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D-7189/2008

D-7189/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Kurden syrischer Herkunft - ihren Heimatstaat am 6. Juli 2006 und gelangten am 21. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 29. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ befragt (Erstbefra-gung) und am 15. Januar 2008 vom BFM in H._______ angehört (Bundesanhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Erstbefragung sowie der Bundesanhörung geltend, er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in I._______ gelebt, wo er als Taxichauffeur gearbeitet habe. Im Jahre 1991 sei er vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen und während der darauffolgenden fünftägigen Haft verhört und misshandelt worden. Ihm sei unberechtigterweise vorgeworfen worden, an einer Flugblattaktion beteiligt gewesen zu sein. Im Verlaufe der Unruhen in Qamischli habe er am 13. März 2004 an einer Demonstration teilgenommen. Zwei Tage später seien Sicherheitskräften bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn mitgenommen. Während seiner anschliessenden Gefangenschaft sei er verhört und misshandelt worden. Bei seiner Freilassung habe er unterschriftlich versichern müssen, dass er sich in Zukunft nicht mehr politisch betätige. Im Jahre 2005 sei er der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Al Party) beigetreten. Als deren Mitglied habe er an Sitzungen dieser Partei teilgenommen, die teilweise auch bei ihm zu Hause abgehalten worden seien. Auch habe er mit der kurdischen Bevölkerung über die Lage der Kurden in Syrien gesprochen. Am 15. Juni 2006 habe die politische Sicherheitspolizei in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei Flugblätter seiner Partei gefunden, die er in einem Schrank aufbewahrt habe. Seine Frau habe ihn daraufhin telefonisch über diesen Vorfall unterrichtet und ihm mitgeteilt, dass die Polizei von ihm verlange, auf dem Polizeiposten zu erscheinen. In der Annahme, verhaftet und ins Gefängnis gesteckt zu werden, sei er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt. Nachdem die Sicherheitspolizei am 17. und 18. Juni 2006 weitere Hausdurchsuchungen bei ihm vorgenommen habe, habe sich seine Frau mit den gemeinsamen Kindern zu ihrem ebenfalls in I._______ lebenden Vater begeben. Aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden sei er schliesslich zusammen mit seiner Familie am 6. Juli 2006 nach Ägypten gereist, wo sie sich bis zum 20. November 2007 an verschiedenen Orten in J._______ aufgehalten hätten. Danach seien sie mit dem Flugzeug sowie dem Auto in die Schweiz gelangt. C. Anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwei Identitätskarten sowie ein Empfehlungsschreiben eines Parteifunktionärs der Al Party vom 1. Februar 2008 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 26. März 2008 reichte der Beschwerdeführende 1 das Familienbüchlein im Original sowie eine Fotokopie seines Führerscheins ein. F. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 24. April 2008 die Schweizerische Botschaft in I._______ um Auskunft darüber, ob die Beschwerdeführenden einen syrischen Pass besitzen, ob sie Syrien legal verlassen haben und ob sie von den syrischen Behörden gesucht werden. Am 18. Mai 2008 beantwortete die Schweizer Vertretung in (...) diese Anfrage und hielt in ihrem Schreiben unter anderem fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2006 mit dem Pass Nr. (...) Syrien Richtung Jordanien verlassen hätten und dass in Syrien nichts gegen sie vorliege und sie nicht gesucht würden. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 31. Juli 2008 eine diesbezügliche Stellungnahme ein. H. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 - eröffnet am 16. Oktober 2008 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 sich in ihrem Sachvortrag in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt hätten. So habe der Beschwerdeführende 1 in der Erstbefragung ausgesagt, er sei am 12. März 2004 festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, er sei am 15. März 2004 festgenommen und danach 20 Tage lang festgehalten worden. Zudem habe er bei der Erstbefragung die während der Bundesanhörung geltend gemachten massiven Folterungen, die er dabei erlitten habe, mit keinem Wort erwähnt. Ferner widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführenden erst am 6. Juli 2006 ausgereist seien, obwohl schon ab Mitte Juni 2006 nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise habe es der Beschwerdeführende 1 bis heute unterlassen, die anlässlich der Bundesanhörung und insbesondere im Schreiben vom 31. Juli 2008 in Aussicht gestellten Beweismittel für seine Verfolgung durch die syrischen Behörden einzureichen. Dem eingereichten Empfehlungsschreiben seiner Partei seien keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in I._______ bei den syrischen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege und nach diesen auch nicht gesucht werde. Die zahlreichen Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Im Weiteren machte die Vorinstanz geltend, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die angebliche Festnahme des Beschwerdeführenden 1 im Jahre 1991 liege daher zu weit zurück, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden. Dieses Vorbringen halte deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. I. Mit Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Beschwerde als formgetreu anzunehmen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung aufgrund der oben erwähnten Umstände anzunehmen, ihr Antrag sei gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen. Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Zum Sachverhalt ergänzten die Beschwerdeführenden, schon kurz nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführende 1 mit der Al Party, Zweigstelle Schweiz, Kontakt aufgenommen und als deren Sympathisant und Mitglied an verschiedenen ihrer Veranstal-tungen und Demonstrationen teilgenommen. Im Internet publizierte Artikel und Fotos würden diese Teilnahmen belegen. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 sei nach dem Erlebten verängstigt und traumatisiert gewesen, weshalb er anlässlich der Erstbefragung nicht darüber habe sprechen können, dass er während der Inhaftierung im März 2004 gefolgert worden sei. Im Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, dass der Entschluss, das Heimatland für immer zu verlassen, nicht einfach gewesen sei, weshalb sie nach den Vorfällen im Juni 2006 nicht sofort ausgereist seien. Bezüglich der Abklärungsergebnisse der Schweize-rischen Vertretung in I._______ wurde ausgeführt, dass die politische Verfolgung von oppositionellen Staatsbürgern informell betrieben wer-de und somit nicht in den Registern auftauche, weshalb die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Zweifel zu ziehen sei. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Bundes-anhörung an Konzentrationsproblemen gelitten habe, was die teilweise widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführenden 2 erkläre. Aufgrund der verschiedenen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie seiner leichten Identifizierbarkeit auf den im Internet publizierten Fotos bestehe zudem kein Zweifel, dass der Beschwerdeführende 1 von den sehr aktiven syrischen Geheimdiensten als politischer Aktivist im Exil erfasst und identifiziert worden sei. Unter diesen Umständen sei er im Falle einer Rückschaffung nach Syrien von schwerer politischer Verfolgung bedroht, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Al Party bezüglich der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführenden 1 vom 2. November 2008 (inklusive deutscher Übersetzung), mehrere Verträge bezüglich Raumbelegung, mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, zwei CD/DVD's mit Fotos und einem Video sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeinde K._______ vom 31. Oktober 2008 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2008 eingeladen. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine medizinische Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste L._______ vom 24. November 2008 betreffend die Beschwerdeführende 2 zu den Akten. M. Mit Eingaben vom 23. April 2009 und 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführende 1 weitere Beweismittel zu den Akten, die ihn als Mitglied "der kurdischen Partei demokratischem Syrien" ausweisen und seine Teilnahme an politischen Tätigkeiten dieser Partei (in der Schweiz) bestätigen würden.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführenden 1 geschilderte Festnahme im Jahre 1991 nicht ausdrücklich in Frage gestellt, diesem Ereignis jedoch den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der am 6. Juli 2006 erfolgten Ausreise abgesprochen. Hingegen hat das BFM die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführenden 1 vom März 2004 sowie die vorgebrachte Suche der syrischen Sicherheitspolizei nach seiner Person ab dem 15. Juni 2006 in Zweifel gezogen. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz der Festnahme vom März 2004 sowie der behaupteten Suche der syrischen Sicherheitspolizei ab dem 15. Juni 2006 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und bezüglich der Festnahme vom Jahre 1991 die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat.

E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen wer-den, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Em-pfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführenden 1 hinsichtlich seiner angeblichen Festnahme vom März 2004 in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So führte er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum aus, er sei am 12. März 2004 für einen Tag verhaftet worden (Akten BFM A 1/11, S. 6), hingegen er bei der Bundesanhörung erklärte, er sei am 15. März 2004 für zwanzig Tage festgenommen worden (Akten BFM A 10/29, S. 7 f.). Unglaubhaft ist die geltend gemachte Festnahme vom März 2004 auch deshalb, weil der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnte, er sei während seiner Haft gefoltert worden (Akten BFM A 1/11, S. 6), demgegenüber er bei der Bundesanhörung geltend machte, er sei während seiner Festnahme massiv gefoltert worden (Akten BFM A 10/29, S. 10). Da es sich bei diesen behaupteten Folterungen um zentrale Asylgründe handelt, hätte vom Beschwerdeführenden 1 erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er diese Eingriffe in die körperliche Integrität zumindest ansatzweise schon in der Erstbefragung erwähnt hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführende 1 zum Zeitpunkt der Befragung von seinen Erlebnissen noch traumatisiert gewesen sei, weshalb er nicht über die erlebten Folterungen habe sprechen können, überzeugt das Gericht nicht, zumal der Beschwerdeführende 1 eineinhalb Monate später anlässlich der Bundesanhörung in der Lage war, darüber zu sprechen. Im Übrigen ist aufgrund des geltend gemachten Sachver-halts für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde-führenden im Mai 2005 nach Ägypten reisten und anschliessend wieder nach Syrien zurückkehrten (vgl. Akten BFM A 19/3, S. 1). Bezüglich der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführenden 1 durch die syrischen Behörden ab dem 15. Juni 2006 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass die Beschwerdeführenden erst am 6. Juli 2006 ausgereist sind, obwohl schon seit dem 15. Juni 2006 nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden sein soll. Es ist davon auszugehen, dass sie schon viel eher das Land verlassen hätten, wäre tatsächlich derart intensiv nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden. An dieser Beurteilung ändert auch der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde nichts, wonach der Entschluss, das Heimatland für immer zu verlassen, Zeit brauche. Zudem ist zu bemerken, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden 2 bezüglich der angeblichen Haudurchsuchungen im Juni 2006 sehr unsubstanziiert ausgefallen sind (Akten BFM A 10/29, S. 20 f.), was den Schluss zulässt, diese hätten sich nicht wie behauptet zugetragen, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2 die Ereignisse ansonsten ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführende 2 unter Konzentrationsstörungen leide, kann nicht geglaubt werden, wird doch in der medizinischen Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste vom 24. November 2008 festgehalten, dass die Konzentration der Beschwerdeführenden 2 intakt sei. Zweifel an der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführenden 1 durch die syrischen Behörden erweckt auch die Tatsache, dass die vom BFM angeforderte Botschaftsantwort aus I._______ vom 18. Mai 2008 ergeben hat, dass in Syrien nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege und sie dort auch nicht gesucht würden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ziehen in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2008 dieses Abklärungsresultat in Zweifel. Für die Richtigkeit der Abklärung vor Ort spricht jedoch die Tatsache, dass der Beschwerde-führende 1 am 6. Juli 2006 zusammen mit seiner Familie ungehindert auf legalem Weg aus Syrien ausreisen konnte, was im syrischen Kontext nicht möglich gewesen wäre, würde in Syrien tatsächlich nach ihm gesucht. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2008, wonach sie deshalb ungehindert aus Syrien hätten ausreisen können, weil der Grenzbeamte bestochen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-führenden es nicht riskiert hätten, bei einem offiziellen Grenzübergang mit ihren persönlichen Dokumenten auszureisen, wäre in Syrien tatsächlich nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden, dies insbesondere auch deshalb, weil letzterer selbst davon ausgegangen war, dass sein Name den Grenzposten bekannt sei (Akten BFM A 10/29, S. 16). Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführende 1 - trotz der bestehenden, gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sowie seiner Ankündigung im Schreiben vom 31. Juli 2008, er werde versuchen, Belege für seine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu beschaffen - unterlassen hat, einen Nachweis für die behauptete Verfolgung durch die syrischen Behörden einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführenden 1 nicht gelungen ist, die angebliche Festnahme vom März 2004 sowie die vorgebrachte polizeiliche Suche nach seiner Person ab dem 15. Juni 2006 glaubhaft zu machen.

E. 4.5 Die geltend gemachte Festnahme im Jahre 1991 ist - unabhängig davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat - asylrechtlich nicht von Belang. Dies, da zwischen der angeblichen Festnahme im Jahre 1991 und der Ausreise im Jahre 2006 fünfzehn Jahre verstrichen sind und erstere zudem auch nicht den Grund für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien bildete.

E. 4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sich der Beschwerdeführende 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr befand oder eine solche unmittelbar drohte.

E. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführende 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

E. 5.3 Vorliegend wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführende 1 habe schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz mit der Al Party Zweigstelle in der Schweiz Kontakt aufgenommen und als Sympathisant und Mitglied an verschiedenen ihrer Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen respektive sich an deren Organisation beteiligt. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er von den sehr aktiven syrischen Geheimdiensten als politischer Aktivist im Exil erfasst und identifiziert worden. Unter diesen Umständen drohe dem Beschwerdeführenden 1 im Falle einer Rückschaffung nach Syrien Haft und Folter, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weil subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 5.4 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführende 1 will seit seiner Einreise in die Schweiz als Mitglied an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen der Al Party teilgenommen haben. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos ein, die ihn als Teilnehmer von mehreren Kundgebungen in L._______ (u.a. am 12. März und 2. April 2008, 12. März 2009, 7. April 2010) sowie M._______ (12. März 2010) zeigen sollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführende 1 - wenn überhaupt - auf den Fotos nur sehr schlecht erkennbar ist, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass er anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Parteianlässen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. An dieser Einschätzung ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Al Party vom 2. November 2008 nichts, werden in diesem Schreiben doch nicht konkrete Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1 aufgeführt, sondern lediglich pauschal auf Aktivitäten verwiesen, an denen er teilgenommen haben soll. Da zudem aufgrund des unspezifischen Inhalts des Schreibens von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, ist es nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführenden 1 durch den syrischen Staat wahrscheinlich zu machen. Desgleichen vermag die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführenden 1 an den Feierlichkeiten der Parteigründung in M._______ keine Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syrischen Geheimdienste zu begründen, ist doch davon auszugehen, dass es sich dabei um eine geschlossene Veranstaltung handelte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführende 1 - gemäss den eingereichten Verträgen bezüglich Raumbelegung beziehungsweise Raumbenützung - mehrmals Räumlichkeiten für Sitzungen seiner Partei organisiert hat, ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführende 1 in der eingereichten "Bewilligung für Veranstaltungen" der Stadt L._______ vom 29. März 2010 als verantwortliche Person für die durch kurdische Parteien organisierte Kundgebung vom 7. April 2010 bezeichnet wurde, ein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass er von den syrischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System in Syrien wahrgenommen wird, umso mehr als der Inhalt dieser Bewilligung - wie auch derjenigen der Raumbenützungsverträge - lediglich den schweizerischen und mithin nicht den syrischen Behörden bekannt sein dürfte. Auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Al Party vom 3. Juli 2010 vermag nicht eine Gefährdung des Beschwerdeführenden 1 durch den syrischen Staat plausibel zu machen, zumal die darin behauptete Führungsfunktion des Beschwerdeführenden 1 in keiner Weise konkretisiert wird. Insgesamt lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführenden 1 schliessen, aufgrund des-sen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheim-dienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in I._______ dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführenden 1 klarerweise nicht bescheinigt werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Mitglied-schaft in der Al Party sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitä-ten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Dies auch deshalb, weil er gemäss Bericht der Schweizerischen Botschaft in I._______ vom 18. Mai 2008 am 6. Juli 2006 auf legalem Weg aus Syrien ausgereist ist. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführende 1 und seine Familie in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2008 gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführende 1 konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 5.7 Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres Mannes habe verlassen müssen. Es ist daher festzustellen, dass ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zukommt. Ebenso wenig erfüllen die Kinder der Beschwerdeführenden die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Da der Beschwerdeführende 1 - wie dargelegt - nicht als Flüchtling anerkannt wird, können seine Ehefrau und die Kinder auch nicht in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden. Die Vorinstanz hat daher auch deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§124-149). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-mungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Syrien ist die allgemeine Lage nicht derart, dass auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr geschlossen werden müsste. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit. Es trifft zwar zu, dass die Kurden in Syrien als Minderheit von der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens diskriminiert werden. Diese gegen die Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten jedoch in konstanter Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3700/2006 vom 21. August 2008), für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie einen Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186). Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist festzuhalten, dass viele ihrer nächsten Verwandten in I._______ leben, weshalb sie bei einer Rückkehr mithin auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführende 1, der sowohl die kurdische als auch die arabische Sprache beherrscht, hat bereits vor der Ausreise aus Syrien als Taxichauffeur den Unterhalt seiner Familie bestritten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen wird, wiederum in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen. Anlässlich der Bundesanhörung machte die Beschwerdeführende 2 geltend, sie leide an Depressionen. Gemäss der medizi-nischen Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste L._______ vom 24. November 2008 leidet die Beschwerdeführende 2 an einer Anpassungsstörung sowie Angst mit depressiver Reaktion. Es ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2 auch in Syrien behandelt werden können, weshalb sie nicht auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Davon wird grundsätzlich auch in der medizinischen Stellungnahme ausgegangen. Aufgrund der Schilderung des Krankheitsverlaufs in der medizinischen Stellungnahme ist zudem davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme massgeblich auf die ungewisse und isolierte Situation zurückzuführen sind, in der sich die Beschwerdeführende 2 in der Schweiz befindet. Diese Ansicht wird auch in der medizinischen Stellungnahme vertreten. Es ist deshalb - entgegen der in der medizinischen Stellungnahme vertretenen Meinung - anzunehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden 2 in ihre gewohnte Umgebung zu einer Verminderung ihrer gesundheitlichen Probleme führen wird und nicht zu einer Verschlechterung ihrer Grunderkrankung. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien erweist sich daher als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen sind, wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind. Zudem erschienen die Begehren der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original, Verträge bezüglich Raumbelegung respektive Raumbenützung, "Bewilligung für Veranstaltungen" der Stadt L._______, fünf Farbfotos, zwei CD/DVD's mit Fotos und einem Video; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7189/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. Oktober 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...),

6. F._______, geboren (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Kurden syrischer Herkunft - ihren Heimatstaat am 6. Juli 2006 und gelangten am 21. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 29. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ befragt (Erstbefra-gung) und am 15. Januar 2008 vom BFM in H._______ angehört (Bundesanhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Erstbefragung sowie der Bundesanhörung geltend, er habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in I._______ gelebt, wo er als Taxichauffeur gearbeitet habe. Im Jahre 1991 sei er vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen und während der darauffolgenden fünftägigen Haft verhört und misshandelt worden. Ihm sei unberechtigterweise vorgeworfen worden, an einer Flugblattaktion beteiligt gewesen zu sein. Im Verlaufe der Unruhen in Qamischli habe er am 13. März 2004 an einer Demonstration teilgenommen. Zwei Tage später seien Sicherheitskräften bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn mitgenommen. Während seiner anschliessenden Gefangenschaft sei er verhört und misshandelt worden. Bei seiner Freilassung habe er unterschriftlich versichern müssen, dass er sich in Zukunft nicht mehr politisch betätige. Im Jahre 2005 sei er der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Al Party) beigetreten. Als deren Mitglied habe er an Sitzungen dieser Partei teilgenommen, die teilweise auch bei ihm zu Hause abgehalten worden seien. Auch habe er mit der kurdischen Bevölkerung über die Lage der Kurden in Syrien gesprochen. Am 15. Juni 2006 habe die politische Sicherheitspolizei in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei Flugblätter seiner Partei gefunden, die er in einem Schrank aufbewahrt habe. Seine Frau habe ihn daraufhin telefonisch über diesen Vorfall unterrichtet und ihm mitgeteilt, dass die Polizei von ihm verlange, auf dem Polizeiposten zu erscheinen. In der Annahme, verhaftet und ins Gefängnis gesteckt zu werden, sei er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt. Nachdem die Sicherheitspolizei am 17. und 18. Juni 2006 weitere Hausdurchsuchungen bei ihm vorgenommen habe, habe sich seine Frau mit den gemeinsamen Kindern zu ihrem ebenfalls in I._______ lebenden Vater begeben. Aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden sei er schliesslich zusammen mit seiner Familie am 6. Juli 2006 nach Ägypten gereist, wo sie sich bis zum 20. November 2007 an verschiedenen Orten in J._______ aufgehalten hätten. Danach seien sie mit dem Flugzeug sowie dem Auto in die Schweiz gelangt. C. Anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwei Identitätskarten sowie ein Empfehlungsschreiben eines Parteifunktionärs der Al Party vom 1. Februar 2008 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 26. März 2008 reichte der Beschwerdeführende 1 das Familienbüchlein im Original sowie eine Fotokopie seines Führerscheins ein. F. Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 24. April 2008 die Schweizerische Botschaft in I._______ um Auskunft darüber, ob die Beschwerdeführenden einen syrischen Pass besitzen, ob sie Syrien legal verlassen haben und ob sie von den syrischen Behörden gesucht werden. Am 18. Mai 2008 beantwortete die Schweizer Vertretung in (...) diese Anfrage und hielt in ihrem Schreiben unter anderem fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2006 mit dem Pass Nr. (...) Syrien Richtung Jordanien verlassen hätten und dass in Syrien nichts gegen sie vorliege und sie nicht gesucht würden. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 31. Juli 2008 eine diesbezügliche Stellungnahme ein. H. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 - eröffnet am 16. Oktober 2008 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 sich in ihrem Sachvortrag in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt hätten. So habe der Beschwerdeführende 1 in der Erstbefragung ausgesagt, er sei am 12. März 2004 festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, er sei am 15. März 2004 festgenommen und danach 20 Tage lang festgehalten worden. Zudem habe er bei der Erstbefragung die während der Bundesanhörung geltend gemachten massiven Folterungen, die er dabei erlitten habe, mit keinem Wort erwähnt. Ferner widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführenden erst am 6. Juli 2006 ausgereist seien, obwohl schon ab Mitte Juni 2006 nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise habe es der Beschwerdeführende 1 bis heute unterlassen, die anlässlich der Bundesanhörung und insbesondere im Schreiben vom 31. Juli 2008 in Aussicht gestellten Beweismittel für seine Verfolgung durch die syrischen Behörden einzureichen. Dem eingereichten Empfehlungsschreiben seiner Partei seien keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in I._______ bei den syrischen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege und nach diesen auch nicht gesucht werde. Die zahlreichen Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten deshalb zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Im Weiteren machte die Vorinstanz geltend, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die angebliche Festnahme des Beschwerdeführenden 1 im Jahre 1991 liege daher zu weit zurück, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden. Dieses Vorbringen halte deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. I. Mit Beschwerde vom 11. November 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Beschwerde als formgetreu anzunehmen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung aufgrund der oben erwähnten Umstände anzunehmen, ihr Antrag sei gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen. Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Zum Sachverhalt ergänzten die Beschwerdeführenden, schon kurz nach der Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführende 1 mit der Al Party, Zweigstelle Schweiz, Kontakt aufgenommen und als deren Sympathisant und Mitglied an verschiedenen ihrer Veranstal-tungen und Demonstrationen teilgenommen. Im Internet publizierte Artikel und Fotos würden diese Teilnahmen belegen. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 sei nach dem Erlebten verängstigt und traumatisiert gewesen, weshalb er anlässlich der Erstbefragung nicht darüber habe sprechen können, dass er während der Inhaftierung im März 2004 gefolgert worden sei. Im Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, dass der Entschluss, das Heimatland für immer zu verlassen, nicht einfach gewesen sei, weshalb sie nach den Vorfällen im Juni 2006 nicht sofort ausgereist seien. Bezüglich der Abklärungsergebnisse der Schweize-rischen Vertretung in I._______ wurde ausgeführt, dass die politische Verfolgung von oppositionellen Staatsbürgern informell betrieben wer-de und somit nicht in den Registern auftauche, weshalb die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Zweifel zu ziehen sei. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Bundes-anhörung an Konzentrationsproblemen gelitten habe, was die teilweise widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführenden 2 erkläre. Aufgrund der verschiedenen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie seiner leichten Identifizierbarkeit auf den im Internet publizierten Fotos bestehe zudem kein Zweifel, dass der Beschwerdeführende 1 von den sehr aktiven syrischen Geheimdiensten als politischer Aktivist im Exil erfasst und identifiziert worden sei. Unter diesen Umständen sei er im Falle einer Rückschaffung nach Syrien von schwerer politischer Verfolgung bedroht, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Al Party bezüglich der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführenden 1 vom 2. November 2008 (inklusive deutscher Übersetzung), mehrere Verträge bezüglich Raumbelegung, mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, zwei CD/DVD's mit Fotos und einem Video sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeinde K._______ vom 31. Oktober 2008 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2008 eingeladen. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine medizinische Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste L._______ vom 24. November 2008 betreffend die Beschwerdeführende 2 zu den Akten. M. Mit Eingaben vom 23. April 2009 und 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführende 1 weitere Beweismittel zu den Akten, die ihn als Mitglied "der kurdischen Partei demokratischem Syrien" ausweisen und seine Teilnahme an politischen Tätigkeiten dieser Partei (in der Schweiz) bestätigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführenden 1 geschilderte Festnahme im Jahre 1991 nicht ausdrücklich in Frage gestellt, diesem Ereignis jedoch den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der am 6. Juli 2006 erfolgten Ausreise abgesprochen. Hingegen hat das BFM die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführenden 1 vom März 2004 sowie die vorgebrachte Suche der syrischen Sicherheitspolizei nach seiner Person ab dem 15. Juni 2006 in Zweifel gezogen. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz der Festnahme vom März 2004 sowie der behaupteten Suche der syrischen Sicherheitspolizei ab dem 15. Juni 2006 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und bezüglich der Festnahme vom Jahre 1991 die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen wer-den, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Em-pfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführenden 1 hinsichtlich seiner angeblichen Festnahme vom März 2004 in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So führte er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum aus, er sei am 12. März 2004 für einen Tag verhaftet worden (Akten BFM A 1/11, S. 6), hingegen er bei der Bundesanhörung erklärte, er sei am 15. März 2004 für zwanzig Tage festgenommen worden (Akten BFM A 10/29, S. 7 f.). Unglaubhaft ist die geltend gemachte Festnahme vom März 2004 auch deshalb, weil der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragung im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnte, er sei während seiner Haft gefoltert worden (Akten BFM A 1/11, S. 6), demgegenüber er bei der Bundesanhörung geltend machte, er sei während seiner Festnahme massiv gefoltert worden (Akten BFM A 10/29, S. 10). Da es sich bei diesen behaupteten Folterungen um zentrale Asylgründe handelt, hätte vom Beschwerdeführenden 1 erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er diese Eingriffe in die körperliche Integrität zumindest ansatzweise schon in der Erstbefragung erwähnt hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführende 1 zum Zeitpunkt der Befragung von seinen Erlebnissen noch traumatisiert gewesen sei, weshalb er nicht über die erlebten Folterungen habe sprechen können, überzeugt das Gericht nicht, zumal der Beschwerdeführende 1 eineinhalb Monate später anlässlich der Bundesanhörung in der Lage war, darüber zu sprechen. Im Übrigen ist aufgrund des geltend gemachten Sachver-halts für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde-führenden im Mai 2005 nach Ägypten reisten und anschliessend wieder nach Syrien zurückkehrten (vgl. Akten BFM A 19/3, S. 1). Bezüglich der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführenden 1 durch die syrischen Behörden ab dem 15. Juni 2006 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass die Beschwerdeführenden erst am 6. Juli 2006 ausgereist sind, obwohl schon seit dem 15. Juni 2006 nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden sein soll. Es ist davon auszugehen, dass sie schon viel eher das Land verlassen hätten, wäre tatsächlich derart intensiv nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden. An dieser Beurteilung ändert auch der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde nichts, wonach der Entschluss, das Heimatland für immer zu verlassen, Zeit brauche. Zudem ist zu bemerken, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden 2 bezüglich der angeblichen Haudurchsuchungen im Juni 2006 sehr unsubstanziiert ausgefallen sind (Akten BFM A 10/29, S. 20 f.), was den Schluss zulässt, diese hätten sich nicht wie behauptet zugetragen, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2 die Ereignisse ansonsten ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführende 2 unter Konzentrationsstörungen leide, kann nicht geglaubt werden, wird doch in der medizinischen Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste vom 24. November 2008 festgehalten, dass die Konzentration der Beschwerdeführenden 2 intakt sei. Zweifel an der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführenden 1 durch die syrischen Behörden erweckt auch die Tatsache, dass die vom BFM angeforderte Botschaftsantwort aus I._______ vom 18. Mai 2008 ergeben hat, dass in Syrien nichts gegen die Beschwerdeführenden vorliege und sie dort auch nicht gesucht würden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ziehen in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2008 dieses Abklärungsresultat in Zweifel. Für die Richtigkeit der Abklärung vor Ort spricht jedoch die Tatsache, dass der Beschwerde-führende 1 am 6. Juli 2006 zusammen mit seiner Familie ungehindert auf legalem Weg aus Syrien ausreisen konnte, was im syrischen Kontext nicht möglich gewesen wäre, würde in Syrien tatsächlich nach ihm gesucht. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2008, wonach sie deshalb ungehindert aus Syrien hätten ausreisen können, weil der Grenzbeamte bestochen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-führenden es nicht riskiert hätten, bei einem offiziellen Grenzübergang mit ihren persönlichen Dokumenten auszureisen, wäre in Syrien tatsächlich nach dem Beschwerdeführenden 1 gesucht worden, dies insbesondere auch deshalb, weil letzterer selbst davon ausgegangen war, dass sein Name den Grenzposten bekannt sei (Akten BFM A 10/29, S. 16). Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführende 1 - trotz der bestehenden, gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sowie seiner Ankündigung im Schreiben vom 31. Juli 2008, er werde versuchen, Belege für seine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu beschaffen - unterlassen hat, einen Nachweis für die behauptete Verfolgung durch die syrischen Behörden einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführenden 1 nicht gelungen ist, die angebliche Festnahme vom März 2004 sowie die vorgebrachte polizeiliche Suche nach seiner Person ab dem 15. Juni 2006 glaubhaft zu machen. 4.5 Die geltend gemachte Festnahme im Jahre 1991 ist - unabhängig davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat - asylrechtlich nicht von Belang. Dies, da zwischen der angeblichen Festnahme im Jahre 1991 und der Ausreise im Jahre 2006 fünfzehn Jahre verstrichen sind und erstere zudem auch nicht den Grund für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien bildete. 4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sich der Beschwerdeführende 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr befand oder eine solche unmittelbar drohte. 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführende 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5.3 Vorliegend wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführende 1 habe schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz mit der Al Party Zweigstelle in der Schweiz Kontakt aufgenommen und als Sympathisant und Mitglied an verschiedenen ihrer Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen respektive sich an deren Organisation beteiligt. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er von den sehr aktiven syrischen Geheimdiensten als politischer Aktivist im Exil erfasst und identifiziert worden. Unter diesen Umständen drohe dem Beschwerdeführenden 1 im Falle einer Rückschaffung nach Syrien Haft und Folter, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weil subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 5.4 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden. 5.5 Der Beschwerdeführende 1 will seit seiner Einreise in die Schweiz als Mitglied an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen der Al Party teilgenommen haben. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos ein, die ihn als Teilnehmer von mehreren Kundgebungen in L._______ (u.a. am 12. März und 2. April 2008, 12. März 2009, 7. April 2010) sowie M._______ (12. März 2010) zeigen sollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführende 1 - wenn überhaupt - auf den Fotos nur sehr schlecht erkennbar ist, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass er anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Parteianlässen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. An dieser Einschätzung ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Al Party vom 2. November 2008 nichts, werden in diesem Schreiben doch nicht konkrete Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1 aufgeführt, sondern lediglich pauschal auf Aktivitäten verwiesen, an denen er teilgenommen haben soll. Da zudem aufgrund des unspezifischen Inhalts des Schreibens von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, ist es nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführenden 1 durch den syrischen Staat wahrscheinlich zu machen. Desgleichen vermag die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführenden 1 an den Feierlichkeiten der Parteigründung in M._______ keine Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syrischen Geheimdienste zu begründen, ist doch davon auszugehen, dass es sich dabei um eine geschlossene Veranstaltung handelte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführende 1 - gemäss den eingereichten Verträgen bezüglich Raumbelegung beziehungsweise Raumbenützung - mehrmals Räumlichkeiten für Sitzungen seiner Partei organisiert hat, ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführende 1 in der eingereichten "Bewilligung für Veranstaltungen" der Stadt L._______ vom 29. März 2010 als verantwortliche Person für die durch kurdische Parteien organisierte Kundgebung vom 7. April 2010 bezeichnet wurde, ein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass er von den syrischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System in Syrien wahrgenommen wird, umso mehr als der Inhalt dieser Bewilligung - wie auch derjenigen der Raumbenützungsverträge - lediglich den schweizerischen und mithin nicht den syrischen Behörden bekannt sein dürfte. Auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Al Party vom 3. Juli 2010 vermag nicht eine Gefährdung des Beschwerdeführenden 1 durch den syrischen Staat plausibel zu machen, zumal die darin behauptete Führungsfunktion des Beschwerdeführenden 1 in keiner Weise konkretisiert wird. Insgesamt lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführenden 1 schliessen, aufgrund des-sen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheim-dienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in I._______ dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführenden 1 klarerweise nicht bescheinigt werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Mitglied-schaft in der Al Party sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitä-ten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Dies auch deshalb, weil er gemäss Bericht der Schweizerischen Botschaft in I._______ vom 18. Mai 2008 am 6. Juli 2006 auf legalem Weg aus Syrien ausgereist ist. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführende 1 und seine Familie in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2008 gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführende 1 konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5.7 Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres Mannes habe verlassen müssen. Es ist daher festzustellen, dass ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zukommt. Ebenso wenig erfüllen die Kinder der Beschwerdeführenden die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Da der Beschwerdeführende 1 - wie dargelegt - nicht als Flüchtling anerkannt wird, können seine Ehefrau und die Kinder auch nicht in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden. Die Vorinstanz hat daher auch deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§124-149). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-mungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Syrien ist die allgemeine Lage nicht derart, dass auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr geschlossen werden müsste. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Kurden syrischer Staatsangehörigkeit. Es trifft zwar zu, dass die Kurden in Syrien als Minderheit von der Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens diskriminiert werden. Diese gegen die Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten jedoch in konstanter Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3700/2006 vom 21. August 2008), für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie einen Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186). Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist festzuhalten, dass viele ihrer nächsten Verwandten in I._______ leben, weshalb sie bei einer Rückkehr mithin auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführende 1, der sowohl die kurdische als auch die arabische Sprache beherrscht, hat bereits vor der Ausreise aus Syrien als Taxichauffeur den Unterhalt seiner Familie bestritten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen wird, wiederum in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen. Anlässlich der Bundesanhörung machte die Beschwerdeführende 2 geltend, sie leide an Depressionen. Gemäss der medizi-nischen Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste L._______ vom 24. November 2008 leidet die Beschwerdeführende 2 an einer Anpassungsstörung sowie Angst mit depressiver Reaktion. Es ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2 auch in Syrien behandelt werden können, weshalb sie nicht auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Davon wird grundsätzlich auch in der medizinischen Stellungnahme ausgegangen. Aufgrund der Schilderung des Krankheitsverlaufs in der medizinischen Stellungnahme ist zudem davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme massgeblich auf die ungewisse und isolierte Situation zurückzuführen sind, in der sich die Beschwerdeführende 2 in der Schweiz befindet. Diese Ansicht wird auch in der medizinischen Stellungnahme vertreten. Es ist deshalb - entgegen der in der medizinischen Stellungnahme vertretenen Meinung - anzunehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden 2 in ihre gewohnte Umgebung zu einer Verminderung ihrer gesundheitlichen Probleme führen wird und nicht zu einer Verschlechterung ihrer Grunderkrankung. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien erweist sich daher als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen sind, wären ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind. Zudem erschienen die Begehren der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original, Verträge bezüglich Raumbelegung respektive Raumbenützung, "Bewilligung für Veranstaltungen" der Stadt L._______, fünf Farbfotos, zwei CD/DVD's mit Fotos und einem Video; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: