Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ in der Provinz F._______ mit letztem Wohnort in G._______ bei H._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen legal mit ihren Reisepässen am 3. Februar 2014 und begaben sich auf dem Landweg nach I._______, wo sie bis zum Erhalt der Visa für die Schweiz geblieben seien. Am 5. Februar 2014 flogen sie legal in die Schweiz und stellten hier am 10. Februar 2014 ihre Asylgesuche. Am 20. Februar 2014 fand die Befragung zur Person statt und am 2. Oktober 2014 führte das SEM die Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis ins Jahr 2006 in E._______ gelebt und dort ein (...) gehabt, in welchem er Zeitschriften und andere Schriften für die Kurdische Einheitspartei in Syrien (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê [PYKS], nachfolgend: Yekiti-Partei) gedruckt habe. Nach dem Umzug in die Gegend von H._______ habe er für eine Firma gearbeitet und unter anderem (...). In sein Aufgabengebiet sei auch die Entfernung der (...), die Auswertung der Aufnahmen und die Rückgabe derselben an den Auftraggeber gefallen. Es habe auch Aufnahmen von bewaffneten Personen gegeben. Neben dieser Tätigkeit habe er ein Geschäft geführt, in welchem er (...) repariert habe. Die syrischen Behörden hätten immer wieder sein Geschäft aufgesucht und (...) oder Geld mitgenommen. Ein Mal sei er von den Behörden während zwei Stunden verhört und nach Überwachungsaufnahmen gefragt worden. Dabei habe er den Behörden gesagt, dass er lediglich Kameras montieren und keine Aufnahmen aufbewahren würde, worauf man ihn freigelassen habe. Auf dem Weg nach Hause sei er immer wieder an Checkpoints angehalten und kontrolliert worden. Dabei sei es auch zu Leibesvisitationen gekommen und das Mobiltelefon und der Computer seien überprüft worden. Als Folge der Ausweitung des Krieges habe er immer mehr Mühe bekommen, nach der Arbeit von H._______ an den Wohnort zu gelangen. Zudem sei er über seine Familie als Reservist für die syrische Armee aufgeboten worden. Aus diesem Grund und aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die Behörden habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Da er als Reservist für die syrische Armee aufgeboten worden sei, habe ihm das Passamt die für die Ausstellung eines Reisepasses nötige Ausreisebewilligung nicht ausstellen wollen, weshalb er den Reisepass über einen Makler gegen Entgelt beim Passamt habe ausstellen lassen. In E._______ habe die Familie zudem gegen Entgelt auch ein Schreiben des Rekrutierungsbüros an die Behörden in K._______ erhalten. Die Beschwerdeführerin legte dar, ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer an Sitzungen der Yekiti-Partei und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität ihre syrischen Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder sowie ihre syrischen Identitätsausweise zu den Akten. Zudem reichten sie ein Militärdienstbüchlein, ein Schreiben der Militärbehörden, einen Unternehmerausweis, eine Visitenkarte, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei und verschiedene Fotos betreffend Teilnahme an Demonstrationen und Parteiversammlungen in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 - eröffnet am 16. Februar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2015 stellten die Beschwerdeführenden die Anträge, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualantrag ersuchten sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgebestätigung vom 11. März 2015, eines fremdsprachigen Schreibens und der Übersetzung in die deutsche Sprache sowie eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 mit dem Titel "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" von Alexandra Geiser bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden - mangels Unterschrift der Beschwerdeführerin unter die Beschwerde - aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 31. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an den gestellten Rechtsbegehren festhalten wolle und mit ihrer Unterschrift um deren Gutheissung ersuche. F. Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres fremdsprachiges Beweismittel mit deutscher Übersetzung zu den Akten und machte geltend, er sei von den Militärbehörden für den Reservedienst gesucht worden, weil er nicht am Reservistenmarsch teilgenommen habe. Inzwischen habe man seinen Namen veröffentlicht. Auf der eingereichten Liste der gesuchten Personen sei er die Nummer acht. G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer auf das neu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015 hin und machte geltend, er sei bei seiner Mutter von der Militärbehörde gesucht worden, weil er durch seine Flucht dem Reservedienst ferngeblieben sei, somit als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit einer unverhältnismässig harten Strafe zu rechnen habe. Die syrische Regierung habe die Generalmobilisierung in Aussicht gestellt und dazu aufgerufen. Männer, die dem Aufruf keine Folge geleistet hätten, seien verhaftet worden. Als Beilage wurden die Mobilisierungsbenachrichtigungskarte in Kopie (und als Foto) sowie Fotos der politischen Aktivitäten in der Schweiz nachgereicht. Das Original des erstgenannten Beweismittels wurde in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist unter Beilage eines allfälligen Zustellcouverts aus dem Heimatland im Original mitzuteilen, wie er zu den nachgereichten Beweismitteln gelangt sei. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist das Original der Mobilisierungsbenachrichtigung und der Liste der gesuchten Personen für den Reservedienst, auf welcher er als Nummer acht aufgeführt sein soll, zu den Akten zu geben. I. Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der Mobilisierungsbenachrichtigung ein und legte dar, dieses sei in J._______ einer in der Schweiz lebenden Person überbracht worden. Diese habe es dann in die Schweiz transportiert. Das Original der Liste mit den gesuchten Personen befinde sich vermutungsweise beim Rekrutierungszentrum und könne nicht nachgereicht werden. Seiner Familie sei nur eine Kopie davon in die Hände geraten. Die Dokumentenkopien seien elektronisch zugestellt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Bezüglich der näheren Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 14. September 2015 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerdeeingabe wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 aufgefordert, eine Kopie der Beschwerde zu unterschreiben. Nachdem sie innert Frist die von ihr selbst unterschriebene Eingabe vom 31. März 2015 zu den Akten gab und darlegte, sie wolle an ihren Begehren mit dieser Unterschrift festhalten, und es sich überdies um eine Laieneingabe handelt, kommt ihr Wille, dass die vorliegende Beschwerde auch in ihrem Namen gelten soll, ohne Zweifel zum Ausdruck, weshalb die Eingabe vom 31. März 2015 als Beschwerdeverbesserung anerkannt werden kann. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM kam in seiner Verfügung vom 13. Februar 2015 zum Schluss, dass ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die übrigen Vorbringen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
E. 4.1.1 Es legte dar, dass die Angabe des Beschwerdeführers, seine Familie habe im März 2013 in E._______ ein ihn betreffendes Aufgebot für die syrische Armee erhalten, ebenso wenig geglaubt werden könne wie seine Angabe, er habe sich keine Ausreisebewilligung ausstellen lassen können, weil er als Reservist für die syrische Armee gesucht worden sei, weil er im Jahr 2013 in H._______, wo sich die zentrale Militärverwaltung befinde, mehrmals mit den Behörden Kontakt gehabt habe, zumal diese in seinem Geschäft wegen Geld, Computergeräten und Überwachungsvideos erschienen seien und ihn an Checkpoints eingehend kontrolliert hätten. Somit hätten die Behörden mehrfach die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer für die Armee aufzubieten, wären sie in der Tat an einer Rekrutierung interessiert gewesen. Überdies habe er angegeben, nie im Besitz einer Reservistenkarte gewesen zu sein. Das Schreiben des Rekrutierungsbüros an die Polizei in K._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Familie dieses beim Rekrutierungsbüro käuflich erworben habe und es sich somit ohnehin um eine Fälschung handeln könne. Somit seien das geltend gemachte Aufgebot für den Reservedienst und die damit zusammenhängenden Probleme nicht glaubhaft.
E. 4.1.2 Die vom Beschwerdeführer zudem dargelegten Behelligungen durch die Behörden wegen Unterstützungstätigkeiten für die Yekiti-Partei (...) würden mehrere Jahre zurückliegen, da er geltend gemacht habe, im Jahr 2006 nach H._______ gezogen zu sein, dort keine Zeitschriften mehr gedruckt zu haben und seither bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 aus diesem Grund nicht mehr von den Behörden belangt worden zu sein. Somit seien die Behelligungen durch die Behörden in früheren Jahren wegen der dargelegten Unterstützungstätigkeiten für die Yekiti-Partei nicht ausschlaggebend für die Flucht im Jahr 2014 gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vor dem Jahr 2006 und der Flucht im Jahr 2014 sei somit nicht genügend eng.
E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus geltend gemacht, ab Juni 2013 vermehrt an Checkpoints von der syrischen Armee kontrolliert worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er ausgesagt, dass man die Auswahl, wer einer Kontrolle unterzogen werde, willkürlich getroffen habe. Damit bestehe kein Anlass zur Annahme, er sei aus einem asylrelevanten Grund kontrolliert worden. Vielmehr seien in einem Bürgerkrieg alle Bewohner des Landes in der einen oder anderen Art von solchen Strassenkontrollen betroffen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen am Arbeitsplatz und das zweistündige Verhör seien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen. Das Vorgehen der Behörden sei nachvollziehbar, da er infolge seiner Arbeit zu wichtigen Informationen für die Sicherheitsbeamten hätte kommen können. Diese Behelligungen seien nicht auf eine der in Art. 3 AsylG enthaltenen Eigenschaften zurückzuführen. Zudem hätten sie keine asylrelevante Intensität aufgewiesen. Die von den Beschwerdeführenden ausserdem geschilderten Nachteile im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sowie die geltend gemachten Diskriminierungen als Kurden in Syrien seien in der aktuell herrschenden Bürgerkriegssituation und der allgemein gegenwärtigen Gewalt in Syrien begründet. Davon seien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe nicht relevant. Es lägen somit keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden oder seitens Dritter konkret etwas zu befürchten hätten. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor und sei auch nicht zu befürchten.
E. 4.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien insgesamt nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf ihn zu lenken. Der Beschwerdeführer sei zwar seit dem 1. März 2014 Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz und habe die Aufgabe übernommen, sich um die neu ankommenden Asylsuchenden zu kümmern und ihnen die Partei näherzubringen. Indessen sei aus den eingereichten Fotos zu schliessen, dass er sich an Demonstrationen und an den Sitzungen der Partei nicht besonders exponiert oder eine zentrale Rolle innegehabt habe. Es bestehe im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, dass die syrischen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten oder in Zukunft darüber informiert würden, dass er in seinem Wohnsitzkanton syrische Asylsuchende anwerbe. Es erscheine fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreiche, um eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Fall einer Rückkehr ins Heimatland anzunehmen. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen und Versammlungen soweit Notiz genommen hätten, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und im Fall einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Somit habe der Beschwerdeführer keine Nachteile seitens der syrischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu befürchten.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde vom 16. März 2015 legten die Beschwerdeführenden Folgendes dar:
E. 4.2.1 Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen durch die syrischen Behörden oberflächlich beurteilt und sie als harmlos eingestuft. Die sich daraus ergebenden Gefahren nach einer Rückkehr habe es nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt worden, weil sie an Informationen und Bildern interessiert gewesen seien. Er sei permanenten Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, weil er die Zusammenarbeit mit den Behörden abgelehnt habe. Er hätte jederzeit verhaftet und entführt werden können, weil in Syrien die Gesetze nicht beachtet würden. So sei es einer anderen Person ergangen, die er anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Man habe seine Existenz zerstört.
E. 4.2.2 Gegen den Beschwerdeführer sei im November 2013 ein Haftbefehl erlassen worden, weil er dem Militärdienstaufgebot keine Folge geleistet habe. Er habe nicht mit Sicherheit gewusst, wann er das erste Mal aufgeboten worden sei, es könne im März 2013 oder auch später gewesen sein. Er habe auch nicht bestätigt, dass er definitiv im März 2013 aufgeboten worden sei. An dieser Stelle sei offensichtlich seine Antwort nicht genau übersetzt worden. Vom Reservedienst habe er - wie in den Akten erwähnt - erst erfahren, als er sich habe einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Für die Passausstellung benötige jeder Mann eine Ausreisebewilligung, welche durch das zuständige Rekrutierungsamt - in seinem Fall E._______ - ausgestellt werde. Da er sich im damaligen Zeitpunkt in H._______ befunden habe, hätten seine Angehörigen in E._______ das Dokument beantragt, aber mit der Begründung, der Beschwerdeführer müsse als Reservist einrücken, nicht erhalten. Datum und Frist zur Einrückung seien den Angehörigen nicht mitgeteilt und ein schriftliches Aufgebot sei ihnen nicht ausgehändigt worden. Unter diesen Umständen habe er sich den Reisepass über eine Drittperson ausstellen lassen müssen. In diesem Zusammenhang hätten seine Angehörigen vom Haftbefehl erfahren und gegen Bezahlung - das heisst mittels Bestechung - eine Kopie des erlassenen Haftbefehls erhalten, weil die Aushändigung eines solchen nicht erlaubt sei. Das bedeute indessen nicht, dass diese Kopie gefälscht sei. Das SEM habe mit der Schlussfolgerung, ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung, weil die Angabe, er sei als Reservist aufgeboten worden, nicht glaubhaft sei, eine vergangenheitsbezogene Beurteilung vorgenommen. Diese sei jedoch nicht geeignet. Vielmehr hätte das SEM prüfen müssen, ob ihm in Zukunft eine asylrelevante Gefahr drohe. Es hätte den Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die zu erwartende Situation im Fall einer Rückkehr nach Syrien beurteilen müssen, wobei Racheaktionen bei solchen Situationen nicht auszuschliessen seien. Die Erwägungen des SEM würden somit weder eine genügende Grundlage für die Bejahung einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer (neuerlichen) Rekrutierung durch die Militärbehörden noch für deren Verneinung bieten, weil die Anhörung mangelhaft durchgeführt und somit die Sachverhaltsgrundlage nur ungenügend ermittelt worden sei. Damit könne nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung drohe oder nicht.
E. 4.2.3 Des Weiteren habe er auch als Angehöriger einer oppositionellen Partei - nämlich der Yekiti-Partei - Befürchtungen, im Heimatland verfolgt zu werden. Hätten die Behörden von seinen früheren Tätigkeiten für diese Partei Kenntnis gehabt, wäre er wohl festgenommen, gefoltert und bestraft worden. In einem totalitären System wie Syrien werde jedoch nichts vergessen, auch wenn die Sache lange zurückliege. Zahlreiche Aktivisten seien erst im Nachhinein für ihre vergangenen Tätigkeiten bestraft worden.
E. 4.2.4 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass er nicht nur an Kundgebungen gegen das syrische Regime und deren Milizen teilnehmen, sondern sich aktiv an der Organisation und Durchführung dieser Anlässe beteilige. Angesichts der auch in der Schweiz lebenden Spitzel des syrischen Regimes müsse man nicht unbedingt aussergewöhnlich aktiv auffallen, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten, wie Beispiele aus der Vergangenheit belegen würden. Viele unauffällige Personen seien bei ihrer Rückkehr nach Syrien verhaftet und gefoltert worden. Jede Aktivität der Yekiti-Partei in der Schweiz werde genau beobachtet und verfolgt. Angehörige dieser Partei würden auch anonym bedroht und es werde ihnen mit Repressalien gedroht.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2015 führte das SEM aus, der Erhalt einer Reservistenkarte stelle gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM noch keinen Aufruf zum Reservedienst dar. Somit sei dieses Beweismittel nicht geeignet, den geltend gemachten Aufruf zum Reservedienst glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb auf die Überprüfung des Beweismittels verzichtet werden könne. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerdeführer im früheren Verlauf des Verfahrens explizit geltend gemacht habe, nie im Besitz einer Reservistenkarte gewesen zu sein. Es erscheine konstruiert, dass die Behörden mehr als zehn Jahre nach Beendigung des Militärdienstes der Mutter des Beschwerdeführers plötzlich eine solche aushändigen würden. Hinsichtlich der Liste der gesuchten Personen brachte das SEM vor, dass dieses Beweismittel nur als Kopie vorliege, weshalb es keiner materiellen Prüfung unterzogen werden könne und einen reduzierten Beweiswert habe. In Syrien seien zudem Beweismittelkopien leicht käuflich erwerbbar; zudem würden formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen. Letztlich vermöchten die nachgereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Aufgebots nichts zu ändern. Die ausserdem geltend gemachte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers stelle keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar, zumal die nachgereichten Fotos nur das wiedergeben würden, was er schon anlässlich der Anhörung dargelegt habe. Da der Beschwerdeführer die dargelegte aktive Teilnahme an der Organisation und Durchführung von Kundgebungen nicht konkretisiert habe, sei von einer einfachen Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei auszugehen. Diese stelle kein herausragendes exilpolitisches Profil dar, welches als konkrete Bedrohung für das syrische Regime erscheine.
E. 4.4 In ihrer Replik vom 14. September 2015 legten die Beschwerdeführenden dar, das SEM habe sich allgemein und oberflächlich zu einigen Punkten der Beschwerde geäussert. Die Erkenntnisse des SEM bezüglich Reservistenkarte seien falsch und unrealistisch. Die Mobilisierungsbenachrichtigungskarte werde in Kriegszeiten und Krisen sowie im Rahmen einer Generalmobilisierung ausgestellt und richte sich an die Reserve der Armee. Der Empfänger müsse früher oder später einrücken und 24 Stunden dazu bereit sein. Wer sich nicht melde oder nicht einrücke, gelte als Dienstverweigerer und werde zur Haft ausgeschrieben, so auch der Beschwerdeführer. Es sei zudem bekannt, dass keine behördlichen Dokumente im Original ausgestellt würden, vorallem nicht Such- oder Haftbefehle. Bei der Namenliste handle es sich um ein durchgesickertes Dokument, denn solche würden in der Regel nicht veröffentlicht, sondern streng geheim gehalten. Das Original befinde sich beim zuständigen Amt selbst. Ferner würden viele Spitzel und Informanten des syrischen Regimes im Ausland leben. Dabei würden die Angehörigen der Yekiti-Partei besonders unter die Lupe genommen. Die Sitzungen dieser Partei würden im Netz und auf der Homepage der Partei publiziert. Ausserdem werde am Schluss jeder Sitzung ein kollektives Foto gemacht, welches ebenfalls veröffentlicht werde. Damit könnten die Teilnehmer der Sitzungen leicht identifiziert werden, und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis nehmen würden. Der Beschwerdeführer habe am 6. September 2015 an einer solchen Sitzung teilgenommen und sei am Ende fotografiert worden. Das Foto sei im Netz veröffentlicht worden. Somit wüssten die syrischen Behörden von seiner Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei und von seinen Aktivitäten.
E. 5.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Begründungs- und Prüfungspflicht ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 14. September 2015 nahm das SEM nicht nur eine oberflächliche und vergangenheitsbezogene Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführenden vor. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass es aufgrund der von den Beschwerdeführenden dargelegten Ereignissen im Heimatland und der aktuellen Situation im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch die Frage einer allfälligen zukünftigen Gefährdung oder Verfolgung beurteilt hat, was beispielsweise im Einleitungssatz zum Ausdruck kommt, wonach Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren somit nicht ersichtlich.
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 In Würdigung der Protokolle und der übrigen Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen den vorgebrachten Sachvortrag der Beschwerdeführenden sprechen und die Argumentation des SEM im Resultat zu bestätigen ist.
E. 5.4 Vorab fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, zuerst angaben, dies sei wegen des Bürgerkrieges geschehen (vgl. Akten A3/11 S. 7 und A4/10 S. 7). Auch anlässlich der Anhörung legte die Beschwerdeführerin zuerst dar, sie habe ihr Heimatland wegen des in Syrien herrschenden Krieges verlassen (vgl. Akte A10/8 S. 3). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der in Syrien herrschende Bürgerkrieg offensichtlich ein ausschlaggebender Faktor war, weshalb die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist sind, zumal dieser Ausreisegrund andernfalls nicht an erster Stelle prominent erwähnt worden wäre. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, stellen die im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg dargelegten Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar, sofern sie Menschen nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe treffen. In diesem Zusammenhang sind einerseits die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kontrollen an Checkpoints durch Angehörige der syrischen Armee zu sehen, zumal die gesamte Bevölkerung Syriens von diesen Kontrollen betroffen war und sie sich somit nicht gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund richteten, was auch mit seiner Aussage, die Wahl der Personen, welche kontrolliert worden seien, habe man willkürlich getroffen, untermauert wird; andererseits beruhen die vom Beschwerdeführer am Arbeitsplatz geltend gemachten Behelligungen und das zweistündige Verhör mit ihm ebenfalls auf der durch den Bürgerkrieg verursachten unsicheren Lage in Syrien, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in einem sensiblen Bereich, in welchem für die Sicherheitsbeamten aufschlussreiche Daten aufgezeichnet worden sind, gearbeitet hat und somit aus diesem - und nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten - Grund das Interesse der Behörden auf sich gelenkt hat. Ferner sind die geltend gemachten Benachteiligungen als Angehörige der kurdischen Ethnie und die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen stehenden weiteren Nachteile nicht als gezielte und konkrete Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu sehen, wie das SEM ebenfalls zutreffend dargestellt hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die angefochtene Verfügung und die darin enthaltenen zutreffenden Erwägungen verwiesen.
E. 5.5 Überdies ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen im Zusammenhang mit (...) für die Yekiti-Partei vor dem Jahr 2006 zu lange zurückliegen, um noch als Motiv für die Ausreise aus Syrien gelten zu können. Da der Beschwerdeführer überdies geltend machte, seit dem Umzug nach H._______ im Jahr 2006 keine (...) mehr für diese Partei (...) zu haben und in dieser Angelegenheit auch nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden zu sein, fehlt der Kausalzusammenhang zwischen diesen Behelligungen und der Ausreise im Jahr 2014 nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht. Die Einwände in der Beschwerde, wonach in einem totalitären System wie Syrien nichts vergessen gehe, auch wenn die Sache lange zurückliege, und der Beschwerdeführer festgenommen worden wäre, wenn die syrischen Behörden von seinen früheren Tätigkeiten erfahren hätten, vermögen angesichts der acht Jahre, während welcher der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben in dieser Angelegenheit unbehelligt - in H._______ gelebt habe, nicht zu überzeugen. Somit können diese Nachteile nicht als flüchtlingsrechtlich relevant gelten.
E. 5.6 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Yekiti-Partei. Er habe keine speziellen Aufgaben erfüllt und nach dem Umzug nach H._______ sei er ein Freund dieser Partei gewesen. Damit macht er keine exponierte politische Tätigkeit geltend, weshalb es nicht wahrscheinlich ist, dass er in diesem Zusammenhang ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Zudem legte er dar, er habe sich in H._______ zurückgehalten, was ebenfalls gegen eine exponierte politische Tätigkeit im Heimatland spricht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes nicht als politisch aktive oder regimefeindliche Person bekannt gewesen sein kann. An dieser Einschätzung vermag (...) für die Yekiti-Partei im Heimatdorf nichts zu ändern, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann.
E. 5.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Aufgebot für die syrische Armee als Reservist erhalten, weshalb ihm keine Ausreisebewilligung erteilt worden sei. Ausserdem sei gegen ihn im November 2013 ein Haftbefehl ausgestellt worden, weil er das militärische Aufgebot nicht beachtet habe. Das SEM glaube ihm zu Unrecht nicht, dass er als Reservist eingeteilt worden sei.
E. 5.8 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 5.9 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, können die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden:
E. 5.9.1 Vorab ist festzuhalten, dass er zwar aussagte, er habe nie eine Reservistenkarte besessen (vgl. Akte A9/17 S. 11), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt. Indessen ist aus dieser Aussage weder der Schluss zu ziehen, dass er mangels Reservistenkarte nicht als Reservist eingeteilt wurde, noch kann gestützt auf diese Aussage angenommen werden, die im Asylverfahren zu den Akten gegebene Reservistenkarte könne unter diesen Umständen gar nicht echt sein, zumal nicht auszuschliessen ist, dass eine Reservistenkarte erst später ausgestellt wird. Im abgegebenen Militärdienstbüchlein wird auf Seite 34 festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 der Reserve zugeteilt wurde. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er unabhängig von einer Reservistenkarte als Reservist gilt. Seine diesbezüglichen Aussagen gelten somit als glaubhaft. In Bezug auf die nachgereichte Reservistenkarte ist zudem festzuhalten, dass die im Militärdienstbüchlein aufgeführte Reservistennummer mit derjenigen auf der nachgereichten Reservistenkarte übereinstimmt, was auf den ersten Blick nicht gegen die Authentizität der abgegebenen Reservistenkarte spricht. Da er indessen geltend machte, nie eine Reservistenkarte besessen zu haben, und ferner aussagte, die Reservistenkarte werde nur der betroffenen Person persönlich abgegeben, wirft die nachgereichte Reservistenkarte, welcher seiner Mutter abgegeben worden sei, dennoch gewisse Zweifel auf. Indessen kann vorliegend die Frage der Echtheit der abgegebenen Reservistenkarte letztlich offen gelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
E. 5.9.2 Allein aus der Reservistenkarte und dem Eintrag im Militärdienstbüchlein ist nämlich nicht der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hat. Beim eingereichten Dokument, das in der deutschen Übersetzung mit "Mobilisierungsbenachrichtigung" beschrieben wird, handelt es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da dem Beweismittel insbesondere ein konkretes Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum Dienst melden müssen, sowie eine genaue örtliche Angabe, wo er hätte einrücken müssen, fehlen. Somit kann das Dokument kein konkreter Marschbefehl sein. Vielmehr stellt die Reservistenkarte lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen, dar. Das Dokument vermag somit selbst dann, wenn es authentisch wäre, nichts an der Tatsache zu ändern, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Dokument nicht konkret einberufen worden ist. Gestützt auf dieses Beweismittel kann er sich somit in Syrien keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht haben. Dass er im Status eines Reservisten aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden, zumal er - gestützt auf dieses Dokument - nicht konkret einberufen wurde.
E. 5.9.3 Indessen machte der Beschwerdeführer auch geltend, er sei zum Reservisten-Dienst aufgeboten worden. Weder der Makler, welcher ihm den Pass besorgt habe, noch seine Eltern hätten für ihn eine Ausreisebescheinigung bekommen mit der Begründung der Behörden, er sei zum Reservedienst aufgeboten worden und dürfe nicht ausreisen. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus ein Dokument vom 1. November 2013 (vgl. Akte A15/1 Beweismittel Nr. 5, Haftbefehl) zu den Akten, das seine sofortige Verhaftung verlangt. Es stellt sich somit die Frage, ob er gestützt auf seine Aussagen und das eingereichte Beweismittel als Wehrdienstverweigerer zu qualifizieren ist.
E. 5.9.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die später vorgebrachte Aufbietung zum Reservedienst anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnte, obwohl sich aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt, dass ihm dieser Sachverhalt schon im Zeitpunkt der Ausreise bekannt gewesen sein soll (vgl. Akte A9/17 S. 11). Nachdem sich dieses Vorbringen als einer der Hauptausreisegründe herausgestellt hat, es somit als zentraler Aspekt in der Begründung der gesamthaften Asylbegehren zu betrachten ist, und zentrale Vorbringen - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang an, mithin also bereits anlässlich der ersten summarischen Befragung, wenigstens ansatzweise zu erwähnen sind, was vorliegend nicht der Fall ist, erscheint das erst nachträglich dargelegte Aufgebot zum Reservedienst und die damit verbundene Suche nach der Person des Beschwerdeführers grundsätzlich als nachgeschoben und unglaubhaft. An dieser mit der geltenden Praxis in Einklang stehenden Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Befragung in der Regel nur summarisch durchgeführt wird, was auch im Fall des Beschwerdeführers zutraf, nichts zu ändern. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auch gefragt, ob er mit den Behörden jemals persönliche Probleme gehabt habe, was er ausdrücklich verneinte und ergänzte, er sei nie festgenommen worden (vgl. Akte A3/11 S. 7). Diese Aussagen sind mit der später dargelegten Suche nach seiner Person und dem nachgereichten Haftbefehl nicht in Einklang zu bringen, zumal eine behördliche Suche und ein Haftbefehl als persönliches Problem mit den Behörden aufzufassen ist. Somit sind die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des nicht geleisteten Reservedienstes in Syrien und die Authentizität des Haftbefehls grundsätzlich zu bezweifeln. Diese Zweifel werden erhärtet durch weitere Ungereimtheiten.
E. 5.9.3.2 Gemäss seinen Aussagen soll der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 in H._______ gelebt, dort ein (...) geführt und als (...) in einem (...), das (...) einbaut, gearbeitet haben (vgl. Akten A3/11 S. 4 und A9/17 S. 2 ff. und S. 7). Im Zusammenhang mit seiner Arbeit will er von den syrischen Sicherheitskräften in H._______ mehrmals behelligt, verhört und zur Herausgabe von Informationen und Bildern der von ihm montierten Kameras aufgefordert worden sein, wobei ihn die syrischen Sicherheitskräfte auch in seinem Geschäft aufgesucht und Material mitgenommen hätten (vgl. Akten A3/11 S. 7 f. und A9/17 S. 7 ff.). Gestützt auf diese geltend gemachten Kontakte mit den Sicherheitsbehörden in H._______ und Umgebung ist folglich anzunehmen, dass die Identität und die Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitsorte des Beschwerdeführers den syrischen Behörden bekannt waren, auch wenn er dort nicht offiziell gemeldet war und sein Handelsregisterausweis in seiner Heimatgegend ausgestellt wurde, ansonsten ihn die Behörden nicht hätten auffinden können. Mithin wussten also die Behörden, wo er zu finden war. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, dass sie ihm in H._______ nicht hätten ein militärisches Aufgebot überreichen oder ihn zwecks Zuführung zur Reserve mitnehmen können; sein Einwand, er habe kein persönliches Aufgebot bekommen, weil den Behörden seine Adresse nicht bekannt gewesen sei (vgl. Akte A9/17 S. 11), vermag angesichts dieser Überlegungen nicht zu überzeugen. Zudem will er im Jahr 2013 zum Einkauf von Computergeräten in L._______ gereist sein (vgl. Akte A3/11 S. 4), wobei er nicht geltend machte, illegal in dieses Land gereist und die Güter unter Umgehung von Zoll- und Einfuhrvorschriften importiert zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass dies mit einem legalen Reisepass und behördlich kontrolliert geschehen ist. Auch deshalb wäre er für die Behörden greifbar gewesen. Da er geltend machte, er sei im Jahr 2013 in L._______ gereist, und auch darlegte, er sei ab März 2013 als Reservist aufgeboten worden, fällt seine Geschäftsreise in L._______ in eine Zeitspanne, in welcher er auch als Reservist aufgeboten worden sein soll, was sich indessen angesichts seiner Angabe, Reservisten würden keine Ausreisegenehmigung erhalten, nicht miteinander in Einklang bringen lässt. Auch dies spricht gegen eine Suche nach seiner Person.
E. 5.9.3.3 Des Weiteren erscheint es nicht plausibel, dass der Makler, welcher zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses im Juli 2013 die syrischen Behörden kontaktierte und von diesen erfuhr, dass der Beschwerdeführer drei Mal als Reservist aufgefordert worden sei und deshalb keine Ausreisebescheinigung erhalte, von den Behörden nicht nach der Adresse oder dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt wurde (vgl. Aussage 93 in Akte A9/17 S. 11).
E. 5.9.3.4 Zudem legte der Beschwerdeführer widersprüchlich dar, wann und unter welchen Umständen er über das Reservistenaufgebot informiert worden sei: Auf der einen Seite sagte er aus, er habe erfahren, dass er als Reservist aufgefordert worden sei, als er sich im siebten Monat (Anmerkung Gericht: Gemeint ist des Jahres 2013) über einen Makler einen Reisepass habe ausstellen lassen wollen (vgl. Akte A9/17 S. 11 f.); auf der anderen Seite soll die Familie im Heimatdorf eine Ausreisebescheinigung bei den Behörden beantragt haben, diese jedoch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als Reservist aufgeboten worden, nicht erhalten haben, wobei das erste Aufgebot im März 2013 erfolgt sei (vgl. Akte A9/17 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe mehrmals versucht, einen Reisepass und eine Ausreisebescheinigung zu erhalten (vgl. Akte A9/17 S. 12), weshalb die Aussagen darüber, dass weder der Makler noch die Eltern eine Ausreisebescheinigung erhalten hätten, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Indessen leiden seine Aussagen an einem wesentlichen inneren Widerspruch: So lässt sich nicht erklären, warum er erst im Juli 2013 vom Reservistenaufgebot erfahren haben will, obwohl die Familie in der Herkunftsgegend bereits im März 2013 mit dem Aufgebot an ihren Sohn, als Reservist anzutreten, konfrontiert worden sein soll, zumal davon auszugehen ist, dass die Familie den Beschwerdeführer über die Einberufung als Reservist umgehend informiert hätte, was sich denn auch mit weiteren Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt (vgl. Akte A9/17 S. 3). Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgetragen (vgl. Akte A9/17S. 11 Antwort 88), erst im Juli 2013 über den Makler vom militärischen Aufgebot erfahren haben soll.
E. 5.9.3.5 Überdies gab der Beschwerdeführer an, die Reservistenkarte werde nur der davon betroffenen Person persönlich ausgehändigt, weshalb sie seinen Eltern nicht abgegeben worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 13). Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, warum diese im Verlauf des Beschwerdeverfahrens trotzdem seiner Mutter abgegeben und in die Schweiz transportiert wurde, so dass er sie zu den Akten geben konnte (vgl. act. 10 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts), zumal er sie gemäss seinen Aussagen nicht persönlich entgegengenommen haben will.
E. 5.9.3.6 Der Beschwerdeführer legte ausserdem dar, das am 1. November 2013 ausgestellte Schreiben (Haftbefehl) sei zu ihnen nach Hause geschickt worden (vgl. Akte A9/17 S. 3), was nicht vereinbar ist mit seiner späteren Aussage, der Familie sei diese Kopie mitgegeben worden, weil sie keine Ausreisebestätigung erhalten habe (vgl. Akte A9/17 S. 4). Zudem lässt sich die zweite Version zeitlich nicht vereinbaren damit, dass der Beschwerdeführer den Reisepass im September 2013 bekommen hat (vgl. Ausstellungsdatum des Reisepasses im Umschlag des SEM-Dossiers), während die Eltern das Schreiben infolge der verweigerten Ausreisebestätigung zur Ausstellung des Reisepasses erhalten haben sollen - was mithin vor dem Ausstellungsdatum des Reisepasses hätte sein müssen. Das Datum des Beweismittels ist indessen der 1. November 2013 - mithin nach der Ausstellung des Reisepasses, was nicht nachvollziehbar ist.
E. 5.9.3.7 Wie das SEM zudem zutreffend dargelegt hat, wurde der Haftbefehl nur in Kopie eingereicht. Kopien von Beweismitteln sind im Allgemeinen nur von einem geringen Beweiswert, weil Manipulationen besonders einfach vorgenommen werden können. Diese Einschätzung ändert nichts daran, dass Originale - wie vorliegend - aus erklärbaren Gründen nicht beschaffbar sind. Beweismittelkopien vermögen infolge ihres geringen Beweiswertes insbesondere keinen Sachverhalt zu belegen, der aus andern Gründen - insbesondere aufgrund von unglaubhaften Aussagen - nicht als glaubhaft betrachtet werden kann, was auch im vorliegenden Fall zutrifft. Somit kann das eingereichte Schreiben vom 1. November 2013 (Haftbefehl) nicht als taugliches Beweismittel gelten. Bezeichnenderweise wurde es denn auch - wie der Beschwerdeführer darlegte - gegen Geld ausgestellt (vgl. Akte A9/17 S. 4 Antwort 21), was die Beweiskraft dieses Schreibens noch zusätzlich reduziert. Angesichts der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten ist das erwähnte Beweismittel somit nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von der syrischen Armee zum Reservedienst aufgeboten und infolge seiner Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben wurde.
E. 5.9.3.8 Ebensowenig kann der in Kopie eingereichte Auszug einer Liste von Personen (vgl. act. 6 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts), welche für den Reservedienst gesucht werden, als beweistauglich gelten, zumal auch diese Liste bloss als Kopie vorliegt und somit einen geringen Beweiswert aufweist. Sie ist ebenfalls nicht geeignet, den aus andern Gründen unglaubhaften Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E. 5.9.3.9 Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer schliesslich zu, dass er im Heimatdorf gar nicht von der syrischen Armee, sondern vom Rekrutierungsamt der Volksverteidigungseinheiten (YPG) zum Militärdienst aufgefordert worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 12 Antwort 101), was angesichts des überwiegenden Rückzugs der syrischen Armee aus diesem Gebiet realistischer erscheint als eine Einberufung in den Reservedienst durch die syrische Armee. Diese Version hingegen lässt sich nicht vereinbaren mit der von ihm abgegebenen Reservistenkarte, welche die gleiche Nummer enthält, die auch im Militärbüchlein zu finden ist, zumal das Militärbüchlein und die Reservistenkarte von der syrischen Armee und nicht von der YPG ausgestellt wurden.
E. 5.9.3.10 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er von den syrischen Streitkräften beziehungsweise der syrischen Armee als Reservist aufgeboten worden ist. Die Frage, ob er in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2. f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht zu stellen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3331/2014 vom 5. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Die im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachten Einwände gegen die vorinstanzliche Argumentation können an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb sie unbehelflich sind.
E. 5.9.4 An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, nichts zu ändern. Zwar hat die syrische Armee angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs verstärkt. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- oder die Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der Syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in der Provinz F._______, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet ist, im Fall einer Rückkehr durch die syrische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5).
E. 5.9.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Einberufung in den Militärdienst der YPG geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass syrische Kurden, die sich der von der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreichte. Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Die in einem Bericht des Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnisstrafen (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3.4) beziehen sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten. Dies lässt sich nicht unbesehen auf Personen übertragen, die sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Vorliegend sind den Akten keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der YPG stand. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-7953/2015 vom 28. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
E. 5.10 Insgesamt erweisen sich somit die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei bei einer Wiedereinreise ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz an Demonstrationen in M._______ und an Parteisitzungen teilgenommen habe sowie Parteihilfe leiste. Er sei ein normales Mitglied der Partei. Dazu reichte er verschiedene Fotografien und ein Schreiben der Parteimitgliedschaft vom 22. September 2014 (Yekiti-Partei Schweiz) zu den Akten (vgl. Akte A15/1 Beweismittel Nr. 1 und act. 7 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, welche wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweise auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG in fine).
E. 6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes befürchten muss.
E. 6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Fall der Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf die weitere Praxis).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, an zwei Demonstrationen in M._______ sowie an Sitzungen in N._______ und O._______ teilgenommen zu haben; er reichte zum Beweis ein Schreiben der Yekiti-Partei Schweiz und Fotografien zu den Akten, auf welchen er zusammen mit weiteren Personen zu sehen sei. Weder ist zu erkennen noch wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, er sei vom syrischen Regime als Gegner identifiziert worden. Er machte auch keine exponierten Aktivitäten im Sinne der vorangehenden Erwägungen geltend. Somit ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime gar nicht und insbesondere nicht als Regimegegner wahrgenommen wurde. Die von ihm abgegebenen Fotografien, welche anlässlich der erwähnten Demonstrationen und Sitzungen erstellt worden seien, vermögen ebenfalls keine herausragende politische Aktivität zu belegen, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen hätte. Auch wenn die Sitzungen der Yekiti-Partei Schweiz im Internet veröffentlicht und Bilder dazu publiziert werden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als exponierter Verfechter der Yekiti-Partei erkennbar ist. An dieser Einschätzung vermag die Möglichkeit, dass er auf Fotos abgebildet ist, nichts zu ändern, zumal - wie bereits erwähnt - nicht die optische Erkennbarkeit für die Beurteilung, ob jemand als regimekritischer Oppositioneller in Erscheinung tritt, massgeblich ist, sondern der individuelle Tatbeitrag. Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren detailliert ausgeführt, mit welchen konkreten Tätigkeiten er für die erwähnte Partei in welchem zeitlichen Rahmen, in welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen in Erscheinung getreten sein will. Auch auf dem eingereichten Schreiben der Yekiti-Partei Schweiz sind keine entsprechenden Details ersichtlich. Somit sind die geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstration und Parteisitzungen in der Schweiz nicht als regimefeindliche Tätigkeit zu qualifizieren, gestützt auf welche er begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland haben müsste. Schliesslicht ist noch festzuhalten, dass er seit September 2015 überhaupt keine Aktivitäten für die Yekiti-Partei mehr geltend machte, womit sein niederschwelliges Engagement für diese Partei in der Schweiz noch untermauert wird.
E. 6.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
E. 6.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Februar 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-sungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1704/2015/mel Urteil vom 21. April 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ in der Provinz F._______ mit letztem Wohnort in G._______ bei H._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen legal mit ihren Reisepässen am 3. Februar 2014 und begaben sich auf dem Landweg nach I._______, wo sie bis zum Erhalt der Visa für die Schweiz geblieben seien. Am 5. Februar 2014 flogen sie legal in die Schweiz und stellten hier am 10. Februar 2014 ihre Asylgesuche. Am 20. Februar 2014 fand die Befragung zur Person statt und am 2. Oktober 2014 führte das SEM die Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis ins Jahr 2006 in E._______ gelebt und dort ein (...) gehabt, in welchem er Zeitschriften und andere Schriften für die Kurdische Einheitspartei in Syrien (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê [PYKS], nachfolgend: Yekiti-Partei) gedruckt habe. Nach dem Umzug in die Gegend von H._______ habe er für eine Firma gearbeitet und unter anderem (...). In sein Aufgabengebiet sei auch die Entfernung der (...), die Auswertung der Aufnahmen und die Rückgabe derselben an den Auftraggeber gefallen. Es habe auch Aufnahmen von bewaffneten Personen gegeben. Neben dieser Tätigkeit habe er ein Geschäft geführt, in welchem er (...) repariert habe. Die syrischen Behörden hätten immer wieder sein Geschäft aufgesucht und (...) oder Geld mitgenommen. Ein Mal sei er von den Behörden während zwei Stunden verhört und nach Überwachungsaufnahmen gefragt worden. Dabei habe er den Behörden gesagt, dass er lediglich Kameras montieren und keine Aufnahmen aufbewahren würde, worauf man ihn freigelassen habe. Auf dem Weg nach Hause sei er immer wieder an Checkpoints angehalten und kontrolliert worden. Dabei sei es auch zu Leibesvisitationen gekommen und das Mobiltelefon und der Computer seien überprüft worden. Als Folge der Ausweitung des Krieges habe er immer mehr Mühe bekommen, nach der Arbeit von H._______ an den Wohnort zu gelangen. Zudem sei er über seine Familie als Reservist für die syrische Armee aufgeboten worden. Aus diesem Grund und aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die Behörden habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Da er als Reservist für die syrische Armee aufgeboten worden sei, habe ihm das Passamt die für die Ausstellung eines Reisepasses nötige Ausreisebewilligung nicht ausstellen wollen, weshalb er den Reisepass über einen Makler gegen Entgelt beim Passamt habe ausstellen lassen. In E._______ habe die Familie zudem gegen Entgelt auch ein Schreiben des Rekrutierungsbüros an die Behörden in K._______ erhalten. Die Beschwerdeführerin legte dar, ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer an Sitzungen der Yekiti-Partei und an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität ihre syrischen Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder sowie ihre syrischen Identitätsausweise zu den Akten. Zudem reichten sie ein Militärdienstbüchlein, ein Schreiben der Militärbehörden, einen Unternehmerausweis, eine Visitenkarte, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei und verschiedene Fotos betreffend Teilnahme an Demonstrationen und Parteiversammlungen in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 - eröffnet am 16. Februar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2015 stellten die Beschwerdeführenden die Anträge, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualantrag ersuchten sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgebestätigung vom 11. März 2015, eines fremdsprachigen Schreibens und der Übersetzung in die deutsche Sprache sowie eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 mit dem Titel "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" von Alexandra Geiser bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden - mangels Unterschrift der Beschwerdeführerin unter die Beschwerde - aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 31. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an den gestellten Rechtsbegehren festhalten wolle und mit ihrer Unterschrift um deren Gutheissung ersuche. F. Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres fremdsprachiges Beweismittel mit deutscher Übersetzung zu den Akten und machte geltend, er sei von den Militärbehörden für den Reservedienst gesucht worden, weil er nicht am Reservistenmarsch teilgenommen habe. Inzwischen habe man seinen Namen veröffentlicht. Auf der eingereichten Liste der gesuchten Personen sei er die Nummer acht. G. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer auf das neu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015 hin und machte geltend, er sei bei seiner Mutter von der Militärbehörde gesucht worden, weil er durch seine Flucht dem Reservedienst ferngeblieben sei, somit als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit einer unverhältnismässig harten Strafe zu rechnen habe. Die syrische Regierung habe die Generalmobilisierung in Aussicht gestellt und dazu aufgerufen. Männer, die dem Aufruf keine Folge geleistet hätten, seien verhaftet worden. Als Beilage wurden die Mobilisierungsbenachrichtigungskarte in Kopie (und als Foto) sowie Fotos der politischen Aktivitäten in der Schweiz nachgereicht. Das Original des erstgenannten Beweismittels wurde in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist unter Beilage eines allfälligen Zustellcouverts aus dem Heimatland im Original mitzuteilen, wie er zu den nachgereichten Beweismitteln gelangt sei. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist das Original der Mobilisierungsbenachrichtigung und der Liste der gesuchten Personen für den Reservedienst, auf welcher er als Nummer acht aufgeführt sein soll, zu den Akten zu geben. I. Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der Mobilisierungsbenachrichtigung ein und legte dar, dieses sei in J._______ einer in der Schweiz lebenden Person überbracht worden. Diese habe es dann in die Schweiz transportiert. Das Original der Liste mit den gesuchten Personen befinde sich vermutungsweise beim Rekrutierungszentrum und könne nicht nachgereicht werden. Seiner Familie sei nur eine Kopie davon in die Hände geraten. Die Dokumentenkopien seien elektronisch zugestellt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2015 stellte das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Bezüglich der näheren Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 14. September 2015 nahmen die Beschwerdeführenden ihr Replikrecht wahr. Zu den Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeeingabe wurde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 aufgefordert, eine Kopie der Beschwerde zu unterschreiben. Nachdem sie innert Frist die von ihr selbst unterschriebene Eingabe vom 31. März 2015 zu den Akten gab und darlegte, sie wolle an ihren Begehren mit dieser Unterschrift festhalten, und es sich überdies um eine Laieneingabe handelt, kommt ihr Wille, dass die vorliegende Beschwerde auch in ihrem Namen gelten soll, ohne Zweifel zum Ausdruck, weshalb die Eingabe vom 31. März 2015 als Beschwerdeverbesserung anerkannt werden kann. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam in seiner Verfügung vom 13. Februar 2015 zum Schluss, dass ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die übrigen Vorbringen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 4.1.1 Es legte dar, dass die Angabe des Beschwerdeführers, seine Familie habe im März 2013 in E._______ ein ihn betreffendes Aufgebot für die syrische Armee erhalten, ebenso wenig geglaubt werden könne wie seine Angabe, er habe sich keine Ausreisebewilligung ausstellen lassen können, weil er als Reservist für die syrische Armee gesucht worden sei, weil er im Jahr 2013 in H._______, wo sich die zentrale Militärverwaltung befinde, mehrmals mit den Behörden Kontakt gehabt habe, zumal diese in seinem Geschäft wegen Geld, Computergeräten und Überwachungsvideos erschienen seien und ihn an Checkpoints eingehend kontrolliert hätten. Somit hätten die Behörden mehrfach die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer für die Armee aufzubieten, wären sie in der Tat an einer Rekrutierung interessiert gewesen. Überdies habe er angegeben, nie im Besitz einer Reservistenkarte gewesen zu sein. Das Schreiben des Rekrutierungsbüros an die Polizei in K._______ vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Familie dieses beim Rekrutierungsbüro käuflich erworben habe und es sich somit ohnehin um eine Fälschung handeln könne. Somit seien das geltend gemachte Aufgebot für den Reservedienst und die damit zusammenhängenden Probleme nicht glaubhaft. 4.1.2 Die vom Beschwerdeführer zudem dargelegten Behelligungen durch die Behörden wegen Unterstützungstätigkeiten für die Yekiti-Partei (...) würden mehrere Jahre zurückliegen, da er geltend gemacht habe, im Jahr 2006 nach H._______ gezogen zu sein, dort keine Zeitschriften mehr gedruckt zu haben und seither bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 aus diesem Grund nicht mehr von den Behörden belangt worden zu sein. Somit seien die Behelligungen durch die Behörden in früheren Jahren wegen der dargelegten Unterstützungstätigkeiten für die Yekiti-Partei nicht ausschlaggebend für die Flucht im Jahr 2014 gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vor dem Jahr 2006 und der Flucht im Jahr 2014 sei somit nicht genügend eng. 4.1.3 Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus geltend gemacht, ab Juni 2013 vermehrt an Checkpoints von der syrischen Armee kontrolliert worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er ausgesagt, dass man die Auswahl, wer einer Kontrolle unterzogen werde, willkürlich getroffen habe. Damit bestehe kein Anlass zur Annahme, er sei aus einem asylrelevanten Grund kontrolliert worden. Vielmehr seien in einem Bürgerkrieg alle Bewohner des Landes in der einen oder anderen Art von solchen Strassenkontrollen betroffen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen am Arbeitsplatz und das zweistündige Verhör seien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen. Das Vorgehen der Behörden sei nachvollziehbar, da er infolge seiner Arbeit zu wichtigen Informationen für die Sicherheitsbeamten hätte kommen können. Diese Behelligungen seien nicht auf eine der in Art. 3 AsylG enthaltenen Eigenschaften zurückzuführen. Zudem hätten sie keine asylrelevante Intensität aufgewiesen. Die von den Beschwerdeführenden ausserdem geschilderten Nachteile im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sowie die geltend gemachten Diskriminierungen als Kurden in Syrien seien in der aktuell herrschenden Bürgerkriegssituation und der allgemein gegenwärtigen Gewalt in Syrien begründet. Davon seien grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe nicht relevant. Es lägen somit keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Syrien seitens der Behörden oder seitens Dritter konkret etwas zu befürchten hätten. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor und sei auch nicht zu befürchten. 4.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien insgesamt nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf ihn zu lenken. Der Beschwerdeführer sei zwar seit dem 1. März 2014 Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz und habe die Aufgabe übernommen, sich um die neu ankommenden Asylsuchenden zu kümmern und ihnen die Partei näherzubringen. Indessen sei aus den eingereichten Fotos zu schliessen, dass er sich an Demonstrationen und an den Sitzungen der Partei nicht besonders exponiert oder eine zentrale Rolle innegehabt habe. Es bestehe im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, dass die syrischen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten oder in Zukunft darüber informiert würden, dass er in seinem Wohnsitzkanton syrische Asylsuchende anwerbe. Es erscheine fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreiche, um eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Fall einer Rückkehr ins Heimatland anzunehmen. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen und Versammlungen soweit Notiz genommen hätten, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und im Fall einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Somit habe der Beschwerdeführer keine Nachteile seitens der syrischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu befürchten. 4.2 In ihrer Beschwerde vom 16. März 2015 legten die Beschwerdeführenden Folgendes dar: 4.2.1 Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Behelligungen durch die syrischen Behörden oberflächlich beurteilt und sie als harmlos eingestuft. Die sich daraus ergebenden Gefahren nach einer Rückkehr habe es nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt worden, weil sie an Informationen und Bildern interessiert gewesen seien. Er sei permanenten Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, weil er die Zusammenarbeit mit den Behörden abgelehnt habe. Er hätte jederzeit verhaftet und entführt werden können, weil in Syrien die Gesetze nicht beachtet würden. So sei es einer anderen Person ergangen, die er anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Man habe seine Existenz zerstört. 4.2.2 Gegen den Beschwerdeführer sei im November 2013 ein Haftbefehl erlassen worden, weil er dem Militärdienstaufgebot keine Folge geleistet habe. Er habe nicht mit Sicherheit gewusst, wann er das erste Mal aufgeboten worden sei, es könne im März 2013 oder auch später gewesen sein. Er habe auch nicht bestätigt, dass er definitiv im März 2013 aufgeboten worden sei. An dieser Stelle sei offensichtlich seine Antwort nicht genau übersetzt worden. Vom Reservedienst habe er - wie in den Akten erwähnt - erst erfahren, als er sich habe einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Für die Passausstellung benötige jeder Mann eine Ausreisebewilligung, welche durch das zuständige Rekrutierungsamt - in seinem Fall E._______ - ausgestellt werde. Da er sich im damaligen Zeitpunkt in H._______ befunden habe, hätten seine Angehörigen in E._______ das Dokument beantragt, aber mit der Begründung, der Beschwerdeführer müsse als Reservist einrücken, nicht erhalten. Datum und Frist zur Einrückung seien den Angehörigen nicht mitgeteilt und ein schriftliches Aufgebot sei ihnen nicht ausgehändigt worden. Unter diesen Umständen habe er sich den Reisepass über eine Drittperson ausstellen lassen müssen. In diesem Zusammenhang hätten seine Angehörigen vom Haftbefehl erfahren und gegen Bezahlung - das heisst mittels Bestechung - eine Kopie des erlassenen Haftbefehls erhalten, weil die Aushändigung eines solchen nicht erlaubt sei. Das bedeute indessen nicht, dass diese Kopie gefälscht sei. Das SEM habe mit der Schlussfolgerung, ihm drohe keine asylrelevante Verfolgung, weil die Angabe, er sei als Reservist aufgeboten worden, nicht glaubhaft sei, eine vergangenheitsbezogene Beurteilung vorgenommen. Diese sei jedoch nicht geeignet. Vielmehr hätte das SEM prüfen müssen, ob ihm in Zukunft eine asylrelevante Gefahr drohe. Es hätte den Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die zu erwartende Situation im Fall einer Rückkehr nach Syrien beurteilen müssen, wobei Racheaktionen bei solchen Situationen nicht auszuschliessen seien. Die Erwägungen des SEM würden somit weder eine genügende Grundlage für die Bejahung einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer (neuerlichen) Rekrutierung durch die Militärbehörden noch für deren Verneinung bieten, weil die Anhörung mangelhaft durchgeführt und somit die Sachverhaltsgrundlage nur ungenügend ermittelt worden sei. Damit könne nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung drohe oder nicht. 4.2.3 Des Weiteren habe er auch als Angehöriger einer oppositionellen Partei - nämlich der Yekiti-Partei - Befürchtungen, im Heimatland verfolgt zu werden. Hätten die Behörden von seinen früheren Tätigkeiten für diese Partei Kenntnis gehabt, wäre er wohl festgenommen, gefoltert und bestraft worden. In einem totalitären System wie Syrien werde jedoch nichts vergessen, auch wenn die Sache lange zurückliege. Zahlreiche Aktivisten seien erst im Nachhinein für ihre vergangenen Tätigkeiten bestraft worden. 4.2.4 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass er nicht nur an Kundgebungen gegen das syrische Regime und deren Milizen teilnehmen, sondern sich aktiv an der Organisation und Durchführung dieser Anlässe beteilige. Angesichts der auch in der Schweiz lebenden Spitzel des syrischen Regimes müsse man nicht unbedingt aussergewöhnlich aktiv auffallen, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten, wie Beispiele aus der Vergangenheit belegen würden. Viele unauffällige Personen seien bei ihrer Rückkehr nach Syrien verhaftet und gefoltert worden. Jede Aktivität der Yekiti-Partei in der Schweiz werde genau beobachtet und verfolgt. Angehörige dieser Partei würden auch anonym bedroht und es werde ihnen mit Repressalien gedroht. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2015 führte das SEM aus, der Erhalt einer Reservistenkarte stelle gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM noch keinen Aufruf zum Reservedienst dar. Somit sei dieses Beweismittel nicht geeignet, den geltend gemachten Aufruf zum Reservedienst glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb auf die Überprüfung des Beweismittels verzichtet werden könne. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerdeführer im früheren Verlauf des Verfahrens explizit geltend gemacht habe, nie im Besitz einer Reservistenkarte gewesen zu sein. Es erscheine konstruiert, dass die Behörden mehr als zehn Jahre nach Beendigung des Militärdienstes der Mutter des Beschwerdeführers plötzlich eine solche aushändigen würden. Hinsichtlich der Liste der gesuchten Personen brachte das SEM vor, dass dieses Beweismittel nur als Kopie vorliege, weshalb es keiner materiellen Prüfung unterzogen werden könne und einen reduzierten Beweiswert habe. In Syrien seien zudem Beweismittelkopien leicht käuflich erwerbbar; zudem würden formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen. Letztlich vermöchten die nachgereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Aufgebots nichts zu ändern. Die ausserdem geltend gemachte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers stelle keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar, zumal die nachgereichten Fotos nur das wiedergeben würden, was er schon anlässlich der Anhörung dargelegt habe. Da der Beschwerdeführer die dargelegte aktive Teilnahme an der Organisation und Durchführung von Kundgebungen nicht konkretisiert habe, sei von einer einfachen Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei auszugehen. Diese stelle kein herausragendes exilpolitisches Profil dar, welches als konkrete Bedrohung für das syrische Regime erscheine. 4.4 In ihrer Replik vom 14. September 2015 legten die Beschwerdeführenden dar, das SEM habe sich allgemein und oberflächlich zu einigen Punkten der Beschwerde geäussert. Die Erkenntnisse des SEM bezüglich Reservistenkarte seien falsch und unrealistisch. Die Mobilisierungsbenachrichtigungskarte werde in Kriegszeiten und Krisen sowie im Rahmen einer Generalmobilisierung ausgestellt und richte sich an die Reserve der Armee. Der Empfänger müsse früher oder später einrücken und 24 Stunden dazu bereit sein. Wer sich nicht melde oder nicht einrücke, gelte als Dienstverweigerer und werde zur Haft ausgeschrieben, so auch der Beschwerdeführer. Es sei zudem bekannt, dass keine behördlichen Dokumente im Original ausgestellt würden, vorallem nicht Such- oder Haftbefehle. Bei der Namenliste handle es sich um ein durchgesickertes Dokument, denn solche würden in der Regel nicht veröffentlicht, sondern streng geheim gehalten. Das Original befinde sich beim zuständigen Amt selbst. Ferner würden viele Spitzel und Informanten des syrischen Regimes im Ausland leben. Dabei würden die Angehörigen der Yekiti-Partei besonders unter die Lupe genommen. Die Sitzungen dieser Partei würden im Netz und auf der Homepage der Partei publiziert. Ausserdem werde am Schluss jeder Sitzung ein kollektives Foto gemacht, welches ebenfalls veröffentlicht werde. Damit könnten die Teilnehmer der Sitzungen leicht identifiziert werden, und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis nehmen würden. Der Beschwerdeführer habe am 6. September 2015 an einer solchen Sitzung teilgenommen und sei am Ende fotografiert worden. Das Foto sei im Netz veröffentlicht worden. Somit wüssten die syrischen Behörden von seiner Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei und von seinen Aktivitäten. 5. 5.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Begründungs- und Prüfungspflicht ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 14. September 2015 nahm das SEM nicht nur eine oberflächliche und vergangenheitsbezogene Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführenden vor. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass es aufgrund der von den Beschwerdeführenden dargelegten Ereignissen im Heimatland und der aktuellen Situation im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch die Frage einer allfälligen zukünftigen Gefährdung oder Verfolgung beurteilt hat, was beispielsweise im Einleitungssatz zum Ausdruck kommt, wonach Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren somit nicht ersichtlich. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.3 In Würdigung der Protokolle und der übrigen Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen den vorgebrachten Sachvortrag der Beschwerdeführenden sprechen und die Argumentation des SEM im Resultat zu bestätigen ist. 5.4 Vorab fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, zuerst angaben, dies sei wegen des Bürgerkrieges geschehen (vgl. Akten A3/11 S. 7 und A4/10 S. 7). Auch anlässlich der Anhörung legte die Beschwerdeführerin zuerst dar, sie habe ihr Heimatland wegen des in Syrien herrschenden Krieges verlassen (vgl. Akte A10/8 S. 3). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der in Syrien herrschende Bürgerkrieg offensichtlich ein ausschlaggebender Faktor war, weshalb die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist sind, zumal dieser Ausreisegrund andernfalls nicht an erster Stelle prominent erwähnt worden wäre. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, stellen die im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg dargelegten Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar, sofern sie Menschen nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe treffen. In diesem Zusammenhang sind einerseits die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kontrollen an Checkpoints durch Angehörige der syrischen Armee zu sehen, zumal die gesamte Bevölkerung Syriens von diesen Kontrollen betroffen war und sie sich somit nicht gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund richteten, was auch mit seiner Aussage, die Wahl der Personen, welche kontrolliert worden seien, habe man willkürlich getroffen, untermauert wird; andererseits beruhen die vom Beschwerdeführer am Arbeitsplatz geltend gemachten Behelligungen und das zweistündige Verhör mit ihm ebenfalls auf der durch den Bürgerkrieg verursachten unsicheren Lage in Syrien, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in einem sensiblen Bereich, in welchem für die Sicherheitsbeamten aufschlussreiche Daten aufgezeichnet worden sind, gearbeitet hat und somit aus diesem - und nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten - Grund das Interesse der Behörden auf sich gelenkt hat. Ferner sind die geltend gemachten Benachteiligungen als Angehörige der kurdischen Ethnie und die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen stehenden weiteren Nachteile nicht als gezielte und konkrete Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu sehen, wie das SEM ebenfalls zutreffend dargestellt hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die angefochtene Verfügung und die darin enthaltenen zutreffenden Erwägungen verwiesen. 5.5 Überdies ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen im Zusammenhang mit (...) für die Yekiti-Partei vor dem Jahr 2006 zu lange zurückliegen, um noch als Motiv für die Ausreise aus Syrien gelten zu können. Da der Beschwerdeführer überdies geltend machte, seit dem Umzug nach H._______ im Jahr 2006 keine (...) mehr für diese Partei (...) zu haben und in dieser Angelegenheit auch nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden zu sein, fehlt der Kausalzusammenhang zwischen diesen Behelligungen und der Ausreise im Jahr 2014 nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht. Die Einwände in der Beschwerde, wonach in einem totalitären System wie Syrien nichts vergessen gehe, auch wenn die Sache lange zurückliege, und der Beschwerdeführer festgenommen worden wäre, wenn die syrischen Behörden von seinen früheren Tätigkeiten erfahren hätten, vermögen angesichts der acht Jahre, während welcher der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben in dieser Angelegenheit unbehelligt - in H._______ gelebt habe, nicht zu überzeugen. Somit können diese Nachteile nicht als flüchtlingsrechtlich relevant gelten. 5.6 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Yekiti-Partei. Er habe keine speziellen Aufgaben erfüllt und nach dem Umzug nach H._______ sei er ein Freund dieser Partei gewesen. Damit macht er keine exponierte politische Tätigkeit geltend, weshalb es nicht wahrscheinlich ist, dass er in diesem Zusammenhang ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Zudem legte er dar, er habe sich in H._______ zurückgehalten, was ebenfalls gegen eine exponierte politische Tätigkeit im Heimatland spricht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes nicht als politisch aktive oder regimefeindliche Person bekannt gewesen sein kann. An dieser Einschätzung vermag (...) für die Yekiti-Partei im Heimatdorf nichts zu ändern, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. 5.7 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Aufgebot für die syrische Armee als Reservist erhalten, weshalb ihm keine Ausreisebewilligung erteilt worden sei. Ausserdem sei gegen ihn im November 2013 ein Haftbefehl ausgestellt worden, weil er das militärische Aufgebot nicht beachtet habe. Das SEM glaube ihm zu Unrecht nicht, dass er als Reservist eingeteilt worden sei. 5.8 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 5.9 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, können die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden: 5.9.1 Vorab ist festzuhalten, dass er zwar aussagte, er habe nie eine Reservistenkarte besessen (vgl. Akte A9/17 S. 11), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt. Indessen ist aus dieser Aussage weder der Schluss zu ziehen, dass er mangels Reservistenkarte nicht als Reservist eingeteilt wurde, noch kann gestützt auf diese Aussage angenommen werden, die im Asylverfahren zu den Akten gegebene Reservistenkarte könne unter diesen Umständen gar nicht echt sein, zumal nicht auszuschliessen ist, dass eine Reservistenkarte erst später ausgestellt wird. Im abgegebenen Militärdienstbüchlein wird auf Seite 34 festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 der Reserve zugeteilt wurde. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er unabhängig von einer Reservistenkarte als Reservist gilt. Seine diesbezüglichen Aussagen gelten somit als glaubhaft. In Bezug auf die nachgereichte Reservistenkarte ist zudem festzuhalten, dass die im Militärdienstbüchlein aufgeführte Reservistennummer mit derjenigen auf der nachgereichten Reservistenkarte übereinstimmt, was auf den ersten Blick nicht gegen die Authentizität der abgegebenen Reservistenkarte spricht. Da er indessen geltend machte, nie eine Reservistenkarte besessen zu haben, und ferner aussagte, die Reservistenkarte werde nur der betroffenen Person persönlich abgegeben, wirft die nachgereichte Reservistenkarte, welcher seiner Mutter abgegeben worden sei, dennoch gewisse Zweifel auf. Indessen kann vorliegend die Frage der Echtheit der abgegebenen Reservistenkarte letztlich offen gelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.9.2 Allein aus der Reservistenkarte und dem Eintrag im Militärdienstbüchlein ist nämlich nicht der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht befolgt hat. Beim eingereichten Dokument, das in der deutschen Übersetzung mit "Mobilisierungsbenachrichtigung" beschrieben wird, handelt es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da dem Beweismittel insbesondere ein konkretes Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer hätte zum Dienst melden müssen, sowie eine genaue örtliche Angabe, wo er hätte einrücken müssen, fehlen. Somit kann das Dokument kein konkreter Marschbefehl sein. Vielmehr stellt die Reservistenkarte lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen, dar. Das Dokument vermag somit selbst dann, wenn es authentisch wäre, nichts an der Tatsache zu ändern, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Dokument nicht konkret einberufen worden ist. Gestützt auf dieses Beweismittel kann er sich somit in Syrien keiner Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht haben. Dass er im Status eines Reservisten aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden, zumal er - gestützt auf dieses Dokument - nicht konkret einberufen wurde. 5.9.3 Indessen machte der Beschwerdeführer auch geltend, er sei zum Reservisten-Dienst aufgeboten worden. Weder der Makler, welcher ihm den Pass besorgt habe, noch seine Eltern hätten für ihn eine Ausreisebescheinigung bekommen mit der Begründung der Behörden, er sei zum Reservedienst aufgeboten worden und dürfe nicht ausreisen. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus ein Dokument vom 1. November 2013 (vgl. Akte A15/1 Beweismittel Nr. 5, Haftbefehl) zu den Akten, das seine sofortige Verhaftung verlangt. Es stellt sich somit die Frage, ob er gestützt auf seine Aussagen und das eingereichte Beweismittel als Wehrdienstverweigerer zu qualifizieren ist. 5.9.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die später vorgebrachte Aufbietung zum Reservedienst anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnte, obwohl sich aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt, dass ihm dieser Sachverhalt schon im Zeitpunkt der Ausreise bekannt gewesen sein soll (vgl. Akte A9/17 S. 11). Nachdem sich dieses Vorbringen als einer der Hauptausreisegründe herausgestellt hat, es somit als zentraler Aspekt in der Begründung der gesamthaften Asylbegehren zu betrachten ist, und zentrale Vorbringen - um als glaubhaft gelten zu können - von Anfang an, mithin also bereits anlässlich der ersten summarischen Befragung, wenigstens ansatzweise zu erwähnen sind, was vorliegend nicht der Fall ist, erscheint das erst nachträglich dargelegte Aufgebot zum Reservedienst und die damit verbundene Suche nach der Person des Beschwerdeführers grundsätzlich als nachgeschoben und unglaubhaft. An dieser mit der geltenden Praxis in Einklang stehenden Einschätzung vermag die Tatsache, dass die Befragung in der Regel nur summarisch durchgeführt wird, was auch im Fall des Beschwerdeführers zutraf, nichts zu ändern. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auch gefragt, ob er mit den Behörden jemals persönliche Probleme gehabt habe, was er ausdrücklich verneinte und ergänzte, er sei nie festgenommen worden (vgl. Akte A3/11 S. 7). Diese Aussagen sind mit der später dargelegten Suche nach seiner Person und dem nachgereichten Haftbefehl nicht in Einklang zu bringen, zumal eine behördliche Suche und ein Haftbefehl als persönliches Problem mit den Behörden aufzufassen ist. Somit sind die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des nicht geleisteten Reservedienstes in Syrien und die Authentizität des Haftbefehls grundsätzlich zu bezweifeln. Diese Zweifel werden erhärtet durch weitere Ungereimtheiten. 5.9.3.2 Gemäss seinen Aussagen soll der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 in H._______ gelebt, dort ein (...) geführt und als (...) in einem (...), das (...) einbaut, gearbeitet haben (vgl. Akten A3/11 S. 4 und A9/17 S. 2 ff. und S. 7). Im Zusammenhang mit seiner Arbeit will er von den syrischen Sicherheitskräften in H._______ mehrmals behelligt, verhört und zur Herausgabe von Informationen und Bildern der von ihm montierten Kameras aufgefordert worden sein, wobei ihn die syrischen Sicherheitskräfte auch in seinem Geschäft aufgesucht und Material mitgenommen hätten (vgl. Akten A3/11 S. 7 f. und A9/17 S. 7 ff.). Gestützt auf diese geltend gemachten Kontakte mit den Sicherheitsbehörden in H._______ und Umgebung ist folglich anzunehmen, dass die Identität und die Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitsorte des Beschwerdeführers den syrischen Behörden bekannt waren, auch wenn er dort nicht offiziell gemeldet war und sein Handelsregisterausweis in seiner Heimatgegend ausgestellt wurde, ansonsten ihn die Behörden nicht hätten auffinden können. Mithin wussten also die Behörden, wo er zu finden war. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, dass sie ihm in H._______ nicht hätten ein militärisches Aufgebot überreichen oder ihn zwecks Zuführung zur Reserve mitnehmen können; sein Einwand, er habe kein persönliches Aufgebot bekommen, weil den Behörden seine Adresse nicht bekannt gewesen sei (vgl. Akte A9/17 S. 11), vermag angesichts dieser Überlegungen nicht zu überzeugen. Zudem will er im Jahr 2013 zum Einkauf von Computergeräten in L._______ gereist sein (vgl. Akte A3/11 S. 4), wobei er nicht geltend machte, illegal in dieses Land gereist und die Güter unter Umgehung von Zoll- und Einfuhrvorschriften importiert zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass dies mit einem legalen Reisepass und behördlich kontrolliert geschehen ist. Auch deshalb wäre er für die Behörden greifbar gewesen. Da er geltend machte, er sei im Jahr 2013 in L._______ gereist, und auch darlegte, er sei ab März 2013 als Reservist aufgeboten worden, fällt seine Geschäftsreise in L._______ in eine Zeitspanne, in welcher er auch als Reservist aufgeboten worden sein soll, was sich indessen angesichts seiner Angabe, Reservisten würden keine Ausreisegenehmigung erhalten, nicht miteinander in Einklang bringen lässt. Auch dies spricht gegen eine Suche nach seiner Person. 5.9.3.3 Des Weiteren erscheint es nicht plausibel, dass der Makler, welcher zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses im Juli 2013 die syrischen Behörden kontaktierte und von diesen erfuhr, dass der Beschwerdeführer drei Mal als Reservist aufgefordert worden sei und deshalb keine Ausreisebescheinigung erhalte, von den Behörden nicht nach der Adresse oder dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt wurde (vgl. Aussage 93 in Akte A9/17 S. 11). 5.9.3.4 Zudem legte der Beschwerdeführer widersprüchlich dar, wann und unter welchen Umständen er über das Reservistenaufgebot informiert worden sei: Auf der einen Seite sagte er aus, er habe erfahren, dass er als Reservist aufgefordert worden sei, als er sich im siebten Monat (Anmerkung Gericht: Gemeint ist des Jahres 2013) über einen Makler einen Reisepass habe ausstellen lassen wollen (vgl. Akte A9/17 S. 11 f.); auf der anderen Seite soll die Familie im Heimatdorf eine Ausreisebescheinigung bei den Behörden beantragt haben, diese jedoch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als Reservist aufgeboten worden, nicht erhalten haben, wobei das erste Aufgebot im März 2013 erfolgt sei (vgl. Akte A9/17 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe mehrmals versucht, einen Reisepass und eine Ausreisebescheinigung zu erhalten (vgl. Akte A9/17 S. 12), weshalb die Aussagen darüber, dass weder der Makler noch die Eltern eine Ausreisebescheinigung erhalten hätten, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Indessen leiden seine Aussagen an einem wesentlichen inneren Widerspruch: So lässt sich nicht erklären, warum er erst im Juli 2013 vom Reservistenaufgebot erfahren haben will, obwohl die Familie in der Herkunftsgegend bereits im März 2013 mit dem Aufgebot an ihren Sohn, als Reservist anzutreten, konfrontiert worden sein soll, zumal davon auszugehen ist, dass die Familie den Beschwerdeführer über die Einberufung als Reservist umgehend informiert hätte, was sich denn auch mit weiteren Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt (vgl. Akte A9/17 S. 3). Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgetragen (vgl. Akte A9/17S. 11 Antwort 88), erst im Juli 2013 über den Makler vom militärischen Aufgebot erfahren haben soll. 5.9.3.5 Überdies gab der Beschwerdeführer an, die Reservistenkarte werde nur der davon betroffenen Person persönlich ausgehändigt, weshalb sie seinen Eltern nicht abgegeben worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 13). Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, warum diese im Verlauf des Beschwerdeverfahrens trotzdem seiner Mutter abgegeben und in die Schweiz transportiert wurde, so dass er sie zu den Akten geben konnte (vgl. act. 10 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts), zumal er sie gemäss seinen Aussagen nicht persönlich entgegengenommen haben will. 5.9.3.6 Der Beschwerdeführer legte ausserdem dar, das am 1. November 2013 ausgestellte Schreiben (Haftbefehl) sei zu ihnen nach Hause geschickt worden (vgl. Akte A9/17 S. 3), was nicht vereinbar ist mit seiner späteren Aussage, der Familie sei diese Kopie mitgegeben worden, weil sie keine Ausreisebestätigung erhalten habe (vgl. Akte A9/17 S. 4). Zudem lässt sich die zweite Version zeitlich nicht vereinbaren damit, dass der Beschwerdeführer den Reisepass im September 2013 bekommen hat (vgl. Ausstellungsdatum des Reisepasses im Umschlag des SEM-Dossiers), während die Eltern das Schreiben infolge der verweigerten Ausreisebestätigung zur Ausstellung des Reisepasses erhalten haben sollen - was mithin vor dem Ausstellungsdatum des Reisepasses hätte sein müssen. Das Datum des Beweismittels ist indessen der 1. November 2013 - mithin nach der Ausstellung des Reisepasses, was nicht nachvollziehbar ist. 5.9.3.7 Wie das SEM zudem zutreffend dargelegt hat, wurde der Haftbefehl nur in Kopie eingereicht. Kopien von Beweismitteln sind im Allgemeinen nur von einem geringen Beweiswert, weil Manipulationen besonders einfach vorgenommen werden können. Diese Einschätzung ändert nichts daran, dass Originale - wie vorliegend - aus erklärbaren Gründen nicht beschaffbar sind. Beweismittelkopien vermögen infolge ihres geringen Beweiswertes insbesondere keinen Sachverhalt zu belegen, der aus andern Gründen - insbesondere aufgrund von unglaubhaften Aussagen - nicht als glaubhaft betrachtet werden kann, was auch im vorliegenden Fall zutrifft. Somit kann das eingereichte Schreiben vom 1. November 2013 (Haftbefehl) nicht als taugliches Beweismittel gelten. Bezeichnenderweise wurde es denn auch - wie der Beschwerdeführer darlegte - gegen Geld ausgestellt (vgl. Akte A9/17 S. 4 Antwort 21), was die Beweiskraft dieses Schreibens noch zusätzlich reduziert. Angesichts der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten ist das erwähnte Beweismittel somit nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von der syrischen Armee zum Reservedienst aufgeboten und infolge seiner Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. 5.9.3.8 Ebensowenig kann der in Kopie eingereichte Auszug einer Liste von Personen (vgl. act. 6 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts), welche für den Reservedienst gesucht werden, als beweistauglich gelten, zumal auch diese Liste bloss als Kopie vorliegt und somit einen geringen Beweiswert aufweist. Sie ist ebenfalls nicht geeignet, den aus andern Gründen unglaubhaften Sachverhalt glaubhaft zu machen. 5.9.3.9 Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer schliesslich zu, dass er im Heimatdorf gar nicht von der syrischen Armee, sondern vom Rekrutierungsamt der Volksverteidigungseinheiten (YPG) zum Militärdienst aufgefordert worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 12 Antwort 101), was angesichts des überwiegenden Rückzugs der syrischen Armee aus diesem Gebiet realistischer erscheint als eine Einberufung in den Reservedienst durch die syrische Armee. Diese Version hingegen lässt sich nicht vereinbaren mit der von ihm abgegebenen Reservistenkarte, welche die gleiche Nummer enthält, die auch im Militärbüchlein zu finden ist, zumal das Militärbüchlein und die Reservistenkarte von der syrischen Armee und nicht von der YPG ausgestellt wurden. 5.9.3.10 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er von den syrischen Streitkräften beziehungsweise der syrischen Armee als Reservist aufgeboten worden ist. Die Frage, ob er in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2. f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht zu stellen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3331/2014 vom 5. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Die im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachten Einwände gegen die vorinstanzliche Argumentation können an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb sie unbehelflich sind. 5.9.4 An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, nichts zu ändern. Zwar hat die syrische Armee angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs verstärkt. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- oder die Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der Syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in der Provinz F._______, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet ist, im Fall einer Rückkehr durch die syrische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5). 5.9.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Einberufung in den Militärdienst der YPG geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass syrische Kurden, die sich der von der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreichte. Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Die in einem Bericht des Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnisstrafen (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3.4) beziehen sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten. Dies lässt sich nicht unbesehen auf Personen übertragen, die sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Vorliegend sind den Akten keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der YPG stand. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-7953/2015 vom 28. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 5.10 Insgesamt erweisen sich somit die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei bei einer Wiedereinreise ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz an Demonstrationen in M._______ und an Parteisitzungen teilgenommen habe sowie Parteihilfe leiste. Er sei ein normales Mitglied der Partei. Dazu reichte er verschiedene Fotografien und ein Schreiben der Parteimitgliedschaft vom 22. September 2014 (Yekiti-Partei Schweiz) zu den Akten (vgl. Akte A15/1 Beweismittel Nr. 1 und act. 7 des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, welche wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweise auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG in fine). 6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes befürchten muss. 6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten - ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Fall der Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf die weitere Praxis). 6.6 Der Beschwerdeführer machte geltend, an zwei Demonstrationen in M._______ sowie an Sitzungen in N._______ und O._______ teilgenommen zu haben; er reichte zum Beweis ein Schreiben der Yekiti-Partei Schweiz und Fotografien zu den Akten, auf welchen er zusammen mit weiteren Personen zu sehen sei. Weder ist zu erkennen noch wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, er sei vom syrischen Regime als Gegner identifiziert worden. Er machte auch keine exponierten Aktivitäten im Sinne der vorangehenden Erwägungen geltend. Somit ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime gar nicht und insbesondere nicht als Regimegegner wahrgenommen wurde. Die von ihm abgegebenen Fotografien, welche anlässlich der erwähnten Demonstrationen und Sitzungen erstellt worden seien, vermögen ebenfalls keine herausragende politische Aktivität zu belegen, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen hätte. Auch wenn die Sitzungen der Yekiti-Partei Schweiz im Internet veröffentlicht und Bilder dazu publiziert werden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als exponierter Verfechter der Yekiti-Partei erkennbar ist. An dieser Einschätzung vermag die Möglichkeit, dass er auf Fotos abgebildet ist, nichts zu ändern, zumal - wie bereits erwähnt - nicht die optische Erkennbarkeit für die Beurteilung, ob jemand als regimekritischer Oppositioneller in Erscheinung tritt, massgeblich ist, sondern der individuelle Tatbeitrag. Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren detailliert ausgeführt, mit welchen konkreten Tätigkeiten er für die erwähnte Partei in welchem zeitlichen Rahmen, in welcher Häufigkeit und unter welchen Umständen in Erscheinung getreten sein will. Auch auf dem eingereichten Schreiben der Yekiti-Partei Schweiz sind keine entsprechenden Details ersichtlich. Somit sind die geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstration und Parteisitzungen in der Schweiz nicht als regimefeindliche Tätigkeit zu qualifizieren, gestützt auf welche er begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland haben müsste. Schliesslicht ist noch festzuhalten, dass er seit September 2015 überhaupt keine Aktivitäten für die Yekiti-Partei mehr geltend machte, womit sein niederschwelliges Engagement für diese Partei in der Schweiz noch untermauert wird. 6.7 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 6.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Februar 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-sungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: