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E-3331/2014

E-3331/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Herkunft aus der Provinz F._______ und letztem Wohnsitz in G._______. Sie verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am (...) (Ehemann) beziehungsweise am (...) (Ehefrau) und gelangten am 5. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 19. Juni 2012 statt; die direkten Anhörungen erfolgten am 21. Oktober 2013. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als (...) tätig gewesen und habe in seinem Wohnquartier H._______ ein eigenes Geschäft geführt. Sein Onkel sei Mitglied der I._______ und als solches für die Kommunikation und Logistik zuständig gewesen. In dessen Haus im H._______ seien (...). Gleichzeitig habe er (der Beschwerdeführer) dort Arbeitsmaterial für sein Geschäft gelagert. Auf Wunsch seines Onkels habe er jeweils (...) nach J._______ transportiert und dort einem Parteifunktionär namens K._______ übergeben. Diesen Kurierdienst habe er während fünf bis sechs Monaten ausgeführt. Am (...) sei K._______ an einer Demonstration festgenommen worden. Am (...) seien Personen bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause vorbeigekommen, während er bei der Arbeit gewesen sei, und hätten sich nach ihm erkundigt. Nachforschungen seines Vaters hätten ergeben, dass er wegen der Demonstrationen gesucht werde. Er sei deshalb nach L._______ gegangen und habe sich dort bis zu seiner illegalen Ausreise versteckt gehalten. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seinen Vater unter Druck gesetzt und verlangt, dass er ihn an die Behörde ausliefere. Daraufhin seien seine Eltern nach M._______ gegangen und später (...) N._______ ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie selber habe keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten sowie Kopien ihres Familienbüchleins, der UNHCR-Bestätigung zum Aufenthalt ihrer Familienangehörigen und den (ihren Angaben gemäss) Marschbefehl des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. B. Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren und von der Vorinstanz ins Verfahren einbezogen. C. Auf Aufforderung der Vorinstanz nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben Stellung. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, als seine Ehefrau ihn über das Auftreten der syrischen Behörden bei ihm zu Hause informiert habe, habe er zuerst gedacht, er werde wegen seines Militärdienstes gesucht, weil er zuvor einen Marschbefehl (als Reservist) erhalten habe. Er habe sich deshalb versteckt gehalten, bis sein Vater mehr Informationen herausgefunden habe. D. Mit am 20. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin D._______. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und als Folge davon seien die Beschwerdeführenden vorläufig als Flüchtlinge aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage reichten sie eine Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Der damals zuständige Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Juli 2014 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten; dieser ging am 17. Juli 2014 fristgerecht beim Gericht ein. H. Zur Vernehmlassung eingeladen teilte die Vorinstanz dem Gericht am 5. August 2014 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2014 sein Militärbüchlein im Original zu den Akten. J. Die zweite Vernehmlassung des SEM ging am 10. Dezember 2015 beim Gericht ein und wurde den Beschwerdeführenden tags darauf zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Da die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 19. Mai 2014 damit begründet, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Den Vorbringen fehle es an Substanz, zudem hätten die Beschwerdeführenden sich in Widersprüche verstrickt. So habe die Beschwerdeführerin die angebliche Hausdurchsuchung nur sehr vage beschreiben können. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise zu wenig detailliert. Es hätte erwartet werden können, dass er den Grund für die Verfolgung und Ausreise aus Syrien eingehender hätte beschreiben können. Sodann seien auch die Vorbringen bezüglich einer Einberufung in den Militärdienst nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach sich die Beschwerdeführenden in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass sie vom syrischen Regime als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wären.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, alle Aussagen der Beschwerdeführenden seien sinngemäss übereinstimmend und korrekt. Es sei verständlich, dass kein Zivilist am helllichten Tage an die Tür klopfe, ungeladen ins Haus eindringe sowie dieses durchsuche und nach einer bestimmten Person frage. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch gedacht, dass diese Leute zu den syrischen Behörden gehören müssten, wenn sie in Zivil kämen. Sodann habe sie deren Vorgehen als normal bezeichnet, weil solche Schikanen in ihrem Heimatland gang und gäbe seien. Von diesem Gesichtspunkt her gesehen sei ihre Aussage nachvollziehbar. Das Asylmotiv des Beschwerdeführers sei seine Furcht vor einer unverhältnismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung. Aus dem Militärbüchlein und dem Marschbefehl sei ersichtlich, dass er sich bei der syrischen Armee melden und Dienst antreten müsste. Er gelte nun als Staatsfeind und ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine lange Freiheits- oder gar die Todesstrafe. Ausserdem werde er wegen seines politischen Engagements von den staatlichen Behörden gezielt verfolgt und gesucht. Auch im Exil habe er seine politischen Aktivitäten fortgeführt, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien einer unverhältnismässigen Bestrafung ausgesetzt wäre, auch wenn er keinem Parteiführerzirkel oder dem Kaderpersonal zugehöre.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 hält das SEM fest, das eingereichte Dienstbüchlein vermöge die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst nicht zu belegen. Es sei lediglich ein Beweismittel dafür, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst absolviert habe.

E. 6.1 Angesichts der geltend gemachten Asylgründe ist im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat Syrien wegen (...) sowie wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime von Verfolgung bedroht.

E. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien nicht zu Protokoll gegeben hat. Es wäre zu erwarten, dass er spätestens bei den Ausführungen betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz Hinweise zu früheren Demonstrationsteilnahmen in Syrien gemacht hätte (vgl. A22/16 F38 ff.). Er führte in politischer Hinsicht jedoch einzig an, er habe manchmal an Sitzungen der I._______ teilgenommen; dies sei allerdings "früher" und noch vor seinem Militärdienst (...) gewesen (vgl. ebd., F22, 41). Auch seine eintägige Festnahme im (...) erwähnte er lediglich am Rande und seinem allgemein gehaltenen Hinweis, man habe ihm vorgeworfen, die Regierung beschimpft zu haben, ist ebenfalls kein politisches Engagement zu entnehmen. Es ist deshalb mangels entsprechender Darlegungen nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien über die angeblichen Transportfahrten hinaus in asylrelevanter Weise politisch betätigt hat.

E. 6.1.2 Betreffend den Transport von Demonstrationsmaterial ist festzustellen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe dem vorin-stanzlichen Haupteinwand, wonach die vorgebrachte Hausdurchsuchung beziehungsweise die Suche der syrischen Behörde nach dem Beschwerdeführer unglaubhaft sei, nichts Substanzielles entgegenhalten können. Das BFM hat zutreffend auf den nicht auflösbaren Widerspruch hinsichtlich der Aussagen zum Grund der Hausdurchsuchung hingewiesen. So gab die Beschwerdeführerin an, sie und die anwesende (...) hätten bereits anlässlich der Hausdurchsuchung angenommen, dass die zivilgekleideten Personen nach (...) des Beschwerdeführers gesucht hätten, weil sie einige Schränke geöffnet hätten (vgl. A23/9 F30, 32). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und sein Vater - die beide bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen seien und die Informationen von den Frauen erhalten hätten - zuerst angenommen hätten, der Grund für die Suche nach ihm sei der Militärdienst (vgl. A22/16 F87), nicht verständlich. Unstimmig sind auch die Vorbringen zur Herstellung der (...). So führte der Beschwerdeführer in der BzP (vgl. A3/10 S. 6) an, ein paar seiner Freunde hätten die (...) bei seinem Onkel zu Hause vorbereitet; sein Onkel habe in der Nähe seines (Eltern-) Hauses im selben Quartier gewohnt. Damit nicht vereinbar ist die Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung (vgl. A22/16 F55-57), er selbst habe in G._______ und der Onkel in O._______ gelebt; das fragliche Haus des Onkels, wo die (...) von "Leuten" beziehungsweise "Jungen" hergestellt worden seien, sei unbewohnt gewesen. Weiter ist vor dem Hintergrund der angeblich zentralen Rolle, welche K._______ bei den Verfolgungsvorbringen zukommt, nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, ob von K._______ auch für seinen Onkel eine Gefahr ausgegangen sei beziehungsweise ob K._______ seinen Onkel überhaupt gekannt habe (vgl. ebd., F117 f.). Der Erklärungsversuch, er habe über die Beziehung der beiden nichts gewusst, ist unbehelflich; es wäre jedenfalls zu erwarten, dass er und sein Vater spätestens nach der Auskunft des pensionierten (...), wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Transporttätigkeit und im Zusammenhang mit K._______ Verhaftung von den Behörden gesucht werde, mit dem Onkel die Situation besprochen hätten, einerseits um eventuell weitere Informationen zu erlangen, andererseits um diesen zu warnen. Aus denselben Gründen ist auch davon auszugehen, dass der Vater umgehend Erkundigungen über das Schicksal der "Jungen" eingeholt hätte, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers namentlich bekannt sind und aus demselben Ort stammen (vgl. ebd., F79 f.). Im Zusammenhang mit den "Jungen" ist weiter auf die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach "die anderen vier" (vgl. ebd., F97, 121) beziehungsweise "zwei andere" (vgl. A3/10 S. 6) (...) geflohen seien.

E. 6.1.3 Zusammenfassend erweist es sich somit nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Transporte (...) behördlich gesucht worden sei beziehungsweise eine entsprechende asylrelevante Gefährdung bestehe. Vor diesem Hintergrund entpuppt sich auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe wegen seiner Transporttätigkeit beziehungsweise wegen Demonstrationen im Allgemeinen nach seiner Ausreise seinen Vater unter Druck gesetzt (vgl. A22/16 F92 ff.), als nicht glaubhaft, zumal er sich damit auch in Widerspruch zu seiner früheren Angabe, man habe bei seiner Familie zwecks Militärdienstes nach ihm gefragt, setzt (vgl. ebd., F16).

E. 6.2 In einem nächsten Schritt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen, er habe seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet und sei von Neuem als Reservist zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden, weshalb ihm als Dienstverweigerer bei einer Rückkehr eine entsprechende Bestrafung drohe.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung ein amtliches syrisches Dokument zu den Akten, welches er selbst als "Marschbefehl" bezeichnet (vgl. A22/16 F29). Er habe dieses Dokument im (...) erhalten. Auf Nachfrage hin räumte er ein, der "Marschbefehl" besage nicht, dass man ins Militär einrücken müsse, sondern lediglich, dass man sich auf den Militärdienst vorbereiten müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Datum auf dem Dokument vermerkt. Man erhalte das Datum erst später, wenn mitgeteilt werde, dass man sich melden müsse (ebd., F31-33).

E. 6.2.2 Demnach erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Jedoch wird auch durch den Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass es sich bei der eingereichten blauen Karte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung handelt, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines Reservisten der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er selbst ein solches Aufgebot erhalten hat. Sein nicht substanziiertes Vorbringen, "sie" seien nach seiner Ausreise bei seiner Familie vorbeigekommen, um ihn über die Rekrutierung zu informieren (ebd., F16, 29), ist nicht glaubhaft, umso weniger, als er später in der Anhörung (ebd., F94) die Suche nach ihm ausschliesslich mit dem Transport (...) begründete und eine Militärdienstverweigerung nicht vorbrachte. Bezeichnenderweise erwähnte er eine solche in der Erstbefragung trotz ausdrücklicher Nachfrage des BFM nach weiteren Asylvorbringen nicht und führte lediglich im Sinne einer Zusatzbemerkung an, er sei als Reservist für den Militärdienst aufgeboten worden, wobei das Nichtbefolgen dieses Aufgebots keine Konsequenzen gehabt hätte (vgl. A3/10 S7). Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4253/2014 vom 28. August 2015 E. 5.2.).

E. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatten.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).

E. 7.6 Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Belege eingereicht, welche auf eine erkennbare Tätigkeit zugunsten regimefeindlicher Organisationen hindeuten würden. Es bleibt bei der behaupteten Teilnahme des Beschwerdeführers an "ungefähr neun bis zehn Kundgebungen" in der Schweiz (vgl. A22/16 F40), einer Ankündigung (...) (kursiv hervorgehoben durch das BVGer), einem undatierten Schreiben der (...), einem Schreiben der (...). Soweit der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe geltend macht, indem er sich in der Schweiz als Gegner des syrischen Regimes und Aktivist für die Anliegen der Kurden engagiert haben soll, ist nicht zu erkennen und von ihm auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern er hier als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen wäre, so dass er durch den syrischen Geheimdienst überhaupt und im Speziellen in dieser Rolle hätte wahrgenommen werden müssen. Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu genügen. Sodann vermag auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und P._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3331/2014 Urteil vom 5. Januar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführende gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Herkunft aus der Provinz F._______ und letztem Wohnsitz in G._______. Sie verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am (...) (Ehemann) beziehungsweise am (...) (Ehefrau) und gelangten am 5. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 19. Juni 2012 statt; die direkten Anhörungen erfolgten am 21. Oktober 2013. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als (...) tätig gewesen und habe in seinem Wohnquartier H._______ ein eigenes Geschäft geführt. Sein Onkel sei Mitglied der I._______ und als solches für die Kommunikation und Logistik zuständig gewesen. In dessen Haus im H._______ seien (...). Gleichzeitig habe er (der Beschwerdeführer) dort Arbeitsmaterial für sein Geschäft gelagert. Auf Wunsch seines Onkels habe er jeweils (...) nach J._______ transportiert und dort einem Parteifunktionär namens K._______ übergeben. Diesen Kurierdienst habe er während fünf bis sechs Monaten ausgeführt. Am (...) sei K._______ an einer Demonstration festgenommen worden. Am (...) seien Personen bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause vorbeigekommen, während er bei der Arbeit gewesen sei, und hätten sich nach ihm erkundigt. Nachforschungen seines Vaters hätten ergeben, dass er wegen der Demonstrationen gesucht werde. Er sei deshalb nach L._______ gegangen und habe sich dort bis zu seiner illegalen Ausreise versteckt gehalten. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seinen Vater unter Druck gesetzt und verlangt, dass er ihn an die Behörde ausliefere. Daraufhin seien seine Eltern nach M._______ gegangen und später (...) N._______ ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie selber habe keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten sowie Kopien ihres Familienbüchleins, der UNHCR-Bestätigung zum Aufenthalt ihrer Familienangehörigen und den (ihren Angaben gemäss) Marschbefehl des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. B. Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren und von der Vorinstanz ins Verfahren einbezogen. C. Auf Aufforderung der Vorinstanz nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben Stellung. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, als seine Ehefrau ihn über das Auftreten der syrischen Behörden bei ihm zu Hause informiert habe, habe er zuerst gedacht, er werde wegen seines Militärdienstes gesucht, weil er zuvor einen Marschbefehl (als Reservist) erhalten habe. Er habe sich deshalb versteckt gehalten, bis sein Vater mehr Informationen herausgefunden habe. D. Mit am 20. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 19. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es verfügte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin D._______. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm und seiner Familie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und als Folge davon seien die Beschwerdeführenden vorläufig als Flüchtlinge aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage reichten sie eine Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Der damals zuständige Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Juli 2014 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten; dieser ging am 17. Juli 2014 fristgerecht beim Gericht ein. H. Zur Vernehmlassung eingeladen teilte die Vorinstanz dem Gericht am 5. August 2014 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2014 sein Militärbüchlein im Original zu den Akten. J. Die zweite Vernehmlassung des SEM ging am 10. Dezember 2015 beim Gericht ein und wurde den Beschwerdeführenden tags darauf zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Da die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 19. Mai 2014 damit begründet, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Den Vorbringen fehle es an Substanz, zudem hätten die Beschwerdeführenden sich in Widersprüche verstrickt. So habe die Beschwerdeführerin die angebliche Hausdurchsuchung nur sehr vage beschreiben können. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise zu wenig detailliert. Es hätte erwartet werden können, dass er den Grund für die Verfolgung und Ausreise aus Syrien eingehender hätte beschreiben können. Sodann seien auch die Vorbringen bezüglich einer Einberufung in den Militärdienst nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach sich die Beschwerdeführenden in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass sie vom syrischen Regime als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wären. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, alle Aussagen der Beschwerdeführenden seien sinngemäss übereinstimmend und korrekt. Es sei verständlich, dass kein Zivilist am helllichten Tage an die Tür klopfe, ungeladen ins Haus eindringe sowie dieses durchsuche und nach einer bestimmten Person frage. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch gedacht, dass diese Leute zu den syrischen Behörden gehören müssten, wenn sie in Zivil kämen. Sodann habe sie deren Vorgehen als normal bezeichnet, weil solche Schikanen in ihrem Heimatland gang und gäbe seien. Von diesem Gesichtspunkt her gesehen sei ihre Aussage nachvollziehbar. Das Asylmotiv des Beschwerdeführers sei seine Furcht vor einer unverhältnismässigen Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung. Aus dem Militärbüchlein und dem Marschbefehl sei ersichtlich, dass er sich bei der syrischen Armee melden und Dienst antreten müsste. Er gelte nun als Staatsfeind und ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine lange Freiheits- oder gar die Todesstrafe. Ausserdem werde er wegen seines politischen Engagements von den staatlichen Behörden gezielt verfolgt und gesucht. Auch im Exil habe er seine politischen Aktivitäten fortgeführt, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien einer unverhältnismässigen Bestrafung ausgesetzt wäre, auch wenn er keinem Parteiführerzirkel oder dem Kaderpersonal zugehöre. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 hält das SEM fest, das eingereichte Dienstbüchlein vermöge die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst nicht zu belegen. Es sei lediglich ein Beweismittel dafür, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst absolviert habe. 6. 6.1 Angesichts der geltend gemachten Asylgründe ist im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat Syrien wegen (...) sowie wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime von Verfolgung bedroht. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien nicht zu Protokoll gegeben hat. Es wäre zu erwarten, dass er spätestens bei den Ausführungen betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz Hinweise zu früheren Demonstrationsteilnahmen in Syrien gemacht hätte (vgl. A22/16 F38 ff.). Er führte in politischer Hinsicht jedoch einzig an, er habe manchmal an Sitzungen der I._______ teilgenommen; dies sei allerdings "früher" und noch vor seinem Militärdienst (...) gewesen (vgl. ebd., F22, 41). Auch seine eintägige Festnahme im (...) erwähnte er lediglich am Rande und seinem allgemein gehaltenen Hinweis, man habe ihm vorgeworfen, die Regierung beschimpft zu haben, ist ebenfalls kein politisches Engagement zu entnehmen. Es ist deshalb mangels entsprechender Darlegungen nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien über die angeblichen Transportfahrten hinaus in asylrelevanter Weise politisch betätigt hat. 6.1.2 Betreffend den Transport von Demonstrationsmaterial ist festzustellen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe dem vorin-stanzlichen Haupteinwand, wonach die vorgebrachte Hausdurchsuchung beziehungsweise die Suche der syrischen Behörde nach dem Beschwerdeführer unglaubhaft sei, nichts Substanzielles entgegenhalten können. Das BFM hat zutreffend auf den nicht auflösbaren Widerspruch hinsichtlich der Aussagen zum Grund der Hausdurchsuchung hingewiesen. So gab die Beschwerdeführerin an, sie und die anwesende (...) hätten bereits anlässlich der Hausdurchsuchung angenommen, dass die zivilgekleideten Personen nach (...) des Beschwerdeführers gesucht hätten, weil sie einige Schränke geöffnet hätten (vgl. A23/9 F30, 32). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und sein Vater - die beide bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen seien und die Informationen von den Frauen erhalten hätten - zuerst angenommen hätten, der Grund für die Suche nach ihm sei der Militärdienst (vgl. A22/16 F87), nicht verständlich. Unstimmig sind auch die Vorbringen zur Herstellung der (...). So führte der Beschwerdeführer in der BzP (vgl. A3/10 S. 6) an, ein paar seiner Freunde hätten die (...) bei seinem Onkel zu Hause vorbereitet; sein Onkel habe in der Nähe seines (Eltern-) Hauses im selben Quartier gewohnt. Damit nicht vereinbar ist die Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung (vgl. A22/16 F55-57), er selbst habe in G._______ und der Onkel in O._______ gelebt; das fragliche Haus des Onkels, wo die (...) von "Leuten" beziehungsweise "Jungen" hergestellt worden seien, sei unbewohnt gewesen. Weiter ist vor dem Hintergrund der angeblich zentralen Rolle, welche K._______ bei den Verfolgungsvorbringen zukommt, nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, ob von K._______ auch für seinen Onkel eine Gefahr ausgegangen sei beziehungsweise ob K._______ seinen Onkel überhaupt gekannt habe (vgl. ebd., F117 f.). Der Erklärungsversuch, er habe über die Beziehung der beiden nichts gewusst, ist unbehelflich; es wäre jedenfalls zu erwarten, dass er und sein Vater spätestens nach der Auskunft des pensionierten (...), wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Transporttätigkeit und im Zusammenhang mit K._______ Verhaftung von den Behörden gesucht werde, mit dem Onkel die Situation besprochen hätten, einerseits um eventuell weitere Informationen zu erlangen, andererseits um diesen zu warnen. Aus denselben Gründen ist auch davon auszugehen, dass der Vater umgehend Erkundigungen über das Schicksal der "Jungen" eingeholt hätte, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers namentlich bekannt sind und aus demselben Ort stammen (vgl. ebd., F79 f.). Im Zusammenhang mit den "Jungen" ist weiter auf die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach "die anderen vier" (vgl. ebd., F97, 121) beziehungsweise "zwei andere" (vgl. A3/10 S. 6) (...) geflohen seien. 6.1.3 Zusammenfassend erweist es sich somit nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Transporte (...) behördlich gesucht worden sei beziehungsweise eine entsprechende asylrelevante Gefährdung bestehe. Vor diesem Hintergrund entpuppt sich auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe wegen seiner Transporttätigkeit beziehungsweise wegen Demonstrationen im Allgemeinen nach seiner Ausreise seinen Vater unter Druck gesetzt (vgl. A22/16 F92 ff.), als nicht glaubhaft, zumal er sich damit auch in Widerspruch zu seiner früheren Angabe, man habe bei seiner Familie zwecks Militärdienstes nach ihm gefragt, setzt (vgl. ebd., F16). 6.2 In einem nächsten Schritt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen, er habe seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet und sei von Neuem als Reservist zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden, weshalb ihm als Dienstverweigerer bei einer Rückkehr eine entsprechende Bestrafung drohe. 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung ein amtliches syrisches Dokument zu den Akten, welches er selbst als "Marschbefehl" bezeichnet (vgl. A22/16 F29). Er habe dieses Dokument im (...) erhalten. Auf Nachfrage hin räumte er ein, der "Marschbefehl" besage nicht, dass man ins Militär einrücken müsse, sondern lediglich, dass man sich auf den Militärdienst vorbereiten müsse. Aus diesem Grund sei auch kein Datum auf dem Dokument vermerkt. Man erhalte das Datum erst später, wenn mitgeteilt werde, dass man sich melden müsse (ebd., F31-33). 6.2.2 Demnach erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Jedoch wird auch durch den Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass es sich bei der eingereichten blauen Karte nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung handelt, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Die Tatsache alleine, dass er im Status eines Reservisten der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er selbst ein solches Aufgebot erhalten hat. Sein nicht substanziiertes Vorbringen, "sie" seien nach seiner Ausreise bei seiner Familie vorbeigekommen, um ihn über die Rekrutierung zu informieren (ebd., F16, 29), ist nicht glaubhaft, umso weniger, als er später in der Anhörung (ebd., F94) die Suche nach ihm ausschliesslich mit dem Transport (...) begründete und eine Militärdienstverweigerung nicht vorbrachte. Bezeichnenderweise erwähnte er eine solche in der Erstbefragung trotz ausdrücklicher Nachfrage des BFM nach weiteren Asylvorbringen nicht und führte lediglich im Sinne einer Zusatzbemerkung an, er sei als Reservist für den Militärdienst aufgeboten worden, wobei das Nichtbefolgen dieses Aufgebots keine Konsequenzen gehabt hätte (vgl. A3/10 S7). Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht zu stellen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4253/2014 vom 28. August 2015 E. 5.2.). 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). 7.6 Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Belege eingereicht, welche auf eine erkennbare Tätigkeit zugunsten regimefeindlicher Organisationen hindeuten würden. Es bleibt bei der behaupteten Teilnahme des Beschwerdeführers an "ungefähr neun bis zehn Kundgebungen" in der Schweiz (vgl. A22/16 F40), einer Ankündigung (...) (kursiv hervorgehoben durch das BVGer), einem undatierten Schreiben der (...), einem Schreiben der (...). Soweit der Beschwerdeführer Nachfluchtgründe geltend macht, indem er sich in der Schweiz als Gegner des syrischen Regimes und Aktivist für die Anliegen der Kurden engagiert haben soll, ist nicht zu erkennen und von ihm auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern er hier als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen wäre, so dass er durch den syrischen Geheimdienst überhaupt und im Speziellen in dieser Rolle hätte wahrgenommen werden müssen. Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu genügen. Sodann vermag auch die Asylgesucheinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 8.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und P._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: