Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Aleppo (Syrien) stammender ethnischer Kurde, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Juni 2006 und und reiste auf dem Landweg via Türkei und ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 3. Juli 2006 um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2006 fand die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 24. Juli 2006 die direkte Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in Aleppo als B._______ gearbeitet und sei dabei wegen seiner kurdischen Ethnie mit einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes während [der Arbeit] in Streit geraten. Auslöser des Streites sei der Umstand gewesen, dass er [am Arbeitsplatz] kurdische Musik abgespielt habe. Dabei sei es zu Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gekommen, anlässlich welcher einer seiner Zähne beschädigt worden sei. Sie beide hätten von fremden Leuten voneinander getrennt werden müssen. Ein oder zwei Tage nach dem Vorfall habe er von seinem Bruder um 21 Uhr einen Anruf auf sein Handy erhalten. Dieser habe ihm gesagt, dass er von fünf Angehörigen des Sicherheitsdienstes in Zivil zu Hause gesucht worden sei. Der Bruder habe ihm geraten, sich sofort von zu Hause zu distanzieren. Er sei deshalb noch am selben Abend zum Grossvater nach C._______ gegangen. Weil er sich gefürchtet habe, dass die Behörden dort nach ihm suchen würden, habe er das Land zwei Tage später verlassen. Der Beschwerdeführer wies sich anfänglich mit einem Familienbüchlein aus. Er gab an, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Identitätskarte und seinen Führerschein habe er zu Hause beziehungsweise beim Grossvater zurückgelassen. Er könne sie nötigenfalls kommen lassen. Mittels eines Merkblattes wurde der Beschwerdeführer unter Androhung eines Nichteintretensentscheides am 3. Juli 2006 aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitäts- bzw. Reisepapiere zu den Akten zu reichen. Am 8. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fax-Kopie der Identitätskarte und des Führerscheins zu den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. August 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 11. September 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der angefochtene Entscheid des BFM vom 11. August 2006 sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sodann sei er von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten zu befreien. Der Eingabe lagen ein Bericht zur Menschenrechtslage sowie ein in Arabisch verfasstes Dokument (in Kopie) bei, bei welchem es sich laut Angaben des Beschwerdeführers um eine Vorladung handeln soll. E. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 14. September 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, eine Übersetzung des eingereichten Dokumentes in eine Amtssprache einzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine erste Übersetzung des in Arabisch verfassten Dokumentes zu den Akten, bei welcher es sich - gemäss späterer Erklärung - um eine behelfsmässige unprofessionelle Übersetzung handle. Laut dieser Übersetzung stellt das eingereichte Dokument eine Meldung des Halab-Gerichtes mit dem Inhalt dar, dass die "politische Securitas" den Beschwerdeführer des Streites beschuldigt hat und diese Meldung beziehungweise "Anklage" (siehe Übersetzung weiter unten auf dem Dokument) dem Bruder des Beschwerdeführers ausgehändigt worden ist. G. Mit Vernehmlassung des BFM vom 17. Oktober 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zum eingereichten Beweismittel nahm es dahingehend Stellung, dass es sich nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht um eine Vorladung, sondern um eine Meldung handle. Diese habe allenfalls eine Untersuchungseinleitung zur Folge. Da der Beschwerdeführer tatsächlich in einen Streit verwickelt gewesen sei, sei eine solche Massnahme jedoch legitim. H. Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er eine zweite, amtlich beglaubigte Übersetzung des Gerichtsdokumentes sowie eine Fotografie, welche ihn und seinen Sohn [... zeige, ein. I. Am 1. März 2007 reichte der Beschwerdeführer diverse ihn abbildende Fotos ein, welche anlässlich von Demonstrationen am 27. Dezember 2006 und 11. Januar 2007 aufgenommen worden seien. Sodann reichte er ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz sowie eine DVD, beinhaltend Aufnahmen einer Demonstration vom 11. Januar 2007 in Zürich, zu den Akten. J. Zwecks Erhalt eines schweizerischen Führerscheins reichte der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt D._______ einen syrischen Führerschein ein, welcher in der Folge zuhanden des BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellt wurde. Das Urkundenlabor der Kantonspolizei D._______ unterzog den Führerschein einer Dokumentenanalyse und stelle dabei zwei Rasurzonen beim Namen sowie beschnittene Kanten fest. Am 5. Juli 2007 stellte das Strassenverkehrsamt sodann den zum Nachweis der Identität bei diesem eingereichten syrischen Personalausweis sicher. Hinsichtlich dieses Dokumentes konnte das Urkundenlabor keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen. Eine Kopie dieses Personalausweises reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht ein - unter Hinweis auf die Aushändigung des Originals gegenüber dem Strassenverkehrsamt. K. Mit Schreiben vom 21. August 2007 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über seine weiteren Aktivitäten für die Yekiti Schweiz (drei Demonstrationsteilnahmen zwischen März und August 2007). Auch wies er darauf hin, dass er mehrmals auf der Internetseite der Yekiti Partei (www.yekiti-party.org) abgebildet sei. Der Eingabe lagen das an der Demonstration vom 13. August 2007 verteilte Flugblatt sowie zwei anlässlich dieser Demonstration entstandene Fotos des Beschwerdeführers bei. L. Am 5. November 2007, 17. März und 7. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere an Demonstration in Bern, Genf und Zürich entstandene Fotos zu den Akten. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass er seit über einem Jahr an Treffen der Partei in E._______ teilnehme, welche alle sechs Wochen stattfänden, und dass er sich nicht nur für syrische Kurden, sondern für die Kurden in ganz Kurdistan einsetze. M. Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin nimmt er in der Hauptsache Bezug auf die schlechten Lebensbedingungen des kurdischen Volkes in Syrien, die Willkür der Staatssicherheit und das Vorkommen von Folter in syrischen Gefängnissen. N. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerdeschrift zu aktualisieren und dabei insbesondere seine exilpolitischen Aktivitäten seit dem Jahre 2008 zu dokumentieren sowie sich zur im Heimatland heute hinsichtlich des ursprünglichen Ausreisegrundes präsentierenden Lage zu äussern. O. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein aktuelles Schreiben der Yekiti Schweiz über seine politischen Aktivitäten, eine Bestätigung der "Human Rights Organization in Syria - MAF" sowie diverse Flugblätter und Botschaften ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz geltend die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Über Beschwerden gegen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen Folgendes aus: Die Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Streit mit einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keine Details über F._______ geben können und habe nichts Überzeugendes zum angeblichen Streit mit diesem gesagt. Auch habe er nicht schildern können, wie es genau zur Eskalation der Auseinandersetzung gekommen sei. Insgesamt wirkten diese Vorbringen stereotyp und vage. Dies gelte auch für die Aussage, wonach der Beschwerdeführer vom Bruder darüber informiert worden sei, dass er vom Sicherheitsdienst zu Hause gesucht worden sei. So habe der Beschwerdeführer nämlich nicht erklären können, welche Familienmitglieder beim Besuch zugegen gewesen seien. Weiter habe er keine detaillierten Angaben zu den Sicherheitsleuten zu Protokoll geben können. Auch den Ablauf des Besuchs habe er nicht genau schildern können, obwohl hätte erwartet werden dürfen, dass er sich ausführlich über diese wichtigen Ereignisse informiert hätte. Unrealistisch sei auch, dass der Sicherheitsdienst die Angehörigen des Beschwerdeführers ausführlich über die Ereignisse und die geplante Festnahme informiert und ihm dadurch Gelegenheit zur Flucht gegeben habe. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht mit seiner Familie Kontakt aufgenommen hätte. Es entspreche nämlich nicht den syrischen Gewohnheiten, nicht über solche Ereignisse mit der Familie zu sprechen. Weiter führte das BFM als Unglaubhaftigkeitselement an, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Verbleib der Identitätskarte gemacht, indem er einerseits ausgesagt habe, diese sei zu Hause zurückgeblieben, andererseits, diese sei bei seinem Grossvater zurückgeblieben. Abschliessend hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer vermittle den Eindruck, deutsch zu verstehen; auch sein Verhalten entspreche dem einer Person, die sich seit längerer Zeit in Westeuropa aufhalte.
E. 4.2 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die diversen Vorwürfe fehlender Substanziiertheit. So habe er bereits zu Beginn der BFM-Anhörung die Entwicklung des Streits zusammengefasst und kohärent geschildert sowie im Verlaufe der Anhörung weitere Ausführungen zum Ablauf der Auseinandersetzung gemacht. Auch seine Angaben zum F._______ und zum Besuch der Leute des Geheimdienstes hätten durchaus Substanz. Zudem gelte sich vor Augen zu halten, dass er die Informationen anlässlich eines einzigen Telefongesprächs mit seinem Bruder erhalten habe. Die ausgebliebene Kontaktaufnahme mit der Familie nach der Flucht sei sodann auf die fehlende telefonische Infrastruktur seiner Familie zurückzuführen. Des Weiteren sei der Hinweis des BFM auf ein Zuwiderlaufen gegen syrische Gewohnheiten verfehlt; allenfalls hätte ein Vergleich mit kurdischen Gewohnheiten stattfinden müssen. Sodann wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Vorbringen zwischenzeitlich mittels eines Gerichtsdokumentes belegen könne. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass sich der Sicherheitsbeamte wegen des Streits an das Gericht gewandt habe. Dieses Gerichtsdokument habe die syrische Polizei am 30. August 2006 überbracht. Sein Bruder habe es stellvertretend entgegengenommen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung nahm das BFM zum eingereichten Beweismittel wie folgt Stellung: Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Vorladung, sondern um eine Meldung des Halab-Bezirksgericht. Der Meldung sei als Deliktsgrund "Streit" zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer tatsächlich in einen Streit verwickelt gewesen sei, handle es sich allenfalls um die Einleitung einer Untersuchung in dieser Angelegenheit. Dies käme jedoch einer legitimen Ermittlungsmassnahme gleich. Das BFM verwies im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen und führte aus, dass es vollumfänglich an diesen festhalte.
E. 4.4 In der Replik vom 3. November 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das wegen Zeitmangels anfänglich nur behelfsmässig übersetzte Gerichtsdokument zwischenzeitlich nochmals von professioneller Seite übersetzen und die Übersetzung amtlich beglaubigen lassen. Gemäss dieser neuen Übersetzung handle es sich um eine Vorladung und nicht um eine Meldung. Letztlich scheine es ohnehin eine geringfügige Rolle zu spielen, ob eine Vorladung oder bloss eine Meldung im Sinne einer Untersuchungseinleitung vorliege. Von wesentlicherer Bedeutung sei die vom BFM im Übrigen in keiner Weise erwähnte Tatsache, dass das Amt für politische Sicherheit und damit der Sicherheitsdienst als Kläger involviert sei. Dies weise wiederum darauf hin, dass es sich beim Streit, dessen Ereignen das BFM offenbar nicht mehr anzweifle, nicht um eine Bagatelle, sondern um eine Angelegenheit mit tiefgreifenden Konsequenzen handle. Angesichts der gegenwärtig in Syrien vorherrschenden gewalttätigen politischen Stimmung gegen Kurden (der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf eine Internetseite von amnesty international) bedeute eine gerichtliche Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Amt für politische Sicherheit eine Gefährdung an Leib und Leben. Der Beschwerdeführer legte der Replik eine Fotografie bei, welche ihn und seinen Sohn im [...] zeige. Mit Eingabe vom 1. März 2007 wies der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Fotos von Demonstrationsteilnahmen (vom 27. Dezember 2006 und 11. Januar 2007), einer DVD, eines Flugblattes und einer Bestätigung der Yekiti Schweiz vom 6. Februar 2007 auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hin. Mit Eingabe vom 21. August 2007 dokumentierte er seine weiteren Aktivitäten für die Yekiti Schweiz. Auch wies er auf die Fotografien auf der Internetseite der Yekiti hin. Mit Eingaben vom 5. November 2007 und 17. März 2008 verwies der Beschwerdeführer - erneut unter Beilage von Fotografien und einem Flugblatt - auf die Teilnahme an Demonstrationen der Yekiti Schweiz. Sodann machte er geltend, dass er seit über einem Jahr an den zirka alle sechs Wochen stattfindenden Treffen der Yekiti in E._______ teilnehme. Mit Eingabe vom 7. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich für die Kurden in ganz Kurdistan einsetze und deshalb auch einer von der türkisch-kurdischen Organisation FEKAR organisierten Demonstration teilgenommen habe. Mit Eingabe vom 23. September 2008 machte der Beschwerdeführer ergänzend auf die allgemeine Unterdrückung der Kurden und seine Integration in der Schweiz aufmerksam. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, sein Engagement würde durch zwei Organistationen bestätigt. Entsprechend reichte er eine Bestätigung der Yekiti Schweiz vom 8. Juni 2010, welche sich zu seinem langjährigen politischen Engagement in der Schweiz äussert, sowie eine Bestätigung der Human Rights Organization in Syria - MAF ein, in welchem diese ebenfalls die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen politischen Aktivitäten in der Schweiz bestätigt. Der Eingabe lagen sodann diverse politische Erklärungen bei.
E. 4.5 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, in einen mit Tätlichkeiten verbundenen Streit mit einem Angehörigen der Staatssicherheit geraten zu sein, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermag. Das BFM hat diese Frage im angefochtenen Entscheid verneint, in der Vernehmlassung - nach Unterbreitung des Gerichtsdokumentes - demgegenüber festgehalten, der Beschwerdeführer sei tatsächlich in einen Streit, dessen strafrechtliche Ahndung jedoch legitim sei, verwickelt gewesen. Gleichzeitig verwies es auf seine früheren Erwägungen und hielt fest, dass es an diesen vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nebst dieser widersprüchlichen Argumentationsweise des BFM in seiner Vernehmlassung fest, dass sich die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid verschiedener Argumente bedient hat, die nicht zu überzeugen vermögen: Vorab ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Begründung nicht möglich ist, zu den blanken Behauptungen, wonach das Auftreten des Beschwerdeführers nicht einer kurz vor der Asylgesuchstellung nach Westeuropa eingereisten Person entspreche und er überdies den Anschein erwecke, Deutsch zu verstehen, Stellung zu nehmen. Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Widersprüchlichkeit in wesentlichen Belangen vorzuhalten vermochte. Als einzige Ungereimtheit führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe sich unterschiedlich zum Verbleib seiner Identitätskarte geäussert, indem er einerseits angegeben habe, diese befinde sich zu Hause, andererseits, diese befinde sich beim Grossvater. Diese unwesentliche, vielleicht auch nur vermeintliche Unstimmigkeit erachtet das Gericht als klarerweise nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Fluchtgrundes per se anzuzweifeln. Als hauptsächliches Argument für die Unglaubhaftigkeit führte das BFM wiederholt die Unsubstanziiertheit der Vorbringen ins Feld. Auch diese Einschätzung vermag das Gericht nach einer einlässlichen Lektüre der Protokolle nicht nachzuvollziehen: Vielmehr ist der Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund zu sehen seien, dass er zu den Informationen betreffend Besuch des Sicherheitsdienstes ausschliesslich durch ein kurzes Telefongespräch mit seinem Bruder gekommen sei. Trotzdem hat er anzugeben gewusst, dass die Leute des Geheimdienstes am 22. Juni 2006 in Zivil und zu fünft in einem weissen Wagen gekommen seien. Auch hat er die genaue Fragestellung der Sicherheitsleute wiederzugeben (A12/11, S. 7) und anzugeben vermocht, dass sein Bruder, eventuell auch seine Mutter, bei der Vorsprache der Sicherheitspolizei anwesend gewesen seien. Auch die Einschätzung, die Schilderung des Streithergangs sei zu vage, um geglaubt werden zu können, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Beschwerdeführer gab sowohl an der Empfangsstellenbefragung als auch bei der späteren Anhörung übereinstimmend an, F._______ habe ihn [...] am 20. Juni 2006 um 12 Uhr mittags nach seiner Ethnie gefragt, ihn daraufhin beschimpft, bespuckt und schliesslich mit dem Handy auf den Mund geschlagen (mit der Folge des Bruchs eines Zahnes). Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer auch seine Emotionen geschildert ("als ob jemand heisses Wasser über mich geschüttet hätte und ich kochte", A12/11, S. 2). Weiter schilderte er, wie er den Wagen angehalten habe und ausgestiegen sei, wie er den F._______ [...] geschlagen habe, wie sie beide von Passanten getrennt worden seien und wie er von jemandem - vermutlich einem Mitarbeiter eines Supermarktes - aufgefordert worden sei, zu gehen (A12/11, S. 8). Alles andere als ein Gemeinplatz ist nach Einschätzung des Gerichts auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach dem Anruf des Bruders als erstes seine SIM-Karte aus dem Handy entfernt und vernichtet, da er befürchtet habe, ansonsten mittels technischer Hilfsmittel von den Behörden geortet zu werden. Wie eingangs erwähnt, bezweifelt selbst das BFM in seiner Vernehmlassung die Streitsituation mit dem Angehörigen des Sicherheitsdienstes nicht länger. So führte es nämlich nunmehr aus, der Beschwerdeführer sei ja "tatsächlich in einen Streit verwickelt" gewesen. Wie es bei dieser neuen Einschätzung der Glaubhaftigkeitsfrage jedoch gleichzeitig auf die Erwägungen im Entscheid (welche die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zum Inhalt haben) verweisen konnte, bleibt unverständlich. Als Zwischenresultat ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Gericht die verbale und tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes ebenso wie deren Deponierung vor Gericht als überwiegend wahrscheinlich im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
E. 4.6 Was die Frage der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als Folge dieses Streites anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer vermochte mittels eines Gerichtsdokumentes zwar nachzuweisen, dass sich der fragliche Sicherheitsbeamte wegen des Streites an das Bezirksgericht in Aleppo gewandt hat. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass dem Gerichtsdokument die für eine Vorladung essenziellen Elemente, nämlich Ort und Zeitpunkt des Erscheinens des Beschuldigten, fehlen, was eher auf eine Anzeige, in jedem Fall aber auf ein den Beschwerdeführer (noch) nicht verpflichtendes Dokument hindeutet. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht zur Dokumentierung des weiteren Verlaufs dieses im Jahre 2006 anhängig gemachten Verfahrens nicht nachgekommen (vgl. Bst. N und O). Das Gericht schliesst daraus, dass der Familie des Beschwerdeführers keine Folgedokumente mehr übergeben wurden und die Angelegenheit offenbar - möglicherweise wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers - nicht weiterverfolgt wurde. Auch wenn - insbesondere aufgrund der Beteiligung eines gemeinhin mit Sondervollmachten ausgestatteten syrischen Geheimdienstmitarbeiters - Willkür hinsichtlich des Fortgangs des anhängig gemachten Verfahrens im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, fehlt es in Anbetracht der aktuellen Aktenlage (offensichtlich keine weiteren Verfahrensschritte seit 2006) an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute noch wegen des Streites mit einem Sicherheitsbeamten im Jahre 2006 einer konkreten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Somit genügt der geltend gemachte Vorfluchtgrund den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerde ist deshalb im Asylpunkt abzuweisen.
E. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage diverser Fotografien von Demonstrationen, Flugblättern, einer DVD, Hinweisen auf Fotografien seiner Person auf der Internetseite der Yekiti Partei, ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz und ein Schreiben der Human Rights Organization in Syria - MAF subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements, eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist und er allenfalls dadurch die Flüchtlingseigenschaft erfüllt: Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit seiner Einreise im Jahre 2006 für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat, sei es im Namen der Yekiti Schweiz oder im Namen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitiya Demokratik / PYD; bezüglich Engagement für die PYD siehe die Fotos der Demonstration vom 27. Dezember 2006). Der Beschwerdeführer hat seine zahlreichen, sich über Jahre erstreckenden Demonstrationsteilnahmen für die Belange der Kurden jeweils mit Fotografien und Hinweisen auf die Veröffentlichung von Fotografien auf der Internetseite der Yekiti Partei (www. yekiti-party.org) sowie einmalig mittels einer Amateur-DVD untermauert und entsprechende Flugblätter eingereicht. Auf diversen Fotografien ist er, unter anderem in umarmender Pose mit dem Kommissionsmitglied G._______ der Auslandsektion der Human Rights Organization in Syria - MAF, abgebildet. Letzterer hat im Namen der MAF dem Beschwerdeführer ein langjähriges Engagement für die Kurden in Syrien und gegen die syrische Regierung attestiert. Eine inhaltlich übereinstimmende Bestätigung liegt dem Gericht auch seitens der Yekiti Schweiz vor. Beide Organisationen gehen in ihren Schreiben davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seines hiesigen Engagementes bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsse.
E. 5.4 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern; letztlich war es jedoch so, dass sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, auflösten. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsicherheit. Die kurdische Bevölkerung geriet dabei insbesondere seit der blutigen Niederschlagung der Proteste von März 2004 - bei welcher rund 40 Kurden ums Leben kamen - unter erhöhtem Druck. Die staatlichen Sicherheitskräfte gehen immer wieder mit grosser Härte gegen kurdische Anlässe wie die jährlichen Newroz-Feierlichkeiten vor. Anlässlich der Newroz-Feste von 2006 bis 2009 wurden Dutzende von Teilnehmenden verhaftet. Am 20. März 2008 eröffneten die Sicherheitskräfte gar das Feuer auf Newroz-Teilnehmer in Qamishli, wobei drei Männer getötet wurden. Auch bei anderen kurdischen Veranstaltungen - wie etwa Protestaktionen im Zusammenhang mit den Operationen der türkischen Armee gegen die PKK im Irak und in der Türkei, dem Gedenkanlass zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan oder den Demonstrationen gegen das "Dekret Nr. 49" (mit welchem das Recht auf Landbesitz in den Grenzregionen beschränkt wurde) - kam es in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder zu Verhaftungswellen. Daneben wurde die organisierte politische Tätigkeit offiziell verboten. Bereits im Juni 2004 wurden die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der PKK nahe stehenden PYD betraf dies auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesver-waltungsgerichts D-1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5 Als langjährig landesabwesender Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere auch exilpolitische Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so erscheint es aufgrund der Vielfältigkeit des Engagements (Demonstrationen im Namen der Yekiti, PYD und PKK, regelmässige Parteitreffen), der Aufschaltung der Anlässe aufs Internet und dem Auftreten des Beschwerdeführers zusammen mit Menschenrechtsexponenten in der Schweiz nicht als unwahrscheinlich, dass den syrischen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers zwischenzeitlich aufgefallen ist und sie ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert haben. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden im Rahmen der strengen Einreisekontrollen auf die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit einem Angehörigen der Staatssicherheit entstandene Gerichtsakte stossen würden und dieses Verfahren einen möglicherweise willkürlichen Fortgang finden könnte. Aufgrund all dieser Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde.
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung) beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung) unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Diese sind bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden praxisgemäss um zwei Drittel zu reduzieren und auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund des Wegfalls der Bedürftigkeit nach aufgenommener Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 9 Da der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm für die Beschwerdeerhebung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6083/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. November 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Syrien, [Adresse] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. August 2006 / N._______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Aleppo (Syrien) stammender ethnischer Kurde, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Juni 2006 und und reiste auf dem Landweg via Türkei und ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 3. Juli 2006 um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2006 fand die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 24. Juli 2006 die direkte Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in Aleppo als B._______ gearbeitet und sei dabei wegen seiner kurdischen Ethnie mit einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes während [der Arbeit] in Streit geraten. Auslöser des Streites sei der Umstand gewesen, dass er [am Arbeitsplatz] kurdische Musik abgespielt habe. Dabei sei es zu Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten gekommen, anlässlich welcher einer seiner Zähne beschädigt worden sei. Sie beide hätten von fremden Leuten voneinander getrennt werden müssen. Ein oder zwei Tage nach dem Vorfall habe er von seinem Bruder um 21 Uhr einen Anruf auf sein Handy erhalten. Dieser habe ihm gesagt, dass er von fünf Angehörigen des Sicherheitsdienstes in Zivil zu Hause gesucht worden sei. Der Bruder habe ihm geraten, sich sofort von zu Hause zu distanzieren. Er sei deshalb noch am selben Abend zum Grossvater nach C._______ gegangen. Weil er sich gefürchtet habe, dass die Behörden dort nach ihm suchen würden, habe er das Land zwei Tage später verlassen. Der Beschwerdeführer wies sich anfänglich mit einem Familienbüchlein aus. Er gab an, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Identitätskarte und seinen Führerschein habe er zu Hause beziehungsweise beim Grossvater zurückgelassen. Er könne sie nötigenfalls kommen lassen. Mittels eines Merkblattes wurde der Beschwerdeführer unter Androhung eines Nichteintretensentscheides am 3. Juli 2006 aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitäts- bzw. Reisepapiere zu den Akten zu reichen. Am 8. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fax-Kopie der Identitätskarte und des Führerscheins zu den Akten. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. August 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 11. September 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der angefochtene Entscheid des BFM vom 11. August 2006 sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sodann sei er von der Bezahlung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten zu befreien. Der Eingabe lagen ein Bericht zur Menschenrechtslage sowie ein in Arabisch verfasstes Dokument (in Kopie) bei, bei welchem es sich laut Angaben des Beschwerdeführers um eine Vorladung handeln soll. E. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 14. September 2006 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, eine Übersetzung des eingereichten Dokumentes in eine Amtssprache einzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine erste Übersetzung des in Arabisch verfassten Dokumentes zu den Akten, bei welcher es sich - gemäss späterer Erklärung - um eine behelfsmässige unprofessionelle Übersetzung handle. Laut dieser Übersetzung stellt das eingereichte Dokument eine Meldung des Halab-Gerichtes mit dem Inhalt dar, dass die "politische Securitas" den Beschwerdeführer des Streites beschuldigt hat und diese Meldung beziehungweise "Anklage" (siehe Übersetzung weiter unten auf dem Dokument) dem Bruder des Beschwerdeführers ausgehändigt worden ist. G. Mit Vernehmlassung des BFM vom 17. Oktober 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zum eingereichten Beweismittel nahm es dahingehend Stellung, dass es sich nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht um eine Vorladung, sondern um eine Meldung handle. Diese habe allenfalls eine Untersuchungseinleitung zur Folge. Da der Beschwerdeführer tatsächlich in einen Streit verwickelt gewesen sei, sei eine solche Massnahme jedoch legitim. H. Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er eine zweite, amtlich beglaubigte Übersetzung des Gerichtsdokumentes sowie eine Fotografie, welche ihn und seinen Sohn [... zeige, ein. I. Am 1. März 2007 reichte der Beschwerdeführer diverse ihn abbildende Fotos ein, welche anlässlich von Demonstrationen am 27. Dezember 2006 und 11. Januar 2007 aufgenommen worden seien. Sodann reichte er ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz sowie eine DVD, beinhaltend Aufnahmen einer Demonstration vom 11. Januar 2007 in Zürich, zu den Akten. J. Zwecks Erhalt eines schweizerischen Führerscheins reichte der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt D._______ einen syrischen Führerschein ein, welcher in der Folge zuhanden des BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellt wurde. Das Urkundenlabor der Kantonspolizei D._______ unterzog den Führerschein einer Dokumentenanalyse und stelle dabei zwei Rasurzonen beim Namen sowie beschnittene Kanten fest. Am 5. Juli 2007 stellte das Strassenverkehrsamt sodann den zum Nachweis der Identität bei diesem eingereichten syrischen Personalausweis sicher. Hinsichtlich dieses Dokumentes konnte das Urkundenlabor keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen. Eine Kopie dieses Personalausweises reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht ein - unter Hinweis auf die Aushändigung des Originals gegenüber dem Strassenverkehrsamt. K. Mit Schreiben vom 21. August 2007 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über seine weiteren Aktivitäten für die Yekiti Schweiz (drei Demonstrationsteilnahmen zwischen März und August 2007). Auch wies er darauf hin, dass er mehrmals auf der Internetseite der Yekiti Partei (www.yekiti-party.org) abgebildet sei. Der Eingabe lagen das an der Demonstration vom 13. August 2007 verteilte Flugblatt sowie zwei anlässlich dieser Demonstration entstandene Fotos des Beschwerdeführers bei. L. Am 5. November 2007, 17. März und 7. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere an Demonstration in Bern, Genf und Zürich entstandene Fotos zu den Akten. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass er seit über einem Jahr an Treffen der Partei in E._______ teilnehme, welche alle sechs Wochen stattfänden, und dass er sich nicht nur für syrische Kurden, sondern für die Kurden in ganz Kurdistan einsetze. M. Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Darin nimmt er in der Hauptsache Bezug auf die schlechten Lebensbedingungen des kurdischen Volkes in Syrien, die Willkür der Staatssicherheit und das Vorkommen von Folter in syrischen Gefängnissen. N. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerdeschrift zu aktualisieren und dabei insbesondere seine exilpolitischen Aktivitäten seit dem Jahre 2008 zu dokumentieren sowie sich zur im Heimatland heute hinsichtlich des ursprünglichen Ausreisegrundes präsentierenden Lage zu äussern. O. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein aktuelles Schreiben der Yekiti Schweiz über seine politischen Aktivitäten, eine Bestätigung der "Human Rights Organization in Syria - MAF" sowie diverse Flugblätter und Botschaften ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz geltend die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Über Beschwerden gegen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen Folgendes aus: Die Aussagen des Beschwerdeführers zum behaupteten Streit mit einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keine Details über F._______ geben können und habe nichts Überzeugendes zum angeblichen Streit mit diesem gesagt. Auch habe er nicht schildern können, wie es genau zur Eskalation der Auseinandersetzung gekommen sei. Insgesamt wirkten diese Vorbringen stereotyp und vage. Dies gelte auch für die Aussage, wonach der Beschwerdeführer vom Bruder darüber informiert worden sei, dass er vom Sicherheitsdienst zu Hause gesucht worden sei. So habe der Beschwerdeführer nämlich nicht erklären können, welche Familienmitglieder beim Besuch zugegen gewesen seien. Weiter habe er keine detaillierten Angaben zu den Sicherheitsleuten zu Protokoll geben können. Auch den Ablauf des Besuchs habe er nicht genau schildern können, obwohl hätte erwartet werden dürfen, dass er sich ausführlich über diese wichtigen Ereignisse informiert hätte. Unrealistisch sei auch, dass der Sicherheitsdienst die Angehörigen des Beschwerdeführers ausführlich über die Ereignisse und die geplante Festnahme informiert und ihm dadurch Gelegenheit zur Flucht gegeben habe. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht mit seiner Familie Kontakt aufgenommen hätte. Es entspreche nämlich nicht den syrischen Gewohnheiten, nicht über solche Ereignisse mit der Familie zu sprechen. Weiter führte das BFM als Unglaubhaftigkeitselement an, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Verbleib der Identitätskarte gemacht, indem er einerseits ausgesagt habe, diese sei zu Hause zurückgeblieben, andererseits, diese sei bei seinem Grossvater zurückgeblieben. Abschliessend hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer vermittle den Eindruck, deutsch zu verstehen; auch sein Verhalten entspreche dem einer Person, die sich seit längerer Zeit in Westeuropa aufhalte. 4.2 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die diversen Vorwürfe fehlender Substanziiertheit. So habe er bereits zu Beginn der BFM-Anhörung die Entwicklung des Streits zusammengefasst und kohärent geschildert sowie im Verlaufe der Anhörung weitere Ausführungen zum Ablauf der Auseinandersetzung gemacht. Auch seine Angaben zum F._______ und zum Besuch der Leute des Geheimdienstes hätten durchaus Substanz. Zudem gelte sich vor Augen zu halten, dass er die Informationen anlässlich eines einzigen Telefongesprächs mit seinem Bruder erhalten habe. Die ausgebliebene Kontaktaufnahme mit der Familie nach der Flucht sei sodann auf die fehlende telefonische Infrastruktur seiner Familie zurückzuführen. Des Weiteren sei der Hinweis des BFM auf ein Zuwiderlaufen gegen syrische Gewohnheiten verfehlt; allenfalls hätte ein Vergleich mit kurdischen Gewohnheiten stattfinden müssen. Sodann wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Vorbringen zwischenzeitlich mittels eines Gerichtsdokumentes belegen könne. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass sich der Sicherheitsbeamte wegen des Streits an das Gericht gewandt habe. Dieses Gerichtsdokument habe die syrische Polizei am 30. August 2006 überbracht. Sein Bruder habe es stellvertretend entgegengenommen. 4.3 In der Vernehmlassung nahm das BFM zum eingereichten Beweismittel wie folgt Stellung: Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Vorladung, sondern um eine Meldung des Halab-Bezirksgericht. Der Meldung sei als Deliktsgrund "Streit" zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer tatsächlich in einen Streit verwickelt gewesen sei, handle es sich allenfalls um die Einleitung einer Untersuchung in dieser Angelegenheit. Dies käme jedoch einer legitimen Ermittlungsmassnahme gleich. Das BFM verwies im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen und führte aus, dass es vollumfänglich an diesen festhalte. 4.4 In der Replik vom 3. November 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das wegen Zeitmangels anfänglich nur behelfsmässig übersetzte Gerichtsdokument zwischenzeitlich nochmals von professioneller Seite übersetzen und die Übersetzung amtlich beglaubigen lassen. Gemäss dieser neuen Übersetzung handle es sich um eine Vorladung und nicht um eine Meldung. Letztlich scheine es ohnehin eine geringfügige Rolle zu spielen, ob eine Vorladung oder bloss eine Meldung im Sinne einer Untersuchungseinleitung vorliege. Von wesentlicherer Bedeutung sei die vom BFM im Übrigen in keiner Weise erwähnte Tatsache, dass das Amt für politische Sicherheit und damit der Sicherheitsdienst als Kläger involviert sei. Dies weise wiederum darauf hin, dass es sich beim Streit, dessen Ereignen das BFM offenbar nicht mehr anzweifle, nicht um eine Bagatelle, sondern um eine Angelegenheit mit tiefgreifenden Konsequenzen handle. Angesichts der gegenwärtig in Syrien vorherrschenden gewalttätigen politischen Stimmung gegen Kurden (der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf eine Internetseite von amnesty international) bedeute eine gerichtliche Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Amt für politische Sicherheit eine Gefährdung an Leib und Leben. Der Beschwerdeführer legte der Replik eine Fotografie bei, welche ihn und seinen Sohn im [...] zeige. Mit Eingabe vom 1. März 2007 wies der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Fotos von Demonstrationsteilnahmen (vom 27. Dezember 2006 und 11. Januar 2007), einer DVD, eines Flugblattes und einer Bestätigung der Yekiti Schweiz vom 6. Februar 2007 auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hin. Mit Eingabe vom 21. August 2007 dokumentierte er seine weiteren Aktivitäten für die Yekiti Schweiz. Auch wies er auf die Fotografien auf der Internetseite der Yekiti hin. Mit Eingaben vom 5. November 2007 und 17. März 2008 verwies der Beschwerdeführer - erneut unter Beilage von Fotografien und einem Flugblatt - auf die Teilnahme an Demonstrationen der Yekiti Schweiz. Sodann machte er geltend, dass er seit über einem Jahr an den zirka alle sechs Wochen stattfindenden Treffen der Yekiti in E._______ teilnehme. Mit Eingabe vom 7. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich für die Kurden in ganz Kurdistan einsetze und deshalb auch einer von der türkisch-kurdischen Organisation FEKAR organisierten Demonstration teilgenommen habe. Mit Eingabe vom 23. September 2008 machte der Beschwerdeführer ergänzend auf die allgemeine Unterdrückung der Kurden und seine Integration in der Schweiz aufmerksam. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, sein Engagement würde durch zwei Organistationen bestätigt. Entsprechend reichte er eine Bestätigung der Yekiti Schweiz vom 8. Juni 2010, welche sich zu seinem langjährigen politischen Engagement in der Schweiz äussert, sowie eine Bestätigung der Human Rights Organization in Syria - MAF ein, in welchem diese ebenfalls die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen politischen Aktivitäten in der Schweiz bestätigt. Der Eingabe lagen sodann diverse politische Erklärungen bei. 4.5 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, in einen mit Tätlichkeiten verbundenen Streit mit einem Angehörigen der Staatssicherheit geraten zu sein, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermag. Das BFM hat diese Frage im angefochtenen Entscheid verneint, in der Vernehmlassung - nach Unterbreitung des Gerichtsdokumentes - demgegenüber festgehalten, der Beschwerdeführer sei tatsächlich in einen Streit, dessen strafrechtliche Ahndung jedoch legitim sei, verwickelt gewesen. Gleichzeitig verwies es auf seine früheren Erwägungen und hielt fest, dass es an diesen vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nebst dieser widersprüchlichen Argumentationsweise des BFM in seiner Vernehmlassung fest, dass sich die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid verschiedener Argumente bedient hat, die nicht zu überzeugen vermögen: Vorab ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Begründung nicht möglich ist, zu den blanken Behauptungen, wonach das Auftreten des Beschwerdeführers nicht einer kurz vor der Asylgesuchstellung nach Westeuropa eingereisten Person entspreche und er überdies den Anschein erwecke, Deutsch zu verstehen, Stellung zu nehmen. Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Widersprüchlichkeit in wesentlichen Belangen vorzuhalten vermochte. Als einzige Ungereimtheit führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe sich unterschiedlich zum Verbleib seiner Identitätskarte geäussert, indem er einerseits angegeben habe, diese befinde sich zu Hause, andererseits, diese befinde sich beim Grossvater. Diese unwesentliche, vielleicht auch nur vermeintliche Unstimmigkeit erachtet das Gericht als klarerweise nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Fluchtgrundes per se anzuzweifeln. Als hauptsächliches Argument für die Unglaubhaftigkeit führte das BFM wiederholt die Unsubstanziiertheit der Vorbringen ins Feld. Auch diese Einschätzung vermag das Gericht nach einer einlässlichen Lektüre der Protokolle nicht nachzuvollziehen: Vielmehr ist der Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund zu sehen seien, dass er zu den Informationen betreffend Besuch des Sicherheitsdienstes ausschliesslich durch ein kurzes Telefongespräch mit seinem Bruder gekommen sei. Trotzdem hat er anzugeben gewusst, dass die Leute des Geheimdienstes am 22. Juni 2006 in Zivil und zu fünft in einem weissen Wagen gekommen seien. Auch hat er die genaue Fragestellung der Sicherheitsleute wiederzugeben (A12/11, S. 7) und anzugeben vermocht, dass sein Bruder, eventuell auch seine Mutter, bei der Vorsprache der Sicherheitspolizei anwesend gewesen seien. Auch die Einschätzung, die Schilderung des Streithergangs sei zu vage, um geglaubt werden zu können, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Beschwerdeführer gab sowohl an der Empfangsstellenbefragung als auch bei der späteren Anhörung übereinstimmend an, F._______ habe ihn [...] am 20. Juni 2006 um 12 Uhr mittags nach seiner Ethnie gefragt, ihn daraufhin beschimpft, bespuckt und schliesslich mit dem Handy auf den Mund geschlagen (mit der Folge des Bruchs eines Zahnes). Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer auch seine Emotionen geschildert ("als ob jemand heisses Wasser über mich geschüttet hätte und ich kochte", A12/11, S. 2). Weiter schilderte er, wie er den Wagen angehalten habe und ausgestiegen sei, wie er den F._______ [...] geschlagen habe, wie sie beide von Passanten getrennt worden seien und wie er von jemandem - vermutlich einem Mitarbeiter eines Supermarktes - aufgefordert worden sei, zu gehen (A12/11, S. 8). Alles andere als ein Gemeinplatz ist nach Einschätzung des Gerichts auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach dem Anruf des Bruders als erstes seine SIM-Karte aus dem Handy entfernt und vernichtet, da er befürchtet habe, ansonsten mittels technischer Hilfsmittel von den Behörden geortet zu werden. Wie eingangs erwähnt, bezweifelt selbst das BFM in seiner Vernehmlassung die Streitsituation mit dem Angehörigen des Sicherheitsdienstes nicht länger. So führte es nämlich nunmehr aus, der Beschwerdeführer sei ja "tatsächlich in einen Streit verwickelt" gewesen. Wie es bei dieser neuen Einschätzung der Glaubhaftigkeitsfrage jedoch gleichzeitig auf die Erwägungen im Entscheid (welche die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zum Inhalt haben) verweisen konnte, bleibt unverständlich. Als Zwischenresultat ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Gericht die verbale und tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes ebenso wie deren Deponierung vor Gericht als überwiegend wahrscheinlich im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. 4.6 Was die Frage der begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als Folge dieses Streites anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer vermochte mittels eines Gerichtsdokumentes zwar nachzuweisen, dass sich der fragliche Sicherheitsbeamte wegen des Streites an das Bezirksgericht in Aleppo gewandt hat. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass dem Gerichtsdokument die für eine Vorladung essenziellen Elemente, nämlich Ort und Zeitpunkt des Erscheinens des Beschuldigten, fehlen, was eher auf eine Anzeige, in jedem Fall aber auf ein den Beschwerdeführer (noch) nicht verpflichtendes Dokument hindeutet. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht zur Dokumentierung des weiteren Verlaufs dieses im Jahre 2006 anhängig gemachten Verfahrens nicht nachgekommen (vgl. Bst. N und O). Das Gericht schliesst daraus, dass der Familie des Beschwerdeführers keine Folgedokumente mehr übergeben wurden und die Angelegenheit offenbar - möglicherweise wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers - nicht weiterverfolgt wurde. Auch wenn - insbesondere aufgrund der Beteiligung eines gemeinhin mit Sondervollmachten ausgestatteten syrischen Geheimdienstmitarbeiters - Willkür hinsichtlich des Fortgangs des anhängig gemachten Verfahrens im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, fehlt es in Anbetracht der aktuellen Aktenlage (offensichtlich keine weiteren Verfahrensschritte seit 2006) an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute noch wegen des Streites mit einem Sicherheitsbeamten im Jahre 2006 einer konkreten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Somit genügt der geltend gemachte Vorfluchtgrund den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerde ist deshalb im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage diverser Fotografien von Demonstrationen, Flugblättern, einer DVD, Hinweisen auf Fotografien seiner Person auf der Internetseite der Yekiti Partei, ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz und ein Schreiben der Human Rights Organization in Syria - MAF subjektive Nachfluchtgründe geltend. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements, eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist und er allenfalls dadurch die Flüchtlingseigenschaft erfüllt: Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit seiner Einreise im Jahre 2006 für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat, sei es im Namen der Yekiti Schweiz oder im Namen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitiya Demokratik / PYD; bezüglich Engagement für die PYD siehe die Fotos der Demonstration vom 27. Dezember 2006). Der Beschwerdeführer hat seine zahlreichen, sich über Jahre erstreckenden Demonstrationsteilnahmen für die Belange der Kurden jeweils mit Fotografien und Hinweisen auf die Veröffentlichung von Fotografien auf der Internetseite der Yekiti Partei (www. yekiti-party.org) sowie einmalig mittels einer Amateur-DVD untermauert und entsprechende Flugblätter eingereicht. Auf diversen Fotografien ist er, unter anderem in umarmender Pose mit dem Kommissionsmitglied G._______ der Auslandsektion der Human Rights Organization in Syria - MAF, abgebildet. Letzterer hat im Namen der MAF dem Beschwerdeführer ein langjähriges Engagement für die Kurden in Syrien und gegen die syrische Regierung attestiert. Eine inhaltlich übereinstimmende Bestätigung liegt dem Gericht auch seitens der Yekiti Schweiz vor. Beide Organisationen gehen in ihren Schreiben davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seines hiesigen Engagementes bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsse. 5.4 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern; letztlich war es jedoch so, dass sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, auflösten. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsicherheit. Die kurdische Bevölkerung geriet dabei insbesondere seit der blutigen Niederschlagung der Proteste von März 2004 - bei welcher rund 40 Kurden ums Leben kamen - unter erhöhtem Druck. Die staatlichen Sicherheitskräfte gehen immer wieder mit grosser Härte gegen kurdische Anlässe wie die jährlichen Newroz-Feierlichkeiten vor. Anlässlich der Newroz-Feste von 2006 bis 2009 wurden Dutzende von Teilnehmenden verhaftet. Am 20. März 2008 eröffneten die Sicherheitskräfte gar das Feuer auf Newroz-Teilnehmer in Qamishli, wobei drei Männer getötet wurden. Auch bei anderen kurdischen Veranstaltungen - wie etwa Protestaktionen im Zusammenhang mit den Operationen der türkischen Armee gegen die PKK im Irak und in der Türkei, dem Gedenkanlass zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan oder den Demonstrationen gegen das "Dekret Nr. 49" (mit welchem das Recht auf Landbesitz in den Grenzregionen beschränkt wurde) - kam es in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder zu Verhaftungswellen. Daneben wurde die organisierte politische Tätigkeit offiziell verboten. Bereits im Juni 2004 wurden die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der PKK nahe stehenden PYD betraf dies auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesver-waltungsgerichts D-1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit weiteren Hinweisen). 5.5 Als langjährig landesabwesender Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere auch exilpolitische Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so erscheint es aufgrund der Vielfältigkeit des Engagements (Demonstrationen im Namen der Yekiti, PYD und PKK, regelmässige Parteitreffen), der Aufschaltung der Anlässe aufs Internet und dem Auftreten des Beschwerdeführers zusammen mit Menschenrechtsexponenten in der Schweiz nicht als unwahrscheinlich, dass den syrischen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers zwischenzeitlich aufgefallen ist und sie ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert haben. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden im Rahmen der strengen Einreisekontrollen auf die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit einem Angehörigen der Staatssicherheit entstandene Gerichtsakte stossen würden und dieses Verfahren einen möglicherweise willkürlichen Fortgang finden könnte. Aufgrund all dieser Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung) beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung) unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Diese sind bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden praxisgemäss um zwei Drittel zu reduzieren und auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund des Wegfalls der Bedürftigkeit nach aufgenommener Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 9. Da der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm für die Beschwerdeerhebung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: