Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Herkunftsstaat Syrien Ende Mai 2002 und reisten am 8. Juni 2002 in die Schweiz ein. Beim Versuch nach Deutschland weiterzureisen, wurden sie von den deutschen Bundesgrenzschutzbehörden angehalten und der zuständigen Kantonspolizei übergeben. Am 9. Juni 2002 suchten sie in der Empfangsstelle (neu Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 12. Juni 2002 in der Empfangsstelle sowie der Anhörungen vom 14. August und vom 1. Oktober 2002 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus F._______, seien ethnische Kurden und gehörten in Syrien zur Kategorie der registrierten staatenlosen Ausländer (Ajanib). Diese Einstufung sei mit erheblichen Nachteilen gegenüber syrischen Staatsbürgern verbunden; beispielsweise seien sie in ihrer Reisefreiheit, in ihren politischen Rechten, in der Berufsausübung und beim Gütererwerb eingeschränkt. In Syrien herrsche Ungerechtigkeit und Korruption. Im Jahre 1991 oder 1992 habe sich der Beschwerdeführer der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen und im Jahre 1994 bereits zum Parteikader gehört. Die Partei habe er vor allem finanziell, durch Personentransporte und durch das Verteilen von Informationsmaterial unterstützt. Im Jahre 1998, als Abdullah Oezcalan gefasst und in der Folge das Parteiziel eines autonomen Kurdenstaates aufgegeben worden sei, habe er sich von der PKK distanziert, diese aber zum Teil noch bis 2001 unterstützt. Wegen seiner Distanzierung von der PKK sei er seit dem Jahre 2001 regelmässig von der Polizei beziehungsweise vom Nachrichtendienst befragt und eingeschüchtert worden, da der syrische Staat mit der PKK kollaboriere. Im selben Jahr habe er sich der illegalen Yekiti-Partei angeschlossen, welche er fortan ebenfalls durch Personentransporte und durch das Verteilen von Informationsmaterial unterstützt habe. Der Partei gehörten bereits zwei seiner Brüder und ein Cousin an; überhaupt unterstütze die ganze Familie und Verwandtschaft in irgendeiner Form eine der kurdischen Parteien oder Organisationen. Zusammen mit (...) sei er Anfang März 2002 unterwegs gewesen, als anlässlich einer Polizeikontrolle das Auto durchsucht und dabei eine Schachtel mit Yekiti-Flugblättern des (...) beschlagnahmt worden sei. Während der (...) die ganze Schuld auf sich genommen habe und deswegen zwei bis drei Monate inhaftiert und dann gegen Bestechung freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer nur kurz auf den Polizeiposten mitgenommen und zur Kollaboration zulasten der Yekiti aufgefordert worden. Er habe aus Furcht vor einer Inhaftierung der Kollaboraton zugestimmt, in der Folge der Polizei jedoch keine Informationen geliefert. Aus diesem Grund habe ihn die Polizei zunächst ein- oder zweimal aufgesucht und befragt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich ab April 2002 bei Verwandten in F._______ versteckt gehalten, während er zuhause weiter von der Polizei gesucht worden sei. Schliesslich habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschieden. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern von der Polizei nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die des Lesens und Schreibens unkundige Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausreisegründe ihres religiös angetrauten Ehemannes und macht - abgesehen von einer viertägigen polizeilichen Festhaltung im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit und ihrer Furcht vor Problemen wegen ihrer illegalen Ausreise - keine weiteren persönlichen Benachteiligungen geltend. Die Ausreise sei auf dem Landweg über die nahegelegene Türkei beziehungseise den Irak und die Weiterreise in die Schweiz via unbekannte Länder in einem LKW erfolgt. (...). Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre "Ausweise für Ausländer" (Zivilregisterauszüge) zu den Akten. Weitere Identitätsdokumente besässen sie nicht und könnten sie als Ajanib auch nicht beanspruchen. Die beiden Zivilregisterauszüge wurden im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse des Bundesamtes am 8. April 2003 auf ihre Authentizität geprüft und als "unbestimmt" erkannt. B. Mit Verfügung vom 14. August 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. September 2003 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2003, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Feststellung der Staatenlosigkeit und die Regelung ihres Aufenthalts gemäss Staatenlosenübereinkommen; ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2003 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten auf den Urteilszeitpunkt in Aussicht gestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. November 2003 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an den bisher gestellten Beschwerdebegehren und -vorbringen fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels und die dabei eingereichten weiteren Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. (...). G. Mit Eingabe vom 11. April 2005 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Auf den Inhalt der Eingabe und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 29. Dezember 2005 wurde das Bundesamt von der ARK zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 zog das Bundesamt seinen angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solcher hält das Bundesamt an seinen bisherigen Standpunkten und Ausführungen fest. I. Eine Anfrage der ARK vom 16. Februar 2006 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug beantworteten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. März 2006 abschlägig. Gleichzeitig gaben sie eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erneut. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" - bestätigt durch ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2007 - wurden die Beschwerdeführenden auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. L. Mit Eingaben vom 15. Februar 2007 und vom 22. Juli 2008 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzungen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten.
E. 1.4 Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle der Beschwerdeführenden kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, ist auf das betreffende Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügten. So sei die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti zweifelhaft, da er über die Partei und insbesondere deren Geschichte keine hinreichend substanziierten Angaben zu machen imstande gewesen sei. Die Zweifel erhärteten sich durch den Umstand, dass er diese Parteimitgliedschaft bei der Befragung in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt und ohne zureichende Gründe oder Erklärungen erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe. Ferner erschienen die angeblichen Verfolgungsmassnahmen seit 2001 wegen seines PKK-Austrittes unglaubhaft, da Syrien seine wohlwollende und unterstützende Haltung gegenüber der PKK (heute KADEK) im Jahre 1998 aufgegeben habe. Den Beginn dieser Verfolgungsmassnahmen habe er zudem widersprüchlich (April oder Mai 2001 beziehungsweise Oktober 2001) angegeben. Im Weiteren sei es als realitätsfremd einzustufen, dass der Beschwerdeführer als angeblich bekanntes Mitglied der Yekiti nach der geschilderten Polizeikontrolle mit Flugblattbeschlagnahmung im Gegensatz zum (...) nicht ebenfalls in Haft genommen worden sei, selbst wenn der (...) die Schuld auf sich genommen und der Beschwerdeführer selber seine Kollaboration in Aussicht gestellt hätte. Nicht nachvollziehbar erscheine angesichts dieser Kollaborationszusicherung und der daraus sich unweigerlich ergebenden Überwachungspraxis der syrischen Behörden, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte möglich sein können, keine Informationen zu liefern und sodann unterzutauchen. Die Dauer dieser Informationsverweigerung (sieben bis acht Monate beziehungsweise nur zwei Monate) habe er im Übrigen widersprüchlich dargelegt. Eine Verfolgung beziehungsweise Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen könne daher nicht geglaubt werden. Diese Erkenntnis werde schliesslich gestützt durch die überaus unplausiblen Ausreiseumstände - die Beschwerdeführenden hätten nicht einmal das Zielland mit Sicherheit angeben können - und die daraus sich ergebende Vermutung einer legalen Ausreise aus Syrien. In Anbetracht der solchermassen angeschlagenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden müsse auch am Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen gezweifelt werden. Unbesehen dessen seien die mit dem ausgewiesenen Ausländerstatus und der kurdischen Ethnie verbundenen allgemeinen Benachteiligungen im Alltagsleben und in den Bürgerrechten mangels zureichender Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte ebenso für die erwähnte viertägige Festhaltung der Beschwerdeführerin wegen eines Nachbarstreits, zumal die Behörden auf Anzeige hin legitimerweise Abklärungen vorzunehmen hätten.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 15. September 2003 bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine langjährige PKK-Mitgliedschaft und seine Zugehörighkeit zum "Milizkader" seit dem Jahre 1994; in seiner Region sei er "oberster Verantwortlicher für die Organisation von Abläufen" gewesen. Im Weiteren hält er fest, dass er seit Herbst 2001 Probleme mit der Polizei gehabt habe, dies wegen seines PKK-Austrittes im Jahre 1998 und seines Yekiti-Beitrittes im Jahre 2001; die Probleme hätten sich seit der polizeilichen Anhaltung von Anfang März 2002 akzentuiert. Auch die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest. Unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits in der Empfangsstelle seine Yekiti-Zugehörigkeit erwähnt, doch habe der Dolmetscher das Wort "Mitglied" beziehungsweise "Kanditat" falsch übersetzt. Angesichts seiner damals erst kurzen Zugehörigkeitsdauer als "Aufnahmekanditat" - dieser Status sei auch heute noch aktuell und gehe zudem aus einer dem BFM vorliegenden Liste hervor - hätten von ihm auch keine Detailkenntnisse über die Partei erwartet werden dürfen. Demgegenüber habe er aber umfassende Detailkenntnisse betreffend die PKK präsentieren können, welche jedoch von der Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten gewürdigt worden seien. Ferner liege es durchaus auf der Hand, dass ehemalige PKK-Milizkader, die sich der Yekiti zuwenden, aufgrund ihrer Vorkenntnisse für den syrischen Geheimdienst von grossem Interesse seien. Sodann erscheine es plausibel, dass er sich dem Zugriff der Behörden längere Zeit habe entziehen können, zumal das BFM selber nicht müde werde zu behaupten, die Yekiti-Mitgliedschaft allein genüge als Verfolgungsgrund nicht. Angesichts der enormen Willkür und Korruption erscheine auch seine Freilassung durch Bestechung plausibel. Die (Vor-) Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien somit glaubhaft und stellten eine den Anspruch auf Asyl begründende politische Verfolgung dar. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer gefährdungserhöhende Nachfluchtgründe: Als Yekiti-Kandidat und Ausländer (Ajanib), der seit längerer Zeit in der Schweiz weile, sei er gemäss Praxis im Falle einer Rückkehr mit höchster Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der Schwere der zu befürchtenden staatlichen Nachteile komme diesen Asylrelevanz zu. Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten oder Asylausschlussgründe lägen nicht vor. Entsprechend hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer bewiesenermassen um einen nicht als syrischer Staatsbürger anerkannten Ausländer, mithin um einen formell und materiell Staatenlosen, weshalb er Anspruch auf Regelung seines Aufenthaltes gemäss dem Staatenlosenübereinkommen habe. Als Beweismittel nannte der Beschwerdeführer eine Parteibestätigung der Yekiti Deutschland betreffend seine Person. Nachdem das Beweismittel der Beschwerde nicht beigelegt war, wurde der Beschwerdeführer mittels Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2003 aufgefordert dieses nachzureichen. In einer Erklärung vom 1. Oktober 2003 teilte er mit, es handle sich um ein Versehen und das Beweismittel existiere nicht.
E. 4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 räumt das Bundesamt ein, dass der Beschwerdeführer auf einer ihm vorliegenden (...) der Yekiti figuriere. Die (...) lasse aber keinerlei Rückschlüsse auf Aktivitäten in Syrien zu. Aus dem bisher Erwogenen gehe klar hervor, dass er keine Aktivitäten für die Yekiti in Syrien habe glaubhaft machen können. Es dränge sich der Schluss auf, dass er sich der Yekiti erst in der Schweiz (...) angeschlossen habe, um sich einen Nachfluchtgrund zu schaffen. Allein die (...) bei der Yekiti Schweiz vermöge aber keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Im Übrigen verweist das Bundesamt auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung.
E. 4.4 In der Replik vom 14. November 2003 stellt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass sein Status als (...) der Yekiti gemäss Vernehmlassung nunmehr unbestritten sei und somit die Ungereimtheiten bezüglich der Mitgliedschaft nur auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, wie er dies bereits in der Beschwerde geltend gemacht habe. Sodann widerspreche das Argument des BFM, wonach die Mitgliedschaft beziehungsweise der Kandidatenstatus bei der Yekiti noch keine Furcht vor Verfolgung begründe, der ARK-Praxis, gemäss welcher der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten hierzu genüge. Er selber sei nunmehr unbestritten ein (aktiver) Anhänger der Yekiti. Sodann verweisen die Beschwerdeführenden unter Vorlegung zweier Berichte von Amnesty International auf die katastrophale Menschenrechtslage und ebensolchen Haftbedingungen in Syrien sowie auf die bedenkliche Praxis der syrischen Behörden im Umgang mit Rückkehrenden.
E. 4.5 Mittels Eingabe vom 11. April 2005 reicht der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Fotos von Yekiti-Anhängern anlässlich einer Demonstration vom 11. März 2005 in Bern; Videokassette betreffend eine Kundgebung vom 14. März 2004 vor der US-Botschaft in Bern), die seine exilpolitische Tätigkeit unterlegten, zu den Akten. Das steigende Ausmass dieser Aktivitäten spreche für die Vermutung, dass die syrischen Behörden ihn beobachten und identifizieren würden. Die Furcht vor Zufügung schwerer Nachteile im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei damit begründet.
E. 4.6 Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 zog das Bundesamt seinen angefochtenen Entscheid im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solcher hält das Bundesamt kommentarlos an seinen bisherigen Standpunkten und Ausführungen implizit (und auf telefonische Bestätigung vom 15. Februar 2006 auch explizit) fest.
E. 4.7 Mit Beschwerdeergänzungen vom 23. Mai 2006 gibt der Beschwerdeführer neue Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten für die Yekiti zu den Akten, so betreffend eine Kundgebung vom 14. März 2006 vor der US-Botschaft in Bern und verweist auf verschiedene Internetseiten in diesem Zusammenhang. Er hält fest, dass das Ausmass seiner Exiltätigkeiten inzwischen äusserst umfangreich sei, welcher Umstand bereits für eine potenzielle Beobachtung und Identifizierung durch die syrischen Behörden und mithin für seine Verfolgungssituation spreche. Ebenso macht er darauf aufmerksam, dass er seit ungefähr Ende 2005 nunmehr Mitglied der Yekiti sei. Die Mitgliedschaft und sein Engagement für die Yekiti sowie das daraus sich ergebende Gefährdungspotenzial gingen aus einer beigelegten Parteibestätigung hervor. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2007 macht der Beschwerdeführer unter Beilegung entsprechender Beweismittel (Fotos, DVD, Zeitungsartikel, Internet-Links, Flugblatt) auf seine weiteren exilpolitischen Betätigungen (Beteiligung an Protestaktionen vom 10. und vom 27. Dezember 2006 in Genf und an einer Hungerstreikaktion vom 11. bis 13. Januar 2007 in Zürich) aufmerksam. Mit seiner letzten Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2008 reicht der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ("Erklärung", Internet-Link) betreffend seine Beteiligung an einer Yekiti-Kundgebung vom 3. Juni 2008 vor dem UNO-Gebäude in Genf zu den Akten. Zudem legt er Bestätigungen von Zahlungen an die Yekiti (Schweiz) bei.
E. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die geltend gemachten und den Zeitraum bis zur Ausreise betreffenden Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen (insb. angebliche politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen wegen Yekiti-Mitgliedschaft, PKK-Kaderzugehörigkeit und -austritt, Flugblättertransport und faktischer Kollaborationsverweigerung) beziehungsweise keine Furcht vor künftiger Verfolgung subjektiv und objektiv zureichend zu begründen vermögen (insb. allgemeine Benachteiligungen als Ausländer und Kurden im Alltagsleben und in den Bürgerrechten sowie behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehend (E. 4.1) zusammengefasste Begründung des Bundesamtes und auf den originalen Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2003 (vgl. dort E. I) im Wesentlichen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde vom 15. September 2003 führt zu keiner wesentlich anderen Betrachtungsweise: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die angeblich ehemalige PKK-Mitgliedschaft als solche und die Betätigung als einfaches Parteimitglied nicht als unglaubhaft. Hingegen entbehren die in der Beschwerde bekräftigte mehrjährige Zugehörigkeit zum "Milizkader" der PKK und die behauptete Eigenschaft als deren "oberster Regionalverantwortlicher für die Organisation von Abläufen" sowie die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Yekiti in Syrien jeglicher Substanz und Realitätsnähe und wirken konstruiert. Der Beschwerdeführer vermochte in den Anhörungen bloss ein äusserst dürftiges politisches Bewusstsein darzutun, das jedenfalls nicht auf eine höhergradige Funktion oder die Betrauung mit Verantwortungsbereichen schliessen lässt. Auffallend ist gar, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle keinerlei politisch geartete Verfolgungskomponente geltend gemacht hat und er Fragen nach politisch motivierten Festnahmen und Verhaftungen verneinte. Die erst in der kantonalen Anhörung vorgebrachten Nachschübe entbehren einer hinreichenden Erklärung und lassen sich jedenfalls nicht mit Übersetzungsmängeln begründen, zumal der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle die Yekiti-Zugehörigkeit - welcher Art auch immer - mit keinem Wort erwähnte und dementsprechend das Argument eines Übersetzungsmangels untauglich ist. Der Einwand eines blossen (...) bei der Yekiti vermag das Fehlen von Detailkenntnissen über diese Partei nicht zu erklären, zumal ein (...) immerhin auf ein erhebliches Interesse an der Partei schliessen lassen müsste. Die Behauptung umfassender Detailkenntnisse betreffend die PKK lässt sich anderseits nicht auf die Akten abstützen. Auch die weiteren Einwände in der Beschwerde (beispielsweise verbreitete Korruption und Willkür als Erklärung für die privilegierte Behandlung des Beschwerdeführers anlässlich der angeblichen Polizeikontrolle) überzeugen nicht. Es ergibt sich für den Beschwerdeführer und bezogen auf den Vorfluchtzeitraum das Bild eines äusserst niedrig profilierten und bloss geringes politisches Bewusstsein aufweisenden Kurden, der bestenfalls einfaches PKK-Mitglied war. Bezeichnenderweise versuchte er in der Beschwerde seine Yekiti-Zugehörigkeit mit der Behauptung der Existenz eines (angeblich beiliegenden) Beweismittels zu untermauern, welches er jedoch trotz instruktionsrichterlicher Nachforderung nicht vorzulegen imstande war. Die in seiner Erklärung vom 1. Oktober 2003 gelieferte Mitteilung, wonach es sich bei der betreffenden Erwähnung auf Seite 4 der Beschwerde um ein Versehen handle und das Beweismittel gar nicht existiere, erstaunt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer weiter hinten (auf S. 6 der Beschwerde) nochmals auf dieses Beweismittel beruft. An der gewonnenen Erkenntnis eines vor der Ausreise politisch nicht verfolgten Beschwerdeführers vermag auch der Inhalt der weiteren Schriftenwechsel - diese beschlagen hauptsächlich Fragen betreffend das Bestehen politisch motivierter subjektiver Nachfluchtgründe - nichts zu ändern. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine blosse Unzufriedenheit mit den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen sowie eine gewisse allgemeine Verbitterung über die Behandlung als Ajanib und Kurden durch staatliche Organe als solche noch nicht von Art. 3 AsylG erfasst sind. Die allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen sind zu wenig intensiv, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erreichen (vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.). Ebenso ist festzuhalten, dass weder die gewöhnliche und einfache Mitgliedschaft bei der PKK in Syrien bis 1998 noch die seither erfolgte Distanzierung von der Partei flüchtlingsrechtliche Relevanz auslösen, sondern das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers objektiv betrachtet vielmehr als Loyalitätsbekundung mit der syrischen Regierung aufzufassen wäre; darüber hinausgehende individuelle Verfolgungs- und Gefährdungsmomente im Zusammenhang mit der angeblichen PKK-Zugehörigkeit sind aus den Akten nicht ersichtlich und können, wie oben erkannt, vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan werden. In Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch insoweit zu Recht abgelehnt.
E. 5.3 Anders präsentiert sich die Sachlage, soweit der Beschwerdeführer auf sein Verhalten in der Schweiz (exilpolitisches Engagement) hinweist und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend macht: Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind demgegenüber gemäss Art. 54 AsylG anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden im Exil als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge anerkannt und als solche vorläufig aufgenommen (vgl. zum Ganzen EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a und ferner 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4, 1995 Nr. 7 E. 8, 1995 Nr. 9 E. 8c, 2006 Nr. 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; Kälin, a.a.O., S. 131 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland - unter Umständen bereits bestehende Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; Susanne Bachmann, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich und bleibt seitens der Vorinstanz im Wesentlichen unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit seiner Einreise regelmässig für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien sowie gegen die syrische Regierung und das dortige politische System eingesetzt hat. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Teilnahmen an Demonstrationen, Kundgebungen, Protestaktionen und dergleichen im öffentlichen Raum und verschiedentlich an exponierten Orten (beispielsweise vor Botschaftsgebäuden). Dieses Engagement verfolgte er als Kanditat beziehungsweise als Mitglied der Yekiti oder in seiner persönlichen Eigenschaft als Kurde und Ajanib. Die Aktivitäten sind durch zahlreiche Beweismittel (Fotografien, Videokassette, DVD, Yekiti-Parteibestätigung und -kandidatenliste, Zeitungsartikel, Internet-Links, Berichte, Flugbätter, Zahlungsbelege usw.) erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aktivitäten und die Yekiti-Zugehörigkeit je für sich besehen qualitativ als noch nicht bedeutsam in dem Sinne, dass irgendeine dieser Aktivitäten oder Eigenschaften bereits das hinreichende Potenzial zur Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes hätte. Mit Bestimmtheit kann der Beschwerdeführer nicht als Parteikader, Stratege oder gar ideologischer Führer der syrischen Exilopposition betrachtet werden und er ist weder an den Schaltstellen der Propaganda noch der Kommunikation beteiligt. Das Profil und der Aktivismus des Beschwerdeführers werden auf Rekursebene offensichtlich überzeichnet, wenngleich ihm in Relation zum Vorfluchtzeitraum ein auf zwar eher bescheidenem Niveau, aber doch gewachsenes politisches Bewusstsein zu attestieren ist. Das scheinbar relativ wenig gewichtige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der zuvor umrissenen Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Beim Beschwerdeführer fällt erheblich ins Gewicht, dass seine exilpolitischen Aktivitäten, wenngleich als Einzelne nicht besonders profiliert oder exponiert, doch über einen mehrjährigen Zeitraum und in einer besonderen Häufigkeit erfolgt sind. Damit erhöht sich in seinem Fall das Risiko, von den syrischen Geheimdienstbehörden als staatsfeindliche Person mit auch künftigem Schädigungspotenzial wahrgenommen zu werden. Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner häufigen und jahrelang fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Insgesamt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, als sie ihn hier in der Schweiz zumindest als regimekritischen Oppositionellen mit staatsschädigendem Potenzial identifiziert haben, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Gemessen an den hohen Anforderungen, die praxisgemäss an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes zu stellen sind, kann in seinem Fall von einer valablen Fluchtalternative innerhalb der syrischen Landesgrenzen nicht ausgegangen werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass er niemals an gewaltsamen Aktionen beteiligt war und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor. Hingegen kommt im Falle des Beschwerdeführers der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG zum Tragen, weshalb ihm ungeachtet der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Asyl in der Schweiz vorzuenthalten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die gesamten Akten und Umstände betreffend das Exilengagement des Beschwerdeführers lassen zwar in Übereinstimmung mit der sinngemässen Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003) die Vermutung aufkommen, er habe seine Yekiti-Parteizugehörigkeit und seinen Exilaktivismus in missbräuchlicher Weise gezielt im Hinblick auf das Erreichen eines vorteilhafteren Aufenthaltsstatus in der Schweiz entwickelt. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist jedoch - wie bereits oben erwähnt - absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
E. 5.4 In Würdigung aller aktenkundigen Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat. Durch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwerben, basierend auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, auch die anderen Beschwerde führenden Familienmitglieder einen solchen, zumal keine Anhaltspunkte für das Bestehen irgendwelcher Ausschlussgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, die Beschwerdeführer, die mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2006 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen worden sind, nunmehr als Flüchtlinge anzuerkennen und sie in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen unverändert weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.3 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines allfälligen Wegweisungsvollzuges gelangt vorliegend das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements zur Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat erweist sich demnach als unzulässig und folgerichtig ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzulässigkgeit (statt wie bisher infolge Unzumutbarkeit) vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Rahmen des Eintretensanspruchs abzuweisen, soweit darin die Gewährung von Asyl in der Schweiz, die Aufhebung der Wegweisungsanordnung als solcher und die Feststellung der Staatenlosigkeit beantragt wird. In Bezug auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5) aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2006 (in Bezug auf den Wegweisungsvollzug) erfolgt ist.
E. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären den Beschwerdeführenden als teilweise unterliegender Partei grundsätzlich die anteilsmässig reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht ihrer nach wie vor bestehenden Fürsorgeabhängigkeit ist jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine anteilsmässig reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der vorgelegten Honorarnote vom 3. März 2006 und des für den nachfolgenden Zeitraum anhand der Akten zuverlässig abschätzbaren Vertretungsaufwandes auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6633/2006/ {T 0/2} Urteil vom 26. November 2008 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, syrischer Herkunft, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. August 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Herkunftsstaat Syrien Ende Mai 2002 und reisten am 8. Juni 2002 in die Schweiz ein. Beim Versuch nach Deutschland weiterzureisen, wurden sie von den deutschen Bundesgrenzschutzbehörden angehalten und der zuständigen Kantonspolizei übergeben. Am 9. Juni 2002 suchten sie in der Empfangsstelle (neu Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 12. Juni 2002 in der Empfangsstelle sowie der Anhörungen vom 14. August und vom 1. Oktober 2002 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus F._______, seien ethnische Kurden und gehörten in Syrien zur Kategorie der registrierten staatenlosen Ausländer (Ajanib). Diese Einstufung sei mit erheblichen Nachteilen gegenüber syrischen Staatsbürgern verbunden; beispielsweise seien sie in ihrer Reisefreiheit, in ihren politischen Rechten, in der Berufsausübung und beim Gütererwerb eingeschränkt. In Syrien herrsche Ungerechtigkeit und Korruption. Im Jahre 1991 oder 1992 habe sich der Beschwerdeführer der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen und im Jahre 1994 bereits zum Parteikader gehört. Die Partei habe er vor allem finanziell, durch Personentransporte und durch das Verteilen von Informationsmaterial unterstützt. Im Jahre 1998, als Abdullah Oezcalan gefasst und in der Folge das Parteiziel eines autonomen Kurdenstaates aufgegeben worden sei, habe er sich von der PKK distanziert, diese aber zum Teil noch bis 2001 unterstützt. Wegen seiner Distanzierung von der PKK sei er seit dem Jahre 2001 regelmässig von der Polizei beziehungsweise vom Nachrichtendienst befragt und eingeschüchtert worden, da der syrische Staat mit der PKK kollaboriere. Im selben Jahr habe er sich der illegalen Yekiti-Partei angeschlossen, welche er fortan ebenfalls durch Personentransporte und durch das Verteilen von Informationsmaterial unterstützt habe. Der Partei gehörten bereits zwei seiner Brüder und ein Cousin an; überhaupt unterstütze die ganze Familie und Verwandtschaft in irgendeiner Form eine der kurdischen Parteien oder Organisationen. Zusammen mit (...) sei er Anfang März 2002 unterwegs gewesen, als anlässlich einer Polizeikontrolle das Auto durchsucht und dabei eine Schachtel mit Yekiti-Flugblättern des (...) beschlagnahmt worden sei. Während der (...) die ganze Schuld auf sich genommen habe und deswegen zwei bis drei Monate inhaftiert und dann gegen Bestechung freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer nur kurz auf den Polizeiposten mitgenommen und zur Kollaboration zulasten der Yekiti aufgefordert worden. Er habe aus Furcht vor einer Inhaftierung der Kollaboraton zugestimmt, in der Folge der Polizei jedoch keine Informationen geliefert. Aus diesem Grund habe ihn die Polizei zunächst ein- oder zweimal aufgesucht und befragt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich ab April 2002 bei Verwandten in F._______ versteckt gehalten, während er zuhause weiter von der Polizei gesucht worden sei. Schliesslich habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschieden. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern von der Polizei nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die des Lesens und Schreibens unkundige Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausreisegründe ihres religiös angetrauten Ehemannes und macht - abgesehen von einer viertägigen polizeilichen Festhaltung im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit und ihrer Furcht vor Problemen wegen ihrer illegalen Ausreise - keine weiteren persönlichen Benachteiligungen geltend. Die Ausreise sei auf dem Landweg über die nahegelegene Türkei beziehungseise den Irak und die Weiterreise in die Schweiz via unbekannte Länder in einem LKW erfolgt. (...). Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre "Ausweise für Ausländer" (Zivilregisterauszüge) zu den Akten. Weitere Identitätsdokumente besässen sie nicht und könnten sie als Ajanib auch nicht beanspruchen. Die beiden Zivilregisterauszüge wurden im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse des Bundesamtes am 8. April 2003 auf ihre Authentizität geprüft und als "unbestimmt" erkannt. B. Mit Verfügung vom 14. August 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. September 2003 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2003, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Feststellung der Staatenlosigkeit und die Regelung ihres Aufenthalts gemäss Staatenlosenübereinkommen; ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2003 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten auf den Urteilszeitpunkt in Aussicht gestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. November 2003 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an den bisher gestellten Beschwerdebegehren und -vorbringen fest. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels und die dabei eingereichten weiteren Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. (...). G. Mit Eingabe vom 11. April 2005 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Auf den Inhalt der Eingabe und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 29. Dezember 2005 wurde das Bundesamt von der ARK zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 zog das Bundesamt seinen angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solcher hält das Bundesamt an seinen bisherigen Standpunkten und Ausführungen fest. I. Eine Anfrage der ARK vom 16. Februar 2006 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug beantworteten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. März 2006 abschlägig. Gleichzeitig gaben sie eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erneut. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" - bestätigt durch ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2007 - wurden die Beschwerdeführenden auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. L. Mit Eingaben vom 15. Februar 2007 und vom 22. Juli 2008 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzungen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.4 Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle der Beschwerdeführenden kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, ist auf das betreffende Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügten. So sei die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti zweifelhaft, da er über die Partei und insbesondere deren Geschichte keine hinreichend substanziierten Angaben zu machen imstande gewesen sei. Die Zweifel erhärteten sich durch den Umstand, dass er diese Parteimitgliedschaft bei der Befragung in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt und ohne zureichende Gründe oder Erklärungen erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe. Ferner erschienen die angeblichen Verfolgungsmassnahmen seit 2001 wegen seines PKK-Austrittes unglaubhaft, da Syrien seine wohlwollende und unterstützende Haltung gegenüber der PKK (heute KADEK) im Jahre 1998 aufgegeben habe. Den Beginn dieser Verfolgungsmassnahmen habe er zudem widersprüchlich (April oder Mai 2001 beziehungsweise Oktober 2001) angegeben. Im Weiteren sei es als realitätsfremd einzustufen, dass der Beschwerdeführer als angeblich bekanntes Mitglied der Yekiti nach der geschilderten Polizeikontrolle mit Flugblattbeschlagnahmung im Gegensatz zum (...) nicht ebenfalls in Haft genommen worden sei, selbst wenn der (...) die Schuld auf sich genommen und der Beschwerdeführer selber seine Kollaboration in Aussicht gestellt hätte. Nicht nachvollziehbar erscheine angesichts dieser Kollaborationszusicherung und der daraus sich unweigerlich ergebenden Überwachungspraxis der syrischen Behörden, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte möglich sein können, keine Informationen zu liefern und sodann unterzutauchen. Die Dauer dieser Informationsverweigerung (sieben bis acht Monate beziehungsweise nur zwei Monate) habe er im Übrigen widersprüchlich dargelegt. Eine Verfolgung beziehungsweise Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen könne daher nicht geglaubt werden. Diese Erkenntnis werde schliesslich gestützt durch die überaus unplausiblen Ausreiseumstände - die Beschwerdeführenden hätten nicht einmal das Zielland mit Sicherheit angeben können - und die daraus sich ergebende Vermutung einer legalen Ausreise aus Syrien. In Anbetracht der solchermassen angeschlagenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden müsse auch am Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen gezweifelt werden. Unbesehen dessen seien die mit dem ausgewiesenen Ausländerstatus und der kurdischen Ethnie verbundenen allgemeinen Benachteiligungen im Alltagsleben und in den Bürgerrechten mangels zureichender Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte ebenso für die erwähnte viertägige Festhaltung der Beschwerdeführerin wegen eines Nachbarstreits, zumal die Behörden auf Anzeige hin legitimerweise Abklärungen vorzunehmen hätten. 4.2 In der Beschwerde vom 15. September 2003 bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine langjährige PKK-Mitgliedschaft und seine Zugehörighkeit zum "Milizkader" seit dem Jahre 1994; in seiner Region sei er "oberster Verantwortlicher für die Organisation von Abläufen" gewesen. Im Weiteren hält er fest, dass er seit Herbst 2001 Probleme mit der Polizei gehabt habe, dies wegen seines PKK-Austrittes im Jahre 1998 und seines Yekiti-Beitrittes im Jahre 2001; die Probleme hätten sich seit der polizeilichen Anhaltung von Anfang März 2002 akzentuiert. Auch die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest. Unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits in der Empfangsstelle seine Yekiti-Zugehörigkeit erwähnt, doch habe der Dolmetscher das Wort "Mitglied" beziehungsweise "Kanditat" falsch übersetzt. Angesichts seiner damals erst kurzen Zugehörigkeitsdauer als "Aufnahmekanditat" - dieser Status sei auch heute noch aktuell und gehe zudem aus einer dem BFM vorliegenden Liste hervor - hätten von ihm auch keine Detailkenntnisse über die Partei erwartet werden dürfen. Demgegenüber habe er aber umfassende Detailkenntnisse betreffend die PKK präsentieren können, welche jedoch von der Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten gewürdigt worden seien. Ferner liege es durchaus auf der Hand, dass ehemalige PKK-Milizkader, die sich der Yekiti zuwenden, aufgrund ihrer Vorkenntnisse für den syrischen Geheimdienst von grossem Interesse seien. Sodann erscheine es plausibel, dass er sich dem Zugriff der Behörden längere Zeit habe entziehen können, zumal das BFM selber nicht müde werde zu behaupten, die Yekiti-Mitgliedschaft allein genüge als Verfolgungsgrund nicht. Angesichts der enormen Willkür und Korruption erscheine auch seine Freilassung durch Bestechung plausibel. Die (Vor-) Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien somit glaubhaft und stellten eine den Anspruch auf Asyl begründende politische Verfolgung dar. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer gefährdungserhöhende Nachfluchtgründe: Als Yekiti-Kandidat und Ausländer (Ajanib), der seit längerer Zeit in der Schweiz weile, sei er gemäss Praxis im Falle einer Rückkehr mit höchster Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der Schwere der zu befürchtenden staatlichen Nachteile komme diesen Asylrelevanz zu. Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten oder Asylausschlussgründe lägen nicht vor. Entsprechend hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer bewiesenermassen um einen nicht als syrischer Staatsbürger anerkannten Ausländer, mithin um einen formell und materiell Staatenlosen, weshalb er Anspruch auf Regelung seines Aufenthaltes gemäss dem Staatenlosenübereinkommen habe. Als Beweismittel nannte der Beschwerdeführer eine Parteibestätigung der Yekiti Deutschland betreffend seine Person. Nachdem das Beweismittel der Beschwerde nicht beigelegt war, wurde der Beschwerdeführer mittels Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2003 aufgefordert dieses nachzureichen. In einer Erklärung vom 1. Oktober 2003 teilte er mit, es handle sich um ein Versehen und das Beweismittel existiere nicht. 4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 räumt das Bundesamt ein, dass der Beschwerdeführer auf einer ihm vorliegenden (...) der Yekiti figuriere. Die (...) lasse aber keinerlei Rückschlüsse auf Aktivitäten in Syrien zu. Aus dem bisher Erwogenen gehe klar hervor, dass er keine Aktivitäten für die Yekiti in Syrien habe glaubhaft machen können. Es dränge sich der Schluss auf, dass er sich der Yekiti erst in der Schweiz (...) angeschlossen habe, um sich einen Nachfluchtgrund zu schaffen. Allein die (...) bei der Yekiti Schweiz vermöge aber keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Im Übrigen verweist das Bundesamt auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung. 4.4 In der Replik vom 14. November 2003 stellt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass sein Status als (...) der Yekiti gemäss Vernehmlassung nunmehr unbestritten sei und somit die Ungereimtheiten bezüglich der Mitgliedschaft nur auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, wie er dies bereits in der Beschwerde geltend gemacht habe. Sodann widerspreche das Argument des BFM, wonach die Mitgliedschaft beziehungsweise der Kandidatenstatus bei der Yekiti noch keine Furcht vor Verfolgung begründe, der ARK-Praxis, gemäss welcher der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten hierzu genüge. Er selber sei nunmehr unbestritten ein (aktiver) Anhänger der Yekiti. Sodann verweisen die Beschwerdeführenden unter Vorlegung zweier Berichte von Amnesty International auf die katastrophale Menschenrechtslage und ebensolchen Haftbedingungen in Syrien sowie auf die bedenkliche Praxis der syrischen Behörden im Umgang mit Rückkehrenden. 4.5 Mittels Eingabe vom 11. April 2005 reicht der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Fotos von Yekiti-Anhängern anlässlich einer Demonstration vom 11. März 2005 in Bern; Videokassette betreffend eine Kundgebung vom 14. März 2004 vor der US-Botschaft in Bern), die seine exilpolitische Tätigkeit unterlegten, zu den Akten. Das steigende Ausmass dieser Aktivitäten spreche für die Vermutung, dass die syrischen Behörden ihn beobachten und identifizieren würden. Die Furcht vor Zufügung schwerer Nachteile im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei damit begründet. 4.6 Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 zog das Bundesamt seinen angefochtenen Entscheid im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solcher hält das Bundesamt kommentarlos an seinen bisherigen Standpunkten und Ausführungen implizit (und auf telefonische Bestätigung vom 15. Februar 2006 auch explizit) fest. 4.7 Mit Beschwerdeergänzungen vom 23. Mai 2006 gibt der Beschwerdeführer neue Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten für die Yekiti zu den Akten, so betreffend eine Kundgebung vom 14. März 2006 vor der US-Botschaft in Bern und verweist auf verschiedene Internetseiten in diesem Zusammenhang. Er hält fest, dass das Ausmass seiner Exiltätigkeiten inzwischen äusserst umfangreich sei, welcher Umstand bereits für eine potenzielle Beobachtung und Identifizierung durch die syrischen Behörden und mithin für seine Verfolgungssituation spreche. Ebenso macht er darauf aufmerksam, dass er seit ungefähr Ende 2005 nunmehr Mitglied der Yekiti sei. Die Mitgliedschaft und sein Engagement für die Yekiti sowie das daraus sich ergebende Gefährdungspotenzial gingen aus einer beigelegten Parteibestätigung hervor. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2007 macht der Beschwerdeführer unter Beilegung entsprechender Beweismittel (Fotos, DVD, Zeitungsartikel, Internet-Links, Flugblatt) auf seine weiteren exilpolitischen Betätigungen (Beteiligung an Protestaktionen vom 10. und vom 27. Dezember 2006 in Genf und an einer Hungerstreikaktion vom 11. bis 13. Januar 2007 in Zürich) aufmerksam. Mit seiner letzten Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2008 reicht der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ("Erklärung", Internet-Link) betreffend seine Beteiligung an einer Yekiti-Kundgebung vom 3. Juni 2008 vor dem UNO-Gebäude in Genf zu den Akten. Zudem legt er Bestätigungen von Zahlungen an die Yekiti (Schweiz) bei. 5. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die geltend gemachten und den Zeitraum bis zur Ausreise betreffenden Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen (insb. angebliche politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen wegen Yekiti-Mitgliedschaft, PKK-Kaderzugehörigkeit und -austritt, Flugblättertransport und faktischer Kollaborationsverweigerung) beziehungsweise keine Furcht vor künftiger Verfolgung subjektiv und objektiv zureichend zu begründen vermögen (insb. allgemeine Benachteiligungen als Ausländer und Kurden im Alltagsleben und in den Bürgerrechten sowie behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehend (E. 4.1) zusammengefasste Begründung des Bundesamtes und auf den originalen Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2003 (vgl. dort E. I) im Wesentlichen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde vom 15. September 2003 führt zu keiner wesentlich anderen Betrachtungsweise: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die angeblich ehemalige PKK-Mitgliedschaft als solche und die Betätigung als einfaches Parteimitglied nicht als unglaubhaft. Hingegen entbehren die in der Beschwerde bekräftigte mehrjährige Zugehörigkeit zum "Milizkader" der PKK und die behauptete Eigenschaft als deren "oberster Regionalverantwortlicher für die Organisation von Abläufen" sowie die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Yekiti in Syrien jeglicher Substanz und Realitätsnähe und wirken konstruiert. Der Beschwerdeführer vermochte in den Anhörungen bloss ein äusserst dürftiges politisches Bewusstsein darzutun, das jedenfalls nicht auf eine höhergradige Funktion oder die Betrauung mit Verantwortungsbereichen schliessen lässt. Auffallend ist gar, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle keinerlei politisch geartete Verfolgungskomponente geltend gemacht hat und er Fragen nach politisch motivierten Festnahmen und Verhaftungen verneinte. Die erst in der kantonalen Anhörung vorgebrachten Nachschübe entbehren einer hinreichenden Erklärung und lassen sich jedenfalls nicht mit Übersetzungsmängeln begründen, zumal der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle die Yekiti-Zugehörigkeit - welcher Art auch immer - mit keinem Wort erwähnte und dementsprechend das Argument eines Übersetzungsmangels untauglich ist. Der Einwand eines blossen (...) bei der Yekiti vermag das Fehlen von Detailkenntnissen über diese Partei nicht zu erklären, zumal ein (...) immerhin auf ein erhebliches Interesse an der Partei schliessen lassen müsste. Die Behauptung umfassender Detailkenntnisse betreffend die PKK lässt sich anderseits nicht auf die Akten abstützen. Auch die weiteren Einwände in der Beschwerde (beispielsweise verbreitete Korruption und Willkür als Erklärung für die privilegierte Behandlung des Beschwerdeführers anlässlich der angeblichen Polizeikontrolle) überzeugen nicht. Es ergibt sich für den Beschwerdeführer und bezogen auf den Vorfluchtzeitraum das Bild eines äusserst niedrig profilierten und bloss geringes politisches Bewusstsein aufweisenden Kurden, der bestenfalls einfaches PKK-Mitglied war. Bezeichnenderweise versuchte er in der Beschwerde seine Yekiti-Zugehörigkeit mit der Behauptung der Existenz eines (angeblich beiliegenden) Beweismittels zu untermauern, welches er jedoch trotz instruktionsrichterlicher Nachforderung nicht vorzulegen imstande war. Die in seiner Erklärung vom 1. Oktober 2003 gelieferte Mitteilung, wonach es sich bei der betreffenden Erwähnung auf Seite 4 der Beschwerde um ein Versehen handle und das Beweismittel gar nicht existiere, erstaunt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer weiter hinten (auf S. 6 der Beschwerde) nochmals auf dieses Beweismittel beruft. An der gewonnenen Erkenntnis eines vor der Ausreise politisch nicht verfolgten Beschwerdeführers vermag auch der Inhalt der weiteren Schriftenwechsel - diese beschlagen hauptsächlich Fragen betreffend das Bestehen politisch motivierter subjektiver Nachfluchtgründe - nichts zu ändern. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine blosse Unzufriedenheit mit den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen sowie eine gewisse allgemeine Verbitterung über die Behandlung als Ajanib und Kurden durch staatliche Organe als solche noch nicht von Art. 3 AsylG erfasst sind. Die allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen sind zu wenig intensiv, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erreichen (vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.). Ebenso ist festzuhalten, dass weder die gewöhnliche und einfache Mitgliedschaft bei der PKK in Syrien bis 1998 noch die seither erfolgte Distanzierung von der Partei flüchtlingsrechtliche Relevanz auslösen, sondern das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers objektiv betrachtet vielmehr als Loyalitätsbekundung mit der syrischen Regierung aufzufassen wäre; darüber hinausgehende individuelle Verfolgungs- und Gefährdungsmomente im Zusammenhang mit der angeblichen PKK-Zugehörigkeit sind aus den Akten nicht ersichtlich und können, wie oben erkannt, vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan werden. In Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch insoweit zu Recht abgelehnt. 5.3 Anders präsentiert sich die Sachlage, soweit der Beschwerdeführer auf sein Verhalten in der Schweiz (exilpolitisches Engagement) hinweist und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend macht: Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind demgegenüber gemäss Art. 54 AsylG anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden im Exil als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge anerkannt und als solche vorläufig aufgenommen (vgl. zum Ganzen EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a und ferner 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4, 1995 Nr. 7 E. 8, 1995 Nr. 9 E. 8c, 2006 Nr. 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; Kälin, a.a.O., S. 131 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise - aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland - unter Umständen bereits bestehende Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; Susanne Bachmann, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich und bleibt seitens der Vorinstanz im Wesentlichen unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit seiner Einreise regelmässig für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien sowie gegen die syrische Regierung und das dortige politische System eingesetzt hat. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Teilnahmen an Demonstrationen, Kundgebungen, Protestaktionen und dergleichen im öffentlichen Raum und verschiedentlich an exponierten Orten (beispielsweise vor Botschaftsgebäuden). Dieses Engagement verfolgte er als Kanditat beziehungsweise als Mitglied der Yekiti oder in seiner persönlichen Eigenschaft als Kurde und Ajanib. Die Aktivitäten sind durch zahlreiche Beweismittel (Fotografien, Videokassette, DVD, Yekiti-Parteibestätigung und -kandidatenliste, Zeitungsartikel, Internet-Links, Berichte, Flugbätter, Zahlungsbelege usw.) erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aktivitäten und die Yekiti-Zugehörigkeit je für sich besehen qualitativ als noch nicht bedeutsam in dem Sinne, dass irgendeine dieser Aktivitäten oder Eigenschaften bereits das hinreichende Potenzial zur Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes hätte. Mit Bestimmtheit kann der Beschwerdeführer nicht als Parteikader, Stratege oder gar ideologischer Führer der syrischen Exilopposition betrachtet werden und er ist weder an den Schaltstellen der Propaganda noch der Kommunikation beteiligt. Das Profil und der Aktivismus des Beschwerdeführers werden auf Rekursebene offensichtlich überzeichnet, wenngleich ihm in Relation zum Vorfluchtzeitraum ein auf zwar eher bescheidenem Niveau, aber doch gewachsenes politisches Bewusstsein zu attestieren ist. Das scheinbar relativ wenig gewichtige exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der zuvor umrissenen Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Beim Beschwerdeführer fällt erheblich ins Gewicht, dass seine exilpolitischen Aktivitäten, wenngleich als Einzelne nicht besonders profiliert oder exponiert, doch über einen mehrjährigen Zeitraum und in einer besonderen Häufigkeit erfolgt sind. Damit erhöht sich in seinem Fall das Risiko, von den syrischen Geheimdienstbehörden als staatsfeindliche Person mit auch künftigem Schädigungspotenzial wahrgenommen zu werden. Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner häufigen und jahrelang fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Insgesamt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, als sie ihn hier in der Schweiz zumindest als regimekritischen Oppositionellen mit staatsschädigendem Potenzial identifiziert haben, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Gemessen an den hohen Anforderungen, die praxisgemäss an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes zu stellen sind, kann in seinem Fall von einer valablen Fluchtalternative innerhalb der syrischen Landesgrenzen nicht ausgegangen werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass er niemals an gewaltsamen Aktionen beteiligt war und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor. Hingegen kommt im Falle des Beschwerdeführers der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG zum Tragen, weshalb ihm ungeachtet der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Asyl in der Schweiz vorzuenthalten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die gesamten Akten und Umstände betreffend das Exilengagement des Beschwerdeführers lassen zwar in Übereinstimmung mit der sinngemässen Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003) die Vermutung aufkommen, er habe seine Yekiti-Parteizugehörigkeit und seinen Exilaktivismus in missbräuchlicher Weise gezielt im Hinblick auf das Erreichen eines vorteilhafteren Aufenthaltsstatus in der Schweiz entwickelt. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist jedoch - wie bereits oben erwähnt - absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). 5.4 In Würdigung aller aktenkundigen Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat. Durch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwerben, basierend auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, auch die anderen Beschwerde führenden Familienmitglieder einen solchen, zumal keine Anhaltspunkte für das Bestehen irgendwelcher Ausschlussgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, die Beschwerdeführer, die mit Verfügung des BFM vom 14. Februar 2006 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen worden sind, nunmehr als Flüchtlinge anzuerkennen und sie in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen unverändert weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines allfälligen Wegweisungsvollzuges gelangt vorliegend das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements zur Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat erweist sich demnach als unzulässig und folgerichtig ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzulässigkgeit (statt wie bisher infolge Unzumutbarkeit) vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Rahmen des Eintretensanspruchs abzuweisen, soweit darin die Gewährung von Asyl in der Schweiz, die Aufhebung der Wegweisungsanordnung als solcher und die Feststellung der Staatenlosigkeit beantragt wird. In Bezug auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5) aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2006 (in Bezug auf den Wegweisungsvollzug) erfolgt ist. 8. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären den Beschwerdeführenden als teilweise unterliegender Partei grundsätzlich die anteilsmässig reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht ihrer nach wie vor bestehenden Fürsorgeabhängigkeit ist jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine anteilsmässig reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der vorgelegten Honorarnote vom 3. März 2006 und des für den nachfolgenden Zeitraum anhand der Akten zuverlässig abschätzbaren Vertretungsaufwandes auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: