Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge, verliess der Beschwerdeführer am 15. September 2009 seinen Heimatstaat und gelangte am 21. September 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 28. September 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. Februar 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Ajnabi; Gruppe der registrierten staatenlosen Kurden) syrischer Herkunft aus C._______ und habe von zirka 2001 bis zu seiner Ausreise in der Stadt D._______ (Provinz ...) gewohnt. Im Jahre 2006 sei er Mitglied der Azadi-Partei geworden, für die er seit Anfang 2008 zusammen mit Parteifreunden Anlässe, Demonstrationen und Feste organisiert habe. Zudem habe er Zeitungen und Flugblätter dieser Organisation verteilt. Am 10. Januar 2009 hätten die Behörden ein Mitglied des Politbüros der Azadi-Partei sowie vier Parteimitglieder verhaftet, als diese Flugblätter von D._______ nach E._______ hätten transportieren wollen. Deswegen sei er am Nachmittag des 15. Januar 2009 in seiner Abwesenheit von Mitarbeitern des politischen Sicherheitsdienstes zu Hause gesucht worden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn sein Bruder darüber informiert, worauf er sich zu einem in D._______ wohnenden Freund begeben habe, um sich dort zu verstecken. Da er befürchtet habe, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, er zudem aufgrund seiner Ethnie die syrische Staatsangehörigkeit nicht erhalten habe und überdies in seinem Heimatland über keine Rechte verfüge, habe er schliesslich Syrien am 15. September 2009 mit der Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg verlassen und sei nach Istanbul gereist, von wo er per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der Azadi-Partei (inklusive deutscher Übersetzung) sowie einen auf seinen Namen ausgestellten syrischen Ausländerausweis zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 28. September 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus insbesondere um Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass ein Parteiaktivist, der nach der Festnahme anderer Parteimitglieder selber Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse, Vorsichtsmassnahmen treffe. Folglich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung eines Politbüromitgliedes und anderer Parteimitglieder am 10. Januar 2009 und seiner Furcht vor einer Festnahme weiterhin zu Hause gelebt habe und seiner Arbeit nachgegangen sei, bis er angeblich am 15. Januar 2009 gesucht worden sei. Weiter könne auch davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche aus politischen Gründen in ihrer Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei und sich daraufhin versteckt habe, in Erfahrung zu bringen versuche, ob danach noch weitere Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien und ob andere Personen, welche sich im gleichen politischen Umfeld bewegten, auch Probleme gehabt hätten. Aus diesem Grunde sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, ob er nach jenem Vorfall am 15. Januar 2009 noch ein weiteres Mal von den Behörden gesucht worden sei und ob seine Parteikollegen ähnliche Probleme gehabt hätten. Es könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich gesucht hätten, auf organisierte und effiziente Weise vorgegangen wären, um ihn festzunehmen. Aus diesem Grunde sei nicht plausibel, dass der politische Sicherheits-dienst den Beschwerdeführer am Nachmittag, einem Zeitpunkt an welchem eine Person möglicherweise bei der Arbeit sei, zu Hause gesucht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unterschiedliche Angaben zu seinen Asylvorbringen und der Ausreise gemacht. So habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er habe Flugblätter an Freunde und Familienangehörige verteilt, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, er habe jene Flugblätter lediglich Parteimitgliedern und zwei Freunden weiter-gegeben. Überdies habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei bei der Ausreise mit dem Auto von D._______ zur türkischen Grenze gefahren, hingegen habe er bei der Anhörung vor-gebracht, sich damals zu Fuss von D._______ zur türkischen Grenze begeben zu haben. Im Rahmen der Anhörung sei dem Beschwer-deführer das rechtliche Gehör zu diesen Ungereimtheiten gewährt worden, ohne dass es ihm jedoch gelungen sei, zu seinen Gunsten zu argumentieren. Folglich sei die von ihm geltend gemachte politische Tätigkeit und politische Verfolgung nicht glaubhaft. Das eingereichte Schreiben der Azadi-Partei müsse daher als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen ba-siere und durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert sei. Zwar treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden staats-bürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Aus-übung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personen-gruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Demzufolge seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 11. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der schweizeri-schen Organisation der Azadi-Partei (inklusive deutscher Überset-zung), sieben Farbfotos bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bun-desverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 wurde dem Beschwer-deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. April 2010 zu bezahlen habe. F. Mit Eingabe vom 1. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ratenzahlung stellen. G. Am 9. April 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sich der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch bezüglich seiner Ausreise aus Syrien mit sprachlichen Kommunikationsproblemen erklären lasse, das Gericht nicht überzeugt, zumal dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze findet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut beziehungsweise sehr gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/12, S. 9; A 16/16, S. 1).
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag der Einwand in der Beschwerde, die syrischen Sicherheitsdienste würden nicht nach der Logik des Normalbürgers handeln, da sonst ihr Vorgehen für jedermann vorhersehbar wäre, das vom Beschwerdeführer geschilderte dilettantische Vorgehen der syrischen Behörden bezüglich deren Suche nach seiner Person nicht plausibel zu machen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die Sicherheitsdienste in Syrien sehr effizient arbeiten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, spricht gegen die behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner Person, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle Zwei-fel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Ver-tretung in Damaskus ergeben könnten. Übereinstimmend mit Vorinstanz ist überdies darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer als staatenloser Kur-de in Syrien - als sogenannter Ajnabi - ausgesetzt war, den Anfor-derungen an die Asylrelevanz nicht standhalten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend macht, er habe sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert, ist Folgendes festzuhalten: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-zentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mass-gebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffent-lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. Aufgrund der mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel ist nicht davon auszugehen, das politische Engagement des Be-schwerdeführers in der Schweiz verleihe ihm das Profil eines enga-gierten, gewichtigen und staatsgefährdenden sowie mit Führungs-funktion ausgestatteten Exilaktivisten, der im Fokus der syrischen Behörden steht, zumal die Azadi-Partei selbst ihn lediglich als Mitglied bezeichnet (vgl. Bestätigungsschreiben der schweizerischen Organi-sation der Azadi-Partei). Auch aus den eigenen Aussagen des Be-schwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er innerhalb dieser Organisationen eine Führungsposition inne hätte oder Verantwortung oder besondere Aufgaben übernehmen würde beziehungsweise übernommen hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Teilnahme an regimekritischen Demonstra-tionen) gehen nicht über das hinaus, was viele syrische Staats-angehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. An dieser Einschätzung vermag auch das Bestätigungsschreiben der schweizerischen Organisation der Azadi-Partei nichts zu ändern, da diesem Schreiben mit der unbelegten und nicht einmal näher ausge-führten Behauptung, das Leben des Beschwerdeführers sei gefährdet, falls er nach Syrien ausgeschafft würde, keine Beweiskraft zukommt.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
E. 7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über jahrelange Berufserfahrung als Satelliten-Installateur, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie seine sechs Geschwister nach wie vor in Syrien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Überdies spricht weder die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers noch sein Status als Ajnabi gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs nach Syrien (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: sieben Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1500/2010 {T 0/2} Urteil vom 10. November 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Munib Alsaid, ACCESSZ Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge, verliess der Beschwerdeführer am 15. September 2009 seinen Heimatstaat und gelangte am 21. September 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 28. September 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. Februar 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Ajnabi; Gruppe der registrierten staatenlosen Kurden) syrischer Herkunft aus C._______ und habe von zirka 2001 bis zu seiner Ausreise in der Stadt D._______ (Provinz ...) gewohnt. Im Jahre 2006 sei er Mitglied der Azadi-Partei geworden, für die er seit Anfang 2008 zusammen mit Parteifreunden Anlässe, Demonstrationen und Feste organisiert habe. Zudem habe er Zeitungen und Flugblätter dieser Organisation verteilt. Am 10. Januar 2009 hätten die Behörden ein Mitglied des Politbüros der Azadi-Partei sowie vier Parteimitglieder verhaftet, als diese Flugblätter von D._______ nach E._______ hätten transportieren wollen. Deswegen sei er am Nachmittag des 15. Januar 2009 in seiner Abwesenheit von Mitarbeitern des politischen Sicherheitsdienstes zu Hause gesucht worden. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn sein Bruder darüber informiert, worauf er sich zu einem in D._______ wohnenden Freund begeben habe, um sich dort zu verstecken. Da er befürchtet habe, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, er zudem aufgrund seiner Ethnie die syrische Staatsangehörigkeit nicht erhalten habe und überdies in seinem Heimatland über keine Rechte verfüge, habe er schliesslich Syrien am 15. September 2009 mit der Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg verlassen und sei nach Istanbul gereist, von wo er per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der Azadi-Partei (inklusive deutscher Übersetzung) sowie einen auf seinen Namen ausgestellten syrischen Ausländerausweis zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 28. September 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus insbesondere um Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Zu diesem Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass ein Parteiaktivist, der nach der Festnahme anderer Parteimitglieder selber Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse, Vorsichtsmassnahmen treffe. Folglich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung eines Politbüromitgliedes und anderer Parteimitglieder am 10. Januar 2009 und seiner Furcht vor einer Festnahme weiterhin zu Hause gelebt habe und seiner Arbeit nachgegangen sei, bis er angeblich am 15. Januar 2009 gesucht worden sei. Weiter könne auch davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche aus politischen Gründen in ihrer Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei und sich daraufhin versteckt habe, in Erfahrung zu bringen versuche, ob danach noch weitere Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien und ob andere Personen, welche sich im gleichen politischen Umfeld bewegten, auch Probleme gehabt hätten. Aus diesem Grunde sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, ob er nach jenem Vorfall am 15. Januar 2009 noch ein weiteres Mal von den Behörden gesucht worden sei und ob seine Parteikollegen ähnliche Probleme gehabt hätten. Es könne ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich gesucht hätten, auf organisierte und effiziente Weise vorgegangen wären, um ihn festzunehmen. Aus diesem Grunde sei nicht plausibel, dass der politische Sicherheits-dienst den Beschwerdeführer am Nachmittag, einem Zeitpunkt an welchem eine Person möglicherweise bei der Arbeit sei, zu Hause gesucht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unterschiedliche Angaben zu seinen Asylvorbringen und der Ausreise gemacht. So habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er habe Flugblätter an Freunde und Familienangehörige verteilt, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, er habe jene Flugblätter lediglich Parteimitgliedern und zwei Freunden weiter-gegeben. Überdies habe er anlässlich der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei bei der Ausreise mit dem Auto von D._______ zur türkischen Grenze gefahren, hingegen habe er bei der Anhörung vor-gebracht, sich damals zu Fuss von D._______ zur türkischen Grenze begeben zu haben. Im Rahmen der Anhörung sei dem Beschwer-deführer das rechtliche Gehör zu diesen Ungereimtheiten gewährt worden, ohne dass es ihm jedoch gelungen sei, zu seinen Gunsten zu argumentieren. Folglich sei die von ihm geltend gemachte politische Tätigkeit und politische Verfolgung nicht glaubhaft. Das eingereichte Schreiben der Azadi-Partei müsse daher als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen ba-siere und durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert sei. Zwar treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden staats-bürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Aus-übung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personen-gruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Demzufolge seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 11. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben der schweizeri-schen Organisation der Azadi-Partei (inklusive deutscher Überset-zung), sieben Farbfotos bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bun-desverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 wurde dem Beschwer-deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. April 2010 zu bezahlen habe. F. Mit Eingabe vom 1. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ratenzahlung stellen. G. Am 9. April 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sich der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch bezüglich seiner Ausreise aus Syrien mit sprachlichen Kommunikationsproblemen erklären lasse, das Gericht nicht überzeugt, zumal dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze findet. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut beziehungsweise sehr gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/12, S. 9; A 16/16, S. 1). 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. C. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag der Einwand in der Beschwerde, die syrischen Sicherheitsdienste würden nicht nach der Logik des Normalbürgers handeln, da sonst ihr Vorgehen für jedermann vorhersehbar wäre, das vom Beschwerdeführer geschilderte dilettantische Vorgehen der syrischen Behörden bezüglich deren Suche nach seiner Person nicht plausibel zu machen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die Sicherheitsdienste in Syrien sehr effizient arbeiten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, spricht gegen die behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner Person, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle Zwei-fel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Ver-tretung in Damaskus ergeben könnten. Übereinstimmend mit Vorinstanz ist überdies darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer als staatenloser Kur-de in Syrien - als sogenannter Ajnabi - ausgesetzt war, den Anfor-derungen an die Asylrelevanz nicht standhalten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend macht, er habe sich auch in exilpolitischer Hinsicht in der Schweiz exponiert, ist Folgendes festzuhalten: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-zentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mass-gebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffent-lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. Aufgrund der mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel ist nicht davon auszugehen, das politische Engagement des Be-schwerdeführers in der Schweiz verleihe ihm das Profil eines enga-gierten, gewichtigen und staatsgefährdenden sowie mit Führungs-funktion ausgestatteten Exilaktivisten, der im Fokus der syrischen Behörden steht, zumal die Azadi-Partei selbst ihn lediglich als Mitglied bezeichnet (vgl. Bestätigungsschreiben der schweizerischen Organi-sation der Azadi-Partei). Auch aus den eigenen Aussagen des Be-schwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er innerhalb dieser Organisationen eine Führungsposition inne hätte oder Verantwortung oder besondere Aufgaben übernehmen würde beziehungsweise übernommen hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Teilnahme an regimekritischen Demonstra-tionen) gehen nicht über das hinaus, was viele syrische Staats-angehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. An dieser Einschätzung vermag auch das Bestätigungsschreiben der schweizerischen Organisation der Azadi-Partei nichts zu ändern, da diesem Schreiben mit der unbelegten und nicht einmal näher ausge-führten Behauptung, das Leben des Beschwerdeführers sei gefährdet, falls er nach Syrien ausgeschafft würde, keine Beweiskraft zukommt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über jahrelange Berufserfahrung als Satelliten-Installateur, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie seine sechs Geschwister nach wie vor in Syrien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Überdies spricht weder die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers noch sein Status als Ajnabi gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs nach Syrien (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: sieben Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: