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D-3846/2014

D-3846/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Mai 2012 und meldete sich am 24. September 2012 bei der Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich. Am 25. September 2012 reichte er dort ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Am 6. Oktober 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, worauf dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 die Einreise bewilligt wurde. Am 5. Mai 2014 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei (...) und habe bei verschiedenen Folkloreveranstaltungen mitgewirkt, mit dem Ziel, die kurdische Tradition und Sprache frei auszuleben. Da er an Newroz-Veranstaltungen und den Jahrestagen der Kamishli-Unruhen öffentlich aufgetreten sei, sei er in den Fokus der Behörden geraten. Im Jahr 2009 sei er bei einer Demonstration in D._______, welche mit Wasserwerfern aufgelöst worden sei, mit einer unbekannten Flüssigkeit verätzt worden. Von diesem Zeitpunkt an habe er ständig seinen Wohnort gewechselt. Trotz intensiver Suche und der Ausstellung mehrerer Haftbefehle gegen ihn, welche seinem (Verwandten), dem Dorfvorsteher ausgehändigt worden seien, habe er sich durch Bestechung dem Zugriff der Behörden entziehen können. Zuletzt habe er am 21. März 2012 an einer Newrozfeier ein Gedicht (...) vorgetragen. Am 1. April 2012 sei wiederum von den syrischen Behörden nach ihm gesucht worden, wobei ihm seine Kontaktperson mitgeteilt habe, dass er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten habe. Damals habe es auch ein Gerücht gegeben, die Regierung werde sich zurückziehen. Am 10. April 2012 seien Angehörige der PKK zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, bei ihnen mitzuwirken. Zu Beginn habe er sich geweigert, danach jedoch Wachdienste übernommen. Zur Stützung seiner Angaben reichte er bei der Vorinstanz seine syrische Identitätskarte, den Führerausweis, eine Wohnsitzbestätigung sowie eine CD und zahlreiche Fotos, die ihn bei öffentlichen Auftritten und kulturellen Aktivitäten in Syrien zeigen, Fotos von Verletzungen, seine Facebook-Koordinaten, eine Mitgliedsbestätigung der Demokratisch-Kurdischen Partei (KDPS), Auszüge aus dem Internet sowie eine CD, die ihn bei exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zeigen, und einen türkischen Arztbericht (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 - eröffnet am 14. Juni 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er weitere Fotos und einen DVD-Auszug von Newrozfeiern, sowie Fotos von Verletzungen in Syrien, Kopien der Identitätsnachweise seiner Geschwister, einen Arztbericht seiner Schwester, ein Bestätigungsschreiben und eine Kopie des Identitätsnachweises eines weiteren Verwandten zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen, und ersuchte das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift sowie zu den eingereichten Beweismitteln und hielt nach ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, auf die Vernehmlassung des SEM zu replizieren. H. Mit Replik vom 4. November 2015 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest und wies neuerlich auf die im Internet abrufbaren Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten hin. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte er aktuelle ärztliche Berichte zu den Akten. I. Am 25. Juli 2016 und am 5. Mai 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte sich das BFM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sich die syrischen Behörden seit 2004 für ihn interessiert und ihn im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 intensiv gesucht hätten. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, sei davon auszugehen, dass ihn die Sicherheitskräfte auch gefunden hätten, wovor ihn die Bestechung eines einzelnen Beamten nicht hätte bewahren können. Zudem wiesen seine Angaben ein unrealistisches Mass an Zufall auf. Er habe angegeben, seit 2009 nicht mehr zuhause gelebt zu haben und nur noch für Besuche zurückgekehrt zu sein, woraufhin die Nachbarn jeweils die Behörden informiert hätten. Es sei aber nicht glaubhaft, dass er jedes Mal, wenn die Behörden bei ihm vorbeigekommen seien, habe entwischen können. In Anbetracht der negativen Konsequenzen für seine Familie sei es zudem unlogisch beziehungsweise erscheine es als unverhältnismässig, dass er sich regelmässig habe zuhause blicken lassen. Viel eher sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Anzahl behördlicher Besuche nicht der Wahrheit entspreche oder dass er aufgrund seiner rein musikalischen Tätigkeit kein genügend brisantes politisches Profil aufgewiesen habe, um die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Diese Einschätzung treffe auch auf die angeblichen Haftbefehle zu. Keinesfalls hätten diese bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Intensität vom (Verwandten) unbemerkt vernichtet werden können. Für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm spreche auch seine Angabe, seit 2009 kaum noch öffentlich in Erscheinung getreten zu sein. So habe er noch an den Newrozfesten mitgewirkt, die einmal jährlich stattfänden, und sich bei wenigen anderen Gelegenheiten im Kreise seiner Folkloregruppe betätigt. In Anbetracht dieser Passivität sei nicht davon auszugehen, dass er weiterhin im Fokus der Behörden gestanden sei und eine intensive Fahndung nach ihm stattgefunden habe. Auch sei unglaubhaft, dass das Haus seiner Familie in diesem Zeitraum mehrere Male gestürmt worden sei. Für diese Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass die von ihm eingereichten Fotos hauptsächlich Anlässe von 2006 bis 2009 betreffen würden und somit kein aktuelles öffentliches Exponieren seiner Person zeigten, das zu einem fluchtauslösenden Grund hätte werden können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, darzulegen, weshalb er angesichts der intensiven behördlichen Suche nicht früher geflüchtet sei. Zudem sei er zwischen 2004 und 2012 zirka achtmal legal in die Türkei gereist und trotz angeblicher Verfolgung jeweils gewollt nach Syrien zurückgekehrt. Seine Antwort, er habe keinen geeigneten Schlepper gefunden, sei in Frage zu stellen, auch in Anbetracht seiner guten Beziehungen zu den Grenzbeamten. Die zahlreichen Ungereimtheiten führten dazu, dass sämtliche Angaben zur Suche der syrischen Behörden nach ihm als unglaubhaft zu erachten seien. Obwohl seine Angaben zu seinem angeblichen Analphabetismus nicht in direkten Zusammenhang mit seinen Fluchtvorbringen stünden, würde die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dadurch unterminiert. Da er sechs Jahre die Primarschule besucht und den dreijährigen Militärdienst bei der (...) beendet habe, sei dies anzuzweifeln. Gegen seinen angeblichen Analphabetismus spreche auch, dass er als Hauptverfolgungsgrund vorgebracht habe, ein Gedicht vorgetragen zu haben und er zudem Fotos eingereicht habe, die ihn beim Lesen von Büchern zeigten. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe nur ein Symbol von Kurdistan sehen wollen, sei nicht überzeugend. Im Weiteren seien auch seine Angaben, er werde von der PKK mit Zwangsrekrutierung bedroht, aufgrund zahlreicher Widersprüche und unsubstantiierter Angaben nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er geltend gemacht, nach dem Rückzug der Regierung aus den kurdischen Gebieten vom 1. April 2012 sei die PKK an die Macht gekommen. Am 10. April 2012 habe er sich bei den Mitgliedern der PKK in einem Nachbardorf melden müssen, die von ihm verlangt hätten, für die PKK Demonstrationen zu organisieren und daran teilzunehmen. Er sei gezwungen worden, bei diesen Aktionen (...). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, Vertreter der PKK seien viele Male zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten, Wache zu halten und an Sitzungen teilzunehmen. Auf Nachfrage, welche Aktivitäten er ausgeführt habe, habe er angegeben, lediglich Wache gehalten zu haben. Da ein erheblicher Unterschied zwischen seinen Angaben in der BzP bezüglich der Auftritte als (...) und dem in der Anhörung geltend gemachten Wachehalten bestünde, seien seine Angaben zur Verfolgung durch die PKK nicht glaubhaft. Zudem sei er nicht in der Lage, zu erklären, weshalb die PKK intensiv versucht haben soll, ihn zu rekrutieren. Da er sich aufgrund der angeblichen Verfolgung durch die Regierung bereits seit Jahren versteckt gehalten habe, sei es zudem unwahrscheinlich beziehungsweise nicht plausibel, wie ihn die PKK habe finden können. Sodann seien seine Ausführungen zum angeblichen Treffen mit der PKK in E._______ vage und oberflächlich geblieben. Die plakativen Antworten und Aussagen des Beschwerdeführers, die PKK habe ihm gesagt, er müsse "alles von ihnen erwarten", der "Name sei notiert", seien nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. So sei eine umfassende Überwachung der exilpolitischen Szene durch die Sicherheitsdienste unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich das diesbezügliche Interesse auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufwiesen. Zudem sei anhand der eingereichten Beweismittel keine öffentliche Exponierung ersichtlich, die über eine normale Teilnahme an Demons-trationen hinausgehe. Daran vermöchten auch die Mitgliedsbestätigung der Demokratisch-Kurdischen Partei und die weiteren Beweismittel mit exilpolitischem Bezug nichts zu ändern. So habe er wiederholt zu Protokoll gegeben, er sei in keiner politischen Partei und würde sich auch nicht politisch engagieren, da seine Aktivitäten rein kulturell seien, mit dem Ziel, die kurdische Kultur zu zelebrieren und deren Erhalt sicherzustellen.

E. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit zu Unrecht verneint und sich auf Mutmassungen gestützt. Die detaillierten Vorbringen, zahlreichen Bildbeweise sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Verwandten seien unbeachtet geblieben. Auch sei es dem Beschwerdeführer als aktiven Kämpfer des kurdischen Widerstandes nicht vorzuhalten, dass er trotz beginnender Probleme mit den Behörden länger im Heimatland verblieben sei. Dass er sich dem Zugriff der Behörden habe entziehen können, sei im Kontext der notorischen Korruption und kleinräumiger Verhältnisse, in denen jeder jeden kenne, nicht weiter erstaunlich. Zudem habe der Beschwerdeführer ja angegeben, sich nicht mehr zuhause aufgehalten zu haben. Seine Tätigkeit in einer Peschmerga-Folkloretruppe sei in den Augen des Regimes vor Ausbruch des Krieges absolut geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn zu lenken und zur Verfolgung zu führen, wobei auf das eindrückliche Bildmaterial zu verweisen sei. Der Beschwerdeführer habe solche Feiern organisiert, in denen überwiegend Männer in folkloristischen Uniformen teilgenommen hätten, wobei die gezeigten Transparente und Fahnen verboten und die Ansprachen von Aufrufen zum Widerstand geprägt gewesen seien. Zudem sei der angefochtene Entscheid willkürlich, da völlig ausser Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer bei einer illegalen Kundgebung Opfer eines chemischen Übergriffs geworden sei. Auch seien die Mutmassungen über das grosse Glück, mit dem er sich dem Zugriff der Behörden in D._______ habe entziehen können, indem er vom Balkon gesprungen sei, unhaltbar, zumal er dieses Ereignis detailliert geschildert habe. Sodann sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht weiter darauf eingegangen, dass ein Familienmitglied des Beschwerdeführers bei der Suche nach ihm von den Behörden geschlagen und verletzt worden sei. Schliesslich stelle die Vorinstanz zu Unrecht in Frage, ob der Beschwerdeführer Analphabet sei. Er sei zwar sechs Jahre in der Schule gewesen, jedoch nur sehr schlecht auf Arabisch unterrichtet worden, wobei niemand in der Region Arabisch gesprochen habe. So hätten die meisten Kinder im Dorf weder lesen noch schreiben gelernt, auch heute müsse ihm noch ein Verwandter alles vorlesen. Hingegen sei er ein wortgewaltiger Redner, womit er auch an Demonstrationen in der Schweiz auffalle. Er könne spontan packende Reden vortragen und kurdische Gedichte auswendig. Sein politisches Engagement ermögliche ihm den Zugang zu diesen Texten auf mündliche Weise. Als einfacher Soldat, der Befehlen zu gehorchen gehabt habe, sei Lesen und Schreiben auch im Militärdienst bei der (...) keine Voraussetzung gewesen. Schliesslich habe er den Unmut der PYD/PKK auf sich gezogen, indem er sich für Barzani engagiert habe, wobei er kritisiert habe, dass die PKK im Gegensatz zu Barzanis Partei kein Interesse an einer Konfrontation mit Assad habe. Am Anfang habe er die Bedrohung nicht ernstgenommen und die PYD nur für einen der Akteure gehalten. Als die Partei immer stärker geworden sei, habe er seine Strategie ändern müssen und seine Kooperation bzw. Dorfwachedienste zugesichert, um aber gleichzeitig seine Ausreise vorzubereiten, da seine Sicherheit zwischen allen Fronten nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Schliesslich sei er auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv, was den syrischen Behörden sicherlich nicht verborgen geblieben sei. Allein schon die Tatsache, dass er zu Verwandten, die politische Flüchtlinge seien, geflohen sei, würde zu einer Reflexverfolgung im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes führen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Verletzung des Beschwerdeführers infolge eines chemischen Übergriffs auf Demonstranten im Jahr 2009 irrelevant sei. Der Vorfall stehe in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise und sei auch nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Der Verweis auf den Flüchtlingsstatus seiner Angehörigen sei unzureichend, eine Gefährdung glaubhaft zu machen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er zu keinem Zeitpunkt Reflexverfolgung geltend gemacht. Auch seien subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich im kulturellen Bereich tätig sei, was keinesfalls geeignet sei, das Profil eines etablierten Regimegegners zu erfüllen.

E. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, der chemische Angriff des Regimes auf demonstrierende Minderheitsvertreter erfülle zweifellos die Voraussetzungen des Art. 3 AsylG. Dieses Ereignis stehe trotz der verstrichenen Zeit im Zusammenhang mit der Ausreise und hätte zwingend im Entscheid erwähnt werden müssen. Schliesslich nehme der Beschwerdeführer auch als Opfer eines solchen Übergriffs eine besondere Stellung in der Diaspora ein, da er - etwa anlässlich einer Kundgebung am (...) November 2012, welche aus Anlass des Einsatzes von Chemiewaffen in Syrien abgehalten worden sei, als Zeuge der unmenschlichen Übergriffe des Regimes aufgetreten sei. Da er als kulturell engagierter Minderheitsvertreter bekannt sei, könne eine Parteimitgliedschaft nicht als Voraussetzung gesehen werden, um durch solche Auftritte als gefährdet zu gelten. Schliesslich sei auch in Syrien - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Reflexverfolgung weit verbreitet. Da so politisch aktive Personen unter Druck gesetzt würden, seien für nahe Angehörige von politischen Flüchtlingen schwere Nachteile zu befürchten. Zudem habe die Vorinstanz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht gelassen, wonach exilpolitisch tätige Personen oder Personen, die der Opposition nahe stünden, gefährdet seien, weshalb sich ein Beizug der Asylakten seiner Geschwister keinesfalls erübrige. Im vorliegenden Fall sei eine Gesamtbetrachtung durchzuführen, in die das vom Beschwerdeführer erlittene Leid, seine Funktion als Zeuge für das menschenrechtswidrige Vorgehen syrischer Behörden in Zusammenhang mit der Gefahr der Reflexverfolgung wie auch seine eigenen Fluchtgründe einzubeziehen seien.

E. 5 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Kausalität der vorgebrachten Vorverfolgung durch das syrische Regime geschlossen hat, auch wenn die verfügbaren Länderinformationen im Unterschied zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu einer anderen Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers führen. Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, die in der Heimatregion stark verankerte PYD/PKK habe versucht, ihn für ihre Zwecke zu rekrutieren, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen, wonach diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Aktivitäten als (...), Mitglied in einer Folkloregruppe und Organisator von kurdischen Feiern zwischen 2004 und 2009 unter Beobachtung gestanden zu sein, wobei sich danach von 2009 bis zum 1. April 2012 die Suche nach ihm intensiviert habe und er nur mehr gelegentlich - zuletzt im März 2012 - an Newrozfeiern und diversen Veranstaltungen habe teilnehmen können. Nach dem 1. April 2012 habe er von Seiten der syrischen Behörden nichts mehr zu befürchten gehabt. Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die syrischen Behörden.

E. 5.1.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend geltend gemacht, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene Elemente des in der Anhörung erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Demonstration in D._______ im Jahr 2009 und die ihm damals zugefügten Verletzungen eine Erwähnung angezeigt gewesen wäre. In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz jedenfalls mit diesem Vorfall auseinandergesetzt, wobei die Beteiligung an der Demonstration nicht angezweifelt, jedoch die darauf folgende intensivierte Suche nach dem Beschwerdeführer nach wie vor für unglaubhaft erachtet wurde. Aus der Sicht des Gerichts ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt in Hinblick auf die geltend gemachte Vorverfolgung als genügend erstellt zu erachten, da der Beschwerdeführer auch die ihm anlässlich der Demonstration zugefügten Verletzungen durch Fotos belegen konnte. Zwar hat sich das BFM nicht mit jedem weiteren Vorfall des äusserst umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, indem nicht weiter auf die vorgebrachten Verletzungen von seinen Angehörigen, wie etwa seiner (Verwandten) deren Akten auf Beschwerdeebene antragsgemäss beigezogen wurden, eingegangen wurde. Eine verfügende Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Ein Verfahrensmangel ist zu verneinen. Überdies wäre ein solcher aufgrund der Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem als Vorverfolgung geltend gemachten Vorfall in D._______ als geheilt zu erachten. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, dieser sei asylrechtlich irrelevant, da der Übergriff drei Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe, weshalb kein zeitlicher Kausalzusammenhang bestünde. Auch habe der Übergriff nicht gezielt dem Beschwerdeführer gegolten, weshalb keine Vorverfolgung seiner Person anzunehmen sei. Inwiefern dieser Auffassung zuzustimmen ist, wird nachfolgend dargelegt.

E. 5.1.3 Im Urteil E-1850/2014 vom 1. Juni 2016 E. 5.3.1 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass betreffend die Zeit vor dem syrischen Bürgerkrieg verschiedentlich davon berichtet worden sei, dass das Regime vielfach auch kurdisches Kunstschaffen - unter anderem im Rahmen der Newrozfeiern - als staatsfeindliche politische Aktion wahrgenommen habe. Kurdinnen und Kurden seien nicht nur wegen klassischer politischer Aktivitäten, sondern regelmässig auch wegen ihrem künstlerisch-kulturellen Engagement festgenommen worden. Wesentlich sei dabei gewesen, ob die Behörden kurdisches Kunstschaffen als politische und insbesondere separatistische Handlung auffassten, wobei den konsultierten Quellen zu entnehmen sei, dass auch die Zugehörigkeit zu einer kulturellen Tanzgruppe, in der traditionelle Kleider getragen werden, von den syrischen Behörden als politisch motiviert angesehen und unterdrückt worden sei. Obwohl grundsätzlich eher aktivere Personen verhaftet worden seien, sei es sehr schwierig, problematische respektive unproblematische Verhaltensmuster zu definieren, da die Behörden eine Person auch ohne einen rechtlichen Grund verhaften konnten. Seit 2008 und 2009 sei es verstärkt zur Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. So sei mit Bezug zum Newrozfest im Jahr 2009 von zahlreichen Verhaftungen von kurdischen Teilnehmenden berichtet worden. Im Jahr 2010 habe das Fest dann nur noch an wenigen Orten in Syrien stattgefunden, wobei es von teilweise massiven Eingriffen und Verhaftungen durch die syrischen Sicherheitskräfte überschattet gewesen sei (vgl. HARRIET MONTGOMERY, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 123; Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigration Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service [DIS] and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI) - 21 January to 8 February 2010, Mai 2010, S. 34 f., 40 ff., m.w.H.; Kurdwatch [Berlin], Newroz 2010: Destruction of stages, isolated arrests and one death in ar-Raqqah, 8. April 2010; HARRIET ALLSOPP, The Kurds of Syria: Political Parties and Identity in the Middle East, 2014, S. 130; Human Rights Watch (HRW), Syria: Investigate Security Force Shooting of Kurds, 26. März 2010).

E. 5.1.4 Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten umfangreichen Beweismaterial (2004 - 2012) ist sodann ersichtlich, dass trotz der potentiellen Gefährlichkeit von Newrozfesten zahlreiche Personen an diesen Feiern teilgenommen haben, darunter auch ältere Menschen und Kinder. Obwohl das Regime die Feste offenbar teilweise geduldet haben muss, kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das Risiko, das sich aus den belegten Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Feiern ab dem Jahr 2009 ergibt, als erheblich einzustufen ist. So ist es im vorliegenden Fall als erstellt zu erachten, dass die Newrozfeiern, an denen er im Jahr 2009 in D._______ teilgenommen hat, streng verboten waren und seine Aktivitäten dazu geeignet waren, verstärkt in den Fokus der Behörden zu geraten. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten die gewaltsame Unterdrückung dieses Festes, bei dem es in den von Kurdinnen und Kurden bewohnten Teilen von D._______ zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrationsteilnehmenden gekommen ist, wobei Dutzende festgenommen und regimefeindlicher Handlungen beschuldigt wurden (vgl. HRW, Group Denial: Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 26. November 2009).

E. 5.1.5 Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm übersteigert erscheinen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtene Verfügung verwiesen werden kann. Auch sind seine vagen Angaben, er glaube, dass sehr viele Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden seien, die sein (Verwandter) zerrissen habe (act. A 22, S. 14), nicht überzeugend. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten, dass er über die Anzahl der Haftbefehle und die Konsequenzen substanziiert Auskunft geben könnte. In Abwägung mit dem Videomaterial und den Fotos zu den Newrozfesten sowie den glaubhaft gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers ist es aus der Sicht des Gerichts aber nicht auszuschliessen, dass er ein intensiveres behördliches Interesse auf sich gezogen hat. So erscheint es in Hinblick auf das durch umfangreiches Beweismaterial erstellte Profil des Beschwerdeführers als lokal aktiven Künstler aus der Provinz D._______ und seinen Bekanntheitsgrad, der über jenen einer einfachen Zivilperson hinausgeht, nicht unplausibel, dass die Behörden nach der Festnahme dutzender Personen in D._______, über seine Beteiligung an den Vorfällen von 2009 orientiert waren und ihn ab diesem Zeitpunkt verdächtigten beziehungsweise suchten. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Behörden das kurdische Kunstschaffen des Beschwerdeführers seit seiner Teilnahme an den verbotenen Newrozfeiern 2009 in D._______ als politische und insbesondere separatistische Handlungen auffassten. Auch wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das notorische Klima der Korruption in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für seine Angaben spricht, er habe sich durch Bestechung und Kontakte dem Zugriff der Behörden entziehen können. Zudem liegt sein Herkunftsort unmittelbar an der türkischen Grenze, wobei es nicht auszuschliessen ist, dass er unbemerkt in die Türkei reisen konnte, unter anderem, um sich einer (...) zu unterziehen. Diesbezüglich muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, dass seine Rückreise nach Syrien einer erneuten Unterschutzstellung gleichkommen könnte. Eine abschliessende Bewertung seines Verhaltens kann aber vorliegend unterbleiben, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. Mai 2014 unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die behördliche Suche nach ihm ab dem 1. April 2012 schlagartig aufgehört habe, wobei er auch nachvollziehbare Gründe dafür nennen konnte. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Vorliegend ging der Beschwerdeführer davon aus, dass er in seinem Heimatdorf von den syrischen Sicherheitskräften nichts mehr zu befürchten habe und deshalb in dieser Hinsicht etwas Ruhe herrsche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt keine Furcht mehr wegen der zurückliegenden Ereignisse hatte. Die vor dem 1. April 2012 geschehenen Übergriffe stehen deshalb sachlich in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit der späteren Ausreise vom 21. Mai 2012. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Beschwerdeführer, eine trotz unterbrochenem Kausalzusammenhang andauernde Verfolgungsgefahr glaubhaftzumachen (BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25), was vorliegend aufgrund seiner gegenteiligen Vorbringen nicht gelungen ist. Dem geltend gemachten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden kommt somit nicht die Bedeutung eines asylbeachtlichen Vorfluchtgrundes zu, es ist aber in die Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe einzubeziehen.

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung durch die PYD/PKK glaubhaft machen konnte.

E. 5.2.1 Zum einen hat der Beschwerdeführer in der BzP und in der einlässlichen Anhörung widersprüchliche Angaben dazu gemacht, was die PYD/PKK, die ab 10. April 2012 auf ihn zugekommen sei, eigentlich von ihm verlangt habe. In der summarischen Befragung hat er geltend gemacht, es habe sich um Aufforderungen gehandelt, Demonstrationen zu organisieren beziehungsweise sei er gezwungen worden, an ihren Aktionen teilzunehmen, da er Musik spiele (act. A 10 S. 12). In der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei gezwungen worden, Wache zu halten (act. A 22, S. 8, 18, S.22, S. 28). Wie die Vorinstanz in Bezug auf die tatsächlich von ihm übernommenen Aktivitäten zutreffend feststellte, liegt ein Unterschied darin, ob jemand Musik gespielt oder Wache gehalten hat. Diese Unstimmigkeit lässt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen. Sodann sind seine Angaben zu den Treffen mit Vertretern der PYD/PKK in Übereinstimmung mit dem BFM als vage und plakativ zu bezeichnen.

E. 5.2.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch aus den diffusen Drohungen der PYD/PKK - selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers - noch keine Eskalation ergibt, die als asylrelevant einzustufen wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist lediglich zu entnehmen, dass ihn die PYD/PKK - wie zahlreiche andere Personen auch - mehrfach aufgefordert habe, sie zu unterstützen, wobei versucht worden sei, ihn unter Druck zu setzen. Trotz des wiederkehrenden Kontakts mit der PYD erlitt er jedoch zu keinem Zeitpunkt intensive Nachteile. Auch aus seinen eigenen Angaben, wonach er den Angehörigen der PYD/PKK beim Erstkontakt im direkten Gespräch Paroli geboten habe, ergeben sich keinerlei Anzeichen, dass diese ihn als ernstzunehmenden Gegner eingestuft hätten, den es zu beseitigen gelte. In der Beschwerde fehlen überzeugende Argumente, welche zu einer anderen Sichtweise führen könnten. Insgesamt betrachtet und ungeachtet der offenen Frage, aus welchem flüchtlingsrelevanten Grund dies erfolgen hätte sollen, ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine drohende Verfolgung durch die PKK glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Sodann wird in der Beschwerdeschrift erstmals drohende Reflexverfolgung geltend gemacht, mit der Begründung, in der Schweiz lebten nahe Angehörige mit Flüchtlingsstatus. Den Akten der Geschwister des Beschwerdeführers, die antragsgemäss beigezogen wurden, sind aber keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren seien beziehungsweise wonach er diese zu befürchten hätte. Vielmehr hat er sich trotz verpönter exilpolitischer Aktivitäten seiner Verwandten noch über Jahre in Syrien aufgehalten, ohne jemals deshalb behelligt worden zu sein, oder Behelligungen anderer damals noch in Syrien weilender Familienangehöriger vorzutragen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auch nicht erwähnt hat, deren Flüchtlingsstatus würde zu einer staatlichen Verfolgung seiner Person führen. Nach Prüfung der beigezogenen Akten ist die angebliche Gefahr einer Reflexverfolgung nicht plausibel.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage zum Ergebnis, dass das BFM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abgelehnt hat, da weder Vorfluchtgründe noch objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Insoweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Vorverfolgung durch die syrischen Behörden beziehen, ist der Kausal-zusammenhang zur Ausreise unterbrochen. Es im Weiteren auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrelevante Verfolgung durch die PKK zu befürchten gehabt habe. Es ist auch nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen.

E. 6.1 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach seiner Ausreise aus Syrien von ihm selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft unter Umständen begründen könnten - zu prüfen.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 6.4 Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen über eine theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-schlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat seine Angaben, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, mit der Vorlage von Fotos und Videos untermauert. Das Video, in dem er an einer Demonstration als Zeuge gegen den Einsatz von Chemiewaffen durch die syrische Regierung aufgetreten ist, weist über 420 Aufrufe im Internet auf. Aufgrund seines Profils als kurdischer Künstler und Aktivist ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Asylsuchenden heraussticht. Wie weiter oben erwogen, ist es zudem glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer verbotenen Demonstration in D._______, deren Teilnehmende separatistischer Handlungen verdächtigt wurden, in das Visier der Behörden geraten ist. Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht von vorneherein als blosser "Mitläufer" erscheinen kann. Seine Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz, sowie aufgrund der weiteren risikobegründenden Faktoren als kurdischer Künstler, der bereits in der Vergangenheit in Syrien aufgefallen ist, nachvollziehbar. Das von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen Separatisten droht, ist auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu übertragen.

E. 6.6 Die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens muss als ausgesprochen volatil bezeichnet werden. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation ist auch für diese Teile Syriens nach wie vor als ungewiss einzustufen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer keine valable innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

E. 6.7 Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden (Abweisung im Asylpunkt, Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) ein hälftiges Durchdringen angenommen wird.

E. 9.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Verfügung vom 20. Oktober 2015 ist von der Kostenauflage abzusehen.

E. 9.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 4. November 2015 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin wird ein Aufwand in der Höhe von Fr. 4022.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Angesichts des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 2011.- zuzusprechen. Die andere Hälfte des Aufwandes geht zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf eine Kürzung des Stundenansatzes ausnahmsweise und unpräjudiziell zu verzichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2011.- auszurichten.
  5. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2011.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3846/2014 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration - BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Mai 2012 und meldete sich am 24. September 2012 bei der Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich. Am 25. September 2012 reichte er dort ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Am 6. Oktober 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, worauf dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 die Einreise bewilligt wurde. Am 5. Mai 2014 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei (...) und habe bei verschiedenen Folkloreveranstaltungen mitgewirkt, mit dem Ziel, die kurdische Tradition und Sprache frei auszuleben. Da er an Newroz-Veranstaltungen und den Jahrestagen der Kamishli-Unruhen öffentlich aufgetreten sei, sei er in den Fokus der Behörden geraten. Im Jahr 2009 sei er bei einer Demonstration in D._______, welche mit Wasserwerfern aufgelöst worden sei, mit einer unbekannten Flüssigkeit verätzt worden. Von diesem Zeitpunkt an habe er ständig seinen Wohnort gewechselt. Trotz intensiver Suche und der Ausstellung mehrerer Haftbefehle gegen ihn, welche seinem (Verwandten), dem Dorfvorsteher ausgehändigt worden seien, habe er sich durch Bestechung dem Zugriff der Behörden entziehen können. Zuletzt habe er am 21. März 2012 an einer Newrozfeier ein Gedicht (...) vorgetragen. Am 1. April 2012 sei wiederum von den syrischen Behörden nach ihm gesucht worden, wobei ihm seine Kontaktperson mitgeteilt habe, dass er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten habe. Damals habe es auch ein Gerücht gegeben, die Regierung werde sich zurückziehen. Am 10. April 2012 seien Angehörige der PKK zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, bei ihnen mitzuwirken. Zu Beginn habe er sich geweigert, danach jedoch Wachdienste übernommen. Zur Stützung seiner Angaben reichte er bei der Vorinstanz seine syrische Identitätskarte, den Führerausweis, eine Wohnsitzbestätigung sowie eine CD und zahlreiche Fotos, die ihn bei öffentlichen Auftritten und kulturellen Aktivitäten in Syrien zeigen, Fotos von Verletzungen, seine Facebook-Koordinaten, eine Mitgliedsbestätigung der Demokratisch-Kurdischen Partei (KDPS), Auszüge aus dem Internet sowie eine CD, die ihn bei exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zeigen, und einen türkischen Arztbericht (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 - eröffnet am 14. Juni 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er weitere Fotos und einen DVD-Auszug von Newrozfeiern, sowie Fotos von Verletzungen in Syrien, Kopien der Identitätsnachweise seiner Geschwister, einen Arztbericht seiner Schwester, ein Bestätigungsschreiben und eine Kopie des Identitätsnachweises eines weiteren Verwandten zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen, und ersuchte das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift sowie zu den eingereichten Beweismitteln und hielt nach ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, auf die Vernehmlassung des SEM zu replizieren. H. Mit Replik vom 4. November 2015 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest und wies neuerlich auf die im Internet abrufbaren Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten hin. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte er aktuelle ärztliche Berichte zu den Akten. I. Am 25. Juli 2016 und am 5. Mai 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte sich das BFM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sich die syrischen Behörden seit 2004 für ihn interessiert und ihn im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 intensiv gesucht hätten. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, sei davon auszugehen, dass ihn die Sicherheitskräfte auch gefunden hätten, wovor ihn die Bestechung eines einzelnen Beamten nicht hätte bewahren können. Zudem wiesen seine Angaben ein unrealistisches Mass an Zufall auf. Er habe angegeben, seit 2009 nicht mehr zuhause gelebt zu haben und nur noch für Besuche zurückgekehrt zu sein, woraufhin die Nachbarn jeweils die Behörden informiert hätten. Es sei aber nicht glaubhaft, dass er jedes Mal, wenn die Behörden bei ihm vorbeigekommen seien, habe entwischen können. In Anbetracht der negativen Konsequenzen für seine Familie sei es zudem unlogisch beziehungsweise erscheine es als unverhältnismässig, dass er sich regelmässig habe zuhause blicken lassen. Viel eher sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Anzahl behördlicher Besuche nicht der Wahrheit entspreche oder dass er aufgrund seiner rein musikalischen Tätigkeit kein genügend brisantes politisches Profil aufgewiesen habe, um die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Diese Einschätzung treffe auch auf die angeblichen Haftbefehle zu. Keinesfalls hätten diese bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Intensität vom (Verwandten) unbemerkt vernichtet werden können. Für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm spreche auch seine Angabe, seit 2009 kaum noch öffentlich in Erscheinung getreten zu sein. So habe er noch an den Newrozfesten mitgewirkt, die einmal jährlich stattfänden, und sich bei wenigen anderen Gelegenheiten im Kreise seiner Folkloregruppe betätigt. In Anbetracht dieser Passivität sei nicht davon auszugehen, dass er weiterhin im Fokus der Behörden gestanden sei und eine intensive Fahndung nach ihm stattgefunden habe. Auch sei unglaubhaft, dass das Haus seiner Familie in diesem Zeitraum mehrere Male gestürmt worden sei. Für diese Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass die von ihm eingereichten Fotos hauptsächlich Anlässe von 2006 bis 2009 betreffen würden und somit kein aktuelles öffentliches Exponieren seiner Person zeigten, das zu einem fluchtauslösenden Grund hätte werden können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, darzulegen, weshalb er angesichts der intensiven behördlichen Suche nicht früher geflüchtet sei. Zudem sei er zwischen 2004 und 2012 zirka achtmal legal in die Türkei gereist und trotz angeblicher Verfolgung jeweils gewollt nach Syrien zurückgekehrt. Seine Antwort, er habe keinen geeigneten Schlepper gefunden, sei in Frage zu stellen, auch in Anbetracht seiner guten Beziehungen zu den Grenzbeamten. Die zahlreichen Ungereimtheiten führten dazu, dass sämtliche Angaben zur Suche der syrischen Behörden nach ihm als unglaubhaft zu erachten seien. Obwohl seine Angaben zu seinem angeblichen Analphabetismus nicht in direkten Zusammenhang mit seinen Fluchtvorbringen stünden, würde die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dadurch unterminiert. Da er sechs Jahre die Primarschule besucht und den dreijährigen Militärdienst bei der (...) beendet habe, sei dies anzuzweifeln. Gegen seinen angeblichen Analphabetismus spreche auch, dass er als Hauptverfolgungsgrund vorgebracht habe, ein Gedicht vorgetragen zu haben und er zudem Fotos eingereicht habe, die ihn beim Lesen von Büchern zeigten. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe nur ein Symbol von Kurdistan sehen wollen, sei nicht überzeugend. Im Weiteren seien auch seine Angaben, er werde von der PKK mit Zwangsrekrutierung bedroht, aufgrund zahlreicher Widersprüche und unsubstantiierter Angaben nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er geltend gemacht, nach dem Rückzug der Regierung aus den kurdischen Gebieten vom 1. April 2012 sei die PKK an die Macht gekommen. Am 10. April 2012 habe er sich bei den Mitgliedern der PKK in einem Nachbardorf melden müssen, die von ihm verlangt hätten, für die PKK Demonstrationen zu organisieren und daran teilzunehmen. Er sei gezwungen worden, bei diesen Aktionen (...). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, Vertreter der PKK seien viele Male zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten, Wache zu halten und an Sitzungen teilzunehmen. Auf Nachfrage, welche Aktivitäten er ausgeführt habe, habe er angegeben, lediglich Wache gehalten zu haben. Da ein erheblicher Unterschied zwischen seinen Angaben in der BzP bezüglich der Auftritte als (...) und dem in der Anhörung geltend gemachten Wachehalten bestünde, seien seine Angaben zur Verfolgung durch die PKK nicht glaubhaft. Zudem sei er nicht in der Lage, zu erklären, weshalb die PKK intensiv versucht haben soll, ihn zu rekrutieren. Da er sich aufgrund der angeblichen Verfolgung durch die Regierung bereits seit Jahren versteckt gehalten habe, sei es zudem unwahrscheinlich beziehungsweise nicht plausibel, wie ihn die PKK habe finden können. Sodann seien seine Ausführungen zum angeblichen Treffen mit der PKK in E._______ vage und oberflächlich geblieben. Die plakativen Antworten und Aussagen des Beschwerdeführers, die PKK habe ihm gesagt, er müsse "alles von ihnen erwarten", der "Name sei notiert", seien nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. So sei eine umfassende Überwachung der exilpolitischen Szene durch die Sicherheitsdienste unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich das diesbezügliche Interesse auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufwiesen. Zudem sei anhand der eingereichten Beweismittel keine öffentliche Exponierung ersichtlich, die über eine normale Teilnahme an Demons-trationen hinausgehe. Daran vermöchten auch die Mitgliedsbestätigung der Demokratisch-Kurdischen Partei und die weiteren Beweismittel mit exilpolitischem Bezug nichts zu ändern. So habe er wiederholt zu Protokoll gegeben, er sei in keiner politischen Partei und würde sich auch nicht politisch engagieren, da seine Aktivitäten rein kulturell seien, mit dem Ziel, die kurdische Kultur zu zelebrieren und deren Erhalt sicherzustellen. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit zu Unrecht verneint und sich auf Mutmassungen gestützt. Die detaillierten Vorbringen, zahlreichen Bildbeweise sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Verwandten seien unbeachtet geblieben. Auch sei es dem Beschwerdeführer als aktiven Kämpfer des kurdischen Widerstandes nicht vorzuhalten, dass er trotz beginnender Probleme mit den Behörden länger im Heimatland verblieben sei. Dass er sich dem Zugriff der Behörden habe entziehen können, sei im Kontext der notorischen Korruption und kleinräumiger Verhältnisse, in denen jeder jeden kenne, nicht weiter erstaunlich. Zudem habe der Beschwerdeführer ja angegeben, sich nicht mehr zuhause aufgehalten zu haben. Seine Tätigkeit in einer Peschmerga-Folkloretruppe sei in den Augen des Regimes vor Ausbruch des Krieges absolut geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn zu lenken und zur Verfolgung zu führen, wobei auf das eindrückliche Bildmaterial zu verweisen sei. Der Beschwerdeführer habe solche Feiern organisiert, in denen überwiegend Männer in folkloristischen Uniformen teilgenommen hätten, wobei die gezeigten Transparente und Fahnen verboten und die Ansprachen von Aufrufen zum Widerstand geprägt gewesen seien. Zudem sei der angefochtene Entscheid willkürlich, da völlig ausser Acht gelassen worden sei, dass der Beschwerdeführer bei einer illegalen Kundgebung Opfer eines chemischen Übergriffs geworden sei. Auch seien die Mutmassungen über das grosse Glück, mit dem er sich dem Zugriff der Behörden in D._______ habe entziehen können, indem er vom Balkon gesprungen sei, unhaltbar, zumal er dieses Ereignis detailliert geschildert habe. Sodann sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht weiter darauf eingegangen, dass ein Familienmitglied des Beschwerdeführers bei der Suche nach ihm von den Behörden geschlagen und verletzt worden sei. Schliesslich stelle die Vorinstanz zu Unrecht in Frage, ob der Beschwerdeführer Analphabet sei. Er sei zwar sechs Jahre in der Schule gewesen, jedoch nur sehr schlecht auf Arabisch unterrichtet worden, wobei niemand in der Region Arabisch gesprochen habe. So hätten die meisten Kinder im Dorf weder lesen noch schreiben gelernt, auch heute müsse ihm noch ein Verwandter alles vorlesen. Hingegen sei er ein wortgewaltiger Redner, womit er auch an Demonstrationen in der Schweiz auffalle. Er könne spontan packende Reden vortragen und kurdische Gedichte auswendig. Sein politisches Engagement ermögliche ihm den Zugang zu diesen Texten auf mündliche Weise. Als einfacher Soldat, der Befehlen zu gehorchen gehabt habe, sei Lesen und Schreiben auch im Militärdienst bei der (...) keine Voraussetzung gewesen. Schliesslich habe er den Unmut der PYD/PKK auf sich gezogen, indem er sich für Barzani engagiert habe, wobei er kritisiert habe, dass die PKK im Gegensatz zu Barzanis Partei kein Interesse an einer Konfrontation mit Assad habe. Am Anfang habe er die Bedrohung nicht ernstgenommen und die PYD nur für einen der Akteure gehalten. Als die Partei immer stärker geworden sei, habe er seine Strategie ändern müssen und seine Kooperation bzw. Dorfwachedienste zugesichert, um aber gleichzeitig seine Ausreise vorzubereiten, da seine Sicherheit zwischen allen Fronten nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Schliesslich sei er auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv, was den syrischen Behörden sicherlich nicht verborgen geblieben sei. Allein schon die Tatsache, dass er zu Verwandten, die politische Flüchtlinge seien, geflohen sei, würde zu einer Reflexverfolgung im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes führen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Verletzung des Beschwerdeführers infolge eines chemischen Übergriffs auf Demonstranten im Jahr 2009 irrelevant sei. Der Vorfall stehe in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise und sei auch nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Der Verweis auf den Flüchtlingsstatus seiner Angehörigen sei unzureichend, eine Gefährdung glaubhaft zu machen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er zu keinem Zeitpunkt Reflexverfolgung geltend gemacht. Auch seien subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich im kulturellen Bereich tätig sei, was keinesfalls geeignet sei, das Profil eines etablierten Regimegegners zu erfüllen. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, der chemische Angriff des Regimes auf demonstrierende Minderheitsvertreter erfülle zweifellos die Voraussetzungen des Art. 3 AsylG. Dieses Ereignis stehe trotz der verstrichenen Zeit im Zusammenhang mit der Ausreise und hätte zwingend im Entscheid erwähnt werden müssen. Schliesslich nehme der Beschwerdeführer auch als Opfer eines solchen Übergriffs eine besondere Stellung in der Diaspora ein, da er - etwa anlässlich einer Kundgebung am (...) November 2012, welche aus Anlass des Einsatzes von Chemiewaffen in Syrien abgehalten worden sei, als Zeuge der unmenschlichen Übergriffe des Regimes aufgetreten sei. Da er als kulturell engagierter Minderheitsvertreter bekannt sei, könne eine Parteimitgliedschaft nicht als Voraussetzung gesehen werden, um durch solche Auftritte als gefährdet zu gelten. Schliesslich sei auch in Syrien - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Reflexverfolgung weit verbreitet. Da so politisch aktive Personen unter Druck gesetzt würden, seien für nahe Angehörige von politischen Flüchtlingen schwere Nachteile zu befürchten. Zudem habe die Vorinstanz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht gelassen, wonach exilpolitisch tätige Personen oder Personen, die der Opposition nahe stünden, gefährdet seien, weshalb sich ein Beizug der Asylakten seiner Geschwister keinesfalls erübrige. Im vorliegenden Fall sei eine Gesamtbetrachtung durchzuführen, in die das vom Beschwerdeführer erlittene Leid, seine Funktion als Zeuge für das menschenrechtswidrige Vorgehen syrischer Behörden in Zusammenhang mit der Gefahr der Reflexverfolgung wie auch seine eigenen Fluchtgründe einzubeziehen seien. 5. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Kausalität der vorgebrachten Vorverfolgung durch das syrische Regime geschlossen hat, auch wenn die verfügbaren Länderinformationen im Unterschied zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu einer anderen Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers führen. Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, die in der Heimatregion stark verankerte PYD/PKK habe versucht, ihn für ihre Zwecke zu rekrutieren, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen, wonach diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnte. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Aktivitäten als (...), Mitglied in einer Folkloregruppe und Organisator von kurdischen Feiern zwischen 2004 und 2009 unter Beobachtung gestanden zu sein, wobei sich danach von 2009 bis zum 1. April 2012 die Suche nach ihm intensiviert habe und er nur mehr gelegentlich - zuletzt im März 2012 - an Newrozfeiern und diversen Veranstaltungen habe teilnehmen können. Nach dem 1. April 2012 habe er von Seiten der syrischen Behörden nichts mehr zu befürchten gehabt. Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die syrischen Behörden. 5.1.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend geltend gemacht, in der angefochtenen Verfügung seien verschiedene Elemente des in der Anhörung erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Aufgrund der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Demonstration in D._______ im Jahr 2009 und die ihm damals zugefügten Verletzungen eine Erwähnung angezeigt gewesen wäre. In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz jedenfalls mit diesem Vorfall auseinandergesetzt, wobei die Beteiligung an der Demonstration nicht angezweifelt, jedoch die darauf folgende intensivierte Suche nach dem Beschwerdeführer nach wie vor für unglaubhaft erachtet wurde. Aus der Sicht des Gerichts ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt in Hinblick auf die geltend gemachte Vorverfolgung als genügend erstellt zu erachten, da der Beschwerdeführer auch die ihm anlässlich der Demonstration zugefügten Verletzungen durch Fotos belegen konnte. Zwar hat sich das BFM nicht mit jedem weiteren Vorfall des äusserst umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, indem nicht weiter auf die vorgebrachten Verletzungen von seinen Angehörigen, wie etwa seiner (Verwandten) deren Akten auf Beschwerdeebene antragsgemäss beigezogen wurden, eingegangen wurde. Eine verfügende Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Ein Verfahrensmangel ist zu verneinen. Überdies wäre ein solcher aufgrund der Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem als Vorverfolgung geltend gemachten Vorfall in D._______ als geheilt zu erachten. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, dieser sei asylrechtlich irrelevant, da der Übergriff drei Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe, weshalb kein zeitlicher Kausalzusammenhang bestünde. Auch habe der Übergriff nicht gezielt dem Beschwerdeführer gegolten, weshalb keine Vorverfolgung seiner Person anzunehmen sei. Inwiefern dieser Auffassung zuzustimmen ist, wird nachfolgend dargelegt. 5.1.3 Im Urteil E-1850/2014 vom 1. Juni 2016 E. 5.3.1 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass betreffend die Zeit vor dem syrischen Bürgerkrieg verschiedentlich davon berichtet worden sei, dass das Regime vielfach auch kurdisches Kunstschaffen - unter anderem im Rahmen der Newrozfeiern - als staatsfeindliche politische Aktion wahrgenommen habe. Kurdinnen und Kurden seien nicht nur wegen klassischer politischer Aktivitäten, sondern regelmässig auch wegen ihrem künstlerisch-kulturellen Engagement festgenommen worden. Wesentlich sei dabei gewesen, ob die Behörden kurdisches Kunstschaffen als politische und insbesondere separatistische Handlung auffassten, wobei den konsultierten Quellen zu entnehmen sei, dass auch die Zugehörigkeit zu einer kulturellen Tanzgruppe, in der traditionelle Kleider getragen werden, von den syrischen Behörden als politisch motiviert angesehen und unterdrückt worden sei. Obwohl grundsätzlich eher aktivere Personen verhaftet worden seien, sei es sehr schwierig, problematische respektive unproblematische Verhaltensmuster zu definieren, da die Behörden eine Person auch ohne einen rechtlichen Grund verhaften konnten. Seit 2008 und 2009 sei es verstärkt zur Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. So sei mit Bezug zum Newrozfest im Jahr 2009 von zahlreichen Verhaftungen von kurdischen Teilnehmenden berichtet worden. Im Jahr 2010 habe das Fest dann nur noch an wenigen Orten in Syrien stattgefunden, wobei es von teilweise massiven Eingriffen und Verhaftungen durch die syrischen Sicherheitskräfte überschattet gewesen sei (vgl. HARRIET MONTGOMERY, The Kurds of Syria: An existence denied, 2005, S. 123; Austrian Red Cross [ACCORD] / Danish Immigration Service [DIS], Human rights issues concerning Kurds in Syria: Report from a joint fact finding mission by the Danish Immigration Service [DIS] and ACCORD/Austrian Red Cross to Damascus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of Iraq (KRI) - 21 January to 8 February 2010, Mai 2010, S. 34 f., 40 ff., m.w.H.; Kurdwatch [Berlin], Newroz 2010: Destruction of stages, isolated arrests and one death in ar-Raqqah, 8. April 2010; HARRIET ALLSOPP, The Kurds of Syria: Political Parties and Identity in the Middle East, 2014, S. 130; Human Rights Watch (HRW), Syria: Investigate Security Force Shooting of Kurds, 26. März 2010). 5.1.4 Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten umfangreichen Beweismaterial (2004 - 2012) ist sodann ersichtlich, dass trotz der potentiellen Gefährlichkeit von Newrozfesten zahlreiche Personen an diesen Feiern teilgenommen haben, darunter auch ältere Menschen und Kinder. Obwohl das Regime die Feste offenbar teilweise geduldet haben muss, kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das Risiko, das sich aus den belegten Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Feiern ab dem Jahr 2009 ergibt, als erheblich einzustufen ist. So ist es im vorliegenden Fall als erstellt zu erachten, dass die Newrozfeiern, an denen er im Jahr 2009 in D._______ teilgenommen hat, streng verboten waren und seine Aktivitäten dazu geeignet waren, verstärkt in den Fokus der Behörden zu geraten. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten die gewaltsame Unterdrückung dieses Festes, bei dem es in den von Kurdinnen und Kurden bewohnten Teilen von D._______ zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrationsteilnehmenden gekommen ist, wobei Dutzende festgenommen und regimefeindlicher Handlungen beschuldigt wurden (vgl. HRW, Group Denial: Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, 26. November 2009). 5.1.5 Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm übersteigert erscheinen, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtene Verfügung verwiesen werden kann. Auch sind seine vagen Angaben, er glaube, dass sehr viele Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden seien, die sein (Verwandter) zerrissen habe (act. A 22, S. 14), nicht überzeugend. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten, dass er über die Anzahl der Haftbefehle und die Konsequenzen substanziiert Auskunft geben könnte. In Abwägung mit dem Videomaterial und den Fotos zu den Newrozfesten sowie den glaubhaft gemachten Verletzungen des Beschwerdeführers ist es aus der Sicht des Gerichts aber nicht auszuschliessen, dass er ein intensiveres behördliches Interesse auf sich gezogen hat. So erscheint es in Hinblick auf das durch umfangreiches Beweismaterial erstellte Profil des Beschwerdeführers als lokal aktiven Künstler aus der Provinz D._______ und seinen Bekanntheitsgrad, der über jenen einer einfachen Zivilperson hinausgeht, nicht unplausibel, dass die Behörden nach der Festnahme dutzender Personen in D._______, über seine Beteiligung an den Vorfällen von 2009 orientiert waren und ihn ab diesem Zeitpunkt verdächtigten beziehungsweise suchten. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Behörden das kurdische Kunstschaffen des Beschwerdeführers seit seiner Teilnahme an den verbotenen Newrozfeiern 2009 in D._______ als politische und insbesondere separatistische Handlungen auffassten. Auch wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das notorische Klima der Korruption in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für seine Angaben spricht, er habe sich durch Bestechung und Kontakte dem Zugriff der Behörden entziehen können. Zudem liegt sein Herkunftsort unmittelbar an der türkischen Grenze, wobei es nicht auszuschliessen ist, dass er unbemerkt in die Türkei reisen konnte, unter anderem, um sich einer (...) zu unterziehen. Diesbezüglich muss er sich jedoch entgegenhalten lassen, dass seine Rückreise nach Syrien einer erneuten Unterschutzstellung gleichkommen könnte. Eine abschliessende Bewertung seines Verhaltens kann aber vorliegend unterbleiben, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 5. Mai 2014 unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass die behördliche Suche nach ihm ab dem 1. April 2012 schlagartig aufgehört habe, wobei er auch nachvollziehbare Gründe dafür nennen konnte. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4). Vorliegend ging der Beschwerdeführer davon aus, dass er in seinem Heimatdorf von den syrischen Sicherheitskräften nichts mehr zu befürchten habe und deshalb in dieser Hinsicht etwas Ruhe herrsche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt keine Furcht mehr wegen der zurückliegenden Ereignisse hatte. Die vor dem 1. April 2012 geschehenen Übergriffe stehen deshalb sachlich in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit der späteren Ausreise vom 21. Mai 2012. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Beschwerdeführer, eine trotz unterbrochenem Kausalzusammenhang andauernde Verfolgungsgefahr glaubhaftzumachen (BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK 1996 Nr. 25), was vorliegend aufgrund seiner gegenteiligen Vorbringen nicht gelungen ist. Dem geltend gemachten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden kommt somit nicht die Bedeutung eines asylbeachtlichen Vorfluchtgrundes zu, es ist aber in die Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe einzubeziehen. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung durch die PYD/PKK glaubhaft machen konnte. 5.2.1 Zum einen hat der Beschwerdeführer in der BzP und in der einlässlichen Anhörung widersprüchliche Angaben dazu gemacht, was die PYD/PKK, die ab 10. April 2012 auf ihn zugekommen sei, eigentlich von ihm verlangt habe. In der summarischen Befragung hat er geltend gemacht, es habe sich um Aufforderungen gehandelt, Demonstrationen zu organisieren beziehungsweise sei er gezwungen worden, an ihren Aktionen teilzunehmen, da er Musik spiele (act. A 10 S. 12). In der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei gezwungen worden, Wache zu halten (act. A 22, S. 8, 18, S.22, S. 28). Wie die Vorinstanz in Bezug auf die tatsächlich von ihm übernommenen Aktivitäten zutreffend feststellte, liegt ein Unterschied darin, ob jemand Musik gespielt oder Wache gehalten hat. Diese Unstimmigkeit lässt erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen. Sodann sind seine Angaben zu den Treffen mit Vertretern der PYD/PKK in Übereinstimmung mit dem BFM als vage und plakativ zu bezeichnen. 5.2.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch aus den diffusen Drohungen der PYD/PKK - selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers - noch keine Eskalation ergibt, die als asylrelevant einzustufen wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist lediglich zu entnehmen, dass ihn die PYD/PKK - wie zahlreiche andere Personen auch - mehrfach aufgefordert habe, sie zu unterstützen, wobei versucht worden sei, ihn unter Druck zu setzen. Trotz des wiederkehrenden Kontakts mit der PYD erlitt er jedoch zu keinem Zeitpunkt intensive Nachteile. Auch aus seinen eigenen Angaben, wonach er den Angehörigen der PYD/PKK beim Erstkontakt im direkten Gespräch Paroli geboten habe, ergeben sich keinerlei Anzeichen, dass diese ihn als ernstzunehmenden Gegner eingestuft hätten, den es zu beseitigen gelte. In der Beschwerde fehlen überzeugende Argumente, welche zu einer anderen Sichtweise führen könnten. Insgesamt betrachtet und ungeachtet der offenen Frage, aus welchem flüchtlingsrelevanten Grund dies erfolgen hätte sollen, ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine drohende Verfolgung durch die PKK glaubhaft zu machen. 5.3 Sodann wird in der Beschwerdeschrift erstmals drohende Reflexverfolgung geltend gemacht, mit der Begründung, in der Schweiz lebten nahe Angehörige mit Flüchtlingsstatus. Den Akten der Geschwister des Beschwerdeführers, die antragsgemäss beigezogen wurden, sind aber keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren seien beziehungsweise wonach er diese zu befürchten hätte. Vielmehr hat er sich trotz verpönter exilpolitischer Aktivitäten seiner Verwandten noch über Jahre in Syrien aufgehalten, ohne jemals deshalb behelligt worden zu sein, oder Behelligungen anderer damals noch in Syrien weilender Familienangehöriger vorzutragen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auch nicht erwähnt hat, deren Flüchtlingsstatus würde zu einer staatlichen Verfolgung seiner Person führen. Nach Prüfung der beigezogenen Akten ist die angebliche Gefahr einer Reflexverfolgung nicht plausibel. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage zum Ergebnis, dass das BFM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abgelehnt hat, da weder Vorfluchtgründe noch objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Insoweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Vorverfolgung durch die syrischen Behörden beziehen, ist der Kausal-zusammenhang zur Ausreise unterbrochen. Es im Weiteren auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrelevante Verfolgung durch die PKK zu befürchten gehabt habe. Es ist auch nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. 6. 6.1 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach seiner Ausreise aus Syrien von ihm selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft unter Umständen begründen könnten - zu prüfen. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.4 Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen über eine theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-schlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.). 6.5 Der Beschwerdeführer hat seine Angaben, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, mit der Vorlage von Fotos und Videos untermauert. Das Video, in dem er an einer Demonstration als Zeuge gegen den Einsatz von Chemiewaffen durch die syrische Regierung aufgetreten ist, weist über 420 Aufrufe im Internet auf. Aufgrund seines Profils als kurdischer Künstler und Aktivist ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Asylsuchenden heraussticht. Wie weiter oben erwogen, ist es zudem glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer verbotenen Demonstration in D._______, deren Teilnehmende separatistischer Handlungen verdächtigt wurden, in das Visier der Behörden geraten ist. Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht von vorneherein als blosser "Mitläufer" erscheinen kann. Seine Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz, sowie aufgrund der weiteren risikobegründenden Faktoren als kurdischer Künstler, der bereits in der Vergangenheit in Syrien aufgefallen ist, nachvollziehbar. Das von den staatlichen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen Separatisten droht, ist auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu übertragen. 6.6 Die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens muss als ausgesprochen volatil bezeichnet werden. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation ist auch für diese Teile Syriens nach wie vor als ungewiss einzustufen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer keine valable innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 6.7 Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden (Abweisung im Asylpunkt, Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) ein hälftiges Durchdringen angenommen wird. 9.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Verfügung vom 20. Oktober 2015 ist von der Kostenauflage abzusehen. 9.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 4. November 2015 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin wird ein Aufwand in der Höhe von Fr. 4022.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Angesichts des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 2011.- zuzusprechen. Die andere Hälfte des Aufwandes geht zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf eine Kürzung des Stundenansatzes ausnahmsweise und unpräjudiziell zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2011.- auszurichten.

5. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2011.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand: