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E-2261/2019

E-2261/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Anfang März 2015 und seien in die Türkei gereist. Nach elf Monaten seien sie über Griechenland und weitere Länder am 15. Februar 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Am 29. Februar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP; A6/13 und A7/11) statt, am 5. Juli 2018 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört (A22/15 und A23/15). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie hätten bis 2013 im (...) von F._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin sei (...) gewesen und der Beschwerdeführer habe bis 2012 (...) gearbeitet. Von 2013 bis zu ihrer Ausreise im März 2015 hätten sie in G._______ bei Verwandten gelebt. Zur Begründung ihrer Gesuche führten sie an der BzP die schlechte Sicherheitslage und die fehlenden Einkommensmöglichkeiten an. An der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2004 Mitglied einer Gruppe der Parti démocratique du Kurdistan (PDK). In dieser Funktion habe er Informationen weitergeleitet und bei der Tanzgruppe der Partei mitgemacht. Er sei zweimal verhaftet worden, das erste Mal im Jahr 2004 wegen einer Teilnahme an einer Halabja-Gedenkveranstaltung und das zweite Mal 2010 wegen einer kurdischen Tanzaufführung an (...). Seit 2011 habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und an Parteiversammlungen assistiert. Ende 2012 sei er nach gewaltsamen Ausschreitungen an einer Demonstration in F._______ nicht nach Hause, sondern zu seiner Mutter gegangen. Im Jahr 2013 sei er mit der Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitssituation nach F._______ gezogen. Er habe befürchtet, verhaftet oder von der syrischen Armee oder der PKK aufgeboten zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte an der Anhörung ihrerseits vor, im Jahr 2013 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, die an der Universität organisiert worden seien. Da ihr Vorgesetzter davon erfahren habe, sei sie entlassen beziehungsweise der (...) zugeteilt worden. Nach dem Wegzug aus F._______ habe sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage bis 2014 nur mehr unregelmässig zur Arbeit gehen können. Auf dem Arbeitsweg sei sie als Kurdin von einer bewaffneten Gruppe (al-Nusra) kontrolliert und bedroht worden. Im Jahr 2015 sei die Route nach F._______ geschlossen worden und sie habe danach nicht mehr arbeiten gehen können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, Dokumente betreffend die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin sowie einen USB-Stick mit Aufnahmen von Demonstrationen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 10. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A4/21, A5/13 sowie in den USB-Stick und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A4/21, A5/13 sowie dem USB-Stick und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Weiteren ersuchten sie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A4/21, A5/13 sowie den USB-Stick (Moyens de preuve, A24/9) gut und wies den Fristsetzungsantrag zur Beschwerdeergänzung ab. Im Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente übersetzen zu lassen, soweit sie aus deren Inhalt Rechte abzuleiten gedächten. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss fünf Dokumente samt Übersetzungen zu den Akten und legten einen weiteren USB-Stick (BVGer act. 4, Beilage 10) sowie Screenshots betreffend den ersten und den zweiten Film auf dem USB-Stick vor. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Replik vom 10. Juli 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest und äusserten sich zur Vernehmlassung. Die Verfügung sei aufzuheben, da das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und Verfahrensgrundsätze verletzt habe. H. Das am 6. Dezember 2019 geborene Kind Miran wurde vom SEM am 8. Januar 2020 in die vorläufige Aufnahme vom 5. April 2019 einbezogen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs eine Prüfung des «Real Risk» beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen, kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Prüfung. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen.

E. 1.4 Das am 6. Dezember 2019 geborene Kind der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630)

E. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden beantragten in der Beschwerde die Einsicht in die Akten A4/21, A5/13 sowie in den USB-Stick (A24/9), den die Beschwerdeführerin im Vorverfahren zu den Akten gereicht hatte. Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung) kann auf die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 verwiesen werden. Die Instruktionsrichterin hatte darin festgestellt, dass zwei Aktenstücke (A4/21, A5/13, Rapport des Grenzwachtkorps) zwar grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen, dem Dokument indessen keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren zukam. Im Weiteren ist richtig, dass die Ablage des USB-Sticks nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, da er nicht auf der Liste «Moyens de Preuve», welche den Inhalt des Beweismittelkuverts wiedergibt (A24, Doc 1 - Doc 9), aufgeführt ist. Der USB-Stick wurde aber neben der Kopie des Identitätsausweises des Beschwerdeführers auf dem Beweismittel «Doc 9» angeheftet und mit «2 Videos Manifestationen» beschriftet, weshalb auf dem Aktenstück A24/9 erkennbar wird, dass sich der USB-Stick im Beweismittelkuvert des SEM befindet. Auch wenn die Vorinstanz zur transparenten Aktenführung verpflichtet ist, liegt deshalb noch keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 3.5 Die Beschwerdeführenden rügten zudem eine Verletzung der Abklärungspflicht, da mehr als zwei Jahre zwischen der BzP und der Anhörung vergangen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert wäre, wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs respektive der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde. Es gibt aber im vorliegenden Verfahren keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführen. Der Dauer des zwischen den Befragungen und den Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar.

E. 3.6 Die Beschwerdeführenden bemängelten ferner, die zehnminütige Pause für die Übersetzerin zwischen den beiden Anhörungen sei zu kurz gewesen. Festzuhalten ist, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Dauer der Pausen für die Übersetzerin den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Vorbringen vollständig und angemessen darzustellen. Die Beschwerdeführenden führen auch nicht aus, inwiefern die zehnminütige Pause der Übersetzerin den Beschwerdeführer beeinträchtigt haben soll, die für ihn relevanten Tatsachen darzulegen. Es ist deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen.

E. 3.7 Im Weiteren warfen die Beschwerdeführenden dem SEM vor, es habe nicht für die Übersetzung der vorgelegten Dokumente gesorgt. Es ist richtig, dass das SEM im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts entweder selbst um die Übersetzung von wesentlichen Dokumenten besorgt sein oder die Beschwerdeführenden hierzu im Rahmen der Mitwirkungspflicht auffordern muss. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Einschätzung der Wesentlichkeit von Schriftstücken zunächst summarisch deren Inhalt erfasst werden muss, was vorliegend im Rahmen der Anhörung in ausreichender Weise geschehen ist. Im Entscheid würdigt das SEM sodann die Beweisstücke als nicht relevant, da sich daraus keine drohende Verfolgungsgefahr ableiten lasse. Ferner bezieht sich das SEM auf ein inhaltliches Detail, wobei nicht ersichtlich wird, woher es dieses kennt («Aussi, contrairement à vos dires, il est précisé dans les documents concernant la fin de vortre contrat que vous auriez démissioné»). Für die ebenfalls arabisch sprechende Beschwerdeführerin dürfte diese Erwägung im Zuge der Beschwerdeerhebung im Austausch mit dem Rechtsvertreter überprüfbar gewesen sein. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht auf Beschwerdeebene denn auch die Vorlage von Übersetzungen verlangt, welche mit Eingabe vom 6. Juni 2019 zu den Akten gereicht und dem SEM zur Vernehmlassung vorgelegt wurden, worauf die Beschwerdeführenden repliziert haben. Ein allfälliger Mangel ist damit als geheilt zu betrachten.

E. 3.8 Die Beschwerdeführenden machten geltend, das SEM habe die Gefahr durch den Einmarsch des türkischen Militärs und islamistischer Milizen in Nordsyrien ignoriert. Es sei offensichtlich, dass sie als Kurden in G._______ Opfer der Verfolgung durch die türkische Armee und Jihadisten würden. Das SEM hätte dies aufgrund ihrer Herkunft zwingend berücksichtigen müssen, woraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuleiten sei. Wie bereits erwähnt, hat das SEM die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen und dies mit der instabilen Sicherheitslage begründet. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bei einer Betrachtung der Entwicklungen des bewaffneten Konflikts in Syrien zu einem anderen Schluss gelangen als das SEM, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden.

E. 3.9 Im Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Verfügung sei nicht nachvollziehbar, da das SEM den ablehnenden Entscheid mit der angeblich fehlenden Asylrelevanz begründe, jedoch innerhalb der Textbausteine die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezweifle. Damit würden die Artikel vermischt. Ohne Auftrennung der Angaben, die als glaubhaft erachtet würden, und der übrigen Aussagen sei der Entscheid nicht verständlich. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen ihrer Ansicht nach die geltend gemachte Verfolgungssituation den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genüge. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde äussern. Es war ihnen möglich, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 3.10 Abschliessend brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorin-stanz habe bei der Behandlung der Asylverfahren von syrischen Wehrdienstverweigern und Deserteuren eine Praxisänderung vorgenommen, die von der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Das SEM habe es unterlassen, den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 in Hinblick auf die konkrete Situation in Syrien zu würdigen, worin eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit allen vorgebrachten, potenziell rechtsrelevanten Sachumständen in ausreichender Art und Weise auseinandergesetzt hat. Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist keine Praxisänderung zu entnehmen.

E. 3.11 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung im Asylpunkt damit, dass die Beschwerdeführenden Syrien Anfang 2015 lediglich aufgrund der schlechten Sicherheits- und humanitären Lage verlassen hätten, wodurch sich keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn begründen lasse. Der Beschwerdeführer habe auch keine persönlichen Probleme mit der PKK geltend gemacht. Seine Furcht, von einer Bewegung zwangsrekrutiert zu werden, beziehe sich auf eine generelle Kriegsgefahr, von der die syrische Bevölkerung insgesamt betroffen sei. Dem sei im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden nie in direktem Kontakt mit den Behörden des Regimes gestanden, insbesondere seien sie auch nicht aufgrund ihrer Teilnahmen an den Demonstrationen belangt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Befürchtung, aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration entlassen worden zu sein, nicht entsprechend zu konkretisieren vermocht. Beispielsweise habe sie nicht ausreichend erklärt, wie der Direktor von ihrer Teilnahme erfahren habe. Ihre Aussagen, wonach man davon gewusst habe beziehungsweise sie denunziert worden sei, seien unpräzise ausgefallen. Aus ihren Vorbringen ergebe sich, dass sie ihrer Arbeit nicht mehr habe nachgehen können, da sie ihren Arbeitsplatz nicht mehr erreicht habe. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht von Relevanz, da sie keine individuelle Verfolgung zu belegen vermöchten. Ferner sei sie auf keinem der eingereichten Videos von Demonstrationen erkennbar und aus den Dokumenten betreffend ihren Arbeitsvertrag gehe hervor, dass sie gekündigt habe. Die geltend gemachte Entlassung wegen einer Teilnahme an den Demonstrationen sei daraus nicht ersichtlich. Zur Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden, hielt das SEM fest, dass er keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements seit Beginn der Aufstände geltend gemacht habe. Seine verspäteten Vorbringen betreffend die Festnahmen in den Jahren 2004 und 2010 seien vage und unsubstanziiert ausgefallen. Die Furcht, ins Militär eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant, solange es sich nicht um eine Desertion oder Wehrdienstverweigerung unter besonderen Umständen handle. Die syrischen Behörden seien vor seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn einzuberufen, weshalb seine diesbezügliche Furcht als unbegründet erscheine.

E. 5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden vor, ihre Vorbringen seien glaubhaft und asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe betreffend die Demonstrationen so ausführliche Aussagen gemacht, wie es nach einem Zeitablauf von fünf Jahren zu erwarten gewesen sei. Das SEM hätte den zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung würdigen und ihre Aussagen für glaubhaft befinden müssen. Dasselbe gelte für ihre angeblich unsubstantiierte Aussage, wie es zu ihrer Kündigung gekommen sei. Das SEM habe ihr hierzu keine offene Frage gestellt, welche auf eine detaillierte Beschreibung abzielen würde, sondern lediglich danach gefragt, auf welche Weise sie gekündigt worden sei. Diese Frage habe die Beschwerdeführerin konkret beantwortet. Die Behauptung des SEM, sie habe ihre Arbeit beendet, weil sie nicht mehr zum Arbeitsplatz habe gelangen können, sei aktenwidrig. Bezüglich der Argumentation des SEM, wonach die geltend gemachten Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004 und 2010 unglaubhaft seien, sei auf die willkürliche Verschleppung der Anhörung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe so ausführliche Aussagen gemacht, wie es ihm nach dem Zeitablauf möglich gewesen sei. Festzuhalten sei auch, dass es sich dabei nicht um die fluchtauslösenden Ereignisse, sondern um wesentliche Vorverfolgungen handle. Der Vorwurf des Nachschubs sei daher nicht stichhaltig. Die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bei der Frage 45 aufgeführt habe, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei offensichtlich tatsachenwidrig, da er auf zwei Seiten dargelegt habe, weshalb und wie er in Syrien gezielt verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführenden seien in Syrien politisch aktiv gewesen, offensichtlich als Regimegegner registriert worden und würden als Staatsfeinde behandelt. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen denunziert und gekündigt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Kurde bereits in den Jahren 2004 und 2010 verhaftet worden. In der Folge habe er weiter an Demonstrationen teilgenommen, insbesondere an einer grossen Kundgebung im Jahr 2012. Im Fall einer Rückkehr sei mit einer gezielten Verfolgung zu rechnen. Seine Furcht sei insbesondere aufgrund der erlittenen Vorverfolgung begründet. Im Weiteren sei auch - entgegen der Einschätzung des SEM - die drohende Verfolgung wegen der Weigerung, Militärdienst zu leisten, weiterhin asylrelevant. Es sei offensichtlich, dass das Regime aufgrund der Grossoffensive der syrischen Armee auf die Provinz Idlib weiterhin auf jeden einzelnen wehrfähigen Mann angewiesen sei. Der syrische Diktator wolle weiterhin unverändert ganz Syrien zurückerobern, einschliesslich der kurdischen Gebiete. Offenbar bestünden zahlreiche Fahndungslisten des Regimes, auf denen mehrere Millionen als gesuchte Personen erfasst seien. Es gehe darum, bei Rückkehr gezielt missliebige Personen zu verhaften. Das SEM ignoriere das willkürliche Vorgehen des Regimes gegen Wehrdienstverweigerer. Beim Beschwerdeführer kämen noch weitere Gefährdungselemente hinzu (kurdische Herkunft, bekannter Regimegegner, der bereits an Demonstrationen verhaftet wurde, und die Beschwerdeführerin sei ebenfalls eine bekannte Regimegegnerin). Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden mit der Ausreise zu Flüchtlingen geworden und müssten bereits deshalb zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen wiesen die Beschwerdeführenden auf die Aussagen eines Generalmajors der Republikanischen Garden des Syrischen Regimes, der eine Drohung an die Flüchtlinge gerichtet habe, auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 («Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstverweigerung und Desertion») sowie auf sechs Zeitungsartikel im Internet hin («Giftgas-Bestie Assad will Rückkehrer liquidieren », www.bild.de, vom 4. August 2018; «Zerstörte Häuser, geheime Todeslisten», www.fr.de, vom 19. August 2018; «Assad-Regime erstellt Todesliste mit drei Millionen Namen», www.bz-berlin.de, vom 5. August 2018; «Warum das Assad-Regime plötzlich zugibt, wie viele Menschen es in Syrien zu Tode gefoltert hat», www.bento.de, vom 6. August 2018; «Syrian refugees escaping military conscription face uncertain fate upon return», www.dw.com, vom 8. Juni 2017; «A Deadly Welcome Awaits Syria's Returning Refugees», foreignpolicy.com, vom 6. Februar 2019).

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden hätten ihre geltend gemachten Asylgründe an der BzP nicht genannt, weshalb ihre Vorbringen als verspätet zu betrachten seien.

E. 5.4 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in der Replik vor, die Argumentation des SEM verstosse gegen Treu und Glauben und den Grundsatz eines fairen Verfahrens. An der BzP sei ihnen ausdrücklich mitgeteilt worden, dass sie ihre Asylgründe nicht vorbringen müssten. Das SEM habe die Dossiers offensichtlich als Dublin-Fälle behandelt. Wie sich aus den Protokollen ergebe, werde dabei das Wichtigste nicht einmal summarisch erfasst. Es sei widersprüchlich, sie zu belehren, ihre Gründe nicht zu nennen, und ihnen hinterher vorzuhalten, sie hätten ihre Asylgründe nicht genannt.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatten beziehungsweise haben.

E. 6.1.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Teilnahmen an den Kundgebungen in Syrien ausführlich und widerspruchsfrei ausgefallen sind. Auch die übrigen von den Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen bezüglich ihrer Erlebnisse in Syrien sind insgesamt grundsätzlich als glaubhaft anzusehen. Jedoch liegen - im Gegensatz zur Annahme der Beschwerdeführenden - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen als Regimegegner identifiziert und registriert worden wären.

E. 6.1.2 An der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vorgesetzter, H._______, sei ein Sympathisant der Baath-Partei und habe sie von ihrem Beamtenposten (...) in die (...) versetzen lassen. Sie gehe davon aus, dass ihn Denunzianten über ihre Teilnahme an Demonstrationen informiert hätten, weshalb er sie nicht habe leiden können (A22/6 Q42). Danach habe sie ungefähr ein Jahr lang als (...) gearbeitet. Sie habe ihre Tochter zur Arbeit mitgenommen, wobei man ihr verboten habe, Kurdisch zu sprechen, da es sich um eine arabische Einrichtung handle (A22/7 Q44 und A22/6 Q41). Es handelt sich um eine auf Hörensagen basierende blosse Vermutung, sie sei gegenüber einem regimetreuen Vorgesetzten denunziert worden. Das SEM ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass dies zu vage ist, um eine asylrelevante Gefährdung anzunehmen. Auf Nachfrage hin gab sie nämlich lediglich an, «Il y avait des gens mal honnêtes qui m'ont dénoncée» beziehungsweise «Ce sont des amis qui m'ont confirmé que j'avais été dénoncée» (A22/10 Q69 und Q70). Dass sie über die Situation nichts Konkreteres zu berichten wusste, sondern auf Allgemeinplätze ausgewichen ist (A22/10 Q69), verwundert auch angesichts des Umstands, dass ihr Vater an der gleichen Arbeitsstelle als Beamter beschäftigt gewesen sei und die Papiere über ihre Entlassung erhalten habe (A22/7 Q47). Es ist unter diesen Umständen nur schwer vorstellbar, dass der Vater nichts mitbekommen haben soll, wenn von einer ernsthaften Gefährdung seiner Tochter durch einen böswilligen Baath-Anhänger auszugehen gewesen wäre, hat er laut Angaben des Beschwerdeführers doch immerhin auch Gerüchte gehört, dass seine Enkelin an (...) kurdisch gesprochen habe (A22/7 Q43). Vielmehr hat der Vater sie weiterhin an ihre Arbeitsstelle begleitet. So bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei zweimal an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt, einmal mit ihrem Vater und einmal mit ihrem Mann, um sich den Lohn abzuholen (A22/7 Q45). Dass sie danach aufgrund der Behandlung durch Jihadisten, die sie an den Checkpoints aufgefordert hätten, eine Abaya zu tragen, beziehungsweise bedrohten, nicht mehr zur Arbeit habe gehen können (A22/8 Q55; A22/10 Q68, A22/11 Q77 ff), ist nicht als gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung durch das Regime zu werten. Weder das Verhalten der Beschwerdeführerin noch des Vaters weist auf eine konkrete Gefahr hin, wonach sie vom Regime als Staatsfeindin registriert worden wäre. Auf Nachfrage hin brachte sie vor, sie gehe davon aus, ihre Teilnahme an den Demonstrationen habe nur den Verlust ihrer Arbeitsstelle zur Folge gehabt (A22/10 Q72). Demnach ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Arbeitskonflikte der Beschwerdeführerin nicht zu einer Situation geführt haben, die als asylrelevant einzustufen wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Übersetzungen der Dokumente nichts zu ändern. Wie die Vor-instanz festgehalten hat, geht daraus nicht hervor, dass sie aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen entlassen worden wäre. In dem Beschluss (...) von I._______, (...) (BVGer act. 4, Beilage 7), ist zu lesen, dass es einen Beschluss (...) gegeben habe, wonach sie seit dem 1. Juli 2013 als «démissionaire de facto» gegolten habe. Unter seiner gutheissenden Zustimmung sei dieser Beschluss aufgehoben worden, mit der Begründung, sie habe ihre Situation nachträglich regularisieren können. Gleichzeitig liegen mehrere Bestätigungen eines lokalen Dorfvorstehers bei den Akten, in denen ihre Absenzen in den Monaten Juli, Oktober, November und Dezember 2013 mit einer Blockade der Strasse erklärt wurden (BVGer act. 4, Beilagen 2 - 5). Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 wurde von einer Vorgesetzten der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Tätigkeit bestätigt (BVGer act. 4, Beilage 6). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint. An diesem Ergebnis vermögen auch die im Vorverfahren eingereichten dreiminütigen Videoaufnahmen von Demonstrationen nichts zu ändern. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 legten die Beschwerdeführenden erneut die gleichen Aufnahmen mit Auszügen von Standbildern der gefilmten Kundgebungen vor (Beilagen 8 -10), worauf sie nicht zu erkennen sind. Bereits in der Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf den Aufnahmen der Massendemonstrationen nicht zu sehen sei. Vorliegend wird damit nicht belegt, dass sie als Regimegegnerin identifiziert worden wäre und eine Verfolgung als Staatsfeindin zu befürchten hätte.

E. 6.1.3 Auch bezüglich der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise vor, dass er deshalb in Syrien in den Fokus der Behörden gelangt und gesucht worden wäre. Zwar macht er geltend, Ende des Jahres 2012 nach einer Demonstration nicht mehr nach Hause gegangen zu sein (A23/8 Q 45). Auch schildert die Beschwerdeführerin, dass er nicht mehr in ihr Wohnviertel zurückgekehrt und sie mit den Kindern dort alleine geblieben sei (A22/6 Q42). Dabei macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, dass er je an seinem Wohnort in F._______ gesucht worden wäre. Konkret befragt, weshalb er befürchte, vom Regime registriert worden zu sein, gab der Beschwerdeführer an, Freunde zu haben, die festgenommen worden seien, wobei der einzige Zusammenhang zwischen ihm und diesen Personen darin bestehe, dass jene ebenfalls Mitglieder der PDK gewesen seien (A23/9 Q50 - Q54). Seinen Angaben zufolge hat er selbst aber keine wichtigen Funktionen für die Partei ausgeführt. Sie seien etwa 2'000 bis 3'000 Mitglieder gewesen (A23/8 Q36). Konkret nach seinen Aktivitäten befragt, gab er an, an den Demonstrationen - wie alle anderen auch - Slogans ausgerufen und neben den Revolutionsflaggen kurdische Fahnen getragen zu haben, mit dem Ziel, das Regime zu stürzen. An den Parteiversammlungen sei er dagesessen und habe zugehört. Wenn er dazu aufgefordert worden sei, dem einen oder anderen einen Ort oder ein anderes Datum für eine Versammlung mitzuteilen, habe er dies getan (A23/6 Q38). Dass er ein geschärftes Profil als kurdischer Oppositioneller aufweise, geht damit aus den Akten nicht hervor. Auch bezüglich der beiden geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2004 und 2010 ist festzuhalten, dass sie nicht darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer werde vom Regime als Staatsfeind betrachtet. Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Vorfällen erscheinen zwar nicht detailliert, sind aber - insbesondere unter Berücksichtigung des Kontextes - nicht derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, sie deswegen per se als unglaubhaft zu taxieren. Der Vorfall vom 16. März 2004 im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Halabja-Gedenkveranstaltung habe gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer 32-tägigen Haft geführt (A23/9 Q48). Demnach war er einer von tausenden Verhafteten, die im Rahmen der Niederschlagung der al-Qamishli Unruhen festgenommen, danach aber wieder freigelassen worden sind. Aus unabhängigen Quellen ergibt sich, dass die ehemaligen Teilnehmenden an Demonstrationen in Zusammenhang mit den Ereignissen in al Qamischli vom März 2004 danach keine weiteren Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt haben (vgl. Bericht zu einer gemeinsamen Fact Finding Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz vom 21. Januar bis zum 8. Februar 2010, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, S. 42, https://www.ecoi.net/en/file/local/1068454/90_1273216621_2010-05-dis-accord-menschenrechtliche-fragestellungen-zu-kurdinnen-in-syrien.pdf, abgerufen am 30. Juli 2020). Diese Einschätzung drängt sich auch angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführenden auf, wonach der Beschwerdeführer seither jahrelang unbehelligt in F._______ leben konnte. Auch der Vorfall vom Jahr 2010, bei dem er als Teilnehmer einer Tanzgruppe wegen des Tragens kurdischer Kleidung (...) festgenommen und nach einer Geldzahlung wieder freigelassen worden sei, hat offenbar keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Zwar ist notorisch, dass kurdisches Kunstschaffen vom Regime als politische Handlung wahrgenommen und unterdrückt wurde, es ist aber nicht davon auszugehen, dass es sich bei (...) im Jahr 2010 um eine verbotene Veranstaltung gehandelt habe, die zu einem konkreten Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers geführt haben könnte (zum Profil von kurdischen Kultur- und Kunstschaffenden vgl. etwa BVGer E-1850/2014 vom 1. Juni 2016 E. 5.3.1 und D-3846/2014 vom 28. Juni 2017 E. 5.1.4). Auch lassen die übrigen Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Lebenszusammenhang in F._______ nicht den Schluss zu, sie wären damals verfolgt worden. Etwa konnte der Beschwerdeführer im gleichen Jahr ungehindert ein eigenes Geschäft eröffnen beziehungsweise betreiben (A22/7 Q52; A23/4 Q21).

E. 6.1.4 Zusammengefasst ergibt sich aus den Akten kein Profil des Beschwerdeführers, das den Schluss zuliesse, er sei vor seiner Ausreise verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Da - wie bereits erwähnt - auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration Ende des Jahres 2012 vom syrischen Regime identifiziert worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deshalb als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würde. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die beiden Vorfälle aus den Jahren 2004 und 2010 Hinweise auf eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht seien. Dabei wird aber verkannt, dass sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten subjektiven Furcht ergeben, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

E. 6.1.5 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an der Demonstration Ende des Jahres 2012 bis zu seiner Ausreise im März 2015 mehr als zwei Jahre weiterhin in Syrien gelebt hat. Zwar macht er geltend, sie hätten sich ab 2013, somit nach der Machtübernahme durch die kurdischen Kräfte, in G._______ aufgehalten, wobei aber der Geheimdienst seinen Angaben zufolge nach wie vor aktiv gewesen sei (A23/5 Q15). Er bringt vor, er hätte jederzeit identifiziert und festgenommen werden können (A23/10 Q53). Es deutet aber nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich versteckt gehalten hätte. Aus den Akten geht hervor, dass sie zwar aufgrund von Checkpoints in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien, er hat sich aber weiterhin zwischen den verschiedenen Aufenthaltsorten der Familie in G._______ bewegen und die Beschwerdeführerin einmal an ihren Arbeitsort begleiten können (A23/4 Q14; A23/8 Q45; A22/5 Q24 - Q27; A22/3 Q13). Dabei gaben beide vordringlich an, von Seiten des Regimes eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zu befürchten (A23/8 Q45, A22/7 Q45), wobei sich aber diese Gefahr - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - aufgrund fehlender Anzeichen für ein Aufgebot nicht entsprechend konkretisiert hat (vgl. E. 6.2 hiernach). Von der beschwerdeweise geltend gemachten Bedrohung, das Regime habe sie aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als Staatsfeinde eingestuft, schienen sie - ihrem Verhalten nach zu beurteilen - nicht auszugehen. Dabei sind dem Beschwerdeführer seine Angaben, Vertreter des Regimes seien präsent gewesen und Personen verhaftet worden, entgegenzuhalten (A23/10 Q53; A23/9 Q45). Insgesamt zeugt daher das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht von einer ausgeprägten subjektiven Verfolgungsfurcht. Schliesslich scheint die Ausreise aus Syrien im März 2015 eher durch den Wunsch nach einer besseren Zukunft motiviert gewesen zu sein (A22/11 Q81; A23/9 Q46) als durch die Furcht vor einer Verfolgung durch das syrische Regime. In dieses Bild fügt sich auch die von der Vor-instanz zu Recht angeführte fehlende Erwähnung ihrer Probleme anlässlich der BzP ein. Der Vorhalt in der Replik, sie seien an der BzP nicht summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt worden, kann angesichts der Protokollstellen, aus denen sich das Gegenteil ergibt (A6/7 und A6/8; A7/8), nicht gehört werden.

E. 6.1.6 Zusammengefasst zeugen diese Umstände weder von einer ausgeprägten subjektiven Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden noch liegen objektive Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Regimegegner identifiziert und gesucht worden wäre. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen von den syrischen Behörden registriert wurde und er oder die Beschwerdeführerin deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wären.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe sich unter anderem aus Furcht, zum Militärdienst eingezogen zu werden, seit 2013 bei seinen Schwiegereltern beziehungsweise bei seiner Mutter im Dorf aufgehalten und sei zuletzt nur noch zur Leistung des Wachdienstes an den Kontrollpunkt der PKK gegangen (A23/10 Q55). Ein allfälliges Aufgebot für die Leistung des Reservedienstes macht er nicht geltend, weshalb objektiv betrachtet keine Hinweise vorliegen, er habe sich dem Militärdienst entzogen. Demnach fehlen konkrete Umstände, aufgrund derer er als Dienstverweigerer betrachtet werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe befürchtet, künftig eingezogen zu werden, nachdem er von zwei oder drei Bekannten aus G._______ gehört habe, die eingezogen worden seien (vgl. A23/9 Q45, letzter Absatz), ist das SEM nicht gehalten, ein rein hypothetisches Aufgebot, das sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht einmal ansatzweise verwirklicht hat, zu prüfen. Bei dieser Ausgangslage kann er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Begründung der Flüchtlingseigenschaft durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.3 Insoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien von den Jihadisten wegen ihrer kurdischen Ethnie auf der Strasse nach F._______ beleidigt und belästigt worden, lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die geschilderte unsichere Situation (Strassenblockaden, Sniper, Kontrollen und Verhaltensanweisungen durch Milizen) ist als kriegsbedingte Gefahr einzustufen, der das SEM durch die vorläufige Aufnahme Rechnung getragen hat.

E. 6.4 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, die Entwicklung in G._______ sei aufgrund der Ethnie der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrelevant einzustufen. Diesbezüglich ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach im syrischen Kontext die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht auf eine individuelle Verfolgungsgefahr schliessen lässt (etwa BVGer D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). Im Hinblick auf die Rolle der türkischen Armee und der jihadistischen Milizen in G._______ ergibt sich auch zum heutigen Zeitpunkt nichts anderes, weshalb keine Gefahr der Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Herkunft aus G._______ erkennbar ist.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, der im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland formell und verbindlich in den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden zu sein. Zusammengefasst bestehen auch aufgrund der anderen geltend gemachten Sachumstände keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig im Asylpunkt zu überprüfende Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 wurde indessen ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdebegehren erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist die inzwischen fünfköpfige Familie ohne eine im Zentralen Migrationssystem (Zemis) eingetragene Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden als bedürftig anzusehen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2261/2019 Urteil vom 24. August 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Anfang März 2015 und seien in die Türkei gereist. Nach elf Monaten seien sie über Griechenland und weitere Länder am 15. Februar 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Am 29. Februar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP; A6/13 und A7/11) statt, am 5. Juli 2018 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört (A22/15 und A23/15). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie hätten bis 2013 im (...) von F._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin sei (...) gewesen und der Beschwerdeführer habe bis 2012 (...) gearbeitet. Von 2013 bis zu ihrer Ausreise im März 2015 hätten sie in G._______ bei Verwandten gelebt. Zur Begründung ihrer Gesuche führten sie an der BzP die schlechte Sicherheitslage und die fehlenden Einkommensmöglichkeiten an. An der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2004 Mitglied einer Gruppe der Parti démocratique du Kurdistan (PDK). In dieser Funktion habe er Informationen weitergeleitet und bei der Tanzgruppe der Partei mitgemacht. Er sei zweimal verhaftet worden, das erste Mal im Jahr 2004 wegen einer Teilnahme an einer Halabja-Gedenkveranstaltung und das zweite Mal 2010 wegen einer kurdischen Tanzaufführung an (...). Seit 2011 habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und an Parteiversammlungen assistiert. Ende 2012 sei er nach gewaltsamen Ausschreitungen an einer Demonstration in F._______ nicht nach Hause, sondern zu seiner Mutter gegangen. Im Jahr 2013 sei er mit der Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitssituation nach F._______ gezogen. Er habe befürchtet, verhaftet oder von der syrischen Armee oder der PKK aufgeboten zu werden. Die Beschwerdeführerin brachte an der Anhörung ihrerseits vor, im Jahr 2013 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, die an der Universität organisiert worden seien. Da ihr Vorgesetzter davon erfahren habe, sei sie entlassen beziehungsweise der (...) zugeteilt worden. Nach dem Wegzug aus F._______ habe sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage bis 2014 nur mehr unregelmässig zur Arbeit gehen können. Auf dem Arbeitsweg sei sie als Kurdin von einer bewaffneten Gruppe (al-Nusra) kontrolliert und bedroht worden. Im Jahr 2015 sei die Route nach F._______ geschlossen worden und sie habe danach nicht mehr arbeiten gehen können. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, Dokumente betreffend die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin sowie einen USB-Stick mit Aufnahmen von Demonstrationen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 10. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A4/21, A5/13 sowie in den USB-Stick und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A4/21, A5/13 sowie dem USB-Stick und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Weiteren ersuchten sie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A4/21, A5/13 sowie den USB-Stick (Moyens de preuve, A24/9) gut und wies den Fristsetzungsantrag zur Beschwerdeergänzung ab. Im Weiteren forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente übersetzen zu lassen, soweit sie aus deren Inhalt Rechte abzuleiten gedächten. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss fünf Dokumente samt Übersetzungen zu den Akten und legten einen weiteren USB-Stick (BVGer act. 4, Beilage 10) sowie Screenshots betreffend den ersten und den zweiten Film auf dem USB-Stick vor. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Replik vom 10. Juli 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest und äusserten sich zur Vernehmlassung. Die Verfügung sei aufzuheben, da das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und Verfahrensgrundsätze verletzt habe. H. Das am 6. Dezember 2019 geborene Kind Miran wurde vom SEM am 8. Januar 2020 in die vorläufige Aufnahme vom 5. April 2019 einbezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs eine Prüfung des «Real Risk» beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen, kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Prüfung. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. 1.4 Das am 6. Dezember 2019 geborene Kind der Beschwerdeführenden wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630) 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2). 3.4 Die Beschwerdeführenden beantragten in der Beschwerde die Einsicht in die Akten A4/21, A5/13 sowie in den USB-Stick (A24/9), den die Beschwerdeführerin im Vorverfahren zu den Akten gereicht hatte. Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (übersichtliche Ablage, Paginierung und Registrierung) kann auf die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 verwiesen werden. Die Instruktionsrichterin hatte darin festgestellt, dass zwei Aktenstücke (A4/21, A5/13, Rapport des Grenzwachtkorps) zwar grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen, dem Dokument indessen keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren zukam. Im Weiteren ist richtig, dass die Ablage des USB-Sticks nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, da er nicht auf der Liste «Moyens de Preuve», welche den Inhalt des Beweismittelkuverts wiedergibt (A24, Doc 1 - Doc 9), aufgeführt ist. Der USB-Stick wurde aber neben der Kopie des Identitätsausweises des Beschwerdeführers auf dem Beweismittel «Doc 9» angeheftet und mit «2 Videos Manifestationen» beschriftet, weshalb auf dem Aktenstück A24/9 erkennbar wird, dass sich der USB-Stick im Beweismittelkuvert des SEM befindet. Auch wenn die Vorinstanz zur transparenten Aktenführung verpflichtet ist, liegt deshalb noch keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.5 Die Beschwerdeführenden rügten zudem eine Verletzung der Abklärungspflicht, da mehr als zwei Jahre zwischen der BzP und der Anhörung vergangen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert wäre, wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs respektive der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde. Es gibt aber im vorliegenden Verfahren keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführen. Der Dauer des zwischen den Befragungen und den Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. 3.6 Die Beschwerdeführenden bemängelten ferner, die zehnminütige Pause für die Übersetzerin zwischen den beiden Anhörungen sei zu kurz gewesen. Festzuhalten ist, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Dauer der Pausen für die Übersetzerin den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Vorbringen vollständig und angemessen darzustellen. Die Beschwerdeführenden führen auch nicht aus, inwiefern die zehnminütige Pause der Übersetzerin den Beschwerdeführer beeinträchtigt haben soll, die für ihn relevanten Tatsachen darzulegen. Es ist deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. 3.7 Im Weiteren warfen die Beschwerdeführenden dem SEM vor, es habe nicht für die Übersetzung der vorgelegten Dokumente gesorgt. Es ist richtig, dass das SEM im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts entweder selbst um die Übersetzung von wesentlichen Dokumenten besorgt sein oder die Beschwerdeführenden hierzu im Rahmen der Mitwirkungspflicht auffordern muss. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Einschätzung der Wesentlichkeit von Schriftstücken zunächst summarisch deren Inhalt erfasst werden muss, was vorliegend im Rahmen der Anhörung in ausreichender Weise geschehen ist. Im Entscheid würdigt das SEM sodann die Beweisstücke als nicht relevant, da sich daraus keine drohende Verfolgungsgefahr ableiten lasse. Ferner bezieht sich das SEM auf ein inhaltliches Detail, wobei nicht ersichtlich wird, woher es dieses kennt («Aussi, contrairement à vos dires, il est précisé dans les documents concernant la fin de vortre contrat que vous auriez démissioné»). Für die ebenfalls arabisch sprechende Beschwerdeführerin dürfte diese Erwägung im Zuge der Beschwerdeerhebung im Austausch mit dem Rechtsvertreter überprüfbar gewesen sein. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht auf Beschwerdeebene denn auch die Vorlage von Übersetzungen verlangt, welche mit Eingabe vom 6. Juni 2019 zu den Akten gereicht und dem SEM zur Vernehmlassung vorgelegt wurden, worauf die Beschwerdeführenden repliziert haben. Ein allfälliger Mangel ist damit als geheilt zu betrachten. 3.8 Die Beschwerdeführenden machten geltend, das SEM habe die Gefahr durch den Einmarsch des türkischen Militärs und islamistischer Milizen in Nordsyrien ignoriert. Es sei offensichtlich, dass sie als Kurden in G._______ Opfer der Verfolgung durch die türkische Armee und Jihadisten würden. Das SEM hätte dies aufgrund ihrer Herkunft zwingend berücksichtigen müssen, woraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuleiten sei. Wie bereits erwähnt, hat das SEM die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen und dies mit der instabilen Sicherheitslage begründet. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bei einer Betrachtung der Entwicklungen des bewaffneten Konflikts in Syrien zu einem anderen Schluss gelangen als das SEM, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. 3.9 Im Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Verfügung sei nicht nachvollziehbar, da das SEM den ablehnenden Entscheid mit der angeblich fehlenden Asylrelevanz begründe, jedoch innerhalb der Textbausteine die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezweifle. Damit würden die Artikel vermischt. Ohne Auftrennung der Angaben, die als glaubhaft erachtet würden, und der übrigen Aussagen sei der Entscheid nicht verständlich. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen ihrer Ansicht nach die geltend gemachte Verfolgungssituation den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genüge. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde äussern. Es war ihnen möglich, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.10 Abschliessend brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorin-stanz habe bei der Behandlung der Asylverfahren von syrischen Wehrdienstverweigern und Deserteuren eine Praxisänderung vorgenommen, die von der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Das SEM habe es unterlassen, den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 in Hinblick auf die konkrete Situation in Syrien zu würdigen, worin eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit allen vorgebrachten, potenziell rechtsrelevanten Sachumständen in ausreichender Art und Weise auseinandergesetzt hat. Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist keine Praxisänderung zu entnehmen. 3.11 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung im Asylpunkt damit, dass die Beschwerdeführenden Syrien Anfang 2015 lediglich aufgrund der schlechten Sicherheits- und humanitären Lage verlassen hätten, wodurch sich keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn begründen lasse. Der Beschwerdeführer habe auch keine persönlichen Probleme mit der PKK geltend gemacht. Seine Furcht, von einer Bewegung zwangsrekrutiert zu werden, beziehe sich auf eine generelle Kriegsgefahr, von der die syrische Bevölkerung insgesamt betroffen sei. Dem sei im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden nie in direktem Kontakt mit den Behörden des Regimes gestanden, insbesondere seien sie auch nicht aufgrund ihrer Teilnahmen an den Demonstrationen belangt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Befürchtung, aufgrund ihrer Teilnahme an einer Demonstration entlassen worden zu sein, nicht entsprechend zu konkretisieren vermocht. Beispielsweise habe sie nicht ausreichend erklärt, wie der Direktor von ihrer Teilnahme erfahren habe. Ihre Aussagen, wonach man davon gewusst habe beziehungsweise sie denunziert worden sei, seien unpräzise ausgefallen. Aus ihren Vorbringen ergebe sich, dass sie ihrer Arbeit nicht mehr habe nachgehen können, da sie ihren Arbeitsplatz nicht mehr erreicht habe. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht von Relevanz, da sie keine individuelle Verfolgung zu belegen vermöchten. Ferner sei sie auf keinem der eingereichten Videos von Demonstrationen erkennbar und aus den Dokumenten betreffend ihren Arbeitsvertrag gehe hervor, dass sie gekündigt habe. Die geltend gemachte Entlassung wegen einer Teilnahme an den Demonstrationen sei daraus nicht ersichtlich. Zur Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden, hielt das SEM fest, dass er keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements seit Beginn der Aufstände geltend gemacht habe. Seine verspäteten Vorbringen betreffend die Festnahmen in den Jahren 2004 und 2010 seien vage und unsubstanziiert ausgefallen. Die Furcht, ins Militär eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant, solange es sich nicht um eine Desertion oder Wehrdienstverweigerung unter besonderen Umständen handle. Die syrischen Behörden seien vor seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn einzuberufen, weshalb seine diesbezügliche Furcht als unbegründet erscheine. 5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden vor, ihre Vorbringen seien glaubhaft und asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe betreffend die Demonstrationen so ausführliche Aussagen gemacht, wie es nach einem Zeitablauf von fünf Jahren zu erwarten gewesen sei. Das SEM hätte den zeitlichen Abstand zwischen der BzP und der Anhörung würdigen und ihre Aussagen für glaubhaft befinden müssen. Dasselbe gelte für ihre angeblich unsubstantiierte Aussage, wie es zu ihrer Kündigung gekommen sei. Das SEM habe ihr hierzu keine offene Frage gestellt, welche auf eine detaillierte Beschreibung abzielen würde, sondern lediglich danach gefragt, auf welche Weise sie gekündigt worden sei. Diese Frage habe die Beschwerdeführerin konkret beantwortet. Die Behauptung des SEM, sie habe ihre Arbeit beendet, weil sie nicht mehr zum Arbeitsplatz habe gelangen können, sei aktenwidrig. Bezüglich der Argumentation des SEM, wonach die geltend gemachten Verhaftungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004 und 2010 unglaubhaft seien, sei auf die willkürliche Verschleppung der Anhörung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe so ausführliche Aussagen gemacht, wie es ihm nach dem Zeitablauf möglich gewesen sei. Festzuhalten sei auch, dass es sich dabei nicht um die fluchtauslösenden Ereignisse, sondern um wesentliche Vorverfolgungen handle. Der Vorwurf des Nachschubs sei daher nicht stichhaltig. Die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bei der Frage 45 aufgeführt habe, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, sei offensichtlich tatsachenwidrig, da er auf zwei Seiten dargelegt habe, weshalb und wie er in Syrien gezielt verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführenden seien in Syrien politisch aktiv gewesen, offensichtlich als Regimegegner registriert worden und würden als Staatsfeinde behandelt. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen denunziert und gekündigt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Kurde bereits in den Jahren 2004 und 2010 verhaftet worden. In der Folge habe er weiter an Demonstrationen teilgenommen, insbesondere an einer grossen Kundgebung im Jahr 2012. Im Fall einer Rückkehr sei mit einer gezielten Verfolgung zu rechnen. Seine Furcht sei insbesondere aufgrund der erlittenen Vorverfolgung begründet. Im Weiteren sei auch - entgegen der Einschätzung des SEM - die drohende Verfolgung wegen der Weigerung, Militärdienst zu leisten, weiterhin asylrelevant. Es sei offensichtlich, dass das Regime aufgrund der Grossoffensive der syrischen Armee auf die Provinz Idlib weiterhin auf jeden einzelnen wehrfähigen Mann angewiesen sei. Der syrische Diktator wolle weiterhin unverändert ganz Syrien zurückerobern, einschliesslich der kurdischen Gebiete. Offenbar bestünden zahlreiche Fahndungslisten des Regimes, auf denen mehrere Millionen als gesuchte Personen erfasst seien. Es gehe darum, bei Rückkehr gezielt missliebige Personen zu verhaften. Das SEM ignoriere das willkürliche Vorgehen des Regimes gegen Wehrdienstverweigerer. Beim Beschwerdeführer kämen noch weitere Gefährdungselemente hinzu (kurdische Herkunft, bekannter Regimegegner, der bereits an Demonstrationen verhaftet wurde, und die Beschwerdeführerin sei ebenfalls eine bekannte Regimegegnerin). Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden mit der Ausreise zu Flüchtlingen geworden und müssten bereits deshalb zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen wiesen die Beschwerdeführenden auf die Aussagen eines Generalmajors der Republikanischen Garden des Syrischen Regimes, der eine Drohung an die Flüchtlinge gerichtet habe, auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 («Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstverweigerung und Desertion») sowie auf sechs Zeitungsartikel im Internet hin («Giftgas-Bestie Assad will Rückkehrer liquidieren », www.bild.de, vom 4. August 2018; «Zerstörte Häuser, geheime Todeslisten», www.fr.de, vom 19. August 2018; «Assad-Regime erstellt Todesliste mit drei Millionen Namen», www.bz-berlin.de, vom 5. August 2018; «Warum das Assad-Regime plötzlich zugibt, wie viele Menschen es in Syrien zu Tode gefoltert hat», www.bento.de, vom 6. August 2018; «Syrian refugees escaping military conscription face uncertain fate upon return», www.dw.com, vom 8. Juni 2017; «A Deadly Welcome Awaits Syria's Returning Refugees», foreignpolicy.com, vom 6. Februar 2019). 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden hätten ihre geltend gemachten Asylgründe an der BzP nicht genannt, weshalb ihre Vorbringen als verspätet zu betrachten seien. 5.4 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in der Replik vor, die Argumentation des SEM verstosse gegen Treu und Glauben und den Grundsatz eines fairen Verfahrens. An der BzP sei ihnen ausdrücklich mitgeteilt worden, dass sie ihre Asylgründe nicht vorbringen müssten. Das SEM habe die Dossiers offensichtlich als Dublin-Fälle behandelt. Wie sich aus den Protokollen ergebe, werde dabei das Wichtigste nicht einmal summarisch erfasst. Es sei widersprüchlich, sie zu belehren, ihre Gründe nicht zu nennen, und ihnen hinterher vorzuhalten, sie hätten ihre Asylgründe nicht genannt. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatten beziehungsweise haben. 6.1.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Teilnahmen an den Kundgebungen in Syrien ausführlich und widerspruchsfrei ausgefallen sind. Auch die übrigen von den Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen bezüglich ihrer Erlebnisse in Syrien sind insgesamt grundsätzlich als glaubhaft anzusehen. Jedoch liegen - im Gegensatz zur Annahme der Beschwerdeführenden - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen als Regimegegner identifiziert und registriert worden wären. 6.1.2 An der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vorgesetzter, H._______, sei ein Sympathisant der Baath-Partei und habe sie von ihrem Beamtenposten (...) in die (...) versetzen lassen. Sie gehe davon aus, dass ihn Denunzianten über ihre Teilnahme an Demonstrationen informiert hätten, weshalb er sie nicht habe leiden können (A22/6 Q42). Danach habe sie ungefähr ein Jahr lang als (...) gearbeitet. Sie habe ihre Tochter zur Arbeit mitgenommen, wobei man ihr verboten habe, Kurdisch zu sprechen, da es sich um eine arabische Einrichtung handle (A22/7 Q44 und A22/6 Q41). Es handelt sich um eine auf Hörensagen basierende blosse Vermutung, sie sei gegenüber einem regimetreuen Vorgesetzten denunziert worden. Das SEM ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass dies zu vage ist, um eine asylrelevante Gefährdung anzunehmen. Auf Nachfrage hin gab sie nämlich lediglich an, «Il y avait des gens mal honnêtes qui m'ont dénoncée» beziehungsweise «Ce sont des amis qui m'ont confirmé que j'avais été dénoncée» (A22/10 Q69 und Q70). Dass sie über die Situation nichts Konkreteres zu berichten wusste, sondern auf Allgemeinplätze ausgewichen ist (A22/10 Q69), verwundert auch angesichts des Umstands, dass ihr Vater an der gleichen Arbeitsstelle als Beamter beschäftigt gewesen sei und die Papiere über ihre Entlassung erhalten habe (A22/7 Q47). Es ist unter diesen Umständen nur schwer vorstellbar, dass der Vater nichts mitbekommen haben soll, wenn von einer ernsthaften Gefährdung seiner Tochter durch einen böswilligen Baath-Anhänger auszugehen gewesen wäre, hat er laut Angaben des Beschwerdeführers doch immerhin auch Gerüchte gehört, dass seine Enkelin an (...) kurdisch gesprochen habe (A22/7 Q43). Vielmehr hat der Vater sie weiterhin an ihre Arbeitsstelle begleitet. So bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei zweimal an ihre Arbeitsstelle zurückgekehrt, einmal mit ihrem Vater und einmal mit ihrem Mann, um sich den Lohn abzuholen (A22/7 Q45). Dass sie danach aufgrund der Behandlung durch Jihadisten, die sie an den Checkpoints aufgefordert hätten, eine Abaya zu tragen, beziehungsweise bedrohten, nicht mehr zur Arbeit habe gehen können (A22/8 Q55; A22/10 Q68, A22/11 Q77 ff), ist nicht als gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung durch das Regime zu werten. Weder das Verhalten der Beschwerdeführerin noch des Vaters weist auf eine konkrete Gefahr hin, wonach sie vom Regime als Staatsfeindin registriert worden wäre. Auf Nachfrage hin brachte sie vor, sie gehe davon aus, ihre Teilnahme an den Demonstrationen habe nur den Verlust ihrer Arbeitsstelle zur Folge gehabt (A22/10 Q72). Demnach ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Arbeitskonflikte der Beschwerdeführerin nicht zu einer Situation geführt haben, die als asylrelevant einzustufen wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Übersetzungen der Dokumente nichts zu ändern. Wie die Vor-instanz festgehalten hat, geht daraus nicht hervor, dass sie aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen entlassen worden wäre. In dem Beschluss (...) von I._______, (...) (BVGer act. 4, Beilage 7), ist zu lesen, dass es einen Beschluss (...) gegeben habe, wonach sie seit dem 1. Juli 2013 als «démissionaire de facto» gegolten habe. Unter seiner gutheissenden Zustimmung sei dieser Beschluss aufgehoben worden, mit der Begründung, sie habe ihre Situation nachträglich regularisieren können. Gleichzeitig liegen mehrere Bestätigungen eines lokalen Dorfvorstehers bei den Akten, in denen ihre Absenzen in den Monaten Juli, Oktober, November und Dezember 2013 mit einer Blockade der Strasse erklärt wurden (BVGer act. 4, Beilagen 2 - 5). Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 wurde von einer Vorgesetzten der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Tätigkeit bestätigt (BVGer act. 4, Beilage 6). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint. An diesem Ergebnis vermögen auch die im Vorverfahren eingereichten dreiminütigen Videoaufnahmen von Demonstrationen nichts zu ändern. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 legten die Beschwerdeführenden erneut die gleichen Aufnahmen mit Auszügen von Standbildern der gefilmten Kundgebungen vor (Beilagen 8 -10), worauf sie nicht zu erkennen sind. Bereits in der Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf den Aufnahmen der Massendemonstrationen nicht zu sehen sei. Vorliegend wird damit nicht belegt, dass sie als Regimegegnerin identifiziert worden wäre und eine Verfolgung als Staatsfeindin zu befürchten hätte. 6.1.3 Auch bezüglich der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise vor, dass er deshalb in Syrien in den Fokus der Behörden gelangt und gesucht worden wäre. Zwar macht er geltend, Ende des Jahres 2012 nach einer Demonstration nicht mehr nach Hause gegangen zu sein (A23/8 Q 45). Auch schildert die Beschwerdeführerin, dass er nicht mehr in ihr Wohnviertel zurückgekehrt und sie mit den Kindern dort alleine geblieben sei (A22/6 Q42). Dabei macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, dass er je an seinem Wohnort in F._______ gesucht worden wäre. Konkret befragt, weshalb er befürchte, vom Regime registriert worden zu sein, gab der Beschwerdeführer an, Freunde zu haben, die festgenommen worden seien, wobei der einzige Zusammenhang zwischen ihm und diesen Personen darin bestehe, dass jene ebenfalls Mitglieder der PDK gewesen seien (A23/9 Q50 - Q54). Seinen Angaben zufolge hat er selbst aber keine wichtigen Funktionen für die Partei ausgeführt. Sie seien etwa 2'000 bis 3'000 Mitglieder gewesen (A23/8 Q36). Konkret nach seinen Aktivitäten befragt, gab er an, an den Demonstrationen - wie alle anderen auch - Slogans ausgerufen und neben den Revolutionsflaggen kurdische Fahnen getragen zu haben, mit dem Ziel, das Regime zu stürzen. An den Parteiversammlungen sei er dagesessen und habe zugehört. Wenn er dazu aufgefordert worden sei, dem einen oder anderen einen Ort oder ein anderes Datum für eine Versammlung mitzuteilen, habe er dies getan (A23/6 Q38). Dass er ein geschärftes Profil als kurdischer Oppositioneller aufweise, geht damit aus den Akten nicht hervor. Auch bezüglich der beiden geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2004 und 2010 ist festzuhalten, dass sie nicht darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer werde vom Regime als Staatsfeind betrachtet. Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Vorfällen erscheinen zwar nicht detailliert, sind aber - insbesondere unter Berücksichtigung des Kontextes - nicht derart substanzlos, dass es sich rechtfertigen würde, sie deswegen per se als unglaubhaft zu taxieren. Der Vorfall vom 16. März 2004 im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Halabja-Gedenkveranstaltung habe gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer 32-tägigen Haft geführt (A23/9 Q48). Demnach war er einer von tausenden Verhafteten, die im Rahmen der Niederschlagung der al-Qamishli Unruhen festgenommen, danach aber wieder freigelassen worden sind. Aus unabhängigen Quellen ergibt sich, dass die ehemaligen Teilnehmenden an Demonstrationen in Zusammenhang mit den Ereignissen in al Qamischli vom März 2004 danach keine weiteren Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt haben (vgl. Bericht zu einer gemeinsamen Fact Finding Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz vom 21. Januar bis zum 8. Februar 2010, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, S. 42, https://www.ecoi.net/en/file/local/1068454/90_1273216621_2010-05-dis-accord-menschenrechtliche-fragestellungen-zu-kurdinnen-in-syrien.pdf, abgerufen am 30. Juli 2020). Diese Einschätzung drängt sich auch angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführenden auf, wonach der Beschwerdeführer seither jahrelang unbehelligt in F._______ leben konnte. Auch der Vorfall vom Jahr 2010, bei dem er als Teilnehmer einer Tanzgruppe wegen des Tragens kurdischer Kleidung (...) festgenommen und nach einer Geldzahlung wieder freigelassen worden sei, hat offenbar keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Zwar ist notorisch, dass kurdisches Kunstschaffen vom Regime als politische Handlung wahrgenommen und unterdrückt wurde, es ist aber nicht davon auszugehen, dass es sich bei (...) im Jahr 2010 um eine verbotene Veranstaltung gehandelt habe, die zu einem konkreten Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers geführt haben könnte (zum Profil von kurdischen Kultur- und Kunstschaffenden vgl. etwa BVGer E-1850/2014 vom 1. Juni 2016 E. 5.3.1 und D-3846/2014 vom 28. Juni 2017 E. 5.1.4). Auch lassen die übrigen Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Lebenszusammenhang in F._______ nicht den Schluss zu, sie wären damals verfolgt worden. Etwa konnte der Beschwerdeführer im gleichen Jahr ungehindert ein eigenes Geschäft eröffnen beziehungsweise betreiben (A22/7 Q52; A23/4 Q21). 6.1.4 Zusammengefasst ergibt sich aus den Akten kein Profil des Beschwerdeführers, das den Schluss zuliesse, er sei vor seiner Ausreise verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Da - wie bereits erwähnt - auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration Ende des Jahres 2012 vom syrischen Regime identifiziert worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deshalb als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würde. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die beiden Vorfälle aus den Jahren 2004 und 2010 Hinweise auf eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht seien. Dabei wird aber verkannt, dass sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten subjektiven Furcht ergeben, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 6.1.5 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an der Demonstration Ende des Jahres 2012 bis zu seiner Ausreise im März 2015 mehr als zwei Jahre weiterhin in Syrien gelebt hat. Zwar macht er geltend, sie hätten sich ab 2013, somit nach der Machtübernahme durch die kurdischen Kräfte, in G._______ aufgehalten, wobei aber der Geheimdienst seinen Angaben zufolge nach wie vor aktiv gewesen sei (A23/5 Q15). Er bringt vor, er hätte jederzeit identifiziert und festgenommen werden können (A23/10 Q53). Es deutet aber nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich versteckt gehalten hätte. Aus den Akten geht hervor, dass sie zwar aufgrund von Checkpoints in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien, er hat sich aber weiterhin zwischen den verschiedenen Aufenthaltsorten der Familie in G._______ bewegen und die Beschwerdeführerin einmal an ihren Arbeitsort begleiten können (A23/4 Q14; A23/8 Q45; A22/5 Q24 - Q27; A22/3 Q13). Dabei gaben beide vordringlich an, von Seiten des Regimes eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zu befürchten (A23/8 Q45, A22/7 Q45), wobei sich aber diese Gefahr - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - aufgrund fehlender Anzeichen für ein Aufgebot nicht entsprechend konkretisiert hat (vgl. E. 6.2 hiernach). Von der beschwerdeweise geltend gemachten Bedrohung, das Regime habe sie aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als Staatsfeinde eingestuft, schienen sie - ihrem Verhalten nach zu beurteilen - nicht auszugehen. Dabei sind dem Beschwerdeführer seine Angaben, Vertreter des Regimes seien präsent gewesen und Personen verhaftet worden, entgegenzuhalten (A23/10 Q53; A23/9 Q45). Insgesamt zeugt daher das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht von einer ausgeprägten subjektiven Verfolgungsfurcht. Schliesslich scheint die Ausreise aus Syrien im März 2015 eher durch den Wunsch nach einer besseren Zukunft motiviert gewesen zu sein (A22/11 Q81; A23/9 Q46) als durch die Furcht vor einer Verfolgung durch das syrische Regime. In dieses Bild fügt sich auch die von der Vor-instanz zu Recht angeführte fehlende Erwähnung ihrer Probleme anlässlich der BzP ein. Der Vorhalt in der Replik, sie seien an der BzP nicht summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt worden, kann angesichts der Protokollstellen, aus denen sich das Gegenteil ergibt (A6/7 und A6/8; A7/8), nicht gehört werden. 6.1.6 Zusammengefasst zeugen diese Umstände weder von einer ausgeprägten subjektiven Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden noch liegen objektive Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Regimegegner identifiziert und gesucht worden wäre. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen von den syrischen Behörden registriert wurde und er oder die Beschwerdeführerin deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wären. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe sich unter anderem aus Furcht, zum Militärdienst eingezogen zu werden, seit 2013 bei seinen Schwiegereltern beziehungsweise bei seiner Mutter im Dorf aufgehalten und sei zuletzt nur noch zur Leistung des Wachdienstes an den Kontrollpunkt der PKK gegangen (A23/10 Q55). Ein allfälliges Aufgebot für die Leistung des Reservedienstes macht er nicht geltend, weshalb objektiv betrachtet keine Hinweise vorliegen, er habe sich dem Militärdienst entzogen. Demnach fehlen konkrete Umstände, aufgrund derer er als Dienstverweigerer betrachtet werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe befürchtet, künftig eingezogen zu werden, nachdem er von zwei oder drei Bekannten aus G._______ gehört habe, die eingezogen worden seien (vgl. A23/9 Q45, letzter Absatz), ist das SEM nicht gehalten, ein rein hypothetisches Aufgebot, das sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht einmal ansatzweise verwirklicht hat, zu prüfen. Bei dieser Ausgangslage kann er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Begründung der Flüchtlingseigenschaft durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Insoweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien von den Jihadisten wegen ihrer kurdischen Ethnie auf der Strasse nach F._______ beleidigt und belästigt worden, lässt sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die geschilderte unsichere Situation (Strassenblockaden, Sniper, Kontrollen und Verhaltensanweisungen durch Milizen) ist als kriegsbedingte Gefahr einzustufen, der das SEM durch die vorläufige Aufnahme Rechnung getragen hat. 6.4 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, die Entwicklung in G._______ sei aufgrund der Ethnie der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrelevant einzustufen. Diesbezüglich ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach im syrischen Kontext die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht auf eine individuelle Verfolgungsgefahr schliessen lässt (etwa BVGer D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). Im Hinblick auf die Rolle der türkischen Armee und der jihadistischen Milizen in G._______ ergibt sich auch zum heutigen Zeitpunkt nichts anderes, weshalb keine Gefahr der Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Herkunft aus G._______ erkennbar ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, der im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland formell und verbindlich in den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden zu sein. Zusammengefasst bestehen auch aufgrund der anderen geltend gemachten Sachumstände keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig im Asylpunkt zu überprüfende Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 wurde indessen ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdebegehren erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Zudem ist die inzwischen fünfköpfige Familie ohne eine im Zentralen Migrationssystem (Zemis) eingetragene Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden als bedürftig anzusehen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand: