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E-7596/2008

E-7596/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7596/2008/sca {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. April 2007 verliess und am 14. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 21. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch sowie am 15. August 2007 durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zur Ausreise in A._______ gelebt, wo er selbständig als B._______ gearbeitet habe, dass er am (...) in einem Nachbarhaus mit anderen Personen an einer Zusammenkunft teilgenommen habe, dass die Polizei über diese Sitzung informiert worden und ins Quartier gekommen sei, wobei die Sitzungsteilnehmer rechtzeitig gewarnt worden seien und das Haus vor deren Eintreffen hätten verlassen können, dass der Beschwerdeführer im Haus des Gastgebers geblieben sei, die Polizei ihn dort angetroffen und auf den Posten mitgenommen habe, dass die Polizeiorgane von ihm Informationen über die Sitzung verlangt und ihn geschlagen sowie in der Folge festgehalten hätten, dass er am (...) unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht freigelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer danach A._______ verlassen und sich nach C._______ beziehungsweise nach D._______ begeben habe, dass er dort erfahren habe, dass Freunde verhaftet worden seien und seinen Namen preisgegeben hätten, dass er deshalb nach E._______ gereist und dort bis zur endgültigen Ausreise aus Syrien geblieben sei, dass das Bundesamt am 14. Mai 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie seiner allfälligen Gefährdung im Heimatland durchführte, dass gemäss dem entsprechenden Botschaftsbericht vom 29. Mai 2008 gegen den Beschwerdeführer keine Verfahren offen sind, er einen Pass beantragen und in seinen Heimatstaat ein- und ausreisen kann, sowie dass der Immigrationsbehörde keine Daten des Beschwerdeführers vorliegen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 zu diesem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährte, dass dieser am 24. Juli 2008 seine Stellungnahme einreichen und im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt seiner Angaben festhalten liess, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2008 fünf Fotografien dreier Demonstrationsteilnahmen zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sowie eine CD mit Aufnahmen der Newroz-Feier in Syrien (...) zu den Akten reichen liess, dass das BFM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2008 die Asylgründe als nicht glaubhaft beurteilte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass er ausserdem beantragte, es sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sowie aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und ihm sei als Folge die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 zwei Rundschreiben einer syrischen Partei und zwei Fotografien zu den Akten gereicht hat, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht glaubhaft sind, dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich (...) trotz entsprechender Warnung als einziger Teilnehmer das Haus nicht verlassen, damit bewusst das hohe Risiko der Festnahme in Kauf genommen und auch den Gastgeber dadurch einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt haben will, dass weiter nicht glaubhaft ist, dass die Polizei den - angeblich vor Ort inhaftierten und nicht geständigen - Beschwerdeführer nach (...) freigelassen hätte, zumal der gleichzeitig festgenommene Freund und Gastgeber jener Zusammenkunft im Lauf seiner Einvernahmen ein Geständnis abgelegt und den Namen des Beschwerdeführers genannt haben soll (vgl. kantonales Protokoll S. 9). dass die syrischen Polizeiorgane den Beschwerdeführer kaum bereits vor Abschluss der Einvernahmen des besagten Freundes auf freien Fuss gesetzt hätten, es andererseits - hätte dieses Geständnis bereits während der Haft des Beschwerdeführers vorgelegen - gar nicht erst zu dessen Freilassung (...) gekommen wäre, dass mithin die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung angab, er habe am Tag seiner Freilassung erkennen können, wo er inhaftiert gewesen sei und er das Gefängnis auch namentlich benennen konnte (vgl. kantonales Protokoll S. 8), dass sich diese Aussage nicht mit derjenigen im Empfangszentrum in Einklang bringen lässt, wonach er nicht wisse, wohin er geführt und wo er festgehalten worden sei (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und der Anzahl festgenommener Freunde nach der angegebenen Freilassung widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab, dass er bei der Erstbefragung angab, einen Tag nach der Freilassung nach C._______ gegangen zu sein, wo er von der Festnahme von seinen Freunden erfahren habe, die seinen Namen preisgegeben hätten, woraufhin er sich nach E._______ und von dort F._______ begeben habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), dass er demgegenüber bei der kantonalen Befragung erklärte, er habe sich einen Tag nach der Haftentlassung nach D._______ begeben, und erst auf Vorhalt festhielt, er sei über C._______ nach D._______ gereist, wo er erfahren habe, dass der Hausbesitzer und Gastgeber das Geständnis abgelegt und den Namen des Beschwerdeführers verraten habe (vgl. kantonales Protokoll S. 6 und 9), dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die weiteren Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass diese Feststellung dadurch bestätigt wird, dass aufgrund der zuverlässig und sorgfältig durchgeführten Abklärungen der Vorinstanz vor Ort feststeht, dass gegen den Beschwerdeführer in Syrien nichts vorliegt, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich auf Beschwerdeebene darauf beschränken, die Erwägungen der Vorinstanz als persönlich herablassend und beleidigend zu bezeichnen, dabei keine substanziellen Erklärungen beinhalten, die die festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche zu relativieren vermöchten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, erfülle damit die Voraussetzungen zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe und sei vor diesem Hintergrund als Flüchtling anzuerkennen, dass allein aufgrund der allfälligen Teilnahme des Beschwerdeführers an einigen Kundgebungen - (...) - sowie den dazu eingereichten Fotografien nicht bereits anzunehmen ist, diese Aktivitäten wären den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt, dass sich in diesem Zusammenhang weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch sonst aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass die syrischen Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Person des Beschwerdeführers geworfen und ihn entsprechender individueller Überwachung unterworfen hätten, dass daher in casu nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass an dieser Feststellung die eingereichte CD mit Fotoaufnahmen des Newroz-Festes vom (...) und die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 21. August 2008 nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten hat, diese Aufnahmen mithin keinen Bezugspunkt zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass zwar syrische Staatsangehörige nach langjährigem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einer Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden, dass der Beschwerdeführer sich einerseits noch nicht viele Jahre lang ausser Landes aufhält, andererseits die aktenkundigen Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass in Syrien nichts gegen ihn vorliegt und auch kein Verfahren gegen ihn hängig ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er seine Heimreise nach einer allfälligen solchen Befragung ungehindert fortsetzen könnte, dass aufgrund dessen, dass die Asylvorbringen vorliegend unglaubhaft sind, auch nicht von der Konfiszierung seines Identitätsausweises und einer entsprechenden polizeilichen Registrierung des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden keine Reisedokumente abgegeben und bezüglich des Reisepasses beispielsweise erklärt hat, diesen in A._______ gelassen zu haben, dass der Beschwerdeführer zwar die Nachreichung des Reisepasses in Aussicht gestellt (vgl. kantonales Protokoll S. 2 f.), diesen jedoch bisher nicht eingereicht und sich hierzu nicht mehr geäussert hat, weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat legal verlassen, womit allein vor diesem Hintergrund kaum allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise zu erwarten wären, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer - der im Gegensatz zu vielen in diesem Land lebenden Kurden Staatsbürger von Syrien ist - um einen jungen, berufserfahrenen und soweit aktenkundig gesunden Mann handelt, welcher in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass daher nicht davon auszugehen ist, er werde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorliegend erlassen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen worden ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren war. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: