Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ (Provinz Al Hassaka) verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 9. Februar 2007 mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei und reiste am 5. März 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung führte er in der summarischen Befragung vom 12. März 2007 und in der eingehenden Anhörung vom 25. April 2007 aus, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei (Einheitspartei der Kurden in Syrien), die er auch finanziell unterstützt habe. Bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen in C._______ im März 2004 sei er festgenommen worden. Er sei verhört und misshandelt worden. Dabei seien seine Nase und ein Arm gebrochen worden. Nach sieben Monaten sei er nur unter der Bedingung freigelassen worden, als Informant für die syrischen Behörden zur Verfügung zu stehen. Auch habe er versprechen müssen, nicht mehr politisch tätig zu sein. Seitdem sei er vorbestraft. Zusammen mit einem regierungstreuen Cousin M. habe er ein Kleidergeschäft geführt. Ein anderer Cousin, H., Anhänger der Yekiti-Partei, habe des Öfteren verbotene, politische Flugblätter bei ihnen im Laden versteckt und Sitzungen dort abgehalten, ohne Wissen von M. Am 25. Januar 2007 sei Cousin H. festgenommen worden, als er Flugblätter bei sich führte; der Laden sei anschliessend durchsucht worden, nachdem H. verraten habe, dass dort Flugblätter deponiert seien. Dabei seien diese entdeckt worden. Sein Cousin M. sei nicht behelligt worden wegen der Flugblätter. Der Beschwerdeführer habe sich zu dem Zeitpunkt bei einem Freund in C._______ aufgehalten und telefonisch von den Ereignissen erfahren. M. habe ihm am Telefon geraten, nicht nach Hause zurückzukehren. Er sei in C._______ bei seinem Freund geblieben und habe gehört, dass er nach dem Vorfall mehrmals von den Behörden, u.a. vom (...), gesucht worden sei, auch nach seiner Ausreise. Zur weiteren Begründung seines Asylgesuches gibt er an, dass es in Syrien keine Freiheit gebe und die Behörden ständig Druck ausübten. Auch sei es beispielsweise verboten, nach 22 Uhr das Haus zu verlassen. C. Mit Schreiben vom 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze und Syrien über die Türkei am 6. Juli 2005 verlassen habe. Weiter liege gegen den Beschwerdeführer nichts vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 28. November 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Der Eingabe lagen Berichte der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Oktober 2008 ("Neues Scheitern des politischen Systems in Libanon") und ein "Jahresbericht 2000-Syrien" von Amnesty International Deutschland bei. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel seiner exilpolitischen Aktivitäten ein nicht übersetztes Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) bei sowie Fotografien und Flugblätter von Protestkundgebungen am (...) in D._______ und am (...) in E._______. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist das eingereichte fremdsprachige Original-Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) zu übersetzen. Die Übersetzung der Bestätigung reichte der Beschwerdeführer nach. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zudem zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und hielt fest, die vorgebrachten politischen Aktivitäten würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. K. Am 26. März 2009 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei reichte er zum Beweis des Ausmasses seiner exilpolitischen Aktivitäten Fotografien und Flugblätter zu Demonstrationen in E._______ vom (...) ein. L. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009, 29. Oktober 2009 und 27. April 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu Kundgebungen vom (...) in E._______, vom (...) in D._______, vom (...) in E._______, vom (...) in F._______ und vom (...), an welchen er teilgenommen habe, sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der "(...)" vom 13. April 2011. M. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin das BFM unter Hinweis auf die nach dem BFM-Entscheid eingereichten weiteren Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. O. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. Zudem wurde er aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur noch Asylgewährung und Wegweisung, nachdem das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2011 seinen Entscheid vom 2. Dezember 2008 - soweit dieser sich auf die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung bezog - teilweise in Wiedererwägung gezogen hat, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat. Dadurch wurde die Beschwerde in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM brachte in der Verfügung vor, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien seien tatsachenwidrig und es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien von Seiten der Behörden nicht gesucht werde. Daher entbehre die behauptete Beschlagnahmung der Flugblätter in seinem Kleidergeschäft und die danach eingeleitete Suche des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Die Abklärung der Botschaft habe ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen einen Reisepass besitze und mit diesem behördlich kontrolliert am 6. Juli 2005 ausgereist sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs müssten als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. Es sei unglaubhaft, dass ihm der Schlepper diesen Pass bei der Ausreise 2005 abgenommen habe, weshalb der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt sei und im Februar 2007 illegal ausgereist sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen ersten Ausreiseversuch dann bei den Befragungen verschwiegen habe und erst nachträglich vorbringe. Auch vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, es könne sein, dass er offiziell nicht gesucht werde in Syrien, er sei aber von den Behörden in die Enge getrieben worden, weil er nicht kooperiert habe, nicht zu überzeugen. In den Befragungen habe es hingegen noch geheissen, er sei gesucht worden, da sein Cousin ihn verraten habe. Nicht geglaubt werden könne auch die Festnahme des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an den Ausschreitungen in C._______ im März 2004 und seine anschliessende siebenmonatige Haft. So sei realitätsfern, dass der Beschwerdeführer sich mit vagen Versprechungen gegenüber den Behörden im März 2004 der Anweisung habe entziehen können, für diese als Spitzel tätig zu werden. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer keinerlei Erfahrung mit den heimischen Behörden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er als angeblicher Mitläufer in C._______ 2004 sieben Monate inhaftiert gewesen sein soll, zumal bekannt sei, dass die meisten Personen schon nach kurzer Zeit freigelassen worden seien.Die Schilderung der Ereignisse um die Festnahme 2004 müssten als vage und unsubstantiiert beschrieben werden, es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Ereignissen betroffen sei. Die vorgebrachte allgemeine Benachteiligung als Kurde stelle keine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 5.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen zur Ausreise fest und ergänzt, der Reisepass für die erste Ausreise habe der Schlepper von offiziellen Stellen gegen Bestechungszahlungen beschafft. Es sei bekannt, dass Korruption in Syrien weit verbreitet sei. Wenn die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege, so sei darauf hinzuweisen, dass er zwar verhaftet, festgehalten und gefoltert worden sei, aber kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe explizit erklärt, nie vor Gericht gestellt worden zu sein. Diesbezüglich sei auf die Macht der Geheimdienste hinzuweisen, die ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft schuldeten. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft seien insofern auch nichts wert, als über das Vorgehen der Geheimdienste keine Auskunft zu erhalten sei. Auch sei das Verhalten der Behörden nach der Haftentlassung nicht zu wenig resolut und unrealistisch, hätten die Behörden doch bereits mittels der langen Haft und der dort verübten Misshandlungen starken Druck ausgeübt. Die hohe Haftstrafe sei auch entgegen der Auffassung des BFM nachvollziehbar, sei sie doch Ausdruck des selbst vom BFM ins Feld geführten teilweise unverhältnismässig harten Vorgehens der Behörden und als Polit Malus zu qualifizieren.
E. 6.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft machen konnte und somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
E. 6.3 Zunächst bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Umstände von Festnahme und Haft im Jahr 2004. Deren Schilderung sind vom BFM zu Recht als unsubstantiiert bewertet worden. So vermag der Beschwerdeführer nicht auszuführen, was seine Beweggründe waren, sich an den Protesten im März 2004 in C._______ zu beteiligen. Er gibt lediglich kurze und stereotype Antworten zu Protokoll wie "Ich bin Kurde und das ist mein Recht" (vgl. act. A7, S.12,13). Weiter fällt auf, dass den Aussagen zu Festnahme, Misshandlungen während der Haft und Verpflichtung zur Spitzeltätigkeit kaum Hinweise auf emotionale Reaktionen entnommen werden können, es fehlt ihnen weitgehend an Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden (vgl. act. A7, S. 12). Bei effektiv Verfolgten lassen sich in den Vorbringen hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation beziehungsweise der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Haft und der damit verbundenen Misshandlungen wirken demgegenüber aufgrund stereotyper Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, weshalb der Schluss nahe liegt, er trage einen nicht selber erlebten Sachverhalt vor.
E. 6.4 Zudem widerspricht er sich auch bezüglich des Ausmasses seiner Beteiligung an den Protesten, sagt er doch bei der (...)-befragung aus, er habe bei den Ausschreitungen in C._______ 2004 nicht randaliert (vgl. act. A1, S.), gibt in der kantonalen Befragung demgegenüber aber zu Protokoll, er habe bei der Demonstration Sachen beschädigt (vgl. act. A7, S. 13).
E. 6.5 Die Zweifel des BFM am Realitätsgehalt der Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach er sich mit vagen Versprechungen der Spitzeltätigkeit für die Behörden habe entziehen können, müssen als berechtigt angesehen werden angesichts des bekannten resoluten Vorgehens der syrischen Behörden. Auch ist es tatsächlich schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Mitläufer sieben Monate inhaftiert gewesen sein soll, wurden die meisten Personen, die bei den Ausschreitungen im März 2004 festgenommen wurden, doch bereits nach kurzer Zeit freigelassen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sie als Ausdruck des selbst vom BFM ins Feld geführten, teilweise unverhältnismässig harten Vorgehens der Behörden und somit als Politmalus zu qualifizieren sei, überzeugt nicht, da keine Hinweise bestehen, weshalb gerade der mitlaufende Beschwerdeführer härter bestraft worden sein sollte als die meisten anderen Teilnehmenden.
E. 6.6 Zweifel bestehen auch angesichts widersprüchlicher Aussagen am Wahrheitsgehalt des für die Ausreise geltend gemachten Ereignisses, wonach sein ihn bei den Behörden verratener Cousin mit den verbotenen Flugblättern festgenommen worden sein soll und der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. So machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen darüber, ob das Geschäft versiegelt worden sei oder aber nicht und sein anderer Cousin dort noch arbeiten würde. Die auf Vorhalt der Widersprüche aufgeführten Erklärungen, wann er von der Versiegelung erfahren haben will, vermögen nicht zu überzeugen (vgl.act. A7,S.8;A1,S.5). Auch bleibt unverständlich, wieso der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aussagte, er habe seinem Cousin auf dessen Wunsch hin sein Motorrad gegeben (vgl. act. A1, S.4), um dann in der kantonalen Befragung anzugeben, er wisse nicht, mit welchem Fortbewegungsmittel der Cousin unterwegs gewesen sei. Vielleicht habe der Cousin sein Motorrad genommen, seine Familie habe ihm das aber nicht mitgeteilt. Diese abweichenden Aussagen versucht er mit möglichen Verständnisschwierigkeiten zu erklären, was schon deshalb nicht überzeugt, weil der Beschwerdeführer doch mit seiner Unterschrift unter das Befragungsprotokoll die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen bestätigt hat (vgl. act. A7, S. 18). Nicht plausibel ist zudem an dem geltend gemachten Sachverhalt, dass sein regierungstreuer Cousin, mit dem er den Kleiderladen geführt habe, angeblich wegen der im Laden aufgefundenen politischen Flugblätter in keiner Weise behelligt worden sein soll.
E. 6.7 Die behördliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer kann auch angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer am 6. Juli 2005 legal ausgereist sei und nicht gesucht werde, nicht geglaubt werden.
E. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und in der Beschwerde rügt, dass er ausgesagt habe, nie vor Gericht gestellt worden zu sein, weshalb er vielleicht offiziell nicht gesucht würde, aber mit Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden sei, gegen die er verstossen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst der Aussage zustimmte, er sei seit dem Vorfall in C._______ vorbestraft und werde zur Zeit in Syrien gesucht (vgl. act. A1, S. 5). Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Abklärungsergebnis der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, auch deshalb wertlos sei, weil über das Vorgehen der Geheimdienste keine Auskunft zu erlangen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 und E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus den Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse grundsätzlich korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht (bzw. wie im vorliegenden Fall: "rien contre cette personne"). Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen aber dann zu genügen, wenn den Akten - wie hier - keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. D-3608/2010 vom 29. September 2010).
E. 6.9 Auch das Abklärungsergebnis der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, als angegeben, mit seinem Reisepass legal ausgereist ist, lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte. Seine in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung abgegebene Erklärung, er sei früher mit einem vom Schlepper gekauften Reisepass ausgereist, welcher ihm aber abgenommen worden sei, ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten, hat er doch in der kantonalen Anhörung ausgesagt, er sei vor seiner illegalen Ausreise in die Türkei am 9. Februar 2007 nie im Ausland gewesen (vgl. act. A7, S. 8).
E. 6.10 Die allgemeine Benachteiligung als Kurde stellt keine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 7 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
E. 8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
E. 9 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9). Der Beschwerdeführer wurde vom BFM indessen als Flüchtling vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4).
E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 gutgeheissen. Nachdem auch heute noch von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 12 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein für das Beschwerdeverfahren mandatierter Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 22. Juli 2011 eine Honorarnote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundensatz von Fr. 200.-) von total Fr. 2338.70.- ist auf Fr. 2218.70.- zu kürzen, da die Erstellung der Honorarnote nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um eine Sekretariatsarbeit, deren Aufwand im Stundensatz bereits enthalten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die angesichts des betreffenden Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des heutigen Rechtsvertreters um ein Drittel zu kürzen, und dem Beschwerdeführer sind somit Fr. 1479.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1479.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-166/2009 Urteil vom 16. Mai 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ (Provinz Al Hassaka) verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 9. Februar 2007 mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei und reiste am 5. März 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung führte er in der summarischen Befragung vom 12. März 2007 und in der eingehenden Anhörung vom 25. April 2007 aus, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei (Einheitspartei der Kurden in Syrien), die er auch finanziell unterstützt habe. Bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen in C._______ im März 2004 sei er festgenommen worden. Er sei verhört und misshandelt worden. Dabei seien seine Nase und ein Arm gebrochen worden. Nach sieben Monaten sei er nur unter der Bedingung freigelassen worden, als Informant für die syrischen Behörden zur Verfügung zu stehen. Auch habe er versprechen müssen, nicht mehr politisch tätig zu sein. Seitdem sei er vorbestraft. Zusammen mit einem regierungstreuen Cousin M. habe er ein Kleidergeschäft geführt. Ein anderer Cousin, H., Anhänger der Yekiti-Partei, habe des Öfteren verbotene, politische Flugblätter bei ihnen im Laden versteckt und Sitzungen dort abgehalten, ohne Wissen von M. Am 25. Januar 2007 sei Cousin H. festgenommen worden, als er Flugblätter bei sich führte; der Laden sei anschliessend durchsucht worden, nachdem H. verraten habe, dass dort Flugblätter deponiert seien. Dabei seien diese entdeckt worden. Sein Cousin M. sei nicht behelligt worden wegen der Flugblätter. Der Beschwerdeführer habe sich zu dem Zeitpunkt bei einem Freund in C._______ aufgehalten und telefonisch von den Ereignissen erfahren. M. habe ihm am Telefon geraten, nicht nach Hause zurückzukehren. Er sei in C._______ bei seinem Freund geblieben und habe gehört, dass er nach dem Vorfall mehrmals von den Behörden, u.a. vom (...), gesucht worden sei, auch nach seiner Ausreise. Zur weiteren Begründung seines Asylgesuches gibt er an, dass es in Syrien keine Freiheit gebe und die Behörden ständig Druck ausübten. Auch sei es beispielsweise verboten, nach 22 Uhr das Haus zu verlassen. C. Mit Schreiben vom 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze und Syrien über die Türkei am 6. Juli 2005 verlassen habe. Weiter liege gegen den Beschwerdeführer nichts vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 28. November 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Der Eingabe lagen Berichte der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Oktober 2008 ("Neues Scheitern des politischen Systems in Libanon") und ein "Jahresbericht 2000-Syrien" von Amnesty International Deutschland bei. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel seiner exilpolitischen Aktivitäten ein nicht übersetztes Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) bei sowie Fotografien und Flugblätter von Protestkundgebungen am (...) in D._______ und am (...) in E._______. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist das eingereichte fremdsprachige Original-Bestätigungsschreiben der (...) vom (...) zu übersetzen. Die Übersetzung der Bestätigung reichte der Beschwerdeführer nach. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zudem zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und hielt fest, die vorgebrachten politischen Aktivitäten würden keine Furcht vor Verfolgung begründen. K. Am 26. März 2009 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei reichte er zum Beweis des Ausmasses seiner exilpolitischen Aktivitäten Fotografien und Flugblätter zu Demonstrationen in E._______ vom (...) ein. L. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009, 29. Oktober 2009 und 27. April 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu Kundgebungen vom (...) in E._______, vom (...) in D._______, vom (...) in E._______, vom (...) in F._______ und vom (...), an welchen er teilgenommen habe, sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der "(...)" vom 13. April 2011. M. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin das BFM unter Hinweis auf die nach dem BFM-Entscheid eingereichten weiteren Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. O. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. Zudem wurde er aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur noch Asylgewährung und Wegweisung, nachdem das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2011 seinen Entscheid vom 2. Dezember 2008 - soweit dieser sich auf die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung bezog - teilweise in Wiedererwägung gezogen hat, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat. Dadurch wurde die Beschwerde in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM brachte in der Verfügung vor, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien seien tatsachenwidrig und es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien von Seiten der Behörden nicht gesucht werde. Daher entbehre die behauptete Beschlagnahmung der Flugblätter in seinem Kleidergeschäft und die danach eingeleitete Suche des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Die Abklärung der Botschaft habe ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen einen Reisepass besitze und mit diesem behördlich kontrolliert am 6. Juli 2005 ausgereist sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs müssten als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. Es sei unglaubhaft, dass ihm der Schlepper diesen Pass bei der Ausreise 2005 abgenommen habe, weshalb der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt sei und im Februar 2007 illegal ausgereist sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen ersten Ausreiseversuch dann bei den Befragungen verschwiegen habe und erst nachträglich vorbringe. Auch vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, es könne sein, dass er offiziell nicht gesucht werde in Syrien, er sei aber von den Behörden in die Enge getrieben worden, weil er nicht kooperiert habe, nicht zu überzeugen. In den Befragungen habe es hingegen noch geheissen, er sei gesucht worden, da sein Cousin ihn verraten habe. Nicht geglaubt werden könne auch die Festnahme des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an den Ausschreitungen in C._______ im März 2004 und seine anschliessende siebenmonatige Haft. So sei realitätsfern, dass der Beschwerdeführer sich mit vagen Versprechungen gegenüber den Behörden im März 2004 der Anweisung habe entziehen können, für diese als Spitzel tätig zu werden. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer keinerlei Erfahrung mit den heimischen Behörden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er als angeblicher Mitläufer in C._______ 2004 sieben Monate inhaftiert gewesen sein soll, zumal bekannt sei, dass die meisten Personen schon nach kurzer Zeit freigelassen worden seien.Die Schilderung der Ereignisse um die Festnahme 2004 müssten als vage und unsubstantiiert beschrieben werden, es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Ereignissen betroffen sei. Die vorgebrachte allgemeine Benachteiligung als Kurde stelle keine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen zur Ausreise fest und ergänzt, der Reisepass für die erste Ausreise habe der Schlepper von offiziellen Stellen gegen Bestechungszahlungen beschafft. Es sei bekannt, dass Korruption in Syrien weit verbreitet sei. Wenn die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege, so sei darauf hinzuweisen, dass er zwar verhaftet, festgehalten und gefoltert worden sei, aber kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Er habe explizit erklärt, nie vor Gericht gestellt worden zu sein. Diesbezüglich sei auf die Macht der Geheimdienste hinzuweisen, die ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft schuldeten. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft seien insofern auch nichts wert, als über das Vorgehen der Geheimdienste keine Auskunft zu erhalten sei. Auch sei das Verhalten der Behörden nach der Haftentlassung nicht zu wenig resolut und unrealistisch, hätten die Behörden doch bereits mittels der langen Haft und der dort verübten Misshandlungen starken Druck ausgeübt. Die hohe Haftstrafe sei auch entgegen der Auffassung des BFM nachvollziehbar, sei sie doch Ausdruck des selbst vom BFM ins Feld geführten teilweise unverhältnismässig harten Vorgehens der Behörden und als Polit Malus zu qualifizieren. 6. 6.1. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft machen konnte und somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 6.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6.3. Zunächst bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Umstände von Festnahme und Haft im Jahr 2004. Deren Schilderung sind vom BFM zu Recht als unsubstantiiert bewertet worden. So vermag der Beschwerdeführer nicht auszuführen, was seine Beweggründe waren, sich an den Protesten im März 2004 in C._______ zu beteiligen. Er gibt lediglich kurze und stereotype Antworten zu Protokoll wie "Ich bin Kurde und das ist mein Recht" (vgl. act. A7, S.12,13). Weiter fällt auf, dass den Aussagen zu Festnahme, Misshandlungen während der Haft und Verpflichtung zur Spitzeltätigkeit kaum Hinweise auf emotionale Reaktionen entnommen werden können, es fehlt ihnen weitgehend an Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden (vgl. act. A7, S. 12). Bei effektiv Verfolgten lassen sich in den Vorbringen hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation beziehungsweise der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Haft und der damit verbundenen Misshandlungen wirken demgegenüber aufgrund stereotyper Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, weshalb der Schluss nahe liegt, er trage einen nicht selber erlebten Sachverhalt vor. 6.4. Zudem widerspricht er sich auch bezüglich des Ausmasses seiner Beteiligung an den Protesten, sagt er doch bei der (...)-befragung aus, er habe bei den Ausschreitungen in C._______ 2004 nicht randaliert (vgl. act. A1, S.), gibt in der kantonalen Befragung demgegenüber aber zu Protokoll, er habe bei der Demonstration Sachen beschädigt (vgl. act. A7, S. 13). 6.5. Die Zweifel des BFM am Realitätsgehalt der Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach er sich mit vagen Versprechungen der Spitzeltätigkeit für die Behörden habe entziehen können, müssen als berechtigt angesehen werden angesichts des bekannten resoluten Vorgehens der syrischen Behörden. Auch ist es tatsächlich schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Mitläufer sieben Monate inhaftiert gewesen sein soll, wurden die meisten Personen, die bei den Ausschreitungen im März 2004 festgenommen wurden, doch bereits nach kurzer Zeit freigelassen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sie als Ausdruck des selbst vom BFM ins Feld geführten, teilweise unverhältnismässig harten Vorgehens der Behörden und somit als Politmalus zu qualifizieren sei, überzeugt nicht, da keine Hinweise bestehen, weshalb gerade der mitlaufende Beschwerdeführer härter bestraft worden sein sollte als die meisten anderen Teilnehmenden. 6.6. Zweifel bestehen auch angesichts widersprüchlicher Aussagen am Wahrheitsgehalt des für die Ausreise geltend gemachten Ereignisses, wonach sein ihn bei den Behörden verratener Cousin mit den verbotenen Flugblättern festgenommen worden sein soll und der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. So machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen darüber, ob das Geschäft versiegelt worden sei oder aber nicht und sein anderer Cousin dort noch arbeiten würde. Die auf Vorhalt der Widersprüche aufgeführten Erklärungen, wann er von der Versiegelung erfahren haben will, vermögen nicht zu überzeugen (vgl.act. A7,S.8;A1,S.5). Auch bleibt unverständlich, wieso der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aussagte, er habe seinem Cousin auf dessen Wunsch hin sein Motorrad gegeben (vgl. act. A1, S.4), um dann in der kantonalen Befragung anzugeben, er wisse nicht, mit welchem Fortbewegungsmittel der Cousin unterwegs gewesen sei. Vielleicht habe der Cousin sein Motorrad genommen, seine Familie habe ihm das aber nicht mitgeteilt. Diese abweichenden Aussagen versucht er mit möglichen Verständnisschwierigkeiten zu erklären, was schon deshalb nicht überzeugt, weil der Beschwerdeführer doch mit seiner Unterschrift unter das Befragungsprotokoll die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen bestätigt hat (vgl. act. A7, S. 18). Nicht plausibel ist zudem an dem geltend gemachten Sachverhalt, dass sein regierungstreuer Cousin, mit dem er den Kleiderladen geführt habe, angeblich wegen der im Laden aufgefundenen politischen Flugblätter in keiner Weise behelligt worden sein soll. 6.7. Die behördliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer kann auch angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer am 6. Juli 2005 legal ausgereist sei und nicht gesucht werde, nicht geglaubt werden. 6.8. Soweit der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und in der Beschwerde rügt, dass er ausgesagt habe, nie vor Gericht gestellt worden zu sein, weshalb er vielleicht offiziell nicht gesucht würde, aber mit Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden sei, gegen die er verstossen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst der Aussage zustimmte, er sei seit dem Vorfall in C._______ vorbestraft und werde zur Zeit in Syrien gesucht (vgl. act. A1, S. 5). Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Abklärungsergebnis der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, auch deshalb wertlos sei, weil über das Vorgehen der Geheimdienste keine Auskunft zu erlangen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 und E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus den Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse grundsätzlich korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht (bzw. wie im vorliegenden Fall: "rien contre cette personne"). Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen aber dann zu genügen, wenn den Akten - wie hier - keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. D-3608/2010 vom 29. September 2010). 6.9. Auch das Abklärungsergebnis der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, als angegeben, mit seinem Reisepass legal ausgereist ist, lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte. Seine in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung abgegebene Erklärung, er sei früher mit einem vom Schlepper gekauften Reisepass ausgereist, welcher ihm aber abgenommen worden sei, ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten, hat er doch in der kantonalen Anhörung ausgesagt, er sei vor seiner illegalen Ausreise in die Türkei am 9. Februar 2007 nie im Ausland gewesen (vgl. act. A7, S. 8). 6.10. Die allgemeine Benachteiligung als Kurde stellt keine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
7. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
8. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
9. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E.9). Der Beschwerdeführer wurde vom BFM indessen als Flüchtling vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4).
10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 gutgeheissen. Nachdem auch heute noch von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
12. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein für das Beschwerdeverfahren mandatierter Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 22. Juli 2011 eine Honorarnote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundensatz von Fr. 200.-) von total Fr. 2338.70.- ist auf Fr. 2218.70.- zu kürzen, da die Erstellung der Honorarnote nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um eine Sekretariatsarbeit, deren Aufwand im Stundensatz bereits enthalten ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die angesichts des betreffenden Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des heutigen Rechtsvertreters um ein Drittel zu kürzen, und dem Beschwerdeführer sind somit Fr. 1479.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1479.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: