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E-4268/2014

E-4268/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo (...) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2012 und gelangten zunächst über Istanbul nach Athen. Von dort aus reisten B._______ und C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) alleine in die Schweiz weiter, wo sie am Flughafen Zürich am 29. Oktober 2012 ein Asylgesuch stellten. Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen (vgl. A3/5). Am 4. November 2012 fand die Befragung zur Person mit summarischer Erhebung der Gesuchsgründe von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) statt (vgl. A15/28). Am 5. November 2012 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton E._______ zu (vgl. A16/3; A18/2 und A19/1). [Im 2012] brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______, zur Welt (vgl. A28/1). Kurze Zeit nach der Geburt wurde festgestellt, dass das Kind an einem Mangel an (...) leidet (vgl. 39/3). Am 18. Dezember 2012 reiste auch A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichte und summarisch zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. A33/9). Am 5. März 2013 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) befragt. A.b Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes geltend: Als Kurden hätten sie in ihrem Heimatland bereits vor dem Krieg in Syrien Diskriminierung erfahren, insbesondere bei der Ausbildung und bei der Arbeit. So sei der Beschwerdeführerin aus fadenscheinigen Gründen der Zugang zum von ihr bevorzugten Fach an der Universität verwehrt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Verkehrsunfalls im Militärdienst im Jahr 2000 für zwei Monate inhaftiert und zusätzlich zu einer überrissenen Busse von fast einer Million syrischen Lira verurteilt worden. Da er diese Busse nicht habe bezahlen können, habe den Beschwerdeführenden die Zwangsverwertung ihres Hauses gedroht. Seit dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei die Situation für sie als Kurden noch schlimmer geworden. So seien sie weder von der offiziellen Armee noch von der Freien Syrischen Armee (FSA) akzeptiert worden. Für die FSA, die im Quartier der Beschwerdeführenden in Aleppo grosse Sympathien genossen habe, seien die Kurden - aufgrund ihres moderaten Islams - Ungläubige gewesen, welche man schlecht habe behandeln können. So sei es für die Beschwerdeführerin unangenehm gewesen, das Haus ohne Kopftuch zu verlassen. Wer sich der offiziellen Armee angeschlossen habe, sei von der FSA verfolgt worden und umgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe miterleben müssen, wie eine Gruppe uniformierte Männer bei ihrer Nachbarin in Aleppo zu Hause eingedrungen sei und diese nach ihrem Ehemann, welcher einer der beiden Armeen beigetreten sei, gefragt habe. Nachdem die Nachbarin darüber keine Auskunft habe geben können, sei sie vor den Augen ihrer Kinder und der Beschwerdeführerin geschlagen und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur verschont worden, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei. Ferner sei Aleppo auch ständig bombardiert worden. Viele Menschen seien in diesen Kriegswirren ums Leben gekommen. Auch die Lebensmittel seien knapp geworden. So habe es tagelang keine Milch für die Tochter der Beschwerdeführenden gehabt. Auch die von ihr wegen ihrer [Krankheit] (vgl. A39/3) benötigten Medikamente seien nicht mehr verfügbar gewesen. Die nötige Behandlung habe zudem wegen des mit dem Krieg einhergehenden Ärztemangels nicht mehr fortgeführt werden können. Kurz vor ihrer Ausreise habe die offizielle Armee ausserdem damit begonnen, alle Männer im Alter des Beschwerdeführers zur Reserve einzuberufen. So seien viele seiner Kollegen in den Dienst eingezogen worden. Da die für ihn zuständige Rekrutierungsstelle [Ort in Nordwestsyrien] abgebrannt sei, habe es von dort keine offiziellen Vorladungen mehr gegeben. Stattdessen habe das syrische Militär die Männer auf der Strasse angehalten und auf der Stelle eingezogen. Der Beschwerdeführer sei selbst glücklicherweise - ausser bei seiner Flucht, wo der Schlepper genügend Bestechungsgeld bezahlt habe - nie in eine solche Kontrolle gekommen, habe aber in ständiger Angst gelebt, demnächst eingezogen zu werden. Zur Untermauerung ihres Asylgesuchs legten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten (betreffend B._______ und A._______), ihren syrischen Familienausweis, Bestätigungen, wonach die Beschwerdeführerin an der Universität (...) eingeschrieben war und im Jahr 2009 die Studiengebühren bezahlt hatte, sowie das Mittelschulzeugnis der Beschwerdeführerin ins Recht. A.c Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass sein Reisepass vom Schlepper in die Türkei gebracht und von dort aus an seine Heimadresse in Syrien geschickt worden sei. Da alle Familienmitglieder der Beschwerdeführenden Syrien mittlerweile aufgrund der Kriegshandlungen verlassen hätten, könne sein Reisepass derzeit nicht verfügbar gemacht werden (vgl. A48/1). B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 27. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm die Beschwerdeführenden indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine asylrelevante Bedeutung zukomme. So hätten die Beschwerdeführenden zunächst geltend gemacht, dass sie unter den Auswirkungen des Bürgerkrieges in Syrien gelitten hätten, indem sie bombardiert worden seien, hätten miterleben müssen, wie Leute umgebracht und Frauen vergewaltigt worden seien und unter einer ungenügenden Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie unter Diskriminierung gelitten hätten. Solchen Nachteilen fehle es in der Regel an der praxisgemäss geforderten Gezieltheit einer Verfolgung, soweit sie überhaupt aufgrund einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften erfolge. Oder es handle sich um Schikanen, die angesichts ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Ferner hätten die Beschwerdeführenden vorgetragen, dass sie in Syrien als Angehörige der kurdischen Ethnie diskriminiert worden seien. Obwohl allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung in Syrien Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sei, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die vorliegend von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Benachteiligungen betreffend die Ausbildung und Arbeitssuche gingen in ihrer Intensität nicht über diese üblichen Nachteile, welchen die kurdische Bevölkerung in Syrien ausgesetzt sei, hinaus. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft- und Geldstrafe im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Militär sei zu erwähnen, dass diese sich nicht auf eine der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften abstütze, sondern einen gemeinrechtlichen Ursprung habe. Es entspreche einem legitimen Recht eines Staates, bei Vergehen dieser Art Untersuchungen vorzunehmen und Fehlbare einer Strafe zuzuführen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in ständiger Angst gelebt, als Reservist in die Armee eingezogen zu werden, sei zu erwähnen, dass solche Befürchtungen nur dann relevant seien, wenn es bei einer objektiven Betrachtungsweise überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Rekrutierung tatsächlich erfolge. Im Fall des Beschwerdeführers erscheine es wenig wahrscheinlich, dass dieser im Zeitpunkt seiner Ausreise rekrutiert worden wäre, ansonsten es ihm wohl kaum möglich gewesen wäre, offiziell mit seinem Reisepass von Syrien in die Türkei zu reisen und dabei einen Kontrollpunkt der Armee zu passieren. Daran ändere auch nichts, dass er dem Chauffeur Geld bezahlt habe. So habe der Beschwerdeführer denn auch keine Beweismittel eingereicht, welche bestätigen könnten, dass die Einberufung in die Armee ihm damals unmittelbar bevorgestanden habe. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden von ihrem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde überdies um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz den konkreten Angaben der Beschwerdeführenden zur individuellen Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht die richtige Beachtung geschenkt habe. So seien die Beschwerdeführenden bereits in einem laufenden Verfahren bezüglich der Konfiskation ihres Hauses in Aleppo - welches derzeit nur ruhe, weil die staatliche Ordnung in Syrien nicht mehr funktioniere - durch den syrischen Staat diskriminiert worden. Der Verkehrsunfall im Militärdienst vor über zehn Jahren sei dabei - wie von den Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgetragen - nur als Vorwand dafür verwendet worden, um sie als Kurden herabzusetzen. Unverständlich sei vor diesem Hintergrund die Auffassung der Vorinstanz, die Sanktionierung eines Unfalls mit einem Armeefahrzeug rechtfertige es, einem das Wohnhaus zu konfiszieren. So müsste ein Alawite, der einen gleichartigen Unfall verursacht hätte, sicher nicht mit einer derartigen Sanktion rechnen, weshalb die Behandlung der Beschwerdeführenden sehr wohl als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Ebenso unrichtig sei die Tatsache gewertet worden, dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot, als Reservist in der syrischen Armee zu dienen, nur durch seine Flucht habe entgehen können. So hätte in der aktuell chaotischen Lage in Aleppo eine einzige Anhaltung durch die entsprechende Armeeinheit genügt, dass der Beschwerdeführer sofort in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Es brauche kaum unterstrichen zu werden, dass er dann als Kurde für die gefährlichsten Einsätze abkommandiert worden wäre. Das Argument der Vorinstanz, es sei wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien auf offiziellem Weg hätte verlassen können, wenn er als Reservist aufgeboten gewesen wäre, greife insofern zu kurz, als es allgemein bekannt sei, dass Kriegssituationen von den Beteiligten immer wieder dazu benutzt würden, einen persönlichen Profit zu erzielen. So hätten im Fall der Beschwerdeführenden allerlei Leute beidseits der Konfliktparteien "Passiergeld" verlangt, ohne sich wirklich darum zu kümmern, weshalb die Personen im Wagen tatsächlich reisten. Die Grenzstation in (...) werde überdies bekanntermassen von den Aufständischen kontrolliert, weshalb eine Ausreise mit dem offiziellen Pass auch unproblematisch sei. Für den Entscheid zur Flucht mitverantwortlich sei schliesslich auch das traumatische Erlebnis der Beschwerdeführerin gewesen, welche habe mitansehen müssen, wie ihre Nachbarin vor den Augen deren Kinder vergewaltigt worden sei, und miterleben müssen, dass sie selbst mehr durch Zufall vom gleichen Schicksal verschont geblieben sei. Dies zeige, dass der syrische Staat nicht mehr in der Lage sei, die elementarste Sicherheit der eigenen Bevölkerung zu gewährleisten. All diese Ereignisse hätten - im Wesentlichen aufgrund der Tatsache, dass sie Kurden seien und vom syrischen Staat schon konkret als Kurden verfolgt worden seien - zweifellos einen unerträglichen psychischen Druck bei den Beschwerdeführenden bewirkt. Ferner sei zu bemängeln, dass es die Vorinstanz zwar nicht für nötig gehalten habe, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden zu überprüfen, im angefochtenen Entscheid aber dennoch damit argumentiert habe. So habe sie angeführt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass eine Rekrutierung des Beschwerdeführers unmittelbar gedroht habe. Ferner habe sie argumentiert, dass es unplausibel sei, dass in der Diskriminierung der Beschwerdeführenden durch den syrischen Staat und der bevorstehenden Rekrutierung des Beschwerdeführers deren Hauptfluchtmotivation zu erblicken sei, hätten die Beschwerdeführenden diese beiden Punkte doch erst zögerlich vorgebracht. Schliesslich wurde moniert, dass die Befragungen in einer ausserordentlich gehetzten Atmosphäre stattgefunden hätten und die Beschwerdeführenden kaum Gelegenheit gehabt hätten, ihre Geschichte zu erzählen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 6. August 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführenden legal in der Schweiz aufhalten und hierzulande den Ausgang des Verfahrens abwarten können. Ferner verzichtete es antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftmachung darauf hinzuweisen sei, dass die beanstandete Verfügung die Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz geprüft und lediglich auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen habe, darauf jedoch nicht eingegangen sei. Angesichts dessen würde die ausschweifende Darlegung zur Glaubhaftmachung auf Beschwerdeebene ins Leere laufen. F. Die Einladung zur Replik vom 9. Juni 2015 blieb innert der angesetzten Frist unbeantwortet.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Diskriminierung, insbesondere bezüglich Ausbildung und Arbeit, welcher sie als Kurden bereits vor dem Krieg ausgesetzt gewesen seien, stellt keinen Eingriff in die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit dar. Auch dürfte die geltend gemachte Ungleichbehandlung die Beschwerdeführenden nicht in die vom Asylgesetz für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). So konnte die Beschwerdeführerin mangels Beziehungen und Geld zwar nicht das von ihr bevorzugte Fach, (...), studieren (A42/10, F26). Dennoch schien sie zum Studium in einem anderen Gebiet - (...) - zugelassen worden zu sein. Da sie die Universität gehasst habe und schwanger gewesen sei, habe sie dieses Studium dann aber aufgegeben (vgl. A15/28, Rz. 1.17.04). Auch gaben die Beschwerdeführenden an, in ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit ([Erwerbstätigkeit von A._______ und B._______]) nachgegangen zu sein (vgl. A15/28, Rz. 1.17.04; A33/9, Rz. 1.17.04 und 1.17.05). Folglich waren sie in Syrien nicht vollumfänglich von Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlossen, weshalb die diesbezüglich geltend gemachte Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - tatsächlich nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweist. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verurteilung wegen des Verkehrsunfalls im Militär weist aus heutiger Sicht nicht die vom Asylgesetzt geforderte Intensität auf, selbst wenn sie tatsächlich sachlich ungerechtfertigt und mithin illegitim im asylrechtlichen Sinne gewesen wäre. So beschränkte sich der dafür angeordnete Freiheitsentzug auf zwei Monate. Die Busse von fast einer Million syrischen Lira (damals um Fr. 35'000.-) erscheint zwar durchaus überrissen, wurde bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2012 jedoch nie vollstreckt. So wurde den Beschwerdeführenden die befürchtete Zwangsverwertung ihres Hauses von den Behörden denn auch nie offiziell angedroht. Nach Angaben des Beschwerdeführers wäre überdies erst die Zwangsverwertung des Erlöses des Hauses im Falle eines Verkaufs desselben durch die Beschwerdeführenden vorgesehen gewesen. Vor diesem Hintergrund führte die genannte Busse nicht zum von der Praxis bei wirtschaftlichen Nachteilen geforderten umfassenden Entzug der Existenzgrundlage der Beschwerdeführenden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 178). Angesichts der unberechenbaren Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg und der infolgedessen unklaren Machtverhältnisse nach einem momentan nicht absehbaren Ende des Konflikts, ist zudem ungewiss, ob die Busse künftig Bestand haben wird.

E. 4.2 Es steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden danach im Zuge des syrischen Bürgerkrieges miterleben mussten - das heisst die Bombardierungen der Stadt, die Vergewaltigung der Nachbarin und die Knappheit der Lebensmittel und Medikamente -, schrecklich und traumatisierend waren und in Aleppo im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend vorherrschte.

E. 4.2.1 So wurde verschiedentlich davon berichtet, dass der Konflikt zwischen der syrischen Regierung und verschiedenen Oppositionsgruppen im Jahr 2012 eine zunehmende Militarisierung erfuhr und sich die Lage insbesondere in Aleppo und Damaskus Mitte des Jahres 2012 dramatisch zuspitzte (vgl. Die Zeit, Krieg in Syrien: Libanon als mahnendes Beispiel, 22. Mai 2012; Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Militarization of Syrian conflict must be stopped, says UN human rights chief Navi Pillay, 3. Juli 2012; OHCHR, Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - established pursuant to United Nations Human Rights Council Resolutions S-17/1, 19/22 and 21/26 - periodic update, 20. Dezember 2012, S. 2). Im Juli 2012 drangen die FSA und andere regierungsfeindliche Gruppen in die Stadt Aleppo ein. Um die unter anderem in Aleppo unter Druck geratenen Positionen zu konsolidieren, zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee (SAA) Mitte 2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurück (vgl. UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/22/59), 5. Februar 2013, S. 88; Kurd Watch [Berlin], What does the Syrian-Kurdish opposition want?, September 2013; The New York Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013). Im August 2012 wurde von einer Eskalation der Gewalt in Aleppo mit Gefechten zwischen den Regierungstruppen und Oppositionellen unter Einsatz schwerer Waffen sowie der Luftwaffe berichtet. Syrische Militärflugzeuge hätten wahllos Fassbomben auf oppositionsfreundliche Quartiere der Stadt abgeworfen und auch nicht davor zurückgeschreckt, Spitäler unter Beschuss zu nehmen. Auch seien seitens verschiedener Konfliktparteien Heckenschützen zum Einsatz gekommen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer gefallen seien. Die Organisation "Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic" berichtete im Dezember 2012, dass aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den verschiedenen Oppositionsgruppen ganze Stadtteile Aleppos dem Erdboden gleichgemacht wurden (vgl. UN News Centre, Syria experiencing critical shortage in medicines - WHO, 7. August 2012; UN Human Rights Council, a.a.O., 5. Februar 2013, S. 88; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 7 ff.). Ferner wurde verschiedentlich davon berichtet, dass insbesondere Frauen bei Hausdurchsuchungen, Verhaftungen an Checkpoints oder in Haft sowohl seitens der Regierungstruppen als auch seitens der Oppositionellen Opfer sexueller Gewalt wurden, wobei in den konsultierten Quellen wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschaffung von Informationen zu sexueller Gewalt im syrischen Konflikt aus Angst der Opfer vor Stigmatisierung und Ausgrenzung schwierig gestalte (vgl. Fédération internationale des ligues des droits de l'homme [Fidh], Violence Against Women in Syria: Breaking the Silence, April 2013, S. 5; Human Rights Watch [HRW], Syria: Sexual Assault in Detention, 15. Juni 2012; Deutsche Welle [DW], Rights groups detail rape in Syria's civil war, 13. August 2012). Vor dem Hintergrund dieser kriegerischen Auseinandersetzungen, und der damit einhergehenden Zerstörung der Infrastruktur und dem Zusammenbruch der Wirtschaft, kam es in Aleppo auch zur Verknappung verschiedener Güter. So wurde davon berichtet, dass Nahrungsmittel, Wasser, Elektrizität und Treibstoffe nicht mehr ohne weiteres oder nur noch zu hohen Preisen erhältlich waren. Ferner konnte die Nachfrage nach Medikamenten oder anderen medizinischen Leistungen nicht mehr befriedigt werden (vgl. The New York Times, Rubble and Despair of War Redefine Syria Jewel, 18. Dezember 2012; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Humanitarian Bulletin Syria Issue 10 | 30 September - 12 October 2012, Sustained violence negatively impacts the humanitarian situation, Oktober 2012, S. 2; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 9; Integrated Regional Information Networks (IRIN), SYRIA: Healthcare system crumbling, 11. Dezember 2012; World Health Organization (WHO), Health Situation in Syria and WHO Response, 26. November 2012, S. 3). Im Jahr 2015 hat sich die Situation in Aleppo nach wie vor nicht entspannt. So war die Stadt auch in letzter Zeit immer wieder Schauplatz von Gefechten zwischen Regierungstruppen und Oppositionellen (vgl. Tages Anzeiger, Assad bereit zu humanitärer Waffenruhe in Aleppo, 18. Februar 2015; BBC News, Syria conflict: Aleppo civilians suffer "unthinkable atrocities", 5. Mai 2015; Tagblatt, Heftige Kämpfe erschüttern Aleppo, 3. Juli 2015; Neue Zürcher Zeitung, Syrien: Heftige Kämpfe um Aleppo, 7. Juli 2015; UN Security Council, Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139 [2014], 2165 [2014] and 2191 [2014], 11. November 2015, S. 3). Auch geriet Aleppo zunehmend seitens des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) unter Druck (vgl. Al Arabiya News, U.N. envoy: ISIS "only 20 miles away from Aleppo", 15. Januar 2015; Spiegel Online, "Islamischer Staat": Mit neuer Terror-Taktik zum Erfolg, 31. Mai 2015; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], IS in Syrien kurz vor Aleppo, 9. Oktober 2015; Reuters, Islamic State battles insurgents as Syria army prepares assault, 15. Oktober 2015; Al Arabiya News, The battle for Aleppo puts FSA at center stage of Syria conflict, 21. Oktober 2015).

E. 4.2.2 Selbst wenn ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden in Aleppo nach dem Gesagten unzumutbar war, fehlt es den von ihnen vorgetragenen Ereignissen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Gezieltheit der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates respektive ihrer Heimatregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht nur "reflexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei der von den Beschwerdeführenden geschilderten Knappheit an Lebensmitteln und Medikamenten handelt es sich um ungezielte Nebenfolgen des Krieges, von denen im Jahr 2012 der Grossteil der Bevölkerung in Aleppo - unabhängig von deren ethnischer Zugehörigkeit - betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch unter der Zivilbevölkerung führten. Zwar wurde davon berichtet, dass Regierungskräfte im September 2012 einen kurdischen Stadtteil Aleppos bombardierten und es in einem kurdischen Quartier der Stadt zu Zusammenstössen zwischen kurdischen Milizen und oppositionellen Gruppen kam (vgl. VICE News, Meet the YPG, the Kurdish Militia That Doesn't Want Help from Anyone, 31. Oktober 2012; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 6). Daraus lässt sich aber zumindest nach dem heutigen Wissensstand noch keine gezielte Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Aleppo im asylrechtlichen Sinn ableiten. Der von der Beschwerdeführerin miterlebten Vergewaltigung ihrer Nachbarin - ohne Zweifel ein schreckliches Erlebnis - mangelt es mit Bezug zur Beschwerdeführerin insofern an der Gezieltheit der Verfolgung, als sie selbst nicht direkt davon betroffen war. Überdies schien der sexuelle Übergriff - wie er von der Beschwerdeführerin geschildert wurde (vgl. A42/10, F29 f.) - nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation getragen zu sein, konnte die Beschwerdeführerin doch nicht angeben, welcher Kriegspartei der gesuchte Ehemann der vergewaltigten Nachbarin respektive die Täter angehörten (vgl. A42/10, F29 und F30). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte herrschende Druck, welchem sie als Kurdin aufgrund ihres moderaten Islams in ihrem Quartier ausgesetzt gewesen sei, weist überdies nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. So waren die vorgetragenen Einschränkungen und Behelligungen, mit welchen die Beschwerdeführerin als Frau konfrontiert war, zwar durchaus unangenehm, erschwerten ein menschenwürdiges Leben indes noch nicht in unzumutbarem Ausmass.

E. 4.3 Schliesslich bleibt der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - für den Einzug ins Militär vorgesehen war und aufgrund dessen begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG hat.

E. 4.3.1 Gemäss der Organisation Syrian Human Rights Committee (SHRC) hat ein syrisches Präsidialdekret aus dem Jahr 2011 dazu geführt, dass vermehrt Reservisten zum Militärdienst einberufen wurden (vgl. SHRC, Syrian refugees: A crisis with undue international response, 23. November 2013). Auch in anderen Quellen wurde davon berichtet, dass das syrische Regime zunehmend Reservisten zum Militärdienst einberufen liess (vgl. Reuters, Strained Syrian army calls up reserves; some flee, 4. September 2012; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9). Inwiefern gestützt auf das genannte Präsidialdekret die Möglichkeit einer Generalmobilmachung besteht, ist indes unklar (vgl. Gulf News, Al Assad gears up to face military intervention, 10. September 2011; Al-Akhbar [Beirut], Syrian men of military age on edge as army steps up reserve measures, 20. November 2014; Reuters, Damascenes panicked by call for men to fight Assad's war, 14. März 2013). Gemäss dem Institute for the Study of War (ISW) kam es in der Stadt Hama zu einer Generalmobilmachung aller Männer ab Jahrgang 1984. Für die Städte Homs und Deir ez-Zour wurde von ähnlichen Operationen berichtet (vgl. ISW, The Assad regime under stress: Conscription and protest among Alawite and minority populations in Syria, 15. Dezember 2014). Begründet wurden diese erhöhten Mobilisierungsbestrebungen damit, dass das syrische Heer insbesondere aufgrund von Desertion und Dienstverweigerung, aber auch wegen der grossen Anzahl gefallener Soldaten im Schrumpfen begriffen ist (vgl. ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014). Wie das syrische Regime bei seiner in jedem Fall erhöhten Rekrutierungstätigkeit vorgeht und ob es sich dabei noch an die Gesetze hält, wird anhand der konsultierten Quellen nicht ganz klar. Während DIS / DRC davon berichteten, dass Vorschriften und Bestimmungen, welche den Militärdienst in Syrien betreffen, grundsätzlich nach wie vor durchgesetzt würden (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015, S. 10), hielt die Organisation Forced Migration Review (FMR) in einem Bericht fest, dass die staatlichen Richtlinien bezüglich der Einberufung einem steten Wandel unterworfen seien und oft willkürlich angewandt würden (vgl. FMR, Gender, conscription and protection, and the war in Syria, September 2014). Verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass Männer an Checkpoints vermehrt auf ihre Dienstpflicht hin untersucht werden und dabei ohne Vorwarnung rekrutiert werden können (vgl. DIS, Syria: Military service, Mandatory self-defence duty and recruitement to the YPG, 26. Februar 2015, S. 9; The Washington Post, Desperate for soldiers, Assad's government imposes harsh recruitment measures, 28. Dezember 2014; ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014; Al-Akhbar [Beirut], a.a.O., 20. November 2014; Al Monitor, Syrian youth worry about draft, 27. Oktober 2014; Reuters, a.a.O., 14. März 2013; Flygtningenævnets, Notat om aftjening af værnepligt m.v. i Syrien [Bericht über Militärdienst etc. in Syrien], 4. April 2013; Reuters, a.a.O., 4. September 2012). Auch wurde von Listen mit Namen von zu mobilisierenden Reservisten berichtet, welche an die Checkpoints der offiziellen Armee verteilt werden. Die Betroffenen wüssten regelmässig nicht, dass ihre Namen auf diesen Listen vermerkt seien, weshalb viele Männer sich kaum mehr getrauten, ihr Haus zu verlassen (vgl. ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014; DIS, a.a.O., 26. Februar 2015, S. 7). DIS / DRC hielten fest, dass die Namen von Personen insbesondere in Fällen, in denen eine persönliche Mitteilung nicht mehr möglich ist, auf eine an die Checkpoints zu verteilende Liste geraten (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015, S. 11).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, die für ihn zuständige Dienststelle [Ort in Nordwestsyrien] sei abgebrannt, weshalb es von dort keine offiziellen Vorladungen mehr gegeben habe. Auch seien die Männer vermehrt vom Militär auf der Strasse angehalten und auf der Stelle eingezogen worden (vgl. Bst. A.b). Ohne detailliert auf diese Vorbringen einzugehen, zog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Schluss, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Rekrutierung durch das syrische Militär vorgesehen sei, da er ansonsten wohl kaum mit seinem Pass von Syrien in die Türkei hätte reisen können. Diese Einschätzung greift vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und der daraus erkennbaren Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien zu kurz. So liess die Vorinstanz offen, ob die Rekrutierungsstelle [Ort in Nordwestsyrien] tatsächlich zerstört wurde. Ferner klärte sie trotz ihrer zuvor genannten Schlussfolgerung nicht ab, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für einen in Aleppo lebenden Mann - im Allgemeinen und insbesondere unter dem Umstand, dass er wegen der Zerstörung der für ihn zuständigen Rekrutierungsstelle nicht mehr nach dem üblichen Verfahren aufgeboten werden konnte - ist, auf einer an die Checkpoints zu verteilende Liste zu geraten und auf der Strasse ohne Vorwarnung rekrutiert zu werden. Wäre der Beschwerdeführer nämlich auf einer solchen Liste vermerkt gewesen, wäre anzunehmen, dass er von den syrischen Behörden aufgrund seiner Ausreise aus seinem Heimatland als Dienstverweigerer angesehen würde (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Dass der Beschwerdeführer die Stadt verlassen konnte, weil er die staatlichen Kontrollposten bestochen hat, erscheint vor dem Hintergrund des verschiedentlich geäusserten Hinweises der verbreiteten Korruption seitens Beamter im bürgerkriegsgeplagten Syrien (vgl. Alan George, Syria: Neither Bread Nor Freedom, 2003, S. 14; British Broadcasting Corporation [BBC], Crossing Continents: Syrian corruption, 30. Dezember 2010; Freedom House, Freedom in the World 2015 - Syria, 28. Januar 2015), nicht völlig abwegig. Inwiefern neben anderen Staatsangestellten auch die syrischen Sicherheitsbehörden bestechlich sind und es somit möglich ist, trotz eines Aufgebots zum Eintritt ins Militär aus dem Land auszureisen, wäre von der Vorinstanz mithin ebenfalls genauer abzuklären.

E. 4.3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt, soweit die geltend gemachte Gefahr eines Einzugs ins syrische Militär betreffend, derzeit nicht umfassend abgeklärt wurde. Die zuvor erwähnten vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, weshalb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll dem Beschwerdeführer der Instanzenzug erhalten bleiben. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) erscheint es angemessen, von einem Gesamtaufwand von 5.5 Stunden auszugehen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 280.- (welcher dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist) beläuft sich die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer aufgerundet auf Fr. 1'670.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor­instanz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'670.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4268/2014 A05 Urteil vom 18. Januar 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo (...) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2012 und gelangten zunächst über Istanbul nach Athen. Von dort aus reisten B._______ und C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) alleine in die Schweiz weiter, wo sie am Flughafen Zürich am 29. Oktober 2012 ein Asylgesuch stellten. Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen (vgl. A3/5). Am 4. November 2012 fand die Befragung zur Person mit summarischer Erhebung der Gesuchsgründe von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) statt (vgl. A15/28). Am 5. November 2012 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton E._______ zu (vgl. A16/3; A18/2 und A19/1). [Im 2012] brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______, zur Welt (vgl. A28/1). Kurze Zeit nach der Geburt wurde festgestellt, dass das Kind an einem Mangel an (...) leidet (vgl. 39/3). Am 18. Dezember 2012 reiste auch A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichte und summarisch zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. A33/9). Am 5. März 2013 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) befragt. A.b Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes geltend: Als Kurden hätten sie in ihrem Heimatland bereits vor dem Krieg in Syrien Diskriminierung erfahren, insbesondere bei der Ausbildung und bei der Arbeit. So sei der Beschwerdeführerin aus fadenscheinigen Gründen der Zugang zum von ihr bevorzugten Fach an der Universität verwehrt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Verkehrsunfalls im Militärdienst im Jahr 2000 für zwei Monate inhaftiert und zusätzlich zu einer überrissenen Busse von fast einer Million syrischen Lira verurteilt worden. Da er diese Busse nicht habe bezahlen können, habe den Beschwerdeführenden die Zwangsverwertung ihres Hauses gedroht. Seit dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei die Situation für sie als Kurden noch schlimmer geworden. So seien sie weder von der offiziellen Armee noch von der Freien Syrischen Armee (FSA) akzeptiert worden. Für die FSA, die im Quartier der Beschwerdeführenden in Aleppo grosse Sympathien genossen habe, seien die Kurden - aufgrund ihres moderaten Islams - Ungläubige gewesen, welche man schlecht habe behandeln können. So sei es für die Beschwerdeführerin unangenehm gewesen, das Haus ohne Kopftuch zu verlassen. Wer sich der offiziellen Armee angeschlossen habe, sei von der FSA verfolgt worden und umgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe miterleben müssen, wie eine Gruppe uniformierte Männer bei ihrer Nachbarin in Aleppo zu Hause eingedrungen sei und diese nach ihrem Ehemann, welcher einer der beiden Armeen beigetreten sei, gefragt habe. Nachdem die Nachbarin darüber keine Auskunft habe geben können, sei sie vor den Augen ihrer Kinder und der Beschwerdeführerin geschlagen und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei nur verschont worden, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei. Ferner sei Aleppo auch ständig bombardiert worden. Viele Menschen seien in diesen Kriegswirren ums Leben gekommen. Auch die Lebensmittel seien knapp geworden. So habe es tagelang keine Milch für die Tochter der Beschwerdeführenden gehabt. Auch die von ihr wegen ihrer [Krankheit] (vgl. A39/3) benötigten Medikamente seien nicht mehr verfügbar gewesen. Die nötige Behandlung habe zudem wegen des mit dem Krieg einhergehenden Ärztemangels nicht mehr fortgeführt werden können. Kurz vor ihrer Ausreise habe die offizielle Armee ausserdem damit begonnen, alle Männer im Alter des Beschwerdeführers zur Reserve einzuberufen. So seien viele seiner Kollegen in den Dienst eingezogen worden. Da die für ihn zuständige Rekrutierungsstelle [Ort in Nordwestsyrien] abgebrannt sei, habe es von dort keine offiziellen Vorladungen mehr gegeben. Stattdessen habe das syrische Militär die Männer auf der Strasse angehalten und auf der Stelle eingezogen. Der Beschwerdeführer sei selbst glücklicherweise - ausser bei seiner Flucht, wo der Schlepper genügend Bestechungsgeld bezahlt habe - nie in eine solche Kontrolle gekommen, habe aber in ständiger Angst gelebt, demnächst eingezogen zu werden. Zur Untermauerung ihres Asylgesuchs legten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten (betreffend B._______ und A._______), ihren syrischen Familienausweis, Bestätigungen, wonach die Beschwerdeführerin an der Universität (...) eingeschrieben war und im Jahr 2009 die Studiengebühren bezahlt hatte, sowie das Mittelschulzeugnis der Beschwerdeführerin ins Recht. A.c Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass sein Reisepass vom Schlepper in die Türkei gebracht und von dort aus an seine Heimadresse in Syrien geschickt worden sei. Da alle Familienmitglieder der Beschwerdeführenden Syrien mittlerweile aufgrund der Kriegshandlungen verlassen hätten, könne sein Reisepass derzeit nicht verfügbar gemacht werden (vgl. A48/1). B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 27. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm die Beschwerdeführenden indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine asylrelevante Bedeutung zukomme. So hätten die Beschwerdeführenden zunächst geltend gemacht, dass sie unter den Auswirkungen des Bürgerkrieges in Syrien gelitten hätten, indem sie bombardiert worden seien, hätten miterleben müssen, wie Leute umgebracht und Frauen vergewaltigt worden seien und unter einer ungenügenden Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie unter Diskriminierung gelitten hätten. Solchen Nachteilen fehle es in der Regel an der praxisgemäss geforderten Gezieltheit einer Verfolgung, soweit sie überhaupt aufgrund einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften erfolge. Oder es handle sich um Schikanen, die angesichts ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Ferner hätten die Beschwerdeführenden vorgetragen, dass sie in Syrien als Angehörige der kurdischen Ethnie diskriminiert worden seien. Obwohl allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung in Syrien Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sei, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die vorliegend von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemachten Benachteiligungen betreffend die Ausbildung und Arbeitssuche gingen in ihrer Intensität nicht über diese üblichen Nachteile, welchen die kurdische Bevölkerung in Syrien ausgesetzt sei, hinaus. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft- und Geldstrafe im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Militär sei zu erwähnen, dass diese sich nicht auf eine der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften abstütze, sondern einen gemeinrechtlichen Ursprung habe. Es entspreche einem legitimen Recht eines Staates, bei Vergehen dieser Art Untersuchungen vorzunehmen und Fehlbare einer Strafe zuzuführen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in ständiger Angst gelebt, als Reservist in die Armee eingezogen zu werden, sei zu erwähnen, dass solche Befürchtungen nur dann relevant seien, wenn es bei einer objektiven Betrachtungsweise überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Rekrutierung tatsächlich erfolge. Im Fall des Beschwerdeführers erscheine es wenig wahrscheinlich, dass dieser im Zeitpunkt seiner Ausreise rekrutiert worden wäre, ansonsten es ihm wohl kaum möglich gewesen wäre, offiziell mit seinem Reisepass von Syrien in die Türkei zu reisen und dabei einen Kontrollpunkt der Armee zu passieren. Daran ändere auch nichts, dass er dem Chauffeur Geld bezahlt habe. So habe der Beschwerdeführer denn auch keine Beweismittel eingereicht, welche bestätigen könnten, dass die Einberufung in die Armee ihm damals unmittelbar bevorgestanden habe. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden von ihrem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde überdies um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz den konkreten Angaben der Beschwerdeführenden zur individuellen Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht die richtige Beachtung geschenkt habe. So seien die Beschwerdeführenden bereits in einem laufenden Verfahren bezüglich der Konfiskation ihres Hauses in Aleppo - welches derzeit nur ruhe, weil die staatliche Ordnung in Syrien nicht mehr funktioniere - durch den syrischen Staat diskriminiert worden. Der Verkehrsunfall im Militärdienst vor über zehn Jahren sei dabei - wie von den Beschwerdeführenden übereinstimmend vorgetragen - nur als Vorwand dafür verwendet worden, um sie als Kurden herabzusetzen. Unverständlich sei vor diesem Hintergrund die Auffassung der Vorinstanz, die Sanktionierung eines Unfalls mit einem Armeefahrzeug rechtfertige es, einem das Wohnhaus zu konfiszieren. So müsste ein Alawite, der einen gleichartigen Unfall verursacht hätte, sicher nicht mit einer derartigen Sanktion rechnen, weshalb die Behandlung der Beschwerdeführenden sehr wohl als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Ebenso unrichtig sei die Tatsache gewertet worden, dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot, als Reservist in der syrischen Armee zu dienen, nur durch seine Flucht habe entgehen können. So hätte in der aktuell chaotischen Lage in Aleppo eine einzige Anhaltung durch die entsprechende Armeeinheit genügt, dass der Beschwerdeführer sofort in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Es brauche kaum unterstrichen zu werden, dass er dann als Kurde für die gefährlichsten Einsätze abkommandiert worden wäre. Das Argument der Vorinstanz, es sei wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien auf offiziellem Weg hätte verlassen können, wenn er als Reservist aufgeboten gewesen wäre, greife insofern zu kurz, als es allgemein bekannt sei, dass Kriegssituationen von den Beteiligten immer wieder dazu benutzt würden, einen persönlichen Profit zu erzielen. So hätten im Fall der Beschwerdeführenden allerlei Leute beidseits der Konfliktparteien "Passiergeld" verlangt, ohne sich wirklich darum zu kümmern, weshalb die Personen im Wagen tatsächlich reisten. Die Grenzstation in (...) werde überdies bekanntermassen von den Aufständischen kontrolliert, weshalb eine Ausreise mit dem offiziellen Pass auch unproblematisch sei. Für den Entscheid zur Flucht mitverantwortlich sei schliesslich auch das traumatische Erlebnis der Beschwerdeführerin gewesen, welche habe mitansehen müssen, wie ihre Nachbarin vor den Augen deren Kinder vergewaltigt worden sei, und miterleben müssen, dass sie selbst mehr durch Zufall vom gleichen Schicksal verschont geblieben sei. Dies zeige, dass der syrische Staat nicht mehr in der Lage sei, die elementarste Sicherheit der eigenen Bevölkerung zu gewährleisten. All diese Ereignisse hätten - im Wesentlichen aufgrund der Tatsache, dass sie Kurden seien und vom syrischen Staat schon konkret als Kurden verfolgt worden seien - zweifellos einen unerträglichen psychischen Druck bei den Beschwerdeführenden bewirkt. Ferner sei zu bemängeln, dass es die Vorinstanz zwar nicht für nötig gehalten habe, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden zu überprüfen, im angefochtenen Entscheid aber dennoch damit argumentiert habe. So habe sie angeführt, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass eine Rekrutierung des Beschwerdeführers unmittelbar gedroht habe. Ferner habe sie argumentiert, dass es unplausibel sei, dass in der Diskriminierung der Beschwerdeführenden durch den syrischen Staat und der bevorstehenden Rekrutierung des Beschwerdeführers deren Hauptfluchtmotivation zu erblicken sei, hätten die Beschwerdeführenden diese beiden Punkte doch erst zögerlich vorgebracht. Schliesslich wurde moniert, dass die Befragungen in einer ausserordentlich gehetzten Atmosphäre stattgefunden hätten und die Beschwerdeführenden kaum Gelegenheit gehabt hätten, ihre Geschichte zu erzählen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 6. August 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführenden legal in der Schweiz aufhalten und hierzulande den Ausgang des Verfahrens abwarten können. Ferner verzichtete es antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM fest, dass bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftmachung darauf hinzuweisen sei, dass die beanstandete Verfügung die Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz geprüft und lediglich auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen habe, darauf jedoch nicht eingegangen sei. Angesichts dessen würde die ausschweifende Darlegung zur Glaubhaftmachung auf Beschwerdeebene ins Leere laufen. F. Die Einladung zur Replik vom 9. Juni 2015 blieb innert der angesetzten Frist unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4. 4.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Diskriminierung, insbesondere bezüglich Ausbildung und Arbeit, welcher sie als Kurden bereits vor dem Krieg ausgesetzt gewesen seien, stellt keinen Eingriff in die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit dar. Auch dürfte die geltend gemachte Ungleichbehandlung die Beschwerdeführenden nicht in die vom Asylgesetz für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). So konnte die Beschwerdeführerin mangels Beziehungen und Geld zwar nicht das von ihr bevorzugte Fach, (...), studieren (A42/10, F26). Dennoch schien sie zum Studium in einem anderen Gebiet - (...) - zugelassen worden zu sein. Da sie die Universität gehasst habe und schwanger gewesen sei, habe sie dieses Studium dann aber aufgegeben (vgl. A15/28, Rz. 1.17.04). Auch gaben die Beschwerdeführenden an, in ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit ([Erwerbstätigkeit von A._______ und B._______]) nachgegangen zu sein (vgl. A15/28, Rz. 1.17.04; A33/9, Rz. 1.17.04 und 1.17.05). Folglich waren sie in Syrien nicht vollumfänglich von Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlossen, weshalb die diesbezüglich geltend gemachte Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - tatsächlich nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweist. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verurteilung wegen des Verkehrsunfalls im Militär weist aus heutiger Sicht nicht die vom Asylgesetzt geforderte Intensität auf, selbst wenn sie tatsächlich sachlich ungerechtfertigt und mithin illegitim im asylrechtlichen Sinne gewesen wäre. So beschränkte sich der dafür angeordnete Freiheitsentzug auf zwei Monate. Die Busse von fast einer Million syrischen Lira (damals um Fr. 35'000.-) erscheint zwar durchaus überrissen, wurde bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2012 jedoch nie vollstreckt. So wurde den Beschwerdeführenden die befürchtete Zwangsverwertung ihres Hauses von den Behörden denn auch nie offiziell angedroht. Nach Angaben des Beschwerdeführers wäre überdies erst die Zwangsverwertung des Erlöses des Hauses im Falle eines Verkaufs desselben durch die Beschwerdeführenden vorgesehen gewesen. Vor diesem Hintergrund führte die genannte Busse nicht zum von der Praxis bei wirtschaftlichen Nachteilen geforderten umfassenden Entzug der Existenzgrundlage der Beschwerdeführenden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015, S. 178). Angesichts der unberechenbaren Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg und der infolgedessen unklaren Machtverhältnisse nach einem momentan nicht absehbaren Ende des Konflikts, ist zudem ungewiss, ob die Busse künftig Bestand haben wird. 4.2 Es steht ausser Frage, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden danach im Zuge des syrischen Bürgerkrieges miterleben mussten - das heisst die Bombardierungen der Stadt, die Vergewaltigung der Nachbarin und die Knappheit der Lebensmittel und Medikamente -, schrecklich und traumatisierend waren und in Aleppo im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden eine Situation verbreiteter Gewalt, Zerstörung und Elend vorherrschte. 4.2.1 So wurde verschiedentlich davon berichtet, dass der Konflikt zwischen der syrischen Regierung und verschiedenen Oppositionsgruppen im Jahr 2012 eine zunehmende Militarisierung erfuhr und sich die Lage insbesondere in Aleppo und Damaskus Mitte des Jahres 2012 dramatisch zuspitzte (vgl. Die Zeit, Krieg in Syrien: Libanon als mahnendes Beispiel, 22. Mai 2012; Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Militarization of Syrian conflict must be stopped, says UN human rights chief Navi Pillay, 3. Juli 2012; OHCHR, Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - established pursuant to United Nations Human Rights Council Resolutions S-17/1, 19/22 and 21/26 - periodic update, 20. Dezember 2012, S. 2). Im Juli 2012 drangen die FSA und andere regierungsfeindliche Gruppen in die Stadt Aleppo ein. Um die unter anderem in Aleppo unter Druck geratenen Positionen zu konsolidieren, zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee (SAA) Mitte 2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurück (vgl. UN Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic (A/HRC/22/59), 5. Februar 2013, S. 88; Kurd Watch [Berlin], What does the Syrian-Kurdish opposition want?, September 2013; The New York Times, Kurdish Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013). Im August 2012 wurde von einer Eskalation der Gewalt in Aleppo mit Gefechten zwischen den Regierungstruppen und Oppositionellen unter Einsatz schwerer Waffen sowie der Luftwaffe berichtet. Syrische Militärflugzeuge hätten wahllos Fassbomben auf oppositionsfreundliche Quartiere der Stadt abgeworfen und auch nicht davor zurückgeschreckt, Spitäler unter Beschuss zu nehmen. Auch seien seitens verschiedener Konfliktparteien Heckenschützen zum Einsatz gekommen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer gefallen seien. Die Organisation "Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic" berichtete im Dezember 2012, dass aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den verschiedenen Oppositionsgruppen ganze Stadtteile Aleppos dem Erdboden gleichgemacht wurden (vgl. UN News Centre, Syria experiencing critical shortage in medicines - WHO, 7. August 2012; UN Human Rights Council, a.a.O., 5. Februar 2013, S. 88; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 7 ff.). Ferner wurde verschiedentlich davon berichtet, dass insbesondere Frauen bei Hausdurchsuchungen, Verhaftungen an Checkpoints oder in Haft sowohl seitens der Regierungstruppen als auch seitens der Oppositionellen Opfer sexueller Gewalt wurden, wobei in den konsultierten Quellen wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschaffung von Informationen zu sexueller Gewalt im syrischen Konflikt aus Angst der Opfer vor Stigmatisierung und Ausgrenzung schwierig gestalte (vgl. Fédération internationale des ligues des droits de l'homme [Fidh], Violence Against Women in Syria: Breaking the Silence, April 2013, S. 5; Human Rights Watch [HRW], Syria: Sexual Assault in Detention, 15. Juni 2012; Deutsche Welle [DW], Rights groups detail rape in Syria's civil war, 13. August 2012). Vor dem Hintergrund dieser kriegerischen Auseinandersetzungen, und der damit einhergehenden Zerstörung der Infrastruktur und dem Zusammenbruch der Wirtschaft, kam es in Aleppo auch zur Verknappung verschiedener Güter. So wurde davon berichtet, dass Nahrungsmittel, Wasser, Elektrizität und Treibstoffe nicht mehr ohne weiteres oder nur noch zu hohen Preisen erhältlich waren. Ferner konnte die Nachfrage nach Medikamenten oder anderen medizinischen Leistungen nicht mehr befriedigt werden (vgl. The New York Times, Rubble and Despair of War Redefine Syria Jewel, 18. Dezember 2012; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Humanitarian Bulletin Syria Issue 10 | 30 September - 12 October 2012, Sustained violence negatively impacts the humanitarian situation, Oktober 2012, S. 2; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 9; Integrated Regional Information Networks (IRIN), SYRIA: Healthcare system crumbling, 11. Dezember 2012; World Health Organization (WHO), Health Situation in Syria and WHO Response, 26. November 2012, S. 3). Im Jahr 2015 hat sich die Situation in Aleppo nach wie vor nicht entspannt. So war die Stadt auch in letzter Zeit immer wieder Schauplatz von Gefechten zwischen Regierungstruppen und Oppositionellen (vgl. Tages Anzeiger, Assad bereit zu humanitärer Waffenruhe in Aleppo, 18. Februar 2015; BBC News, Syria conflict: Aleppo civilians suffer "unthinkable atrocities", 5. Mai 2015; Tagblatt, Heftige Kämpfe erschüttern Aleppo, 3. Juli 2015; Neue Zürcher Zeitung, Syrien: Heftige Kämpfe um Aleppo, 7. Juli 2015; UN Security Council, Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139 [2014], 2165 [2014] and 2191 [2014], 11. November 2015, S. 3). Auch geriet Aleppo zunehmend seitens des sogenannten "Islamischen Staates" (IS) unter Druck (vgl. Al Arabiya News, U.N. envoy: ISIS "only 20 miles away from Aleppo", 15. Januar 2015; Spiegel Online, "Islamischer Staat": Mit neuer Terror-Taktik zum Erfolg, 31. Mai 2015; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], IS in Syrien kurz vor Aleppo, 9. Oktober 2015; Reuters, Islamic State battles insurgents as Syria army prepares assault, 15. Oktober 2015; Al Arabiya News, The battle for Aleppo puts FSA at center stage of Syria conflict, 21. Oktober 2015). 4.2.2 Selbst wenn ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden in Aleppo nach dem Gesagten unzumutbar war, fehlt es den von ihnen vorgetragenen Ereignissen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Gezieltheit der Verfolgung. Von Gezieltheit in diesem Sinne ist dann auszugehen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates respektive ihrer Heimatregion ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht nur "reflexartig" im Sinne ungezielter Nebenfolgen des Krieges oder Bürgerkrieges, sondern als individuelle Person in der Regel aufgrund einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation betroffen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 530 Rz. 11.16; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 37 E. 7 c). Bei der von den Beschwerdeführenden geschilderten Knappheit an Lebensmitteln und Medikamenten handelt es sich um ungezielte Nebenfolgen des Krieges, von denen im Jahr 2012 der Grossteil der Bevölkerung in Aleppo - unabhängig von deren ethnischer Zugehörigkeit - betroffen war. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Bombardierungen der Stadt, welche zu zahlreichen Todesopfern auch unter der Zivilbevölkerung führten. Zwar wurde davon berichtet, dass Regierungskräfte im September 2012 einen kurdischen Stadtteil Aleppos bombardierten und es in einem kurdischen Quartier der Stadt zu Zusammenstössen zwischen kurdischen Milizen und oppositionellen Gruppen kam (vgl. VICE News, Meet the YPG, the Kurdish Militia That Doesn't Want Help from Anyone, 31. Oktober 2012; OHCHR, a.a.O., 20. Dezember 2012, S. 6). Daraus lässt sich aber zumindest nach dem heutigen Wissensstand noch keine gezielte Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Aleppo im asylrechtlichen Sinn ableiten. Der von der Beschwerdeführerin miterlebten Vergewaltigung ihrer Nachbarin - ohne Zweifel ein schreckliches Erlebnis - mangelt es mit Bezug zur Beschwerdeführerin insofern an der Gezieltheit der Verfolgung, als sie selbst nicht direkt davon betroffen war. Überdies schien der sexuelle Übergriff - wie er von der Beschwerdeführerin geschildert wurde (vgl. A42/10, F29 f.) - nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation getragen zu sein, konnte die Beschwerdeführerin doch nicht angeben, welcher Kriegspartei der gesuchte Ehemann der vergewaltigten Nachbarin respektive die Täter angehörten (vgl. A42/10, F29 und F30). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte herrschende Druck, welchem sie als Kurdin aufgrund ihres moderaten Islams in ihrem Quartier ausgesetzt gewesen sei, weist überdies nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. So waren die vorgetragenen Einschränkungen und Behelligungen, mit welchen die Beschwerdeführerin als Frau konfrontiert war, zwar durchaus unangenehm, erschwerten ein menschenwürdiges Leben indes noch nicht in unzumutbarem Ausmass. 4.3 Schliesslich bleibt der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - für den Einzug ins Militär vorgesehen war und aufgrund dessen begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG hat. 4.3.1 Gemäss der Organisation Syrian Human Rights Committee (SHRC) hat ein syrisches Präsidialdekret aus dem Jahr 2011 dazu geführt, dass vermehrt Reservisten zum Militärdienst einberufen wurden (vgl. SHRC, Syrian refugees: A crisis with undue international response, 23. November 2013). Auch in anderen Quellen wurde davon berichtet, dass das syrische Regime zunehmend Reservisten zum Militärdienst einberufen liess (vgl. Reuters, Strained Syrian army calls up reserves; some flee, 4. September 2012; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9). Inwiefern gestützt auf das genannte Präsidialdekret die Möglichkeit einer Generalmobilmachung besteht, ist indes unklar (vgl. Gulf News, Al Assad gears up to face military intervention, 10. September 2011; Al-Akhbar [Beirut], Syrian men of military age on edge as army steps up reserve measures, 20. November 2014; Reuters, Damascenes panicked by call for men to fight Assad's war, 14. März 2013). Gemäss dem Institute for the Study of War (ISW) kam es in der Stadt Hama zu einer Generalmobilmachung aller Männer ab Jahrgang 1984. Für die Städte Homs und Deir ez-Zour wurde von ähnlichen Operationen berichtet (vgl. ISW, The Assad regime under stress: Conscription and protest among Alawite and minority populations in Syria, 15. Dezember 2014). Begründet wurden diese erhöhten Mobilisierungsbestrebungen damit, dass das syrische Heer insbesondere aufgrund von Desertion und Dienstverweigerung, aber auch wegen der grossen Anzahl gefallener Soldaten im Schrumpfen begriffen ist (vgl. ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014). Wie das syrische Regime bei seiner in jedem Fall erhöhten Rekrutierungstätigkeit vorgeht und ob es sich dabei noch an die Gesetze hält, wird anhand der konsultierten Quellen nicht ganz klar. Während DIS / DRC davon berichteten, dass Vorschriften und Bestimmungen, welche den Militärdienst in Syrien betreffen, grundsätzlich nach wie vor durchgesetzt würden (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015, S. 10), hielt die Organisation Forced Migration Review (FMR) in einem Bericht fest, dass die staatlichen Richtlinien bezüglich der Einberufung einem steten Wandel unterworfen seien und oft willkürlich angewandt würden (vgl. FMR, Gender, conscription and protection, and the war in Syria, September 2014). Verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass Männer an Checkpoints vermehrt auf ihre Dienstpflicht hin untersucht werden und dabei ohne Vorwarnung rekrutiert werden können (vgl. DIS, Syria: Military service, Mandatory self-defence duty and recruitement to the YPG, 26. Februar 2015, S. 9; The Washington Post, Desperate for soldiers, Assad's government imposes harsh recruitment measures, 28. Dezember 2014; ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014; Al-Akhbar [Beirut], a.a.O., 20. November 2014; Al Monitor, Syrian youth worry about draft, 27. Oktober 2014; Reuters, a.a.O., 14. März 2013; Flygtningenævnets, Notat om aftjening af værnepligt m.v. i Syrien [Bericht über Militärdienst etc. in Syrien], 4. April 2013; Reuters, a.a.O., 4. September 2012). Auch wurde von Listen mit Namen von zu mobilisierenden Reservisten berichtet, welche an die Checkpoints der offiziellen Armee verteilt werden. Die Betroffenen wüssten regelmässig nicht, dass ihre Namen auf diesen Listen vermerkt seien, weshalb viele Männer sich kaum mehr getrauten, ihr Haus zu verlassen (vgl. ISW, a.a.O., 15. Dezember 2014; DIS, a.a.O., 26. Februar 2015, S. 7). DIS / DRC hielten fest, dass die Namen von Personen insbesondere in Fällen, in denen eine persönliche Mitteilung nicht mehr möglich ist, auf eine an die Checkpoints zu verteilende Liste geraten (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015, S. 11). 4.3.2 Der Beschwerdeführer trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, die für ihn zuständige Dienststelle [Ort in Nordwestsyrien] sei abgebrannt, weshalb es von dort keine offiziellen Vorladungen mehr gegeben habe. Auch seien die Männer vermehrt vom Militär auf der Strasse angehalten und auf der Stelle eingezogen worden (vgl. Bst. A.b). Ohne detailliert auf diese Vorbringen einzugehen, zog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Schluss, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Rekrutierung durch das syrische Militär vorgesehen sei, da er ansonsten wohl kaum mit seinem Pass von Syrien in die Türkei hätte reisen können. Diese Einschätzung greift vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und der daraus erkennbaren Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien zu kurz. So liess die Vorinstanz offen, ob die Rekrutierungsstelle [Ort in Nordwestsyrien] tatsächlich zerstört wurde. Ferner klärte sie trotz ihrer zuvor genannten Schlussfolgerung nicht ab, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für einen in Aleppo lebenden Mann - im Allgemeinen und insbesondere unter dem Umstand, dass er wegen der Zerstörung der für ihn zuständigen Rekrutierungsstelle nicht mehr nach dem üblichen Verfahren aufgeboten werden konnte - ist, auf einer an die Checkpoints zu verteilende Liste zu geraten und auf der Strasse ohne Vorwarnung rekrutiert zu werden. Wäre der Beschwerdeführer nämlich auf einer solchen Liste vermerkt gewesen, wäre anzunehmen, dass er von den syrischen Behörden aufgrund seiner Ausreise aus seinem Heimatland als Dienstverweigerer angesehen würde (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Dass der Beschwerdeführer die Stadt verlassen konnte, weil er die staatlichen Kontrollposten bestochen hat, erscheint vor dem Hintergrund des verschiedentlich geäusserten Hinweises der verbreiteten Korruption seitens Beamter im bürgerkriegsgeplagten Syrien (vgl. Alan George, Syria: Neither Bread Nor Freedom, 2003, S. 14; British Broadcasting Corporation [BBC], Crossing Continents: Syrian corruption, 30. Dezember 2010; Freedom House, Freedom in the World 2015 - Syria, 28. Januar 2015), nicht völlig abwegig. Inwiefern neben anderen Staatsangestellten auch die syrischen Sicherheitsbehörden bestechlich sind und es somit möglich ist, trotz eines Aufgebots zum Eintritt ins Militär aus dem Land auszureisen, wäre von der Vorinstanz mithin ebenfalls genauer abzuklären. 4.3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt, soweit die geltend gemachte Gefahr eines Einzugs ins syrische Militär betreffend, derzeit nicht umfassend abgeklärt wurde. Die zuvor erwähnten vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, weshalb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll dem Beschwerdeführer der Instanzenzug erhalten bleiben. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) erscheint es angemessen, von einem Gesamtaufwand von 5.5 Stunden auszugehen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 280.- (welcher dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist) beläuft sich die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer aufgerundet auf Fr. 1'670.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor­instanz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'670.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer