Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Kurden syrischer Herkunft - ihren Heimatstaat am 18. Oktober 2008 und gelangten am 5. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 10. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 24. August 2009 in E._______ angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung geltend, er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau in F._______ (G._______) gelebt, wo er ein Geschäft für Billigkleider geführt habe. Nachdem er die Yekiti-Partei während zweier Jahre lediglich finanziell unterstützt habe, sei er Mitglied dieser Partei geworden. Als er keine Zeit mehr gehabt habe, an den Parteisitzungen teilzunehmen, habe er der Partei angeboten, andere Dienste für sie zu verrichten. So sei es gekommen, dass einer seiner Neffen, der in H._______ einen Kleiderladen gehabt habe, regelmässig Kleidersäcke mit Büchern und Flugblättern der Yekiti-Partei in sein Geschäft gesandt habe. Die Bücher und Flugblätter seien anschliessend von anderen Personen abgeholt und verteilt worden. Am Morgen des 16. April 2008 sei er zu Hause von einem Geschäftsnachbarn telefonisch darüber unterrichtet worden, dass Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes und der Polizei die Waren in seinem Kleidergeschäft durchsuchen würden. Da er gewusst habe, dass die Behörden in den Kleidersäcken die Flugblätter und Bücher gefunden hätten, habe er sofort sein Haus verlassen und sei zu seinem Schwiegervater gegangen. Nachdem sein Schwager, den er beauftragt habe, bei seinem Kleidergeschäft nachzuschauen, ihm erzählt habe, dass die Sicherheitskräfte seinen Kleiderladen durchsucht, versiegelt und vor seinem Wohnhaus ein Patrouillenfahrzeug postiert hätten, habe er in der folgenden Nacht F._______ verlassen und sei zu seiner Schwester nach H._______ gefahren, wo er sich versteckt habe. Da er zu Hause in F._______ vom politischen Sicherheitsdienst gesucht worden sei, habe er sich am 18. Oktober 2008 mit seiner Familie per Auto nach Istanbul begeben, von wo sie nach einem Aufenthalt von elf Tagen mit einem LKW in die Schweiz gelangt seien. C. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie habe vor ihrer Ausreise in ihrer Heimat als Lehrerin gearbeitet. Am 19. oder 20. März 2008 sei sie in der Schule von Leuten des politischen Sicherheitsdienstes mitgenommen und auf deren Posten gebracht worden, wo man sie beschimpft und ihr vorgeworfen habe, verbotene Unterlagen in ihren Büchern gehabt zu haben beziehungsweise Papiere und Flugblätter hin und her geschoben sowie Schüler gegen die Behörden aufgehetzt zu haben. Nach kurzer Zeit habe man sie wieder freigelassen, zumal sie zu dieser Zeit hochschwanger gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihr jedoch bei ihrer Freilassung angedroht, sie später erneut zur Rechenschaft zu ziehen. Nach dem Vorfall seien Mitglieder des Sicherheitsdienstes immer wieder bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie beleidigt, das Haus durchsucht und ihr gedroht, sie später vorzuladen. Nach der Niederkunft sei sie zusammen mit ihrem Kind am 1. Mai 2008 zu ihrem Ehemann nach H._______ geflüchtet, von wo sie am 18. Oktober 2008 alle gemeinsam via Istanbul in die Schweiz gereist seien. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 je eine syrische Identitätskarte sowie ein Schuldiplom und ein Schulzeugnis der Beschwerdeführenden 2 zu den Akten. E. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 29. September 2009 die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Auskunft darüber, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 syrische Staatsbürger seien, sie einen syrischen Pass besitzen würden, ob sie Syrien legal verlassen hätten und von den syrischen Behörden gesucht würden. Am 11. Januar 2010 beantwortete die Vertretung in Damaskus diese Anfrage und hielt in ihrem Antwortschreiben fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 syrische Staatsangehörige seien und von den syrischen Behörden nicht gesucht würden. Bezüglich des Beschwerdeführenden 1 wurde zudem ausgeführt, dass er einen syrischen Pass erhalten könne. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2 wurde überdies festgestellt, dass sie einen syrischen Reisepass Nr. (...) (Damaskus) besitze, mit dem sie Syrien am 5. August 2008 via den Flughafen von Damaskus in Richtung Russland verlassen habe. F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Februar 2010. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und Präzisierung des rechtlichen Gehörs, insbesondere ersuchte er um Auskunft betreffend das Vorgehen bei der Botschaftsabklärung. Für den Fall, dass sich das BFM weigere, Akteneinsicht zu gewähren und das rechtliche Gehör zu präzisieren, beantragte er die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um drei Wochen. H. Das BFM gewährte am 19. Februar 2010 Akteneinsicht, erteilte Auskunft zum Vorgehen bezüglich der Botschaftsabklärung und nahm zum Vorwurf der unvollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung. Das Fristverlängerungsgesuch für eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Damaskus lehnte es hingegen ab. Dabei verwies es unter anderem auch auf Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). I. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 6. März 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, Syrien am 18. Oktober 2008 illegal im Auto Richtung Türkei verlassen zu haben und keine Pässe zu besitzen. Ausserdem hätten sie vorgebracht, in Syrien gesucht zu werden. Im Botschaftsbericht vom 11. Januar 2010 werde jedoch festgehalten, dass die Beschwerdeführende 2 Inhaberin eines syrischen Reisepasses sei und Syrien am 5. August 2008 über den Flughafen von Damaskus in Richtung Russland verlassen habe. In Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 sei die Schweizer Vertretung zum Ergebnis gelangt, dass er einen syrischen Pass beantragen könnte. Schliesslich habe die Botschaft in Damaskus feststellen können, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Syrien nicht gesucht würden. Das BFM habe den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 unter Ansetzung einer Frist bis zum 12. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 hätten die Beschwerdeführenden unter anderem um eine Fristverlängerung im Rahmen des rechtlichen Gehörs und um vollumfängliche Akteneinsicht ersucht. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 habe das BFM das Fristerstreckungsgesuch abgelehnt, da die Beschwerdeführenden ausreichend Zeit zur fristgerechten Stellungnahme gehabt hätten. Gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus gelange man zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden offenbar tatsachenwidrige Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien gemacht hätten. Zudem habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführende 2 entgegen ihren eigenen Angaben einen syrischen Reisepass besitze, den sie den Schweizer Asylbehörden nicht abgegeben habe. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht würden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen müssten die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Verfolgungssituation in Sy-rien als unglaubhaft gewertet werden. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 unterschiedliche Angaben zu den konkreten Umständen ihrer angeblichen Festnahme gemacht habe. Zudem habe sie anlässlich der Kurzbefragung erklärt, nach ihrer Freilassung seien Angehörige der Sicherheitskräfte etwa einmal in der Woche zu ihr gekommen und hätten das Haus durchsucht, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe, die Sicherheitskräfte seien nach ihrer Freilassung alle zwei bis drei Tage zu ihr nach Hause gekommen, hätten das Haus jedoch nicht durchsucht. Bezüglich der Durchsuchung des Warenlagers des Beschwerdeführenden 1 vom 16. April 2008 sei darauf hinzuweisen, dass es realitätsfremd erscheine, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführenden 1 nicht bereits an jenem Tag festgenommen hätten, da sie sein Lager offenbar aufgrund bestimmter Informationen durchsucht hätten. Unter diesen Umständen hätte man wohl Vorkehrungen getroffen und sowohl beim Beschwerdeführenden 1 zu Hause wie auch in seinem Geschäft Sicherheitskräfte vorbeigeschickt. Dies umso mehr, als das Haus den Angaben seiner Ehefrau zufolge seit deren Festnahme am 19. oder 20. März 2008 bereits unter der Bewachung der Sicherheitskräfte gestanden habe. Diese wider-sprüchlichen und realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden zu zentralen Elementen ihrer angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, dass sie sich mit ihren Vorbringen auf einen kon-struierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen müssten. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. J. Mit Eingabe vom 3. März 2010 an das BFM rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm in der Verfügung vom 19. Februar 2010 weder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt noch die Frist erstreckt worden sei. Im Weiteren nahm er zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 Stellung. K. Mit Beschwerde vom 6. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-vertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Den Beschwerdeführenden sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A 18/1 zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend Akte A 18/1 zu gewähren.
3. Nach der Einsicht in die entsprechende Akte beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Mai 2010 zu bezahlen hätten. Zudem wies der Instruktionsrichter die (Even-tual-)Anträge auf Akteneinsicht bezüglich des Aktenstücks A 18/1, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akte und auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach der Einsicht in die entsprechende Akte beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe bezüglich des Aktenstücks A 18/1 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verweigert. M. In der Folge liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Mai 2010 um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. In der Beilage reichten sie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 5. Mai 2010 zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 hob der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 22. April 2010 wiedererwägungsweise auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. Mai 2010 ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe im vorliegenden Verfahren eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, da sie es in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 unterlassen habe, das in der Eingabe vom 12. Februar 2010 gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme gutzuheissen, zumal offensichtlich sei, dass von einem Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwalt nicht erwartet werden könne, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs in jenem Zeitpunkt zu äussern, da noch nicht klar gewesen sei, ob und welche weitere Präzisierung und Akteneinsicht allenfalls gutgeheissen würde. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das BFM gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VwVG verpflichtet gewesen wäre, die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken. Da die Vorinstanz es überdies unterlassen habe, die ausführliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 3. März 2010 abzuwarten, sondern bereits am 26. Februar 2010 verfügt habe, habe sie es zudem absichtlich unterlassen, den rechtserheblichen Sachver-halt ausreichend abzuklären und das Instruktionsverfahren zu Ende zu führen, zumal sich das vorliegende Verfahren weiterhin im Stadium der Gewährung des rechtlichen Gehörs befunden habe. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe darin, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - ohne die Beschwerdeführenden dazu zu befragen - ausgeführt habe, dass es nicht einleuchte, dass der Be-schwerdeführende 1 nicht zu Hause habe verhaftet werden können, da das Haus bereits seit dem 19. oder 20. März 2008 unter der Be-wachung der Sicherheitskräfte gestanden habe. Gestützt auf diese schweren Rechtsfehler im Vorgehen des BFM habe das Bundesver-waltungsgericht die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen. Somit muss die Behörde die Parteien bis zum Abschluss des Schriftenwechsels beziehungsweise der verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsabklärung zu jeder Eingabe oder Information, die ins Dossier Eingang findet, anhören (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 30 VwVG).
E. 4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 Ausführungen zum Vorgehen der Schweizer Vertretung in Damaskus bezüglich Botschaftsanfragen gemacht. Trotz dieser Gewährung teilweise neuer Informationen hat es die Vorinstanz in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG unterlassen, den Beschwerdeführenden diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Gleichzeitig hat es die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 trotz eines Gesuchs der Beschwerdeführenden um Fristerstreckung versäumt, die mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 gewährte Frist zur Stellungnahme zu erstrecken.
E. 4.2.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht schwerwiegender Natur ist und die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. März 2010 zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 sowie zu den ergänzenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 ausführlich Stellung genommen haben, sind unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts die festgestellten Verfah-rensmängel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden abschliessend zu beurtei-len.
E. 4.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es - ohne die Beschwerdeführenden dazu zu befragen - ausgeführt habe, es leuchte nicht ein, dass der Beschwerdeführende 1 nicht zu Hause habe verhaftet werden können, da das Haus bereits seit dem 19. oder 20. März 2008 unter der Bewachung der Sicherheitskräfte gestanden habe, unbegründet ist, da es sich bei diesen Ausführungen um eine Würdigung des Sachverhaltes handelt und ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12).
E. 4.2.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksich-tigen sein (vgl. nachfolgend E. 10).
E. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
E. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E. 4.4.1).
E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Emp-fangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
E. 5.4 Zur Ausreise machten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen geltend, sie hätten Syrien am 18. Oktober 2008 per Auto illegal in Richtung Türkei verlassen. Die Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 ergab jedoch, dass die Beschwerdeführende 2 über einen gültigen Reisepass verfügt und Syrien am 5. August 2008 via den Flughafen von Damaskus Richtung Russland verliess. In der Rechtsmittelschrift wird dieses Abklärungsergebnis bestätigt. Zudem wird dort eingeräumt, auch der Beschwerdeführende 1 sei am 5. August 2008 über den Flughafen Damaskus nach Russland ausgereist (Akten BFM A 35/18, S. 12). Demgegenüber wird in der Beschwerde das Ergebnis in der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 von den syrischen Behörden nicht gesucht würden, in Zweifel gezogen. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die vorgenommene Botschaftsabklärung ohnehin nicht verlässlich sei, zumal nicht davon auszugehen sei, es seien alle Datenbanken bei allen syrischen Geheimdiensten hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 überprüft worden. Überdies sei es möglich, Daten in der Datenbank des syrischen Migrationsdienstes mittels Bestechung und Schmiergeldern zu beeinflussen. In der Rechtsmittelschrift wird zudem gerügt, die Vorinstanz habe es rechtswidrig unterlassen, die Vorgehensweise bezüglich der Botschaftsantwort genauer offen zu legen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführung (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz am 19. Februar 2010 bereits getan hat. Was die Ausreise der Beschwerdeführenden anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis beziehungsweise das Eingeständnis in der Rechtsmittelschrift nichts anderes, als dass die Beschwerdeführenden, entgegen ihren Beteuerungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Akten BFM A 17, A 16, A 5, A 4), Syrien am 5. August 2008 über den internationalen Flughafen von Damaskus Richtung Russland verlassen haben. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn die Beschwer-deführenden 1 und 2 aufgrund von politischen Aktivitäten den hei-matlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst beziehungs-weise den Geheimdiensten, bekannt gewesen wären. Die Behauptung der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, wonach ihr Schlepper Sicherheitsleute am Flughafen von Damaskus bestochen habe, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, problemlos auf diesem Weg auszureisen, überzeugt das Gericht nicht, zumal es einem Schlepper kaum gelingen dürfte, alle für die Sicherheit zuständigen Personen am Flughafen von Damaskus zu bestechen. Abgesehen davon würden tatsächlich von den syrischen Behörden gesuchte Personen die Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus vermeiden, da dort das Risiko viel zu hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen, weshalb es sich erübrigt, weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen. Nachdem die Beschwerdeführenden zugegebenermassen falsche Angaben zu ihrer Ausreise gemacht haben, ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung geltend, er habe seinen Kleiderladen in F._______ seit dem 1. Januar 1995 betrieben (Akten BFM A 4/10, S. 3), demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, er habe diesen Laden erst im Jahre 2006 eröffnet (Akten BFM A 17/10, S. 3). Zudem sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, sein Neffe aus H._______ habe während zirka eines Jahres Kleidersäcke mit politischen Unterlagen der Yekiti-Partei in sein Kleidergeschäft gesandt (Akten BFM A 4/10, S. 5), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sein Neffe habe dies während eines Jahres und drei bis vier Monaten getan (Akten BFM A 17/10, S. 7). Überdies erklärte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung, Freunde hätten die ihm geschickten politischen Unterlagen abgeholt und verteilt (Akten BFM A 4/10, S. 6), hingegen machte er bei der Anhörung geltend, junge Männer hätten die Flugblätter abgeholt und verteilt (Akten BFM A 17/10, S. 7). Die Beschwerdeführende 2 sagte anlässlich der Kurzbefragung aus, nach ihrer Festnahme durch den politischen Sicherheitsdienst am 19. oder 20. März 2008 sei sie während eines Tages festgehalten worden (Akten BFM A 5/9, S. 5), demgegenüber brachte sie bei der Anhörung vor, sie sei damals nach zwei bis vier Stunden nach Hause geschickt worden (Akten BFM A 16/8, S. 4). Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift wider-sprechen sich diese beiden Aussagen der Beschwerdeführenden 2 erheblich, zumal zwischen "zwei bis vier Stunden" und "einem Tag" ein grosser Unterschied besteht. Zudem machte die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Kurzbefragung geltend, nach ihrer Freilassung seien Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes einmal in der Woche zu ihr nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht (Akten BFM A 5/9, S. 5), dagegen gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, Sicherheitsagenten seien nach ihrer Freilassung alle zwei beziehungs-weise drei Tage zu ihr nach Hause gekommen, wobei sie das Haus jedoch nicht durchsucht hätten (Akten BFM A 16/8, S. 4 f.). Der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach diese widersprüchlichen Aussagen "ohnehin nicht das fluchtauslösende Ereignis betreffen" würden, ist unzutreffend und deshalb unbehelflich. Im Übrigen sind tatsächlich Verfolgte in der Lage, ihre Vorbringen schlüssig und wider-spruchsfrei vorzutragen, sofern sie das Geschilderte wirklich erlebt haben. Unplausibel erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung, wonach er die von seinem Neffen erhaltenen Flugblätter und Bücher nicht gelesen habe (Akten BFM A 17/10 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 die Flugblätter und Bücher mindestens teilweise gelesen hätte, wäre tatsächlich - wie von ihm behauptet - über seinen Kleiderladen verbotenes politisches Material verteilt worden, zumal er sich dadurch in erhebliche Gefahr begeben hätte. Nicht nachvollziehbar ist auch das Verhalten der Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland. Sie wollen sich in H._______ bei der Schwester des Beschwerdeführenden 1 versteckt haben, wo sie jedoch Gefahr liefen, von den syrischen Behörden entdeckt zu werden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass es im syrischen Kontext realitätsfremd erscheint, dass es die syrischen Behörden versäumt haben sollen, den Beschwerdeführenden 1 bereits am Morgen des 16. April 2008 zu Hause festzunehmen, zumal sie die Waren in seinem Kleidergeschäft aufgrund bestimmter Informationen durchsucht haben sollen. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Vorkehrungen getroffen und sowohl beim Beschwerdeführenden 1 zu Hause wie auch bei seinem Geschäft Sicherheitskräfte vorbeigeschickt hätten, sofern sie tatsächlich über Hinweise bezüglich illegaler politischer Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1 verfügt hätten.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in deren Eingaben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 In Syrien ist die allgemeine Lage nicht derart, dass auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr geschlossen werden müsste. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit. Damit gehören sie zur innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit - im Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) - am besten gestellten Gruppe. Es trifft zwar zu, dass die Kurden in Syrien als Minderheit von der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens diskriminiert werden. Diese gegen die Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten jedoch in konstanter Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3700/2006 vom 21. August 2008) für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie einen Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186).
E. 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist festzuhalten, dass viele ihrer nächsten Verwandten in ihrem Heimatland leben, weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, die neben Kurdisch auch sehr gut Arabisch und etwas Englisch sprechen, haben vor ihrer Ausreise aus Syrien einen eigenen Kleiderladen betrieben beziehungsweise als Lehrerin gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, sie könnten sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, da die Familie des Beschwerdeführenden 1 gemäss dessen eigenen Aussagen über eigene Ländereien verfügt (Akten BFM A 17/10, S. 3). Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien erweist sich daher als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend in E. 4 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
E. 10.2 Aufgrund des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden reichte am 3. Juni 2010 eine Kostennote ein, in welcher ein Stundenaufwand von 7.58 und Fr. 21.-- für Porto ausgewiesen werden. Eine Parteientschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dement-sprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2296/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), und deren gemeinsames Kind
3. C._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Kurden syrischer Herkunft - ihren Heimatstaat am 18. Oktober 2008 und gelangten am 5. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 10. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 24. August 2009 in E._______ angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung geltend, er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau in F._______ (G._______) gelebt, wo er ein Geschäft für Billigkleider geführt habe. Nachdem er die Yekiti-Partei während zweier Jahre lediglich finanziell unterstützt habe, sei er Mitglied dieser Partei geworden. Als er keine Zeit mehr gehabt habe, an den Parteisitzungen teilzunehmen, habe er der Partei angeboten, andere Dienste für sie zu verrichten. So sei es gekommen, dass einer seiner Neffen, der in H._______ einen Kleiderladen gehabt habe, regelmässig Kleidersäcke mit Büchern und Flugblättern der Yekiti-Partei in sein Geschäft gesandt habe. Die Bücher und Flugblätter seien anschliessend von anderen Personen abgeholt und verteilt worden. Am Morgen des 16. April 2008 sei er zu Hause von einem Geschäftsnachbarn telefonisch darüber unterrichtet worden, dass Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes und der Polizei die Waren in seinem Kleidergeschäft durchsuchen würden. Da er gewusst habe, dass die Behörden in den Kleidersäcken die Flugblätter und Bücher gefunden hätten, habe er sofort sein Haus verlassen und sei zu seinem Schwiegervater gegangen. Nachdem sein Schwager, den er beauftragt habe, bei seinem Kleidergeschäft nachzuschauen, ihm erzählt habe, dass die Sicherheitskräfte seinen Kleiderladen durchsucht, versiegelt und vor seinem Wohnhaus ein Patrouillenfahrzeug postiert hätten, habe er in der folgenden Nacht F._______ verlassen und sei zu seiner Schwester nach H._______ gefahren, wo er sich versteckt habe. Da er zu Hause in F._______ vom politischen Sicherheitsdienst gesucht worden sei, habe er sich am 18. Oktober 2008 mit seiner Familie per Auto nach Istanbul begeben, von wo sie nach einem Aufenthalt von elf Tagen mit einem LKW in die Schweiz gelangt seien. C. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie habe vor ihrer Ausreise in ihrer Heimat als Lehrerin gearbeitet. Am 19. oder 20. März 2008 sei sie in der Schule von Leuten des politischen Sicherheitsdienstes mitgenommen und auf deren Posten gebracht worden, wo man sie beschimpft und ihr vorgeworfen habe, verbotene Unterlagen in ihren Büchern gehabt zu haben beziehungsweise Papiere und Flugblätter hin und her geschoben sowie Schüler gegen die Behörden aufgehetzt zu haben. Nach kurzer Zeit habe man sie wieder freigelassen, zumal sie zu dieser Zeit hochschwanger gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihr jedoch bei ihrer Freilassung angedroht, sie später erneut zur Rechenschaft zu ziehen. Nach dem Vorfall seien Mitglieder des Sicherheitsdienstes immer wieder bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie beleidigt, das Haus durchsucht und ihr gedroht, sie später vorzuladen. Nach der Niederkunft sei sie zusammen mit ihrem Kind am 1. Mai 2008 zu ihrem Ehemann nach H._______ geflüchtet, von wo sie am 18. Oktober 2008 alle gemeinsam via Istanbul in die Schweiz gereist seien. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 je eine syrische Identitätskarte sowie ein Schuldiplom und ein Schulzeugnis der Beschwerdeführenden 2 zu den Akten. E. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 29. September 2009 die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Auskunft darüber, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 syrische Staatsbürger seien, sie einen syrischen Pass besitzen würden, ob sie Syrien legal verlassen hätten und von den syrischen Behörden gesucht würden. Am 11. Januar 2010 beantwortete die Vertretung in Damaskus diese Anfrage und hielt in ihrem Antwortschreiben fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 syrische Staatsangehörige seien und von den syrischen Behörden nicht gesucht würden. Bezüglich des Beschwerdeführenden 1 wurde zudem ausgeführt, dass er einen syrischen Pass erhalten könne. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2 wurde überdies festgestellt, dass sie einen syrischen Reisepass Nr. (...) (Damaskus) besitze, mit dem sie Syrien am 5. August 2008 via den Flughafen von Damaskus in Richtung Russland verlassen habe. F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Februar 2010. G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und Präzisierung des rechtlichen Gehörs, insbesondere ersuchte er um Auskunft betreffend das Vorgehen bei der Botschaftsabklärung. Für den Fall, dass sich das BFM weigere, Akteneinsicht zu gewähren und das rechtliche Gehör zu präzisieren, beantragte er die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um drei Wochen. H. Das BFM gewährte am 19. Februar 2010 Akteneinsicht, erteilte Auskunft zum Vorgehen bezüglich der Botschaftsabklärung und nahm zum Vorwurf der unvollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung. Das Fristverlängerungsgesuch für eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Damaskus lehnte es hingegen ab. Dabei verwies es unter anderem auch auf Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). I. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 6. März 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, Syrien am 18. Oktober 2008 illegal im Auto Richtung Türkei verlassen zu haben und keine Pässe zu besitzen. Ausserdem hätten sie vorgebracht, in Syrien gesucht zu werden. Im Botschaftsbericht vom 11. Januar 2010 werde jedoch festgehalten, dass die Beschwerdeführende 2 Inhaberin eines syrischen Reisepasses sei und Syrien am 5. August 2008 über den Flughafen von Damaskus in Richtung Russland verlassen habe. In Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 sei die Schweizer Vertretung zum Ergebnis gelangt, dass er einen syrischen Pass beantragen könnte. Schliesslich habe die Botschaft in Damaskus feststellen können, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Syrien nicht gesucht würden. Das BFM habe den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 unter Ansetzung einer Frist bis zum 12. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 hätten die Beschwerdeführenden unter anderem um eine Fristverlängerung im Rahmen des rechtlichen Gehörs und um vollumfängliche Akteneinsicht ersucht. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 habe das BFM das Fristerstreckungsgesuch abgelehnt, da die Beschwerdeführenden ausreichend Zeit zur fristgerechten Stellungnahme gehabt hätten. Gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus gelange man zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden offenbar tatsachenwidrige Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen ihrer Ausreise aus Syrien gemacht hätten. Zudem habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführende 2 entgegen ihren eigenen Angaben einen syrischen Reisepass besitze, den sie den Schweizer Asylbehörden nicht abgegeben habe. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht würden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen müssten die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen Verfolgungssituation in Sy-rien als unglaubhaft gewertet werden. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 unterschiedliche Angaben zu den konkreten Umständen ihrer angeblichen Festnahme gemacht habe. Zudem habe sie anlässlich der Kurzbefragung erklärt, nach ihrer Freilassung seien Angehörige der Sicherheitskräfte etwa einmal in der Woche zu ihr gekommen und hätten das Haus durchsucht, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe, die Sicherheitskräfte seien nach ihrer Freilassung alle zwei bis drei Tage zu ihr nach Hause gekommen, hätten das Haus jedoch nicht durchsucht. Bezüglich der Durchsuchung des Warenlagers des Beschwerdeführenden 1 vom 16. April 2008 sei darauf hinzuweisen, dass es realitätsfremd erscheine, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführenden 1 nicht bereits an jenem Tag festgenommen hätten, da sie sein Lager offenbar aufgrund bestimmter Informationen durchsucht hätten. Unter diesen Umständen hätte man wohl Vorkehrungen getroffen und sowohl beim Beschwerdeführenden 1 zu Hause wie auch in seinem Geschäft Sicherheitskräfte vorbeigeschickt. Dies umso mehr, als das Haus den Angaben seiner Ehefrau zufolge seit deren Festnahme am 19. oder 20. März 2008 bereits unter der Bewachung der Sicherheitskräfte gestanden habe. Diese wider-sprüchlichen und realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden zu zentralen Elementen ihrer angeblichen Verfolgungssituation führten zum Schluss, dass sie sich mit ihren Vorbringen auf einen kon-struierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen müssten. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. J. Mit Eingabe vom 3. März 2010 an das BFM rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm in der Verfügung vom 19. Februar 2010 weder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt noch die Frist erstreckt worden sei. Im Weiteren nahm er zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 Stellung. K. Mit Beschwerde vom 6. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-vertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Den Beschwerdeführenden sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A 18/1 zu gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend Akte A 18/1 zu gewähren.
3. Nach der Einsicht in die entsprechende Akte beziehungsweise der entsprechenden Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. (recte: 26.) Februar 2010 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Mai 2010 zu bezahlen hätten. Zudem wies der Instruktionsrichter die (Even-tual-)Anträge auf Akteneinsicht bezüglich des Aktenstücks A 18/1, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akte und auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach der Einsicht in die entsprechende Akte beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe bezüglich des Aktenstücks A 18/1 das Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verweigert. M. In der Folge liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Mai 2010 um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. In der Beilage reichten sie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 5. Mai 2010 zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 hob der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 22. April 2010 wiedererwägungsweise auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. Mai 2010 ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe im vorliegenden Verfahren eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, da sie es in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 unterlassen habe, das in der Eingabe vom 12. Februar 2010 gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme gutzuheissen, zumal offensichtlich sei, dass von einem Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwalt nicht erwartet werden könne, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs in jenem Zeitpunkt zu äussern, da noch nicht klar gewesen sei, ob und welche weitere Präzisierung und Akteneinsicht allenfalls gutgeheissen würde. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das BFM gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VwVG verpflichtet gewesen wäre, die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken. Da die Vorinstanz es überdies unterlassen habe, die ausführliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 3. März 2010 abzuwarten, sondern bereits am 26. Februar 2010 verfügt habe, habe sie es zudem absichtlich unterlassen, den rechtserheblichen Sachver-halt ausreichend abzuklären und das Instruktionsverfahren zu Ende zu führen, zumal sich das vorliegende Verfahren weiterhin im Stadium der Gewährung des rechtlichen Gehörs befunden habe. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe darin, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - ohne die Beschwerdeführenden dazu zu befragen - ausgeführt habe, dass es nicht einleuchte, dass der Be-schwerdeführende 1 nicht zu Hause habe verhaftet werden können, da das Haus bereits seit dem 19. oder 20. März 2008 unter der Be-wachung der Sicherheitskräfte gestanden habe. Gestützt auf diese schweren Rechtsfehler im Vorgehen des BFM habe das Bundesver-waltungsgericht die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.2 4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen. Somit muss die Behörde die Parteien bis zum Abschluss des Schriftenwechsels beziehungsweise der verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsabklärung zu jeder Eingabe oder Information, die ins Dossier Eingang findet, anhören (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 30 VwVG). 4.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 Ausführungen zum Vorgehen der Schweizer Vertretung in Damaskus bezüglich Botschaftsanfragen gemacht. Trotz dieser Gewährung teilweise neuer Informationen hat es die Vorinstanz in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG unterlassen, den Beschwerdeführenden diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Gleichzeitig hat es die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 trotz eines Gesuchs der Beschwerdeführenden um Fristerstreckung versäumt, die mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 gewährte Frist zur Stellungnahme zu erstrecken. 4.2.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht schwerwiegender Natur ist und die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. März 2010 zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 sowie zu den ergänzenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2010 ausführlich Stellung genommen haben, sind unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts die festgestellten Verfah-rensmängel als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden abschliessend zu beurtei-len. 4.2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es - ohne die Beschwerdeführenden dazu zu befragen - ausgeführt habe, es leuchte nicht ein, dass der Beschwerdeführende 1 nicht zu Hause habe verhaftet werden können, da das Haus bereits seit dem 19. oder 20. März 2008 unter der Bewachung der Sicherheitskräfte gestanden habe, unbegründet ist, da es sich bei diesen Ausführungen um eine Würdigung des Sachverhaltes handelt und ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12). 4.2.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksich-tigen sein (vgl. nachfolgend E. 10). 5. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E. 4.4.1). 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Emp-fangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.4 Zur Ausreise machten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen geltend, sie hätten Syrien am 18. Oktober 2008 per Auto illegal in Richtung Türkei verlassen. Die Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 ergab jedoch, dass die Beschwerdeführende 2 über einen gültigen Reisepass verfügt und Syrien am 5. August 2008 via den Flughafen von Damaskus Richtung Russland verliess. In der Rechtsmittelschrift wird dieses Abklärungsergebnis bestätigt. Zudem wird dort eingeräumt, auch der Beschwerdeführende 1 sei am 5. August 2008 über den Flughafen Damaskus nach Russland ausgereist (Akten BFM A 35/18, S. 12). Demgegenüber wird in der Beschwerde das Ergebnis in der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 von den syrischen Behörden nicht gesucht würden, in Zweifel gezogen. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die vorgenommene Botschaftsabklärung ohnehin nicht verlässlich sei, zumal nicht davon auszugehen sei, es seien alle Datenbanken bei allen syrischen Geheimdiensten hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 überprüft worden. Überdies sei es möglich, Daten in der Datenbank des syrischen Migrationsdienstes mittels Bestechung und Schmiergeldern zu beeinflussen. In der Rechtsmittelschrift wird zudem gerügt, die Vorinstanz habe es rechtswidrig unterlassen, die Vorgehensweise bezüglich der Botschaftsantwort genauer offen zu legen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführung (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz am 19. Februar 2010 bereits getan hat. Was die Ausreise der Beschwerdeführenden anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis beziehungsweise das Eingeständnis in der Rechtsmittelschrift nichts anderes, als dass die Beschwerdeführenden, entgegen ihren Beteuerungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Akten BFM A 17, A 16, A 5, A 4), Syrien am 5. August 2008 über den internationalen Flughafen von Damaskus Richtung Russland verlassen haben. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn die Beschwer-deführenden 1 und 2 aufgrund von politischen Aktivitäten den hei-matlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst beziehungs-weise den Geheimdiensten, bekannt gewesen wären. Die Behauptung der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, wonach ihr Schlepper Sicherheitsleute am Flughafen von Damaskus bestochen habe, weshalb es ihnen möglich gewesen sei, problemlos auf diesem Weg auszureisen, überzeugt das Gericht nicht, zumal es einem Schlepper kaum gelingen dürfte, alle für die Sicherheit zuständigen Personen am Flughafen von Damaskus zu bestechen. Abgesehen davon würden tatsächlich von den syrischen Behörden gesuchte Personen die Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus vermeiden, da dort das Risiko viel zu hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, das Ergebnis der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen, weshalb es sich erübrigt, weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen. Nachdem die Beschwerdeführenden zugegebenermassen falsche Angaben zu ihrer Ausreise gemacht haben, ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung geltend, er habe seinen Kleiderladen in F._______ seit dem 1. Januar 1995 betrieben (Akten BFM A 4/10, S. 3), demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, er habe diesen Laden erst im Jahre 2006 eröffnet (Akten BFM A 17/10, S. 3). Zudem sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, sein Neffe aus H._______ habe während zirka eines Jahres Kleidersäcke mit politischen Unterlagen der Yekiti-Partei in sein Kleidergeschäft gesandt (Akten BFM A 4/10, S. 5), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sein Neffe habe dies während eines Jahres und drei bis vier Monaten getan (Akten BFM A 17/10, S. 7). Überdies erklärte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung, Freunde hätten die ihm geschickten politischen Unterlagen abgeholt und verteilt (Akten BFM A 4/10, S. 6), hingegen machte er bei der Anhörung geltend, junge Männer hätten die Flugblätter abgeholt und verteilt (Akten BFM A 17/10, S. 7). Die Beschwerdeführende 2 sagte anlässlich der Kurzbefragung aus, nach ihrer Festnahme durch den politischen Sicherheitsdienst am 19. oder 20. März 2008 sei sie während eines Tages festgehalten worden (Akten BFM A 5/9, S. 5), demgegenüber brachte sie bei der Anhörung vor, sie sei damals nach zwei bis vier Stunden nach Hause geschickt worden (Akten BFM A 16/8, S. 4). Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift wider-sprechen sich diese beiden Aussagen der Beschwerdeführenden 2 erheblich, zumal zwischen "zwei bis vier Stunden" und "einem Tag" ein grosser Unterschied besteht. Zudem machte die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Kurzbefragung geltend, nach ihrer Freilassung seien Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes einmal in der Woche zu ihr nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht (Akten BFM A 5/9, S. 5), dagegen gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, Sicherheitsagenten seien nach ihrer Freilassung alle zwei beziehungs-weise drei Tage zu ihr nach Hause gekommen, wobei sie das Haus jedoch nicht durchsucht hätten (Akten BFM A 16/8, S. 4 f.). Der Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach diese widersprüchlichen Aussagen "ohnehin nicht das fluchtauslösende Ereignis betreffen" würden, ist unzutreffend und deshalb unbehelflich. Im Übrigen sind tatsächlich Verfolgte in der Lage, ihre Vorbringen schlüssig und wider-spruchsfrei vorzutragen, sofern sie das Geschilderte wirklich erlebt haben. Unplausibel erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung, wonach er die von seinem Neffen erhaltenen Flugblätter und Bücher nicht gelesen habe (Akten BFM A 17/10 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 die Flugblätter und Bücher mindestens teilweise gelesen hätte, wäre tatsächlich - wie von ihm behauptet - über seinen Kleiderladen verbotenes politisches Material verteilt worden, zumal er sich dadurch in erhebliche Gefahr begeben hätte. Nicht nachvollziehbar ist auch das Verhalten der Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland. Sie wollen sich in H._______ bei der Schwester des Beschwerdeführenden 1 versteckt haben, wo sie jedoch Gefahr liefen, von den syrischen Behörden entdeckt zu werden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass es im syrischen Kontext realitätsfremd erscheint, dass es die syrischen Behörden versäumt haben sollen, den Beschwerdeführenden 1 bereits am Morgen des 16. April 2008 zu Hause festzunehmen, zumal sie die Waren in seinem Kleidergeschäft aufgrund bestimmter Informationen durchsucht haben sollen. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Vorkehrungen getroffen und sowohl beim Beschwerdeführenden 1 zu Hause wie auch bei seinem Geschäft Sicherheitskräfte vorbeigeschickt hätten, sofern sie tatsächlich über Hinweise bezüglich illegaler politischer Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1 verfügt hätten. 5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in deren Eingaben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Syrien ist die allgemeine Lage nicht derart, dass auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr geschlossen werden müsste. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit. Damit gehören sie zur innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit - im Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) - am besten gestellten Gruppe. Es trifft zwar zu, dass die Kurden in Syrien als Minderheit von der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens diskriminiert werden. Diese gegen die Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten jedoch in konstanter Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3700/2006 vom 21. August 2008) für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie einen Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186). 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist festzuhalten, dass viele ihrer nächsten Verwandten in ihrem Heimatland leben, weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, die neben Kurdisch auch sehr gut Arabisch und etwas Englisch sprechen, haben vor ihrer Ausreise aus Syrien einen eigenen Kleiderladen betrieben beziehungsweise als Lehrerin gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, sie könnten sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, da die Familie des Beschwerdeführenden 1 gemäss dessen eigenen Aussagen über eigene Ländereien verfügt (Akten BFM A 17/10, S. 3). Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien erweist sich daher als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorstehend in E. 4 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 10.2 Aufgrund des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden reichte am 3. Juni 2010 eine Kostennote ein, in welcher ein Stundenaufwand von 7.58 und Fr. 21.-- für Porto ausgewiesen werden. Eine Parteientschädigung ist jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dement-sprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: