Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland anfangs Oktober 2014 und reisten über die Türkei, wo sie sich elf Monate aufgehalten hätten, sowie diverse europäische Länder am 8. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 10. September 2016 ein Asylgesuch einreichten. Am 21. September 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt (BzP) sowie am 26. Juli 2016 zu ihren Ausreise- und Asylgründen einlässlich angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie, der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin sei im Dorf F._______ (arabisch: F._______), Bezirk G._______, Gouvernement H._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt Aleppo geboren und aufgewachsen, wobei er auch im Dorf F._______ registriert sei. Nach der Heirat im Jahr 2005 sei auch die Beschwerdeführerin nach Aleppo gezogen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen vom (...) 2000 bis (...) 2003 seinen obligatorischen Militärdient absolviert. Als die Freie Syrische Armee (FSA) sodann die Stadt Aleppo im Jahr 2013 angegriffen habe, seien die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern ins Dorf F._______ geflohen. Zudem habe er im selben Jahr einen Pass beantragt, diesen schliesslich aber nicht erhalten. Da sich ihre wirtschaftliche Situation im Dorf zunehmend verschlechtert habe und da sie aufgrund der Präsenz diverser dschihadistischer Gruppierungen im Gebiet zwischen dem Dorf F._______ und Aleppo nicht mehr nach Aleppo hätten zurückkehren können, seien sie anfangs Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer habe zudem befürchtet, als Reservist wieder ins Militär einberufen zu werden, zumal alle Männer unter 42 Jahren vor Ort festgenommen und in den Reservedienst - mit oder ohne Einberufungsbefehl - eingezogen worden seien. Schliesslich hätten sie in der Türkei ein Visum für die Schweiz beantragt, welches ihnen jedoch am 6. April 2015 verweigert worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten: Familienbüchlein, Militärdienstbüchlein sowie Identitätskarte (in Kopie) des Beschwerdeführers, Identitätskarte (in Kopie) der Beschwerdeführerin, Briefe von Verwandten, Fotos sowie Internetartikel über die Lage in Aleppo. B. Mit Verfügung vom 17. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv-Ziffer 1), und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm sie aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es insbesondere aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Rahmen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, infolge des Bürgerkriegs aus Syrien ausgereist zu sein. Die von ihnen eingereichten Internetberichte über die Lage in Aleppo seien auf den Juli 2016 datiert und würden die Situation zu dieser Zeit beschreiben. Der Beschwerdeführer habe ausserdem bestätigt, dass es sich dabei um Artikel über die allgemeine Lage in Aleppo handle, welche keinen direkten Bezug zu ihm und seiner Familie hätten. Im Übrigen sei das eine ins Recht gelegte Foto bekannt beziehungsweise im Internet weit verbreitet und stamme aus dem Flüchtlingslager Jarmuk. Somit würden auch die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf mögliche Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden durch eine Kriegspartei liefern, sondern lediglich einen weiteren Beleg für die schwierigen Bürgerkriegszustände in Syrien darstellen. Ferner habe die Verwandte der Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben erwähnt, dass die syrischen Kurden durch verschiedene dschihadistische Gruppierungen bedroht seien. Auch der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er aus seinem Dorf F._______ nicht mehr nach Aleppo habe zurückkehren können, weil verschiedene islamistische Gruppierungen den Weg abgeschnitten hätten. Da er und seine Familie eigenen Angaben zufolge allerdings keine persönlichen Probleme mit Mitgliedern solcher Gruppierungen gehabt hätten (A17/8 S. 4; A18/10 S. 4), handle es sich auch dabei um eine Befürchtung allgemeiner Natur, welche im Kontext des Bürgerkriegs anzusiedeln sei. Das SEM verkenne die momentan schwierige humanitäre Lage in Syrien und insbesondere in der Stadt Aleppo keineswegs. Jedoch seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile auf den syrischen Bürgerkrieg zurückzuführen und würden viele Personen in Syrien in ähnlicher Weise treffen. Aus den Akten würden sich im Falle der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er befürchte, irgendwann in den militärischen Reservedienst eingezogen zu werden. Er habe allerdings ebenso angegeben, anfangs 2013 noch einen Pass beantragt zu haben, ohne dass er eine Einberufung ins Militär habe befürchten müssen (A18/10 S. 5f.). Schliesslich sei ihm auch danach nie ein militärisches Aufgebot zugestellt worden (A18/10 S. 4). Da er somit zwar als Reservist verzeichnet, aber noch nicht in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei, gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur und habe folglich bei einer Rückkehr nach Syrien mit keiner asylrelevanten Bestrafung zu rechnen. Auch diese Vorbringen würden demnach keine Asylrelevanz entfalten. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 13. September 2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 17. August 2016 sei im Flüchtlings-, Asyl- sowie Wegweisungspunkt aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Zur Begründung führten sie insbesondere nochmals ihren Reiseweg sowie das Erlebte - sie hätten alles verloren und würden nun gerne ihre Pflichten und Rechte in der Schweiz wahrnehmen - aus. Ausserdem hielten sie fest, den Hauptgrund für die Ablehnung ihres Asylgesuchs bilde der Umstand, dass das Individuum im Kollektiv nichts mehr zähle. Im vorinstanzlichen Asylverfahren sei immer wieder die Frage aufgetaucht, ob sie persönliche Probleme mit einer der Gruppierungen gehabt hätten. Hierzu müsse man sich vor Augen halten, dass der Krieg sich nicht so abspiele, wie man es in den Nachrichten gezeigt bekomme. Töten sei kein Computerspiel. Die Beschwerdeführenden hätten auch gesehen, wie die Menschen im Westen auf die Hinrichtungen von Individuen durch den Islamischen Staat (IS) reagieren würden. Es sei unerträglich zu sehen, wie einem Menschen die Kehle mit einem Messer durchgeschnitten werde, da man dem Opfer in die Augen schaue, bevor es sterbe. Doch dieses Opfer habe das Glück, als Individuum durch die westliche Bevölkerung Anerkennung zu erhalten. Tote könnten aber keinen Antrag mehr stellen. Auch die Beschwerdeführenden hätten nicht warten wollen, bis jemand aus der Familie tot gewesen wäre. Ferner sei die Angst vor dem Tod real, individuell und persönlich, selbst wenn man zwischen 50 Menschen einen Angriff miterlebe. Sterben sei individuell und persönlich. Sodann erstaune die Frage in der Anhörung des Beschwerdeführers, ob er die Namen der Anhänger der FSA kenne, die für die Angriffe verantwortlich seien. Im Krieg stelle sich niemand persönlich vor, bevor er den anderen töte. Die Kämpfer der FSA hätten sich nicht für Namen interessiert, sondern gezielt töten wollen. Als Bewohner der betreffenden Gegend seien sie ihre Feinde gewesen. Die Beschwerdeführenden als Individuum seien zu ihren persönlichen Feinden geworden, welche sie hätten töten wollen. Die FSA werde im Übrigen durch die Türkei und westliche Verbündete unterstützt und mit Waffen beliefert. Somit setze sie die Interessen der Türkei um und wolle die Kurden vernichten. Sie handle aufgrund von Hass und verfolge die Beschwerdeführenden wegen ihrer Rasse gezielt im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Kämpfern der FSA sei bewusst gewesen, dass in ihrem Quartier nur Kurden gewohnt hätten. Sie hätten jedes Individuum vernichten wollen. Es handle sich dabei um ernsthafte Nachteile, welche die Beschwerdeführende in reale, individuelle Lebensgefahr gebracht habe. Jeder Mensch sei ein Individuum, auch wenn er einer von Millionen sei. Deshalb seien sie durchaus einer persönlichen und individuellen Gefahr beziehungsweise schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen. Im Übrigen beziehe sich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) historisch auf Kriegsflüchtlinge wie sie. Schliesslich daure der Krieg in Syrien bereits mehr als fünf Jahre, ohne dass eine Lösung in Sicht sei. Sie würden gegebenenfalls in ihre Heimat zurückkehren; aber zuerst würden sie ihre individuellen Rechte und Pflichten in der Schweiz wahrnehmen wollen. D. Am 19. September 2016 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerdeeingabe.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Vorbringen mangels Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant sind. Im Einzelnen gaben die Beschwerdeführenden ausdrücklich an, vor dem Krieg (sowie dem IS) geflohen zu sein (A8/12 S. 8; A9/11 S. 7; A17/8 S. 4; A18/10 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass zwar Art. 3 AsylG das Erfordernis der Gezieltheit nicht explizit erwähnt. Gleichwohl anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass eine politisch oder ähnlich motivierte Verfolgung nicht vorliegen kann, wenn der Staat oder ein allfälliger Drittverfolger die gesuchstellende Person bloss zufällig trifft. Beruht die Verfolgung auf anderen Gründen, ist sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal nicht jede Menschenrechtsverletzung eine Verfolgung im konventionsrechtlichen Sinne darstellt. Zwar können auch Personen, welche nicht aus einem in der FK festgehaltenen Motiv verfolgt werden, Schutz benötigen - namentlich wenn sie Gefahr laufen, im Heimatland gefoltert oder misshandelt zu werden (ohne dass die Verfolgung auf einer asylrelevanten Motivation basiert); in solchen Fällen ist jedoch die Zulässigkeit der Wegweisung stets unter dem Aspekt des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots (Art. 3 EMRK) zu prüfen. Gezielte Nachteile sind in der Regel das Resultat einer sogenannten Individualverfolgung, bei welcher sich die Verfolgungsmassnahmen gegen eine durch bestimmte Eigenschaften individualisierte Person richten, die mittels konkreter Eingriffe in ihren persönlich geschützten Bereich getroffen werden soll. Eine Verfolgungshandlung muss somit gewollt in die Rechte des Individuums eingreifen. Das Erfordernis der Gezieltheit ist eng verknüpft mit dem Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation. Der Verfolger richtet seine Massnahmen grundsätzlich konkret und aus einem bestimmten Grund gegen ausgewählte Personen, in deren Rechtsgüter er eingreifen möchte. Wer also nur zufällig Opfer einer Verfolgungshandlung wird, die aber nicht gegen sie oder ihn persönlich gerichtet war, ist kein Flüchtling. In bestimmten Fällen kann es aber auch vorkommen, dass sich gezielte, häufige und andauernde Verfolgungsmassnahmen gegen eine von der Allgemeinheit durch gemeinsame Merkmale abgrenzbare Zielgruppe richten, so dass eine erhebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jedes einzelne Mitglied des Kollektivs besteht. Diese spezielle Ausprägung von Zielgerichtetheit wird als Kollektivverfolgung bezeichnet. Eine Kollektivverfolgung ist aber abzugrenzen von Nachteilen, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben, wie etwa die einheitliche, nicht gezielte Betroffenheit einer Bevölkerung im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt, welche keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind jedoch sehr hoch. In der Regel reicht die alleinige Zugehörigkeit zu einem betroffenen Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungshandlung ist, nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung BVGE 2014/32 E. 7.2; zum Erfordernis der Gezieltheit Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, S. 530; Samah Posse-Ousmane/Sarah Progin-Theuerkauf, Kommentierung von Art. 3 AsylG, Ziff. 34 ff., in Amarelle/Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015; Constantin Hruschka, Kommentierung von Art. 3 AsylG, Ziff. 10; in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 4. Auflage 2015). Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden im Zuge des syrischen Bürgerkriegs miterleben mussten, furchtbar waren und insbesondere in Aleppo im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Situation verbreiteter Gewalt und Zerstörung vorherrschte. Dennoch gelten Personen, die - wie die Beschwerdeführenden - aufgrund allgemeiner Unruhen und Gewalt ihr Heimatland verlassen und flüchten, bis anhin nicht als Flüchtlinge im Sinne der FK; es fehlt an der Gezieltheit im skizzierten Sinne respektive an einem "singling out" der Beschwerdeführenden als Ziel der Verfolgung. Im vorliegenden Fall ist der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage mit der vorläufigen Aufnahme hinreichend Rechnung getragen worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne darzutun. Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine andere Sichtweise aufzuzeigen und stellen - wie vom SEM zutreffend festgestellt - lediglich einen weiteren Beleg für die schwierigen Bürgerkriegszustände in Syrien dar.
E. 4.2.1 Sodann verweist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf das eingereichte Militärbüchlein und hält fest, er habe den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei als Reservist verzeichnet. Er habe zwar kein schriftliches Aufgebot erhalten. Jedoch würden alle Männer unter 42 Jahren vor Ort festgenommen und in den Reservedienst mit oder ohne Einberufungsbefehl eingezogen. Auf Beschwerdeebene wird hingegen hierzu nichts Näheres ausgeführt. Dennoch ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.2.2 Im Rahmen seines Grundsatzentscheids BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge kein offizielles Aufgebot erhalten, wieder in das Militär einzurücken. Er befürchtet aufgrund des Umstands, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SSA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) kontrolliert werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat zwar den Status eines Reservisten inne. Jedoch wurde er nicht zum aktiven Reservedienst einberufen. Es liegt mithin nicht eine Situation von Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion vor. Die Frage, ob er in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.2f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher nicht. Fraglich ist, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für einen in Aleppo lebenden Mann ist, auf eine an die Checkpoints zu verteilende Liste zu geraten und auf der Strasse ohne Vorwarnung rekrutiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch seit 2013 nicht mehr in Aleppo, sondern im Dorf F._______, Bezirk G._______ auf. Die überwiegend von Kurden bewohnte Region G._______ wird seit der Vertreibung der syrischen Regierungstruppen im Jahr 2012 von den YPG kontrolliert (vgl. http://www.n-tv.de/politik/Tuerkei-bombardiert-weiter-Kurden-article18592961.html, abgerufen am 28. September 2016). Dies ist wohl auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe keine konkreten Probleme bezüglich der Einberufung als Reservist (mehr) geltend machte.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss vorliegenden Akten weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5541/2016 Urteil vom 23. November 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (...). Sachverhalt A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland anfangs Oktober 2014 und reisten über die Türkei, wo sie sich elf Monate aufgehalten hätten, sowie diverse europäische Länder am 8. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 10. September 2016 ein Asylgesuch einreichten. Am 21. September 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person befragt (BzP) sowie am 26. Juli 2016 zu ihren Ausreise- und Asylgründen einlässlich angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie, der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Die Beschwerdeführerin sei im Dorf F._______ (arabisch: F._______), Bezirk G._______, Gouvernement H._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt Aleppo geboren und aufgewachsen, wobei er auch im Dorf F._______ registriert sei. Nach der Heirat im Jahr 2005 sei auch die Beschwerdeführerin nach Aleppo gezogen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen vom (...) 2000 bis (...) 2003 seinen obligatorischen Militärdient absolviert. Als die Freie Syrische Armee (FSA) sodann die Stadt Aleppo im Jahr 2013 angegriffen habe, seien die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern ins Dorf F._______ geflohen. Zudem habe er im selben Jahr einen Pass beantragt, diesen schliesslich aber nicht erhalten. Da sich ihre wirtschaftliche Situation im Dorf zunehmend verschlechtert habe und da sie aufgrund der Präsenz diverser dschihadistischer Gruppierungen im Gebiet zwischen dem Dorf F._______ und Aleppo nicht mehr nach Aleppo hätten zurückkehren können, seien sie anfangs Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer habe zudem befürchtet, als Reservist wieder ins Militär einberufen zu werden, zumal alle Männer unter 42 Jahren vor Ort festgenommen und in den Reservedienst - mit oder ohne Einberufungsbefehl - eingezogen worden seien. Schliesslich hätten sie in der Türkei ein Visum für die Schweiz beantragt, welches ihnen jedoch am 6. April 2015 verweigert worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten: Familienbüchlein, Militärdienstbüchlein sowie Identitätskarte (in Kopie) des Beschwerdeführers, Identitätskarte (in Kopie) der Beschwerdeführerin, Briefe von Verwandten, Fotos sowie Internetartikel über die Lage in Aleppo. B. Mit Verfügung vom 17. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv-Ziffer 1), und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm sie aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es insbesondere aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Rahmen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, infolge des Bürgerkriegs aus Syrien ausgereist zu sein. Die von ihnen eingereichten Internetberichte über die Lage in Aleppo seien auf den Juli 2016 datiert und würden die Situation zu dieser Zeit beschreiben. Der Beschwerdeführer habe ausserdem bestätigt, dass es sich dabei um Artikel über die allgemeine Lage in Aleppo handle, welche keinen direkten Bezug zu ihm und seiner Familie hätten. Im Übrigen sei das eine ins Recht gelegte Foto bekannt beziehungsweise im Internet weit verbreitet und stamme aus dem Flüchtlingslager Jarmuk. Somit würden auch die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf mögliche Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden durch eine Kriegspartei liefern, sondern lediglich einen weiteren Beleg für die schwierigen Bürgerkriegszustände in Syrien darstellen. Ferner habe die Verwandte der Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben erwähnt, dass die syrischen Kurden durch verschiedene dschihadistische Gruppierungen bedroht seien. Auch der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er aus seinem Dorf F._______ nicht mehr nach Aleppo habe zurückkehren können, weil verschiedene islamistische Gruppierungen den Weg abgeschnitten hätten. Da er und seine Familie eigenen Angaben zufolge allerdings keine persönlichen Probleme mit Mitgliedern solcher Gruppierungen gehabt hätten (A17/8 S. 4; A18/10 S. 4), handle es sich auch dabei um eine Befürchtung allgemeiner Natur, welche im Kontext des Bürgerkriegs anzusiedeln sei. Das SEM verkenne die momentan schwierige humanitäre Lage in Syrien und insbesondere in der Stadt Aleppo keineswegs. Jedoch seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile auf den syrischen Bürgerkrieg zurückzuführen und würden viele Personen in Syrien in ähnlicher Weise treffen. Aus den Akten würden sich im Falle der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er befürchte, irgendwann in den militärischen Reservedienst eingezogen zu werden. Er habe allerdings ebenso angegeben, anfangs 2013 noch einen Pass beantragt zu haben, ohne dass er eine Einberufung ins Militär habe befürchten müssen (A18/10 S. 5f.). Schliesslich sei ihm auch danach nie ein militärisches Aufgebot zugestellt worden (A18/10 S. 4). Da er somit zwar als Reservist verzeichnet, aber noch nicht in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei, gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur und habe folglich bei einer Rückkehr nach Syrien mit keiner asylrelevanten Bestrafung zu rechnen. Auch diese Vorbringen würden demnach keine Asylrelevanz entfalten. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 13. September 2016) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 17. August 2016 sei im Flüchtlings-, Asyl- sowie Wegweisungspunkt aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Zur Begründung führten sie insbesondere nochmals ihren Reiseweg sowie das Erlebte - sie hätten alles verloren und würden nun gerne ihre Pflichten und Rechte in der Schweiz wahrnehmen - aus. Ausserdem hielten sie fest, den Hauptgrund für die Ablehnung ihres Asylgesuchs bilde der Umstand, dass das Individuum im Kollektiv nichts mehr zähle. Im vorinstanzlichen Asylverfahren sei immer wieder die Frage aufgetaucht, ob sie persönliche Probleme mit einer der Gruppierungen gehabt hätten. Hierzu müsse man sich vor Augen halten, dass der Krieg sich nicht so abspiele, wie man es in den Nachrichten gezeigt bekomme. Töten sei kein Computerspiel. Die Beschwerdeführenden hätten auch gesehen, wie die Menschen im Westen auf die Hinrichtungen von Individuen durch den Islamischen Staat (IS) reagieren würden. Es sei unerträglich zu sehen, wie einem Menschen die Kehle mit einem Messer durchgeschnitten werde, da man dem Opfer in die Augen schaue, bevor es sterbe. Doch dieses Opfer habe das Glück, als Individuum durch die westliche Bevölkerung Anerkennung zu erhalten. Tote könnten aber keinen Antrag mehr stellen. Auch die Beschwerdeführenden hätten nicht warten wollen, bis jemand aus der Familie tot gewesen wäre. Ferner sei die Angst vor dem Tod real, individuell und persönlich, selbst wenn man zwischen 50 Menschen einen Angriff miterlebe. Sterben sei individuell und persönlich. Sodann erstaune die Frage in der Anhörung des Beschwerdeführers, ob er die Namen der Anhänger der FSA kenne, die für die Angriffe verantwortlich seien. Im Krieg stelle sich niemand persönlich vor, bevor er den anderen töte. Die Kämpfer der FSA hätten sich nicht für Namen interessiert, sondern gezielt töten wollen. Als Bewohner der betreffenden Gegend seien sie ihre Feinde gewesen. Die Beschwerdeführenden als Individuum seien zu ihren persönlichen Feinden geworden, welche sie hätten töten wollen. Die FSA werde im Übrigen durch die Türkei und westliche Verbündete unterstützt und mit Waffen beliefert. Somit setze sie die Interessen der Türkei um und wolle die Kurden vernichten. Sie handle aufgrund von Hass und verfolge die Beschwerdeführenden wegen ihrer Rasse gezielt im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Kämpfern der FSA sei bewusst gewesen, dass in ihrem Quartier nur Kurden gewohnt hätten. Sie hätten jedes Individuum vernichten wollen. Es handle sich dabei um ernsthafte Nachteile, welche die Beschwerdeführende in reale, individuelle Lebensgefahr gebracht habe. Jeder Mensch sei ein Individuum, auch wenn er einer von Millionen sei. Deshalb seien sie durchaus einer persönlichen und individuellen Gefahr beziehungsweise schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt gewesen. Im Übrigen beziehe sich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) historisch auf Kriegsflüchtlinge wie sie. Schliesslich daure der Krieg in Syrien bereits mehr als fünf Jahre, ohne dass eine Lösung in Sicht sei. Sie würden gegebenenfalls in ihre Heimat zurückkehren; aber zuerst würden sie ihre individuellen Rechte und Pflichten in der Schweiz wahrnehmen wollen. D. Am 19. September 2016 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerdeeingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Vorbringen mangels Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant sind. Im Einzelnen gaben die Beschwerdeführenden ausdrücklich an, vor dem Krieg (sowie dem IS) geflohen zu sein (A8/12 S. 8; A9/11 S. 7; A17/8 S. 4; A18/10 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass zwar Art. 3 AsylG das Erfordernis der Gezieltheit nicht explizit erwähnt. Gleichwohl anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass eine politisch oder ähnlich motivierte Verfolgung nicht vorliegen kann, wenn der Staat oder ein allfälliger Drittverfolger die gesuchstellende Person bloss zufällig trifft. Beruht die Verfolgung auf anderen Gründen, ist sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal nicht jede Menschenrechtsverletzung eine Verfolgung im konventionsrechtlichen Sinne darstellt. Zwar können auch Personen, welche nicht aus einem in der FK festgehaltenen Motiv verfolgt werden, Schutz benötigen - namentlich wenn sie Gefahr laufen, im Heimatland gefoltert oder misshandelt zu werden (ohne dass die Verfolgung auf einer asylrelevanten Motivation basiert); in solchen Fällen ist jedoch die Zulässigkeit der Wegweisung stets unter dem Aspekt des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots (Art. 3 EMRK) zu prüfen. Gezielte Nachteile sind in der Regel das Resultat einer sogenannten Individualverfolgung, bei welcher sich die Verfolgungsmassnahmen gegen eine durch bestimmte Eigenschaften individualisierte Person richten, die mittels konkreter Eingriffe in ihren persönlich geschützten Bereich getroffen werden soll. Eine Verfolgungshandlung muss somit gewollt in die Rechte des Individuums eingreifen. Das Erfordernis der Gezieltheit ist eng verknüpft mit dem Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation. Der Verfolger richtet seine Massnahmen grundsätzlich konkret und aus einem bestimmten Grund gegen ausgewählte Personen, in deren Rechtsgüter er eingreifen möchte. Wer also nur zufällig Opfer einer Verfolgungshandlung wird, die aber nicht gegen sie oder ihn persönlich gerichtet war, ist kein Flüchtling. In bestimmten Fällen kann es aber auch vorkommen, dass sich gezielte, häufige und andauernde Verfolgungsmassnahmen gegen eine von der Allgemeinheit durch gemeinsame Merkmale abgrenzbare Zielgruppe richten, so dass eine erhebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jedes einzelne Mitglied des Kollektivs besteht. Diese spezielle Ausprägung von Zielgerichtetheit wird als Kollektivverfolgung bezeichnet. Eine Kollektivverfolgung ist aber abzugrenzen von Nachteilen, die sich aus der allgemeinen Situation ergeben, wie etwa die einheitliche, nicht gezielte Betroffenheit einer Bevölkerung im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt, welche keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind jedoch sehr hoch. In der Regel reicht die alleinige Zugehörigkeit zu einem betroffenen Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungshandlung ist, nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung BVGE 2014/32 E. 7.2; zum Erfordernis der Gezieltheit Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, S. 530; Samah Posse-Ousmane/Sarah Progin-Theuerkauf, Kommentierung von Art. 3 AsylG, Ziff. 34 ff., in Amarelle/Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015; Constantin Hruschka, Kommentierung von Art. 3 AsylG, Ziff. 10; in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 4. Auflage 2015). Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden im Zuge des syrischen Bürgerkriegs miterleben mussten, furchtbar waren und insbesondere in Aleppo im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Situation verbreiteter Gewalt und Zerstörung vorherrschte. Dennoch gelten Personen, die - wie die Beschwerdeführenden - aufgrund allgemeiner Unruhen und Gewalt ihr Heimatland verlassen und flüchten, bis anhin nicht als Flüchtlinge im Sinne der FK; es fehlt an der Gezieltheit im skizzierten Sinne respektive an einem "singling out" der Beschwerdeführenden als Ziel der Verfolgung. Im vorliegenden Fall ist der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage mit der vorläufigen Aufnahme hinreichend Rechnung getragen worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne darzutun. Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine andere Sichtweise aufzuzeigen und stellen - wie vom SEM zutreffend festgestellt - lediglich einen weiteren Beleg für die schwierigen Bürgerkriegszustände in Syrien dar. 4.2. 4.2.1. Sodann verweist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf das eingereichte Militärbüchlein und hält fest, er habe den obligatorischen Militärdienst absolviert und sei als Reservist verzeichnet. Er habe zwar kein schriftliches Aufgebot erhalten. Jedoch würden alle Männer unter 42 Jahren vor Ort festgenommen und in den Reservedienst mit oder ohne Einberufungsbefehl eingezogen. Auf Beschwerdeebene wird hingegen hierzu nichts Näheres ausgeführt. Dennoch ist Folgendes festzuhalten: 4.2.2. Im Rahmen seines Grundsatzentscheids BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 4.2.3. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge kein offizielles Aufgebot erhalten, wieder in das Militär einzurücken. Er befürchtet aufgrund des Umstands, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SSA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) kontrolliert werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat zwar den Status eines Reservisten inne. Jedoch wurde er nicht zum aktiven Reservedienst einberufen. Es liegt mithin nicht eine Situation von Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion vor. Die Frage, ob er in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.7.2f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher nicht. Fraglich ist, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für einen in Aleppo lebenden Mann ist, auf eine an die Checkpoints zu verteilende Liste zu geraten und auf der Strasse ohne Vorwarnung rekrutiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch seit 2013 nicht mehr in Aleppo, sondern im Dorf F._______, Bezirk G._______ auf. Die überwiegend von Kurden bewohnte Region G._______ wird seit der Vertreibung der syrischen Regierungstruppen im Jahr 2012 von den YPG kontrolliert (vgl. http://www.n-tv.de/politik/Tuerkei-bombardiert-weiter-Kurden-article18592961.html, abgerufen am 28. September 2016). Dies ist wohl auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe keine konkreten Probleme bezüglich der Einberufung als Reservist (mehr) geltend machte.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss vorliegenden Akten weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: