Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-713/2011 Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Carlo Monti; Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren gemeinsames Kind, C._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Kurden syrischer Herkunft, ihren Heimatstaat am 18. Oktober 2008 verliessen und am 5. November 2008 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ein erstes Asylgesuch einreichten, dass anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung A._______ im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Yekiti-Partei gewesen und habe in seinem Geschäft Kleidersäcke mit Büchern und Flugblättern der vorgenannten Partei gelagert, dass er aus diesem Grund von den örtlichen Sicherheitskräften gesucht worden sei und deshalb nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in D._______ über E._______ in die Schweiz geflüchtet sei, dass B._______ angab, sie sei von Leuten des politischen Sicherheitsdienstes in der Schule, wo sie als Lehrerin gearbeitet habe, mitgenommen und auf deren Posten gebracht worden, dass sie dort beschimpft und ihr vorgeworfen worden sei, verbotene Unterlagen in ihren Büchern gehabt beziehungsweise Papiere und Flugblätter hin und her geschoben zu haben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft zwar freigelassen jedoch in der Folge immer wieder von Mitgliedern des Sicherheitsdienstes beleidigt worden sei, dass diese auch ihr Haus durchsucht und ihr angedroht hätten, sie später vorzuladen, dass sie deshalb zusammen mit ihrem Kind zu ihrem Mann nach D._______ geflüchtet sei, von wo sie alle gemeinsam über Istanbul in die Schweiz gereist seien, dass das BFM diese Asylgesuche mit Verfügung vom 26. Februar 2010 wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2296 vom 2. Dezember 2010 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit Eingabe vom 10. Januar 2011 durch ihre Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch zu den Akten reichen liessen verbunden mit dem Antrag, es seien die Gesuchsteller in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, wobei eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht, den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses beantragen liessen, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung dieser Eingabe im Wesentlichen geltend machten, A._______ übe in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten aus und sei ein engagiertes Mitglied der Yekiti-Partei, in deren Namen er im Kanton Aargau Kandidaten betreue und ausbilde, dass er ferner einen regierungskritischen Text ins Internet gestellt habe und an Kundgebungen teilnehme, dass die Beschwerdeführenden ausserdem das Ergebnis der im Rahmen des ersten Asylgesuches getätigten Botschaftsabklärungen, wonach sie in Syrien nicht gesucht würden, kritisieren, dass sie diesbezüglich auf ein "Gutachten" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010 verweisen, in welchem die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien, insbesondere in Bezug auf diesen Aspekt, in Frage gestellt wird, dass aus diesen Gründen es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung seitens der Behörden ausgesetzt sei und deshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine Bestätigung der Yekiti-Partei (Yekiti Schweiz) vom 10. Dezember 2010, einige an verschiedenen Kundgebungen aufgenommene Fotos der Beschwerdeführenden, zwei Fotos des Beschwerdeführers von einer Parteiversammlung, ein Exemplar der "Auskunft der SFH-Länderanalyse" von Aurel Schmid vom 7. September 2010 zum Thema "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht"" zu den Akten reichen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2011 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in casu seien die Beschwerdeführenden vor Einreichung ihrer Gesuche nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, weshalb sich eine Anhörung erübrige, erscheine doch der Sachverhalt als hinreichend erstellt, dass das am 5. November 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem 2. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass zwar die Beschwerdeführenden ausführen liessen, sie - und insbesondere der Beschwerdeführer - seien bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, weil sie in der Schweiz exilpolitisch tätig seien, dass bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der darauf aufbauenden Befürchtung der Beschwerdeführenden, in der Heimat verfolgt zu werden, das BFM darauf hinwies, dass es erstaune, dass die Beschwerdeführenden diese Tätigkeit nicht schon im Rahmen des ersten, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hätten, dass gemäss den im zweiten Asylverfahren eingereichten Beweismitteln die Beschwerdeführenden diese Tätigkeiten nämlich schon seit längerer Zeit ausüben würden, dass ausserdem die meisten Fotos zwischen Dezember 2008 und Juni 2010 aufgenommen worden seien und der Beschwerdeführer seit Juni 2010 ein Mitglied der Yekiti-Partei sei, dass dieses Verhalten darauf schliessen lasse, dass sie selber diesen Aktivitäten im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien keine grosse Bedeutung beigemessen hätten, dass es in der Tat angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Personen mit einer Herkunft aus Syrien in ganz Westeuropa ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine, dass die syrischen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführenden soweit Notiz genommen haben könnten, dass diese sie in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden, dass zwar nicht abgestritten werden könne, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei und gezielt Informationen über lebende Personen aus Syrien sammle, jedoch gemäss Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden exilpolitische Tätigkeiten seitens der syrischen Behörden als solche erst wahrgenommen und bei einer Rückkehr nach Syrien allenfalls geahndet würden, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreichten und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren liessen, dass sich dabei als insbesondere heikel gewalttätige Aktionen gegen syrische Einrichtungen, bei denen die Täterschaft identifiziert werden könne, erwiesen hätten, dass Aktivitäten, wie sie von den Beschwerdeführenden und zahlreichen anderen in der Schweiz sich aufhaltenden Landsleuten ausgeübt würden, dagegen praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründeten, dass es weiter den syrischen Behörden bekannt sei, dass sich in Westeuropa zahlreiche Personen aus Syrien aufhalten würden, die sich mit exilpolitischen Tätigkeiten dieser Art ein Aufenthaltsrecht in einem dieser Länder - so auch in der Schweiz - zu erschleichen versuchten, dass an dieser Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer im Internet veröffentlichte regierungskritische Text nichts zu ändern vermöge, dass es diesbezüglich insbesondere auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen gelte, die eine umfassende Überwachung seitens syrischer Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen liesse, dass bezüglich der Kritik am Inhalt der Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus das BFM auf seine Ausführungen in der Verfügung vom 26. Februar 2010 sowie auf diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 verwies, dass es ausserdem festzustellen gelte, dass Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus mit der nötigen Diskretion vorgenommen würden und in mehreren Fällen zum Ergebnis geführt hätten, dass eine Person von den syrischen Behörden gesucht werde, dass aus diesem Grunde die Verlässlichkeit derartiger Auskünfte bestätigt werde, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen liessen, wobei eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass zusätzlich subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie weiter von der Erhebung einer Gebühr für das zweite Asylverfahren zu befreien seien, dass ihnen schliesslich in prozessualer Hinsicht die Akteneinsicht zu gewähren und sinngemäss eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen sei, dass sie ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass die Beschwerdeführenden ferner zwei in arabischer Sprache verfasste Zeitungsartikel einreichten, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich Asyl entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vom 26. Januar 2011 unter anderem die Gewährung der Akteneinsicht beantragt wird, dass gemäss Aktenverzeichnis des zweiten Asylgesuchs folgende Dokumente sich bei den Akten befinden: Asylgesuch (Fax) (act. B1/8), Asylgesuch im Original mit Vollmachten (act. B2/11), Beweismittel (act. B3), Erfassung in ZEMIS (act. B4/3), Interner Kopienverteiler zu act. B6/8 (act. B5/1), Entscheidkopie (act. B6/8), dass es sich hierbei um Akten handelt, welche die Beschwerdeführenden selber eingereicht beziehungsweise zugestellt gekriegt haben (act. B1/8, B2/11, B3, B6/8) und deshalb als bekannt vorausgesetzt werden können, oder unerheblich (act. B4/3) respektive interner Natur sind (act. B5/1) und nicht dem Einsichtsrecht unterstehen (vgl. BGE 115 V 303), dass deshalb der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen wird, dass ausserdem geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewähren und eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführen müssen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17), dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich) genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und E. 5.6 S. 771), dass in der Beschwerde vom 26. Januar 2011 unter anderem geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren und eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführen müssen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen grundsätzlich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben bezieht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12 S. 424), dass sich die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 10. Januar 2011 zum Sachverhalt nach Belieben äussern konnten, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann, dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen, dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 272), dass die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, wenn sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6), dass die Beschwerdeführenden, wie aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Syrien feststeht, legal aus ihrem Heimatstaat ausreisten und von den syrischen Behörden nicht gesucht wurden (vgl. act. A20/10), dass die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführenden sowie insbesondere deren konkrete exilpolitische Tätigkeit, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden beispielsweise darin bestanden, sich bei sporadischen Kundgebungen ablichten zu lassen und speziell im Falle des Beschwerdeführers, kritische Texte ins Internet zu stellen, oder als Mitglied der Yekiti-Partei im Kanton Aargau Kandidaten zu betreuen und auszubilden, wobei sich in casu der Eindruck aufdrängt, es gehe den Beschwerdeführenden darum, den schweizerischen Behörden die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe vorzutäuschen, weshalb es sich erübrigt, eine amtliche Übersetzung der zwei Zeitungs-/Internetartikel anzuordnen, dass es unerheblich ist, ob allenfalls interessierte syrische Behörden Beweise für derartige Bemühungen der Beschwerdeführenden finden, zumal sie aufgrund der ihnen bekannten, wahren Sachlage, der legalen Ausreise der Beschwerdeführenden und des fehlenden Verfolgungsinteresses, ohne Weiteres in der Lage sind, die politische Irrelevanz dieser Manifestationen der Beschwerdeführenden zu erkennen, sie somit als Emigranten zu identifizieren, die in Wirklichkeit nicht aus einer regimefeindlichen Haltung gegenüber der syrischen Regierung heraus agieren, sondern sich mit der Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen wollen, dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführenden, der sie ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden als Beweismittel eingereichten Dokumente zu verneinen ist, weshalb den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise letztere anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2011 materiell zu prüfen oder auf weitere Beweismittel näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf ein soziales Netz abstützen (vgl. act. A4/3 Ziff. 12 S. 3, A5/9 Ziff. 12 S. 3) und wie schon vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin oder im eigenen Kleiderladen nachgehen beziehungsweise wieder aufnehmen können, weshalb sie nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Gefährdung zu rechnen haben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: