opencaselaw.ch

D-4866/2009

D-4866/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 25. März 2003 und reiste über Libyen und Russland, wo er einen Monat blieb, in die Ukraine. Am 4. April 2007 verliess er die Ukraine und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. April 2007 zusammen mit seiner religiös angetrauten ukrainischen Frau B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 16. April 2007 wurde er sum­marisch befragt und am 10. Juli 2007 durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er habe vom 1. September 2000 bis zum 1. März 2003 Militärdienst geleistet. Am 15. Oktober 2000 sei er auf den Hauptposten des mittleren Gebietes verlegt worden. Am 20. Oktober 2000 habe ihm der General, dem er zugeteilt worden sei, gesagt, er könne veranlassen, dass er lediglich einmal pro Tag für fünf Minuten bei ihm erscheinen müsse und trotzdem seinen Lohn erhalte. Er habe ihn dann aber den ganzen Monat jeweils vom Morgen bis in die Nacht warten lassen. Am 20. November 2000 habe er dem General gesagt, dass er das nicht mehr wolle. Dieser sei einen Moment ruhig gewesen, dann habe er ihn geschlagen, beschimpft und schliesslich ins Gefängnis gebracht. Nach sieben Tagen habe ihn der General wieder zu sich geholt, und er habe bis zu seiner ordentlichen Entlassung bei ihm arbeiten müssen. Dabei habe er auch stehlen und Schulden machen müssen, um Geld für Besorgungen zusammenzubringen. Nach seiner Entlassung habe der General gewollt, dass er weiter in zivil für ihn arbeite. Als dieser bei ihm zu Hause angerufen habe, habe er sich aber verleugnen lassen. Motiviert durch eine Aussage des Staatspräsidenten, wonach man sich an die Behörden wenden solle, wenn man Schwierigkeiten habe, habe er am 25. März 2003 einen Bericht über den General bei der Militärpolizei abgegeben. Eine Stunde später habe dieser ihn am Telefon mit dem Tod bedroht und beschimpft. Auf den Rat seines Vaters sei er noch am gleichen Tag in den Libanon ausgereist. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht und seine Eltern und sein Bruder mitgenommen worden seien. Sein Bruder sei nach einem Tag wieder entlassen worden. Über ein Reisebüro habe er seine Reise nach Moskau organisiert, wo er nach einem Monat einen Ägypter kennen gelernt habe, mit dem er am 25. April 2003 in die Ukraine gegangen sei. Dort habe er sein Geld mit Hemden bügeln verdient und am 22. Juli 2005 B._______ geheiratet. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass seine Eltern sechzig Tage im Gefängnis hätten bleiben müssen und dass er der Spionage beschuldigt werde, weil er aus dem Büro des Generals geheime offizielle Militärunterlagen gestohlen und ausländischen Organisationen gegeben habe. Ende Juni 2006 hätten drei arabisch aussehende Männer, wahrscheinlich Mitarbeiter der syrischen Botschaft, sich bei ihm zu Hause in X._______ nach ihm erkundigt. Seine Frau habe gesagt, sie kenne ihn nicht. Die drei Männer hätten sich anschliessend bei den Leuten auf der Strasse erkundigt. Daraufhin seien er und seine Frau drei Tage lang nicht mehr aus dem Haus gegangen. Während dieser Zeit habe es immer wieder an der Türe geklopft. Anschliessend hätten sie sich bei einer Freundin der Grossmutter seiner Frau in Y._______ eingemietet. Im November 2006 habe seine Mutter angerufen und ihm gesagt, er könne nach Hause zurückkehren, man habe alles untersucht. Später habe sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dies sei alles ein geplantes Spiel. Man habe wieder nach ihm gesucht, er solle nicht zurückkommen und auch die Ukraine verlassen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer unter Abgabe eines ärztlichen Attestes und Rezepten psychische Probleme geltend. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von verschiedenen Dokumenten in arabischer Sprache ein. Gemäss seinen Angaben handelt es sich dabei um einen Führerausweis, eine Identitätskarte und einen Militärurlaubsschein. B. Am 30. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob der Be­schwerdeführer über einen syrischen Pass verfüge, ob er das Land legal verlassen habe (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Damaskus mit, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass (Nr. [...]) besitze, am 24. Januar 2007 über den Flughafen Z._______ nach Russland ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. C. Handelnd durch seinen Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei führte er aus, er habe den erwähnten Pass nie erhalten und die lokalen Behörden hätten bloss erfunden, dass er Syrien legal in Richtung Russland verlassen habe. Zudem könne durch diese Abklärungen die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn gezogen und er in Gefahr gebracht werden. Am 12. Februar 2009 sei sein Vater von den Leuten des Mokhabarat auf den Posten bestellt und gefragt worden, was sein Sohn in der Schweiz mache. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 30. Juni 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Frau ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Poststempel) erhoben der Beschwerdeführer und seine Frau - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Auf­hebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Er­stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurden in der Beschwerde weitere Beweismittel (Gerichtsurteil, Fotografien) in Aussicht gestellt. F. Mit Verfügung vom 6. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. G. Mit Schreiben vom 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte unter anderem aus, er habe sich von seiner Frau getrennt. J. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Trennung von seiner Frau Auskunft zu geben und zu einer allfälligen Verfahrenstrennung Stellung zu nehmen. K. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 sprach sich der Beschwerdeführer für eine getrennte Weiterführung der laufenden Beschwerdeverfahren aus.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2010 sowie von dessen Ehefrau vom 18. Januar 2010 werden die Verfahren aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den beiden getrennt weitergeführt.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweierlei Hinsicht. Einerseits fasse das BFM den Inhalt der Botschaftsabklärung lediglich zusammen, gebe aber die Quelle der Informationen nicht Preis, sodass die Informationen nur den Behörden und nicht öffentlich zugänglich seien. Da nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen durch alle Akteure unabhängig geprüft werden könnten, werde damit das Gebot der Waffengleichheit - das im Anspruch auf rechtliches Gehör verankert liege - verletzt. Andererseits verweise das BFM pauschal auf "die hier nicht abschliessend auf­gezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen". Durch diese Argumentation und die fehlende Bezeichnung der Ungereimtheiten verletze das BFM das rechtliche Gehör, was allenfalls eine Rückweisung der Sache rechtfertige. Er könne nicht wissen auf welche Ungereimtheiten es sich beziehe und könne diese somit nicht ausräumen beziehungsweise entkräften.

E. 5.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführung. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz bereits getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stützte sich das BFM im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärung. Bloss ergänzend verwies es auf weitere Ungereimtheiten in zentralen Bereichen. Zwar kann hier der eher summarische Charakter der Verfügung bemängelt werden. So hätten die weiteren Ungereimtheiten zumindest beispielhaft aufgezählt werden können, zumal sie, wie nachfolgend dargelegt, zahlreich sind. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht gesprochen werden. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist nachvollziehbar und damit sachgerecht anfechtbar. Angesichts der krassen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers (Ausreise im Jahr 2003) und den Botschaftsabklärungen (Ausreise im Jahr 2007) durfte das BFM allein gestützt auf die Botschaftsabklärungen - welcher es wie nachfolgend in E. 7.6 dargelegt vertrauen durfte - von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehen, zumal der Beschwerdeführer den Abklärungen der Botschaft in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2009 ausser der pauschalen Aussage, sie seien falsch, nichts Wesentliches entgegenhielt.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten keine Originale irgendwelcher Aus­weise zu den Akten gelegt. Somit stehe weder ihre wahre Identität noch ihre tatsächliche Reiseroute fest. Die Ermittlungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde und Syrien mit einem im Jahre 2005 in Damaskus ausgestellten syrischen Reisepass am 24. Ja­nuar 2007 über den Flughafen Z._______ in Richtung Russland verlassen habe. Er habe sich somit - entgegen seinen Aussagen - bis Januar 2007 nicht in Russland und der Ukraine, sondern in Syrien aufgehalten. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgung in Syrien sowie diejenigen über seinen angeblichen Aufenthalt in der Ukraine, welche sich auf die Zeit vor dem 24. Januar 2007 bezögen, als haltlos. Nichts zu ändern ver­möchten an dieser Feststellung die Einwände des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16. Februar 2009, welche sich in der blossen Be­streitung der Botschaftsauskunft hinsichtlich der Fahndung nach ihm erschöpften. Auch die problemlose Ausreise über den streng bewachten Flughafen von Z._______ spreche deutlich gegen die geltend gemachte Fahndung der syrischen Behörden. Somit führten die hier nicht abschlies­send aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde daran fest, Syrien bereits im März 2003 verlassen zu haben. Zur anders lautenden Botschaftsabklärung könne festgehalten werden, dass für die Beschaffung von Country of Origin Information (COI) im Herkunftsland gemeinhin anerkannte Standards angewandt werden sollten. Unter dem Aspekt der Evaluierung und Validierung sowie der Zuverlässigkeit und Ausgewogenheit der COI sei vorliegend zu kritisieren, dass die Abklärungsergebnisse der Botschaft als einzig wahre, verlässliche Quelle hingenommen und nicht kritisch gewürdigt sondern einseitig ausgelegt würde. Unter dem Kriterium der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der COI sei zu kritisieren, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle (Primär-, Original-, Sekundär-, Informationsquelle) bekannt gegeben worden sei. Ob der Informant den syrischen Behörden nicht zu nahe stehe, könne so nicht überprüft werden. In der Vergangenheit sei dies wiederholt vorgekommen. Diesem Umstand trage das BFM weder durch eine vorsichtige Würdigung noch durch eine Verifizierung mittels anderer Quellen entsprechend Rechnung. Die konkreten Auskünfte der Botschaftsabklärungen hätten in der Vergangenheit oft nicht gestimmt. Nach dem Gesagten sei den Botschaftsabklärungen generell ein geringer Beweiswert beizu­messen. Zudem könne er Beweismittel einreichen, welche dem Beweiswert der Abklärungen der Botschaft zusätzlich abträglich seien. Dabei handle es sich einerseits um ein Urteil vom Mai 2006 beziehungsweise April 2005, in welchem die Grossmutter seiner Ehefrau in der Ukraine verurteilt worden sei, weil sie ihn ohne gültige Aufenthaltsbewilligung beherbergt habe. Er habe Kontakt zu ihr aufgenommen und das Urteil werde in den nächsten Tagen eintreffen. Andererseits erwarte er in den nächsten Tagen Fotografien, welche ihn während seines Aufenthaltes in der Ukraine vom März 2003 bis Januar 2007 zeigten. Zusätzlich reiche er ein Schreiben seines Vaters ein, in dem dieser schildere, dass im Februar 2009 mehrere Mitglieder des Geheimdienstes, die darüber informiert gewesen seien, dass er sich in der Schweiz aufhalte, seine Familie aufgesucht, nach ihm gefragt und behauptet hätten, er werde nicht gesucht, man wolle nur das Verfahren abschliessen. Auch ein Telegramm des Innenministers, wonach er nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, könne er einreichen. Hierbei handle es sich um eine bewusste Fehlinformation, um ihn zur Rückkehr zu bewegen und die ausländischen Behörden zu täuschen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters, ein Telegramm des Innenministers, wonach nicht mehr nach ihm gefahndet werde, und einen Kurzaustrittsbericht der [...] vom 2. Juni 2009 ein. Am 4. September 2009 reichte er eine Bestätigung eines Arztbesuches vom 17. Juni 2006, welche beweise, dass er sich zu dieser Zeit in der Ukraine aufgehalten habe, sowie zwei Fotografien von sich in W._______und Odessa nach. Das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Gerichtsurteil könne er nicht einreichen, da die einzige Person, die es beschaffen könne - die Grossmutter seiner Frau - am 9. Mai 2005 gestorben sei.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers sei als von einer Partei bestellten Zeugenaussage grundsätzlich geringe Beweiskraft zuzumessen, zumal der Vater kaum gegen die Darstellungen des Sohnes gerichtete Aussagen machen würde. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung stütze sich der Befund auf von den Ärzten offensichtlich unverifiziert übernommene anamnesische Angaben des Beschwerdeführers, weshalb der Beweiswert dieser Diagnose, zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung, als gering zu bezeichnen sei. Sie bilde somit für sich allein kein Indiz für die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat und sei vielmehr in Beziehung zu anderen für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Beim Telegramm des Innenministers handle es sich um ein fotokopiertes, unvollständig ausgefülltes Dokument von zweifelhafter Herkunft. Ausserdem gehe daraus hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und die Fahndung aufgehoben worden sei. Wegen der Möglichkeit der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens mit sich bringe, sei dem Dokument kein erheblicher Beweiswert zuzumessen. Hinzu komme, dass in Syrien erfahrungsgemäss gefälschte Dokumente jeder Art ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten. Der Beschwerdeführer bleibe eine Erklärung zu den genauen Umständen schuldig, unter denen das interne Dokument den Weg in die Hände seines Vaters gefunden habe. Damit bleibe der Ursprung des Dokumentes vollkommen unklar. Im Zusammenhang mit dem Erscheinen von drei angeblichen Mitarbeitern des syrischen Geheimdienstes in der Ukraine hielt das BFM fest, dass es sich dabei bloss um eine in den Raum gestellte Behauptung handle, die jegliche Substantiierung vermissen lasse.

E. 6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die fachärztliche Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung untermauere die Glaubwürdigkeit bezüglich der erlittenen Verfolgung. Das BFM habe es auch in seiner Vernehmlassung unterlassen, zu den "hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen" Stellung zu nehmen. Die Unzulänglichkeit der Botschaftsanalyse liesse sich zudem leicht durch eine Anfrage bei den Behörden in W._______ belegen, da seine illegale Anwesenheit bereits 2005 Anlass eines Verfahrens gewesen sei. Bezüglich des Beweiswertes der eingereichten Unterlagen sei anzumerken, dass er alles getan habe, um die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen zu untermauern. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med. C._______ vom 11. August 2008 und 26. Ok­to­ber 2009 ein.

E. 7.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).

E. 7.2 Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet hat. So nannte er Namen von Vorgesetzten, seine Soldatennummer, Orte der Stationierung sowie Anfangs- und Enddaten seiner Dienstzeit, kannte sich mit den Gebietszuteilungen im Militär aus (A17 S. 8/22) und reichte einen angeblichen Militärurlaubsschein ein. Die als Ausreisegrund geltend gemachten Probleme mit dem General der Armee können dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt werden. Erste Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung aussagte, er habe dem General 15'000 Lira pro Monat bezahlen müssen (A2 S. 5), während er an der Anhörung zunächst aussagte, er sei vom General bezahlt worden (A17 S. 15 f.), um später anzugeben, der General habe ihm kein Geld gegeben (A17 S. 27). Bei seiner anfänglichen Aussage an der Anhörung führte er insbesondere explizit aus, er habe am 20. November 2000 seinen ersten Lohn erhalten (A17 S. 15). Während er in der Beschwerde angab, an diesem Tag hätte er seine erste Zahlung leisten müssen (Beschwerdeschrift S. 4). Sein Rechtfertigungsversuch, wonach er das Geld durch Diebstähle und nicht vom General erhalten ha­be (A17 S. 28), ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten und überzeugt nicht. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe für den General arbeiten und seinen Befehlen gehorchen müssen. Kurz darauf sagte er aber dazu im Widerspruch, der General habe ihn vom Morgen bis zum Abend warten lassen (A17 S. 16). Schliesslich machte er zu seiner Zeit im Gefängnis lediglich allgemeine Aussagen und seine diesbezügliche freie Rede beschränkte sich auf sieben Zeilen (A17 S. 15 f.), sodass nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht.

E. 7.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber hinsichtlich der Ereignisse nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst. Zunächst ist auffallend, dass es ihm möglich gewesen sein will, kurz nach seiner Entlassung einen Auslandspass zu erhalten, obwohl der General zu dieser Zeit ja noch nicht auf seine Dienste habe verzichten wollen. Insbeson­dere ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, als er nach zweieinhalb Jahren - während derer er die Schikanen stets schweigend erduldet hatte - endlich vom Dienst beim General befreit war, einen Bericht an die Behörden verfasste, um diesen anzuzeigen. Dass er dabei aus Angst vor einer weiteren Inanspruchnahme durch den General gehandelt habe, macht er nicht geltend. Den General konnten seine Verwandten gemäss seinen Aussagen am Telefon ja offenbar ohne Probleme abwimmeln (A17 S. 22). Vielmehr sagte er, er habe aus Wut und ermutigt durch eine Ansprache des Präsidenten gehandelt (A17 S. 16). Weitere Zweifel entstehen auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Beweis­mittel für die Suche nach ihm in Syrien, das sein Vater ihm über eine Dritt­person habe schicken wollen, die dann aber am Flughafen verhaftet worden sei (A17 S. 7). Zu den genaueren Umständen dieser Verhaftung oder dazu, wer diese Person war und was danach mit ihr geschehen ist, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Bis heute hat der Beschwerdeführer dieses Dokument oder zumindest eine Kopie davon - die der Vater von diesem äusserst wichtigen Dokument doch gemacht hätte, bevor er es an diese Drittperson weitergegeben hätte - denn auch nicht eingereicht. Schliesslich machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die sechzigtägige Haft seiner Eltern. Angesichts der nahen Verwandtschaft und der langen Haftdauer wäre aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer realitätsnah erzählen würde, wie sie diese Haft erlebt hätten.

E. 7.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. So erscheinen dessen Ausführungen, einerseits Probleme mit einem General der syrischen Armee gehabt zu haben und andererseits legal mittels eines Passierscheins aus Syrien ausgereist zu sein, als den Ansprüchen an eine elementare Logik nicht genü­gend. Das Risiko einer Ausreise mit einem auf den eigenen Namen lautenden Dokument auf sich zu nehmen, entspricht nicht dem Verhalten von tatsächlich gesuchten Personen. Seine Erklärung, wonach sein Name eben nicht in den Computer eingegeben worden sei (A17 S. 10), vermag nicht zu überzeugen.

E. 7.5 Bestätigt werden diese Zweifel durch die Botschaftsabklärungen, wo­nach der Beschwerdeführer erst im Jahre 2007 mit einem in Damaskus ausgestellten syrischen Reisepass ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde.

E. 7.5.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus zu zweifeln. Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen. Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem - wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen werden kann (welche dem Beschwerdeführer offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, ob er einen syrischen Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat sowie ob und aus welchem Grund er allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 E. 5.6).

E. 7.5.2 Zwar kann aus dieser Botschaftsabklärung nicht wie dies das BFM machte, automatisch darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2007 in Syrien geblieben. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner endgültigen Ausreise im Jahre 2007 schon über kürzere oder längere Zeit in der Ukraine war oder lebte. In diesem Zusammenhang sind denn auch die dort aufgenommenen Fotografien des Beschwerdeführers - welche zwar nicht datiert sind und somit keinen Schluss zulassen, wann er dort gewesen ist - und der Arztbericht aus dem Jahre 2006 zu sehen. Mit Sicherheit kann aber aus dem Botschaftsbericht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer letztmals 2007 legal aus Syrien ausreiste, was eindeutig gegen eine behördliche Suche nach ihm in Syrien spricht, wäre er doch ansonsten verhaftet worden. Im Weiteren könnte auch das in Aussicht ge­stellte Gerichtsurteil wegen illegalen Aufenthalts in der Ukraine lediglich einen Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2005 belegen, nicht aber, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt war. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in weitere Widersprüche, indem er in der Beschwerde vom 30. Juli 2009 geltend machte, sie hätten wegen des Urteils die Grossmutter seiner Frau kontaktiert, diese aber schon am 9. Mai 2005 gestorben ist (A11 S. 7). Zu einer Verurteilung der Grossmutter wegen illegalen Aufenthalts im Widerspruch steht zudem seine Aussage an der Anhörung, wonach er in der Ukraine nie Probleme wegen seinem illegalen Aufenthalt gehabt habe und lediglich drei bis vier Mal kontrolliert worden sei (A17 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Frage eine Verurteilung naher Personen angegeben hätte, auch wenn dies nicht direkt ihn selber betraf. Bezeichnen­derweise hat der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Urteil bis heute nicht eingereicht.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist auch der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer in der Ukraine im Jahr 2006 die Grundlage entzo­gen, zumal seine diesbezüglichen Aussagen sehr pauschal ausgefallen sind. So kann allein aufgrund des arabischen Aussehens der drei Männer nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um Angestellte der syrischen Botschaft handelte. Zudem hatte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der Ukraine offenbar Kontakt zu Personen arabischer Herkunft, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb ihn allein das Auftauchen drei arabisch aussehender Männer, die sich als seine Freunde ausgaben, derart alarmiert haben sollte. Im Weiteren ist auffallend, dass, nachdem der Beschwerdeführer von 2003 - 2006 gemäss seinen Angaben unbehelligt in der Ukraine hatte leben können, nach so langer Zeit auf einmal diese Leute der Botschaft bei ihm auftauchen. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass er sich diesen Männern, die es geschafft hatten, ihn in der Ukraine aufzuspüren, durch eine einfache Wohnsitzverlegung von X._______ nach Y._______ hat entziehen und dort noch einmal sieben Monate unentdeckt hat leben können. Dies zumal sich das Versteck am Wohnort der Grossmutter der Frau des Beschwerdeführers befunden hat, wo sie ohne Weiteres hätten aufgespürt werden können.

E. 7.7 Schliesslich ist vor diesem Hintergrund auch der Suche nach dem Beschwerdeführer in Syrien im Jahre 2009 die Grundlage entzogen, zumal er auch diesbezüglich sehr pauschale Aussagen machte. Die Beweismittel sind von geringer Qualität und Beweiskraft. Wie vom BFM richtig dargelegt, erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie das Telegramm des Innenministers in die Hände seines Vaters gelangte. Zudem wird gemäss diesen Aussagen und Dokumenten - wie auch gemäss seinen früheren Aussagen - nicht mehr nach ihm gesucht. Sein Erklärungsversuch, wonach dies nur ein Vorwand sei, führt er nicht weiter aus und vermag ihn auch durch nichts zu belegen. Auch hier ist auffallend, dass, nachdem die Familie des Beschwerdeführers nach den angeblichen Ereignissen von 2003 so lange unbehelligt in Damaskus hat leben können, nach so langer Zeit plötzlich Leute des Geheimdienstes bei ihnen auftauchen. Wie ausgeführt, besteht kein Anlass zur Annahme, die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft in Syrien hätten sie auf diese Spur gebracht. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Widersprü­che, indem er in der Stellungnahme vom 16. Februar 2009 auf S. 2 angab, der Vater habe auf den Posten gehen müssen, während er in der Beschwerde angab, der Geheimdienst habe seine Familie zu Hause aufgesucht (Beschwerde, S. 8). Bis heute - zwei Jahre später - machte der Be­schwerdeführer zudem keine weiteren Behelligungen seiner Familie in Syrien wegen ihm geltend.

E. 7.8 Nach dem Gesagten erscheinen die geltend gemachten Probleme mit dem Armeegeneral und die darauffolgende Suche nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft. An dieser Ansicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nichts zu ändern, zumal darin die angebliche Verfolgung in Syrien als Ursache nicht genannt wird. Zudem könnte die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit mit einem ärztlichen Gutachten nur bedingt belegt werden. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen allein auf die Aussagen des Patienten angewiesen.

E. 7.9 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu be­stimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223).

E. 9.4.1 Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der [...] vom 2. Juni 2009 war der Beschwerdeführer vom 27. Mai bis zum 2. Juni 2009 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation mit Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung so­wie Problemen in der Beziehung zu seiner Ehepartnerin in stationärer Be­handlung. Nach dem Austritt wurde eine ambulante psychiatrische Wie­terbehandlung und eine Fortführung der medikamentösen Therapie empfohlen. Gemäss den ärztlichen Berichten von Dr. med. C._______vom 11. August 2008 und 26. Oktober 2009 leidet der Beschwerdeführer an ei­ner posttraumatischen Belastungsstörung, einer Zwangsneurose, einer depressiven Krise mit suizidalen Impulsen und Problemen in der Beziehung zur Ehepartnerin. Er nehme deswegen Psychopharmaka und sei seit dem 13. Dezember 2007 bei Dr. med. C._______in psychiatrischer Behandlung. Wegen Suizidgefahr sei er vom 18. September bis zum 7. Ok­tober 2009 zum zweiten Mal in der [...] hospitalisiert worden.

E. 9.4.2 Nach dieser Diagnose ist kein erhebliches Gesundheitsrisiko für den Beschwerdeführer erkennbar, das einem Wegweisungsvollzug entge­genstehen könnte. Syrien verfügt über ein vergleichsweise gut ausgebautes Gesundheitswesen und insbesondere in Damaskus, wo der Beschwerdeführer herstammt, ist eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleistet (vgl. www.who.int). Eine Rückkehr nach Syrien dürfte sich vielmehr positiv auf seine gesundheitliche Entwicklung auswirken, bestehen doch seine psychischen Probleme unter anderem in einer Anpassungsstörung bei Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung in der Schweiz. Dass sich sein Zustand bei einer Rückkehr nach Syrien, wie in der Beschwerde ausgeführt, aufgrund der Probleme mit dem General verschlechtern könnte, kann angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgeschlossen werden. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer schulischen Ausbildung und Berufserfahrung als Sanitär (A17 S. 6 / 8) und als Angestellter in einer Wäscherei (A2 S. 5). In seiner Heimatregion verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Somit ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in seiner Hei­mat ohne Probleme möglich ist. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. August 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4866/2009/wif Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 25. März 2003 und reiste über Libyen und Russland, wo er einen Monat blieb, in die Ukraine. Am 4. April 2007 verliess er die Ukraine und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. April 2007 zusammen mit seiner religiös angetrauten ukrainischen Frau B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 16. April 2007 wurde er sum­marisch befragt und am 10. Juli 2007 durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er habe vom 1. September 2000 bis zum 1. März 2003 Militärdienst geleistet. Am 15. Oktober 2000 sei er auf den Hauptposten des mittleren Gebietes verlegt worden. Am 20. Oktober 2000 habe ihm der General, dem er zugeteilt worden sei, gesagt, er könne veranlassen, dass er lediglich einmal pro Tag für fünf Minuten bei ihm erscheinen müsse und trotzdem seinen Lohn erhalte. Er habe ihn dann aber den ganzen Monat jeweils vom Morgen bis in die Nacht warten lassen. Am 20. November 2000 habe er dem General gesagt, dass er das nicht mehr wolle. Dieser sei einen Moment ruhig gewesen, dann habe er ihn geschlagen, beschimpft und schliesslich ins Gefängnis gebracht. Nach sieben Tagen habe ihn der General wieder zu sich geholt, und er habe bis zu seiner ordentlichen Entlassung bei ihm arbeiten müssen. Dabei habe er auch stehlen und Schulden machen müssen, um Geld für Besorgungen zusammenzubringen. Nach seiner Entlassung habe der General gewollt, dass er weiter in zivil für ihn arbeite. Als dieser bei ihm zu Hause angerufen habe, habe er sich aber verleugnen lassen. Motiviert durch eine Aussage des Staatspräsidenten, wonach man sich an die Behörden wenden solle, wenn man Schwierigkeiten habe, habe er am 25. März 2003 einen Bericht über den General bei der Militärpolizei abgegeben. Eine Stunde später habe dieser ihn am Telefon mit dem Tod bedroht und beschimpft. Auf den Rat seines Vaters sei er noch am gleichen Tag in den Libanon ausgereist. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht und seine Eltern und sein Bruder mitgenommen worden seien. Sein Bruder sei nach einem Tag wieder entlassen worden. Über ein Reisebüro habe er seine Reise nach Moskau organisiert, wo er nach einem Monat einen Ägypter kennen gelernt habe, mit dem er am 25. April 2003 in die Ukraine gegangen sei. Dort habe er sein Geld mit Hemden bügeln verdient und am 22. Juli 2005 B._______ geheiratet. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass seine Eltern sechzig Tage im Gefängnis hätten bleiben müssen und dass er der Spionage beschuldigt werde, weil er aus dem Büro des Generals geheime offizielle Militärunterlagen gestohlen und ausländischen Organisationen gegeben habe. Ende Juni 2006 hätten drei arabisch aussehende Männer, wahrscheinlich Mitarbeiter der syrischen Botschaft, sich bei ihm zu Hause in X._______ nach ihm erkundigt. Seine Frau habe gesagt, sie kenne ihn nicht. Die drei Männer hätten sich anschliessend bei den Leuten auf der Strasse erkundigt. Daraufhin seien er und seine Frau drei Tage lang nicht mehr aus dem Haus gegangen. Während dieser Zeit habe es immer wieder an der Türe geklopft. Anschliessend hätten sie sich bei einer Freundin der Grossmutter seiner Frau in Y._______ eingemietet. Im November 2006 habe seine Mutter angerufen und ihm gesagt, er könne nach Hause zurückkehren, man habe alles untersucht. Später habe sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dies sei alles ein geplantes Spiel. Man habe wieder nach ihm gesucht, er solle nicht zurückkommen und auch die Ukraine verlassen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer unter Abgabe eines ärztlichen Attestes und Rezepten psychische Probleme geltend. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von verschiedenen Dokumenten in arabischer Sprache ein. Gemäss seinen Angaben handelt es sich dabei um einen Führerausweis, eine Identitätskarte und einen Militärurlaubsschein. B. Am 30. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob der Be­schwerdeführer über einen syrischen Pass verfüge, ob er das Land legal verlassen habe (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Damaskus mit, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass (Nr. [...]) besitze, am 24. Januar 2007 über den Flughafen Z._______ nach Russland ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. C. Handelnd durch seinen Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei führte er aus, er habe den erwähnten Pass nie erhalten und die lokalen Behörden hätten bloss erfunden, dass er Syrien legal in Richtung Russland verlassen habe. Zudem könne durch diese Abklärungen die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn gezogen und er in Gefahr gebracht werden. Am 12. Februar 2009 sei sein Vater von den Leuten des Mokhabarat auf den Posten bestellt und gefragt worden, was sein Sohn in der Schweiz mache. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 30. Juni 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Frau ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Poststempel) erhoben der Beschwerdeführer und seine Frau - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Auf­hebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Er­stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurden in der Beschwerde weitere Beweismittel (Gerichtsurteil, Fotografien) in Aussicht gestellt. F. Mit Verfügung vom 6. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. G. Mit Schreiben vom 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2009 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte unter anderem aus, er habe sich von seiner Frau getrennt. J. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Trennung von seiner Frau Auskunft zu geben und zu einer allfälligen Verfahrenstrennung Stellung zu nehmen. K. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 sprach sich der Beschwerdeführer für eine getrennte Weiterführung der laufenden Beschwerdeverfahren aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2010 sowie von dessen Ehefrau vom 18. Januar 2010 werden die Verfahren aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den beiden getrennt weitergeführt.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweierlei Hinsicht. Einerseits fasse das BFM den Inhalt der Botschaftsabklärung lediglich zusammen, gebe aber die Quelle der Informationen nicht Preis, sodass die Informationen nur den Behörden und nicht öffentlich zugänglich seien. Da nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen durch alle Akteure unabhängig geprüft werden könnten, werde damit das Gebot der Waffengleichheit - das im Anspruch auf rechtliches Gehör verankert liege - verletzt. Andererseits verweise das BFM pauschal auf "die hier nicht abschliessend auf­gezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen". Durch diese Argumentation und die fehlende Bezeichnung der Ungereimtheiten verletze das BFM das rechtliche Gehör, was allenfalls eine Rückweisung der Sache rechtfertige. Er könne nicht wissen auf welche Ungereimtheiten es sich beziehe und könne diese somit nicht ausräumen beziehungsweise entkräften. 5.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführung. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz bereits getan hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stützte sich das BFM im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärung. Bloss ergänzend verwies es auf weitere Ungereimtheiten in zentralen Bereichen. Zwar kann hier der eher summarische Charakter der Verfügung bemängelt werden. So hätten die weiteren Ungereimtheiten zumindest beispielhaft aufgezählt werden können, zumal sie, wie nachfolgend dargelegt, zahlreich sind. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht gesprochen werden. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist nachvollziehbar und damit sachgerecht anfechtbar. Angesichts der krassen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers (Ausreise im Jahr 2003) und den Botschaftsabklärungen (Ausreise im Jahr 2007) durfte das BFM allein gestützt auf die Botschaftsabklärungen - welcher es wie nachfolgend in E. 7.6 dargelegt vertrauen durfte - von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehen, zumal der Beschwerdeführer den Abklärungen der Botschaft in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2009 ausser der pauschalen Aussage, sie seien falsch, nichts Wesentliches entgegenhielt. 5.4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten keine Originale irgendwelcher Aus­weise zu den Akten gelegt. Somit stehe weder ihre wahre Identität noch ihre tatsächliche Reiseroute fest. Die Ermittlungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde und Syrien mit einem im Jahre 2005 in Damaskus ausgestellten syrischen Reisepass am 24. Ja­nuar 2007 über den Flughafen Z._______ in Richtung Russland verlassen habe. Er habe sich somit - entgegen seinen Aussagen - bis Januar 2007 nicht in Russland und der Ukraine, sondern in Syrien aufgehalten. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgung in Syrien sowie diejenigen über seinen angeblichen Aufenthalt in der Ukraine, welche sich auf die Zeit vor dem 24. Januar 2007 bezögen, als haltlos. Nichts zu ändern ver­möchten an dieser Feststellung die Einwände des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16. Februar 2009, welche sich in der blossen Be­streitung der Botschaftsauskunft hinsichtlich der Fahndung nach ihm erschöpften. Auch die problemlose Ausreise über den streng bewachten Flughafen von Z._______ spreche deutlich gegen die geltend gemachte Fahndung der syrischen Behörden. Somit führten die hier nicht abschlies­send aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. 6.2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde daran fest, Syrien bereits im März 2003 verlassen zu haben. Zur anders lautenden Botschaftsabklärung könne festgehalten werden, dass für die Beschaffung von Country of Origin Information (COI) im Herkunftsland gemeinhin anerkannte Standards angewandt werden sollten. Unter dem Aspekt der Evaluierung und Validierung sowie der Zuverlässigkeit und Ausgewogenheit der COI sei vorliegend zu kritisieren, dass die Abklärungsergebnisse der Botschaft als einzig wahre, verlässliche Quelle hingenommen und nicht kritisch gewürdigt sondern einseitig ausgelegt würde. Unter dem Kriterium der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der COI sei zu kritisieren, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle (Primär-, Original-, Sekundär-, Informationsquelle) bekannt gegeben worden sei. Ob der Informant den syrischen Behörden nicht zu nahe stehe, könne so nicht überprüft werden. In der Vergangenheit sei dies wiederholt vorgekommen. Diesem Umstand trage das BFM weder durch eine vorsichtige Würdigung noch durch eine Verifizierung mittels anderer Quellen entsprechend Rechnung. Die konkreten Auskünfte der Botschaftsabklärungen hätten in der Vergangenheit oft nicht gestimmt. Nach dem Gesagten sei den Botschaftsabklärungen generell ein geringer Beweiswert beizu­messen. Zudem könne er Beweismittel einreichen, welche dem Beweiswert der Abklärungen der Botschaft zusätzlich abträglich seien. Dabei handle es sich einerseits um ein Urteil vom Mai 2006 beziehungsweise April 2005, in welchem die Grossmutter seiner Ehefrau in der Ukraine verurteilt worden sei, weil sie ihn ohne gültige Aufenthaltsbewilligung beherbergt habe. Er habe Kontakt zu ihr aufgenommen und das Urteil werde in den nächsten Tagen eintreffen. Andererseits erwarte er in den nächsten Tagen Fotografien, welche ihn während seines Aufenthaltes in der Ukraine vom März 2003 bis Januar 2007 zeigten. Zusätzlich reiche er ein Schreiben seines Vaters ein, in dem dieser schildere, dass im Februar 2009 mehrere Mitglieder des Geheimdienstes, die darüber informiert gewesen seien, dass er sich in der Schweiz aufhalte, seine Familie aufgesucht, nach ihm gefragt und behauptet hätten, er werde nicht gesucht, man wolle nur das Verfahren abschliessen. Auch ein Telegramm des Innenministers, wonach er nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, könne er einreichen. Hierbei handle es sich um eine bewusste Fehlinformation, um ihn zur Rückkehr zu bewegen und die ausländischen Behörden zu täuschen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters, ein Telegramm des Innenministers, wonach nicht mehr nach ihm gefahndet werde, und einen Kurzaustrittsbericht der [...] vom 2. Juni 2009 ein. Am 4. September 2009 reichte er eine Bestätigung eines Arztbesuches vom 17. Juni 2006, welche beweise, dass er sich zu dieser Zeit in der Ukraine aufgehalten habe, sowie zwei Fotografien von sich in W._______und Odessa nach. Das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Gerichtsurteil könne er nicht einreichen, da die einzige Person, die es beschaffen könne - die Grossmutter seiner Frau - am 9. Mai 2005 gestorben sei. 6.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers sei als von einer Partei bestellten Zeugenaussage grundsätzlich geringe Beweiskraft zuzumessen, zumal der Vater kaum gegen die Darstellungen des Sohnes gerichtete Aussagen machen würde. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung stütze sich der Befund auf von den Ärzten offensichtlich unverifiziert übernommene anamnesische Angaben des Beschwerdeführers, weshalb der Beweiswert dieser Diagnose, zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung, als gering zu bezeichnen sei. Sie bilde somit für sich allein kein Indiz für die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat und sei vielmehr in Beziehung zu anderen für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Beim Telegramm des Innenministers handle es sich um ein fotokopiertes, unvollständig ausgefülltes Dokument von zweifelhafter Herkunft. Ausserdem gehe daraus hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und die Fahndung aufgehoben worden sei. Wegen der Möglichkeit der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens mit sich bringe, sei dem Dokument kein erheblicher Beweiswert zuzumessen. Hinzu komme, dass in Syrien erfahrungsgemäss gefälschte Dokumente jeder Art ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten. Der Beschwerdeführer bleibe eine Erklärung zu den genauen Umständen schuldig, unter denen das interne Dokument den Weg in die Hände seines Vaters gefunden habe. Damit bleibe der Ursprung des Dokumentes vollkommen unklar. Im Zusammenhang mit dem Erscheinen von drei angeblichen Mitarbeitern des syrischen Geheimdienstes in der Ukraine hielt das BFM fest, dass es sich dabei bloss um eine in den Raum gestellte Behauptung handle, die jegliche Substantiierung vermissen lasse. 6.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die fachärztliche Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung untermauere die Glaubwürdigkeit bezüglich der erlittenen Verfolgung. Das BFM habe es auch in seiner Vernehmlassung unterlassen, zu den "hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen" Stellung zu nehmen. Die Unzulänglichkeit der Botschaftsanalyse liesse sich zudem leicht durch eine Anfrage bei den Behörden in W._______ belegen, da seine illegale Anwesenheit bereits 2005 Anlass eines Verfahrens gewesen sei. Bezüglich des Beweiswertes der eingereichten Unterlagen sei anzumerken, dass er alles getan habe, um die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen zu untermauern. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med. C._______ vom 11. August 2008 und 26. Ok­to­ber 2009 ein. 7. 7.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 7.2. Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet hat. So nannte er Namen von Vorgesetzten, seine Soldatennummer, Orte der Stationierung sowie Anfangs- und Enddaten seiner Dienstzeit, kannte sich mit den Gebietszuteilungen im Militär aus (A17 S. 8/22) und reichte einen angeblichen Militärurlaubsschein ein. Die als Ausreisegrund geltend gemachten Probleme mit dem General der Armee können dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt werden. Erste Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung aussagte, er habe dem General 15'000 Lira pro Monat bezahlen müssen (A2 S. 5), während er an der Anhörung zunächst aussagte, er sei vom General bezahlt worden (A17 S. 15 f.), um später anzugeben, der General habe ihm kein Geld gegeben (A17 S. 27). Bei seiner anfänglichen Aussage an der Anhörung führte er insbesondere explizit aus, er habe am 20. November 2000 seinen ersten Lohn erhalten (A17 S. 15). Während er in der Beschwerde angab, an diesem Tag hätte er seine erste Zahlung leisten müssen (Beschwerdeschrift S. 4). Sein Rechtfertigungsversuch, wonach er das Geld durch Diebstähle und nicht vom General erhalten ha­be (A17 S. 28), ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten und überzeugt nicht. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe für den General arbeiten und seinen Befehlen gehorchen müssen. Kurz darauf sagte er aber dazu im Widerspruch, der General habe ihn vom Morgen bis zum Abend warten lassen (A17 S. 16). Schliesslich machte er zu seiner Zeit im Gefängnis lediglich allgemeine Aussagen und seine diesbezügliche freie Rede beschränkte sich auf sieben Zeilen (A17 S. 15 f.), sodass nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. 7.3. Gewichtige Zweifel entstehen aber hinsichtlich der Ereignisse nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst. Zunächst ist auffallend, dass es ihm möglich gewesen sein will, kurz nach seiner Entlassung einen Auslandspass zu erhalten, obwohl der General zu dieser Zeit ja noch nicht auf seine Dienste habe verzichten wollen. Insbeson­dere ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, als er nach zweieinhalb Jahren - während derer er die Schikanen stets schweigend erduldet hatte - endlich vom Dienst beim General befreit war, einen Bericht an die Behörden verfasste, um diesen anzuzeigen. Dass er dabei aus Angst vor einer weiteren Inanspruchnahme durch den General gehandelt habe, macht er nicht geltend. Den General konnten seine Verwandten gemäss seinen Aussagen am Telefon ja offenbar ohne Probleme abwimmeln (A17 S. 22). Vielmehr sagte er, er habe aus Wut und ermutigt durch eine Ansprache des Präsidenten gehandelt (A17 S. 16). Weitere Zweifel entstehen auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Beweis­mittel für die Suche nach ihm in Syrien, das sein Vater ihm über eine Dritt­person habe schicken wollen, die dann aber am Flughafen verhaftet worden sei (A17 S. 7). Zu den genaueren Umständen dieser Verhaftung oder dazu, wer diese Person war und was danach mit ihr geschehen ist, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Bis heute hat der Beschwerdeführer dieses Dokument oder zumindest eine Kopie davon - die der Vater von diesem äusserst wichtigen Dokument doch gemacht hätte, bevor er es an diese Drittperson weitergegeben hätte - denn auch nicht eingereicht. Schliesslich machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die sechzigtägige Haft seiner Eltern. Angesichts der nahen Verwandtschaft und der langen Haftdauer wäre aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer realitätsnah erzählen würde, wie sie diese Haft erlebt hätten. 7.4. Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. So erscheinen dessen Ausführungen, einerseits Probleme mit einem General der syrischen Armee gehabt zu haben und andererseits legal mittels eines Passierscheins aus Syrien ausgereist zu sein, als den Ansprüchen an eine elementare Logik nicht genü­gend. Das Risiko einer Ausreise mit einem auf den eigenen Namen lautenden Dokument auf sich zu nehmen, entspricht nicht dem Verhalten von tatsächlich gesuchten Personen. Seine Erklärung, wonach sein Name eben nicht in den Computer eingegeben worden sei (A17 S. 10), vermag nicht zu überzeugen. 7.5. Bestätigt werden diese Zweifel durch die Botschaftsabklärungen, wo­nach der Beschwerdeführer erst im Jahre 2007 mit einem in Damaskus ausgestellten syrischen Reisepass ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. 7.5.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus zu zweifeln. Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen. Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem - wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen werden kann (welche dem Beschwerdeführer offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, ob er einen syrischen Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat sowie ob und aus welchem Grund er allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 E. 5.6). 7.5.2. Zwar kann aus dieser Botschaftsabklärung nicht wie dies das BFM machte, automatisch darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2007 in Syrien geblieben. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner endgültigen Ausreise im Jahre 2007 schon über kürzere oder längere Zeit in der Ukraine war oder lebte. In diesem Zusammenhang sind denn auch die dort aufgenommenen Fotografien des Beschwerdeführers - welche zwar nicht datiert sind und somit keinen Schluss zulassen, wann er dort gewesen ist - und der Arztbericht aus dem Jahre 2006 zu sehen. Mit Sicherheit kann aber aus dem Botschaftsbericht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer letztmals 2007 legal aus Syrien ausreiste, was eindeutig gegen eine behördliche Suche nach ihm in Syrien spricht, wäre er doch ansonsten verhaftet worden. Im Weiteren könnte auch das in Aussicht ge­stellte Gerichtsurteil wegen illegalen Aufenthalts in der Ukraine lediglich einen Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2005 belegen, nicht aber, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt war. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in weitere Widersprüche, indem er in der Beschwerde vom 30. Juli 2009 geltend machte, sie hätten wegen des Urteils die Grossmutter seiner Frau kontaktiert, diese aber schon am 9. Mai 2005 gestorben ist (A11 S. 7). Zu einer Verurteilung der Grossmutter wegen illegalen Aufenthalts im Widerspruch steht zudem seine Aussage an der Anhörung, wonach er in der Ukraine nie Probleme wegen seinem illegalen Aufenthalt gehabt habe und lediglich drei bis vier Mal kontrolliert worden sei (A17 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Frage eine Verurteilung naher Personen angegeben hätte, auch wenn dies nicht direkt ihn selber betraf. Bezeichnen­derweise hat der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Urteil bis heute nicht eingereicht. 7.6. Nach dem Gesagten ist auch der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer in der Ukraine im Jahr 2006 die Grundlage entzo­gen, zumal seine diesbezüglichen Aussagen sehr pauschal ausgefallen sind. So kann allein aufgrund des arabischen Aussehens der drei Männer nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um Angestellte der syrischen Botschaft handelte. Zudem hatte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der Ukraine offenbar Kontakt zu Personen arabischer Herkunft, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb ihn allein das Auftauchen drei arabisch aussehender Männer, die sich als seine Freunde ausgaben, derart alarmiert haben sollte. Im Weiteren ist auffallend, dass, nachdem der Beschwerdeführer von 2003 - 2006 gemäss seinen Angaben unbehelligt in der Ukraine hatte leben können, nach so langer Zeit auf einmal diese Leute der Botschaft bei ihm auftauchen. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass er sich diesen Männern, die es geschafft hatten, ihn in der Ukraine aufzuspüren, durch eine einfache Wohnsitzverlegung von X._______ nach Y._______ hat entziehen und dort noch einmal sieben Monate unentdeckt hat leben können. Dies zumal sich das Versteck am Wohnort der Grossmutter der Frau des Beschwerdeführers befunden hat, wo sie ohne Weiteres hätten aufgespürt werden können. 7.7. Schliesslich ist vor diesem Hintergrund auch der Suche nach dem Beschwerdeführer in Syrien im Jahre 2009 die Grundlage entzogen, zumal er auch diesbezüglich sehr pauschale Aussagen machte. Die Beweismittel sind von geringer Qualität und Beweiskraft. Wie vom BFM richtig dargelegt, erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie das Telegramm des Innenministers in die Hände seines Vaters gelangte. Zudem wird gemäss diesen Aussagen und Dokumenten - wie auch gemäss seinen früheren Aussagen - nicht mehr nach ihm gesucht. Sein Erklärungsversuch, wonach dies nur ein Vorwand sei, führt er nicht weiter aus und vermag ihn auch durch nichts zu belegen. Auch hier ist auffallend, dass, nachdem die Familie des Beschwerdeführers nach den angeblichen Ereignissen von 2003 so lange unbehelligt in Damaskus hat leben können, nach so langer Zeit plötzlich Leute des Geheimdienstes bei ihnen auftauchen. Wie ausgeführt, besteht kein Anlass zur Annahme, die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft in Syrien hätten sie auf diese Spur gebracht. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Widersprü­che, indem er in der Stellungnahme vom 16. Februar 2009 auf S. 2 angab, der Vater habe auf den Posten gehen müssen, während er in der Beschwerde angab, der Geheimdienst habe seine Familie zu Hause aufgesucht (Beschwerde, S. 8). Bis heute - zwei Jahre später - machte der Be­schwerdeführer zudem keine weiteren Behelligungen seiner Familie in Syrien wegen ihm geltend. 7.8. Nach dem Gesagten erscheinen die geltend gemachten Probleme mit dem Armeegeneral und die darauffolgende Suche nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft. An dieser Ansicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nichts zu ändern, zumal darin die angebliche Verfolgung in Syrien als Ursache nicht genannt wird. Zudem könnte die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit mit einem ärztlichen Gutachten nur bedingt belegt werden. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen allein auf die Aussagen des Patienten angewiesen. 7.9. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu be­stimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223). 9.4.1. Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der [...] vom 2. Juni 2009 war der Beschwerdeführer vom 27. Mai bis zum 2. Juni 2009 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation mit Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung so­wie Problemen in der Beziehung zu seiner Ehepartnerin in stationärer Be­handlung. Nach dem Austritt wurde eine ambulante psychiatrische Wie­terbehandlung und eine Fortführung der medikamentösen Therapie empfohlen. Gemäss den ärztlichen Berichten von Dr. med. C._______vom 11. August 2008 und 26. Oktober 2009 leidet der Beschwerdeführer an ei­ner posttraumatischen Belastungsstörung, einer Zwangsneurose, einer depressiven Krise mit suizidalen Impulsen und Problemen in der Beziehung zur Ehepartnerin. Er nehme deswegen Psychopharmaka und sei seit dem 13. Dezember 2007 bei Dr. med. C._______in psychiatrischer Behandlung. Wegen Suizidgefahr sei er vom 18. September bis zum 7. Ok­tober 2009 zum zweiten Mal in der [...] hospitalisiert worden. 9.4.2. Nach dieser Diagnose ist kein erhebliches Gesundheitsrisiko für den Beschwerdeführer erkennbar, das einem Wegweisungsvollzug entge­genstehen könnte. Syrien verfügt über ein vergleichsweise gut ausgebautes Gesundheitswesen und insbesondere in Damaskus, wo der Beschwerdeführer herstammt, ist eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleistet (vgl. www.who.int). Eine Rückkehr nach Syrien dürfte sich vielmehr positiv auf seine gesundheitliche Entwicklung auswirken, bestehen doch seine psychischen Probleme unter anderem in einer Anpassungsstörung bei Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung in der Schweiz. Dass sich sein Zustand bei einer Rückkehr nach Syrien, wie in der Beschwerde ausgeführt, aufgrund der Probleme mit dem General verschlechtern könnte, kann angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgeschlossen werden. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer schulischen Ausbildung und Berufserfahrung als Sanitär (A17 S. 6 / 8) und als Angestellter in einer Wäscherei (A2 S. 5). In seiner Heimatregion verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Somit ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in seiner Hei­mat ohne Probleme möglich ist. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. August 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: