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E-5617/2010

E-5617/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasa­kah) seine Heimat am 15. April 2004 und reiste in die Türkei, wo er während viereinhalb Jahren gelebt habe. Am 17. November 2008 gelangte er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszen­trum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Das Bundesamt befragte ihn am 27. November 2008 summarisch und am 11. Dezember 2008 eingehend zu seinen Asylgründen. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der D._______ und habe für diese (...). An Sylvester 2003/2004 habe er bei einem Freund gefeiert und laut kurdische Musik gehört. Plötzlich seien Beamte gekommen und hätten ihn und seine Freunde auf den Posten mitgenommen. Dort habe man ihm vorgeworfen, für die D._______ zu arbeiten, und ihn aufgefordert, ein Dokument zu unterschreiben, in welchem er hätte bestätigen sollen, dass er für sie arbeiten werde. Da er sich geweigert habe, das Dokument zu unterschreiben, sei er während zweier Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Am (...) März 2004 habe er in B._______ anlässlich eines Fussballmatches an einer kurdischen Demonstration teilgenommen und das Denkmal von Hafiz Al Assad mit Steinen beworfen. Die Behörden hätten ihn dabei fotografiert. Am nächsten Tag hätten sie zu Hause nach ihm gefragt, und da er abwesend gewesen sei, seinen Vater für zehn Tage auf den Posten mitgenommen, wo sie ihm Fotos, wie er (der Beschwerdeführer) das erwähnte Denkmal mit Steinen bewerfe, gezeigt hätten. Er sei gleich nach der Demonstration ins Dorf E._______ (arabisch [...]) gegangen, wo er Freunde und einen Cousin seines Vaters habe, und sei dort etwa einen Monat lang geblieben. Anschliessend habe er sich in die Türkei begeben, wo er auch Verwandte habe. Er habe gehofft, dass sich die Lage beruhige, habe indes erfahren, dass man fünf bis sechs Monate nach seiner Ausreise zu Hause wieder nach ihm gefragt habe. Die Eltern hätten gesagt, dass er ausgereist sei. Danach habe man nicht mehr nach ihm gesucht. Nach vierein- halb Jahren illegalen Aufenthalts in der Türkei habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu kommen. A.c Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Syrien (nachfolgend: die Botschaft) um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. A.d Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und eine Identitätskarte besitze, die in F._______ ausgestellt worden sei. Er sei am (...) August 2002 legal bei G._______ aus Syrien in den Libanon ausgereist. Weiter werde er von den syrischen Behörden nicht gesucht. A.e Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. A.f Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Identitätskarte inzwischen in der Schweiz angekommen sei und er sie erst jetzt einreichen könne (vgl. Beilage). Ferner habe er nach dem (...) August 2002 unzählige Male legal die syrisch-libanesische Grenze überquert habe, da er im Libanon viele Freunde habe. Des Weiteren ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und um weitere Abklärungen der Botschaft bezüglich seiner Reisen in den Libanon. Er wolle beweisen, dass er sich auch nach dem (...) August 2002 in Syrien aufgehalten habe. In der Folge reichte er drei CDs ein, die das Video einer am 2. September 2003 stattgefundenen Hochzeit in Syrien enthielten, an welcher er als geladener Gast teilgenommen habe. A.g Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 ersuchte das BFM die Botschaft um ergänzende Abklärungen, namentlich ob am (...) August 2002 tatsächlich die letzte Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien registriert worden sei. A.h Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit Aufnahmen einer Hochzeit im September 2003 in Syrien ein. A.i Gemäss Botschaftsbericht vom 9. September 2009 sei der Beschwerdeführer am (...) Januar 2002 vom Libanon nach Syrien eingereist. Am (...) Januar 2002 habe er Syrien in Richtung Libanon verlassen und sei am (...) März 2002 aus Syrien in Richtung Libanon ausgereist; das letzte Mal habe er Syrien in Richtung Libanon am (...) August 2002 verlassen. A.j Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer zu diesen ergänzenden Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör. A.k In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er vor und nach dem (...) August 2002 zahlreiche Male zwischen dem Libanon und Syrien hin- und hergependelt sei. Die Abklärungsergebnisse der Botschaft seien unvollständig, was auch daraus ersichtlich sei, dass zwischen den verschiedenen Ausreisedaten keine Einreisedaten aufgeführt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass auch verschiedene Grenzübertritte nach dem (...) August 2002 fehlen könnten. Ferner ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel, die belegen sollten, dass er sich nach dem (...) August 2002 noch in Syrien aufgehalten habe. A.l Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 wurde ihm eine Frist von dreissig Tagen angesetzt. A.m Mit Schreiben vom 18. November 2009 reichte der Beschwerdeführer seinen Wählerausweis mit einem Stempel ein, wonach er an den Wahlen im März 2003 teilgenommen habe. Ferner habe er noch im März 2004 einen neuen Ausweis beantragt, diesen aber wegen der Vorfälle in B._______ nicht erhalten. Es müsste für die Botschaft möglich sein, diesen Antrag zu finden. Damit könne bewiesen werden, dass er sich im Jahr 2004 noch in Syrien aufgehalten habe. Weiter wurden dem Schreiben zwei Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration vom 12. März 2009 (...) in Bern zeigen sollen, und ein Internetausdruck der Webseite (...) beigelegt, wonach ein Foto von dieser Demonstration veröffentlicht worden sei. Damit sei erstellt, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe bestehen würden. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 - eröffnet am 7. Juli 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. August 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlings­eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und im Falle einer Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro­zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in er Schweiz abwarten, teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Weiter wurde antragsgemäss auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht. F. Mit Schreiben vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises vom (...) 2004, eine CD mit der Hochzeit in Syrien vom (...) 2003, ein Foto eines im Juli/August 2010 im Gefängnis umgebrachten Freundes sowie eine Bestätigung über seine Fürsorgeabhängigkeit ein. G. Mit Verfügung vom 25. August 2011 forderte die Instruktionsrichterin das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Schreiben vom 1. September 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege (Fotos, Facebookauszüge) zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein. I. Mit Verfügung vom 14. September 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010 auf, stellte gestützt auf Art. 3 und 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. J. Mit Schreiben vom 16. September 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. K. Angesichts der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu innert gesetzter Frist nicht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Am 4. Februar 2009 habe er schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht und um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt. Obwohl sich aus dem Aktenverzeichnis ergebe, dass sich die Aktenlage nach der Einreichung der Beweismittel am 19. November 2009 nicht mehr verändert habe und damit eigentlich spruchreif gewesen sei, habe das BFM ihm die Akten erst am 23. Juni 2010 zukommen lassen, also sechs Tage vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Somit habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zu den Akten zu äussern und allfällige Wiedersprüche aufzulösen sowie weitere Beweismittel zu besorgen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geheilt werden könne, weshalb die angefochtene Verfügung kassiert werden müsse.

E. 3.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer wenig Zeit hatte, eine gehörige Stellungnahme abzugeben. Allerdings trifft die Behörde keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine solche einzuräumen, da diese zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S.113 f.), was in casu nicht vorliegt. Die Vorinstanz hat daher mit dem nur wenige Tage nach Gewährung der Akteneinsicht erfolgten Entscheid und der damit verbundenen faktischen Erschwerung einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verletzt (vgl. EMARK 2001 Nr. 8 Erw. 3, S. 52). Allerdings trifft es zu, wie es in der Beschwerde auch weiter ausgeführt und im zuletzt erwähnten Grundsatzentscheid festgestellt wurde, dass ein solches Vorgehen - wenn es auch keine Rechtsverletzung darstellt - unter dem Aspekt der Verfahrensfairness nicht vollauf zu befriedigen vermag.

E. 4 Mit Verfügung vom 14. September 2011 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 29. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwer­deführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Un­zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (subjektive Nachfluchtgründe) vorläufig aufgenommen. Das vor­liegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie­gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson­dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Die Abklärung der Botschaft habe ergeben, dass er einen Pass besitze und letztmals am (...) August 2002 legal aus Syrien in den Libanon gereist sei. Dieses Abklärungsergebnis wecke erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal er sich gemäss Botschaftsbericht im Jahre 2004, als er die Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht habe, gar nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach das Abklärungsergebnis der Botschaft unvollständig sei, da der Beschwerdeführer auch nach dem (...) August 2002 unzählige Male von Syrien in den Libanon und wieder zurückgereist sei, sei insofern höchst zweifelhaft, als dass - selbst bei einer tatsächlich unvollständigen Auflistung der Ein- und Ausreisedaten im Botschaftsbericht vom (...) September 2009 - zumindest einige dieser angeblich zahlreichen Grenzübertritte des Gesuchstellers erfasst sein müssten. Ob die eingereichten Beweismittel den tatsächlichen späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien belegen könnten, sei zudem fraglich. Die Dateien auf den CDs zur Hochzeit, an welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2003 als Gast gewesen sein soll, hätten nicht geöffnet werden können. Der Wählerausweis enthalte zwar tatsächlich einen Stempel, der aus dem Jahre 2003 datiere, ob es sich dabei jedoch um ein echtes Dokument respektive um einen echten Stempel handle, sei fraglich, da solche Dokumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM in Syrien leicht käuflich seien und ihr Beweiswert deshalb als relativ gering einzustufen sei.

E. 6.1.2 Was die Ereignisse vom 12. bis 15. März 2004 in B._______ betreffe, sei festzuhalten, dass dabei rund 40 Personen getötet und mehrere hundert verletzt worden seien. Im Laufe der Unruhen seien landesweit rund 2000 Personen verhaftet und befragt worden. Die Mehrheit der inhaftierten Kurden seien nach wenigen Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Es sei noch im April, September und Oktober 2004 zu einer weiteren Verhaftungswelle gekommen, die im Zusammenhang mit den Unruhen im März 2004 gestanden habe. Bis heute seien wegen der Unruhen in B._______ drei Urteile gegen Kurden bekannt. Der Rest der festgenommenen Kurden sei zum heutigen Zeitpunkt frei. Einige Fälle seien noch vor Gericht hängig, die betroffenen Personen würden sich jedoch nicht mehr in Haft befinden. Im März 2005 seien 312 Kurden amnestiert worden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM müssten die Teilnehmenden - abgesehen von deren Anführern - mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8107/2008 S. 7 vom 10. Februar 2009). Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, ein Anführer der kurdischen Unruhen im März 2004 gewesen zu sein. Sollte er sich tatsächlich zu jenem Zeitpunkt in Syrien aufgehalten haben, was wie oben erörtert zweifelhaft sei, sei nicht ausgeschlossen, dass er von den syrischen Behörden für seine Teilnahme an den Kundgebungen gesucht worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt von den syrischen Behörden wegen seiner Aktivitäten im März 2004 nicht mehr gesucht werde.

E. 6.1.3 Ferner habe der Beschwerdeführer wegen seines früheren Engagements für die D._______ keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein könnte, da er lediglich ein Sympathisant und kein offizielles Mitglied gewesen sei und ausser (...) für die Partei keine Aktivitäten ausgeführt habe.

E. 6.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und macht im Wesentlichen geltend, dass das BFM praktisch nur auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abstelle und es unterlasse, seine Vorbringen zuerst einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und dann zusammen mit den übrigen Beweismitteln dem Ergebnis der Botschaftsabklärung gegenüberzustellen. Die Berichte der Botschaft würden regelmässig sehr knapp ausfallen, so dass häufig nicht einmal klar sei, was effektiv gemeint sei. Zudem unterlasse es die Botschaft, die Quellen anzugeben und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie der Vertrauensanwalt zu seinen Feststellungen, wie beispielsweise, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, gekommen sei. So sei er zwar kein Anführer der Unruhen gewesen, die syrischen Behörden würden ihn aber verdächtigen, einer zu sein. Das BFM übersehe, dass er unmittelbar nach den Unruhen von B._______ ausgereist sei, weshalb er nicht mit den vom BFM beschriebenen Fällen verglichen werden könne. Ferner habe die Botschaft lückenhafte Abklärungen bezüglich der Ein- und Ausreise des Beschwerdeführers getätigt. So könne er am (...) Januar 2002 aus dem Libanon nach Syrien eingereist sein, wenn er vorher aus Syrien ausgereist sei. Über diese Ausreise scheine die Botschaft keine Informationen gefunden zu haben. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM darauf beharre, dass die Ausreise vom (...) August 2002 die letzte gewesen sei.

E. 7.1 Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde­führer im Zusammenhang mit den Ereignissen von B._______ vom (...) März 2004, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen - falls er sich tatsächlich zu dieser Zeit in Syrien aufgehalten hat - von den syrischen Behörden gesucht werden könnte. Auch ist denkbar, dass sein Vater wegen ihm festgenommen und befragt wurde, wobei festzuhalten ist, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass dieser dabei misshandelt worden wäre.

E. 7.2 Es ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst sagte, nicht per Haftbefehl gesucht wurde (vgl. A7/12, Antwort 55). Zwar gab er an, die Sicherheitskräfte hätten vier bis sechs Monate nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause nochmals nach ihm gesucht, danach aber nicht mehr nach ihm gefragt. Auch der Umstand, dass er sich im E._______, wo die Familie ein Haus habe und ein Verwandter von ihm lebe, während eines Monats habe aufhalten und von dort aus sogar mit seiner Familie telefonieren können, deutet darauf hin, dass keine intensive Suche nach ihm stattgefunden haben kann. Offensichtlich wurde das Telefon bei ihm zu Hause nicht abgehört. Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers, als er mit ihnen telefoniert und dabei über die Festnahme des Vaters erfahren habe, bereits über alles, was dem Vater auf dem Posten gesagt worden sei und über die Fotos, die ihm gezeigt worden seien, im Bild gewesen seien (vgl. A7/12, Antwort 36). Der Beschwerdeführer hat anscheinend lediglich als einfacher Demonstrant an der Kundgebung teilgenommen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass er nur ein Sympathisant und kein Mitglied der oppositionellen D._______ gewesen ist. Er hat nur (...) organisiert (...). Damit hatte der Beschwerdeführer keine spezifische Funktion inne, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnte. Auch der Einwand in der Eingabe, wonach die Sicherheitskräfte ihn bereits wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit als subversiv betrachtet hätten, vermag diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen, soll er doch einige Monate zuvor ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden sein. Wäre er bereits früher als verdächtige Person beim Geheimdienst aufgefallen, so wäre es ihm nicht möglich gewesen, mehrmals Syrien legal zu verlassen und ohne Probleme wieder einzureisen.

E. 7.3 Im vorliegenden Fall und mit Hinweis auf die Ausführungen des BFM, wonach die Teilnehmenden an den Kurden-Unruhen vom März 2004, falls überhaupt damals angeklagt, weitgehend amnestiert wurden, ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 14. September 2011 berücksichtigt wurden, (vgl. vorstehend E. 4) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.

E. 7.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass die allgemeine Benachteiligung als Kurde keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt.

E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe kritisiert, dass die Abklärungsergebnisse der Botschaft, wonach er in Syrien nicht gesucht werde und letztmals das Land in Richtung Libanon am (...) August 2002 verlassen habe, mangelhaft beziehungsweise lückenhaft seien, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3167/10 vom 23. März 2012 E. 4.5 mit den dort zitierten Urteilen und E-166/2009 vom 16. Mai 2012 E. 6.8). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus den Abklärungen durch die Botschaft resultierenden Ergebnisse grundsätzlich korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweis­würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De­zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses grundsätzlich in Frage zu stellen. In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht (bzw. wie im vorliegenden Fall: "N'est pas recherché par les autorités syriennes"). Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte vermögen aber dann zu genügen, wenn den Akten - wie hier - keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3608/2010 vom 29. September 2010).

E. 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG aufgrund von Vorfluchtgründen nicht. Es erübrigt sich daher, auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie - soweit nicht bereits durch die Vorinstanz berücksichtigt - zu keiner anderen Beurteilung führen können.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 4), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aber nach wie vor keiner Arbeit nachgeht und somit auch heute als bedürftig gilt sowie die Vorbringen nicht aussichtslos erschienen, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit hat der Beschwerde­führer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein mandatierter Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. September 2011 eine Honorarnote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundensatz von Fr. 220.-) von total Fr. 1798.51 ist um einen Drittel zu kürzen und dem Beschwerdeführer somit Fr. 1199.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1199.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5617/2010 Urteil vom 11. Juli 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasa­kah) seine Heimat am 15. April 2004 und reiste in die Türkei, wo er während viereinhalb Jahren gelebt habe. Am 17. November 2008 gelangte er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszen­trum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Das Bundesamt befragte ihn am 27. November 2008 summarisch und am 11. Dezember 2008 eingehend zu seinen Asylgründen. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der D._______ und habe für diese (...). An Sylvester 2003/2004 habe er bei einem Freund gefeiert und laut kurdische Musik gehört. Plötzlich seien Beamte gekommen und hätten ihn und seine Freunde auf den Posten mitgenommen. Dort habe man ihm vorgeworfen, für die D._______ zu arbeiten, und ihn aufgefordert, ein Dokument zu unterschreiben, in welchem er hätte bestätigen sollen, dass er für sie arbeiten werde. Da er sich geweigert habe, das Dokument zu unterschreiben, sei er während zweier Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Am (...) März 2004 habe er in B._______ anlässlich eines Fussballmatches an einer kurdischen Demonstration teilgenommen und das Denkmal von Hafiz Al Assad mit Steinen beworfen. Die Behörden hätten ihn dabei fotografiert. Am nächsten Tag hätten sie zu Hause nach ihm gefragt, und da er abwesend gewesen sei, seinen Vater für zehn Tage auf den Posten mitgenommen, wo sie ihm Fotos, wie er (der Beschwerdeführer) das erwähnte Denkmal mit Steinen bewerfe, gezeigt hätten. Er sei gleich nach der Demonstration ins Dorf E._______ (arabisch [...]) gegangen, wo er Freunde und einen Cousin seines Vaters habe, und sei dort etwa einen Monat lang geblieben. Anschliessend habe er sich in die Türkei begeben, wo er auch Verwandte habe. Er habe gehofft, dass sich die Lage beruhige, habe indes erfahren, dass man fünf bis sechs Monate nach seiner Ausreise zu Hause wieder nach ihm gefragt habe. Die Eltern hätten gesagt, dass er ausgereist sei. Danach habe man nicht mehr nach ihm gesucht. Nach vierein- halb Jahren illegalen Aufenthalts in der Türkei habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu kommen. A.c Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Syrien (nachfolgend: die Botschaft) um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. A.d Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und eine Identitätskarte besitze, die in F._______ ausgestellt worden sei. Er sei am (...) August 2002 legal bei G._______ aus Syrien in den Libanon ausgereist. Weiter werde er von den syrischen Behörden nicht gesucht. A.e Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. A.f Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Identitätskarte inzwischen in der Schweiz angekommen sei und er sie erst jetzt einreichen könne (vgl. Beilage). Ferner habe er nach dem (...) August 2002 unzählige Male legal die syrisch-libanesische Grenze überquert habe, da er im Libanon viele Freunde habe. Des Weiteren ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und um weitere Abklärungen der Botschaft bezüglich seiner Reisen in den Libanon. Er wolle beweisen, dass er sich auch nach dem (...) August 2002 in Syrien aufgehalten habe. In der Folge reichte er drei CDs ein, die das Video einer am 2. September 2003 stattgefundenen Hochzeit in Syrien enthielten, an welcher er als geladener Gast teilgenommen habe. A.g Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 ersuchte das BFM die Botschaft um ergänzende Abklärungen, namentlich ob am (...) August 2002 tatsächlich die letzte Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien registriert worden sei. A.h Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit Aufnahmen einer Hochzeit im September 2003 in Syrien ein. A.i Gemäss Botschaftsbericht vom 9. September 2009 sei der Beschwerdeführer am (...) Januar 2002 vom Libanon nach Syrien eingereist. Am (...) Januar 2002 habe er Syrien in Richtung Libanon verlassen und sei am (...) März 2002 aus Syrien in Richtung Libanon ausgereist; das letzte Mal habe er Syrien in Richtung Libanon am (...) August 2002 verlassen. A.j Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer zu diesen ergänzenden Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör. A.k In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er vor und nach dem (...) August 2002 zahlreiche Male zwischen dem Libanon und Syrien hin- und hergependelt sei. Die Abklärungsergebnisse der Botschaft seien unvollständig, was auch daraus ersichtlich sei, dass zwischen den verschiedenen Ausreisedaten keine Einreisedaten aufgeführt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass auch verschiedene Grenzübertritte nach dem (...) August 2002 fehlen könnten. Ferner ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel, die belegen sollten, dass er sich nach dem (...) August 2002 noch in Syrien aufgehalten habe. A.l Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 wurde ihm eine Frist von dreissig Tagen angesetzt. A.m Mit Schreiben vom 18. November 2009 reichte der Beschwerdeführer seinen Wählerausweis mit einem Stempel ein, wonach er an den Wahlen im März 2003 teilgenommen habe. Ferner habe er noch im März 2004 einen neuen Ausweis beantragt, diesen aber wegen der Vorfälle in B._______ nicht erhalten. Es müsste für die Botschaft möglich sein, diesen Antrag zu finden. Damit könne bewiesen werden, dass er sich im Jahr 2004 noch in Syrien aufgehalten habe. Weiter wurden dem Schreiben zwei Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration vom 12. März 2009 (...) in Bern zeigen sollen, und ein Internetausdruck der Webseite (...) beigelegt, wonach ein Foto von dieser Demonstration veröffentlicht worden sei. Damit sei erstellt, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe bestehen würden. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 - eröffnet am 7. Juli 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. August 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlings­eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und im Falle einer Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro­zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in er Schweiz abwarten, teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Weiter wurde antragsgemäss auf die Er­hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht. F. Mit Schreiben vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises vom (...) 2004, eine CD mit der Hochzeit in Syrien vom (...) 2003, ein Foto eines im Juli/August 2010 im Gefängnis umgebrachten Freundes sowie eine Bestätigung über seine Fürsorgeabhängigkeit ein. G. Mit Verfügung vom 25. August 2011 forderte die Instruktionsrichterin das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Schreiben vom 1. September 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege (Fotos, Facebookauszüge) zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein. I. Mit Verfügung vom 14. September 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010 auf, stellte gestützt auf Art. 3 und 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. J. Mit Schreiben vom 16. September 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. K. Angesichts der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu innert gesetzter Frist nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Am 4. Februar 2009 habe er schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht und um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt. Obwohl sich aus dem Aktenverzeichnis ergebe, dass sich die Aktenlage nach der Einreichung der Beweismittel am 19. November 2009 nicht mehr verändert habe und damit eigentlich spruchreif gewesen sei, habe das BFM ihm die Akten erst am 23. Juni 2010 zukommen lassen, also sechs Tage vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Somit habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zu den Akten zu äussern und allfällige Wiedersprüche aufzulösen sowie weitere Beweismittel zu besorgen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geheilt werden könne, weshalb die angefochtene Verfügung kassiert werden müsse. 3.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer wenig Zeit hatte, eine gehörige Stellungnahme abzugeben. Allerdings trifft die Behörde keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine solche einzuräumen, da diese zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S.113 f.), was in casu nicht vorliegt. Die Vorinstanz hat daher mit dem nur wenige Tage nach Gewährung der Akteneinsicht erfolgten Entscheid und der damit verbundenen faktischen Erschwerung einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verletzt (vgl. EMARK 2001 Nr. 8 Erw. 3, S. 52). Allerdings trifft es zu, wie es in der Beschwerde auch weiter ausgeführt und im zuletzt erwähnten Grundsatzentscheid festgestellt wurde, dass ein solches Vorgehen - wenn es auch keine Rechtsverletzung darstellt - unter dem Aspekt der Verfahrensfairness nicht vollauf zu befriedigen vermag.

4. Mit Verfügung vom 14. September 2011 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 29. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwer­deführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Un­zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (subjektive Nachfluchtgründe) vorläufig aufgenommen. Das vor­liegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie­gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson­dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Die Abklärung der Botschaft habe ergeben, dass er einen Pass besitze und letztmals am (...) August 2002 legal aus Syrien in den Libanon gereist sei. Dieses Abklärungsergebnis wecke erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal er sich gemäss Botschaftsbericht im Jahre 2004, als er die Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht habe, gar nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach das Abklärungsergebnis der Botschaft unvollständig sei, da der Beschwerdeführer auch nach dem (...) August 2002 unzählige Male von Syrien in den Libanon und wieder zurückgereist sei, sei insofern höchst zweifelhaft, als dass - selbst bei einer tatsächlich unvollständigen Auflistung der Ein- und Ausreisedaten im Botschaftsbericht vom (...) September 2009 - zumindest einige dieser angeblich zahlreichen Grenzübertritte des Gesuchstellers erfasst sein müssten. Ob die eingereichten Beweismittel den tatsächlichen späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien belegen könnten, sei zudem fraglich. Die Dateien auf den CDs zur Hochzeit, an welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2003 als Gast gewesen sein soll, hätten nicht geöffnet werden können. Der Wählerausweis enthalte zwar tatsächlich einen Stempel, der aus dem Jahre 2003 datiere, ob es sich dabei jedoch um ein echtes Dokument respektive um einen echten Stempel handle, sei fraglich, da solche Dokumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM in Syrien leicht käuflich seien und ihr Beweiswert deshalb als relativ gering einzustufen sei. 6.1.2 Was die Ereignisse vom 12. bis 15. März 2004 in B._______ betreffe, sei festzuhalten, dass dabei rund 40 Personen getötet und mehrere hundert verletzt worden seien. Im Laufe der Unruhen seien landesweit rund 2000 Personen verhaftet und befragt worden. Die Mehrheit der inhaftierten Kurden seien nach wenigen Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Es sei noch im April, September und Oktober 2004 zu einer weiteren Verhaftungswelle gekommen, die im Zusammenhang mit den Unruhen im März 2004 gestanden habe. Bis heute seien wegen der Unruhen in B._______ drei Urteile gegen Kurden bekannt. Der Rest der festgenommenen Kurden sei zum heutigen Zeitpunkt frei. Einige Fälle seien noch vor Gericht hängig, die betroffenen Personen würden sich jedoch nicht mehr in Haft befinden. Im März 2005 seien 312 Kurden amnestiert worden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM müssten die Teilnehmenden - abgesehen von deren Anführern - mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8107/2008 S. 7 vom 10. Februar 2009). Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, ein Anführer der kurdischen Unruhen im März 2004 gewesen zu sein. Sollte er sich tatsächlich zu jenem Zeitpunkt in Syrien aufgehalten haben, was wie oben erörtert zweifelhaft sei, sei nicht ausgeschlossen, dass er von den syrischen Behörden für seine Teilnahme an den Kundgebungen gesucht worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt von den syrischen Behörden wegen seiner Aktivitäten im März 2004 nicht mehr gesucht werde. 6.1.3 Ferner habe der Beschwerdeführer wegen seines früheren Engagements für die D._______ keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein könnte, da er lediglich ein Sympathisant und kein offizielles Mitglied gewesen sei und ausser (...) für die Partei keine Aktivitäten ausgeführt habe. 6.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und macht im Wesentlichen geltend, dass das BFM praktisch nur auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abstelle und es unterlasse, seine Vorbringen zuerst einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und dann zusammen mit den übrigen Beweismitteln dem Ergebnis der Botschaftsabklärung gegenüberzustellen. Die Berichte der Botschaft würden regelmässig sehr knapp ausfallen, so dass häufig nicht einmal klar sei, was effektiv gemeint sei. Zudem unterlasse es die Botschaft, die Quellen anzugeben und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie der Vertrauensanwalt zu seinen Feststellungen, wie beispielsweise, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, gekommen sei. So sei er zwar kein Anführer der Unruhen gewesen, die syrischen Behörden würden ihn aber verdächtigen, einer zu sein. Das BFM übersehe, dass er unmittelbar nach den Unruhen von B._______ ausgereist sei, weshalb er nicht mit den vom BFM beschriebenen Fällen verglichen werden könne. Ferner habe die Botschaft lückenhafte Abklärungen bezüglich der Ein- und Ausreise des Beschwerdeführers getätigt. So könne er am (...) Januar 2002 aus dem Libanon nach Syrien eingereist sein, wenn er vorher aus Syrien ausgereist sei. Über diese Ausreise scheine die Botschaft keine Informationen gefunden zu haben. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM darauf beharre, dass die Ausreise vom (...) August 2002 die letzte gewesen sei. 7. 7.1 Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde­führer im Zusammenhang mit den Ereignissen von B._______ vom (...) März 2004, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen - falls er sich tatsächlich zu dieser Zeit in Syrien aufgehalten hat - von den syrischen Behörden gesucht werden könnte. Auch ist denkbar, dass sein Vater wegen ihm festgenommen und befragt wurde, wobei festzuhalten ist, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass dieser dabei misshandelt worden wäre. 7.2 Es ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst sagte, nicht per Haftbefehl gesucht wurde (vgl. A7/12, Antwort 55). Zwar gab er an, die Sicherheitskräfte hätten vier bis sechs Monate nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause nochmals nach ihm gesucht, danach aber nicht mehr nach ihm gefragt. Auch der Umstand, dass er sich im E._______, wo die Familie ein Haus habe und ein Verwandter von ihm lebe, während eines Monats habe aufhalten und von dort aus sogar mit seiner Familie telefonieren können, deutet darauf hin, dass keine intensive Suche nach ihm stattgefunden haben kann. Offensichtlich wurde das Telefon bei ihm zu Hause nicht abgehört. Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers, als er mit ihnen telefoniert und dabei über die Festnahme des Vaters erfahren habe, bereits über alles, was dem Vater auf dem Posten gesagt worden sei und über die Fotos, die ihm gezeigt worden seien, im Bild gewesen seien (vgl. A7/12, Antwort 36). Der Beschwerdeführer hat anscheinend lediglich als einfacher Demonstrant an der Kundgebung teilgenommen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass er nur ein Sympathisant und kein Mitglied der oppositionellen D._______ gewesen ist. Er hat nur (...) organisiert (...). Damit hatte der Beschwerdeführer keine spezifische Funktion inne, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnte. Auch der Einwand in der Eingabe, wonach die Sicherheitskräfte ihn bereits wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit als subversiv betrachtet hätten, vermag diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen, soll er doch einige Monate zuvor ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden sein. Wäre er bereits früher als verdächtige Person beim Geheimdienst aufgefallen, so wäre es ihm nicht möglich gewesen, mehrmals Syrien legal zu verlassen und ohne Probleme wieder einzureisen. 7.3 Im vorliegenden Fall und mit Hinweis auf die Ausführungen des BFM, wonach die Teilnehmenden an den Kurden-Unruhen vom März 2004, falls überhaupt damals angeklagt, weitgehend amnestiert wurden, ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 14. September 2011 berücksichtigt wurden, (vgl. vorstehend E. 4) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 7.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass die allgemeine Benachteiligung als Kurde keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe kritisiert, dass die Abklärungsergebnisse der Botschaft, wonach er in Syrien nicht gesucht werde und letztmals das Land in Richtung Libanon am (...) August 2002 verlassen habe, mangelhaft beziehungsweise lückenhaft seien, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3167/10 vom 23. März 2012 E. 4.5 mit den dort zitierten Urteilen und E-166/2009 vom 16. Mai 2012 E. 6.8). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus den Abklärungen durch die Botschaft resultierenden Ergebnisse grundsätzlich korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweis­würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De­zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses grundsätzlich in Frage zu stellen. In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen Behörden nicht gesucht (bzw. wie im vorliegenden Fall: "N'est pas recherché par les autorités syriennes"). Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte vermögen aber dann zu genügen, wenn den Akten - wie hier - keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3608/2010 vom 29. September 2010). 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG aufgrund von Vorfluchtgründen nicht. Es erübrigt sich daher, auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie - soweit nicht bereits durch die Vorinstanz berücksichtigt - zu keiner anderen Beurteilung führen können.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 4), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aber nach wie vor keiner Arbeit nachgeht und somit auch heute als bedürftig gilt sowie die Vorbringen nicht aussichtslos erschienen, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit hat der Beschwerde­führer keine Verfahrenskosten zu tragen.

10. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein mandatierter Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. September 2011 eine Honorarnote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundensatz von Fr. 220.-) von total Fr. 1798.51 ist um einen Drittel zu kürzen und dem Beschwerdeführer somit Fr. 1199.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1199.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: