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E-7280/2009

E-7280/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Syrer mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______), verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2008 und reiste auf dem Landweg über die Türkei und unbekannte Länder am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. März 2009 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt. Am 1. April 2009 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte er während der Anhörungen geltend, sich vor den Staatssicherheitsdiensten zu fürchten. Er habe im (...)betrieb der Familie in C._______ gearbeitet. Im (...) 2001 sei er in den Militärdienst in Damaskus eingerückt. Als er am 12. März 2004 anlässlich der Gewaltereignisse in Nordsyrien in Damaskus unterwegs gewesen sei, sei er wegen seiner Ethnie mit einem Freund zusammen festgenommen worden. Per Telegramm sei seine Einheit informiert worden. Nach einigen Tagen Festhaltung durch die Polizei sei er rund 23 Tage lang vom Staatssicherheitsdienst festgehalten und misshandelt worden. Anschliessend sei er aus der Haft entlassen worden und in seine militärische Einheit zurückgekehrt. Einige Tage später - am (...) 2004 - habe er den Militärdienst abgeschlossen und sei nach C._______ zurückgekehrt. Seither habe er sich bei der Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) engagiert. Er habe an deren Sitzungen teilgenommen, diese teilweise sogar selber vorbereitet und Zeitschriften verteilt. Nach jeder Sitzung sei er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes vorgeladen und verhört worden und manchmal für einen oder zwei Tage lang festgehalten worden. Er habe deswegen kaum arbeiten und seine Familie sehen können. Ausserdem hätten die Behörden von ihm gefordert, dass er ihnen unentgeltlich Ersatzteile für ihre Fahrzeuge liefere, wozu er nicht bereit gewesen sei. Eine Woche nach seiner Rückkehr nach C._______ sei sein Bruder S. mitgenommen und rund ein Jahr lang inhaftiert worden. Wegen dieser Probleme sei sein erkrankter Vater am (...) 2004 gestorben. Etwa im Sommer 2008 habe seine Schwester beabsichtigt, in die Türkei zu reisen, weshalb sie sich einen Reisepass beschafft habe. Weil er sie zum Passamt begleitet habe, habe er sich auch gleich zur Beschaffung eines Reisepasses entschlossen, ohne indessen schon den Wunsch zu einer Ausreise gehabt zu haben. Am (...) November 2008 habe er an einer Demonstration von Kurden in Damaskus teilgenommen, die in Richtung Parlamentsgebäude marschiert seien. Die Polizei habe eingegriffen und zahlreiche Personen, darunter auch ihn, festgenommen. Nach der Registrierung sei er nachts freigelassen worden. Als sein Bruder S. ihm mitgeteilt habe, dass die Sicherheitsbehörden von D._______ ihn im Geschäft gesucht hätten, habe er sich auf dem Grundstück der Familie versteckt. Er sei wiederholt gesucht worden. Aus Furcht vor weiteren Festnahmen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 21. Dezember 2008 sei er per Bus nach Aleppo gereist, wo er sich ein Visum für die Türkei habe ausstellen lassen. Nachdem ihm Freunde berichtet hätten, dass er an der Grenze nicht namentlich registriert sei, sei er tags darauf aus Syrien ausgereist. Beim Cousin in Istanbul habe er dann zwei Monate zugebracht, bevor er den Lastwagen bestiegen habe, der ihn in die Schweiz gebracht habe. In der Schweiz habe er Kontakte zur Yekiti-Partei aufgenommen. Von der Familie in Syrien habe er erfahren, dass sein Bruder von der syrischen Polizei verhört worden sei. Offenbar wüssten die syrischen Behörden inzwischen Bescheid, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte ein. A.c Am 28. April 2009 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärung verschiedener Fragen betreffend den Beschwerdeführer. Am 24. Juni 2009 teilte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit besitze und sich einen syrischen Reisepass beschaffen könnte, von den syrischen Behörden nicht gesucht werde und in den Einwanderungsregistern nicht verzeichnet sei. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse mit und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. August 2009. Er erklärte, seit (...) einen syrischen Reisepass zu besitzen. Das Ergebnis der Botschaft sei indessen nur eine Quelle, auf die nicht allein abzustellen sei. So würden viele Kurden gesucht, obschon sie nicht in den Fahndungsregistern aufgeführt seien. Es sei somit auf seine Asylangaben und Beweismittel abzustellen. Zum bereits Bekannten führte er ergänzend aus, im März 2004 sei er während des Militärdienstes im Rahmen eines Ausgangs zu einer Kundgebung in Damaskus unterwegs gewesen, habe sich dort aufgehalten und sei für 26 oder 27 Tage in Haft gewesen. Als Mitglied der Yekiti-Partei habe er bei allen Tätigkeiten mitgemacht. Im November 2008 sei er nach der Festhaltung nach C._______ zurückgekehrt und habe während zehn Tagen zwei- bis dreimal auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Dann sei eine Vorladung vom Polizeiposten in D._______ eingetroffen, weshalb er geflohen sei. Ein seiner Freunde, M.N., sei als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. Dieser Mann sei bereit, als Zeuge zu seinen Gunsten auszusagen. Da die syrische Polizei über seinen aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis habe, werde er Probleme bei einer Rückreise bekommen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 - eröffnet am 21. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 20. November 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er eine Vollmacht vom 5. November 2009, ein Schreiben der Vorstandsvorsitzenden der Partei "Yekiti Schweiz" vom 3. November 2009, mit welchem der Beitritt des Beschwerdeführers per 16. Mai 2009 bestätigt wird, drei Fotos, Kopien der angefochtenen Verfügung und des Flüchtlingsausweises seines Freundes M.H. vom 20. August 2009 ein. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 26. November 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher am 7. Dezember 2009 geleistet wurde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM stellte fest, dass der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. August 2009 als M.N. bezeichnete Freund, welcher wie er im Jahr 2004 festgenommen worden sei und das selbe Verfolgungsprofil aufweise und welchen das BFM in seiner Datenbank nicht habe finden könne, keineswegs dem Namen der Person entspreche, deren Ausweiskopie er eingereicht habe. Es könne erwartet werden, dass er den Name eines Freundes korrekt hätte angeben können. Diese Ungereimtheit bestätige die Einschätzung des BFM. Weiter seien die von ihm angegebenen exilpolitischen Tätigkeiten, die er mit Fotos und einem Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz belege, nicht von einer Art, die erwarten liesse, dass er sich über längere Zeit öffentlich als Regimekritiker exponiert hätte oder seine Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Folglich seien sie nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Die Organisation Yekiti Schweiz stelle Dokumente in der Art der eingereichten Bestätigung, welche ausgesprochen vage formuliert sei, offensichtlich sehr grosszügig aus. F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Fotos betreffend die Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und ein Exemplar einer Petition der Human Rights Organization in Syria (MAF), für die er sich engagiert habe, nach. Er gab an, selber solche Schreiben verteilt zu haben. G. In der Replik vom 27. Januar 2010 erklärte der Beschwerdeführer, das BFM habe den Namen seines Freundes falsch interpretiert. Es handle sich bei M.H. um M., den Sohn von N. - mithin um die gleiche Person. Weiter spekuliere das BFM über das Interesse syrischer Verfolger von aktiven Personen, die nicht Kaderpositionen politischer oder exilpolitischer Organisationen zuzurechnen seien. Gerade die geringe Anzahl von exilpolitisch aktiven Syrern in der Schweiz mache die Registrierung einzelner Personen für den syrischen Geheimdienst einfach. Einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2007 (E-7133/2006) sei zu entnehmen, zu welchen Handlungen syrische Verfolger im Ausland fähig seien und welche Konsequenzen kurdische Syrer bei einer Rückkehr zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines dauernden Engagements für die Yekiti-Partei in Syrien und in der Schweiz objektiv begründete Furcht vor Nachteilen bei einer Rückkehr nach Syrien. Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste seien mit grossen Vollmachten ausgestattet, weshalb für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig. Der Replik lag ein fünfseitiges "Gutachten" vom 25. November 2009 aus Deutschland bei. H. Am 26. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer vier weitere Fotos, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigten, sowie zwei politische Erklärungen der Sektion der Yekiti Partei Schweiz und einen Internetbericht über den Empfang seines Cousin und politischen Aktivisten A.N. ein. Dieser sei Mitglied der Yekiti-Partei und aus politischen Gründen wiederholt inhaftiert gewesen, letztmals bis Ende April 2010, und sei nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers, mit welchem er in enger familiärer Beziehung gestanden habe, gefragt worden. I. Am 29. September 2010 wurden neu fünf Fotos in Kopie von Kundgebungen vom 12. März und 7. April 2010 nachgereicht. Weiter wurde erklärt, dass Nachbarn und Verwandte bestätigen könnten, dass der Cousin A.N. nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden sei. J. Der Instruktionsrichter ersuchte am 11. August 2011 das BFM, unter Berücksichtigung der veränderten Situation im Heimatland und des geltend gemachten Umfeldes des Beschwerdeführers, bis zum 25. August 2011 eine weitere Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. K. Mit Verfügung vom 19. August 2011 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2009 teilweise in Wiedererwägung, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien vorläufig auf. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 20. November 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2011 bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist, und fragte den Beschwerdeführer an, ob er die Beschwerde im nicht gegen­standslos gewordenen Umfang zurückziehen möchte. Zudem erhielt die Rechtsvertreterin Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. M. Die am 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Honorarnote datiert vom 24. August 2011. Auf die Rückzugseinladung erfolgte keine Reaktion.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern kein Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 2 Abs. 1, Art. 49 ff. AsylG). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 19. August 2011 den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling anerkannt. In Anwendung des sich auf subjektive Nach-Fluchtgründe beziehenden Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG hat es die Asylgewährung verweigert und ihn als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Damit sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegen­standslos geworden. Da der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhält, ist nachfolgend zu prüfen, ob er einen Anspruch auf Asyl hat.

E. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.2 Nachfolgend ist nur noch auf Vorbringen einzugehen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor dem Verlassen des Landes bestandene und bis heute andauernde Fluchtgründe oder allfällige, ohne das Dazutun des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstandene Gründe für eine gegenwärtig bestehende begründete Furcht vor Verfolgung (sog. objektive Nach-Fluchtgründe).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass diesbezügliche Betrachtungsweise und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen.

E. 2.3.1 Die generelle Situation in Syrien ist für politische Opponenten seit vielen Jahren angespannt, namentlich hinsichtlich solche kurdischer Ethnie. In Anbetracht der zahlreichen erheblichen Ungereimtheiten in zentralen Asylangaben - es kann im Einzelnen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (E. I.1 und I.2) verwiesen werden - kann dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt werden, dass er in Syrien allein wegen seiner Ethnie, seines Engagements bei der Yekiti-Partei und seiner Kontakte zu Bekannten und Verwandten in der geltend gemachten Art und Weise jahrelang verfolgt worden ist. Vor dem Hintergrund des kompromisslosen Verhaltens syrischer Sicherheitskräfte, Militärstellen und Strafverfolgungsbehörden gegenüber politischen Aktivisten der Yekiti-Partei und staatsgefährdenden Personen ist es nicht glaubhaft, dass er - wenn er wirklich im von ihm beschriebenen Mass über Jahre hinweg verfolgt und schikaniert worden wäre - sich seit 2004 lediglich seiner guten finanziellen Lage und seiner einflussreichen Familie wegen (A8 F12 und F56) noch freiwillig in Syrien aufgehalten haben will. Dass er sich dabei trotz der geltend gemachten erlebten massiven wiederholten Behelligungen durch Sicherheitskräfte Mitte 2008 legal einen Pass beschaffen, seine (...) Geschäfte ungehindert weiterführen und den (...)ausweis problemlos erwerben konnte (A1 S. 3 f.; A8 F18 und F96 f.), spricht dafür, dass seine Schilderungen in den wesentlichen Punkten der Asylbegründung (Festnahmen, Haftbeschrieb, Behelligungen, Auflagen) nicht glaubhaft sind. Sie weisen denn auch nicht die zu erwartenden Realkennzeichen auf; seine Erzählungen basieren offensichtlich nicht auf selbst Erlebtem. Er hat auch keine fundierte Kenntnisse über die Yekiti-Partei im Rahmen seiner Anhörungen erkennen lassen, und seine Rolle innerhalb dieser Partei in Syrien ist widersprüchlich geschildert: Er sei während seines Aufenthaltes in Syrien nicht Parteimitglied, aber Kandidat oder Anwärter für eine Mitgliedschaft gewesen (A1 S. 6, A 8 S. 9), beziehungsweise er sei Mitglied gewesen, aber kein Exponent oder wichtiger Führer der Partei (A17 S. 1; Beschwerde S. 3 unten). Gleichzeitig will er aber so viel Engagement innerhalb dieser Yekiti-Partei geleistet haben, dass er begründete Furcht vor Verfolgung haben soll (Beschwerde S. 3). Es erübrigt sich angesichts dieser bloss beispielhaft aufgezeigten Unstimmigkeiten, auf die weiteren Behauptungen, Einwände und Beweismittel einzugehen; namentlich der Einwand in der Beschwerde, ihm seien die Unterschiede zwischen Mitglied und Sympathisant einer Partei nicht verständlich gewesen (Beschwerde S. 3), sind mit seiner präzisen Differenzierung zwischen Parteimitglied und "Kandidat für eine Mitgliedschaft" beziehungsweise "Anwärter, den man jetzt [gemeint ist: in der Schweiz] akzeptiert hat" (A1 S. 6 und A8 S. 9) nicht vereinbar. Bei dieser Sachlage sind denn auch die im Schreiben vom 23. Juli 2009 und in der Beschwerde geäusserten Einwände gegen das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft vom 28. April 2009 ohne Bedeutung. Die Behauptung von Verhören seines Bruders durch Sicherheitskräfte und der Bezug zu einem politisch aktiven Cousin und einem Freund, der das selbe Verfolgungsprofil aufweise und M.N. oder M.H. heisse, ändern nichts an der Erkenntnis, dass er selber nicht verfolgt war, zumal im Fall einer tatsächlichen politischen Verfolgung wesentlich einschneidendere Eingriffe in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers und seiner Angehörige rapportiert hätten werden können. Der Beizug der Asylakten von M.H. (vgl. Antrag in act. 8 S. 1) erübrigt sich mithin. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer nicht zu glauben, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Grund zur Befürchtung gehabt hat, von syrischen Behörden verfolgt zu werden.

E. 2.3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann; Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 m.w.H.). Eine asylsuchende Person ist somit auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hat. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven Nach-Fluchtgründen und den hier nicht mehr interessierende subjektiven (vgl. E. 1.5). Objektive Nach-Fluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf die die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Konkret stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Reflexverfolgung zu befürchten hat. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es in Syrien in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr, von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden. Somit wäre es denkbar, dass die in der Schweiz entstandenen Kontakte des Beschwerdeführers zu politisch verfolgten, im Exil oder in Syrien lebenden Verwandten und Bekannten zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr führen könnten. Dazu gibt es allerdings in den Akten keine konkreten Hinweise. Während all seiner Jahre in der Schweiz, in denen sich Verwandte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und in Drittstaaten (A1 S. 3) aufgehalten haben, und selbst als er sich noch in Syrien befunden hat, hat ihm gegenüber keine glaubhafte Reflexverfolgung eingesetzt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich daran bei seiner allfälligen Rückkehr nach Syrien etwas ändern sollte. Von seiner engeren Familie (...grosse Anzahl von Personen...) wäre in all den Jahren nicht bekannt geworden, dass sie allein wegen ihrer Verwandt- oder Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer je konkrete Nachteile erlebt hätten. Die geltend gemachten Verhöre des Bruders durch Sicherheitskräfte und die behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer erscheinen aufgesetzt und unglaubhaft. Die Reise der Schwester ins Ausland und zurück, die gemeinsame problemlose Passbeschaffung und seine jahrelange Unlust zur Ausreise trotz angeblich massiver und erniedrigender Behelligungen sind weitere erhebliche Indizien für eine fehlende Reflexverfolgung wegen angeblich früher bestandener Beziehungsnähe zu politischen Exponenten. Bei den meisten in der Beschwerdeschrift angeführten Verwandten finden sich zudem keine engeren politischen Verbindungen oder Kontaktnahmen zum Beschwerdeführer. Es ist damit nicht erkennbar, dass die syrischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ihretwegen ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keine ihm drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung glaubhaft machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt eines objektiven Nachfluchtgrundes nicht.

E. 2.4 Somit erfüllt der Beschwerdeführer keines der erforderlichen Kriterien, die Anspruch auf eine Asylerteilung geben würden, und die angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Asylverweigerung zu bestätigen.

E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt des Entscheides des BFM weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositivpunkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Der Beschwerdeführer ist jedoch mit seinen Begehren insofern durchgedrungen, als die Vorinstanz im zusätzlichen Schriftenwechsel ihn als Flüchtling anerkannte und vorläufig aufnahm. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung des BFM vom 18. August 2011 gegenstandslos geworden ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, in welchem Umfang er grundsätzlich kostenpflichtig wird und zu entschädigen ist.

E. 5.1 Die Kosten des Beschwerdefahrens sind auf Fr. 300.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Verrechnung mit dem am 7. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.- zurückzuerstatten.

E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 24. August 2011 beziffert die gesamten Aufwendungen auf Fr. 1770.-. Die Vertretungstätigkeiten erscheinen angemessen; sie sind im Umfang von Fr. 885.- zu entschädigen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Fr. 300.- werden ihm zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 885.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7280/2009 Urteil vom 18. Juni 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch B._______ , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Syrer mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______), verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2008 und reiste auf dem Landweg über die Türkei und unbekannte Länder am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. März 2009 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt. Am 1. April 2009 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. A.b Im Wesentlichen machte er während der Anhörungen geltend, sich vor den Staatssicherheitsdiensten zu fürchten. Er habe im (...)betrieb der Familie in C._______ gearbeitet. Im (...) 2001 sei er in den Militärdienst in Damaskus eingerückt. Als er am 12. März 2004 anlässlich der Gewaltereignisse in Nordsyrien in Damaskus unterwegs gewesen sei, sei er wegen seiner Ethnie mit einem Freund zusammen festgenommen worden. Per Telegramm sei seine Einheit informiert worden. Nach einigen Tagen Festhaltung durch die Polizei sei er rund 23 Tage lang vom Staatssicherheitsdienst festgehalten und misshandelt worden. Anschliessend sei er aus der Haft entlassen worden und in seine militärische Einheit zurückgekehrt. Einige Tage später - am (...) 2004 - habe er den Militärdienst abgeschlossen und sei nach C._______ zurückgekehrt. Seither habe er sich bei der Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) engagiert. Er habe an deren Sitzungen teilgenommen, diese teilweise sogar selber vorbereitet und Zeitschriften verteilt. Nach jeder Sitzung sei er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes vorgeladen und verhört worden und manchmal für einen oder zwei Tage lang festgehalten worden. Er habe deswegen kaum arbeiten und seine Familie sehen können. Ausserdem hätten die Behörden von ihm gefordert, dass er ihnen unentgeltlich Ersatzteile für ihre Fahrzeuge liefere, wozu er nicht bereit gewesen sei. Eine Woche nach seiner Rückkehr nach C._______ sei sein Bruder S. mitgenommen und rund ein Jahr lang inhaftiert worden. Wegen dieser Probleme sei sein erkrankter Vater am (...) 2004 gestorben. Etwa im Sommer 2008 habe seine Schwester beabsichtigt, in die Türkei zu reisen, weshalb sie sich einen Reisepass beschafft habe. Weil er sie zum Passamt begleitet habe, habe er sich auch gleich zur Beschaffung eines Reisepasses entschlossen, ohne indessen schon den Wunsch zu einer Ausreise gehabt zu haben. Am (...) November 2008 habe er an einer Demonstration von Kurden in Damaskus teilgenommen, die in Richtung Parlamentsgebäude marschiert seien. Die Polizei habe eingegriffen und zahlreiche Personen, darunter auch ihn, festgenommen. Nach der Registrierung sei er nachts freigelassen worden. Als sein Bruder S. ihm mitgeteilt habe, dass die Sicherheitsbehörden von D._______ ihn im Geschäft gesucht hätten, habe er sich auf dem Grundstück der Familie versteckt. Er sei wiederholt gesucht worden. Aus Furcht vor weiteren Festnahmen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 21. Dezember 2008 sei er per Bus nach Aleppo gereist, wo er sich ein Visum für die Türkei habe ausstellen lassen. Nachdem ihm Freunde berichtet hätten, dass er an der Grenze nicht namentlich registriert sei, sei er tags darauf aus Syrien ausgereist. Beim Cousin in Istanbul habe er dann zwei Monate zugebracht, bevor er den Lastwagen bestiegen habe, der ihn in die Schweiz gebracht habe. In der Schweiz habe er Kontakte zur Yekiti-Partei aufgenommen. Von der Familie in Syrien habe er erfahren, dass sein Bruder von der syrischen Polizei verhört worden sei. Offenbar wüssten die syrischen Behörden inzwischen Bescheid, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte ein. A.c Am 28. April 2009 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärung verschiedener Fragen betreffend den Beschwerdeführer. Am 24. Juni 2009 teilte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit besitze und sich einen syrischen Reisepass beschaffen könnte, von den syrischen Behörden nicht gesucht werde und in den Einwanderungsregistern nicht verzeichnet sei. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse mit und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. August 2009. Er erklärte, seit (...) einen syrischen Reisepass zu besitzen. Das Ergebnis der Botschaft sei indessen nur eine Quelle, auf die nicht allein abzustellen sei. So würden viele Kurden gesucht, obschon sie nicht in den Fahndungsregistern aufgeführt seien. Es sei somit auf seine Asylangaben und Beweismittel abzustellen. Zum bereits Bekannten führte er ergänzend aus, im März 2004 sei er während des Militärdienstes im Rahmen eines Ausgangs zu einer Kundgebung in Damaskus unterwegs gewesen, habe sich dort aufgehalten und sei für 26 oder 27 Tage in Haft gewesen. Als Mitglied der Yekiti-Partei habe er bei allen Tätigkeiten mitgemacht. Im November 2008 sei er nach der Festhaltung nach C._______ zurückgekehrt und habe während zehn Tagen zwei- bis dreimal auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Dann sei eine Vorladung vom Polizeiposten in D._______ eingetroffen, weshalb er geflohen sei. Ein seiner Freunde, M.N., sei als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. Dieser Mann sei bereit, als Zeuge zu seinen Gunsten auszusagen. Da die syrische Polizei über seinen aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis habe, werde er Probleme bei einer Rückreise bekommen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 - eröffnet am 21. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 20. November 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er eine Vollmacht vom 5. November 2009, ein Schreiben der Vorstandsvorsitzenden der Partei "Yekiti Schweiz" vom 3. November 2009, mit welchem der Beitritt des Beschwerdeführers per 16. Mai 2009 bestätigt wird, drei Fotos, Kopien der angefochtenen Verfügung und des Flüchtlingsausweises seines Freundes M.H. vom 20. August 2009 ein. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 26. November 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher am 7. Dezember 2009 geleistet wurde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das BFM stellte fest, dass der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. August 2009 als M.N. bezeichnete Freund, welcher wie er im Jahr 2004 festgenommen worden sei und das selbe Verfolgungsprofil aufweise und welchen das BFM in seiner Datenbank nicht habe finden könne, keineswegs dem Namen der Person entspreche, deren Ausweiskopie er eingereicht habe. Es könne erwartet werden, dass er den Name eines Freundes korrekt hätte angeben können. Diese Ungereimtheit bestätige die Einschätzung des BFM. Weiter seien die von ihm angegebenen exilpolitischen Tätigkeiten, die er mit Fotos und einem Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz belege, nicht von einer Art, die erwarten liesse, dass er sich über längere Zeit öffentlich als Regimekritiker exponiert hätte oder seine Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. Folglich seien sie nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Die Organisation Yekiti Schweiz stelle Dokumente in der Art der eingereichten Bestätigung, welche ausgesprochen vage formuliert sei, offensichtlich sehr grosszügig aus. F. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Fotos betreffend die Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und ein Exemplar einer Petition der Human Rights Organization in Syria (MAF), für die er sich engagiert habe, nach. Er gab an, selber solche Schreiben verteilt zu haben. G. In der Replik vom 27. Januar 2010 erklärte der Beschwerdeführer, das BFM habe den Namen seines Freundes falsch interpretiert. Es handle sich bei M.H. um M., den Sohn von N. - mithin um die gleiche Person. Weiter spekuliere das BFM über das Interesse syrischer Verfolger von aktiven Personen, die nicht Kaderpositionen politischer oder exilpolitischer Organisationen zuzurechnen seien. Gerade die geringe Anzahl von exilpolitisch aktiven Syrern in der Schweiz mache die Registrierung einzelner Personen für den syrischen Geheimdienst einfach. Einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2007 (E-7133/2006) sei zu entnehmen, zu welchen Handlungen syrische Verfolger im Ausland fähig seien und welche Konsequenzen kurdische Syrer bei einer Rückkehr zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines dauernden Engagements für die Yekiti-Partei in Syrien und in der Schweiz objektiv begründete Furcht vor Nachteilen bei einer Rückkehr nach Syrien. Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste seien mit grossen Vollmachten ausgestattet, weshalb für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig. Der Replik lag ein fünfseitiges "Gutachten" vom 25. November 2009 aus Deutschland bei. H. Am 26. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer vier weitere Fotos, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigten, sowie zwei politische Erklärungen der Sektion der Yekiti Partei Schweiz und einen Internetbericht über den Empfang seines Cousin und politischen Aktivisten A.N. ein. Dieser sei Mitglied der Yekiti-Partei und aus politischen Gründen wiederholt inhaftiert gewesen, letztmals bis Ende April 2010, und sei nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers, mit welchem er in enger familiärer Beziehung gestanden habe, gefragt worden. I. Am 29. September 2010 wurden neu fünf Fotos in Kopie von Kundgebungen vom 12. März und 7. April 2010 nachgereicht. Weiter wurde erklärt, dass Nachbarn und Verwandte bestätigen könnten, dass der Cousin A.N. nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden sei. J. Der Instruktionsrichter ersuchte am 11. August 2011 das BFM, unter Berücksichtigung der veränderten Situation im Heimatland und des geltend gemachten Umfeldes des Beschwerdeführers, bis zum 25. August 2011 eine weitere Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. K. Mit Verfügung vom 19. August 2011 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2009 teilweise in Wiedererwägung, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien vorläufig auf. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 20. November 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2011 bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist, und fragte den Beschwerdeführer an, ob er die Beschwerde im nicht gegen­standslos gewordenen Umfang zurückziehen möchte. Zudem erhielt die Rechtsvertreterin Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. M. Die am 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Honorarnote datiert vom 24. August 2011. Auf die Rückzugseinladung erfolgte keine Reaktion. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern kein Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 2 Abs. 1, Art. 49 ff. AsylG). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 19. August 2011 den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling anerkannt. In Anwendung des sich auf subjektive Nach-Fluchtgründe beziehenden Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG hat es die Asylgewährung verweigert und ihn als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Damit sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegen­standslos geworden. Da der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhält, ist nachfolgend zu prüfen, ob er einen Anspruch auf Asyl hat. 2. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.2 Nachfolgend ist nur noch auf Vorbringen einzugehen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor dem Verlassen des Landes bestandene und bis heute andauernde Fluchtgründe oder allfällige, ohne das Dazutun des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstandene Gründe für eine gegenwärtig bestehende begründete Furcht vor Verfolgung (sog. objektive Nach-Fluchtgründe). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass diesbezügliche Betrachtungsweise und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen. 2.3.1 Die generelle Situation in Syrien ist für politische Opponenten seit vielen Jahren angespannt, namentlich hinsichtlich solche kurdischer Ethnie. In Anbetracht der zahlreichen erheblichen Ungereimtheiten in zentralen Asylangaben - es kann im Einzelnen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (E. I.1 und I.2) verwiesen werden - kann dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt werden, dass er in Syrien allein wegen seiner Ethnie, seines Engagements bei der Yekiti-Partei und seiner Kontakte zu Bekannten und Verwandten in der geltend gemachten Art und Weise jahrelang verfolgt worden ist. Vor dem Hintergrund des kompromisslosen Verhaltens syrischer Sicherheitskräfte, Militärstellen und Strafverfolgungsbehörden gegenüber politischen Aktivisten der Yekiti-Partei und staatsgefährdenden Personen ist es nicht glaubhaft, dass er - wenn er wirklich im von ihm beschriebenen Mass über Jahre hinweg verfolgt und schikaniert worden wäre - sich seit 2004 lediglich seiner guten finanziellen Lage und seiner einflussreichen Familie wegen (A8 F12 und F56) noch freiwillig in Syrien aufgehalten haben will. Dass er sich dabei trotz der geltend gemachten erlebten massiven wiederholten Behelligungen durch Sicherheitskräfte Mitte 2008 legal einen Pass beschaffen, seine (...) Geschäfte ungehindert weiterführen und den (...)ausweis problemlos erwerben konnte (A1 S. 3 f.; A8 F18 und F96 f.), spricht dafür, dass seine Schilderungen in den wesentlichen Punkten der Asylbegründung (Festnahmen, Haftbeschrieb, Behelligungen, Auflagen) nicht glaubhaft sind. Sie weisen denn auch nicht die zu erwartenden Realkennzeichen auf; seine Erzählungen basieren offensichtlich nicht auf selbst Erlebtem. Er hat auch keine fundierte Kenntnisse über die Yekiti-Partei im Rahmen seiner Anhörungen erkennen lassen, und seine Rolle innerhalb dieser Partei in Syrien ist widersprüchlich geschildert: Er sei während seines Aufenthaltes in Syrien nicht Parteimitglied, aber Kandidat oder Anwärter für eine Mitgliedschaft gewesen (A1 S. 6, A 8 S. 9), beziehungsweise er sei Mitglied gewesen, aber kein Exponent oder wichtiger Führer der Partei (A17 S. 1; Beschwerde S. 3 unten). Gleichzeitig will er aber so viel Engagement innerhalb dieser Yekiti-Partei geleistet haben, dass er begründete Furcht vor Verfolgung haben soll (Beschwerde S. 3). Es erübrigt sich angesichts dieser bloss beispielhaft aufgezeigten Unstimmigkeiten, auf die weiteren Behauptungen, Einwände und Beweismittel einzugehen; namentlich der Einwand in der Beschwerde, ihm seien die Unterschiede zwischen Mitglied und Sympathisant einer Partei nicht verständlich gewesen (Beschwerde S. 3), sind mit seiner präzisen Differenzierung zwischen Parteimitglied und "Kandidat für eine Mitgliedschaft" beziehungsweise "Anwärter, den man jetzt [gemeint ist: in der Schweiz] akzeptiert hat" (A1 S. 6 und A8 S. 9) nicht vereinbar. Bei dieser Sachlage sind denn auch die im Schreiben vom 23. Juli 2009 und in der Beschwerde geäusserten Einwände gegen das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft vom 28. April 2009 ohne Bedeutung. Die Behauptung von Verhören seines Bruders durch Sicherheitskräfte und der Bezug zu einem politisch aktiven Cousin und einem Freund, der das selbe Verfolgungsprofil aufweise und M.N. oder M.H. heisse, ändern nichts an der Erkenntnis, dass er selber nicht verfolgt war, zumal im Fall einer tatsächlichen politischen Verfolgung wesentlich einschneidendere Eingriffe in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers und seiner Angehörige rapportiert hätten werden können. Der Beizug der Asylakten von M.H. (vgl. Antrag in act. 8 S. 1) erübrigt sich mithin. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer nicht zu glauben, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Grund zur Befürchtung gehabt hat, von syrischen Behörden verfolgt zu werden. 2.3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann; Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 m.w.H.). Eine asylsuchende Person ist somit auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hat. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven Nach-Fluchtgründen und den hier nicht mehr interessierende subjektiven (vgl. E. 1.5). Objektive Nach-Fluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf die die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Konkret stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Reflexverfolgung zu befürchten hat. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es in Syrien in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr, von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden. Somit wäre es denkbar, dass die in der Schweiz entstandenen Kontakte des Beschwerdeführers zu politisch verfolgten, im Exil oder in Syrien lebenden Verwandten und Bekannten zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr führen könnten. Dazu gibt es allerdings in den Akten keine konkreten Hinweise. Während all seiner Jahre in der Schweiz, in denen sich Verwandte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und in Drittstaaten (A1 S. 3) aufgehalten haben, und selbst als er sich noch in Syrien befunden hat, hat ihm gegenüber keine glaubhafte Reflexverfolgung eingesetzt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich daran bei seiner allfälligen Rückkehr nach Syrien etwas ändern sollte. Von seiner engeren Familie (...grosse Anzahl von Personen...) wäre in all den Jahren nicht bekannt geworden, dass sie allein wegen ihrer Verwandt- oder Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer je konkrete Nachteile erlebt hätten. Die geltend gemachten Verhöre des Bruders durch Sicherheitskräfte und die behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer erscheinen aufgesetzt und unglaubhaft. Die Reise der Schwester ins Ausland und zurück, die gemeinsame problemlose Passbeschaffung und seine jahrelange Unlust zur Ausreise trotz angeblich massiver und erniedrigender Behelligungen sind weitere erhebliche Indizien für eine fehlende Reflexverfolgung wegen angeblich früher bestandener Beziehungsnähe zu politischen Exponenten. Bei den meisten in der Beschwerdeschrift angeführten Verwandten finden sich zudem keine engeren politischen Verbindungen oder Kontaktnahmen zum Beschwerdeführer. Es ist damit nicht erkennbar, dass die syrischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ihretwegen ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keine ihm drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung glaubhaft machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt eines objektiven Nachfluchtgrundes nicht. 2.4 Somit erfüllt der Beschwerdeführer keines der erforderlichen Kriterien, die Anspruch auf eine Asylerteilung geben würden, und die angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Asylverweigerung zu bestätigen. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt des Entscheides des BFM weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositivpunkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Der Beschwerdeführer ist jedoch mit seinen Begehren insofern durchgedrungen, als die Vorinstanz im zusätzlichen Schriftenwechsel ihn als Flüchtling anerkannte und vorläufig aufnahm. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung des BFM vom 18. August 2011 gegenstandslos geworden ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, in welchem Umfang er grundsätzlich kostenpflichtig wird und zu entschädigen ist. 5.1 Die Kosten des Beschwerdefahrens sind auf Fr. 300.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach Verrechnung mit dem am 7. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.- zurückzuerstatten. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 24. August 2011 beziffert die gesamten Aufwendungen auf Fr. 1770.-. Die Vertretungstätigkeiten erscheinen angemessen; sie sind im Umfang von Fr. 885.- zu entschädigen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Fr. 300.- werden ihm zurückerstattet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 885.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: