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E-3167/2010

E-3167/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2008 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei nach einem Aufenthalt von 22 Tagen mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW über ihm unbekannte Länder am 18. März 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt, und am 3. August 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, zwischen Ende 2002 und Anfang 2007 habe er sich immer wieder für einige Monate im D._______ aufgehalten. Dort habe er in (...) gearbeitet und zugunsten der Menschenrechtsorganisation MAF (Maf Azadi Jiyan; dt.: Recht Freiheit Leben), deren Mitglied er seit 2004 sei und die sich für ein unabhängiges Kurdistan innerhalb Syriens einsetze, Versammlungen einberufen und Spendengelder gesammelt. In Syrien habe er zudem mit den kurdischen Parteien Yekîtî (Einheitspartei der Kurden in Syrien) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, dt: Kurdische Arbeiterpartei) sympathisiert. Anlässlich der Vorfälle von Qamishli im März 2004 sei er festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden. Nachdem jemand den Behörden seine politischen Aktivitäten zur Kenntnis gebracht habe, sei er im September 2007 vor einem Kaffeehaus in Qamischli festgenommen, von der politischen Polizei während zehn Tagen in Gewahrsam gehalten und hiernach in ein Gefängnis nach Damaskus überstellt worden. Während der Haft sei er unter dem Vorwurf illegaler politischer Aktivitäten gefoltert und nach dem Aufenthaltsort von Familienangehörigen sowie hohen Funktionären der kurdischen Freiheitsbewegung gefragt worden. Am 4. Februar 2008 sei er unter Auferlegung der Verpflichtung, sich am 19. Februar 2008 bei der politischen Polizei zu melden und ihr hiernach als deren Spitzel zu dienen, aus der Haft entlassen worden. Aus diesen Gründen habe er an eben diesem 19. Februar 2008 zu Fuss die türkische Grenze passiert und sei in der Folge bei seiner Schwester E._______ im (...) untergetaucht. Von hier aus sei er zu seiner anderen Schwester F._______ nach G._______ gereist und habe dort seine Weiterreise in die Schweiz in die Wege geleitet. A.b Mit Schreiben vom 6. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 6. Januar 2010 besitzt der Beschwerdeführer einen 2003 in H._______ auf seinen Namen ausgestellten Reisepass, mit welchem er am 11. Februar 2008 legal nach Frankreich ausreiste. Ferner werde er in Syrien nicht gesucht. A.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Ermittlungen der Auslandvertretung gewährt. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2010 erfolgte eine entsprechende Stellungnahme. Gleichzeitig wurden verschiedene, vorwiegend auf die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Verfahrensakten abzielende Anträge gestellt. A.d Mit Schreiben vom 11. März 2010 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der Akten, Hiervon ausgenommen wurden interne Dokumente sowie Aktenstücke, an welchen ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bestehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gewährt. A.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2010 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 26. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 18. März 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Auf Gesuch vom 6. April 2010 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer am 8. April 2008 sämtliche Aktenstücke, in welche er nicht schon Einsicht erhalten hatte. Entsprechend der Ausführungen in der Verfügung vom 11. März 2010 (vgl. Bst. A.d) wurden geheimzuhaltende und interne Aktenstücke vom Einsichtsrecht ausgenommen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom 26. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde sinngemäss beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A16, A17 und A20 respektive das rechtliche Gehör zu diesen (gemeint wohl: zu einer allfälligen Verweigerung der Akteneinsicht) zu gewähren und ihm hiernach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten (Flugblätter und Fotografien von Kundgebungsteilnahmen) zu den Akten reichen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 wurde das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Aktenstück A20 (Botschaftsauskunft) gutgeheissen und im Übrigen wie auch jenes um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an, welcher am 25. Mai 2010 einbezahlt wurde. E.b Mit Eingaben von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 25. Mai 2010, vom 18. Juni 2010 und vom 7. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen, wobei es sich fast ausschliesslich um in arabischer Sprache gehaltene Internetausdrucke handelt. Mit Scheiben vom 27. November 2010 brachte der Rechtsvertreter dem Gericht die Mandatsniederlegung zur Kenntnis. Mit Eingaben des neu mandatierten Rechtsvertreters, Fürsprecher Werner Spirig, vom 28. März 2011 und vom 12. April 2011 sowie mit eigener Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 (Poststempel) wurden weitere, gleichartige Dokumente ins Recht gelegt. E.c Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2011 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist die von ihm als massgeblich erachteten arabischsprachigen Textpassagen, korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzt, einzureichen. E.d Am 15. Juni 2011 teilte Fürsprecher Werner Spirig dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 brachte der erneut mandatierte erste Rechtsvertreter dem Gericht das vorliegende Vertretungsverhältnis zur Kenntnis und reichte - ungeachtet der Feststellungen in der prozessleitenden Verfügung vom 18. Mai 2011 - eine Vielzahl von Internetausdrucken in arabischer Sprache zu den Akten. E.e Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2011 und vom 14. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die umfangreiche Dokumentation seiner exilpolitischen Aktivitäten um weitere, vorwiegend fremdsprachige Schriftstücke ergänzen. F. F.a Mit Verfügung vom 2. August 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 26. März 2010 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, angesichts der aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sprächen jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers bleibe somit abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG sei demnach seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei jedoch unzulässig. Er werde daher als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Das BFM hob deshalb die Ziffern eins, vier und fünf des Verfügungsdispositivs vom 26. März 2010 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und verfügte, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F.b Mit Verfügung vom 8. August 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass mit Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), als dahingefallen zu bezeichnen und die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Aufgrund dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig angefragt, ob er die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte. F.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. F.d Mit Eingabe vom 30. November 2011 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (Ausdrucke seiner - überwiegend in arabischer Sprache gehaltenen - Facebook-Seite) ins Recht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Verfügung vom 2. August 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 26. März 2010 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten A 16/1 (Anfrage beim DAP [Dienst für Analyse und Prävention]) und A 17/1 (Antwortschreiben des DAP) und ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 feststellte, dass betreffend diese Aktenstücke keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege, weswegen es die (Eventual-)Anträge auf Einsicht in diese Akten sowie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten abwies. Das Aktenstück A 20/1 (Botschaftsantwort) wurde dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen - zur Kenntnis gebracht. Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9.1).

E. 4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da sie es unterlassen habe, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, ihm das Recht zur Nennung von Gegenbeweismitteln einzuräumen, die Echtheit eines eingereichten Beweismittels (Ausweis der MAF) zu überprüfen und das Ergebnis dieser Abklärung zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz konnte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unstimmig sind (dazu nachfolgend E. 6.3 ff.), weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten konnte, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören oder weitere Beweismittel einzufordern respektive vertieft zu würdigen.

E. 4.4 Weiter wird in der Beschwerdeeingabe gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der syrischen Botschaft unklare Fragen ("wanted") gestellt und nicht offen gelegt habe, wie entsprechende Abklärungen vorgenommen respektive bei welcher Behörde die Informationen erhältlich gemacht worden seien. Hierzu ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich ist, was mit "wanted" gemeint ist, weswegen diese Fragestellung keineswegs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen. Bezüglich der Rüge, wonach das BFM nicht offengelegt habe, wie und unter Beizug welcher Behörde die Botschaftsabklärungen vorgenommen worden seien, ist festzustellen, dass die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen offenzulegen, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen bei Botschaftsabklärungen in ausreichendem Masse bekannt ist, um deren Zuverlässigkeit abschätzen zu können.

E. 4.5 Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Fall N (...) rechtswidrig nicht gewürdigt habe, kann auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.) verwiesen werden, wonach das BFM zur Abnahme von Beweisanerbieten nicht grenzenlos verpflichtet ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Auf das inhaltliche Vorbringen, wonach aus der Botschaftsantwort, eine Person werde nicht gesucht, nicht gefolgert werden könne, dass dieselbe nicht asylrelevant verfolgt werde, wird im Rahmen der materiellen Prüfung der Asylvorbringen (vgl. E. 6.2) zurückzukommen sein. Im Hinblick auf eine allfällige Gehörsverletzung kann bereits an dieser Stelle Folgendes festgehalten werden: Aufgrund der Botschaftsantwort und der grundsätzlichen Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien nicht gesucht wurde, weswegen sie auch nicht gehalten war, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da vorliegend kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die in jeder Hinsicht negativ verlaufenden Nachfragen betreffend die Person des Beschwerdeführers seien Folge von bewusster Fehlinformation seitens der syrischen Behörden oder mangelhafter Abklärung durch die Botschaft. An der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die betreffend den Beschwerdeführer durchgeführte Botschaftsabklärung zuverlässig ist, vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, zumal einzelne wenige fehlerhafte Botschaftsabklärungen nicht alle Botschaftsabklärungen als unzuverlässig erscheinen lassen können (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2). Somit ist auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Schliesslich kann ausgeschlossen werden, dass aus dem Dossier N (...) relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen werden können, weswegen darauf verzichtet werden konnte, dieses Dossier beizuziehen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weitestgehend als unbegründet. An dieser Feststellung vermögen auch die weiteren, teilweise wenig logischen Elemente der rund acht Seiten umfassenden Begründung der besagten Rügen nichts zu ändern, weshalb auf weitreichendere Ausführungen verzichtet werden kann. Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers, seiner zahlreichen schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärung hinreichend erstellt ist.

E. 4.7 Zusammenfassend besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 - soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 2. August 2011 nicht aufgehoben wurde - aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seinen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Einerseits habe er die Asylbehörden durch erwiesenermassen falsche Angaben (zum Reiseweg und zum Zeitpunkt seiner Ausreise) absichtlich getäuscht. Angesichts der zuverlässigen Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei seinen wesentlichen Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Andererseits erwiesen sich auch weitere seiner Aussagen als widersprüchlich respektive realitätsfremd.

E. 6.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich in materieller Hinsicht als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen geschlossen worden sei. Das BFM stützt seine Feststellungen weitestgehend auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 6. Januar 2010, gemäss welchen der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger und Inhaber eines in H._______ ausgestellten Passes ist, Syrien am 11. Februar 2008 Richtung Frankreich verlassen hat und von den heimatlichen Behörden nicht gesucht wird. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekanntgegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung es erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht grundsätzlich zuverlässig und zutreffend sein sollten. Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem - wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen werden kann (welche den Beschwerdeführern offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer einen syrische Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat und ob er allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse grundsätzlich korrekt. Namentlich ist es der Auslandvertretung über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 E. 5.6, E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse in aller Regel zuverlässig, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. zur Verwendung der COI-Standards durch das Bundesverwaltungsgericht BVGE 2010/54 E. 7.5.1 S. 798 f.). Dennoch ist der Einwand in der Eingabe vom 20. Juni 2011, wonach die Auskunft, der Beschwerdeführer werde von den Heimatbehörden "nicht gesucht" ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"), für sich nicht auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen lasse, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit beizupflichten, dass der Auskunft, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, für sich kein erheblicher Beweiswert beizumessen ist. Indessen ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die Angaben der Botschaft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Ausreise des Beschwerdeführers anzuzweifeln wären. Der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Angaben der Auslandvertretung auf eine andere Person beziehen würden, für welche die Identität des Beschwerdeführers "verwendet" worden sei, vermag schliesslich in keiner Hinsicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die Ausreise des Beschwerdeführers bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass dieser Syrien am 11. Februar 2008 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von Damaskus legal nach Frankreich verlassen konnte. Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, da es ihm keinesfalls gelungen wäre, die strengen Passkontrollen zu passieren, wäre er aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen. Mit anderen Worten ergibt sich die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, zwar nicht direkt aus dem entsprechenden Passus in der Botschaftsauskunft ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"), indessen lassen die offensichtlich vertrauenswürdigen Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise ("Il a quitté la Syrie pour aller en France le 11.02.2008") keinen anderen Schluss zu.

E. 6.3 Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Syrien am 11. Februar 2008 Richtung Frankreich verlassen hat, ist den nach diesem Zeitpunkt zugeordneten Vorfällen die Grundlage entzogen. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er am 19. Februar 2008 bei der politischen Polizei in Quamishli vorgesprochen habe (Akten BFM A1 S. 6, A14 S. 14), da er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht mehr in Syrien aufgehalten hat.

E. 6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal über den Flughafen von Damaskus ausreisen konnte, beschlägt ferner auch die Glaubhaftigkeit der aussagegemäss unmittelbar hiervor erfolgten, fluchtbegründenden Inhaftierung. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, vom syrischen Sicherheitsdienst im September 2007 unter dem Vorwurf illegaler politischer Aktivitäten festgenommen und unter Folter zu den Aufenthaltsorten von Funktionären der kurdischen Freiheitsbewegung befragt worden zu sein. Am 4. Februar 2008 sei er unter Auferlegung einer auf den 19. Februar 2008 festgesetzten Meldepflicht aus der Haft entlassen worden, damit er hiernach als Spitzel fungieren könne. Dass das diktatorische syrische Regime ihn an eben diesem 19. Februar 2008 kontrolliert hätte ausreisen lassen, ist mit dessen typischer Vorgehensweise nicht zu vereinbaren. Abgesehen davon würde eine Person, welche im unmittelbaren Fokus des staatlichen Sicherheitsdienstes steht, nach der allgemeinen Logik des Handelns eine Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus unter allen Umständen vermeiden, da dort das Risiko viel zu hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass auch die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der MAF in wesentlichen Punkten von diversen Unstimmigkeiten geprägt sind. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer einerseits aus, seit 2004 für den Menschenrechtsverein zu arbeiten (A1 S. 5), um wenig später anzugeben, ab 2002 für die MAF tätig gewesen zu sein (A1 S. 8). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach ein Unterschied zwischen "arbeiten" und "tätig werden" bestehe, vermag nicht zu überzeugen. Betreffend die weiteren Unstimmigkeiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, zumal der politische Hintergrund des Beschwerdeführers - angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblich ausreisebegründenden Inhaftierung - für die vorliegende Würdigung nicht von Belang ist.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf eine solche (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht die Wegweisung angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.3), litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt, da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 bezüglich des Aktenstückes A20 das Akteneinsichtsgesuch guthiess. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten aufzuerlegen sind. Mithin ist dem Beschwerdeführer der am 25. Mai 2010 geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit sowie des geheilten Verfahrensmangels zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens (zu zwei Dritteln) um einen Drittel zu reduzieren ist. Seitens des vormaligen Rechtsvertreters (Fürsprecher Werner Spirig) wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen ist auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die Aufwendungen des vormaligen Rechtsvertreters beschränkten sich auf zwei weitgehend kommentarlose Beweismitteleingaben (vom 28. März 2011 und von 12. April 2011), ein Gesuch um Fristverlängerung (vom 3. Juni 2011) und eine Mitteilung der Mandatsniederlegung (vom 15. Juni 2011). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung diesbezüglich auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 600.- festzusetzen und entsprechend dem Grad des Durchringens um einen Drittel auf Fr. 400.- zu reduzieren. Von der aktuellen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Michael Steiner) wurden mit Eingaben vom 27. November 2010 und vom 20. September 2011 zwei Kostennoten eingereicht. Das darin insgesamt ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 230.-) von total Fr. 2739.45 ist auf Fr. 2100.- zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - entgegen der offensichtlichen Kenntnis der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Rechtsvertreters und ungeachtet der Feststellungen in der prozessleitenden Verfügung vom 18. Mai 2011 - eine Vielzahl von fremdsprachigen, unübersetzten und damit nicht entscheidrelevanten Beweismitteln zu den Akten gereicht wurden. Zudem überschreitet die nicht weniger als 20 Seiten umfassende Rechtsmitteleingabe, beinhaltend eine Vielzahl an weitschweifenden und teilweise redundanten Ausführungen zur Begründung von - in verschiedenen anderen Verfahren gleichsam wiederkehrenden und teilweise als geradezu trölerisch zu bezeichnenden - formellen Rügen, den Rahmen des als notwendig zu bezeichnenden Vertretungsaufwands bei Weitem. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Nach dem Gesagten ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. Mai 2010 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3167/2010 Urteil vom 23. März 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2008 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei nach einem Aufenthalt von 22 Tagen mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW über ihm unbekannte Länder am 18. März 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt, und am 3. August 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, zwischen Ende 2002 und Anfang 2007 habe er sich immer wieder für einige Monate im D._______ aufgehalten. Dort habe er in (...) gearbeitet und zugunsten der Menschenrechtsorganisation MAF (Maf Azadi Jiyan; dt.: Recht Freiheit Leben), deren Mitglied er seit 2004 sei und die sich für ein unabhängiges Kurdistan innerhalb Syriens einsetze, Versammlungen einberufen und Spendengelder gesammelt. In Syrien habe er zudem mit den kurdischen Parteien Yekîtî (Einheitspartei der Kurden in Syrien) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, dt: Kurdische Arbeiterpartei) sympathisiert. Anlässlich der Vorfälle von Qamishli im März 2004 sei er festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden. Nachdem jemand den Behörden seine politischen Aktivitäten zur Kenntnis gebracht habe, sei er im September 2007 vor einem Kaffeehaus in Qamischli festgenommen, von der politischen Polizei während zehn Tagen in Gewahrsam gehalten und hiernach in ein Gefängnis nach Damaskus überstellt worden. Während der Haft sei er unter dem Vorwurf illegaler politischer Aktivitäten gefoltert und nach dem Aufenthaltsort von Familienangehörigen sowie hohen Funktionären der kurdischen Freiheitsbewegung gefragt worden. Am 4. Februar 2008 sei er unter Auferlegung der Verpflichtung, sich am 19. Februar 2008 bei der politischen Polizei zu melden und ihr hiernach als deren Spitzel zu dienen, aus der Haft entlassen worden. Aus diesen Gründen habe er an eben diesem 19. Februar 2008 zu Fuss die türkische Grenze passiert und sei in der Folge bei seiner Schwester E._______ im (...) untergetaucht. Von hier aus sei er zu seiner anderen Schwester F._______ nach G._______ gereist und habe dort seine Weiterreise in die Schweiz in die Wege geleitet. A.b Mit Schreiben vom 6. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 6. Januar 2010 besitzt der Beschwerdeführer einen 2003 in H._______ auf seinen Namen ausgestellten Reisepass, mit welchem er am 11. Februar 2008 legal nach Frankreich ausreiste. Ferner werde er in Syrien nicht gesucht. A.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Ermittlungen der Auslandvertretung gewährt. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2010 erfolgte eine entsprechende Stellungnahme. Gleichzeitig wurden verschiedene, vorwiegend auf die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Verfahrensakten abzielende Anträge gestellt. A.d Mit Schreiben vom 11. März 2010 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der Akten, Hiervon ausgenommen wurden interne Dokumente sowie Aktenstücke, an welchen ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bestehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gewährt. A.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2010 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten reichen. B. Mit Verfügung vom 26. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 18. März 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Auf Gesuch vom 6. April 2010 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer am 8. April 2008 sämtliche Aktenstücke, in welche er nicht schon Einsicht erhalten hatte. Entsprechend der Ausführungen in der Verfügung vom 11. März 2010 (vgl. Bst. A.d) wurden geheimzuhaltende und interne Aktenstücke vom Einsichtsrecht ausgenommen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung vom 26. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde sinngemäss beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A16, A17 und A20 respektive das rechtliche Gehör zu diesen (gemeint wohl: zu einer allfälligen Verweigerung der Akteneinsicht) zu gewähren und ihm hiernach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten (Flugblätter und Fotografien von Kundgebungsteilnahmen) zu den Akten reichen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 wurde das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Aktenstück A20 (Botschaftsauskunft) gutgeheissen und im Übrigen wie auch jenes um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an, welcher am 25. Mai 2010 einbezahlt wurde. E.b Mit Eingaben von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 25. Mai 2010, vom 18. Juni 2010 und vom 7. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen, wobei es sich fast ausschliesslich um in arabischer Sprache gehaltene Internetausdrucke handelt. Mit Scheiben vom 27. November 2010 brachte der Rechtsvertreter dem Gericht die Mandatsniederlegung zur Kenntnis. Mit Eingaben des neu mandatierten Rechtsvertreters, Fürsprecher Werner Spirig, vom 28. März 2011 und vom 12. April 2011 sowie mit eigener Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 (Poststempel) wurden weitere, gleichartige Dokumente ins Recht gelegt. E.c Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2011 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist die von ihm als massgeblich erachteten arabischsprachigen Textpassagen, korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzt, einzureichen. E.d Am 15. Juni 2011 teilte Fürsprecher Werner Spirig dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 brachte der erneut mandatierte erste Rechtsvertreter dem Gericht das vorliegende Vertretungsverhältnis zur Kenntnis und reichte - ungeachtet der Feststellungen in der prozessleitenden Verfügung vom 18. Mai 2011 - eine Vielzahl von Internetausdrucken in arabischer Sprache zu den Akten. E.e Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2011 und vom 14. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die umfangreiche Dokumentation seiner exilpolitischen Aktivitäten um weitere, vorwiegend fremdsprachige Schriftstücke ergänzen. F. F.a Mit Verfügung vom 2. August 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 26. März 2010 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, angesichts der aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sprächen jedoch Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers bleibe somit abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG sei demnach seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei jedoch unzulässig. Er werde daher als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Das BFM hob deshalb die Ziffern eins, vier und fünf des Verfügungsdispositivs vom 26. März 2010 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und verfügte, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F.b Mit Verfügung vom 8. August 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass mit Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), als dahingefallen zu bezeichnen und die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Aufgrund dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig angefragt, ob er die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen Rechtsbegehren festhalte. F.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. August 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. F.d Mit Eingabe vom 30. November 2011 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (Ausdrucke seiner - überwiegend in arabischer Sprache gehaltenen - Facebook-Seite) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Verfügung vom 2. August 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 26. März 2010 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung. 4. 4.1. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Akteneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f. zu Art. 29 VwVG). Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in die Akten A 16/1 (Anfrage beim DAP [Dienst für Analyse und Prävention]) und A 17/1 (Antwortschreiben des DAP) und ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 feststellte, dass betreffend diese Aktenstücke keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege, weswegen es die (Eventual-)Anträge auf Einsicht in diese Akten sowie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten abwies. Das Aktenstück A 20/1 (Botschaftsantwort) wurde dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen - zur Kenntnis gebracht. Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9.1). 4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da sie es unterlassen habe, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, ihm das Recht zur Nennung von Gegenbeweismitteln einzuräumen, die Echtheit eines eingereichten Beweismittels (Ausweis der MAF) zu überprüfen und das Ergebnis dieser Abklärung zu würdigen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Die Vorinstanz konnte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unstimmig sind (dazu nachfolgend E. 6.3 ff.), weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten konnte, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören oder weitere Beweismittel einzufordern respektive vertieft zu würdigen. 4.4. Weiter wird in der Beschwerdeeingabe gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der syrischen Botschaft unklare Fragen ("wanted") gestellt und nicht offen gelegt habe, wie entsprechende Abklärungen vorgenommen respektive bei welcher Behörde die Informationen erhältlich gemacht worden seien. Hierzu ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich ist, was mit "wanted" gemeint ist, weswegen diese Fragestellung keineswegs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen. Bezüglich der Rüge, wonach das BFM nicht offengelegt habe, wie und unter Beizug welcher Behörde die Botschaftsabklärungen vorgenommen worden seien, ist festzustellen, dass die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen offenzulegen, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen bei Botschaftsabklärungen in ausreichendem Masse bekannt ist, um deren Zuverlässigkeit abschätzen zu können. 4.5. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Fall N (...) rechtswidrig nicht gewürdigt habe, kann auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.) verwiesen werden, wonach das BFM zur Abnahme von Beweisanerbieten nicht grenzenlos verpflichtet ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Auf das inhaltliche Vorbringen, wonach aus der Botschaftsantwort, eine Person werde nicht gesucht, nicht gefolgert werden könne, dass dieselbe nicht asylrelevant verfolgt werde, wird im Rahmen der materiellen Prüfung der Asylvorbringen (vgl. E. 6.2) zurückzukommen sein. Im Hinblick auf eine allfällige Gehörsverletzung kann bereits an dieser Stelle Folgendes festgehalten werden: Aufgrund der Botschaftsantwort und der grundsätzlichen Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien nicht gesucht wurde, weswegen sie auch nicht gehalten war, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da vorliegend kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die in jeder Hinsicht negativ verlaufenden Nachfragen betreffend die Person des Beschwerdeführers seien Folge von bewusster Fehlinformation seitens der syrischen Behörden oder mangelhafter Abklärung durch die Botschaft. An der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die betreffend den Beschwerdeführer durchgeführte Botschaftsabklärung zuverlässig ist, vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, zumal einzelne wenige fehlerhafte Botschaftsabklärungen nicht alle Botschaftsabklärungen als unzuverlässig erscheinen lassen können (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2). Somit ist auch in dieser Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Schliesslich kann ausgeschlossen werden, dass aus dem Dossier N (...) relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen werden können, weswegen darauf verzichtet werden konnte, dieses Dossier beizuziehen. 4.6. Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weitestgehend als unbegründet. An dieser Feststellung vermögen auch die weiteren, teilweise wenig logischen Elemente der rund acht Seiten umfassenden Begründung der besagten Rügen nichts zu ändern, weshalb auf weitreichendere Ausführungen verzichtet werden kann. Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers, seiner zahlreichen schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärung hinreichend erstellt ist. 4.7. Zusammenfassend besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 - soweit sie durch die Verfügung des BFM vom 2. August 2011 nicht aufgehoben wurde - aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seinen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Einerseits habe er die Asylbehörden durch erwiesenermassen falsche Angaben (zum Reiseweg und zum Zeitpunkt seiner Ausreise) absichtlich getäuscht. Angesichts der zuverlässigen Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei seinen wesentlichen Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Andererseits erwiesen sich auch weitere seiner Aussagen als widersprüchlich respektive realitätsfremd. 6.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich in materieller Hinsicht als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen geschlossen worden sei. Das BFM stützt seine Feststellungen weitestgehend auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 6. Januar 2010, gemäss welchen der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger und Inhaber eines in H._______ ausgestellten Passes ist, Syrien am 11. Februar 2008 Richtung Frankreich verlassen hat und von den heimatlichen Behörden nicht gesucht wird. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellt und insbesondere rügt, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekanntgegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung es erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht grundsätzlich zuverlässig und zutreffend sein sollten. Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem - wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen werden kann (welche den Beschwerdeführern offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer einen syrische Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat und ob er allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse grundsätzlich korrekt. Namentlich ist es der Auslandvertretung über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 E. 5.6, E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse in aller Regel zuverlässig, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. zur Verwendung der COI-Standards durch das Bundesverwaltungsgericht BVGE 2010/54 E. 7.5.1 S. 798 f.). Dennoch ist der Einwand in der Eingabe vom 20. Juni 2011, wonach die Auskunft, der Beschwerdeführer werde von den Heimatbehörden "nicht gesucht" ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"), für sich nicht auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen lasse, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit beizupflichten, dass der Auskunft, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, für sich kein erheblicher Beweiswert beizumessen ist. Indessen ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die Angaben der Botschaft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Ausreise des Beschwerdeführers anzuzweifeln wären. Der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die Angaben der Auslandvertretung auf eine andere Person beziehen würden, für welche die Identität des Beschwerdeführers "verwendet" worden sei, vermag schliesslich in keiner Hinsicht zu überzeugen. Im Hinblick auf die Ausreise des Beschwerdeführers bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass dieser Syrien am 11. Februar 2008 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von Damaskus legal nach Frankreich verlassen konnte. Dies wiederum lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, da es ihm keinesfalls gelungen wäre, die strengen Passkontrollen zu passieren, wäre er aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen. Mit anderen Worten ergibt sich die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, zwar nicht direkt aus dem entsprechenden Passus in der Botschaftsauskunft ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"), indessen lassen die offensichtlich vertrauenswürdigen Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise ("Il a quitté la Syrie pour aller en France le 11.02.2008") keinen anderen Schluss zu. 6.3. Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Syrien am 11. Februar 2008 Richtung Frankreich verlassen hat, ist den nach diesem Zeitpunkt zugeordneten Vorfällen die Grundlage entzogen. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er am 19. Februar 2008 bei der politischen Polizei in Quamishli vorgesprochen habe (Akten BFM A1 S. 6, A14 S. 14), da er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht mehr in Syrien aufgehalten hat. 6.4. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal über den Flughafen von Damaskus ausreisen konnte, beschlägt ferner auch die Glaubhaftigkeit der aussagegemäss unmittelbar hiervor erfolgten, fluchtbegründenden Inhaftierung. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, vom syrischen Sicherheitsdienst im September 2007 unter dem Vorwurf illegaler politischer Aktivitäten festgenommen und unter Folter zu den Aufenthaltsorten von Funktionären der kurdischen Freiheitsbewegung befragt worden zu sein. Am 4. Februar 2008 sei er unter Auferlegung einer auf den 19. Februar 2008 festgesetzten Meldepflicht aus der Haft entlassen worden, damit er hiernach als Spitzel fungieren könne. Dass das diktatorische syrische Regime ihn an eben diesem 19. Februar 2008 kontrolliert hätte ausreisen lassen, ist mit dessen typischer Vorgehensweise nicht zu vereinbaren. Abgesehen davon würde eine Person, welche im unmittelbaren Fokus des staatlichen Sicherheitsdienstes steht, nach der allgemeinen Logik des Handelns eine Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus unter allen Umständen vermeiden, da dort das Risiko viel zu hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden. 6.5. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass auch die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der MAF in wesentlichen Punkten von diversen Unstimmigkeiten geprägt sind. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer einerseits aus, seit 2004 für den Menschenrechtsverein zu arbeiten (A1 S. 5), um wenig später anzugeben, ab 2002 für die MAF tätig gewesen zu sein (A1 S. 8). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach ein Unterschied zwischen "arbeiten" und "tätig werden" bestehe, vermag nicht zu überzeugen. Betreffend die weiteren Unstimmigkeiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, zumal der politische Hintergrund des Beschwerdeführers - angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblich ausreisebegründenden Inhaftierung - für die vorliegende Würdigung nicht von Belang ist. 6.6. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf eine solche (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht die Wegweisung angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.3), litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar geheilt, da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 bezüglich des Aktenstückes A20 das Akteneinsichtsgesuch guthiess. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten aufzuerlegen sind. Mithin ist dem Beschwerdeführer der am 25. Mai 2010 geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten 9.2. Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit sowie des geheilten Verfahrensmangels zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens (zu zwei Dritteln) um einen Drittel zu reduzieren ist. Seitens des vormaligen Rechtsvertreters (Fürsprecher Werner Spirig) wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen ist auf die Nachforderung einer solchen zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die Aufwendungen des vormaligen Rechtsvertreters beschränkten sich auf zwei weitgehend kommentarlose Beweismitteleingaben (vom 28. März 2011 und von 12. April 2011), ein Gesuch um Fristverlängerung (vom 3. Juni 2011) und eine Mitteilung der Mandatsniederlegung (vom 15. Juni 2011). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung diesbezüglich auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 600.- festzusetzen und entsprechend dem Grad des Durchringens um einen Drittel auf Fr. 400.- zu reduzieren. Von der aktuellen Rechtsvertretung (Rechtsanwalt Michael Steiner) wurden mit Eingaben vom 27. November 2010 und vom 20. September 2011 zwei Kostennoten eingereicht. Das darin insgesamt ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 230.-) von total Fr. 2739.45 ist auf Fr. 2100.- zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - entgegen der offensichtlichen Kenntnis der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Rechtsvertreters und ungeachtet der Feststellungen in der prozessleitenden Verfügung vom 18. Mai 2011 - eine Vielzahl von fremdsprachigen, unübersetzten und damit nicht entscheidrelevanten Beweismitteln zu den Akten gereicht wurden. Zudem überschreitet die nicht weniger als 20 Seiten umfassende Rechtsmitteleingabe, beinhaltend eine Vielzahl an weitschweifenden und teilweise redundanten Ausführungen zur Begründung von - in verschiedenen anderen Verfahren gleichsam wiederkehrenden und teilweise als geradezu trölerisch zu bezeichnenden - formellen Rügen, den Rahmen des als notwendig zu bezeichnenden Vertretungsaufwands bei Weitem. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Nach dem Gesagten ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. Mai 2010 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: