Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ein Konkubinatspaar - er ein aus Beirut, Libanon, stammender, zuletzt in Damaskus, Syrien, wohnhaft gewesener (als Flüchtling anerkannter) Palästinenser, sie eine aus Damaskus stammende syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2009 und gelangten am 26. Februar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 10. März 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt. A.a Am 13. März 2009 liess das BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch durchführen, welches aufgezeichnet und in der Folge von einem Experten analysiert wurde. Dieser gelangte in seinem (LINGUA)-Gutachten vom 20. April 2009 aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem palästinensischen Milieu sozialisiert worden sei und sehr wahrscheinlich in Syrien gelebt habe. A.b Am 30. April 2009 folgte eine Direktanhörung der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Flüchtlingslager D._______ in Beirut, Libanon, geboren. Dort habe er sich bis 1992 bzw. 2001 aufgehalten. Von 1992 bis 1998 und von 1999 bis 2001 habe er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern mit einer Aufenthaltsbewilligung für palästinensische Flüchtlinge in E._______ bei Damaskus gelebt. Er habe die Schule im Libanon (United Nations Relief and Works Agency [UNRWA]) und in Syrien besucht. Aus familiären Gründen habe er keinen Beruf erlernen können. Seine Eltern seien schon längere Zeit und seit 2000 endgültig getrennt gewesen, wobei sein Vater in Damaskus und seine Mutter in Beirut gelebt hätten. Er habe seit seiner Kindheit (1994) bis 2007 im (...)geschäft seines Vaters als Aushilfe gearbeitet. Er habe sich mehrmals illegal in den Libanon begeben, wobei er deswegen einmal festgenommen und im Stützpunkt F._______ im Libanon über Nacht festgehalten worden sei. Vom 15. September 2001 bis zirka Ende April 2004 habe er als Gefreiter in einer dem syrischen Armeekommando unterstellten Übermittlungseinheit und in der Ehrenwachmannschaft der Palästinensischen Befreiungsorganisation (Palestine Liberation Organization [PLO]) an verschiedenen Orten in Syrien Militärdienst geleistet. Danach habe er sich einmal illegal zu seinen Grosseltern in den Libanon begeben. Im Jahre 2006 habe er während zirka sechs Monaten im Sicherheitsdienst verschiedener Hotels in Damaskus gearbeitet. Nachdem er endgültig nach Syrien übergesiedelt sei, habe er ein Mädchen kennen gelernt, um dessen Hand er angehalten habe. Da ihre Eltern gegen die Beziehung gewesen seien, habe er sich heimlich mit ihr getroffen, wobei es zum Beischlaf gekommen sei. Nachdem sie schwanger geworden sei, hätten sie sich zur Flucht entschlossen und vorerst in einer Wohnung im Flüchtlingslager G._______ gelebt. Da er seitens der Eltern seiner Freundin befürchtet habe, wegen Entführung der Tochter gesucht und getötet zu werden, hätten sie Syrien verlassen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie sei in einer streng religiösen Familie geboren worden und habe in Damaskus gelebt. Sie habe dort die Schulen besucht, jedoch keine Ausbildung gemacht, und im Haushalt ihrer Eltern gearbeitet. Im Januar/Februar 2008 sei sie ihrem Freund/Ehemann erstmals begegnet und mit ihm in Kontakt getreten, wobei sie sich bis zweimal wöchentlich heimlich - zuerst in einem Park, später in der Wohnung ihres Freundes/Ehemannes - getroffen hätten und dabei auch intim geworden seien. Zudem habe ihr Freund/Ehemann bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, worauf ihr Vater, der gegen diese Verbindung gewesen sei, sie gerügt und ihr für einen Monat verboten habe, das Haus zu verlassen. Danach hätten sie sich wiederum heimlich im Haus eines Freundes getroffen. Schliesslich hätten sie sich die Ehe versprochen. Nachdem die Beschwerdeführerin ungewollt schwanger geworden sei, seien sie - aus Angst vor ihren streng religiösen Eltern, die eine Schwangerschaft nicht geduldet und sie deshalb wohl getötet hätten - vorerst ins Flüchtlingslager G._______ geflüchtet, wo sie später beschlossen hätten, auszureisen und nach Europa zu fliehen. Die Beschwerdeführerin führte im Übrigen aus, sie sei mit 14 Jahren mit einem Cousin verlobt gewesen. Diese Verlobung sei nach drei Monaten wieder aufgelöst worden, nachdem sie sich näher kennen gelernt und dabei gemerkt hätten, dass sie nicht zusammenpassen würden. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund/Ehemann seien am 14. Februar 2009 von Damaskus über Aleppo zur türkischen Grenze gefahren und nach Istanbul gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Faxkopie einer syrischen Identitätskarte für provisorischen Aufenthalt für Palästinenser vom 15. Juni 2006 samt Übersetzung, eine Faxkopie seiner UNRWA-Registrierungskarte vom Juni 2002 (englisch/arabisch), ein amtliches Identifikationspapier im Original, Kopien einer amtlichen Bewilligung für das Betreiben eines Geschäfts bzw. eine Bestätigung über eine Geschäftspartnerschaft sowie zwei Visitenkarten (letztere alle auf Arabisch ohne Übersetzung) ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Am 6. Mai 2009 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Damaskus (Syrien) um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführenden bezüglich Ausweise und Aufenthalt in Syrien sowie einer allfälligen Suche seitens der syrischen Behörden. A.d Am 19. Mai 2009 (Eingang Vorinstanz) wurden Kopien von Ausweispapieren eingereicht. A.e Am 24. Juni 2009 teilte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines von Syrien ausgestellten Reisedokumentes für Flüchtlinge sei. Zudem wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer Syrien am 29. Juni 2007 im Auto in Richtung Jordanien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin könne zudem einen syrischen Reisepass erhalten. Die Beschwerdeführenden würden von den syrischen Behörden nicht gesucht. A.f Das BFM teilte den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt dieser Abklärungsergebnisse am 10. Juli 2009 mit und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. A.g Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 4. August 2009 Stellung und hielten fest, der Beschwerdeführer habe im EVZ eine Kopie seines syrischen Flüchtlingspasses abgegeben. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer Syrien am 29. Juni 2007 im Auto in Richtung Jordanien verlassen habe. Es sei für syrische Palästinenser unmöglich, in Jordanien einzureisen, ohne sofort festgenommen und inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Führerausweis besessen. Es sei ihm wegen eines Autounfalls, den er ohne Führerausweis verursacht habe, für fünf Jahre nicht erlaubt gewesen, einen solchen zu erwerben. Die Beschwerdeführerin könne in der Tat einen syrischen Reisepass erwerben. Entgegen der Darstellung in der Botschaftsantwort würden die Beschwerdeführenden wegen Entführung von den syrischen Behörden gesucht. Die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer bereits bei seinem Vater gefahndet. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie, welche wohlhabend und streng muslimisch sei, mit einem Cousin verlobt worden. Im Dezember 2007 habe sie den Beschwerdeführer kennen gelernt und diesen fortan heimlich getroffen. Ein Bekanntwerden ihrer Beziehung wäre für die Familie der Beschwerdeführerin eine Schande gewesen und hätte schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführenden gehabt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten in den Augen ihrer fünf Brüder Schande über ihre Familie gebracht. Deshalb müsse sie damit rechnen, getötet zu werden, um die Ehre ihrer Familie wieder herzustellen. Der Beschwerdeführer müsse ebenfalls um sein Leben fürchten. A.h Am (...) 2009 wurde das Kind C._______ geboren. A.i Mit Eingabe vom 18. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Oktober 2009 und eine Kindsanerkennung vom (...) 2009 zu den Akten. Gemäss der Auskunft der SFH würden Palästinenser mit syrischen Flüchtlingsausweisen zur Ausreise aus Syrien ein Exit-Visum benötigen. Bei Fehlen eines solchen müsse bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit Befragung, Folter und Haft gerechnet werden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein solches Visum und würde bei einer Wiedereinreise von den syrischen Behörden verdächtigt, einer politischen Organisation anzugehören. Weiter seien ihnen die genaueren Umstände, wie die Abklärung der schweizerischen Botschaft in Damaskus erfolgt sei, nicht offen gelegt worden. Sollten ihre Namen gegenüber der syrischen Behörden erwähnt worden sein, wäre dies für sie problematisch. Für den Fall, dass der syrische Geheimdienst von den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden erfahre, wäre dies für sie gravierend. Weiter sei das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden gleich wie sein Vater staatenlos. Es sei unklar, ob es in Syrien den Flüchtlingsstatus erhalten würde. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihr Vater nach ihrer Flucht mit dem Beschwerdeführer rechtliche Schritte - ein Ausreiseverbot - gegen sie eingeleitet habe. In diesem Fall hätte sie mit einer Strafe zu rechnen. Zudem befürchteten sie seitens ihrer Familie einen Ehrenmord, da die Beschwerdeführerin eine uneheliche Beziehung zu einem palästinensischen Flüchtling eingegangen sei und mit diesem ein (uneheliches) Kind habe. Dabei könnte auch (...) Opfer eines Ehrenmordes werden. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010, eröffnet am 15. Februar 2010, hielt das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien befand sie für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 15. März 2010 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom 5. März 2010 eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2010 wurde festgestellt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; sie wurde den Beschwerdeführenden am 21. April 2010 zur Stellungnahme zugestellt. F. In ihrer Replik vom 6. Mai 2010 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. G. Am 26. Mai 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin telefonisch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. H. Mit Eingabe vom 11. August 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre schlechte psychische Verfassung und die schwierige Situation in Syrien hin. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien vorläufig auf. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 16. März 2010 (Poststempel) durch den Entscheid der Vorinstanz vom 15. September 2011, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 12. Oktober 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wollten, soweit diese nicht gegen-standslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt. K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 seine Verfügung vom 12. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wurden folglich aufgehoben.
E. 3.2 Demnach ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem kein Beschwerderückzug erfolgt ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig noch die Frage, ob das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneinte und ihnen das Asyl verweigerte (Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung (Ziffer 3) anordnete.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine syrische Familiennummer zunächst nicht mitgeteilt und später mit Fax eine fünfstellige Nummer genannt, welche gemäss den Erkenntnissen des BFM nicht der Familiennummer entsprechen könne, da diese immer aus einer Ortsbezeichnung bzw. einem Buchstaben plus einer Ziffernfolge zusammengesetzt sei. Daher könne es sich auch bei der anlässlich der Bundesanhörung angegebenen Nummer nicht um die verlangte Familiennummer handeln. Der Beschwerdeführer habe damit die Asylbehörden zu täuschen versucht. Weiter hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Syrien am 14. Februar 2009 über die türkische Grenze mit dem PW und Bus bzw. zu Fuss verlassen zu haben. Gemäss vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärungen in Damaskus hätten sie Syrien am 29. Juni 2007 im Auto nach Jordanien verlassen. Zudem würden sie gemäss der Botschaftsauskunft von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Beschwerdeführenden hätten diese Abklärungsergebnisse in ihrer Stellungnahme als Lüge bezeichnet, ohne dies - bezüglich der Auskunft, wonach sie nicht gesucht würden - jedoch begründen zu können, da sie zuvor andere Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland geäussert hätten. Weiter hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen des BFM, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt würde, fest, wenn die Ausreise der Beschwerdeführenden am 29. Juni 2007 registriert worden sei, bedeute dies, dass sie legal ausgereist und im Besitz der notwendigen Papiere gewesen seien. Die für die Jahre 2008 und 2009 geltend gemachten Ereignisse könnten nicht zutreffen, weil die Ausreise bereits am 26. Juni 2007 erfolgt sei. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer im EVZ angegeben, schon seit 2007 mit seiner Partnerin nach Brauch verheiratet zu sein, wogegen er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausgesagt habe, man habe sich zwischen dem 20. Januar und Anfang des zweiten Monats 2008 kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im EVZ ausgesagt, sie seien einander seit dem 13. November 2008, gemäss der Bundesanhörung seit dem 3. November 2008 versprochen gewesen. Auch zum schulischen Werdegang habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss seinen Aussagen im EVZ sei er sechs Jahre zur Schule gegangen, gegenüber dem LINGUA-Experten habe er vier Jahre angegeben; bei der Bundesanhörung habe er von sieben Jahren gesprochen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht ohne Begleitung ausser Haus gehen dürfen, andererseits seien trotzdem heimliche Treffen mit ihrem Geliebten - zuerst in einem öffentlichen Park, später in dessen Appartement - möglich gewesen. Auch sei es ihr offenbar problemlos möglich gewesen, am 24. Dezember 2008 ihr Elternhaus unbemerkt zu verlassen und zum im Taxi vor dem Haus wartenden Beschwerdeführer zu gelangen, trotz der angeblich grossen Angst des Vaters um seine Tochter, seiner strengen Bewachung und des Verbots, alleine das Hause zu verlassen. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden noch eineinhalb Monate in Damaskus aufgehalten, obwohl ihnen Fluchtalternativen in anderen Teilen Syriens und im Libanon nicht sicher genug gewesen seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden für die Jahre 2008 und 2009 würden dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen widersprechen. Die für diesen Zeitraum gemachten Aussagen seien widersprüchlich und würden somit das Abklärungsergebnis bestätigen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. So habe die Vorinstanz den Beschwerdeführenden trotz entsprechender Anfrage keine vorgängige Akteneinsicht gewährt. Zudem seien weder das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten der SFH vom 6. Oktober 2009 noch ihre Argumente in ihrem Schreiben vom 18. November 2009 im Entscheid erwähnt oder gewürdigt worden. Weiter hätten sie vom Bundesamt um Auskunft zur Art der erfolgten Botschaftsabklärung gebeten. Auch auf dieses Argument sei im Entscheid nicht eingegangen worden. Ferner hätten sie einen Ehrenmord seitens ihrer Familie als zentralen Grund ihrer Ausreise vorgebracht. Dieser sei jedoch weder in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt worden. Es würden weitere wichtige Sachverhaltselemente fehlen, so die Verlobung der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin und die Argumente zur Gefährdung (...) sowie (...) fehlende Nationalität. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wird in der Rechtsmitteleingabe weiter angeführt, durch die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung könnte für sie eine Gefährdungssituation entstanden sein, zumal der syrische Staat auf die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrags im Ausland aufmerksam geworden sein könnte. Dies könnte dazu führen, dass man sie oppositionspolitischer Aktivitäten verdächtige. Den Beschwerdeführenden drohe wegen ihrer ausserehelichen Beziehung, aus welcher (...) hervorgegangen sei, ein Ehrenmord. Zudem seien sie aus Syrien illegal ausgereist. Die Vorinstanz habe ihre Asylgründe zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Die LINGUA-Analyse und die Botschaftsabklärung hätten die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität bestätigt. Die Beschwerdeführerin könne ohne die Unterstützung ihrer Familie keine Identitätspapiere beschaffen. Es sei im Übrigen nicht möglich, dass die Beschwerdeführenden legal aus Syrien nach Jordanien ausgereist seien. Der Beschwerdeführer habe weder ein Exit-Visum aus Syrien noch ein Einreisevisum für Jordanien. Die diesbezügliche Botschaftsabklärung basiere möglicherweise auf einer Verwechslung. Zudem sei das Ausreisedatum - Juni 2007 - zu früh, zumal sich die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt hätten. Wären sie bereits 2007 ausgereist, hätten sie sich schon länger in einem europäischen Land aufgehalten. Die Eurodac-Datenbank habe aber keinen Treffer ergeben. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers im EVZ, wonach er seit 2007 nach Brauch verheiratet sei, falsch protokolliert worden. Auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zum gegenseitigen Versprechen - 3. respektive 13. November 2008 - beruhten auf einem Schreibfehler. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin oft bei ihrer Tante aufgehalten, die liberaler gewesen sei und ihr erlaubt habe, einige Zeit draussen ohne Begleitung zu verbringen. So sei es ihr möglich gewesen, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden eineinhalb Monate im Haus eines Freundes in Damaskus versteckt aufgehalten und das Haus nie verlassen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie aus, die vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärungen seien zuverlässig. Die syrischen Behörden würden nicht kontaktiert. Die Zuverlässigkeit sei auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt (Urteil D-487/2009 vom 8. April 2009 und Urteil E-7596/2008 vom 26. Februar 2009). Daher stehe fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2007 ausgereist und dabei im Besitz der notwendigen Papiere gewesen seien. Sie hätten ihre Identität gegenüber den Asylbehörden auch nicht mit rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapieren belegt. Die bereits 2007 erfolgte Ausreise bedeute, dass die für 2008 und 2009 geltend gemachten Ereignisse nicht zutreffen könnten. Die Beschwerdeführenden müssten legal ausgereist sein, weshalb kein Einreisehinderungsgrund bestehe. Da ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien, erübrige sich eine Beurteilung der angeblichen Sanktionen. Die im eingereichten Gutachten der SFH vom 6. Oktober 2009 skizzierte Regelung des syrischen Staates betreffend die Staatsangehörigkeit von Kindern sei nicht asylrelevant. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass das Kind als palästinensischer Flüchtling registriert werden könne und ein Aufenthaltsrecht erhalte.
E. 5.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend, das BFM stütze sich vollumfänglich auf die Botschaftsabklärung und leite seine Argumentation von deren Ergebnissen ab. Botschaftsabklärungen seien zwar zulässig. Es sei jedoch sonderbar, dass sich die Beschwerdeführenden zu deren Inhalt hätten äussern dürfen, ihnen jedoch kein Einblick gewährt worden sei und nur summarisch einige Punkte der Schreiben mitgeteilt worden seien.
E. 6 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und S. 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten mit Schreiben vom 18. November 2009 an das BFM um Einsicht in die Akten vor Entscheidfällung ersucht. Das BFM habe das Gesuch nicht berücksichtigt und einen Entscheid gefällt. Auf ihr Ersuchen habe es ihnen die Akten erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung zugestellt. Indem es dabei das Gesuch um Rücknahme der Verfügung vom 17. Februar 2010 abgelehnt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem seien ihnen durch die erst am 19. Februar 2010 erfolgte Zustellung der Akten wertvolle Tage der Beschwerdefrist verloren gegangen. Daher sei die Verfügung aufzuheben, um die volle Beschwerdefrist für Ergänzungen nutzen zu können. Dazu ist festzustellen, dass das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Sutter a.a.O., Rz. 12). Im vorliegenden Fall hat das BFM den Beschwerdeführenden - abgesehen vom rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung vom 10. Juli 2009 - zu Recht keine vorgängige Akteneinsicht gewährt. Indem es ihnen erst nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (Eröffnung: 15. Februar 2010) respektive auf Gesuch hin am 18. Februar 2010 (Erhalt am 19. Februar 2010) Einsicht in die Akten gewährt hat, sind den Beschwerdeführenden zwar ein paar Tage für die Beschwerdeerhebung entgangen. Indessen stand ihnen bis zum 15. März 2010 weiterhin genug Zeit für die Beschwerdeerhebung zur Verfügung, zumal sie innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde eingereicht haben, aus der auch nicht hervorgeht, dass sie nicht zu allen Erwägungen der angefochtenen Verfügung Stellung nehmen konnten. Jedenfalls ist ihnen dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen. Zudem erhielten sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nochmals Gelegenheit, eine Stellungnahme sowie Beweismittel einzureichen (21. April 2010), wovon sie auch Gebrauch gemacht haben (6. Mai 2010). Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
E. 6.2 Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, es sei ihnen keine Einsicht in die Botschaftsabklärungen gewährt respektive nur summarisch einige Punkte derselben offen gelegt worden. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 6.2.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.
E. 6.2.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7555/2010 vom 9. Januar 2012, EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E. 2g.bb; Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; Bernard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64).
E. 6.2.3 Das Aktenstück A28 beinhaltet die Anfrage des BFM an die Schweizer Vertretung in Damaskus, A31 die Antwort der Vertretung. Sie wurden vom BFM mit "A = überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche, oder aber unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst, zur Kenntnis gebracht werden. Diese Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil die Berichte Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. Abgesehen davon sind die Anfrage der Vorinstanz an die Botschaft respektive die entsprechenden Antworten der Botschaft in der Zusammenfassung der Vorinstanz fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Zudem hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie am 4. August 2009 Gebrauch gemacht haben. Auch die in der Eingabe vom 18. November 2009 und in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Kritik an den Botschaftsabklärungen und dem Abklärungsprozess vor Ort, welche nach Ansicht der Beschwerdeführenden zu einer Gefährdungssituation für sie geführt haben könne, ist nicht geeignet, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hegt an der Seriosität der Bemühungen der mit den Abklärungen vor Ort in Syrien betrauten Person(en) praxisgemäss keine Zweifel. Indes können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend beschränkte sich die Abklärung darauf, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführenden über einen syrischen Reisepass verfügen, ob sie Syrien legal verlassen haben (inkl. Zeitpunkt und Ausreiseort) und ob respektive aus welchem Grund sie allenfalls von den syrischen Behörden gesucht werden, wobei es vorliegend lediglich um eine allfällige wegen Entführung, ein strafrechtlicher Tatbestand betreffende Suche, und nicht um eine politisch motivierte Suche ging. In der Botschaftsantwort vom 24. Juni 2009 wurde diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführenden "ne sont pas recherchées par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwortet (vgl. S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort kurz ausgefallen ist. Solche rudimentäre Auskünfte können lediglich dann genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4731/2009 vom 20. April 2011), was vorliegend der Fall ist. Nachdem - wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 6) auszuführen sein wird - aus den Akten keine Hinweise auf eine angebliche behördliche Suche der Beschwerdeführenden vorliegen, besteht in casu keine Veranlassung, die Botschaftsabklärung inhaltlich in Frage zu stellen.
E. 6.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der Botschaftsabklärungen weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die "Botschaftsabklärungen" zu gewähren, abzuweisen ist.
E. 6.2.5 Der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch insoweit verletzt, als sie die Vorgehensweise der Botschaftsanfragen nicht offen gelegt habe, ist zudem entgegenzuhalten, dass die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits getan hat, weswegen sie auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der in der Beschwerde gestellte entsprechende Antrag auf Rückweisung wegen fehlender Offenlegung näherer Angaben zur Botschaftsabklärung wird daher abgewiesen.
E. 6.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung ihre zentralen Asylgründe - den von ihnen befürchteten Ehrenmord - weder erwähnt noch gewürdigt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden Syrien bereits am 29. Juni 2007 in Richtung Jordanien verlassen hätten, zum Schluss gekommen ist, dass die "für die Jahre 2008 und 2009 geltend gemachten Ereignisse" - dabei meinte sie offensichtlich die geltend gemachte Entführung und die damit zusammenhängenden Sanktionen (Strafe wegen Entführung, Ehrenmord) - als unglaubhaft zu erachten seien, weshalb sie nicht näher darauf eingegangen ist. Es bestand auch kein Anlass, die Verlobung der Beschwerdeführerin mit einem Cousin zu erwähnen, zumal die Beschwerdeführerin diese ohnehin bereits nach drei Monaten aufgelöst hatte (vgl. dazu Näheres in E. 6 hienach). In diesem Zusammenhang ist die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet. Hingegen ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. November 2009 und die dabei eingereichte Auskunft der SFH vom 6. Oktober 2009 in ihrem Entscheid nicht erwähnt und die darin aufgeworfenen Fragen auch sonst nicht allesamt gewürdigt hat, so beispielsweise die Fragen betreffend die Staatsangehörigkeit des Kindes der Beschwerdeführenden. Sie hat damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Gehörsverletzungen können dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden, dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und sich die Beschwerdeführenden dazu äussern konnten (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat dies in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 nachgeholt und sich dabei zu den in der Auskunft des SFH vom 6. Oktober 2009 gemachten konkreten Feststellungen, soweit es zu den darin aufgeworfenen Fragestellungen nicht bereits anderweitig Stellung genommen hatte, geäussert. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 6. Mai 2010 Stellung, so dass die Gehörsverletzung als auf Beschwerdeebene geheilt gelten kann. Nach dem Gesagten besteht auch diesbezüglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet und die Asylgesuche abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Vorweg ist zunächst festzustellen, dass es die Beschwerdeführenden unterliessen, Identitätsdokumente einzureichen, die hinreichende und zuverlässige Rückschlüsse auf ihre tatsächliche Identität und insbesondere den von ihnen gewählten Reiseweg zulassen würden, und sich darauf beschränkten, betreffend den Beschwerdeführer eine Faxkopie einer Identitätskarte für provisorischen Aufenthalt für Palästinenser, eine Faxkopie der UNRWA Registration Card, ein amtliches Identifikationspapier im Original sowie je eine Fotokopie einer amtlichen Bewilligung für das Betreiben eines Geschäfts bzw. eine Bestätigung über eine Geschäftspartnerschaft sowie zwei Visitenkarten (vgl. Akten A30 und A40) einzureichen. Für die Beschwerdeführerin wurden keinerlei Unterlagen eingereicht. Ein solches Verhalten lässt grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Überdies wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Aussagen zu seiner syrischen Familiennummer gemacht habe. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach seine Identität resp. seine palästinensische Herkunft in der LINGUA-Analyse und durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal durch die Bestätigung der Identität und der palästinensischen Herkunft des Beschwerdeführers noch nichts gesagt ist über die Angaben zur Ausreise. Ins Gewicht fällt zudem, dass die Botschaftsabklärungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits am 29. Juni 2007 im Auto nach Jordanien verlassen hat, womit ihre Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen sind. In diesem Zusammenhang ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, derartige Angaben überprüfen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7310/2010 vom 9. März 2012 E. 4.4). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden vermochten die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung weder in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2009 noch auf Beschwerdeebene zu widerlegen. Vielmehr beharrten sie darauf, erst im Februar 2009 ausgereist zu sein. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer offenbar im Herbst 2010 beim Verkehrsamt H._______ um Umschreibung seines ausländischen Führerausweises in einen Schweizer Führerausweis ersucht. Das Verkehrsamt H._______ hat in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 1. September 2010 das BFM um Zustellung des Originals des ausländischen Führerausweises des Beschwerdeführers gebeten, den dieser seinen Angaben zufolge beim BFM eingereicht habe. Dieser Umstand lässt an seiner Aussage in der Stellungnahme vom 4. August 2009 (vgl. Akte A36), wo er angab, nie einen Führerausweis besessen zu haben und daher nicht im Auto nach Jordanien gereist zu sein, weitere Zweifel aufkommen. Auch der Erklärungsversuch, wonach eine legale Ausreise aus Syrien nicht möglich und für die Ausreise und Wiedereinreise ein Visum notwendig gewesen wäre, - gemäss den im SFH-Gutachten vom 6. Oktober 2009 gemachten Feststellungen benötigt man für die Ausreise tatsächlich verschiedene Reiseunterlagen (vgl. a.a.O., S. 4) - vermag die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen zur Ausreise nicht aufzulösen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Besitz der notwendigen Reisepapiere und Visa waren und damit legal ausgereist sind, weshalb auch eine Wiedereinreise mit keinen Schwierigkeiten verbunden wäre. Im Übrigen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden bezüglich der Botschaftsabklärung auch nicht von einer Verwechslung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachten Ereignisse der Jahre 2008 und 2009 nicht zutreffen können. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Schilderungen einer Prüfung unterzogen und ist dabei mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die für diesen Zeitraum gemachten Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind und damit die Abklärungsergebnisse der Botschaft bestätigen. So ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beschwerdeführenden bezüglich ihres Kennenlernens und ihrer Heirat nach Brauch widersprüchliche und unlogische Angaben gemacht haben. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der summarischen Anhörung im EVZ an, er sei schon seit 2007 nach Brauch verheiratet gewesen (vgl. Akte A1 S. 3), was er bei der Rückübersetzung jedenfalls nicht korrigiert hat. Im Widerspruch dazu steht seine Aussage bei der Bundesanhörung, wonach er seine Freundin zwischen dem 20. Januar und Anfang Februar 2008 kennengelernt habe, wobei er sich über das genaue Datum nicht sicher war (vgl. Akte A26 S. 11). Auch gab er bezüglich des Datums des gegenseitigen Versprechens bloss den 11. Monat an. Auf Vorhalt seiner Aussagen im EVZ entgegnete er zudem, er habe im Jahre 2007 bloss hie und da auf seine Freundin/Beschwerdeführerin geblickt (vgl. Akte A26 S. 14). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab bezüglich des Datums, an dem sie nach Brauch geheiratet hätten, im EVZ den 13. November 2008 an (vgl. Akte A2 S. 2), demgegenüber nannte sie bei der Bundesanhörung den 3. November 2008 (vgl. Akte A27 S. 10). Überdies kommen aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen und ihren heimlichen Treffen weitere Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auf. So will die Beschwerdeführerin in einer konservativen Familie erzogen worden und von Kopf bis Fuss verschleiert gewesen sein. Zudem sei es ihr nicht erlaubt gewesen, alleine ausser Haus zu gehen. Trotzdem soll es ihr möglich gewesen sein, den Beschwerdeführer kennenzulernen und sich regelmässig, d.h. bis zweimal wöchentlich (vgl. Akte A27 S. 5 ff.) mit ihm zu treffen und dies insbesondere auch nach einem einmonatigen Hausarrest, den ihr Vater ihr, nachdem der Beschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe, auferlegt habe (vgl. a.a.O. S. 7). Es erscheint auch wenig glaubhaft, die Beschwerdeführerin habe sich danach wiederum regelmässig bei ihrer liberal eingestellten Tante aufgehalten - dabei habe sie immer ein Bruder hinbegleitet - , die ihr immer wieder erlaubt habe, sich (offenbar für längere Zeit) alleine nach draussen zu begeben, wobei sie ihren Freund, der immerhin 20 Autominuten weit entfernt gewohnt habe, getroffen habe, ohne dass jemand etwas davon gemerkt hätte. Schliesslich wollen sich die Beschwerdeführenden nach der Flucht während sechs Wochen in derselben Wohnung in G._______ aufgehalten haben, was zu riskant gewesen wäre, wenn sie damit gerechnet hätten, wegen Flucht respektive Entführung von den Eltern der Beschwerdeführerin gesucht zu werden. Immerhin hätten sie während dieser Zeit für sich selber gesorgt. Der Beschwerdeführer habe jeweils die Einkäufe besorgt (vgl. Akte A27 S. 10).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auch nicht mit den als Beweismittel eingereichten Fotos zu beseitigen, auf der die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren anlässlich ihrer Verlobung mit einem Cousin abgebildet sein soll. Es ist im Übrigen auch nicht klar, was damit bewiesen werden soll, zumal diese Verlobung bereits nach drei Monaten auf Wunsch der Beschwerdeführerin und im Einverständnis mit ihren Eltern aufgelöst worden sei. Dies wäre kaum möglich gewesen, wenn ihre Eltern wie von den Beschwerdeführenden behauptet streng religiös und konservativ gewesen wären. Aus diesen Gründen bestehen weitere Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden rund um ihre angebliche Flucht respektive Entführung und den befürchteten Sanktionen. In diesem Zusammenhang hat die Botschaftsabklärung denn auch ergeben, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht gesucht werden.
E. 7.3 Sodann ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, nicht auf eine regierungsfeindliche (oppositionspolitische) Haltung zu schliessen. Die Beschwerdeführenden können sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und das Stellen eines Asylgesuches im Ausland nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. So kann auf die weiterhin gültigen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7133/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 6.4 verwiesen werden, wonach die staatlichen Organe in Syrien zwar in Erfahrung bringen können, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in seinem Entscheid vom 15. September 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
E. 9.3 Was im Übrigen die Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes betrifft, steht diesem gemäss SFH-Gutachten vom 6. Oktober 2009 (vgl. S. 6) höchstwahrscheinlich die Anerkennung als palästinensischer Flüchtling zu. Die Frage, ob es als solches in Syrien über ein Aufenthaltsrecht verfügt, wäre (erst) im Rahmen der periodischen Überprüfung und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM (vgl. Art. 84 Abs. 1 AuG) zu berücksichtigen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin stellte in der Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig machte sie geltend, ihr bisheriger Aufwand betrage sieben Stunden plus Spesen und Dolmetscherkosten und damit insgesamt Fr. 1'271.85. Auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht dafür von einer weiteren Stunde à Fr. 150.- (plus 8 % MWSt) aus, was einen totalen Aufwand von Fr. 1'433.85 ausmacht. Diese Parteientschädigung ist angesichts des hälftigen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 717.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Er werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 717.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1645/2010 Urteil vom 1. Juni 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), palästinensischer Herkunft, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Konkubinatspaar - er ein aus Beirut, Libanon, stammender, zuletzt in Damaskus, Syrien, wohnhaft gewesener (als Flüchtling anerkannter) Palästinenser, sie eine aus Damaskus stammende syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2009 und gelangten am 26. Februar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 10. März 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt. A.a Am 13. März 2009 liess das BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch durchführen, welches aufgezeichnet und in der Folge von einem Experten analysiert wurde. Dieser gelangte in seinem (LINGUA)-Gutachten vom 20. April 2009 aufgrund einer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem palästinensischen Milieu sozialisiert worden sei und sehr wahrscheinlich in Syrien gelebt habe. A.b Am 30. April 2009 folgte eine Direktanhörung der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Flüchtlingslager D._______ in Beirut, Libanon, geboren. Dort habe er sich bis 1992 bzw. 2001 aufgehalten. Von 1992 bis 1998 und von 1999 bis 2001 habe er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern mit einer Aufenthaltsbewilligung für palästinensische Flüchtlinge in E._______ bei Damaskus gelebt. Er habe die Schule im Libanon (United Nations Relief and Works Agency [UNRWA]) und in Syrien besucht. Aus familiären Gründen habe er keinen Beruf erlernen können. Seine Eltern seien schon längere Zeit und seit 2000 endgültig getrennt gewesen, wobei sein Vater in Damaskus und seine Mutter in Beirut gelebt hätten. Er habe seit seiner Kindheit (1994) bis 2007 im (...)geschäft seines Vaters als Aushilfe gearbeitet. Er habe sich mehrmals illegal in den Libanon begeben, wobei er deswegen einmal festgenommen und im Stützpunkt F._______ im Libanon über Nacht festgehalten worden sei. Vom 15. September 2001 bis zirka Ende April 2004 habe er als Gefreiter in einer dem syrischen Armeekommando unterstellten Übermittlungseinheit und in der Ehrenwachmannschaft der Palästinensischen Befreiungsorganisation (Palestine Liberation Organization [PLO]) an verschiedenen Orten in Syrien Militärdienst geleistet. Danach habe er sich einmal illegal zu seinen Grosseltern in den Libanon begeben. Im Jahre 2006 habe er während zirka sechs Monaten im Sicherheitsdienst verschiedener Hotels in Damaskus gearbeitet. Nachdem er endgültig nach Syrien übergesiedelt sei, habe er ein Mädchen kennen gelernt, um dessen Hand er angehalten habe. Da ihre Eltern gegen die Beziehung gewesen seien, habe er sich heimlich mit ihr getroffen, wobei es zum Beischlaf gekommen sei. Nachdem sie schwanger geworden sei, hätten sie sich zur Flucht entschlossen und vorerst in einer Wohnung im Flüchtlingslager G._______ gelebt. Da er seitens der Eltern seiner Freundin befürchtet habe, wegen Entführung der Tochter gesucht und getötet zu werden, hätten sie Syrien verlassen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie sei in einer streng religiösen Familie geboren worden und habe in Damaskus gelebt. Sie habe dort die Schulen besucht, jedoch keine Ausbildung gemacht, und im Haushalt ihrer Eltern gearbeitet. Im Januar/Februar 2008 sei sie ihrem Freund/Ehemann erstmals begegnet und mit ihm in Kontakt getreten, wobei sie sich bis zweimal wöchentlich heimlich - zuerst in einem Park, später in der Wohnung ihres Freundes/Ehemannes - getroffen hätten und dabei auch intim geworden seien. Zudem habe ihr Freund/Ehemann bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, worauf ihr Vater, der gegen diese Verbindung gewesen sei, sie gerügt und ihr für einen Monat verboten habe, das Haus zu verlassen. Danach hätten sie sich wiederum heimlich im Haus eines Freundes getroffen. Schliesslich hätten sie sich die Ehe versprochen. Nachdem die Beschwerdeführerin ungewollt schwanger geworden sei, seien sie - aus Angst vor ihren streng religiösen Eltern, die eine Schwangerschaft nicht geduldet und sie deshalb wohl getötet hätten - vorerst ins Flüchtlingslager G._______ geflüchtet, wo sie später beschlossen hätten, auszureisen und nach Europa zu fliehen. Die Beschwerdeführerin führte im Übrigen aus, sie sei mit 14 Jahren mit einem Cousin verlobt gewesen. Diese Verlobung sei nach drei Monaten wieder aufgelöst worden, nachdem sie sich näher kennen gelernt und dabei gemerkt hätten, dass sie nicht zusammenpassen würden. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund/Ehemann seien am 14. Februar 2009 von Damaskus über Aleppo zur türkischen Grenze gefahren und nach Istanbul gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Faxkopie einer syrischen Identitätskarte für provisorischen Aufenthalt für Palästinenser vom 15. Juni 2006 samt Übersetzung, eine Faxkopie seiner UNRWA-Registrierungskarte vom Juni 2002 (englisch/arabisch), ein amtliches Identifikationspapier im Original, Kopien einer amtlichen Bewilligung für das Betreiben eines Geschäfts bzw. eine Bestätigung über eine Geschäftspartnerschaft sowie zwei Visitenkarten (letztere alle auf Arabisch ohne Übersetzung) ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Am 6. Mai 2009 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Damaskus (Syrien) um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerdeführenden bezüglich Ausweise und Aufenthalt in Syrien sowie einer allfälligen Suche seitens der syrischen Behörden. A.d Am 19. Mai 2009 (Eingang Vorinstanz) wurden Kopien von Ausweispapieren eingereicht. A.e Am 24. Juni 2009 teilte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines von Syrien ausgestellten Reisedokumentes für Flüchtlinge sei. Zudem wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer Syrien am 29. Juni 2007 im Auto in Richtung Jordanien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin könne zudem einen syrischen Reisepass erhalten. Die Beschwerdeführenden würden von den syrischen Behörden nicht gesucht. A.f Das BFM teilte den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt dieser Abklärungsergebnisse am 10. Juli 2009 mit und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. A.g Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 4. August 2009 Stellung und hielten fest, der Beschwerdeführer habe im EVZ eine Kopie seines syrischen Flüchtlingspasses abgegeben. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer Syrien am 29. Juni 2007 im Auto in Richtung Jordanien verlassen habe. Es sei für syrische Palästinenser unmöglich, in Jordanien einzureisen, ohne sofort festgenommen und inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Führerausweis besessen. Es sei ihm wegen eines Autounfalls, den er ohne Führerausweis verursacht habe, für fünf Jahre nicht erlaubt gewesen, einen solchen zu erwerben. Die Beschwerdeführerin könne in der Tat einen syrischen Reisepass erwerben. Entgegen der Darstellung in der Botschaftsantwort würden die Beschwerdeführenden wegen Entführung von den syrischen Behörden gesucht. Die Polizei habe nach dem Beschwerdeführer bereits bei seinem Vater gefahndet. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie, welche wohlhabend und streng muslimisch sei, mit einem Cousin verlobt worden. Im Dezember 2007 habe sie den Beschwerdeführer kennen gelernt und diesen fortan heimlich getroffen. Ein Bekanntwerden ihrer Beziehung wäre für die Familie der Beschwerdeführerin eine Schande gewesen und hätte schwerwiegende Folgen für die Beschwerdeführenden gehabt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten in den Augen ihrer fünf Brüder Schande über ihre Familie gebracht. Deshalb müsse sie damit rechnen, getötet zu werden, um die Ehre ihrer Familie wieder herzustellen. Der Beschwerdeführer müsse ebenfalls um sein Leben fürchten. A.h Am (...) 2009 wurde das Kind C._______ geboren. A.i Mit Eingabe vom 18. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Oktober 2009 und eine Kindsanerkennung vom (...) 2009 zu den Akten. Gemäss der Auskunft der SFH würden Palästinenser mit syrischen Flüchtlingsausweisen zur Ausreise aus Syrien ein Exit-Visum benötigen. Bei Fehlen eines solchen müsse bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit Befragung, Folter und Haft gerechnet werden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein solches Visum und würde bei einer Wiedereinreise von den syrischen Behörden verdächtigt, einer politischen Organisation anzugehören. Weiter seien ihnen die genaueren Umstände, wie die Abklärung der schweizerischen Botschaft in Damaskus erfolgt sei, nicht offen gelegt worden. Sollten ihre Namen gegenüber der syrischen Behörden erwähnt worden sein, wäre dies für sie problematisch. Für den Fall, dass der syrische Geheimdienst von den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden erfahre, wäre dies für sie gravierend. Weiter sei das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden gleich wie sein Vater staatenlos. Es sei unklar, ob es in Syrien den Flüchtlingsstatus erhalten würde. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihr Vater nach ihrer Flucht mit dem Beschwerdeführer rechtliche Schritte - ein Ausreiseverbot - gegen sie eingeleitet habe. In diesem Fall hätte sie mit einer Strafe zu rechnen. Zudem befürchteten sie seitens ihrer Familie einen Ehrenmord, da die Beschwerdeführerin eine uneheliche Beziehung zu einem palästinensischen Flüchtling eingegangen sei und mit diesem ein (uneheliches) Kind habe. Dabei könnte auch (...) Opfer eines Ehrenmordes werden. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010, eröffnet am 15. Februar 2010, hielt das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien befand sie für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 15. März 2010 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom 5. März 2010 eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2010 wurde festgestellt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; sie wurde den Beschwerdeführenden am 21. April 2010 zur Stellungnahme zugestellt. F. In ihrer Replik vom 6. Mai 2010 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. G. Am 26. Mai 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin telefonisch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. H. Mit Eingabe vom 11. August 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre schlechte psychische Verfassung und die schwierige Situation in Syrien hin. I. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien vorläufig auf. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 16. März 2010 (Poststempel) durch den Entscheid der Vorinstanz vom 15. September 2011, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 12. Oktober 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wollten, soweit diese nicht gegen-standslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt. K. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhielten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 seine Verfügung vom 12. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung wurden folglich aufgehoben. 3.2 Demnach ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gegenstandslos geworden. Nachdem kein Beschwerderückzug erfolgt ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig noch die Frage, ob das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneinte und ihnen das Asyl verweigerte (Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung (Ziffer 3) anordnete. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine syrische Familiennummer zunächst nicht mitgeteilt und später mit Fax eine fünfstellige Nummer genannt, welche gemäss den Erkenntnissen des BFM nicht der Familiennummer entsprechen könne, da diese immer aus einer Ortsbezeichnung bzw. einem Buchstaben plus einer Ziffernfolge zusammengesetzt sei. Daher könne es sich auch bei der anlässlich der Bundesanhörung angegebenen Nummer nicht um die verlangte Familiennummer handeln. Der Beschwerdeführer habe damit die Asylbehörden zu täuschen versucht. Weiter hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Syrien am 14. Februar 2009 über die türkische Grenze mit dem PW und Bus bzw. zu Fuss verlassen zu haben. Gemäss vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärungen in Damaskus hätten sie Syrien am 29. Juni 2007 im Auto nach Jordanien verlassen. Zudem würden sie gemäss der Botschaftsauskunft von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Beschwerdeführenden hätten diese Abklärungsergebnisse in ihrer Stellungnahme als Lüge bezeichnet, ohne dies - bezüglich der Auskunft, wonach sie nicht gesucht würden - jedoch begründen zu können, da sie zuvor andere Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland geäussert hätten. Weiter hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen des BFM, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt würde, fest, wenn die Ausreise der Beschwerdeführenden am 29. Juni 2007 registriert worden sei, bedeute dies, dass sie legal ausgereist und im Besitz der notwendigen Papiere gewesen seien. Die für die Jahre 2008 und 2009 geltend gemachten Ereignisse könnten nicht zutreffen, weil die Ausreise bereits am 26. Juni 2007 erfolgt sei. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer im EVZ angegeben, schon seit 2007 mit seiner Partnerin nach Brauch verheiratet zu sein, wogegen er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausgesagt habe, man habe sich zwischen dem 20. Januar und Anfang des zweiten Monats 2008 kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im EVZ ausgesagt, sie seien einander seit dem 13. November 2008, gemäss der Bundesanhörung seit dem 3. November 2008 versprochen gewesen. Auch zum schulischen Werdegang habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht. Gemäss seinen Aussagen im EVZ sei er sechs Jahre zur Schule gegangen, gegenüber dem LINGUA-Experten habe er vier Jahre angegeben; bei der Bundesanhörung habe er von sieben Jahren gesprochen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht ohne Begleitung ausser Haus gehen dürfen, andererseits seien trotzdem heimliche Treffen mit ihrem Geliebten - zuerst in einem öffentlichen Park, später in dessen Appartement - möglich gewesen. Auch sei es ihr offenbar problemlos möglich gewesen, am 24. Dezember 2008 ihr Elternhaus unbemerkt zu verlassen und zum im Taxi vor dem Haus wartenden Beschwerdeführer zu gelangen, trotz der angeblich grossen Angst des Vaters um seine Tochter, seiner strengen Bewachung und des Verbots, alleine das Hause zu verlassen. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden noch eineinhalb Monate in Damaskus aufgehalten, obwohl ihnen Fluchtalternativen in anderen Teilen Syriens und im Libanon nicht sicher genug gewesen seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden für die Jahre 2008 und 2009 würden dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen widersprechen. Die für diesen Zeitraum gemachten Aussagen seien widersprüchlich und würden somit das Abklärungsergebnis bestätigen. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhalts. So habe die Vorinstanz den Beschwerdeführenden trotz entsprechender Anfrage keine vorgängige Akteneinsicht gewährt. Zudem seien weder das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten der SFH vom 6. Oktober 2009 noch ihre Argumente in ihrem Schreiben vom 18. November 2009 im Entscheid erwähnt oder gewürdigt worden. Weiter hätten sie vom Bundesamt um Auskunft zur Art der erfolgten Botschaftsabklärung gebeten. Auch auf dieses Argument sei im Entscheid nicht eingegangen worden. Ferner hätten sie einen Ehrenmord seitens ihrer Familie als zentralen Grund ihrer Ausreise vorgebracht. Dieser sei jedoch weder in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt worden. Es würden weitere wichtige Sachverhaltselemente fehlen, so die Verlobung der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin und die Argumente zur Gefährdung (...) sowie (...) fehlende Nationalität. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wird in der Rechtsmitteleingabe weiter angeführt, durch die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung könnte für sie eine Gefährdungssituation entstanden sein, zumal der syrische Staat auf die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrags im Ausland aufmerksam geworden sein könnte. Dies könnte dazu führen, dass man sie oppositionspolitischer Aktivitäten verdächtige. Den Beschwerdeführenden drohe wegen ihrer ausserehelichen Beziehung, aus welcher (...) hervorgegangen sei, ein Ehrenmord. Zudem seien sie aus Syrien illegal ausgereist. Die Vorinstanz habe ihre Asylgründe zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Die LINGUA-Analyse und die Botschaftsabklärung hätten die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität bestätigt. Die Beschwerdeführerin könne ohne die Unterstützung ihrer Familie keine Identitätspapiere beschaffen. Es sei im Übrigen nicht möglich, dass die Beschwerdeführenden legal aus Syrien nach Jordanien ausgereist seien. Der Beschwerdeführer habe weder ein Exit-Visum aus Syrien noch ein Einreisevisum für Jordanien. Die diesbezügliche Botschaftsabklärung basiere möglicherweise auf einer Verwechslung. Zudem sei das Ausreisedatum - Juni 2007 - zu früh, zumal sich die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt hätten. Wären sie bereits 2007 ausgereist, hätten sie sich schon länger in einem europäischen Land aufgehalten. Die Eurodac-Datenbank habe aber keinen Treffer ergeben. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers im EVZ, wonach er seit 2007 nach Brauch verheiratet sei, falsch protokolliert worden. Auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zum gegenseitigen Versprechen - 3. respektive 13. November 2008 - beruhten auf einem Schreibfehler. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin oft bei ihrer Tante aufgehalten, die liberaler gewesen sei und ihr erlaubt habe, einige Zeit draussen ohne Begleitung zu verbringen. So sei es ihr möglich gewesen, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden eineinhalb Monate im Haus eines Freundes in Damaskus versteckt aufgehalten und das Haus nie verlassen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie aus, die vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärungen seien zuverlässig. Die syrischen Behörden würden nicht kontaktiert. Die Zuverlässigkeit sei auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt (Urteil D-487/2009 vom 8. April 2009 und Urteil E-7596/2008 vom 26. Februar 2009). Daher stehe fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2007 ausgereist und dabei im Besitz der notwendigen Papiere gewesen seien. Sie hätten ihre Identität gegenüber den Asylbehörden auch nicht mit rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapieren belegt. Die bereits 2007 erfolgte Ausreise bedeute, dass die für 2008 und 2009 geltend gemachten Ereignisse nicht zutreffen könnten. Die Beschwerdeführenden müssten legal ausgereist sein, weshalb kein Einreisehinderungsgrund bestehe. Da ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien, erübrige sich eine Beurteilung der angeblichen Sanktionen. Die im eingereichten Gutachten der SFH vom 6. Oktober 2009 skizzierte Regelung des syrischen Staates betreffend die Staatsangehörigkeit von Kindern sei nicht asylrelevant. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass das Kind als palästinensischer Flüchtling registriert werden könne und ein Aufenthaltsrecht erhalte. 5.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend, das BFM stütze sich vollumfänglich auf die Botschaftsabklärung und leite seine Argumentation von deren Ergebnissen ab. Botschaftsabklärungen seien zwar zulässig. Es sei jedoch sonderbar, dass sich die Beschwerdeführenden zu deren Inhalt hätten äussern dürfen, ihnen jedoch kein Einblick gewährt worden sei und nur summarisch einige Punkte der Schreiben mitgeteilt worden seien.
6. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und S. 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten mit Schreiben vom 18. November 2009 an das BFM um Einsicht in die Akten vor Entscheidfällung ersucht. Das BFM habe das Gesuch nicht berücksichtigt und einen Entscheid gefällt. Auf ihr Ersuchen habe es ihnen die Akten erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung zugestellt. Indem es dabei das Gesuch um Rücknahme der Verfügung vom 17. Februar 2010 abgelehnt habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem seien ihnen durch die erst am 19. Februar 2010 erfolgte Zustellung der Akten wertvolle Tage der Beschwerdefrist verloren gegangen. Daher sei die Verfügung aufzuheben, um die volle Beschwerdefrist für Ergänzungen nutzen zu können. Dazu ist festzustellen, dass das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte rechtliche Gehör den Anspruch der von einem Verfahren betroffenen Person umfasst, sich vor einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Allerdings beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit verschiedenen Hinweisen; vgl. Patrick Sutter in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 8, EMARK 2000 Nr. 29 E. 5, EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b.). Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, ist somit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Sutter a.a.O., Rz. 12). Im vorliegenden Fall hat das BFM den Beschwerdeführenden - abgesehen vom rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung vom 10. Juli 2009 - zu Recht keine vorgängige Akteneinsicht gewährt. Indem es ihnen erst nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (Eröffnung: 15. Februar 2010) respektive auf Gesuch hin am 18. Februar 2010 (Erhalt am 19. Februar 2010) Einsicht in die Akten gewährt hat, sind den Beschwerdeführenden zwar ein paar Tage für die Beschwerdeerhebung entgangen. Indessen stand ihnen bis zum 15. März 2010 weiterhin genug Zeit für die Beschwerdeerhebung zur Verfügung, zumal sie innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde eingereicht haben, aus der auch nicht hervorgeht, dass sie nicht zu allen Erwägungen der angefochtenen Verfügung Stellung nehmen konnten. Jedenfalls ist ihnen dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen. Zudem erhielten sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nochmals Gelegenheit, eine Stellungnahme sowie Beweismittel einzureichen (21. April 2010), wovon sie auch Gebrauch gemacht haben (6. Mai 2010). Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 6.2 Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, es sei ihnen keine Einsicht in die Botschaftsabklärungen gewährt respektive nur summarisch einige Punkte derselben offen gelegt worden. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 6.2.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (vgl. BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. 6.2.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7555/2010 vom 9. Januar 2012, EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E. 2g.bb; Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; Bernard Waldmann/Magnus Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64). 6.2.3 Das Aktenstück A28 beinhaltet die Anfrage des BFM an die Schweizer Vertretung in Damaskus, A31 die Antwort der Vertretung. Sie wurden vom BFM mit "A = überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da Botschaftsantworten nicht als solche, oder aber unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst, zur Kenntnis gebracht werden. Diese Form der Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil die Berichte Angaben enthalten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. Abgesehen davon sind die Anfrage der Vorinstanz an die Botschaft respektive die entsprechenden Antworten der Botschaft in der Zusammenfassung der Vorinstanz fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Zudem hatten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie am 4. August 2009 Gebrauch gemacht haben. Auch die in der Eingabe vom 18. November 2009 und in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Kritik an den Botschaftsabklärungen und dem Abklärungsprozess vor Ort, welche nach Ansicht der Beschwerdeführenden zu einer Gefährdungssituation für sie geführt haben könne, ist nicht geeignet, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hegt an der Seriosität der Bemühungen der mit den Abklärungen vor Ort in Syrien betrauten Person(en) praxisgemäss keine Zweifel. Indes können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend beschränkte sich die Abklärung darauf, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführenden über einen syrischen Reisepass verfügen, ob sie Syrien legal verlassen haben (inkl. Zeitpunkt und Ausreiseort) und ob respektive aus welchem Grund sie allenfalls von den syrischen Behörden gesucht werden, wobei es vorliegend lediglich um eine allfällige wegen Entführung, ein strafrechtlicher Tatbestand betreffende Suche, und nicht um eine politisch motivierte Suche ging. In der Botschaftsantwort vom 24. Juni 2009 wurde diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführenden "ne sont pas recherchées par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird aber darauf hingewiesen, dass die Formulierung "von den Behörden nicht gesucht" gewisse Fragen aufwirft respektive nicht beantwortet (vgl. S. 5 f.: wurde auch bei den Geheimdiensten abgeklärt? Heisst eine Suche "Zur Verhaftung ausgeschrieben" oder auch "unter Beobachtung stehend"? Gibt es unter Umständen mehrere Gesuchten-Listen?). Hinzu kommt vorliegend, dass die Botschaftsantwort kurz ausgefallen ist. Solche rudimentäre Auskünfte können lediglich dann genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4731/2009 vom 20. April 2011), was vorliegend der Fall ist. Nachdem - wie in den nachfolgenden Erwägungen (E. 6) auszuführen sein wird - aus den Akten keine Hinweise auf eine angebliche behördliche Suche der Beschwerdeführenden vorliegen, besteht in casu keine Veranlassung, die Botschaftsabklärung inhaltlich in Frage zu stellen. 6.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der Botschaftsabklärungen weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die "Botschaftsabklärungen" zu gewähren, abzuweisen ist. 6.2.5 Der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch insoweit verletzt, als sie die Vorgehensweise der Botschaftsanfragen nicht offen gelegt habe, ist zudem entgegenzuhalten, dass die Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits getan hat, weswegen sie auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der in der Beschwerde gestellte entsprechende Antrag auf Rückweisung wegen fehlender Offenlegung näherer Angaben zur Botschaftsabklärung wird daher abgewiesen. 6.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung ihre zentralen Asylgründe - den von ihnen befürchteten Ehrenmord - weder erwähnt noch gewürdigt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden Syrien bereits am 29. Juni 2007 in Richtung Jordanien verlassen hätten, zum Schluss gekommen ist, dass die "für die Jahre 2008 und 2009 geltend gemachten Ereignisse" - dabei meinte sie offensichtlich die geltend gemachte Entführung und die damit zusammenhängenden Sanktionen (Strafe wegen Entführung, Ehrenmord) - als unglaubhaft zu erachten seien, weshalb sie nicht näher darauf eingegangen ist. Es bestand auch kein Anlass, die Verlobung der Beschwerdeführerin mit einem Cousin zu erwähnen, zumal die Beschwerdeführerin diese ohnehin bereits nach drei Monaten aufgelöst hatte (vgl. dazu Näheres in E. 6 hienach). In diesem Zusammenhang ist die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbegründet. Hingegen ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. November 2009 und die dabei eingereichte Auskunft der SFH vom 6. Oktober 2009 in ihrem Entscheid nicht erwähnt und die darin aufgeworfenen Fragen auch sonst nicht allesamt gewürdigt hat, so beispielsweise die Fragen betreffend die Staatsangehörigkeit des Kindes der Beschwerdeführenden. Sie hat damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Gehörsverletzungen können dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden, dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und sich die Beschwerdeführenden dazu äussern konnten (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). Das BFM hat dies in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2010 nachgeholt und sich dabei zu den in der Auskunft des SFH vom 6. Oktober 2009 gemachten konkreten Feststellungen, soweit es zu den darin aufgeworfenen Fragestellungen nicht bereits anderweitig Stellung genommen hatte, geäussert. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 6. Mai 2010 Stellung, so dass die Gehörsverletzung als auf Beschwerdeebene geheilt gelten kann. Nach dem Gesagten besteht auch diesbezüglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet und die Asylgesuche abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Vorweg ist zunächst festzustellen, dass es die Beschwerdeführenden unterliessen, Identitätsdokumente einzureichen, die hinreichende und zuverlässige Rückschlüsse auf ihre tatsächliche Identität und insbesondere den von ihnen gewählten Reiseweg zulassen würden, und sich darauf beschränkten, betreffend den Beschwerdeführer eine Faxkopie einer Identitätskarte für provisorischen Aufenthalt für Palästinenser, eine Faxkopie der UNRWA Registration Card, ein amtliches Identifikationspapier im Original sowie je eine Fotokopie einer amtlichen Bewilligung für das Betreiben eines Geschäfts bzw. eine Bestätigung über eine Geschäftspartnerschaft sowie zwei Visitenkarten (vgl. Akten A30 und A40) einzureichen. Für die Beschwerdeführerin wurden keinerlei Unterlagen eingereicht. Ein solches Verhalten lässt grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Überdies wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Aussagen zu seiner syrischen Familiennummer gemacht habe. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach seine Identität resp. seine palästinensische Herkunft in der LINGUA-Analyse und durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal durch die Bestätigung der Identität und der palästinensischen Herkunft des Beschwerdeführers noch nichts gesagt ist über die Angaben zur Ausreise. Ins Gewicht fällt zudem, dass die Botschaftsabklärungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits am 29. Juni 2007 im Auto nach Jordanien verlassen hat, womit ihre Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen sind. In diesem Zusammenhang ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, derartige Angaben überprüfen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7310/2010 vom 9. März 2012 E. 4.4). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden vermochten die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung weder in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2009 noch auf Beschwerdeebene zu widerlegen. Vielmehr beharrten sie darauf, erst im Februar 2009 ausgereist zu sein. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer offenbar im Herbst 2010 beim Verkehrsamt H._______ um Umschreibung seines ausländischen Führerausweises in einen Schweizer Führerausweis ersucht. Das Verkehrsamt H._______ hat in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 1. September 2010 das BFM um Zustellung des Originals des ausländischen Führerausweises des Beschwerdeführers gebeten, den dieser seinen Angaben zufolge beim BFM eingereicht habe. Dieser Umstand lässt an seiner Aussage in der Stellungnahme vom 4. August 2009 (vgl. Akte A36), wo er angab, nie einen Führerausweis besessen zu haben und daher nicht im Auto nach Jordanien gereist zu sein, weitere Zweifel aufkommen. Auch der Erklärungsversuch, wonach eine legale Ausreise aus Syrien nicht möglich und für die Ausreise und Wiedereinreise ein Visum notwendig gewesen wäre, - gemäss den im SFH-Gutachten vom 6. Oktober 2009 gemachten Feststellungen benötigt man für die Ausreise tatsächlich verschiedene Reiseunterlagen (vgl. a.a.O., S. 4) - vermag die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen zur Ausreise nicht aufzulösen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Besitz der notwendigen Reisepapiere und Visa waren und damit legal ausgereist sind, weshalb auch eine Wiedereinreise mit keinen Schwierigkeiten verbunden wäre. Im Übrigen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden bezüglich der Botschaftsabklärung auch nicht von einer Verwechslung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachten Ereignisse der Jahre 2008 und 2009 nicht zutreffen können. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Schilderungen einer Prüfung unterzogen und ist dabei mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die für diesen Zeitraum gemachten Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind und damit die Abklärungsergebnisse der Botschaft bestätigen. So ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Beschwerdeführenden bezüglich ihres Kennenlernens und ihrer Heirat nach Brauch widersprüchliche und unlogische Angaben gemacht haben. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der summarischen Anhörung im EVZ an, er sei schon seit 2007 nach Brauch verheiratet gewesen (vgl. Akte A1 S. 3), was er bei der Rückübersetzung jedenfalls nicht korrigiert hat. Im Widerspruch dazu steht seine Aussage bei der Bundesanhörung, wonach er seine Freundin zwischen dem 20. Januar und Anfang Februar 2008 kennengelernt habe, wobei er sich über das genaue Datum nicht sicher war (vgl. Akte A26 S. 11). Auch gab er bezüglich des Datums des gegenseitigen Versprechens bloss den 11. Monat an. Auf Vorhalt seiner Aussagen im EVZ entgegnete er zudem, er habe im Jahre 2007 bloss hie und da auf seine Freundin/Beschwerdeführerin geblickt (vgl. Akte A26 S. 14). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab bezüglich des Datums, an dem sie nach Brauch geheiratet hätten, im EVZ den 13. November 2008 an (vgl. Akte A2 S. 2), demgegenüber nannte sie bei der Bundesanhörung den 3. November 2008 (vgl. Akte A27 S. 10). Überdies kommen aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen und ihren heimlichen Treffen weitere Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit auf. So will die Beschwerdeführerin in einer konservativen Familie erzogen worden und von Kopf bis Fuss verschleiert gewesen sein. Zudem sei es ihr nicht erlaubt gewesen, alleine ausser Haus zu gehen. Trotzdem soll es ihr möglich gewesen sein, den Beschwerdeführer kennenzulernen und sich regelmässig, d.h. bis zweimal wöchentlich (vgl. Akte A27 S. 5 ff.) mit ihm zu treffen und dies insbesondere auch nach einem einmonatigen Hausarrest, den ihr Vater ihr, nachdem der Beschwerdeführer um ihre Hand angehalten habe, auferlegt habe (vgl. a.a.O. S. 7). Es erscheint auch wenig glaubhaft, die Beschwerdeführerin habe sich danach wiederum regelmässig bei ihrer liberal eingestellten Tante aufgehalten - dabei habe sie immer ein Bruder hinbegleitet - , die ihr immer wieder erlaubt habe, sich (offenbar für längere Zeit) alleine nach draussen zu begeben, wobei sie ihren Freund, der immerhin 20 Autominuten weit entfernt gewohnt habe, getroffen habe, ohne dass jemand etwas davon gemerkt hätte. Schliesslich wollen sich die Beschwerdeführenden nach der Flucht während sechs Wochen in derselben Wohnung in G._______ aufgehalten haben, was zu riskant gewesen wäre, wenn sie damit gerechnet hätten, wegen Flucht respektive Entführung von den Eltern der Beschwerdeführerin gesucht zu werden. Immerhin hätten sie während dieser Zeit für sich selber gesorgt. Der Beschwerdeführer habe jeweils die Einkäufe besorgt (vgl. Akte A27 S. 10). 7.2 Die Beschwerdeführenden vermögen die festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auch nicht mit den als Beweismittel eingereichten Fotos zu beseitigen, auf der die Beschwerdeführerin im Alter von 14 Jahren anlässlich ihrer Verlobung mit einem Cousin abgebildet sein soll. Es ist im Übrigen auch nicht klar, was damit bewiesen werden soll, zumal diese Verlobung bereits nach drei Monaten auf Wunsch der Beschwerdeführerin und im Einverständnis mit ihren Eltern aufgelöst worden sei. Dies wäre kaum möglich gewesen, wenn ihre Eltern wie von den Beschwerdeführenden behauptet streng religiös und konservativ gewesen wären. Aus diesen Gründen bestehen weitere Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden rund um ihre angebliche Flucht respektive Entführung und den befürchteten Sanktionen. In diesem Zusammenhang hat die Botschaftsabklärung denn auch ergeben, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht gesucht werden. 7.3 Sodann ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, nicht auf eine regierungsfeindliche (oppositionspolitische) Haltung zu schliessen. Die Beschwerdeführenden können sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und das Stellen eines Asylgesuches im Ausland nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. So kann auf die weiterhin gültigen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7133/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 6.4 verwiesen werden, wonach die staatlichen Organe in Syrien zwar in Erfahrung bringen können, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in seinem Entscheid vom 15. September 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 9.3 Was im Übrigen die Staatsangehörigkeit des gemeinsamen Kindes betrifft, steht diesem gemäss SFH-Gutachten vom 6. Oktober 2009 (vgl. S. 6) höchstwahrscheinlich die Anerkennung als palästinensischer Flüchtling zu. Die Frage, ob es als solches in Syrien über ein Aufenthaltsrecht verfügt, wäre (erst) im Rahmen der periodischen Überprüfung und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM (vgl. Art. 84 Abs. 1 AuG) zu berücksichtigen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin stellte in der Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht. Gleichzeitig machte sie geltend, ihr bisheriger Aufwand betrage sieben Stunden plus Spesen und Dolmetscherkosten und damit insgesamt Fr. 1'271.85. Auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht dafür von einer weiteren Stunde à Fr. 150.- (plus 8 % MWSt) aus, was einen totalen Aufwand von Fr. 1'433.85 ausmacht. Diese Parteientschädigung ist angesichts des hälftigen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 717.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Er werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 717.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: