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D-4731/2009

D-4731/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 14. November 2006 auf dem Landweg und gelangte nach einem dreimonati­gen Türkeiaufenthalt am 4. März 2007 in die Schweiz, wo er am 5. März 2007 um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 11. Mai 2007 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gewohnt zu haben. Er sei Mitglied der verbotenen demokra­tisch-progressiven Kurdenpartei Syriens, habe einem Regionalko­mitee angehört und in der Kulturgruppe _______ führend mitge­wirkt. Sein Vater sei ein Gründungsmitglied der demokratisch-progres­siven Kurdenpartei gewesen; auch ein Onkel väterlicherseits habe vor seinem Tod eine massgebliche Position in der Partei innegehabt. Nach dessen Beerdigung _______ sei die Familie (des Beschwerdefüh­rers) verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Am _______ sei sein Bruder _______ - ebenfalls Parteimitglied und in der Kul­turgruppe aktiv - behördlich festgenommen worden. Er sei in der Folge zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am _______ sei auch er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden. Bei der Razzia sei ihn belastendes Material beschlagnahmt worden. Man habe ihn von zuhause mitgenommen, geschlagen und ihm vorgeworfen, in der er­wähnten Kurdenpartei aktiv zu sein und in der Kulturgruppe eine lei­tende Position innezuhaben. Dabei habe man sich auch auf Aussagen sei­nes inhaftierten Bruders bezogen. Ferner sei er auf die politischen Aktivi­täten seines verstorbenen Vaters und des ebenfalls verstorbenen On­kels angesprochen worden. Wegen der Schläge habe er eine Platz­wunde am Kinn erlitten. Am _______ sei er unter der Auflage, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, freigelassen worden. Er habe dies jedoch nicht getan und sei am Folgetag ins Ausland geflohen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass sich Personen in Zivil vor Ort nach ihm erkundigt hätten. A.b. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 2 des Anhörungsproto­kolls A 8/21 zu verweisen. A.c. Am 25. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschrei­ben der Schweizer Organisation seiner Partei und vier fremdspra­chige Dokumente ein. Weitere Beweismittel (Fotos) gingen am 27. Oktober 2007 beim BFM ein. A.d. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 forderte das BFM den Be­schwerdeführer auf, die fremdsprachigen Belege in eine Amtssprache zu übersetzen. Nach implizit gewährter Fristerstreckung kam er dieser Aufforde­rung am 19. Juni 2007 nach. B. B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am 23. September 2007 auf dem Luftweg und gelangte am 2. Oktober 2007 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 11. Februar 2009 statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gewohnt zu haben. Sie sei Sympathisantin beziehungs­weise Mitglied der Yekiti-Partei (PYD). Sie habe insbesondere Flugblätter verteilt. Vor der Ausreise ihres Mannes habe sie keine Probleme mit den Be­hörden gehabt. Zehn Tage nach dessen Flucht hätten Behördenvertre­ter seinetwegen vorgesprochen. Sie sei bedroht und eingeschüchtert wor­den. Einige Zeit später habe sich eine zweite solche Vorsprache ereignet. Die Beamten hätten den Aufenthaltsort ihres Gatten erfahren wollen. In An­betracht dieser Sachlage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Üb­rigen legte sie dar, ihr Schwager (der Bruder _______ ihres Mannes) sei nach wie vor in Haft. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv. Sie habe an Veranstaltungen der PYD respektive der PKK und auch einmal an einer Kundgebung der Partei ihres Gatten teilgenommen. Auch ihr Mann betä­tige sich exilpolitisch. B.b. Für die von der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2008 sowie bei der Befragung eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen auf S. 3 f. des Anhörungsprotokolls A 22/18 zu verwei­sen. C. Am 19. Februar 2009 gelangte das BFM an die Schweizer Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. D. Am 26. März 2009 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Information be­tref­fend Verfahrensstand und um Akteneinsicht im gegebenen Zeitpunkt. Diese Eingabe beantwortete das BFM am 31. März 2009. E. Am 31. März 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel für ihr exilpolitisches Engagement ein. F. Die Botschaftsantwort ging am 6. April 2009 beim BFM ein. Dazu ge­währte das BFM am 8. April 2009 das rechtliche Gehör. Gemäss den Abklä­rungen vor Ort hätten die Beschwerdeführenden als syrische Staatsan­gehörige die Möglichkeit, syrische Reisepässe zu erhalten. Der Be­schwerdeführer habe Syrien Richtung Libanon am _______ auf dem Landweg verlassen. Die Beschwerdeführenden würden durch die syri­schen Behörden nicht gesucht. Das BFM forderte die Beschwerdefüh­renden ferner auf, innert Frist die Reisepässe, mit welchen sie Syrien verlas­sen hätten, einzureichen. G. In ihrer Eingabe vom 17. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärungen verbunden mit der An­setzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, einen syrischen Pass lediglich ge­gen Zahlung einer hohen Bestechungssumme erhalten zu haben. Die Si­cher­heitskräfte erkundigten sich bei Angehörigen vor Ort regelmässig nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden. Zudem befinde sich ein Bru­der des Beschwerdeführers nach wie vor in Haft. Das gut dokumen­tierte und aussergewöhnlich intensive exilpolitische Engagement des Be­schwer­deführers sei als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten. H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 lehnte das BFM die Asylge­suche ab und ordnete die Wegwei­sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Be­grün­dung führ­te es an, die Verfolgungsvorbringen der Beschwer­deführenden seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die massiven Schläge während einer Woche in der Haft, die Zugehörig­keit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und die Gründung seiner Tanz­truppe im Jahre _______bei der Summarbefragung nicht erwähnt und diese Vorbringen erst bei der Anhörung geltend gemacht. Die Beschwerde­führerin habe ihre Mitgliedschaft bei der PYD und entspre­chende Unterstützungshandlungen ebenfalls erst bei der Anhörung er­wähnt. Bereits aufgrund dieser nachgeschobenen Vorbringen entstünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe. Im Weiteren habe der Be­schwer­deführer widersprüchliche Aussagen zur Rolle seines Bruders bei seiner eigenen Festnahme gemacht. Derweil er bei der Erstbefragung ange­geben habe, er vermute, sein Bruder habe ihn betreffende Aussagen gemacht, seien ihm gemäss Anhörungsprotokoll derartige Aussagen durch die Behörden tatsächlich vorgehalten worden. Die Angaben der Be­schwerdeführerin zu den behördlichen Vorsprachen wegen ihres Gatten nach dessen Ausreise seien ungereimt (zwei beziehungsweise viele sol­che Vorsprachen). Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdefüh­rers über das angebliche Vorgehen der syrischen Behörden bei seiner Frei­lassung im _______ realitätsfremd ausgefallen. Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen Versprechens, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, entspreche nicht der üblichen Vorge­hensweise des syrischen Sicherheitsdienstes, zumal dieser die Na­men weiterer Mitglieder der Tanztruppe angesichts des bei der Fest­nahme beschlagnahmten Materials ohnehin hätte bekannt sein müssen. Nicht nach­vollzogen werden könnten ferner die Aussagen der Beschwerde­füh­ren­den, sie wüssten nicht, durch wen und wo der Beschwer­deführer festge­halten worden sei. Realitätsfremd sei ferner die Tatsache, dass er nach der angeblichen Verhaftung seines Bruders belas­tendes Material nicht aus dem Haus entfernt habe und im Juli 2006 nach einem Türkeiaufenthalt trotz der latenten Gefahr im Heimatland freiwil­lig nach Syrien zurückge­kehrt sei. Schliesslich seien die Sachverhalts­schilderungen der Beschwer­deführenden weitgehend un­substanziiert und stereotyp. Der Beschwer­deführer habe weder zur angebli­chen Verurteilung seines Bruders noch zu den Umständen der eige­nen Haft präzise und detaillierte Angaben machen können. Unter die­sen Umständen "erstaune" nicht, dass die Be­schwerdeführenden gemäss Abklärungen der Botschaft vor Ort in Syrien nicht gesucht würden und Rei­sepässe erwerben könnten. Was das exilpolitische Engagement der Be­schwerdeführenden anbelange, könne nach dem Gesagten ausgeschlos­sen werden, dass sie vor Verlassen des Heimatlandes als re­gimefeindliche Personen in den Fokus der Behörden geraten seien. Mit ih­rem Engagement in der Schweiz hätten sie sich nicht besonders expo­niert, weshalb auch im heutigen Zeitpunkt von keiner relevanten Gefähr­dung vor Ort auszugehen sei. Die bereits erwähnten Botschaftsabklärun­gen hätten diese Sichtweise bestätigt. Die Kritik der Beschwerdeführen­den an den Abklärungen sei in keiner Weise fundiert, und die angeblichen Nachforschungen der syrischen Behörden bei Verwandten seien bloss be­hauptet worden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Juli 2009 beantragten die Be­schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung ihrer Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung. Eventua­li­ter sei die Unzulässigkeit und Unzumut­barkeit des Weg­weisungsvollzugs festzustellen und die vor­läufige Auf­nah­me anzuord­nen. In prozes­sualer Hinsicht sei die unent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht zu gewähren. Zur Begründung machten sie geltend, eine erfolgte beziehungsweise drohende staatliche Verfolgung glaubhaft darge­legt zu haben. Der Einwand der Vorinstanz, gewisse Vorbringen seien nachgeschoben, überzeuge insgesamt nicht. Der Beschwerdefüh­rer habe sich im Ergebnis auch nicht widersprüchlich zu Vorhaltungen betreffend _______ (verhafteter Bruder) durch die Behörden anlässlich seiner Haft geäussert. Der weitere Vor­halt der Vorinstanz, die geltend gemachte Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte mute realitätsfremd an, sei spekulativ. Auch die vom BFM monierten angeblichen Ungereimtheiten in der Verhal­tensweise des Beschwerdeführers überzeugten nicht beziehungsweise seien durchaus erklärbar. Im Weiteren habe er entgegen der vorinstanzli­chen Sichtweise angemessen substanziierte Angaben sowohl betreffend die eigene wie auch die Haft von_______ (verhafteter Bruder) gemacht. Hinsichtlich der Botschafts­abklä­run­gen verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre Stel­lungnahme an das BFM vom 17. April 2009. Jedenfalls müsse das Er­gebnis der Abklärungen an­gezweifelt werden. Die syrischen Sicherheits­kräfte suchten bei Angehö­rigen vor Ort nach den Beschwerdeführenden. Sie hätten begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Vorinstanz habe sodann das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht ver­neint und sich mit den entsprechenden Beweismitteln und Vorbringen offen­bar nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei zu seinem exilpolitischen Engagement nicht ausführlich befragt worden. Dies sei nach­zuholen. Ausserdem seien die bereits eingereichten Beweismittel un­ter Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu edieren. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Be­stimmungen verstossen. Der Eingabe la­gen weitere Beweismittel für das erwähnte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorin­stanz wurde zur Vernehm­lassung eingeladen und aufgefordert, die bean­tragte Akteneinsicht zu gewähren. K. Am 5. August 2009 übermittelte das BFM den Beschwerdeführenden die ge­wünschten Dokumente. L. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Botschaftsabklärungen zu zweifeln. M. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts respektive mit Beschwerdeer­gänzung vom 3. September 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ih­ren bisherigen Vorbringen fest. Bei Botschaftsabklärungen in Syrien sei da­von auszugehen, dass den Behörden vor Ort die Personalien der Betrof­fenen bekannt gegeben würden, was kaum ohne Gefährdung der Be­schwerdeführenden möglich gewesen sein dürfte. Der Eingabe lag ein den Beschwerdeführer betreffendes syrisches Gerichtsdokument vom 25. November 2006 samt deutschsprachiger Übersetzung bei. N. In einer erneuten Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 hielt das BFM fest, eine abschliessende Beurteilung der Authentizität des als Urteil ei­nes syrischen Gerichts bezeichneten Dokuments sei angesichts des fehlen­den Vergleichsmaterials nicht möglich. Es handle sich indes nicht um ein Urteil, sondern allenfalls um eine Rechtskraftmitteilung an die Staats­anwaltschaft. Es stelle sich somit die Frage, wie der Beschwerdefüh­rer beziehungsweise dessen Familie überhaupt in den Be­sitz des Dokuments gekommen sei. Auch inhaltlich und formal vermöge es aufgrund von Ungereimtheiten nicht zu überzeugen. O. In ihrer Duplik vom 4. November 2009 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des eingereichten Gerichtsdokuments fest. Ob es sich um ein Urteil oder eine Rechtskraftmitteilung handle, sei letztlich irrelevant. Im Weiteren sei dem BFM unbenommen, das Dokument vor Ort überprü­fen zu lassen. P. Am 18. März 2010, 23. April 2010 und 9. September 2010 reichten die Be­schwerdeführenden weitere Beweismittel für das geltend gemachte exil­politische Engagement (des Beschwerdeführers) ein. Q. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gaben die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme der Heilsarmee im Zusammenhang mit einem den Be­schwerdeführer betreffenden schweizerischen Strafbefehl zu den Akten. R. Am 24. März 2011 sowie am 8. April 2011 reichten die Be­schwerde­füh­ren­den weitere Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Vor­bringen ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lich­keit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub­haft, wenn sie genügend substan­ziiert, in sich schlüs­sig und plausibel sind; sie dür­fen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in we­sentlichen Punk­ten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfah­rung wi­dersprechen. Dar­über hin­aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf ge­fälschte oder verfälschte Be­weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin­gen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interes­se am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung ver­weigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein redu­ziertes Be­weismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer­deführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub­haft ge­macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig über­zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zwei­fel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdi­gung der gesamten Aspekte we­sentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung spre­chen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich­tig­keit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.1 Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer an, gewisse Sachverhalts­elemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise er­wähnt zu haben, weshalb Zweifel an den entsprechenden Vorbringen be­stünden. So habe er die massiven Schläge in der Haft während einer Wo­che, die Zugehörigkeit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und die Gründung einer Tanztruppe im Jahre _______ bei der Summarbefragung nicht erwähnt. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Bereits bei der Summarbefragung gab er nämlich an, in der Haft Schläge erlitten zu ha­ben (A 1/9 S. 5). Ausserdem erwähnte er, mehr über die Ereignisse der Haftzeit berichten zu können (A 1/9 S. 6). Ferner brachte er vor, in einer kur­dischen Musikgruppe tätig gewesen zu sein. Man habe ihn behördlicher­seits beschuldigt, die Leitung der Gruppe innezuhaben (A 1/9 S. 6). Diese Aussagen, welche er in der Folge anlässlich der Anhörung de­taillierter zu Protokoll gab, können mithin klarerweise nicht als nachge­schoben bezeichnet werden. Ausserdem gab er bereits bei der Summar­befragung an, Mitglied der demokratisch-progressiven Kurdenpartei Sy­riens zu sein (A 1/9 S. 5). Dass er in der Folge seine Zugehörigkeit zu ei­nem parteilichen Regionalkomitee nicht auch noch explizit erwähnte, son­dern vermehrt Ausführungen zum im Vordergrund stehenden künstleri­schen Auftreten seiner Kulturgruppe machte, erscheint wiederum als nach­vollziehbar. Die Glaubhaftigkeit seines kulturell-politischen Engage­ments wird so jedenfalls nicht entscheidend beeinträchtigt, da die weiterge­henden Angaben anlässlich der Anhörung nach dem Gesagten als Präzisierungen von bereits grundsätzlich Erwähntem in der Summar­befragung erscheinen. Es trifft sodann zwar zu, dass er sich betreffend Vor­halt von Aussagen des inhaftierten Bruders _______ durch die Behörden in der Haft nicht ganz übereinstimmend äusserte. In der Beschwerde­schrift wird aber zu Recht hervorgehoben, dass das BFM die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung nicht korrekt zitiert ("vermuten" gemäss BFM; "davon ausgehen" gemäss A 1/9 S. 5). Auch wenn so letztlich gleichwohl eine gewisse Ungereimtheit bestehen bleibt, handelt es sich in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung nicht um eine diametrale Abwei­chung in den Aussagen, welche die Glaub­haftigkeit des Vorbringens respektive der Festnahme durch die Behör­den entscheidend zu beeinträchtigen vermöchte. Betreffend Dauer der Haft und der Umstände der Haftentlassung ergeben sich indes doch ge­wisse Fragen. Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen Ver­sprechens, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, erscheint in der Tat etwas erstaunlich. Anzufügen ist aber, dass Erwägungen über zu erwar­tende Vorgehensweisen von Sicherheitsdiensten letztlich immer et­was Spekulatives anhaftet. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, durch wen und wo er festgehalten worden sei, sind in Anbetracht der verschiedenen in Frage kommenden Behörden als Verfolger erklärbar, zumal die Beamten kaum diesbezügliche Informatio­nen preisgegeben haben dürften. Die Beschwerdeführenden vermochten so­dann immerhin übereinstimmend anzugeben, er sei in _______ festgehal­ten worden (A 8/21 Antwort 9; A 22/18 Antwort 86). Zudem sollen dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden sein. In Anbetracht der Vielfalt behördlicher Bespitzelung und darin involvierter Behörden in Sy­rien ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die festnehmende Be­hörde nicht genau zu bezeichnen weiss, demnach nicht überzubewer­ten. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollzieh­bar, dass der Beschwerdeführer im Juli 2006 und mithin nach der angeblichen Verhaftung seines Bruders nochmals aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, erscheint insofern bedeutsam, als be­sagte Verhaftung offenbar auch gemäss Erkenntnissen des BFM ein deutli­ches Indiz für die Gefährdung weiterer Familienmitglieder dargestellt haben dürfte. Andererseits war der Beschwerdeführer zu diesem Zeit­punkt ja noch nicht durch Verfolgungsmassnahmen des Heimatstaates kon­kret betroffen (A 8/21 S. 16). Die Behauptung in der Beschwerde, nicht er, sondern ein weiterer Bruder sei in der Türkei gewesen (was aus A 8/21 S. 8 hervor­geht), überzeugt insofern nicht, als der Beschwerdeführer bei der Summar­befragung klarerweise angab, (auch) er habe sich noch im Som­mer 2006 in der Türkei aufgehalten (A 1/9 S. 6). Zur geltend gemachten Verhaftung seines Bruders _______ ist jedoch festzuhalten, dass gemäss ei­ner englischsprachigen Internetseite (_______) eine Person aus _______ mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien (Vor- und Nachname) tatsächlich verhaftet und in ein Gerichtsverfahren verwi­ckelt wurde. Weitere von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammen­hang eingereichte fremdsprachige Unterlagen, welche vom BFM offenbar nicht gewürdigt wurden, müssen somit nicht beigezogen werden, da die be­hördlichen Ermittlungen gegen ________ (verhafteter Bruder) gestützt auf die bestehende Akten­lage hinreichend feststehen. Dass er in der Folge zu einer dreijährigen Haft­strafe verurteilt worden sein soll, erscheint nach dem Gesagten als durchaus realistisch, und die Angaben zum Verfahren von _______ (verhafteter Bruder) fielen entge­gen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus detailliert aus (vgl. A 8/21 S. 6 unten f.). Entgegen der Erwägungen des BFM können auch wei­tere Aussagen des Beschwerdeführers nicht als weitgehend unsubstan­ziiert, undifferenziert und stereotyp bezeichnet werden. Bereits bei der Summarbefragung legte er beispielsweise differenziert dar, die syri­schen Behörden gingen nicht generell gegen Mitglieder seiner Kultur­gruppe vor. Sie behelligten insbesondere diejenigen, welche (wie beispiels­weise auch _______ [verhafteter Bruder]) zusätzlich in politischer Hinsicht verdächtig seien (A 1/9 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, einer poli­tisch aktiven Familie anzugehören, und vermochte dazu zahlreiche Beweismittel einzureichen, zu denen das BFM keine Stellung nahm (A 8/21 S. 7). Er selbst habe bei der Grün­dung einer kurdischen Kulturgruppe mitgewirkt (A 8/21 S. 10). Diese Angaben sind hinreichend substanziiert und entsprechend glaubhaft. Auch die Festnahme vom _______ schilderte er relativ detailliert (A 8/21 S. 9). In diesem Punkt ergeben sich zudem Übereinstimmungen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin (A 22/18 Antworten 74 ff.). Die Angaben zur Haft, in welcher er auch zu _______ (verhafteter Bruder), zum Vater und zum On­kel befragt worden sein soll, weisen einen unterschiedlichen Substanzge­halt auf und sind zumindest teilweise mit Realkennzeichen ver­sehen (A 8/21 S. 9 ff.).

E. 4.2 Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen­den Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren über­wie­gen. Es ist mithin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer poli­tisch aktiven Familie stammt und namentlich in einer Kulturgruppe der ver­botenen demokratisch-progressiven Kurdenpartei Syriens aktiv war. Die Arbeit für das Regionalkomitee seiner Partei scheint nicht im Vorder­grund gestanden zu haben. Nach dem Kurdenaufstand vom März 2004 und insbesondere nach der Beerdigung seines politisch aktiven Onkels ver­bunden mit regimefeindlichen Reden der Trauergemeinde ist seine Fami­lie in den Fokus der Behörden geraten (A 8/21 S. 14). Am _______ wurde sein Bruder aus politischen Gründen verhaftet. Er selbst wurde am _______ ebenfalls festgenommen, geschlagen und zu sei­nem Bruder, seinem verstorbenen Onkel und seinem verstorbenen Va­ter befragt. Die Dauer der Haft und namentlich die Umstände der Haftentlas­sung stehen aufgrund von Zweifeln an den diesbezüglichen Aus­sagen letztlich nicht fest. Nach der Haft floh er in die Schweiz, wo er sich exilpolitisch betätigt.

E. 4.3 Zu den vom BFM veranlassten Abklärungen vor Ort in Syrien ist anzu­merken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Seriosität der Bemü­hungen der damit betrauten Person(en) praxisgemäss nicht bezwei­felt. in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates kön­nen sich indes allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnah­men sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinrei­chender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu Schweize­rische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Bot­schaftsabklärungen: "von den Behör­den gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschafts­antwort unter anderem festgehal­ten, die Beschwerdeführenden "Ne sont pas recherchés par les autorités syriennes". Vorauszuschicken ist, dass das BFM die Abklärungser­gebnisse den Beschwerdeführenden ent­gegen den Einwän­den in der Eingabe vom 17. April 2009 vollumfänglich und mithin schon aus diesem Grund rechtsgenüglich übermittelte. Im er­wähnten SFH-Be­richt wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behör­den nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwor­tet (eod., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten ab­ge­klärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "un­ter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuch­ten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort ausge­sprochen kurz ausgefallen ist. So wird ohne nähere Angaben erklärt, die fraglichen Personen würden durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "recherchés" gemeint ist. Derar­tige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten kei­nerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Be­hörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Dies ist im zu beurteilenden Fall gemäss den vo­rausgehenden Erwägungen indes nicht der Fall. Bestätigt wurde durch die Botschaftsabklärung immerhin, dass die Beschwerdeführenden wie vorgebracht illegal das Land verliessen. Die registrierte Ausreise des Beschwerdeführer in Richtung Libanon im Jahre _______ hat wohl mit einer anderen Reise im Zusammenhang gestanden.

E. 4.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flücht­lings­eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfol­gung oder begrün­dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12).

E. 4.5 Zur aktuellen Situation in Syrien von Personen mit dem Profil des Be­schwerdeführers kann im Folgenden aus ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Vorgehens­weise des Geheimdienstes gegen Sängerinnen und Mitglieder der Partei "Kurdische Fortschrittliche Demokratische Partei in Syrien vom 3. Dezem­ber 2010, S. 1 ff. respektive den dort erwähnten Quellen zitiert werden. Demnach gehen die syrischen Sicherheitsdienste nicht nur gegen Mitglie­der kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen künstlerische Grup­pen vor. Dabei soll eine gewisse Willkür herrschen. Die Dauer der Un­tersuchungshaft von Festgenommen sei oft kein direktes Resultat der Ak­tivität einer Person. In letzter Zeit seien die Behörden insbesondere ge­gen Sänger und Künstler vorgegangen. Eine Verhaftung durch Mitglieder der Sicherheitsdienste sei immer möglich, da diese dabei an keine rechtli­che Begründung gebunden seien. Generell hätten die syrischen Sicherheits­dienste seit 2008 und 2009 die Repression gegen Kurden und Kurdinnen ver­stärkt. Kurdische Künstler seien dem Risiko ausgesetzt, zuhause festge­nommen und ohne Kontakt zur Aussenwelt einige Wochen oder auch einige Monate lang festgehalten zu werden. Es gebe sodann ver­mehrt Fälle, wo Betroffene ausschliesslich wegen ihrer familiären Bande be­hördlich festgenommen würden.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, einer verbote­nen kurdischen Partei anzugehören und sich in einer künstlerischen Gruppe betätigt zu haben. Sein Vater und ein Onkel waren Parteifunktio­näre. Ein Bruder wurde im _______ inhaftiert und verurteilt. Er selbst wurde im _______ aus politischen Gründen verhaftet und misshan­delt. Dabei erlitt er eine Platzwunde. Im November 2006 flüchtete er ins Ausland. In Berücksichtigung dieser Sachlage bestehen konkrete Anhalts­punkte, dass er im Falle der Wiedereinreise schon wegen seines Persönlichkeitsprofils in absehbarer Zeit erneut durch die Sicherheits­kräfte gezielt behelligt würde. Eine Haft verbunden mit Misshandlungen erscheint als durchaus realistisch. Ob er im Zeitpunkt der Botschaftsabklärun­gen - deren Beweiswert gemäss Erwägungen unter Ziff. 4.3 zu relativie­ren ist - tatsächlich nicht formell gesucht wurde, ist mithin letztlich nicht von Belang, da ihm begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im aktuel­len Zeitpunkt unbesehen einer allfälligen formell angeordneten Fahn­dung zu attestieren ist. Anzufügen ist, dass das BFM die Authentizi­tät das eingereichten Gerichtsurteil nicht abschliessend zu eruieren ver­mochte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2009 die von der Vorinstanz festgehaltenen Ungereimtheiten im Dokument bezie­hungsweise betreffend dessen Beschaffung ansatzweise zu erklä­ren vermochte.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerde­füh­rer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzu­gehen.

E. 5.1 Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin ebenfalls an, gewisse Sachverhaltselemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise er­wähnt zu haben. So habe sie ihre Mitgliedschaft bei der PYD und entspre­chende Unterstützungshandlungen erst bei der Anhörung er­wähnt. Diese Auffassung ist entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerde­vorbringen zu teilen (vgl. A 14/10 S: 5 f.). Das angebliche ei­gene politische Engagement vor Ort ist mithin schon aus diesem Grund er­heblich zu bezweifeln. Besagte Zweifel werden im Sinne der zutreffen­den vorrinstanzlichen Erwägungen durch ihr Aussageverhalten bei der Anhö­rung bestätigt. Ihre Angaben zu angeblich eigenen Aktivitäten in Sy­rien wirken weitgehend substanzlos und weisen kaum Realkennzeichen auf. So wusste sie beispielsweise auf Nachfragen nicht, wann sie an Aktivi­täten teilgenommen habe, und die Schilderungen der angeblich fre­quentierten Anlässe muten sehr vage an (A 22/18 Antworten 32 ff.). Zu­dem gab sie den Zeitpunkt des angeblichen Parteibeitritts widersprüchlich an (vgl. A 22/18 Antworten 20 respektive 48). Überzeugende Beweismittel oder Beschwerdevorbringen, welche eine andere Sichtweise nahe legen würden, fehlen. Es mag zwar zutreffen, dass sie in Syrien aufgrund des En­gagements ihres Gatten mitunter mit regimekritischen beziehungs­weise künstlerisch aktiven Personen in Kontakt kam; ein politisches Profil weist sie aber offensichtlich nicht aus, weshalb begründete Furcht vor politi­scher Verfolgung in Syrien aufgrund der Vorfälle vor der Ausreise und somit auch die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. Schliesslich mag zutreffen, dass sie seit dem Aufenthalt in der Schweiz an Veranstaltun­gen der syrischen Opposition teilgenommen hat. Weder den eingereichten Beweismitteln, welche insbesondere ihren Gatten betreffen, noch ihren Aussagen lässt sich indes ein Engagement, welches ein eigentli­ches politisches Profil erkennbar machen würde, entnehmen. Viel­mehr sind ihre Darlegungen zu diesbezüglichen Aktivitäten wiederum sub­stanzarm und ungereimt ausgefallen (A 22/18 Antworten 55 ff.; vgl. ins­besondere Antwort 73). Entgegen den Beschwerdevorbringen erüb­rigte sich so ein vertiefteres Eingehen auf die Beweismittel, soweit sie über­haupt die Beschwerdeführerin betreffen. Dass sie wegen der Teil­nahme an exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der heimatlichen Behör­den geraten ist, erscheint mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich. Ent­sprechend erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjekti­ver Nachfluchtgründe.

E. 6 Da keine besonderen Gründe dagegen sprechen, ist ihre Flüchtlingseigen­schaft jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG festzustel­len und ihr Asyl zu gewähren. Dasselbe trifft auf die unmündigen Kinder der Beschwerdeführenden zu.

E. 7 Dem­nach ist die Beschwerde gutzuheissen und die an­gefochtene Ver­fü­gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuhe­ben.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kosten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 3'000.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ih­nen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient­schä­digung in der Höhe von Fr. 3'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4731/2009/wif Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, E._______, geboren am _______, Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am 14. November 2006 auf dem Landweg und gelangte nach einem dreimonati­gen Türkeiaufenthalt am 4. März 2007 in die Schweiz, wo er am 5. März 2007 um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 11. Mai 2007 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gewohnt zu haben. Er sei Mitglied der verbotenen demokra­tisch-progressiven Kurdenpartei Syriens, habe einem Regionalko­mitee angehört und in der Kulturgruppe _______ führend mitge­wirkt. Sein Vater sei ein Gründungsmitglied der demokratisch-progres­siven Kurdenpartei gewesen; auch ein Onkel väterlicherseits habe vor seinem Tod eine massgebliche Position in der Partei innegehabt. Nach dessen Beerdigung _______ sei die Familie (des Beschwerdefüh­rers) verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Am _______ sei sein Bruder _______ - ebenfalls Parteimitglied und in der Kul­turgruppe aktiv - behördlich festgenommen worden. Er sei in der Folge zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am _______ sei auch er (der Beschwerdeführer) festgenommen worden. Bei der Razzia sei ihn belastendes Material beschlagnahmt worden. Man habe ihn von zuhause mitgenommen, geschlagen und ihm vorgeworfen, in der er­wähnten Kurdenpartei aktiv zu sein und in der Kulturgruppe eine lei­tende Position innezuhaben. Dabei habe man sich auch auf Aussagen sei­nes inhaftierten Bruders bezogen. Ferner sei er auf die politischen Aktivi­täten seines verstorbenen Vaters und des ebenfalls verstorbenen On­kels angesprochen worden. Wegen der Schläge habe er eine Platz­wunde am Kinn erlitten. Am _______ sei er unter der Auflage, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, freigelassen worden. Er habe dies jedoch nicht getan und sei am Folgetag ins Ausland geflohen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass sich Personen in Zivil vor Ort nach ihm erkundigt hätten. A.b. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen des Beschwerdeführers auf S. 2 des Anhörungsproto­kolls A 8/21 zu verweisen. A.c. Am 25. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschrei­ben der Schweizer Organisation seiner Partei und vier fremdspra­chige Dokumente ein. Weitere Beweismittel (Fotos) gingen am 27. Oktober 2007 beim BFM ein. A.d. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 forderte das BFM den Be­schwerdeführer auf, die fremdsprachigen Belege in eine Amtssprache zu übersetzen. Nach implizit gewährter Fristerstreckung kam er dieser Aufforde­rung am 19. Juni 2007 nach. B. B.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am 23. September 2007 auf dem Luftweg und gelangte am 2. Oktober 2007 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2007 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An­hörung fand am 11. Februar 2009 statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gewohnt zu haben. Sie sei Sympathisantin beziehungs­weise Mitglied der Yekiti-Partei (PYD). Sie habe insbesondere Flugblätter verteilt. Vor der Ausreise ihres Mannes habe sie keine Probleme mit den Be­hörden gehabt. Zehn Tage nach dessen Flucht hätten Behördenvertre­ter seinetwegen vorgesprochen. Sie sei bedroht und eingeschüchtert wor­den. Einige Zeit später habe sich eine zweite solche Vorsprache ereignet. Die Beamten hätten den Aufenthaltsort ihres Gatten erfahren wollen. In An­betracht dieser Sachlage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Üb­rigen legte sie dar, ihr Schwager (der Bruder _______ ihres Mannes) sei nach wie vor in Haft. In der Schweiz sei sie exilpolitisch aktiv. Sie habe an Veranstaltungen der PYD respektive der PKK und auch einmal an einer Kundgebung der Partei ihres Gatten teilgenommen. Auch ihr Mann betä­tige sich exilpolitisch. B.b. Für die von der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2008 sowie bei der Befragung eingereichten Beweismittel ist auf die detaillierte Auflistung samt Erläuterungen auf S. 3 f. des Anhörungsprotokolls A 22/18 zu verwei­sen. C. Am 19. Februar 2009 gelangte das BFM an die Schweizer Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. D. Am 26. März 2009 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Information be­tref­fend Verfahrensstand und um Akteneinsicht im gegebenen Zeitpunkt. Diese Eingabe beantwortete das BFM am 31. März 2009. E. Am 31. März 2009 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel für ihr exilpolitisches Engagement ein. F. Die Botschaftsantwort ging am 6. April 2009 beim BFM ein. Dazu ge­währte das BFM am 8. April 2009 das rechtliche Gehör. Gemäss den Abklä­rungen vor Ort hätten die Beschwerdeführenden als syrische Staatsan­gehörige die Möglichkeit, syrische Reisepässe zu erhalten. Der Be­schwerdeführer habe Syrien Richtung Libanon am _______ auf dem Landweg verlassen. Die Beschwerdeführenden würden durch die syri­schen Behörden nicht gesucht. Das BFM forderte die Beschwerdefüh­renden ferner auf, innert Frist die Reisepässe, mit welchen sie Syrien verlas­sen hätten, einzureichen. G. In ihrer Eingabe vom 17. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärungen verbunden mit der An­setzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, einen syrischen Pass lediglich ge­gen Zahlung einer hohen Bestechungssumme erhalten zu haben. Die Si­cher­heitskräfte erkundigten sich bei Angehörigen vor Ort regelmässig nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden. Zudem befinde sich ein Bru­der des Beschwerdeführers nach wie vor in Haft. Das gut dokumen­tierte und aussergewöhnlich intensive exilpolitische Engagement des Be­schwer­deführers sei als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten. H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 lehnte das BFM die Asylge­suche ab und ordnete die Wegwei­sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Be­grün­dung führ­te es an, die Verfolgungsvorbringen der Beschwer­deführenden seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die massiven Schläge während einer Woche in der Haft, die Zugehörig­keit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und die Gründung seiner Tanz­truppe im Jahre _______bei der Summarbefragung nicht erwähnt und diese Vorbringen erst bei der Anhörung geltend gemacht. Die Beschwerde­führerin habe ihre Mitgliedschaft bei der PYD und entspre­chende Unterstützungshandlungen ebenfalls erst bei der Anhörung er­wähnt. Bereits aufgrund dieser nachgeschobenen Vorbringen entstünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe. Im Weiteren habe der Be­schwer­deführer widersprüchliche Aussagen zur Rolle seines Bruders bei seiner eigenen Festnahme gemacht. Derweil er bei der Erstbefragung ange­geben habe, er vermute, sein Bruder habe ihn betreffende Aussagen gemacht, seien ihm gemäss Anhörungsprotokoll derartige Aussagen durch die Behörden tatsächlich vorgehalten worden. Die Angaben der Be­schwerdeführerin zu den behördlichen Vorsprachen wegen ihres Gatten nach dessen Ausreise seien ungereimt (zwei beziehungsweise viele sol­che Vorsprachen). Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdefüh­rers über das angebliche Vorgehen der syrischen Behörden bei seiner Frei­lassung im _______ realitätsfremd ausgefallen. Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen Versprechens, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, entspreche nicht der üblichen Vorge­hensweise des syrischen Sicherheitsdienstes, zumal dieser die Na­men weiterer Mitglieder der Tanztruppe angesichts des bei der Fest­nahme beschlagnahmten Materials ohnehin hätte bekannt sein müssen. Nicht nach­vollzogen werden könnten ferner die Aussagen der Beschwerde­füh­ren­den, sie wüssten nicht, durch wen und wo der Beschwer­deführer festge­halten worden sei. Realitätsfremd sei ferner die Tatsache, dass er nach der angeblichen Verhaftung seines Bruders belas­tendes Material nicht aus dem Haus entfernt habe und im Juli 2006 nach einem Türkeiaufenthalt trotz der latenten Gefahr im Heimatland freiwil­lig nach Syrien zurückge­kehrt sei. Schliesslich seien die Sachverhalts­schilderungen der Beschwer­deführenden weitgehend un­substanziiert und stereotyp. Der Beschwer­deführer habe weder zur angebli­chen Verurteilung seines Bruders noch zu den Umständen der eige­nen Haft präzise und detaillierte Angaben machen können. Unter die­sen Umständen "erstaune" nicht, dass die Be­schwerdeführenden gemäss Abklärungen der Botschaft vor Ort in Syrien nicht gesucht würden und Rei­sepässe erwerben könnten. Was das exilpolitische Engagement der Be­schwerdeführenden anbelange, könne nach dem Gesagten ausgeschlos­sen werden, dass sie vor Verlassen des Heimatlandes als re­gimefeindliche Personen in den Fokus der Behörden geraten seien. Mit ih­rem Engagement in der Schweiz hätten sie sich nicht besonders expo­niert, weshalb auch im heutigen Zeitpunkt von keiner relevanten Gefähr­dung vor Ort auszugehen sei. Die bereits erwähnten Botschaftsabklärun­gen hätten diese Sichtweise bestätigt. Die Kritik der Beschwerdeführen­den an den Abklärungen sei in keiner Weise fundiert, und die angeblichen Nachforschungen der syrischen Behörden bei Verwandten seien bloss be­hauptet worden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. Juli 2009 beantragten die Be­schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids, die Fest­stel­lung ihrer Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung. Eventua­li­ter sei die Unzulässigkeit und Unzumut­barkeit des Weg­weisungsvollzugs festzustellen und die vor­läufige Auf­nah­me anzuord­nen. In prozes­sualer Hinsicht sei die unent­geltliche Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht zu gewähren. Zur Begründung machten sie geltend, eine erfolgte beziehungsweise drohende staatliche Verfolgung glaubhaft darge­legt zu haben. Der Einwand der Vorinstanz, gewisse Vorbringen seien nachgeschoben, überzeuge insgesamt nicht. Der Beschwerdefüh­rer habe sich im Ergebnis auch nicht widersprüchlich zu Vorhaltungen betreffend _______ (verhafteter Bruder) durch die Behörden anlässlich seiner Haft geäussert. Der weitere Vor­halt der Vorinstanz, die geltend gemachte Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte mute realitätsfremd an, sei spekulativ. Auch die vom BFM monierten angeblichen Ungereimtheiten in der Verhal­tensweise des Beschwerdeführers überzeugten nicht beziehungsweise seien durchaus erklärbar. Im Weiteren habe er entgegen der vorinstanzli­chen Sichtweise angemessen substanziierte Angaben sowohl betreffend die eigene wie auch die Haft von_______ (verhafteter Bruder) gemacht. Hinsichtlich der Botschafts­abklä­run­gen verwiesen die Beschwerdeführenden auf ihre Stel­lungnahme an das BFM vom 17. April 2009. Jedenfalls müsse das Er­gebnis der Abklärungen an­gezweifelt werden. Die syrischen Sicherheits­kräfte suchten bei Angehö­rigen vor Ort nach den Beschwerdeführenden. Sie hätten begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Vorinstanz habe sodann das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht ver­neint und sich mit den entsprechenden Beweismitteln und Vorbringen offen­bar nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei zu seinem exilpolitischen Engagement nicht ausführlich befragt worden. Dies sei nach­zuholen. Ausserdem seien die bereits eingereichten Beweismittel un­ter Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu edieren. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Be­stimmungen verstossen. Der Eingabe la­gen weitere Beweismittel für das erwähnte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsge­richt das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorin­stanz wurde zur Vernehm­lassung eingeladen und aufgefordert, die bean­tragte Akteneinsicht zu gewähren. K. Am 5. August 2009 übermittelte das BFM den Beschwerdeführenden die ge­wünschten Dokumente. L. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Botschaftsabklärungen zu zweifeln. M. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts respektive mit Beschwerdeer­gänzung vom 3. September 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ih­ren bisherigen Vorbringen fest. Bei Botschaftsabklärungen in Syrien sei da­von auszugehen, dass den Behörden vor Ort die Personalien der Betrof­fenen bekannt gegeben würden, was kaum ohne Gefährdung der Be­schwerdeführenden möglich gewesen sein dürfte. Der Eingabe lag ein den Beschwerdeführer betreffendes syrisches Gerichtsdokument vom 25. November 2006 samt deutschsprachiger Übersetzung bei. N. In einer erneuten Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 hielt das BFM fest, eine abschliessende Beurteilung der Authentizität des als Urteil ei­nes syrischen Gerichts bezeichneten Dokuments sei angesichts des fehlen­den Vergleichsmaterials nicht möglich. Es handle sich indes nicht um ein Urteil, sondern allenfalls um eine Rechtskraftmitteilung an die Staats­anwaltschaft. Es stelle sich somit die Frage, wie der Beschwerdefüh­rer beziehungsweise dessen Familie überhaupt in den Be­sitz des Dokuments gekommen sei. Auch inhaltlich und formal vermöge es aufgrund von Ungereimtheiten nicht zu überzeugen. O. In ihrer Duplik vom 4. November 2009 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des eingereichten Gerichtsdokuments fest. Ob es sich um ein Urteil oder eine Rechtskraftmitteilung handle, sei letztlich irrelevant. Im Weiteren sei dem BFM unbenommen, das Dokument vor Ort überprü­fen zu lassen. P. Am 18. März 2010, 23. April 2010 und 9. September 2010 reichten die Be­schwerdeführenden weitere Beweismittel für das geltend gemachte exil­politische Engagement (des Beschwerdeführers) ein. Q. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gaben die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme der Heilsarmee im Zusammenhang mit einem den Be­schwerdeführer betreffenden schweizerischen Strafbefehl zu den Akten. R. Am 24. März 2011 sowie am 8. April 2011 reichten die Be­schwerde­füh­ren­den weitere Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Vor­bringen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lich­keit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub­haft, wenn sie genügend substan­ziiert, in sich schlüs­sig und plausibel sind; sie dür­fen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, in we­sentlichen Punk­ten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfah­rung wi­dersprechen. Dar­über hin­aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf ge­fälschte oder verfälschte Be­weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin­gen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interes­se am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung ver­weigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein redu­ziertes Be­weismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer­deführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub­haft ge­macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig über­zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zwei­fel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdi­gung der gesamten Aspekte we­sentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung spre­chen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich­tig­keit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1. Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer an, gewisse Sachverhalts­elemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise er­wähnt zu haben, weshalb Zweifel an den entsprechenden Vorbringen be­stünden. So habe er die massiven Schläge in der Haft während einer Wo­che, die Zugehörigkeit zu einem Regionalkomitee seiner Partei und die Gründung einer Tanztruppe im Jahre _______ bei der Summarbefragung nicht erwähnt. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Bereits bei der Summarbefragung gab er nämlich an, in der Haft Schläge erlitten zu ha­ben (A 1/9 S. 5). Ausserdem erwähnte er, mehr über die Ereignisse der Haftzeit berichten zu können (A 1/9 S. 6). Ferner brachte er vor, in einer kur­dischen Musikgruppe tätig gewesen zu sein. Man habe ihn behördlicher­seits beschuldigt, die Leitung der Gruppe innezuhaben (A 1/9 S. 6). Diese Aussagen, welche er in der Folge anlässlich der Anhörung de­taillierter zu Protokoll gab, können mithin klarerweise nicht als nachge­schoben bezeichnet werden. Ausserdem gab er bereits bei der Summar­befragung an, Mitglied der demokratisch-progressiven Kurdenpartei Sy­riens zu sein (A 1/9 S. 5). Dass er in der Folge seine Zugehörigkeit zu ei­nem parteilichen Regionalkomitee nicht auch noch explizit erwähnte, son­dern vermehrt Ausführungen zum im Vordergrund stehenden künstleri­schen Auftreten seiner Kulturgruppe machte, erscheint wiederum als nach­vollziehbar. Die Glaubhaftigkeit seines kulturell-politischen Engage­ments wird so jedenfalls nicht entscheidend beeinträchtigt, da die weiterge­henden Angaben anlässlich der Anhörung nach dem Gesagten als Präzisierungen von bereits grundsätzlich Erwähntem in der Summar­befragung erscheinen. Es trifft sodann zwar zu, dass er sich betreffend Vor­halt von Aussagen des inhaftierten Bruders _______ durch die Behörden in der Haft nicht ganz übereinstimmend äusserte. In der Beschwerde­schrift wird aber zu Recht hervorgehoben, dass das BFM die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung nicht korrekt zitiert ("vermuten" gemäss BFM; "davon ausgehen" gemäss A 1/9 S. 5). Auch wenn so letztlich gleichwohl eine gewisse Ungereimtheit bestehen bleibt, handelt es sich in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung nicht um eine diametrale Abwei­chung in den Aussagen, welche die Glaub­haftigkeit des Vorbringens respektive der Festnahme durch die Behör­den entscheidend zu beeinträchtigen vermöchte. Betreffend Dauer der Haft und der Umstände der Haftentlassung ergeben sich indes doch ge­wisse Fragen. Die Haftentlassung allein aufgrund seines mündlichen Ver­sprechens, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, erscheint in der Tat etwas erstaunlich. Anzufügen ist aber, dass Erwägungen über zu erwar­tende Vorgehensweisen von Sicherheitsdiensten letztlich immer et­was Spekulatives anhaftet. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, durch wen und wo er festgehalten worden sei, sind in Anbetracht der verschiedenen in Frage kommenden Behörden als Verfolger erklärbar, zumal die Beamten kaum diesbezügliche Informatio­nen preisgegeben haben dürften. Die Beschwerdeführenden vermochten so­dann immerhin übereinstimmend anzugeben, er sei in _______ festgehal­ten worden (A 8/21 Antwort 9; A 22/18 Antwort 86). Zudem sollen dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden sein. In Anbetracht der Vielfalt behördlicher Bespitzelung und darin involvierter Behörden in Sy­rien ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die festnehmende Be­hörde nicht genau zu bezeichnen weiss, demnach nicht überzubewer­ten. Die weitere Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollzieh­bar, dass der Beschwerdeführer im Juli 2006 und mithin nach der angeblichen Verhaftung seines Bruders nochmals aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, erscheint insofern bedeutsam, als be­sagte Verhaftung offenbar auch gemäss Erkenntnissen des BFM ein deutli­ches Indiz für die Gefährdung weiterer Familienmitglieder dargestellt haben dürfte. Andererseits war der Beschwerdeführer zu diesem Zeit­punkt ja noch nicht durch Verfolgungsmassnahmen des Heimatstaates kon­kret betroffen (A 8/21 S. 16). Die Behauptung in der Beschwerde, nicht er, sondern ein weiterer Bruder sei in der Türkei gewesen (was aus A 8/21 S. 8 hervor­geht), überzeugt insofern nicht, als der Beschwerdeführer bei der Summar­befragung klarerweise angab, (auch) er habe sich noch im Som­mer 2006 in der Türkei aufgehalten (A 1/9 S. 6). Zur geltend gemachten Verhaftung seines Bruders _______ ist jedoch festzuhalten, dass gemäss ei­ner englischsprachigen Internetseite (_______) eine Person aus _______ mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien (Vor- und Nachname) tatsächlich verhaftet und in ein Gerichtsverfahren verwi­ckelt wurde. Weitere von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammen­hang eingereichte fremdsprachige Unterlagen, welche vom BFM offenbar nicht gewürdigt wurden, müssen somit nicht beigezogen werden, da die be­hördlichen Ermittlungen gegen ________ (verhafteter Bruder) gestützt auf die bestehende Akten­lage hinreichend feststehen. Dass er in der Folge zu einer dreijährigen Haft­strafe verurteilt worden sein soll, erscheint nach dem Gesagten als durchaus realistisch, und die Angaben zum Verfahren von _______ (verhafteter Bruder) fielen entge­gen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus detailliert aus (vgl. A 8/21 S. 6 unten f.). Entgegen der Erwägungen des BFM können auch wei­tere Aussagen des Beschwerdeführers nicht als weitgehend unsubstan­ziiert, undifferenziert und stereotyp bezeichnet werden. Bereits bei der Summarbefragung legte er beispielsweise differenziert dar, die syri­schen Behörden gingen nicht generell gegen Mitglieder seiner Kultur­gruppe vor. Sie behelligten insbesondere diejenigen, welche (wie beispiels­weise auch _______ [verhafteter Bruder]) zusätzlich in politischer Hinsicht verdächtig seien (A 1/9 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, einer poli­tisch aktiven Familie anzugehören, und vermochte dazu zahlreiche Beweismittel einzureichen, zu denen das BFM keine Stellung nahm (A 8/21 S. 7). Er selbst habe bei der Grün­dung einer kurdischen Kulturgruppe mitgewirkt (A 8/21 S. 10). Diese Angaben sind hinreichend substanziiert und entsprechend glaubhaft. Auch die Festnahme vom _______ schilderte er relativ detailliert (A 8/21 S. 9). In diesem Punkt ergeben sich zudem Übereinstimmungen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin (A 22/18 Antworten 74 ff.). Die Angaben zur Haft, in welcher er auch zu _______ (verhafteter Bruder), zum Vater und zum On­kel befragt worden sein soll, weisen einen unterschiedlichen Substanzge­halt auf und sind zumindest teilweise mit Realkennzeichen ver­sehen (A 8/21 S. 9 ff.). 4.2. Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen­den Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren über­wie­gen. Es ist mithin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer poli­tisch aktiven Familie stammt und namentlich in einer Kulturgruppe der ver­botenen demokratisch-progressiven Kurdenpartei Syriens aktiv war. Die Arbeit für das Regionalkomitee seiner Partei scheint nicht im Vorder­grund gestanden zu haben. Nach dem Kurdenaufstand vom März 2004 und insbesondere nach der Beerdigung seines politisch aktiven Onkels ver­bunden mit regimefeindlichen Reden der Trauergemeinde ist seine Fami­lie in den Fokus der Behörden geraten (A 8/21 S. 14). Am _______ wurde sein Bruder aus politischen Gründen verhaftet. Er selbst wurde am _______ ebenfalls festgenommen, geschlagen und zu sei­nem Bruder, seinem verstorbenen Onkel und seinem verstorbenen Va­ter befragt. Die Dauer der Haft und namentlich die Umstände der Haftentlas­sung stehen aufgrund von Zweifeln an den diesbezüglichen Aus­sagen letztlich nicht fest. Nach der Haft floh er in die Schweiz, wo er sich exilpolitisch betätigt. 4.3. Zu den vom BFM veranlassten Abklärungen vor Ort in Syrien ist anzu­merken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Seriosität der Bemü­hungen der damit betrauten Person(en) praxisgemäss nicht bezwei­felt. in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates kön­nen sich indes allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnah­men sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinrei­chender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu Schweize­rische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Bot­schaftsabklärungen: "von den Behör­den gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschafts­antwort unter anderem festgehal­ten, die Beschwerdeführenden "Ne sont pas recherchés par les autorités syriennes". Vorauszuschicken ist, dass das BFM die Abklärungser­gebnisse den Beschwerdeführenden ent­gegen den Einwän­den in der Eingabe vom 17. April 2009 vollumfänglich und mithin schon aus diesem Grund rechtsgenüglich übermittelte. Im er­wähnten SFH-Be­richt wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behör­den nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwor­tet (eod., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten ab­ge­klärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "un­ter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuch­ten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort ausge­sprochen kurz ausgefallen ist. So wird ohne nähere Angaben erklärt, die fraglichen Personen würden durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "recherchés" gemeint ist. Derar­tige rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten kei­nerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Be­hörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu D-3608/2010 vom 29. September 2010). Dies ist im zu beurteilenden Fall gemäss den vo­rausgehenden Erwägungen indes nicht der Fall. Bestätigt wurde durch die Botschaftsabklärung immerhin, dass die Beschwerdeführenden wie vorgebracht illegal das Land verliessen. Die registrierte Ausreise des Beschwerdeführer in Richtung Libanon im Jahre _______ hat wohl mit einer anderen Reise im Zusammenhang gestanden. 4.4. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flücht­lings­eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfol­gung oder begrün­dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 12). 4.5. Zur aktuellen Situation in Syrien von Personen mit dem Profil des Be­schwerdeführers kann im Folgenden aus ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Vorgehens­weise des Geheimdienstes gegen Sängerinnen und Mitglieder der Partei "Kurdische Fortschrittliche Demokratische Partei in Syrien vom 3. Dezem­ber 2010, S. 1 ff. respektive den dort erwähnten Quellen zitiert werden. Demnach gehen die syrischen Sicherheitsdienste nicht nur gegen Mitglie­der kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen künstlerische Grup­pen vor. Dabei soll eine gewisse Willkür herrschen. Die Dauer der Un­tersuchungshaft von Festgenommen sei oft kein direktes Resultat der Ak­tivität einer Person. In letzter Zeit seien die Behörden insbesondere ge­gen Sänger und Künstler vorgegangen. Eine Verhaftung durch Mitglieder der Sicherheitsdienste sei immer möglich, da diese dabei an keine rechtli­che Begründung gebunden seien. Generell hätten die syrischen Sicherheits­dienste seit 2008 und 2009 die Repression gegen Kurden und Kurdinnen ver­stärkt. Kurdische Künstler seien dem Risiko ausgesetzt, zuhause festge­nommen und ohne Kontakt zur Aussenwelt einige Wochen oder auch einige Monate lang festgehalten zu werden. Es gebe sodann ver­mehrt Fälle, wo Betroffene ausschliesslich wegen ihrer familiären Bande be­hördlich festgenommen würden. 4.6. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, einer verbote­nen kurdischen Partei anzugehören und sich in einer künstlerischen Gruppe betätigt zu haben. Sein Vater und ein Onkel waren Parteifunktio­näre. Ein Bruder wurde im _______ inhaftiert und verurteilt. Er selbst wurde im _______ aus politischen Gründen verhaftet und misshan­delt. Dabei erlitt er eine Platzwunde. Im November 2006 flüchtete er ins Ausland. In Berücksichtigung dieser Sachlage bestehen konkrete Anhalts­punkte, dass er im Falle der Wiedereinreise schon wegen seines Persönlichkeitsprofils in absehbarer Zeit erneut durch die Sicherheits­kräfte gezielt behelligt würde. Eine Haft verbunden mit Misshandlungen erscheint als durchaus realistisch. Ob er im Zeitpunkt der Botschaftsabklärun­gen - deren Beweiswert gemäss Erwägungen unter Ziff. 4.3 zu relativie­ren ist - tatsächlich nicht formell gesucht wurde, ist mithin letztlich nicht von Belang, da ihm begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im aktuel­len Zeitpunkt unbesehen einer allfälligen formell angeordneten Fahn­dung zu attestieren ist. Anzufügen ist, dass das BFM die Authentizi­tät das eingereichten Gerichtsurteil nicht abschliessend zu eruieren ver­mochte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2009 die von der Vorinstanz festgehaltenen Ungereimtheiten im Dokument bezie­hungsweise betreffend dessen Beschaffung ansatzweise zu erklä­ren vermochte. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerde­füh­rer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzu­gehen. 5. 5.1. Die Vorinstanz lastet der Beschwerdeführerin ebenfalls an, gewisse Sachverhaltselemente bei der Erstbefragung auch nicht ansatzweise er­wähnt zu haben. So habe sie ihre Mitgliedschaft bei der PYD und entspre­chende Unterstützungshandlungen erst bei der Anhörung er­wähnt. Diese Auffassung ist entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerde­vorbringen zu teilen (vgl. A 14/10 S: 5 f.). Das angebliche ei­gene politische Engagement vor Ort ist mithin schon aus diesem Grund er­heblich zu bezweifeln. Besagte Zweifel werden im Sinne der zutreffen­den vorrinstanzlichen Erwägungen durch ihr Aussageverhalten bei der Anhö­rung bestätigt. Ihre Angaben zu angeblich eigenen Aktivitäten in Sy­rien wirken weitgehend substanzlos und weisen kaum Realkennzeichen auf. So wusste sie beispielsweise auf Nachfragen nicht, wann sie an Aktivi­täten teilgenommen habe, und die Schilderungen der angeblich fre­quentierten Anlässe muten sehr vage an (A 22/18 Antworten 32 ff.). Zu­dem gab sie den Zeitpunkt des angeblichen Parteibeitritts widersprüchlich an (vgl. A 22/18 Antworten 20 respektive 48). Überzeugende Beweismittel oder Beschwerdevorbringen, welche eine andere Sichtweise nahe legen würden, fehlen. Es mag zwar zutreffen, dass sie in Syrien aufgrund des En­gagements ihres Gatten mitunter mit regimekritischen beziehungs­weise künstlerisch aktiven Personen in Kontakt kam; ein politisches Profil weist sie aber offensichtlich nicht aus, weshalb begründete Furcht vor politi­scher Verfolgung in Syrien aufgrund der Vorfälle vor der Ausreise und somit auch die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. Schliesslich mag zutreffen, dass sie seit dem Aufenthalt in der Schweiz an Veranstaltun­gen der syrischen Opposition teilgenommen hat. Weder den eingereichten Beweismitteln, welche insbesondere ihren Gatten betreffen, noch ihren Aussagen lässt sich indes ein Engagement, welches ein eigentli­ches politisches Profil erkennbar machen würde, entnehmen. Viel­mehr sind ihre Darlegungen zu diesbezüglichen Aktivitäten wiederum sub­stanzarm und ungereimt ausgefallen (A 22/18 Antworten 55 ff.; vgl. ins­besondere Antwort 73). Entgegen den Beschwerdevorbringen erüb­rigte sich so ein vertiefteres Eingehen auf die Beweismittel, soweit sie über­haupt die Beschwerdeführerin betreffen. Dass sie wegen der Teil­nahme an exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der heimatlichen Behör­den geraten ist, erscheint mithin nicht als beachtlich wahrscheinlich. Ent­sprechend erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjekti­ver Nachfluchtgründe.

6. Da keine besonderen Gründe dagegen sprechen, ist ihre Flüchtlingseigen­schaft jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG festzustel­len und ihr Asyl zu gewähren. Dasselbe trifft auf die unmündigen Kinder der Beschwerdeführenden zu.

7. Dem­nach ist die Beschwerde gutzuheissen und die an­gefochtene Ver­fü­gung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuhe­ben. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die Einholung einer Kosten­note. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschädigung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 3'000.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird an­ge­wie­sen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ih­nen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient­schä­digung in der Höhe von Fr. 3'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: