Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 30. November 2007 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 7. Januar 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 11. Juni 2008 in einer weiteren Anhörung vom BFM zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Ajanib) und stamme ursprünglich aus (...), habe aber seit dem Jahre 1988 mit seiner Familie in Damaskus gelebt. Am 17. März 2004 sei er im Zusammenhang mit den Aufständen vom Kamischli verhaftet und nach vier Tagen mit Hilfe einer Bestechung wieder freigelassen worden. Als Student der Universität sei er im Jahre 2005 der Party Yekiti Demokrati (PYD) beigetreten, habe regelmässig Flugblätter verteilt und habe an Sitzungen der PYD teilgenommen. Am 4. November 2007 habe er an einer Kundgebung in Damaskus teilgenommen; dem Eingreifen der Behörden habe er entkommen können und habe die folgende Nacht bei einem Freund verbracht. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder informiert, dass die Sicherheitsbehörden in der Nacht bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und ihren Vater mitgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund habe er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland bei einem Freund in Aleppo versteckt gehalten. In der Schweiz habe er an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. B. Eine am 19. Februar 2008 durchgeführte Sprachexpertise bestätigte seine Angaben bezüglich seiner Herkunft. C. Am 29. August 2008 gab das BFM eine Botschaftsanfrage in Auftrag. D. Mit Verfügung vom 17. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Vorfälle seit dem Jahre 2005 genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, da sie hinsichtlich wesentlicher Punkte tatsachenwidrig, zum Teil als nachgeschoben zu befinden und in anderen Teilen wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien. Die vorgebrachten Ereignisse vom März 2004 würden nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen lassen. Zudem würden die Teilnahmen an Sitzungen und Kundgebungen des Beschwerdeführers in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile nach sich ziehen. Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgerichtes den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchtstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f. ).
E. 4.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2008 verwiesen werden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe glaubhaft zu machen vermocht, dass sich der von ihm geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich wie von ihm geschildert abgespielt habe. Wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprächen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie asylrelevante Verfolgung befürchten lassen müssten. Im Weiteren müsse der Einschätzung des BFM widersprochen werden, wonach auf die Verhaftung im Jahre 2004 keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien. Zudem müssten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da er über ein politisches Profil verfüge, das ihn in den Augen der syrischen Sicherheitsdienste zu einer Gefahr für das politische System erscheinen lasse. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ein Vollzug der Wegweisung unzulässig.
E. 5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat und schliesst sich vollumfänglich den einlässlichen Erwägungen des BFM an. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermögen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es ist vorerst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einräumt, den schweizerischen Asylbehörden tatsachenwidrige Angaben zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatland gemacht zu haben und die legale Ausreise mit einem Reisepass zu unterdrücken versuchte. Der Entschuldigungsversuch, wonach er den Instruktionen des Schleppers unbedingt habe folgen müssen und ein Widersprechen das Ende der Flucht bedeutet hätte, muss scheitern, zumal die "Flucht" zum Zeitpunkt der Erstbefragung vor den Asylbehörden zu Ende war und er sich in Obhut der Schweiz befand. Ein objektiver Grund für die falschen Angaben ist nicht ersichtlich. Auch zeigt die Erfahrung, dass in tatsächlicher Hinsicht verfolgte Personen sich in der Regel nicht genötigt fühlen, zu Verschleierungen von Sachverhalten zu greifen. Zudem ist die Einschätzung des BFM nicht zu beanstanden, wonach der Besitz eines Passes verbunden mit einer legalen - und somit kontrollierten - Ausreise ein starkes Indiz darstelle, dass keine behördliche Suche gegeben sei. Die Entgegnung des Beschwerdeführers, die Strategie der Vertreibungspolitik des syrischen Staates fördere die Ausreise missliebiger Kurden, verfolge diese im Falle von Aktivitäten im Lande jedoch gnadenlos, vermag vorliegend gerade nicht für ernsthafte Nachstellungen nach dem Beschwerdeführer seitens der syrischen Sicherheitskräfte zu sprechen, wenn er andererseits geltend macht, er sei aufgrund der Verhaftung im März 2004 namentlich bekannt und er sei mit Foto identifiziert, weshalb er als Aktivist im kurdischen Widerstand begründete Furcht vor Verfolgung hätte befürchten müssen. Im Weiteren sind die Einwände in der Rechtsmitteleingabe gegenüber der zu bestätigenden Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung gegenüber der Erstbefragung Sachverhalte nachgeschoben hat und somit nicht glaubhaft erscheinen, nicht stichhaltig, da es in der Tat nicht nachvollziehbar ist, dass er mehrmalige Hausdurchsuchungen und Verhöre angesichts der entsprechenden Belastung nicht bereits in der Erstbefragung vorgebracht hätte, hätten sie tatsächlich stattgefunden. Ebenso ist mit der Vorinstanz entgegen der Meinung in der Rechtsmitteleingabe einig zu gehen, wonach die Angaben zur Demonstration und der anschliessenden Flucht oberflächlich und vage blieben, die nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem wiedergeben. Auch wenn keine eigentlichen Widersprüche erkennbar sind, erscheinen die Angaben stereotyp. Zudem hat das BFM zu Recht erwogen, dass aus den vorgebrachten Ereignissen vom März 2004 nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden könne. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen aufgrund der Aktenlage und auch in Berücksichtigung des Hinweises auf die SFH-Länderanalyse klarerweise keine andere Sicht zu. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen haben soll, keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten vermag. Bei dieser Sachlage ist das in Aussicht gestellte Beweismittel in Form einer Bescheinigung der Führung der PYD in Europa nicht abzuwarten.
E. 5.2 Im Rahmen seines Asylgesuchs als auch vor der Rechtsmittelinstanz macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Beweismitteln subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese Beweismittel sollen zeigen, dass er in der Schweiz politisch aktiv tätig sei, und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten informiert seien.
E. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 5.2.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt sich zu lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Sitzungen und Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
E. 5.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.6 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint (vgl.auch EMARK 2002 Nr. 23). Dies gilt umso mehr für den Grossraum Damaskus.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, gesund und hat seit dem Jahre 1988 bis zur Ausreise in Damaskus gelebt. Er hat eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann sich in Damaskus auf ein enges familiäres Beziehungsnetz stützen. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, er würde nach einer Rückkehr nach Damaskus dort einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Die Begehren der Beschwerde müssen als aussichtslos bezeichnet werden, so dass unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8107/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. Februar 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 30. November 2007 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 7. Januar 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 11. Juni 2008 in einer weiteren Anhörung vom BFM zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei ein staatenloser Kurde (Ajanib) und stamme ursprünglich aus (...), habe aber seit dem Jahre 1988 mit seiner Familie in Damaskus gelebt. Am 17. März 2004 sei er im Zusammenhang mit den Aufständen vom Kamischli verhaftet und nach vier Tagen mit Hilfe einer Bestechung wieder freigelassen worden. Als Student der Universität sei er im Jahre 2005 der Party Yekiti Demokrati (PYD) beigetreten, habe regelmässig Flugblätter verteilt und habe an Sitzungen der PYD teilgenommen. Am 4. November 2007 habe er an einer Kundgebung in Damaskus teilgenommen; dem Eingreifen der Behörden habe er entkommen können und habe die folgende Nacht bei einem Freund verbracht. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder informiert, dass die Sicherheitsbehörden in der Nacht bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und ihren Vater mitgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund habe er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland bei einem Freund in Aleppo versteckt gehalten. In der Schweiz habe er an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen. B. Eine am 19. Februar 2008 durchgeführte Sprachexpertise bestätigte seine Angaben bezüglich seiner Herkunft. C. Am 29. August 2008 gab das BFM eine Botschaftsanfrage in Auftrag. D. Mit Verfügung vom 17. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Vorfälle seit dem Jahre 2005 genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, da sie hinsichtlich wesentlicher Punkte tatsachenwidrig, zum Teil als nachgeschoben zu befinden und in anderen Teilen wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen seien. Die vorgebrachten Ereignisse vom März 2004 würden nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen lassen. Zudem würden die Teilnahmen an Sitzungen und Kundgebungen des Beschwerdeführers in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile nach sich ziehen. Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgerichtes den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchtstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f. ). 4. 4.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2008 verwiesen werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe glaubhaft zu machen vermocht, dass sich der von ihm geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich wie von ihm geschildert abgespielt habe. Wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprächen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie asylrelevante Verfolgung befürchten lassen müssten. Im Weiteren müsse der Einschätzung des BFM widersprochen werden, wonach auf die Verhaftung im Jahre 2004 keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien. Zudem müssten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da er über ein politisches Profil verfüge, das ihn in den Augen der syrischen Sicherheitsdienste zu einer Gefahr für das politische System erscheinen lasse. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ein Vollzug der Wegweisung unzulässig. 5. 5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat und schliesst sich vollumfänglich den einlässlichen Erwägungen des BFM an. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermögen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es ist vorerst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einräumt, den schweizerischen Asylbehörden tatsachenwidrige Angaben zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatland gemacht zu haben und die legale Ausreise mit einem Reisepass zu unterdrücken versuchte. Der Entschuldigungsversuch, wonach er den Instruktionen des Schleppers unbedingt habe folgen müssen und ein Widersprechen das Ende der Flucht bedeutet hätte, muss scheitern, zumal die "Flucht" zum Zeitpunkt der Erstbefragung vor den Asylbehörden zu Ende war und er sich in Obhut der Schweiz befand. Ein objektiver Grund für die falschen Angaben ist nicht ersichtlich. Auch zeigt die Erfahrung, dass in tatsächlicher Hinsicht verfolgte Personen sich in der Regel nicht genötigt fühlen, zu Verschleierungen von Sachverhalten zu greifen. Zudem ist die Einschätzung des BFM nicht zu beanstanden, wonach der Besitz eines Passes verbunden mit einer legalen - und somit kontrollierten - Ausreise ein starkes Indiz darstelle, dass keine behördliche Suche gegeben sei. Die Entgegnung des Beschwerdeführers, die Strategie der Vertreibungspolitik des syrischen Staates fördere die Ausreise missliebiger Kurden, verfolge diese im Falle von Aktivitäten im Lande jedoch gnadenlos, vermag vorliegend gerade nicht für ernsthafte Nachstellungen nach dem Beschwerdeführer seitens der syrischen Sicherheitskräfte zu sprechen, wenn er andererseits geltend macht, er sei aufgrund der Verhaftung im März 2004 namentlich bekannt und er sei mit Foto identifiziert, weshalb er als Aktivist im kurdischen Widerstand begründete Furcht vor Verfolgung hätte befürchten müssen. Im Weiteren sind die Einwände in der Rechtsmitteleingabe gegenüber der zu bestätigenden Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung gegenüber der Erstbefragung Sachverhalte nachgeschoben hat und somit nicht glaubhaft erscheinen, nicht stichhaltig, da es in der Tat nicht nachvollziehbar ist, dass er mehrmalige Hausdurchsuchungen und Verhöre angesichts der entsprechenden Belastung nicht bereits in der Erstbefragung vorgebracht hätte, hätten sie tatsächlich stattgefunden. Ebenso ist mit der Vorinstanz entgegen der Meinung in der Rechtsmitteleingabe einig zu gehen, wonach die Angaben zur Demonstration und der anschliessenden Flucht oberflächlich und vage blieben, die nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem wiedergeben. Auch wenn keine eigentlichen Widersprüche erkennbar sind, erscheinen die Angaben stereotyp. Zudem hat das BFM zu Recht erwogen, dass aus den vorgebrachten Ereignissen vom März 2004 nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden könne. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen aufgrund der Aktenlage und auch in Berücksichtigung des Hinweises auf die SFH-Länderanalyse klarerweise keine andere Sicht zu. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen haben soll, keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten vermag. Bei dieser Sachlage ist das in Aussicht gestellte Beweismittel in Form einer Bescheinigung der Führung der PYD in Europa nicht abzuwarten. 5.2 Im Rahmen seines Asylgesuchs als auch vor der Rechtsmittelinstanz macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Beweismitteln subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese Beweismittel sollen zeigen, dass er in der Schweiz politisch aktiv tätig sei, und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten informiert seien. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 5.2.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt sich zu lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Sitzungen und Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 5.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint (vgl.auch EMARK 2002 Nr. 23). Dies gilt umso mehr für den Grossraum Damaskus. 6.7 Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, gesund und hat seit dem Jahre 1988 bis zur Ausreise in Damaskus gelebt. Er hat eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann sich in Damaskus auf ein enges familiäres Beziehungsnetz stützen. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, er würde nach einer Rückkehr nach Damaskus dort einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Die Begehren der Beschwerde müssen als aussichtslos bezeichnet werden, so dass unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: