Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Oktober 2008 und gelangte über A._______ und B._______ am 11. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und mit Verfügung vom 25. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 15. Januar 2009 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Kurde ohne Staatsange-hörigkeit (Mahtumin) aus Syrien und in E._______ aufgewachsen. Seit dem Jahr 2001 habe er vorwiegend in F._______ gelebt. Er habe zuerst als Coiffeur und seit dem Jahr 2003 vor allem als Assistent eines Kameramannes bei einer privaten Filmgesellschaft gearbeitet. Im Juli 2008 habe er bei der zuständigen Gewerkschaft das Drehbuch für eine Szenenverfilmung eingereicht. Das Projekt sei indessen abgelehnt worden. Noch im gleichen Monat sei er während Drehar-beiten von Angehörigen der Staatssicherheit aufgesucht, mitgenom-men, an einem ihm unbekannten Ort festgehalten, verhört und geschlagen worden. Man habe ihm zum Vorwurf gemacht, er wolle kurdische Angelegenheiten thematisieren. Nach acht Tagen habe man ihn freigelassen und einige Tage später sei er wieder zur Arbeit erschienen. Am 8. Oktober 2008 habe er zum zweiten Mal um eine Drehbewilligung für ein Filmskript, welches das Leben der Kurden in der Provinz Hassaka thematisiert habe, ersucht. Am folgenden Tag habe er von seinem Vater am Telefon erfahren, dass Angehörige der Staatssicherheit im Elternhaus erschienen seien und eine Durchsuchung durchgeführt hätten. Der Vater habe ihm geraten, nicht nach Hause zu gehen, worauf er sich zu einem Bekannten seines Vaters nach F._______ begeben habe. Dort sei er bis zur Ausreise geblieben, da man weiterhin nach ihm gesucht habe. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Angehörigen in F._______ immer wieder von Angehörigen der Staatssicherheit aufgesucht würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos, auf welchen Filmszenen abgebildet sind, und Muhtarbestäti-gungen zu den Akten. Das BFM liess am 23. Februar und am 7. September 2009 Abklärungen vor Ort durchführen. Zu deren Resultat wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und er reichte Stellungnahmen ein. B. Mit Verfügung vom 16. September 2010 - eröffnet am 20. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftig-keit nicht zu genügen vermöchten. Auf die Einzelheiten der Begrün-dung wird - sofern für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Evantualiter sei die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und ihm gestützt darauf ein entsprechendes Identitäts- und Reisedokument auszuhän-digen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässig-keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde dem Be-schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das BFM dar, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität gemacht, weil er eine Muhtarbestätigung vom 16. September 1999 eingereicht habe, die das Foto eines jungen Mannes mit leichtem Bartwuchs zeige, was sich mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten Geburtsdatum - dem 2. Februar 1990 - nicht vereinbaren lasse. Zudem habe sich gestützt auf die Abklärungen vor Ort gezeigt, dass diese Muhtarbestätigung als gefälscht zu erachten sei. Ferner habe sich gemäss den Abklärungen vor Ort eine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Identitätsangaben weder in E._______ noch in F._______ finden lassen, womit die Zweifel am Wahrheitsgehalt der angegebenen Identität bestätigt würden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, in Syrien würden handschriftliche Register in unübersichtlichen Büro- und Lagerräumen vorliegen, müsse als Schutzbehauptung aufgefasst werden. Die geltend gemachte Staaten-losigkeit sei somit zu bezweifeln. Bestätigt werde diese Einschätzung durch die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen ungereimten Angaben über sein Alter: Seine Angabe, er sei im Jahr 1990 geboren und habe ab dem Alter von sieben Jahren während insgesamt sieben Jahren in E._______ die Schule besucht, lasse sich nicht mit seiner Aussage, er habe seit dem Jahr 2001 in F._______ gelebt, vereinbaren. Angesichts der grossen Distanz zwischen F._______ und E._______ vermöge seine Erklärung, er sei immer wieder nach E._______ zurückgekehrt, nicht zu überzeugen. Ferner sei es nicht realistisch, dass er als Assistent eines Kameramannes in seinem Heimatland verfolgt werde, weil er bei der Gewerkschaft den Text für eine Szenenverfilmung eingereicht habe, bei welchem es um kurdische Angelegenheiten gegangen sei, weil eine Person in der Funktion einer Hilfskraft kein Drehbuch schreibe und dieses bei der zuständigen Behörde einreiche. Allenfalls wäre zu erwarten, dass das Drehbuch bei der verantwortlichen Stelle der Filmgesellschaft hätte unterbreitet werden müssen, bevor es der Bewilligungsbehörde eingereicht worden wäre. Es sei auch nicht realistisch, dass die Behörden wegen eines nicht genehmigten Drehbuches eine Hilfskraft der Filmgesellschaft zur Rechenschaft ziehe. Vielmehr hätte sie sich an die dafür verantwort-liche Person der Filmgesellschaft gewandt. Auch sei es mit der Realität nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten schweren Misshandlungen den bereits einmal eingereich-ten Text ein zweites Mal vorlege. Schliesslich sei der Beschwerde-führer nicht in der Lage gewesen, substanzielle Angaben über die dar-gelegte achttägige Inhaftierung, die Verhöre und die Misshandlungen zu Protokoll zu geben. Vielmehr seien seine Aussagen vage, schemen-haft und ohne Realkennzeichen geblieben. Insgesamt könnten somit seine Aussagen nicht geglaubt werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die von ihm eingereichte Muhtarbestätigung sei eine Ersatzbestätigung, die erst kürzlich ausgestellt und von seinen Angehörigen zugestellt worden sei, weil das Original nicht mehr habe aufgefunden werden können. Dabei hätten die beiden aufgeführten Zeugen seine Identität bestätigt. Obwohl ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers habe vorgewiesen werden müssen, sei die Bestätigung auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum rückdatiert worden, weil derartige Bestätigungen auf Anordnung der Regierung nicht mehr ausgestellt würden. Somit handle es sich nicht um eine Fälschung. Da überdies staatenlose Kurden oft nicht behördlich registriert seien, erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in allen offiziellen Registern habe gefunden werden können. Darüber hinaus seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu bezweifeln, weil der Vertrauensanwalt die staatlichen Behörden direkt kontaktiert und den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Damit werde der Beschwerde-führer gefährdet. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verfolgerstaat Informationen über eine gesuchte Person zur Verfügung stelle oder zugebe, dass er eine bestimmte Person suche. Art. 97 Abs. 1 AsylG enthalte ein Verbot der Bekanntgabe von Personendaten Asylsuchender an den Heimatstaat. Diese Vorschrift sei von der Vorinstanz - mit Verweis auf das Urteil des Bundesver-waltungsgerichts i.S. D-796/2008 - verletzt worden, weshalb das Ergebnis, die Muhtarbestätigung sei gefälscht, infolge unzulässiger Untersuchungsmassnahmen als unzulässiges Beweismittel einzustu-fen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe substanziiert und mit Beweismitteln belegt dargestellt. Es sei - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - nachvollziehbar, dass er infolge des ersten von ihm eingereichten Drehbuches während acht Tagen festgehalten worden sei. Berichte von Menschenrechtsorgani-sationen würden zeigen, dass vergleichbare Fälle ähnlich lange Haftaufenthalte nach sich gezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht angegeben, denselben Text zwei Mal an die Gewerkschaft geschickt zu haben. Vielmehr habe er den ersten Text zwei Mal geschickt, weil er die Abweisung nicht habe akzeptieren können, und beim zweiten Mal sei es zur Verhaftung gekommen. Bei dem von ihm im Oktober 2008 eingereichten Text handle es sich um ein anderes Thema. Somit sei der Vorwurf, sein Verhalten sei realitätsfremd, nicht zu hören. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass in Syrien eine starke Zensur herrsche, und wer sich dieser Zensur nicht beuge oder sich kritisch äussere, müsse mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Schliesslich habe der Beschwerde-führer Syrien illegal verlassen und würde aus diesem Grund bei seiner Wiedereinreise festgehalten und befragt. Wegen seiner kritischen Texte hätte er mit einer Haftstrafe zu rechnen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe, womit deren Asylrelevanz zweifelsfrei gegeben sei. Damit indessen habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt. Die drohende Verfolgung sei politisch und ethnisch motiviert, sie gefährde den Beschwerdeführer an Leib und Leben und er verfüge nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative.
E. 5.3 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 dargelegt, dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Flücht-lingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.4 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht das Original der Muhtarbestätigung eingereicht, weil diese nicht mehr auffindbar sei, sondern deren Ersatz, welche mit einem aktuellen Foto seiner Person versehen und rückdatiert worden sei, weil derartige Bestätigungen auf Anordnung der Regierung gar nicht mehr ausgestellt werden dürften, nicht zu überzeugen vermag. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 dargelegt, ist es mit der Realität nicht zu vereinbaren, dass Identitätspapiere ohne entsprechenden Vermerk rückdatiert werden. Ferner hätte das Dokument - sollten "derartige Bestätigungen" auf Anordnung der Regierung nicht mehr erstellt werden dürfen, wie in der Beschwerde dargelegt wurde - gar nicht ausgestellt werden dürfen. Darüber hinaus machte der Beschwerde-führer nicht von Anfang an, sondern erst auf Vorhalt hin im Be-schwerdeverfahren, geltend, es handle sich um eine Ersatzbestätigung, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch aus diesem Grund zu bezweifeln sind. Schliesslich würde eine Muhtarbestätigung - wie das Wort schon sagt - vom Muhtar ausgestellt. Wäre die vom Beschwerdeführer eingereichte tatsächlich von einem Muhtar ausgestellt worden, hätte entweder ein Muhtar in F._______, wo er zuletzt wohnte, oder in E._______, wo er herkommt, seine Identität bestätigen müssen. Die Abklärungen vor Ort haben indessen gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Stellen nicht bekannt ist, was sich miteinander nicht vereinbaren lässt. Somit ist die eingereichte Muhtarbestätigung gestützt auf die erwähnten Argumente als gefälscht zu erachten. Ob die Länge der auf dem Beweismittel enthaltenen Referenznummer den Tatsachen entsprechen kann, darf unter diesen Umständen offen bleiben.
E. 5.5 Insgesamt steht somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht fest. Vielmehr ist aufgrund des als gefälscht zu erachtenden Identitätsdokuments der Schluss zu ziehen, dass er den schweizerischen Behörden gegenüber seine wahre Identität verbergen will.
E. 5.6 An dieser Einschätzung vermag auch die Kritik, welche an den Abklärungen vor Ort vorgebracht wurde, nichts zu ändern. Insbesondere besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus zu zweifeln. Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Im Gegensatz zu dem im Beschwerdeverfahren zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-796/2008) wurde vorliegend nicht mit dem Muhtar von F.______ beziehungsweise demjenigen von E._______ Kontakt aufgenommen, um ihn über die Person des Beschwerdeführers auszufragen und ihm die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Viel-mehr beschränkten sich die Abklärungen - wie den beiden Botschaftsanfragen und -antworten entnommen werden kann (welche dem Beschwerdeführer offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, ob er einen syrischen Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat, ob und aus welchem Grund er allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird und ob er in der von ihm bezeichneten Filmgesellschaft gearbeitet hat (vgl. Akten A20/2 und A29/2). Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, er sei von einem Muhtar verfolgt worden oder müsse damit rechnen, bei einer allfälligen Kontaktnahme mit einem der erwähnten Muhtare mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Vielmehr will er seinen Angehörigen selbst ein aktuelles Foto übergeben haben, das diese dem Muhtar zwecks Ausstellung eines Bestätigungsschreiben überreicht hätten. Damit bringt er selber klar zum Ausdruck, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Muhtar und die Vorweisung seines eigenen Fotos für ihn nicht mit einer Gefährdungslage im Sinne des Gesetzes verbunden sein kann. Somit kann vorliegend trotz der Bekanntgabe des vom Beschwerde-führer angegebenen Namens an die beiden erwähnten Muhtare nicht von einer unzulässigen Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG gesprochen werden. Das Bundesverwaltungs-gericht hat deshalb in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht seine wahre Identität angab und ein gefälschtes Identitätsdokument zu den Akten reichte. Der Antrag, er sei als Staatenloser anzuerkennen, ist unter diesen Umständen abzuweisen.
E. 5.7 Mit dem BFM ist auch übereinzustimmen, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 1990 geboren und habe die Schule in E._______ seit dem siebten Lebensjahr während insgesamt sieben Jahren besucht, nicht zu vereinbaren ist mit seiner Aussage, er habe ab dem Jahr 2001 - mithin seit dem 11. Lebensjahr - vorwiegend in F._______ gelebt, zumal er gemäss der ersten Version bis ins Jahr 2004 in E._______ die Schule besucht hätte. Sein Einwand, er sei immer wieder nach E._______ zurückgekehrt, ist angesichts der grossen Distanz zwischen diesen beiden Orten, nicht als realistisch zu qualifizieren, wie das BFM zutreffend feststellte.
E. 5.8 Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe ist ebenfalls - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere erscheint es nicht mit der Realität vereinbar, dass ein Kameraassistent ein eigenes Drehbuch bei der Filmgewerk-schaft vorlegt und dies nicht im Namen oder Auftrag der Filmgesell-schaft, für die er arbeitet, tut, obwohl der Stellvertreter des Regisseurs damit einverstanden gewesen sein soll (Akte A14/14 S. 8). Noch weniger plausibel ist schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers, den zweiten Text habe er der Produktionsgesellschaft nicht mehr vorgelegt (Akte A14/14 S. 10).
E. 5.9 Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe - entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung - nicht zwei Mal den gleichen Text eingereicht. Unmittelbar im Anschluss an diesen Einwand meinte er indessen, er habe den ersten Text zwei Mal eingereicht, weil er die Abweisung beim ersten Mal nicht habe akzeptieren können, womit er folglich einräumt, den gleichen Text zwei Mal eingereicht zu haben. Indessen kommt aus seinen Aussagen nicht klar zum Ausdruck, ob er im Oktober 2008 einen neuen oder erneut den gleichen Text einreichte, weil er die Frage, ob er den ersten Text verändert habe, verneinte und angab, es sei derselbe Text gewesen (Akte A14/14 S. 8). Selbst wenn er im Oktober 2008 einen neuen Text eingereicht haben sollte, vermöchte dies an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern.
E. 5.10 Wie die Vorinstanz nämlich auch zutreffend ausführte, fielen die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Inhaftierung, die dargelegten Verhöre und behaupteten Misshandlungen insgesamt dürftig und ohne grossen Detailreichtum aus (vgl. Akte A14/14 S. 9 f.), was schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben bekräftigt.
E. 5.11 Der Beschwerdeführer macht zudem im Beschwerdeverfahren geltend, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise bei der Wiedereinreise in Syrien mit einer Anhaltung und Befragung rechnen, wobei dabei seine kritischen Texte zu einer Haftstrafe führen würden. Anlässlich einer Rückkehr in die Heimat dürfte er zwar den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise unterworfen sein. Indessen hat er nicht mit einer gezielten Verfolgung zu rechnen, weil seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet.
E. 5.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und somit nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter diesen Umständen hat sich das BFM zu Recht nicht mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen auseinandergesetzt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
E. 7.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer will vor seiner Ausreise als Coiffeur und in der Filmbranche gearbeitet haben. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in seinem Heimatland wieder Fuss fassen kann, indem er sich erneut um eine Arbeit bemüht und sich somit eine neue Existenzgrundlage schafft. Darüber hinaus befinden sich seine Eltern und Geschwister in F._______, womit er auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm den Wiedereinstieg in die syrisch-kurdische Gesell-schaft und ins Berufsleben erleichtern kann. Im Übrigen würden blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. In Syrien lebende Kur-den werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. November 2010 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. November 2010 überwiesenen Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7460/2010 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2010 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Oktober 2008 und gelangte über A._______ und B._______ am 11. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und mit Verfügung vom 25. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 15. Januar 2009 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Kurde ohne Staatsange-hörigkeit (Mahtumin) aus Syrien und in E._______ aufgewachsen. Seit dem Jahr 2001 habe er vorwiegend in F._______ gelebt. Er habe zuerst als Coiffeur und seit dem Jahr 2003 vor allem als Assistent eines Kameramannes bei einer privaten Filmgesellschaft gearbeitet. Im Juli 2008 habe er bei der zuständigen Gewerkschaft das Drehbuch für eine Szenenverfilmung eingereicht. Das Projekt sei indessen abgelehnt worden. Noch im gleichen Monat sei er während Drehar-beiten von Angehörigen der Staatssicherheit aufgesucht, mitgenom-men, an einem ihm unbekannten Ort festgehalten, verhört und geschlagen worden. Man habe ihm zum Vorwurf gemacht, er wolle kurdische Angelegenheiten thematisieren. Nach acht Tagen habe man ihn freigelassen und einige Tage später sei er wieder zur Arbeit erschienen. Am 8. Oktober 2008 habe er zum zweiten Mal um eine Drehbewilligung für ein Filmskript, welches das Leben der Kurden in der Provinz Hassaka thematisiert habe, ersucht. Am folgenden Tag habe er von seinem Vater am Telefon erfahren, dass Angehörige der Staatssicherheit im Elternhaus erschienen seien und eine Durchsuchung durchgeführt hätten. Der Vater habe ihm geraten, nicht nach Hause zu gehen, worauf er sich zu einem Bekannten seines Vaters nach F._______ begeben habe. Dort sei er bis zur Ausreise geblieben, da man weiterhin nach ihm gesucht habe. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Angehörigen in F._______ immer wieder von Angehörigen der Staatssicherheit aufgesucht würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos, auf welchen Filmszenen abgebildet sind, und Muhtarbestäti-gungen zu den Akten. Das BFM liess am 23. Februar und am 7. September 2009 Abklärungen vor Ort durchführen. Zu deren Resultat wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und er reichte Stellungnahmen ein. B. Mit Verfügung vom 16. September 2010 - eröffnet am 20. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftig-keit nicht zu genügen vermöchten. Auf die Einzelheiten der Begrün-dung wird - sofern für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Evantualiter sei die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und ihm gestützt darauf ein entsprechendes Identitäts- und Reisedokument auszuhän-digen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässig-keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wurde dem Be-schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das BFM dar, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität gemacht, weil er eine Muhtarbestätigung vom 16. September 1999 eingereicht habe, die das Foto eines jungen Mannes mit leichtem Bartwuchs zeige, was sich mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten Geburtsdatum - dem 2. Februar 1990 - nicht vereinbaren lasse. Zudem habe sich gestützt auf die Abklärungen vor Ort gezeigt, dass diese Muhtarbestätigung als gefälscht zu erachten sei. Ferner habe sich gemäss den Abklärungen vor Ort eine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Identitätsangaben weder in E._______ noch in F._______ finden lassen, womit die Zweifel am Wahrheitsgehalt der angegebenen Identität bestätigt würden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, in Syrien würden handschriftliche Register in unübersichtlichen Büro- und Lagerräumen vorliegen, müsse als Schutzbehauptung aufgefasst werden. Die geltend gemachte Staaten-losigkeit sei somit zu bezweifeln. Bestätigt werde diese Einschätzung durch die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen ungereimten Angaben über sein Alter: Seine Angabe, er sei im Jahr 1990 geboren und habe ab dem Alter von sieben Jahren während insgesamt sieben Jahren in E._______ die Schule besucht, lasse sich nicht mit seiner Aussage, er habe seit dem Jahr 2001 in F._______ gelebt, vereinbaren. Angesichts der grossen Distanz zwischen F._______ und E._______ vermöge seine Erklärung, er sei immer wieder nach E._______ zurückgekehrt, nicht zu überzeugen. Ferner sei es nicht realistisch, dass er als Assistent eines Kameramannes in seinem Heimatland verfolgt werde, weil er bei der Gewerkschaft den Text für eine Szenenverfilmung eingereicht habe, bei welchem es um kurdische Angelegenheiten gegangen sei, weil eine Person in der Funktion einer Hilfskraft kein Drehbuch schreibe und dieses bei der zuständigen Behörde einreiche. Allenfalls wäre zu erwarten, dass das Drehbuch bei der verantwortlichen Stelle der Filmgesellschaft hätte unterbreitet werden müssen, bevor es der Bewilligungsbehörde eingereicht worden wäre. Es sei auch nicht realistisch, dass die Behörden wegen eines nicht genehmigten Drehbuches eine Hilfskraft der Filmgesellschaft zur Rechenschaft ziehe. Vielmehr hätte sie sich an die dafür verantwort-liche Person der Filmgesellschaft gewandt. Auch sei es mit der Realität nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten schweren Misshandlungen den bereits einmal eingereich-ten Text ein zweites Mal vorlege. Schliesslich sei der Beschwerde-führer nicht in der Lage gewesen, substanzielle Angaben über die dar-gelegte achttägige Inhaftierung, die Verhöre und die Misshandlungen zu Protokoll zu geben. Vielmehr seien seine Aussagen vage, schemen-haft und ohne Realkennzeichen geblieben. Insgesamt könnten somit seine Aussagen nicht geglaubt werden. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die von ihm eingereichte Muhtarbestätigung sei eine Ersatzbestätigung, die erst kürzlich ausgestellt und von seinen Angehörigen zugestellt worden sei, weil das Original nicht mehr habe aufgefunden werden können. Dabei hätten die beiden aufgeführten Zeugen seine Identität bestätigt. Obwohl ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers habe vorgewiesen werden müssen, sei die Bestätigung auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum rückdatiert worden, weil derartige Bestätigungen auf Anordnung der Regierung nicht mehr ausgestellt würden. Somit handle es sich nicht um eine Fälschung. Da überdies staatenlose Kurden oft nicht behördlich registriert seien, erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in allen offiziellen Registern habe gefunden werden können. Darüber hinaus seien die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu bezweifeln, weil der Vertrauensanwalt die staatlichen Behörden direkt kontaktiert und den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Damit werde der Beschwerde-führer gefährdet. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verfolgerstaat Informationen über eine gesuchte Person zur Verfügung stelle oder zugebe, dass er eine bestimmte Person suche. Art. 97 Abs. 1 AsylG enthalte ein Verbot der Bekanntgabe von Personendaten Asylsuchender an den Heimatstaat. Diese Vorschrift sei von der Vorinstanz - mit Verweis auf das Urteil des Bundesver-waltungsgerichts i.S. D-796/2008 - verletzt worden, weshalb das Ergebnis, die Muhtarbestätigung sei gefälscht, infolge unzulässiger Untersuchungsmassnahmen als unzulässiges Beweismittel einzustu-fen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe substanziiert und mit Beweismitteln belegt dargestellt. Es sei - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - nachvollziehbar, dass er infolge des ersten von ihm eingereichten Drehbuches während acht Tagen festgehalten worden sei. Berichte von Menschenrechtsorgani-sationen würden zeigen, dass vergleichbare Fälle ähnlich lange Haftaufenthalte nach sich gezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe überdies nicht angegeben, denselben Text zwei Mal an die Gewerkschaft geschickt zu haben. Vielmehr habe er den ersten Text zwei Mal geschickt, weil er die Abweisung nicht habe akzeptieren können, und beim zweiten Mal sei es zur Verhaftung gekommen. Bei dem von ihm im Oktober 2008 eingereichten Text handle es sich um ein anderes Thema. Somit sei der Vorwurf, sein Verhalten sei realitätsfremd, nicht zu hören. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass in Syrien eine starke Zensur herrsche, und wer sich dieser Zensur nicht beuge oder sich kritisch äussere, müsse mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Schliesslich habe der Beschwerde-führer Syrien illegal verlassen und würde aus diesem Grund bei seiner Wiedereinreise festgehalten und befragt. Wegen seiner kritischen Texte hätte er mit einer Haftstrafe zu rechnen. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe, womit deren Asylrelevanz zweifelsfrei gegeben sei. Damit indessen habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt. Die drohende Verfolgung sei politisch und ethnisch motiviert, sie gefährde den Beschwerdeführer an Leib und Leben und er verfüge nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative. 5.3 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 dargelegt, dass seine Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb keine Änderung in der Frage der Flücht-lingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.4 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht das Original der Muhtarbestätigung eingereicht, weil diese nicht mehr auffindbar sei, sondern deren Ersatz, welche mit einem aktuellen Foto seiner Person versehen und rückdatiert worden sei, weil derartige Bestätigungen auf Anordnung der Regierung gar nicht mehr ausgestellt werden dürften, nicht zu überzeugen vermag. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 dargelegt, ist es mit der Realität nicht zu vereinbaren, dass Identitätspapiere ohne entsprechenden Vermerk rückdatiert werden. Ferner hätte das Dokument - sollten "derartige Bestätigungen" auf Anordnung der Regierung nicht mehr erstellt werden dürfen, wie in der Beschwerde dargelegt wurde - gar nicht ausgestellt werden dürfen. Darüber hinaus machte der Beschwerde-führer nicht von Anfang an, sondern erst auf Vorhalt hin im Be-schwerdeverfahren, geltend, es handle sich um eine Ersatzbestätigung, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch aus diesem Grund zu bezweifeln sind. Schliesslich würde eine Muhtarbestätigung - wie das Wort schon sagt - vom Muhtar ausgestellt. Wäre die vom Beschwerdeführer eingereichte tatsächlich von einem Muhtar ausgestellt worden, hätte entweder ein Muhtar in F._______, wo er zuletzt wohnte, oder in E._______, wo er herkommt, seine Identität bestätigen müssen. Die Abklärungen vor Ort haben indessen gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Stellen nicht bekannt ist, was sich miteinander nicht vereinbaren lässt. Somit ist die eingereichte Muhtarbestätigung gestützt auf die erwähnten Argumente als gefälscht zu erachten. Ob die Länge der auf dem Beweismittel enthaltenen Referenznummer den Tatsachen entsprechen kann, darf unter diesen Umständen offen bleiben. 5.5 Insgesamt steht somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht fest. Vielmehr ist aufgrund des als gefälscht zu erachtenden Identitätsdokuments der Schluss zu ziehen, dass er den schweizerischen Behörden gegenüber seine wahre Identität verbergen will. 5.6 An dieser Einschätzung vermag auch die Kritik, welche an den Abklärungen vor Ort vorgebracht wurde, nichts zu ändern. Insbesondere besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus zu zweifeln. Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Im Gegensatz zu dem im Beschwerdeverfahren zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-796/2008) wurde vorliegend nicht mit dem Muhtar von F.______ beziehungsweise demjenigen von E._______ Kontakt aufgenommen, um ihn über die Person des Beschwerdeführers auszufragen und ihm die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bekanntzugeben. Viel-mehr beschränkten sich die Abklärungen - wie den beiden Botschaftsanfragen und -antworten entnommen werden kann (welche dem Beschwerdeführer offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, ob er einen syrischen Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat, ob und aus welchem Grund er allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird und ob er in der von ihm bezeichneten Filmgesellschaft gearbeitet hat (vgl. Akten A20/2 und A29/2). Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, er sei von einem Muhtar verfolgt worden oder müsse damit rechnen, bei einer allfälligen Kontaktnahme mit einem der erwähnten Muhtare mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Vielmehr will er seinen Angehörigen selbst ein aktuelles Foto übergeben haben, das diese dem Muhtar zwecks Ausstellung eines Bestätigungsschreiben überreicht hätten. Damit bringt er selber klar zum Ausdruck, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Muhtar und die Vorweisung seines eigenen Fotos für ihn nicht mit einer Gefährdungslage im Sinne des Gesetzes verbunden sein kann. Somit kann vorliegend trotz der Bekanntgabe des vom Beschwerde-führer angegebenen Namens an die beiden erwähnten Muhtare nicht von einer unzulässigen Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG gesprochen werden. Das Bundesverwaltungs-gericht hat deshalb in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht seine wahre Identität angab und ein gefälschtes Identitätsdokument zu den Akten reichte. Der Antrag, er sei als Staatenloser anzuerkennen, ist unter diesen Umständen abzuweisen. 5.7 Mit dem BFM ist auch übereinzustimmen, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 1990 geboren und habe die Schule in E._______ seit dem siebten Lebensjahr während insgesamt sieben Jahren besucht, nicht zu vereinbaren ist mit seiner Aussage, er habe ab dem Jahr 2001 - mithin seit dem 11. Lebensjahr - vorwiegend in F._______ gelebt, zumal er gemäss der ersten Version bis ins Jahr 2004 in E._______ die Schule besucht hätte. Sein Einwand, er sei immer wieder nach E._______ zurückgekehrt, ist angesichts der grossen Distanz zwischen diesen beiden Orten, nicht als realistisch zu qualifizieren, wie das BFM zutreffend feststellte. 5.8 Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe ist ebenfalls - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere erscheint es nicht mit der Realität vereinbar, dass ein Kameraassistent ein eigenes Drehbuch bei der Filmgewerk-schaft vorlegt und dies nicht im Namen oder Auftrag der Filmgesell-schaft, für die er arbeitet, tut, obwohl der Stellvertreter des Regisseurs damit einverstanden gewesen sein soll (Akte A14/14 S. 8). Noch weniger plausibel ist schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers, den zweiten Text habe er der Produktionsgesellschaft nicht mehr vorgelegt (Akte A14/14 S. 10). 5.9 Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe - entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung - nicht zwei Mal den gleichen Text eingereicht. Unmittelbar im Anschluss an diesen Einwand meinte er indessen, er habe den ersten Text zwei Mal eingereicht, weil er die Abweisung beim ersten Mal nicht habe akzeptieren können, womit er folglich einräumt, den gleichen Text zwei Mal eingereicht zu haben. Indessen kommt aus seinen Aussagen nicht klar zum Ausdruck, ob er im Oktober 2008 einen neuen oder erneut den gleichen Text einreichte, weil er die Frage, ob er den ersten Text verändert habe, verneinte und angab, es sei derselbe Text gewesen (Akte A14/14 S. 8). Selbst wenn er im Oktober 2008 einen neuen Text eingereicht haben sollte, vermöchte dies an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern. 5.10 Wie die Vorinstanz nämlich auch zutreffend ausführte, fielen die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Inhaftierung, die dargelegten Verhöre und behaupteten Misshandlungen insgesamt dürftig und ohne grossen Detailreichtum aus (vgl. Akte A14/14 S. 9 f.), was schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben bekräftigt. 5.11 Der Beschwerdeführer macht zudem im Beschwerdeverfahren geltend, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise bei der Wiedereinreise in Syrien mit einer Anhaltung und Befragung rechnen, wobei dabei seine kritischen Texte zu einer Haftstrafe führen würden. Anlässlich einer Rückkehr in die Heimat dürfte er zwar den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise unterworfen sein. Indessen hat er nicht mit einer gezielten Verfolgung zu rechnen, weil seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet. 5.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und somit nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter diesen Umständen hat sich das BFM zu Recht nicht mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen auseinandergesetzt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 7.4.2 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene und gesunde Beschwerdeführer will vor seiner Ausreise als Coiffeur und in der Filmbranche gearbeitet haben. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in seinem Heimatland wieder Fuss fassen kann, indem er sich erneut um eine Arbeit bemüht und sich somit eine neue Existenzgrundlage schafft. Darüber hinaus befinden sich seine Eltern und Geschwister in F._______, womit er auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm den Wiedereinstieg in die syrisch-kurdische Gesell-schaft und ins Berufsleben erleichtern kann. Im Übrigen würden blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. In Syrien lebende Kur-den werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. November 2010 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. November 2010 überwiesenen Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: