Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende (...) aus ihrem Heimatland aus und gelangte über (...) und ein ihr unbekanntes Land am (...) auf dem Luftweg in den Flughafen Zürich, wo sie am 6. Juni 2005 bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch stellte. Bei sich trug sie einen (...) Reisepass, lautend auf den Namen (...), einen (...), einen (...) und einen (...), ein (...), und ein auf den gleichen Namen ausgestelltes Flugticket. Der (...) und der (...) ergaben bei der Dokumentenprüfung durch die B._______ Anhaltspunkte für eine Fälschung beziehungsweise für eine Totalfälschung. Am 10. Juni 2005 fand am Flughafen Zürich im Beisein ihres Rechtsbeistandes für das Flughafenverfahren die Befragung der Beschwerdeführerin statt. Am 13. Juni 2005 wandte sich das BFM an die Schweizerische Botschaft in (...), um hinsichtlich des als echt befundenen (...) Reisepasses Erkundigungen einzuholen. Diese ergaben, dass es sich um einen legal ausgestellten Pass handelt. Die am 13. Juni 2005 im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung (...) ergab ein Alter von über 18 Jahren, das ermittelte Knochenalter lautete auf 17-18 Jahre. A.b. Am 20. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise zur Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt. In der Empfangsstellenbefragung vom 27. Juni 2005 wurde ihr das rechtliche Gehör zu der aufgrund der Zweifel an ihren Altersangaben durchgeführten Analyse gewährt. Die Beschwerdeführerin hielt an dem von ihr angegebenen Alter fest. Die kantonale Anhörung fand im Beisein ihres damaligen Rechtsbeistandes am 23. August 2005 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Präsident der Partei UDPS (Union pour la démocratie et le progrès social) in (...) (...) gewesen. Anfang (...) sei eine Gruppe von (...) bewaffneten Soldaten gewaltsam in die Wohnung ihrer Familie eingedrungen. Sie habe sich mit ihrer Mutter, ihrer (...) und ihren (...) im Wohnzimmer befunden, ihr Vater sei im Schlafzimmer gewesen. Die Soldaten hätten befohlen, alle müssten sich auf den Boden legen. Sie hätten ihrem Vater gedroht, ihn zu erschiessen. Als dieser sich geweigert habe, mit den Soldaten zu gehen, hätten diese zuerst (...) und dann ihre Mutter erschossen, kurz darauf hätten sie auf ihren Vater geschossen. Die Soldaten hätten ihren auf dem Boden liegenden, blutenden Vater mitgenommen. Als er in den Innenhof des Hauses gezerrt worden sei, sei ihre (...) aus dem Haus geflohen, sie selber sei aus Angst auf dem Boden liegen geblieben. Als sie gehört habe, dass die Soldaten ihren Vater weggefahren hätten, habe sie die Flucht ergriffen, wobei sie die liegen gebliebene Handtasche ihrer (...) mitgenommen habe, in welcher sich unter anderem deren Führerschein und Impfausweis befunden hätten. Sie sei zu einem Freund ihres Vaters gegangen, wo sie sich etwa eineinhalb bis zwei Wochen versteckt habe, ihr(...) (...) habe sie im Haus zurückgelassen. Sie habe dem Freund ihres Vaters vom Vorfall berichtet. Dieser sei am nächsten Tag zu ihrer Wohnung gegangen und habe dort Polizisten gesehen, welche die Wohnung abgeriegelt hätten. Seine Erkundigungen nach dem Verbleib ihr(...) (...) seien erfolglos geblieben; die Nachbarn hätten ihm nur von dem gewaltsamen Vorfall berichten können. Deshalb sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, was mit den Leichen ihrer Familienmitglieder geschehen sei und wo sich ihre (...) und ihr(...) (...) aufhielten. Später seien Soldaten beim Haus des Freundes des Vaters erschienen und hätten nach ihr gesucht. Da sie Angst davor gehabt habe, wie ihre Eltern und ihr (...) getötet zu werden, sei sie geflohen. Sie sei mit einem kongolesischen Begleiter über (...) nach (...) (...) ausgereist, die Reise habe etwa (...) Wochen gedauer. Dort habe sie von ihrem Begleiter Reisedokumente erhalten und sei zwei Tage später allein nach Zürich geflogen. A.c. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Kinshasa um Abklärungen. Mit per Einschreiben an den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzten früheren Rechtsbeistand versandtem Schreiben vom 7. Dezember 2007 gab das BFM den wesentlichen Inhalt der Anfrage und der Botschaftsabklärungen vom (...) zur Kenntnis und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2007. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. A.d. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 6. Juni 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.e. Mit Urteil vom 17. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde vom 12. Februar 2008 ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit der Begründung gut, der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei wegen der fehlenden Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zu den Abklärungen der Botschaft Stellung nehmen zu können, verletzt worden; gleichzeitig hob das Gericht die Verfügung vom 17. Januar 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeführerin reichte im Rechtsmittelverfahren zur Stützung ihrer Asylvorbringen verschiedene Dokumente (...) ein. B. B.a. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens gab das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2008 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 17. Oktober 2007 und der Botschaftsantwort vom 9. November 2007 bekannt und forderte sie zur Stellungnahme innert Frist auf. Am 25. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten. B.b. Mit Verfügung vom 12. September 2008 - eröffnet am 16. September 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 20. Juni 2005 (recte: 6. Juni 2005) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Amt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei. Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa hätten ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprächen. Sie respektive ihre Familienangehörigen seien an der angegebenen letzten Wohnsitzadresse (...) unbekannt, Nachbarn und die anderen Einwohner könnten sich auch nicht an die von ihr geschilderten Ereignisse erinnern. Des Weiteren habe eine Anfrage bei der zuständigen Stelle der UDPS in (...) ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - weder dort noch anderswo Präsident gewesen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse im Jahre (...) nicht im Milieu der UDPS/(...) stattgefunden hätten. Ausserdem seien ihre Angaben, sie sei an ihrer letzten Wohnsitzadresse von Soldaten gesucht worden, von keiner der in (...) befragten Personen bestätigt worden; überdies sei auch der Freund ihres Vaters, zu dem sie angeblich nach dem Vorfall gegangen sei, im Quartier unbekannt. Die im angeblichen Führerschein der (...) angegebene Hausnummer in der betreffenden Strasse (...) existiere nicht, und die (...) sei in der Strasse nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2008 keine stichhaltigen Gründe vor, die geeignet wären, die Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Frage zu stellen. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, ihrem Ersuchen um weitere Abklärungen nachzukommen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (...) vermöchten nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der missbräuchlich verwendete Pass werde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, sie könnte im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein. Des Weiteren sprächen weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge. Vor diesem Hintergrund könne ausgeschlossen werden, dass die vorgebrachten, als unglaubhaft qualifizierten fluchtauslösenden Ereignisse ursächlich für ihre auf Beschwerdeebene geltend gemachte (...) seien. Dessen ungeachtet existierten auch in (...) geeignete medizinische Institutionen für die Behandlung dieser Krankheit. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. B.c. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Internetausdruck ("Communiqué der MONUC" vom 3. Oktober 2008), ein Schreiben des BFM vom 11. April 2008 an (...), eine Verfügung des C._______ vom 7. Oktober 2008 und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Juni 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.d. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Gleichzeitig ersuchte er den Rechtsvertreter gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG, das Vertretungsverhältnis mittels Vollmacht auszuweisen. B.e. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter die fehlende Vollmacht und die bereits in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigung der UDPS vom (...) (Faxkopie) ein. Aus letzterem Dokument ergebe sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin aktives Mitglied des Vorstandes der Zelle von (...) (...) der UDPS gewesen sei. Zudem bestätige die UDPS, dass ihr Vater bis heute verschwunden sei. Das Original dieses Schreibens sei per Post unterwegs und werde nach dessen Eintreffen unverzüglich an das Gericht weitergeleitet. Somit sei die politische Aktivität des Vaters wie auch dessen gewaltsames Verschwinden belegt. Es stelle sich die Frage, warum dies in der Botschaftsantwort nicht erwähnt werde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, sich zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen zu äussern, weil ihr in Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf ein faires Verfahren weder die Botschaftsanfrage noch die Botschaftsantwort ausgehändigt worden sei. Die Abklärungen seien offensichtlich nicht gründlich getätigt worden, weshalb beantragt werde, dass die Botschaftsanfrage und deren Antwort aus dem Recht gewiesen und die Sache zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde mit der Anordnung, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die neue Anfrage und Antwort erhalte. B.f. Mit Verfügung vom 5. November 2008 hiess der Instruktionsrichter mit entsprechender Begründung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wiedererwägungsweise gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Original der lediglich in Kopie ins Recht gelegten Bestätigung der UDPS nachzureichen. Am 14. November 2008 liess die Beschwerdeführerin das Original der Bestätigung der UDPS einreichen und anführen, das Dokument sei von einer Privatperson in die Schweiz gebracht worden, weil sie kein Vertrauen in die kongolesische Post habe. B.g. Mit Verfügung vom 27. November 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf seine Erwägungen und unter Zustellung der Akten ein, sich innert Frist vernehmen zu lassen. B.h. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe die Bestätigung der UDPS bezüglich der Aktivitäten ihres Vaters erst am 14. November 2008 zu den Akten gereicht, obwohl sie ein solches Dokument bereits am 12. Februar 2008 in Aussicht gestellt habe. Ferner enthalte das Schriftstück grammatikalische und orthografische Fehler. Auch stimme die darin enthaltene Angabe, ihr Vater sei lediglich einfaches Mitglied gewesen, nicht mit ihren eigenen Aussagen überein, zumal sie diesen als Präsidenten bezeichnet habe. Schliesslich könnten solche Dokumente im Heimaland der Beschwerdeführerin käuflich erworben werden. B.i. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 5. Februar 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zur Begründung liess sie anführen, die Argumentation des BFM hinsichtlich der Bestätigung der UDPS sei nicht überzeugend, der Inhalt dieses Dokumentes könne dennoch richtig und authentisch sein. Dem Vorwurf, die Bestätigung bezeichne den Vater als Mitglied und nicht als Präsident der UDPS-Sektion (...), sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater bei der ersten Anhörung selber wiederholt als Mitglied bezeichnet habe. Sie habe dort die Rolle ihres Vaters als "Stellvertreter der Partei für die Gemeinde (...)" umschrieben. Es sei möglich, dass der Übersetzer aus diesen Angaben in Ziffer 108 des Protokolls einen Präsidenten gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach betont, sie wisse nicht, was ihr Vater genau gemacht habe. Von daher sei die Bezeichnung Präsident in der Ziffer 108 des Protokolls nicht überzubewerten. Die Tatsache bleibe bestehen, dass das Dokument eine politische Aktivität des Vaters der Beschwerdeführerin nachweise und damit diametral dem Resultat der im Rahmen der Botschaftsabklärung vom Vertrauensanwalt eingeholten Erkundigungen widerspreche. Die Beschwerdeführerin erachte es deshalb als unerlässlich und stelle hierzu den Antrag, von der Botschaft respektive vom Vertrauensanwalt eine Stellungnahme einzuholen respektive die Authentizität der Bestätigung der UDPS überprüfen zu lassen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin weder die Botschaftsanfrage noch die Antwort im Wortlaut zugestellt. Es sei nicht nachprüfbar, mit wem der Botschaftsvertreter gesprochen habe und welche Fragen gestellt worden seien. Eine gründliche Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen sei unter diesen Umständen nicht möglich. Das Bundesamt habe durch diese Vorgehensweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht und damit auf ein faires Verfahren verletzt.
E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG ) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG).
E. 3.2.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich das BFM zu Recht auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG berufen hat, zumal sowohl die Botschaftsanfrage vom 17. Oktober 2007 als auch die Botschaftsantwort vom 9. November 2007 Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegt. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gegeben und ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Eine weitergehende Offenlegung - wie diejenige der Kontakte - ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4866/2009 vom 28. Januar 2011 E. 5.2.). Somit ist der Antrag auf Offenlegung der Originaldokumente der Botschaftsabklärung abzulehnen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, und es besteht folglich keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 12. September 2008 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Mangels entsprechender Anhaltspunkte besteht weder Anlass, die Richtigkeit der getätigten Abklärungen in Zweifel zu ziehen, noch die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
E. 5.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Insbesondere ist festzustellen, dass eine Anfrage bei der zuständigen Stelle der UDPS in (...) ergeben hat, dass der Vater der Beschwerdeführerin weder jemals Präsident dieser Organisation in (...) noch anderswo war; auch eine einfache Mitgliedschaft bei dieser Partei wurde nicht bestätigt. Zudem steht aufgrund einer weiteren Auskunft dieser Stelle fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahre (...) nicht im Milieu der UDPS/(...) stattfanden. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand, der Umstand, dass die Aktivitäten des Vaters bei der UDPS in der Botschaftsantwort nicht erwähnt worden seien, werfe Zweifel an der Gründlich- und Gewissenhaftigkeit der Abklärungen auf, auf jeden Fall enthielten sie wesentliche Lücken und könnten nicht als Grundlage dienen, in keiner Weise zu überzeugen. Die eingereichte Bestätigung der UDPS vom (...) ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal dieser vorab bereits aufgrund der Tatsache, dass solche Dokumente im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ohne weiteres käuflich erworben werden können, kein wesentlicher Beweiswert zukommt. Des Weiteren fällt auf, dass die angebliche Bestätigung erst am 23. Oktober 2008 (per Telefax) zu den Akten gereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin eine solche bereits am 12. Februar 2008 in Aussicht gestellt hatte. Zudem enthält sie grammatikalische sowie orthografische Schreibfehler und stimmt inhaltlich weder mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft noch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei Präsident der UDPS in (...) gewesen (Akten BFM A41/25 S. 10 Frage 2), überein. Die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin als damals (...)jährige(...) (...) bei der kantonalen Anhörung die Funktion ihres Vaters - in Unkenntnis der Parteistrukturen - nicht richtig angegeben habe, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Des Weiteren vermag auch der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Hausnummer ihrer (...) zu keinem Zeitpunkt erwähnt und es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zu dieser Adresse gekommen sei, nicht zu verfangen, weil diese Adresse im zu den Akten gereichten Führerschein der (...) eingetragen ist und im Übrigen in der von ihr unterzeichneten Stellungnahme vom 25. August 2008 ausdrücklich bestätigt wurde. Die Behauptung, es sei bei der Botschaftsabklärung von einer falschen Adresse der (...) ausgegangen worden, wird denn auch bezeichnenderweise nicht näher substanziiert, eine Erläuterung, welche die richtige Adresse sei, fehlt. Angesichts dieser Sachlage sind die Anträge in der Eingabe vom 23. Oktober 2008, die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantwort seien aus dem Recht zu weisen und die Sache sei zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in der Replik vom 5. Februar 2009, es sei von der Botschaft respektive dem Vertrauensanwalt eine Stellungnahme einzuholen respektive die Authentizität der Bestätigung der UDPS überprüfen zu lassen, abzuweisen.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens im (...) geheiratet hat. Sie hat es bis anhin unterlassen, das Gericht über die Identität des Bräutigams und über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Angesichts dieser Sachlage liegt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vor, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die angeordnete Wegweisung aufzuheben. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2.1 Zur allgemeinen Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass im westlichen Teil von Kongo und insbesondere in der Region der Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33) dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der vormals zuständigen ARK kann die Rückkehr von Per-sonen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
E. 7.4.2.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu ist vorab festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, zumal sie keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Des Weiteren ist aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen festzustellen, dass sich ihre Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen (insbesondere auch zur Ermordung ihrer Eltern) und zu ihrer letzten Wohnadresse vor der Ausreise als falsch erwiesen haben. Die vor dem Urteil vom 17. März 2008 auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumente (...) sind abgesehen davon, dass sie in Kongo (...)) käuflich erworben werden können, auch deshalb nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weil der (...)ausweis die gleiche Adresse enthält, die sich aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen als nicht authentisch erwiesen hat. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In konstanter Praxis gehen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht sinnvoll geprüft werden kann, wenn eine asylsuchende Person unzutreffende Angaben zu ihrer Identität beziehungsweise zu ihrer Lebensgeschichte macht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, ihre Identität mittels tauglicher Reise- oder Identitätspapiere nachzuweisen, obwohl davon auszugehen ist, dass sie dazu in der Lage wäre. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen ihren Aussagen davon auszugehen, dass sie in Kongo (Kinshasa) über ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz verfügt. Des Weiteren ist auch in Berücksichtigung des am 18. Februar 2008 eingereichten Arztzeugnisses von (...) (...) vom (...) nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach ausgeschlossen werden könne, dass die vorgebrachten, als unglaubhaft qualifizierten fluchtauslösenden Ereignisse ursächlich für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte (...) seien und dessen ungeachtet auch in Kinshasa geeignete medizinische Institutionen für die Behandlung dieser Krankheit existierten. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und im Arztzeugnis attestierte (...) auch in ihrem Heimatland behandelbar ist. Angesichts der Tatsache, dass es die rechtsvertretene Beschwerdeführerin in der Folge unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zu vermuten, dass sie zum Zeitpunkt der Urteilsfällung an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre diesem Umstand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.
E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Kongo (Kinshasa) und dem zu deren Stützung eingereichten Dokument. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wiedererwägungsweise gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die am 23. Oktober 2008 verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist indessen zu bestätigen, weil das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und der Beschwerdeführerin zudem der Untersuchungsgrundsatz zugutekommt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6471/2008 Urteil vom 28. April 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Theodor Mion, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende (...) aus ihrem Heimatland aus und gelangte über (...) und ein ihr unbekanntes Land am (...) auf dem Luftweg in den Flughafen Zürich, wo sie am 6. Juni 2005 bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch stellte. Bei sich trug sie einen (...) Reisepass, lautend auf den Namen (...), einen (...), einen (...) und einen (...), ein (...), und ein auf den gleichen Namen ausgestelltes Flugticket. Der (...) und der (...) ergaben bei der Dokumentenprüfung durch die B._______ Anhaltspunkte für eine Fälschung beziehungsweise für eine Totalfälschung. Am 10. Juni 2005 fand am Flughafen Zürich im Beisein ihres Rechtsbeistandes für das Flughafenverfahren die Befragung der Beschwerdeführerin statt. Am 13. Juni 2005 wandte sich das BFM an die Schweizerische Botschaft in (...), um hinsichtlich des als echt befundenen (...) Reisepasses Erkundigungen einzuholen. Diese ergaben, dass es sich um einen legal ausgestellten Pass handelt. Die am 13. Juni 2005 im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung (...) ergab ein Alter von über 18 Jahren, das ermittelte Knochenalter lautete auf 17-18 Jahre. A.b. Am 20. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise zur Prüfung ihres Asylgesuches bewilligt. In der Empfangsstellenbefragung vom 27. Juni 2005 wurde ihr das rechtliche Gehör zu der aufgrund der Zweifel an ihren Altersangaben durchgeführten Analyse gewährt. Die Beschwerdeführerin hielt an dem von ihr angegebenen Alter fest. Die kantonale Anhörung fand im Beisein ihres damaligen Rechtsbeistandes am 23. August 2005 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Präsident der Partei UDPS (Union pour la démocratie et le progrès social) in (...) (...) gewesen. Anfang (...) sei eine Gruppe von (...) bewaffneten Soldaten gewaltsam in die Wohnung ihrer Familie eingedrungen. Sie habe sich mit ihrer Mutter, ihrer (...) und ihren (...) im Wohnzimmer befunden, ihr Vater sei im Schlafzimmer gewesen. Die Soldaten hätten befohlen, alle müssten sich auf den Boden legen. Sie hätten ihrem Vater gedroht, ihn zu erschiessen. Als dieser sich geweigert habe, mit den Soldaten zu gehen, hätten diese zuerst (...) und dann ihre Mutter erschossen, kurz darauf hätten sie auf ihren Vater geschossen. Die Soldaten hätten ihren auf dem Boden liegenden, blutenden Vater mitgenommen. Als er in den Innenhof des Hauses gezerrt worden sei, sei ihre (...) aus dem Haus geflohen, sie selber sei aus Angst auf dem Boden liegen geblieben. Als sie gehört habe, dass die Soldaten ihren Vater weggefahren hätten, habe sie die Flucht ergriffen, wobei sie die liegen gebliebene Handtasche ihrer (...) mitgenommen habe, in welcher sich unter anderem deren Führerschein und Impfausweis befunden hätten. Sie sei zu einem Freund ihres Vaters gegangen, wo sie sich etwa eineinhalb bis zwei Wochen versteckt habe, ihr(...) (...) habe sie im Haus zurückgelassen. Sie habe dem Freund ihres Vaters vom Vorfall berichtet. Dieser sei am nächsten Tag zu ihrer Wohnung gegangen und habe dort Polizisten gesehen, welche die Wohnung abgeriegelt hätten. Seine Erkundigungen nach dem Verbleib ihr(...) (...) seien erfolglos geblieben; die Nachbarn hätten ihm nur von dem gewaltsamen Vorfall berichten können. Deshalb sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, was mit den Leichen ihrer Familienmitglieder geschehen sei und wo sich ihre (...) und ihr(...) (...) aufhielten. Später seien Soldaten beim Haus des Freundes des Vaters erschienen und hätten nach ihr gesucht. Da sie Angst davor gehabt habe, wie ihre Eltern und ihr (...) getötet zu werden, sei sie geflohen. Sie sei mit einem kongolesischen Begleiter über (...) nach (...) (...) ausgereist, die Reise habe etwa (...) Wochen gedauer. Dort habe sie von ihrem Begleiter Reisedokumente erhalten und sei zwei Tage später allein nach Zürich geflogen. A.c. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Kinshasa um Abklärungen. Mit per Einschreiben an den zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzten früheren Rechtsbeistand versandtem Schreiben vom 7. Dezember 2007 gab das BFM den wesentlichen Inhalt der Anfrage und der Botschaftsabklärungen vom (...) zur Kenntnis und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2007. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. A.d. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 6. Juni 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.e. Mit Urteil vom 17. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde vom 12. Februar 2008 ohne Durchführung eines Schriftenwechsels mit der Begründung gut, der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei wegen der fehlenden Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zu den Abklärungen der Botschaft Stellung nehmen zu können, verletzt worden; gleichzeitig hob das Gericht die Verfügung vom 17. Januar 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeführerin reichte im Rechtsmittelverfahren zur Stützung ihrer Asylvorbringen verschiedene Dokumente (...) ein. B. B.a. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens gab das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2008 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom 17. Oktober 2007 und der Botschaftsantwort vom 9. November 2007 bekannt und forderte sie zur Stellungnahme innert Frist auf. Am 25. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten. B.b. Mit Verfügung vom 12. September 2008 - eröffnet am 16. September 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 20. Juni 2005 (recte: 6. Juni 2005) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Amt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei. Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa hätten ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprächen. Sie respektive ihre Familienangehörigen seien an der angegebenen letzten Wohnsitzadresse (...) unbekannt, Nachbarn und die anderen Einwohner könnten sich auch nicht an die von ihr geschilderten Ereignisse erinnern. Des Weiteren habe eine Anfrage bei der zuständigen Stelle der UDPS in (...) ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - weder dort noch anderswo Präsident gewesen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse im Jahre (...) nicht im Milieu der UDPS/(...) stattgefunden hätten. Ausserdem seien ihre Angaben, sie sei an ihrer letzten Wohnsitzadresse von Soldaten gesucht worden, von keiner der in (...) befragten Personen bestätigt worden; überdies sei auch der Freund ihres Vaters, zu dem sie angeblich nach dem Vorfall gegangen sei, im Quartier unbekannt. Die im angeblichen Führerschein der (...) angegebene Hausnummer in der betreffenden Strasse (...) existiere nicht, und die (...) sei in der Strasse nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2008 keine stichhaltigen Gründe vor, die geeignet wären, die Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Frage zu stellen. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, ihrem Ersuchen um weitere Abklärungen nachzukommen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (...) vermöchten nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der missbräuchlich verwendete Pass werde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, sie könnte im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein. Des Weiteren sprächen weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge. Vor diesem Hintergrund könne ausgeschlossen werden, dass die vorgebrachten, als unglaubhaft qualifizierten fluchtauslösenden Ereignisse ursächlich für ihre auf Beschwerdeebene geltend gemachte (...) seien. Dessen ungeachtet existierten auch in (...) geeignete medizinische Institutionen für die Behandlung dieser Krankheit. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. B.c. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Internetausdruck ("Communiqué der MONUC" vom 3. Oktober 2008), ein Schreiben des BFM vom 11. April 2008 an (...), eine Verfügung des C._______ vom 7. Oktober 2008 und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Juni 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.d. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte sie unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Gleichzeitig ersuchte er den Rechtsvertreter gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG, das Vertretungsverhältnis mittels Vollmacht auszuweisen. B.e. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter die fehlende Vollmacht und die bereits in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigung der UDPS vom (...) (Faxkopie) ein. Aus letzterem Dokument ergebe sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin aktives Mitglied des Vorstandes der Zelle von (...) (...) der UDPS gewesen sei. Zudem bestätige die UDPS, dass ihr Vater bis heute verschwunden sei. Das Original dieses Schreibens sei per Post unterwegs und werde nach dessen Eintreffen unverzüglich an das Gericht weitergeleitet. Somit sei die politische Aktivität des Vaters wie auch dessen gewaltsames Verschwinden belegt. Es stelle sich die Frage, warum dies in der Botschaftsantwort nicht erwähnt werde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, sich zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen zu äussern, weil ihr in Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf ein faires Verfahren weder die Botschaftsanfrage noch die Botschaftsantwort ausgehändigt worden sei. Die Abklärungen seien offensichtlich nicht gründlich getätigt worden, weshalb beantragt werde, dass die Botschaftsanfrage und deren Antwort aus dem Recht gewiesen und die Sache zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde mit der Anordnung, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die neue Anfrage und Antwort erhalte. B.f. Mit Verfügung vom 5. November 2008 hiess der Instruktionsrichter mit entsprechender Begründung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wiedererwägungsweise gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Original der lediglich in Kopie ins Recht gelegten Bestätigung der UDPS nachzureichen. Am 14. November 2008 liess die Beschwerdeführerin das Original der Bestätigung der UDPS einreichen und anführen, das Dokument sei von einer Privatperson in die Schweiz gebracht worden, weil sie kein Vertrauen in die kongolesische Post habe. B.g. Mit Verfügung vom 27. November 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf seine Erwägungen und unter Zustellung der Akten ein, sich innert Frist vernehmen zu lassen. B.h. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe die Bestätigung der UDPS bezüglich der Aktivitäten ihres Vaters erst am 14. November 2008 zu den Akten gereicht, obwohl sie ein solches Dokument bereits am 12. Februar 2008 in Aussicht gestellt habe. Ferner enthalte das Schriftstück grammatikalische und orthografische Fehler. Auch stimme die darin enthaltene Angabe, ihr Vater sei lediglich einfaches Mitglied gewesen, nicht mit ihren eigenen Aussagen überein, zumal sie diesen als Präsidenten bezeichnet habe. Schliesslich könnten solche Dokumente im Heimaland der Beschwerdeführerin käuflich erworben werden. B.i. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 5. Februar 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zur Begründung liess sie anführen, die Argumentation des BFM hinsichtlich der Bestätigung der UDPS sei nicht überzeugend, der Inhalt dieses Dokumentes könne dennoch richtig und authentisch sein. Dem Vorwurf, die Bestätigung bezeichne den Vater als Mitglied und nicht als Präsident der UDPS-Sektion (...), sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater bei der ersten Anhörung selber wiederholt als Mitglied bezeichnet habe. Sie habe dort die Rolle ihres Vaters als "Stellvertreter der Partei für die Gemeinde (...)" umschrieben. Es sei möglich, dass der Übersetzer aus diesen Angaben in Ziffer 108 des Protokolls einen Präsidenten gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach betont, sie wisse nicht, was ihr Vater genau gemacht habe. Von daher sei die Bezeichnung Präsident in der Ziffer 108 des Protokolls nicht überzubewerten. Die Tatsache bleibe bestehen, dass das Dokument eine politische Aktivität des Vaters der Beschwerdeführerin nachweise und damit diametral dem Resultat der im Rahmen der Botschaftsabklärung vom Vertrauensanwalt eingeholten Erkundigungen widerspreche. Die Beschwerdeführerin erachte es deshalb als unerlässlich und stelle hierzu den Antrag, von der Botschaft respektive vom Vertrauensanwalt eine Stellungnahme einzuholen respektive die Authentizität der Bestätigung der UDPS überprüfen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2. 3.2.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin weder die Botschaftsanfrage noch die Antwort im Wortlaut zugestellt. Es sei nicht nachprüfbar, mit wem der Botschaftsvertreter gesprochen habe und welche Fragen gestellt worden seien. Eine gründliche Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen sei unter diesen Umständen nicht möglich. Das Bundesamt habe durch diese Vorgehensweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht und damit auf ein faires Verfahren verletzt. 3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG ) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). 3.2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass sich das BFM zu Recht auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG berufen hat, zumal sowohl die Botschaftsanfrage vom 17. Oktober 2007 als auch die Botschaftsantwort vom 9. November 2007 Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Verhinderung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegt. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gegeben und ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Eine weitergehende Offenlegung - wie diejenige der Kontakte - ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4866/2009 vom 28. Januar 2011 E. 5.2.). Somit ist der Antrag auf Offenlegung der Originaldokumente der Botschaftsabklärung abzulehnen. 3.3. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, und es besteht folglich keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 12. September 2008 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Mangels entsprechender Anhaltspunkte besteht weder Anlass, die Richtigkeit der getätigten Abklärungen in Zweifel zu ziehen, noch die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). 5.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Insbesondere ist festzustellen, dass eine Anfrage bei der zuständigen Stelle der UDPS in (...) ergeben hat, dass der Vater der Beschwerdeführerin weder jemals Präsident dieser Organisation in (...) noch anderswo war; auch eine einfache Mitgliedschaft bei dieser Partei wurde nicht bestätigt. Zudem steht aufgrund einer weiteren Auskunft dieser Stelle fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahre (...) nicht im Milieu der UDPS/(...) stattfanden. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand, der Umstand, dass die Aktivitäten des Vaters bei der UDPS in der Botschaftsantwort nicht erwähnt worden seien, werfe Zweifel an der Gründlich- und Gewissenhaftigkeit der Abklärungen auf, auf jeden Fall enthielten sie wesentliche Lücken und könnten nicht als Grundlage dienen, in keiner Weise zu überzeugen. Die eingereichte Bestätigung der UDPS vom (...) ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal dieser vorab bereits aufgrund der Tatsache, dass solche Dokumente im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ohne weiteres käuflich erworben werden können, kein wesentlicher Beweiswert zukommt. Des Weiteren fällt auf, dass die angebliche Bestätigung erst am 23. Oktober 2008 (per Telefax) zu den Akten gereicht wurde, obwohl die Beschwerdeführerin eine solche bereits am 12. Februar 2008 in Aussicht gestellt hatte. Zudem enthält sie grammatikalische sowie orthografische Schreibfehler und stimmt inhaltlich weder mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft noch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei Präsident der UDPS in (...) gewesen (Akten BFM A41/25 S. 10 Frage 2), überein. Die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin als damals (...)jährige(...) (...) bei der kantonalen Anhörung die Funktion ihres Vaters - in Unkenntnis der Parteistrukturen - nicht richtig angegeben habe, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Des Weiteren vermag auch der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe die Hausnummer ihrer (...) zu keinem Zeitpunkt erwähnt und es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zu dieser Adresse gekommen sei, nicht zu verfangen, weil diese Adresse im zu den Akten gereichten Führerschein der (...) eingetragen ist und im Übrigen in der von ihr unterzeichneten Stellungnahme vom 25. August 2008 ausdrücklich bestätigt wurde. Die Behauptung, es sei bei der Botschaftsabklärung von einer falschen Adresse der (...) ausgegangen worden, wird denn auch bezeichnenderweise nicht näher substanziiert, eine Erläuterung, welche die richtige Adresse sei, fehlt. Angesichts dieser Sachlage sind die Anträge in der Eingabe vom 23. Oktober 2008, die Botschaftsanfrage und die Botschaftsantwort seien aus dem Recht zu weisen und die Sache sei zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in der Replik vom 5. Februar 2009, es sei von der Botschaft respektive dem Vertrauensanwalt eine Stellungnahme einzuholen respektive die Authentizität der Bestätigung der UDPS überprüfen zu lassen, abzuweisen. 5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens im (...) geheiratet hat. Sie hat es bis anhin unterlassen, das Gericht über die Identität des Bräutigams und über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Angesichts dieser Sachlage liegt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vor, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die angeordnete Wegweisung aufzuheben. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. 7.4.2.1 Zur allgemeinen Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass im westlichen Teil von Kongo und insbesondere in der Region der Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33) dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der vormals zuständigen ARK kann die Rückkehr von Per-sonen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 7.4.2.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu ist vorab festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, zumal sie keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Des Weiteren ist aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen festzustellen, dass sich ihre Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen (insbesondere auch zur Ermordung ihrer Eltern) und zu ihrer letzten Wohnadresse vor der Ausreise als falsch erwiesen haben. Die vor dem Urteil vom 17. März 2008 auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumente (...) sind abgesehen davon, dass sie in Kongo (...)) käuflich erworben werden können, auch deshalb nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weil der (...)ausweis die gleiche Adresse enthält, die sich aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärungen als nicht authentisch erwiesen hat. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In konstanter Praxis gehen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht sinnvoll geprüft werden kann, wenn eine asylsuchende Person unzutreffende Angaben zu ihrer Identität beziehungsweise zu ihrer Lebensgeschichte macht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, ihre Identität mittels tauglicher Reise- oder Identitätspapiere nachzuweisen, obwohl davon auszugehen ist, dass sie dazu in der Lage wäre. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist entgegen ihren Aussagen davon auszugehen, dass sie in Kongo (Kinshasa) über ein soziales oder familiäres Beziehungsnetz verfügt. Des Weiteren ist auch in Berücksichtigung des am 18. Februar 2008 eingereichten Arztzeugnisses von (...) (...) vom (...) nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach ausgeschlossen werden könne, dass die vorgebrachten, als unglaubhaft qualifizierten fluchtauslösenden Ereignisse ursächlich für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte (...) seien und dessen ungeachtet auch in Kinshasa geeignete medizinische Institutionen für die Behandlung dieser Krankheit existierten. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und im Arztzeugnis attestierte (...) auch in ihrem Heimatland behandelbar ist. Angesichts der Tatsache, dass es die rechtsvertretene Beschwerdeführerin in der Folge unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zu vermuten, dass sie zum Zeitpunkt der Urteilsfällung an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre diesem Umstand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 7.4.3. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Kongo (Kinshasa) und dem zu deren Stützung eingereichten Dokument. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wiedererwägungsweise gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die am 23. Oktober 2008 verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist indessen zu bestätigen, weil das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und der Beschwerdeführerin zudem der Untersuchungsgrundsatz zugutekommt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: