Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2011 und gelangte über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 20. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 27. April 2011 fand die Befragung zur Person statt. Mit Schreiben vom 14. September 2011 unterrichtete Rechtsanwalt Michael Steiner die Vor-instanz - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - darüber, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe (A12/3). Am 20. Mai 2013 reiste auch die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 unterrichtete Rechtsanwalt Steiner die Vorinstanz - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - über die Begründung eines Vertretungsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Ferner informierte er die Vorinstanz darüber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau des Beschwerdeführers handle (A27/2; A28/1). Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er am 30. Mai 2013 einen Auszug aus dem Zivilstandsregister des Gouverneursamtes E._______ vom 12. Mai 2013, einschliesslich Zustellnachweis und Übersetzung, bei der Vorinstanz ein (A32/4). Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juni 2013 im EVZ Basel zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 29. Juli 2013 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) befragt. A.b Anlässlich dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in D._______ aufgewachsen und habe den Beschwerdeführer dort im Jahr 2005 kennengelernt. Seit dem Jahr 2007 führe sie mit ihm eine Liebesbeziehung, auch wenn dies in Syrien aus gesellschaftlichen Gründen nur aus der Distanz möglich gewesen sei. Im Sommer 2013 hätte sie ihren Cousin, dem sie seit ihrer Kindheit versprochen gewesen sei, den sie aber nicht liebe, heiraten sollen. Eine Heirat mit dem Beschwerdeführer habe ihr Vater abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer und dessen Familie wiederholt offiziell um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten hätten. Dennoch habe sie den Beschwerdeführer mit Hilfe ihrer Mutter per Stellvertretung geheiratet, nachdem sie dies so mit dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden habe, telefonisch besprochen habe. Dazu habe der Beschwerdeführer seinen Bruder bevollmächtigt, die Heiratsangelegenheit zu vollziehen. Um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können und den drohenden Problemen mit ihrem Vater zu entgehen, sei sie kurz nach der Heirat in die Schweiz geflohen. Danach sei es in Syrien zu einem tätlichen Streit zwischen ihrem Bruder und dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen, wobei Letzterer verletzt worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden ihr Vater, ihr Bruder, ihr Onkel und ihre Cousins nach ihrem Leben und jenem des Beschwerdeführers trachten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben den zuvor erwähnten, von ihrem Rechtsvertreter ins Recht gelegten Dokumenten, eine syrische Identitätskarte ein. A.c Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei ebenfalls in D._______ als Mitglied einer politischen Familie, welche sich für die Rechte der Kurden in Syrien eingesetzt habe, aufgewachsen, habe dort sechs Jahre die Primarschule besucht und seit seiner Jugend als [Beruf] gearbeitet. Im (...) 2003 sei er erstmals festgenommen worden, weil er die syrischen Behörden angegriffen habe, nachdem diese anlässlich einer Suche nach seinem Bruder - welcher der PKK angehört habe - seinen Vater beschimpft hätten. In den nachfolgenden Jahren sei er unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden. Da die Kontaktperson, der er jeweils Schmiergeld bezahlt habe, um nicht weiter schikaniert zu werden, gestorben sei, sei er im Jahr 2007 schliesslich nach (...) ausgereist, wenige Monate später aber wieder nach Syrien zurückgekehrt. [Anfang] 2010 sei er erneut festgenommen und während mehrerer Monate inhaftiert worden. Grund dafür sei gewesen, dass er immer wieder an kurdischen Kulturanlässen mitgewirkt habe. Dies habe der syrischen Regierung missfallen, weshalb sie diese Anlässe und deren Vorbereitungen jeweils habe bespitzeln lassen. Zunächst hätten sich die Behörden mit Schmiergeldern bei Laune halten lassen. Irgendwann sei dies dann aber nicht mehr gegangen. Auch sonst habe er für die kurdische Kunst und Kultur gearbeitet und manchmal auch die politischen Kader der Parteien beim Bekanntmachen ihrer Ideologie begleitet, da sich diese in der Region um D._______ häufig nicht ausgekannt hätten. Konkret zur Verhaftung gekommen sei es schliesslich anlässlich einer Zusammenkunft in einem benachbarten Dorf zum Zweck der Vorbereitung des kurdischen Neujahrsfests, Newroz, wo der Beschwerdeführer [eine kulturelle Aktivität vorbereitet] habe. Da das Fest unmittelbar bevorgestanden habe, sei die Polizeipräsenz im Dorf sehr hoch gewesen. Als der Beschwerdeführer das Dorf habe verlassen wollen, sei er - zusammen mit anderen Personen - angegriffen, mit Fäusten und Gewehrkolben geschlagen und auf der Ladefläche eines Jeeps zur Zweigstelle in D._______ gefahren worden. Dort angekommen sei er in einem dunkeln Raum dazu befragt worden, was der Grund und wer die Hauptverantwortlichen für diese Zusammenkunft seien. Danach sei er ins Gefängnis nach F._______ transferiert worden, wo er weiter danach befragt worden sei, wer die Führungspersonen seiner Aktivitäten seien und zu welcher Partei er genau Beziehungen pflege. Am 15. Oktober 2010 sei er - nachdem er zugestimmt habe, für den syrischen Geheimdienst als Informant zu arbeiten - ohne ein Gerichtsverfahren aus der Haft entlassen worden. Als sein Vater davon erfahren habe, dass der Beschwerdeführer als Spitzel des Regimes angeheuert worden sei, habe er ihm geraten, Syrien zu verlassen. Er sei diesem Rat knapp drei Monate nach seiner Freilassung gefolgt. Sonst hätte er, wäre er in seinem Heimatland geblieben, entweder tatsächlich mit den syrischen Behörden kollaborieren müssen oder wäre erneut ins Gefängnis gekommen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihn, den Beschwerdeführer, gegen den Willen ihres Vaters geheiratet und sei ihm in die Schweiz gefolgt. Aufgrund dessen sei es - nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz angekommen sei - zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem Bruder der Beschwerdeführerin gekommen. Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er auch hierzulande - wie bereits in Syrien - Mitglied der Partei der Demokratischen Union (PYD), nehme an kurdischen Kundgebungen teil und äussere auf Facebook seine politische Meinung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien und ein Video - einschliesslich auf Papier ausgedruckte Auszüge aus diesem Video - von verschiedenen Volksfesten in Syrien (A13, Beilagen 1, 6, 7 und 8), eine Fotografie von ihm an einer Demonstration der PKK in D._______ im Jahr 2003 (A13, Beilage 2), Ausdrucke seines Facebook-Profils (A13, Beilagen 3, 4, 10, 11, 14, 15; A23, Beilagen 1, 2, 3, 5 und 6), Fotografien von ihm an verschiedenen pro-kurdischen respektive regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz (A13, Beilagen 5, 7, 9, 12), schriftliche Aufrufe sowie ein Internetartikel zu einer pro-kurdischen Demonstration in [der Schweiz] vom (...) Juni 2013, an der auch er selbst anwesend war (A23, Beilage 6), zwei vom Beschwerdeführer verteilte Flugblätter bezüglich der Situation der Kurden (A13, Beilage 13; A23, Beilage 6) sowie ein Bestätigungsschreiben der Arab Organization for Human Rights (AOHR-S) vom 18. Juni 2012, wonach er wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland verhaftet und gefoltert worden sei und auch gegenwärtig immer noch verfolgt sei (A23, Beilage 4), ein. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 - eröffnet am 6. März 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass diese unlogisch seien und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten. So habe sie ihren Vater stellenweise als ihren Freund bezeichnet, um ihn im Widerspruch dazu als von Ehrenmord getriebenen Verfolger darzustellen. Weiter widerspreche ihre Ausbildung dem konservativen familiären Umfeld, das sie geltend mache. So habe sie - eigenen Angaben zufolge von ihrem Vater dazu ermutigt - das Gymnasium abgeschlossen sowie [verschiedene Kurse] besucht. Zudem habe sie vor ihrer Ausreise als [Beruf] gearbeitet. Selbst wenn nicht auszuschliessen sei, dass ihr Vater eine Ehe mit dem Cousin bevorzugt hätte, sei ein Ehrenmord aufgrund der Verweigerung dieses väterlichen Wunsches vor dem Hintergrund dieser Bildungsoffenheit eines Vaters gegenüber seiner Tochter nicht glaubhaft. So hätte die Beschwerdeführerin denn auch kaum die Möglichkeit gehabt, eine geplante Zwangsheirat in traditionell konservativen Familienverhältnissen, in denen Ehrenmord noch praktiziert werde, wegen anstehender Ausbildungen hinauszuschieben. B.c Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass auch diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten. So seien seine Aussagen bezüglich der Festnahme im März 2010 vage und stereotyp ausgefallen. Nach weiteren Details bezüglich dieses Ereignisses befragt, habe er lediglich angeben können, ständig geschlagen und beschimpft worden zu sein; weitere Einzelheiten habe er indes nicht nennen können. Auch sei trotz der bekannten Gewaltbereitschaft der syrischen Sicherheitsbehörden nicht nachvollziehbar, dass er - wie von ihm geltend gemacht - auch während der Fahrt ständig geschlagen worden sei. Diese Aussage vermittle vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer einem konstruierten Vorbringen mehr Dramatik habe verleihen wollen. Des Weiteren widerspreche es jeglicher Logik, dass er als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines PKK-Mitglieds für die syrischen Sicherheitsbehörden als Vertrauensperson in Frage gekommen wäre. Genauso widersinnig sei, dass er als Informant hätte tätig sein sollen, habe er doch selbst zu Protokoll gegeben, dass die Kaderleute der PYD Decknamen benutzten und er deren richtige Namen selbst nicht gekannt habe. Zudem habe er auch zu seiner Aufgabe beim Geheimdienst keine genauen, widerspruchsfreien Angaben machen können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei schliesslich, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland erst drei Monate nach seiner Freilassung verlassen habe. So wäre zu erwarten gewesen, dass er früher aus Syrien ausgereist wäre, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, dass er vom Geheimdienst einen konkreten Auftrag erhalten würde. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, vor seiner Flucht untergetaucht zu sein. Indes widerspreche dieses Verhalten ebenfalls jeglicher Logik, da er mit dem Untertauchen erst recht den Verdacht auf sich gezogen hätte, die Kollaboration mit den syrischen Behörden verweigern zu wollen. Aus all diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, enthielten sie doch keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung. Bezüglich der geltend gemachten Haft im Jahr 2003 sei ferner festzuhalten, dass zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers fast acht Jahre vergangen seien, weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen sei und diesem Vorbringen mithin keine Asylrelevanz zukomme. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien nicht flüchtlingsrelevant. So seien den Akten keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sich anhand der Ausdrucke aus dem Facebook-Profil, den Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz und den Flugblättern nicht ableiten lasse, dass sich der Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch engagiert habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er vom syrischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Das Bestätigungsschreiben der AOHR-S sei zudem als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, womit diesem Dokument keine Beweiskraft zukomme. B.d Da mithin weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch jene des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit Stand hielten, erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. C. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 27. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, ihnen sei Einsicht in die Akten A13, A23, A29/1, A47/1 sowie in das Blatt der Hilfswerkvertretung betreffend die Beschwerdeführerin zu Akte A44/12 zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren und insbesondere eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A47/1 (Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) zuzustellen. Ferner liessen sie beantragen, dass ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise dem eventualiter erfolgten rechtlichen Gehör einschliesslich schriftlicher Begründung zum Aktenstück A47/1, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Schliesslich liessen sie beantragen, dass festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Presseartikel (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 58, S. 27; Art. 60, S. 29; Art. 61 S. 31; Art. 62, S. 32; Art. 67, S. 36; Art. 68, S. 37; Art. 69, S. 37; Art. 71, S. 39; Art. 72, S. 40), (Nachrichten-) Sendungen respektive Filme (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 60, S. 29), Berichte (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 52, S. 23; Art. 58, S. 27 f.; Art. 72, S. 40; Art. 73, S. 41), Urteile (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 72, S. 39 f.; Art. 73, S. 41) und Internetsuchergebnisse (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 60, S. 29) im Zusammenhang mit asylrelevanter Verfolgung in Syrien und mit dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen hingewiesen. Zudem wurde ein Bericht des UN News Service vom 12. März 2014 bezüglich der Friedensgespräche betreffend den syrischen Bürgerkrieg eingereicht. Schliesslich wurde ein aktueller Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 14. April 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ferner hiess es ihren Antrag bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A29/1 sowie A13 und A23 (Beweismittelumschläge) gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Begehren um Einsicht in das Aktenstück A47/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) sowie das Eventualbegehren um Zustellung einer schriftlichen Begründung zu diesem Aktenstück A47/1 wies es indes ab. Des Weiteren stellte es fest, dass das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zum Aktenstück A44/12 in den Akten der Vorinstanz fehle. Zudem räumte es den Beschwerdeführenden antragsgemäss Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. Schliesslich wies es den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee, (...), vom 8. Mai 2014 - ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 nahmen die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung wahr. Auf die darin gemachten Ausführungen wird - sofern sie entscheidrelevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 8 seiner Zwischenverfügung vom 14. April 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am (...) 2014 kam die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 - welche das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 8. Mai 2015 zur Kenntnis zustellte - hielt die Vorinstanz fest, dass die Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2014 keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. J. Mit Eingabe vom 22. Juli respektive vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer sein syrisches Militärbüchlein (im Original), einschliesslich deutscher Übersetzung dazu, beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 bot das Gericht der Vorin-stanz Gelegenheit, zum kürzlich eingereichten syrischen Militärbüchlein Stellung zu nehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 führte die Vorinstanz aus, auf Seite 34 des Militärbüchleins sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer seinen obligatorischen Militärdienst im Jahr 2005 absolviert habe. Mithin habe er seine militärische Pflicht gegenüber dem syrischen Staat erfüllt und habe bei einer Rückkehr folglich keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. L. In ihrer Replik vom 28. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vortragen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 ignoriere, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer seit dem [genaues Datum] 2005 als Reservist registriert sei, wie dies aus dem Militärbüchlein, Seite 34, hervorgehe. Dies bedeute, dass er jederzeit von der syrischen Armee aufgeboten und zur aktiven Beteiligung am Krieg eingezogen werden könne. Mit seinem Profil als aktiver oppositioneller, politischer Kurde und durch seine Flucht ins Ausland verweigere er den syrischen Militärdienst und den Einsatz für das syrische Regime. Folglich würde er von den syrischen Behörden - mit Blick auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 auch als Reservist - noch eindeutiger als Verräter und Feind betrachtet und verfolgt. Diese Schlussfolgerung werde durch den Entscheid in BVGE 2015/3 - aus dem hervorgehe, dass eine Person mit einem Profil wie der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten habe, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme - gestützt. M. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2016 - vom Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2016 an deren Rechtsvertreter weitergeleitet - hiess die Vorinstanz ihr Gesuch um Änderung ihres im ZEMIS vermerkten Namens von [andere Schreibweise des Namens von B._______] auf B._______ gut.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 3.1.1 Konkret machten die Beschwerdeführeden zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen Einsicht in die Akten A13, A23, A29/1, A47/1 sowie das Blatt der Hilfswerkvertretung zur Akte A44/12 zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 2-12).
E. 3.1.1.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 holte es das Gericht nach, den Beschwerdeführenden in die Akten A13 und A23 sowie A29/1 Einsicht zu gewähren. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. Folglich ist ihnen mit Bezug zu den nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer Nachteil erwachsen.
E. 3.1.1.2 Das Begehren um Offenlegung des Aktenstücks A47/1 (interner VA-Antrag) wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 14. April 2014 ferner abgewiesen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, die Vorinstanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 3, 4 und 12), wurde in der genannten Instruktionsverfügung behandelt und der entsprechende Antrag, zum Aktenstück A47/1 sei eine schriftliche Begründung nachzureichen, ebenfalls abgewiesen. Für die Begründung des Gerichts sei auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. April 2014 verwiesen.
E. 3.1.1.3 Bezüglich des Gesuchs um Einsicht in das Blatt der Hilfswerkvertretung zur Akte A44/12 stellte sich im Rahmen der Instruktion durch das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass dieses in den Akten der Vorin-stanz fehlt. Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2014 vorgetragen, dass sich diesbezüglich zunächst die Frage stelle, ob die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2013 überhaupt anwesend war. Da die vor-instanzlichen Akten aufgrund des fehlenden Hilfswerksvertretungsblattes darüber keine Auskunft gäben, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz Art. 30 Abs. 1 AsylG verletzt habe. Selbst wenn die Hilfswerkvertretung aber anwesend gewesen sei, stelle sich die Frage nach der Rechtswirkung des entsprechenden Anhörungsprotokolls. Mangels Blatt der Hilfswerksvertretung sei deren Mitwirkung und Einflussnahme offensichtlich verunmöglicht worden, weshalb Art. 30 Abs. 4 AsylG in jedem Fall verletzt sei. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG ist bei den Anhörungen nach Art. 29 AsylG grundsätzlich eine Vertreterin respektive ein Vertreter eines anerkannten Hilfswerkes anwesend, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. Art. 30 Abs. 2 AsylG und Art. 26 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehen indes vor, dass eine Anhörung auch bei einer nicht durch die asylsuchende Person bewirkten Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswirkungen entfalten kann. Aus dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin geht hervor, dass anlässlich ihrer Bundesanhörung eine Hilfswerkvertretung anwesend war, erklärte sich die Beschwerdeführerin zu Beginn doch mit deren Teilnahme einverstanden und stellte die Hilfswerkvertretung selbst auch Fragen zwecks Erhellung des Sachverhaltes (vgl. A44/12, S. 1 f., F97 ff. und F106). Allerdings ist den Akten - mangels Hilfswerksvertretungsblatt - nicht zu entnehmen, ob die Hilfswerkvertretung Einwendungen zum Protokoll angebracht hat (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Auch die Bemühungen des Gerichts, die Notizen der Hilfswerksvertretung über die zuständige Organisation erhältlich zu machen, schlugen fehl. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung von ihrer Rechtsvertretung begleitet wurde (vgl. A41/2, A42/1 und A44/12, S. 2 und F101), wäre bei Vorliegen von Einwendungsgründen gegen das Protokoll indes zu erwarten gewesen, dass sie diese spätestens auf Beschwerdeebene vorgebracht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da wie erwähnt nicht mehr auf die Notizen der Hilfswerksvertretung zugegriffen werden kann, lässt sich auch nicht mehr eruieren, ob diese nach der Anhörung zu weiteren Abklärungen angeregt hat (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Weil die Verfahrensführung aber auch bei Vorliegen solcher Anregungen ohnehin bei der Vorinstanz bleibt und zu erwarten gewesen wäre, dass die anlässlich der Anhörung vertretene Beschwerdeführerin bei Bedarf selbst weitere Untersuchungen angeregt hätte, hindert auch dies die Rechtsgültigkeit der Befragung nicht. Zusammenfassend darf im konkreten Fall angesichts der Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an der Anhörung davon ausgegangen werden, dass diese wo nötig Kritik angebracht hätte und mithin ihren Standpunkt wirksam zur Geltung hätte bringen können. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es trotz der Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz auch nicht gerechtfertigt, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
E. 3.1.2 Des Weiteren machten die Beschwerdeführeden geltend, die Vorin-stanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer im (...) 2013 festgenommen worden sei, weil die syrischen Behörden seinen Vater festgenommen hätten und er diese deshalb angegriffen habe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 13), dass der Beschwerdeführer während seiner Haft im Jahr 2010 zunächst in F._______ und später in E._______ inhaftiert gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 14), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten auch während des Militärdienstes im Jahr 2003 Probleme bekommen habe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 15), dass die Zwangsheirat der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin väterlicherseits für den Sommer 2013 vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 16), dass der Bruder der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise einen Bruder des Beschwerdeführers angegriffen und verletzt habe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 17), dass bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch dem Beschwerdeführer der Tod durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin drohe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 18), dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung im Jahr 2010 oft von den syrischen Behörden geschlagen worden sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 19), dass der Beschwerdeführer nicht nur Sympathisant, sondern auch Mitglied der PYD gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 20), dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung untergetaucht sei, bevor er [Anfang] 2011 aus Syrien habe fliehen können (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 21), dass der Beschwerdeführer neben seinen kurdisch-kulturellen Aktivitäten auch noch für das politische Kader der PYD tätig gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 22), dass der Beschwerdeführer die syrischen Behörden zu Beginn noch mit Geld habe bestechen können, dies mit der Zeit aber nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 23), dass der Vater der Beschwerdeführerin auch wegen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gegen die Hochzeit mit ihm gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 24) und dass der Beschwerdeführer aus einer seit langer Zeit politisch aktiven Familie stamme (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 25). Ferner habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil sie davon abgesehen habe, sämtliche von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zu erwähnen (Internetartikel und Aufrufe zur Demonstration vom [genaues Datum] 2013 auf [verschiedene URL] und der Facebook-Seite [einer regimekritischen Gruppe in der Schweiz], und es auch unterlassen habe, die ins Recht gelegten Beweismittel einer materiellen Prüfung zu unterziehen (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 26 sowie Eingabe vom 12. Mai 2014, Art. 79). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die in E. 3.1.2 erwähnten Sachverhaltselemente und Beweismittel - deren Entscheidrelevanz im Übrigen in der Beschwerde nicht dargelegt wurde - nicht beachtet worden wären. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.2 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen lückenlos abzuklären, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen. Konkret habe sie es beispielsweise versäumt, nachzuhaken, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung auf die von ihm erlittene Folter zu sprechen gekommen sei, indem er erwähnt habe, dass er am Anfang im Gefängnis in F._______ noch nicht gefoltert und geschlagen worden sei (vgl. A45/15, F33). Im Allgemeinen entstehe nach Konsultation der vorinstanzlichen Akten der Eindruck, die Vorinstanz habe vorliegend nicht sehr sorgfältig gearbeitet. So falle beispielsweise auf, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers immer wieder die Rede von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; deutsch: Volksverteidigungseinheiten) gewesen sei, wobei dieser wohl die PYD gemeint habe. Auch hier hätte die Vorinstanz, um die Abklärungspflicht nicht zu verletzten, nachhaken müssen, welche Organisation oder Partei der Beschwerdeführer genau gemeint habe. Die Nachlässigkeit der Vorinstanz sei im Weiteren daran ersichtlich, dass sie in der angefochtenen Verfügung immer angeführt habe, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 inhaftiert gewesen, wo er doch klar ausgeführt habe, im Jahr 2010 in Haft gewesen zu sein. Schliesslich stelle es auch eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mehr als zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 28-36). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend nicht sehr sorgfältig gearbeitet, da sie nicht genau abgeklärt habe, welche Organisation - die PYD oder die YPG - der Beschwerdeführer genau gemeint habe, ist nicht stichhaltig. So erwähnte der Beschwerdeführer die bewaffnete Organisation YPG lediglich im Zusammenhang mit seinem Bruder (vgl. A45/15, F8 und F94), während er mit Bezug zu seiner eigenen Person stets angab, dass er die PYD unterstütze, wobei er explizit danach befragt ergänzend ausführte, dass er zunächst der PKK angehört habe und dann zur PYD gewechselt sei (vgl. A5/10, Rz. 15; A45/15, F36 ff., F84). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der erwähnten Organisationen weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Die Verwechslung der Jahreszahl, in der die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zweite Inhaftierung stattgefunden haben soll (2011 statt 2010), kommt überdies einem redaktionellen Versehen gleich. So wurde unter Ziffer I der angefochtenen Verfügung doch noch das korrekte Jahr (2010) angeführt. Wäre die Vorinstanz tatsächlich von einer Inhaftierung im März 2011 statt im März 2010 ausgegangen, hätte sie zudem wohl einen Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers [Anfang] 2011 feststellen müssen. Die Dauer von gut zwei Jahren zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung des Beschwerdeführers scheint angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belastend sein kann. Die Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es versäumt habe, nachzuhaken, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung auf die erlittene Folter zu sprechen gekommen sei, vermag insofern keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken, als der rechtswesentliche Sachverhalt - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist - trotz oberflächlicher Abklärung des Sachumstands möglicher Folter erstellt scheint. Im Übrigen ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig abgeklärt hat. Nach dem Gesagten liegt weder eine Verschleppung des Verfahrens noch eine Verletzung der Abklärungspflicht vor.
E. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 27. Februar 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - von den syrischen Behörden wegen seiner Mitwirkung an kurdischen Kulturanlässen verhaftet und bedrängt worden zu sein - ausgegangen ist.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich im Wesentlichen argumentiert, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - detailliert, konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen seien. So habe er anlässlich der Bundesanhörung zu den Fragen 20 ff. ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen erläutert, wie die besagte Verhaftung von Statten gegangen sei. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in unglaubhafter Weise vorgetragen, auf der Fahrt zur Zweigstelle der Polizei ständig geschlagen worden zu sein, sei aktenwidrig, habe er doch ausgesagt, reichlich geschlagen worden zu sein. Selbst wenn er aber pausenlos von den syrischen Behörden geschlagen worden wäre, wäre es unzulässig, diese Tatsache zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen heranzuziehen, da es sich dabei um das Verhalten von Drittpersonen handle, auf das er keinen Einfluss habe. Nicht minder absurd sei das Argument der Vorinstanz, wonach es jeglicher Logik widerspreche, dass der Beschwerdeführer als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines PKK-Mitglieds für die syrischen Sicherheitsbehörden als Vertrauensperson in Frage gekommen wäre. So sei es offensichtlich, dass die syrischen Behörden nicht diejenigen Personen zur Spitzeltätigkeit aufforderten, welche am extremsten politisch aktiv seien. Vielmehr würden weniger extreme Personen angesprochen, welche aber gleichwohl Zugang zu politisch exponierten Personen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer als [Beruf] und Organisator von kurdischen [Anlässen] aus Sicht der syrischen Behörden ein überaus geeignetes Profil aufgewiesen. Dabei sei unerheblich, dass er die richtigen Namen der Kaderleute der PYD nicht gekannt habe, sei dies den syrischen Behörden doch nicht bekannt gewesen. Zudem seien unter Umständen auch Informationen mit Angaben von Decknamen wichtig und interessant. Geradezu an den Haaren herbeigezogen sei das Argument der Vorinstanz, wonach es widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden verpflichtet worden sei, ihnen Namen von politischen Kollegen weiterzugeben, es ihm jedoch gleichzeitig erlaubt gewesen sei, weiterhin kulturelle Anlässe durchzuführen. Der Vorinstanz entgehe bei dieser Argumentation, dass es gerade der Sinn einer Spitzeltätigkeit sei, dass die beauftragte Person in ihr normales Umfeld zurückkehren und ihre bisherige Tätigkeit ausüben könne, da nur so verhindert werden könne, dass die Gleichgesinnten Verdacht schöpften. Wie aus dem Protokoll der Bundesanhörung, Fragen 47 ff., hervorgehe, treffe es ausserdem nicht zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Auftrags, für den Geheimdienst zu arbeiten, keine genauen Angaben habe machen können. Ebenso haltlos sei es, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst drei Monate nach seiner Freilassung aus Syrien geflüchtet sei, in Frage stelle. So sei es aktenwidrig, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe einen Auftrag der syrischen Behörden erwartet. Wie er in Frage 49 des Anhörungsprotokolls ausgeführt habe, sei er von den syrischen Behörden aufgefordert worden, sie im Voraus über einen kurdisch-kulturellen Anlass zu informieren. Somit sei klar, dass er nicht zunächst einen konkreten Auftrag seitens der Behörden habe abarbeiten müssen, um die Ernsthaftigkeit seiner Lage erkennen zu können. Folglich sei auch absolut logisch, dass der Beschwerdeführer in der Folge untergetaucht sei. Des Weiteren sei wohl auch der Vorinstanz klar, dass die Flucht aus einem Land mittels Schlepper nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen könne, sondern eine längerfristige Planung sowie die Beschaffung entsprechender finanzieller Mittel notwendig sei. Nach dem Gesagten wiege es umso schwerer, dass die Vorinstanz gänzlich davon abgesehen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen und in pauschaler Art und Weise behauptet habe, diese vermöchten so oder so nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern. Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung durch die syrischen Behörden angesichts der bereits eingetretenen und der noch drohenden Nachteile asylrelevant sei. Dasselbe gelte für die vorgebrachte Haft im Jahr 2003. So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich klar ausgeführt, dass schon diese Verhaftung politisch motiviert gewesen sei und weiteren Gefängnisaufenthalten nur mit Bestechung habe entgegengewirkt werden können. Somit sei die Verfolgung durch die syrischen Behörden als eine im Jahr 2003 beginnende und sich fortlaufend intensivierende Entwicklung zu verstehen (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 37-43 und 46-48).
E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten und in Würdigung der Situation in Syrien um das Jahr 2010 herum kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung infolge seiner Mitwirkung an kurdischen Kulturanlässen aus den nachfolgenden Gründen überwiegend wahrscheinlich sind.
E. 5.3.1 So wurde betreffend die Zeit vor dem syrischen Bürgerkrieg verschiedentlich davon berichtet, dass das Regime vielfach auch kurdisches Kunstschaffen - unter anderem im Rahmen der Newrozfeiern - als staatsfeindliche politische Aktion wahrnahm und Kurden nicht nur wegen klassischer politischer Aktivitäten, sondern regelmässig auch wegen ihrem künstlerisch-kulturellen Engagement festgenommen wurden. Wesentlich sei dabei gewesen, ob die Behörden kurdisches Kunstschaffen als politische und insbesondere separatistische Handlung auffassten, wobei den konsultierten Quellen zu entnehmen ist, dass auch [die künstlerisch-kulturelle Aktivität, welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nachgegangen ist], von den syrischen Behörden als politisch motiviert angesehen und unterdrückt wurde. Obwohl grundsätzlich eher aktivere Personen verhaftet worden seien, sei es sehr schwierig, problematische respektive unproblematische Verhaltensmuster zu definieren, da die Behörden eine Person auch ohne einen rechtlichen Grund verhaften konnten. Seit 2008 und 2009 sei es verstärkt zur Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. So wurde mit Bezug zum Newroz-fest im Jahr 2009 von zahlreichen Verhaftungen kurdischer Teilnehmer berichtet. Im Jahr 2010 habe das Fest dann nur noch an wenigen Orten in Syrien stattgefunden, wobei es von teilweise massiven Eingriffen und Verhaftungen durch die syrischen Sicherheitskräfte überschattet gewesen sei (vgl. Harriet Montgomery, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 123; Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigration Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service [DIS] and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI) - 21 January to 8 February 2010, Mai 2010, S. 34 f., 40 ff., m.w.H.; Kurdwatch [Berlin], Newroz 2010: Destruction of stages, isolated arrests and one death in ar-Raqqah, 8. April 2010; Harriet Allsopp, The Kurds of Syria: Political Parties and Identity in the Middle East, 2014, S. 130; Human Rights Watch (HRW), Syria: Investigate Security Force Shooting of Kurds, 26. März 2010). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der beiden Befragungen glaubhaft vor, dass er in Syrien [einer künstlerisch-kulturellen Aktivität nachgegangen sei], in diesem Zusammenhang [eine bestimmte Aktivität vorbereitet habe] und jeweils bei kurdischen Kulturanlässen, unter anderem beim alljährlichen Newrozfest, mitgewirkt habe (vgl. A5/10, Rz. 15; A45/15, F11-17; A13, Beilage 7). Ferner erscheint es auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven und somit auffälligen Familie stammt, machte dies doch auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorbringen betreffend die unliebsame Heirat - und mithin in ganz anderem Zusammenhang - geltend (vgl. A45/15, F93 ff.; A44/12, F32 ff.). Dies scheint auch die Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer anlässlich der Vorbereitung der anstehenden Newrozfeier in einem benachbarten Dorf seines Heimatdorfes von den syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Dies erscheint vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Situation der kurdischen Bevölkerung in Syrien um das Jahr 2010 herum nicht unplausibel. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Festnahme denn auch nicht offensichtlich unsubstantiiert oder derart widersprüchlich, dass sie völlig unglaubhaft wären. So gab der Beschwerdeführer an, dass sie ungefähr vierzig Personen gewesen seien, die sich zur Vorbereitung der New-rozfeier zusammengefunden hätten, und dass sie am Ende der Proben von den Sicherheitskräften angegriffen und mit Fäusten und Gewehrkolben niedergeschlagen worden seien, um anschliessend auf der Ladefläche eines Pick-ups zum Polizeiquartier in D._______ gebracht zu werden (vgl. A45/15, F18 ff.). Auch die Aussage, noch während der Fahrt nach D._______ wiederholt geschlagen worden zu sein, erscheint - angesichts des willkürlichen Verhaltens der syrischen Behörden - nicht völlig unglaubhaft (vgl. A45/15, F24).
E. 5.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspricht es auch nicht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines ehemaligen PKK-Mitglieds von den syrischen Sicherheitsbehörden als Informant angeheuert wurde. So wurde in den konsultierten Quellen davon berichtet, dass bevorzugt auch kurdische Aktivisten - wie kulturell tätige Personen, Mitglieder von kurdischen Parteien und sogar Anführer solcher Parteien - sowie deren Familienangehörige von den syrischen Sicherheitskräften als Informanten rekrutiert wurden. Dabei wurden die Betroffenen mit verschiedenen Druckmitteln - wie drohendem Verlust der Arbeitsstelle sowie anhaltender Behelligung der gesamten Familie mit wiederholten Befragungen - und teilweise auch mit Begünstigungen willig gemacht. Ferner wurde davon berichtet, dass die Entlassung inhaftierter Personen von deren Zusicherung, als Informant respektive Informantin für den Staat zu arbeiten, abhängig gemacht wurde (vgl. Jordi Tejel, Syria's Kurds: History, politics and society, 2009, S. 106; ACCORD / DIS, a.a.O., Mai 2010, S. 9, 23 f., 45, 47). Folglich erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, erst aus der Haft entlassen worden zu sein, nachdem er zugestimmt habe, für den syrischen Geheimdienst als Informant zu arbeiten (vgl. A45/15, F47), durchaus plausibel. Des Weiteren sind auch seine Aussagen bezüglich des ihm von den Behörden erteilten Auftrags nicht völlig substanzarm und widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Bundesanhörung klar aus, dass er den Geheimdienst hätte informieren müssen, wenn jeweils ein Treffen bezüglich kurdisch-kultureller Aktivitäten geplant gewesen sei, und dass er zu diesem Zweck eine Telefonnummer erhalten habe, über welche er Kontakt mit dem Geheimdienst hätte aufnehmen können (vgl. A45/15, F49 f.). In den Grundzügen brachte der Beschwerdeführer entsprechendes bereits anlässlich seiner Kurzbefragung vor (vgl. A5/10, Rz. 15). Selbst wenn die knapp drei Monate, die der Beschwerdeführer von seiner Entlassung aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise aus Syrien hat verstreichen lassen, keine kurze Zeit sind, ist es angesichts der Vorbereitungen, die er für die Flucht treffen musste, nicht völlig unplausibel, dass er trotz seiner Lage so lange zugewartet hat, bis er sein Heimatland verlassen hat.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung und seine Rekrutierung als Spitzel nicht völlig unglaubhaft. Bezüglich der geltend gemachten [mehr als halbjährigen] Haft bleiben zwar insofern zu Recht gewisse Zweifel, als deren Dauer vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nie eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat, ein wenig lange erscheint. Gemäss den konsultierten Quellen lässt sich aber in jedem Fall nicht gänzlich ausschliessen, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers auch für eine derart lange Zeit festgehalten wird, nicht zuletzt weil es äusserst schwierig sei, bezüglich der Länge der Inhaftierungen ein bestimmtes Muster festzustellen (ACCORD / DIS, a.a.O., Mai 2010, S. 32). Ferner sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Haft zwar vage ausgefallen - was indes auch damit zusammenhängen dürfte, dass das SEM, wie auf Beschwerdeebene mit Bezug zur angedeuteten Folter gerügt, nicht eingehend nachgefragt hat; dennoch sind sie grundsätzlich widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Bei einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme mit den syrischen Behörden erscheint das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens trotz der erwähnten Zweifel vorliegend erfüllt, lässt dieses doch gerade Raum für gewisse Einwände an den überwiegend wahrscheinlichen Schilderungen einer asylsuchenden Person.
E. 5.4 Da der Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Verfolgung durch die syrischen Behörden im Heimatland eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Hinweise auf Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten nicht. Bei dieser Sachlage können weitere Abklärungen dazu unterbleiben, inwiefern für den als Reservisten der syrischen Armee registrierten Beschwerdeführer (vgl. oben Bst. J und L) die konkrete Gefahr einer Rekrutierung besteht (vgl. zur weitgreifenden Rekrutierungspraxis der syrischen Behörden beispielsweise den Entscheid E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3.1). 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres Vorbringens - wegen der unliebsamen Heirat mit dem Beschwerdeführer von ihrem Vater und ihrem Bruder an Leib und Leben bedroht zu werden - gestützt auf Art. 3 AsylG originär die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. So könne eine Tochter mit ihrem Vater auch dann eine freundschaftliche Beziehung führen, wenn zwischen ihnen Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Partnerwahl bestünden. Genauso könne ein Vater bezüglich der Heirat seiner Tochter eine konservative Einstellung pflegen, während er bezüglich deren Ausbildung eine liberale Haltung vertritt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass Ehre und Versprechen im syrischen und insbesondere im kurdischen Kontext einen hohen Stellenwert hätten (Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 44 f.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der unliebsamen Heirat mit dem Beschwerdeführer von ihrem Vater und ihrem Bruder an Leib und Leben bedroht zu werden, nicht asylrelevant ist, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht geprüft werden muss. So wären allfällige Vergeltungsakte zulasten der Beschwerdeführenden seitens der Familie der Beschwerdeführerin lediglich aus privaten, asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten. Folglich ist der vorgebrachten Furcht vor einer familiären Bedrohung durch Ehrenmord in jedem Fall die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Ob das Risiko einer allfälligen Bedrohung durch Familienangehörige im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevant sein könnte, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung im heutigen Zeitpunkt offen bleiben.
E. 7.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen ist.
E. 7.2 Anlässlich ihrer Anhörungen trugen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien geheiratet, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit durch seinen Bruder vertreten worden sei (vgl. A44/12, F12; A45/15, F77). Inwiefern die Beschwerdeführenden in Syrien tatsächlich geheiratet haben und ob diese im Ausland geschlossene Ehe gemäss dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in der Schweiz anerkannt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. So sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, den Ehegatten gestützt auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 gleichgestellt - dies auch im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S. 45 ff.). Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Anhörungen beide geltend, dass sie bereits in Syrien ein Liebespaar waren (vgl. A44/12; A45/15, F70 ff.). Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wohnen die Beschwerdeführenden spätestens seit dem 1. Dezember 2014 und mithin seit mehr als einem Jahr zusammen. [Im 2014] brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, C._______, zur Welt. Im ZEMIS ist C._______ mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers eingetragen. Eine Vaterschaftsanerkennung seitens des Beschwerdeführers hat gemäss den Akten bislang noch nicht stattgefunden. Dem Dossier der Vorinstanz ist indes zu entnehmen, dass eine Anerkennung geplant ist, diese derzeit jedoch wegen fehlender Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sowie wegen Problemen betreffend die Namensänderung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden kann.
E. 7.3 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 zusammenleben, weshalb die Beschwerdeführerin und auch die Tochter, C._______, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen sind, nachdem auch diesbezüglich keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vorliegen.
E. 8 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin und die Tochter, C._______, sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1850/2014 Urteil vom 1. Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2011 und gelangte über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 20. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 27. April 2011 fand die Befragung zur Person statt. Mit Schreiben vom 14. September 2011 unterrichtete Rechtsanwalt Michael Steiner die Vor-instanz - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - darüber, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe (A12/3). Am 20. Mai 2013 reiste auch die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 unterrichtete Rechtsanwalt Steiner die Vorinstanz - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - über die Begründung eines Vertretungsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Ferner informierte er die Vorinstanz darüber, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau des Beschwerdeführers handle (A27/2; A28/1). Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er am 30. Mai 2013 einen Auszug aus dem Zivilstandsregister des Gouverneursamtes E._______ vom 12. Mai 2013, einschliesslich Zustellnachweis und Übersetzung, bei der Vorinstanz ein (A32/4). Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juni 2013 im EVZ Basel zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 29. Juli 2013 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) befragt. A.b Anlässlich dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in D._______ aufgewachsen und habe den Beschwerdeführer dort im Jahr 2005 kennengelernt. Seit dem Jahr 2007 führe sie mit ihm eine Liebesbeziehung, auch wenn dies in Syrien aus gesellschaftlichen Gründen nur aus der Distanz möglich gewesen sei. Im Sommer 2013 hätte sie ihren Cousin, dem sie seit ihrer Kindheit versprochen gewesen sei, den sie aber nicht liebe, heiraten sollen. Eine Heirat mit dem Beschwerdeführer habe ihr Vater abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer und dessen Familie wiederholt offiziell um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten hätten. Dennoch habe sie den Beschwerdeführer mit Hilfe ihrer Mutter per Stellvertretung geheiratet, nachdem sie dies so mit dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden habe, telefonisch besprochen habe. Dazu habe der Beschwerdeführer seinen Bruder bevollmächtigt, die Heiratsangelegenheit zu vollziehen. Um mit ihrem Ehemann zusammenleben zu können und den drohenden Problemen mit ihrem Vater zu entgehen, sei sie kurz nach der Heirat in die Schweiz geflohen. Danach sei es in Syrien zu einem tätlichen Streit zwischen ihrem Bruder und dem Bruder des Beschwerdeführers gekommen, wobei Letzterer verletzt worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden ihr Vater, ihr Bruder, ihr Onkel und ihre Cousins nach ihrem Leben und jenem des Beschwerdeführers trachten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin neben den zuvor erwähnten, von ihrem Rechtsvertreter ins Recht gelegten Dokumenten, eine syrische Identitätskarte ein. A.c Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei ebenfalls in D._______ als Mitglied einer politischen Familie, welche sich für die Rechte der Kurden in Syrien eingesetzt habe, aufgewachsen, habe dort sechs Jahre die Primarschule besucht und seit seiner Jugend als [Beruf] gearbeitet. Im (...) 2003 sei er erstmals festgenommen worden, weil er die syrischen Behörden angegriffen habe, nachdem diese anlässlich einer Suche nach seinem Bruder - welcher der PKK angehört habe - seinen Vater beschimpft hätten. In den nachfolgenden Jahren sei er unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden. Da die Kontaktperson, der er jeweils Schmiergeld bezahlt habe, um nicht weiter schikaniert zu werden, gestorben sei, sei er im Jahr 2007 schliesslich nach (...) ausgereist, wenige Monate später aber wieder nach Syrien zurückgekehrt. [Anfang] 2010 sei er erneut festgenommen und während mehrerer Monate inhaftiert worden. Grund dafür sei gewesen, dass er immer wieder an kurdischen Kulturanlässen mitgewirkt habe. Dies habe der syrischen Regierung missfallen, weshalb sie diese Anlässe und deren Vorbereitungen jeweils habe bespitzeln lassen. Zunächst hätten sich die Behörden mit Schmiergeldern bei Laune halten lassen. Irgendwann sei dies dann aber nicht mehr gegangen. Auch sonst habe er für die kurdische Kunst und Kultur gearbeitet und manchmal auch die politischen Kader der Parteien beim Bekanntmachen ihrer Ideologie begleitet, da sich diese in der Region um D._______ häufig nicht ausgekannt hätten. Konkret zur Verhaftung gekommen sei es schliesslich anlässlich einer Zusammenkunft in einem benachbarten Dorf zum Zweck der Vorbereitung des kurdischen Neujahrsfests, Newroz, wo der Beschwerdeführer [eine kulturelle Aktivität vorbereitet] habe. Da das Fest unmittelbar bevorgestanden habe, sei die Polizeipräsenz im Dorf sehr hoch gewesen. Als der Beschwerdeführer das Dorf habe verlassen wollen, sei er - zusammen mit anderen Personen - angegriffen, mit Fäusten und Gewehrkolben geschlagen und auf der Ladefläche eines Jeeps zur Zweigstelle in D._______ gefahren worden. Dort angekommen sei er in einem dunkeln Raum dazu befragt worden, was der Grund und wer die Hauptverantwortlichen für diese Zusammenkunft seien. Danach sei er ins Gefängnis nach F._______ transferiert worden, wo er weiter danach befragt worden sei, wer die Führungspersonen seiner Aktivitäten seien und zu welcher Partei er genau Beziehungen pflege. Am 15. Oktober 2010 sei er - nachdem er zugestimmt habe, für den syrischen Geheimdienst als Informant zu arbeiten - ohne ein Gerichtsverfahren aus der Haft entlassen worden. Als sein Vater davon erfahren habe, dass der Beschwerdeführer als Spitzel des Regimes angeheuert worden sei, habe er ihm geraten, Syrien zu verlassen. Er sei diesem Rat knapp drei Monate nach seiner Freilassung gefolgt. Sonst hätte er, wäre er in seinem Heimatland geblieben, entweder tatsächlich mit den syrischen Behörden kollaborieren müssen oder wäre erneut ins Gefängnis gekommen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihn, den Beschwerdeführer, gegen den Willen ihres Vaters geheiratet und sei ihm in die Schweiz gefolgt. Aufgrund dessen sei es - nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz angekommen sei - zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem Bruder der Beschwerdeführerin gekommen. Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er auch hierzulande - wie bereits in Syrien - Mitglied der Partei der Demokratischen Union (PYD), nehme an kurdischen Kundgebungen teil und äussere auf Facebook seine politische Meinung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotografien und ein Video - einschliesslich auf Papier ausgedruckte Auszüge aus diesem Video - von verschiedenen Volksfesten in Syrien (A13, Beilagen 1, 6, 7 und 8), eine Fotografie von ihm an einer Demonstration der PKK in D._______ im Jahr 2003 (A13, Beilage 2), Ausdrucke seines Facebook-Profils (A13, Beilagen 3, 4, 10, 11, 14, 15; A23, Beilagen 1, 2, 3, 5 und 6), Fotografien von ihm an verschiedenen pro-kurdischen respektive regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz (A13, Beilagen 5, 7, 9, 12), schriftliche Aufrufe sowie ein Internetartikel zu einer pro-kurdischen Demonstration in [der Schweiz] vom (...) Juni 2013, an der auch er selbst anwesend war (A23, Beilage 6), zwei vom Beschwerdeführer verteilte Flugblätter bezüglich der Situation der Kurden (A13, Beilage 13; A23, Beilage 6) sowie ein Bestätigungsschreiben der Arab Organization for Human Rights (AOHR-S) vom 18. Juni 2012, wonach er wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland verhaftet und gefoltert worden sei und auch gegenwärtig immer noch verfolgt sei (A23, Beilage 4), ein. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 - eröffnet am 6. März 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass diese unlogisch seien und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten. So habe sie ihren Vater stellenweise als ihren Freund bezeichnet, um ihn im Widerspruch dazu als von Ehrenmord getriebenen Verfolger darzustellen. Weiter widerspreche ihre Ausbildung dem konservativen familiären Umfeld, das sie geltend mache. So habe sie - eigenen Angaben zufolge von ihrem Vater dazu ermutigt - das Gymnasium abgeschlossen sowie [verschiedene Kurse] besucht. Zudem habe sie vor ihrer Ausreise als [Beruf] gearbeitet. Selbst wenn nicht auszuschliessen sei, dass ihr Vater eine Ehe mit dem Cousin bevorzugt hätte, sei ein Ehrenmord aufgrund der Verweigerung dieses väterlichen Wunsches vor dem Hintergrund dieser Bildungsoffenheit eines Vaters gegenüber seiner Tochter nicht glaubhaft. So hätte die Beschwerdeführerin denn auch kaum die Möglichkeit gehabt, eine geplante Zwangsheirat in traditionell konservativen Familienverhältnissen, in denen Ehrenmord noch praktiziert werde, wegen anstehender Ausbildungen hinauszuschieben. B.c Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass auch diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten. So seien seine Aussagen bezüglich der Festnahme im März 2010 vage und stereotyp ausgefallen. Nach weiteren Details bezüglich dieses Ereignisses befragt, habe er lediglich angeben können, ständig geschlagen und beschimpft worden zu sein; weitere Einzelheiten habe er indes nicht nennen können. Auch sei trotz der bekannten Gewaltbereitschaft der syrischen Sicherheitsbehörden nicht nachvollziehbar, dass er - wie von ihm geltend gemacht - auch während der Fahrt ständig geschlagen worden sei. Diese Aussage vermittle vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer einem konstruierten Vorbringen mehr Dramatik habe verleihen wollen. Des Weiteren widerspreche es jeglicher Logik, dass er als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines PKK-Mitglieds für die syrischen Sicherheitsbehörden als Vertrauensperson in Frage gekommen wäre. Genauso widersinnig sei, dass er als Informant hätte tätig sein sollen, habe er doch selbst zu Protokoll gegeben, dass die Kaderleute der PYD Decknamen benutzten und er deren richtige Namen selbst nicht gekannt habe. Zudem habe er auch zu seiner Aufgabe beim Geheimdienst keine genauen, widerspruchsfreien Angaben machen können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei schliesslich, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland erst drei Monate nach seiner Freilassung verlassen habe. So wäre zu erwarten gewesen, dass er früher aus Syrien ausgereist wäre, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, dass er vom Geheimdienst einen konkreten Auftrag erhalten würde. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, vor seiner Flucht untergetaucht zu sein. Indes widerspreche dieses Verhalten ebenfalls jeglicher Logik, da er mit dem Untertauchen erst recht den Verdacht auf sich gezogen hätte, die Kollaboration mit den syrischen Behörden verweigern zu wollen. Aus all diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen. Daran vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, enthielten sie doch keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung. Bezüglich der geltend gemachten Haft im Jahr 2003 sei ferner festzuhalten, dass zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers fast acht Jahre vergangen seien, weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen sei und diesem Vorbringen mithin keine Asylrelevanz zukomme. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien nicht flüchtlingsrelevant. So seien den Akten keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sich anhand der Ausdrucke aus dem Facebook-Profil, den Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz und den Flugblättern nicht ableiten lasse, dass sich der Beschwerdeführer exponiert exilpolitisch engagiert habe. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er vom syrischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Das Bestätigungsschreiben der AOHR-S sei zudem als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, womit diesem Dokument keine Beweiskraft zukomme. B.d Da mithin weder die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch jene des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit Stand hielten, erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. C. Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 27. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, ihnen sei Einsicht in die Akten A13, A23, A29/1, A47/1 sowie in das Blatt der Hilfswerkvertretung betreffend die Beschwerdeführerin zu Akte A44/12 zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren und insbesondere eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A47/1 (Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) zuzustellen. Ferner liessen sie beantragen, dass ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise dem eventualiter erfolgten rechtlichen Gehör einschliesslich schriftlicher Begründung zum Aktenstück A47/1, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Schliesslich liessen sie beantragen, dass festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Presseartikel (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 58, S. 27; Art. 60, S. 29; Art. 61 S. 31; Art. 62, S. 32; Art. 67, S. 36; Art. 68, S. 37; Art. 69, S. 37; Art. 71, S. 39; Art. 72, S. 40), (Nachrichten-) Sendungen respektive Filme (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 60, S. 29), Berichte (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 49, S. 21; Art. 52, S. 23; Art. 58, S. 27 f.; Art. 72, S. 40; Art. 73, S. 41), Urteile (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 72, S. 39 f.; Art. 73, S. 41) und Internetsuchergebnisse (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 60, S. 29) im Zusammenhang mit asylrelevanter Verfolgung in Syrien und mit dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen hingewiesen. Zudem wurde ein Bericht des UN News Service vom 12. März 2014 bezüglich der Friedensgespräche betreffend den syrischen Bürgerkrieg eingereicht. Schliesslich wurde ein aktueller Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ins Recht gelegt. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 14. April 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ferner hiess es ihren Antrag bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A29/1 sowie A13 und A23 (Beweismittelumschläge) gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Begehren um Einsicht in das Aktenstück A47/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme) sowie das Eventualbegehren um Zustellung einer schriftlichen Begründung zu diesem Aktenstück A47/1 wies es indes ab. Des Weiteren stellte es fest, dass das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zum Aktenstück A44/12 in den Akten der Vorinstanz fehle. Zudem räumte es den Beschwerdeführenden antragsgemäss Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. Schliesslich wies es den Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee, (...), vom 8. Mai 2014 - ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 nahmen die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung wahr. Auf die darin gemachten Ausführungen wird - sofern sie entscheidrelevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 8 seiner Zwischenverfügung vom 14. April 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am (...) 2014 kam die Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 - welche das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 8. Mai 2015 zur Kenntnis zustellte - hielt die Vorinstanz fest, dass die Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2014 keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. J. Mit Eingabe vom 22. Juli respektive vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer sein syrisches Militärbüchlein (im Original), einschliesslich deutscher Übersetzung dazu, beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 bot das Gericht der Vorin-stanz Gelegenheit, zum kürzlich eingereichten syrischen Militärbüchlein Stellung zu nehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 führte die Vorinstanz aus, auf Seite 34 des Militärbüchleins sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer seinen obligatorischen Militärdienst im Jahr 2005 absolviert habe. Mithin habe er seine militärische Pflicht gegenüber dem syrischen Staat erfüllt und habe bei einer Rückkehr folglich keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. L. In ihrer Replik vom 28. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vortragen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 ignoriere, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer seit dem [genaues Datum] 2005 als Reservist registriert sei, wie dies aus dem Militärbüchlein, Seite 34, hervorgehe. Dies bedeute, dass er jederzeit von der syrischen Armee aufgeboten und zur aktiven Beteiligung am Krieg eingezogen werden könne. Mit seinem Profil als aktiver oppositioneller, politischer Kurde und durch seine Flucht ins Ausland verweigere er den syrischen Militärdienst und den Einsatz für das syrische Regime. Folglich würde er von den syrischen Behörden - mit Blick auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 auch als Reservist - noch eindeutiger als Verräter und Feind betrachtet und verfolgt. Diese Schlussfolgerung werde durch den Entscheid in BVGE 2015/3 - aus dem hervorgehe, dass eine Person mit einem Profil wie der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten habe, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme - gestützt. M. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2016 - vom Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2016 an deren Rechtsvertreter weitergeleitet - hiess die Vorinstanz ihr Gesuch um Änderung ihres im ZEMIS vermerkten Namens von [andere Schreibweise des Namens von B._______] auf B._______ gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.1.1 Konkret machten die Beschwerdeführeden zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen Einsicht in die Akten A13, A23, A29/1, A47/1 sowie das Blatt der Hilfswerkvertretung zur Akte A44/12 zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 2-12). 3.1.1.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 holte es das Gericht nach, den Beschwerdeführenden in die Akten A13 und A23 sowie A29/1 Einsicht zu gewähren. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. Folglich ist ihnen mit Bezug zu den nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer Nachteil erwachsen. 3.1.1.2 Das Begehren um Offenlegung des Aktenstücks A47/1 (interner VA-Antrag) wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 14. April 2014 ferner abgewiesen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, die Vorinstanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 3, 4 und 12), wurde in der genannten Instruktionsverfügung behandelt und der entsprechende Antrag, zum Aktenstück A47/1 sei eine schriftliche Begründung nachzureichen, ebenfalls abgewiesen. Für die Begründung des Gerichts sei auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. April 2014 verwiesen. 3.1.1.3 Bezüglich des Gesuchs um Einsicht in das Blatt der Hilfswerkvertretung zur Akte A44/12 stellte sich im Rahmen der Instruktion durch das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass dieses in den Akten der Vorin-stanz fehlt. Vor diesem Hintergrund wurde in der Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2014 vorgetragen, dass sich diesbezüglich zunächst die Frage stelle, ob die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2013 überhaupt anwesend war. Da die vor-instanzlichen Akten aufgrund des fehlenden Hilfswerksvertretungsblattes darüber keine Auskunft gäben, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz Art. 30 Abs. 1 AsylG verletzt habe. Selbst wenn die Hilfswerkvertretung aber anwesend gewesen sei, stelle sich die Frage nach der Rechtswirkung des entsprechenden Anhörungsprotokolls. Mangels Blatt der Hilfswerksvertretung sei deren Mitwirkung und Einflussnahme offensichtlich verunmöglicht worden, weshalb Art. 30 Abs. 4 AsylG in jedem Fall verletzt sei. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG ist bei den Anhörungen nach Art. 29 AsylG grundsätzlich eine Vertreterin respektive ein Vertreter eines anerkannten Hilfswerkes anwesend, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. Art. 30 Abs. 2 AsylG und Art. 26 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehen indes vor, dass eine Anhörung auch bei einer nicht durch die asylsuchende Person bewirkten Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswirkungen entfalten kann. Aus dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin geht hervor, dass anlässlich ihrer Bundesanhörung eine Hilfswerkvertretung anwesend war, erklärte sich die Beschwerdeführerin zu Beginn doch mit deren Teilnahme einverstanden und stellte die Hilfswerkvertretung selbst auch Fragen zwecks Erhellung des Sachverhaltes (vgl. A44/12, S. 1 f., F97 ff. und F106). Allerdings ist den Akten - mangels Hilfswerksvertretungsblatt - nicht zu entnehmen, ob die Hilfswerkvertretung Einwendungen zum Protokoll angebracht hat (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Auch die Bemühungen des Gerichts, die Notizen der Hilfswerksvertretung über die zuständige Organisation erhältlich zu machen, schlugen fehl. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung von ihrer Rechtsvertretung begleitet wurde (vgl. A41/2, A42/1 und A44/12, S. 2 und F101), wäre bei Vorliegen von Einwendungsgründen gegen das Protokoll indes zu erwarten gewesen, dass sie diese spätestens auf Beschwerdeebene vorgebracht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Da wie erwähnt nicht mehr auf die Notizen der Hilfswerksvertretung zugegriffen werden kann, lässt sich auch nicht mehr eruieren, ob diese nach der Anhörung zu weiteren Abklärungen angeregt hat (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Weil die Verfahrensführung aber auch bei Vorliegen solcher Anregungen ohnehin bei der Vorinstanz bleibt und zu erwarten gewesen wäre, dass die anlässlich der Anhörung vertretene Beschwerdeführerin bei Bedarf selbst weitere Untersuchungen angeregt hätte, hindert auch dies die Rechtsgültigkeit der Befragung nicht. Zusammenfassend darf im konkreten Fall angesichts der Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an der Anhörung davon ausgegangen werden, dass diese wo nötig Kritik angebracht hätte und mithin ihren Standpunkt wirksam zur Geltung hätte bringen können. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es trotz der Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz auch nicht gerechtfertigt, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. 3.1.2 Des Weiteren machten die Beschwerdeführeden geltend, die Vorin-stanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer im (...) 2013 festgenommen worden sei, weil die syrischen Behörden seinen Vater festgenommen hätten und er diese deshalb angegriffen habe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 13), dass der Beschwerdeführer während seiner Haft im Jahr 2010 zunächst in F._______ und später in E._______ inhaftiert gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 14), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten auch während des Militärdienstes im Jahr 2003 Probleme bekommen habe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 15), dass die Zwangsheirat der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin väterlicherseits für den Sommer 2013 vorgesehen gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 16), dass der Bruder der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise einen Bruder des Beschwerdeführers angegriffen und verletzt habe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 17), dass bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch dem Beschwerdeführer der Tod durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin drohe (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 18), dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung im Jahr 2010 oft von den syrischen Behörden geschlagen worden sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 19), dass der Beschwerdeführer nicht nur Sympathisant, sondern auch Mitglied der PYD gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 20), dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung untergetaucht sei, bevor er [Anfang] 2011 aus Syrien habe fliehen können (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 21), dass der Beschwerdeführer neben seinen kurdisch-kulturellen Aktivitäten auch noch für das politische Kader der PYD tätig gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 22), dass der Beschwerdeführer die syrischen Behörden zu Beginn noch mit Geld habe bestechen können, dies mit der Zeit aber nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 23), dass der Vater der Beschwerdeführerin auch wegen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gegen die Hochzeit mit ihm gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 24) und dass der Beschwerdeführer aus einer seit langer Zeit politisch aktiven Familie stamme (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 25). Ferner habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil sie davon abgesehen habe, sämtliche von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zu erwähnen (Internetartikel und Aufrufe zur Demonstration vom [genaues Datum] 2013 auf [verschiedene URL] und der Facebook-Seite [einer regimekritischen Gruppe in der Schweiz], und es auch unterlassen habe, die ins Recht gelegten Beweismittel einer materiellen Prüfung zu unterziehen (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 26 sowie Eingabe vom 12. Mai 2014, Art. 79). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die in E. 3.1.2 erwähnten Sachverhaltselemente und Beweismittel - deren Entscheidrelevanz im Übrigen in der Beschwerde nicht dargelegt wurde - nicht beachtet worden wären. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.2 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Sie habe es unterlassen, die Vorbringen lückenlos abzuklären, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen. Konkret habe sie es beispielsweise versäumt, nachzuhaken, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung auf die von ihm erlittene Folter zu sprechen gekommen sei, indem er erwähnt habe, dass er am Anfang im Gefängnis in F._______ noch nicht gefoltert und geschlagen worden sei (vgl. A45/15, F33). Im Allgemeinen entstehe nach Konsultation der vorinstanzlichen Akten der Eindruck, die Vorinstanz habe vorliegend nicht sehr sorgfältig gearbeitet. So falle beispielsweise auf, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers immer wieder die Rede von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; deutsch: Volksverteidigungseinheiten) gewesen sei, wobei dieser wohl die PYD gemeint habe. Auch hier hätte die Vorinstanz, um die Abklärungspflicht nicht zu verletzten, nachhaken müssen, welche Organisation oder Partei der Beschwerdeführer genau gemeint habe. Die Nachlässigkeit der Vorinstanz sei im Weiteren daran ersichtlich, dass sie in der angefochtenen Verfügung immer angeführt habe, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 inhaftiert gewesen, wo er doch klar ausgeführt habe, im Jahr 2010 in Haft gewesen zu sein. Schliesslich stelle es auch eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mehr als zwei Jahre nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 28-36). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend nicht sehr sorgfältig gearbeitet, da sie nicht genau abgeklärt habe, welche Organisation - die PYD oder die YPG - der Beschwerdeführer genau gemeint habe, ist nicht stichhaltig. So erwähnte der Beschwerdeführer die bewaffnete Organisation YPG lediglich im Zusammenhang mit seinem Bruder (vgl. A45/15, F8 und F94), während er mit Bezug zu seiner eigenen Person stets angab, dass er die PYD unterstütze, wobei er explizit danach befragt ergänzend ausführte, dass er zunächst der PKK angehört habe und dann zur PYD gewechselt sei (vgl. A5/10, Rz. 15; A45/15, F36 ff., F84). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der erwähnten Organisationen weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Die Verwechslung der Jahreszahl, in der die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zweite Inhaftierung stattgefunden haben soll (2011 statt 2010), kommt überdies einem redaktionellen Versehen gleich. So wurde unter Ziffer I der angefochtenen Verfügung doch noch das korrekte Jahr (2010) angeführt. Wäre die Vorinstanz tatsächlich von einer Inhaftierung im März 2011 statt im März 2010 ausgegangen, hätte sie zudem wohl einen Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers [Anfang] 2011 feststellen müssen. Die Dauer von gut zwei Jahren zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung des Beschwerdeführers scheint angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belastend sein kann. Die Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es versäumt habe, nachzuhaken, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung auf die erlittene Folter zu sprechen gekommen sei, vermag insofern keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken, als der rechtswesentliche Sachverhalt - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist - trotz oberflächlicher Abklärung des Sachumstands möglicher Folter erstellt scheint. Im Übrigen ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig abgeklärt hat. Nach dem Gesagten liegt weder eine Verschleppung des Verfahrens noch eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 27. Februar 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - von den syrischen Behörden wegen seiner Mitwirkung an kurdischen Kulturanlässen verhaftet und bedrängt worden zu sein - ausgegangen ist. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich im Wesentlichen argumentiert, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - detailliert, konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen seien. So habe er anlässlich der Bundesanhörung zu den Fragen 20 ff. ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen erläutert, wie die besagte Verhaftung von Statten gegangen sei. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in unglaubhafter Weise vorgetragen, auf der Fahrt zur Zweigstelle der Polizei ständig geschlagen worden zu sein, sei aktenwidrig, habe er doch ausgesagt, reichlich geschlagen worden zu sein. Selbst wenn er aber pausenlos von den syrischen Behörden geschlagen worden wäre, wäre es unzulässig, diese Tatsache zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen heranzuziehen, da es sich dabei um das Verhalten von Drittpersonen handle, auf das er keinen Einfluss habe. Nicht minder absurd sei das Argument der Vorinstanz, wonach es jeglicher Logik widerspreche, dass der Beschwerdeführer als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines PKK-Mitglieds für die syrischen Sicherheitsbehörden als Vertrauensperson in Frage gekommen wäre. So sei es offensichtlich, dass die syrischen Behörden nicht diejenigen Personen zur Spitzeltätigkeit aufforderten, welche am extremsten politisch aktiv seien. Vielmehr würden weniger extreme Personen angesprochen, welche aber gleichwohl Zugang zu politisch exponierten Personen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer als [Beruf] und Organisator von kurdischen [Anlässen] aus Sicht der syrischen Behörden ein überaus geeignetes Profil aufgewiesen. Dabei sei unerheblich, dass er die richtigen Namen der Kaderleute der PYD nicht gekannt habe, sei dies den syrischen Behörden doch nicht bekannt gewesen. Zudem seien unter Umständen auch Informationen mit Angaben von Decknamen wichtig und interessant. Geradezu an den Haaren herbeigezogen sei das Argument der Vorinstanz, wonach es widersprüchlich sei, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden verpflichtet worden sei, ihnen Namen von politischen Kollegen weiterzugeben, es ihm jedoch gleichzeitig erlaubt gewesen sei, weiterhin kulturelle Anlässe durchzuführen. Der Vorinstanz entgehe bei dieser Argumentation, dass es gerade der Sinn einer Spitzeltätigkeit sei, dass die beauftragte Person in ihr normales Umfeld zurückkehren und ihre bisherige Tätigkeit ausüben könne, da nur so verhindert werden könne, dass die Gleichgesinnten Verdacht schöpften. Wie aus dem Protokoll der Bundesanhörung, Fragen 47 ff., hervorgehe, treffe es ausserdem nicht zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Auftrags, für den Geheimdienst zu arbeiten, keine genauen Angaben habe machen können. Ebenso haltlos sei es, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst drei Monate nach seiner Freilassung aus Syrien geflüchtet sei, in Frage stelle. So sei es aktenwidrig, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe einen Auftrag der syrischen Behörden erwartet. Wie er in Frage 49 des Anhörungsprotokolls ausgeführt habe, sei er von den syrischen Behörden aufgefordert worden, sie im Voraus über einen kurdisch-kulturellen Anlass zu informieren. Somit sei klar, dass er nicht zunächst einen konkreten Auftrag seitens der Behörden habe abarbeiten müssen, um die Ernsthaftigkeit seiner Lage erkennen zu können. Folglich sei auch absolut logisch, dass der Beschwerdeführer in der Folge untergetaucht sei. Des Weiteren sei wohl auch der Vorinstanz klar, dass die Flucht aus einem Land mittels Schlepper nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen könne, sondern eine längerfristige Planung sowie die Beschaffung entsprechender finanzieller Mittel notwendig sei. Nach dem Gesagten wiege es umso schwerer, dass die Vorinstanz gänzlich davon abgesehen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen und in pauschaler Art und Weise behauptet habe, diese vermöchten so oder so nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu ändern. Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung durch die syrischen Behörden angesichts der bereits eingetretenen und der noch drohenden Nachteile asylrelevant sei. Dasselbe gelte für die vorgebrachte Haft im Jahr 2003. So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich klar ausgeführt, dass schon diese Verhaftung politisch motiviert gewesen sei und weiteren Gefängnisaufenthalten nur mit Bestechung habe entgegengewirkt werden können. Somit sei die Verfolgung durch die syrischen Behörden als eine im Jahr 2003 beginnende und sich fortlaufend intensivierende Entwicklung zu verstehen (vgl. Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 37-43 und 46-48). 5.3 Nach Durchsicht der Akten und in Würdigung der Situation in Syrien um das Jahr 2010 herum kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung infolge seiner Mitwirkung an kurdischen Kulturanlässen aus den nachfolgenden Gründen überwiegend wahrscheinlich sind. 5.3.1 So wurde betreffend die Zeit vor dem syrischen Bürgerkrieg verschiedentlich davon berichtet, dass das Regime vielfach auch kurdisches Kunstschaffen - unter anderem im Rahmen der Newrozfeiern - als staatsfeindliche politische Aktion wahrnahm und Kurden nicht nur wegen klassischer politischer Aktivitäten, sondern regelmässig auch wegen ihrem künstlerisch-kulturellen Engagement festgenommen wurden. Wesentlich sei dabei gewesen, ob die Behörden kurdisches Kunstschaffen als politische und insbesondere separatistische Handlung auffassten, wobei den konsultierten Quellen zu entnehmen ist, dass auch [die künstlerisch-kulturelle Aktivität, welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nachgegangen ist], von den syrischen Behörden als politisch motiviert angesehen und unterdrückt wurde. Obwohl grundsätzlich eher aktivere Personen verhaftet worden seien, sei es sehr schwierig, problematische respektive unproblematische Verhaltensmuster zu definieren, da die Behörden eine Person auch ohne einen rechtlichen Grund verhaften konnten. Seit 2008 und 2009 sei es verstärkt zur Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. So wurde mit Bezug zum Newroz-fest im Jahr 2009 von zahlreichen Verhaftungen kurdischer Teilnehmer berichtet. Im Jahr 2010 habe das Fest dann nur noch an wenigen Orten in Syrien stattgefunden, wobei es von teilweise massiven Eingriffen und Verhaftungen durch die syrischen Sicherheitskräfte überschattet gewesen sei (vgl. Harriet Montgomery, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 123; Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigration Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service [DIS] and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI) - 21 January to 8 February 2010, Mai 2010, S. 34 f., 40 ff., m.w.H.; Kurdwatch [Berlin], Newroz 2010: Destruction of stages, isolated arrests and one death in ar-Raqqah, 8. April 2010; Harriet Allsopp, The Kurds of Syria: Political Parties and Identity in the Middle East, 2014, S. 130; Human Rights Watch (HRW), Syria: Investigate Security Force Shooting of Kurds, 26. März 2010). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der beiden Befragungen glaubhaft vor, dass er in Syrien [einer künstlerisch-kulturellen Aktivität nachgegangen sei], in diesem Zusammenhang [eine bestimmte Aktivität vorbereitet habe] und jeweils bei kurdischen Kulturanlässen, unter anderem beim alljährlichen Newrozfest, mitgewirkt habe (vgl. A5/10, Rz. 15; A45/15, F11-17; A13, Beilage 7). Ferner erscheint es auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven und somit auffälligen Familie stammt, machte dies doch auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorbringen betreffend die unliebsame Heirat - und mithin in ganz anderem Zusammenhang - geltend (vgl. A45/15, F93 ff.; A44/12, F32 ff.). Dies scheint auch die Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer anlässlich der Vorbereitung der anstehenden Newrozfeier in einem benachbarten Dorf seines Heimatdorfes von den syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Dies erscheint vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Situation der kurdischen Bevölkerung in Syrien um das Jahr 2010 herum nicht unplausibel. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Festnahme denn auch nicht offensichtlich unsubstantiiert oder derart widersprüchlich, dass sie völlig unglaubhaft wären. So gab der Beschwerdeführer an, dass sie ungefähr vierzig Personen gewesen seien, die sich zur Vorbereitung der New-rozfeier zusammengefunden hätten, und dass sie am Ende der Proben von den Sicherheitskräften angegriffen und mit Fäusten und Gewehrkolben niedergeschlagen worden seien, um anschliessend auf der Ladefläche eines Pick-ups zum Polizeiquartier in D._______ gebracht zu werden (vgl. A45/15, F18 ff.). Auch die Aussage, noch während der Fahrt nach D._______ wiederholt geschlagen worden zu sein, erscheint - angesichts des willkürlichen Verhaltens der syrischen Behörden - nicht völlig unglaubhaft (vgl. A45/15, F24). 5.3.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspricht es auch nicht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer als kurdisch-kultureller Aktivist und Bruder eines ehemaligen PKK-Mitglieds von den syrischen Sicherheitsbehörden als Informant angeheuert wurde. So wurde in den konsultierten Quellen davon berichtet, dass bevorzugt auch kurdische Aktivisten - wie kulturell tätige Personen, Mitglieder von kurdischen Parteien und sogar Anführer solcher Parteien - sowie deren Familienangehörige von den syrischen Sicherheitskräften als Informanten rekrutiert wurden. Dabei wurden die Betroffenen mit verschiedenen Druckmitteln - wie drohendem Verlust der Arbeitsstelle sowie anhaltender Behelligung der gesamten Familie mit wiederholten Befragungen - und teilweise auch mit Begünstigungen willig gemacht. Ferner wurde davon berichtet, dass die Entlassung inhaftierter Personen von deren Zusicherung, als Informant respektive Informantin für den Staat zu arbeiten, abhängig gemacht wurde (vgl. Jordi Tejel, Syria's Kurds: History, politics and society, 2009, S. 106; ACCORD / DIS, a.a.O., Mai 2010, S. 9, 23 f., 45, 47). Folglich erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, erst aus der Haft entlassen worden zu sein, nachdem er zugestimmt habe, für den syrischen Geheimdienst als Informant zu arbeiten (vgl. A45/15, F47), durchaus plausibel. Des Weiteren sind auch seine Aussagen bezüglich des ihm von den Behörden erteilten Auftrags nicht völlig substanzarm und widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Bundesanhörung klar aus, dass er den Geheimdienst hätte informieren müssen, wenn jeweils ein Treffen bezüglich kurdisch-kultureller Aktivitäten geplant gewesen sei, und dass er zu diesem Zweck eine Telefonnummer erhalten habe, über welche er Kontakt mit dem Geheimdienst hätte aufnehmen können (vgl. A45/15, F49 f.). In den Grundzügen brachte der Beschwerdeführer entsprechendes bereits anlässlich seiner Kurzbefragung vor (vgl. A5/10, Rz. 15). Selbst wenn die knapp drei Monate, die der Beschwerdeführer von seiner Entlassung aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise aus Syrien hat verstreichen lassen, keine kurze Zeit sind, ist es angesichts der Vorbereitungen, die er für die Flucht treffen musste, nicht völlig unplausibel, dass er trotz seiner Lage so lange zugewartet hat, bis er sein Heimatland verlassen hat. 5.3.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung und seine Rekrutierung als Spitzel nicht völlig unglaubhaft. Bezüglich der geltend gemachten [mehr als halbjährigen] Haft bleiben zwar insofern zu Recht gewisse Zweifel, als deren Dauer vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nie eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat, ein wenig lange erscheint. Gemäss den konsultierten Quellen lässt sich aber in jedem Fall nicht gänzlich ausschliessen, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers auch für eine derart lange Zeit festgehalten wird, nicht zuletzt weil es äusserst schwierig sei, bezüglich der Länge der Inhaftierungen ein bestimmtes Muster festzustellen (ACCORD / DIS, a.a.O., Mai 2010, S. 32). Ferner sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Haft zwar vage ausgefallen - was indes auch damit zusammenhängen dürfte, dass das SEM, wie auf Beschwerdeebene mit Bezug zur angedeuteten Folter gerügt, nicht eingehend nachgefragt hat; dennoch sind sie grundsätzlich widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Bei einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Probleme mit den syrischen Behörden erscheint das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens trotz der erwähnten Zweifel vorliegend erfüllt, lässt dieses doch gerade Raum für gewisse Einwände an den überwiegend wahrscheinlichen Schilderungen einer asylsuchenden Person. 5.4 Da der Beschwerdeführer angesichts der bereits erlebten Verfolgung durch die syrischen Behörden im Heimatland eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Hinweise auf Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG finden sich in den Akten nicht. Bei dieser Sachlage können weitere Abklärungen dazu unterbleiben, inwiefern für den als Reservisten der syrischen Armee registrierten Beschwerdeführer (vgl. oben Bst. J und L) die konkrete Gefahr einer Rekrutierung besteht (vgl. zur weitgreifenden Rekrutierungspraxis der syrischen Behörden beispielsweise den Entscheid E-4268/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3.1). 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihres Vorbringens - wegen der unliebsamen Heirat mit dem Beschwerdeführer von ihrem Vater und ihrem Bruder an Leib und Leben bedroht zu werden - gestützt auf Art. 3 AsylG originär die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde diesbezüglich im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. So könne eine Tochter mit ihrem Vater auch dann eine freundschaftliche Beziehung führen, wenn zwischen ihnen Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Partnerwahl bestünden. Genauso könne ein Vater bezüglich der Heirat seiner Tochter eine konservative Einstellung pflegen, während er bezüglich deren Ausbildung eine liberale Haltung vertritt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass Ehre und Versprechen im syrischen und insbesondere im kurdischen Kontext einen hohen Stellenwert hätten (Beschwerde vom 7. April 2014, Art. 44 f.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der unliebsamen Heirat mit dem Beschwerdeführer von ihrem Vater und ihrem Bruder an Leib und Leben bedroht zu werden, nicht asylrelevant ist, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht geprüft werden muss. So wären allfällige Vergeltungsakte zulasten der Beschwerdeführenden seitens der Familie der Beschwerdeführerin lediglich aus privaten, asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten. Folglich ist der vorgebrachten Furcht vor einer familiären Bedrohung durch Ehrenmord in jedem Fall die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Ob das Risiko einer allfälligen Bedrohung durch Familienangehörige im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevant sein könnte, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung im heutigen Zeitpunkt offen bleiben. 7. 7.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen ist. 7.2 Anlässlich ihrer Anhörungen trugen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien geheiratet, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit durch seinen Bruder vertreten worden sei (vgl. A44/12, F12; A45/15, F77). Inwiefern die Beschwerdeführenden in Syrien tatsächlich geheiratet haben und ob diese im Ausland geschlossene Ehe gemäss dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in der Schweiz anerkannt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. So sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, den Ehegatten gestützt auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 gleichgestellt - dies auch im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S. 45 ff.). Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Anhörungen beide geltend, dass sie bereits in Syrien ein Liebespaar waren (vgl. A44/12; A45/15, F70 ff.). Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wohnen die Beschwerdeführenden spätestens seit dem 1. Dezember 2014 und mithin seit mehr als einem Jahr zusammen. [Im 2014] brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, C._______, zur Welt. Im ZEMIS ist C._______ mit dem Nachnamen des Beschwerdeführers eingetragen. Eine Vaterschaftsanerkennung seitens des Beschwerdeführers hat gemäss den Akten bislang noch nicht stattgefunden. Dem Dossier der Vorinstanz ist indes zu entnehmen, dass eine Anerkennung geplant ist, diese derzeit jedoch wegen fehlender Identitätsdokumente des Beschwerdeführers sowie wegen Problemen betreffend die Namensänderung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden kann. 7.3 Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 zusammenleben, weshalb die Beschwerdeführerin und auch die Tochter, C._______, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen sind, nachdem auch diesbezüglich keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vorliegen. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin und die Tochter, C._______, sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: