Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus H._______ (kurdische Bezeichnung) beziehungsweise I._______ (arabische Bezeichnung) in der Provinz Al Hasakah. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien am [...]. Januar 2009 mit dem Flugzeug in Richtung Türkei. Über ihnen unbekannte Länder reisten sie am 5. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 10. Februar 2009 wurden sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 23. Februar 2009 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der durchgeführten Befragungen geltend, sie hätten Syrien aufgrund der Probleme verlassen müssen, die der Ehemann mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt habe. B.b Der Ehemann (Beschwerdeführer) sei zwar nicht in einer politischen Partei aktiv gewesen, habe aber immer wieder an Demonstrationen teilgenommen. Im März 2004 sei er - wie tausende anderer Kurden - im Anschluss an die politischen Unruhen von Qamishli verhaftet und während vier Tagen festgehalten worden. Im Juni 2008 habe er auf Wunsch von Ismaîl Amo, dem Vorsitzenden der kurdischen Yekiti-Partei, im Haus seiner Familie eine Veranstaltung organisiert, die von hundert bis zweihundert Menschen besucht worden sei. Einige Tage später sei er durch den syrischen Staatssicherheitsdienst (Idarat al-Amn) vorgeladen und zur Veranstaltung befragt worden. Er habe versichern müssen, dass er solcherlei Aktivitäten künftig unterlassen werde. Ansonsten habe dies für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Am 2. November 2008 habe er vor dem syrischen Parlament in Damaskus an einer Demonstration gegen den Erlass eines Gesetzes teilgenommen, das die Enteignung von Kurden vorgesehen habe. Dabei sei er in einer Gruppe von zehn Leuten an der Verbrennung einer syrischen Flagge beteiligt gewesen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten die Demonstration sehr rasch aufgelöst und 195 Teilnehmende verhaftet. Ihm selbst sei jedoch die Flucht gelungen, und in der Folge habe er sich während zweier Monate in Damaskus, bei einem Freund namens J._______, verborgen gehalten. Durch seine Frau sei er darüber informiert worden, dass einige Tage nach der Demonstration dreimal Angehörige des Staatssicherheitsdiensts zum Haus der Familie in H._______/I._______ gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. In der Folge habe er aus Furcht, inhaftiert zu werden, beschlossen ins Ausland zu fliehen, und zwischen dem 15. und dem 20. Dezember 2008 habe er J._______ zu seiner Ehefrau nach H._______/I._______ geschickt, um diese nach Damaskus zu holen. B.c Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) gab zu den Gründen ihres Asylgesuchs an, sie habe in Syrien keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Sie sei mit der Ausreise nicht einverstanden gewesen, habe aber mitgehen müssen. C. Mit Schreiben vom 16. März 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerdeführenden syrische Pässe besässen, ob sie Syrien legal verlassen hätten und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht würden. D. Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden Inhaber beziehungsweise Inhaberin syrischer Reisepässe seien, Syrien am [...]. Januar 2009 vom Flughafen Damaskus in Richtung China verlassen hätten und durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 erteilte das BFM den Beschwerdeführenden in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör, mit Frist bis zum 1. Mai 2009. F. Mit Eingabe an das BFM vom 27. April 2009 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. G. Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, auf das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2009. H. Mit Eingabe an das BFM vom 14. Mai 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei führten sie im Wesentlichen aus, es könne gut sein, dass sie nicht offiziell gesucht würden. Vielmehr würden sie inoffiziell durch den syrischen Geheimdienst gesucht, der aufgrund des Ausnahmezustands in Syrien mit unbegrenzter Befugnis agiere. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden eine DVD ein, auf welcher ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Familie Versammlungen für die Yekiti-Partei durchgeführt habe. Es müsse als sicher gelten, dass diese Tätigkeit dem syrischen Geheimdienst zur Kenntnis gelangt sei und der Beschwerdeführer deshalb auf einer schwarzen Liste verzeichnet sei. Des Weiteren wurden zwei Photographien eingereicht, auf welchen der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer am 12. März 2009 in Bern abgehaltenen Demonstration gegen das syrische Regime zu erkennen sei. Diesbezüglich wurde als Beweismittel ausserdem ein anlässlich der Demonstration verteiltes Flugblatt eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 erteilte das BFM den Beschwerdeführenden in Bezug auf folgenden Sachverhalt das rechtliche Gehör, mit Frist bis zum 22. Juni 2009: Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen angegeben, eine Woche nach der Demonstration vom 2. November 2008 habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass die Behörden dreimal nach ihm gefragt hätten. Er wisse nicht genau, wann die Behördenbesuche stattgefunden hätten, da er in Damaskus bei einem Freund versteckt gewesen sei, und seine Frau ihn dort angerufen habe, um ihm von den Behördenbesuchen zu erzählen. Ungefähr zwischen dem 15. und dem 20. Dezember 2008 habe er seinen Freund zu seiner Frau geschickt, um diese mit den Kindern nach Damaskus zu holen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen geltend gemacht, nach der Abreise ihres Mannes nach Damaskus habe sie erst wieder mit diesem Kontakt gehabt, als dessen Freund sie aufgesucht und nach Damaskus mitgenommen habe. Vor diesem Besuch des Freundes habe sie keine Möglichkeit gehabt, mit ihrem Mann Kontakt aufzunehmen. Sie wisse auch nicht, woher ihr Ehemann von den Behördenbesuchen gewusst habe. J. Mit Eingabe an das BFM vom 22. Juni 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin um Einsicht in die Befragungsprotokolle. K. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, dem Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten werde nicht stattgegeben, beziehungsweise man werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückkommen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Juli 2009 verlängert. L. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Juli 2009 teilten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, sie würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer ungefähr eine Woche nach der Demonstration vom 2. November 2008 mit der Beschwerdeführerin telephoniert habe und dabei erfahren habe, dass die Geheimpolizei nach ihm gesucht habe. Im Übrigen habe auch der Vater des Beschwerdeführeres mit diesem telephoniert und ihm von der Suche der Geheimpolizei berichtet. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer einen Freund zu seiner Ehefrau geschickt, um sie nach Damaskus zu holen. Die Beschwerdeführerin sei Mitte November 2008 in Damaskus eingetroffen und habe sich ebenfalls Mitte November 2008 einen Pass ausstellen lassen. Die Angabe, dass der Freund die Beschwerdeführerin erst zwischen dem 15. und dem 20. Dezember abgeholt habe, sei nicht korrekt; es müsse sich hierbei um ein Missverständnis handeln. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 erteilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten. N. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ferner hielt das Bundesamt dafür, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz wiesen keine derartige Intensität auf, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Des Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. O. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihrer Asylgesuche, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das BFM sowie subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eine Photographie einer Versammlung vom Mai 2009, eine Photographie einer Demonstration vom 20. Juni 2009 sowie ein Flugblatt eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 10. September 2009 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung sowie ein vom 2. September 2009 datierendes Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization in Syria", ausgestellt durch K._______ L._______, M._______, in Bezug auf den Beschwerdeführer ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Demgegenüber wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. S. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. T. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. U. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Compact Discs, ein Flugblatt sowie die Kopie einer Photographie. Dabei führten sie aus, auf der einen CD befinde sich eine Filmaufnahme einer im August 2008 in Derek (Syrien) abgehaltenen Kundgebung, bei welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Auf der zweiten CD befinde sich eine Sendung des kurdischen Fernsehsenders "Roj TV" vom 18. November 2009, in welcher über eine gleichentags in Genf abgehaltene Demonstration berichtet werde. Dabei habe der Beschwerdeführer vor dem Gebäude der Vereinten Nationen einen Hungerstreik durchgeführt und Flugblätter verteilt. Auf den Flugblättern sei zur Solidarität mit den politischen Gefangenen in Syrien aufgerufen worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrierenden vor der syrischen Botschaft in Genf protestiert. Der Beschwerdeführer sei im Bericht von "Roj TV" wie auch auf im Internet veröffentlichten Photographien der Demonstration gut als Teilnehmer zu erkennen. Nach der Ausstrahlung der Fernsehsendung sei der Vater des Beschwerdeführers von Mitgliedern des syrischen Geheimdiensts aufgesucht worden, und man habe diesen dazu aufgefordert, seinen Sohn dazu anzuhalten, inskünftig regimekritische Handlungen zu unterlassen. W. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. März 2010 teilten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe am 11. März 2010 an einem Protestmarsch der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Democratic Union Party) vom Gebäude der Vereinten Nationen zur syrischen Vertretung in Genf teilgenommen, bei welcher der Ermordung zahlreicher Kurden im März 2004 in Qamishli gedacht worden sei. Die Kundgebungsteilnehmer seien dabei von Mitarbeitern der syrischen Botschaft gefilmt worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Internet ein, wobei auf einer darin enthaltenen Photographie der Beschwerdeführer zu erkennen sei. Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden eine CD ein, auf welcher Filmaufnahmen enthalten seien, die der Bruder des Beschwerdeführers in Syrien angefertigt habe. Die syrischen Sicherheitsdienste würden - wie bereits geltend gemacht - immer wieder die Familie des Beschwerdeführers aufsuchen und nach dessen Verbleib fragen. Es sei dem Bruder des Beschwerdeführers gelungen, mit dem Mobiltelephon zu filmen, wie Mitglieder des Sicherheitsdiensts nach dem Beschwerdeführer fragen würden. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers habe sich verbal gegen die Sicherheitsbeamten gewehrt und sei deswegen mitgenommen und während einer Woche im Polizeigefängnis in Haft gehalten worden. Ferner reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel ein Flugblatt der Kundgebung vom 11. März 2010 sowie Kopien der syrischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers ein. X. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2010 teilten die Beschwerdeführenden zum einen mit, der Beschwerdeführer habe am 7. August 2010 in Zürich an einer Veranstaltung der PYD teilgenommen, wobei unter anderem getöteter Kurden gedacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Anlass in der vordersten Reihe gesessen; der Fernsehsender "Roj TV" habe über die Veranstaltung berichtet. Zum anderen führten die Beschwerdeführenden aus, ein syrischer Asylgesuchsteller namens N._______ O._______, der an der Demonstration vom 2. November 2008 in Damaskus teilgenommen habe und deswegen vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Genannte habe den Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Demonstration getroffen und sei bereit, dies zu bezeugen. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführenden auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September 2010 hin, welcher sich zur Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien äussere. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass auch in Syrien gesuchte Personen das Land über den Flughafen Damaskus verlassen könnten, indem Beamte der Grenzkontrollbehörde bestochen würden. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine CD, Kopien aus den Asylverfahrensakten von N._______ O._______ sowie der erwähnte Bericht der SFH eingereicht.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, die betreffenden Vorbringen seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
E. 4.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im März 2004 im Anschluss an die politischen Unruhen von Qamishli verhaftet und während vier Tagen festgehalten worden, ungeachtet der Frage, ob es glaubhaft ist, als nicht asylrelevant einzustufen ist. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits im Heimatland erlittener Verfolgungsmassnahmen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er zwischen der kurzzeitigen Inhaftierung im März 2004 und den späteren geltend gemachten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden, die im Juni 2008 begonnen haben sollen, keinerlei Behelligungen erlebte. Ein spezifischer Zusammenhang zwischen den Ereignissen vom März 2004 - zumal es ihm dabei nach eigenen Aussagen wie tausenden anderer Kurden auch ergangen sei - und der Frage einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung im Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht ersichtlich.
E. 4.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise aus Syrien in der geltend gemachten Weise von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden.
E. 4.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen für die Zeit vor der Ausreise aus Syrien keine besonders aktive politische Tätigkeit glaubhaft ist. So will der Beschwerdeführer zwar wiederholt an Demonstrationen teilgenommen haben, war indessen gemäss eigenem Bekunden in keiner Partei engagiert. Die mit der Beschwerdeschrift und mit der Replik vom 13. Oktober 2009 gemachte Angabe, der Beschwerdeführer selbst wie auch seine Familie seien in Syrien politisch stark engagiert gewesen, wird durch die Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen nicht bestätigt. Auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Grossvater des Beschwerdeführers sei wegen seines Widerstands gegen die Wegnahme von Land während eines halben Jahres im Gefängnis gewesen, vermag eine spezifisch wahrnehmbare politische Rolle der Familie nicht hinreichend zu begründen. Insbesondere steht die Behauptung in der Replik vom 13. Oktober 2009, der Beschwerdeführer habe in Syrien regelmässig an Sitzungen der Yekiti-Partei teilgenommen, in klarem Widerspruch zur ausdrücklichen Aussage anlässlich der eingehenden Befragung (entsprechendes Protokoll, S. 7), er sei bei keiner Partei aktiv gewesen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner mündlichen Anhörungen von einem spezifischen - über die blosse gelegentliche Beteiligung an prokurdischen Demonstrationen hinausgehenden - politischen Engagement in seinem Heimatland berichtet hätte, hätte ein solches tatsächlich bestanden.
E. 4.3.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Juni 2008 im Haus seiner Familie auf Veranlassung des Vorsitzenden der Yekiti-Partei eine politische Veranstaltung organisiert, geht aus seinen Aussagen ausserdem hervor, dass er selbst unter der Annahme, das Vorbringen sei glaubhaft, deswegen keine spezifischen Verfolgungsmassnahmen auf sich zog. Vielmehr gab er zu Protokoll, er sei zwar einige Tage später durch den syrischen Staatssicherheitsdienst vorgeladen und befragt worden. Indessen sei er nur dazu befragt worden, ob die Veranstaltung stattgefunden habe, und er habe lediglich versichern müssen, derartige Aktivitäten künftig zu unterlassen. Ansonsten habe er keine weiteren Konsequenzen zu tragen gehabt (Protokoll der summarischen Befragung des Beschwerdeführers, S. 6; Protokoll der eingehenden Befragung, S. 8). Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt gerade nicht einer Behandlung unterworfen wurde, wie gemäss der Beschwerdeschrift (S. 8) für unliebsame politische Aktivisten in Syrien üblich (Verhaftung, Verhängung eines Ausreiseverbots, Einschüchterung und Belästigung von Familienangehörigen). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Beschwerdeführenden gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien im Besitz syrischer Reisepässe sind, legal aus dem Land ausreisten und durch die syrischen Behörden nicht gesucht wurden.
E. 4.3.4 In Bezug auf das mit der Eingabe vom 9. Dezember 2009 gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im August 2008 in Derek (Syrien) an einer Demonstration gegen die damalige militärische Intervention der Türkei im Nordirak teilgenommen, wobei um die kurdischen Opfer des türkischen Angriffs getrauert worden sei, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beteiligung an diesem Anlass ein konkretes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden begründet haben könnte. Das diesbezüglich mit der genannten Eingabe eingereichte Beweismittel - eine Videoaufnahme, die eine grössere Versammlung von Demonstrierenden zeigt, wobei mutmasslich der Beschwerdeführer als passiver Teilnehmer zu erkennen ist - erweist sich vor diesem Hintergrund von vornherein als für die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen nicht erheblich.
E. 4.3.5 Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration am 2. November 2008 vor dem syrischen Parlament in Damaskus erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, wie die syrischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als Teilnehmer hätten identifizieren sollen. So gab er zu Protokoll, er habe die Leute jener Gruppe, welche eine Fahne verbrannt hätten, nicht näher gekannt, sondern habe diese zufällig bei der Demonstration getroffen; ausserdem sei ihm im Verlauf der Demonstration ohne weiteres die Flucht vor den Sicherheitskräften gelungen (Protokoll der eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, S. 11). Eine plausible Erklärung dafür, wie er von den Sicherheitskräften in der Masse der Demonstrierenden dennoch als Teilnehmer hätte erkannt werden können, ist nicht ersichtlich. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe gehört, dass sämtliche der anlässlich der Demonstration Verhafteten wieder freigelassen worden seien (a.a.O., S. 12). Angesichts dessen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Sicherheitskräfte ausgerechnet gegenüber dem Beschwerdeführer, der kein besonders ausgeprägtes Profil als Regimegegner aufwies, ein anhaltendes Verfolgungsinteresse hätten haben sollen. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen über allgemeine Menschenrechtsprobleme in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 4.3.6 Des Weiteren ist festzustellen, dass ebensowenig etwas zugunsten der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers aus dem mit der Eingabe vom 7. Oktober 2010 gemachten Vorbringen abgeleitet werden kann, ein Landsmann namens N._______ O._______ habe ebenfalls an der Demonstration vor dem syrischen Parlament in Damaskus vom 2. November 2008 teilgenommen, wobei dieser in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Aus den Asylverfahrensakten des genannten N._______ O._______ (N [...]) geht nämlich hervor, dass dessen Asylvorbringen zwar eine Gemeinsamkeit aufweisen - die behauptete Teilnahme an der Demonstration vom 2. November 2008 -, sich ansonsten aber deutlich von jenen des Beschwerdeführers unter-scheiden. Zum einen ist festzuhalten, dass die Vorbringen N._______ O._______S im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers gemäss den massgeblichen Kriterien (vgl. E. 4.3.1) von anderer Qualität in Bezug auf die Glaubhaftigkeit sind. Zum anderen vermochte N._______ O._______ im Unterschied zum Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Eine solche - die in der Tat zur Gewährung des Asyls durch das BFM führte - ergab sich im Wesentlichen daraus, dass der Genannte Mitglied einer kurdischen Menschenrechtsorganisation war und anlässlich der erwähnten Demonstration durch die syrische Polizei unter erheblicher Gewaltanwendung festgenommen wurde, nachdem er eine Fahne der Baath-Partei angezündet hatte. Zwar gelang es ihm in der Folge, dem Gewahrsam der Polizei zu entfliehen. Indessen war den Beamten sein Portemonnaie mit Ausweisschriften in die Hände gefallen, womit er jederzeit mit seiner erneuten Verhaftung zu rechnen hatte. Es erweist sich somit, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers von jenen N._______ O._______S wesentlich unterscheiden, weshalb aus letzteren für den vorliegenden Fall keine konkreten Schlüsse gezogen werden können.
E. 4.3.7 Zu erwähnen ist weiter im Zusammenhang mit der behaupteten Suche der Sicherheitskräfte nach der Person des Beschwerdeführers im Anschluss an die erwähnte Demonstration, dass die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau habe ihn eine Woche nach der Demonstration in Damaskus angerufen und ihm mitgeteilt, dass er dreimal zuhause gesucht worden sei (Protokoll der summarischen Befragung des Beschwerdeführers, S. 5; Protokoll der eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, S. 9). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, sie wisse nicht, wie ihr Mann davon erfahren habe, dass er zuhause gesucht worden sei; vielleicht hätten dessen Eltern es ihm mitgeteilt (Protokoll der eingehenden Befragung der Beschwerdeführerin, S. 8). Zu diesem Widerspruch wurde den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 das rechtliche Gehör erteilt. Die mit anschliessender Eingabe an das BFM vom 6. Juli 2009 durch die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorgebrachte Erläuterung, es handle sich um ein Missverständnis, vermag den Widerspruch nicht auszuräumen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe um den 15. November 2008 herum in H._______/I._______ seine Identitätskarte und Passbilder dem Schlepper übergeben, der die Ausreise organisiert habe; dabei sei der Schlepper zu ihm nach Hause gekommen (Protokoll der eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, S. 3 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er jedoch aus, er habe sich nach der Demonstration während zweier Monate bei seinem Freund J._______ in Damaskus verborgen gehalten, wobei er dessen Haus nie verlassen habe (a.a.O., S. 9 und 11 f.). Es sei sein Vater gewesen, der die Identitätskarte und die Passbilder dem Schlepper übergeben habe, nicht er selbst; er sei zu jenem Zeitpunkt nicht in H._______/I._______ gewesen (a.a.O., S. 12). Angesichts dieser offensichtlichen Widersprüche ist weder als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach der erwähnten Demonstration durch die syrischen Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf gesucht wurde, noch dass er sich bis zur Ausreise in Damaskus verborgen hielt. Es ist ferner festzustellen, dass an der Einschätzung, die erwähnten Widersprüche liessen die Aussagen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erscheinen, auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, wonach die inhaltlichen Ungereimtheiten auf Missverständnisse und die Nervosität anlässlich der Befragungen zurückzuführen seien.
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft sind. Folglich hat das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren mit dem Vorbringen geltend machen, der Beschwerdeführer beteilige sich in der Schweiz seit seiner Ankunft an Demonstrationen kurdischer Organisationen gegen das syrische Regime und sei deshalb im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet.
E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
E. 5.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
E. 5.3.2 Bezüglich der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass weder geltend gemacht noch durch Beweismittel belegt wird, der Beschwerdeführer habe bei seinen exilpolitischen Aktivitäten eine besonders prominente Funktion ausgeübt. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Beweismitteln geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gelegentlich an von kurdisch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen hat. Dagegen bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter der grossen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser Regelmässigkeit gegen das syrische Regime protestieren, besonders hervorgetan hätte.
E. 5.3.3 So geht aus dem mit Eingabe vom 9. September 2009 eingereichten Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization in Syria" lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen habe, die gegen das syrische Regime gerichtet gewesen seien; indessen werden keine spezifischen Aufgaben des Beschwerdeführers genannt. Hinsichtlich des Berichts des kurdischen Fernsehsenders "Roj TV" vom 18. November 2009, von welchem mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 eine digitale Kopie eingereicht wurde, ist ferner Folgendes festzuhalten: Es handelt sich dabei um den Beitrag einer Nachrichtensendung in Bezug auf eine Kundgebung mit einer grösseren Zahl von Teilnehmern, wobei mutmasslich der Beschwerdeführer zweimal während einer kurzen Sequenz als Mitmarschierender in einem Demonstrationszug zu erkennen ist. Indessen ist aufgrund der Aufnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer keinerlei aus der Masse der Demonstrierenden herausragende Funktion zu erkennen. Insofern resultiert aus diesem Bericht des Senders "Roj TV" ein ähnlicher Erkenntniswert wie aus den ebenfalls eingereichten, dem Internet entnommenen Photographien, auf welchen der Beschwerdeführer ebenfalls als einzelner Teilnehmer von Demonstrationen mit zahlreichen Beteiligten zu erkennen ist. Die gleiche Einschätzung gilt schliesslich auch für die mit der Eingabe vom 7. Oktober 2010 auf CD eingereichten Aufnahmen einer Veranstaltung der PYD vom 7. August 2010 mitsamt Bericht des Senders "Roj TV", bei welcher der Beschwerdeführer in der vordersten Reihe gesessen sei. Auch hier wird weder geltend gemacht noch ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über die blosse Beteiligung an der Veranstaltung hinaus eine tragende Rolle eingenommen hätte, die ihn in spezifischer Weise aus der Zahl der Teilnehmenden hervorheben würde.
E. 5.3.4 Es ist festzustellen, dass weder die Ausdrucke aus dem Internet noch die erwähnten Fernsehbilder eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zulassen, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Allerdings wird durch den Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht, er habe sich bei seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz durch eigene individuelle Beiträge in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profiliert. Das blosse Tragen eines Spruchbands und das Verteilen von Flugblättern anlässlich einzelner Manifestationen oder das blosse Sitzen in der vor-dersten Reihe bei einer Veranstaltung sind entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht als eine besonders ausgeprägte Exponierung zu werten, die als solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung im zuvor erwähnten Sinn führen würde. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet.
E. 5.3.5 In diesem Zusammenhang ist schliesslich noch auf die mit der Eingabe vom 23. März 2010 auf einer CD eingereichte digitale Filmaufnahme einzugehen, die gemäss Ausführungen in der Eingabe am Wohnort der Familie des Beschwerdeführers in Syrien angefertigt worden sein soll. Dabei wird geltend gemacht, auf den betreffenden Aufnahmen, die der Bruder des Beschwerdeführers gemacht habe, sei zu erkennen, wie dessen Vater durch Mitglieder des Sicherheitsdiensts nach dem Beschwerdeführer befragt werde. Auf der Filmaufnahme ist durch das Innere eines Fahrzeugs hindurch zu erkennen, wie drei Männer ausserhalb des Wagens miteinander diskutieren, wobei die eine Person über den Autositz gebeugt Notizen macht. Danach versieht die befragte Person ein Schriftstück mit ihrem Fingerabdruck. Anschliessend sind mehrere weitere Personen erkennbar, die um das Fahrzeug - einen Geländewagen, dessen Beschaffenheit möglicherweise auf eine behördliche Funktion schliessen lässt - herumgehen und miteinander sprechen. Bezüglich dieser Aufnahmen ist zunächst festzustellen, dass diese offensichtlich nicht, wie in der Eingabe vom 23. März 2010 behauptet, aus einem Haus heraus anfertigt worden sind. Sondern aus der Perspektive der Aufnahmen lässt sich schliessen, dass sich die Position der Kamera in der ersten Filmsequenz - welche die Befragung jener Person zeigt, bei welcher es sich um den Vater des Beschwerdeführers handeln soll - zunächst an der Tür zum Beifahrersitz des Fahrzeugs befand, durch dessen Inneres gefilmt wurde. Dabei bewegte sich die Kamera ausserdem auf Kopfhöhe eines der angeblichen syrischen Sicherheitsbeamten, der zudem einmal kurz in die Kamera blickte. Hierzu ist festzuhalten, dass grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich zwei Angehörige der syrischen Sicherheitsdienste bei der angeblichen Befragung des Vaters des Beschwerdeführers nach dessen regimekritischer Haltung von einem Familienmitglied der gesuchten Person hätten filmen lassen sollen. Indessen erübrigt es sich, auf die Echtheit des Filmdokuments beziehungsweise den Wahrheitsgehalt der Aufnahmen weiter einzugehen. Ungeachtet der Echtheit der Aufnahmen ist nämlich festzustellen, dass ihnen keine ausreichende Beweistauglichkeit für den geltend gemachten zentralen Sachverhalt zukommt. Dies, indem die gefilmten Szenen keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die Frage enthalten, ob der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Betätigung tatsächlich ein spezifisches Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und unter diesem Aspekt von einer Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund eines entsprechenden Verfolgungsinteresses des syrischen Staats ausgegangen werden muss.
E. 5.4 Zusammenfassend liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten in ihrem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch - dies selbst unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es den jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich in Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen: Nach eigenen Angaben besitzt die Familie des Beschwerdeführers in ihrem Heimatdorf H._______/I._______ eigene Ländereien; sie hätten von der Landwirtschaft gelebt, wobei die Einkünfte gut gewesen seien. Das familiäre Netz in ihrem Heimatland (Eltern und elf Geschwister seitens des Beschwerdeführers, Vater und fünf Geschwister seitens der Beschwerdeführerin) wird ihnen ausserdem nötigenfalls entsprechende Unterstützung leisten können.
E. 7.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der heutigen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei kön-nen bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
E. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden haben drei minderjährige Kinder im Alter von sechs Jahren (E._______), fünf Jahren (F._______) und einem Jahr (G._______). Dabei ergibt sich hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Nachdem die Familie am 5. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, kann zum heutigen Zeitpunkt, nach Ablauf von nicht einmal zwei Jahren und zumal angesichts des geringen Alters der Kinder, offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Sozialisation und Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Sonstige Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund des zuvor (E. 7.3.2) Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Existenzbedingungen der Familie in Syrien zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen werden.
E. 7.3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Vollzug der Weg-weisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: eine Original-Photographie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5290/2009 {T 0/2} Urteil vom 4. November 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], und C._______ D._______, geboren [...], sowie deren Kinder E._______ B._______, geboren [...], F._______ B._______, geboren [...], und G._______ B._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin und Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N [...] Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus H._______ (kurdische Bezeichnung) beziehungsweise I._______ (arabische Bezeichnung) in der Provinz Al Hasakah. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien am [...]. Januar 2009 mit dem Flugzeug in Richtung Türkei. Über ihnen unbekannte Länder reisten sie am 5. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 10. Februar 2009 wurden sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 23. Februar 2009 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der durchgeführten Befragungen geltend, sie hätten Syrien aufgrund der Probleme verlassen müssen, die der Ehemann mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt habe. B.b Der Ehemann (Beschwerdeführer) sei zwar nicht in einer politischen Partei aktiv gewesen, habe aber immer wieder an Demonstrationen teilgenommen. Im März 2004 sei er - wie tausende anderer Kurden - im Anschluss an die politischen Unruhen von Qamishli verhaftet und während vier Tagen festgehalten worden. Im Juni 2008 habe er auf Wunsch von Ismaîl Amo, dem Vorsitzenden der kurdischen Yekiti-Partei, im Haus seiner Familie eine Veranstaltung organisiert, die von hundert bis zweihundert Menschen besucht worden sei. Einige Tage später sei er durch den syrischen Staatssicherheitsdienst (Idarat al-Amn) vorgeladen und zur Veranstaltung befragt worden. Er habe versichern müssen, dass er solcherlei Aktivitäten künftig unterlassen werde. Ansonsten habe dies für ihn keine weiteren Konsequenzen gehabt. Am 2. November 2008 habe er vor dem syrischen Parlament in Damaskus an einer Demonstration gegen den Erlass eines Gesetzes teilgenommen, das die Enteignung von Kurden vorgesehen habe. Dabei sei er in einer Gruppe von zehn Leuten an der Verbrennung einer syrischen Flagge beteiligt gewesen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten die Demonstration sehr rasch aufgelöst und 195 Teilnehmende verhaftet. Ihm selbst sei jedoch die Flucht gelungen, und in der Folge habe er sich während zweier Monate in Damaskus, bei einem Freund namens J._______, verborgen gehalten. Durch seine Frau sei er darüber informiert worden, dass einige Tage nach der Demonstration dreimal Angehörige des Staatssicherheitsdiensts zum Haus der Familie in H._______/I._______ gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. In der Folge habe er aus Furcht, inhaftiert zu werden, beschlossen ins Ausland zu fliehen, und zwischen dem 15. und dem 20. Dezember 2008 habe er J._______ zu seiner Ehefrau nach H._______/I._______ geschickt, um diese nach Damaskus zu holen. B.c Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) gab zu den Gründen ihres Asylgesuchs an, sie habe in Syrien keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Sie sei mit der Ausreise nicht einverstanden gewesen, habe aber mitgehen müssen. C. Mit Schreiben vom 16. März 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerdeführenden syrische Pässe besässen, ob sie Syrien legal verlassen hätten und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht würden. D. Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden Inhaber beziehungsweise Inhaberin syrischer Reisepässe seien, Syrien am [...]. Januar 2009 vom Flughafen Damaskus in Richtung China verlassen hätten und durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 erteilte das BFM den Beschwerdeführenden in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör, mit Frist bis zum 1. Mai 2009. F. Mit Eingabe an das BFM vom 27. April 2009 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. G. Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, auf das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen, da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, und verlängerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2009. H. Mit Eingabe an das BFM vom 14. Mai 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei führten sie im Wesentlichen aus, es könne gut sein, dass sie nicht offiziell gesucht würden. Vielmehr würden sie inoffiziell durch den syrischen Geheimdienst gesucht, der aufgrund des Ausnahmezustands in Syrien mit unbegrenzter Befugnis agiere. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden eine DVD ein, auf welcher ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Familie Versammlungen für die Yekiti-Partei durchgeführt habe. Es müsse als sicher gelten, dass diese Tätigkeit dem syrischen Geheimdienst zur Kenntnis gelangt sei und der Beschwerdeführer deshalb auf einer schwarzen Liste verzeichnet sei. Des Weiteren wurden zwei Photographien eingereicht, auf welchen der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer am 12. März 2009 in Bern abgehaltenen Demonstration gegen das syrische Regime zu erkennen sei. Diesbezüglich wurde als Beweismittel ausserdem ein anlässlich der Demonstration verteiltes Flugblatt eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 erteilte das BFM den Beschwerdeführenden in Bezug auf folgenden Sachverhalt das rechtliche Gehör, mit Frist bis zum 22. Juni 2009: Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen angegeben, eine Woche nach der Demonstration vom 2. November 2008 habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass die Behörden dreimal nach ihm gefragt hätten. Er wisse nicht genau, wann die Behördenbesuche stattgefunden hätten, da er in Damaskus bei einem Freund versteckt gewesen sei, und seine Frau ihn dort angerufen habe, um ihm von den Behördenbesuchen zu erzählen. Ungefähr zwischen dem 15. und dem 20. Dezember 2008 habe er seinen Freund zu seiner Frau geschickt, um diese mit den Kindern nach Damaskus zu holen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen geltend gemacht, nach der Abreise ihres Mannes nach Damaskus habe sie erst wieder mit diesem Kontakt gehabt, als dessen Freund sie aufgesucht und nach Damaskus mitgenommen habe. Vor diesem Besuch des Freundes habe sie keine Möglichkeit gehabt, mit ihrem Mann Kontakt aufzunehmen. Sie wisse auch nicht, woher ihr Ehemann von den Behördenbesuchen gewusst habe. J. Mit Eingabe an das BFM vom 22. Juni 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin um Einsicht in die Befragungsprotokolle. K. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, dem Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten werde nicht stattgegeben, beziehungsweise man werde zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückkommen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Juli 2009 verlängert. L. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Juli 2009 teilten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, sie würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer ungefähr eine Woche nach der Demonstration vom 2. November 2008 mit der Beschwerdeführerin telephoniert habe und dabei erfahren habe, dass die Geheimpolizei nach ihm gesucht habe. Im Übrigen habe auch der Vater des Beschwerdeführeres mit diesem telephoniert und ihm von der Suche der Geheimpolizei berichtet. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer einen Freund zu seiner Ehefrau geschickt, um sie nach Damaskus zu holen. Die Beschwerdeführerin sei Mitte November 2008 in Damaskus eingetroffen und habe sich ebenfalls Mitte November 2008 einen Pass ausstellen lassen. Die Angabe, dass der Freund die Beschwerdeführerin erst zwischen dem 15. und dem 20. Dezember abgeholt habe, sei nicht korrekt; es müsse sich hierbei um ein Missverständnis handeln. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 erteilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten. N. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ferner hielt das Bundesamt dafür, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz wiesen keine derartige Intensität auf, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien von einer konkreten Gefährdung auszugehen sei. Des Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. O. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihrer Asylgesuche, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das BFM sowie subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eine Photographie einer Versammlung vom Mai 2009, eine Photographie einer Demonstration vom 20. Juni 2009 sowie ein Flugblatt eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 10. September 2009 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung sowie ein vom 2. September 2009 datierendes Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization in Syria", ausgestellt durch K._______ L._______, M._______, in Bezug auf den Beschwerdeführer ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Demgegenüber wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. S. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. T. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. U. Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Compact Discs, ein Flugblatt sowie die Kopie einer Photographie. Dabei führten sie aus, auf der einen CD befinde sich eine Filmaufnahme einer im August 2008 in Derek (Syrien) abgehaltenen Kundgebung, bei welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Auf der zweiten CD befinde sich eine Sendung des kurdischen Fernsehsenders "Roj TV" vom 18. November 2009, in welcher über eine gleichentags in Genf abgehaltene Demonstration berichtet werde. Dabei habe der Beschwerdeführer vor dem Gebäude der Vereinten Nationen einen Hungerstreik durchgeführt und Flugblätter verteilt. Auf den Flugblättern sei zur Solidarität mit den politischen Gefangenen in Syrien aufgerufen worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrierenden vor der syrischen Botschaft in Genf protestiert. Der Beschwerdeführer sei im Bericht von "Roj TV" wie auch auf im Internet veröffentlichten Photographien der Demonstration gut als Teilnehmer zu erkennen. Nach der Ausstrahlung der Fernsehsendung sei der Vater des Beschwerdeführers von Mitgliedern des syrischen Geheimdiensts aufgesucht worden, und man habe diesen dazu aufgefordert, seinen Sohn dazu anzuhalten, inskünftig regimekritische Handlungen zu unterlassen. W. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. März 2010 teilten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe am 11. März 2010 an einem Protestmarsch der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Democratic Union Party) vom Gebäude der Vereinten Nationen zur syrischen Vertretung in Genf teilgenommen, bei welcher der Ermordung zahlreicher Kurden im März 2004 in Qamishli gedacht worden sei. Die Kundgebungsteilnehmer seien dabei von Mitarbeitern der syrischen Botschaft gefilmt worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Internet ein, wobei auf einer darin enthaltenen Photographie der Beschwerdeführer zu erkennen sei. Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden eine CD ein, auf welcher Filmaufnahmen enthalten seien, die der Bruder des Beschwerdeführers in Syrien angefertigt habe. Die syrischen Sicherheitsdienste würden - wie bereits geltend gemacht - immer wieder die Familie des Beschwerdeführers aufsuchen und nach dessen Verbleib fragen. Es sei dem Bruder des Beschwerdeführers gelungen, mit dem Mobiltelephon zu filmen, wie Mitglieder des Sicherheitsdiensts nach dem Beschwerdeführer fragen würden. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers habe sich verbal gegen die Sicherheitsbeamten gewehrt und sei deswegen mitgenommen und während einer Woche im Polizeigefängnis in Haft gehalten worden. Ferner reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel ein Flugblatt der Kundgebung vom 11. März 2010 sowie Kopien der syrischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers ein. X. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2010 teilten die Beschwerdeführenden zum einen mit, der Beschwerdeführer habe am 7. August 2010 in Zürich an einer Veranstaltung der PYD teilgenommen, wobei unter anderem getöteter Kurden gedacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Anlass in der vordersten Reihe gesessen; der Fernsehsender "Roj TV" habe über die Veranstaltung berichtet. Zum anderen führten die Beschwerdeführenden aus, ein syrischer Asylgesuchsteller namens N._______ O._______, der an der Demonstration vom 2. November 2008 in Damaskus teilgenommen habe und deswegen vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Genannte habe den Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Demonstration getroffen und sei bereit, dies zu bezeugen. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführenden auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September 2010 hin, welcher sich zur Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien äussere. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass auch in Syrien gesuchte Personen das Land über den Flughafen Damaskus verlassen könnten, indem Beamte der Grenzkontrollbehörde bestochen würden. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine CD, Kopien aus den Asylverfahrensakten von N._______ O._______ sowie der erwähnte Bericht der SFH eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, die betreffenden Vorbringen seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 4.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im März 2004 im Anschluss an die politischen Unruhen von Qamishli verhaftet und während vier Tagen festgehalten worden, ungeachtet der Frage, ob es glaubhaft ist, als nicht asylrelevant einzustufen ist. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits im Heimatland erlittener Verfolgungsmassnahmen stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er zwischen der kurzzeitigen Inhaftierung im März 2004 und den späteren geltend gemachten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden, die im Juni 2008 begonnen haben sollen, keinerlei Behelligungen erlebte. Ein spezifischer Zusammenhang zwischen den Ereignissen vom März 2004 - zumal es ihm dabei nach eigenen Aussagen wie tausenden anderer Kurden auch ergangen sei - und der Frage einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung im Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht ersichtlich. 4.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise aus Syrien in der geltend gemachten Weise von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden. 4.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen für die Zeit vor der Ausreise aus Syrien keine besonders aktive politische Tätigkeit glaubhaft ist. So will der Beschwerdeführer zwar wiederholt an Demonstrationen teilgenommen haben, war indessen gemäss eigenem Bekunden in keiner Partei engagiert. Die mit der Beschwerdeschrift und mit der Replik vom 13. Oktober 2009 gemachte Angabe, der Beschwerdeführer selbst wie auch seine Familie seien in Syrien politisch stark engagiert gewesen, wird durch die Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen nicht bestätigt. Auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Grossvater des Beschwerdeführers sei wegen seines Widerstands gegen die Wegnahme von Land während eines halben Jahres im Gefängnis gewesen, vermag eine spezifisch wahrnehmbare politische Rolle der Familie nicht hinreichend zu begründen. Insbesondere steht die Behauptung in der Replik vom 13. Oktober 2009, der Beschwerdeführer habe in Syrien regelmässig an Sitzungen der Yekiti-Partei teilgenommen, in klarem Widerspruch zur ausdrücklichen Aussage anlässlich der eingehenden Befragung (entsprechendes Protokoll, S. 7), er sei bei keiner Partei aktiv gewesen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner mündlichen Anhörungen von einem spezifischen - über die blosse gelegentliche Beteiligung an prokurdischen Demonstrationen hinausgehenden - politischen Engagement in seinem Heimatland berichtet hätte, hätte ein solches tatsächlich bestanden. 4.3.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Juni 2008 im Haus seiner Familie auf Veranlassung des Vorsitzenden der Yekiti-Partei eine politische Veranstaltung organisiert, geht aus seinen Aussagen ausserdem hervor, dass er selbst unter der Annahme, das Vorbringen sei glaubhaft, deswegen keine spezifischen Verfolgungsmassnahmen auf sich zog. Vielmehr gab er zu Protokoll, er sei zwar einige Tage später durch den syrischen Staatssicherheitsdienst vorgeladen und befragt worden. Indessen sei er nur dazu befragt worden, ob die Veranstaltung stattgefunden habe, und er habe lediglich versichern müssen, derartige Aktivitäten künftig zu unterlassen. Ansonsten habe er keine weiteren Konsequenzen zu tragen gehabt (Protokoll der summarischen Befragung des Beschwerdeführers, S. 6; Protokoll der eingehenden Befragung, S. 8). Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt gerade nicht einer Behandlung unterworfen wurde, wie gemäss der Beschwerdeschrift (S. 8) für unliebsame politische Aktivisten in Syrien üblich (Verhaftung, Verhängung eines Ausreiseverbots, Einschüchterung und Belästigung von Familienangehörigen). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Beschwerdeführenden gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien im Besitz syrischer Reisepässe sind, legal aus dem Land ausreisten und durch die syrischen Behörden nicht gesucht wurden. 4.3.4 In Bezug auf das mit der Eingabe vom 9. Dezember 2009 gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im August 2008 in Derek (Syrien) an einer Demonstration gegen die damalige militärische Intervention der Türkei im Nordirak teilgenommen, wobei um die kurdischen Opfer des türkischen Angriffs getrauert worden sei, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beteiligung an diesem Anlass ein konkretes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden begründet haben könnte. Das diesbezüglich mit der genannten Eingabe eingereichte Beweismittel - eine Videoaufnahme, die eine grössere Versammlung von Demonstrierenden zeigt, wobei mutmasslich der Beschwerdeführer als passiver Teilnehmer zu erkennen ist - erweist sich vor diesem Hintergrund von vornherein als für die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen nicht erheblich. 4.3.5 Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an einer Demonstration am 2. November 2008 vor dem syrischen Parlament in Damaskus erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, wie die syrischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als Teilnehmer hätten identifizieren sollen. So gab er zu Protokoll, er habe die Leute jener Gruppe, welche eine Fahne verbrannt hätten, nicht näher gekannt, sondern habe diese zufällig bei der Demonstration getroffen; ausserdem sei ihm im Verlauf der Demonstration ohne weiteres die Flucht vor den Sicherheitskräften gelungen (Protokoll der eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, S. 11). Eine plausible Erklärung dafür, wie er von den Sicherheitskräften in der Masse der Demonstrierenden dennoch als Teilnehmer hätte erkannt werden können, ist nicht ersichtlich. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe gehört, dass sämtliche der anlässlich der Demonstration Verhafteten wieder freigelassen worden seien (a.a.O., S. 12). Angesichts dessen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Sicherheitskräfte ausgerechnet gegenüber dem Beschwerdeführer, der kein besonders ausgeprägtes Profil als Regimegegner aufwies, ein anhaltendes Verfolgungsinteresse hätten haben sollen. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen über allgemeine Menschenrechtsprobleme in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.3.6 Des Weiteren ist festzustellen, dass ebensowenig etwas zugunsten der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers aus dem mit der Eingabe vom 7. Oktober 2010 gemachten Vorbringen abgeleitet werden kann, ein Landsmann namens N._______ O._______ habe ebenfalls an der Demonstration vor dem syrischen Parlament in Damaskus vom 2. November 2008 teilgenommen, wobei dieser in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Aus den Asylverfahrensakten des genannten N._______ O._______ (N [...]) geht nämlich hervor, dass dessen Asylvorbringen zwar eine Gemeinsamkeit aufweisen - die behauptete Teilnahme an der Demonstration vom 2. November 2008 -, sich ansonsten aber deutlich von jenen des Beschwerdeführers unter-scheiden. Zum einen ist festzuhalten, dass die Vorbringen N._______ O._______S im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers gemäss den massgeblichen Kriterien (vgl. E. 4.3.1) von anderer Qualität in Bezug auf die Glaubhaftigkeit sind. Zum anderen vermochte N._______ O._______ im Unterschied zum Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Eine solche - die in der Tat zur Gewährung des Asyls durch das BFM führte - ergab sich im Wesentlichen daraus, dass der Genannte Mitglied einer kurdischen Menschenrechtsorganisation war und anlässlich der erwähnten Demonstration durch die syrische Polizei unter erheblicher Gewaltanwendung festgenommen wurde, nachdem er eine Fahne der Baath-Partei angezündet hatte. Zwar gelang es ihm in der Folge, dem Gewahrsam der Polizei zu entfliehen. Indessen war den Beamten sein Portemonnaie mit Ausweisschriften in die Hände gefallen, womit er jederzeit mit seiner erneuten Verhaftung zu rechnen hatte. Es erweist sich somit, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers von jenen N._______ O._______S wesentlich unterscheiden, weshalb aus letzteren für den vorliegenden Fall keine konkreten Schlüsse gezogen werden können. 4.3.7 Zu erwähnen ist weiter im Zusammenhang mit der behaupteten Suche der Sicherheitskräfte nach der Person des Beschwerdeführers im Anschluss an die erwähnte Demonstration, dass die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau habe ihn eine Woche nach der Demonstration in Damaskus angerufen und ihm mitgeteilt, dass er dreimal zuhause gesucht worden sei (Protokoll der summarischen Befragung des Beschwerdeführers, S. 5; Protokoll der eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, S. 9). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, sie wisse nicht, wie ihr Mann davon erfahren habe, dass er zuhause gesucht worden sei; vielleicht hätten dessen Eltern es ihm mitgeteilt (Protokoll der eingehenden Befragung der Beschwerdeführerin, S. 8). Zu diesem Widerspruch wurde den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 das rechtliche Gehör erteilt. Die mit anschliessender Eingabe an das BFM vom 6. Juli 2009 durch die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorgebrachte Erläuterung, es handle sich um ein Missverständnis, vermag den Widerspruch nicht auszuräumen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe um den 15. November 2008 herum in H._______/I._______ seine Identitätskarte und Passbilder dem Schlepper übergeben, der die Ausreise organisiert habe; dabei sei der Schlepper zu ihm nach Hause gekommen (Protokoll der eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, S. 3 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er jedoch aus, er habe sich nach der Demonstration während zweier Monate bei seinem Freund J._______ in Damaskus verborgen gehalten, wobei er dessen Haus nie verlassen habe (a.a.O., S. 9 und 11 f.). Es sei sein Vater gewesen, der die Identitätskarte und die Passbilder dem Schlepper übergeben habe, nicht er selbst; er sei zu jenem Zeitpunkt nicht in H._______/I._______ gewesen (a.a.O., S. 12). Angesichts dieser offensichtlichen Widersprüche ist weder als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach der erwähnten Demonstration durch die syrischen Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf gesucht wurde, noch dass er sich bis zur Ausreise in Damaskus verborgen hielt. Es ist ferner festzustellen, dass an der Einschätzung, die erwähnten Widersprüche liessen die Aussagen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erscheinen, auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, wonach die inhaltlichen Ungereimtheiten auf Missverständnisse und die Nervosität anlässlich der Befragungen zurückzuführen seien. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft sind. Folglich hat das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren mit dem Vorbringen geltend machen, der Beschwerdeführer beteilige sich in der Schweiz seit seiner Ankunft an Demonstrationen kurdischer Organisationen gegen das syrische Regime und sei deshalb im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt. 5.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. 5.3.2 Bezüglich der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass weder geltend gemacht noch durch Beweismittel belegt wird, der Beschwerdeführer habe bei seinen exilpolitischen Aktivitäten eine besonders prominente Funktion ausgeübt. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Beweismitteln geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gelegentlich an von kurdisch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen hat. Dagegen bestehen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter der grossen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser Regelmässigkeit gegen das syrische Regime protestieren, besonders hervorgetan hätte. 5.3.3 So geht aus dem mit Eingabe vom 9. September 2009 eingereichten Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization in Syria" lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen habe, die gegen das syrische Regime gerichtet gewesen seien; indessen werden keine spezifischen Aufgaben des Beschwerdeführers genannt. Hinsichtlich des Berichts des kurdischen Fernsehsenders "Roj TV" vom 18. November 2009, von welchem mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 eine digitale Kopie eingereicht wurde, ist ferner Folgendes festzuhalten: Es handelt sich dabei um den Beitrag einer Nachrichtensendung in Bezug auf eine Kundgebung mit einer grösseren Zahl von Teilnehmern, wobei mutmasslich der Beschwerdeführer zweimal während einer kurzen Sequenz als Mitmarschierender in einem Demonstrationszug zu erkennen ist. Indessen ist aufgrund der Aufnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer keinerlei aus der Masse der Demonstrierenden herausragende Funktion zu erkennen. Insofern resultiert aus diesem Bericht des Senders "Roj TV" ein ähnlicher Erkenntniswert wie aus den ebenfalls eingereichten, dem Internet entnommenen Photographien, auf welchen der Beschwerdeführer ebenfalls als einzelner Teilnehmer von Demonstrationen mit zahlreichen Beteiligten zu erkennen ist. Die gleiche Einschätzung gilt schliesslich auch für die mit der Eingabe vom 7. Oktober 2010 auf CD eingereichten Aufnahmen einer Veranstaltung der PYD vom 7. August 2010 mitsamt Bericht des Senders "Roj TV", bei welcher der Beschwerdeführer in der vordersten Reihe gesessen sei. Auch hier wird weder geltend gemacht noch ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer über die blosse Beteiligung an der Veranstaltung hinaus eine tragende Rolle eingenommen hätte, die ihn in spezifischer Weise aus der Zahl der Teilnehmenden hervorheben würde. 5.3.4 Es ist festzustellen, dass weder die Ausdrucke aus dem Internet noch die erwähnten Fernsehbilder eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage zulassen, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Allerdings wird durch den Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht, er habe sich bei seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz durch eigene individuelle Beiträge in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profiliert. Das blosse Tragen eines Spruchbands und das Verteilen von Flugblättern anlässlich einzelner Manifestationen oder das blosse Sitzen in der vor-dersten Reihe bei einer Veranstaltung sind entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht als eine besonders ausgeprägte Exponierung zu werten, die als solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung im zuvor erwähnten Sinn führen würde. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet. 5.3.5 In diesem Zusammenhang ist schliesslich noch auf die mit der Eingabe vom 23. März 2010 auf einer CD eingereichte digitale Filmaufnahme einzugehen, die gemäss Ausführungen in der Eingabe am Wohnort der Familie des Beschwerdeführers in Syrien angefertigt worden sein soll. Dabei wird geltend gemacht, auf den betreffenden Aufnahmen, die der Bruder des Beschwerdeführers gemacht habe, sei zu erkennen, wie dessen Vater durch Mitglieder des Sicherheitsdiensts nach dem Beschwerdeführer befragt werde. Auf der Filmaufnahme ist durch das Innere eines Fahrzeugs hindurch zu erkennen, wie drei Männer ausserhalb des Wagens miteinander diskutieren, wobei die eine Person über den Autositz gebeugt Notizen macht. Danach versieht die befragte Person ein Schriftstück mit ihrem Fingerabdruck. Anschliessend sind mehrere weitere Personen erkennbar, die um das Fahrzeug - einen Geländewagen, dessen Beschaffenheit möglicherweise auf eine behördliche Funktion schliessen lässt - herumgehen und miteinander sprechen. Bezüglich dieser Aufnahmen ist zunächst festzustellen, dass diese offensichtlich nicht, wie in der Eingabe vom 23. März 2010 behauptet, aus einem Haus heraus anfertigt worden sind. Sondern aus der Perspektive der Aufnahmen lässt sich schliessen, dass sich die Position der Kamera in der ersten Filmsequenz - welche die Befragung jener Person zeigt, bei welcher es sich um den Vater des Beschwerdeführers handeln soll - zunächst an der Tür zum Beifahrersitz des Fahrzeugs befand, durch dessen Inneres gefilmt wurde. Dabei bewegte sich die Kamera ausserdem auf Kopfhöhe eines der angeblichen syrischen Sicherheitsbeamten, der zudem einmal kurz in die Kamera blickte. Hierzu ist festzuhalten, dass grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich zwei Angehörige der syrischen Sicherheitsdienste bei der angeblichen Befragung des Vaters des Beschwerdeführers nach dessen regimekritischer Haltung von einem Familienmitglied der gesuchten Person hätten filmen lassen sollen. Indessen erübrigt es sich, auf die Echtheit des Filmdokuments beziehungsweise den Wahrheitsgehalt der Aufnahmen weiter einzugehen. Ungeachtet der Echtheit der Aufnahmen ist nämlich festzustellen, dass ihnen keine ausreichende Beweistauglichkeit für den geltend gemachten zentralen Sachverhalt zukommt. Dies, indem die gefilmten Szenen keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die Frage enthalten, ob der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Betätigung tatsächlich ein spezifisches Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und unter diesem Aspekt von einer Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund eines entsprechenden Verfolgungsinteresses des syrischen Staats ausgegangen werden muss. 5.4 Zusammenfassend liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten in ihrem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch - dies selbst unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es den jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich in Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen: Nach eigenen Angaben besitzt die Familie des Beschwerdeführers in ihrem Heimatdorf H._______/I._______ eigene Ländereien; sie hätten von der Landwirtschaft gelebt, wobei die Einkünfte gut gewesen seien. Das familiäre Netz in ihrem Heimatland (Eltern und elf Geschwister seitens des Beschwerdeführers, Vater und fünf Geschwister seitens der Beschwerdeführerin) wird ihnen ausserdem nötigenfalls entsprechende Unterstützung leisten können. 7.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der heutigen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei kön-nen bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 7.3.4 Die Beschwerdeführenden haben drei minderjährige Kinder im Alter von sechs Jahren (E._______), fünf Jahren (F._______) und einem Jahr (G._______). Dabei ergibt sich hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Nachdem die Familie am 5. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, kann zum heutigen Zeitpunkt, nach Ablauf von nicht einmal zwei Jahren und zumal angesichts des geringen Alters der Kinder, offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Sozialisation und Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Sonstige Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund des zuvor (E. 7.3.2) Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Existenzbedingungen der Familie in Syrien zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen werden. 7.3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Vollzug der Weg-weisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: eine Original-Photographie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: