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E-3700/2006

E-3700/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...), gelangte am 6. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 28. Oktober 2003 summarisch und von der zuständigen kantonalen Behörde am 24. November 2003 zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen befragt. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Als Kurde werde er in Syrien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit kategorisch benachteiligt. Im Jahr 1992 hätten "die Aleviten" begonnen, der kurdischen Bevölkerung das Land und die Arbeit wegzunehmen. Der militärische Sicherheitsdienst habe 1999 seinen Reisepass und seine Identitätskarte beschlagnahmt. Am 16. August 2003 sei sein arabischer Geschäftspartner B._______, mit welchem er einen (...)-Handel betrieben habe, vom militärischen Sicherheitsdienst verhaftet und befragt worden. Die Behörden hätten B._______ fälschlicherweise vorgeworfen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer illegal (...) aus der Türkei eingeführt zu haben. Während des Verhörs habe der Geschäftspartner gegenüber den Behörden wahrheitsgemäss ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht habe. Nach einigen Stunden sei er wieder freigelassen worden, da sein Vater Mitglied der (...)-Partei gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer erfahren, dass zu Hause nach ihm gesucht werde, respektive ein Auto während zweier Tage unbewegt vor seinem Haus gestanden habe. Um einer Verhaftung zu entgehen, habe er deshalb sein Heimatland verlassen und sei in die Türkei geflohen. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 und gestützt auf die damals gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, AS 1999 2262) trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm an der Empfangsstelle gesetzten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere vorgelegt. Zudem enthielten die Vorbringen keine Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. A.c Mit Eingaben vom 12. Dezember 2003 und vom 6. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung des BFF sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung. A.d Mit Urteil vom 19. November 2004 hiess die ARK die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2003 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFF zurück. Zur Begründung stellte die ARK fest, dass der Beschwerdeführer zwar innert Frist weder ein identitätsbelegendes Dokument beigebracht noch hierfür entschuldbare Gründe glaubhaft gemacht habe, vom BFF jedoch zu Unrecht festgestellt worden sei, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 Beschwerde bei der ARK. Darin beantragte er, die Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2004 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive der Erhebung eines Kostenvorschusses, abzusehen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2005 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. F. Auf Anfragen der ARK vom 19. September 2005 und vom 17. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 telefonisch mitteilen, er wolle im Asylpunkt an der Beschwerde vom 29. Dezember 2004 festhalten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verschiedenen Befragungen widersprüchlich geäussert. Als Grund für die Suche nach ihm habe er bei der Erstbefragung seine Bemerkungen über die alevitische Bevölkerung und die (...)-Partei, in der direkten Anhörung jedoch den Vorwurf der illegalen Einfuhr von (...) genannt. Sodann habe er den Tag der Festnahme seines Geschäftspartners mit unterschiedlichen Daten benannt. Weiter erachtete das BFF verschiedene vom Beschwerdeführer geäusserte Vorbringen als unglaubhaft. So erscheine es im gesellschaftlichen Kontext Syriens unwahrscheinlich, dass sich jemand in der Öffentlichkeit über die Aleviten und die (...)-Partei lustig mache. Auch die Behauptung, ein Auto der Behörden sei während zweier Tage unbewegt vor dem Haus des Beschwerdeführers gestanden, sei als übertrieben und realitätsfremd zu taxieren, da die syrischen Geheimdienste für ihre Effizienz bekannt seien und demgemäss eine andere Vorgehensweise gewählt haben würden. Konstruiert erscheine auch die Darstellung, gemäss welcher der Neffe und der Geschäftspartner des Beschwerdeführers diesen in seinem Versteck besucht hätten, da unter diesen Umständen mit einer Beschattung der Mitarbeiter durch die Behörden hätte gerechnet werden müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ethnisch motivierten Benachteiligung qualifizierte das BFF als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG. Es sei dem BFF bekannt, dass den Kurden in Syrien aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Nachteile im Alltagsleben erwüchsen, jedoch wögen diese Nachteile im Allgemeinen nicht so schwer, als dass sie generell das Niveau einer asylrelevanten Verfolgung erreichten.

E. 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz, es sei erstaunlich, dass knapp zwei Wochen nach der Kassation durch die ARK seine Glaubwürdigkeit - entgegen der dortigen Feststellungen - mit denselben Argumenten wie im seinerzeitigen Nichteintretensentscheid beurteilt und in Abrede gestellt worden sei. Dem Vorhalt des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die ARK in ihrem Entscheid vom 19. November 2004 keineswegs eine materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt hat, das BFF sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, indem es feststellte, es lägen offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG vor. Gemäss der genannten Norm war trotz fehlender Einreichung identitätsbelegender Dokumente auf ein Asylgesuch einzutreten, "wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen". Die Beweismassanforderungen, welchen die genannten offensichtlich nicht haltlosen Verfolgungshinweise zu genügen hatten, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, waren tief anzusetzen. In der bundesrätlichen Botschaft (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232) wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die hierzu bestehende Praxis der Asylbehörden hingewiesen, wonach es genüge, wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 16, S. 107). Nach Praxis der ARK war für die Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasste, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 - 4 aANAG (vgl. EMARK 2003 Nr. 18). Erschienen die Hinweise auf Verfolgung nicht als offensichtlich haltlos, fand Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG keine Anwendung; in diesem Fall war auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft in materieller Hinsicht zu prüfen wobei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe den strengeren Kriterien von Art. 7 AsylG unterlag (vgl. EMARK 1999 Nr. 17, S. 115). Vorbringen sind dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber gerade nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tatsache, dass die Vorbringen Hinweise auf Verfolgung enthalten und deshalb ein Eintreten trotz Papierlosigkeit zu rechtfertigen vermochten, schliesst entsprechend den obigen Erwägungen nicht aus, dass das BFF nachfolgend zum Schluss gelangt, dieselben Vorbringen hielten den (strengeren) Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 4.2.2 Als zentrale Asylbegründung nennt der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Geschäftspartner wegen des Vorwurfs der illegalen Einfuhr von (...) festgenommen worden sei, dass dieser bei der Befragung durch die Behörden ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe sich über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht, und dass in der Folge ein behördliches Fahrzeug während zweier Tage vor seinem Haus geparkt habe. Bezüglich der vom BFF bestrittenen Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht, kann auf die Ausführungen der ARK im Entscheid vom 19. November 2004 verwiesen werden. Tatsächlich erscheint es durchaus plausibel, dass eine Person, welche sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt fühlt, ihrem Unmut dadurch Luft verschafft, dass sie sich im privaten Rahmen über die ihrer Ansicht nach Verantwortlichen lustig macht. Was die vom BFF festgestellten Ungereimtheiten betreffend den Grund der geheimdienstlichen Suche nach dem Beschwerdeführer anbelangt, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der ARK festzuhalten, dass Empfangsstellenbefragungen bloss summarischen Charakter haben (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 3 S. 11 ff. E. 3). Ebenso hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers die unbestrittenen Verständigungsschwierigkeiten bei der genannten Befragung völlig ausser acht gelassen, wie die ARK ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Dies gilt inbesondere auch für den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich betreffend dem Beginn der Suche nach ihm widersprochen. So hat er bei der Empfangsstelle auf die entsprechende Frage geantwortet: "Ja, am 17. August 2003, nach einer halben Stunde war ich in der Türkei." Angesichts dieser Antwort erscheint evident, dass der Beschwerdeführer die Frage falsch verstanden hatte. Demgegenüber widerspricht es nach richtiger Auffassung des BFF der allgemeinen Logik, dass die Geheimdienste zwar während zweier Tage das Haus des Beschwerdeführers observiert haben sollen, eine Überwachung der Angehörigen und vor allem des zuvor inhaftierten Geschäftspartners aber offenbar gänzlich unterliessen, so dass der Letztere wie auch der Neffe des Beschwerdeführers diesen in seinem Versteck unbehelligt hätten besuchen können. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Verhaftung seines Geschäftspartners zwar zutreffen mögen, dass aber trotz dieses Umstands keine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen ausgeführt, er habe bisher niemals vor Gericht gestanden, sei niemals festgenommen oder verhaftet worden. Als bereits zum Zeitpunkt der Flucht eingetretene Verfolgungssituation (sog. Vorverfolgung) fällt damit einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer der illegalen Einfuhr von (...) bezichtigt wurde, in Betracht. Dabei ist festzustellen, dass in diesem behördlichen Vorwurf kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken ist. Zwar kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall jedoch ist die Verfolgungshandlung der irakischen Behörden durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert. Es steht den syrischen Behörden ohne weiteres zu, allfällige Zolldelikte zu untersuchen. Dass vorliegend mit dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit betroffen ist, vermag hieran nichts zu ändern. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen würde. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt grundsätzlich keine Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten und weiterhin anwendbaren Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Frage, was mit ihm geschehen wäre, wäre er in Syrien geblieben, geantwortet, diesfalls wäre er bestimmt festgenommen worden (A9, S. 16). Wie oben ausgeführt, stellt eine auf einer gemeinstrafrechtlichen Grundlage basierende Festnahme keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer pauschal, er habe Angst vor den Behörden (A9, S. 19). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei staatlichen Verfolgung ausgesetzt war, ist dessen nicht näher begründete Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachzuvollziehen. Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die kurdische Bevölkerung in Syrien generell diskriminiert werde, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Eigene religiöse oder politische Aktivitäten und entsprechende reaktive staatliche Übergriffe werden nicht geltend gemacht. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt. Damit gehört er zur innerhalb seiner Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23, welches Urteil für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit beansprucht, sogar festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für den Beschwerdeführer individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen werden. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.4 Mit Verfügung vom 15. September 2005 hat die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit ist die Beschwerde - soweit sie sich gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug richtete - gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 6 Mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, da ihm die anbegehrte vorläufige Aufnahme gewährt wurde. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterliegt er demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7 Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer vorliegend rechtlich nicht vertreten ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten.

E. 8 (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3700/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...) Syrien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2004 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...), gelangte am 6. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 28. Oktober 2003 summarisch und von der zuständigen kantonalen Behörde am 24. November 2003 zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen befragt. Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Als Kurde werde er in Syrien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit kategorisch benachteiligt. Im Jahr 1992 hätten "die Aleviten" begonnen, der kurdischen Bevölkerung das Land und die Arbeit wegzunehmen. Der militärische Sicherheitsdienst habe 1999 seinen Reisepass und seine Identitätskarte beschlagnahmt. Am 16. August 2003 sei sein arabischer Geschäftspartner B._______, mit welchem er einen (...)-Handel betrieben habe, vom militärischen Sicherheitsdienst verhaftet und befragt worden. Die Behörden hätten B._______ fälschlicherweise vorgeworfen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer illegal (...) aus der Türkei eingeführt zu haben. Während des Verhörs habe der Geschäftspartner gegenüber den Behörden wahrheitsgemäss ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht habe. Nach einigen Stunden sei er wieder freigelassen worden, da sein Vater Mitglied der (...)-Partei gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer erfahren, dass zu Hause nach ihm gesucht werde, respektive ein Auto während zweier Tage unbewegt vor seinem Haus gestanden habe. Um einer Verhaftung zu entgehen, habe er deshalb sein Heimatland verlassen und sei in die Türkei geflohen. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 und gestützt auf die damals gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, AS 1999 2262) trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm an der Empfangsstelle gesetzten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere vorgelegt. Zudem enthielten die Vorbringen keine Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. A.c Mit Eingaben vom 12. Dezember 2003 und vom 6. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung des BFF sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung. A.d Mit Urteil vom 19. November 2004 hiess die ARK die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2003 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFF zurück. Zur Begründung stellte die ARK fest, dass der Beschwerdeführer zwar innert Frist weder ein identitätsbelegendes Dokument beigebracht noch hierfür entschuldbare Gründe glaubhaft gemacht habe, vom BFF jedoch zu Unrecht festgestellt worden sei, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 Beschwerde bei der ARK. Darin beantragte er, die Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2004 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten, inklusive der Erhebung eines Kostenvorschusses, abzusehen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2005 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 2. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. F. Auf Anfragen der ARK vom 19. September 2005 und vom 17. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 telefonisch mitteilen, er wolle im Asylpunkt an der Beschwerde vom 29. Dezember 2004 festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der verschiedenen Befragungen widersprüchlich geäussert. Als Grund für die Suche nach ihm habe er bei der Erstbefragung seine Bemerkungen über die alevitische Bevölkerung und die (...)-Partei, in der direkten Anhörung jedoch den Vorwurf der illegalen Einfuhr von (...) genannt. Sodann habe er den Tag der Festnahme seines Geschäftspartners mit unterschiedlichen Daten benannt. Weiter erachtete das BFF verschiedene vom Beschwerdeführer geäusserte Vorbringen als unglaubhaft. So erscheine es im gesellschaftlichen Kontext Syriens unwahrscheinlich, dass sich jemand in der Öffentlichkeit über die Aleviten und die (...)-Partei lustig mache. Auch die Behauptung, ein Auto der Behörden sei während zweier Tage unbewegt vor dem Haus des Beschwerdeführers gestanden, sei als übertrieben und realitätsfremd zu taxieren, da die syrischen Geheimdienste für ihre Effizienz bekannt seien und demgemäss eine andere Vorgehensweise gewählt haben würden. Konstruiert erscheine auch die Darstellung, gemäss welcher der Neffe und der Geschäftspartner des Beschwerdeführers diesen in seinem Versteck besucht hätten, da unter diesen Umständen mit einer Beschattung der Mitarbeiter durch die Behörden hätte gerechnet werden müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ethnisch motivierten Benachteiligung qualifizierte das BFF als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG. Es sei dem BFF bekannt, dass den Kurden in Syrien aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit Nachteile im Alltagsleben erwüchsen, jedoch wögen diese Nachteile im Allgemeinen nicht so schwer, als dass sie generell das Niveau einer asylrelevanten Verfolgung erreichten. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz, es sei erstaunlich, dass knapp zwei Wochen nach der Kassation durch die ARK seine Glaubwürdigkeit - entgegen der dortigen Feststellungen - mit denselben Argumenten wie im seinerzeitigen Nichteintretensentscheid beurteilt und in Abrede gestellt worden sei. Dem Vorhalt des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die ARK in ihrem Entscheid vom 19. November 2004 keineswegs eine materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG vorgenommen, sondern lediglich ausgeführt hat, das BFF sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, indem es feststellte, es lägen offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG vor. Gemäss der genannten Norm war trotz fehlender Einreichung identitätsbelegender Dokumente auf ein Asylgesuch einzutreten, "wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen". Die Beweismassanforderungen, welchen die genannten offensichtlich nicht haltlosen Verfolgungshinweise zu genügen hatten, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, waren tief anzusetzen. In der bundesrätlichen Botschaft (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232) wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die hierzu bestehende Praxis der Asylbehörden hingewiesen, wonach es genüge, wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 16, S. 107). Nach Praxis der ARK war für die Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasste, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 - 4 aANAG (vgl. EMARK 2003 Nr. 18). Erschienen die Hinweise auf Verfolgung nicht als offensichtlich haltlos, fand Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG keine Anwendung; in diesem Fall war auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft in materieller Hinsicht zu prüfen wobei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe den strengeren Kriterien von Art. 7 AsylG unterlag (vgl. EMARK 1999 Nr. 17, S. 115). Vorbringen sind dann glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber gerade nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tatsache, dass die Vorbringen Hinweise auf Verfolgung enthalten und deshalb ein Eintreten trotz Papierlosigkeit zu rechtfertigen vermochten, schliesst entsprechend den obigen Erwägungen nicht aus, dass das BFF nachfolgend zum Schluss gelangt, dieselben Vorbringen hielten den (strengeren) Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2.2 Als zentrale Asylbegründung nennt der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Geschäftspartner wegen des Vorwurfs der illegalen Einfuhr von (...) festgenommen worden sei, dass dieser bei der Befragung durch die Behörden ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe sich über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht, und dass in der Folge ein behördliches Fahrzeug während zweier Tage vor seinem Haus geparkt habe. Bezüglich der vom BFF bestrittenen Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich über die Aleviten und die (...)-Partei lustig gemacht, kann auf die Ausführungen der ARK im Entscheid vom 19. November 2004 verwiesen werden. Tatsächlich erscheint es durchaus plausibel, dass eine Person, welche sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt fühlt, ihrem Unmut dadurch Luft verschafft, dass sie sich im privaten Rahmen über die ihrer Ansicht nach Verantwortlichen lustig macht. Was die vom BFF festgestellten Ungereimtheiten betreffend den Grund der geheimdienstlichen Suche nach dem Beschwerdeführer anbelangt, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der ARK festzuhalten, dass Empfangsstellenbefragungen bloss summarischen Charakter haben (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 3 S. 11 ff. E. 3). Ebenso hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers die unbestrittenen Verständigungsschwierigkeiten bei der genannten Befragung völlig ausser acht gelassen, wie die ARK ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Dies gilt inbesondere auch für den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich betreffend dem Beginn der Suche nach ihm widersprochen. So hat er bei der Empfangsstelle auf die entsprechende Frage geantwortet: "Ja, am 17. August 2003, nach einer halben Stunde war ich in der Türkei." Angesichts dieser Antwort erscheint evident, dass der Beschwerdeführer die Frage falsch verstanden hatte. Demgegenüber widerspricht es nach richtiger Auffassung des BFF der allgemeinen Logik, dass die Geheimdienste zwar während zweier Tage das Haus des Beschwerdeführers observiert haben sollen, eine Überwachung der Angehörigen und vor allem des zuvor inhaftierten Geschäftspartners aber offenbar gänzlich unterliessen, so dass der Letztere wie auch der Neffe des Beschwerdeführers diesen in seinem Versteck unbehelligt hätten besuchen können. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Verhaftung seines Geschäftspartners zwar zutreffen mögen, dass aber trotz dieses Umstands keine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen ausgeführt, er habe bisher niemals vor Gericht gestanden, sei niemals festgenommen oder verhaftet worden. Als bereits zum Zeitpunkt der Flucht eingetretene Verfolgungssituation (sog. Vorverfolgung) fällt damit einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer der illegalen Einfuhr von (...) bezichtigt wurde, in Betracht. Dabei ist festzustellen, dass in diesem behördlichen Vorwurf kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken ist. Zwar kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall jedoch ist die Verfolgungshandlung der irakischen Behörden durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert. Es steht den syrischen Behörden ohne weiteres zu, allfällige Zolldelikte zu untersuchen. Dass vorliegend mit dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit betroffen ist, vermag hieran nichts zu ändern. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen würde. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt grundsätzlich keine Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten und weiterhin anwendbaren Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Frage, was mit ihm geschehen wäre, wäre er in Syrien geblieben, geantwortet, diesfalls wäre er bestimmt festgenommen worden (A9, S. 16). Wie oben ausgeführt, stellt eine auf einer gemeinstrafrechtlichen Grundlage basierende Festnahme keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer pauschal, er habe Angst vor den Behörden (A9, S. 19). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei staatlichen Verfolgung ausgesetzt war, ist dessen nicht näher begründete Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachzuvollziehen. Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die kurdische Bevölkerung in Syrien generell diskriminiert werde, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Eigene religiöse oder politische Aktivitäten und entsprechende reaktive staatliche Übergriffe werden nicht geltend gemacht. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.). Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt. Damit gehört er zur innerhalb seiner Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23, welches Urteil für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit beansprucht, sogar festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder für den Beschwerdeführer individuell noch für die Kurden in Syrien generell gesprochen werden. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4 Mit Verfügung vom 15. September 2005 hat die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit ist die Beschwerde - soweit sie sich gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug richtete - gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, da ihm die anbegehrte vorläufige Aufnahme gewährt wurde. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterliegt er demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7. Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer vorliegend rechtlich nicht vertreten ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten.

8. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: