Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8859/2010 Urteil vom 18. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf zweites Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2009 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreisten und ihre Asylgesuche am 5. Februar 2009 in der Schweiz einreichten, dass das BFM diese Gesuche mit Verfügung vom 21. Juli 2009 wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5290/2009 vom 4. November 2010 eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde abwies, dass das BFM am 16. November 2010 den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 14. Dezember 2010 ansetzte, dass die Beschwerdeführenden in der Folge am 15. Dezember 2010 durch ihre Rechtsvertreterin Zweitgesuche einreichen liessen, welche sie mit vermehrter exilpolitischer Aktivität des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 begründeten, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel ins Recht legten, nämlich eine CD-ROM mit Karikaturen und Gedichten, ein Schreiben der PYD vom 4. Dezember 2010 sowie vier Berichte über in Syrien verfolgte Personen, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies, sie aufforderte, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton Baselland sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, das Gesuch um Kostenbefreiung abwies, den Beschwerdeführenden eine Gebühr im Betrag von Fr. 600.- auferlegte und schliesslich das Gesuch um amtliche Zuordnung einer Rechtsanwältin abwies, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in casu seien die Beschwerdeführenden vor Einreichung ihrer Gesuche nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, weshalb sich eine Anhörung erübrige, erscheine doch der Sachverhalt als hinreichend erstellt, dass das am 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 4. November 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer zwar ausführen lasse, der Umfang seiner exilpolitischen Aktivitäten habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausmass angenommen, welches erwarten lasse, er sei heute bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, dass er nämlich im November 2010 einen Internetbeitrag verfasst habe, welcher das syrische Regime mittels Karikaturen und Gedichten scharf kritisiere, dass sich indessen im Rahmen einer Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers sein fraglicher Beitrag weder unter den angegebenen Koordinaten noch unter Anwendung verschiedener Suchstrategien (mit vernünftigem Aufwand) habe finden lassen, dass er die kritischen Darstellungen weder selbst verfasst habe, noch liessen sie sich seiner Person zuordnen, dass ferner auch das Schreiben der PYD die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermöge, zumal dieses nicht in Einklang zu bringen sei mit seinen Aussagen anlässlich seines ersten Asylgesuchs, habe er doch damals geltend gemacht, er habe im Auftrag der Yekiti-Partei gewisse Tätigkeiten ausgeübt, wohingegen dem Beschwerdeführer in der fraglichen Bestätigung Aktivitäten zugunsten der PYD attestiert würden, dass es sich bei der PYD und der Yekiti-Partei indessen um verschiedene Gruppierungen handle, weshalb die Bestätigung der PYD als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei, dass schliesslich auch die zu den Akten gereichten Berichte über Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegenüber verschiedenen Personen keine Furcht vor Verfolgung betreffend die Personen der Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten, wiesen diese doch kein Profil auf, welches erwarten lasse, sie würden bei einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar wie auch möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf die Asylgesuche vom 16. Dezember 2010 beantragen liessen, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Januar 2011 einen Bericht vom 8. Januar 2011 einer kurdischen Zeitung (Yeni Özgür Politika) einreichen liessen, in dem die schwierige Situation der Kurden in Syrien und insbesondere auch diejenige des Beschwerdeführers und seiner Familie beschrieben werde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17), dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich) genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6 S. 771), dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen, dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 272), dass die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, wenn sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6), dass der Beschwerdeführer, wie aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Syrien feststeht, legal aus seinem Heimatstaat ausreiste und von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, dass die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beispielsweise darin bestanden, kritische Texte und Darstellungen Dritter ins Internet zu stellen oder sich in einem Exilblatt (mit Familienbild) porträtieren zu lassen, wobei sich in casu der Eindruck aufdrängt, es gehe dem Beschwerdeführer darum, den schweizerischen Behörden die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe vorzutäuschen, dass es unerheblich ist, ob allenfalls interessierte syrische Behörden Beweise für derartige Bemühungen des Beschwerdeführers finden, zumal sie aufgrund der ihnen bekannten, wahren Sachlage, der legalen Ausreise des Beschwerdeführers und des fehlenden Verfolgungsinteresses, ohne Weiteres in der Lage sind, die politische Irrelevanz dieser Manifestationen des Beschwerdeführers zu erkennen, ihn somit als Emigranten zu identifizieren, der in Wirklichkeit nicht aus einer regimefeindlichen Haltung gegenüber der syrischen Regierung heraus agiert, sondern sich mit der Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen will, dass bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 festgestellt wurde, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. E. 5.3 ff.), dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden als Beweismittel eingereichten Dokumente zu verneinen ist, weshalb den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise letztere anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2010 materiell zu prüfen oder auf weitere Beweismittel näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf ein soziales Netz abstützen (A1/9 Ziff. 12 S. 2, A2/9 Ziff. 12 S. 3) und der Beschwerdeführer wie schon vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit (...) nachgehen kann, weshalb sie nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Gefährdung zu rechnen haben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: