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D-8038/2016

D-8038/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, aus C._______ stammende syrische Staatsangehörige (Nennung Ethnie), verliessen ihren Heimatstaat im (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise im (...) (Beschwerdeführerin) und gelangten über D._______ am (...) nach E._______. In der Folge reisten sie am (...) gemeinsam im Rahmen des (Nennung Umstände) für E._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) F._______ zugewiesen, wo sie am (...) summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Ebenda fanden am (...) die beratenden Vorgespräche statt. A.b Am (...) wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei aus, als (Nennung Glaubensrichtung) in einer Region, in welcher (Nennung Glaubensrichtung) seien, habe er Schikanen und Festnahmen seiner Person befürchtet. Auf dem Weg zwischen C._______ und der Grenze zu G._______ sei er wegen (Nennung Grund) an Checkpoints von den Beamten für kurze Zeit festgehalten, befragt und eingeschüchtert worden. Er habe im Jahr (...) seinen Militärdienst abgeschlossen und sei in den Reservedienst eingeteilt worden. Als vermehrt Personen, darunter Freunde und Bekannte, zum Militärdienst aufgeboten worden seien, habe er ebenfalls mit einem Aufgebot für den Reservedienst gerechnet. Als ein Bekannter von ihm bei einer Polizeikontrolle gestoppt und sofort zum Militär gebracht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Dazu habe er gegen Hinterlegung einer Kaution vom Rekrutierungsdienst für Reservisten eine (Nennung Dauer) Ausreisebewilligung erhalten, (Nennung weitere Vorkehren) und sein Heimatland im (...) legal verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits zur Begründung vor, als (Nennung Glaubensrichtung) sei sie wiederholt verbal belästigt worden. Auch sei sie sie oberflächlich angefasst, so beispielsweise an der Hand, jedoch - nicht wie andere (Nennung Glaubensrichtung) Frauen - sexuell belästigt worden. Da es in ihrer Heimat keine Sicherheit gebe und sie ihren Mann nicht habe alleine lassen wollen, sei sie (Nennung Zeitraum) nach ihm schliesslich ebenfalls aus Syrien ausgereist, nachdem sie (Nennung weitere Vorkehren). A.c Das SEM liess den Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2016 einen Entwurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 14. Dezember 2016 reichten sie ihre Stellungnahme inklusive einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom 12. Dezember 2016 zu Syrien: "Ausreisebewilligung für Reservisten" (nachfolgend: SFH-Schnellrecherche) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2016 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es seien die Ziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Weiter sei für den Fall, dass nur einer von ihnen als Flüchtling anerkannt werde, der jeweils andere in dessen Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Eventualiter seien die Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. Januar 2017 wurde - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 20. Januar 2017 - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Andernfalls sei bis am 20. Januar 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. März 2017.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.3 - einzutreten.

E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den gestellten Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Rechtsbegehren 2, zweiter Halbsatz). Angesichts der mit der angefochtenen Verfügung bereits wegen Unzumutbarkeit gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur deren Voraussetzungen sind die Beschwerdeführenden betreffend die Dispositivziffern 4 ff. nicht beschwert und können kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Beschwerdeantrag vorweisen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Das SEM sei weder detailliert auf die Argumente anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangen, noch habe es auf die Schnellrecherche der SFH Bezug genommen. Auch habe es seine im Entscheid geäusserte Annahme nicht mit Quellen gestützt. Sodann wäre das SEM verpflichtet gewesen, die Konsequenzen der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Syrien in seinen Entscheid einzubeziehen.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 2.1.1 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM explizit zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, als in C._______ wohnhafte (Nennung Glaubensrichtung) Gewalt und Schikanen durch (Nennung Glaubensrichtung) ausgesetzt gewesen zu sein, und der Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Reservedienst eingezogen zu werden, und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Sodann äusserte sich das SEM explizit zur Argumentation in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und insoweit auch zum Inhalt der Schnellrecherche der SFH. Es gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Ferner ist sie auch nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Zudem beruht der angefochtene Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und auf einer auf öffentlichen Quellen fussenden Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien.

E. 2.1.2 Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in nachvollziehbarer Weise darlegte, aus welchen Gründen es zur Annahme gelangte, dass nach einer legalen Ausreise und nach Ablauf der Ausreiseerlaubnis nicht automatisch vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Massnahmen auszugehen sei, ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Zudem war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen an, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien keine gezielt gegen sie gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ersichtlich. Die von ihr beschriebenen Nachteile (Belästigungen; fehlende Sicherheit im Land) würden sich auf die in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt beziehen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei selbst unter Annahme einer behördlichen Willkür nicht ersichtlich, weshalb er nun oder in absehbarer Zukunft in den Fokus der Behörden geraten sollte, zumal er seit Kriegsbeginn im Jahr 2011 unbescholten geblieben sei. Trotz generell erschwerter Ausreise für Reservisten (Nennung Alter) sei es ihm möglich gewesen, legal und mit Kenntnis der massgeblichen Behörden das Land zu verlassen. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft als Reservist in den aktiven Militärdienst eingezogen würde. Es sei weder eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ersichtlich, noch bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarerer Zukunft einer solchen ausgesetzt sein werde. Sodann sei davon auszugehen, dass bei einer legalen Ausreise - auch nach Ablauf der Ausreiseerlaubnis - ohne konkretes Aufgebot für den Militärdienst nicht automatisch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Massnahme vorliege.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es gelte für syrische Männer zwischen 18 und 42 Jahren seit März 2012 eine Quasi-Ausreisesperre und Reisen seien seither nur noch mit Bewilligung der Armee möglich, was auch für Reservisten gelte. In der eingereichten Schnellrecherche der SFH werde bestätigt, dass Personen, welche nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehrten, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gesehen und dementsprechend bestraft würden. Auch für Familienangehörige würden mögliche Konsequenzen bestehen. Der Beschwerdeführer sei dem syrischen Regime bekannt und habe klar gegen seine Verpflichtung verstossen, nach (...) Monaten zurückzukehren und sich weiterhin als Reservist bereit zu halten. Somit gelte er für die syrische Armee als Deserteur respektive Wehrdienstverweigerer, was vom syrischen Regime als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Durch seine (Nennung Glaubensrichtung) sei er bereits zuvor im Fokus der Regierung gestanden. Weiter sei es möglich, dass ihm der Vorwurf gemacht werden könnte, (Nennung Vorwurf). Es sei deshalb zu rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Die Beschwerdeführerin stehe als Ehefrau eines Wehrdienstverweigerers ebenfalls im Fokus der syrischen Behörden. Sie würde unter Druck gesetzt und/oder inhaftiert, mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer sich dem syrischen Regime ausliefere.

E. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/3, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer habe zwar den Status eines Reservisten inne, sei jedoch zu keiner Zeit zum aktiven Reservedienst einberufen worden. Es liege mithin keine Situation von Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion vor. Weiter seien die Beschwerdeführenden legal aus Syrien ausgereist. Es seien keine Berichte bekannt, wonach Reservisten (insbesondere [Nennung Alter]), welchen eine legale Ausreise aus Syrien bewilligt worden sei und welche die Dauer ihres gestatteten Auslandaufenthaltes überziehen würden, ausgeschrieben würden und unweigerlich eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu befürchten hätten (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5541/2016 vom 23. November 2016).

E. 4.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, es sei schwer nachvollziehbar, wie das SEM davon ausgehen könne, dass keine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen vorliege, wenn doch Berichte fehlen würden, die diese Vermutung stützten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Anstrengungen unternommen worden seien, um an solche Informationen zu gelangen. Ferner unterscheide sich das in der Vernehmlassung erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klar vom vorliegenden Verfahren. Die einzige Parallele bestehe darin, dass der Beschwerdeführer ebenfalls (Nennung Parallele). Er habe jedoch eine auf (...) Monate befristete Ausreisebewilligung erhalten und sei bereits in Syrien aufgrund seiner (Nennung Glaubensrichtung) immer wieder in den Fokus der (Nennung Verwaltungsorgan) gelangt und Opfer von Misshandlungen und Beschimpfungen geworden. Durch seinen längeren Auslandaufenthalt stünde er nun stärker im Fokus der Behörden und werde gemäss der eingereichten Recherche der SFH als Dienstverweigerer respektive als Deserteur angesehen, weshalb ihm eine entsprechende Bestrafung drohe.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vor- instanz davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren, nachdem der Beschwerdeführer auf ordentlichem Weg bei der zuständigen militärischen Stelle eine Ausreiseerlaubnis für (...) Monate erhielt, gestützt auf welche er und seine Frau (Nennung Vorkehren) konnten. Überdies hatte der Beschwerdeführer auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 während Jahren keinerlei behördlichen Schwierigkeiten und erhielt nach Abschluss seines Militärdienstes und dann seit seiner Einteilung in den militärischen Reservedienst im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise weder ein Aufgebot noch brachte er glaubhaft konkrete Hinweise vor, wonach ein solches Aufgebot damals zu erwarten gewesen wäre oder dass er in absehbarer Zeit mit einem solchen rechnen müsste. Zudem hat er auch seit seiner Ausreise kein entsprechendes Dokument erhalten, obwohl Familienangehörige von ihm nach wie vor im Herkunftsort leben sollen (vgl. act. A26/15 S. 4) und dadurch ohne Weiteres in der Lage gewesen wären, ein allenfalls in der Zwischenzeit erhaltenes Aufgebot dem Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuschicken.

E. 5.2 Auch die angeführte Zugehörigkeit zu (Nennung Glaubensrichtung) vermag keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein sollen. Von allgemeinen Schikanen sind im Herkunftsland der Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Personen (Nennung Glaubensrichtung) betroffen, so dass aus (Nennung Grund und Nennung Glaubensrichtung) keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann. Ausserdem erreichen vorliegend die herabsetzenden Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und die im Rahmen der bei der Ausreise an den Checkpoints erlittenen mehrstündigen Kontrollen und Einschüchterungen des Beschwerdeführers die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Sodann ist aus den Äusserungen des Beschwerdeführers - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht herzuleiten, dass er infolge seiner (Nennung Glaubensrichtung) bereits vor seiner Ausreise im Fokus der Regierung stand.

E. 5.3 Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden standen, sondern ihre Heimat als politisch unbescholtene Bürger verlassen haben. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht erfüllten.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Es wird vorliegend geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht innerhalb der in der Ausreisebewilligung genannten (Nennung Dauer) Frist in seine Heimat zurückgekehrt, weshalb er nun automatisch als Wehrdienstverweigerer gelte und demzufolge subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.

E. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die alleinige Tatsache, dass ein syrischer Asylgesuchsteller mit dem Status eines Reservisten - ohne jedoch zum aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein - aus Syrien ausgereist ist, nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion zu erachten (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6552/2017 vom 24. Mai 2018, E. 7; D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.3; D-5541/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2.3.). Dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, kommt bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er selbst ein solches Aufgebot erhalten hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-3331/2014 vom 5. Januar 2016 E. 6.2.2). Nachdem - wie dargelegt - selbst bei illegal aus Syrien ausgereisten Reservisten, welche kein Aufgebot zum aktiven Reservedienst erhalten haben, nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion und mithin von keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt ausgegangen wird, bestehen vorliegend - da der Beschwerdeführer legal und mit einer (befristeten) Ausreisebewilligung versehen das Land verliess - keine sachlichen Gründe, diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung zu ziehen.

E. 6.3 Etwas anderes vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht aus der SFH-Schnellrecherche (vgl. Bst. A.c oben) abzuleiten. Sowohl in dieser als auch in der Länderanalyse der SFH vom 23. März 2017 (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, https://www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170323-syr-militaerdienstpdf, abgerufen am 6.7.2018) wird für Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, eine automatische Einstufung als Wehrdienstverweigerer impliziert, ohne dass eine vorangehende Einberufung zum Militärdienst zu erfolgen hätte. Dabei ist weder den Ausführungen der SFH in den genannten Dokumenten noch den darin zur Stützung dieser Aussage aufgeführten Quellen (bspw. Länderanalyse, S. 11, Fussnote 74: "Syrischer Journalist, E-Mail an die SFH, 12. Dezember 2016; Finnish Immigration Service: Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 12-13: https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Re-port_Military-Service_-Final.pdf.") zu entnehmen, worauf sich diese Aussage stützt und ob die Einstufung als Wehrdienstverweigerer - oder Deserteur - aufgrund der Anwendung eines entsprechenden Gesetzes geschieht. Selbst wenn aber vorliegend - ungeachtet des unter Erwägung 6.2 Ausgeführten - von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung auszugehen wäre, wäre in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Den vorliegenden Akten lassen sich keine derartigen Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen die der (Nennung Ethnie) angehörenden Beschwerdeführenden - auch nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu den (Nennung Glaubensrichtung) - vor ihrer Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie deren Aufmerksamkeit erregt haben könnten. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden respektive des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen sind und keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass ein Aufgebot oder der Einzug in den militärischen Reservedienst zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass der Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge (...) seinen Militärdienst als (Nennung Funktion) abschloss, was eine normale Sache gewesen sei (vgl. act. A35/7 S. 3) - mittlerweile ein solches Aufgebot erhalten hätte. Insbesondere wird auch nicht vorgebracht, dass seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) beziehungsweise seit der nicht fristgerechten Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Ausreisebewilligung im (...) ihre in C._______ wohnhaften Familienangehörigen irgendwelche Schwierigkeiten mit den syrischen (Militär)Behörden bekommen hätten, was jedoch unweigerlich zu erwarten gewesen wäre, würde der Beschwerdeführer effektiv als Wehrdienstverweigerer gesucht (vgl. dazu Bericht des Finnish Immigration Service, S. 13 f., erwähnt in der SFH-Schnellrecherche, S. 6). Den Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die Familien der Beschwerdeführenden aktiv in der politischen Opposition betätigt hätten. Im Übrigen ist die blosse Furcht, in der Zukunft für den militärischen Reservedienst aufgeboten zu werden, nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven geschieht.

E. 6.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in ihre Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.

E. 6.5 Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht schliesslich bezüglich des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche eingereicht haben. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind und überdies das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den heimatlichen Behörden als staatsgefährdend eingestuft würden.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und womit auch keine Grundlage für einen Einbezug gemäss Art. 51 AsylG besteht. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. Januar 2017 einen Beleg ihrer Bedürftigkeit innert Frist ein. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem (...) im (Nennung Gewerbe) tätig. Indessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden noch immer als prozessual bedürftig zu erachten sind. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8038/2016 Urteil vom 23. August 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, aus C._______ stammende syrische Staatsangehörige (Nennung Ethnie), verliessen ihren Heimatstaat im (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise im (...) (Beschwerdeführerin) und gelangten über D._______ am (...) nach E._______. In der Folge reisten sie am (...) gemeinsam im Rahmen des (Nennung Umstände) für E._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) F._______ zugewiesen, wo sie am (...) summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Ebenda fanden am (...) die beratenden Vorgespräche statt. A.b Am (...) wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei aus, als (Nennung Glaubensrichtung) in einer Region, in welcher (Nennung Glaubensrichtung) seien, habe er Schikanen und Festnahmen seiner Person befürchtet. Auf dem Weg zwischen C._______ und der Grenze zu G._______ sei er wegen (Nennung Grund) an Checkpoints von den Beamten für kurze Zeit festgehalten, befragt und eingeschüchtert worden. Er habe im Jahr (...) seinen Militärdienst abgeschlossen und sei in den Reservedienst eingeteilt worden. Als vermehrt Personen, darunter Freunde und Bekannte, zum Militärdienst aufgeboten worden seien, habe er ebenfalls mit einem Aufgebot für den Reservedienst gerechnet. Als ein Bekannter von ihm bei einer Polizeikontrolle gestoppt und sofort zum Militär gebracht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Dazu habe er gegen Hinterlegung einer Kaution vom Rekrutierungsdienst für Reservisten eine (Nennung Dauer) Ausreisebewilligung erhalten, (Nennung weitere Vorkehren) und sein Heimatland im (...) legal verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits zur Begründung vor, als (Nennung Glaubensrichtung) sei sie wiederholt verbal belästigt worden. Auch sei sie sie oberflächlich angefasst, so beispielsweise an der Hand, jedoch - nicht wie andere (Nennung Glaubensrichtung) Frauen - sexuell belästigt worden. Da es in ihrer Heimat keine Sicherheit gebe und sie ihren Mann nicht habe alleine lassen wollen, sei sie (Nennung Zeitraum) nach ihm schliesslich ebenfalls aus Syrien ausgereist, nachdem sie (Nennung weitere Vorkehren). A.c Das SEM liess den Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2016 einen Entwurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 14. Dezember 2016 reichten sie ihre Stellungnahme inklusive einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom 12. Dezember 2016 zu Syrien: "Ausreisebewilligung für Reservisten" (nachfolgend: SFH-Schnellrecherche) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2016 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es seien die Ziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Weiter sei für den Fall, dass nur einer von ihnen als Flüchtling anerkannt werde, der jeweils andere in dessen Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Eventualiter seien die Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. Januar 2017 wurde - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 20. Januar 2017 - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Andernfalls sei bis am 20. Januar 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. März 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.3 - einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den gestellten Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Rechtsbegehren 2, zweiter Halbsatz). Angesichts der mit der angefochtenen Verfügung bereits wegen Unzumutbarkeit gewährten vorläufigen Aufnahme und der alternativen Natur deren Voraussetzungen sind die Beschwerdeführenden betreffend die Dispositivziffern 4 ff. nicht beschwert und können kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen Beschwerdeantrag vorweisen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Das SEM sei weder detailliert auf die Argumente anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangen, noch habe es auf die Schnellrecherche der SFH Bezug genommen. Auch habe es seine im Entscheid geäusserte Annahme nicht mit Quellen gestützt. Sodann wäre das SEM verpflichtet gewesen, die Konsequenzen der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Syrien in seinen Entscheid einzubeziehen. 2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 2.1.1 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM explizit zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, als in C._______ wohnhafte (Nennung Glaubensrichtung) Gewalt und Schikanen durch (Nennung Glaubensrichtung) ausgesetzt gewesen zu sein, und der Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Reservedienst eingezogen zu werden, und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Sodann äusserte sich das SEM explizit zur Argumentation in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und insoweit auch zum Inhalt der Schnellrecherche der SFH. Es gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Ferner ist sie auch nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Zudem beruht der angefochtene Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und auf einer auf öffentlichen Quellen fussenden Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien. 2.1.2 Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden in nachvollziehbarer Weise darlegte, aus welchen Gründen es zur Annahme gelangte, dass nach einer legalen Ausreise und nach Ablauf der Ausreiseerlaubnis nicht automatisch vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Massnahmen auszugehen sei, ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Zudem war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen an, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien keine gezielt gegen sie gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ersichtlich. Die von ihr beschriebenen Nachteile (Belästigungen; fehlende Sicherheit im Land) würden sich auf die in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt beziehen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei selbst unter Annahme einer behördlichen Willkür nicht ersichtlich, weshalb er nun oder in absehbarer Zukunft in den Fokus der Behörden geraten sollte, zumal er seit Kriegsbeginn im Jahr 2011 unbescholten geblieben sei. Trotz generell erschwerter Ausreise für Reservisten (Nennung Alter) sei es ihm möglich gewesen, legal und mit Kenntnis der massgeblichen Behörden das Land zu verlassen. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft als Reservist in den aktiven Militärdienst eingezogen würde. Es sei weder eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ersichtlich, noch bestehe ein begründeter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarerer Zukunft einer solchen ausgesetzt sein werde. Sodann sei davon auszugehen, dass bei einer legalen Ausreise - auch nach Ablauf der Ausreiseerlaubnis - ohne konkretes Aufgebot für den Militärdienst nicht automatisch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Massnahme vorliege. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es gelte für syrische Männer zwischen 18 und 42 Jahren seit März 2012 eine Quasi-Ausreisesperre und Reisen seien seither nur noch mit Bewilligung der Armee möglich, was auch für Reservisten gelte. In der eingereichten Schnellrecherche der SFH werde bestätigt, dass Personen, welche nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehrten, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gesehen und dementsprechend bestraft würden. Auch für Familienangehörige würden mögliche Konsequenzen bestehen. Der Beschwerdeführer sei dem syrischen Regime bekannt und habe klar gegen seine Verpflichtung verstossen, nach (...) Monaten zurückzukehren und sich weiterhin als Reservist bereit zu halten. Somit gelte er für die syrische Armee als Deserteur respektive Wehrdienstverweigerer, was vom syrischen Regime als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Durch seine (Nennung Glaubensrichtung) sei er bereits zuvor im Fokus der Regierung gestanden. Weiter sei es möglich, dass ihm der Vorwurf gemacht werden könnte, (Nennung Vorwurf). Es sei deshalb zu rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Die Beschwerdeführerin stehe als Ehefrau eines Wehrdienstverweigerers ebenfalls im Fokus der syrischen Behörden. Sie würde unter Druck gesetzt und/oder inhaftiert, mit dem Ziel, dass der Beschwerdeführer sich dem syrischen Regime ausliefere. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/3, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer habe zwar den Status eines Reservisten inne, sei jedoch zu keiner Zeit zum aktiven Reservedienst einberufen worden. Es liege mithin keine Situation von Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion vor. Weiter seien die Beschwerdeführenden legal aus Syrien ausgereist. Es seien keine Berichte bekannt, wonach Reservisten (insbesondere [Nennung Alter]), welchen eine legale Ausreise aus Syrien bewilligt worden sei und welche die Dauer ihres gestatteten Auslandaufenthaltes überziehen würden, ausgeschrieben würden und unweigerlich eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu befürchten hätten (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5541/2016 vom 23. November 2016). 4.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, es sei schwer nachvollziehbar, wie das SEM davon ausgehen könne, dass keine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen vorliege, wenn doch Berichte fehlen würden, die diese Vermutung stützten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Anstrengungen unternommen worden seien, um an solche Informationen zu gelangen. Ferner unterscheide sich das in der Vernehmlassung erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klar vom vorliegenden Verfahren. Die einzige Parallele bestehe darin, dass der Beschwerdeführer ebenfalls (Nennung Parallele). Er habe jedoch eine auf (...) Monate befristete Ausreisebewilligung erhalten und sei bereits in Syrien aufgrund seiner (Nennung Glaubensrichtung) immer wieder in den Fokus der (Nennung Verwaltungsorgan) gelangt und Opfer von Misshandlungen und Beschimpfungen geworden. Durch seinen längeren Auslandaufenthalt stünde er nun stärker im Fokus der Behörden und werde gemäss der eingereichten Recherche der SFH als Dienstverweigerer respektive als Deserteur angesehen, weshalb ihm eine entsprechende Bestrafung drohe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vor- instanz davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren, nachdem der Beschwerdeführer auf ordentlichem Weg bei der zuständigen militärischen Stelle eine Ausreiseerlaubnis für (...) Monate erhielt, gestützt auf welche er und seine Frau (Nennung Vorkehren) konnten. Überdies hatte der Beschwerdeführer auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 während Jahren keinerlei behördlichen Schwierigkeiten und erhielt nach Abschluss seines Militärdienstes und dann seit seiner Einteilung in den militärischen Reservedienst im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise weder ein Aufgebot noch brachte er glaubhaft konkrete Hinweise vor, wonach ein solches Aufgebot damals zu erwarten gewesen wäre oder dass er in absehbarer Zeit mit einem solchen rechnen müsste. Zudem hat er auch seit seiner Ausreise kein entsprechendes Dokument erhalten, obwohl Familienangehörige von ihm nach wie vor im Herkunftsort leben sollen (vgl. act. A26/15 S. 4) und dadurch ohne Weiteres in der Lage gewesen wären, ein allenfalls in der Zwischenzeit erhaltenes Aufgebot dem Beschwerdeführer in die Schweiz nachzuschicken. 5.2 Auch die angeführte Zugehörigkeit zu (Nennung Glaubensrichtung) vermag keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein sollen. Von allgemeinen Schikanen sind im Herkunftsland der Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Personen (Nennung Glaubensrichtung) betroffen, so dass aus (Nennung Grund und Nennung Glaubensrichtung) keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann. Ausserdem erreichen vorliegend die herabsetzenden Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und die im Rahmen der bei der Ausreise an den Checkpoints erlittenen mehrstündigen Kontrollen und Einschüchterungen des Beschwerdeführers die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Sodann ist aus den Äusserungen des Beschwerdeführers - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht herzuleiten, dass er infolge seiner (Nennung Glaubensrichtung) bereits vor seiner Ausreise im Fokus der Regierung stand. 5.3 Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der syrischen Behörden standen, sondern ihre Heimat als politisch unbescholtene Bürger verlassen haben. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht erfüllten. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). Es wird vorliegend geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht innerhalb der in der Ausreisebewilligung genannten (Nennung Dauer) Frist in seine Heimat zurückgekehrt, weshalb er nun automatisch als Wehrdienstverweigerer gelte und demzufolge subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die alleinige Tatsache, dass ein syrischer Asylgesuchsteller mit dem Status eines Reservisten - ohne jedoch zum aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein - aus Syrien ausgereist ist, nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion zu erachten (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6552/2017 vom 24. Mai 2018, E. 7; D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.3; D-5541/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2.3.). Dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen hat und dies weiterhin tut, kommt bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er selbst ein solches Aufgebot erhalten hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-3331/2014 vom 5. Januar 2016 E. 6.2.2). Nachdem - wie dargelegt - selbst bei illegal aus Syrien ausgereisten Reservisten, welche kein Aufgebot zum aktiven Reservedienst erhalten haben, nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion und mithin von keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt ausgegangen wird, bestehen vorliegend - da der Beschwerdeführer legal und mit einer (befristeten) Ausreisebewilligung versehen das Land verliess - keine sachlichen Gründe, diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung zu ziehen. 6.3 Etwas anderes vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht aus der SFH-Schnellrecherche (vgl. Bst. A.c oben) abzuleiten. Sowohl in dieser als auch in der Länderanalyse der SFH vom 23. März 2017 (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017, https://www.fluechtlingshilfe.ch/ assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170323-syr-militaerdienstpdf, abgerufen am 6.7.2018) wird für Personen, die nach einem bewilligten Aufenthalt im Ausland nicht nach Syrien zurückkehren, eine automatische Einstufung als Wehrdienstverweigerer impliziert, ohne dass eine vorangehende Einberufung zum Militärdienst zu erfolgen hätte. Dabei ist weder den Ausführungen der SFH in den genannten Dokumenten noch den darin zur Stützung dieser Aussage aufgeführten Quellen (bspw. Länderanalyse, S. 11, Fussnote 74: "Syrischer Journalist, E-Mail an die SFH, 12. Dezember 2016; Finnish Immigration Service: Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 12-13: https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Re-port_Military-Service_-Final.pdf.") zu entnehmen, worauf sich diese Aussage stützt und ob die Einstufung als Wehrdienstverweigerer - oder Deserteur - aufgrund der Anwendung eines entsprechenden Gesetzes geschieht. Selbst wenn aber vorliegend - ungeachtet des unter Erwägung 6.2 Ausgeführten - von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung auszugehen wäre, wäre in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Den vorliegenden Akten lassen sich keine derartigen Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen die der (Nennung Ethnie) angehörenden Beschwerdeführenden - auch nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu den (Nennung Glaubensrichtung) - vor ihrer Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie deren Aufmerksamkeit erregt haben könnten. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden respektive des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen sind und keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass ein Aufgebot oder der Einzug in den militärischen Reservedienst zu erwarten gewesen wäre. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass der Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge (...) seinen Militärdienst als (Nennung Funktion) abschloss, was eine normale Sache gewesen sei (vgl. act. A35/7 S. 3) - mittlerweile ein solches Aufgebot erhalten hätte. Insbesondere wird auch nicht vorgebracht, dass seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) beziehungsweise seit der nicht fristgerechten Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Ausreisebewilligung im (...) ihre in C._______ wohnhaften Familienangehörigen irgendwelche Schwierigkeiten mit den syrischen (Militär)Behörden bekommen hätten, was jedoch unweigerlich zu erwarten gewesen wäre, würde der Beschwerdeführer effektiv als Wehrdienstverweigerer gesucht (vgl. dazu Bericht des Finnish Immigration Service, S. 13 f., erwähnt in der SFH-Schnellrecherche, S. 6). Den Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die Familien der Beschwerdeführenden aktiv in der politischen Opposition betätigt hätten. Im Übrigen ist die blosse Furcht, in der Zukunft für den militärischen Reservedienst aufgeboten zu werden, nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven geschieht. 6.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in ihre Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 6.5 Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht schliesslich bezüglich des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche eingereicht haben. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind und überdies das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den heimatlichen Behörden als staatsgefährdend eingestuft würden. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und womit auch keine Grundlage für einen Einbezug gemäss Art. 51 AsylG besteht. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. Januar 2017 einen Beleg ihrer Bedürftigkeit innert Frist ein. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem (...) im (Nennung Gewerbe) tätig. Indessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden noch immer als prozessual bedürftig zu erachten sind. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: