Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 10. Dezember 2007 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Februar 2008 wurde er summarisch befragt und am 18. Dezember 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei anlässlich des Aufstandes in Qamishli am 12. März 2004 vom 14. bis 18. März 2004 in Damaskus mit vielen weiteren Menschen in Haft gewesen. Ab dem Jahre 2005 habe er für eine kulturelle kurdische Bibliothek kurdische Bücher verteilt und sei deswegen vom 6. September 2007 bis zum 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft gewesen und dabei verhört, geschlagen und gefoltert worden. Auch habe man ihn aufgefordert, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Am Ende der Haft habe er mit verbundenen Augen etwas unterschreiben müssen. Es habe aber kein Gerichtsverfahren und kein Urteil gegen ihn gegeben, weil sie keine Beweise gehabt hätten. Während seiner Haft seien seine beiden Geschäfte vom Staatsicherheitsdienst geschlossen worden. Nach seiner Entlassung habe er sich alle fünfzehn Tage beim Staatssicherheitsdienst melden müssen, habe aber weiterhin Bücher verteilt. Am 5. Dezember 2007 sei ein weiterer Mitarbeiter der Bibliothek festgenommen worden. Am gleichen Tag seien bei einer Durchsuchung seines Hauses Bücher beschlagnahmt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und rechtzeitig gewarnt worden, nicht zurückzukehren. Daraufhin sei er in die Türkei und von dort mit einem LKW in die Schweiz gereist. Seit seiner Ausreise sei er fünf weitere Male bei sich zu Hause gesucht worden. B. Am 5. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob der Beschwerdeführer über einen syrischen Pass verfüge, ob er das Land legal verlassen habe (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Damaskus mit, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass (Nr. ...) besitze, am 4. März 2007 über den Flughafen Z._______ nach Ägypten ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. C. Handelnd durch seinen Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am 14. September 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung und reichte am 20. Oktober 2009 diverse Beweismittel ein. Dabei gestand er ein, er habe zu den Modalitäten seiner Ausreise falsche Angaben gemacht. Er sei mit Hilfe eines Schleppers mit einem gültigen Reisepass, welchen er durch Bestechungsgelder erhalten, aber auf Anweisung des Schleppers zerstört habe, nach Ägypten ausgereist, wo er bis zum Januar 2008 geblieben sei. Von dort sei er dann über Russland nach Italien geflogen und schliesslich mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Um den einjährigen Aufenthalt in Ägypten zu verschleiern, habe er falsche Daten bezüglich seiner Verfolgung angegeben. In Wirklichkeit sei er vom 6. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 in Haft gewesen. Den Flüchtlingen werde von den Schleppern unter Drohungen eingebläut, den tatsächlichen Fluchtweg nicht preiszugeben, damit diese weiterhin ungestört blieben. Auch habe er befürchtet, nach Italien abgeschoben zu werden. Jedoch bestreite er das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Aus der Botschaftsauskunft könne allenfalls abgeleitet werden, dass gegen ihn kein Haftbefehl bestehe. Dessen Existenz könne aber durch die Botschaft nicht mit Sicherheit erfasst werden. Zudem könnten geheimdienstliche Informationen mit Sicherheit nicht durch die Botschaft erfasst werden. Es sei anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bereits am Flughafen wegen illegaler Einreise und illegalen Auslandaufenthalts unter dem Verdacht der Asylgesuchsstellung und Exilpolitik festgenommen würde. Zudem habe er sich in der Schweiz tatsächlich weiterhin an politischen Aktivitäten beteiligt und an verschiedenen kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, Filmaufnahmen und Flugblätter von verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz ein. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am 2. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Dezember 2009 auf. G. Am 17. Dezember 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 - dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 sowie Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Aufgrund der diskreten und sorgfältigen Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus stehe fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen einen syrischen Reisepass besessen habe und damit am 4. März 2007 legal über den streng kontrollierten Flughafen Z._______ nach Ägypten ausgereist sei. Dieses Abklärungsergebnis entziehe der geltend gemachten Verfolgung vom Oktober und Dezember 2007 die Grundlage. Die nachträgliche Anpassung des Sachverhalts an die Abklärungsergebnisse in der Stellungnahme vom 14. September 2009 sei nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer sei wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der Behörden hingewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine tatsächlich verfolgte Person in zentralen Punkten ihrer Begründung wissentlich unwahre Angaben liefern sollte, nachdem sie sich in der Schweiz in Sicherheit wisse. Die Botschaftsabklärungen hätten zudem ergeben, dass er nicht gesucht werde. Bezeichnenderweise seien die Vorbringen auch in sich widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, der Staatssicherheitsdienst habe ihn alle fünfzehn Tage auf den Posten mitgenommen und vernommen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung geltend gemacht, er habe sich dreimal selbst auf dem Posten gemeldet und dabei habe niemand mit ihm gesprochen. Zu den exilpolitischen Aktivtäten des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, die syrischen Behörden würden zwar die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten. Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifester politischer Aktivitäten darstellten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Teilnahme an Demonstrationen keine herausragenden Aktivitäten entfaltet, welche ihn in besonderem Masse exponiert hätten. Vielmehr handle es sich um einen Mitläufer von niedrigem Profil, welches keine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung begründe. Zum Zeitpunkt der Botschaftsabklärungen habe der Beschwerdeführer zudem schon längere Zeit in der Schweiz demonstriert, ohne dass Hinweise auf ein aktuelles Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden gefunden worden seien. Die Stellungnahme vom 14. September 2009 vermöge diesem Abklärungsergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern bezweifle lediglich dessen Zuverlässigkeit und schliesse allein schon aus dem Aufenthalt in der Schweiz auf eine künftige Verfolgung. Gemäss konstanter Praxis sei indessen an der Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Damaskus nicht zu zweifeln, zumal im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht würden. Nach dem Gesagten führten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er habe den Verdacht, der Übersetzer habe ihn teilweise nicht richtig verstanden und in der Folge ein wenig unpräzis übersetzt. Zudem sei er insbesondere an der Befragung wiederholt angehalten worden, sich kurz zu fassen, sodass er nicht auf alle Details habe eingehen können. Im Anschluss wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 14. September 2009. Weiter führte er aus, das BFM habe fälschlicherweise festgehalten, er datiere seine Inhaftierung neu auf den 13. Dezember 2006. Er habe den 6. Dezember 2006 angegeben. Dabei handle es sich nicht um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes sondern um eine verspätete Berichtigung. Die falschen Angaben zu seiner Flucht hätten notwendigerweise eine Anpassung der Kalenderdaten seiner Inhaftierung nach sich gezogen. Es sei falsch gewesen, unwahre Aussagen zu machen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit den syrischen Behörden aber noch nicht in Sicherheit gewusst und habe erst Vertrauen in die hiesigen Institutionen fassen müssen. Der alleinige Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht habe dieses nicht zu bestärken vermocht. Weiter habe er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in den zentralen Punkten seiner Begründung der Verfolgung, also der Inhaftierung, immer die Wahrheit gesagt. Die geänderten Daten seien lediglich Eckpunkte und tangierten deren Kern nicht. Auch habe er nie gesagt, dass er vom Sicherheitsdienst mitgenommen worden sei. Dabei könne es sich nur um ein Missverständnis des Übersetzers handeln. Wenn die Vorinstanz von den Aussagen über die Modalitäten der Flucht und den angepassten Kalenderdaten auf die Unglaubhaftigkeit des gesamten Asylantrages schliesse, vernachlässige sie den Umstand, dass er vom syrischen Geheimdienst aufgrund seiner Tätigkeit für die kurdische Bibliothek gesucht werde. Er habe die diesbezüglich erlittenen Folterungen und Erniedrigungen glaubhaft geschildert. Die Botschaftsabklärung, wonach er nicht gesucht werde, bestritt der Beschwerdeführer erneut in aller Form. Es sei evident, dass Syrien gegen ihn vorliegende politische Haftbefehle nicht als solche preisgebe, sondern bestrebt sei, den Anschein eines rechtsstaatlich korrekten Staates zu wahren. Im Weiteren habe er sich schon durch seine Flucht ins Ausland einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zahlreiche syrische Staatsbürger seien bei der Rückkehr aus dem Exil direkt bei der Einreise am Flughafen festgenommen worden. Gemäss Amnesty International werde jeder, der im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, als Gegner der syrischen Regierung angesehen. Besonders gefährdet seien Kurden. Durch die in der Schweiz aktiven syrischen Geheimdienstorganisationen seien mit Sicherheit Informationen über sein Engagement in der Schweiz vorhanden, die ebenfalls noch nicht in einen förmlichen Haftbefehl gemündet hätten. Er habe bereits Dokumentationen zu seiner Teilnahme an Kundgebungen eingereicht. Inzwischen seien noch mehr Demonstrationsbesuche dazugekommen. ROJ-TV habe ein Video einer Demonstration produziert. Darin sei er als einer von drei Sprechern der Demonstrantengruppe zu sehen und werde mehr als eine halbe Minute lang aus nächster Nähe gefilmt. Dies zeige seine führende Position innerhalb der Gruppe und überdurchschnittliche Exponiertheit. Die Botschaftsabklärung werde in diesem Zusammenhang erneut bestritten. Eine solche Auskunft könne sich nur auf Vorfluchtaktivitäten beziehen und schliesse geheimdienstliche Erkenntnisse über Aktivitäten im Exil nicht mit ein. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, Filmaufnahmen und Flugblätter von verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben von Drittpersonen über seine Aktivitäten in Syrien und einen unter seinem Namen verfassten Internetartikel ein.
E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat seiner Glaubwürdigkeit bereits damit schwerwiegend geschadet, dass er anlässlich der Anhörungen bezüglich des Ausreisezeitpunktes wie auch deren Modalitäten gelogen und dementsprechend auch die Daten der fluchtauslösenden Ereignisse falsch angegeben hat. Erst auf Vorhalt der Ergebnisse der Botschaftsabklärung passte er - wohlbemerkt erst über ein Jahr nach Einreise in die Schweiz - seine Vorbringen an. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies sei ihm so von den Schleppern aufgetragen worden und er habe angesichts des mangelnden Vertrauens in die schweizerischen Behörden keine andere Wahl gehabt, vermag dabei nicht zu überzeugen. Wie nachfolgend dargelegt, kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung aber auch aus anderen Gründen nicht geglaubt werden.
E. 5.3 Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer für eine kurdische Bibliothek engagiert hat. So nannte er den Namen der Bibliothek (A1 S. 6), Titel von verschiedenen Büchern, die er verteilt habe, den Namen von der Person, die ihm die Bücher jeweils gebracht habe, und die Modalitäten der Verteilung (A9 S. 7 f. F43 ff.). Die als Ausreisegrund geltend gemachte Haft und die nachträglichen Kontrollen können dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt werden.
E. 5.4 Zwar kann zunächst eingeräumt werden, dass der Beschwerdeführer relativ ausführliche Aussagen zur Verhaftung und zur Haft machte. Dennoch kann ihm diese aufgrund substantiierter Ungereimtheiten schlussendlich nicht geglaubt werden. Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass er bis zu seiner angeblichen Verhaftung im Dezember 2006 seiner Tätigkeit für die Bibliothek seit dem Jahre 2005 offenbar unbehelligt hatte nachgehen können. Für die nun plötzlich erfolgte Verhaftung konnte er - abgesehen von der pauschalen Aussage, er sei wahrscheinlich bereits beschattet worden und die Behörden hätten überall Spitzel (A9 S. 5 F36) - keine Gründe nennen. Weiter gab er zu Protokoll, bei der Verhaftung seien ihm die Handschellen vor dem Einsteigen ins Auto angelegt worden, während er kurz darauf sagt, dies sei erst im Auto passiert (A9 S. 8 F55 f.). Sodann gab er bei der Erstbefragung an, er sei ins (...) Gefängnis gebracht worden (A1 S. 6), während er bei der Anhörung sagte, er wisse nicht welches Gefängnis, aber wahrscheinlich das (...) Gefängnis (A 9 S. 8 F 59). Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit den Verhören während der Haft. So erscheint es unlogisch, dass er, nachdem er über einen Monat diverse Verhöre unter Folter über sich hatte ergehen lassen, ohne dass er dabei etwas zugegeben hätte, schlussendlich ohne Weiteres mit verbundenen Augen ein Schreiben unterzeichnete (A 9 S. 6 F 36), das ja ein Geständnis oder eine Blankobeschuldigung gegen andere Personen hätte sein können. Weiter entstehen auch im Zusammenhang mit den Kontrollen nach der Haft erhebliche Zweifel. So führte das BFM richtig aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung gesagt, er sei auf den Posten mitgenommen und einvernommen worden (A1 S. 6), während er bei der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich auf dem Posten melden müssen und niemand habe da mit ihm gesprochen, er habe nur jeweils zwei bis drei Stunden warten und ein Papier unterzeichnen müssen (A 9 S. 6 F 36). Der Rechtfertigungsversuch in der Beschwerde, er habe nie gesagt, dass er vom Sicherheitsdienst mitgenommen worden sei und es handle sich um ein Missverständnis des Übersetzers, überzeugt nicht. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und es ist davon auszugehen, dass er einen solchen Fehler schon zu diesem Zeitpunkt korrigiert hätte. Für die pauschale Aussage, er habe den Verdacht, der Dolmetscher habe ihn nicht richtig verstanden, gibt es in den Akten keine Entsprechung, zumal der Beschwerdeführer immer explizit angab, er verstehe den Dolmetscher gut (A1 S. 2, A9 S. 2, Beschwerde S. 3). Zudem erklärte er den Widerspruch, wonach er einmal sagte, er sei einvernommen worden, und einmal, er habe nur etwas unterschreiben müssen, an dieser Stelle nicht. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung ist auffallend, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als die Beamten gekommen seien, nicht zu Hause gewesen sein will. Nicht nachvollziehbar ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer trotz erlebter Haft und Folter ohne Unterbruch weiterhin Bücher verteilt und diese sogar bei sich zu Hause aufbewahrt haben will. Die unmittelbare Flucht nach der Hausdurchsuchung wirkt zudem übereilt und es ist nicht klar, wie er in so kurzer Zeit einen Schlepper organisiert haben will, der ihm eine legale Ausreise über den Flughafen Z._______ garantieren konnte. Schliesslich wirkt die Aussage am Schluss der Anhörung, wonach auch eine andere Person verhaftet worden sei, nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt ausführlich von dieser Person sprach, sodass davon ausgegangen werden kann, er hätte dann schon deren Verhaftung erwähnt, hätte sie tatsächlich stattgefunden.
E. 5.5 Bestätigt werden die Zweifel schliesslich auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme bestätigt und in seiner Beschwerdeschrift aufgeführt - Syrien mit einem eigenen Reisepass legal verlassen hat. Dieses Verhalten entspricht nicht dem Verhalten verfolgter Personen, zumal die Grenzübergänge in Syrien - und insbesondere der Flughafen Z._______ - streng kontrolliert werden und insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien legal verlassen wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden. Daher würden Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht werden, das Risiko, am Flughafen bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er dem Schlepper viel Geld bezahlt habe, um die Kontrollen problemlos zu passieren, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Zudem wurde er anlässlich der Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass er sein Heimatland nicht als gesuchte Person verlassen hat. Andernfalls wäre ihm die Ausreise nicht bewilligt worden. Diese Umstände werden durch die dementsprechenden Auskünfte der schweizerischen Botschaft, wonach der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht gesucht würde, untermauert. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben von Drittpersonen nichts zu ändern. Angesichts der gewichtigen Unglaubhaftigkeitsmerkmale handelt es sich dabei offenbar um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
E. 6 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten und unter Beilage diverser Flugblätter, Fotografien und Filmaufnahmen von Demonstrationen und kurdischen Anlässen in der Schweiz sowie eines unter seinem Namen erschienen regimekritischen Internetartikels subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland durch politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 6.2 In Syrien existiert eine Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen unterstehen, weshalb sie auch im Ausland aktiv sind. Dort besteht eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über minimalprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1500/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2 und D-5290/2009 vom 4. November 2010 E. 5.3.1).
E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er bei seinen exilpolitischen Aktivitäten keine besonders prominente Funktion ausgeübt hat. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Beweismitteln geht lediglich hervor, dass er in der Schweiz gelegentlich an von kurdisch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen hat. Die entsprechenden Fotografien vermögen aber keine besondere Exponierung nachzuweisen. Auch die eingereichten drei Videoaufnahmen von den Demonstrationen vermögen dies nicht. Bei dem Beitrag, der offenbar im syrischen Fernsehen ausgestrahlt wurde, sind die Demonstranten nur in der Gruppe zu sehen und der Beschwerdeführer sticht nicht heraus. Bei den anderen zwei Aufnahmen handelt es sich offenbar um Amateuraufnahmen von Privatpersonen, welche nicht im Fernsehen ausgestrahlt wurden. Zudem ist der Beschwerdeführer darin nicht wie von ihm ausgeführt als Redner einer Gruppe erkennbar. Vielmehr gibt er neben anderen Personen einfach einen Kommentar ab. Weiter sind die auch regimekritischen journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass er aus der Masse herausstechen würde. So konnte der unter seinem Namen verfasste regimekritische Internetartikel, den er auf Beschwerdeebene einreichte, unter der angegebenen Adresse nicht gefunden werden. Zudem würde es sich dabei lediglich um einen einzigen Artikel handeln, welcher gemäss den Angaben am Schluss des Artikels am 1. Mai 2010 publiziert worden wäre, ohne dass der Beschwerdeführer seither erneut publizistisch tätig geworden wäre. Daher bestehen unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter der grossen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser Regelmässigkeit gegen das syrische Regime protestieren, besonders hervorgetan hätte.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines unterschwelligen politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist.
E. 6.5 Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Zwar kennt die allgemeine Menschenrechtssituation Syriens Willkür, Repression und Abschreckung und wird vom Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste geprägt. Dabei ist die kurdische Minderheit in Syrien einem ausgeprägten Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Obwohl es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst nach einem Repressionsrückgang aussah, lösten sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten aufzeigten, auf. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen für Unsicherheit. Daneben wurden im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6083/2006 vom 30. November 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Behandlung der kurdischen Minderheit in Syrien erreicht jedoch nach konstanter Rechtsprechung nicht die Intensität, um eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit, der innerhalb seiner Volkszugehörigkeit - im Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) - zur am besten gestellten Gruppe gehört.
E. 9.4.2 Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss seinen eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in seinem Heimatland (vgl. A1 S. 4, A9 S. 3 f. F11 ff.), weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung und führte bis zu seiner Ausreise ein Geschäft, in dem Hühner verkauft wurden (A1 S. 3, A 9 S. 4 F17 ff.). Damit kann angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leiden würde.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 17. Dezember 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. Dezember 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7499/2009/wif Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 10. Dezember 2007 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Februar 2008 wurde er summarisch befragt und am 18. Dezember 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei anlässlich des Aufstandes in Qamishli am 12. März 2004 vom 14. bis 18. März 2004 in Damaskus mit vielen weiteren Menschen in Haft gewesen. Ab dem Jahre 2005 habe er für eine kulturelle kurdische Bibliothek kurdische Bücher verteilt und sei deswegen vom 6. September 2007 bis zum 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft gewesen und dabei verhört, geschlagen und gefoltert worden. Auch habe man ihn aufgefordert, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Am Ende der Haft habe er mit verbundenen Augen etwas unterschreiben müssen. Es habe aber kein Gerichtsverfahren und kein Urteil gegen ihn gegeben, weil sie keine Beweise gehabt hätten. Während seiner Haft seien seine beiden Geschäfte vom Staatsicherheitsdienst geschlossen worden. Nach seiner Entlassung habe er sich alle fünfzehn Tage beim Staatssicherheitsdienst melden müssen, habe aber weiterhin Bücher verteilt. Am 5. Dezember 2007 sei ein weiterer Mitarbeiter der Bibliothek festgenommen worden. Am gleichen Tag seien bei einer Durchsuchung seines Hauses Bücher beschlagnahmt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und rechtzeitig gewarnt worden, nicht zurückzukehren. Daraufhin sei er in die Türkei und von dort mit einem LKW in die Schweiz gereist. Seit seiner Ausreise sei er fünf weitere Male bei sich zu Hause gesucht worden. B. Am 5. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob der Beschwerdeführer über einen syrischen Pass verfüge, ob er das Land legal verlassen habe (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Damaskus mit, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass (Nr. ...) besitze, am 4. März 2007 über den Flughafen Z._______ nach Ägypten ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. C. Handelnd durch seinen Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am 14. September 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung und reichte am 20. Oktober 2009 diverse Beweismittel ein. Dabei gestand er ein, er habe zu den Modalitäten seiner Ausreise falsche Angaben gemacht. Er sei mit Hilfe eines Schleppers mit einem gültigen Reisepass, welchen er durch Bestechungsgelder erhalten, aber auf Anweisung des Schleppers zerstört habe, nach Ägypten ausgereist, wo er bis zum Januar 2008 geblieben sei. Von dort sei er dann über Russland nach Italien geflogen und schliesslich mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Um den einjährigen Aufenthalt in Ägypten zu verschleiern, habe er falsche Daten bezüglich seiner Verfolgung angegeben. In Wirklichkeit sei er vom 6. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 in Haft gewesen. Den Flüchtlingen werde von den Schleppern unter Drohungen eingebläut, den tatsächlichen Fluchtweg nicht preiszugeben, damit diese weiterhin ungestört blieben. Auch habe er befürchtet, nach Italien abgeschoben zu werden. Jedoch bestreite er das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Aus der Botschaftsauskunft könne allenfalls abgeleitet werden, dass gegen ihn kein Haftbefehl bestehe. Dessen Existenz könne aber durch die Botschaft nicht mit Sicherheit erfasst werden. Zudem könnten geheimdienstliche Informationen mit Sicherheit nicht durch die Botschaft erfasst werden. Es sei anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bereits am Flughafen wegen illegaler Einreise und illegalen Auslandaufenthalts unter dem Verdacht der Asylgesuchsstellung und Exilpolitik festgenommen würde. Zudem habe er sich in der Schweiz tatsächlich weiterhin an politischen Aktivitäten beteiligt und an verschiedenen kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, Filmaufnahmen und Flugblätter von verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz ein. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am 2. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 22. Dezember 2009 auf. G. Am 17. Dezember 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 - dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 sowie Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Aufgrund der diskreten und sorgfältigen Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus stehe fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen einen syrischen Reisepass besessen habe und damit am 4. März 2007 legal über den streng kontrollierten Flughafen Z._______ nach Ägypten ausgereist sei. Dieses Abklärungsergebnis entziehe der geltend gemachten Verfolgung vom Oktober und Dezember 2007 die Grundlage. Die nachträgliche Anpassung des Sachverhalts an die Abklärungsergebnisse in der Stellungnahme vom 14. September 2009 sei nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer sei wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der Behörden hingewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine tatsächlich verfolgte Person in zentralen Punkten ihrer Begründung wissentlich unwahre Angaben liefern sollte, nachdem sie sich in der Schweiz in Sicherheit wisse. Die Botschaftsabklärungen hätten zudem ergeben, dass er nicht gesucht werde. Bezeichnenderweise seien die Vorbringen auch in sich widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, der Staatssicherheitsdienst habe ihn alle fünfzehn Tage auf den Posten mitgenommen und vernommen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung geltend gemacht, er habe sich dreimal selbst auf dem Posten gemeldet und dabei habe niemand mit ihm gesprochen. Zu den exilpolitischen Aktivtäten des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, die syrischen Behörden würden zwar die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten. Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifester politischer Aktivitäten darstellten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Teilnahme an Demonstrationen keine herausragenden Aktivitäten entfaltet, welche ihn in besonderem Masse exponiert hätten. Vielmehr handle es sich um einen Mitläufer von niedrigem Profil, welches keine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung begründe. Zum Zeitpunkt der Botschaftsabklärungen habe der Beschwerdeführer zudem schon längere Zeit in der Schweiz demonstriert, ohne dass Hinweise auf ein aktuelles Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden gefunden worden seien. Die Stellungnahme vom 14. September 2009 vermöge diesem Abklärungsergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern bezweifle lediglich dessen Zuverlässigkeit und schliesse allein schon aus dem Aufenthalt in der Schweiz auf eine künftige Verfolgung. Gemäss konstanter Praxis sei indessen an der Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Damaskus nicht zu zweifeln, zumal im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht würden. Nach dem Gesagten führten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien. 4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er habe den Verdacht, der Übersetzer habe ihn teilweise nicht richtig verstanden und in der Folge ein wenig unpräzis übersetzt. Zudem sei er insbesondere an der Befragung wiederholt angehalten worden, sich kurz zu fassen, sodass er nicht auf alle Details habe eingehen können. Im Anschluss wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 14. September 2009. Weiter führte er aus, das BFM habe fälschlicherweise festgehalten, er datiere seine Inhaftierung neu auf den 13. Dezember 2006. Er habe den 6. Dezember 2006 angegeben. Dabei handle es sich nicht um eine nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes sondern um eine verspätete Berichtigung. Die falschen Angaben zu seiner Flucht hätten notwendigerweise eine Anpassung der Kalenderdaten seiner Inhaftierung nach sich gezogen. Es sei falsch gewesen, unwahre Aussagen zu machen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit den syrischen Behörden aber noch nicht in Sicherheit gewusst und habe erst Vertrauen in die hiesigen Institutionen fassen müssen. Der alleinige Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht habe dieses nicht zu bestärken vermocht. Weiter habe er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in den zentralen Punkten seiner Begründung der Verfolgung, also der Inhaftierung, immer die Wahrheit gesagt. Die geänderten Daten seien lediglich Eckpunkte und tangierten deren Kern nicht. Auch habe er nie gesagt, dass er vom Sicherheitsdienst mitgenommen worden sei. Dabei könne es sich nur um ein Missverständnis des Übersetzers handeln. Wenn die Vorinstanz von den Aussagen über die Modalitäten der Flucht und den angepassten Kalenderdaten auf die Unglaubhaftigkeit des gesamten Asylantrages schliesse, vernachlässige sie den Umstand, dass er vom syrischen Geheimdienst aufgrund seiner Tätigkeit für die kurdische Bibliothek gesucht werde. Er habe die diesbezüglich erlittenen Folterungen und Erniedrigungen glaubhaft geschildert. Die Botschaftsabklärung, wonach er nicht gesucht werde, bestritt der Beschwerdeführer erneut in aller Form. Es sei evident, dass Syrien gegen ihn vorliegende politische Haftbefehle nicht als solche preisgebe, sondern bestrebt sei, den Anschein eines rechtsstaatlich korrekten Staates zu wahren. Im Weiteren habe er sich schon durch seine Flucht ins Ausland einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zahlreiche syrische Staatsbürger seien bei der Rückkehr aus dem Exil direkt bei der Einreise am Flughafen festgenommen worden. Gemäss Amnesty International werde jeder, der im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, als Gegner der syrischen Regierung angesehen. Besonders gefährdet seien Kurden. Durch die in der Schweiz aktiven syrischen Geheimdienstorganisationen seien mit Sicherheit Informationen über sein Engagement in der Schweiz vorhanden, die ebenfalls noch nicht in einen förmlichen Haftbefehl gemündet hätten. Er habe bereits Dokumentationen zu seiner Teilnahme an Kundgebungen eingereicht. Inzwischen seien noch mehr Demonstrationsbesuche dazugekommen. ROJ-TV habe ein Video einer Demonstration produziert. Darin sei er als einer von drei Sprechern der Demonstrantengruppe zu sehen und werde mehr als eine halbe Minute lang aus nächster Nähe gefilmt. Dies zeige seine führende Position innerhalb der Gruppe und überdurchschnittliche Exponiertheit. Die Botschaftsabklärung werde in diesem Zusammenhang erneut bestritten. Eine solche Auskunft könne sich nur auf Vorfluchtaktivitäten beziehen und schliesse geheimdienstliche Erkenntnisse über Aktivitäten im Exil nicht mit ein. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, Filmaufnahmen und Flugblätter von verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben von Drittpersonen über seine Aktivitäten in Syrien und einen unter seinem Namen verfassten Internetartikel ein. 5. 5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 5.2. Der Beschwerdeführer hat seiner Glaubwürdigkeit bereits damit schwerwiegend geschadet, dass er anlässlich der Anhörungen bezüglich des Ausreisezeitpunktes wie auch deren Modalitäten gelogen und dementsprechend auch die Daten der fluchtauslösenden Ereignisse falsch angegeben hat. Erst auf Vorhalt der Ergebnisse der Botschaftsabklärung passte er - wohlbemerkt erst über ein Jahr nach Einreise in die Schweiz - seine Vorbringen an. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies sei ihm so von den Schleppern aufgetragen worden und er habe angesichts des mangelnden Vertrauens in die schweizerischen Behörden keine andere Wahl gehabt, vermag dabei nicht zu überzeugen. Wie nachfolgend dargelegt, kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung aber auch aus anderen Gründen nicht geglaubt werden. 5.3. Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer für eine kurdische Bibliothek engagiert hat. So nannte er den Namen der Bibliothek (A1 S. 6), Titel von verschiedenen Büchern, die er verteilt habe, den Namen von der Person, die ihm die Bücher jeweils gebracht habe, und die Modalitäten der Verteilung (A9 S. 7 f. F43 ff.). Die als Ausreisegrund geltend gemachte Haft und die nachträglichen Kontrollen können dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt werden. 5.4. Zwar kann zunächst eingeräumt werden, dass der Beschwerdeführer relativ ausführliche Aussagen zur Verhaftung und zur Haft machte. Dennoch kann ihm diese aufgrund substantiierter Ungereimtheiten schlussendlich nicht geglaubt werden. Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass er bis zu seiner angeblichen Verhaftung im Dezember 2006 seiner Tätigkeit für die Bibliothek seit dem Jahre 2005 offenbar unbehelligt hatte nachgehen können. Für die nun plötzlich erfolgte Verhaftung konnte er - abgesehen von der pauschalen Aussage, er sei wahrscheinlich bereits beschattet worden und die Behörden hätten überall Spitzel (A9 S. 5 F36) - keine Gründe nennen. Weiter gab er zu Protokoll, bei der Verhaftung seien ihm die Handschellen vor dem Einsteigen ins Auto angelegt worden, während er kurz darauf sagt, dies sei erst im Auto passiert (A9 S. 8 F55 f.). Sodann gab er bei der Erstbefragung an, er sei ins (...) Gefängnis gebracht worden (A1 S. 6), während er bei der Anhörung sagte, er wisse nicht welches Gefängnis, aber wahrscheinlich das (...) Gefängnis (A 9 S. 8 F 59). Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit den Verhören während der Haft. So erscheint es unlogisch, dass er, nachdem er über einen Monat diverse Verhöre unter Folter über sich hatte ergehen lassen, ohne dass er dabei etwas zugegeben hätte, schlussendlich ohne Weiteres mit verbundenen Augen ein Schreiben unterzeichnete (A 9 S. 6 F 36), das ja ein Geständnis oder eine Blankobeschuldigung gegen andere Personen hätte sein können. Weiter entstehen auch im Zusammenhang mit den Kontrollen nach der Haft erhebliche Zweifel. So führte das BFM richtig aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung gesagt, er sei auf den Posten mitgenommen und einvernommen worden (A1 S. 6), während er bei der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich auf dem Posten melden müssen und niemand habe da mit ihm gesprochen, er habe nur jeweils zwei bis drei Stunden warten und ein Papier unterzeichnen müssen (A 9 S. 6 F 36). Der Rechtfertigungsversuch in der Beschwerde, er habe nie gesagt, dass er vom Sicherheitsdienst mitgenommen worden sei und es handle sich um ein Missverständnis des Übersetzers, überzeugt nicht. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und es ist davon auszugehen, dass er einen solchen Fehler schon zu diesem Zeitpunkt korrigiert hätte. Für die pauschale Aussage, er habe den Verdacht, der Dolmetscher habe ihn nicht richtig verstanden, gibt es in den Akten keine Entsprechung, zumal der Beschwerdeführer immer explizit angab, er verstehe den Dolmetscher gut (A1 S. 2, A9 S. 2, Beschwerde S. 3). Zudem erklärte er den Widerspruch, wonach er einmal sagte, er sei einvernommen worden, und einmal, er habe nur etwas unterschreiben müssen, an dieser Stelle nicht. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung ist auffallend, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als die Beamten gekommen seien, nicht zu Hause gewesen sein will. Nicht nachvollziehbar ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer trotz erlebter Haft und Folter ohne Unterbruch weiterhin Bücher verteilt und diese sogar bei sich zu Hause aufbewahrt haben will. Die unmittelbare Flucht nach der Hausdurchsuchung wirkt zudem übereilt und es ist nicht klar, wie er in so kurzer Zeit einen Schlepper organisiert haben will, der ihm eine legale Ausreise über den Flughafen Z._______ garantieren konnte. Schliesslich wirkt die Aussage am Schluss der Anhörung, wonach auch eine andere Person verhaftet worden sei, nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt ausführlich von dieser Person sprach, sodass davon ausgegangen werden kann, er hätte dann schon deren Verhaftung erwähnt, hätte sie tatsächlich stattgefunden. 5.5. Bestätigt werden die Zweifel schliesslich auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme bestätigt und in seiner Beschwerdeschrift aufgeführt - Syrien mit einem eigenen Reisepass legal verlassen hat. Dieses Verhalten entspricht nicht dem Verhalten verfolgter Personen, zumal die Grenzübergänge in Syrien - und insbesondere der Flughafen Z._______ - streng kontrolliert werden und insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien legal verlassen wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden. Daher würden Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht werden, das Risiko, am Flughafen bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er dem Schlepper viel Geld bezahlt habe, um die Kontrollen problemlos zu passieren, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Zudem wurde er anlässlich der Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass er sein Heimatland nicht als gesuchte Person verlassen hat. Andernfalls wäre ihm die Ausreise nicht bewilligt worden. Diese Umstände werden durch die dementsprechenden Auskünfte der schweizerischen Botschaft, wonach der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht gesucht würde, untermauert. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. 5.6. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben von Drittpersonen nichts zu ändern. Angesichts der gewichtigen Unglaubhaftigkeitsmerkmale handelt es sich dabei offenbar um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
6. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten und unter Beilage diverser Flugblätter, Fotografien und Filmaufnahmen von Demonstrationen und kurdischen Anlässen in der Schweiz sowie eines unter seinem Namen erschienen regimekritischen Internetartikels subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland durch politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.2. In Syrien existiert eine Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen unterstehen, weshalb sie auch im Ausland aktiv sind. Dort besteht eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über minimalprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1500/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2 und D-5290/2009 vom 4. November 2010 E. 5.3.1). 6.3. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er bei seinen exilpolitischen Aktivitäten keine besonders prominente Funktion ausgeübt hat. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Beweismitteln geht lediglich hervor, dass er in der Schweiz gelegentlich an von kurdisch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen hat. Die entsprechenden Fotografien vermögen aber keine besondere Exponierung nachzuweisen. Auch die eingereichten drei Videoaufnahmen von den Demonstrationen vermögen dies nicht. Bei dem Beitrag, der offenbar im syrischen Fernsehen ausgestrahlt wurde, sind die Demonstranten nur in der Gruppe zu sehen und der Beschwerdeführer sticht nicht heraus. Bei den anderen zwei Aufnahmen handelt es sich offenbar um Amateuraufnahmen von Privatpersonen, welche nicht im Fernsehen ausgestrahlt wurden. Zudem ist der Beschwerdeführer darin nicht wie von ihm ausgeführt als Redner einer Gruppe erkennbar. Vielmehr gibt er neben anderen Personen einfach einen Kommentar ab. Weiter sind die auch regimekritischen journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass er aus der Masse herausstechen würde. So konnte der unter seinem Namen verfasste regimekritische Internetartikel, den er auf Beschwerdeebene einreichte, unter der angegebenen Adresse nicht gefunden werden. Zudem würde es sich dabei lediglich um einen einzigen Artikel handeln, welcher gemäss den Angaben am Schluss des Artikels am 1. Mai 2010 publiziert worden wäre, ohne dass der Beschwerdeführer seither erneut publizistisch tätig geworden wäre. Daher bestehen unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter der grossen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser Regelmässigkeit gegen das syrische Regime protestieren, besonders hervorgetan hätte. 6.4. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines unterschwelligen politischen Profils in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist. 6.5. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1. Zwar kennt die allgemeine Menschenrechtssituation Syriens Willkür, Repression und Abschreckung und wird vom Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste geprägt. Dabei ist die kurdische Minderheit in Syrien einem ausgeprägten Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Obwohl es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst nach einem Repressionsrückgang aussah, lösten sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten aufzeigten, auf. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen für Unsicherheit. Daneben wurden im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6083/2006 vom 30. November 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Behandlung der kurdischen Minderheit in Syrien erreicht jedoch nach konstanter Rechtsprechung nicht die Intensität, um eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit, der innerhalb seiner Volkszugehörigkeit - im Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) - zur am besten gestellten Gruppe gehört. 9.4.2. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss seinen eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in seinem Heimatland (vgl. A1 S. 4, A9 S. 3 f. F11 ff.), weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung und führte bis zu seiner Ausreise ein Geschäft, in dem Hühner verkauft wurden (A1 S. 3, A 9 S. 4 F17 ff.). Damit kann angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. 9.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 17. Dezember 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. Dezember 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: