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E-7555/2010

E-7555/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Syrien im März 2009 und gelangte nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Wochen in der Türkei am 11. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 13. April 2009 um Asyl nachsuchte. Am 17. April 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die summarische Befragung zu Person statt und am 4. Mai 2009 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Am 10. September 2010 führte das BFM eine ergänzende Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Ajnabi und stamme aus D._______. Als Ajnabi gehöre er zu jenen Kurden, die in Syrien als "Ausländer" betrachtet würden und in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt seien. Im Jahre 2003 habe er zusammen mit seinem Kollegen S. einen (...) eröffnet, wo er bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe. Da S. der Yekîtî-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) angehört habe, seien viele ihrer Kunden Sympathisanten oder Mitglieder der Yekîtî-Partei gewesen. Nebst den üblichen Arbeiten hätten sie in ihrem Geschäft Flugblätter der Yekîtî gelagert und vor den Newroz-Feiern kurdische Kleider sowie Fahnen für die Peschmergas angefertigt. Ferner habe das Haus des Beschwerdeführers, welches er nach dem Tod seiner Eltern (im Jahre 2000 seine Mutter, im Jahre 2004 sein Vater) alleine bewohnt habe, als Treffpunkt für politisch engagierte Kurden gedient. Im März 2004 habe er während der kurdischen Unruhen an den Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Ein Freund sei dabei verhaftet und später gefoltert worden. Da er selbst nicht gesucht worden sei, sei er in seiner Heimat geblieben. Als er am 4. oder 5. März 2009 in einem Restaurant gewesen sei, habe ihm ein Kunde, der mit S. alleine im Geschäft gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte in sein Geschäft eingedrungen seien und seinen Geschäftsfreund S. geschlagen und verhaftet hätten. Zudem hätten sie die Kleider zerrissen, die kurdischen Fahnen sowie die Yekîtî-Flugblätter konfisziert und das Geschäft geschlossen. Auch hätten sie nach ihm gefragt. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er zu seinem Onkel nach E._______ geflüchtet, wo er sich ungefähr zehn Tage aufgehalten habe, bevor er sein Heimatland verlassen habe. Auch seien seine Nachbarn von den Behörden nach seinem Aufenthalt gefragt worden. In dieser Zeit habe sein Onkel die Ausreise organisiert. Gegen Bezahlung von 400'000 Syrischen Lira habe er im März 2009 mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen. Trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten, stellte hingegen einen Registerauszug für syrische Ajnabi in Aussicht. B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 liess das EVZ C._______ mitteilen, dass der Beschwerdeführer einem Arzt zugewiesen worden sei, weil er sich über Asthma beklagt habe. C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus erstmals um nähere Abklärungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu den Fragen, ob er im Besitze eines syrischen Passes sei, ob er Syrien auf legalem Weg verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. In ihrem Antwortschreiben vom 29. Juni 2009 stellte die Vertretung fest, der Beschwerdeführer sei unter dem angegebenen Namen in Syrien nicht registriert. D. Gemäss einer Eingabe vom 24. Juni 2009 beim Migrationsdienst wurde der Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 139 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angezeigt. E. Mit Schreiben vom 4. August 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, eine Kopie seines Registerauszuges, die genauen Adressangaben und die Familiennummer bekannt zu geben, bevor er das Originaldokument besorgen könne. F. Mit Eingabe vom 21. September 2009 reichte der Beschwerdeführer nach mehrmalig gewährten Fristverlängerungen eine Faxkopie und am 5. Oktober das Original einer Geburtsurkunde für syrische Maktumin ein. Die geforderten genauen Adressangaben wurden nicht bekannt gegeben. G. Am 11. August 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei F._______ wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB angezeigt. Aufgrund dessen setzte der Migrationsdienst des Kantons F._______ seine Unterstützungsleistungen auf die Stufe "Minimal" zurück. H. H.a. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ersuchte das BFM mit Schreiben vom 29. September 2009 die Schweizerische Botschaft in Damaskus erneut um nähere Abklärungen. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Januar 2010 hielt die Vertretung fest, der Beschwerdeführer sei unter dem angegebenen Namen in Syrien nicht registriert, er werde in Syrien nicht behördlich gesucht und die von ihm ins Recht gereichte Urkunde sei gefälscht. In einem dritten Botschaftsbericht vom 21. März 2010 nahm die Schweizer Botschaft auf entsprechendes Ersuchen des BFM zu den einzelnen Fälschungsmerkmalen des eingereichten Dokuments Stellung. H.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. H.c. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer - durch Fürsprecher und Notar H. P. A. - dazu Stellung nehmen. Gleichzeitig ersuchte H. P. A. um Akteneinsicht und um Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme und stellte seine Vertretungsvollmacht sowie Identitätspapiere des Beschwerdeführers im Original, welche sich bei Verwandten in G._______ befänden, in Aussicht. H.d. Am 13. August 2010 informierte H. P. A. das BFM telefonisch darüber, dass er die Rechtsvertretung in vorliegendem Fall nicht übernehmne, zumal er längere Zeit vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört habe. Seine Stellungnahme vom 24. Juni 2010 entspreche jedoch den Angaben des Beschwerdeführers. H.e. Mit Schreiben vom 26. August 2010 nahm der Beschwerdeführer auf Ersuchen des BFM vom 16. August 2010 zu den Abklärungsergebnissen selbst Stellung. Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. I. Mit Verfügung vom 14. September 2010 - eröffnet am 22. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und zog die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde ein. J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei das rechtliche Gehör betreffend die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen zu gewähren, eventualiter sei mitzuteilen, ob entsprechende Informationen betreffend Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter beantragte er die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Aktenstücke A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1, A20/3, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A31/6, A32/3, A33/4, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den vorerwähnten Akten und die Ansetzung einer angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Mit seiner Beschwerde liess er eine Kopie des Gesuchs um Akteneinsicht an das BFM vom 4. Oktober 2010, das diesbezügliche Antwortschreiben des BFM vom 6. Oktober 2010, eine Kopie des Rechtsvertreters "Vertretungsverhältnis und Gesuch um Akteneinsicht" vom 16. Oktober 2010, ein E-Mail-Schreiben des BFM bezüglich der Akteneinsichtsgesuche vom 18. Oktober 2010, eine Kopie des Akteneinsichtsgesuchs vom 19. Oktober 2010 und einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: <<von den Behörden gesucht>>", vom 8. September 2010) zu den Akten legen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 teilte die stellvertretende Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gut, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wies die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten A20/3, A31/6 und A33/4 ab und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welchen er am 12. November 2010 fristgerecht leistete. L. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer am 26. November 2010 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter eine Kostennote und einen Ausweis für Maktumin bei. M. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer replizieren. N. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. R. R. vom 1. Februar 2011 sowie einen Operationsbericht des Regionalspitals (...), vom 13. August 2009, einen Arztbericht von Dr. R. S., vom 2. Februar 2010, sowie einen Untersuchungsbericht des Spitals (...), vom 1. September 2010, zu den Akten. Daraus geht insgesamt hervor, dass der Beschwerdeführer an (...) sowie an (...) leide und sich infolge einer (...)verletzung am 3. August 2009 habe operieren lassen müssen. O. Am 11., 17. und 24. März 2011 sowie am 14. April 2011 und am 23. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter weitere Arztberichte zu den Akten. Aus den Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Computertomographie einen unauffälligen Befund aufweise, er hingegen unter (...) leide. Bezüglich der (...) geht aus dem Arztbericht hervor, dass (...) eine unauffällige Trophik aufweise und dass zur weiteren Diagnostik ein Belastungsparcour mit und ohne Infiltration empfohlen werde. Im Weiteren könne eine elektrophysiologische Untersuchung empfohlen werden. P. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem erneut zu den Botschaftsabklärungen. Q. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2011 die angefochtene Verfügung vom 14. September 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien vorläufig auf. R. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2011 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. S. Mit Schreiben vom 4. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. T. Mit Eingabe vom 1. September 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (13 Fotos anlässlich vier Demonstrationen in Bern vom 13., 18., 20. und 24. August 2011, einen Printscreenausdruck der Facebook-Seite von Amnesty International [AI] mit Fotos, worauf unter anderem auch der Beschwerdeführer auf drei der 18 Fotos anlässlich der von der AI organisierten Demonstration vom 18. August 2011 in Bern zu sehen ist, Youtube-Videoausdrucke dieser Kundgebung [vgl.www.youtube. com], worin er eindeutig erkennbar sei sowie zwei anlässlich dieser Kundgebungen vom Beschwerdeführer verteilte Flugblätter und einen Bericht der Nachrichtensendung 10vor10 auf CD-Rom) zu den Akten legen. U. Mit Eingaben vom 21. Oktober 2011 und vom 1. November 2011 sowie vom 23. November 2011 liess er weitere Dokumente (Ausdrucke des Facebook-Profils, Fotos anlässlich weiterer Demonstrationen in Bern, zwei CD-Roms und Printscreen-Ausdrucke dieser CD-Roms sowie Youtube-Videoausdrucke einer Kundgebung in Bern vom 18. August 2011 [vgl.www.youtube.com]), seine Teilnahme an Demonstrationen bestätigend, ins Recht legen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht­ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken. 2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ C._______ als auch im Rahmen der Erstbefragung und der Bundesanhörung angegeben, er heisse A._______ und sei ein in Syrien registrierter Ausländer kurdischer Ethnie (d.h. Ajnabi). Nach zahlreichen Aufforderungen durch das BFM und mehrmals gewährten Fristerstreckungen habe er zum Beleg seiner Identität - entgegen seinen Angaben anlässlich der Befragung - eine Geburtsurkunde für nicht registrierte staatenlose Kurden aus Syrien (Maktumin) zu den Akten gereicht. Mehrere Botschaftsabklärungen in Damaskus hätten ergeben, dass er unter dem von ihm anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angegebenen Namen in Syrien nicht registriert und das eingereichte Dokument eine Totalfälschung sei, was insgesamt den Schluss nahelege, seine Angaben in Bezug auf seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit seien nicht glaubhaft. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer sowohl auf der Richtigkeit seiner angegebenen Identität als auch auf der Echtheit des eingereichten Dokuments beharrt und sich dabei in Widersprüche verstrickt, indem er beispielsweise angegeben habe, die Geburtsurkunde sei lange vor dem Tod seiner Eltern ausgestellt worden, obschon darauf die Daten aufgeführt seien, an welchen seine Eltern gestorben seien. Damit sei es ihm nicht gelungen, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Identitätsangaben auszuräumen. Indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung zu Protokoll gegeben habe, über keine Familiennummer (sog. Khani-Nummer) zu verfügen, habe er auch in Bezug auf seinen Rechtsstatus in Syrien ungereimte Angaben gemacht, weil die - im Gegensatz zu den Maktumin - als Ausländer registrierten Kurden in Syrien einen Registerauszug erhielten, auf welchem die Familiennummer eingetragen sei. Aufgefordert, dem BFM die Familiennummer mitzuteilen, welche bei syrischen Ajnabi auf dem Registerauszug aufgeführt sei, habe er entsprechend ausrichten lassen, er kenne diese nicht auswendig, weil diese für seine Familie unbedeutend gewesen sei. Mit dieser Aussage habe er implizit eingeräumt, eine solche Familiennummer zu besitzen. Mit der eingereichten Geburtsurkunde für Maktumin habe er sich hinsichtlich seiner ursprünglichen Angabe, Ajnabi zu sein, und indirekt auch mit der Behauptung, seine - offenbar vorhandene - Familiennummer nicht auswendig zu kennen, widersprochen. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2010 habe er hingegen wiederum eingeräumt, Ajnabi zu sein, um anlässlich der ergänzenden Anhörung als dritte Variante zu Protokoll zu geben, Ajnabi und Maktumin seien dasselbe, er selber sei Maktum. Angesprochen auf den Unterschied habe er lediglich angegeben, es nicht zu wissen, weil Ajnabi und Maktum in seiner Heimatstadt D._______ dasselbe sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen und der Unkenntnis des Beschwerdeführers in diesem Bereich könne ihm nicht geglaubt werden, er sei syrischer Ajnabi oder Maktum, was schliesslich durch die eingereichte Geburtsurkunde, welche sich als Fälschung herausgestellt habe, zusätzlich erhärtet werde. Insgesamt bleibe damit die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt. Obwohl die Botschaftsantwort vom 26. September 2009 unter anderem ergeben habe, dass er unter dem von ihm angegebenen Namen in Syrien nicht verzeichnet sei, könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass er aus Syrien stamme und über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge. Diese Frage lasse sich somit nicht abschliessend beantworten. Aufgrund der festgestellten Fälschungsmerkmale sei die eingereichte Geburtsurkunde gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Ferner entbehrten seine unter dieser falschen Identität geltend gemachten Fluchtgründe jeglicher glaubhaften Grundlage. Auch würden seine Vorbringen betreffend die behördliche Verfolgung, die Umstände seiner Flucht und die Chronologie des fluchtauslösenden Moments sowie jene zu seinen familiären Beziehungen zahlreiche Widersprüche aufweisen. So habe er in der Erstbefragung und anlässlich der Bundesanhörung angegeben, die Durchsuchung seines Geschäfts habe am 4. oder 5. März 2009 stattgefunden, woraufhin er sich circa zehn Tage bei seinem Onkel in E._______ versteckt habe, bevor er in die Türkei geflüchtet sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, dieser Vorfall habe sich ungefähr eineinhalb Monate vor dem Newroz-Fest im Jahre 2009 - also circa Anfang oder Mitte Februar 2009 - ereignet, und er habe sich bis vor seiner Ausreise bei verschiedenen Onkeln in H._______, I._______ und E._______ aufgehalten. Ebenso kontradiktorisch seien die Angaben zu der behördlichen Suche ausgefallen, habe er doch während der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, er habe von Nachbarn erfahren, dass nach ihm gefragt worden sei, und er werde noch heute behördlich gesucht, um anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll zu geben, er habe von seinem Onkel selbst erfahren, dass er gesucht werde, wisse aber nicht, ob die Behörden ihn nach seiner Ausreise erneut gesucht hätten. Gegensätzlich seien auch seine Vorbringen zu den Fluchtumständen ausgefallen. Diesbezüglich habe er im Rahmen der Bundesanhörung ausgesagt, er sei mit dem Schlepper K. und einem Begleiter zur syrisch-türkischen Grenze gegangen, wo sich K. mit jemandem unterhalten habe, während er zusammen mit dieser Drittperson die Grenze passiert habe und sie sich daraufhin zehn bis 14 Tage in J._______ aufgehalten hätten. Während der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe mit zwei, drei Bekannten von K. die Grenze überquert. Diese hätten den Grenzbehörden "etwas wie einen Pass" für ihn (den Beschwerdeführer) vorgewiesen. Danach sei er drei Tage in J._______ geblieben. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 führte das BFM aus, das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Beweismittel (Ausweis für Maktumin) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine Mukhtarbestätigung für "nicht-registrierte Kurden" (Maktumin) handeln würde, welche nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar sei und damit keinen grossen Beweiswert aufweise. Vor dem Hintergrund, dass die Botschaftsabklärungen in Damaskus vom 18. Januar und vom 29. März 2010 ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen und in diesem Dokument aufgeführten Namen in Syrien nicht bekannt sei, es sich beim im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Registerauszug um eine Fälschung handle und der zuständige Mukhtar (gemäss Abklärung der Botschaft) bestätigt habe, dieses Dokument nicht ausgestellt zu haben, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Mukhtarbestätigung um eine Fälschung handle. 3.2.1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und S. 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gewährt, wurde mit der Zwischenververfügung vom 27. Oktober 2010 insoweit geheilt, als dass die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1,A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gutgeheissen und ihm antragsgemäss Gelegenheit gegeben wurde, innert angemessener Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Damit bleibt vorliegend zu prüfen, ob das BFM die vom Beschwerdeführer beantragte Einsicht in die Aktenstücke A20/3, A31/6 und A33/4 (Botschaftsantworten vom 29. Juni 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 14. Juni 2010) und demzufolge das diesbezügliche Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Recht abgewiesen hat. 3.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. 3.2.4. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheid­findung dar. Persönliche Notizen dienen dabei als blosse Gedächtnishilfen, und Entscheidentwürfe enthalten erst die Überlegungen eines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr Gegenteil verkehrt werden können. Aus diesem Grund kann die Einsicht in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen - verweigert werden, sondern, weil sie gar nicht unter die in Artikel 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E. 2g.bb; Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; Bernard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64).

E. 3.3 Die Aktenstücke A 20/3, A31/6 und A 33/4 beinhalten Antworten der Schweizer Vertretung in Damaskus und wurden vom BFM mit "A = überwiegende öffentliche oder private Interesse an die Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche oder unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst zur Kenntnis gebracht werden. Diese Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil die Berichte Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. Insoweit findet auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm das BFM das rechtliche Gehör während rund eines Jahres (ab dem 6. Juli 2010 [recte: 29. Juni 2009], Akte A20/3) bis zum 14. Juni 2010 nicht gewährt haben solle und zwischenzeitlich zahlreiche Zwischenverfügungen an den Beschwerdeführer adressiert habe, in den Akten keine Stütze, zumal die entsprechenden Antworten der Botschaft diesbezüglich in der Zusammenfassung fast wörtlich wiedergegeben wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung zu gewähren ist (vgl. Art. 30 VwVG); die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das rechtliche Gehör sei jeweils sofort nach dem entsprechenden Verfahrensschritt zu gewähren, ist nicht zu teilen. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfragen praxisgemäss als solche offengelegt, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Zudem geht aus den Akten unmissverständlich hervor, dass H. P. A. mit Schreiben vom 24. Juni 2010 zu der Botschaftsantwort vom 29. Juni 2009 (A20/3) Stellung genommen hat, woraufhin dieser mangels Kontaktes mit dem Beschwerdeführer am 13. August 2010 dem BFM telefonisch mitteilte, dass er das Mandat nicht übernehme. Ansonsten entspreche seine Stellungnahme vom 24. Juni 2010 jedoch den Aussagen des Beschwerdeführers. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2010 selbst dazu Stellung genommen. Auch die von ihm vorgebrachte Kritik an den Botschaftsabklärungen und dem Abklärungsprozess vor Ort ist nicht geeignet, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eine "Knopfdruckanfrage". Das Bundesverwaltungsgericht hegt an der Seriosität der Bemühungen der mit den Abklärungen vor Ort in Syrien betrauten Person(en) praxisgemäss keine Zweifel. Indes können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen - wie den drei Botschaftsanfragen und -antworten entnommen werden kann (und welche dem Beschwerdeführer genügend offen gelegt wurden) - unter anderem darauf, in Erfahrung zu bringen, ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer "n'est pas recherché par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwortet (eod., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantworten insgesamt kurz ausgefallen sind. Solche rudimentäre Auskünfte können lediglich dann genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu BVGE D-4731/2009 vom 20. April 2011 mit Hinweis), was vorliegend indes der Fall ist. Nachdem - wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2.) auszuführen sein wird - aus den Akten keine Hinweise auf eine angebliche behördliche Suche des Beschwerdeführers glaubhaft werden und die nachgereichte Geburtsurkunde als Fälschung zu erachten ist, besteht in casu keine Veranlassung, die Botschaftsabklärungen inhaltlich in Frage zu stellen. Dass schliesslich - wie in der Beschwerde moniert - durch die Botschaftsabklärungen eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers geschaffen worden sei, überzeugt schon deswegen nicht, weil sich die angeblichen Personalien eben gerade nicht haben erhärten lassen und die Schweizer Botschaft Abklärungen unter einem angeblichen Namen des Beschwerdeführers vorgenommen hat, der nicht bekannt war.

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der Botschaftsabklärungen weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A 20/3, A31/6 und A 33/4 zu gewähren, abzuweisen ist, wie dies bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 festgehalten wurde.

E. 3.5 Der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch insoweit verletzt, als sie die Vorgehensweise der Botschaftsanfragen nicht offen gelegt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits getan hat, weswegen sie auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die in der Beschwerde gestellten entsprechenden Eventualanträge 5 und 6 (es sei das rechtliche Gehör betreffend die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen zu gewähren und es sei mitzuteilen, ob die entsprechenden Informationen betreffend Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen dem Bundesverwaltungsgericht vorlägen) werden daher abgewiesen.

E. 3.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. Die Hauptgrundlage des vorinstanzlichen Entscheides sei nicht nachvollziehbar und willkürlich ausgefallen, so dass es aufgrund der vorhandenen Akten weitgehend unmöglich sei, sich detailliert zu den angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen zu äussern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers, seinen zahlreichen schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärungen als hinreichend erstellt zu erachten ist. Zudem darf sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und es ist auch nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 nebst der Gutheissung der Gesuche um Akteneinsicht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Diese reichte er am 26. November 2010 ein. Damit war es ihm offensichtlich möglich, sich aufgrund der gesamten Aktenlage zu äussern. Damit ist die von ihm erhobene Rüge der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive dass es ihm weitgehend unmöglich sei, sich detailliert zu einzelnen Elementen zu äussern, unbegründet.

E. 3.7 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 14. September 2010 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

E. 4.2 Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen und -umständen sowie zu der Chronologie der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewegt hätten, als zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2010 noch in seiner Beschwerdeergänzung vom 26. November 2010 konkret und substanziiert zu den einzelnen von der Vorinstanz als widersprüchlich und ungereimt qualifizierten Unglaubhaftigkeitselementen seiner Vorbringen in Bezug auf seine Verfolgung durch die syrischen Behörden, sondern beharrte lediglich darauf, ein Maktum zu sein, reichte hierzu auf Beschwerdeebene eine Mukhtarbestätigung für nicht registrierte Kurden zu den Akten und behauptete, in Syrien gebe es tatsächlich ungebildete Menschen, welche keine Differenzierung zwischen Ajnabi und Maktumin machen würden, sondern die beiden Gruppen zusammenfassend als Ajnabi bezeichneten, was die aufgetretenen Widersprüche zu erklären vermöge. Die ungereimten Aussagen zu seinem Rechtsstatus in Syrien, welche vom BFM richtig dargelegt werden, lassen sich durch seine Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht entkräften. Die angeblich fehlende Differenzierungsfähigkeit mangels Bildung ist als eine durch nichts belegte und nachgeschobene Rechtfertigung und Anpassung an den Sachverhalt zu werten, vermag mithin die diesbezüglichen Widersprüchlichkeiten nicht zu entkräften und letztlich nicht zu erhellen, welchen Rechtsstatus er in Syrien wirklich besitzt. Wie den Akten nämlich zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule besucht und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung, was nicht darauf hinweist, dass er ein ungebildeter Mensch ist, der keine Unterscheidung zwischen Ajnabi und Maktumin anstellen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Erstbefragung im EVZ C._______ explizit geltend machte, über einen Registerauszug (welchen nur Ajnabi besitzen) zu verfügen, welcher sich zu Hause befinde und den er zu beschaffen versuche (vgl. A1/8 S. 1 und S. 3 f.). Am Ende der Befragung bestätigte er den Wortlaut des Protokolls mit seiner Unterschrift, weshalb er sich seine Aussage entgegenzuhalten hat. Nachfolgend reichte er aber eine Geburtsurkunde für syrische Maktumin ein, welche sich indes im Verlaufe des Verfahrens als Fälschung erwies und vom BFM mit seiner Verfügung eingezogen wurde. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Mukhtarbestätigung für nicht registrierte Kurden (Maktumin) wurde vom BFM in seiner Vernehmlassung im Ergebnis ebenfalls als mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht bezeichnet. Den entsprechenden Ausführungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. E. 3.1 S. 12). Das Dokument ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG somit als Fälschung einzuziehen, um missbräuchlicher Weiterverwendung vorzubeugen. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers (mangels Einreichung echter Originaldokumente) bis heute nicht feststeht und als wahrscheinlich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über die syrische Staatsangehörigkeit. Eine Vorverfolgung ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht glaubhaft dargetan. Auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene muss nicht mehr eingegangen werden.

E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).

E. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist.

E. 5.4 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in Bern teilgenommen. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos und drei DVD's ein, die ihn als einen von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Fotografien und der Datenträger von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er teilweise regimekritische Porträts von Baschar al-Assad getragen hat, hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Dokumentationen identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Auch vermag die Aufnahme in der Sendung 10vor10, wo er - gemäss den in dieser Sendung gemachten Angaben - mit rund 150 anderen Teilnehmern an einer Protestaktion teilgenommen habe, nichts zu ändern, zumal er auch dort nicht im Rampenlicht gestanden hat. Vielmehr war der Fokus nebst Hillary Clinton auf den Informationschef des Eidgenössichen Departements (EDA), Lars Knuchel, und den syrischen Filmemacher Mano Khalil gerichtet. Entgegen seinen Ausführungen und bei dem Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten, welche sich auf die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen beschränken, kann er nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang vermochte er auch kein herausragendes Engagement für die Yekîtî-Partei PYD zu belegen.

E. 5.5 Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, das die angebliche illegale Ausreise des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten ist, da seine entsprechenden Aussagen zum Grenzübertritt - wie vom BFM zu Recht aufgezeigt wurde - widersprüchlich ausgefallen sind.

E. 5.6 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

E. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. September 2010) unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind aufgrund des Einreichens eines gefälschten Dokuments auf Beschwerdeebene, was als missbräuchlich zu qualifizieren ist, zu verdoppeln und auf insgesamt Fr. 1200.- zu beziffern (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]) sowie nach dem Verfahrensausgang praxisgemäss hälftig zu reduzieren. Der anfallende Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen.

E. 8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für die notwendigen Kosten der Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche entsprechend dem Grad des Durchdringens hälftig zu reduzieren ist. Mit Eingabe vom 4. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'529.30 (inkl. Auslagen und MWSt) aufweist. Diese wird als angemessen erachtet. In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) sowie der am 21. Oktober 2011, am 1. November 2011 und am 23. November 2011 eingereichten Beweismittel ist der Vertretungsaufwand auf insgesamt 3'800.- festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- (inklusive sämtlicher Auslagen, Nebenkosten und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
  2. Das als Fälschung erachtete Bestätigungsschreiben wird eingezogen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7555/2010 Urteil vom 9. Januar 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Staat unbekannt, alias B._______, Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Syrien im März 2009 und gelangte nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Wochen in der Türkei am 11. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 13. April 2009 um Asyl nachsuchte. Am 17. April 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die summarische Befragung zu Person statt und am 4. Mai 2009 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Am 10. September 2010 führte das BFM eine ergänzende Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Ajnabi und stamme aus D._______. Als Ajnabi gehöre er zu jenen Kurden, die in Syrien als "Ausländer" betrachtet würden und in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt seien. Im Jahre 2003 habe er zusammen mit seinem Kollegen S. einen (...) eröffnet, wo er bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe. Da S. der Yekîtî-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) angehört habe, seien viele ihrer Kunden Sympathisanten oder Mitglieder der Yekîtî-Partei gewesen. Nebst den üblichen Arbeiten hätten sie in ihrem Geschäft Flugblätter der Yekîtî gelagert und vor den Newroz-Feiern kurdische Kleider sowie Fahnen für die Peschmergas angefertigt. Ferner habe das Haus des Beschwerdeführers, welches er nach dem Tod seiner Eltern (im Jahre 2000 seine Mutter, im Jahre 2004 sein Vater) alleine bewohnt habe, als Treffpunkt für politisch engagierte Kurden gedient. Im März 2004 habe er während der kurdischen Unruhen an den Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Ein Freund sei dabei verhaftet und später gefoltert worden. Da er selbst nicht gesucht worden sei, sei er in seiner Heimat geblieben. Als er am 4. oder 5. März 2009 in einem Restaurant gewesen sei, habe ihm ein Kunde, der mit S. alleine im Geschäft gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte in sein Geschäft eingedrungen seien und seinen Geschäftsfreund S. geschlagen und verhaftet hätten. Zudem hätten sie die Kleider zerrissen, die kurdischen Fahnen sowie die Yekîtî-Flugblätter konfisziert und das Geschäft geschlossen. Auch hätten sie nach ihm gefragt. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er zu seinem Onkel nach E._______ geflüchtet, wo er sich ungefähr zehn Tage aufgehalten habe, bevor er sein Heimatland verlassen habe. Auch seien seine Nachbarn von den Behörden nach seinem Aufenthalt gefragt worden. In dieser Zeit habe sein Onkel die Ausreise organisiert. Gegen Bezahlung von 400'000 Syrischen Lira habe er im März 2009 mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen. Trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten, stellte hingegen einen Registerauszug für syrische Ajnabi in Aussicht. B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 liess das EVZ C._______ mitteilen, dass der Beschwerdeführer einem Arzt zugewiesen worden sei, weil er sich über Asthma beklagt habe. C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus erstmals um nähere Abklärungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu den Fragen, ob er im Besitze eines syrischen Passes sei, ob er Syrien auf legalem Weg verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. In ihrem Antwortschreiben vom 29. Juni 2009 stellte die Vertretung fest, der Beschwerdeführer sei unter dem angegebenen Namen in Syrien nicht registriert. D. Gemäss einer Eingabe vom 24. Juni 2009 beim Migrationsdienst wurde der Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 139 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angezeigt. E. Mit Schreiben vom 4. August 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, eine Kopie seines Registerauszuges, die genauen Adressangaben und die Familiennummer bekannt zu geben, bevor er das Originaldokument besorgen könne. F. Mit Eingabe vom 21. September 2009 reichte der Beschwerdeführer nach mehrmalig gewährten Fristverlängerungen eine Faxkopie und am 5. Oktober das Original einer Geburtsurkunde für syrische Maktumin ein. Die geforderten genauen Adressangaben wurden nicht bekannt gegeben. G. Am 11. August 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei F._______ wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB angezeigt. Aufgrund dessen setzte der Migrationsdienst des Kantons F._______ seine Unterstützungsleistungen auf die Stufe "Minimal" zurück. H. H.a. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ersuchte das BFM mit Schreiben vom 29. September 2009 die Schweizerische Botschaft in Damaskus erneut um nähere Abklärungen. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Januar 2010 hielt die Vertretung fest, der Beschwerdeführer sei unter dem angegebenen Namen in Syrien nicht registriert, er werde in Syrien nicht behördlich gesucht und die von ihm ins Recht gereichte Urkunde sei gefälscht. In einem dritten Botschaftsbericht vom 21. März 2010 nahm die Schweizer Botschaft auf entsprechendes Ersuchen des BFM zu den einzelnen Fälschungsmerkmalen des eingereichten Dokuments Stellung. H.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. H.c. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer - durch Fürsprecher und Notar H. P. A. - dazu Stellung nehmen. Gleichzeitig ersuchte H. P. A. um Akteneinsicht und um Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme und stellte seine Vertretungsvollmacht sowie Identitätspapiere des Beschwerdeführers im Original, welche sich bei Verwandten in G._______ befänden, in Aussicht. H.d. Am 13. August 2010 informierte H. P. A. das BFM telefonisch darüber, dass er die Rechtsvertretung in vorliegendem Fall nicht übernehmne, zumal er längere Zeit vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört habe. Seine Stellungnahme vom 24. Juni 2010 entspreche jedoch den Angaben des Beschwerdeführers. H.e. Mit Schreiben vom 26. August 2010 nahm der Beschwerdeführer auf Ersuchen des BFM vom 16. August 2010 zu den Abklärungsergebnissen selbst Stellung. Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. I. Mit Verfügung vom 14. September 2010 - eröffnet am 22. September 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und zog die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde ein. J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei das rechtliche Gehör betreffend die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen zu gewähren, eventualiter sei mitzuteilen, ob entsprechende Informationen betreffend Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter beantragte er die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Aktenstücke A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1, A20/3, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A31/6, A32/3, A33/4, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den vorerwähnten Akten und die Ansetzung einer angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Mit seiner Beschwerde liess er eine Kopie des Gesuchs um Akteneinsicht an das BFM vom 4. Oktober 2010, das diesbezügliche Antwortschreiben des BFM vom 6. Oktober 2010, eine Kopie des Rechtsvertreters "Vertretungsverhältnis und Gesuch um Akteneinsicht" vom 16. Oktober 2010, ein E-Mail-Schreiben des BFM bezüglich der Akteneinsichtsgesuche vom 18. Oktober 2010, eine Kopie des Akteneinsichtsgesuchs vom 19. Oktober 2010 und einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: >", vom 8. September 2010) zu den Akten legen. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 teilte die stellvertretende Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gut, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wies die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten A20/3, A31/6 und A33/4 ab und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welchen er am 12. November 2010 fristgerecht leistete. L. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer am 26. November 2010 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Dieser Eingabe legte der Rechtsvertreter eine Kostennote und einen Ausweis für Maktumin bei. M. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer replizieren. N. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht von Dr. R. R. vom 1. Februar 2011 sowie einen Operationsbericht des Regionalspitals (...), vom 13. August 2009, einen Arztbericht von Dr. R. S., vom 2. Februar 2010, sowie einen Untersuchungsbericht des Spitals (...), vom 1. September 2010, zu den Akten. Daraus geht insgesamt hervor, dass der Beschwerdeführer an (...) sowie an (...) leide und sich infolge einer (...)verletzung am 3. August 2009 habe operieren lassen müssen. O. Am 11., 17. und 24. März 2011 sowie am 14. April 2011 und am 23. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter weitere Arztberichte zu den Akten. Aus den Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Computertomographie einen unauffälligen Befund aufweise, er hingegen unter (...) leide. Bezüglich der (...) geht aus dem Arztbericht hervor, dass (...) eine unauffällige Trophik aufweise und dass zur weiteren Diagnostik ein Belastungsparcour mit und ohne Infiltration empfohlen werde. Im Weiteren könne eine elektrophysiologische Untersuchung empfohlen werden. P. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem erneut zu den Botschaftsabklärungen. Q. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2011 die angefochtene Verfügung vom 14. September 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien vorläufig auf. R. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2011 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. S. Mit Schreiben vom 4. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. T. Mit Eingabe vom 1. September 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (13 Fotos anlässlich vier Demonstrationen in Bern vom 13., 18., 20. und 24. August 2011, einen Printscreenausdruck der Facebook-Seite von Amnesty International [AI] mit Fotos, worauf unter anderem auch der Beschwerdeführer auf drei der 18 Fotos anlässlich der von der AI organisierten Demonstration vom 18. August 2011 in Bern zu sehen ist, Youtube-Videoausdrucke dieser Kundgebung [vgl.www.youtube. com], worin er eindeutig erkennbar sei sowie zwei anlässlich dieser Kundgebungen vom Beschwerdeführer verteilte Flugblätter und einen Bericht der Nachrichtensendung 10vor10 auf CD-Rom) zu den Akten legen. U. Mit Eingaben vom 21. Oktober 2011 und vom 1. November 2011 sowie vom 23. November 2011 liess er weitere Dokumente (Ausdrucke des Facebook-Profils, Fotos anlässlich weiterer Demonstrationen in Bern, zwei CD-Roms und Printscreen-Ausdrucke dieser CD-Roms sowie Youtube-Videoausdrucke einer Kundgebung in Bern vom 18. August 2011 [vgl.www.youtube.com]), seine Teilnahme an Demonstrationen bestätigend, ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht­ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken. 2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So habe der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ C._______ als auch im Rahmen der Erstbefragung und der Bundesanhörung angegeben, er heisse A._______ und sei ein in Syrien registrierter Ausländer kurdischer Ethnie (d.h. Ajnabi). Nach zahlreichen Aufforderungen durch das BFM und mehrmals gewährten Fristerstreckungen habe er zum Beleg seiner Identität - entgegen seinen Angaben anlässlich der Befragung - eine Geburtsurkunde für nicht registrierte staatenlose Kurden aus Syrien (Maktumin) zu den Akten gereicht. Mehrere Botschaftsabklärungen in Damaskus hätten ergeben, dass er unter dem von ihm anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angegebenen Namen in Syrien nicht registriert und das eingereichte Dokument eine Totalfälschung sei, was insgesamt den Schluss nahelege, seine Angaben in Bezug auf seinen Namen und seine Staatsangehörigkeit seien nicht glaubhaft. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer sowohl auf der Richtigkeit seiner angegebenen Identität als auch auf der Echtheit des eingereichten Dokuments beharrt und sich dabei in Widersprüche verstrickt, indem er beispielsweise angegeben habe, die Geburtsurkunde sei lange vor dem Tod seiner Eltern ausgestellt worden, obschon darauf die Daten aufgeführt seien, an welchen seine Eltern gestorben seien. Damit sei es ihm nicht gelungen, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Identitätsangaben auszuräumen. Indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung zu Protokoll gegeben habe, über keine Familiennummer (sog. Khani-Nummer) zu verfügen, habe er auch in Bezug auf seinen Rechtsstatus in Syrien ungereimte Angaben gemacht, weil die - im Gegensatz zu den Maktumin - als Ausländer registrierten Kurden in Syrien einen Registerauszug erhielten, auf welchem die Familiennummer eingetragen sei. Aufgefordert, dem BFM die Familiennummer mitzuteilen, welche bei syrischen Ajnabi auf dem Registerauszug aufgeführt sei, habe er entsprechend ausrichten lassen, er kenne diese nicht auswendig, weil diese für seine Familie unbedeutend gewesen sei. Mit dieser Aussage habe er implizit eingeräumt, eine solche Familiennummer zu besitzen. Mit der eingereichten Geburtsurkunde für Maktumin habe er sich hinsichtlich seiner ursprünglichen Angabe, Ajnabi zu sein, und indirekt auch mit der Behauptung, seine - offenbar vorhandene - Familiennummer nicht auswendig zu kennen, widersprochen. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2010 habe er hingegen wiederum eingeräumt, Ajnabi zu sein, um anlässlich der ergänzenden Anhörung als dritte Variante zu Protokoll zu geben, Ajnabi und Maktumin seien dasselbe, er selber sei Maktum. Angesprochen auf den Unterschied habe er lediglich angegeben, es nicht zu wissen, weil Ajnabi und Maktum in seiner Heimatstadt D._______ dasselbe sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen und der Unkenntnis des Beschwerdeführers in diesem Bereich könne ihm nicht geglaubt werden, er sei syrischer Ajnabi oder Maktum, was schliesslich durch die eingereichte Geburtsurkunde, welche sich als Fälschung herausgestellt habe, zusätzlich erhärtet werde. Insgesamt bleibe damit die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt. Obwohl die Botschaftsantwort vom 26. September 2009 unter anderem ergeben habe, dass er unter dem von ihm angegebenen Namen in Syrien nicht verzeichnet sei, könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass er aus Syrien stamme und über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge. Diese Frage lasse sich somit nicht abschliessend beantworten. Aufgrund der festgestellten Fälschungsmerkmale sei die eingereichte Geburtsurkunde gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Ferner entbehrten seine unter dieser falschen Identität geltend gemachten Fluchtgründe jeglicher glaubhaften Grundlage. Auch würden seine Vorbringen betreffend die behördliche Verfolgung, die Umstände seiner Flucht und die Chronologie des fluchtauslösenden Moments sowie jene zu seinen familiären Beziehungen zahlreiche Widersprüche aufweisen. So habe er in der Erstbefragung und anlässlich der Bundesanhörung angegeben, die Durchsuchung seines Geschäfts habe am 4. oder 5. März 2009 stattgefunden, woraufhin er sich circa zehn Tage bei seinem Onkel in E._______ versteckt habe, bevor er in die Türkei geflüchtet sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, dieser Vorfall habe sich ungefähr eineinhalb Monate vor dem Newroz-Fest im Jahre 2009 - also circa Anfang oder Mitte Februar 2009 - ereignet, und er habe sich bis vor seiner Ausreise bei verschiedenen Onkeln in H._______, I._______ und E._______ aufgehalten. Ebenso kontradiktorisch seien die Angaben zu der behördlichen Suche ausgefallen, habe er doch während der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, er habe von Nachbarn erfahren, dass nach ihm gefragt worden sei, und er werde noch heute behördlich gesucht, um anlässlich der ergänzenden Anhörung zu Protokoll zu geben, er habe von seinem Onkel selbst erfahren, dass er gesucht werde, wisse aber nicht, ob die Behörden ihn nach seiner Ausreise erneut gesucht hätten. Gegensätzlich seien auch seine Vorbringen zu den Fluchtumständen ausgefallen. Diesbezüglich habe er im Rahmen der Bundesanhörung ausgesagt, er sei mit dem Schlepper K. und einem Begleiter zur syrisch-türkischen Grenze gegangen, wo sich K. mit jemandem unterhalten habe, während er zusammen mit dieser Drittperson die Grenze passiert habe und sie sich daraufhin zehn bis 14 Tage in J._______ aufgehalten hätten. Während der ergänzenden Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe mit zwei, drei Bekannten von K. die Grenze überquert. Diese hätten den Grenzbehörden "etwas wie einen Pass" für ihn (den Beschwerdeführer) vorgewiesen. Danach sei er drei Tage in J._______ geblieben. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 führte das BFM aus, das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Beweismittel (Ausweis für Maktumin) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine Mukhtarbestätigung für "nicht-registrierte Kurden" (Maktumin) handeln würde, welche nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar sei und damit keinen grossen Beweiswert aufweise. Vor dem Hintergrund, dass die Botschaftsabklärungen in Damaskus vom 18. Januar und vom 29. März 2010 ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen und in diesem Dokument aufgeführten Namen in Syrien nicht bekannt sei, es sich beim im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Registerauszug um eine Fälschung handle und der zuständige Mukhtar (gemäss Abklärung der Botschaft) bestätigt habe, dieses Dokument nicht ausgestellt zu haben, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Mukhtarbestätigung um eine Fälschung handle. 3.2.1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und S. 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1, A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gewährt, wurde mit der Zwischenververfügung vom 27. Oktober 2010 insoweit geheilt, als dass die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Akten A2/2, A8/2, A12/3, A13/3, A14/2, A15/1,A16/3, A17/1, A18/1, A21/3, A23/1, A24/1, A25/2, A26/2, A27/1, A29/3, A30/1, A32/3, A34/3, A35/4, A36/3, A38/3 und A39/2 gutgeheissen und ihm antragsgemäss Gelegenheit gegeben wurde, innert angemessener Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Damit bleibt vorliegend zu prüfen, ob das BFM die vom Beschwerdeführer beantragte Einsicht in die Aktenstücke A20/3, A31/6 und A33/4 (Botschaftsantworten vom 29. Juni 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 14. Juni 2010) und demzufolge das diesbezügliche Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Recht abgewiesen hat. 3.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. 3.2.4. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheid­findung dar. Persönliche Notizen dienen dabei als blosse Gedächtnishilfen, und Entscheidentwürfe enthalten erst die Überlegungen eines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr Gegenteil verkehrt werden können. Aus diesem Grund kann die Einsicht in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen - verweigert werden, sondern, weil sie gar nicht unter die in Artikel 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E. 2g.bb; Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; Bernard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64). 3.3. Die Aktenstücke A 20/3, A31/6 und A 33/4 beinhalten Antworten der Schweizer Vertretung in Damaskus und wurden vom BFM mit "A = überwiegende öffentliche oder private Interesse an die Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche oder unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst zur Kenntnis gebracht werden. Diese Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil die Berichte Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. Insoweit findet auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm das BFM das rechtliche Gehör während rund eines Jahres (ab dem 6. Juli 2010 [recte: 29. Juni 2009], Akte A20/3) bis zum 14. Juni 2010 nicht gewährt haben solle und zwischenzeitlich zahlreiche Zwischenverfügungen an den Beschwerdeführer adressiert habe, in den Akten keine Stütze, zumal die entsprechenden Antworten der Botschaft diesbezüglich in der Zusammenfassung fast wörtlich wiedergegeben wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung zu gewähren ist (vgl. Art. 30 VwVG); die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das rechtliche Gehör sei jeweils sofort nach dem entsprechenden Verfahrensschritt zu gewähren, ist nicht zu teilen. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfragen praxisgemäss als solche offengelegt, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Zudem geht aus den Akten unmissverständlich hervor, dass H. P. A. mit Schreiben vom 24. Juni 2010 zu der Botschaftsantwort vom 29. Juni 2009 (A20/3) Stellung genommen hat, woraufhin dieser mangels Kontaktes mit dem Beschwerdeführer am 13. August 2010 dem BFM telefonisch mitteilte, dass er das Mandat nicht übernehme. Ansonsten entspreche seine Stellungnahme vom 24. Juni 2010 jedoch den Aussagen des Beschwerdeführers. Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2010 selbst dazu Stellung genommen. Auch die von ihm vorgebrachte Kritik an den Botschaftsabklärungen und dem Abklärungsprozess vor Ort ist nicht geeignet, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um eine "Knopfdruckanfrage". Das Bundesverwaltungsgericht hegt an der Seriosität der Bemühungen der mit den Abklärungen vor Ort in Syrien betrauten Person(en) praxisgemäss keine Zweifel. Indes können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen - wie den drei Botschaftsanfragen und -antworten entnommen werden kann (und welche dem Beschwerdeführer genügend offen gelegt wurden) - unter anderem darauf, in Erfahrung zu bringen, ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer allenfalls von den syrischen Behörden gesucht wird. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer "n'est pas recherché par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwortet (eod., S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantworten insgesamt kurz ausgefallen sind. Solche rudimentäre Auskünfte können lediglich dann genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu BVGE D-4731/2009 vom 20. April 2011 mit Hinweis), was vorliegend indes der Fall ist. Nachdem - wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2.) auszuführen sein wird - aus den Akten keine Hinweise auf eine angebliche behördliche Suche des Beschwerdeführers glaubhaft werden und die nachgereichte Geburtsurkunde als Fälschung zu erachten ist, besteht in casu keine Veranlassung, die Botschaftsabklärungen inhaltlich in Frage zu stellen. Dass schliesslich - wie in der Beschwerde moniert - durch die Botschaftsabklärungen eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers geschaffen worden sei, überzeugt schon deswegen nicht, weil sich die angeblichen Personalien eben gerade nicht haben erhärten lassen und die Schweizer Botschaft Abklärungen unter einem angeblichen Namen des Beschwerdeführers vorgenommen hat, der nicht bekannt war. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der Botschaftsabklärungen weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A 20/3, A31/6 und A 33/4 zu gewähren, abzuweisen ist, wie dies bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 festgehalten wurde. 3.5. Der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch insoweit verletzt, als sie die Vorgehensweise der Botschaftsanfragen nicht offen gelegt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits getan hat, weswegen sie auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die in der Beschwerde gestellten entsprechenden Eventualanträge 5 und 6 (es sei das rechtliche Gehör betreffend die Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen zu gewähren und es sei mitzuteilen, ob die entsprechenden Informationen betreffend Vorgehensweise betreffend Botschaftsanfragen dem Bundesverwaltungsgericht vorlägen) werden daher abgewiesen. 3.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. Die Hauptgrundlage des vorinstanzlichen Entscheides sei nicht nachvollziehbar und willkürlich ausgefallen, so dass es aufgrund der vorhandenen Akten weitgehend unmöglich sei, sich detailliert zu den angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen zu äussern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Befragungen des Beschwerdeführers, seinen zahlreichen schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärungen als hinreichend erstellt zu erachten ist. Zudem darf sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und es ist auch nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 nebst der Gutheissung der Gesuche um Akteneinsicht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Diese reichte er am 26. November 2010 ein. Damit war es ihm offensichtlich möglich, sich aufgrund der gesamten Aktenlage zu äussern. Damit ist die von ihm erhobene Rüge der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive dass es ihm weitgehend unmöglich sei, sich detailliert zu einzelnen Elementen zu äussern, unbegründet. 3.7. Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 14. September 2010 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. 4.1. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 4.2. Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen und -umständen sowie zu der Chronologie der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewegt hätten, als zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder in seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2010 noch in seiner Beschwerdeergänzung vom 26. November 2010 konkret und substanziiert zu den einzelnen von der Vorinstanz als widersprüchlich und ungereimt qualifizierten Unglaubhaftigkeitselementen seiner Vorbringen in Bezug auf seine Verfolgung durch die syrischen Behörden, sondern beharrte lediglich darauf, ein Maktum zu sein, reichte hierzu auf Beschwerdeebene eine Mukhtarbestätigung für nicht registrierte Kurden zu den Akten und behauptete, in Syrien gebe es tatsächlich ungebildete Menschen, welche keine Differenzierung zwischen Ajnabi und Maktumin machen würden, sondern die beiden Gruppen zusammenfassend als Ajnabi bezeichneten, was die aufgetretenen Widersprüche zu erklären vermöge. Die ungereimten Aussagen zu seinem Rechtsstatus in Syrien, welche vom BFM richtig dargelegt werden, lassen sich durch seine Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht entkräften. Die angeblich fehlende Differenzierungsfähigkeit mangels Bildung ist als eine durch nichts belegte und nachgeschobene Rechtfertigung und Anpassung an den Sachverhalt zu werten, vermag mithin die diesbezüglichen Widersprüchlichkeiten nicht zu entkräften und letztlich nicht zu erhellen, welchen Rechtsstatus er in Syrien wirklich besitzt. Wie den Akten nämlich zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule besucht und verfügt über eine langjährige Berufserfahrung, was nicht darauf hinweist, dass er ein ungebildeter Mensch ist, der keine Unterscheidung zwischen Ajnabi und Maktumin anstellen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Erstbefragung im EVZ C._______ explizit geltend machte, über einen Registerauszug (welchen nur Ajnabi besitzen) zu verfügen, welcher sich zu Hause befinde und den er zu beschaffen versuche (vgl. A1/8 S. 1 und S. 3 f.). Am Ende der Befragung bestätigte er den Wortlaut des Protokolls mit seiner Unterschrift, weshalb er sich seine Aussage entgegenzuhalten hat. Nachfolgend reichte er aber eine Geburtsurkunde für syrische Maktumin ein, welche sich indes im Verlaufe des Verfahrens als Fälschung erwies und vom BFM mit seiner Verfügung eingezogen wurde. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Mukhtarbestätigung für nicht registrierte Kurden (Maktumin) wurde vom BFM in seiner Vernehmlassung im Ergebnis ebenfalls als mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht bezeichnet. Den entsprechenden Ausführungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, weshalb darauf verwiesen wird (vgl. E. 3.1 S. 12). Das Dokument ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG somit als Fälschung einzuziehen, um missbräuchlicher Weiterverwendung vorzubeugen. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers (mangels Einreichung echter Originaldokumente) bis heute nicht feststeht und als wahrscheinlich anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge über die syrische Staatsangehörigkeit. Eine Vorverfolgung ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht glaubhaft dargetan. Auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene muss nicht mehr eingegangen werden. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25). 5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. 5.4. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in Bern teilgenommen. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos und drei DVD's ein, die ihn als einen von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Fotografien und der Datenträger von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er teilweise regimekritische Porträts von Baschar al-Assad getragen hat, hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Dokumentationen identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Auch vermag die Aufnahme in der Sendung 10vor10, wo er - gemäss den in dieser Sendung gemachten Angaben - mit rund 150 anderen Teilnehmern an einer Protestaktion teilgenommen habe, nichts zu ändern, zumal er auch dort nicht im Rampenlicht gestanden hat. Vielmehr war der Fokus nebst Hillary Clinton auf den Informationschef des Eidgenössichen Departements (EDA), Lars Knuchel, und den syrischen Filmemacher Mano Khalil gerichtet. Entgegen seinen Ausführungen und bei dem Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten, welche sich auf die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen beschränken, kann er nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang vermochte er auch kein herausragendes Engagement für die Yekîtî-Partei PYD zu belegen. 5.5. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, das die angebliche illegale Ausreise des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten ist, da seine entsprechenden Aussagen zum Grenzübertritt - wie vom BFM zu Recht aufgezeigt wurde - widersprüchlich ausgefallen sind. 5.6. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 5.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. September 2010) unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten sind aufgrund des Einreichens eines gefälschten Dokuments auf Beschwerdeebene, was als missbräuchlich zu qualifizieren ist, zu verdoppeln und auf insgesamt Fr. 1200.- zu beziffern (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]) sowie nach dem Verfahrensausgang praxisgemäss hälftig zu reduzieren. Der anfallende Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. 8.2. Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für die notwendigen Kosten der Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche entsprechend dem Grad des Durchdringens hälftig zu reduzieren ist. Mit Eingabe vom 4. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'529.30 (inkl. Auslagen und MWSt) aufweist. Diese wird als angemessen erachtet. In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) sowie der am 21. Oktober 2011, am 1. November 2011 und am 23. November 2011 eingereichten Beweismittel ist der Vertretungsaufwand auf insgesamt 3'800.- festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- (inklusive sämtlicher Auslagen, Nebenkosten und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

2. Das als Fälschung erachtete Bestätigungsschreiben wird eingezogen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: