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D-7556/2010

D-7556/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - Staatsangehörige Äthiopiens, der Ethnie der Oro­mo angehörend, mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess gemäss eigenen Angaben ihr Land am 22. März 2010 und gelangte über den Sudan und Frankreich am 25. März 2010 in die Schweiz. Am selben Tag reichte sie ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 31. März 2010 im Verfahrenszentrum Z._______ summarisch befragt und am 9. April 2010 durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Oromo Liberation Front (OLF), einer Partei, die sich für einen eigenen Staat der Ethnie der Oromo einsetze und die in ihrem Land nicht erlaubt sei, im Juni/Juli 2009 festgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nie Pro­bleme mit den Behörden gehabt. Nach einer dreimonatigen Haft sei sie aufgrund Beweismangels und nach Leistung einer Kaution am 14. Ok­to­ber 2009 wieder freigelassen worden. Am 23. Dezember 2009 sei sie dann erneut von den Behörden für den 16. April 2010 vorgeladen worden. Auf der Vorladung sei auch die für die Freilassung geleistete Kautionssumme quittiert worden. Sie sei der OLF im Jahre 2006/2007 beigetreten, weil ihr Onkel dort aktiv gewesen sei. Ihre Aktivität habe darin bestanden, Broschüren und Papiere, die die Parteiziele beschrieben hätten, an Studenten zu verteilen. Sie habe zeitweise mit anderen Mitgliedern Kontakt gehabt, aber nie an Versammlungen teilgenommen und auch keine speziellen Aufgaben geleistet. Es sei kein anderes Mitglied der Partei zu dieser Zeit verhaftet worden. Nach der Haft habe sie weiterhin Broschüren verteilt und bis zu ihrer Ausreise in einem Kosmetikshop gearbeitet, sei aber sehr vorsichtig gewesen. Um einer erneuten Haft zu entgehen, habe sie sich entschlossen, ihr Land zu verlassen und sei so am 22. März 2010 in Richtung Karthum, Sudan ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen händigte sie unter anderem die Vorladung der äthiopischen Behörden vom 23. Dezember 2009, eine Mitgliederkarte der OLF und ein Attest, welches ihre Mitgliedschaft bei der OLF bezeugen soll, beide datiert vom 12. Januar 2010, ein. B. Am 4. Juni 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft um Abklä­rungen, namentlich betreffend Echtheit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung der äthiopischen Behörden, datiert vom 14. April 2002 (äthiopischer Kalender) beziehungsweise vom 23. Dezem­ber 2009 (europäischer Kalender). Mit Schreiben vom 14. August 2010 wurde dem BFM von der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt, die durch ihren Anwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass dieses Do­kument nicht echt sei. Erstens existiere kein Polizeibeamter mit dem unterzeichneten Namen und zweitens beziehe sich das erwähnte Dokument nicht auf die Beschwerdeführerin, da dieselbe Referenznummer eine andere Person betreffe. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13. September 2010 bis zum 23. September 2010 Frist gesetzt, sich schriftlich dazu zu äussern. C. Mit Eingabe vom 20. September 2010 (Eingang BFM) nahm die Beschwer­deführerin dazu Stellung, indem sie vorbrachte, dieses Dokument tat­sächlich von den Behörden erhalten zu haben. Es würde aber durchaus vorkommen, dass diese zwei oder mehrere Vorladungen mit derselben Referenznummer ausstellen würden, was die Ungerechtigkeit und das nicht gesetzmässige Vorgehen der aktuellen äthiopischen Regierung wi­derspiegle. Gleichzeitig bat sie, die Schwierigkeiten und Verfolgungen der Oromo durch die äthiopische Regierung bei der Entscheidfindung zu be­achten. D. Mit Verfügung vom 21. September 2010 - eröffnet am 25. September 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 29. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um Akteneinsicht, worauf das BFM am 6. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin die Akten in Kopie zustellte. F. Am 22. Oktober 2010 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle­ge im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010, welche der Beschwer­deführerin am 18. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, be­an­tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht einerseits, dass das BFM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe, da es ihr weder die Botschaftsabklärung noch die entsprechende Replik der Botschaft in Addis Abeba offen gelegt habe und für sie daher die Angaben in keiner Weise überprüfbar seien. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-796/2008 die Verwendung der zur Abklärung eines Falles eingeholten Informationen über einen Äthiopier aufgrund man­gelnder Nachvollziehbarkeit als unzulässig erklärt; der Entscheid sei laut dem Bundesverwaltungsgericht nicht sachgerecht anfechtbar, da der Be­schwerdeführer mangels konkreter Informationen die aus der Botschafts­abklärung gewonnenen Informationen nicht habe überprüfen können.

E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG ) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen des Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG).

E. 3.1.2 Vorliegend beruft sich die Vorinstanz auf ein gerechtfertigtes öffentliches Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG, zumal die missbräuchliche Weiterverbreitung vermieden werden soll. In ihrer Zwischenverfügung vom 13. September 2010 unterbreitete sie der Be­schwer­deführerin zwar nicht die Originalakten der Abklärungen, aber infor­mierte sie über den wesentlichen Inhalt. Sie hat mit diesem Vorgehen einerseits gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG lediglich die erforderliche Einschrän­kung vorgenommen (Nichtherausgabe der Originalakten) und ande­rerseits die Voraussetzungen von Art. 28 VwVG, namentlich die Vermitt­lung des wesentlichen Inhalts und die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme erfüllt. Eine weitergehende Offenlegung - wie diejenige der Kontakte - ist nicht nötig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4866/2009 vom 28. Januar 2011 E.5.2). Somit ist der Antrag auf Of­fenlegung der Originaldokumente der Botschaftsabklärung abzulehnen.

E. 3.2 Andererseits erscheint es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Botschaftsabklärung fraglich, wie die Schweizer Botschaft vorliegend zum Schluss kommen konnte, dass Namen und Referenznummer nicht übereinstimmen würden, ohne eine Verletzung des Art. 97 AsylG zumindest in Kauf genommen zu haben. Der Hinweis auf die (...) lege nahe, dass das Dokument der (...), namentlich der Behörde, von der sie gesucht werde, vorgelegt worden sei und somit sie und ihre Verwandten direkt gefährdet worden seien. Die Botschaftsabklärungen des BFM seien überdies mit äusserster Vorsicht zu geniessen, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3557/2006 es als extrem heikel bezeichnete, sich direkt bei Polizei- oder Sicherheitsbehörden zu erkundigen, ob eine Person wegen Verdachts auf Oppositionstätigkeit im Visier der Behörden stehe. Dazu ist zu bemerken, dass vorliegend die Echtheit eines Dokumentes interessierte, wozu lediglich die unterzeichnende Person und die Referenznummer überprüft worden sind und die Bekanntgabe von Personendaten nicht notwendig war (vgl. A14 S.1). Da­mit erweist sich diese Rüge als unbegründet.

E. 3.3 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge­hör gewährt und es besteht folglich keine Veranlassung, den Entscheid des BFM vom 21. September 2010 aus formellen Gründen aufzuhe­ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech­nung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flücht­lingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 5 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ver­neint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund nachstehender Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien: Die durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba durchgeführten Nachforschungen hätten ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vorladung der äthiopischen Behörden nicht echt sei, da die auf dem Dokument angebrachte Referenznummer sich nicht auf die Beschwerdeführerin beziehe und der Commander, der die Vorladung unterzeichnet habe, bei der (...) nicht bekannt sei. Ihre diesbezügliche Erklärung, das Verwenden derselben Referenznummer entspreche der Vorgehensweise der Behörden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal ein solches Vorgehen nicht nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es ebenso wenig, dass ihre weiteren Aussagen während des Asylverfahrens unstimmig seien. Sie habe geltend gemacht, festgenommen und inhaftiert worden zu sein, weil sie Druckerzeugnisse politischen Inhalts verteilt habe. Sie habe aber keine hinreichenden Angaben machen können, zu welchem Zeitpunkt sie diese verteilt habe, noch, wann sie genau ver­haftet worden sei. Im Weiteren habe sie nicht gewusst, ob im Zusammen­hang mit der vorgebrachten Inhaftierung Klage gegen sie erhoben worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens in ihrer Stellungnahme, es sei die allgemeine Situation der Oromo zu berücksichtigen, sei festzuhalten, dass Personen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion von den äthiopischen Behörden grundsätzlich keinen Verfolgungsmass­nahmen ausgesetzt würden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellte dem in ihrer Beschwerde vorerst entgegen, dass die Echtheit der Vorladung der äthiopischen Behörden durch die angeblichen Nachforschungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba keineswegs widerlegt sei. Im Weiteren erscheine es sehr fragwürdig, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an ihrem Erinnerungsvermögen bezüglich der exakten Daten, an denen sie Broschüren und Flugblätter verteilt habe und des Tages, an dem sie verhaftet worden sei, festzumachen, zumal dies beinahe zwei Jahre zurückliege. Ihrer Mitgliedschaft bei der OLF bringe die Vorinstanz zu Recht keine Zweifel entgegen, habe sie doch die Mitgliedkarte und Parteibestätigung eingereicht und bezüglich Führungsstruktur und Parteiorganisation exakte Angaben machen können. Unabhängige Berichte würden bezeugen, dass Personen, welche mit der OLF in Verbindung gebracht würden, in Äthiopien mit Verhaftung und ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätten. Ebenso habe die äthiopische Regierung mit dem kürzlich erlassenen Anti-Terrorismus-Gesetz weitere Möglichkeiten geschaffen, legal gegen Kritiker vorzugehen. Gerade politische Aktivitäten im Zusammenhang mit Studenten würden von der äthiopischen Regierung sehr ernst genommen und hart geahndet, wo­mit die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit mit Repressionsmassnahmen zu rech­nen habe. Zudem sei die Menschenrechtssituation gemäss der Länderana­lyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über Äthiopien vom Ju­ni 2009 weiterhin als bedenklich einzustufen und habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Ver­schwin­denlassen und Gewalt gegen Frauen und Kinder durch die Sicherheits­kräfte würden sich vorwiegend gegen Oppositionelle richten. Besonders gefährdet seien neben anderen auch die Mitglieder und angeblichen Sym­pathisanten der OLF, zumal diese teilweise monatelang ohne formelle Anklage in Haft genommen und festgehalten würden. Die Vorinstanz set­ze sich mit der Asylrelevanz der Vorbringen nicht auseinander und stütze sich auf unhaltbare Argumente.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt­haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider­sprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat.

E. 6.2 Der Erkenntnis des BFM, wonach die geschilderten Ereignisse als unglaubhaft zu betrachten seien, kann insgesamt gefolgt werden.

E. 6.2.1 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich insofern, als zunächst auffällt, dass sie ihren Ausführungen jeweils knappe und kurze Sätze zugrunde legt und der Befrager stets nachhaken muss, um sie zur Angabe von genaueren Informatio­nen zu veranlassen. Ihre Beschreibungen bewegen sich lediglich auf sehr all­gemeinem Niveau und lassen den für die Wiedergabe von Widerfahrenem zu erwartenden Tiefgang vermissen (insbesondere Detailreichtum und Realkennzeichen der Begebenheiten sowie unaufgeforderte Beschrei­bung von Empfindungen); so ist sie weder in der Lage die Namen ihrer Mitinsassinnen im Gefängnis zu nennen noch erwähnt sie Emotionen, die sie während der Haft empfand. Letzteres mutet insofern lebensfremd an, als dass sie als zentralen Fluchtgrund Angst nennt.

E. 6.2.2 Weitere Zweifel entstehen durch die Tatsache, dass sie weder im Stande ist, ihre Tätigkeit für die Partei real darzulegen, noch die Inhalte der durch sie verteilten Broschüren und Flugblätter (die angeblich die Ziele der Partei beinhaltet hätten) zu nennen. Ziel und Zweck der Partei beschreibt sie mit einer kappen Bemerkung, diese setze sich für einen eigenen Staat für die Oromo ein. Realitätsfremd ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin selbst nach der erlebten Haft und trotz der erneuten Vorladung weiterhin Parteiblätter verteilt haben will. Abgesehen davon hat sie sich bezüglich des Datums des letzten Verteilens auch widersprochen (vgl. A9 Q36, Q125-Q127). Die sich kumulierenden Unstimmigkeiten ver­mitteln so im Gesamtbild, dass nicht tatsächlich Erlebtes widergegeben wur­de.

E. 6.2.3 Bestätigt werden die Zweifel schliesslich durch die Abklärung der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, wonach der Haftbefehl gefälscht sei. Daran vermag auch die Entgegnung der Beschwerdeführerin, die mehrfache Verwendung derselben Referenznummer entspreche der Vorgehens­weise der äthiopischen Behörden, nichts zu ändern, zumal schon von vornherein sehr ungewöhnlich erschien, dass die Beschwerdeführerin mit der am 23. Dezember 2009 datierten Vorladung erst auf den 14. April 2010 vorgeladen worden ist. Bezüglich der Mitgliederkarte und der Bestätigung der Partei ist festzustellen, dass Letzterer die Unterschrift fehlt und darüber hinaus beide Dokumente erst kurz vor der Ausreise erstellt wurden, womit der Eindruck vermittelt wird, sie dienten ausschliesslich dem Versuch, den unsubstantiierten Vorbringen ein gewisses Funda­ment zu verschaffen.

E. 6.3 Insgesamt sind somit - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - die Vor­bringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rech­nen müsste. Überdies sei ein Wegweisungsvollzug für sie unzumutbar, da sie an starken gesundheitlichen Problemen leide, welche gemäss ärztlichem Zeugnis eine unbedingte Behandlung in der Schweiz erfordern wür­den, zumal die medizinischen Möglichkeiten in Äthiopien unzulänglich seien.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer­de­füh­re­rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthio­pien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4661/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 7.4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3.2 Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenz­bedrohende Situation geraten würden. Gemäss ihren eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in ihrem Heimatland (vgl. A 4 S.3; A 9 S.3), weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Sie war bis zu ihrer Ausreise stets berufstätig, womit angenommen werden kann, dass sie sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend und reichte un­ter anderem ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin, einen Kurz­austrittsbericht der Universität Zürich sowie einen radiologischen Befund zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie am 5. August 2010 operiert worden war, womit davon ausgegangen werden kann, dass das Pro­blem behoben werden konnte. Die behandelnde Ärztin erwähnte mit ärztli­chem Zeugnis vom 16. August 2010, dass eine Nachkontrolle im April 2011 unabdingbar sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Nach­kontrolle noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgen kön­nen wird, und im Übrigen ist eine medizinische Versorgung grundsätzlich auch in Äthiopien gewährleistet. Somit stehen einem Wegweisungsvoll­zug auch keine gesundheitlichen Probleme entgegen.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzulerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7556/2010/dis/wif Urteil vom 3. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic.iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - Staatsangehörige Äthiopiens, der Ethnie der Oro­mo angehörend, mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess gemäss eigenen Angaben ihr Land am 22. März 2010 und gelangte über den Sudan und Frankreich am 25. März 2010 in die Schweiz. Am selben Tag reichte sie ein Asylgesuch ein, worauf sie vom BFM am 31. März 2010 im Verfahrenszentrum Z._______ summarisch befragt und am 9. April 2010 durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Oromo Liberation Front (OLF), einer Partei, die sich für einen eigenen Staat der Ethnie der Oromo einsetze und die in ihrem Land nicht erlaubt sei, im Juni/Juli 2009 festgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nie Pro­bleme mit den Behörden gehabt. Nach einer dreimonatigen Haft sei sie aufgrund Beweismangels und nach Leistung einer Kaution am 14. Ok­to­ber 2009 wieder freigelassen worden. Am 23. Dezember 2009 sei sie dann erneut von den Behörden für den 16. April 2010 vorgeladen worden. Auf der Vorladung sei auch die für die Freilassung geleistete Kautionssumme quittiert worden. Sie sei der OLF im Jahre 2006/2007 beigetreten, weil ihr Onkel dort aktiv gewesen sei. Ihre Aktivität habe darin bestanden, Broschüren und Papiere, die die Parteiziele beschrieben hätten, an Studenten zu verteilen. Sie habe zeitweise mit anderen Mitgliedern Kontakt gehabt, aber nie an Versammlungen teilgenommen und auch keine speziellen Aufgaben geleistet. Es sei kein anderes Mitglied der Partei zu dieser Zeit verhaftet worden. Nach der Haft habe sie weiterhin Broschüren verteilt und bis zu ihrer Ausreise in einem Kosmetikshop gearbeitet, sei aber sehr vorsichtig gewesen. Um einer erneuten Haft zu entgehen, habe sie sich entschlossen, ihr Land zu verlassen und sei so am 22. März 2010 in Richtung Karthum, Sudan ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen händigte sie unter anderem die Vorladung der äthiopischen Behörden vom 23. Dezember 2009, eine Mitgliederkarte der OLF und ein Attest, welches ihre Mitgliedschaft bei der OLF bezeugen soll, beide datiert vom 12. Januar 2010, ein. B. Am 4. Juni 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft um Abklä­rungen, namentlich betreffend Echtheit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung der äthiopischen Behörden, datiert vom 14. April 2002 (äthiopischer Kalender) beziehungsweise vom 23. Dezem­ber 2009 (europäischer Kalender). Mit Schreiben vom 14. August 2010 wurde dem BFM von der Schweizerischen Botschaft mitgeteilt, die durch ihren Anwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass dieses Do­kument nicht echt sei. Erstens existiere kein Polizeibeamter mit dem unterzeichneten Namen und zweitens beziehe sich das erwähnte Dokument nicht auf die Beschwerdeführerin, da dieselbe Referenznummer eine andere Person betreffe. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13. September 2010 bis zum 23. September 2010 Frist gesetzt, sich schriftlich dazu zu äussern. C. Mit Eingabe vom 20. September 2010 (Eingang BFM) nahm die Beschwer­deführerin dazu Stellung, indem sie vorbrachte, dieses Dokument tat­sächlich von den Behörden erhalten zu haben. Es würde aber durchaus vorkommen, dass diese zwei oder mehrere Vorladungen mit derselben Referenznummer ausstellen würden, was die Ungerechtigkeit und das nicht gesetzmässige Vorgehen der aktuellen äthiopischen Regierung wi­derspiegle. Gleichzeitig bat sie, die Schwierigkeiten und Verfolgungen der Oromo durch die äthiopische Regierung bei der Entscheidfindung zu be­achten. D. Mit Verfügung vom 21. September 2010 - eröffnet am 25. September 2010 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 29. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um Akteneinsicht, worauf das BFM am 6. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin die Akten in Kopie zustellte. F. Am 22. Oktober 2010 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle­ge im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010, welche der Beschwer­deführerin am 18. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, be­an­tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht einerseits, dass das BFM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe, da es ihr weder die Botschaftsabklärung noch die entsprechende Replik der Botschaft in Addis Abeba offen gelegt habe und für sie daher die Angaben in keiner Weise überprüfbar seien. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-796/2008 die Verwendung der zur Abklärung eines Falles eingeholten Informationen über einen Äthiopier aufgrund man­gelnder Nachvollziehbarkeit als unzulässig erklärt; der Entscheid sei laut dem Bundesverwaltungsgericht nicht sachgerecht anfechtbar, da der Be­schwerdeführer mangels konkreter Informationen die aus der Botschafts­abklärung gewonnenen Informationen nicht habe überprüfen können. 3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG ) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen des Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). 3.1.2. Vorliegend beruft sich die Vorinstanz auf ein gerechtfertigtes öffentliches Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG, zumal die missbräuchliche Weiterverbreitung vermieden werden soll. In ihrer Zwischenverfügung vom 13. September 2010 unterbreitete sie der Be­schwer­deführerin zwar nicht die Originalakten der Abklärungen, aber infor­mierte sie über den wesentlichen Inhalt. Sie hat mit diesem Vorgehen einerseits gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG lediglich die erforderliche Einschrän­kung vorgenommen (Nichtherausgabe der Originalakten) und ande­rerseits die Voraussetzungen von Art. 28 VwVG, namentlich die Vermitt­lung des wesentlichen Inhalts und die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme erfüllt. Eine weitergehende Offenlegung - wie diejenige der Kontakte - ist nicht nötig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4866/2009 vom 28. Januar 2011 E.5.2). Somit ist der Antrag auf Of­fenlegung der Originaldokumente der Botschaftsabklärung abzulehnen. 3.2. Andererseits erscheint es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Botschaftsabklärung fraglich, wie die Schweizer Botschaft vorliegend zum Schluss kommen konnte, dass Namen und Referenznummer nicht übereinstimmen würden, ohne eine Verletzung des Art. 97 AsylG zumindest in Kauf genommen zu haben. Der Hinweis auf die (...) lege nahe, dass das Dokument der (...), namentlich der Behörde, von der sie gesucht werde, vorgelegt worden sei und somit sie und ihre Verwandten direkt gefährdet worden seien. Die Botschaftsabklärungen des BFM seien überdies mit äusserster Vorsicht zu geniessen, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3557/2006 es als extrem heikel bezeichnete, sich direkt bei Polizei- oder Sicherheitsbehörden zu erkundigen, ob eine Person wegen Verdachts auf Oppositionstätigkeit im Visier der Behörden stehe. Dazu ist zu bemerken, dass vorliegend die Echtheit eines Dokumentes interessierte, wozu lediglich die unterzeichnende Person und die Referenznummer überprüft worden sind und die Bekanntgabe von Personendaten nicht notwendig war (vgl. A14 S.1). Da­mit erweist sich diese Rüge als unbegründet. 3.3. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge­hör gewährt und es besteht folglich keine Veranlassung, den Entscheid des BFM vom 21. September 2010 aus formellen Gründen aufzuhe­ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech­nung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flücht­lingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

5. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ver­neint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund nachstehender Unstimmigkeiten nicht glaubhaft seien: Die durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba durchgeführten Nachforschungen hätten ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vorladung der äthiopischen Behörden nicht echt sei, da die auf dem Dokument angebrachte Referenznummer sich nicht auf die Beschwerdeführerin beziehe und der Commander, der die Vorladung unterzeichnet habe, bei der (...) nicht bekannt sei. Ihre diesbezügliche Erklärung, das Verwenden derselben Referenznummer entspreche der Vorgehensweise der Behörden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal ein solches Vorgehen nicht nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es ebenso wenig, dass ihre weiteren Aussagen während des Asylverfahrens unstimmig seien. Sie habe geltend gemacht, festgenommen und inhaftiert worden zu sein, weil sie Druckerzeugnisse politischen Inhalts verteilt habe. Sie habe aber keine hinreichenden Angaben machen können, zu welchem Zeitpunkt sie diese verteilt habe, noch, wann sie genau ver­haftet worden sei. Im Weiteren habe sie nicht gewusst, ob im Zusammen­hang mit der vorgebrachten Inhaftierung Klage gegen sie erhoben worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens in ihrer Stellungnahme, es sei die allgemeine Situation der Oromo zu berücksichtigen, sei festzuhalten, dass Personen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion von den äthiopischen Behörden grundsätzlich keinen Verfolgungsmass­nahmen ausgesetzt würden. 5.2. Die Beschwerdeführerin stellte dem in ihrer Beschwerde vorerst entgegen, dass die Echtheit der Vorladung der äthiopischen Behörden durch die angeblichen Nachforschungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba keineswegs widerlegt sei. Im Weiteren erscheine es sehr fragwürdig, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an ihrem Erinnerungsvermögen bezüglich der exakten Daten, an denen sie Broschüren und Flugblätter verteilt habe und des Tages, an dem sie verhaftet worden sei, festzumachen, zumal dies beinahe zwei Jahre zurückliege. Ihrer Mitgliedschaft bei der OLF bringe die Vorinstanz zu Recht keine Zweifel entgegen, habe sie doch die Mitgliedkarte und Parteibestätigung eingereicht und bezüglich Führungsstruktur und Parteiorganisation exakte Angaben machen können. Unabhängige Berichte würden bezeugen, dass Personen, welche mit der OLF in Verbindung gebracht würden, in Äthiopien mit Verhaftung und ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätten. Ebenso habe die äthiopische Regierung mit dem kürzlich erlassenen Anti-Terrorismus-Gesetz weitere Möglichkeiten geschaffen, legal gegen Kritiker vorzugehen. Gerade politische Aktivitäten im Zusammenhang mit Studenten würden von der äthiopischen Regierung sehr ernst genommen und hart geahndet, wo­mit die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit mit Repressionsmassnahmen zu rech­nen habe. Zudem sei die Menschenrechtssituation gemäss der Länderana­lyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über Äthiopien vom Ju­ni 2009 weiterhin als bedenklich einzustufen und habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Ver­schwin­denlassen und Gewalt gegen Frauen und Kinder durch die Sicherheits­kräfte würden sich vorwiegend gegen Oppositionelle richten. Besonders gefährdet seien neben anderen auch die Mitglieder und angeblichen Sym­pathisanten der OLF, zumal diese teilweise monatelang ohne formelle Anklage in Haft genommen und festgehalten würden. Die Vorinstanz set­ze sich mit der Asylrelevanz der Vorbringen nicht auseinander und stütze sich auf unhaltbare Argumente.

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt­haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider­sprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat. 6.2. Der Erkenntnis des BFM, wonach die geschilderten Ereignisse als unglaubhaft zu betrachten seien, kann insgesamt gefolgt werden. 6.2.1. Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich insofern, als zunächst auffällt, dass sie ihren Ausführungen jeweils knappe und kurze Sätze zugrunde legt und der Befrager stets nachhaken muss, um sie zur Angabe von genaueren Informatio­nen zu veranlassen. Ihre Beschreibungen bewegen sich lediglich auf sehr all­gemeinem Niveau und lassen den für die Wiedergabe von Widerfahrenem zu erwartenden Tiefgang vermissen (insbesondere Detailreichtum und Realkennzeichen der Begebenheiten sowie unaufgeforderte Beschrei­bung von Empfindungen); so ist sie weder in der Lage die Namen ihrer Mitinsassinnen im Gefängnis zu nennen noch erwähnt sie Emotionen, die sie während der Haft empfand. Letzteres mutet insofern lebensfremd an, als dass sie als zentralen Fluchtgrund Angst nennt. 6.2.2. Weitere Zweifel entstehen durch die Tatsache, dass sie weder im Stande ist, ihre Tätigkeit für die Partei real darzulegen, noch die Inhalte der durch sie verteilten Broschüren und Flugblätter (die angeblich die Ziele der Partei beinhaltet hätten) zu nennen. Ziel und Zweck der Partei beschreibt sie mit einer kappen Bemerkung, diese setze sich für einen eigenen Staat für die Oromo ein. Realitätsfremd ist denn auch, dass die Beschwerdeführerin selbst nach der erlebten Haft und trotz der erneuten Vorladung weiterhin Parteiblätter verteilt haben will. Abgesehen davon hat sie sich bezüglich des Datums des letzten Verteilens auch widersprochen (vgl. A9 Q36, Q125-Q127). Die sich kumulierenden Unstimmigkeiten ver­mitteln so im Gesamtbild, dass nicht tatsächlich Erlebtes widergegeben wur­de. 6.2.3. Bestätigt werden die Zweifel schliesslich durch die Abklärung der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, wonach der Haftbefehl gefälscht sei. Daran vermag auch die Entgegnung der Beschwerdeführerin, die mehrfache Verwendung derselben Referenznummer entspreche der Vorgehens­weise der äthiopischen Behörden, nichts zu ändern, zumal schon von vornherein sehr ungewöhnlich erschien, dass die Beschwerdeführerin mit der am 23. Dezember 2009 datierten Vorladung erst auf den 14. April 2010 vorgeladen worden ist. Bezüglich der Mitgliederkarte und der Bestätigung der Partei ist festzustellen, dass Letzterer die Unterschrift fehlt und darüber hinaus beide Dokumente erst kurz vor der Ausreise erstellt wurden, womit der Eindruck vermittelt wird, sie dienten ausschliesslich dem Versuch, den unsubstantiierten Vorbringen ein gewisses Funda­ment zu verschaffen. 6.3. Insgesamt sind somit - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - die Vor­bringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9 mit weiteren Hinweisen). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rech­nen müsste. Überdies sei ein Wegweisungsvollzug für sie unzumutbar, da sie an starken gesundheitlichen Problemen leide, welche gemäss ärztlichem Zeugnis eine unbedingte Behandlung in der Schweiz erfordern wür­den, zumal die medizinischen Möglichkeiten in Äthiopien unzulänglich seien. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be­schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer­de­füh­re­rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthio­pien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrer Person ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4661/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 7.4.1 mit weiteren Hinweisen). 8.3.2. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenz­bedrohende Situation geraten würden. Gemäss ihren eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in ihrem Heimatland (vgl. A 4 S.3; A 9 S.3), weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Sie war bis zu ihrer Ausreise stets berufstätig, womit angenommen werden kann, dass sie sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend und reichte un­ter anderem ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin, einen Kurz­austrittsbericht der Universität Zürich sowie einen radiologischen Befund zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie am 5. August 2010 operiert worden war, womit davon ausgegangen werden kann, dass das Pro­blem behoben werden konnte. Die behandelnde Ärztin erwähnte mit ärztli­chem Zeugnis vom 16. August 2010, dass eine Nachkontrolle im April 2011 unabdingbar sei. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Nach­kontrolle noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgen kön­nen wird, und im Übrigen ist eine medizinische Versorgung grundsätzlich auch in Äthiopien gewährleistet. Somit stehen einem Wegweisungsvoll­zug auch keine gesundheitlichen Probleme entgegen. 8.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzulerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: