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E-7986/2008

E-7986/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 21. März 2008 verliessen die Beschwerdeführenden eigenen Anga­ben zufolge ihren Heimatstaat und gelangten am 2. April 2008 über die Türkei auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 15. April 2008 wurden sie am 21. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 16. Juni 2008 hörte das BFM sie zu den Asylgründen an. Sie reichten bei der Vorinstanz ihre Identitätskarten, ihren Eheschein, den Geburtsschein der Tochter C._______, Steuerbescheinigungen, einen Datenträger (CD), Fotos und Internet­auszüge zu den Akten. Das gemäss Begleitschreiben des BFM am 6. Sep­tember 2010 dem Zivilstandsamt (...) übermittelte Familienbüchlein Nr. [...]) befindet sich nicht in den Vorakten. B.a. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Kurde und stamme aus der Provinz (...). Er sei Goldschmied. Er habe im November 2007 dem Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes (...) ein (...) verkauft. Da der Käufer ihm nur einen Teil des geschuldeten Geldes geleistet habe, habe er beim Regionsdirektor (...) reklamiert. Dieser habe ihm am folgenden Tag die Hälfte des noch ausstehenden Betrags ausgehändigt und gesagt, er solle den Rest vergessen. In der Folge sei er wiederholt von Geheimdienstleuten im Geschäft aufgesucht und belästigt worden. Im Januar und März 2008 sei er unter dem Vorwurf der Unterstützung der (...) nachts auf den Posten des Geheimdienstes mitgenommen und jeweils vor dem Morgengrauen wieder freigelassen worden. Wenige Tage nach der zweiten Festnahme habe er sich mit der Familie zu einem Freund nach Kamishli begeben. Dort habe er erfahren, dass der Geheimdienst erneut zu Hause aufgetaucht sei und sich nach ihm erkundigt habe. Der Geheimdienst habe ihm eine Frist von 24 Stunden gesetzt, um auf dem Posten zu erscheinen. Aus diesen Gründen seien sie am 21. März 2008 illegal aus Syrien ausgereist. B.b. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen des Beschwerdeführers, ohne eigene Fluchtgründe geltend zu machen. C. C.a. Am 1. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus um Abklärungen, ob die Beschwerdeführenden syrische Pässen besitzen, ob sie legal aus Syrien ausgereist seien und ob beziehungsweise die syrischen Behörden sie suchen. C.b. In der Antwort der Botschaft vom 12. Oktober 2008 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Eheleute am 17. August 2006 von Deutschland herkommend in Syrien eingereist seien, dass der Beschwer­deführer einen von einer syrischen Botschaft ausgestellten Laissez-Passer ([...]) besitze, die Beschwerdeführerin Trägerin eines syrischen Pass ([...]) sei und dass in den syrischen Registern nicht Besonderes gegen die Beschwerdeführenden vermerkt sei. D. D.a. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung. D.b. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 31. Oktober 2008. Der Beschwerdeführer machte in Ergänzung des Sachverhalts im Wesentlichen geltend, den Aufenthalt vom Frühling 2001 bis Sommer 2006 aus Furcht vor einer Ausschaffung nach Deutschland und einer Abschiebung von dort nach Syrien verschwiegen zu haben. Er sei anerkannter Flüchtling in Deutschland gewesen. Aus familiären Gründen sei er im Sommer 2006 in Syrien eingereist, wo er mit seiner Frau zwei Jahre lang geblieben sei. In Syrien habe er schlimme Sachen erlebt, die er in den Anhörungen angegeben habe. Vor drei Wochen seien seine Eltern durch einen Polizisten (...) bedroht worden, weil eine Kundgebung gegen die syrische Regierung in Zürich am 15. September 2008 stattgefunden habe, an der er (...) teilgenommen habe. Weiter treffe die Botschaftsabklärung zu, wonach sie einen syrischen Pass und ein Laissez-Passer besitzen würden. In Syrien würden sie, wie die anderen Kurden, nicht "gesucht", da der syrische Staat sie nicht als Staatsangehörige anerkennen wolle. E. Mit Verfügung vom 11. November 2008 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden (Ehegatten und Tochter C._______) aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um den Beizug der Asylakten aus Deutschland ersucht. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden zwei Vollmachten, eine Unterstützungsbestätigung eines Asylkoordinators vom 5. Dezember 2008 und die Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob die Behandlung der Anträge auf Beizug der Asylakten aus Deutschland und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Termin, wies das Gesuch um unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das BFM zu einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2009, die den Beschwerdeführenden am 2. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Kinder D._______ und F._______ wurden am (...) 2010 beziehungsweise (...) 2011 geboren; sie werden ins Beschwerdeverfahren eingeschlossen. J. Nachdem das BFM am 19. August 2011 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung auf seine angefochtene Verfügung zurückgekommen ist, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, bot der Instruktionsrichter diesen am 11. August 2011 Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde und zur Einreichung einer Kostennote. K. In der Honorarnote vom 8. September 2011 bezifferte der Rechtsvertreter die gesamten Aufwendungen seit 3. Dezember 2008 auf Fr. 1907.60. Im Begleitschreiben vom 8. September 2011 teilte er mit, dass die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls festhalten würden.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Nachdem das BFM mit Verfügung vom 19. August 2011 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise seine Verfügung vom 11. November 2008 in Wiedererwägung gezogen hat, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) aufgehoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat, bleiben die Beschwerdeanträge betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung zu prüfen.

E. 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerdeanträge wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht­ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 3.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Feststellung, es lägen keine glaubhaften Hinweise vor, dass den Be­schwerdeführenden konkrete Nachteile im Heimatland drohen könnten. Sie hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren geltend gemacht, vor der Reise in die Schweiz stets in Syrien gelebt und keinen Reisepass besessen zu haben. Mit einer Botschaftsabklärung habe ihnen jedoch nachgewiesen werden können, dass sie am (...) 2006 von Deutschland her nach Syrien eingereist seien. Zudem habe die Abklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Laissez-Passer und die Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Reisepasses sei. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer zugegeben, zwischen Frühling 2001 und Sommer 2006 als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt zu haben und aus familiären Gründen nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Er gebe an, aus Furcht vor einer Rückschaffung dies verschwiegen zu haben. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen massiv beeinträchtigt. Weiter sei er nicht imstande gewesen, die zweite Festnahme und Freilassung substanziiert zu schildern. Bloss Vages, Ausweichendes, Oberflächliches und Unpersönliches sei zu erfahren gewesen. Zudem schildere er die erlittenen Behelligungen in einer widersprüchlichen Art und Weise. In der Erstbefragung habe er noch behauptet, mit der Falaka-Methode gefoltert worden zu sein. In der späteren Befragung wusste er davon nichts zu berichten. So soll er während der Haftdauer lediglich beleidigt und ausgelacht worden sein und einen Fusstritt erhalten haben. Die Nachfrage nach dem schlimmsten Erlebnis habe er mit dem Hinweis beantwortet, mit Kaffee bespritzt worden zu sein. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er kurz nach der Freilassung erneut behördlich gesucht worden sei. Hätte tatsächlich etwas Ernsthaftes gegen ihn vorgelegen, hätten die Behörden härtere Massnahmen ergriffen. Zudem habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass er nicht behördlich gesucht sei. Weiter sei die Erklärung, wonach er in Syrien nicht gesucht werden könne, weil der syrische Staat Kurden als Staatsangehörige nicht anerkennen würde, aufgrund seiner Identitätskarte, die seine Staatsangehörigkeit belege, nicht überzeugend. Aufgrund der unsubstanziierten, vagen, widersprüchlichen und sehr konstruiert wirkenden Angaben seien dem Beschwerdeführer die vorgebrachten Asylgründe nicht zu glauben. Schliesslich sei anzumerken, dass die Teilnahme an einer gegen das syrische Regime gerichteten Kundgebung vom 15. September 2008, von der Fotos ins Internet gestellt worden seien, nicht den Schluss zulasse, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner politischen Tätigkeit derart in der Öffentlichkeit exponiert hätte, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich hätte ziehen müssen. Das Asylgesuch sei abzulehnen. 3.2. Dieser Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. So habe er unter einer falschen Identität (G._______) als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt. Am 17. August 2008 (Beschwerde, S. 4; recte wohl 2006) habe er Deutschland aus intrinsischen Beweggründen verlassen, obwohl er dort über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt habe. Folglich sei der Schluss unlogisch, wonach er weniger als zwei Jahre später Syrien wiederum freiwillig verlassen habe. Er könne nur durch zwingende flüchtlingsrechtlich relevante Gründe zur Ausreise bewogen worden sein. Es werde daher der Beizug der Asylakten aus Deutschland beantragt. Weiter seien die Schilderungen zur Festnahme und Freilassung äusserst ausführlich und detailgetreu erfolgt, mithin in einer Weise, die eine hohe Glaubhaftigkeit der Angaben belegen könne. Konkrete Ausführungen seien auch zum Verhör aktenkundig. Die verhörenden Personen und erlittenen Behelligungen habe er ebenfalls beschrieben. Somit fehle es nicht an der erforderlichen Substanz in den Asylangaben. Mutmasslich dürfte die Falaka sich beim ersten Verhör vom 20. Januar 2008 ereignet haben, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, Gruppenführer B. habe ihm anlässlich des zweiten Verhörs vom 12. März 2008 massiv gedroht. Die Anhörung vom 16. Juni 2008 habe sich lediglich auf die Ereignisse vom 12. März 2008 bezogen, weshalb die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgehaltene Ungereimtheit mit dieser Foltermethode geklärt erscheine. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes um eine grössere Geldsumme betrogen worden. Es sei deshalb kaum anzunehmen, dass der seine Machtposition missbrauchende Gruppenleiter ein offizielles Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, weil er sich dadurch selber belastet hätte. Insofern sei nachvollziehbar, dass er - wie die Botschaftsabklärung ergeben habe - behördlich keine offiziell gesuchte Person sei. Gesamthaft sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Asylangaben des Beschwerdeführers auf effektiven Tatsachen beruhen würden. Er sei aufgrund der kurdischen Abstammung von Angehörigen des Geheimdienstes massiv schikaniert und bedroht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die verbotene Yektiti-Partei zu unterstützen. Somit liege eine politisch wie ethnisch motivierte und glaubhafte Verfolgungssituation vor. Die Menschenrechtsverletzungen durch die syrischen Geheimdienste seien notorisch. Der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben gefährdet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung keine überzeugenden Argumente bringen können. Schliesslich sei anzufügen, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Internet publiziert sei und er somit als klar identifizierbarer Demonstrationsteilnehmer dort gezeigt werde. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden illegal ausgereist. Da sie schon vor dem Fluchtzeitpunkt im Fokus des syrischen Geheimdienstes gestanden haben, dürfte ihnen unter Hinweis auf die bisherige Praxis (erwähnt wurden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-6722/2006, E-6633/2006 und E-7133/2006) bei einer Einreise in Syrien Verhör, Überstellung an einen der Geheimdienste und weitere Verfolgung drohen. Die Beschwerdeführenden hätten damit nicht nur aufgrund ihrer Nachfluchtgründe die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nachweislich erfüllt. Ausschlussgründe für eine Asylgewährung seien nicht vorhanden. Folglich sei Asyl zu gewähren. 3.3. Vorab ist das Gesuch um Beizug der Akten des Asylverfahrens aus Deutschland zu behandeln. Es ist nicht einsichtig, weshalb ein Verfahren, in welchem die Beschwerdeführenden nicht nur die eigene Identität verschwiegen, sondern auch über ihre Nationalität gelogen haben, von irgend einem Wert im vorliegenden Verfahren sein kann. Der Antrag ist abzuweisen. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus folgenden Gründen der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden an: Dem Beschwerdeführer hat das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht vorgehalten, dass seine Angaben zu den Verhören und Haftumständen, insbesondere zu den Anhaltungen, Festnahmen, Haftverläufen, Entlassungen und den damit verbundenen Folgen - auch in den ungesteuerten Phasen der Befragungen - durchwegs knapp, vage, unsubstantiiert und darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen sind. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten nehmen damit keine realistisch anmutenden Konturen an; ihnen fehlen weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen. Wer tatsächlich Falaka erlitten hat, wird weder in derart knapper und unpersönlicher Weise Auskunft über die erlittenen Schläge auf die Fusssohlen geben, noch könnte er diese mit tagelangen Schmerzen verbundene Folterung bei der ausführlichen Anhörung einfach vergessen. Die geltend gemachte Folterung ist mithin nicht glaubhaft. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb die von der Botschaft aufgedeckten Aufenthalte in Deutschland und der Besitz von Reisepapieren verschwiegen wurden, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführenden haben offenbar schon in Deutschland bewusst Unwahrheiten gesagt und haben dort ihre Identität, ihre Herkunft und folglich auch ihre Ausreisegründe frei erfunden, womit es ihnen gelungen ist, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu erschleichen. Selbstverständlich ist ihr damaliges Verhalten geeignet, ihre in der Schweiz vorgebrachte Verfolgungsgeschichte mit grosser Skepsis zu betrachten, zumal mit der Heimkehr im Sommer 2006 jedenfalls für jenen Zeitpunkt jegliche Furcht vor Verfolgung unglaubhaft wäre. Ebenso kann der Argumentation des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien nur deshalb nicht offiziell verfolgt sein sollen, weil die seine Macht missbrauchende Person (Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes) ein persönlicher Gegner der Beschwerdeführenden sei. Ein Leiter einer syrischen Geheimdienstsektion hätte weit andere Machtbefugnisse und Eingriffsmöglichkeiten gegen unliebsame und zu verfolgende Landsleute als die in den Anhörungen geltend gemachten. Damit kann der Beschwerdeführer in Syrien weder von einer Behörde noch privat von einer einflussreichen Person des Geheimdienstes verfolgt sein. Die Angaben der Beschwerdeführerenden bleiben damit in allen Teilen nicht glaubhaft, und damit erscheint auch ihre Verfolgung aus den angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung der Sachlage kann insgesamt auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weiter ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Rolle innerhalb der exilpolitischen Gruppierungen offensichtlich nicht von einer solchen Qualität, dass er im Fokus der syrischen Behörden sein dürfte. Daran ändern auch die behaupteten Internetauftritte mit Hinweisen und Fotos nichts. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang im Flüchtlings- und Asylpunkt nichts ändern können. Die Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu einer Konsultation angeblich vergleichbarer Fälle des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.2 Das BFM hat am 19. August 2011 im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren insofern teilweise durchgedrungen, als die Vorinstanz im zusätzlichen Schriftenwechselverfahren die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahmen verfügte. Dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt wird praxisgemäss als hälftiges Obsiegen gewertet.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden grundsätzlich insoweit kostenpflichtig, als sie mit der Beschwerde nicht durchgedrungen sind, mithin bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit die Beschwerde zufolge Anordnung einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden ist, wären die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen, wobei eine summarische Abwägung der Prozesschancen vorzunehmen wäre (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); im vorliegenden Fall wären die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne die erfolgte vorläufige Aufnahme - allerdings lediglich aufgrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - als intakt zu bezeichnen gewesen.

E. 7.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008). Nachdem weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 5. Dezember 2008) und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, ist in Gutheissung des Gesuches auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 7.3 Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 8. September 2001 beziffert die gesamten Aufwendungen auf Fr. 1907.60. Die nach der wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden getätigten Vertretungstätigkeiten erscheinen nicht notwendig im Sinne der oben zitierten Bestimmung; sie sind ebensowenig zu entschädigen wie das Erstellen und Einreichen einer Kostennote, welche Kanzleiarbeit als im Stundentarif des Rechtsvertreters mitberücksichtigt gilt. Das ausdrückliche Festhalten an der Beschwerde war überflüssig und hätte keiner schriftlichen Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht bedurft. Auch das Schreiben vom 16. September 2010 war überflüssig, und die Tarifpositionen vom 27. Mai 2009 und 23. Februar 2010 sind nicht belegt. Somit ist die eingereichte Honorarnote auf einen Aufwand von maximal sieben Stunden zu kürzen. Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszugehen, welche infolge des hälftigen Obsiegens auf Fr. 750.- reduziert wird, in welchem Umfang die Beschwerdeführenden vom BFM zu entschädigen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Beizug der Akten des in Deutschland durchgeführten Asylverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 750.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7986/2008 Urteil vom 4. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. März 2008 verliessen die Beschwerdeführenden eigenen Anga­ben zufolge ihren Heimatstaat und gelangten am 2. April 2008 über die Türkei auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 15. April 2008 wurden sie am 21. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 16. Juni 2008 hörte das BFM sie zu den Asylgründen an. Sie reichten bei der Vorinstanz ihre Identitätskarten, ihren Eheschein, den Geburtsschein der Tochter C._______, Steuerbescheinigungen, einen Datenträger (CD), Fotos und Internet­auszüge zu den Akten. Das gemäss Begleitschreiben des BFM am 6. Sep­tember 2010 dem Zivilstandsamt (...) übermittelte Familienbüchlein Nr. [...]) befindet sich nicht in den Vorakten. B.a. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Kurde und stamme aus der Provinz (...). Er sei Goldschmied. Er habe im November 2007 dem Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes (...) ein (...) verkauft. Da der Käufer ihm nur einen Teil des geschuldeten Geldes geleistet habe, habe er beim Regionsdirektor (...) reklamiert. Dieser habe ihm am folgenden Tag die Hälfte des noch ausstehenden Betrags ausgehändigt und gesagt, er solle den Rest vergessen. In der Folge sei er wiederholt von Geheimdienstleuten im Geschäft aufgesucht und belästigt worden. Im Januar und März 2008 sei er unter dem Vorwurf der Unterstützung der (...) nachts auf den Posten des Geheimdienstes mitgenommen und jeweils vor dem Morgengrauen wieder freigelassen worden. Wenige Tage nach der zweiten Festnahme habe er sich mit der Familie zu einem Freund nach Kamishli begeben. Dort habe er erfahren, dass der Geheimdienst erneut zu Hause aufgetaucht sei und sich nach ihm erkundigt habe. Der Geheimdienst habe ihm eine Frist von 24 Stunden gesetzt, um auf dem Posten zu erscheinen. Aus diesen Gründen seien sie am 21. März 2008 illegal aus Syrien ausgereist. B.b. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen des Beschwerdeführers, ohne eigene Fluchtgründe geltend zu machen. C. C.a. Am 1. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus um Abklärungen, ob die Beschwerdeführenden syrische Pässen besitzen, ob sie legal aus Syrien ausgereist seien und ob beziehungsweise die syrischen Behörden sie suchen. C.b. In der Antwort der Botschaft vom 12. Oktober 2008 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Eheleute am 17. August 2006 von Deutschland herkommend in Syrien eingereist seien, dass der Beschwer­deführer einen von einer syrischen Botschaft ausgestellten Laissez-Passer ([...]) besitze, die Beschwerdeführerin Trägerin eines syrischen Pass ([...]) sei und dass in den syrischen Registern nicht Besonderes gegen die Beschwerdeführenden vermerkt sei. D. D.a. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung. D.b. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 31. Oktober 2008. Der Beschwerdeführer machte in Ergänzung des Sachverhalts im Wesentlichen geltend, den Aufenthalt vom Frühling 2001 bis Sommer 2006 aus Furcht vor einer Ausschaffung nach Deutschland und einer Abschiebung von dort nach Syrien verschwiegen zu haben. Er sei anerkannter Flüchtling in Deutschland gewesen. Aus familiären Gründen sei er im Sommer 2006 in Syrien eingereist, wo er mit seiner Frau zwei Jahre lang geblieben sei. In Syrien habe er schlimme Sachen erlebt, die er in den Anhörungen angegeben habe. Vor drei Wochen seien seine Eltern durch einen Polizisten (...) bedroht worden, weil eine Kundgebung gegen die syrische Regierung in Zürich am 15. September 2008 stattgefunden habe, an der er (...) teilgenommen habe. Weiter treffe die Botschaftsabklärung zu, wonach sie einen syrischen Pass und ein Laissez-Passer besitzen würden. In Syrien würden sie, wie die anderen Kurden, nicht "gesucht", da der syrische Staat sie nicht als Staatsangehörige anerkennen wolle. E. Mit Verfügung vom 11. November 2008 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden (Ehegatten und Tochter C._______) aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um den Beizug der Asylakten aus Deutschland ersucht. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden zwei Vollmachten, eine Unterstützungsbestätigung eines Asylkoordinators vom 5. Dezember 2008 und die Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob die Behandlung der Anträge auf Beizug der Asylakten aus Deutschland und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Termin, wies das Gesuch um unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das BFM zu einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2009, die den Beschwerdeführenden am 2. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Kinder D._______ und F._______ wurden am (...) 2010 beziehungsweise (...) 2011 geboren; sie werden ins Beschwerdeverfahren eingeschlossen. J. Nachdem das BFM am 19. August 2011 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung auf seine angefochtene Verfügung zurückgekommen ist, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, bot der Instruktionsrichter diesen am 11. August 2011 Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde und zur Einreichung einer Kostennote. K. In der Honorarnote vom 8. September 2011 bezifferte der Rechtsvertreter die gesamten Aufwendungen seit 3. Dezember 2008 auf Fr. 1907.60. Im Begleitschreiben vom 8. September 2011 teilte er mit, dass die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls festhalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 19. August 2011 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise seine Verfügung vom 11. November 2008 in Wiedererwägung gezogen hat, indem es die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) aufgehoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat, bleiben die Beschwerdeanträge betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung zu prüfen. 1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerdeanträge wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.7. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flücht­ling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 3.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Feststellung, es lägen keine glaubhaften Hinweise vor, dass den Be­schwerdeführenden konkrete Nachteile im Heimatland drohen könnten. Sie hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren geltend gemacht, vor der Reise in die Schweiz stets in Syrien gelebt und keinen Reisepass besessen zu haben. Mit einer Botschaftsabklärung habe ihnen jedoch nachgewiesen werden können, dass sie am (...) 2006 von Deutschland her nach Syrien eingereist seien. Zudem habe die Abklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Laissez-Passer und die Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Reisepasses sei. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer zugegeben, zwischen Frühling 2001 und Sommer 2006 als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt zu haben und aus familiären Gründen nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Er gebe an, aus Furcht vor einer Rückschaffung dies verschwiegen zu haben. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen massiv beeinträchtigt. Weiter sei er nicht imstande gewesen, die zweite Festnahme und Freilassung substanziiert zu schildern. Bloss Vages, Ausweichendes, Oberflächliches und Unpersönliches sei zu erfahren gewesen. Zudem schildere er die erlittenen Behelligungen in einer widersprüchlichen Art und Weise. In der Erstbefragung habe er noch behauptet, mit der Falaka-Methode gefoltert worden zu sein. In der späteren Befragung wusste er davon nichts zu berichten. So soll er während der Haftdauer lediglich beleidigt und ausgelacht worden sein und einen Fusstritt erhalten haben. Die Nachfrage nach dem schlimmsten Erlebnis habe er mit dem Hinweis beantwortet, mit Kaffee bespritzt worden zu sein. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er kurz nach der Freilassung erneut behördlich gesucht worden sei. Hätte tatsächlich etwas Ernsthaftes gegen ihn vorgelegen, hätten die Behörden härtere Massnahmen ergriffen. Zudem habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass er nicht behördlich gesucht sei. Weiter sei die Erklärung, wonach er in Syrien nicht gesucht werden könne, weil der syrische Staat Kurden als Staatsangehörige nicht anerkennen würde, aufgrund seiner Identitätskarte, die seine Staatsangehörigkeit belege, nicht überzeugend. Aufgrund der unsubstanziierten, vagen, widersprüchlichen und sehr konstruiert wirkenden Angaben seien dem Beschwerdeführer die vorgebrachten Asylgründe nicht zu glauben. Schliesslich sei anzumerken, dass die Teilnahme an einer gegen das syrische Regime gerichteten Kundgebung vom 15. September 2008, von der Fotos ins Internet gestellt worden seien, nicht den Schluss zulasse, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner politischen Tätigkeit derart in der Öffentlichkeit exponiert hätte, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich hätte ziehen müssen. Das Asylgesuch sei abzulehnen. 3.2. Dieser Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. So habe er unter einer falschen Identität (G._______) als anerkannter Flüchtling in Deutschland gelebt. Am 17. August 2008 (Beschwerde, S. 4; recte wohl 2006) habe er Deutschland aus intrinsischen Beweggründen verlassen, obwohl er dort über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt habe. Folglich sei der Schluss unlogisch, wonach er weniger als zwei Jahre später Syrien wiederum freiwillig verlassen habe. Er könne nur durch zwingende flüchtlingsrechtlich relevante Gründe zur Ausreise bewogen worden sein. Es werde daher der Beizug der Asylakten aus Deutschland beantragt. Weiter seien die Schilderungen zur Festnahme und Freilassung äusserst ausführlich und detailgetreu erfolgt, mithin in einer Weise, die eine hohe Glaubhaftigkeit der Angaben belegen könne. Konkrete Ausführungen seien auch zum Verhör aktenkundig. Die verhörenden Personen und erlittenen Behelligungen habe er ebenfalls beschrieben. Somit fehle es nicht an der erforderlichen Substanz in den Asylangaben. Mutmasslich dürfte die Falaka sich beim ersten Verhör vom 20. Januar 2008 ereignet haben, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, Gruppenführer B. habe ihm anlässlich des zweiten Verhörs vom 12. März 2008 massiv gedroht. Die Anhörung vom 16. Juni 2008 habe sich lediglich auf die Ereignisse vom 12. März 2008 bezogen, weshalb die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgehaltene Ungereimtheit mit dieser Foltermethode geklärt erscheine. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes um eine grössere Geldsumme betrogen worden. Es sei deshalb kaum anzunehmen, dass der seine Machtposition missbrauchende Gruppenleiter ein offizielles Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, weil er sich dadurch selber belastet hätte. Insofern sei nachvollziehbar, dass er - wie die Botschaftsabklärung ergeben habe - behördlich keine offiziell gesuchte Person sei. Gesamthaft sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Asylangaben des Beschwerdeführers auf effektiven Tatsachen beruhen würden. Er sei aufgrund der kurdischen Abstammung von Angehörigen des Geheimdienstes massiv schikaniert und bedroht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die verbotene Yektiti-Partei zu unterstützen. Somit liege eine politisch wie ethnisch motivierte und glaubhafte Verfolgungssituation vor. Die Menschenrechtsverletzungen durch die syrischen Geheimdienste seien notorisch. Der Beschwerdeführer sei an Leib und Leben gefährdet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung keine überzeugenden Argumente bringen können. Schliesslich sei anzufügen, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Internet publiziert sei und er somit als klar identifizierbarer Demonstrationsteilnehmer dort gezeigt werde. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden illegal ausgereist. Da sie schon vor dem Fluchtzeitpunkt im Fokus des syrischen Geheimdienstes gestanden haben, dürfte ihnen unter Hinweis auf die bisherige Praxis (erwähnt wurden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-6722/2006, E-6633/2006 und E-7133/2006) bei einer Einreise in Syrien Verhör, Überstellung an einen der Geheimdienste und weitere Verfolgung drohen. Die Beschwerdeführenden hätten damit nicht nur aufgrund ihrer Nachfluchtgründe die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nachweislich erfüllt. Ausschlussgründe für eine Asylgewährung seien nicht vorhanden. Folglich sei Asyl zu gewähren. 3.3. Vorab ist das Gesuch um Beizug der Akten des Asylverfahrens aus Deutschland zu behandeln. Es ist nicht einsichtig, weshalb ein Verfahren, in welchem die Beschwerdeführenden nicht nur die eigene Identität verschwiegen, sondern auch über ihre Nationalität gelogen haben, von irgend einem Wert im vorliegenden Verfahren sein kann. Der Antrag ist abzuweisen. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus folgenden Gründen der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden an: Dem Beschwerdeführer hat das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht vorgehalten, dass seine Angaben zu den Verhören und Haftumständen, insbesondere zu den Anhaltungen, Festnahmen, Haftverläufen, Entlassungen und den damit verbundenen Folgen - auch in den ungesteuerten Phasen der Befragungen - durchwegs knapp, vage, unsubstantiiert und darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen sind. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten nehmen damit keine realistisch anmutenden Konturen an; ihnen fehlen weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen. Wer tatsächlich Falaka erlitten hat, wird weder in derart knapper und unpersönlicher Weise Auskunft über die erlittenen Schläge auf die Fusssohlen geben, noch könnte er diese mit tagelangen Schmerzen verbundene Folterung bei der ausführlichen Anhörung einfach vergessen. Die geltend gemachte Folterung ist mithin nicht glaubhaft. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb die von der Botschaft aufgedeckten Aufenthalte in Deutschland und der Besitz von Reisepapieren verschwiegen wurden, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführenden haben offenbar schon in Deutschland bewusst Unwahrheiten gesagt und haben dort ihre Identität, ihre Herkunft und folglich auch ihre Ausreisegründe frei erfunden, womit es ihnen gelungen ist, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu erschleichen. Selbstverständlich ist ihr damaliges Verhalten geeignet, ihre in der Schweiz vorgebrachte Verfolgungsgeschichte mit grosser Skepsis zu betrachten, zumal mit der Heimkehr im Sommer 2006 jedenfalls für jenen Zeitpunkt jegliche Furcht vor Verfolgung unglaubhaft wäre. Ebenso kann der Argumentation des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien nur deshalb nicht offiziell verfolgt sein sollen, weil die seine Macht missbrauchende Person (Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes) ein persönlicher Gegner der Beschwerdeführenden sei. Ein Leiter einer syrischen Geheimdienstsektion hätte weit andere Machtbefugnisse und Eingriffsmöglichkeiten gegen unliebsame und zu verfolgende Landsleute als die in den Anhörungen geltend gemachten. Damit kann der Beschwerdeführer in Syrien weder von einer Behörde noch privat von einer einflussreichen Person des Geheimdienstes verfolgt sein. Die Angaben der Beschwerdeführerenden bleiben damit in allen Teilen nicht glaubhaft, und damit erscheint auch ihre Verfolgung aus den angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung der Sachlage kann insgesamt auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weiter ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Rolle innerhalb der exilpolitischen Gruppierungen offensichtlich nicht von einer solchen Qualität, dass er im Fokus der syrischen Behörden sein dürfte. Daran ändern auch die behaupteten Internetauftritte mit Hinweisen und Fotos nichts. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang im Flüchtlings- und Asylpunkt nichts ändern können. Die Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu einer Konsultation angeblich vergleichbarer Fälle des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2. Das BFM hat am 19. August 2011 im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren insofern teilweise durchgedrungen, als die Vorinstanz im zusätzlichen Schriftenwechselverfahren die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahmen verfügte. Dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt wird praxisgemäss als hälftiges Obsiegen gewertet. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden grundsätzlich insoweit kostenpflichtig, als sie mit der Beschwerde nicht durchgedrungen sind, mithin bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit die Beschwerde zufolge Anordnung einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden ist, wären die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen, wobei eine summarische Abwägung der Prozesschancen vorzunehmen wäre (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); im vorliegenden Fall wären die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne die erfolgte vorläufige Aufnahme - allerdings lediglich aufgrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - als intakt zu bezeichnen gewesen. 7.2. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl. Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008). Nachdem weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 5. Dezember 2008) und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, ist in Gutheissung des Gesuches auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.3. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 8. September 2001 beziffert die gesamten Aufwendungen auf Fr. 1907.60. Die nach der wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden getätigten Vertretungstätigkeiten erscheinen nicht notwendig im Sinne der oben zitierten Bestimmung; sie sind ebensowenig zu entschädigen wie das Erstellen und Einreichen einer Kostennote, welche Kanzleiarbeit als im Stundentarif des Rechtsvertreters mitberücksichtigt gilt. Das ausdrückliche Festhalten an der Beschwerde war überflüssig und hätte keiner schriftlichen Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht bedurft. Auch das Schreiben vom 16. September 2010 war überflüssig, und die Tarifpositionen vom 27. Mai 2009 und 23. Februar 2010 sind nicht belegt. Somit ist die eingereichte Honorarnote auf einen Aufwand von maximal sieben Stunden zu kürzen. Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszugehen, welche infolge des hälftigen Obsiegens auf Fr. 750.- reduziert wird, in welchem Umfang die Beschwerdeführenden vom BFM zu entschädigen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Beizug der Akten des in Deutschland durchgeführten Asylverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 750.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: