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D-4813/2009

D-4813/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige Syriens, der kurdischen Ethnie angehörend, mit letztem Wohnsitz in X._______ - verliessen gemäss ersten Angaben ihr Land am 2. August 2007 und gelangten über die Türkei und ihnen unbekannte Länder am 1. September 2007 in die Schweiz. Am selben Tag reichten sie Asylgesuche ein, worauf sie vom BFM am 11. September 2007 im Verfahrenszentrum Y._______ summarisch befragt und am 2. Oktober 2007 durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer (Vater bzw. Ehemann) im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, da er wegen seiner Tätigkeit als Kalligraph für verschiedene kurdische Parteien vom syrischen Nachrichtendienst (Mukhabarat) festgenommen worden sei. Er habe politisch aktive Freunde beziehungsweise Kollegen bei der Yekiti-Partei, der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Itihad Al-Shaab und bei der kommunistischen Partei unterstützt, indem er für den Newroz-Anlass, Hochzeiten, Parteiversammlungen und ähnliche Anlässe die kurdische Flagge gemalt, Transparente beschriftet und Flugblätter geschrieben habe. Er habe sich nie politisch, nur künstlerisch betätigt und sei jeweils nur für das Material entschädigt worden. Er wisse, dass die Behörden solche Aktivitäten nicht erlauben würden. Am 24. beziehungsweise am 25. März 2007 sei er festgenommen und am 12. Juni 2007 wieder frei gelassen worden. Während der Haft sei er verhört, beschimpft und gefoltert worden. Am Tag der Freilassung sei er aufgefordert worden, für den syrischen Nachrichtendienst zu arbeiten, indem er Informationen über seinen Freundeskreis sammle und den Behörden weitergebe. Es sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Danach sei er zwei- bis dreimal zu Hause von denselben Beamten, die ihn verhaftet hätten, aufgesucht und befragt worden. Da beim vierten Mal am 10. Juli 2007 die Beamten zirka um fünf Uhr morgens gekommen seien, sei er davon ausgegangen, dass sie ihn um diese Uhrzeit verhaften würden, und habe daher aus Angst die Flucht ergriffen. Er wisse nicht, wie die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien beziehungsweise er vermute, dass eventuell ein Bekannter verhaftet worden sei und dieser seinen Namen preisgegeben habe. Zudem hätten ihm seine Freunde, für die er etwas habe schreiben sollen, am Abend vor seiner Flucht eine Kartonschachtel zugesandt, deren Inhalt er nicht verifiziert habe. Er vermute, die Behörden hätten davon erfahren und ihn deshalb frühmorgens aufgesucht. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise am 26. Juli 2007 bei einem Freund in X._______ aufgehalten. Die Beschwerdeführerin (Mutter bzw. Ehefrau) machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie gab zu Protokoll, dass sie persönlich keine Pro-bleme gehabt habe und das Land nur verlassen habe, weil ihr Mann dort Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei nach dem Newroz-Fest 2007 um fünf Uhr morgens festgenommen worden und anschliessend zirka zwei Monate in Haft geblieben. Ihr Mann habe jeweils Beschriftungen für seine Kollegen gemacht und sie nehme an, die Behörden hätten nach diesen gesucht. Sie sei anlässlich der Durchsuchung von den Beamten gestossen worden. C. Am 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in X._______ um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob die Beschwerdeführenden über einen syrischen Pass verfügen würden, ob sie das Land legal verlassen hätten (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob sie von den syrischen Behörden gesucht würden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 wurde dem BFM von der schweizerischen Botschaft mitgeteilt, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen syrischen Pass, ausgestellt in Z._______, und der Be­schwerdeführer einen syrischen Pass, ausgestellt in W._______, besitze. Sie seien am 5. September 2006 legal aus Syrien nach V._______ ausgereist und würden beide nicht von den syrischen Behörden gesucht. Den Be­schwerdeführenden wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2009 bis zum 19. Januar 2009 Frist gesetzt, sich schriftlich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem BFM ihre syrischen Pässe innert derselben Frist zuzustellen. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um Akteneinsicht. Am 23. Janu­ar 2009 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die Akten in Kopie zu und gewährte nachfolgend zweimalig Fristerstreckung zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Februar 2009. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 teilte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführenden mit, dass das Mandatsverhältnis per sofort beendet sei und die Beschwerdeführenden zum Schreiben vom 9. Januar 2009 direkt selbst Stellung beziehen würden. F. Am 18. Februar 2009 (Eingang BFM) reichten die Beschwerdeführenden ihre schriftliche Stellungnahme zum Schreiben des BFM vom 9. Janu­ar 2009 ein und brachten im Wesentlichen vor, dass sie tatsächlich syrische Pässe besässen, diese aber aufgrund ihrer Angst, von den Schweizer Behörden nach Syrien zurückgeschickt zu werden, an der Erstbefragung und an der Anhörung nicht angegeben hätten. Die ge­schilderten Vorfälle entsprächen der Wahrheit, hätten sich aber in Wirklichkeit vor ihrer Ausreise nach V._______, nämlich im Jahre 2006, zugetragen. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweis­mittel, namentlich Aufrufe und Fotos von Kundgebungen kurdischer Exilorganisationen in der Schweiz zu den Akten, um ihre politischen Aktivitäten zu dokumentieren. G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 29. Juni 2009 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Am 28. Juli 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die An­ordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Voll­zugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Verfügung vom 3. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2009, welche den Be­schwer­deführenden am 26. August 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel, wie Fotos und Flugblätter von kurdischen Kundgebungen in der Schweiz nach.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, da sie den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in X._______ widersprächen. Einerseits seien deren Aussagen hinsichtlich der Ausreise aus Syrien am 2. August 2007 und die von ihnen vorgebrachten Ereignisse des Jahres 2007 durch die Botschaftsabklärung, derzufolge sie bereits am 5. September 2006 in Richtung V._______ ausgereist seien, widerlegt. Andererseits würden sie gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in ihrem Heimatland nicht gesucht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 19. Januar 2009, wonach sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen hätten, lediglich ein Jahr früher, sei unhaltbar, zumal dieses Vorenthalten der Angaben betreffend V._______ nicht dem Verhalten von tatsächlich Verfolgten entspreche und dafür auch kein nachvollziehbarer Grund bestehe. Bezeichnend sei weiter, dass die Beschwerdeführenden weder in der Lage seien, diese Erklärung näher zu konkretisieren noch ihre Vorbringen betreffend die syrischen Reisepässe überzeugend darzulegen. Namentlich die Tatsache, dass der Pass des Beschwerdeführers im Jahre 2002 in W._______ ausgestellt worden sei, weise darauf hin, dass er nicht bereit sei, seine tatsächlichen Auslandsaufenthalte darzulegen, zumal er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, sich niemals im Ausland aufgehalten zu haben. Die Beschwerdeführenden könnten zudem kein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Boden glaubhaft machen, weshalb hinlänglich auszuschliessen sei, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden beziehungsweise Nachrichtendienste geraten seien. Letztlich verfügten sie nicht über ein besonders exponiertes, politisches Profil, welches sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung seitens der syrischen Straf­ver­folgungsbehörden aussetzen würde. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers führte das BFM weiter aus, die Tatsache, dass er in der Schweiz an einigen Kund­gebungen teilgenommen habe und sich dabei habe fotografieren lassen, lasse nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden in irgendeiner Form registriert worden sei. Insbesondere würden jegliche aktenkundige Hinweise fehlen, wonach aufgrund der genannten Exilaktivitäten gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Viel­mehr habe die Schweizer Botschaft bestätigt, dass die Beschwerdeführenden nicht gesucht würden. Die eingereichten Fotos und Flugblätter ver­möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht in besonderer Form in Erscheinung getreten sei und es sich bei ihm bloss um einen Mitläufer handle.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer lenkte in seiner Beschwerde ein, an der Erstbefragung und der Anhörung - vor allem hinsichtlich des Visums für V._______, das er mit Hilfe eines Agenten erhalten habe, und der Flucht mit der Familie dorthin - nicht ganz korrekte Angaben gemacht zu haben. Seine wahren Fluchtgründe seien wie folgt: Als er nach der Matura sein Universitätsstudium habe beginnen wollen, sei er aufgrund seiner Volkszu­gehörigkeit zu den Kurden nicht aufgenommen worden, was für ihn ein grosser Schlag gewesen sei. Darauf sei er mit einem Touristenvisum nach V._______ gereist, habe von 1987 bis 1988 einen Sprachkurs absolviert und sich dann in der Universität W._______ eingeschrieben, um Kunst zu studieren. Er habe als Übersetzer für Kinderbücher zu arbeiten und sich politisch gegen die syrische Regierung zu engagieren begonnen. Er habe stets intensiven Kontakt zu kurdischen Exilpolitikern in W._______ gepflegt und an Kundgebungen aktiv teilgenommen. Als Kalligraph habe er Plakate und Transparente gestaltet. Im Sommer 2003 habe er in Syrien seine Frau geheiratet, seine Kinder seien in W._______ geboren. In W._______ habe er Probleme mit Skinheads bekommen, sei dabei auch niedergeschlagen worden, wobei ihm die Polizei nicht habe helfen können oder wollen. Seine Bemühungen um eine Niederlassungsbewilligung in W._______ nach fast 20 Jahren seien erfolglos geblieben, weshalb er nach X._______ zurückgekehrt sei und seine künstlerische Arbeit für verschiedene illegale Kurden-Parteien fortgesetzt habe. Auf eine ihm unbekannte Weise habe der Nachrichtendienst Informationen über seine Tätigkeit erhalten und er sei deswegen ohne Anklageschrift am frühen Morgen des 10. Juli 2006 festgenommen worden. Aufgrund fehlender Beweise sei er nach drei Monaten wieder frei gelassen worden, allerdings unter der Bedingung, dass er dem Nachrichtendienst fortan Informationen über bestimmte Personen und Aktivitäten der kurdischen Parteien liefern würde. Er sei von den Behörden fast wöchentlich zuhause besucht und befragt worden. Als sie ihn eines Tages zu einem ungewöhnlichen Zeitpunkt aufgesucht hätten, sei er aus Angst vor einer weiteren Verhaftung nach W._______ geflohen. Da er dort aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und ein illegaler Aufenthalt mit Frau und Kindern nicht möglich gewesen sei, habe er seine Flucht nach Europa organisiert. So sei er mit seiner Fa­milie am 1. September 2007 in die Schweiz gelangt und sie hätten um Asyl ersucht. Er bereue sehr, dem Rat des Schleppers gefolgt zu sein und falsch ausgesagt zu haben. Er fühle sich von diesem hintergangen und er vermute, dieser habe für den Nachrichtendienst gearbeitet, weil er ihm bewusst einen falschen Rat und irreführende Informationen gegeben habe. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung sei es erstaunlich, dass das BFM auf legalem und rechtsstaatlichem Wege Informationen über die syri­schen Geheimdienste - ohne Kontakt zu den syrischen Behörden - erhalten könne. Es sei zudem nicht gerecht, aufgrund eines Fehlers alle seine Aussagen in Frage zu stellen. Er sei nicht in der Lage, seine Festnahme und Misshandlungen zu beweisen, weil der Nachrichtendienst dies­bezügliche Dokumente nie an Inhaftierte aushändigen würde. Demgegenüber könnten seine exilpolitischen Aktivitäten ein Beweis für seine Überzeugung und sein Engagement für die Rechte der Kurden in Syrien sein. Der syrische Nachrichtendienst beobachte nicht nur die führenden exilpolitischen Persönlichkeiten, sondern alle Oppositionellen. Es sei zudem unvorstellbar, dass die syrischen Behörden offizielle staatliche Mass­nahmen gegen exilpolitische Aktivisten in der Schweiz oder in Syrien einleiten würden, zumal damit solche Aktivisten vor einer Rückkehr nach Syrien gewarnt würden. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Kopie seiner Mitgliedkarte der demokratischen Partei Kurdistan, U._______, und die Geburtsurkunde seiner Kinder zu den Akten. Hinsichtlich letzterer Beilage führte er an, er wolle damit seine Reue zeigen und seiner Mit­wirkungspflicht zur Offenlegung der Personalien nachkommen. Am 29. Januar 2010 reichte er diverse Fotos und Flugblätter von kurdischen Kundgebungen in der Schweiz nach.

E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider­sprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat.

E. 5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kalligraph aufgrund ihrer Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum und Schilderungen betreffend Stoffe, Farben und deren Preise sowie inhaltliche Besonderheiten wie die Technik des Kalligraphierens) durchaus als substantiiert und realitätsnah zu werten sind. Somit kann ihm seine Kalligraphentätigkeit geglaubt werden, womit auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für illegale kurdische Parteien tätig war. Die als Ausreisegrund geltend gemachte Haft und die Probleme mit den Behörden können dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt werden.

E. 5.3 Erste Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer stets angab, die kalligraphische Tätigkeit lediglich als Nebenbeschäftigung ausgeführt zu haben, und betonte, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Wenn er erstmals auf Beschwerdeebene behauptet, doch politisch aktiv gewesen zu sein, wirkt dies nachgeschoben und somit unglaubhaft. Ebenso unwahrscheinlich scheint, dass er bis zu seiner angeblichen Verhaftung während Jahren unbehelligt seiner Tätigkeit als Kalligraph hatte nachgehen können. Für die plötzlich erfolgte Verhaftung vermag der Beschwerdeführer keine Gründe zu nennen. Die vorgetragene Vermutung, wonach die Behörden ihn aufgrund des am Vorabend gelieferten Paketes, dessen Inhalt er nicht kenne, aufgesucht hätten, erscheint als Versuch, einen plausiblen Haftgrund nachzuschieben. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich zu den Haftumständen nicht von sich aus konkret äusserte, sondern erst durch ständiges, erneutes Nachfra­gen kurze Antworten gab, womit der Eindruck entsteht, dass nicht tatsäch­lich Erlebtes wiedergegeben wurde. Ebenso wenig überzeugt sein Vor­bringen betreffend seine Flucht anlässlich eines morgendlichen Besuches der Polizei: So scheint es nicht logisch, dass der Beschwerdeführer plötz­lich die Flucht ergriffen und seine Frau zurückgelassen haben soll, zumal die Behörden ihm zuvor zwei bis dreimal einen Kurzbesuch abge­stattet hatten und dabei nichts geschehen war. Allein dass der Zeitpunkt des Polizeibesuchs ungewöhnlich gewesen sein soll, vermag eine solche Reaktion nicht zu erklären.

E. 5.4 Die entstandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen werden bestärkt durch weitere Elemente: So überzeugt die Erklärung in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung nicht, wonach sich die Ereignisse zugetragen hätten, indes ein Jahr früher. Realitätsfremd erscheint weiter, dass sich die Beschwerdeführenden am 15. August 2006, also nach der in der Beschwerdeschrift neu geltend ge­machten Inhaftnahme vom 10. Juli 2006, von den syrischen Behörden Identitätskarten ausstellen liessen. Bei einem tatsächlichen Vorliegen einer Angst vor Verfolgung wäre anzu­nehmen gewesen, dass sie jeglichen Kontakt mit den syrischen Be­hörden vermieden hätten. Zudem lassen sich die auf Beschwerdeebene angegebenen Daten nicht miteinander in Einklang bringen. Die behauptete Haft von drei Monaten hätte nämlich erst im Oktober 2006 geen­det, womit es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich am 15. August 2006 eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme un­erörtert, wes­halb es ihm nicht möglich gewesen sei, in V._______ ein Asylgesuch zu stellen, zumal V._______ über ein staatliches Asylverfahren verfügt und anzunehmen gewesen wäre, dass er sich nach seinem längeren Auf­ent­halt in V._______ auskannte. In Kombination mit dem anfäng­lichen Verschweigen des V._______aufenthalts - welches eine Verheimlichung wichtiger Tatsachen darstellt - haben die Beschwerdeführenden offensichtlich versucht, den Sachverhalt asylrelevant anzupassen.

E. 5.5 Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be­schwerdeführenden schliesslich durch die Tatsache, dass sie - wie in ihrer Stellungnahme bestätigt und in ihrer Beschwerde­schrift aufgeführt - Syrien mit einem eigenen Reisepass legal ver­lassen haben. Dieses Verhalten entspricht, wie die Vorinstanz richtig ein­schätzt, nicht dem Verhalten verfolgter Personen, zumal die Grenz­übergänge in Syrien stark kontrolliert werden und insbesondere sämt­liche Personen, welche Syrien legal verlassen wollen, einer ein­gehenden Kontrolle unterzogen werden. Daher würden Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht wer­den, das Risiko, am Grenzübergang bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Die Ar­gumentation der Beschwerdeführenden, wonach sie dem Schlepper viel Geld bezahlt hätten, um die Grenze problemlos und legal zu passieren, vermag nicht zu überzeugen. Zudem wurden sie anlässlich der Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass sie ihr Heimatland nicht als gesuchte Personen ver­lassen haben. Andernfalls wäre ihnen die Ausreise nicht bewilligt worden. Diese Umstände werden durch die dementsprechenden Auskünfte der schweizerischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden, untermauert. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden hat das Bundesverwaltungsgericht in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen.

E. 5.6 Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, diverse Familienmitglie­der von ihr seien verhaftet worden und ihre Eltern unterstützten die PKK (A7 S. 10). Eine daraus resultierende Reflexverfolgung machte sie aber nicht geltend und gab vielmehr an, sie selber habe in Syrien keine Pro­bleme gehabt, sodass auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen wer­den muss.

E. 5.7 Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen der Beschwerdeführen­den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht.

E. 6 In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten und unter Beilage diverser Flugblätter und Fotografien von Demonstrationen und kurdischen Anlässen in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland durch politische Exilaktivi­täten eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlings­eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asyl­suchenden als staatsfeindlich einstufen und die­ser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin­ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderun­gen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 6.2 In Syrien existiert eine Vielzahl militärischer und ziviler Geheim­dienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und weder ge­setzlichen noch administrativen Kontrollen unterstehen, weshalb die syrischen Geheimdienste auch im Ausland aktiv sind. Dort besteht eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf­nahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Per­sonen bei der Einreise sichergestellt wird. Gemäss den Erkenntnissen des Bundes­verwaltungsgerichts ist ent­gegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch davon aus­zugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über minimalprofilierte Er­scheinungsformen exil­politischer Proteste hinaus Funktionen wahr­genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die be­treffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regime­gegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die auf­grund der Persönlichkeit des Asyl­suchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Er­klärungen den Eindruck er­weckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1500/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2 und D-5290/2009 vom 4. November 2010 E. 5.3.1).

E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass weder geltend ge­macht noch durch Beweismittel belegt wird, der Beschwerdeführer habe bei seinen exilpolitischen Aktivitäten eine besonders prominente Funktion ausge­übt. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Be­weismitteln geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gelegentlich an von kurdisch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlun­gen und Demonstrationen teilgenommen hat. Insbesondere sind keine Nach­weise einer besonderen Exponierung eingereicht worden. Daher be­stehen unter Berück­sichtigung der eingereichten Beweismittel keinerlei kon­krete Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter der gros­sen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser Regelmässig­keit gegen das syrische Regime protestieren, besonders hervorgetan hätte.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat­lichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerde­führers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist.

E. 6.5 Somit erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Be­schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol­gungsfurcht zu begründen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingsei­genschaft verneint und das Asyl­gesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer­recht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er­teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an­geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis­sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes­verwaltungsgerichts der glei­che Beweis­standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie­drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be­schwer­de­führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.3.1 Zwar kennt die allgemeine Menschenrechtssituation Syriens Willkür, Repression und Abschreckung und wird vom Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste geprägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b. cc S.7). Dabei ist die kurdische Minderheit in Syrien einem ausgeprägten Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Obwohl es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst nach einem Repressionsrückgang aussah, lösten sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten aufzeigten, auf. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit will­kür­lichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen für Unsicherheit. Daneben wur­den im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämt­liche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6083/2006 vom 30. November 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Inhaftierten werden dann aber in der Regel aufgrund mangelnder Beweise wieder frei ge­lassen. Diese Behandlung der kurdischen Minderheit in Syrien erreicht nach konstanter Rechtsprechung nicht die Intensität, um eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 7.3.2). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich zudem um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit, die innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit - im Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) - zur am besten gestellten Gruppe gehören.

E. 9.3.2 Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss ihren eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in ihrem Heimatland (vgl. A 1 S.3; A 2 S.3), weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt über die Matur und war bis zu seiner Ausreise sowohl in Syrien als [...] und Kalligraph als auch in V._______ stets berufstätig, womit angenommen werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. Die Beschwerdeführerin wird ihre Tätigkeit als Hausfrau auch weiterhin ausführen können. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stä­ti­gen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. August 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4813/2009/dis/wif Urteil vom 16. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige Syriens, der kurdischen Ethnie angehörend, mit letztem Wohnsitz in X._______ - verliessen gemäss ersten Angaben ihr Land am 2. August 2007 und gelangten über die Türkei und ihnen unbekannte Länder am 1. September 2007 in die Schweiz. Am selben Tag reichten sie Asylgesuche ein, worauf sie vom BFM am 11. September 2007 im Verfahrenszentrum Y._______ summarisch befragt und am 2. Oktober 2007 durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer (Vater bzw. Ehemann) im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, da er wegen seiner Tätigkeit als Kalligraph für verschiedene kurdische Parteien vom syrischen Nachrichtendienst (Mukhabarat) festgenommen worden sei. Er habe politisch aktive Freunde beziehungsweise Kollegen bei der Yekiti-Partei, der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Itihad Al-Shaab und bei der kommunistischen Partei unterstützt, indem er für den Newroz-Anlass, Hochzeiten, Parteiversammlungen und ähnliche Anlässe die kurdische Flagge gemalt, Transparente beschriftet und Flugblätter geschrieben habe. Er habe sich nie politisch, nur künstlerisch betätigt und sei jeweils nur für das Material entschädigt worden. Er wisse, dass die Behörden solche Aktivitäten nicht erlauben würden. Am 24. beziehungsweise am 25. März 2007 sei er festgenommen und am 12. Juni 2007 wieder frei gelassen worden. Während der Haft sei er verhört, beschimpft und gefoltert worden. Am Tag der Freilassung sei er aufgefordert worden, für den syrischen Nachrichtendienst zu arbeiten, indem er Informationen über seinen Freundeskreis sammle und den Behörden weitergebe. Es sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Danach sei er zwei- bis dreimal zu Hause von denselben Beamten, die ihn verhaftet hätten, aufgesucht und befragt worden. Da beim vierten Mal am 10. Juli 2007 die Beamten zirka um fünf Uhr morgens gekommen seien, sei er davon ausgegangen, dass sie ihn um diese Uhrzeit verhaften würden, und habe daher aus Angst die Flucht ergriffen. Er wisse nicht, wie die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien beziehungsweise er vermute, dass eventuell ein Bekannter verhaftet worden sei und dieser seinen Namen preisgegeben habe. Zudem hätten ihm seine Freunde, für die er etwas habe schreiben sollen, am Abend vor seiner Flucht eine Kartonschachtel zugesandt, deren Inhalt er nicht verifiziert habe. Er vermute, die Behörden hätten davon erfahren und ihn deshalb frühmorgens aufgesucht. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise am 26. Juli 2007 bei einem Freund in X._______ aufgehalten. Die Beschwerdeführerin (Mutter bzw. Ehefrau) machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie gab zu Protokoll, dass sie persönlich keine Pro-bleme gehabt habe und das Land nur verlassen habe, weil ihr Mann dort Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei nach dem Newroz-Fest 2007 um fünf Uhr morgens festgenommen worden und anschliessend zirka zwei Monate in Haft geblieben. Ihr Mann habe jeweils Beschriftungen für seine Kollegen gemacht und sie nehme an, die Behörden hätten nach diesen gesucht. Sie sei anlässlich der Durchsuchung von den Beamten gestossen worden. C. Am 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in X._______ um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob die Beschwerdeführenden über einen syrischen Pass verfügen würden, ob sie das Land legal verlassen hätten (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob sie von den syrischen Behörden gesucht würden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 wurde dem BFM von der schweizerischen Botschaft mitgeteilt, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen syrischen Pass, ausgestellt in Z._______, und der Be­schwerdeführer einen syrischen Pass, ausgestellt in W._______, besitze. Sie seien am 5. September 2006 legal aus Syrien nach V._______ ausgereist und würden beide nicht von den syrischen Behörden gesucht. Den Be­schwerdeführenden wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2009 bis zum 19. Januar 2009 Frist gesetzt, sich schriftlich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem BFM ihre syrischen Pässe innert derselben Frist zuzustellen. D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um Akteneinsicht. Am 23. Janu­ar 2009 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die Akten in Kopie zu und gewährte nachfolgend zweimalig Fristerstreckung zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Februar 2009. E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 teilte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführenden mit, dass das Mandatsverhältnis per sofort beendet sei und die Beschwerdeführenden zum Schreiben vom 9. Januar 2009 direkt selbst Stellung beziehen würden. F. Am 18. Februar 2009 (Eingang BFM) reichten die Beschwerdeführenden ihre schriftliche Stellungnahme zum Schreiben des BFM vom 9. Janu­ar 2009 ein und brachten im Wesentlichen vor, dass sie tatsächlich syrische Pässe besässen, diese aber aufgrund ihrer Angst, von den Schweizer Behörden nach Syrien zurückgeschickt zu werden, an der Erstbefragung und an der Anhörung nicht angegeben hätten. Die ge­schilderten Vorfälle entsprächen der Wahrheit, hätten sich aber in Wirklichkeit vor ihrer Ausreise nach V._______, nämlich im Jahre 2006, zugetragen. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweis­mittel, namentlich Aufrufe und Fotos von Kundgebungen kurdischer Exilorganisationen in der Schweiz zu den Akten, um ihre politischen Aktivitäten zu dokumentieren. G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 29. Juni 2009 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Am 28. Juli 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die An­ordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Voll­zugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). I. Mit Verfügung vom 3. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2009, welche den Be­schwer­deführenden am 26. August 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel, wie Fotos und Flugblätter von kurdischen Kundgebungen in der Schweiz nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, da sie den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in X._______ widersprächen. Einerseits seien deren Aussagen hinsichtlich der Ausreise aus Syrien am 2. August 2007 und die von ihnen vorgebrachten Ereignisse des Jahres 2007 durch die Botschaftsabklärung, derzufolge sie bereits am 5. September 2006 in Richtung V._______ ausgereist seien, widerlegt. Andererseits würden sie gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in ihrem Heimatland nicht gesucht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 19. Januar 2009, wonach sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen hätten, lediglich ein Jahr früher, sei unhaltbar, zumal dieses Vorenthalten der Angaben betreffend V._______ nicht dem Verhalten von tatsächlich Verfolgten entspreche und dafür auch kein nachvollziehbarer Grund bestehe. Bezeichnend sei weiter, dass die Beschwerdeführenden weder in der Lage seien, diese Erklärung näher zu konkretisieren noch ihre Vorbringen betreffend die syrischen Reisepässe überzeugend darzulegen. Namentlich die Tatsache, dass der Pass des Beschwerdeführers im Jahre 2002 in W._______ ausgestellt worden sei, weise darauf hin, dass er nicht bereit sei, seine tatsächlichen Auslandsaufenthalte darzulegen, zumal er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, sich niemals im Ausland aufgehalten zu haben. Die Beschwerdeführenden könnten zudem kein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Boden glaubhaft machen, weshalb hinlänglich auszuschliessen sei, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden beziehungsweise Nachrichtendienste geraten seien. Letztlich verfügten sie nicht über ein besonders exponiertes, politisches Profil, welches sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung seitens der syrischen Straf­ver­folgungsbehörden aussetzen würde. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers führte das BFM weiter aus, die Tatsache, dass er in der Schweiz an einigen Kund­gebungen teilgenommen habe und sich dabei habe fotografieren lassen, lasse nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden in irgendeiner Form registriert worden sei. Insbesondere würden jegliche aktenkundige Hinweise fehlen, wonach aufgrund der genannten Exilaktivitäten gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Viel­mehr habe die Schweizer Botschaft bestätigt, dass die Beschwerdeführenden nicht gesucht würden. Die eingereichten Fotos und Flugblätter ver­möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht in besonderer Form in Erscheinung getreten sei und es sich bei ihm bloss um einen Mitläufer handle. 4.2. Der Beschwerdeführer lenkte in seiner Beschwerde ein, an der Erstbefragung und der Anhörung - vor allem hinsichtlich des Visums für V._______, das er mit Hilfe eines Agenten erhalten habe, und der Flucht mit der Familie dorthin - nicht ganz korrekte Angaben gemacht zu haben. Seine wahren Fluchtgründe seien wie folgt: Als er nach der Matura sein Universitätsstudium habe beginnen wollen, sei er aufgrund seiner Volkszu­gehörigkeit zu den Kurden nicht aufgenommen worden, was für ihn ein grosser Schlag gewesen sei. Darauf sei er mit einem Touristenvisum nach V._______ gereist, habe von 1987 bis 1988 einen Sprachkurs absolviert und sich dann in der Universität W._______ eingeschrieben, um Kunst zu studieren. Er habe als Übersetzer für Kinderbücher zu arbeiten und sich politisch gegen die syrische Regierung zu engagieren begonnen. Er habe stets intensiven Kontakt zu kurdischen Exilpolitikern in W._______ gepflegt und an Kundgebungen aktiv teilgenommen. Als Kalligraph habe er Plakate und Transparente gestaltet. Im Sommer 2003 habe er in Syrien seine Frau geheiratet, seine Kinder seien in W._______ geboren. In W._______ habe er Probleme mit Skinheads bekommen, sei dabei auch niedergeschlagen worden, wobei ihm die Polizei nicht habe helfen können oder wollen. Seine Bemühungen um eine Niederlassungsbewilligung in W._______ nach fast 20 Jahren seien erfolglos geblieben, weshalb er nach X._______ zurückgekehrt sei und seine künstlerische Arbeit für verschiedene illegale Kurden-Parteien fortgesetzt habe. Auf eine ihm unbekannte Weise habe der Nachrichtendienst Informationen über seine Tätigkeit erhalten und er sei deswegen ohne Anklageschrift am frühen Morgen des 10. Juli 2006 festgenommen worden. Aufgrund fehlender Beweise sei er nach drei Monaten wieder frei gelassen worden, allerdings unter der Bedingung, dass er dem Nachrichtendienst fortan Informationen über bestimmte Personen und Aktivitäten der kurdischen Parteien liefern würde. Er sei von den Behörden fast wöchentlich zuhause besucht und befragt worden. Als sie ihn eines Tages zu einem ungewöhnlichen Zeitpunkt aufgesucht hätten, sei er aus Angst vor einer weiteren Verhaftung nach W._______ geflohen. Da er dort aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und ein illegaler Aufenthalt mit Frau und Kindern nicht möglich gewesen sei, habe er seine Flucht nach Europa organisiert. So sei er mit seiner Fa­milie am 1. September 2007 in die Schweiz gelangt und sie hätten um Asyl ersucht. Er bereue sehr, dem Rat des Schleppers gefolgt zu sein und falsch ausgesagt zu haben. Er fühle sich von diesem hintergangen und er vermute, dieser habe für den Nachrichtendienst gearbeitet, weil er ihm bewusst einen falschen Rat und irreführende Informationen gegeben habe. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung sei es erstaunlich, dass das BFM auf legalem und rechtsstaatlichem Wege Informationen über die syri­schen Geheimdienste - ohne Kontakt zu den syrischen Behörden - erhalten könne. Es sei zudem nicht gerecht, aufgrund eines Fehlers alle seine Aussagen in Frage zu stellen. Er sei nicht in der Lage, seine Festnahme und Misshandlungen zu beweisen, weil der Nachrichtendienst dies­bezügliche Dokumente nie an Inhaftierte aushändigen würde. Demgegenüber könnten seine exilpolitischen Aktivitäten ein Beweis für seine Überzeugung und sein Engagement für die Rechte der Kurden in Syrien sein. Der syrische Nachrichtendienst beobachte nicht nur die führenden exilpolitischen Persönlichkeiten, sondern alle Oppositionellen. Es sei zudem unvorstellbar, dass die syrischen Behörden offizielle staatliche Mass­nahmen gegen exilpolitische Aktivisten in der Schweiz oder in Syrien einleiten würden, zumal damit solche Aktivisten vor einer Rückkehr nach Syrien gewarnt würden. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Kopie seiner Mitgliedkarte der demokratischen Partei Kurdistan, U._______, und die Geburtsurkunde seiner Kinder zu den Akten. Hinsichtlich letzterer Beilage führte er an, er wolle damit seine Reue zeigen und seiner Mit­wirkungspflicht zur Offenlegung der Personalien nachkommen. Am 29. Januar 2010 reichte er diverse Fotos und Flugblätter von kurdischen Kundgebungen in der Schweiz nach.

5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider­sprüch­lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat. 5.2. Vorauszuschicken ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kalligraph aufgrund ihrer Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum und Schilderungen betreffend Stoffe, Farben und deren Preise sowie inhaltliche Besonderheiten wie die Technik des Kalligraphierens) durchaus als substantiiert und realitätsnah zu werten sind. Somit kann ihm seine Kalligraphentätigkeit geglaubt werden, womit auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für illegale kurdische Parteien tätig war. Die als Ausreisegrund geltend gemachte Haft und die Probleme mit den Behörden können dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt werden. 5.3. Erste Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer stets angab, die kalligraphische Tätigkeit lediglich als Nebenbeschäftigung ausgeführt zu haben, und betonte, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Wenn er erstmals auf Beschwerdeebene behauptet, doch politisch aktiv gewesen zu sein, wirkt dies nachgeschoben und somit unglaubhaft. Ebenso unwahrscheinlich scheint, dass er bis zu seiner angeblichen Verhaftung während Jahren unbehelligt seiner Tätigkeit als Kalligraph hatte nachgehen können. Für die plötzlich erfolgte Verhaftung vermag der Beschwerdeführer keine Gründe zu nennen. Die vorgetragene Vermutung, wonach die Behörden ihn aufgrund des am Vorabend gelieferten Paketes, dessen Inhalt er nicht kenne, aufgesucht hätten, erscheint als Versuch, einen plausiblen Haftgrund nachzuschieben. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich zu den Haftumständen nicht von sich aus konkret äusserte, sondern erst durch ständiges, erneutes Nachfra­gen kurze Antworten gab, womit der Eindruck entsteht, dass nicht tatsäch­lich Erlebtes wiedergegeben wurde. Ebenso wenig überzeugt sein Vor­bringen betreffend seine Flucht anlässlich eines morgendlichen Besuches der Polizei: So scheint es nicht logisch, dass der Beschwerdeführer plötz­lich die Flucht ergriffen und seine Frau zurückgelassen haben soll, zumal die Behörden ihm zuvor zwei bis dreimal einen Kurzbesuch abge­stattet hatten und dabei nichts geschehen war. Allein dass der Zeitpunkt des Polizeibesuchs ungewöhnlich gewesen sein soll, vermag eine solche Reaktion nicht zu erklären. 5.4. Die entstandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen werden bestärkt durch weitere Elemente: So überzeugt die Erklärung in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung nicht, wonach sich die Ereignisse zugetragen hätten, indes ein Jahr früher. Realitätsfremd erscheint weiter, dass sich die Beschwerdeführenden am 15. August 2006, also nach der in der Beschwerdeschrift neu geltend ge­machten Inhaftnahme vom 10. Juli 2006, von den syrischen Behörden Identitätskarten ausstellen liessen. Bei einem tatsächlichen Vorliegen einer Angst vor Verfolgung wäre anzu­nehmen gewesen, dass sie jeglichen Kontakt mit den syrischen Be­hörden vermieden hätten. Zudem lassen sich die auf Beschwerdeebene angegebenen Daten nicht miteinander in Einklang bringen. Die behauptete Haft von drei Monaten hätte nämlich erst im Oktober 2006 geen­det, womit es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich am 15. August 2006 eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme un­erörtert, wes­halb es ihm nicht möglich gewesen sei, in V._______ ein Asylgesuch zu stellen, zumal V._______ über ein staatliches Asylverfahren verfügt und anzunehmen gewesen wäre, dass er sich nach seinem längeren Auf­ent­halt in V._______ auskannte. In Kombination mit dem anfäng­lichen Verschweigen des V._______aufenthalts - welches eine Verheimlichung wichtiger Tatsachen darstellt - haben die Beschwerdeführenden offensichtlich versucht, den Sachverhalt asylrelevant anzupassen. 5.5. Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be­schwerdeführenden schliesslich durch die Tatsache, dass sie - wie in ihrer Stellungnahme bestätigt und in ihrer Beschwerde­schrift aufgeführt - Syrien mit einem eigenen Reisepass legal ver­lassen haben. Dieses Verhalten entspricht, wie die Vorinstanz richtig ein­schätzt, nicht dem Verhalten verfolgter Personen, zumal die Grenz­übergänge in Syrien stark kontrolliert werden und insbesondere sämt­liche Personen, welche Syrien legal verlassen wollen, einer ein­gehenden Kontrolle unterzogen werden. Daher würden Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht wer­den, das Risiko, am Grenzübergang bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Die Ar­gumentation der Beschwerdeführenden, wonach sie dem Schlepper viel Geld bezahlt hätten, um die Grenze problemlos und legal zu passieren, vermag nicht zu überzeugen. Zudem wurden sie anlässlich der Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass sie ihr Heimatland nicht als gesuchte Personen ver­lassen haben. Andernfalls wäre ihnen die Ausreise nicht bewilligt worden. Diese Umstände werden durch die dementsprechenden Auskünfte der schweizerischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden, untermauert. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden hat das Bundesverwaltungsgericht in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. 5.6. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, diverse Familienmitglie­der von ihr seien verhaftet worden und ihre Eltern unterstützten die PKK (A7 S. 10). Eine daraus resultierende Reflexverfolgung machte sie aber nicht geltend und gab vielmehr an, sie selber habe in Syrien keine Pro­bleme gehabt, sodass auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen wer­den muss. 5.7. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen der Beschwerdeführen­den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht.

6. In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten und unter Beilage diverser Flugblätter und Fotografien von Demonstrationen und kurdischen Anlässen in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland durch politische Exilaktivi­täten eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlings­eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asyl­suchenden als staatsfeindlich einstufen und die­ser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin­ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderun­gen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.2. In Syrien existiert eine Vielzahl militärischer und ziviler Geheim­dienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und weder ge­setzlichen noch administrativen Kontrollen unterstehen, weshalb die syrischen Geheimdienste auch im Ausland aktiv sind. Dort besteht eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf­nahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Per­sonen bei der Einreise sichergestellt wird. Gemäss den Erkenntnissen des Bundes­verwaltungsgerichts ist ent­gegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch davon aus­zugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über minimalprofilierte Er­scheinungsformen exil­politischer Proteste hinaus Funktionen wahr­genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die be­treffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regime­gegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die auf­grund der Persönlichkeit des Asyl­suchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Er­klärungen den Eindruck er­weckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1500/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2 und D-5290/2009 vom 4. November 2010 E. 5.3.1). 6.3. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass weder geltend ge­macht noch durch Beweismittel belegt wird, der Beschwerdeführer habe bei seinen exilpolitischen Aktivitäten eine besonders prominente Funktion ausge­übt. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Be­weismitteln geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gelegentlich an von kurdisch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlun­gen und Demonstrationen teilgenommen hat. Insbesondere sind keine Nach­weise einer besonderen Exponierung eingereicht worden. Daher be­stehen unter Berück­sichtigung der eingereichten Beweismittel keinerlei kon­krete Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter der gros­sen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser Regelmässig­keit gegen das syrische Regime protestieren, besonders hervorgetan hätte. 6.4. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat­lichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerde­führers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist. 6.5. Somit erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Be­schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol­gungsfurcht zu begründen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingsei­genschaft verneint und das Asyl­gesuch abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer­recht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er­teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an­geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis­sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes­verwaltungsgerichts der glei­che Beweis­standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie­drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be­schwer­de­führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.1. Zwar kennt die allgemeine Menschenrechtssituation Syriens Willkür, Repression und Abschreckung und wird vom Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste geprägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b. cc S.7). Dabei ist die kurdische Minderheit in Syrien einem ausgeprägten Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Obwohl es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst nach einem Repressionsrückgang aussah, lösten sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten aufzeigten, auf. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit will­kür­lichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen für Unsicherheit. Daneben wur­den im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämt­liche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6083/2006 vom 30. November 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Inhaftierten werden dann aber in der Regel aufgrund mangelnder Beweise wieder frei ge­lassen. Diese Behandlung der kurdischen Minderheit in Syrien erreicht nach konstanter Rechtsprechung nicht die Intensität, um eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 7.3.2). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich zudem um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit, die innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit - im Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) - zur am besten gestellten Gruppe gehören. 9.3.2. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss ihren eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in ihrem Heimatland (vgl. A 1 S.3; A 2 S.3), weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt über die Matur und war bis zu seiner Ausreise sowohl in Syrien als [...] und Kalligraph als auch in V._______ stets berufstätig, womit angenommen werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. Die Beschwerdeführerin wird ihre Tätigkeit als Hausfrau auch weiterhin ausführen können. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden. 9.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stä­ti­gen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An­ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. August 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: