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E-7133/2006

E-7133/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland laut eigenen Angaben am 1. Januar 2002 und erreichten die Schweiz am 21. Januar 2002. Gleichentags stellten sie beim E._______ ein Asylgesuch. B. Am 22. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer im E._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 31. Juli 2002 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Mit Verfügung vom 30. August 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 3. September 2002 eröffnet. D. Auf ihr Gesuch vom 18. September 2002 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführern am 19. September 2002 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 30. September 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener, in der Rekurseingabe in Aussicht gestellter Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung auf. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den Endentscheid verwiesen. G. Mit Eingabe vom 7. November 2002 teilten die Beschwerdeführer mit, es sei ihnen bisher nicht gelungen, die in Aussicht gestellten Beweismittel zu beschaffen, dass indessen ein weiterer Versuch unternommen werde. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2003 hielten die Beschwerdeführer an den gestellten Begehren und deren Begründung fest. K. Mit ergänzenden Eingaben vom 3. Juni 2004, 10. September 2004 und 29. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer unter anderem weitere Beweismittel - darunter einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - zu den Akten. L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 30. August 2002 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingaben vom 21. Februar 2005, 24. März 2005 und vom 23. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht zu den Akten. N. Am 4. November 2005 verfügte die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. O. Auf die Anfrage der ARK vom 8. November 2005 teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2005 unter Beilage einer Kostennote unter anderem mit, an der Beschwerde werde festgehalten. P. Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kurden (...), welcher aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme, sowie einen Arztbericht vom 3. April 2006 zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu den Akten. Q. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Eingaben vom 29. Mai 2006, 30. Juni 2006, 11. und 25. Januar 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest und reichten unter anderem zahlreiche weitere Beweismittel zu neuerlichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie ein neues Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers zu den Akten. S. Am 6. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote in der Höhe von total Fr. 4'014.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solcher, zumal das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 den in der Verfügung vom 30. August 2002 angeordneten Vollzug der Wegweisung aufgehoben und wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei am 30. Oktober 2000 zusammen mit Parteikollegen verhaftet worden unter dem Verdacht, Mitglied der kommunistischen Partei zu sein. Unter Anwendung von Folter habe er ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied dieser Partei sei. Drei Tage später sei der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit vom Staatssicherheitsdienst zu Hause gesucht worden. Wiederum drei Tage später sei sein Vater wegen ihm, dem Beschwerdeführer, verhaftet und mitgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in den Bergen versteckt. Sein Bruder sei am 24. April 2001 wieder entlassen worden. Am Telefon habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er immer noch gesucht werde. Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen auf die Probleme des Beschwerdeführers und machte geltend, dass sie in diesem Zusammenhang ebenfalls gesucht werde.

E. 4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer genügten aufgrund einsilbiger und unsubstanziierter Angaben sowie realitätsfremder, beziehungsweise mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht in Übereinstimmung zu bringender Äusserungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Suche auch nur minimal zu beschreiben und zu begründen und hätten auf viele Fragen ausweichend geantwortet. Von jemandem, der sich vor seiner Ausreise angeblich ein Jahr lang in den Bergen versteckt habe, sei zu erwarten, dass er zu den Gründen, weshalb er sein Dorf verlassen habe, konkrete und substanziierte Aussagen machen könne. Nicht nachvollziehbar sei, dass gerade der Beschwerdeführer von seinem Bruder beschuldigt worden sei, während der Rest der Familie unbehelligt lebe und nicht denunziert worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Bauer in seinem Dorf gearbeitet und vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es müsse angenommen werden, dass der Bruder die Denunziation zumindest ansatzweise hätte glaubhaft machen und dass gegen den Beschwerdeführer auch ein Anfangsverdacht hätte vorhanden sein müssen, dass er mit der geschilderten Intensität gesucht worden wäre. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer ergäben sich jedoch keine konkreten Hinweise, welche auf einen Anfangsverdacht schliessen liessen. Nicht nachvollziehbar bleibe zudem, weshalb der Bruder, welcher Mitglied der kommunistischen Arbeiterpartei gewesen sei, mangels Beweisen freigelassen worden sei, während man den unbescholtenen Beschwerdeführer immer noch suche. Überdies sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls gesucht werde, zumal sie bei der Kurzbefragung diesbezüglich nichts geltend gemacht habe.

E. 4.3 In ihrer Beschwerdeeingabe machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den von ihnen geschilderten Vorbringen der Natur der vorgefallenen Tatsachen nach nicht um Erlebnisse handle, die eine umfangreiche, detaillierte Schilderung komplexer Abläufe erheischten. Vielmehr gehe es darum, dass der Beschwerdeführer lediglich vom Hörensagen Berichte zugetragen erhalten habe. Unbehelflich und reine Mutmassungen seien die vorinstanzlichen Ausführungen zu den "erwarteten Angaben" des Bruders des Beschwerdeführers. Dieser sei für die in Syrien verbotene kurdische Arbeiterpartei aktiv gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe der vorher fast 100 Kilo schwere Mann nur noch 60 Kilo gewogen und sei seither krank und geistig angeschlagen, so dass nicht mehr normal mit ihm gesprochen werden könne. Sodann sei zu beachten, dass sie einfache kurdische Bauern und nicht etwa intellektuelle oder stark politisierte Menschen seien. Bei gebührender Berücksichtigung ihres Hintergrundes und der Natur der Ereignisse werde hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hätten, die sie zur Ausreise aus Syrien bewogen hätte. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ein an den Sicherheitsdienst gerichtetes Schreiben des Dorfvorstehers (Muhtar), von welchem der Familie des Beschwerdeführers ein Doppel zugestellt worden sei, zu den Akten. In diesem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Dorf Ende Dezember 2000 verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Das Schreiben solle der Familie des Beschwerdeführers helfen, gegen weitere Zugriffe der Beamten geschützt zu sein.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel, welche zu einer Änderung ihres Standpunktes führen würden. Das als Beweismittel nachgereichte Schreiben des Muhtars habe einen geringen Beweiswert und zudem sei dessen Zweck nicht klar. Im Gesamtkontext sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Im Weiteren werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.5 In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2003 bestritten die Beschwerdeführer den Vorhalt der Vorinstanz, wonach es sich beim eingereichten Schreiben des Muhtars um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Mit Eingaben vom 3. Juni 2004, 10. September 2004 und 29. Dezember 2004 reichten sie unter anderem einen Arztbericht bezüglich der Beschwerdeführerin zu den Akten und machten geltend, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Zum Beweis reichten sie Unterlagen zu Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Bern und vor der US-Botschaft zu den Akten. Weiter machten sie geltend, dass ein Verwandter des Beschwerdeführers, welcher lange ohne Grund inhaftiert gewesen sei, tot aufgefunden worden sei. Die Leiche habe Folterspuren aufgewiesen.

E. 4.6 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 hielt die Vorinstanz fest, dass an der Beurteilung der Bestätigung des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben festgehalten werde. Eine Befürchtung des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten müsse nach Prüfung der eingereichten Beweismittel als nicht begründet eingestuft werden. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um einen normalen Demonstrationsteilnehmer. Es sei unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden, gewöhnliche Teilnehmer von exilpolitischen Aktionen anhand von allfällig erstellten Bildern oder Nachrichtensendungen zu identifizieren.

E. 4.7 In ihren Eingaben vom 21. Februar 2005, 24. März 2005 und vom 23. Mai 2005 machten die Beschwerdeführer unter anderem geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz den syrischen Behörden bekannt sei. Zum Beweis reichten sie Auszüge aus einem Gutachten von Amnesty International (AI) vom 17. Februar 2005 zur Gefährdung syrischer Kurden im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 11. Februar 2005 sowie ein Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (DPKS) vom 5. Mai 2005 ein, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei.

E. 4.8 Mit Verfügung vom 4. November 2005 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 30. August 2002 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf.

E. 4.9 Mit Stellungnahme vom 16. November 2005 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

E. 4.10 Mit Eingabe vom 13. April 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers vom 9. und 14. März 2006 hin und führten dazu aus, dass er auf Fotos, welche im Internet veröffentlicht worden seien, gut zu erkennen sei. Weiter reichten sie ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kurden (...) zu den Akten. (...) stamme aus dem selben Dorf wie der Beschwerdeführer und bestätige, über seinen im Heimatland verbliebenen Vater erfahren zu haben, dass sich der syrische Geheimdienst nach dem politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz erkundigt habe. Als weiteres Beweismittel reichten die Beschwerdeführer sodann einen erneuten Arztbericht vom 3. April 2006 zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu den Akten.

E. 4.11 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass auch die neu eingereichten Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers an ihrer bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers könnten sodann in keiner Weise mit den Vorbringen von (...) verglichen werden, so dass aus dessen Flüchtlingsstatus keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden könnten.

E. 4.12 Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 machten die Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Gutachten von AI und ein Gutachten vom europäischen Zentrum für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005 geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse von einer relevanten Gefährdungslage aufgrund der regelmässigen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ausgegangen werden. Die Aussage von S.K. sei Beweis dafür, dass Bekannte von Asylsuchenden in der Schweiz, die an Aktionen teilgenommen hätten, ausgefragt würden. Damit steige die Gefahr, dass sie einem Verhör ausgesetzt würden, sollten sie nach Syrien ausgeschafft werden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ein neues Bestätigungsschreiben des Muhtars zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass der Geheimdienst immer noch nach dem Beschwerdeführer fahnde. Weiter wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdeführer an (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten und eingereichten Beweismitteln).

E. 5.1 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als zutreffend zu erachten und mithin zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft zu bezeichnen sind, in ausführlicher und schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist festzustellen, dass ihre Vorbringen zu der angeblichen Suche nach ihnen auch auf Beschwerdeebene nicht genügend konkretisiert oder mit Beweismitteln gestützt werden, sondern offensichtlich - wie in der Rekurseingabe von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt - auf Hörensagen und blossen Mutmassungen beruhen. Das Vorbringen, wonach es sich bei den Beschwerdeführern weder um Intellektuelle noch um stark politisierte Menschen, sondern um einfache kurdische Bauern handle, ist unbeachtlich und vermag die Detailarmut und fehlende Realitätstreue nicht zu erklären. Zu keiner anderen Einschätzung vermag sodann der erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis zu führen, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor seiner Entlassung fast 100 Kilo und danach nur noch 60 Kilo gewogen habe, seither schwer krank und geistig angeschlagen sei, so dass nicht mehr normal mit ihm gesprochen werden könne, zumal dieser Bruder gemäss übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung nach seiner Entlassung weiterhin als Beamter für eine staatliche Firma gearbeitet haben soll (vgl. A13 S. 19 sowie A14 S. 18). Vor diesem Hintergrund sind denn auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert worden.

E. 5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Tod eines Verwandten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ergeben sich doch daraus keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtliche relevante Gefährdung der Beschwerdeführer.

E. 6.1 In ihren Eingaben machten die Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichten sie zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv sei. (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten).

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7, S. 67 und 70, Erw. 7b und 8).

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 führte die Vorinstanz - in Bezug auf die bis zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie die dazu eingereichten Beweismittel - aus, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto bei einer Demonstration zu sehen, es sich dabei jedoch um eine gestellte Szene handle, welche in keiner Weise belege, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Auf dem eingereichten Videoband habe er nicht erkannt werden können. Ferner habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Verlauf der festgehaltenen Demonstration oder zu seiner Rolle gemacht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Demonstration friedlich verlaufen sei und der Beschwerdeführer als gewöhnlicher Teilnehmer daran beteiligt gewesen sei. Weiter könne angenommen werden, dass die Identität der gewöhnlichen Teilnehmer anonym geblieben sei und es sei daher in höchstem Mass unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden, gewöhnliche Teilnehmer dieser Aktion anhand von allfällig erstellten Bildern oder Nachrichtensendungen zu identifizieren. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 stellte sich die Vorinstanz in Bezug auf die weiteren eingereichten Beweismittel auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar auf verschiedenen Fotos von Demonstrationen sichtbar sei, dass diese aber sehr gestellt wirkten und nichts über seine Funktion aussagten. Auf einem im Internet abrufbaren Foto sei er zudem nicht ohne weiteres zu erkennen. Mit Verweis auf ihre Ausführungen in der ersten Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sodann fest, dass die erneute Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen Demonstrationen an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöge.

E. 6.4 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Die staatlichen Organe können sicher in Erfahrung bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

E. 6.5 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit mindestens drei Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in gesteigertem Mass für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unter anderem diverse Fotografien (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten und eingereichten Beweismitteln).

E. 6.6 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen).

E. 6.7 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in der Schweiz und im übrigen Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so ist doch anzunehmen, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit und des Umstandes, dass dieser (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten). Es ist mithin davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz hätten identifizieren können und ihn deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien verfolgen würden. Aufgrund der eingereichten zahlreichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die seit mehreren Jahren andauernde exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Beteiligung an der kurdischen Exilszene von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Intensität darstellt.

E. 6.8 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72).

E. 6.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art.3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig.

E. 6.10 Bezüglich der Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Nachfluchtgründe geltend gemacht. Da indessen keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden, ist sie in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2002 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist.

E. 8.1 In Ihrer Beschwerdeeingabe vom 30. September 2002 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verwies die ARK für den Entscheid über dieses Gesuch auf den Endentscheid.

E. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto mit einem aktuellen Kontostand, welcher die Verfahrenskosten bei weitem übersteigt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht frei über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu nachfolgend 9.) hinlänglich gedeckt, ohne dass sein notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Da der Beschwerdeführer daher nicht als bedürftig erachtet werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird.

E. 9.1 Den Beschwerdeführern sind somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]).

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 4'014.-- ein, wobei er 20,45 Stunden zu Fr. 190.-- und Auslagen von Fr. 128.50 verrechnete. Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Die Kostennote ist hinsichtlich der 20,45 Stunden als eindeutig überhöht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der beschränkten Komplexität des Verfahrens, der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung von total Fr 2'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern infolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor der Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) - F._______ (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-7133/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Oktober 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn; Richter Galliker, Badoud Gerichtsschreiber Raemy A._______, B._______, Syrien, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. August 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland laut eigenen Angaben am 1. Januar 2002 und erreichten die Schweiz am 21. Januar 2002. Gleichentags stellten sie beim E._______ ein Asylgesuch. B. Am 22. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführer im E._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 31. Juli 2002 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Mit Verfügung vom 30. August 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 3. September 2002 eröffnet. D. Auf ihr Gesuch vom 18. September 2002 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführern am 19. September 2002 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 30. September 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener, in der Rekurseingabe in Aussicht gestellter Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung auf. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den Endentscheid verwiesen. G. Mit Eingabe vom 7. November 2002 teilten die Beschwerdeführer mit, es sei ihnen bisher nicht gelungen, die in Aussicht gestellten Beweismittel zu beschaffen, dass indessen ein weiterer Versuch unternommen werde. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 5. Februar 2003 hielten die Beschwerdeführer an den gestellten Begehren und deren Begründung fest. K. Mit ergänzenden Eingaben vom 3. Juni 2004, 10. September 2004 und 29. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer unter anderem weitere Beweismittel - darunter einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - zu den Akten. L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 30. August 2002 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingaben vom 21. Februar 2005, 24. März 2005 und vom 23. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht zu den Akten. N. Am 4. November 2005 verfügte die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. O. Auf die Anfrage der ARK vom 8. November 2005 teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2005 unter Beilage einer Kostennote unter anderem mit, an der Beschwerde werde festgehalten. P. Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kurden (...), welcher aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer stamme, sowie einen Arztbericht vom 3. April 2006 zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu den Akten. Q. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Eingaben vom 29. Mai 2006, 30. Juni 2006, 11. und 25. Januar 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest und reichten unter anderem zahlreiche weitere Beweismittel zu neuerlichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie ein neues Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers zu den Akten. S. Am 6. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote in der Höhe von total Fr. 4'014.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Fragen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solcher, zumal das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 den in der Verfügung vom 30. August 2002 angeordneten Vollzug der Wegweisung aufgehoben und wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei am 30. Oktober 2000 zusammen mit Parteikollegen verhaftet worden unter dem Verdacht, Mitglied der kommunistischen Partei zu sein. Unter Anwendung von Folter habe er ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied dieser Partei sei. Drei Tage später sei der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit vom Staatssicherheitsdienst zu Hause gesucht worden. Wiederum drei Tage später sei sein Vater wegen ihm, dem Beschwerdeführer, verhaftet und mitgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in den Bergen versteckt. Sein Bruder sei am 24. April 2001 wieder entlassen worden. Am Telefon habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er immer noch gesucht werde. Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen auf die Probleme des Beschwerdeführers und machte geltend, dass sie in diesem Zusammenhang ebenfalls gesucht werde. 4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer genügten aufgrund einsilbiger und unsubstanziierter Angaben sowie realitätsfremder, beziehungsweise mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht in Übereinstimmung zu bringender Äusserungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Suche auch nur minimal zu beschreiben und zu begründen und hätten auf viele Fragen ausweichend geantwortet. Von jemandem, der sich vor seiner Ausreise angeblich ein Jahr lang in den Bergen versteckt habe, sei zu erwarten, dass er zu den Gründen, weshalb er sein Dorf verlassen habe, konkrete und substanziierte Aussagen machen könne. Nicht nachvollziehbar sei, dass gerade der Beschwerdeführer von seinem Bruder beschuldigt worden sei, während der Rest der Familie unbehelligt lebe und nicht denunziert worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Bauer in seinem Dorf gearbeitet und vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es müsse angenommen werden, dass der Bruder die Denunziation zumindest ansatzweise hätte glaubhaft machen und dass gegen den Beschwerdeführer auch ein Anfangsverdacht hätte vorhanden sein müssen, dass er mit der geschilderten Intensität gesucht worden wäre. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer ergäben sich jedoch keine konkreten Hinweise, welche auf einen Anfangsverdacht schliessen liessen. Nicht nachvollziehbar bleibe zudem, weshalb der Bruder, welcher Mitglied der kommunistischen Arbeiterpartei gewesen sei, mangels Beweisen freigelassen worden sei, während man den unbescholtenen Beschwerdeführer immer noch suche. Überdies sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls gesucht werde, zumal sie bei der Kurzbefragung diesbezüglich nichts geltend gemacht habe. 4.3 In ihrer Beschwerdeeingabe machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den von ihnen geschilderten Vorbringen der Natur der vorgefallenen Tatsachen nach nicht um Erlebnisse handle, die eine umfangreiche, detaillierte Schilderung komplexer Abläufe erheischten. Vielmehr gehe es darum, dass der Beschwerdeführer lediglich vom Hörensagen Berichte zugetragen erhalten habe. Unbehelflich und reine Mutmassungen seien die vorinstanzlichen Ausführungen zu den "erwarteten Angaben" des Bruders des Beschwerdeführers. Dieser sei für die in Syrien verbotene kurdische Arbeiterpartei aktiv gewesen. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe der vorher fast 100 Kilo schwere Mann nur noch 60 Kilo gewogen und sei seither krank und geistig angeschlagen, so dass nicht mehr normal mit ihm gesprochen werden könne. Sodann sei zu beachten, dass sie einfache kurdische Bauern und nicht etwa intellektuelle oder stark politisierte Menschen seien. Bei gebührender Berücksichtigung ihres Hintergrundes und der Natur der Ereignisse werde hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hätten, die sie zur Ausreise aus Syrien bewogen hätte. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ein an den Sicherheitsdienst gerichtetes Schreiben des Dorfvorstehers (Muhtar), von welchem der Familie des Beschwerdeführers ein Doppel zugestellt worden sei, zu den Akten. In diesem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Dorf Ende Dezember 2000 verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Das Schreiben solle der Familie des Beschwerdeführers helfen, gegen weitere Zugriffe der Beamten geschützt zu sein. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel, welche zu einer Änderung ihres Standpunktes führen würden. Das als Beweismittel nachgereichte Schreiben des Muhtars habe einen geringen Beweiswert und zudem sei dessen Zweck nicht klar. Im Gesamtkontext sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Im Weiteren werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 4.5 In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2003 bestritten die Beschwerdeführer den Vorhalt der Vorinstanz, wonach es sich beim eingereichten Schreiben des Muhtars um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Mit Eingaben vom 3. Juni 2004, 10. September 2004 und 29. Dezember 2004 reichten sie unter anderem einen Arztbericht bezüglich der Beschwerdeführerin zu den Akten und machten geltend, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Zum Beweis reichten sie Unterlagen zu Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Bern und vor der US-Botschaft zu den Akten. Weiter machten sie geltend, dass ein Verwandter des Beschwerdeführers, welcher lange ohne Grund inhaftiert gewesen sei, tot aufgefunden worden sei. Die Leiche habe Folterspuren aufgewiesen. 4.6 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 hielt die Vorinstanz fest, dass an der Beurteilung der Bestätigung des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben festgehalten werde. Eine Befürchtung des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten müsse nach Prüfung der eingereichten Beweismittel als nicht begründet eingestuft werden. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um einen normalen Demonstrationsteilnehmer. Es sei unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden, gewöhnliche Teilnehmer von exilpolitischen Aktionen anhand von allfällig erstellten Bildern oder Nachrichtensendungen zu identifizieren. 4.7 In ihren Eingaben vom 21. Februar 2005, 24. März 2005 und vom 23. Mai 2005 machten die Beschwerdeführer unter anderem geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz den syrischen Behörden bekannt sei. Zum Beweis reichten sie Auszüge aus einem Gutachten von Amnesty International (AI) vom 17. Februar 2005 zur Gefährdung syrischer Kurden im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 11. Februar 2005 sowie ein Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (DPKS) vom 5. Mai 2005 ein, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei. 4.8 Mit Verfügung vom 4. November 2005 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 30. August 2002 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. 4.9 Mit Stellungnahme vom 16. November 2005 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. 4.10 Mit Eingabe vom 13. April 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers vom 9. und 14. März 2006 hin und führten dazu aus, dass er auf Fotos, welche im Internet veröffentlicht worden seien, gut zu erkennen sei. Weiter reichten sie ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Kurden (...) zu den Akten. (...) stamme aus dem selben Dorf wie der Beschwerdeführer und bestätige, über seinen im Heimatland verbliebenen Vater erfahren zu haben, dass sich der syrische Geheimdienst nach dem politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz erkundigt habe. Als weiteres Beweismittel reichten die Beschwerdeführer sodann einen erneuten Arztbericht vom 3. April 2006 zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu den Akten. 4.11 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass auch die neu eingereichten Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers an ihrer bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers könnten sodann in keiner Weise mit den Vorbringen von (...) verglichen werden, so dass aus dessen Flüchtlingsstatus keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen werden könnten. 4.12 Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 machten die Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Gutachten von AI und ein Gutachten vom europäischen Zentrum für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005 geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse von einer relevanten Gefährdungslage aufgrund der regelmässigen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ausgegangen werden. Die Aussage von S.K. sei Beweis dafür, dass Bekannte von Asylsuchenden in der Schweiz, die an Aktionen teilgenommen hätten, ausgefragt würden. Damit steige die Gefahr, dass sie einem Verhör ausgesetzt würden, sollten sie nach Syrien ausgeschafft werden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ein neues Bestätigungsschreiben des Muhtars zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass der Geheimdienst immer noch nach dem Beschwerdeführer fahnde. Weiter wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdeführer an (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten und eingereichten Beweismitteln). 5. 5.1 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland als zutreffend zu erachten und mithin zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft zu bezeichnen sind, in ausführlicher und schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist festzustellen, dass ihre Vorbringen zu der angeblichen Suche nach ihnen auch auf Beschwerdeebene nicht genügend konkretisiert oder mit Beweismitteln gestützt werden, sondern offensichtlich - wie in der Rekurseingabe von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt - auf Hörensagen und blossen Mutmassungen beruhen. Das Vorbringen, wonach es sich bei den Beschwerdeführern weder um Intellektuelle noch um stark politisierte Menschen, sondern um einfache kurdische Bauern handle, ist unbeachtlich und vermag die Detailarmut und fehlende Realitätstreue nicht zu erklären. Zu keiner anderen Einschätzung vermag sodann der erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis zu führen, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor seiner Entlassung fast 100 Kilo und danach nur noch 60 Kilo gewogen habe, seither schwer krank und geistig angeschlagen sei, so dass nicht mehr normal mit ihm gesprochen werden könne, zumal dieser Bruder gemäss übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung nach seiner Entlassung weiterhin als Beamter für eine staatliche Firma gearbeitet haben soll (vgl. A13 S. 19 sowie A14 S. 18). Vor diesem Hintergrund sind denn auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert worden. 5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Tod eines Verwandten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ergeben sich doch daraus keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtliche relevante Gefährdung der Beschwerdeführer. 6. 6.1 In ihren Eingaben machten die Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichten sie zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv sei. (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7, S. 67 und 70, Erw. 7b und 8). 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005 führte die Vorinstanz - in Bezug auf die bis zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sowie die dazu eingereichten Beweismittel - aus, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto bei einer Demonstration zu sehen, es sich dabei jedoch um eine gestellte Szene handle, welche in keiner Weise belege, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Auf dem eingereichten Videoband habe er nicht erkannt werden können. Ferner habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Verlauf der festgehaltenen Demonstration oder zu seiner Rolle gemacht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Demonstration friedlich verlaufen sei und der Beschwerdeführer als gewöhnlicher Teilnehmer daran beteiligt gewesen sei. Weiter könne angenommen werden, dass die Identität der gewöhnlichen Teilnehmer anonym geblieben sei und es sei daher in höchstem Mass unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden, gewöhnliche Teilnehmer dieser Aktion anhand von allfällig erstellten Bildern oder Nachrichtensendungen zu identifizieren. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 stellte sich die Vorinstanz in Bezug auf die weiteren eingereichten Beweismittel auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar auf verschiedenen Fotos von Demonstrationen sichtbar sei, dass diese aber sehr gestellt wirkten und nichts über seine Funktion aussagten. Auf einem im Internet abrufbaren Foto sei er zudem nicht ohne weiteres zu erkennen. Mit Verweis auf ihre Ausführungen in der ersten Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sodann fest, dass die erneute Teilnahme des Beschwerdeführers an friedlichen Demonstrationen an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöge. 6.4 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Die staatlichen Organe können sicher in Erfahrung bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 6.5 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit mindestens drei Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in gesteigertem Mass für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unter anderem diverse Fotografien (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten und eingereichten Beweismitteln). 6.6 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen). 6.7 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in der Schweiz und im übrigen Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so ist doch anzunehmen, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit und des Umstandes, dass dieser (Angaben zu exilpolitischen Tätigkeiten). Es ist mithin davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz hätten identifizieren können und ihn deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien verfolgen würden. Aufgrund der eingereichten zahlreichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die seit mehreren Jahren andauernde exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Beteiligung an der kurdischen Exilszene von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Intensität darstellt. 6.8 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72). 6.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art.3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig. 6.10 Bezüglich der Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Nachfluchtgründe geltend gemacht. Da indessen keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden, ist sie in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

7. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2002 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. 8. 8.1 In Ihrer Beschwerdeeingabe vom 30. September 2002 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 verwies die ARK für den Entscheid über dieses Gesuch auf den Endentscheid. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto mit einem aktuellen Kontostand, welcher die Verfahrenskosten bei weitem übersteigt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht frei über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu nachfolgend 9.) hinlänglich gedeckt, ohne dass sein notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Da der Beschwerdeführer daher nicht als bedürftig erachtet werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. 9.1 Den Beschwerdeführern sind somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 4'014.-- ein, wobei er 20,45 Stunden zu Fr. 190.-- und Auslagen von Fr. 128.50 verrechnete. Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Die Kostennote ist hinsichtlich der 20,45 Stunden als eindeutig überhöht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der beschränkten Komplexität des Verfahrens, der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung von total Fr 2'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt.

5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern infolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor der Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______)

- F._______ (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am: