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E-1021/2011

E-1021/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-21 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1021/2011 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Syrien, B._______, Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 von C._______ herkommend, gleichentags bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen D._______ ihre Asylgesuche einreichten, dass das BFM den Beschwerdeführern mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführer am 22. Januar 2011 ausführlich zu den Personalien, Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt und am 1. Februar 2011 eingehend zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ein staatenloser Kurde syrischer Herkunft und stamme ursprünglich aus E._______, wo er bis 2003 gelebt habe, dass er zwischen 2003 und 2009 in F._______ und anschliessend mit zwei Freunden bis 15. September 2010 in G._______ gewohnt habe, dass er Syrien aus zwei Gründen verlassen habe, dass erstens die Familie seiner Ehefrau ihn nicht akzeptiert und die Heirat nicht gewollt habe, weil er ein Ajnabi und ohne Ausbildung sei, dass er zweitens als einfaches Mitglied, Aktivitäten für die H._______-Partei ausgeübt und CD's mit kurdischen Aktivitäten sowie Flugblätter verteilt habe, dass die Sicherheitsbehörden am 29. August 2010, als er sich im Dorf seiner Familie aufgehalten habe, eine Razzia in seiner Wohnung in G.______ durchgeführt und dabei CD's, Tonbänder und Flugblätter gefunden hätten, dass sie einen Mitbewohner für 10-15 Tage verhaftet hätten, dass der andere Mitbewohner ihn am nächsten Tag über den Vorfall telefonisch informiert habe, dass der verhaftete Mitbewohner geschlagen worden sei und ihn (den Beschwerdeführer) bei den Behörden belastet habe, dass sein Vater und sein Bruder bei der Polizei des Polizeipostens von G._______ vorgesprochen und die Angelegenheit mit Geld hätten regeln wollen, die Behörden ihn jedoch persönlich hätten treffen wollen, dass er Angst gehabt habe, sich bei den Behörden zu melden und daher beschlossen habe zu fliehen, weshalb er die türkische Grenze nördlich von I._______ illegal, lediglich im Besitze eines Registerauszugs, passiert habe, dass die Beschwerdeführerin, die ein Studium als (...) abgeschlossen, jedoch keine Arbeit gefunden habe, als Hauptgrund für ihre Ausreise die Angst vor ihrer Familie angab, weil sie durch ihre Heirat die Familienehre verletzt habe, dass sie sich sodann auch auf die Ausreisegründe ihres religiös angetrauten Ehemannes berief, jedoch selbst keine persönlichen Benachteiligungen durch die syrischen Behörden geltend machte, dass sie die türkische Grenze mit ihrem Pass legal passiert und sich mit ihrem Ehemann in J._______ wieder getroffen habe, dass die Beschwerdeführer mit einem Schiff nach K._______ gelangt seien, von wo sie dreimal, jeweils mit gefälschten Papieren versucht hätten, in die Schweiz zu kommen, dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM am 24. Januar 2011 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführer ersuchte, dass in der Botschaftsantwort vom 2. Februar 2011 dem BFM im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Ajnabi-Kurden, sondern um einen syrischen Staatsbürger handle, der einen syrischen Pass, in G._______ ausgestellt, besitze, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls syrische Staatsangehörige sei und einen Pass, in G._______ ausgestellt, besitze, dass beide Syrien über die Türkei am 13. Oktober 2010 verlassen hätten und von den syrischen Behörden nicht gesucht würden, dass den Beschwerdeführern ausserdem mitgeteilt wurde, gemäss einem Ausweisprüfungsbericht der Flughafenpolizei erweise sich der Ajnabi-Ausweis des Beschwerdeführers als eine Totalfälschung, bei der Identitätskarte der Beschwerdeführerin seien dagegen keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer diese Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 3. Februar 2011 bestritten und an ihren ursprünglichen Vorbringen festhielten, dass der Beschwerdeführer betonte, sein Ajnabi-Ausweis sei nicht gefälscht, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 feststellte, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten tatsachenwidrige Aussagen gemacht, die durch Abklärungsergebnisse eindeutig widerlegt worden seien, dass sie versucht hätten, die Asylbehörden über die Identität des Beschwerdeführers zu täuschen, indem sie falsche Angaben zu seinem Status im Herkunftsland beziehungsweise zu seiner Nationalität gemacht hätten, um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, dass ferner die Aussagen über die Furcht vor Rachemassnahmen der Familie der Beschwerdeführe­rin wegen der unerwünschten Ehe aufgrund der darge­legten Erwägungen als haltlos zu qualifizie­ren seien, dass diese Feststellung dadurch erhärtet werde, dass die im syrischen Kontext sehr freie Lebensart der Beschwerdeführerin nicht mit den Werten einer traditionellen und patriarchalen kurdischen Familie übereinstimme, da, wären ihre Angehörigen tatsächlich erzkonservativ gewesen, die Beschwerdeführerin auf keinen Fall fünf Jahre lang an der Universität von F._______ hätte studieren und im Studentenheim wohnen können, dass sodann die Angaben des Beschwerdeführers über seine politische Tätigkeit sowie die Suche nach ihm nicht zu überzeugen vermöchten, dass er zwar einige Angaben zur H._______ Partei in G._______ gemacht habe, diese sich jedoch auf knappe und standardisierte Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Parteimilitant beschränken würden, dass er bezüglich der Wohnungsdurchsuchung auf Nachfragen hin lediglich kurze und unsubstanziierte Antworten zu Protokoll gegeben habe, dass er seine fehlenden Kenntnisse mit seiner Abwesenheit während der Hausdurchsuchung rechtfertigt habe, dass jedoch erfahrungsgemäss davon auszugehen sei, eine tatsächlich gesuchte Person würde sich über Geschehnisse, welche sie beträfen, ausführlich informieren, dass er nicht habe darlegen können, weshalb ausgerechnet er verdächtigt worden sei, verbotene Aktivitäten auszuführen, dass auch die Ehefrau nur wenige Informationen über die Vorfälle habe vorbringen können und davon auszugehen sei, dass sie sich besser über Geschehnisse, die ihren bedrohten Ehemann betreffen würden, informiert hätte, dass zusammengefasst die standardisierten und detailarmen Ausführungen der Beschwerdeführer den Bericht der Schweizerischen Botschaft, welcher auf fehlende Verfolgung schliesse, bestätigen würden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass damit die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass bezüglich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin keine Indizien auf Komplikationen bestünden und ebenfalls ihre Depressionen kein Wegweisungshindernis darstelle, da sie in ihrer Heimat bereits eine adäquate Behandlung genossen habe, dass ein Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz sei zu bewilligen, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer gemäss Staatenlosenübereinkommen als staatenloser anzuerkennen und es seien ihm die entsprechenden Reisepapiere auszustellen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, ein Bruder des Beschwerdeführers sei mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden (E-6633/2006), dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführer zu Untermauerung der Vorbringen ein Urteil in Sachen L._______ einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten (in Faxkopie) am 16. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten erstinstanzlich das BFM zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs.1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]); Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2), dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM, der beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werde könnte vorliegt, weshalb auf das betreffende Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vorbringen der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft erachtet, dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass den Aussagen des Beschwerdeführers über den geschilderte Vorfall vom 29. August 2010 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderlich Detailreichtum entnommen werden können und er die meisten dazu gestellten Fragen mit "ich weiss nicht" beantwortete (vgl. Antworten 43-47), dass der Beschwerdeführer selbst bei seiner ersten Befragung zuerst die Familie seiner Ehefrau als Grund für die Ausreise nannte und erst in zweiter Linie seine Aktivitäten für die H._______-Partei und die Razzia in seiner Wohnung, dass, wäre die Razzia tatsächlich das ausreiseauslösendes Ereignis gewesen, er dies an erster Stelle erwähnt hätte, dass vielmehr den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer offensichtlich ihre Ausreise schon seit längerer Zeit geplant haben, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie sich einen Pass habe ausstellen lassen, zur Antwort gab, dass sie die Absicht gehabt habe, auszureisen (vgl. Erstbefragung, S. 8), dass sie offenbar ihren Pass bereits vor dem Datum der angeblichen Razzia beantragte, dass sie zudem die Razzia im Zusammenhang mit ihrer Passbeantragung mit keinem Wort erwähnte, was sie sicherlich getan hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte und der unmittelbare Grund für die Ausreise gewesen wäre, dass demnach die geltend gemachte Razzia in der Wohnung des Beschwerdeführers in G._______ nicht glaubhaft ist, womit auch dessen politische Tätigkeit nicht geglaubt werden kann, dass somit die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, bei seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden verhaftet und misshandelt zu werden, unbegründet ist, zumal die Botschaftsabklärung ergeben hat, dass er in Syrien nicht gesucht wird, dass hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, festzustellen ist, dass dessen Asylvorbringen bezüglich seiner politischen Tätigkeit (...) sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als bar jeglicher Substanz und Realitätsnähe bezeichnet wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellte, dass dieser im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine bestehende oder unmittelbar drohende Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte (vgl. E-6633/2006 Ziff. 5.2), dass er (Bruder des Beschwerdeführers) ausschliesslich wegen seines exilpolitischen Engagements, mithin aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, dass daher der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das eingereichte Urteil in Sachen L._______ vom 8. Februar 2010 nicht den Beschwerdeführer betrifft, dass zudem die von den Beschwerdeführern geschilderten Asylvorbringen nicht an die syrischen Behörden weiteregegeben werden und das heutige Urteil in anonymisierter Form vorliegen wird, womit keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführer möglich sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Syrien drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Syrien verbracht hat und den Akten zufolge in Syrien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (Vater, sechs Geschwister,) welches ihn und seine Frau bei ihrer Rückkehr unterstützen kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Eltern und sieben Geschwister in ihrer Heimat hat und nicht davon auszugehen ist, dass sie von der gesamten Familie, nachdem sie nun verheiratet ist und ein Kind erwartet, verfolgt würde, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: