Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2004 beziehungsweise Ende April/Anfang Mai 2005 und gelangte über den Irak, wo er sich einige Zeit in Erbil aufhielt, in den Iran und schliesslich am 9. November 2005 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 10. November 2005 auf dem Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2005 bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 13. November 2005 durch die Flughafenpolizei, vom 22. November 2005 durch das BFM und vom 7. sowie 13. März 2006 durch die zuständige kantonale Ausländerbehörde im Wesentlichen vor, er stamme aus A._______, wo er im Jahre 1991 eine gymnasiale Schulbildung abgeschlossen habe. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt für die türkische PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Kurdische Arbeiterpartei) von Abdullah Öcalan sympathisiert und für diese Partei Zeitschriften verteilt. Ferner habe er sich kulturell betätigt, indem er bei der Organisation von Theaterstücken mitgeholfen habe, bei welchen es unter anderem um die Unterdrückung der Kurden durch die Araber, Perser und Türken gegangen sei. In diesem Zusammenhang sei er zweimal von den syrischen Geheimdienstbehörden jeweils kurze Zeit nach den Newroz-Feierlichkeiten festgenommen worden, so am 23. März 1993 und Ende März 1995. Nach der ersten Festnahme sei er während sieben Tagen inhaftiert gewesen und dabei beleidigt und gefoltert worden, indem man ihn zuerst mit Kalt- und Warmwasser bespritzt und anschliessend in einen Autoreifen gesteckt und auf die Fusssohlen geschlagen habe. Beim zweiten Mal sei er während 23 Tagen festgehalten worden, wobei er wiederum gefoltert worden sei und vor seiner Freilassung schriftlich habe bestätigen müssen, sich künftig nicht mehr politisch und kulturell zu betätigen. Weil er vor diesem Hintergrund nicht mehr in Syrien habe bleiben können, sei er der PKK beigetreten und dieser in den Irak gefolgt. Bereits beim Grenzübertritt sei seine Gruppe in einen Hinterhalt der türkischen Armee geraten, bei welchem er schwer verletzt worden sei. Wegen der erlittenen Schussverletzungen habe er in den folgenden Jahren, in denen er sich bei seiner PKK-Einheit zunächst in Suleimaniya und ab 1998 in der Gegend um Kandil (Nordirak) aufgehalten habe, nur leichte Aufgaben wie Buchhalterdienste und logistische Tätigkeiten erledigen können. Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan habe sich die PKK verändert, weshalb er sich von ihr abgewendet habe und Ende 2003 nach Syrien zurückgekehrt sei. Da das Verhältnis des syrischen Regimes zur PKK in der Zwischenzeit schlecht geworden sei und PKK-Anhänger hart bestraft worden seien, habe er sich klandestin in Qamishli aufgehalten. Im März 2004 sei es in dieser Ortschaft zu einem kurdischen Aufstand gekommen, worauf er befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden. Seine Furcht sei alsdann konkret geworden, nachdem sein Bruder C._______ mehrmals für kurze Zeit festgenommen und nach ihm befragt worden sei. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat Ende April/Anfang Mai 2005 (gemäss Angaben bei den Anhörungen vom 13. November 2005 und vom 22. November 2005) beziehungsweise im März 2004 (gemäss Angaben bei der Anhörung vom 13. März 2006) verlassen und sich nach Erbil (Nordirak) begeben, von wo aus er schliesslich über den Iran und einen ihm nicht bekannten Staat in die Schweiz gelangt sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so einen Auszug aus dem syrischen Familienregister, ein Exemplar der September-Ausgabe der Zeitschrift "Özgür Genclik" aus dem Jahre 2005 und mehrere Fotografien, auf welchen teilweise Narben im Bereich seines linken Oberschenkels sowie seiner Hüfte zu sehen sind beziehungsweise auf denen er in Uniform abgebildet ist. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am 1. Februar 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-führers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten; allerdings erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung aller Umstände als nicht zumutbar. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurden eine Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer im Kreise einer Gruppe von bewaffneten Männern erkennbar ist, sowie ein Auszug aus der Zeitschrift "Serxwebun" von 1997 ins Recht gelegt. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage seines in Norwegen lebenden Cousins D._______ vom 16. Februar 2007 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2007 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer schriftliche Aussagen zweier als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebender Landsleute vom 3. Juli 2007 zu den Akten. I. Nachdem am 28. November 2007 per Telefax eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden war, ging am 13. Mai 2008 beim Gericht ein ärztlicher Bericht vom 5. Mai 2008 betreffend den Beschwerdeführer ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten.
E. 4.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet das BFM zunächst die beiden geltend gemachten Festnahmen von 1994 (recte: 1993) und 1995, da sie nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen Behörden gegen unliebsam gewordene, politisch oppositionelle Personen entsprächen. Insbesondere erscheine es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner zweiten Festnahme wieder freigekommen wäre, ohne dass weitergehende Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Ferner habe er angegeben, sich der PKK angeschlossen zu haben und bereits bei seiner Einreise in den Irak angeschossen worden zu sein, dass er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien habe zurückkehren können, weil er den heimatstaatlichen Behörden als Oppositioneller bekannt gewesen sei und eine Verhaftung hätte befürchten müssen. Es stelle sich daher die Frage, weshalb er im Jahre 2003 das Risiko einer Rückkehr dennoch auf sich genommen habe. Er habe zwar vorgebracht, sich nach seiner Rückkehr in Syrien nur im Versteckten aufgehalten zu haben; gleichzeitig wolle er aber im Rahmen des Kurden-Aufstandes vom März 2004 an Demonstrationen teilgenommen haben, was unvereinbar sei mit der von ihm geltend gemachten Furcht vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte. Schliesslich habe er sich bezüglich seiner Ausreise aus Syrien und der Weiterreise in die Schweiz in Widersprüche verwickelt, indem er anlässlich der Anhörung vom 13. November 2005 angegeben habe, seinen Heimatstaat Ende April 2005 verlassen und sich anschliessend drei bis vier Monate in Erbil aufgehalten zu haben, während laut seinen Aussagen in der Anhörung vom 13. März 2006 die Ausreise bereits im Frühling 2004 erfolgt sei und er danach über ein Jahr in Erbil verbracht habe. Aus diesen Gründen könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen seiner kulturellen Aktivitäten und seiner Mitgliedschaft bei der PKK nicht geglaubt werden (vgl. Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007, E. I./1, S. 3).
E. 4.1.2 Die weiteren, als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hält das Bundesamt sodann für asylrechtlich unerheblich. Es verneint dabei insbesondere das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der PKK. So sei nicht davon auszugehen, dass den syrischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der PKK bekannt geworden sei. Bei den von ihm eingereichten Fotografien, auf welchen er in Uniform in den Bergen zu sehen sei, handle es sich um private Bilder, die nicht veröffentlicht worden seien. Ferner sei er auf der Fotografie in dem von ihm eingereichten Exemplar der türkisch-kurdischen Zeitschrift Özgür Genclik nicht zweifelsfrei zu identifizieren und sein Name sei im Text nicht erwähnt; darüber hinaus handle es sich nicht um eine syrische Zeitschrift, so dass die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme durch die syrischen Sicherheitskräfte sehr gering sei (vgl. Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007, E. I./2, S. 4).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2007 und den Eingaben vom 22. Februar 2007 sowie vom 13. Juli 2007 auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien sowohl glaubhaft als auch asylrechtlich relevant.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente führt er aus, bei den Anlässen, die zu den Kurzinhaftierungen in den Jahren 1993 und 1995 geführt hätten, habe es sich um kulturelle Anlässe gehandelt und nicht um schwerwiegende Oppositionstätigkeiten. Die Dauer der Inhaftierungen von sieben beziehungsweise 23 Tagen wegen seiner Beteiligung an den Newroz-Feierlichkeiten seien im Rahmen des Üblichen ausgefallen, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht als aktiver kurdischer Oppositioneller aufgefallen sei. Zudem sei er entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim zweiten Mal nicht ohne weitere Massnahmen freigekommen, sondern habe sich nach erlittener Folter unterschriftlich verpflichten müssen, künftig von jeglichen politischen Aktivitäten abzusehen; dies stelle eine Massnahme dar, die im Hinblick auf allfällige spätere Tätigkeiten gegen ihn ins Gewicht fallen würde. Im Weiteren sei es durchaus erklärbar, wieso er im Jahre 2003 - anders als noch 1995 - das Risiko auf sich genommen habe, nach Syrien zurückzukehren. Seine Rückkehr sei nämlich auf die von ihm während seines achtjährigen Aufenthaltes im Irak erlebten Ereignisse zurückzuführen, aufgrund derer er körperlich und psychisch stark traumatisiert worden sei. Eine frühere Rückkehr sei ausgeschlossen gewesen, weil er zunächst den syrischen Behörden noch in unmittelbarer Erinnerung gewesen sei und zudem die PKK erst anlässlich ihrer 7. Generalversammlung im Jahre 2000 die Rückkehr von verletzten Mitgliedern erlaubt habe, ohne diese als Verräter zu brandmarken. Seine Teilnahme an den Demonstrationen vom März 2004 in Qamishli sei nicht durch seinen ansonsten klandestinen Aufenthalt in Syrien als unglaubhaft zu bezeichnen, da es für ihn ungleich weniger gefährlich gewesen sei, sich unter Tausende von Demonstranten zu mischen, als mit seiner Familie, die seinetwegen unter ständiger behördlicher Beobachtung gestanden habe, Kontakt aufzunehmen. Ferner habe er seinen Heimatstaat kurze Zeit nach den Unruhen verlassen. Diesbezüglich bestehe in der Tat ein Widerspruch in seinen Aussagen, den er bedaure, aber erklären könne. Der Schlepper habe ihn nämlich davor gewarnt, seinen über ein Jahr dauernden Aufenthalt in Erbil zu erwähnen, weil er sonst umgehend nach Syrien ausgeschafft würde. Zutreffend seien dann seine Angaben anlässlich der kantonalen Befragung ausgefallen, mit welchen er auf Anraten von in der Schweiz lebenden Landsleuten seine ursprünglich falschen Aussagen berichtigt habe.
E. 4.2.2 Soweit die Vorinstanz seine Vorbringen als asylrechtlich irrelevant erachtet, bringt der Beschwerdeführer vor, die syrischen Behörden müssten bereits im Jahre 1995 den Verdacht gehegt haben, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Er habe nämlich zuvor ein Gesuch um Verschiebung seines Militärdienstes gestellt, sich aber nach Ablauf der ihm gewährten Frist nicht mehr gemeldet; da er für die Behörden zudem nicht auffindbar gewesen sei, müssten diese angenommen haben, dass er für die PKK in die Berge gegangen sei. Auf der von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten, grossformatigen Kopie des in der Serxwebun abgebildeten Fotografie, die im Kleinformat auch im bereits eingereichten Exemplar der Özgür Genclik erschienen sei, sei er sodann deutlich zu erkennen. Die Ausgabe der Serxwebun liege überall in Kurdistan auf, wo Familien von PKK-Märtyrern lebten, und sei daher auch den syrischen Behörden bekannt. Im Übrigen unterschätze die Vorinstanz ohnehin die syrischen Geheimdienste, welche die Publikationen der PKK - Zeitschriften und Bücher - sehr gut kenne und daraus Informationen bezüglich der PKK-Mitgliedschaft von syrischen Staatsangehörigen gewinne. Auf einer weiteren nunmehr eingereichten Fotografie sei er ebenfalls in einer Gruppe von PKK-Kämpfern zu sehen. Mindestens einer der ebenfalls abgebildeten Kollegen sei in der Folge als Märtyrer gefallen, weshalb es notorisch sei, dass dessen Familie die Fotografie gut sichtbar aufgehängt habe, mithin auch er ein weiteres Mal für die syrischen Sicherheitskräfte erkennbar geworden sei. Schliesslich sei er aufgrund seiner Verletzungsnarben und einer sich nach wie vor in seinem Körper befindenden Gewehrkugel für die Behörden ohne weiteres als PKK-Kämpfer eruierbar. Es sei deshalb sicher, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien im Rahmen der behördlichen Kontrollen - die wegen seiner langjährigen Auslandabwesenheit genau ausfallen würden - entdeckt würde.
E. 5.1.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten seiner Asylbegründung glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörungen durch die Asylbehörden - abgesehen von der Schilderung des Zeitpunktes seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, auf welche nachstehend einzugehen ist - kongruente, detaillierte und lebensnahe Aussagen gemacht; seine Schilderungen wirken an keiner Stelle aufgebauscht, stereotyp oder vage. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer denn auch nur in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt einen Widerspruch vor und beschränkt sich im Übrigen darauf, gewisse Vorbringen als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Berichte staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen vermögen die Ausführungen des BFM indessen nicht zu überzeugen (vgl. zum Folgenden namentlich die entsprechenden amtsinternen Berichte des BFM und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Situation in Syrien; Danish Immigration Service, Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, 2007; Human Rights Watch, World Report 2010, Syria; Human Rights Watch, Syria, Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien, Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008; SFH, Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten, Bern 2008; James Brandon, The PKK and Syria's Kurds, in: Terrorism Monitor, vol. 5 (2007), issue 3, auf http://www.jamestown.org/programs/gta/single/?tx_ttnews[tt_news]=1014&tx_ttnew s[backPid]=182&no_cache=1, abgerufen am 3.2.2010; James Brandon, Mount Qandil: A Safe Haven for Kurdish Militants, in: Terrorism Monitor, vol. 4 (2006), issue 17 und 18, auf http://www.jamestown.org/ programs/gta/archivesgta/gta2006/?tx_publicationsttnews_pi2[issue]= 17, abgerufen am 12.2.2010).
E. 5.1.2 So war zunächst - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - bereits unter der bis zum Jahre 2000 dauernden Herrschaft von Präsident Hafis al-Assad ein "typisches Vorgehen" der syrischen Sicherheitskräfte im Umgang mit politischer Opposition kaum erkennbar. Die Taktik der weitgehend unabhängig operierenden, dem Präsidenten direkt unterstehenden Geheimdienste zeichnete sich vielmehr durch ein hohes Mass an Willkürlichkeit aus, welches sich etwa in Massenverhaftungen äusserte, von denen auch Personen mit einem geringen politischen Profil betroffen waren. Als Grund für eine Inhaftierung konnte dabei insbesondere auch die Teilnahme am kurdischen Neujahrsfest Newroz genügen. Unter anderem kam es gemäss Amnesty International im Jahre 1995 im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten - welche, wie auch in späteren Jahren immer wieder, behördlich verboten worden waren - zur Festnahme von über 70 Kurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.2 S. 68, mit Quellenhinweisen), die in den meisten Fällen nur kurz andauerte und vorab der Einschüchterung diente. Die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens kann demnach im syrischen Kontext nicht einseitig vom Vorliegen rational nachvollziehbarer Motive abhängig gemacht werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.3 S. 68 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den 1990er-Jahren zwei Mal wegen kultureller Aktivitäten zu Newroz festgenommen und nach kurzer Zeit wieder freigekommen sei, plausibel. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihn mit den Inhaftierungen und den damit verbundenen Misshandlungen durch Abschreckung insbesondere vor einem allfälligen weiter gehenden Engagement für die kurdische Sache abhalten wollten; in diesen Zusammenhang passt auch die vom Beschwerdeführer angegebene schriftliche Verpflichtung, sich künftig nicht mehr im bisherigen Sinne zu betätigen.
E. 5.1.3 Ferner erscheint auch seine Rückkehr nach Syrien im Jahre 2003 nachvollziehbar, fällt sie doch in eine Zeit, als die PKK im nordirakischen Kandil-Gebirge nach dem am 20. März 2003 erfolgten Einmarsch der US-Truppen in Bedrängnis geriet und sich die Organisation zudem in innerparteilichen Auseinandersetzungen um die künftige ideologische Ausrichtung schwertat; die im Herbst 2003 erfolgte erneute Umbenennung der PKK, die sich erst im April 2002 die Bezeichnung KADEK gegeben hatte, in die Kongra-Gel ist äusseres Zeichen davon. In dieser Phase des Umbruchs kehrten viele langjährige Aktivisten der Partei den Rücken und verliessen das Kandil-Gebirge. Es ist daher keineswegs auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer, der sich seit 1995 bei der PKK befand und nach eigenen Angaben mit der Neuorientierung der Partei nicht einverstanden war (vgl. A17, S. 16; A27, S. 8), gegen Ende 2003 in seinen Heimatstaat begab. Dort hatte sich die Situation seit dem Machtantritt von Präsident Bashar al-Asad im Jahre 2000 insoweit verändert, als einerseits zwar die jahrelange syrische Unterstützung der PKK eingestellt worden war (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2), andererseits aber auch zu verschiedenen Anlässen Amnestien erlassen wurden, bei welchen zum Teil langjährige politische Gefangene freikamen. Gleichzeitig war während des sogenannten "Damaskus-Frühling" in beschränktem Masse die Meinungsfreiheit und ein breiterer politischer Diskurs möglich. Obwohl bereits im Laufe des Jahres 2001 die Repression durch das Regime wieder zunahm, agierten die kurdischen Parteien in der Folge offener und selbstbewusster, wobei sie sich durch die amerikanische Protektion kurdischer Interessen im Irak im Vorfeld und nach der Invasion vom März 2003 bestärkt fühlten (vgl. Human Rights Watch, Syria, Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 2009, S. 14 f.; EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1, S. 70 f.). Die Hoffnung auf eine allfällige Verbesserung der Lage der syrischen Kurden zerschlug sich allerdings endgültig mit den Unruhen vom 12. bis zum 16. März 2004, welche in Qamishli ihren Anfang nahmen und sich rasch über das ganze kurdische Siedlungsgebiet ausbreiteten. In die tagelangen Protestaktionen war praktisch die gesamte kurdische Bevölkerung involviert, so dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers nicht unwahrscheinlich erscheint. Auch wenn er sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt klandestin in Qamishli aufhielt, ging er jedenfalls in der ersten Protestwelle trotz der landesweiten Verhaftung von über 2'000 Personen kaum ein erhebliches Risiko ein. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer nicht nur sein auch von der Vorinstanz nicht bezweifeltes Engagement für die PKK im Irak glaubhaft gemacht, sondern auch die bereits vor 1995 erfolgten Verfolgungsmassnahmen und seine Rückkehr in den Heimatstaat.
E. 5.1.4 Nicht restlos geklärt erscheinen damit einzig der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien und die Dauer seines nachfolgenden erneuten Aufenthaltes im Nordirak. Das BFM hält dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht einen klaren Widerspruch vor, gab er doch anlässlich der Anhörung vom 13. November 2005 an, er habe Syrien Ende April 2005 verlassen und sich danach während drei bis vier Monaten in Erbil aufgehalten (vgl. A17, S. 11), während er in der Befragung vom 13. März 2006 vorbrachte, er sei bereits im März 2004 ausgereist und habe in der Folge rund anderthalb Jahre in Erbil gelebt (vgl. A27, S. 25). Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diesen Widerspruch im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs zweifelsfrei aufzulösen. Auch die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2007 nachgelieferte Erklärung, er sei in diesem Zeitpunkt zu nervös gewesen, um die Ungereimtheit zu beseitigen, und die Wahrheit sei, dass ihn der Schlepper davor gewarnt habe, den über einjährigen Aufenthalt im Irak anzugeben, weil er sonst nach Syrien ausgeschafft würde (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), vermag nicht wirklich zu überzeugen. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung seine Ausreise aus Syrien um ein Jahr früher angab als bei der Erstbefragung, weil er in der Zwischenzeit auf die Bedeutung des zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Verfolgung und der Ausreise aufmerksam gemacht worden war. Angesichts der sich seit den Unruhen von 2004 stetig verschlechternden Situation für die syrischen Kurden im Allgemeinen und der besonderen Gefährdungslage von ehemaligen PKK-Mitgliedern fällt der Widerspruch indessen letztlich nicht ins Gewicht, da der Beschwerdeführer ohnehin objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2 und 6.3); es kann daher offen bleiben, ob er seinen Heimatstaat bereits im Jahre 2004 oder erst im Jahre 2005 verlassen hat.
E. 5.2 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______. Nach dem Besuch des Gymnasiums sympathisierte er für die PKK und begann, sich für die kurdische Kultur zu engagieren. Wegen seiner Beteiligung an der Newroz-Feier wurde er in den Jahren 1993 und 1995 jeweils für einige Tage inhaftiert und misshandelt, bevor er nach Abgabe des Versprechens, sich nicht mehr kulturell oder politisch zu betätigen, freigelassen wurde. Im Jahre 1995 schloss er sich der PKK an und hielt sich in der Folge bis gegen Ende des Jahres 2003 im kurdisch dominierten Nordirak auf, wovon die letzten Jahre im PKK-Lager im Kandil-Gebirge. Danach kehrte er nach Syrien zurück und lebte klandestin in Qamishli. Im März 2004 nahm er an den Kurden-Protesten teil und entschloss sich danach zur Ausreise aus seinem Heimatstaat, weil er aufgrund seiner Vergangenheit eine erneute Inhaftierung befürchtete. Er verliess Syrien Ende März 2004 oder Ende April 2005 und gelangte über den Irak - wo er sich während einiger Monate in Erbil aufhielt - und weitere Staaten in die Schweiz.
E. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer vor dem soeben geschilderten Hintergrund im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
E. 6.2 Aus den in E. 5.1.1 zitierten Quellen (mit zahlreichen weiteren Verweisen) geht hervor, dass sich die Situation der Kurden in Syrien in den vergangenen Jahren tendenziell stetig verschlechterte. Sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern, war es letztlich so, dass sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, auflösten. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichem Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsicherheit. Die kurdische Bevölkerung geriet dabei insbesondere seit der blutigen Niederschlagung der Proteste von März 2004 - bei welcher rund 40 Kurden ums Leben kamen - unter erhöhtem Druck. Die staatlichen Sicherheitskräfte gehen immer wieder mit grosser Härte gegen kurdische Anlässe wie die jährlichen Newroz-Feierlichkeiten vor. Anlässlich der Newroz-Feste von 2006 bis 2009 wurden Dutzende von Teilnehmenden verhaftet. Am 20. März 2008 eröffneten die Sicherheitskräfte gar das Feuer auf Newroz-Teilnehmer in Qamishli, wobei drei Männer getötet wurden. Auch bei anderen kurdischen Veranstaltungen - wie etwa Protestaktionen im Zusammenhang mit den Operationen der türkischen Armee gegen die PKK im Irak und in der Türkei, dem Gedenkanlass zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan oder den Demonstrationen gegen das "Dekret Nr. 49" (mit welchem das Recht auf Landbesitz in den Grenzregionen beschränkt wurde) - kam es in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder zu Verhaftungswellen. Daneben wurde die organisierte politische Tätigkeit offiziell verboten. So wurden im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der PKK nahe stehenden PYD (Partiya Yekitiya Demokratik; Partei der Demokratischen Union) betraf dies auch die PKK selber. Unter Bashar al-Asad hat sich die Beziehung des Regimes zur PKK geändert. So entzog der syrische Staat dieser Partei - welche ihr Ausbildungslager bis in die 1990er-Jahre unter syrischer Protektion in der libanesischen Bekaa-Ebene geführt hatte - im Zuge der Verbesserung der syrisch-türkischen Beziehungen bereits im Jahre 2000 seine langjährige Unterstützung und in den vergangenen Jahren wurden sodann zahlreiche syrische Parteimitglieder, vorrangig niederrangige Aktivisten, verhaftet. Das Oberste Sicherheitsgericht (SSSC), vor welchem die meisten der anhängig gemachten Verfahren geführt wurden, verurteilte mehrere PKK-Mitglieder zu Freiheitsstrafen zwischen drei und zehn Jahren. Die zunehmenden Repressionen führten in jüngerer Vergangenheit unter anderem dazu, dass kaum mehr syrische PKK-Aktivisten aus dem Nordirak nach Syrien zurückzukehren wagten.
E. 6.3 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Kurde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat objektiv begründet befürchten müsste, bereits im Rahmen der strengen Einreisekontrollen einer genauen Prüfung unterzogen und dabei als ehemaliges PKK-Mitglied erkannt zu werden. Diese Gefahr erhöht sich durch seine vergangenen Tätigkeiten bei den Newroz-Feiern von 1993 beziehungsweise 1995 und die in diesem Zusammenhang bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen, welche darauf schliessen lassen, dass er den Sicherheitskräften bereits bekannt ist. Ferner hat er bislang den obligatorischen Militärdienst nicht geleistet, was als Indiz für eine regimefeindliche Haltung und ein Engagement zugunsten der PKK ausgelegt werden dürfte. Schliesslich fällt er durch eine immer noch gut sichtbare Schussverletzung aus dem Jahre 1995 auf und ist auf den von ihm eingereichten Fotografien, die teilweise in Publikationsorganen der PKK abgebildet waren, in ausreichendem Masse erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die syrischen Behörden auch ausländische Druckerzeugnisse der PKK genau auswerten und identifizierbare syrische Staatsangehörige mit Kontakten zu dieser Partei landesweit registrieren. Im Zuge eines daraufhin zu erwartenden einlässlichen Untersuchungsverfahrens wäre der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des notorischen Vorgehens der syrischen Geheimdienste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E. 7.1 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung; ferner ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der staatlichen Urheberschaft der Verfolgung im syrischen Kontext auszuschliessen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts seiner langjährigen Zugehörigkeit zur PKK bleibt allerdings näher zu prüfen, ob Hinweise darauf bestehen, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hat, welche im Sinne von Art. 1 F Bst. a-c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise von Art. 53 AsylG zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden.
E. 7.2 Soweit die Ausschlussklausel von Art. 1 F FK betreffend, bedingt deren Anwendung praxisgemäss das Vorliegen substantiell verdichteter Verdachtsmomente für die Annahme, dass die asylsuchende Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Bst. a) oder ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts (Bst. b) begangen hätte oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liess, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer persönlich an solchen Verbrechen beteiligt hätte. Seine Mitgliedschaft bei einer für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Organisation - es steht fest, dass Angehörige der PKK zahlreiche Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f., mit weiteren Hinweisen) - könnte demnach nur zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er in der Lage gewesen wäre, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK 1999 Nr. 11); dies ist indessen angesichts seines Engagements auf der untersten Hierarchiestufe der PKK von vornherein auszuschliessen. Damit ist gesagt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 7.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einer Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet.
E. 7.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage von vornherein nur die erste Tatbestandsvariante zu prüfen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG, mit welcher die Praxis zu Art. 8a aAsylG weitergeführt wird, stellen auch weniger gravierende Handlungen als die in Art. 1 F FK genannten einen Asylausschlussgrund dar (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.51). Im Unterschied zur Ausschlussklausel von Art. 1 F FK spielt es sodann keine Rolle, ob die Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter aufweisen oder als politisches Delikt einzustufen sind; massgeblich ist einzig der abstrakte Verbrechensbegriff gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), mithin die Androhung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (ebd.). Eine rechtskräftige Verurteilung ist sodann nicht zwingend vorausgesetzt. Es genügt auch das Geständnis des Straftäters gegenüber den Asylbehörden beziehungsweise - bei Delikten im Ausland - "die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat" (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II S. 72 f.). Schliesslich sind die objektiven und subjektiven Aspekte der Straftat zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die PKK hat die schweizerische Praxis dafürgehalten, dass bei Mitgliedern dieser Organisation von einer pauschalen Betrachtung abzusehen ist und stets der individuelle Tatbeitrag - zu welchem neben der Schwere der Tat und dem persönlichen Anteil am Tatentscheid ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.); an dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 2003 Mitglied der PKK und folgte dieser als Peshmerga in ihr Hauptquartier im Nordirak. Dort konnte er nach eigenen Angaben wegen der bereits beim Grenzübertritt erlittenen Schussverletzung keine kombattanten Aufgaben übernehmen und war ausschliesslich in logistischen Funktionen tätig, namentlich als Buchhalter (vgl. A17, S. 16) sowie als Kontaktperson zu den Lebensmittelschmugglern (A27, S. 9). Aus den Akten lässt sich ein weitergehendes Engagement nicht mit genügender Konkretheit entnehmen. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der von ihm eingereichten Fotografie in der Zeitschrift Serxwebun mit umgehängtem Gewehr abgebildet ist, lässt noch keine substantiellen Rückschlüsse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung auf eine Teilnahme an Kampfhandlungen zu, da auch nicht an Einsätzen beteiligte PKK-Angehörige in der Regel mit einer Schusswaffe zum Selbstschutz ausgerüstet sind (vgl. EMARK 2009 Nr. 9 E. 7c/bb S. 82). Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ausreichenden Beweislage für die Anwendung der Ausschlussbestimmung von Art. 53 AsylG.
E. 7.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Da ferner weder substanziell verdichtete Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F FK noch solche gemäss Art. 53 AsylG bestehen, hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf die Erteilung von Asyl (Art. 2 AsylG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) das Migrationsamt des Kantons X._______, ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1351/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 6. April 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien A._______ S._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Kohlbacher Iten, Merkurstrasse 65, 8032 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2004 beziehungsweise Ende April/Anfang Mai 2005 und gelangte über den Irak, wo er sich einige Zeit in Erbil aufhielt, in den Iran und schliesslich am 9. November 2005 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 10. November 2005 auf dem Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2005 bewilligte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 13. November 2005 durch die Flughafenpolizei, vom 22. November 2005 durch das BFM und vom 7. sowie 13. März 2006 durch die zuständige kantonale Ausländerbehörde im Wesentlichen vor, er stamme aus A._______, wo er im Jahre 1991 eine gymnasiale Schulbildung abgeschlossen habe. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt für die türkische PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Kurdische Arbeiterpartei) von Abdullah Öcalan sympathisiert und für diese Partei Zeitschriften verteilt. Ferner habe er sich kulturell betätigt, indem er bei der Organisation von Theaterstücken mitgeholfen habe, bei welchen es unter anderem um die Unterdrückung der Kurden durch die Araber, Perser und Türken gegangen sei. In diesem Zusammenhang sei er zweimal von den syrischen Geheimdienstbehörden jeweils kurze Zeit nach den Newroz-Feierlichkeiten festgenommen worden, so am 23. März 1993 und Ende März 1995. Nach der ersten Festnahme sei er während sieben Tagen inhaftiert gewesen und dabei beleidigt und gefoltert worden, indem man ihn zuerst mit Kalt- und Warmwasser bespritzt und anschliessend in einen Autoreifen gesteckt und auf die Fusssohlen geschlagen habe. Beim zweiten Mal sei er während 23 Tagen festgehalten worden, wobei er wiederum gefoltert worden sei und vor seiner Freilassung schriftlich habe bestätigen müssen, sich künftig nicht mehr politisch und kulturell zu betätigen. Weil er vor diesem Hintergrund nicht mehr in Syrien habe bleiben können, sei er der PKK beigetreten und dieser in den Irak gefolgt. Bereits beim Grenzübertritt sei seine Gruppe in einen Hinterhalt der türkischen Armee geraten, bei welchem er schwer verletzt worden sei. Wegen der erlittenen Schussverletzungen habe er in den folgenden Jahren, in denen er sich bei seiner PKK-Einheit zunächst in Suleimaniya und ab 1998 in der Gegend um Kandil (Nordirak) aufgehalten habe, nur leichte Aufgaben wie Buchhalterdienste und logistische Tätigkeiten erledigen können. Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan habe sich die PKK verändert, weshalb er sich von ihr abgewendet habe und Ende 2003 nach Syrien zurückgekehrt sei. Da das Verhältnis des syrischen Regimes zur PKK in der Zwischenzeit schlecht geworden sei und PKK-Anhänger hart bestraft worden seien, habe er sich klandestin in Qamishli aufgehalten. Im März 2004 sei es in dieser Ortschaft zu einem kurdischen Aufstand gekommen, worauf er befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden. Seine Furcht sei alsdann konkret geworden, nachdem sein Bruder C._______ mehrmals für kurze Zeit festgenommen und nach ihm befragt worden sei. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat Ende April/Anfang Mai 2005 (gemäss Angaben bei den Anhörungen vom 13. November 2005 und vom 22. November 2005) beziehungsweise im März 2004 (gemäss Angaben bei der Anhörung vom 13. März 2006) verlassen und sich nach Erbil (Nordirak) begeben, von wo aus er schliesslich über den Iran und einen ihm nicht bekannten Staat in die Schweiz gelangt sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so einen Auszug aus dem syrischen Familienregister, ein Exemplar der September-Ausgabe der Zeitschrift "Özgür Genclik" aus dem Jahre 2005 und mehrere Fotografien, auf welchen teilweise Narben im Bereich seines linken Oberschenkels sowie seiner Hüfte zu sehen sind beziehungsweise auf denen er in Uniform abgebildet ist. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am 1. Februar 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-führers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten; allerdings erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Syrien in Würdigung aller Umstände als nicht zumutbar. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurden eine Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer im Kreise einer Gruppe von bewaffneten Männern erkennbar ist, sowie ein Auszug aus der Zeitschrift "Serxwebun" von 1997 ins Recht gelegt. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aussage seines in Norwegen lebenden Cousins D._______ vom 16. Februar 2007 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2007 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer schriftliche Aussagen zweier als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebender Landsleute vom 3. Juli 2007 zu den Akten. I. Nachdem am 28. November 2007 per Telefax eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden war, ging am 13. Mai 2008 beim Gericht ein ärztlicher Bericht vom 5. Mai 2008 betreffend den Beschwerdeführer ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. 4.1.1 Als nicht glaubhaft erachtet das BFM zunächst die beiden geltend gemachten Festnahmen von 1994 (recte: 1993) und 1995, da sie nicht dem üblichen Vorgehen der syrischen Behörden gegen unliebsam gewordene, politisch oppositionelle Personen entsprächen. Insbesondere erscheine es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner zweiten Festnahme wieder freigekommen wäre, ohne dass weitergehende Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Ferner habe er angegeben, sich der PKK angeschlossen zu haben und bereits bei seiner Einreise in den Irak angeschossen worden zu sein, dass er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien habe zurückkehren können, weil er den heimatstaatlichen Behörden als Oppositioneller bekannt gewesen sei und eine Verhaftung hätte befürchten müssen. Es stelle sich daher die Frage, weshalb er im Jahre 2003 das Risiko einer Rückkehr dennoch auf sich genommen habe. Er habe zwar vorgebracht, sich nach seiner Rückkehr in Syrien nur im Versteckten aufgehalten zu haben; gleichzeitig wolle er aber im Rahmen des Kurden-Aufstandes vom März 2004 an Demonstrationen teilgenommen haben, was unvereinbar sei mit der von ihm geltend gemachten Furcht vor einer Entdeckung durch die Sicherheitskräfte. Schliesslich habe er sich bezüglich seiner Ausreise aus Syrien und der Weiterreise in die Schweiz in Widersprüche verwickelt, indem er anlässlich der Anhörung vom 13. November 2005 angegeben habe, seinen Heimatstaat Ende April 2005 verlassen und sich anschliessend drei bis vier Monate in Erbil aufgehalten zu haben, während laut seinen Aussagen in der Anhörung vom 13. März 2006 die Ausreise bereits im Frühling 2004 erfolgt sei und er danach über ein Jahr in Erbil verbracht habe. Aus diesen Gründen könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen seiner kulturellen Aktivitäten und seiner Mitgliedschaft bei der PKK nicht geglaubt werden (vgl. Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007, E. I./1, S. 3). 4.1.2 Die weiteren, als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers hält das Bundesamt sodann für asylrechtlich unerheblich. Es verneint dabei insbesondere das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der PKK. So sei nicht davon auszugehen, dass den syrischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der PKK bekannt geworden sei. Bei den von ihm eingereichten Fotografien, auf welchen er in Uniform in den Bergen zu sehen sei, handle es sich um private Bilder, die nicht veröffentlicht worden seien. Ferner sei er auf der Fotografie in dem von ihm eingereichten Exemplar der türkisch-kurdischen Zeitschrift Özgür Genclik nicht zweifelsfrei zu identifizieren und sein Name sei im Text nicht erwähnt; darüber hinaus handle es sich nicht um eine syrische Zeitschrift, so dass die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme durch die syrischen Sicherheitskräfte sehr gering sei (vgl. Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007, E. I./2, S. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2007 und den Eingaben vom 22. Februar 2007 sowie vom 13. Juli 2007 auf den Standpunkt, seine Vorbringen seien sowohl glaubhaft als auch asylrechtlich relevant. 4.2.1 Hinsichtlich der ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente führt er aus, bei den Anlässen, die zu den Kurzinhaftierungen in den Jahren 1993 und 1995 geführt hätten, habe es sich um kulturelle Anlässe gehandelt und nicht um schwerwiegende Oppositionstätigkeiten. Die Dauer der Inhaftierungen von sieben beziehungsweise 23 Tagen wegen seiner Beteiligung an den Newroz-Feierlichkeiten seien im Rahmen des Üblichen ausgefallen, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht als aktiver kurdischer Oppositioneller aufgefallen sei. Zudem sei er entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim zweiten Mal nicht ohne weitere Massnahmen freigekommen, sondern habe sich nach erlittener Folter unterschriftlich verpflichten müssen, künftig von jeglichen politischen Aktivitäten abzusehen; dies stelle eine Massnahme dar, die im Hinblick auf allfällige spätere Tätigkeiten gegen ihn ins Gewicht fallen würde. Im Weiteren sei es durchaus erklärbar, wieso er im Jahre 2003 - anders als noch 1995 - das Risiko auf sich genommen habe, nach Syrien zurückzukehren. Seine Rückkehr sei nämlich auf die von ihm während seines achtjährigen Aufenthaltes im Irak erlebten Ereignisse zurückzuführen, aufgrund derer er körperlich und psychisch stark traumatisiert worden sei. Eine frühere Rückkehr sei ausgeschlossen gewesen, weil er zunächst den syrischen Behörden noch in unmittelbarer Erinnerung gewesen sei und zudem die PKK erst anlässlich ihrer 7. Generalversammlung im Jahre 2000 die Rückkehr von verletzten Mitgliedern erlaubt habe, ohne diese als Verräter zu brandmarken. Seine Teilnahme an den Demonstrationen vom März 2004 in Qamishli sei nicht durch seinen ansonsten klandestinen Aufenthalt in Syrien als unglaubhaft zu bezeichnen, da es für ihn ungleich weniger gefährlich gewesen sei, sich unter Tausende von Demonstranten zu mischen, als mit seiner Familie, die seinetwegen unter ständiger behördlicher Beobachtung gestanden habe, Kontakt aufzunehmen. Ferner habe er seinen Heimatstaat kurze Zeit nach den Unruhen verlassen. Diesbezüglich bestehe in der Tat ein Widerspruch in seinen Aussagen, den er bedaure, aber erklären könne. Der Schlepper habe ihn nämlich davor gewarnt, seinen über ein Jahr dauernden Aufenthalt in Erbil zu erwähnen, weil er sonst umgehend nach Syrien ausgeschafft würde. Zutreffend seien dann seine Angaben anlässlich der kantonalen Befragung ausgefallen, mit welchen er auf Anraten von in der Schweiz lebenden Landsleuten seine ursprünglich falschen Aussagen berichtigt habe. 4.2.2 Soweit die Vorinstanz seine Vorbringen als asylrechtlich irrelevant erachtet, bringt der Beschwerdeführer vor, die syrischen Behörden müssten bereits im Jahre 1995 den Verdacht gehegt haben, dass er sich der PKK angeschlossen habe. Er habe nämlich zuvor ein Gesuch um Verschiebung seines Militärdienstes gestellt, sich aber nach Ablauf der ihm gewährten Frist nicht mehr gemeldet; da er für die Behörden zudem nicht auffindbar gewesen sei, müssten diese angenommen haben, dass er für die PKK in die Berge gegangen sei. Auf der von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten, grossformatigen Kopie des in der Serxwebun abgebildeten Fotografie, die im Kleinformat auch im bereits eingereichten Exemplar der Özgür Genclik erschienen sei, sei er sodann deutlich zu erkennen. Die Ausgabe der Serxwebun liege überall in Kurdistan auf, wo Familien von PKK-Märtyrern lebten, und sei daher auch den syrischen Behörden bekannt. Im Übrigen unterschätze die Vorinstanz ohnehin die syrischen Geheimdienste, welche die Publikationen der PKK - Zeitschriften und Bücher - sehr gut kenne und daraus Informationen bezüglich der PKK-Mitgliedschaft von syrischen Staatsangehörigen gewinne. Auf einer weiteren nunmehr eingereichten Fotografie sei er ebenfalls in einer Gruppe von PKK-Kämpfern zu sehen. Mindestens einer der ebenfalls abgebildeten Kollegen sei in der Folge als Märtyrer gefallen, weshalb es notorisch sei, dass dessen Familie die Fotografie gut sichtbar aufgehängt habe, mithin auch er ein weiteres Mal für die syrischen Sicherheitskräfte erkennbar geworden sei. Schliesslich sei er aufgrund seiner Verletzungsnarben und einer sich nach wie vor in seinem Körper befindenden Gewehrkugel für die Behörden ohne weiteres als PKK-Kämpfer eruierbar. Es sei deshalb sicher, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien im Rahmen der behördlichen Kontrollen - die wegen seiner langjährigen Auslandabwesenheit genau ausfallen würden - entdeckt würde. 5. 5.1 5.1.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den zentralen Punkten seiner Asylbegründung glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörungen durch die Asylbehörden - abgesehen von der Schilderung des Zeitpunktes seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, auf welche nachstehend einzugehen ist - kongruente, detaillierte und lebensnahe Aussagen gemacht; seine Schilderungen wirken an keiner Stelle aufgebauscht, stereotyp oder vage. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer denn auch nur in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt einen Widerspruch vor und beschränkt sich im Übrigen darauf, gewisse Vorbringen als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Berichte staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen vermögen die Ausführungen des BFM indessen nicht zu überzeugen (vgl. zum Folgenden namentlich die entsprechenden amtsinternen Berichte des BFM und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Situation in Syrien; Danish Immigration Service, Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, 2007; Human Rights Watch, World Report 2010, Syria; Human Rights Watch, Syria, Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien, Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008; SFH, Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten, Bern 2008; James Brandon, The PKK and Syria's Kurds, in: Terrorism Monitor, vol. 5 (2007), issue 3, auf http://www.jamestown.org/programs/gta/single/?tx_ttnews[tt_news]=1014&tx_ttnew s[backPid]=182&no_cache=1, abgerufen am 3.2.2010; James Brandon, Mount Qandil: A Safe Haven for Kurdish Militants, in: Terrorism Monitor, vol. 4 (2006), issue 17 und 18, auf http://www.jamestown.org/ programs/gta/archivesgta/gta2006/?tx_publicationsttnews_pi2[issue]= 17, abgerufen am 12.2.2010). 5.1.2 So war zunächst - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - bereits unter der bis zum Jahre 2000 dauernden Herrschaft von Präsident Hafis al-Assad ein "typisches Vorgehen" der syrischen Sicherheitskräfte im Umgang mit politischer Opposition kaum erkennbar. Die Taktik der weitgehend unabhängig operierenden, dem Präsidenten direkt unterstehenden Geheimdienste zeichnete sich vielmehr durch ein hohes Mass an Willkürlichkeit aus, welches sich etwa in Massenverhaftungen äusserte, von denen auch Personen mit einem geringen politischen Profil betroffen waren. Als Grund für eine Inhaftierung konnte dabei insbesondere auch die Teilnahme am kurdischen Neujahrsfest Newroz genügen. Unter anderem kam es gemäss Amnesty International im Jahre 1995 im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten - welche, wie auch in späteren Jahren immer wieder, behördlich verboten worden waren - zur Festnahme von über 70 Kurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.2 S. 68, mit Quellenhinweisen), die in den meisten Fällen nur kurz andauerte und vorab der Einschüchterung diente. Die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens kann demnach im syrischen Kontext nicht einseitig vom Vorliegen rational nachvollziehbarer Motive abhängig gemacht werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.3 S. 68 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den 1990er-Jahren zwei Mal wegen kultureller Aktivitäten zu Newroz festgenommen und nach kurzer Zeit wieder freigekommen sei, plausibel. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihn mit den Inhaftierungen und den damit verbundenen Misshandlungen durch Abschreckung insbesondere vor einem allfälligen weiter gehenden Engagement für die kurdische Sache abhalten wollten; in diesen Zusammenhang passt auch die vom Beschwerdeführer angegebene schriftliche Verpflichtung, sich künftig nicht mehr im bisherigen Sinne zu betätigen. 5.1.3 Ferner erscheint auch seine Rückkehr nach Syrien im Jahre 2003 nachvollziehbar, fällt sie doch in eine Zeit, als die PKK im nordirakischen Kandil-Gebirge nach dem am 20. März 2003 erfolgten Einmarsch der US-Truppen in Bedrängnis geriet und sich die Organisation zudem in innerparteilichen Auseinandersetzungen um die künftige ideologische Ausrichtung schwertat; die im Herbst 2003 erfolgte erneute Umbenennung der PKK, die sich erst im April 2002 die Bezeichnung KADEK gegeben hatte, in die Kongra-Gel ist äusseres Zeichen davon. In dieser Phase des Umbruchs kehrten viele langjährige Aktivisten der Partei den Rücken und verliessen das Kandil-Gebirge. Es ist daher keineswegs auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer, der sich seit 1995 bei der PKK befand und nach eigenen Angaben mit der Neuorientierung der Partei nicht einverstanden war (vgl. A17, S. 16; A27, S. 8), gegen Ende 2003 in seinen Heimatstaat begab. Dort hatte sich die Situation seit dem Machtantritt von Präsident Bashar al-Asad im Jahre 2000 insoweit verändert, als einerseits zwar die jahrelange syrische Unterstützung der PKK eingestellt worden war (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2), andererseits aber auch zu verschiedenen Anlässen Amnestien erlassen wurden, bei welchen zum Teil langjährige politische Gefangene freikamen. Gleichzeitig war während des sogenannten "Damaskus-Frühling" in beschränktem Masse die Meinungsfreiheit und ein breiterer politischer Diskurs möglich. Obwohl bereits im Laufe des Jahres 2001 die Repression durch das Regime wieder zunahm, agierten die kurdischen Parteien in der Folge offener und selbstbewusster, wobei sie sich durch die amerikanische Protektion kurdischer Interessen im Irak im Vorfeld und nach der Invasion vom März 2003 bestärkt fühlten (vgl. Human Rights Watch, Syria, Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 2009, S. 14 f.; EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1, S. 70 f.). Die Hoffnung auf eine allfällige Verbesserung der Lage der syrischen Kurden zerschlug sich allerdings endgültig mit den Unruhen vom 12. bis zum 16. März 2004, welche in Qamishli ihren Anfang nahmen und sich rasch über das ganze kurdische Siedlungsgebiet ausbreiteten. In die tagelangen Protestaktionen war praktisch die gesamte kurdische Bevölkerung involviert, so dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers nicht unwahrscheinlich erscheint. Auch wenn er sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt klandestin in Qamishli aufhielt, ging er jedenfalls in der ersten Protestwelle trotz der landesweiten Verhaftung von über 2'000 Personen kaum ein erhebliches Risiko ein. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer nicht nur sein auch von der Vorinstanz nicht bezweifeltes Engagement für die PKK im Irak glaubhaft gemacht, sondern auch die bereits vor 1995 erfolgten Verfolgungsmassnahmen und seine Rückkehr in den Heimatstaat. 5.1.4 Nicht restlos geklärt erscheinen damit einzig der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien und die Dauer seines nachfolgenden erneuten Aufenthaltes im Nordirak. Das BFM hält dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht einen klaren Widerspruch vor, gab er doch anlässlich der Anhörung vom 13. November 2005 an, er habe Syrien Ende April 2005 verlassen und sich danach während drei bis vier Monaten in Erbil aufgehalten (vgl. A17, S. 11), während er in der Befragung vom 13. März 2006 vorbrachte, er sei bereits im März 2004 ausgereist und habe in der Folge rund anderthalb Jahre in Erbil gelebt (vgl. A27, S. 25). Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diesen Widerspruch im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs zweifelsfrei aufzulösen. Auch die in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2007 nachgelieferte Erklärung, er sei in diesem Zeitpunkt zu nervös gewesen, um die Ungereimtheit zu beseitigen, und die Wahrheit sei, dass ihn der Schlepper davor gewarnt habe, den über einjährigen Aufenthalt im Irak anzugeben, weil er sonst nach Syrien ausgeschafft würde (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), vermag nicht wirklich zu überzeugen. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung seine Ausreise aus Syrien um ein Jahr früher angab als bei der Erstbefragung, weil er in der Zwischenzeit auf die Bedeutung des zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Verfolgung und der Ausreise aufmerksam gemacht worden war. Angesichts der sich seit den Unruhen von 2004 stetig verschlechternden Situation für die syrischen Kurden im Allgemeinen und der besonderen Gefährdungslage von ehemaligen PKK-Mitgliedern fällt der Widerspruch indessen letztlich nicht ins Gewicht, da der Beschwerdeführer ohnehin objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat (vgl. dazu nachfolgende E. 6.2 und 6.3); es kann daher offen bleiben, ob er seinen Heimatstaat bereits im Jahre 2004 oder erst im Jahre 2005 verlassen hat. 5.2 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______. Nach dem Besuch des Gymnasiums sympathisierte er für die PKK und begann, sich für die kurdische Kultur zu engagieren. Wegen seiner Beteiligung an der Newroz-Feier wurde er in den Jahren 1993 und 1995 jeweils für einige Tage inhaftiert und misshandelt, bevor er nach Abgabe des Versprechens, sich nicht mehr kulturell oder politisch zu betätigen, freigelassen wurde. Im Jahre 1995 schloss er sich der PKK an und hielt sich in der Folge bis gegen Ende des Jahres 2003 im kurdisch dominierten Nordirak auf, wovon die letzten Jahre im PKK-Lager im Kandil-Gebirge. Danach kehrte er nach Syrien zurück und lebte klandestin in Qamishli. Im März 2004 nahm er an den Kurden-Protesten teil und entschloss sich danach zur Ausreise aus seinem Heimatstaat, weil er aufgrund seiner Vergangenheit eine erneute Inhaftierung befürchtete. Er verliess Syrien Ende März 2004 oder Ende April 2005 und gelangte über den Irak - wo er sich während einiger Monate in Erbil aufhielt - und weitere Staaten in die Schweiz. 6. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer vor dem soeben geschilderten Hintergrund im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1). 6.2 Aus den in E. 5.1.1 zitierten Quellen (mit zahlreichen weiteren Verweisen) geht hervor, dass sich die Situation der Kurden in Syrien in den vergangenen Jahren tendenziell stetig verschlechterte. Sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern, war es letztlich so, dass sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, auflösten. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichem Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsicherheit. Die kurdische Bevölkerung geriet dabei insbesondere seit der blutigen Niederschlagung der Proteste von März 2004 - bei welcher rund 40 Kurden ums Leben kamen - unter erhöhtem Druck. Die staatlichen Sicherheitskräfte gehen immer wieder mit grosser Härte gegen kurdische Anlässe wie die jährlichen Newroz-Feierlichkeiten vor. Anlässlich der Newroz-Feste von 2006 bis 2009 wurden Dutzende von Teilnehmenden verhaftet. Am 20. März 2008 eröffneten die Sicherheitskräfte gar das Feuer auf Newroz-Teilnehmer in Qamishli, wobei drei Männer getötet wurden. Auch bei anderen kurdischen Veranstaltungen - wie etwa Protestaktionen im Zusammenhang mit den Operationen der türkischen Armee gegen die PKK im Irak und in der Türkei, dem Gedenkanlass zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan oder den Demonstrationen gegen das "Dekret Nr. 49" (mit welchem das Recht auf Landbesitz in den Grenzregionen beschränkt wurde) - kam es in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder zu Verhaftungswellen. Daneben wurde die organisierte politische Tätigkeit offiziell verboten. So wurden im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der PKK nahe stehenden PYD (Partiya Yekitiya Demokratik; Partei der Demokratischen Union) betraf dies auch die PKK selber. Unter Bashar al-Asad hat sich die Beziehung des Regimes zur PKK geändert. So entzog der syrische Staat dieser Partei - welche ihr Ausbildungslager bis in die 1990er-Jahre unter syrischer Protektion in der libanesischen Bekaa-Ebene geführt hatte - im Zuge der Verbesserung der syrisch-türkischen Beziehungen bereits im Jahre 2000 seine langjährige Unterstützung und in den vergangenen Jahren wurden sodann zahlreiche syrische Parteimitglieder, vorrangig niederrangige Aktivisten, verhaftet. Das Oberste Sicherheitsgericht (SSSC), vor welchem die meisten der anhängig gemachten Verfahren geführt wurden, verurteilte mehrere PKK-Mitglieder zu Freiheitsstrafen zwischen drei und zehn Jahren. Die zunehmenden Repressionen führten in jüngerer Vergangenheit unter anderem dazu, dass kaum mehr syrische PKK-Aktivisten aus dem Nordirak nach Syrien zurückzukehren wagten. 6.3 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Kurde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat objektiv begründet befürchten müsste, bereits im Rahmen der strengen Einreisekontrollen einer genauen Prüfung unterzogen und dabei als ehemaliges PKK-Mitglied erkannt zu werden. Diese Gefahr erhöht sich durch seine vergangenen Tätigkeiten bei den Newroz-Feiern von 1993 beziehungsweise 1995 und die in diesem Zusammenhang bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen, welche darauf schliessen lassen, dass er den Sicherheitskräften bereits bekannt ist. Ferner hat er bislang den obligatorischen Militärdienst nicht geleistet, was als Indiz für eine regimefeindliche Haltung und ein Engagement zugunsten der PKK ausgelegt werden dürfte. Schliesslich fällt er durch eine immer noch gut sichtbare Schussverletzung aus dem Jahre 1995 auf und ist auf den von ihm eingereichten Fotografien, die teilweise in Publikationsorganen der PKK abgebildet waren, in ausreichendem Masse erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die syrischen Behörden auch ausländische Druckerzeugnisse der PKK genau auswerten und identifizierbare syrische Staatsangehörige mit Kontakten zu dieser Partei landesweit registrieren. Im Zuge eines daraufhin zu erwartenden einlässlichen Untersuchungsverfahrens wäre der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des notorischen Vorgehens der syrischen Geheimdienste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 7. 7.1 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung; ferner ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der staatlichen Urheberschaft der Verfolgung im syrischen Kontext auszuschliessen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts seiner langjährigen Zugehörigkeit zur PKK bleibt allerdings näher zu prüfen, ob Hinweise darauf bestehen, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hat, welche im Sinne von Art. 1 F Bst. a-c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise von Art. 53 AsylG zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. 7.2 Soweit die Ausschlussklausel von Art. 1 F FK betreffend, bedingt deren Anwendung praxisgemäss das Vorliegen substantiell verdichteter Verdachtsmomente für die Annahme, dass die asylsuchende Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Bst. a) oder ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts (Bst. b) begangen hätte oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liess, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer persönlich an solchen Verbrechen beteiligt hätte. Seine Mitgliedschaft bei einer für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Organisation - es steht fest, dass Angehörige der PKK zahlreiche Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f., mit weiteren Hinweisen) - könnte demnach nur zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er in der Lage gewesen wäre, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK 1999 Nr. 11); dies ist indessen angesichts seines Engagements auf der untersten Hierarchiestufe der PKK von vornherein auszuschliessen. Damit ist gesagt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen ist. 7.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einer Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet. 7.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage von vornherein nur die erste Tatbestandsvariante zu prüfen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG, mit welcher die Praxis zu Art. 8a aAsylG weitergeführt wird, stellen auch weniger gravierende Handlungen als die in Art. 1 F FK genannten einen Asylausschlussgrund dar (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.51). Im Unterschied zur Ausschlussklausel von Art. 1 F FK spielt es sodann keine Rolle, ob die Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter aufweisen oder als politisches Delikt einzustufen sind; massgeblich ist einzig der abstrakte Verbrechensbegriff gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), mithin die Androhung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren (ebd.). Eine rechtskräftige Verurteilung ist sodann nicht zwingend vorausgesetzt. Es genügt auch das Geständnis des Straftäters gegenüber den Asylbehörden beziehungsweise - bei Delikten im Ausland - "die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat" (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II S. 72 f.). Schliesslich sind die objektiven und subjektiven Aspekte der Straftat zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die PKK hat die schweizerische Praxis dafürgehalten, dass bei Mitgliedern dieser Organisation von einer pauschalen Betrachtung abzusehen ist und stets der individuelle Tatbeitrag - zu welchem neben der Schwere der Tat und dem persönlichen Anteil am Tatentscheid ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.); an dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. 7.3.2 Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 2003 Mitglied der PKK und folgte dieser als Peshmerga in ihr Hauptquartier im Nordirak. Dort konnte er nach eigenen Angaben wegen der bereits beim Grenzübertritt erlittenen Schussverletzung keine kombattanten Aufgaben übernehmen und war ausschliesslich in logistischen Funktionen tätig, namentlich als Buchhalter (vgl. A17, S. 16) sowie als Kontaktperson zu den Lebensmittelschmugglern (A27, S. 9). Aus den Akten lässt sich ein weitergehendes Engagement nicht mit genügender Konkretheit entnehmen. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der von ihm eingereichten Fotografie in der Zeitschrift Serxwebun mit umgehängtem Gewehr abgebildet ist, lässt noch keine substantiellen Rückschlüsse im Sinne der erwähnten Rechtsprechung auf eine Teilnahme an Kampfhandlungen zu, da auch nicht an Einsätzen beteiligte PKK-Angehörige in der Regel mit einer Schusswaffe zum Selbstschutz ausgerüstet sind (vgl. EMARK 2009 Nr. 9 E. 7c/bb S. 82). Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ausreichenden Beweislage für die Anwendung der Ausschlussbestimmung von Art. 53 AsylG. 7.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Da ferner weder substanziell verdichtete Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F FK noch solche gemäss Art. 53 AsylG bestehen, hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf die Erteilung von Asyl (Art. 2 AsylG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) das Migrationsamt des Kantons X._______, ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: