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E-6552/2017

E-6552/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 5. Juli 2017 und gelangte am 15. August 2017 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Anlässlich dieser Befragung reichte er seine syrische Identitätskarte (im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Eingabe vom 24. August 2017 ging beim SEM eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht für die von ihm mandatierte Rechtsvertretung ein. D. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2017 und am 27. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in C._______, Distrikt Derik, Provinz Al-Hasaka, geboren. Mit sechs oder sieben Jahren sei er nach Damaskus zu seinen Eltern nachgezogen, wo er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht habe. Danach habe er gearbeitet und dabei diverse Tätigkeiten ausgeübt. Ab dem Jahr 2007 sei er als kurdischer Sänger tätig gewesen und habe damit seinen Lebensunterhalt verdient. Als 19-jähriger sei er militärisch ausgehoben worden. Er habe ein Jahr und neun Monate Militärdienst geleistet. Danach habe er sich wieder seiner Karriere als Sänger gewidmet. Er sei hauptsächlich an Hochzeiten und an Newroz-Feierlichkeiten aufgetreten, wo er jeweils patriotische (kurdische) Lieder gesungen habe. Im April 2011 sei er an einer privaten Feier in Damaskus aufgetreten und habe kurdische Freiheitslieder gesungen. Noch während seines Auftrittes sei er deswegen von zwei Staatsbeamten festgenommen, gewaltsam in ein Fahrzeug gezerrt und in ein Gefängnis verbracht worden. Nach der Haftentlassung sei er wieder zu seinen Eltern nach Damaskus, wo er bis 2014 gelebt habe. Unter dem Vorwand, dass er Reservistendienst leisten müsse, sei er vom syrischen Regime im Jahr 2014 gesucht worden. In Tat und Wahrheit habe man ihn aber gesucht, weil er patriotische (kurdische) Lieder geschrieben und diese verbreitet habe. Er habe sich deshalb nicht mehr getraut, aus dem Haus zu gehen. Im März 2015 sei es ihm gelungen, nach C._______ zu flüchten. Seiner Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern) sei bereits zuvor die Flucht dorthin gelungen. Im kurdisch kontrollierten C._______ habe er wieder als Sänger gearbeitet. Er sei oft in den Irak gereist, um an Hochzeiten und anderen Feierlichkeiten aufzutreten. Im Jahr 2016 habe sein Vater dann aber eine Mitteilung erhalten, wonach er - der Beschwerdeführer - aufgefordert worden sei, in den Reservistendienst einzutreten. Nachdem es ihm gelungen sei, einen Schlepper zu organisieren, sei er deshalb im August 2017 illegal aus Syrien ausgereist. Seine Familie habe er in C._______ zurückgelassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein syrisches Militärdienst- und Familienbüchlein sowie Printscreens mit Facebook-Einträgen, welche seine Tätigkeit als Sänger belegen sollten, zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 6. November 2017 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Entwurf seines teilweise ablehnenden Asylentscheides zukommen, zu welchem er gleichentags Stellung nahm. F. Mit Verfügung vom 8. November 2017, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch gleichwohl ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Mit Eingabe vom 8. November 2017 teilte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde. H. Mit Eingabe vom 18. November 2017 (Datum Poststempel: 20. November 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte (inklusive Übersetzung) sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ("Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee", Auskunft vom 28. März 2015; "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", Auskunft vom 23. März 2017) zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung innert Frist ein. K. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 8. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Als weitere Beweismittel reichte er zwei Zeitungsartikel zu den Beschwerdeakten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund der Beschwerdebegründung und der Tatsache, dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejaht und wegen Unzulässigkeit (Dispositivziffer 4) des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist - entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren - davon auszugehen, dass nicht die gesamte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs angefochten werden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls und der Wegweisung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch die Ausreise oder durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Sänger vom syrischen Regime verfolgt worden sei. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung in wesentlichen Punkten nicht plausibel, unsubstantiiert, widersprüchlich und zudem oberflächlich ausgefallen seien. So habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wieso zwei Staatsbeamte auf einem privaten Fest just in dem Moment erschienen seien, als er nach einstündigem Konzert kurdische Freiheitslieder angestimmt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich nach diesem Vorfall und wegen der Veröffentlichung kurdischer Freiheitslieder ab April 2011 bis zu seiner Ausreise aus Damaskus im März 2015 vor den syrischen Behörden habe verstecken müssen. Gleichzeitig habe er aber angegeben, dass er in diesem Zeitraum nie von den syrischen Behörden aufgesucht worden sei. Da er seit dem Kindesalter an der gleichen Adresse in Damaskus gelebt habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass weder er als vermeintlich politisch Verfolgter noch seine Eltern oder Geschwister in diesem Zeitraum von den Behörden behelligt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass er 2012 seine Eheschliessung auf einem syrischen Zivilstandsamt habe registrieren lassen, würden seine Angaben noch weniger plausibel erscheinen. Einerseits sei den syrischen Behörden seine Adresse damit spätestens ab 2012 bekannt gewesen. Andererseits sei es unverständlich, dass sich eine gesuchte Person, die sich versteckt halte, freiwillig bei den Behörden melde. Weiter habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich nicht schon früher ins Ausland oder in den kurdischen Teil Syriens abgesetzt habe. Bei einer tatsächlichen Verfolgung durch das syrische Regime wäre zu erwarten gewesen, dass er mithilfe von Freunden und Familienangehörigen bereits früher eine Ausreise hätte organisieren können. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung in den Reservistendienst befand das SEM als wenig überzeugend, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, wann er in den Dienst einberufen worden sei oder wie die Einberufung genau abgelaufen sei. Hinzu komme, dass er sich eigenen Angaben zufolge 2015 in Derik eine neue syrische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Es sei schwer verständlich, dass er sich trotz Einberufungsbefehl problemlos und ohne Furcht auf ein syrisches Amt begeben habe, um sich seine Identitätskarte ersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, dass es sich bei der entsprechenden Amtsstelle um ein Rekrutierungsbüro gehandelt habe. Gemäss Informationen des SEM gebe es seit 2012 in Derik jedoch kein Rekrutierungsbüro mehr. Weiter sei unverständlich, dass er 2016 überhaupt aus der Reserve einberufen worden sei, weil die machthabende YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) Kämpfer für die eigene Armee rekrutiere und dem syrischen Regime allenfalls bei der Einberufung von arabischstämmigen Männern helfe. Es sei in Anbetracht der geltend gemachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der künstlerischen Tätigkeit und der Wehrdienstverweigerung weiter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Dutzende Male in den Irak gereist und wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Im Weiteren prüfte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus Syrien auf ihre Asylrelevanz hin. Es kam diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer habe folglich eine begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu erleiden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Da ihm aber nicht geglaubt werden könne, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Syrien zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten oder anderweitig verfolgt worden sei, sei die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise geschaffen worden. Gestützt auf Art. 54 AsylG verweigerte das SEM deshalb die Gewährung von Asyl.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Er macht zunächst geltend, dass während der Befragungen nicht richtig und vollständig beziehungsweise nicht präzise übersetzt worden sei, was auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem jeweils in der Befragung anwesenden Dolmetscher zurückzuführen sei. Der Entscheid des SEM würde sodann auf Mutmassungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsachen beruhen. Er habe angegeben, seit dem 15. Lebensjahr - und nicht seit dem Jahr 2015 - die syrische Identitätskarte zu besitzen. Identitätskarten seine von Zivilstandsämtern und nicht von Rekrutierungsämtern ausgestellt worden. Während der Zeit der Militärdienstleistung würden diese beim jeweiligen Rekrutierungsamt hinterlegt. In der Schweiz und in Europa hätten alle kurdischen Sänger und Musiker Asyl erhalten, weil sie durch ihre Arbeit grossen Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Alleine der Umstand, dass jemand auf Kurdisch singe, führe zu einer Verfolgung und Bestrafung. Der Beschwerdeführer verwies hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4731/2009 vom 20. April 2011, wonach die syrischen Sicherheitsdienste nicht nur gegen Mitglieder kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen künstlerische Gruppen vorgehen würden. Es sei weiter eine Tatsache, dass er sich nur durch Flucht dem Reservistendienst habe entziehen können. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, würden inhaftiert und verurteilt werden. In der Haft komme es zu Folter und Exekutionen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Seit Herbst 2014 habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten, Reservisten und Refraktären zudem intensiviert. Er habe sich - wie viele andere syrische Männer - nicht bei den Behörden gemeldet, weil er sicher gewesen sei, dass er rekrutiert werden würde. Davor habe er grosse Angst gehabt. Ferner habe das syrische Parlament am 10. November 2017 einen Gesetzesartikel revidiert und weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Militärdienstverweigerer beschlossen. Nebst einer hohen Busse sei auch ein Jahr Gefängnis vorgesehen.

E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt fest. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten während den Befragungen merkte es an, dass weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Rechtsvertretung die Dolmetscherleistungen kritisiert hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben im Protokoll bestätigt.

E. 5.4 Replizierend wendete der Beschwerdeführer dagegen ein, dass Übersetzungsfehler gleichwohl nicht ausgeschlossen werden könnten. Die vom SEM beigezogenen Dolmetscher würden oft in Kritik geraten, da sie über keine ausreichende Ausbildung verfügen würden. Nicht überall werde dasselbe Kurdisch gesprochen. Es gebe teilweise grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Dialekten. Dazu legte er seiner Eingabe zwei Zeitungartikel bei. Schliesslich merkte er an, dass das SEM sich nicht zu den Massnahmen, welche die syrische Regierung gegen Wehrdienstpflichtige beschlossen habe, geäussert habe.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft befunden hat, soweit diese die Verfolgung im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit als Sänger betreffen.

E. 6.1 Zunächst fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachte Verfolgung im Rahmen eines freien Berichts ausführlich zu schildern (A17/31, F177, F179, F181, F183 f., F206). Auf die gestellten Fragen reagierte er sodann ausweichend (A17/31, F186, F193, F202, F222, F242; A22/25, F35 f., F38 f., F159).

E. 6.2 Mit dem SEM ist sodann festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten nicht plausibel, weitestgehend unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind.

E. 6.2.1 So ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb auf einem privaten Fest, auf welchem der Beschwerdeführer als Sänger auftritt, genau in dem Moment, in dem er nach einstündigem Konzert kurdische Freiheitslieder einstimmt, zwei Staatsbeamte aufgetaucht sein sollen (A17/31, F184; A22/25, F153, F160). Die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, wonach das Fest auf dem Dach eines Gebäudes stattgefunden habe und ihn vermutlich ein Araber gehört und verraten habe (A22/25, F162), überzeugt jedenfalls nicht.

E. 6.2.2 Sodann war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die angebliche Verhaftung im April 2011 anschaulich und glaubhaft zu schildern. So konnte er beispielsweise zu den beiden Staatsbeamten, welche ihn verhaftet haben sollen, nur sehr spärliche Angaben machen, erklärte er hierzu doch lediglich, diese seien in zivil bekleidet gewesen (A17/31, F187). Die Beamten sollen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sodann auf ihn zugegangen und mit ihm gesprochen haben (A17/31, F187). Über den Inhalt dieser angeblichen Unterhaltung machte der Beschwerdeführer hingegen keine Angaben. Auch beschrieb er beispielsweise die Reaktionen der Gäste, welche bei der Verhaftung zugegen gewesen sein sollen, lediglich in pauschaler Weise, indem er hierzu ausführte, diese seien verärgert gewesen (A17/31, F192).

E. 6.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur einwöchigen Inhaftierung vermitteln sodann nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. So konnte er beispielsweise zum Ort, an welchem er festgehalten worden sein soll, zum Gefängnisalltag, zu den Haftbedingungen, zu seiner Zelle, zu den Verhören oder zu den Folterhandlungen keine dezidierten Angaben machen (A17/31, F183, F184, F187, F194, F198-F202). Auch Beschreibungen der eigenen Gefühle und Emotionen, welche insbesondere im Zusammenhang mit dem einschneidendsten Erlebnis, namentlich der geltend gemachten Folter, zu erwarten gewesen wären, fehlen weitestgehend.

E. 6.2.4 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich in Bezug auf seine Ausführungen, welche die Zeit nach der Haftentlassung bis zu seiner Flucht nach C._______ betreffen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich nach seiner Haftentlassung im April 2011 bis Ende 2014 in der Wohnung seiner Eltern in Damaskus aufgehalten und während dieser Zeit keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (A17/31, F206, F210). An anderer Stelle führte er demgegenüber aus, er habe sich während dieser Zeit wegen des syrischen Regimes nicht mehr aus dem Haus begeben (A22/25, F35, F60), er sei wegen seiner Tätigkeit als Sänger gesucht worden (A22/25, F48 f.). Als er damit konfrontiert wurde, dass es unverständlich sei, wenn er einerseits ausführe, er habe nicht mehr aus dem Haus gehen dürfen, andererseits aber erkläre, dass er seitens der syrischen Behörden nicht mehr behelligt worden sei, führte er aus, er habe ein Nationallied über die Peschmerga geschrieben und sei deshalb wieder in den Fokus der syrischen Behörden geraten (A22/25, F64). Auf Vorhalt, dass er doch nie von den Behörden kontaktiert worden sei und entsprechend nicht habe wissen können, dass er in den Fokus der Behörden geraten sei, erklärte er weiter, er habe von seinen Freunden via Facebook, Messenger und anderen Kanälen davon erfahren (A22/25, F65). Diese Erklärung überzeugt vorliegend nicht und muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführte, das Regime sei wieder auf ihn aufmerksam geworden, weil er nationale Lieder geschrieben und diese in Damaskus (selbst) verteilt habe (A17/31, F213 f.). Auch die weitere Behauptung, die Behörden hätten ihn nie in der Wohnung der Eltern aufgesucht, weil sie nicht gewusst hätten, wo er wohne (A22/25, F67), entbehrt jeglicher Logik. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Haftentlassung im April 2011 bis kurz vor seiner Ausreise aus Damaskus im März 2015, mithin über vier Jahre zuhause und damit an seiner offiziellen Wohnadresse auf (A22/25, F56). Wären die syrischen Behörden tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen, so hätten sie den Beschwerdeführer mit Sicherheit an seinem Wohnort aufgesucht. Nachdem der Beschwerdeführer aber selbst zu Protokoll gab, dass er im genannten Zeitraum nie behelligt worden sei, ist davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde.

E. 6.3 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - im Übrigen zahlreich vorhandene - Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Bezeichnenderweise hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen, führt er doch pauschal aus, seine Ausführungen seien realistisch, plausibel und damit glaubhaft gewesen (Beschwerde, S. 4). Soweit er jedenfalls geltend macht, es hätten in den Befragungen Verständigungsprobleme zwischen ihm und den anwesenden Dolmetschern bestanden, weshalb es zu Missverständnissen und fehlerhaften Übersetzungen gekommen sei, ist er damit nicht zu hören. Weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende Rechtsvertreterin machten während den Befragungen entsprechende Verständigungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er den Dolmetscher gut verstehe (A17/31, S. 1; A22/25, S. 1). Auch war er im Rahmen der Rückübersetzung ohne weiteres in der Lage, Korrekturen anzubringen (A17/31, S. 31; A22/25, S. 25). In den Protokollen finden sich sodann keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer den Inhalt der Protokolle schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A4/11, S. 8; A15/15, S. 14). Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter vorbringt, er sei bei einer Rückkehr nach Syrien schon allein wegen des Umstandes, dass er ein kurdischer Sänger sei, an Leib und Leben gefährdet, ist Folgendes festzustellen: Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen seiner Tätigkeit als kurdischer Sänger in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle der Wiedereinreise wegen eben dieser Tätigkeit in absehbarer Zeit durch die syrischen Behörden gezielt behelligt würde. An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, namentlich die Printscreens seines Facebook-Kontos, nichts, bilden diese doch keinen Nachweis dafür, dass er wegen seiner künstlerischen Tätigkeit in den Fokus der syrischen Behörden geraten und deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

E. 7 An der Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes und den Status des Beschwerdeführers als Reservist hat das SEM nicht gezweifelt. Hingegen hat es seine Vorbringen, wonach er vor seiner Ausreise aus Syrien zum Reservedienst aufgeboten worden sein soll, zu Recht und mit zutreffender und ausführlicher Begründung als nicht glaubhaft befunden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, Ziff. 2 und 3, S. 4 f.).

E. 7.1 Dass der Beschwerdeführer 2014 in den Reservistendienst einberufen worden sein soll, ist schon deshalb anzuzweifeln, weil er sich zunächst selbst dahingehend äusserte, dass die Einberufung im Jahr 2014 nur ein Vorwand gewesen sei, er tatsächlich aber wegen seiner künstlerischen Tätigkeit gesucht worden sei (A17/31, F211 f.). Wie vorstehend dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Dass die syrischen Behörden ihn unter dem angegebenen Vorwand gesucht haben sollen, erweist sich schon deshalb als unwahrscheinlich.

E. 7.2 Aufgrund der vagen und äusserst verwirrenden Aussagen des Beschwerdeführers bleibt auch unklar, wie oft, wann und unter welchen Umständen er in den Reservistendienst einberufen worden sein soll. So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, einen genaueren Zeitpunkt, als sein Vater angeblich den Marschbefehl erhalten haben soll, zu benennen. Dies erstaunt, zumal der Befehl nur kurze Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers übergeben worden sein soll (A17/31, F294 f.).

E. 7.3 Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keinen Einzug in den Reservistendienst zu befürchten hatte, zeigt sich schliesslich im Umstand, dass er ab 2014 mehrmals aus Syrien ausreiste, um im Irak als Künstler aufzutreten, und trotz der angeblichen Furcht wieder nach C._______ und damit nach Syrien zurückkehrte (A22/25, F110-117, F120). Der Beschwerdeführer konnte weder in den Befragungen noch in seiner Beschwerdeeingabe eine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb er immer wieder nach Syrien zurückkehrte (A17/31, F246-F251; A22/25, F119-135).

E. 7.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Einzug in den Reservistendienst gedroht hätte, wäre dieser praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren. Beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn ein Refraktär oder Reservist, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber - gestützt auf die Aktenlage - keiner oppositionell aktiven Familie. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit als kurdischer Sänger sind, wie bereits oben ausgeführt, ohnehin als unglaubhaft zu erachten.

E. 7.5 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien in den Reservistendienst einberufen wurde und er damit nicht als Wehrdienstverweigerer gilt, ist auf seine Äusserung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Familienangehörigen eines Wehrdienstverweigerers ebenfalls mit einer Bestrafung zu rechnen hätten, nicht näher einzugehen. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien vermag der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, als aufgebotener Reservist gelte er durch seine illegale Ausreise als Wehrdienstverweigerer, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Syrien schwerwiegende Strafen zu befürchten hätte, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Da das SEM die illegale Ausreise und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und demzufolge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Es kann auf die Verfügung des SEM (E. 5) verwiesen werden.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Die Asylgewährung wurde demnach zu Recht abgelehnt.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 11 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. November 2017 infolge Unzulässigkeit (Dispositivziffer 4) des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Mit dem vorläufigen Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6552/2017 Urteil vom 24. Mai 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 5. Juli 2017 und gelangte am 15. August 2017 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Anlässlich dieser Befragung reichte er seine syrische Identitätskarte (im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Eingabe vom 24. August 2017 ging beim SEM eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht für die von ihm mandatierte Rechtsvertretung ein. D. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2017 und am 27. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei in C._______, Distrikt Derik, Provinz Al-Hasaka, geboren. Mit sechs oder sieben Jahren sei er nach Damaskus zu seinen Eltern nachgezogen, wo er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht habe. Danach habe er gearbeitet und dabei diverse Tätigkeiten ausgeübt. Ab dem Jahr 2007 sei er als kurdischer Sänger tätig gewesen und habe damit seinen Lebensunterhalt verdient. Als 19-jähriger sei er militärisch ausgehoben worden. Er habe ein Jahr und neun Monate Militärdienst geleistet. Danach habe er sich wieder seiner Karriere als Sänger gewidmet. Er sei hauptsächlich an Hochzeiten und an Newroz-Feierlichkeiten aufgetreten, wo er jeweils patriotische (kurdische) Lieder gesungen habe. Im April 2011 sei er an einer privaten Feier in Damaskus aufgetreten und habe kurdische Freiheitslieder gesungen. Noch während seines Auftrittes sei er deswegen von zwei Staatsbeamten festgenommen, gewaltsam in ein Fahrzeug gezerrt und in ein Gefängnis verbracht worden. Nach der Haftentlassung sei er wieder zu seinen Eltern nach Damaskus, wo er bis 2014 gelebt habe. Unter dem Vorwand, dass er Reservistendienst leisten müsse, sei er vom syrischen Regime im Jahr 2014 gesucht worden. In Tat und Wahrheit habe man ihn aber gesucht, weil er patriotische (kurdische) Lieder geschrieben und diese verbreitet habe. Er habe sich deshalb nicht mehr getraut, aus dem Haus zu gehen. Im März 2015 sei es ihm gelungen, nach C._______ zu flüchten. Seiner Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern) sei bereits zuvor die Flucht dorthin gelungen. Im kurdisch kontrollierten C._______ habe er wieder als Sänger gearbeitet. Er sei oft in den Irak gereist, um an Hochzeiten und anderen Feierlichkeiten aufzutreten. Im Jahr 2016 habe sein Vater dann aber eine Mitteilung erhalten, wonach er - der Beschwerdeführer - aufgefordert worden sei, in den Reservistendienst einzutreten. Nachdem es ihm gelungen sei, einen Schlepper zu organisieren, sei er deshalb im August 2017 illegal aus Syrien ausgereist. Seine Familie habe er in C._______ zurückgelassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein syrisches Militärdienst- und Familienbüchlein sowie Printscreens mit Facebook-Einträgen, welche seine Tätigkeit als Sänger belegen sollten, zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 6. November 2017 liess das SEM dem Beschwerdeführer einen Entwurf seines teilweise ablehnenden Asylentscheides zukommen, zu welchem er gleichentags Stellung nahm. F. Mit Verfügung vom 8. November 2017, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch gleichwohl ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit schob es indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Mit Eingabe vom 8. November 2017 teilte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt werde. H. Mit Eingabe vom 18. November 2017 (Datum Poststempel: 20. November 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte (inklusive Übersetzung) sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ("Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee", Auskunft vom 28. März 2015; "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", Auskunft vom 23. März 2017) zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung innert Frist ein. K. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 8. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Als weitere Beweismittel reichte er zwei Zeitungsartikel zu den Beschwerdeakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund der Beschwerdebegründung und der Tatsache, dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bejaht und wegen Unzulässigkeit (Dispositivziffer 4) des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist - entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren - davon auszugehen, dass nicht die gesamte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs angefochten werden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls und der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch die Ausreise oder durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Sänger vom syrischen Regime verfolgt worden sei. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung in wesentlichen Punkten nicht plausibel, unsubstantiiert, widersprüchlich und zudem oberflächlich ausgefallen seien. So habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wieso zwei Staatsbeamte auf einem privaten Fest just in dem Moment erschienen seien, als er nach einstündigem Konzert kurdische Freiheitslieder angestimmt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich nach diesem Vorfall und wegen der Veröffentlichung kurdischer Freiheitslieder ab April 2011 bis zu seiner Ausreise aus Damaskus im März 2015 vor den syrischen Behörden habe verstecken müssen. Gleichzeitig habe er aber angegeben, dass er in diesem Zeitraum nie von den syrischen Behörden aufgesucht worden sei. Da er seit dem Kindesalter an der gleichen Adresse in Damaskus gelebt habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass weder er als vermeintlich politisch Verfolgter noch seine Eltern oder Geschwister in diesem Zeitraum von den Behörden behelligt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass er 2012 seine Eheschliessung auf einem syrischen Zivilstandsamt habe registrieren lassen, würden seine Angaben noch weniger plausibel erscheinen. Einerseits sei den syrischen Behörden seine Adresse damit spätestens ab 2012 bekannt gewesen. Andererseits sei es unverständlich, dass sich eine gesuchte Person, die sich versteckt halte, freiwillig bei den Behörden melde. Weiter habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich nicht schon früher ins Ausland oder in den kurdischen Teil Syriens abgesetzt habe. Bei einer tatsächlichen Verfolgung durch das syrische Regime wäre zu erwarten gewesen, dass er mithilfe von Freunden und Familienangehörigen bereits früher eine Ausreise hätte organisieren können. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung in den Reservistendienst befand das SEM als wenig überzeugend, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, wann er in den Dienst einberufen worden sei oder wie die Einberufung genau abgelaufen sei. Hinzu komme, dass er sich eigenen Angaben zufolge 2015 in Derik eine neue syrische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Es sei schwer verständlich, dass er sich trotz Einberufungsbefehl problemlos und ohne Furcht auf ein syrisches Amt begeben habe, um sich seine Identitätskarte ersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, dass es sich bei der entsprechenden Amtsstelle um ein Rekrutierungsbüro gehandelt habe. Gemäss Informationen des SEM gebe es seit 2012 in Derik jedoch kein Rekrutierungsbüro mehr. Weiter sei unverständlich, dass er 2016 überhaupt aus der Reserve einberufen worden sei, weil die machthabende YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) Kämpfer für die eigene Armee rekrutiere und dem syrischen Regime allenfalls bei der Einberufung von arabischstämmigen Männern helfe. Es sei in Anbetracht der geltend gemachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der künstlerischen Tätigkeit und der Wehrdienstverweigerung weiter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Dutzende Male in den Irak gereist und wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Im Weiteren prüfte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus Syrien auf ihre Asylrelevanz hin. Es kam diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer habe folglich eine begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Nachteile zu erleiden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Da ihm aber nicht geglaubt werden könne, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Syrien zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten oder anderweitig verfolgt worden sei, sei die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise geschaffen worden. Gestützt auf Art. 54 AsylG verweigerte das SEM deshalb die Gewährung von Asyl. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Er macht zunächst geltend, dass während der Befragungen nicht richtig und vollständig beziehungsweise nicht präzise übersetzt worden sei, was auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem jeweils in der Befragung anwesenden Dolmetscher zurückzuführen sei. Der Entscheid des SEM würde sodann auf Mutmassungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsachen beruhen. Er habe angegeben, seit dem 15. Lebensjahr - und nicht seit dem Jahr 2015 - die syrische Identitätskarte zu besitzen. Identitätskarten seine von Zivilstandsämtern und nicht von Rekrutierungsämtern ausgestellt worden. Während der Zeit der Militärdienstleistung würden diese beim jeweiligen Rekrutierungsamt hinterlegt. In der Schweiz und in Europa hätten alle kurdischen Sänger und Musiker Asyl erhalten, weil sie durch ihre Arbeit grossen Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Alleine der Umstand, dass jemand auf Kurdisch singe, führe zu einer Verfolgung und Bestrafung. Der Beschwerdeführer verwies hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4731/2009 vom 20. April 2011, wonach die syrischen Sicherheitsdienste nicht nur gegen Mitglieder kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen künstlerische Gruppen vorgehen würden. Es sei weiter eine Tatsache, dass er sich nur durch Flucht dem Reservistendienst habe entziehen können. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, würden inhaftiert und verurteilt werden. In der Haft komme es zu Folter und Exekutionen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Seit Herbst 2014 habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten, Reservisten und Refraktären zudem intensiviert. Er habe sich - wie viele andere syrische Männer - nicht bei den Behörden gemeldet, weil er sicher gewesen sei, dass er rekrutiert werden würde. Davor habe er grosse Angst gehabt. Ferner habe das syrische Parlament am 10. November 2017 einen Gesetzesartikel revidiert und weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Militärdienstverweigerer beschlossen. Nebst einer hohen Busse sei auch ein Jahr Gefängnis vorgesehen. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt fest. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten während den Befragungen merkte es an, dass weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Rechtsvertretung die Dolmetscherleistungen kritisiert hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben im Protokoll bestätigt. 5.4 Replizierend wendete der Beschwerdeführer dagegen ein, dass Übersetzungsfehler gleichwohl nicht ausgeschlossen werden könnten. Die vom SEM beigezogenen Dolmetscher würden oft in Kritik geraten, da sie über keine ausreichende Ausbildung verfügen würden. Nicht überall werde dasselbe Kurdisch gesprochen. Es gebe teilweise grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Dialekten. Dazu legte er seiner Eingabe zwei Zeitungartikel bei. Schliesslich merkte er an, dass das SEM sich nicht zu den Massnahmen, welche die syrische Regierung gegen Wehrdienstpflichtige beschlossen habe, geäussert habe. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft befunden hat, soweit diese die Verfolgung im Zusammenhang mit seiner künstlerischen Tätigkeit als Sänger betreffen. 6.1 Zunächst fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachte Verfolgung im Rahmen eines freien Berichts ausführlich zu schildern (A17/31, F177, F179, F181, F183 f., F206). Auf die gestellten Fragen reagierte er sodann ausweichend (A17/31, F186, F193, F202, F222, F242; A22/25, F35 f., F38 f., F159). 6.2 Mit dem SEM ist sodann festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten nicht plausibel, weitestgehend unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. 6.2.1 So ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb auf einem privaten Fest, auf welchem der Beschwerdeführer als Sänger auftritt, genau in dem Moment, in dem er nach einstündigem Konzert kurdische Freiheitslieder einstimmt, zwei Staatsbeamte aufgetaucht sein sollen (A17/31, F184; A22/25, F153, F160). Die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, wonach das Fest auf dem Dach eines Gebäudes stattgefunden habe und ihn vermutlich ein Araber gehört und verraten habe (A22/25, F162), überzeugt jedenfalls nicht. 6.2.2 Sodann war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die angebliche Verhaftung im April 2011 anschaulich und glaubhaft zu schildern. So konnte er beispielsweise zu den beiden Staatsbeamten, welche ihn verhaftet haben sollen, nur sehr spärliche Angaben machen, erklärte er hierzu doch lediglich, diese seien in zivil bekleidet gewesen (A17/31, F187). Die Beamten sollen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sodann auf ihn zugegangen und mit ihm gesprochen haben (A17/31, F187). Über den Inhalt dieser angeblichen Unterhaltung machte der Beschwerdeführer hingegen keine Angaben. Auch beschrieb er beispielsweise die Reaktionen der Gäste, welche bei der Verhaftung zugegen gewesen sein sollen, lediglich in pauschaler Weise, indem er hierzu ausführte, diese seien verärgert gewesen (A17/31, F192). 6.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur einwöchigen Inhaftierung vermitteln sodann nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. So konnte er beispielsweise zum Ort, an welchem er festgehalten worden sein soll, zum Gefängnisalltag, zu den Haftbedingungen, zu seiner Zelle, zu den Verhören oder zu den Folterhandlungen keine dezidierten Angaben machen (A17/31, F183, F184, F187, F194, F198-F202). Auch Beschreibungen der eigenen Gefühle und Emotionen, welche insbesondere im Zusammenhang mit dem einschneidendsten Erlebnis, namentlich der geltend gemachten Folter, zu erwarten gewesen wären, fehlen weitestgehend. 6.2.4 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich in Bezug auf seine Ausführungen, welche die Zeit nach der Haftentlassung bis zu seiner Flucht nach C._______ betreffen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich nach seiner Haftentlassung im April 2011 bis Ende 2014 in der Wohnung seiner Eltern in Damaskus aufgehalten und während dieser Zeit keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (A17/31, F206, F210). An anderer Stelle führte er demgegenüber aus, er habe sich während dieser Zeit wegen des syrischen Regimes nicht mehr aus dem Haus begeben (A22/25, F35, F60), er sei wegen seiner Tätigkeit als Sänger gesucht worden (A22/25, F48 f.). Als er damit konfrontiert wurde, dass es unverständlich sei, wenn er einerseits ausführe, er habe nicht mehr aus dem Haus gehen dürfen, andererseits aber erkläre, dass er seitens der syrischen Behörden nicht mehr behelligt worden sei, führte er aus, er habe ein Nationallied über die Peschmerga geschrieben und sei deshalb wieder in den Fokus der syrischen Behörden geraten (A22/25, F64). Auf Vorhalt, dass er doch nie von den Behörden kontaktiert worden sei und entsprechend nicht habe wissen können, dass er in den Fokus der Behörden geraten sei, erklärte er weiter, er habe von seinen Freunden via Facebook, Messenger und anderen Kanälen davon erfahren (A22/25, F65). Diese Erklärung überzeugt vorliegend nicht und muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführte, das Regime sei wieder auf ihn aufmerksam geworden, weil er nationale Lieder geschrieben und diese in Damaskus (selbst) verteilt habe (A17/31, F213 f.). Auch die weitere Behauptung, die Behörden hätten ihn nie in der Wohnung der Eltern aufgesucht, weil sie nicht gewusst hätten, wo er wohne (A22/25, F67), entbehrt jeglicher Logik. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Haftentlassung im April 2011 bis kurz vor seiner Ausreise aus Damaskus im März 2015, mithin über vier Jahre zuhause und damit an seiner offiziellen Wohnadresse auf (A22/25, F56). Wären die syrischen Behörden tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen, so hätten sie den Beschwerdeführer mit Sicherheit an seinem Wohnort aufgesucht. Nachdem der Beschwerdeführer aber selbst zu Protokoll gab, dass er im genannten Zeitraum nie behelligt worden sei, ist davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wurde. 6.3 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - im Übrigen zahlreich vorhandene - Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Bezeichnenderweise hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen, führt er doch pauschal aus, seine Ausführungen seien realistisch, plausibel und damit glaubhaft gewesen (Beschwerde, S. 4). Soweit er jedenfalls geltend macht, es hätten in den Befragungen Verständigungsprobleme zwischen ihm und den anwesenden Dolmetschern bestanden, weshalb es zu Missverständnissen und fehlerhaften Übersetzungen gekommen sei, ist er damit nicht zu hören. Weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende Rechtsvertreterin machten während den Befragungen entsprechende Verständigungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er den Dolmetscher gut verstehe (A17/31, S. 1; A22/25, S. 1). Auch war er im Rahmen der Rückübersetzung ohne weiteres in der Lage, Korrekturen anzubringen (A17/31, S. 31; A22/25, S. 25). In den Protokollen finden sich sodann keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer den Inhalt der Protokolle schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A4/11, S. 8; A15/15, S. 14). Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter vorbringt, er sei bei einer Rückkehr nach Syrien schon allein wegen des Umstandes, dass er ein kurdischer Sänger sei, an Leib und Leben gefährdet, ist Folgendes festzustellen: Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen seiner Tätigkeit als kurdischer Sänger in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle der Wiedereinreise wegen eben dieser Tätigkeit in absehbarer Zeit durch die syrischen Behörden gezielt behelligt würde. An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, namentlich die Printscreens seines Facebook-Kontos, nichts, bilden diese doch keinen Nachweis dafür, dass er wegen seiner künstlerischen Tätigkeit in den Fokus der syrischen Behörden geraten und deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. 7. An der Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes und den Status des Beschwerdeführers als Reservist hat das SEM nicht gezweifelt. Hingegen hat es seine Vorbringen, wonach er vor seiner Ausreise aus Syrien zum Reservedienst aufgeboten worden sein soll, zu Recht und mit zutreffender und ausführlicher Begründung als nicht glaubhaft befunden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung, Ziff. 2 und 3, S. 4 f.). 7.1 Dass der Beschwerdeführer 2014 in den Reservistendienst einberufen worden sein soll, ist schon deshalb anzuzweifeln, weil er sich zunächst selbst dahingehend äusserte, dass die Einberufung im Jahr 2014 nur ein Vorwand gewesen sei, er tatsächlich aber wegen seiner künstlerischen Tätigkeit gesucht worden sei (A17/31, F211 f.). Wie vorstehend dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Dass die syrischen Behörden ihn unter dem angegebenen Vorwand gesucht haben sollen, erweist sich schon deshalb als unwahrscheinlich. 7.2 Aufgrund der vagen und äusserst verwirrenden Aussagen des Beschwerdeführers bleibt auch unklar, wie oft, wann und unter welchen Umständen er in den Reservistendienst einberufen worden sein soll. So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, einen genaueren Zeitpunkt, als sein Vater angeblich den Marschbefehl erhalten haben soll, zu benennen. Dies erstaunt, zumal der Befehl nur kurze Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers übergeben worden sein soll (A17/31, F294 f.). 7.3 Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keinen Einzug in den Reservistendienst zu befürchten hatte, zeigt sich schliesslich im Umstand, dass er ab 2014 mehrmals aus Syrien ausreiste, um im Irak als Künstler aufzutreten, und trotz der angeblichen Furcht wieder nach C._______ und damit nach Syrien zurückkehrte (A22/25, F110-117, F120). Der Beschwerdeführer konnte weder in den Befragungen noch in seiner Beschwerdeeingabe eine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb er immer wieder nach Syrien zurückkehrte (A17/31, F246-F251; A22/25, F119-135). 7.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Einzug in den Reservistendienst gedroht hätte, wäre dieser praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren. Beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn ein Refraktär oder Reservist, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber - gestützt auf die Aktenlage - keiner oppositionell aktiven Familie. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit als kurdischer Sänger sind, wie bereits oben ausgeführt, ohnehin als unglaubhaft zu erachten. 7.5 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien in den Reservistendienst einberufen wurde und er damit nicht als Wehrdienstverweigerer gilt, ist auf seine Äusserung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Familienangehörigen eines Wehrdienstverweigerers ebenfalls mit einer Bestrafung zu rechnen hätten, nicht näher einzugehen. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien vermag der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, als aufgebotener Reservist gelte er durch seine illegale Ausreise als Wehrdienstverweigerer, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Syrien schwerwiegende Strafen zu befürchten hätte, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Da das SEM die illegale Ausreise und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und demzufolge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Es kann auf die Verfügung des SEM (E. 5) verwiesen werden.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Die Asylgewährung wurde demnach zu Recht abgelehnt. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

11. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. November 2017 infolge Unzulässigkeit (Dispositivziffer 4) des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Mit dem vorläufigen Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: