Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Syriens, gehören der kurdischen Ethnie an und sind islamischen (sunnitischen) Glaubens. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind die Eltern der Beschwerdeführenden 3 bis 5. A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess ihren Angaben zufolge Syrien zusammen mit ihren Kindern am 20. September 2015. Mit der Hilfe eines Fluchthelfers seien sie über die Türkei, Griechenland, (Nord-)Mazedonien, Serbien und schliesslich Österreich in die Schweiz gelangt. Am 30. Oktober 2015 seien sie in die Schweiz eingereist und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1). Die Reisekosten von EUR 12'000 habe sie dank ihrer Familie und ihres Mannes bezahlen können. A.b Der Beschwerdeführer 1 verliess Syrien gemäss seinen Angaben am 3. November 2015. Ebenfalls mit Hilfe eines Fluchthelfers sei er auf vergleichbarer Route in die Schweiz gereist, wo er am 30. November 2015 angelangt sei. Er habe eine Nacht bei Verwandten einer Mitreisenden verbracht. Am 1. Dezember 2015 stellte er im EVZ G._______ ein Asylgesuch (vi-act. A8). Die Reisekosten von USD 5'550 habe er ausgeliehen. B. Die Beschwerdeführenden 2 und 1 wurden am 5. November 2015 (vi-act. 3, «BzP BF2») respektive am 10. Dezember 2015 (vi-act. 10, «BzP BF1») zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). B.a Die Beschwerdeführerin 2 brachte zu ihrem persönlichen Hintergrund vor, sie sei in H._______ (kurdisch I._______) geboren worden. Sie habe während 12 Jahren die Schule besucht und sei zuletzt als Hausfrau tätig gewesen. Sie hätten 2004 und dann wieder ab 2014 in K._______ gelebt. Vor der Ausreise - ab 2015 - habe sie sich bei ihrer Familie in H._______ respektive L._______ aufgehalten. Dort lebten ihre Eltern und die Geschwister (drei Brüder und fünf Schwestern), ein Bruder lebe in M._______, eine Tante in der N._______. Sie sei seit dem (...) mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet. Im Zeitpunkt der BzP habe sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt (BzP BF2, Ziff. 1.07, 1.14, 1.17.04 f., 2.01 f., 3). Zu den Gründen ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie hätten auf einem Bauernhof in K._______ gewohnt, ihr Mann habe in einer Fabrik gearbeitet. Die Armee sei vorbeigekommen und habe verlangt, dass er sich ergebe - dabei habe er sich gänzlich auf seine Arbeit konzentriert gehabt. Er habe das Domizil anfangs 2014 verlassen. Die Armee sei zwei Monate später wieder erschienen und habe sie bedroht, es werde ihr oder ihren Kindern etwas geschehen, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei. Sie sei noch kurze Zeit geblieben, dann aber zur Schwägerin in O._______ gezogen. Die Kinder seien verängstigt gewesen. Nach vier Monaten habe sie ein Onkel ihres Mannes aufgefordert, nach H._______ zurückzukehren. Dort sei sie darauf hingewiesen und dessen gewahr geworden, dass ihr Domizil überwacht werde. Sie sei dann zu ihrer Familie, in die Nähe der türkischen Grenze, gezogen. Die Schiessübungen der nahe gelegenen Polizei hätten die Kinder verängstigt. Ihr Mann habe sie telefonisch aufgefordert zu fliehen. In K._______ sei sie insgesamt dreimal durch die Armee kontaktiert worden. Als ihr Mann das Domizil verlassen habe, habe er sich in der Folge versteckt. Es sei ihm nicht klar gewesen, weshalb man ihn suche; eventuell hätten ihn inhaftierte Kollegen denunziert. Weder sie noch ihr Gatte hätten davor Anstände mit Behörden oder Dritten gehabt. Sie seien auch nicht politisch aktiv gewesen. Sie sei ihrer Kinder wegen geflüchtet (BzP BF2 Abschn. 7). B.b Der Beschwerdeführer führte zum persönlichen Hintergrund aus, er sei im Dorf P._______ (Verwaltung H._______, Provinz Q._______) geboren. Dort habe er sich im (...) mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht, aber die Matura nicht abgeschlossen, sei angelernter (...) und habe zuletzt als (...) gearbeitet. Von 2004 bis zu seiner Ausreise im (...) habe er in R._______ (Kreis und Provinz S._______) gelebt. Ein für sich und die Familie seiner Frau erbautes Haus in I._______ habe er nie selber bewohnt; seine Frau habe ab Anfang 2014 mit den Kindern für einige Monate dort gelebt. Der letzte offizielle Wohnort sei der Geburtsort. In Syrien lebten noch seine Mutter und Geschwister, in der Schweiz neben seiner Frau und den gemeinsamen Kindern ein Onkel und zwei Tanten. Weitere Geschwister und Schwager lebten im T._______, U._______ und M._______ (BzP BF1 1.07, 1.14, 1.17.04 f., 3). Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei in K._______ in einem Garten an der Arbeit gewesen, als bei seiner Familie ein Gerichtsbeschluss eingegangen sei, demzufolge er wegen Teilnahme an Demonstrationen zu fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 150'000 syrischer Währung verurteilt worden sei. Er habe sich folglich nicht getraut heimzukehren. Drei Monate später habe seine Frau berichtet, sie stehe unter Beobachtung. Er habe sie zu seiner Schwester in S._______ geschickt, dann habe sich ein Weg gefunden, dass sie ins Haus in I._______ habe weiterziehen können. Von den nahen «Arabern» belästigt, sei sie zu ihren Eltern an die türkische Grenze gezogen. Dort habe es Gefechte zwischen der Yekîneyên Parastina Gel (YPG, kurdisch-syrische Volksverteidigungseinheiten) und der türkischen Armee gegeben. Sie sei deshalb aus Angst geflohen. Er habe sich bei Freunden in R._______ aufgehalten und heimlich zu arbeiten versucht, um Schulden abzuarbeiten. Dazu kämen die allgemein schlechte Lage und der Bürgerkrieg in Syrien, so sei er auch Zeuge einer Entführung zur Lösegelderpressung geworden (BzP BF1 7.01 f.) Als Beweismittel legte er anlässlich der BzP eine Verurteilung vom 5. September 2013 und einen Fahndungsauftrag vom 1. September 2013 ins Recht (vi-act. 11, Beweismittel 1 und 2). C. Am 1. Februar 2018 wurden der Beschwerdeführer 1 (vi-act. 29, «Anhörung BF 1/1»), am 2. Februar 2018 die Beschwerdeführerin 2 (vi-act. 31, «Anhörung BF 2/1») und mit der Beschwerdeführerin 3 (vi-act 32, «Anhörung BF 3») deren älteste Tochter (erstmals) angehört. C.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen berichtete der Beschwerdeführer, er sei eines von zehn Geschwistern (sechs Brüder, vier Schwestern). Die Mutter wohne in ihrem Heimatort, V._______ respektive W._______. Die Brüder wohnten nicht in Syrien, da ihnen sonst der Einzug in den Krieg drohte. Ein Bruder wohne in X._______, drei in Y._______/Z._______, einer in U._______; eine Schwester mit ihrer Familie ebenfalls in Y._______, eine in (...), die beiden weiteren seien inzwischen mittels Familiennachzugs nach U._______ gezogen. Neben seiner Kernfamilie wohnten zwei Tanten und ein Cousin in der Schweiz. Weitere Tanten und Onkel wohnten in M._______ und U._______. Geboren sei er in W._______, nach dem Militärdienst (ab kurz vor [...]) habe er in R._______, gelebt, sein letzter Wohnsitz in Syrien (seit [...]) sei in K._______ gewesen. Die Schule habe er zuerst in W._______ besucht, danach die Mittelschule in Aa._______. Er habe die Matura nicht abschliessen können, denn er habe sich an einem Gedenkmoment «Zur Erinnerung an die Stadt Halabja» am 16. März (Giftgasangriff auf Halabdscha/Irak [Kurdistan] vom 16. März 1988) beteiligt und sei denunziert worden; das sei 1997 gewesen. Es habe auch zur Politik der Ba'ath-Partei gehört, die Bildung und ein Weiterkommen von Kurden zu verhindern. Er sei inzwischen erfahren in den Bereichen (...). Seine Frau - eine Cousine - habe er (...) geheiratet. Von Mitte (...) sei er im Militärdienst gewesen. Er habe bei Bb._______, beim (...), begonnen. Dort sei er nach der Grundausbildung von sechs Monaten als Trainer verblieben, habe zuletzt einen Offiziersgrad innegehabt. Ca. 2002 habe er eine «Naf r»-Karte bekommen, die er immer mit einer Urlaubs- oder Krankenbescheinigung mit sich getragen habe. Später (nach der BzP) habe er erfahren, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei - er legte ein entsprechendes Aufgebot in Kopie vor (vi-act. 11/Beweismittel [BM] 11; Anhörung BF 1/1 F55). Seine Brüder seien wegen der nahenden Wehrdienstpflicht ausgereist. Es sei «ein sehr schlechtes Regime: es hat viele getötet und auch viele gefoltert. Keiner wollte für diese Regierung Wehrdienst leisten» (Anhörung BF 1/1 F59). Er habe an den Demonstrationen im Umfeld der Unruhen von Qamishli im Jahr 2004 teilgenommen. Auch später habe er regelmässig bis 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2011 sei er einmal festgenommen worden, als er für einen Mann, mit dem er gearbeitet habe, Rechnungen habe bezahlen wollen. Er sei geschlagen worden und man habe ihm das Geld und das Motorrad genommen. Bei den Demonstrationen habe er sich um die Beschaffung und Logistik von Flaggen respektive Bannern gekümmert. Er sei dabei unter Anleitung eines «Meisters» (Cc._______) gestanden. Sie hätten sich auf der Arbeit kennengelernt. Davon hätten nur wenige gewusst; auch nicht seine Frau. Zum Teil habe er auch - ohne Wissen des «Meisters» - jungen Leuten die Daten von Demonstrationen mitgeteilt und diese in dessen Wohnung versammelt. Die beobachtete Lösegelderpressung (Entführungsopfer sei Cc._______ Bruder gewesen) habe für ihn keine Konsequenzen gehabt. Bei den Unruhen in Qamishli 2004 sei unter anderen der Mann seiner Schwägerin inhaftiert worden. Auf seine Fluchtgründe angesprochen, bezog sich der Beschwerdeführer auf die Unterdrückung der kurdischen Ethnie und Kultur in Syrien. Da auch die Nachbarländer die Kurden «folterten» und man eine Minderheit sei, habe man das lange als schicksalshaft gegeben hingenommen. Beim Beginn der Ereignisse, der Revolution oder des Krieges habe er gesagt, man solle etwas für die eigene Nation machen, damit zumindest die Kinder diese erleben könnten. Man habe bis 2013 im Kriegszustand gelebt, aber nicht daran gedacht, wegzugehen. Indessen sei Bashar Al-Assad ein «untreuer Mensch». Er habe das Land an die Schiiten verkauft, habe die Hisbollah und andere Parteien aus dem Iran und Irak gerufen und mit Russland eine Vereinbarung getroffen - und sie, die Kurden, bombardiert und ihren Boden verbrannt. Als er K._______ unter seine Macht gebracht habe, seien viele «zu Märtyrern» geworden, man habe begonnen, «die Leute wegzunehmen». Circa im 9. Monat 2013 sei er auf Arbeit gewesen, als eine Truppe bei ihm daheim vorgesprochen und bei seiner Frau nach ihm gefragt habe. Sie habe ihn benachrichtigt. Er sei ratlos gewesen, man habe ihm geraten, nicht nach Hause zu gehen. So auch sein Vater, den er angerufen habe - er habe ihm vorhergesagt, wenn er mitgenommen würde, käme er nicht zurück. Es falle ihnen leicht, jemanden zu inhaftieren, sterben zu lassen oder zu foltern. Er habe sich drei Monate lang versteckt gehalten, in dieser Zeit hätten sie dreimal nach ihm gesucht. Beim letzten Mal hätten sie seine Frau bedroht, und ihr, während sie seinen Sohn festgehalten hätten, noch etwas Anderes angetan, was sie nicht weiter erwähne. Seine Frau sei nicht mehr wie früher. Auch der Sohn sei verängstigt, man habe das nicht anders lösen können, als wegzugehen. Seine Familie sei zu seiner Schwester, nach Dd._______, gegangen. Ein Onkel habe sie nach I._______ gebracht, wo er ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut (aber noch nicht eingerichtet) habe. Es sei kalt und feucht gewesen, deshalb habe die Familie eine Mietwohnung bezogen. Seine Frau habe aber Angst gehabt, es seien «Araber» gekommen und auch die Nachbarn hätten Bewegungen ums Haus wahrgenommen. Sie sei deshalb zu ihren Eltern gezogen, die in einem kleinen Dorf am Tigris, an der Grenze zur Türkei lebten. Dort gebe es immer Probleme zwischen den Kurden und der Türkei. Vor ihrem Haus befinde sich ein YPG-Revier (in einem Revier, wo vor dem Krieg die syrische Armee gewesen sei). Es habe viele Schiessereien und Granaten gegeben. Die Kinder - damals noch klein - seien bis heute verängstigt. Er selber sei in Ee._______ und in Zz._______ je bei einer Familie geblieben, auch in Gg._______ bei K._______. Mangels Alternative - man sei sich nie sicher gewesen, welchen Gruppen man unterwegs begegnen könne - seien er und seine Familie an ihren jeweiligen Orten geblieben. Er habe gewusst, dass die Regierung nach ihm suche, sie hätten ja seine Frau aufgesucht und nach ihm gefragt; Hh._______ habe in Erfahrung gebracht, dass sie an den Checkpoints seinen Namen hätten. Er habe auf einer Art Bauernhof Unterschlupf gefunden und dort für den Unterhalt der Familie arbeiten können. Seine Frau habe Angst gehabt, entweder von der YPG oder der Regierung festgenommen zu werden. Seine Mutter und sein Onkel hätten schliesslich gesagt, es gebe keine andere Wahl für die Familie, als Syrien zu verlassen. Sein Onkel habe ihm geholfen. Er hätte das noch nicht fertige Haus verkaufen sollen, doch habe man nicht die vollen Kosten dafür bekommen. Sie hätten für die Ausreise seiner Frau Geld besorgt und einen Schlepper gefunden. Er habe dann auch über den Onkel einen Fluchtweg gefunden. Während der ganzen Zeit habe er, der Beschwerdeführer, seine Familie nicht gesehen, bei der ersten Vorsprache der Truppen habe ihn seine Frau angerufen, später habe die Kommunikation via den Onkel oder die Mutter stattgefunden. Er habe sich - er wisse nicht mehr, wann genau - bei der Demokratischen Partei in Syrien angemeldet, sei aber wegen häufiger Wohnortsabwesenheiten keinen nationalen Bewegungen oder Aufgaben nachgegangen. Ihr Blut sei das der Ii._______, sie glaubten nicht an Krieg, sondern daran, Rechte auf friedliche Art zu bekommen. Einen Parteiausweis habe er nicht; die Partei habe verschiedene Sitze und sich im Geheimen bewegt. Letztmals richtig Kontakt zur Partei («als ich mit denen zusammensass», F122) habe er 2010 gehabt. Ausschlaggebend für die Flucht sei die Regierung gewesen. Beim Erhalt des Gerichtsbeschlusses im Jahr 2013 sei er noch nicht geflohen, weil er noch Hoffnung gehabt habe, man könne im Heimatland leben. Hätte er absehbar nur eine bestimmte Zeit ins Gefängnis gehen müssen, wäre er nicht geflohen, aber dieses Regime kenne nur noch Tötung und Folter. Die Hoffnung auf das Ende des Regimes habe sich zerschlagen, nachdem Russland, Iran und weitere Länder jenem geholfen hätten. Die Ausreise habe er durch seinen «Meister», Hh._______, organisiert, sein Onkel habe ihm das Geld besorgt. Die - im Detail geschilderte - Ausreise sei illegal erfolgt, er habe einzig eine Kopie seiner Identitätskarte als Ausweispapier dabeigehabt. C.b Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie stehe, wenn es technisch möglich sei, mit der Familie in Kontakt, indessen fänden in ihrer Heimat gerade Bombardements seitens der Türkei statt. Einer ihrer vier Brüder sei entführt worden. Einer lebe in U._______, einer in M._______ und ein weiterer in Jj._______; die fünf Schwestern lebten alle in Jj._______. Die Eltern lebten in einem Kleinstdorf (Kk._______/ Ll._______) auf einer Art Bauernhof. In der Schweiz lebten zwei Tanten und ein Cousin. Ein Onkel, eine Tante und eine Schwägerin wohnten in Drittstaaten, namentlich U._______. In Jj._______ habe sie zuerst in K._______ gelebt, später in I._______. Unmittelbar vor der Abreise sei sie bei ihren Eltern gewesen. Geboren worden sei sie in Kk._______/Ll._______; registriert sei sie in I._______/Mm._______ gewesen. Sie habe sich am (...) mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet. Sie hätten erst bei seinen Eltern (in Nn._______) gelebt, seien (...) nach Oo._______/S._______ gezogen, im Jahr (...) zurückgekehrt. Sie sei drei bis vier Monate bei der Schwester (in Oo._______, Pp._______) ihres Mannes geblieben, dann für vier bis fünf Monate nach I._______ und danach zu ihrer Mutter gezogen. Nicht alle diese Aufenthalte seien den Behörden offiziell bekannt gewesen. Ihr Mann sei verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, er habe (...) gearbeitet. An Schulen habe sie die 1. bis 6. Klasse wie auch die Mittelstufe an der Schule (...) besucht, ein Jahr nach Abschluss der 9. Klasse geheiratet. Beim Umzug nach Oo._______ sei ihr Traum gewesen, sich für die Matura zu bewerben. Es habe 2006/07 in K._______ einen Kurs in (...) gegeben. Sie habe sich mit ihrem Schulabschluss beworben, den zweijährigen Kurs erfolgreich abgeschlossen und sodann als (...) gearbeitet. Weil an ihrem Arbeitsort Bedarf nach einer (...) bestanden habe, habe sie eine sechsmonatige Ausbildung in diesem Bereich gemacht. Anfang 2013 habe sie sich für die Maturaprüfung angemeldet und diese im 6. Monat bestanden - gelernt habe sie zuhause. Zum Aufgebot ihres Mannes zum Reservedienst führte sie an, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass zwei Männer bei ihr gewesen seien. Es sei ein Schreiben auf Arabisch gekommen. Was es genau gewesen sei, habe die Mutter mutmasslich nicht gewusst. Zwei ihrer Brüder stünden in Konflikt mit dem syrischen Staat: Qq._______ sei aus dem Militärdienst «abgehauen» und Rr._______ (sowie ihr Mann und «seine Meister») habe ihm geholfen, in die Türkei zu fliehen. Der Mann einer Schwester habe an Demonstrationen teilgenommen, sei inhaftiert und gefoltert worden. Auf die Gründe ihrer Flucht angesprochen, gab sie sich sicher, ohne Flucht wären ihr Mann oder eines ihrer Kinder getötet worden. Sie und die Kinder seien bedroht worden; der Haftbefehl gegen ihren Mann bedeute Folterung, Hunger und Tötung. Ende 2013, in K._______, hätten vier oder fünf Männer geklopft, sie seien «böse», «stabil und gross» gewesen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Sie hätten ihr gesagt, ihr Mann werde «verlangt», und die Wohnung, das Haus und den Bauernhof durchsucht. Sie habe ihren Mann angerufen und ihm davon berichtet, er sei in der Folge nicht mehr nach Hause gekommen. Diesen ersten Vorfall hätten die Kinder nicht gesehen. Nach circa einem Monat seien wiederum Männer vorbeigekommen, andere als beim ersten Mal. Sie hätten wiederum gefragt, wo ihr Mann sei, sie habe es nicht gewusst. Sie habe schwören müssen, sonst - so habe man gedroht - würden sie ihr etwas antun oder ihre Kinder töten. Sie hätten sie beschimpft und mit Vergewaltigung gedroht. Beim dritten Mal seien wiederum vier, fünf Männer gekommen. Sie seien «sehr, sehr schmutzig» ihr gegenüber gewesen. Es sei unklar gewesen, ob sie zum Militär oder zur Polizei gehörten. Sie hätten wieder nach ihrem Mann gefragt. Als sie gesagt habe, sie wisse nicht, wo er sei, hätten sie sie mit schmutzigen Worten beschimpft, aber auch Andeutungen zu ihrem Aussehen gemacht. Einer habe gesagt, er werde - wenn sie den Aufenthalt ihres Mannes nicht preisgebe - ihren Sohn E._______ töten. Sie hätten ihn auch schon zur Tür gebracht. Sie hätten alle geweint. Die Männer hätten sich besprochen, sie wieder beschimpft und ihre Wiederkehr angekündigt. Sie habe mit dem Vater und dem Onkel ihres Mannes gesprochen. Diese hätten zur Ausreise geraten. Sie hätten nur Kleider gepackt und seien zu Ss._______ gefahren. Der letzte Vorfall sei anfangs 2014 gewesen. Die Männer hätten zum Grund, warum sie ihren Mann suchten, gesagt, wer gegen die Regierung sei, dem würde man was antun. Den ersten Vorfall habe sie ihrem Mann berichtet, den zweiten nicht (es habe kein Telefon gegeben), vom Dritten habe er wohl von seinen Verwandten gehört. Verwandte hätten auch vom zweiten Vorfall - bei dem sie alleine gewesen sei - gewusst. Sie habe keine Hilfe suchen können. Sie habe auch gar nicht gewusst, wer das sei - die Al-Nusra-Front oder die Armee. Die Lage sei sehr gefährlich gewesen. Sie hätten das Haus nicht verlassen, ein Nachbar habe ihnen Essen mitgebracht. Bei Ss._______ seien die Kinder in sehr schlechtem psychischen Zustand gewesen. Es habe Schiessereien und Bomben gegeben. Der Onkel ihres Mannes habe sie aufgefordert, nach I._______ zu kommen. Dort hätten sie stets Angst gehabt, dass die Araber sie angriffen. Jeden Tag seien neun oder zehn Märtyrer der YPG nach I._______ zurückgebracht worden. Überall habe es Spione gehabt. Sie seien nach drei oder vier Monaten zu ihrer Mutter gegangen. Diese wohne an der türkischen Grenze, bei einem Polizeirevier. Früher sei die Armee dort gewesen, nun die YPG. Sie habe bei den Eltern ein besseres Gefühl gehabt, aber gleichwohl Angst und Sorge um die Kinder. Die Türken auf der anderen Seite des Flusses, an dem das Elternhaus liege, hätten immer geschossen. Sie habe den Haftbefehl ihres Mannes nicht bei den geschilderten Vorfällen erhalten, dieser sei mutmasslich über den Bruder ihres Mannes zu ihnen gelangt. Selber habe sie nur zu ihrer Schulzeit Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe sich der Baath-Partei anschliessen müssen, sonst hätte sie die 9. Klasse nicht abschliessen dürfen. Auch sei das Kurdische unterdrückt worden. Geflüchtet seien sie wegen der Probleme ihres Mannes. Dass ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe, habe sie damals nicht gewusst; sie hätte es ihm andernfalls verboten. Es seien Männer zu Besuch gekommen, man habe ihr weisgemacht, es würde gespielt. Sei er weggegangen, habe er gesagt, er gehe arbeiten. Erst, nachdem «dieser Befehl» gekommen sei, habe sie gewusst, dass da etwas sei. Sie habe nun mitbekommen, dass er mit seinem «Meister» - ein «Kriegskapitän» - aktiv gewesen sei. Im Gegensatz zu ihr sei ihr Mann einmal verhaftet worden. Ihr Mann sei einmal Quittungen bezahlen gegangen. Er sei ohne Geld und Motorrad zurückgekommen, aber mit Flecken. Er habe berichtet, er sei zwei Stunden festgehalten und ihm seien Motorrad und Geld abgenommen worden. Sie sei kein Parteimitglied, möge aber die Kurdenpartei PDK. Ihr Mann habe an Demonstrationen teilgenommen. Allgemein habe sie als Kurdin in Syrien kein gutes Leben führen können. Als Kind habe sie erlebt, wie die Regierung ihren Eltern habe Land oder Schafe wegnehmen wollen und wie der Vater inhaftiert worden sei. Vor dem Besuch der Männer habe sie von einer Anklage nichts gewusst. Auch ihr Mann habe nachgefragt, was überhaupt gegen ihn vorliege. Ausschlaggebend für den Entscheid auszureisen, sei die Unmöglichkeit, mit ihrem Mann sicher unter einem Dach leben zu können. Wären sie in Syrien verblieben, wären er stets auf der Flucht und die Kinder in Angst verblieben. Ihr Mann hätte mit Festnahme, Folterung und Tötung rechnen müssen; das sei zu erwarten, wenn man «verlangt» werde. Auch habe die YPG Minderjährige - 12 oder 13 Jahre alte Kinder - mitgenommen. Von den Ausreiseplänen habe ihre Familie, die ihres Mannes und er gewusst. Sie seien am 20. September 2015 illegal ausgereist. Sie seien von I._______ in die Türkei ausgereist. Der Übertritt nach Griechenland sei zweimal gescheitert - einmal sei sie von griechischen Polizisten angehalten, (u.a. um die Identitätsdokumente) bestohlen und zurückgeschickt worden, ein zweites Mal hätten sie Fischer festgesetzt und der türkischen Polizei übergeben. Sie habe u.a. ihren Ausweis bei der Ausreise dabei gehabt. C.c Die Beschwerdeführerin 3 wurde eingangs ihrer Anhörung zu allgemeinen Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Völkerrechtsverbrechen befragt. In diesem Zusammenhang erwähnte sie als selbst beobachtete Übergriffe, wie Männer nach Hause gekommen seien und den Vater gesucht hätten. Sie hätten mit der Mutter gestritten und seien «sehr schmutzig» zu ihr gewesen, sie hätten schlimme Wörter ausgesprochen und seien nicht nett gewesen. In Syrien hätten sie anfangs in Oo._______/S._______ gelebt, dann in K._______. Sie seien dann zu einer Tante gezogen - sie wisse nicht mehr, wie es dort geheissen habe -, danach nach I._______ und schliesslich zum Grossvater in Kk._______, an einem Fluss nahe zur Türkei. Sie habe die Schule bis zur dritten Klasse in Syrien besucht, dann wegen des Krieges nicht mehr. Ihre Tanten und die noch lebenden Grosseltern lebten noch in Syrien, zwei Schwestern ihres Vaters lebten in Deutschland, vier Onkel und eine Tante im Irak, zwei Onkel in Deutschland und einer in Österreich. In der Schweiz lebten neben ihnen nur zwei Tanten ihrer Eltern. Syrien hätten sie wegen des Krieges verlassen und weil sie ihren Vater mitgenommen hätten. Sie habe ihren Vater während zwei Jahren nicht gesehen, die Wohnung in S._______ sei von einer Granate getroffen worden - aber da sei sie noch klein gewesen. Man habe in der Nacht wegen Schiessereien nicht schlafen können. Es seien Männer gekommen, die einmal fast den Bruder E._______ mitgenommen hätten. In der Schule sei sie gezwungen worden, Arabisch zu sprechen. Die Männer seien auch in I._______ gekommen und beim Grossvater hätten sie wieder Schiessereien gehört. Die Männer seien insgesamt dreimal gekommen, sie hätten den Vater «verlangt». Sie habe es nur einmal selbst gesehen. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie den Vater gewollt hätten. Er sei deshalb zwei Jahre weg gewesen - sie hätten ihn festgenommen und «Gott weiss, was hätten sie mit ihm dann gemacht». Die Mutter habe gesagt, sie verliessen Syrien, um sich vor dem Krieg zu schützen und damit sie all das nicht mehr sehen müssten. Soweit sie zum Fluchtweg Angaben machen konnte, führte sie aus, sie - ihre Mutter, sie und ihre Brüder - seien des Nachts über die Türkei und Griechenland geflohen. Sie seien einem Schlepper gefolgt; wer den organisiert habe, wisse sie nicht. Sie seien einzig in Griechenland kontrolliert worden; dort sei ihnen alles, was sie dabei gehabt hätten, weggenommen und weggeschmissen worden. D. Am 14. Dezember 2018 wurden der Beschwerdeführer 1 und am 19. Dezember 2018 die Beschwerdeführerin 2 ein zweites Mal angehört (vi-act. 44, «Anhörung BF 1/2» resp. vi-act. 45, «Anhörung BF 2/2»). D.a Zu Beginn wurde der Beschwerdeführer 1 auf das Aufgebot zum Reservedienst angesprochen. Erst in der Schweiz habe er mitbekommen, dass dieses Dokument bei seiner Mutter eingegangen sei (er selbst habe zuletzt zwei Jahre in R._______ gelebt). Gemäss seiner Mutter hätten zwei ihr unbekannte Männer das Aufgebot gebracht - sie hätten sich zuerst nach ihm erkundigt und dann das Dokument ausgehändigt. Er habe sich vor allem Sorgen um seine Mutter gemacht und nicht nach Details der Übergabe gefragt. Die Behörden hätten sich in Qamishli mobilisiert und von dort sei das Dokument gekommen. Zuständig sei das Aushebungsamt. Komme jemand dem Aufgebot nicht nach, nehme dieses Amt mit «einem Sicherheitsapparat» Kontakt auf und man werde zur Fahndung ausgeschrieben. Seine Familie sei bis auf die Mutter nicht mehr in Syrien, sein Ausbleiben im Dienst habe für die Familie keine Konsequenzen gehabt. Seine Mutter sei nicht mehr kontaktiert worden. Der Übergriff, als er auf dem Weg, um Rechnungen zu zahlen, angehalten und festgesetzt worden sei, sei durch die Truppe der Polizeistelle in K._______ erfolgt. Das sei im Frühling, zwischen Mai und Juni 2011 gewesen. Warum er angehalten worden sei, habe er damals nicht gewusst. Man habe ihn auf der Polizeistelle in ein Zimmer gebracht, geschlagen und ihm viele Fragen gestellt - wie er heisse, wo er arbeite, zu wem er Kontakt pflege. Der Befrager sei alleine auf dem Posten gewesen. Er habe das Geld, das er für die Rechnungen auf sich getragen habe, angeboten, um entkommen zu können. Der Befrager habe ihm auch das Motorrad abgenommen. Die Krise sei da noch frisch gewesen, es seien in der Regel nur bekannte oder gesuchte Personen festgenommen worden. Er vermute einen Zusammenhang mit seiner Arbeitsstelle. Das sei kein Widerspruch dazu, dass er zu seinen Personalien verhört worden sei - Verhöre begännen üblicherweise so. Seine Arbeitsstelle sei wohl durch den Geheimdienst, für den auch Spitzel arbeiteten, bekannt gewesen. Er habe einerseits auf einer Plantage für Cc._______ gearbeitet, anderseits in einer Firma für Hh._______. Dieser sei Kampfjet-Pilot gewesen und habe seine Stelle verloren - glaublich, als die Krise in Hama begonnen habe - und sei wohl unter Beobachtung gestanden. Er habe das Bestechungsgeld nach kurzem Verhör schon angeboten. Er habe den Befrager unter Verweis auf seine Kinder und den zu Besuch weilenden Vater angefleht. Eventuell habe der Befrager rasch eingelenkt, damit er das Bestechungsgeld für sich alleine behalten könne - dieser sei da gerade alleine auf dem Posten gewesen. Er sei in der Folge dieses Vorfalles sehr wachsam gewesen, habe solche Patrouillen vermieden, auch Umwege in Kauf genommen. Zu den Demonstrationen führte er aus, man habe bei Hh._______ Vorbereitungen getroffen. Sie hätten Flaggen und Transparente vorbereitet, diese mit Hh._______ Pick-up zu den zur Demonstration versammelten Menschen gebracht und unter ihnen verteilt. Sie hätten sichere Strassen, Nebenstrassen genommen. Sodann hätten sie selbst an der Demonstration teilgenommen. «Sie», das seien er selbst, Tt._______, ein (...) Hh._______ und Uu._______, ein Kamerad. Nach der Demonstration sei er jeweils nach Hause oder zur Arbeit gegangen. Ob zu Fuss oder mit einem Fahrzeug, sei vom Ort abhängig gewesen. Gekommen sei er jeweils auch von zuhause oder von der Arbeit her. Die Demonstrationen seien spontan organisiert worden. Die vorbereiteten Sachen hätten sie in Kartons aufbewahrt. Infolge Schichtbetriebs sei immer jemand von ihnen in der Firma gewesen. An den Demonstrationen habe man versucht, sich möglichst nicht fotografieren zu lassen. Wenn Checkpoints auf Nebenstrassen verlegt worden seien, hätten die Leute einander informiert. Wären sie erwischt worden, hätte man sie von der Bildfläche verschwinden lassen. Es seien viele Personen festgenommen worden und im Gefängnis unter Folter ums Leben gekommen. Auf mögliche zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen angesprochen, führte der Beschwerdeführer 1 aus, die Behörden hätten sich bei Demonstrationen aus der Region zurückgezogen oder aber die Demonstration mit aller Kraft verhindert. Am Anfang hätten sie versucht, sich zurückzuziehen, um eine Eskalation zu verhindern. Woher sie von den Demonstrationen gewusst hätten, wisse er nicht, er habe seinem Arbeitgeber - eine ältere und kultivierte Person, die patriotische Arbeit gemacht habe - blind vertraut. Gefährlicher sei der Transport von Waren zwischen Vv._______ und K._______ gewesen, da die Armee dort stark präsent gewesen sei. Er habe das freiwillig getan. Natürlich habe er Sorge um seine Familie gehabt. Auch die Kameraden hätten Familie, aber niemand habe gedacht, dass die Krise so lange andauern würde. Schliesslich hätten sie ihn mit seinem Namen gesucht und nachdem sie zum dritten Mal bei seiner Familie gewesen seien, habe er Angst bekommen und sie seien geflohen. Das sei nicht von Anfang an das Resultat der Probleme gewesen - zu Beginn habe er ja die Familie nach I._______ geschickt, in der Hoffnung, dass die Krise zu Ende gehe. Hätte er eine Gefahr für sein Leben ausschliessen können, wäre er in der Heimat geblieben. Wie die Behörden auf seine Aktivitäten aufmerksam geworden seien, wisse er nicht, mutmasslich von Informanten. Es reiche auch aus, dass sie drei Mal bei seiner Familie gewesen seien. In der Schweiz habe er dann nachgeforscht, weshalb er gesucht werde, und über einen mit der Familie befreundeten Anwalt die Dokumente organisiert, aus denen hervorgehe, dass er zu fünf Jahren Haft verurteilt sei. Seine Aktivitäten habe er lange vor seiner Frau verheimlicht. Er habe Überstunden vorgeschützt. Er habe seine Frau keiner Gefahr aussetzen wollen. Hier habe er seiner Frau nun alles berichtet. Die Vorsprachen der Behörden bei seiner Familie hätten sich drei Mal innert dreier Monate, im Jahr 2015, abgespielt; eine Unstimmigkeit seiner Altersangabe der Kinder zum Zeitpunkt der Behördenbesuche erklärte er als Rechenfehler. Er sei zu der Zeit nicht bei der Familie gewesen, weil er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Der Weg von R._______ nach I._______ sei diesbezüglich gefährlich - nicht aber für Frauen und Kinder. Er selber, so der Beschwerdeführer, sei ausgereist, als er gewusst habe, dass die Familie in der Schweiz angekommen sei. Die gefährliche Reise der Familie sei eine Last für ihn gewesen; er habe dann auch das Risiko auf sich genommen und die Ausreise gewagt, um zu ihnen zu stossen. Auch habe er seine eigene Ausreise nicht unmittelbar finanzieren können; gelungen sei es ihm mittels eines Vorschusses auf den Verkaufspreis des Hauses. Das bei den Beweismitteln liegende Urteil liege ihm nicht im Original vor, es sei seinem Anwalt einzig möglich gewesen, eine Fotografie davon zu machen. Es sei durchaus möglich, dass man festgenommen und nur mündlich unterrichtet werde, weshalb. Es komme auch vor, dass gesunde Personen vorgeblich für den Militärdienst mitgenommen würden und nach wenigen Tagen angeblich an einer Herzkrankheit verstorben sein sollten. D.b Die Beschwerdeführerin 2 berichtete zunächst einlässlich, wie ihr Vater im Nachgang zur Anhörung ihres Gatten im Rekrutierungsbüro Aa._______ eine Abschrift des Aufgebotes zum Reservedienst habe erhältlich machen können, das erst in Fotografie vorliegende Dokument solle noch geschickt werden. Ein weiteres Dokument - wohl das Gerichtsurteil - sei nur beim Justizministerium zugänglich, sie lasse nicht zu, dass sich ihr Vater auch dieser Gefahr aussetze. Das Original des Aufgebotes sei der Mutter ihres Mannes von zwei Männern gebracht worden, sie hätten ihr gesagt, er solle sich nicht verspäten und sich umgehend bei den Behörden melden. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer 1 eine Fotografie geschickt. Wann genau, wisse sie nicht mehr, wohl, als er gerade in der Schweiz angekommen sei. Zuerst habe ihr, der Beschwerdeführerin 2, ihr Mann von dem Besuch erzählt, später auch seine Mutter. Ihres Wissens sei die Mutter nicht weiter kontaktiert worden. Sie selbst sei dreimal von den Behörden aufgesucht worden, jeweils von vier, fünf Männern. Es seien nicht dieselben gewesen. Der erste Besuch sei Ende 2013, anfangs 2014 gewesen, der zweite einen oder zwei Monate später. Dazwischen sei schon mal unangekündigt geklopft worden, sie habe aber die Türe nicht geöffnet. Als sie wirklich gekommen seien, hätten sie an die Türe geschlagen. Sie habe dann geöffnet, um eine Stürmung zu verhindern. Nach dem Öffnen der Türe hätten die Männer das Haus durchsucht, einer sei bei ihr geblieben und habe sie an den Haaren gehalten. Sie hätten die Kinder genommen und sie mit dem Tod bedroht, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei - angesichts der Drohung gegen die Kinder hätte sie ihn wohl verraten. Man habe sie auch mehrmals mit der Vergewaltigung bedroht und sie mit dem Bajonett im Gesicht verletzt. Diese Drohung hätten sie nicht wahrgemacht, hätten es aber wohl gekonnt. Sie hätten ihr gesagt, sie würden immer wieder kommen, bis sie ihren Mann erwischten - ansonsten würde sie umgebracht. Konkret sei E._______ mit dem Tod bedroht worden. Beim ersten Mal sei nur er dabei gewesen, danach alle drei. Sie habe in Syrien stets und bis zur Ausreise das Gefühl gehabt, sie würden überwacht. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wohin auch immer sie gehe. In I._______ hätten die Nachbarn in der Nacht Leute ums Haus beobachtet. Gegen die Überwachung hätte sie sich nicht wehren können, da wäre sie direkt mitgenommen worden. Im späteren Verlauf habe sie auch nicht offiziell gemeldet, wo sie seien. Ein bis zwei Monate nach dem letzten Besuch der Behörden sei sie für zwei drei Monate zur Schwester ihres Mannes, danach zu einem seiner Onkel bezogen, der sie dann nach I._______ geschickt habe. Sie habe so lange mit der Ausreise zugewartet, weil sie eigentlich nicht habe gehen wollen. Sie seien nicht gemeinsam mit ihrem Mann ausgereist, weil er zum einen versteckt gewesen sei; zum andern hätte das Geld dazu nicht gereicht. Sie habe die Schweiz nicht gezielt als Zielland ausgesucht, und zuerst auch gar nicht gewusst, wo sie gelandet sei. Die vorgelegten Gerichtsdokumente habe ihr Bruder via den örtlichen Anwalt erhältlich machen können. Originale würden aber nicht ausgehändigt. Den vorliegenden Scan respektive die Fotografie habe der Anwalt angefertigt. Direkten Kontakt zur YPG hätten sie und ihre Tochter nicht gehabt. Sie habe diese gemieden und insbesondere die Tochter im Haus behalten, wenn die YPG vor der Tür gewesen sei. Mädchen von zehn, elf Jahren würden schon «mitgenommen». Ihr Bruder sei «mitgenommen» worden, zuerst habe man nicht gewusst, wo er sei. Ihr Mann habe nicht ins kurdische Gebiet mitkommen können, weil er bei einer Anhaltung mit der Festnahme und dem Verschwinden hätte rechnen müssen, die YPG sei mit der Regierung eins. Von seinen politischen Aktivitäten habe sie erst in der Schweiz erfahren. Wenn er weggegangen sei, habe er jeweils gesagt, er gehe arbeiten oder zu einem Kollegen. Teilnahme an Demonstrationen habe er verneint. Die Behördenvertreter, die sie aufgesucht hätten, hätten gesagt, ihr Mann sei gegen sie und werde bestraft. Sie hätten auch Flyer gesucht - aber sie habe nichts darüber gewusst. Sie habe ihn schon aufgefordert, «so etwas nie» zu machen, und in der Nacht das Haus nicht zu verlassen, auch nicht für die Arbeit. Aber sein Vorgesetzter sei ein aktiver Oppositionär gewesen. Sie habe ihn nach den Aufsuchungen nicht konfrontieren können, weil sie ihn nicht mehr gesehen oder erreicht habe. E. Zu den Akten gereicht respektive sichergestellt wurden diverse Identitätsdokumente (Identitätskarten, Reisepass und militärisches Dienstbüchlein Beschwerdeführer, Familienbüchlein, Impfausweise Kinder), diverse Belege (insbesondere Schulzeugnisse) sowie Kopien eines Fahndungsauftrags, eines Gerichtsurteils und eines Aufgebotes zum Reservedienst (dieses auch im Original). F. Mit am 14. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2019 (vi-act. 61, «angefochtener Entscheid») lehnte das SEM eine Änderung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS ab (Dispositiv Ziff. 1), änderte indessen den Nachnamen der Kinder im ZEMIS auf Ww._______ [anstelle von Xx._______ Ww._______] (Ziff. 2). Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Ziff. 3) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziff. 4). Die Beschwerdeführenden wurden aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 5); wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurden sie indessen vorläufig aufgenommen (Ziff. 6), mit Beginn ab dieser Verfügung (Ziff. 7) und Beauftragung des Kantons Yy._______mit deren Umsetzung (Ziff. 8). G. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten Einsicht und eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den vorinstanzlichen Aktenstücken 19 und 20 (Rechtsbegehren Ziff. 1 f.) und Einräumen einer anschliessenden Frist zur Ergänzung der Beschwerde (Ziff. 3). Weiter stellten sie die Beschwerdebegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Ziff. 5), [sub-]eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen (Ziff. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Beschwerdeführenden von der Leistung eines Kostenvorschusses respektive der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Ziff. 7 f.), eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original einer bislang als Kopie eingereichten Beschwerdebeilage nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 wies die Instruktionsrichterin die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 11. April 2019 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf das gegenwärtige, sehr volatile Kriegsgeschehen in Syrien hin und ersuchte, nach Stabilisierung der Situation, «eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen».
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 In den Rechtsbegehren wird zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheides insgesamt gefordert, die Beschwerdebegründung nimmt aber zu den Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides keine Stellung; auch werden in deren Rubrum die Personalien der betroffenen Beschwerdeführenden gemäss diesen Ziffern geführt (anders aber die Nachnamen der Kinder ohne Begründung in der Eingabe vom 16. Oktober 2019). Es ist mithin davon auszugehen, diese Punkte seien nicht angefochten. Es kann bezüglich dieser Dispositivziffern somit auf Abschnitt II der Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zu dem sich keine materiellen Bemerkungen offenkundig aufdrängen. Festzuhalten ist in formeller Hinsicht dazu einzig, dass entgegen dieser Begründungsziffer dem Protokoll der Anhörung BF 2/2 keine Anträge der Beschwerdeführerin 2 entnommen werden können. Diese ergeben sich einzig aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung (bezüglich der Anpassung der Nachnamen der Kinder in den ersten Anhörungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3). Die Vorinstanz ist daran zu erinnern, dass Vorbringen und Anträge von Parteien im Rahmen der Aktenführungspflicht aktenmässig aufzunehmen sind - die Hilfswerksvertretung fungiert nicht als Vertretung der Beschwerdeführenden.
E. 1.6 Bezüglich der Rechtsbegehren 1 bis 3 (Beschwerdebegründung Art. 6 bis 12, 31) kann auf die Zwischenverfügung vom 7. März 2019 verwiesen werden. Deren Begründung enthält eine Darstellung der zur Einsicht anbegehrten Aktenstücke und nimmt abschliessend Stellung zu deren Entscheidrelevanz.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zum Asylpunkt aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ein solcher sei zu verneinen, soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, wegen der Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung sei er nicht zum Matura-Abschluss zugelassen worden. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass er infolgedessen in den Fokus der Behörden geraten wäre (Abschn. III.1). Weiter sei eine gegen eine Person gerichtete staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen Voraussetzung der Asylgewährung. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf seine - gemäss seinen Angaben nicht aktiv gelebte - Mitgliedschaft in der Demokratischen Kurdischen Partei berufe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die Behörden davon Kenntnis erlangt hätten (Abschn. III.2.a). Die Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2004 habe keine Repressionen nach sich gezogen, so sei es etwa möglich gewesen, einen Pass zu beantragen und die Kinder registrieren zu lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang als Regimegegner registriert worden sei (Abschn. III.2.b). Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend mache, die YPG nehme minderjährige Kinder mit, gebe es keine Hinweise darauf, dass eine konkrete Mitnahme gedroht hätte oder ein gezieltes Interesse an den Kindern der Beschwerdeführenden 1 und 2 bestanden hätte (Abschn. III.2.c). Keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes, so die Vorinstanz weiter, stellten im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund zu treffen. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage in Syrien beriefen, sei - inklusive den vereinzelten Granateneinschlag - keine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erkennbar (Abschn. III.3). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, seien nur relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich auf seine exilpolitische Tätigkeit. Es sei bekannt, dass syrische Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Angesichts der umfangreichen Betätigung von Syrern im Ausland sei davon auszugehen, dass sich diese auf Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausübten. Massgebend sei weniger das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und lndividualisierbarkeit, als vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die Bürgerkriegslage in Syrien ändere daran nichts, sondern lege vielmehr die Annahme nahe, dass die syrischen Sicherheitskräfte das Schwergewicht ihrer Aktivitäten auf die Opposition im Inland legten. Im Falle des Beschwerdeführers 1 lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es liege einzig ein Gruppenfoto vom Rand einer Veranstaltung vor und es sei auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer früherer Aktivität oder wegen seiner Familienzugehörigkeit ein spezifisches politisches Profil aufweise. Es bestehe damit keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter künftiger Verfolgung (Ziff. III.4). Die weiteren Vorbringen prüfte die Vorinstanz auf ihre Glaubhaftigkeit - bei den für nicht relevant erklärten liess sie dies offen. Die Schilderung des Übergriffs im Jahr 2011, bei welchem der Beschwerdeführer für zwei Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten worden sei, vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Sie sei stereotyp, wiederholend und weitgehend pauschal gehalten und auch auf Nachfrage nicht substantiiert. Die Annahme, er sei seines Arbeitgebers wegen festgesetzt worden, wirke konstruiert, umso mehr, als er später keine Schwierigkeiten zu gewärtigen gehabt habe; bei einer gezielten Verfolgung wäre dies aber zu erwarten gewesen. Willkürliche Verhaftungen und Befragungen seien im Frühjahr 2011 zwar vorgekommen, stellten aber keine gezielte Verfolgung dar (Abschn. III.5.a). Die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen der Teilnahme an Demonstrationen und mehrmalige Aufsuchung seiner Familie in der Folge erschien der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderung der Beiträge des Beschwerdeführers 1 an die Demonstrationen wiesen zwar einige Details auf, er habe aber weitgehend stereotype Abläufe geschildert und Mühe bekundet, den eigenen Beitrag, getroffene Sicherheitsmassnahmen - abseits von Gemeinplätzen - oder eine zeitliche Einordnung des Engagements zu schildern. Unklar sei auch geblieben, warum gerade er in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Unstimmig sei, warum die Verurteilung im September 2013 erfolgt sein sollte, wenn er doch nur bis 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe, dass er sodann noch zwei Jahre unbehelligt in R._______ habe arbeiten können, oder dass ausgerechnet der Vorgesetzte Hh._______ sich bei den Behörden nach der Registrierung seines Namens habe erkundigen können. Der gefährliche Weg von R._______ in die Heimat erkläre nicht, warum mit der Ausreise gewartet worden sei, bis die Familie in Europa angekommen sei respektive das Zuwarten aus finanziellen Gründen spreche nicht für die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 seien nicht unsubstantiiert, indessen grossenteils stereotyp und wiederholend ausgefallen. Lediglich vage Aussagen habe sie abgegeben zur Frage, welche Gruppierung ihren Mann suche und warum. Eine Beobachtung durch Spione sei spekulativ; zudem sei unklar, warum die Nachbarn - gemäss Beschwerdeführer 1 «Araber», die sie belästigten - sie warnen sollten. Weiter habe sie keine konkret erlittenen Probleme in dem Zusammenhang angegeben. An der Authentizität der in Kopie eingereichten Gerichtsurkunde bestünden diverse Zweifel, solche Dokumente seien denn auch leicht fälschbar und käuflich. Es sei zudem nicht stimmig, dass die Vorsprachen erst Ende 2013 respektive 2014 hätten erfolgen sollen, wenn der Beschwerdeführer 1 doch angeblich im September 2013 verurteilt worden sei. Dass er erst in der Schweiz über einen mit der Familie befreundeten Anwalt habe eine Kopie des Urteils erlangen können, erscheint der Vorinstanz wohl unstimmig. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Aussagen als nicht glaubhaft gemacht und die eingereichten Dokumente als nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen (Abschn. III.5.b). Zur Glaubhaftmachung einer Einberufung in den aktiven Reservedienst führte die Vorinstanz aus, Rekrutierungsmassnahmen der Regierung im kurdischen Gebiet erschienen als eher unwahrscheinlich. Mit Ausnahme der Städte Qamishil und al-Hasaka habe sich die Armee aus dem kurdischen Gebiet Nordsyriens zurückgezogen - es erscheine somit als nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 in P._______ (Verwaltung H._______/I._______) durch zwei Männer ein Aufgebot ausgehändigt erhalten haben solle. Diese Angabe lasse sich zudem nicht überprüfen und begründe für sich keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Das eingereichte Aufgebot vermöge daran nichts zu ändern; das Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf; Dokumente dieser Art seien leicht zu fälschen und käuflich zu erwerben. Die Darstellung, warum es erst nicht möglich gewesen sein solle, ein Original zu organisieren, und schliesslich doch, sei nicht nachvollziehbar. Das zuletzt eingereichte Dokument weise zudem Unstimmigkeiten auf. Die Einberufung erscheine insgesamt nicht als glaubhaft gemacht (Abschn. III.5.c).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, im syrischen Kontext unterstelle das Regime Personen, welche illegal ausgereist seien und bei der Flucht über ein spezifisches Profil verfügten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine regierungsfeindliche Haltung. Mit der illegalen Ausreise werde eine asylrelevante Bedrohungslage geschaffen. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG; zwar seien sie - da es sich um subjektive Nachfluchtgründe handle - in Anwendung von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen, aber als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Militärdienst verweigert und sei illegal ausgereist. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz habe sich mit dieser - ihrer eigenen Praxis - nicht auseinandergesetzt und folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt. Folglich sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Beschwerde, Art. 2 bis 5). Neben der Frage der Akteneinsicht in bestimmte Aktenstücke (vgl. dazu vorne, E. 1.6) rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, indem sie Inkohärenzen der Beweismittel mit den Beweismittelumschlägen vortragen; auch sei die Abklärungspflicht nicht erfüllt, da die Vorinstanz Beweismittel nicht übersetzt und keine Dokumentenanalysen vorgenommen habe (Art. 12 bis 31). Frappant sei, dass die Vorinstanz nicht würdige, dass die Beschwerdeführenden in K._______, Region R._______, gelebt hätten und sich der Beschwerdeführer längere Zeit wiederum in der Region R._______ von seiner Familie getrennt versteckt gehalten habe. Die Region sei ab 2013 Schauplatz mehrmonatiger Kämpfe gewesen und sei strategisch wichtig. Die Vorinstanz unterlasse - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - zu würdigen, dass es sehr wohl möglich sei, sich in der gebirgigen, von wechselnden Kriegsentwicklungen betroffenen Region versteckt zu halten. Auch übersehe die Vorinstanz, dass die Gegend mittlerweile unter der Kontrolle des Regimes stehe, dem Beschwerdeführer 1 dort mithin asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Weiter würdige die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 der Vergewaltigung bedroht worden sei, die Situation in K._______ unklar gewesen sei, so dass sie nicht einmal gewusst habe, ob Armee oder Al-Nusra-Front in der Kontrolle gewesen sei und, dass es sich bei R._______ um eine Region - und nicht einen Ort - handle (Art. 33 bis 42). Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht wiederholt verletzt. Eine offensichtliche Verletzung der Abklärungspflicht sei, dass das Asylverfahren über Jahre verschleppt worden sei. Insbesondere verstosse gegen Treu und Glauben, die Durchführung von namentlich Anhörungen zu verschleppen und sodann den Gesuchstellenden mangelnden Detailreichtum in ihren Schilderungen vorzuwerfen (Art. 42 bis 46). Die Anhörungen vermöchten weiter durch ihre zeitliche Überlänge und die ungenügenden Pausen die Anforderungen an deren Qualität nicht zu erfüllen (Art. 47 bis 49). Die Vorinstanz habe unterlassen, eingereichte Unterlagen zu übersetzen oder eine Frist zur Übersetzung einzuräumen. Insgesamt sei die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt und die angefochtene Verfügung aufzuheben (Art. 50 f.). Mit Blick auf die gerügte Verletzung des Art. 7 AsylG sei als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten, wenn die Vorinstanz einerseits die Anhörung jahrelang verschleppe, anderseits mangelhaft detaillierte Schilderungen rüge. Insbesondere gelte das für die im Anhörungszeitpunkt sieben respektive acht Jahre zurückliegende Verhaftung des Beschwerdeführers 1. Diese sei der langen zeitlichen Distanz gemäss detailliert ausgefallen; insbesondere eine angeblich offene Nachfrage (Befragung BF1/2 F45) sei nicht so gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 sich zur Ablieferung weiterer Details hätte aufgefordert fühlen müssen. Ohnehin sei absurd, die Abweisung des Gesuchs «in erster Linie auf eine einzige Frage» zu diesem isolierten Ereignis zu stützen (Art. 52-57). Ohnehin sei die Frage des Detailreichtums das schwächste Element einer Glaubhaftigkeitsprüfung, auf das nur in Ermangelung anderer Unglaubhaftigkeitselemente zurückgegriffen werde. Jedenfalls seien die Antworten des Beschwerdeführers 1 dem langen Zeitintervall entsprechend detailliert ausgefallen. Ähnliches gelte es zu einer anderen, als Ja/Nein-Frage ausgestalteten Passage (Anhörung BF1/1 F70) zu sagen (Art. 58-62). Überhaupt falle die Schilderung des Beschwerdeführers 1 durch ihre Ausführlichkeit, gerade im freien Bericht, auf. Auch das Fakt, dass eine zweite Anhörung durchgeführt worden sei, spreche für den Detailreichtum (Art. 63-66). Diverse Nachfragen werden als Ja/Nein-Fragen gerügt, deren Beantwortung nicht in den Vorwurf mangelnden Detailreichtums münden dürften; die Antworten seien jedenfalls nicht pauschal, sondern detailliert (Art. 67-72). Nicht zum Vorwurf gereichen könne dem Beschwerdeführer 1 sodann, wenn sich die syrischen Behörden unlogisch verhielten - also nach der kurzfristigen Verhaftung ihm nicht weiter nachstellten (Art. 73-75). Aktenwidrig sei, wenn die Vorinstanz begründe, der Beschwerdeführer 1 habe seine Beiträge im Umfeld von Demonstrationen nicht konkret respektive nur stereotyp geschildert. Entsprechende Nachfragen seien wiederum keine «detaillierte offene» Fragen gewesen, indessen detailliert beantwortet worden. Absurd sei weiter, Detailarmut zu einer Demonstration von 2011 vorzuhalten (Art. 76-81). Überhaupt sei die Befragungstechnik mangelhaft, da die Befragerin häufig keine offenen Fragen gestellt oder aber pauschale Vorhalte gemacht habe, ohne eigentliche Fragen zu stellen; einmal seien gar zwei Fragen miteinander gestellt worden. Wenn die Befragerin wiederholt Nachfragen damit einleite, sie verstehe eine Darstellung nicht, sei ihre Befangenheit zu prüfen, bemühe sie sich doch offenkundig nicht, den Sachverhalt zu verstehen. Solche Schwächephasen dürften nicht den Gesuchstellern zum Vorwurf gereichen. Willkürlich sei, dass die offensichtlich glaubhaften Vorbringen und die «detaillierten Realkennzeichen» nicht gewürdigt würden (Art. 82- 87). Wenn die Vorinstanz mit der fehlenden Logik im geschilderten Verhalten der syrischen Behörden argumentiere, verkenne sie deren schlechte, geradezu willkürliche Organisation und Abläufe. Sodann schildern die Beschwerdeführer, wie es ihnen mithilfe der Schwester der Beschwerdeführerin 2 über den Nordirak vergleichsweise rasch habe gelingen können, ein Duplikat der Einberufung in den Reservedienst in die Schweiz zu schaffen (Art. 88-96). Die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung über ihre Beobachtung der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörungen sprächen für die Glaubhaftigkeit derer Aussagen (Art. 97-100). Die Ausführungen der Vorinstanz zur fraglichen Echtheit des vorgelegten Gerichtsurteils und Haftbefehls seien teilweise aktenwidrig und würden fälschlich mit einer Logik des Handelns argumentieren, die auf das diktatorische syrische Regime kein zutreffender Massstab sei; eine Gesamtwürdigung unterbleibe in willkürlicher Art (Art. 101-108). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würde sich die Verurteilung auch schlüssig in die Vorbringen der Beschwerdeführenden einbetten lassen; der Beschwerdeführer sei als politischer Aktivist im September 2013 verurteilt worden. Ab Ende 2013, Anfang 2014 habe die Nachsuche bei der Beschwerdeführerin 2 begonnen. Zumal die Familie um das nackte Überleben gekämpft habe, sei auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer 1 mit der Information über die Nachstellungen bei seiner Familie begnügt und sich erst nach der Ankunft in der Schweiz um den Grund der Suche nach ihm gekümmert habe (Art. 109-115). Entgegen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 keineswegs vage Angaben zu den Suchtrupps zu Protokoll gegeben. Sie habe diese klar als uniformiert geschildert, aber nicht gewusst, ob sie dem Militär oder der Polizei angehört hätten; diese Unterscheidung wiederum sei in der Bürgerkriegssituation praktisch unmöglich geworden. Insbesondere in der Antwort, in der die Beschwerdeführerin eine Unklarheit bezüglich der Armee oder der Al-Nusra-Front vorgetragen habe, habe sie sich auf die herrschenden Machtverhältnisse in K._______ bezogen (Art. 116-122). Absurd sei die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe den Grund, weshalb man ihm nachgestellt habe, nicht plausibel machen können; vielmehr habe er sein politisches Engagement ausführlich geschildert. Es sei auch nicht möglich, sagen zu können, wann und durch wen er genau identifiziert worden sei. Der Verweis auf einen nicht bekannten Spion sei gerade für die fragliche Phase plausibel (Art. 123-127). Nicht mit fehlender Logik lasse sich als unglaubhaft abtun, dass eine Verurteilung wegen Demonstrationen bis 2012 erst im September 2013 erfolge (Art. 128 f.). Mit ihrem Hinweis auf eine Aussage zu Hh._______ beziehe sich die Vorinstanz auf eine gar nicht existierende Frage in der Anhörung BF1/2 und habe sie nicht gewürdigt, dass er bereits einmal verhaftet worden und damit den Behörden bekannt gewesen sei (Art. 131 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Demonstration, seiner Rolle, aber auch die Hh._______ seien, ebenso wie sein Politisierungsprozess, detailliert und differenziert ausgefallen (Art. 132-135). Die Annahme der Vorinstanz, Rekrutierungsmassnahmen im kurdischen Gebiet seien eher unwahrscheinlich, sei tatsachenwidrig, arbeiteten Regime und PYD/YPG doch eng zusammen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Mutter zum Aufgebot wäre zu prüfen gewesen. Überhaupt habe der Beschwerdeführer die gezielte Suche nach ihm bewiesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen - also aus politischen Gründen - verurteilt und werde gesucht. Zudem sei er einem Aufgebot in den Reservedienst nicht gefolgt, was ebenfalls als regimefeindliche Einstellung gelte. Zudem sei der Beschwerdeführer weiterhin politisch sehr aktiv (Art. 136-143). Die Vorinstanz habe unterlassen, eine Gesamtwürdigung des Profils des Beschwerdeführers 1 vorzunehmen, indem sie seine Vorbringen derart «zerstückelt» habe, dass eine Gesamtbetrachtung nicht möglich gewesen sei. Zu diesem Profil gehörten sehr wohl die Parteimitgliedschaft bei der PDKI, die Teilnahme an der Demonstration von 2004, die Verfolgung von der PDKI nahestehenden Personen durch die YPG (und damit wohl auch die befürchtete Mitnahme von Kindern) und der Umstand, dass er sich dem Reservedienst entzogen habe. Weiter könne er seine Mitgliedschaft bei der PDKS belegen und sei - was ein vorgelegter Auszug aus seinem Facebook-Konto belege - exilpolitisch aktiv, indem er sich stark als Anhänger der PDKS und Verfechter der Unabhängigkeit Kurdistans profiliere. Somit wäre ihm zumindest im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auch gelte die illegale Ausreise als landesverräterisch, ebenso gelte er, indem er nicht in den Reservedienst eingerückt sei, selber als Unterstützter des Terrorismus. Eine entsprechende Bestrafung weise einen Politmalus auf. Dies gehe auch aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil D-5553/2013, vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2) und neuerer Verlautbarungen ranghoher syrischer Militärs hervor. Infolge der Verfolgung durch das Regime wie auch die YPD sei die Flüchtlingseigenschaft erstellt (Art. 144-159).
E. 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung. Zu den Vorbringen in der Beschwerde bemerkt sie, der Beschwerdeführer erfülle das spezifische Profil nicht, das bei einer illegalen Ausreise einen Verstoss gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen - und damit eine relevante Bedrohungslage - begründe (Ziff. 1). Aus der Verfahrensdauer folge keine Verletzung der Abklärungspflicht. Angesichts der Fähigkeiten und Bildung des Beschwerdeführers könnten auch nach einiger Zeit erlebnisgeprägte und substantiierte Angaben erwartet werden. Er habe auch ausreichend Gelegenheit erhalten, seine Angaben auszuführen, nur sei ihm das nicht gelungen. Er habe sich frei und offen äussern können; Nachfragen zur Nachvollziehbarkeit der Schilderungen dienten dazu, Gelegenheit zur Substantiierung zu geben, und seien kein Hinweis auf eine Befangenheit. Die Anhörung BF1/1 habe zwar eine gewisse Länge gehabt, es seien aber keine Konzentrationsschwierigkeiten erkennbar oder gerügt worden (Ziff. 2). Dem eingereichten Urteil sei nicht zu entnehmen, welcher Richter das Urteil gefällt haben solle, es seien nur ein «Richterberater» und ein «Aussteller des Dokuments» erwähnt (Ziff. 3). Die als in der BF1/2 nicht existent gerügte Frage F107 sei in der BF1/1 aufzufinden (Ziff. 4). Aus einem eingereichten Wikipedia-Artikel zur Schlacht von R._______ sei für die Situation des Beschwerdeführers nichts abzuleiten, dieser sei allgemeiner Natur (Ziff. 5). Weder die Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS noch Auszüge aus Facebook-Einträgen zeigten ein exponiertes exilpolitisches Verhalten auf (Ziff. 6).
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden lassen in der Replik ausführen, die Vorinstanz beschränke sich in Ziffer 1 der Vernehmlassung wiederum auf eine pauschale Behauptung ohne Begründung. In Ziffer 2 widerspreche sie den Erkenntnissen der Glaubhaftigkeitsforschung, denen zufolge der Zeitablauf - unabhängig von persönlichen Fähigkeiten und Schulbildung - einen massgeblichen Einfluss auf die Erinnerungen habe. Die Fragen seien nicht derart offen formuliert gewesen, wie es notwendig gewesen wäre. Die Anhörung BF1/1 habe nicht eine «gewisse Länge», sondern Überlänge aufgewiesen.
E. 5 Die Beschwerdeführenden erheben - verwoben mit ihren weiteren Ausführungen - diverse Rügen betreffend die Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.).
E. 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.)
E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass eine Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). Angesichts der Bedeutung der im Asylverfahren zu beurteilenden Interessen der Betroffenen gelten hohe Anforderungen an die Begründungsdichte (Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 Abs. 1).
E. 5.3 Das Verwaltungs- und damit auch das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2009/50 E. 10.2 und Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2-3.4, je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Weiter gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2 mw.H.).
E. 5.5 Schliesslich darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde (vgl. statt Vieler Urteil des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.).
E. 5.6 Zu den Gehörsrügen im Einzelnen:
E. 5.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine zu lange Verfahrensdauer, insbesondere bis zur Durchführung der (ersten) Anhörungen. Diesbezüglich ist einzuräumen, dass durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen den beschriebenen Ereignissen, der BzP und der Anhörung je relativ kurze Zeiträume liegen. Indessen gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 5.6.2 In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz einerseits das Verfahren «verschleppe», anderseits fehlenden Detailreichtum vorwerfe, und verlangen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Beweiserhebung (Beschwerde, Art. 45, 52). Unter Vorgriff auf nachstehende E. 5.6.4.1 ist dazu zu bemerken, dass nicht die Quantität, sondern die Qualität des Detailreichtums ausschlaggebend ist. Deren Würdigung - gerade auch unter Berücksichtigung des Zeitverlaufs - ist Aufgabe der Beweiswürdigung (dazu auch E. 5.6.5). Aus dem umfassenden Charakter der Begründung der angefochtenen Verfügung, der Ausführlichkeit der Anhörungen, deren Mehrzahl, insbesondere auch der fokussierten Zweitbefragungen, erschliesst sich, dass der Vorinstanz an einer umfassenden Erhebung des Sachverhaltes gelegen war.
E. 5.6.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine Überlänge der Anhörung BF 1/1. Die gesamte Anhörungsdauer von zehn Stunden (09.30 h bis 19.30 h) erscheint auf den ersten Blick tatsächlich sehr lang. Zu bemerken ist gleichzeitig, dass relativ gleichmässig verteilte Pausen von insgesamt einer Stunde und vierzig Minuten (11:05 h - 11:20 h, 12:55 h-13:55 h, 15:25 h - 15:40 h, [während der Rückübersetzung:] 17:55 h - 18:05 h) und die angesichts der Länge des Protokolls lange dauernde Rückübersetzung darin integriert sind. Weder sind aus dem Protokoll selber noch aus dem Unterschriftsblatt der Hilfswerkvertretung kognitive Beeinträchtigungen oder den Inhalt beeinträchtigende Ermüdungserscheinungen beim Beschwerdeführer 1 erkennbar. Insgesamt erscheint die Anhörung zwar sehr lange, angesichts dieser Randumstände steht ihre Verwertbarkeit aber nicht in Frage.
E. 5.6.4 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht die Befragungstaktik und die Würdigung anhand des Kriteriums des Detailreichtums, das ihrer Auffassung gemäss nur das schwächste aller Elemente einer Glaubhaftigkeitsprüfung sei.
E. 5.6.4.1 Diese Auffassung ist falsch. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann nur bejaht werden, wenn sie notwendig sowohl eine logische Konsistenz als auch Detailreichtum aufweist (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rn. 297 ff.). Zu ergänzen ist: Die logische Konsistenz erschöpft sich nicht in einer Prüfung anhand subjektiver Erwartungshaltungen und der Lebenserfahrung der hiesigen Behörden (Bender/Nack/Treuer, a.a.O. Rn. 298) und das Kriterium des Detailreichtums bezieht sich nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der berichteten Details (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., u.a. Rn 301, 310, 417; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 2011, 1415 ff. insb. 1425). Von der zentralen Rolle der Frage des (qualitativen) Detailreichtums abgesehen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine eigentliche «Checklistendiagnostik» gibt (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O. S. 1427) und damit auch keine pauschale Nichtberücksichtigung von als schwach empfundenen Realkennzeichen. Dasselbe gilt auch für Antworten, deren Verwertbarkeit die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Erachtens zu wenig offener Fragestellung in Frage zu stellen scheinen (dazu sogleich).
E. 5.6.4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die befragende Person mehrfach nicht ausschliesslich offene Fragen gestellt habe. Dazu ist zu bemerken, dass zur anerkannten «best practice» des Führens einer Anhörung gehört, die angehörte Person einen freien Bericht erstatten zu lassen und diesen mit geeigneten Fragen zur Präzisierung zu ergänzen (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 808; Haas/Ill, Gesprächsführungstechniken in der Einvernahme, forumpoenale S0/2013 S. 2 ff. insb. S. 11). Mit zunehmender Präzisierung wird die Gesprächsführung sachlogisch enger (vgl. Haas/Ill, a.a.O., u.a. S. 10, 27: «Trichterschema»). Die von den Beschwerdeführenden einzeln unabhängig ihres Kontextes als nicht offene Fragen gerügten Befragungspassagen haben in ihrem jeweiligen Kontext als klassische Sondierungsfragen (Bender/Nack/Treuer, Rn. 903 f.) in befragungstaktischer Hinsicht jeweils durchwegs Sinn. Wo diese in der Form von zusammenfassenden Vorhalten (Anhörung BF1/1 F103, vgl. Beschwerde, Art. 67; Anhörung BF1/2 F59 f., Beschwerde, Art. 82 f.) oder konkreten Nachfragen zu einem Sachverhalt (Anhörung BF1/2 F32 ff.; vgl. Beschwerde, Art. 68 ff.;) gestellt wurden, sind sie im Gesamtverlauf nicht zu beanstanden - und wurden durch den Beschwerdeführer 1 durchaus auch nicht als so geschlossen aufgefasst oder beantwortet, wie in der Beschwerde dargestellt (vgl. z.B. Anhörung BF 1/2, F34 f., Beschwerde Art. 70 f. oder F72, Beschwerde Art. 77 [beachte dazu auch F73]). Der «schwerwiegende Fehler», in einer Frage zwei Fragen zu stellen, stellt nichts anderes als die Darstellung einer Inkohärenz und eine Plausibilisierungsfrage dar (Anhörung BF1/2 F61, Beschwerde Art. 84). Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die von den Beschwerdeführenden als zentral erachtete Nachfrage BF1/2 F45 («Können Sie mir noch etwas über diese ungefähr zwei Stunden der Festhaltung erzählen?»), die durch die Verwendung des Wortes «etwas» nicht zur geschlossenen Frage wird - und vom Beschwerdeführer 1 angesichts seiner Antwort ganz offensichtlich auch nicht so aufgefasst wurde. Die Umstände der Festhaltung im Jahre 2011 wurden in mehreren Fragen zu diversen Aspekten erfragt und der Beschwerdeführer 1 konnte jeweils frei antworten. Die Auffassung der Beschwerdeführenden, die Abweisung des Asylgesuchs stütze sich massgeblich auf den Themenkomplex dieser Anhaltung und dabei massgeblich auf diese einzige - mit dem Wort «etwas» eingeengte - Frage (Beschwerde, Art. 52 ff., insb. F57), geht am Umfang, den diese Anhaltung in den Anhörungen einnahm, und an der Begründung der angefochtenen Verfügung - in der diese Anhaltung nur einen von mehreren Aspekten darstellt - vorbei. Die rhetorische Figur schliesslich, als befragende Person, Unklarheiten auf sich zu spiegeln (Anhörung BF1/2 F62: «Was mir nicht ganz einleuchtet...», F63: «Genau deswegen verstehe ich nicht...»), dient vorliegend offenkundig der Vermeidung einer unnötig einengenden Unmöglichkeitsfrage (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn 898 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Art. 85 f.) ist den Protokollen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich die befragende Person «nicht vollständig darum bemühte, den Sachverhalt richtig zu erfassen und zu verstehen», oder eigentliche «Schwächephasen» aufwies - die einzig aufgrund dieser Fragefigur aufgeworfene und nicht weiter begründete Frage der Befangenheit geht fehl. Insgesamt ist die Befragungstechnik nicht zu beanstanden und beeinflusst damit auch die Beurteilung der Aussagen hinsichtlich ihrer inneren Logik und ihres Detailreichtums nicht.
E. 5.6.5 Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Aktenführung und Übersetzung von Beweismitteln. Die gemäss Beweismittelumschlägen vorhandenen Beweismittel liegen in den Akten; dass etwa das angebliche Aufgebot für den Reservedienst doppelt vorhanden sei, und zwischenzeitlich keine Post-It-Nummerierung trug, wiegt jedenfalls nicht «besonders schwer» (Beschwerde, Art. 20), sondern ist ein untergeordneter Kanzleifehler. Eine Übersetzung schliesslich ist vorab für die wesentlichen Dokumente erforderlich. Für diese liegt denn auch eine Übersetzung vor; dies gilt auch (auszugsweise) für das militärische Dienstbüchlein und das Entlassungszeugnis - zumal der geleistete Militärdienst nicht bestritten ist, bleibt unklar, welche Gehörsrügen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vortragen wollen (Beschwerde, Art. 16 f.). Ein Verzicht auf eine vollumfängliche Übersetzung ist angesichts der offensichtlich fehlenden Relevanz in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
E. 5.6.6 Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz pauschal vorwerfen, die Beweiswürdigung sei willkürlich (bspw. Beschwerde, Art. 87), sind sie darauf hinzuweisen, dass sich eine Beweiswürdigung dann als willkürlich erweist, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (statt Vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Dergleichen Willkürkriterien sind weder ersichtlich noch werden sie hinlänglich geltend gemacht, die Beschwerdeführenden bemängeln jeweils eine abweichende Würdigung, die nicht unter Aspekten des rechtlichen Gehörs, sondern der Erhebung und Würdigung des Sachverhalts zu beurteilen sind. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Aufenthaltsort K._______ respektive der Region R._______ (Beschwerde Art. 32 ff.) und der Darstellung, dass die Beschwerdeführerin mit der Vergewaltigung bedroht worden sei (Beschwerde, Art. 38), aus denen sie offenbar eine direkte, damit aber zirkelschlüssige, Untermauerung der Glaubhaftigkeit der Schilderung ableiten: Dass die Vorinstanz diesen Aspekten nicht das von den Beschwerdeführenden erwünschte Gewicht beimessen, stellt für sich noch keine Gehörsverletzung respektive willkürliche Beweiswürdigung dar.
E. 5.6.7 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die von den Beschwerdeführenden als nicht existent gerügte Frage F107 der Anhörung BF1/2 sehr wohl so, wie in der angefochtenen Verfügung dargestellt, gestellt und beantwortet wurde, tatsächlich indessen in der Anhörung BF1/1 (vgl. Beschwerde Art. 131; Vernehmlassung Ziff. 4). Das Fehlzitat (angefochtene Verfügung, Ziff. III.5.b, S. 10 Mitte) mag stossend sein, entkleidet das in der Verfügung vorgetragene Argument indes nicht seines Gehaltes. Die richtige Fundstelle hätte durch den mit der Akte vertrauten Rechtsvertreter jedenfalls mit geringem Aufwand aufgefunden und überprüft werden können. Selbst im gegenteiligen Fall hätte den Beschwerdeführenden offen gestanden, sich in der Replik zu diesem Punkt zu äussern, führte doch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung das korrekte Zitat auf.
E. 5.6.8 Schliesslich ist zu bemerken, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vorne, E. 5.4) ein «Vorrang von Beweismitteln» respektive, wie es die Beschwerdeführenden wohl meinen, ein Vorrang von Dokumenten (Beschwerde, Art. 139) nicht existiert.
E. 5.7 Die Gehörsrügen sind insgesamt zu verwerfen.
E. 6 Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und folglich deren Asylgesuche auch zu Recht abgelehnt hat. Im Grundsatz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene verwiesen werden. Soweit die wenig strukturierte Beschwerde in der Sache zu weiteren Ausführungen Anlass gibt, ist Folgendes zu bemerken:
E. 6.1 Über weite Strecken erörtern die Beschwerdeführenden die Beurteilung der angeblichen Anhaltung des Beschwerdeführers 1 im Frühling 2011, die sie - wie erwähnt - offenbar für das tragende Element der angefochtenen Verfügung halten (Beschwerde, Art. 57). Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht mit Fragen der Befragungstaktik befassen (bis ca. Beschwerde, Art. 72; dazu oben, E. 5.6.4.2), rügen sie die Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers als konstruiert; die Vorinstanz argumentiere hier mit der angeblich fehlenden Logik im Verhalten der syrischen Behörden (Art. 73-75). Wie bereits erwähnt, deckt sich die in einer glaubhaften Schilderung zu erwartende Logik nicht mit einer subjektiven Erwartungshaltung aufgrund der hiesigen Lebensumstände (vorne E. 5.6.4.1 m.H.). Das bedeutet indessen nicht, dass ein Sachverhalt bar jeder inneren Logik glaubhaft ist. Bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers 1 wurde er von Polizisten angehalten und zwei Stunden auf dem Posten festgehalten. Der nunmehr alleine anwesende Polizist hätte ihn geschlagen und befragt. Über den Inhalt der Befragung konnte der Beschwerdeführer anlässlich von zwei Anhörungen nichts weiter als Fragen zu seinen Personalien angeben (Anhörung BF 1/1 F70, BF 1/2 F34 f.). Man habe ihm zwar «viele Fragen» gestellt, aber er habe bald Bestechungsgeld angeboten. Es ist weder unter dem Aspekt der inneren Logik noch des Detailreichtums vom Beschwerdeführer 1 gefordert, dass er sich noch an jede einzelne Frage erinnert. Aber wenn tatsächlich eine gezielte Verfolgungsabsicht - wegen seiner damaligen Arbeitsstelle respektive seines Chefs, mit dem er ja Demonstrationen organisiert haben will - Thema der «vielen Fragen» gewesen wäre, wäre zumindest diese Angabe zu erwarten gewesen. Stattdessen mutmasste er einzig vage über einen solchen Zusammenhang, wie auch darüber, dass der Geheimdienst wohl diese Information geliefert hätte, und erst nach diesen Mutmassungen gab er in pauschalen Allgemeinplätzen an, es sei auch um die Arbeit und die Partei gegangen (Anhörung BF 1/2 F 35). Wäre dem aber tatsächlich so gewesen, fehlte aus der Optik eines diktatorischen Regimes die innere Logik, wenn der Beschwerdeführer, obwohl beim Geheimdienst nun mit problematischer Verbindung bekannt, in der Folge hätte unbehelligt regimekritische Demonstrationen mitorganisieren können. Gleichermassen würde dem weiteren behaupteten Vorgehen des Beschwerdeführers aus der Optik des Dissidenten die innere Logik fehlen: Die späteren Ausführungen zu den angeblichen Tätigkeiten im Umfeld der Organisation von Demonstrationen werden ohne jede Bezugnahme auf eine frühere Anhaltung oder Bespitzelung durch den Geheimdienst, die man in Bezug zum Kontakt zum damaligen Chef gesehen hätte, geschildert. Es ist nicht anzunehmen, dass ein solcher Übergriff seitens der Behörden - wenn er tatsächlich in Bezug auf eine regimekritische Tätigkeit gesehen worden wäre - keinen Einfluss auf allfällige Sicherheitsvorkehrungen bei der Organisation der Demonstrationen gehabt hätte. Selbst bei Wahrunterstellung der Anhaltung an sich würde es sich angesichts dieser Aussagemängel um einen banalen Akt behördlicher Willkür handeln, der zwar ein illegaler Übergriff wäre, aber für sich keine gezielte Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen darstellte.
E. 6.2 In Bezug auf die angebliche Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen befassen sich die Beschwerdeführenden über weite Strecken mit der Befragungstaktik (Beschwerde, Art. 76-86). Unter Verweis auf obige Ausführungen kann wiederholt werden, dass diese nicht zu beanstanden ist und keinen Anlass zur Rückweisung (Art. 81) gibt (oben, E. 5.6.4.2). Ebenfalls ist daran zu erinnern, dass die Frage nach dem Detailreichtum keine quantitative, sondern eine qualitative ist (E. 5.6.4.1). Zum pauschalen Willkürvorwurf in Art. 87 der Beschwerde siehe vorstehende Erwägung 5.6.6.
E. 6.3 Unklar ist der Gehalt der Art. 88 bis 91 der Beschwerde, zumal den Beschwerdeführenden nicht unterstellt wird, sie versuchten über ihre Identität zu täuschen.
E. 6.4 Die Dokumentation der Zustellung eines Dokumentes durch die Schwester der Beschwerdeführerin 2 (Art. 92 bis 97) geht an der zentralen Frage - der nach der fraglichen Dokumentenqualität - vorbei. Gleichermassen verfehlt die Betonung der körpersprachlichen Beobachtungen der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung BF 2/1 die Frage nach der inhaltlichen Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 (Art. 98-100).
E. 6.5 Betreffend die Urkundsqualität des vorgelegten Urteils respektive Haftbefehls (Beschwerde, Art. 101-108) kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung der Vorinstanz (Ziff. 3) verwiesen werden. Es ist der Beschwerde insofern zwar recht zu geben, dass der zeitliche Ablauf der geschilderten Folgeereignisse bei Echtunterstellung des Urteils durchaus plausibel ist (Beschwerde Art. 109-113). Dies für sich alleine vermag aber weder die Bedenken gegenüber der Urkundsqualität respektive gegenüber den Aussagen zu den ganzen Abläufen zu zerstreuen. Zentral ist neben der fehlenden Überzeugungskraft der vorgelegten Dokumente die in qualitativer Hinsicht nicht überzeugende Aussage zu den angeblichen Beteiligungen an den Demonstrationen. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vage und stereotype Darlegungen machte, er keine überzeugenden Angaben zu seiner Rolle und beispielsweise den Sicherheitsvorkehrungen machen konnte und auch nicht plausibel ist, dass er sich zwei Jahre versteckt gehalten hätte, ohne dass er oder seine Frau sich ernsthaft damit auseinandergesetzt hätten, warum er eigentlich gesucht werde, sind nicht zu beanstanden. Es überzeugt auch nicht - und zwar unabhängig davon, dass die Vorinstanz das falsche Protokoll als Quelle angibt - dass ausgerechnet der Vorgesetzte Hh._______, aufgrund dessen Person der Beschwerdeführer angeblich in den Fokus des Interesses gerückt und der bei den Demonstrationen federführend gewesen sein soll, sich ohne weiteres erkundigen konnte, ob der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, dass die lange Dauer, während welcher der Beschwerdeführer noch in R._______ einer Arbeit habe nachgehen können, gegen eine akute Verfolgung spricht. Dasselbe gilt es zu der Ausreise der Beschwerdeführerin 2 zu sagen, die erst im September 2015 stattfand - nach angeblichen Aufsuchungen um die Jahreswende 2013/14. Der zeitliche Ablauf kann durchaus so interpretiert werden, dass mit der Ausreise zugewartet wurde, bis diese finanziert werden konnte; damit erklärt sich auch die gestaffelte Ausreise der Familie (zum Ganzen: Beschwerde, Art. 109-135). Indes erscheint damit eine akute Gefährdungslage zum Zeitpunkt der Ausreise nicht (mehr) gegeben.
E. 6.6 Zur Frage der angeblichen Rekrutierung kann auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, S. 11 f.) verwiesen werden.
E. 6.7 In ihren zusammenfassenden Ausführungen respektive in ihren Ausführungen zum Eventualantrag 5 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls anstelle der Rückweisung gemäss Antrag 4; Beschwerde, Art. 141 f.) halten die Beschwerdeführenden neben der angeblichen, einmaligen Anhaltung und der angeblichen Verurteilung wegen der Teilnahme an Demonstrationen fest, die Beschwerdeführenden seien «seit Jahrzehnten politisch aktiv»; im Falle des Beschwerdeführers 1 seien namentlich seine Parteizugehörigkeit und auch die Teilnahme an der Demonstration in Qamishli im Jahre 2004 profilbildend. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gab, sich zwar - wann wisse er nicht mehr - bei der Demokratischen Kurdischen Partei angemeldet zu haben, aber nicht aktiv gewesen zu sein (Anhörung BF1/1, F 115). An der Demonstration von 2004 soll er als reiner Teilnehmer mitgemacht haben, ohne dass es zu einer Verhaftung oder dergleichen gekommen sei (Anhörung Bf1/1, F63 f.; Anhörung BF2/1, F87). Selbst aktive Teilnehmer der Ereignisse in Qamishli im Jahr 2004, die den Behörden bekannt geworden waren, hatten in der Folge keine weiteren Verfolgungshandlungen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer E-2261/2019 vom 24. August 2020 E. 6.1.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, weder in der Form von Demonstrationsteilnahmen noch einer Parteimitgliedschaft (Anhörung BF2/1, F80, F84, F86).
E. 6.8 Zusammengefasst lässt sich den Akten kein Profil der Beschwerdeführenden 1 und 2 entnehmen, das den Schluss zuliesse, sie wären vor der Ausreise aus asylrelevanten Gründen verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würden. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführenden, nachdem sie der angeblichen Gefahr seitens des Regimes gewahr geworden sein wollen, noch fast zwei Jahre im Land aufhielten und zwar im Falle der Beschwerdeführerin 2 und den Kindern in der Nähe von Verwandten, im Falle des Beschwerdeführers 1 vorgeblich versteckt in der Region von R._______, wobei er aber einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ist auch das Bestehen einer ausgeprägten subjektiven Furcht vor Verfolgung zu verneinen.
E. 6.9 Damit wäre ein Nichtantritt des Reservedienstes selbst dann nicht geeignet, die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, wenn es ein entsprechendes Aufgebot tatsächlich gäbe. War der Beschwerdeführer dem Regime nicht bereits als Regimegegner bekannt, wird eine Dienstverweigerung im syrischen Kontext mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei angesehen und kann der Beschwerdeführer 1 aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (bestätigt mit Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020) nichts zugunsten der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung für sich ableiten; das selektive, aus dem Zusammenhang gerissene, Zitat aus der Erwägung 6.7.2 dieses Urteils in der Beschwerde (Art. 157) gibt weder die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch den Gehalt jenes Urteils wieder (vgl. dazu vielmehr E. 6.7.3 mit Hinweis auf E. 5, insb. 5.7.1 und 5.9 des genannten Urteils).
E. 7 Nach alledem ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Gefährdung in der allgemeinen Bürgerkriegssituation gründet. Dieser wurde im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Es ist weder davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren, noch, dass sie im Falle einer Wiedereinreise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Die einzig im Asylpunkt zu überprüfende Verfügung verletzt Bundesrecht somit nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am 7. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Familie auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden, die nicht um amtliche Verbeiständung nachgesucht haben, nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-784/2019 Urteil vom 8. April 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Syriens, gehören der kurdischen Ethnie an und sind islamischen (sunnitischen) Glaubens. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind die Eltern der Beschwerdeführenden 3 bis 5. A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess ihren Angaben zufolge Syrien zusammen mit ihren Kindern am 20. September 2015. Mit der Hilfe eines Fluchthelfers seien sie über die Türkei, Griechenland, (Nord-)Mazedonien, Serbien und schliesslich Österreich in die Schweiz gelangt. Am 30. Oktober 2015 seien sie in die Schweiz eingereist und stellten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [vi-act.] A1). Die Reisekosten von EUR 12'000 habe sie dank ihrer Familie und ihres Mannes bezahlen können. A.b Der Beschwerdeführer 1 verliess Syrien gemäss seinen Angaben am 3. November 2015. Ebenfalls mit Hilfe eines Fluchthelfers sei er auf vergleichbarer Route in die Schweiz gereist, wo er am 30. November 2015 angelangt sei. Er habe eine Nacht bei Verwandten einer Mitreisenden verbracht. Am 1. Dezember 2015 stellte er im EVZ G._______ ein Asylgesuch (vi-act. A8). Die Reisekosten von USD 5'550 habe er ausgeliehen. B. Die Beschwerdeführenden 2 und 1 wurden am 5. November 2015 (vi-act. 3, «BzP BF2») respektive am 10. Dezember 2015 (vi-act. 10, «BzP BF1») zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). B.a Die Beschwerdeführerin 2 brachte zu ihrem persönlichen Hintergrund vor, sie sei in H._______ (kurdisch I._______) geboren worden. Sie habe während 12 Jahren die Schule besucht und sei zuletzt als Hausfrau tätig gewesen. Sie hätten 2004 und dann wieder ab 2014 in K._______ gelebt. Vor der Ausreise - ab 2015 - habe sie sich bei ihrer Familie in H._______ respektive L._______ aufgehalten. Dort lebten ihre Eltern und die Geschwister (drei Brüder und fünf Schwestern), ein Bruder lebe in M._______, eine Tante in der N._______. Sie sei seit dem (...) mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet. Im Zeitpunkt der BzP habe sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt (BzP BF2, Ziff. 1.07, 1.14, 1.17.04 f., 2.01 f., 3). Zu den Gründen ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie hätten auf einem Bauernhof in K._______ gewohnt, ihr Mann habe in einer Fabrik gearbeitet. Die Armee sei vorbeigekommen und habe verlangt, dass er sich ergebe - dabei habe er sich gänzlich auf seine Arbeit konzentriert gehabt. Er habe das Domizil anfangs 2014 verlassen. Die Armee sei zwei Monate später wieder erschienen und habe sie bedroht, es werde ihr oder ihren Kindern etwas geschehen, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei. Sie sei noch kurze Zeit geblieben, dann aber zur Schwägerin in O._______ gezogen. Die Kinder seien verängstigt gewesen. Nach vier Monaten habe sie ein Onkel ihres Mannes aufgefordert, nach H._______ zurückzukehren. Dort sei sie darauf hingewiesen und dessen gewahr geworden, dass ihr Domizil überwacht werde. Sie sei dann zu ihrer Familie, in die Nähe der türkischen Grenze, gezogen. Die Schiessübungen der nahe gelegenen Polizei hätten die Kinder verängstigt. Ihr Mann habe sie telefonisch aufgefordert zu fliehen. In K._______ sei sie insgesamt dreimal durch die Armee kontaktiert worden. Als ihr Mann das Domizil verlassen habe, habe er sich in der Folge versteckt. Es sei ihm nicht klar gewesen, weshalb man ihn suche; eventuell hätten ihn inhaftierte Kollegen denunziert. Weder sie noch ihr Gatte hätten davor Anstände mit Behörden oder Dritten gehabt. Sie seien auch nicht politisch aktiv gewesen. Sie sei ihrer Kinder wegen geflüchtet (BzP BF2 Abschn. 7). B.b Der Beschwerdeführer führte zum persönlichen Hintergrund aus, er sei im Dorf P._______ (Verwaltung H._______, Provinz Q._______) geboren. Dort habe er sich im (...) mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht, aber die Matura nicht abgeschlossen, sei angelernter (...) und habe zuletzt als (...) gearbeitet. Von 2004 bis zu seiner Ausreise im (...) habe er in R._______ (Kreis und Provinz S._______) gelebt. Ein für sich und die Familie seiner Frau erbautes Haus in I._______ habe er nie selber bewohnt; seine Frau habe ab Anfang 2014 mit den Kindern für einige Monate dort gelebt. Der letzte offizielle Wohnort sei der Geburtsort. In Syrien lebten noch seine Mutter und Geschwister, in der Schweiz neben seiner Frau und den gemeinsamen Kindern ein Onkel und zwei Tanten. Weitere Geschwister und Schwager lebten im T._______, U._______ und M._______ (BzP BF1 1.07, 1.14, 1.17.04 f., 3). Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei in K._______ in einem Garten an der Arbeit gewesen, als bei seiner Familie ein Gerichtsbeschluss eingegangen sei, demzufolge er wegen Teilnahme an Demonstrationen zu fünf Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 150'000 syrischer Währung verurteilt worden sei. Er habe sich folglich nicht getraut heimzukehren. Drei Monate später habe seine Frau berichtet, sie stehe unter Beobachtung. Er habe sie zu seiner Schwester in S._______ geschickt, dann habe sich ein Weg gefunden, dass sie ins Haus in I._______ habe weiterziehen können. Von den nahen «Arabern» belästigt, sei sie zu ihren Eltern an die türkische Grenze gezogen. Dort habe es Gefechte zwischen der Yekîneyên Parastina Gel (YPG, kurdisch-syrische Volksverteidigungseinheiten) und der türkischen Armee gegeben. Sie sei deshalb aus Angst geflohen. Er habe sich bei Freunden in R._______ aufgehalten und heimlich zu arbeiten versucht, um Schulden abzuarbeiten. Dazu kämen die allgemein schlechte Lage und der Bürgerkrieg in Syrien, so sei er auch Zeuge einer Entführung zur Lösegelderpressung geworden (BzP BF1 7.01 f.) Als Beweismittel legte er anlässlich der BzP eine Verurteilung vom 5. September 2013 und einen Fahndungsauftrag vom 1. September 2013 ins Recht (vi-act. 11, Beweismittel 1 und 2). C. Am 1. Februar 2018 wurden der Beschwerdeführer 1 (vi-act. 29, «Anhörung BF 1/1»), am 2. Februar 2018 die Beschwerdeführerin 2 (vi-act. 31, «Anhörung BF 2/1») und mit der Beschwerdeführerin 3 (vi-act 32, «Anhörung BF 3») deren älteste Tochter (erstmals) angehört. C.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen berichtete der Beschwerdeführer, er sei eines von zehn Geschwistern (sechs Brüder, vier Schwestern). Die Mutter wohne in ihrem Heimatort, V._______ respektive W._______. Die Brüder wohnten nicht in Syrien, da ihnen sonst der Einzug in den Krieg drohte. Ein Bruder wohne in X._______, drei in Y._______/Z._______, einer in U._______; eine Schwester mit ihrer Familie ebenfalls in Y._______, eine in (...), die beiden weiteren seien inzwischen mittels Familiennachzugs nach U._______ gezogen. Neben seiner Kernfamilie wohnten zwei Tanten und ein Cousin in der Schweiz. Weitere Tanten und Onkel wohnten in M._______ und U._______. Geboren sei er in W._______, nach dem Militärdienst (ab kurz vor [...]) habe er in R._______, gelebt, sein letzter Wohnsitz in Syrien (seit [...]) sei in K._______ gewesen. Die Schule habe er zuerst in W._______ besucht, danach die Mittelschule in Aa._______. Er habe die Matura nicht abschliessen können, denn er habe sich an einem Gedenkmoment «Zur Erinnerung an die Stadt Halabja» am 16. März (Giftgasangriff auf Halabdscha/Irak [Kurdistan] vom 16. März 1988) beteiligt und sei denunziert worden; das sei 1997 gewesen. Es habe auch zur Politik der Ba'ath-Partei gehört, die Bildung und ein Weiterkommen von Kurden zu verhindern. Er sei inzwischen erfahren in den Bereichen (...). Seine Frau - eine Cousine - habe er (...) geheiratet. Von Mitte (...) sei er im Militärdienst gewesen. Er habe bei Bb._______, beim (...), begonnen. Dort sei er nach der Grundausbildung von sechs Monaten als Trainer verblieben, habe zuletzt einen Offiziersgrad innegehabt. Ca. 2002 habe er eine «Naf r»-Karte bekommen, die er immer mit einer Urlaubs- oder Krankenbescheinigung mit sich getragen habe. Später (nach der BzP) habe er erfahren, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei - er legte ein entsprechendes Aufgebot in Kopie vor (vi-act. 11/Beweismittel [BM] 11; Anhörung BF 1/1 F55). Seine Brüder seien wegen der nahenden Wehrdienstpflicht ausgereist. Es sei «ein sehr schlechtes Regime: es hat viele getötet und auch viele gefoltert. Keiner wollte für diese Regierung Wehrdienst leisten» (Anhörung BF 1/1 F59). Er habe an den Demonstrationen im Umfeld der Unruhen von Qamishli im Jahr 2004 teilgenommen. Auch später habe er regelmässig bis 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2011 sei er einmal festgenommen worden, als er für einen Mann, mit dem er gearbeitet habe, Rechnungen habe bezahlen wollen. Er sei geschlagen worden und man habe ihm das Geld und das Motorrad genommen. Bei den Demonstrationen habe er sich um die Beschaffung und Logistik von Flaggen respektive Bannern gekümmert. Er sei dabei unter Anleitung eines «Meisters» (Cc._______) gestanden. Sie hätten sich auf der Arbeit kennengelernt. Davon hätten nur wenige gewusst; auch nicht seine Frau. Zum Teil habe er auch - ohne Wissen des «Meisters» - jungen Leuten die Daten von Demonstrationen mitgeteilt und diese in dessen Wohnung versammelt. Die beobachtete Lösegelderpressung (Entführungsopfer sei Cc._______ Bruder gewesen) habe für ihn keine Konsequenzen gehabt. Bei den Unruhen in Qamishli 2004 sei unter anderen der Mann seiner Schwägerin inhaftiert worden. Auf seine Fluchtgründe angesprochen, bezog sich der Beschwerdeführer auf die Unterdrückung der kurdischen Ethnie und Kultur in Syrien. Da auch die Nachbarländer die Kurden «folterten» und man eine Minderheit sei, habe man das lange als schicksalshaft gegeben hingenommen. Beim Beginn der Ereignisse, der Revolution oder des Krieges habe er gesagt, man solle etwas für die eigene Nation machen, damit zumindest die Kinder diese erleben könnten. Man habe bis 2013 im Kriegszustand gelebt, aber nicht daran gedacht, wegzugehen. Indessen sei Bashar Al-Assad ein «untreuer Mensch». Er habe das Land an die Schiiten verkauft, habe die Hisbollah und andere Parteien aus dem Iran und Irak gerufen und mit Russland eine Vereinbarung getroffen - und sie, die Kurden, bombardiert und ihren Boden verbrannt. Als er K._______ unter seine Macht gebracht habe, seien viele «zu Märtyrern» geworden, man habe begonnen, «die Leute wegzunehmen». Circa im 9. Monat 2013 sei er auf Arbeit gewesen, als eine Truppe bei ihm daheim vorgesprochen und bei seiner Frau nach ihm gefragt habe. Sie habe ihn benachrichtigt. Er sei ratlos gewesen, man habe ihm geraten, nicht nach Hause zu gehen. So auch sein Vater, den er angerufen habe - er habe ihm vorhergesagt, wenn er mitgenommen würde, käme er nicht zurück. Es falle ihnen leicht, jemanden zu inhaftieren, sterben zu lassen oder zu foltern. Er habe sich drei Monate lang versteckt gehalten, in dieser Zeit hätten sie dreimal nach ihm gesucht. Beim letzten Mal hätten sie seine Frau bedroht, und ihr, während sie seinen Sohn festgehalten hätten, noch etwas Anderes angetan, was sie nicht weiter erwähne. Seine Frau sei nicht mehr wie früher. Auch der Sohn sei verängstigt, man habe das nicht anders lösen können, als wegzugehen. Seine Familie sei zu seiner Schwester, nach Dd._______, gegangen. Ein Onkel habe sie nach I._______ gebracht, wo er ein Grundstück gekauft und ein Haus gebaut (aber noch nicht eingerichtet) habe. Es sei kalt und feucht gewesen, deshalb habe die Familie eine Mietwohnung bezogen. Seine Frau habe aber Angst gehabt, es seien «Araber» gekommen und auch die Nachbarn hätten Bewegungen ums Haus wahrgenommen. Sie sei deshalb zu ihren Eltern gezogen, die in einem kleinen Dorf am Tigris, an der Grenze zur Türkei lebten. Dort gebe es immer Probleme zwischen den Kurden und der Türkei. Vor ihrem Haus befinde sich ein YPG-Revier (in einem Revier, wo vor dem Krieg die syrische Armee gewesen sei). Es habe viele Schiessereien und Granaten gegeben. Die Kinder - damals noch klein - seien bis heute verängstigt. Er selber sei in Ee._______ und in Zz._______ je bei einer Familie geblieben, auch in Gg._______ bei K._______. Mangels Alternative - man sei sich nie sicher gewesen, welchen Gruppen man unterwegs begegnen könne - seien er und seine Familie an ihren jeweiligen Orten geblieben. Er habe gewusst, dass die Regierung nach ihm suche, sie hätten ja seine Frau aufgesucht und nach ihm gefragt; Hh._______ habe in Erfahrung gebracht, dass sie an den Checkpoints seinen Namen hätten. Er habe auf einer Art Bauernhof Unterschlupf gefunden und dort für den Unterhalt der Familie arbeiten können. Seine Frau habe Angst gehabt, entweder von der YPG oder der Regierung festgenommen zu werden. Seine Mutter und sein Onkel hätten schliesslich gesagt, es gebe keine andere Wahl für die Familie, als Syrien zu verlassen. Sein Onkel habe ihm geholfen. Er hätte das noch nicht fertige Haus verkaufen sollen, doch habe man nicht die vollen Kosten dafür bekommen. Sie hätten für die Ausreise seiner Frau Geld besorgt und einen Schlepper gefunden. Er habe dann auch über den Onkel einen Fluchtweg gefunden. Während der ganzen Zeit habe er, der Beschwerdeführer, seine Familie nicht gesehen, bei der ersten Vorsprache der Truppen habe ihn seine Frau angerufen, später habe die Kommunikation via den Onkel oder die Mutter stattgefunden. Er habe sich - er wisse nicht mehr, wann genau - bei der Demokratischen Partei in Syrien angemeldet, sei aber wegen häufiger Wohnortsabwesenheiten keinen nationalen Bewegungen oder Aufgaben nachgegangen. Ihr Blut sei das der Ii._______, sie glaubten nicht an Krieg, sondern daran, Rechte auf friedliche Art zu bekommen. Einen Parteiausweis habe er nicht; die Partei habe verschiedene Sitze und sich im Geheimen bewegt. Letztmals richtig Kontakt zur Partei («als ich mit denen zusammensass», F122) habe er 2010 gehabt. Ausschlaggebend für die Flucht sei die Regierung gewesen. Beim Erhalt des Gerichtsbeschlusses im Jahr 2013 sei er noch nicht geflohen, weil er noch Hoffnung gehabt habe, man könne im Heimatland leben. Hätte er absehbar nur eine bestimmte Zeit ins Gefängnis gehen müssen, wäre er nicht geflohen, aber dieses Regime kenne nur noch Tötung und Folter. Die Hoffnung auf das Ende des Regimes habe sich zerschlagen, nachdem Russland, Iran und weitere Länder jenem geholfen hätten. Die Ausreise habe er durch seinen «Meister», Hh._______, organisiert, sein Onkel habe ihm das Geld besorgt. Die - im Detail geschilderte - Ausreise sei illegal erfolgt, er habe einzig eine Kopie seiner Identitätskarte als Ausweispapier dabeigehabt. C.b Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie stehe, wenn es technisch möglich sei, mit der Familie in Kontakt, indessen fänden in ihrer Heimat gerade Bombardements seitens der Türkei statt. Einer ihrer vier Brüder sei entführt worden. Einer lebe in U._______, einer in M._______ und ein weiterer in Jj._______; die fünf Schwestern lebten alle in Jj._______. Die Eltern lebten in einem Kleinstdorf (Kk._______/ Ll._______) auf einer Art Bauernhof. In der Schweiz lebten zwei Tanten und ein Cousin. Ein Onkel, eine Tante und eine Schwägerin wohnten in Drittstaaten, namentlich U._______. In Jj._______ habe sie zuerst in K._______ gelebt, später in I._______. Unmittelbar vor der Abreise sei sie bei ihren Eltern gewesen. Geboren worden sei sie in Kk._______/Ll._______; registriert sei sie in I._______/Mm._______ gewesen. Sie habe sich am (...) mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet. Sie hätten erst bei seinen Eltern (in Nn._______) gelebt, seien (...) nach Oo._______/S._______ gezogen, im Jahr (...) zurückgekehrt. Sie sei drei bis vier Monate bei der Schwester (in Oo._______, Pp._______) ihres Mannes geblieben, dann für vier bis fünf Monate nach I._______ und danach zu ihrer Mutter gezogen. Nicht alle diese Aufenthalte seien den Behörden offiziell bekannt gewesen. Ihr Mann sei verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, er habe (...) gearbeitet. An Schulen habe sie die 1. bis 6. Klasse wie auch die Mittelstufe an der Schule (...) besucht, ein Jahr nach Abschluss der 9. Klasse geheiratet. Beim Umzug nach Oo._______ sei ihr Traum gewesen, sich für die Matura zu bewerben. Es habe 2006/07 in K._______ einen Kurs in (...) gegeben. Sie habe sich mit ihrem Schulabschluss beworben, den zweijährigen Kurs erfolgreich abgeschlossen und sodann als (...) gearbeitet. Weil an ihrem Arbeitsort Bedarf nach einer (...) bestanden habe, habe sie eine sechsmonatige Ausbildung in diesem Bereich gemacht. Anfang 2013 habe sie sich für die Maturaprüfung angemeldet und diese im 6. Monat bestanden - gelernt habe sie zuhause. Zum Aufgebot ihres Mannes zum Reservedienst führte sie an, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass zwei Männer bei ihr gewesen seien. Es sei ein Schreiben auf Arabisch gekommen. Was es genau gewesen sei, habe die Mutter mutmasslich nicht gewusst. Zwei ihrer Brüder stünden in Konflikt mit dem syrischen Staat: Qq._______ sei aus dem Militärdienst «abgehauen» und Rr._______ (sowie ihr Mann und «seine Meister») habe ihm geholfen, in die Türkei zu fliehen. Der Mann einer Schwester habe an Demonstrationen teilgenommen, sei inhaftiert und gefoltert worden. Auf die Gründe ihrer Flucht angesprochen, gab sie sich sicher, ohne Flucht wären ihr Mann oder eines ihrer Kinder getötet worden. Sie und die Kinder seien bedroht worden; der Haftbefehl gegen ihren Mann bedeute Folterung, Hunger und Tötung. Ende 2013, in K._______, hätten vier oder fünf Männer geklopft, sie seien «böse», «stabil und gross» gewesen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Sie hätten ihr gesagt, ihr Mann werde «verlangt», und die Wohnung, das Haus und den Bauernhof durchsucht. Sie habe ihren Mann angerufen und ihm davon berichtet, er sei in der Folge nicht mehr nach Hause gekommen. Diesen ersten Vorfall hätten die Kinder nicht gesehen. Nach circa einem Monat seien wiederum Männer vorbeigekommen, andere als beim ersten Mal. Sie hätten wiederum gefragt, wo ihr Mann sei, sie habe es nicht gewusst. Sie habe schwören müssen, sonst - so habe man gedroht - würden sie ihr etwas antun oder ihre Kinder töten. Sie hätten sie beschimpft und mit Vergewaltigung gedroht. Beim dritten Mal seien wiederum vier, fünf Männer gekommen. Sie seien «sehr, sehr schmutzig» ihr gegenüber gewesen. Es sei unklar gewesen, ob sie zum Militär oder zur Polizei gehörten. Sie hätten wieder nach ihrem Mann gefragt. Als sie gesagt habe, sie wisse nicht, wo er sei, hätten sie sie mit schmutzigen Worten beschimpft, aber auch Andeutungen zu ihrem Aussehen gemacht. Einer habe gesagt, er werde - wenn sie den Aufenthalt ihres Mannes nicht preisgebe - ihren Sohn E._______ töten. Sie hätten ihn auch schon zur Tür gebracht. Sie hätten alle geweint. Die Männer hätten sich besprochen, sie wieder beschimpft und ihre Wiederkehr angekündigt. Sie habe mit dem Vater und dem Onkel ihres Mannes gesprochen. Diese hätten zur Ausreise geraten. Sie hätten nur Kleider gepackt und seien zu Ss._______ gefahren. Der letzte Vorfall sei anfangs 2014 gewesen. Die Männer hätten zum Grund, warum sie ihren Mann suchten, gesagt, wer gegen die Regierung sei, dem würde man was antun. Den ersten Vorfall habe sie ihrem Mann berichtet, den zweiten nicht (es habe kein Telefon gegeben), vom Dritten habe er wohl von seinen Verwandten gehört. Verwandte hätten auch vom zweiten Vorfall - bei dem sie alleine gewesen sei - gewusst. Sie habe keine Hilfe suchen können. Sie habe auch gar nicht gewusst, wer das sei - die Al-Nusra-Front oder die Armee. Die Lage sei sehr gefährlich gewesen. Sie hätten das Haus nicht verlassen, ein Nachbar habe ihnen Essen mitgebracht. Bei Ss._______ seien die Kinder in sehr schlechtem psychischen Zustand gewesen. Es habe Schiessereien und Bomben gegeben. Der Onkel ihres Mannes habe sie aufgefordert, nach I._______ zu kommen. Dort hätten sie stets Angst gehabt, dass die Araber sie angriffen. Jeden Tag seien neun oder zehn Märtyrer der YPG nach I._______ zurückgebracht worden. Überall habe es Spione gehabt. Sie seien nach drei oder vier Monaten zu ihrer Mutter gegangen. Diese wohne an der türkischen Grenze, bei einem Polizeirevier. Früher sei die Armee dort gewesen, nun die YPG. Sie habe bei den Eltern ein besseres Gefühl gehabt, aber gleichwohl Angst und Sorge um die Kinder. Die Türken auf der anderen Seite des Flusses, an dem das Elternhaus liege, hätten immer geschossen. Sie habe den Haftbefehl ihres Mannes nicht bei den geschilderten Vorfällen erhalten, dieser sei mutmasslich über den Bruder ihres Mannes zu ihnen gelangt. Selber habe sie nur zu ihrer Schulzeit Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe sich der Baath-Partei anschliessen müssen, sonst hätte sie die 9. Klasse nicht abschliessen dürfen. Auch sei das Kurdische unterdrückt worden. Geflüchtet seien sie wegen der Probleme ihres Mannes. Dass ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe, habe sie damals nicht gewusst; sie hätte es ihm andernfalls verboten. Es seien Männer zu Besuch gekommen, man habe ihr weisgemacht, es würde gespielt. Sei er weggegangen, habe er gesagt, er gehe arbeiten. Erst, nachdem «dieser Befehl» gekommen sei, habe sie gewusst, dass da etwas sei. Sie habe nun mitbekommen, dass er mit seinem «Meister» - ein «Kriegskapitän» - aktiv gewesen sei. Im Gegensatz zu ihr sei ihr Mann einmal verhaftet worden. Ihr Mann sei einmal Quittungen bezahlen gegangen. Er sei ohne Geld und Motorrad zurückgekommen, aber mit Flecken. Er habe berichtet, er sei zwei Stunden festgehalten und ihm seien Motorrad und Geld abgenommen worden. Sie sei kein Parteimitglied, möge aber die Kurdenpartei PDK. Ihr Mann habe an Demonstrationen teilgenommen. Allgemein habe sie als Kurdin in Syrien kein gutes Leben führen können. Als Kind habe sie erlebt, wie die Regierung ihren Eltern habe Land oder Schafe wegnehmen wollen und wie der Vater inhaftiert worden sei. Vor dem Besuch der Männer habe sie von einer Anklage nichts gewusst. Auch ihr Mann habe nachgefragt, was überhaupt gegen ihn vorliege. Ausschlaggebend für den Entscheid auszureisen, sei die Unmöglichkeit, mit ihrem Mann sicher unter einem Dach leben zu können. Wären sie in Syrien verblieben, wären er stets auf der Flucht und die Kinder in Angst verblieben. Ihr Mann hätte mit Festnahme, Folterung und Tötung rechnen müssen; das sei zu erwarten, wenn man «verlangt» werde. Auch habe die YPG Minderjährige - 12 oder 13 Jahre alte Kinder - mitgenommen. Von den Ausreiseplänen habe ihre Familie, die ihres Mannes und er gewusst. Sie seien am 20. September 2015 illegal ausgereist. Sie seien von I._______ in die Türkei ausgereist. Der Übertritt nach Griechenland sei zweimal gescheitert - einmal sei sie von griechischen Polizisten angehalten, (u.a. um die Identitätsdokumente) bestohlen und zurückgeschickt worden, ein zweites Mal hätten sie Fischer festgesetzt und der türkischen Polizei übergeben. Sie habe u.a. ihren Ausweis bei der Ausreise dabei gehabt. C.c Die Beschwerdeführerin 3 wurde eingangs ihrer Anhörung zu allgemeinen Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Völkerrechtsverbrechen befragt. In diesem Zusammenhang erwähnte sie als selbst beobachtete Übergriffe, wie Männer nach Hause gekommen seien und den Vater gesucht hätten. Sie hätten mit der Mutter gestritten und seien «sehr schmutzig» zu ihr gewesen, sie hätten schlimme Wörter ausgesprochen und seien nicht nett gewesen. In Syrien hätten sie anfangs in Oo._______/S._______ gelebt, dann in K._______. Sie seien dann zu einer Tante gezogen - sie wisse nicht mehr, wie es dort geheissen habe -, danach nach I._______ und schliesslich zum Grossvater in Kk._______, an einem Fluss nahe zur Türkei. Sie habe die Schule bis zur dritten Klasse in Syrien besucht, dann wegen des Krieges nicht mehr. Ihre Tanten und die noch lebenden Grosseltern lebten noch in Syrien, zwei Schwestern ihres Vaters lebten in Deutschland, vier Onkel und eine Tante im Irak, zwei Onkel in Deutschland und einer in Österreich. In der Schweiz lebten neben ihnen nur zwei Tanten ihrer Eltern. Syrien hätten sie wegen des Krieges verlassen und weil sie ihren Vater mitgenommen hätten. Sie habe ihren Vater während zwei Jahren nicht gesehen, die Wohnung in S._______ sei von einer Granate getroffen worden - aber da sei sie noch klein gewesen. Man habe in der Nacht wegen Schiessereien nicht schlafen können. Es seien Männer gekommen, die einmal fast den Bruder E._______ mitgenommen hätten. In der Schule sei sie gezwungen worden, Arabisch zu sprechen. Die Männer seien auch in I._______ gekommen und beim Grossvater hätten sie wieder Schiessereien gehört. Die Männer seien insgesamt dreimal gekommen, sie hätten den Vater «verlangt». Sie habe es nur einmal selbst gesehen. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie den Vater gewollt hätten. Er sei deshalb zwei Jahre weg gewesen - sie hätten ihn festgenommen und «Gott weiss, was hätten sie mit ihm dann gemacht». Die Mutter habe gesagt, sie verliessen Syrien, um sich vor dem Krieg zu schützen und damit sie all das nicht mehr sehen müssten. Soweit sie zum Fluchtweg Angaben machen konnte, führte sie aus, sie - ihre Mutter, sie und ihre Brüder - seien des Nachts über die Türkei und Griechenland geflohen. Sie seien einem Schlepper gefolgt; wer den organisiert habe, wisse sie nicht. Sie seien einzig in Griechenland kontrolliert worden; dort sei ihnen alles, was sie dabei gehabt hätten, weggenommen und weggeschmissen worden. D. Am 14. Dezember 2018 wurden der Beschwerdeführer 1 und am 19. Dezember 2018 die Beschwerdeführerin 2 ein zweites Mal angehört (vi-act. 44, «Anhörung BF 1/2» resp. vi-act. 45, «Anhörung BF 2/2»). D.a Zu Beginn wurde der Beschwerdeführer 1 auf das Aufgebot zum Reservedienst angesprochen. Erst in der Schweiz habe er mitbekommen, dass dieses Dokument bei seiner Mutter eingegangen sei (er selbst habe zuletzt zwei Jahre in R._______ gelebt). Gemäss seiner Mutter hätten zwei ihr unbekannte Männer das Aufgebot gebracht - sie hätten sich zuerst nach ihm erkundigt und dann das Dokument ausgehändigt. Er habe sich vor allem Sorgen um seine Mutter gemacht und nicht nach Details der Übergabe gefragt. Die Behörden hätten sich in Qamishli mobilisiert und von dort sei das Dokument gekommen. Zuständig sei das Aushebungsamt. Komme jemand dem Aufgebot nicht nach, nehme dieses Amt mit «einem Sicherheitsapparat» Kontakt auf und man werde zur Fahndung ausgeschrieben. Seine Familie sei bis auf die Mutter nicht mehr in Syrien, sein Ausbleiben im Dienst habe für die Familie keine Konsequenzen gehabt. Seine Mutter sei nicht mehr kontaktiert worden. Der Übergriff, als er auf dem Weg, um Rechnungen zu zahlen, angehalten und festgesetzt worden sei, sei durch die Truppe der Polizeistelle in K._______ erfolgt. Das sei im Frühling, zwischen Mai und Juni 2011 gewesen. Warum er angehalten worden sei, habe er damals nicht gewusst. Man habe ihn auf der Polizeistelle in ein Zimmer gebracht, geschlagen und ihm viele Fragen gestellt - wie er heisse, wo er arbeite, zu wem er Kontakt pflege. Der Befrager sei alleine auf dem Posten gewesen. Er habe das Geld, das er für die Rechnungen auf sich getragen habe, angeboten, um entkommen zu können. Der Befrager habe ihm auch das Motorrad abgenommen. Die Krise sei da noch frisch gewesen, es seien in der Regel nur bekannte oder gesuchte Personen festgenommen worden. Er vermute einen Zusammenhang mit seiner Arbeitsstelle. Das sei kein Widerspruch dazu, dass er zu seinen Personalien verhört worden sei - Verhöre begännen üblicherweise so. Seine Arbeitsstelle sei wohl durch den Geheimdienst, für den auch Spitzel arbeiteten, bekannt gewesen. Er habe einerseits auf einer Plantage für Cc._______ gearbeitet, anderseits in einer Firma für Hh._______. Dieser sei Kampfjet-Pilot gewesen und habe seine Stelle verloren - glaublich, als die Krise in Hama begonnen habe - und sei wohl unter Beobachtung gestanden. Er habe das Bestechungsgeld nach kurzem Verhör schon angeboten. Er habe den Befrager unter Verweis auf seine Kinder und den zu Besuch weilenden Vater angefleht. Eventuell habe der Befrager rasch eingelenkt, damit er das Bestechungsgeld für sich alleine behalten könne - dieser sei da gerade alleine auf dem Posten gewesen. Er sei in der Folge dieses Vorfalles sehr wachsam gewesen, habe solche Patrouillen vermieden, auch Umwege in Kauf genommen. Zu den Demonstrationen führte er aus, man habe bei Hh._______ Vorbereitungen getroffen. Sie hätten Flaggen und Transparente vorbereitet, diese mit Hh._______ Pick-up zu den zur Demonstration versammelten Menschen gebracht und unter ihnen verteilt. Sie hätten sichere Strassen, Nebenstrassen genommen. Sodann hätten sie selbst an der Demonstration teilgenommen. «Sie», das seien er selbst, Tt._______, ein (...) Hh._______ und Uu._______, ein Kamerad. Nach der Demonstration sei er jeweils nach Hause oder zur Arbeit gegangen. Ob zu Fuss oder mit einem Fahrzeug, sei vom Ort abhängig gewesen. Gekommen sei er jeweils auch von zuhause oder von der Arbeit her. Die Demonstrationen seien spontan organisiert worden. Die vorbereiteten Sachen hätten sie in Kartons aufbewahrt. Infolge Schichtbetriebs sei immer jemand von ihnen in der Firma gewesen. An den Demonstrationen habe man versucht, sich möglichst nicht fotografieren zu lassen. Wenn Checkpoints auf Nebenstrassen verlegt worden seien, hätten die Leute einander informiert. Wären sie erwischt worden, hätte man sie von der Bildfläche verschwinden lassen. Es seien viele Personen festgenommen worden und im Gefängnis unter Folter ums Leben gekommen. Auf mögliche zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen angesprochen, führte der Beschwerdeführer 1 aus, die Behörden hätten sich bei Demonstrationen aus der Region zurückgezogen oder aber die Demonstration mit aller Kraft verhindert. Am Anfang hätten sie versucht, sich zurückzuziehen, um eine Eskalation zu verhindern. Woher sie von den Demonstrationen gewusst hätten, wisse er nicht, er habe seinem Arbeitgeber - eine ältere und kultivierte Person, die patriotische Arbeit gemacht habe - blind vertraut. Gefährlicher sei der Transport von Waren zwischen Vv._______ und K._______ gewesen, da die Armee dort stark präsent gewesen sei. Er habe das freiwillig getan. Natürlich habe er Sorge um seine Familie gehabt. Auch die Kameraden hätten Familie, aber niemand habe gedacht, dass die Krise so lange andauern würde. Schliesslich hätten sie ihn mit seinem Namen gesucht und nachdem sie zum dritten Mal bei seiner Familie gewesen seien, habe er Angst bekommen und sie seien geflohen. Das sei nicht von Anfang an das Resultat der Probleme gewesen - zu Beginn habe er ja die Familie nach I._______ geschickt, in der Hoffnung, dass die Krise zu Ende gehe. Hätte er eine Gefahr für sein Leben ausschliessen können, wäre er in der Heimat geblieben. Wie die Behörden auf seine Aktivitäten aufmerksam geworden seien, wisse er nicht, mutmasslich von Informanten. Es reiche auch aus, dass sie drei Mal bei seiner Familie gewesen seien. In der Schweiz habe er dann nachgeforscht, weshalb er gesucht werde, und über einen mit der Familie befreundeten Anwalt die Dokumente organisiert, aus denen hervorgehe, dass er zu fünf Jahren Haft verurteilt sei. Seine Aktivitäten habe er lange vor seiner Frau verheimlicht. Er habe Überstunden vorgeschützt. Er habe seine Frau keiner Gefahr aussetzen wollen. Hier habe er seiner Frau nun alles berichtet. Die Vorsprachen der Behörden bei seiner Familie hätten sich drei Mal innert dreier Monate, im Jahr 2015, abgespielt; eine Unstimmigkeit seiner Altersangabe der Kinder zum Zeitpunkt der Behördenbesuche erklärte er als Rechenfehler. Er sei zu der Zeit nicht bei der Familie gewesen, weil er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden. Der Weg von R._______ nach I._______ sei diesbezüglich gefährlich - nicht aber für Frauen und Kinder. Er selber, so der Beschwerdeführer, sei ausgereist, als er gewusst habe, dass die Familie in der Schweiz angekommen sei. Die gefährliche Reise der Familie sei eine Last für ihn gewesen; er habe dann auch das Risiko auf sich genommen und die Ausreise gewagt, um zu ihnen zu stossen. Auch habe er seine eigene Ausreise nicht unmittelbar finanzieren können; gelungen sei es ihm mittels eines Vorschusses auf den Verkaufspreis des Hauses. Das bei den Beweismitteln liegende Urteil liege ihm nicht im Original vor, es sei seinem Anwalt einzig möglich gewesen, eine Fotografie davon zu machen. Es sei durchaus möglich, dass man festgenommen und nur mündlich unterrichtet werde, weshalb. Es komme auch vor, dass gesunde Personen vorgeblich für den Militärdienst mitgenommen würden und nach wenigen Tagen angeblich an einer Herzkrankheit verstorben sein sollten. D.b Die Beschwerdeführerin 2 berichtete zunächst einlässlich, wie ihr Vater im Nachgang zur Anhörung ihres Gatten im Rekrutierungsbüro Aa._______ eine Abschrift des Aufgebotes zum Reservedienst habe erhältlich machen können, das erst in Fotografie vorliegende Dokument solle noch geschickt werden. Ein weiteres Dokument - wohl das Gerichtsurteil - sei nur beim Justizministerium zugänglich, sie lasse nicht zu, dass sich ihr Vater auch dieser Gefahr aussetze. Das Original des Aufgebotes sei der Mutter ihres Mannes von zwei Männern gebracht worden, sie hätten ihr gesagt, er solle sich nicht verspäten und sich umgehend bei den Behörden melden. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer 1 eine Fotografie geschickt. Wann genau, wisse sie nicht mehr, wohl, als er gerade in der Schweiz angekommen sei. Zuerst habe ihr, der Beschwerdeführerin 2, ihr Mann von dem Besuch erzählt, später auch seine Mutter. Ihres Wissens sei die Mutter nicht weiter kontaktiert worden. Sie selbst sei dreimal von den Behörden aufgesucht worden, jeweils von vier, fünf Männern. Es seien nicht dieselben gewesen. Der erste Besuch sei Ende 2013, anfangs 2014 gewesen, der zweite einen oder zwei Monate später. Dazwischen sei schon mal unangekündigt geklopft worden, sie habe aber die Türe nicht geöffnet. Als sie wirklich gekommen seien, hätten sie an die Türe geschlagen. Sie habe dann geöffnet, um eine Stürmung zu verhindern. Nach dem Öffnen der Türe hätten die Männer das Haus durchsucht, einer sei bei ihr geblieben und habe sie an den Haaren gehalten. Sie hätten die Kinder genommen und sie mit dem Tod bedroht, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei - angesichts der Drohung gegen die Kinder hätte sie ihn wohl verraten. Man habe sie auch mehrmals mit der Vergewaltigung bedroht und sie mit dem Bajonett im Gesicht verletzt. Diese Drohung hätten sie nicht wahrgemacht, hätten es aber wohl gekonnt. Sie hätten ihr gesagt, sie würden immer wieder kommen, bis sie ihren Mann erwischten - ansonsten würde sie umgebracht. Konkret sei E._______ mit dem Tod bedroht worden. Beim ersten Mal sei nur er dabei gewesen, danach alle drei. Sie habe in Syrien stets und bis zur Ausreise das Gefühl gehabt, sie würden überwacht. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wohin auch immer sie gehe. In I._______ hätten die Nachbarn in der Nacht Leute ums Haus beobachtet. Gegen die Überwachung hätte sie sich nicht wehren können, da wäre sie direkt mitgenommen worden. Im späteren Verlauf habe sie auch nicht offiziell gemeldet, wo sie seien. Ein bis zwei Monate nach dem letzten Besuch der Behörden sei sie für zwei drei Monate zur Schwester ihres Mannes, danach zu einem seiner Onkel bezogen, der sie dann nach I._______ geschickt habe. Sie habe so lange mit der Ausreise zugewartet, weil sie eigentlich nicht habe gehen wollen. Sie seien nicht gemeinsam mit ihrem Mann ausgereist, weil er zum einen versteckt gewesen sei; zum andern hätte das Geld dazu nicht gereicht. Sie habe die Schweiz nicht gezielt als Zielland ausgesucht, und zuerst auch gar nicht gewusst, wo sie gelandet sei. Die vorgelegten Gerichtsdokumente habe ihr Bruder via den örtlichen Anwalt erhältlich machen können. Originale würden aber nicht ausgehändigt. Den vorliegenden Scan respektive die Fotografie habe der Anwalt angefertigt. Direkten Kontakt zur YPG hätten sie und ihre Tochter nicht gehabt. Sie habe diese gemieden und insbesondere die Tochter im Haus behalten, wenn die YPG vor der Tür gewesen sei. Mädchen von zehn, elf Jahren würden schon «mitgenommen». Ihr Bruder sei «mitgenommen» worden, zuerst habe man nicht gewusst, wo er sei. Ihr Mann habe nicht ins kurdische Gebiet mitkommen können, weil er bei einer Anhaltung mit der Festnahme und dem Verschwinden hätte rechnen müssen, die YPG sei mit der Regierung eins. Von seinen politischen Aktivitäten habe sie erst in der Schweiz erfahren. Wenn er weggegangen sei, habe er jeweils gesagt, er gehe arbeiten oder zu einem Kollegen. Teilnahme an Demonstrationen habe er verneint. Die Behördenvertreter, die sie aufgesucht hätten, hätten gesagt, ihr Mann sei gegen sie und werde bestraft. Sie hätten auch Flyer gesucht - aber sie habe nichts darüber gewusst. Sie habe ihn schon aufgefordert, «so etwas nie» zu machen, und in der Nacht das Haus nicht zu verlassen, auch nicht für die Arbeit. Aber sein Vorgesetzter sei ein aktiver Oppositionär gewesen. Sie habe ihn nach den Aufsuchungen nicht konfrontieren können, weil sie ihn nicht mehr gesehen oder erreicht habe. E. Zu den Akten gereicht respektive sichergestellt wurden diverse Identitätsdokumente (Identitätskarten, Reisepass und militärisches Dienstbüchlein Beschwerdeführer, Familienbüchlein, Impfausweise Kinder), diverse Belege (insbesondere Schulzeugnisse) sowie Kopien eines Fahndungsauftrags, eines Gerichtsurteils und eines Aufgebotes zum Reservedienst (dieses auch im Original). F. Mit am 14. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2019 (vi-act. 61, «angefochtener Entscheid») lehnte das SEM eine Änderung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS ab (Dispositiv Ziff. 1), änderte indessen den Nachnamen der Kinder im ZEMIS auf Ww._______ [anstelle von Xx._______ Ww._______] (Ziff. 2). Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Ziff. 3) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziff. 4). Die Beschwerdeführenden wurden aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 5); wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurden sie indessen vorläufig aufgenommen (Ziff. 6), mit Beginn ab dieser Verfügung (Ziff. 7) und Beauftragung des Kantons Yy._______mit deren Umsetzung (Ziff. 8). G. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten Einsicht und eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den vorinstanzlichen Aktenstücken 19 und 20 (Rechtsbegehren Ziff. 1 f.) und Einräumen einer anschliessenden Frist zur Ergänzung der Beschwerde (Ziff. 3). Weiter stellten sie die Beschwerdebegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Ziff. 5), [sub-]eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen (Ziff. 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Beschwerdeführenden von der Leistung eines Kostenvorschusses respektive der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Ziff. 7 f.), eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original einer bislang als Kopie eingereichten Beschwerdebeilage nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 wies die Instruktionsrichterin die Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 3 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2019 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 11. April 2019 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf das gegenwärtige, sehr volatile Kriegsgeschehen in Syrien hin und ersuchte, nach Stabilisierung der Situation, «eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen». Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 In den Rechtsbegehren wird zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheides insgesamt gefordert, die Beschwerdebegründung nimmt aber zu den Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides keine Stellung; auch werden in deren Rubrum die Personalien der betroffenen Beschwerdeführenden gemäss diesen Ziffern geführt (anders aber die Nachnamen der Kinder ohne Begründung in der Eingabe vom 16. Oktober 2019). Es ist mithin davon auszugehen, diese Punkte seien nicht angefochten. Es kann bezüglich dieser Dispositivziffern somit auf Abschnitt II der Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zu dem sich keine materiellen Bemerkungen offenkundig aufdrängen. Festzuhalten ist in formeller Hinsicht dazu einzig, dass entgegen dieser Begründungsziffer dem Protokoll der Anhörung BF 2/2 keine Anträge der Beschwerdeführerin 2 entnommen werden können. Diese ergeben sich einzig aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung (bezüglich der Anpassung der Nachnamen der Kinder in den ersten Anhörungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3). Die Vorinstanz ist daran zu erinnern, dass Vorbringen und Anträge von Parteien im Rahmen der Aktenführungspflicht aktenmässig aufzunehmen sind - die Hilfswerksvertretung fungiert nicht als Vertretung der Beschwerdeführenden. 1.6 Bezüglich der Rechtsbegehren 1 bis 3 (Beschwerdebegründung Art. 6 bis 12, 31) kann auf die Zwischenverfügung vom 7. März 2019 verwiesen werden. Deren Begründung enthält eine Darstellung der zur Einsicht anbegehrten Aktenstücke und nimmt abschliessend Stellung zu deren Entscheidrelevanz.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zum Asylpunkt aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ein solcher sei zu verneinen, soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, wegen der Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung sei er nicht zum Matura-Abschluss zugelassen worden. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass er infolgedessen in den Fokus der Behörden geraten wäre (Abschn. III.1). Weiter sei eine gegen eine Person gerichtete staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen Voraussetzung der Asylgewährung. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 auf seine - gemäss seinen Angaben nicht aktiv gelebte - Mitgliedschaft in der Demokratischen Kurdischen Partei berufe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die Behörden davon Kenntnis erlangt hätten (Abschn. III.2.a). Die Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2004 habe keine Repressionen nach sich gezogen, so sei es etwa möglich gewesen, einen Pass zu beantragen und die Kinder registrieren zu lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang als Regimegegner registriert worden sei (Abschn. III.2.b). Soweit die Beschwerdeführerin 2 geltend mache, die YPG nehme minderjährige Kinder mit, gebe es keine Hinweise darauf, dass eine konkrete Mitnahme gedroht hätte oder ein gezieltes Interesse an den Kindern der Beschwerdeführenden 1 und 2 bestanden hätte (Abschn. III.2.c). Keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes, so die Vorinstanz weiter, stellten im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund zu treffen. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage in Syrien beriefen, sei - inklusive den vereinzelten Granateneinschlag - keine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erkennbar (Abschn. III.3). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, seien nur relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich auf seine exilpolitische Tätigkeit. Es sei bekannt, dass syrische Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachten. Angesichts der umfangreichen Betätigung von Syrern im Ausland sei davon auszugehen, dass sich diese auf Personen konzentrierten, die qualifizierte Tätigkeiten ausübten. Massgebend sei weniger das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und lndividualisierbarkeit, als vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die Bürgerkriegslage in Syrien ändere daran nichts, sondern lege vielmehr die Annahme nahe, dass die syrischen Sicherheitskräfte das Schwergewicht ihrer Aktivitäten auf die Opposition im Inland legten. Im Falle des Beschwerdeführers 1 lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es liege einzig ein Gruppenfoto vom Rand einer Veranstaltung vor und es sei auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer früherer Aktivität oder wegen seiner Familienzugehörigkeit ein spezifisches politisches Profil aufweise. Es bestehe damit keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter künftiger Verfolgung (Ziff. III.4). Die weiteren Vorbringen prüfte die Vorinstanz auf ihre Glaubhaftigkeit - bei den für nicht relevant erklärten liess sie dies offen. Die Schilderung des Übergriffs im Jahr 2011, bei welchem der Beschwerdeführer für zwei Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten worden sei, vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Sie sei stereotyp, wiederholend und weitgehend pauschal gehalten und auch auf Nachfrage nicht substantiiert. Die Annahme, er sei seines Arbeitgebers wegen festgesetzt worden, wirke konstruiert, umso mehr, als er später keine Schwierigkeiten zu gewärtigen gehabt habe; bei einer gezielten Verfolgung wäre dies aber zu erwarten gewesen. Willkürliche Verhaftungen und Befragungen seien im Frühjahr 2011 zwar vorgekommen, stellten aber keine gezielte Verfolgung dar (Abschn. III.5.a). Die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen der Teilnahme an Demonstrationen und mehrmalige Aufsuchung seiner Familie in der Folge erschien der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderung der Beiträge des Beschwerdeführers 1 an die Demonstrationen wiesen zwar einige Details auf, er habe aber weitgehend stereotype Abläufe geschildert und Mühe bekundet, den eigenen Beitrag, getroffene Sicherheitsmassnahmen - abseits von Gemeinplätzen - oder eine zeitliche Einordnung des Engagements zu schildern. Unklar sei auch geblieben, warum gerade er in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Unstimmig sei, warum die Verurteilung im September 2013 erfolgt sein sollte, wenn er doch nur bis 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe, dass er sodann noch zwei Jahre unbehelligt in R._______ habe arbeiten können, oder dass ausgerechnet der Vorgesetzte Hh._______ sich bei den Behörden nach der Registrierung seines Namens habe erkundigen können. Der gefährliche Weg von R._______ in die Heimat erkläre nicht, warum mit der Ausreise gewartet worden sei, bis die Familie in Europa angekommen sei respektive das Zuwarten aus finanziellen Gründen spreche nicht für die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 seien nicht unsubstantiiert, indessen grossenteils stereotyp und wiederholend ausgefallen. Lediglich vage Aussagen habe sie abgegeben zur Frage, welche Gruppierung ihren Mann suche und warum. Eine Beobachtung durch Spione sei spekulativ; zudem sei unklar, warum die Nachbarn - gemäss Beschwerdeführer 1 «Araber», die sie belästigten - sie warnen sollten. Weiter habe sie keine konkret erlittenen Probleme in dem Zusammenhang angegeben. An der Authentizität der in Kopie eingereichten Gerichtsurkunde bestünden diverse Zweifel, solche Dokumente seien denn auch leicht fälschbar und käuflich. Es sei zudem nicht stimmig, dass die Vorsprachen erst Ende 2013 respektive 2014 hätten erfolgen sollen, wenn der Beschwerdeführer 1 doch angeblich im September 2013 verurteilt worden sei. Dass er erst in der Schweiz über einen mit der Familie befreundeten Anwalt habe eine Kopie des Urteils erlangen können, erscheint der Vorinstanz wohl unstimmig. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Aussagen als nicht glaubhaft gemacht und die eingereichten Dokumente als nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen (Abschn. III.5.b). Zur Glaubhaftmachung einer Einberufung in den aktiven Reservedienst führte die Vorinstanz aus, Rekrutierungsmassnahmen der Regierung im kurdischen Gebiet erschienen als eher unwahrscheinlich. Mit Ausnahme der Städte Qamishil und al-Hasaka habe sich die Armee aus dem kurdischen Gebiet Nordsyriens zurückgezogen - es erscheine somit als nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 in P._______ (Verwaltung H._______/I._______) durch zwei Männer ein Aufgebot ausgehändigt erhalten haben solle. Diese Angabe lasse sich zudem nicht überprüfen und begründe für sich keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Das eingereichte Aufgebot vermöge daran nichts zu ändern; das Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf; Dokumente dieser Art seien leicht zu fälschen und käuflich zu erwerben. Die Darstellung, warum es erst nicht möglich gewesen sein solle, ein Original zu organisieren, und schliesslich doch, sei nicht nachvollziehbar. Das zuletzt eingereichte Dokument weise zudem Unstimmigkeiten auf. Die Einberufung erscheine insgesamt nicht als glaubhaft gemacht (Abschn. III.5.c). 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, im syrischen Kontext unterstelle das Regime Personen, welche illegal ausgereist seien und bei der Flucht über ein spezifisches Profil verfügten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine regierungsfeindliche Haltung. Mit der illegalen Ausreise werde eine asylrelevante Bedrohungslage geschaffen. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG; zwar seien sie - da es sich um subjektive Nachfluchtgründe handle - in Anwendung von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen, aber als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Militärdienst verweigert und sei illegal ausgereist. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz habe sich mit dieser - ihrer eigenen Praxis - nicht auseinandergesetzt und folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt. Folglich sei der angefochtene Entscheid zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Beschwerde, Art. 2 bis 5). Neben der Frage der Akteneinsicht in bestimmte Aktenstücke (vgl. dazu vorne, E. 1.6) rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, indem sie Inkohärenzen der Beweismittel mit den Beweismittelumschlägen vortragen; auch sei die Abklärungspflicht nicht erfüllt, da die Vorinstanz Beweismittel nicht übersetzt und keine Dokumentenanalysen vorgenommen habe (Art. 12 bis 31). Frappant sei, dass die Vorinstanz nicht würdige, dass die Beschwerdeführenden in K._______, Region R._______, gelebt hätten und sich der Beschwerdeführer längere Zeit wiederum in der Region R._______ von seiner Familie getrennt versteckt gehalten habe. Die Region sei ab 2013 Schauplatz mehrmonatiger Kämpfe gewesen und sei strategisch wichtig. Die Vorinstanz unterlasse - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - zu würdigen, dass es sehr wohl möglich sei, sich in der gebirgigen, von wechselnden Kriegsentwicklungen betroffenen Region versteckt zu halten. Auch übersehe die Vorinstanz, dass die Gegend mittlerweile unter der Kontrolle des Regimes stehe, dem Beschwerdeführer 1 dort mithin asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Weiter würdige die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 der Vergewaltigung bedroht worden sei, die Situation in K._______ unklar gewesen sei, so dass sie nicht einmal gewusst habe, ob Armee oder Al-Nusra-Front in der Kontrolle gewesen sei und, dass es sich bei R._______ um eine Region - und nicht einen Ort - handle (Art. 33 bis 42). Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht wiederholt verletzt. Eine offensichtliche Verletzung der Abklärungspflicht sei, dass das Asylverfahren über Jahre verschleppt worden sei. Insbesondere verstosse gegen Treu und Glauben, die Durchführung von namentlich Anhörungen zu verschleppen und sodann den Gesuchstellenden mangelnden Detailreichtum in ihren Schilderungen vorzuwerfen (Art. 42 bis 46). Die Anhörungen vermöchten weiter durch ihre zeitliche Überlänge und die ungenügenden Pausen die Anforderungen an deren Qualität nicht zu erfüllen (Art. 47 bis 49). Die Vorinstanz habe unterlassen, eingereichte Unterlagen zu übersetzen oder eine Frist zur Übersetzung einzuräumen. Insgesamt sei die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt und die angefochtene Verfügung aufzuheben (Art. 50 f.). Mit Blick auf die gerügte Verletzung des Art. 7 AsylG sei als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten, wenn die Vorinstanz einerseits die Anhörung jahrelang verschleppe, anderseits mangelhaft detaillierte Schilderungen rüge. Insbesondere gelte das für die im Anhörungszeitpunkt sieben respektive acht Jahre zurückliegende Verhaftung des Beschwerdeführers 1. Diese sei der langen zeitlichen Distanz gemäss detailliert ausgefallen; insbesondere eine angeblich offene Nachfrage (Befragung BF1/2 F45) sei nicht so gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 sich zur Ablieferung weiterer Details hätte aufgefordert fühlen müssen. Ohnehin sei absurd, die Abweisung des Gesuchs «in erster Linie auf eine einzige Frage» zu diesem isolierten Ereignis zu stützen (Art. 52-57). Ohnehin sei die Frage des Detailreichtums das schwächste Element einer Glaubhaftigkeitsprüfung, auf das nur in Ermangelung anderer Unglaubhaftigkeitselemente zurückgegriffen werde. Jedenfalls seien die Antworten des Beschwerdeführers 1 dem langen Zeitintervall entsprechend detailliert ausgefallen. Ähnliches gelte es zu einer anderen, als Ja/Nein-Frage ausgestalteten Passage (Anhörung BF1/1 F70) zu sagen (Art. 58-62). Überhaupt falle die Schilderung des Beschwerdeführers 1 durch ihre Ausführlichkeit, gerade im freien Bericht, auf. Auch das Fakt, dass eine zweite Anhörung durchgeführt worden sei, spreche für den Detailreichtum (Art. 63-66). Diverse Nachfragen werden als Ja/Nein-Fragen gerügt, deren Beantwortung nicht in den Vorwurf mangelnden Detailreichtums münden dürften; die Antworten seien jedenfalls nicht pauschal, sondern detailliert (Art. 67-72). Nicht zum Vorwurf gereichen könne dem Beschwerdeführer 1 sodann, wenn sich die syrischen Behörden unlogisch verhielten - also nach der kurzfristigen Verhaftung ihm nicht weiter nachstellten (Art. 73-75). Aktenwidrig sei, wenn die Vorinstanz begründe, der Beschwerdeführer 1 habe seine Beiträge im Umfeld von Demonstrationen nicht konkret respektive nur stereotyp geschildert. Entsprechende Nachfragen seien wiederum keine «detaillierte offene» Fragen gewesen, indessen detailliert beantwortet worden. Absurd sei weiter, Detailarmut zu einer Demonstration von 2011 vorzuhalten (Art. 76-81). Überhaupt sei die Befragungstechnik mangelhaft, da die Befragerin häufig keine offenen Fragen gestellt oder aber pauschale Vorhalte gemacht habe, ohne eigentliche Fragen zu stellen; einmal seien gar zwei Fragen miteinander gestellt worden. Wenn die Befragerin wiederholt Nachfragen damit einleite, sie verstehe eine Darstellung nicht, sei ihre Befangenheit zu prüfen, bemühe sie sich doch offenkundig nicht, den Sachverhalt zu verstehen. Solche Schwächephasen dürften nicht den Gesuchstellern zum Vorwurf gereichen. Willkürlich sei, dass die offensichtlich glaubhaften Vorbringen und die «detaillierten Realkennzeichen» nicht gewürdigt würden (Art. 82- 87). Wenn die Vorinstanz mit der fehlenden Logik im geschilderten Verhalten der syrischen Behörden argumentiere, verkenne sie deren schlechte, geradezu willkürliche Organisation und Abläufe. Sodann schildern die Beschwerdeführer, wie es ihnen mithilfe der Schwester der Beschwerdeführerin 2 über den Nordirak vergleichsweise rasch habe gelingen können, ein Duplikat der Einberufung in den Reservedienst in die Schweiz zu schaffen (Art. 88-96). Die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung über ihre Beobachtung der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörungen sprächen für die Glaubhaftigkeit derer Aussagen (Art. 97-100). Die Ausführungen der Vorinstanz zur fraglichen Echtheit des vorgelegten Gerichtsurteils und Haftbefehls seien teilweise aktenwidrig und würden fälschlich mit einer Logik des Handelns argumentieren, die auf das diktatorische syrische Regime kein zutreffender Massstab sei; eine Gesamtwürdigung unterbleibe in willkürlicher Art (Art. 101-108). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würde sich die Verurteilung auch schlüssig in die Vorbringen der Beschwerdeführenden einbetten lassen; der Beschwerdeführer sei als politischer Aktivist im September 2013 verurteilt worden. Ab Ende 2013, Anfang 2014 habe die Nachsuche bei der Beschwerdeführerin 2 begonnen. Zumal die Familie um das nackte Überleben gekämpft habe, sei auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer 1 mit der Information über die Nachstellungen bei seiner Familie begnügt und sich erst nach der Ankunft in der Schweiz um den Grund der Suche nach ihm gekümmert habe (Art. 109-115). Entgegen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 keineswegs vage Angaben zu den Suchtrupps zu Protokoll gegeben. Sie habe diese klar als uniformiert geschildert, aber nicht gewusst, ob sie dem Militär oder der Polizei angehört hätten; diese Unterscheidung wiederum sei in der Bürgerkriegssituation praktisch unmöglich geworden. Insbesondere in der Antwort, in der die Beschwerdeführerin eine Unklarheit bezüglich der Armee oder der Al-Nusra-Front vorgetragen habe, habe sie sich auf die herrschenden Machtverhältnisse in K._______ bezogen (Art. 116-122). Absurd sei die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe den Grund, weshalb man ihm nachgestellt habe, nicht plausibel machen können; vielmehr habe er sein politisches Engagement ausführlich geschildert. Es sei auch nicht möglich, sagen zu können, wann und durch wen er genau identifiziert worden sei. Der Verweis auf einen nicht bekannten Spion sei gerade für die fragliche Phase plausibel (Art. 123-127). Nicht mit fehlender Logik lasse sich als unglaubhaft abtun, dass eine Verurteilung wegen Demonstrationen bis 2012 erst im September 2013 erfolge (Art. 128 f.). Mit ihrem Hinweis auf eine Aussage zu Hh._______ beziehe sich die Vorinstanz auf eine gar nicht existierende Frage in der Anhörung BF1/2 und habe sie nicht gewürdigt, dass er bereits einmal verhaftet worden und damit den Behörden bekannt gewesen sei (Art. 131 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Demonstration, seiner Rolle, aber auch die Hh._______ seien, ebenso wie sein Politisierungsprozess, detailliert und differenziert ausgefallen (Art. 132-135). Die Annahme der Vorinstanz, Rekrutierungsmassnahmen im kurdischen Gebiet seien eher unwahrscheinlich, sei tatsachenwidrig, arbeiteten Regime und PYD/YPG doch eng zusammen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Mutter zum Aufgebot wäre zu prüfen gewesen. Überhaupt habe der Beschwerdeführer die gezielte Suche nach ihm bewiesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen - also aus politischen Gründen - verurteilt und werde gesucht. Zudem sei er einem Aufgebot in den Reservedienst nicht gefolgt, was ebenfalls als regimefeindliche Einstellung gelte. Zudem sei der Beschwerdeführer weiterhin politisch sehr aktiv (Art. 136-143). Die Vorinstanz habe unterlassen, eine Gesamtwürdigung des Profils des Beschwerdeführers 1 vorzunehmen, indem sie seine Vorbringen derart «zerstückelt» habe, dass eine Gesamtbetrachtung nicht möglich gewesen sei. Zu diesem Profil gehörten sehr wohl die Parteimitgliedschaft bei der PDKI, die Teilnahme an der Demonstration von 2004, die Verfolgung von der PDKI nahestehenden Personen durch die YPG (und damit wohl auch die befürchtete Mitnahme von Kindern) und der Umstand, dass er sich dem Reservedienst entzogen habe. Weiter könne er seine Mitgliedschaft bei der PDKS belegen und sei - was ein vorgelegter Auszug aus seinem Facebook-Konto belege - exilpolitisch aktiv, indem er sich stark als Anhänger der PDKS und Verfechter der Unabhängigkeit Kurdistans profiliere. Somit wäre ihm zumindest im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auch gelte die illegale Ausreise als landesverräterisch, ebenso gelte er, indem er nicht in den Reservedienst eingerückt sei, selber als Unterstützter des Terrorismus. Eine entsprechende Bestrafung weise einen Politmalus auf. Dies gehe auch aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil D-5553/2013, vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2) und neuerer Verlautbarungen ranghoher syrischer Militärs hervor. Infolge der Verfolgung durch das Regime wie auch die YPD sei die Flüchtlingseigenschaft erstellt (Art. 144-159). 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung. Zu den Vorbringen in der Beschwerde bemerkt sie, der Beschwerdeführer erfülle das spezifische Profil nicht, das bei einer illegalen Ausreise einen Verstoss gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen - und damit eine relevante Bedrohungslage - begründe (Ziff. 1). Aus der Verfahrensdauer folge keine Verletzung der Abklärungspflicht. Angesichts der Fähigkeiten und Bildung des Beschwerdeführers könnten auch nach einiger Zeit erlebnisgeprägte und substantiierte Angaben erwartet werden. Er habe auch ausreichend Gelegenheit erhalten, seine Angaben auszuführen, nur sei ihm das nicht gelungen. Er habe sich frei und offen äussern können; Nachfragen zur Nachvollziehbarkeit der Schilderungen dienten dazu, Gelegenheit zur Substantiierung zu geben, und seien kein Hinweis auf eine Befangenheit. Die Anhörung BF1/1 habe zwar eine gewisse Länge gehabt, es seien aber keine Konzentrationsschwierigkeiten erkennbar oder gerügt worden (Ziff. 2). Dem eingereichten Urteil sei nicht zu entnehmen, welcher Richter das Urteil gefällt haben solle, es seien nur ein «Richterberater» und ein «Aussteller des Dokuments» erwähnt (Ziff. 3). Die als in der BF1/2 nicht existent gerügte Frage F107 sei in der BF1/1 aufzufinden (Ziff. 4). Aus einem eingereichten Wikipedia-Artikel zur Schlacht von R._______ sei für die Situation des Beschwerdeführers nichts abzuleiten, dieser sei allgemeiner Natur (Ziff. 5). Weder die Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS noch Auszüge aus Facebook-Einträgen zeigten ein exponiertes exilpolitisches Verhalten auf (Ziff. 6). 4.4 Die Beschwerdeführenden lassen in der Replik ausführen, die Vorinstanz beschränke sich in Ziffer 1 der Vernehmlassung wiederum auf eine pauschale Behauptung ohne Begründung. In Ziffer 2 widerspreche sie den Erkenntnissen der Glaubhaftigkeitsforschung, denen zufolge der Zeitablauf - unabhängig von persönlichen Fähigkeiten und Schulbildung - einen massgeblichen Einfluss auf die Erinnerungen habe. Die Fragen seien nicht derart offen formuliert gewesen, wie es notwendig gewesen wäre. Die Anhörung BF1/1 habe nicht eine «gewisse Länge», sondern Überlänge aufgewiesen.
5. Die Beschwerdeführenden erheben - verwoben mit ihren weiteren Ausführungen - diverse Rügen betreffend die Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.). 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.) 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass eine Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). Angesichts der Bedeutung der im Asylverfahren zu beurteilenden Interessen der Betroffenen gelten hohe Anforderungen an die Begründungsdichte (Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 Abs. 1). 5.3 Das Verwaltungs- und damit auch das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2009/50 E. 10.2 und Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2-3.4, je mit weiteren Hinweisen). 5.4 Weiter gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2 mw.H.). 5.5 Schliesslich darf die Behörde form- und fristgerecht gestellte Anträge zur Abnahme an sich tauglicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werde (vgl. statt Vieler Urteil des BGer 8C_255/2020, 8C_279/2020 vom 6. Januar 2021, E. 5.2; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 136 I 229 E. 5.3 je m.w.H.). 5.6 Zu den Gehörsrügen im Einzelnen: 5.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine zu lange Verfahrensdauer, insbesondere bis zur Durchführung der (ersten) Anhörungen. Diesbezüglich ist einzuräumen, dass durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen den beschriebenen Ereignissen, der BzP und der Anhörung je relativ kurze Zeiträume liegen. Indessen gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 5.6.2 In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz einerseits das Verfahren «verschleppe», anderseits fehlenden Detailreichtum vorwerfe, und verlangen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Beweiserhebung (Beschwerde, Art. 45, 52). Unter Vorgriff auf nachstehende E. 5.6.4.1 ist dazu zu bemerken, dass nicht die Quantität, sondern die Qualität des Detailreichtums ausschlaggebend ist. Deren Würdigung - gerade auch unter Berücksichtigung des Zeitverlaufs - ist Aufgabe der Beweiswürdigung (dazu auch E. 5.6.5). Aus dem umfassenden Charakter der Begründung der angefochtenen Verfügung, der Ausführlichkeit der Anhörungen, deren Mehrzahl, insbesondere auch der fokussierten Zweitbefragungen, erschliesst sich, dass der Vorinstanz an einer umfassenden Erhebung des Sachverhaltes gelegen war. 5.6.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine Überlänge der Anhörung BF 1/1. Die gesamte Anhörungsdauer von zehn Stunden (09.30 h bis 19.30 h) erscheint auf den ersten Blick tatsächlich sehr lang. Zu bemerken ist gleichzeitig, dass relativ gleichmässig verteilte Pausen von insgesamt einer Stunde und vierzig Minuten (11:05 h - 11:20 h, 12:55 h-13:55 h, 15:25 h - 15:40 h, [während der Rückübersetzung:] 17:55 h - 18:05 h) und die angesichts der Länge des Protokolls lange dauernde Rückübersetzung darin integriert sind. Weder sind aus dem Protokoll selber noch aus dem Unterschriftsblatt der Hilfswerkvertretung kognitive Beeinträchtigungen oder den Inhalt beeinträchtigende Ermüdungserscheinungen beim Beschwerdeführer 1 erkennbar. Insgesamt erscheint die Anhörung zwar sehr lange, angesichts dieser Randumstände steht ihre Verwertbarkeit aber nicht in Frage. 5.6.4 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht die Befragungstaktik und die Würdigung anhand des Kriteriums des Detailreichtums, das ihrer Auffassung gemäss nur das schwächste aller Elemente einer Glaubhaftigkeitsprüfung sei. 5.6.4.1 Diese Auffassung ist falsch. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann nur bejaht werden, wenn sie notwendig sowohl eine logische Konsistenz als auch Detailreichtum aufweist (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rn. 297 ff.). Zu ergänzen ist: Die logische Konsistenz erschöpft sich nicht in einer Prüfung anhand subjektiver Erwartungshaltungen und der Lebenserfahrung der hiesigen Behörden (Bender/Nack/Treuer, a.a.O. Rn. 298) und das Kriterium des Detailreichtums bezieht sich nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der berichteten Details (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., u.a. Rn 301, 310, 417; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 2011, 1415 ff. insb. 1425). Von der zentralen Rolle der Frage des (qualitativen) Detailreichtums abgesehen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine eigentliche «Checklistendiagnostik» gibt (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O. S. 1427) und damit auch keine pauschale Nichtberücksichtigung von als schwach empfundenen Realkennzeichen. Dasselbe gilt auch für Antworten, deren Verwertbarkeit die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Erachtens zu wenig offener Fragestellung in Frage zu stellen scheinen (dazu sogleich). 5.6.4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die befragende Person mehrfach nicht ausschliesslich offene Fragen gestellt habe. Dazu ist zu bemerken, dass zur anerkannten «best practice» des Führens einer Anhörung gehört, die angehörte Person einen freien Bericht erstatten zu lassen und diesen mit geeigneten Fragen zur Präzisierung zu ergänzen (vgl. Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 808; Haas/Ill, Gesprächsführungstechniken in der Einvernahme, forumpoenale S0/2013 S. 2 ff. insb. S. 11). Mit zunehmender Präzisierung wird die Gesprächsführung sachlogisch enger (vgl. Haas/Ill, a.a.O., u.a. S. 10, 27: «Trichterschema»). Die von den Beschwerdeführenden einzeln unabhängig ihres Kontextes als nicht offene Fragen gerügten Befragungspassagen haben in ihrem jeweiligen Kontext als klassische Sondierungsfragen (Bender/Nack/Treuer, Rn. 903 f.) in befragungstaktischer Hinsicht jeweils durchwegs Sinn. Wo diese in der Form von zusammenfassenden Vorhalten (Anhörung BF1/1 F103, vgl. Beschwerde, Art. 67; Anhörung BF1/2 F59 f., Beschwerde, Art. 82 f.) oder konkreten Nachfragen zu einem Sachverhalt (Anhörung BF1/2 F32 ff.; vgl. Beschwerde, Art. 68 ff.;) gestellt wurden, sind sie im Gesamtverlauf nicht zu beanstanden - und wurden durch den Beschwerdeführer 1 durchaus auch nicht als so geschlossen aufgefasst oder beantwortet, wie in der Beschwerde dargestellt (vgl. z.B. Anhörung BF 1/2, F34 f., Beschwerde Art. 70 f. oder F72, Beschwerde Art. 77 [beachte dazu auch F73]). Der «schwerwiegende Fehler», in einer Frage zwei Fragen zu stellen, stellt nichts anderes als die Darstellung einer Inkohärenz und eine Plausibilisierungsfrage dar (Anhörung BF1/2 F61, Beschwerde Art. 84). Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch die von den Beschwerdeführenden als zentral erachtete Nachfrage BF1/2 F45 («Können Sie mir noch etwas über diese ungefähr zwei Stunden der Festhaltung erzählen?»), die durch die Verwendung des Wortes «etwas» nicht zur geschlossenen Frage wird - und vom Beschwerdeführer 1 angesichts seiner Antwort ganz offensichtlich auch nicht so aufgefasst wurde. Die Umstände der Festhaltung im Jahre 2011 wurden in mehreren Fragen zu diversen Aspekten erfragt und der Beschwerdeführer 1 konnte jeweils frei antworten. Die Auffassung der Beschwerdeführenden, die Abweisung des Asylgesuchs stütze sich massgeblich auf den Themenkomplex dieser Anhaltung und dabei massgeblich auf diese einzige - mit dem Wort «etwas» eingeengte - Frage (Beschwerde, Art. 52 ff., insb. F57), geht am Umfang, den diese Anhaltung in den Anhörungen einnahm, und an der Begründung der angefochtenen Verfügung - in der diese Anhaltung nur einen von mehreren Aspekten darstellt - vorbei. Die rhetorische Figur schliesslich, als befragende Person, Unklarheiten auf sich zu spiegeln (Anhörung BF1/2 F62: «Was mir nicht ganz einleuchtet...», F63: «Genau deswegen verstehe ich nicht...»), dient vorliegend offenkundig der Vermeidung einer unnötig einengenden Unmöglichkeitsfrage (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn 898 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Art. 85 f.) ist den Protokollen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich die befragende Person «nicht vollständig darum bemühte, den Sachverhalt richtig zu erfassen und zu verstehen», oder eigentliche «Schwächephasen» aufwies - die einzig aufgrund dieser Fragefigur aufgeworfene und nicht weiter begründete Frage der Befangenheit geht fehl. Insgesamt ist die Befragungstechnik nicht zu beanstanden und beeinflusst damit auch die Beurteilung der Aussagen hinsichtlich ihrer inneren Logik und ihres Detailreichtums nicht. 5.6.5 Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Aktenführung und Übersetzung von Beweismitteln. Die gemäss Beweismittelumschlägen vorhandenen Beweismittel liegen in den Akten; dass etwa das angebliche Aufgebot für den Reservedienst doppelt vorhanden sei, und zwischenzeitlich keine Post-It-Nummerierung trug, wiegt jedenfalls nicht «besonders schwer» (Beschwerde, Art. 20), sondern ist ein untergeordneter Kanzleifehler. Eine Übersetzung schliesslich ist vorab für die wesentlichen Dokumente erforderlich. Für diese liegt denn auch eine Übersetzung vor; dies gilt auch (auszugsweise) für das militärische Dienstbüchlein und das Entlassungszeugnis - zumal der geleistete Militärdienst nicht bestritten ist, bleibt unklar, welche Gehörsrügen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vortragen wollen (Beschwerde, Art. 16 f.). Ein Verzicht auf eine vollumfängliche Übersetzung ist angesichts der offensichtlich fehlenden Relevanz in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. 5.6.6 Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz pauschal vorwerfen, die Beweiswürdigung sei willkürlich (bspw. Beschwerde, Art. 87), sind sie darauf hinzuweisen, dass sich eine Beweiswürdigung dann als willkürlich erweist, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (statt Vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Dergleichen Willkürkriterien sind weder ersichtlich noch werden sie hinlänglich geltend gemacht, die Beschwerdeführenden bemängeln jeweils eine abweichende Würdigung, die nicht unter Aspekten des rechtlichen Gehörs, sondern der Erhebung und Würdigung des Sachverhalts zu beurteilen sind. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Aufenthaltsort K._______ respektive der Region R._______ (Beschwerde Art. 32 ff.) und der Darstellung, dass die Beschwerdeführerin mit der Vergewaltigung bedroht worden sei (Beschwerde, Art. 38), aus denen sie offenbar eine direkte, damit aber zirkelschlüssige, Untermauerung der Glaubhaftigkeit der Schilderung ableiten: Dass die Vorinstanz diesen Aspekten nicht das von den Beschwerdeführenden erwünschte Gewicht beimessen, stellt für sich noch keine Gehörsverletzung respektive willkürliche Beweiswürdigung dar. 5.6.7 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die von den Beschwerdeführenden als nicht existent gerügte Frage F107 der Anhörung BF1/2 sehr wohl so, wie in der angefochtenen Verfügung dargestellt, gestellt und beantwortet wurde, tatsächlich indessen in der Anhörung BF1/1 (vgl. Beschwerde Art. 131; Vernehmlassung Ziff. 4). Das Fehlzitat (angefochtene Verfügung, Ziff. III.5.b, S. 10 Mitte) mag stossend sein, entkleidet das in der Verfügung vorgetragene Argument indes nicht seines Gehaltes. Die richtige Fundstelle hätte durch den mit der Akte vertrauten Rechtsvertreter jedenfalls mit geringem Aufwand aufgefunden und überprüft werden können. Selbst im gegenteiligen Fall hätte den Beschwerdeführenden offen gestanden, sich in der Replik zu diesem Punkt zu äussern, führte doch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung das korrekte Zitat auf. 5.6.8 Schliesslich ist zu bemerken, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vorne, E. 5.4) ein «Vorrang von Beweismitteln» respektive, wie es die Beschwerdeführenden wohl meinen, ein Vorrang von Dokumenten (Beschwerde, Art. 139) nicht existiert. 5.7 Die Gehörsrügen sind insgesamt zu verwerfen.
6. Nach einer Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und folglich deren Asylgesuche auch zu Recht abgelehnt hat. Im Grundsatz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene verwiesen werden. Soweit die wenig strukturierte Beschwerde in der Sache zu weiteren Ausführungen Anlass gibt, ist Folgendes zu bemerken: 6.1 Über weite Strecken erörtern die Beschwerdeführenden die Beurteilung der angeblichen Anhaltung des Beschwerdeführers 1 im Frühling 2011, die sie - wie erwähnt - offenbar für das tragende Element der angefochtenen Verfügung halten (Beschwerde, Art. 57). Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht mit Fragen der Befragungstaktik befassen (bis ca. Beschwerde, Art. 72; dazu oben, E. 5.6.4.2), rügen sie die Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers als konstruiert; die Vorinstanz argumentiere hier mit der angeblich fehlenden Logik im Verhalten der syrischen Behörden (Art. 73-75). Wie bereits erwähnt, deckt sich die in einer glaubhaften Schilderung zu erwartende Logik nicht mit einer subjektiven Erwartungshaltung aufgrund der hiesigen Lebensumstände (vorne E. 5.6.4.1 m.H.). Das bedeutet indessen nicht, dass ein Sachverhalt bar jeder inneren Logik glaubhaft ist. Bei Wahrunterstellung der Darstellung des Beschwerdeführers 1 wurde er von Polizisten angehalten und zwei Stunden auf dem Posten festgehalten. Der nunmehr alleine anwesende Polizist hätte ihn geschlagen und befragt. Über den Inhalt der Befragung konnte der Beschwerdeführer anlässlich von zwei Anhörungen nichts weiter als Fragen zu seinen Personalien angeben (Anhörung BF 1/1 F70, BF 1/2 F34 f.). Man habe ihm zwar «viele Fragen» gestellt, aber er habe bald Bestechungsgeld angeboten. Es ist weder unter dem Aspekt der inneren Logik noch des Detailreichtums vom Beschwerdeführer 1 gefordert, dass er sich noch an jede einzelne Frage erinnert. Aber wenn tatsächlich eine gezielte Verfolgungsabsicht - wegen seiner damaligen Arbeitsstelle respektive seines Chefs, mit dem er ja Demonstrationen organisiert haben will - Thema der «vielen Fragen» gewesen wäre, wäre zumindest diese Angabe zu erwarten gewesen. Stattdessen mutmasste er einzig vage über einen solchen Zusammenhang, wie auch darüber, dass der Geheimdienst wohl diese Information geliefert hätte, und erst nach diesen Mutmassungen gab er in pauschalen Allgemeinplätzen an, es sei auch um die Arbeit und die Partei gegangen (Anhörung BF 1/2 F 35). Wäre dem aber tatsächlich so gewesen, fehlte aus der Optik eines diktatorischen Regimes die innere Logik, wenn der Beschwerdeführer, obwohl beim Geheimdienst nun mit problematischer Verbindung bekannt, in der Folge hätte unbehelligt regimekritische Demonstrationen mitorganisieren können. Gleichermassen würde dem weiteren behaupteten Vorgehen des Beschwerdeführers aus der Optik des Dissidenten die innere Logik fehlen: Die späteren Ausführungen zu den angeblichen Tätigkeiten im Umfeld der Organisation von Demonstrationen werden ohne jede Bezugnahme auf eine frühere Anhaltung oder Bespitzelung durch den Geheimdienst, die man in Bezug zum Kontakt zum damaligen Chef gesehen hätte, geschildert. Es ist nicht anzunehmen, dass ein solcher Übergriff seitens der Behörden - wenn er tatsächlich in Bezug auf eine regimekritische Tätigkeit gesehen worden wäre - keinen Einfluss auf allfällige Sicherheitsvorkehrungen bei der Organisation der Demonstrationen gehabt hätte. Selbst bei Wahrunterstellung der Anhaltung an sich würde es sich angesichts dieser Aussagemängel um einen banalen Akt behördlicher Willkür handeln, der zwar ein illegaler Übergriff wäre, aber für sich keine gezielte Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen darstellte. 6.2 In Bezug auf die angebliche Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen befassen sich die Beschwerdeführenden über weite Strecken mit der Befragungstaktik (Beschwerde, Art. 76-86). Unter Verweis auf obige Ausführungen kann wiederholt werden, dass diese nicht zu beanstanden ist und keinen Anlass zur Rückweisung (Art. 81) gibt (oben, E. 5.6.4.2). Ebenfalls ist daran zu erinnern, dass die Frage nach dem Detailreichtum keine quantitative, sondern eine qualitative ist (E. 5.6.4.1). Zum pauschalen Willkürvorwurf in Art. 87 der Beschwerde siehe vorstehende Erwägung 5.6.6. 6.3 Unklar ist der Gehalt der Art. 88 bis 91 der Beschwerde, zumal den Beschwerdeführenden nicht unterstellt wird, sie versuchten über ihre Identität zu täuschen. 6.4 Die Dokumentation der Zustellung eines Dokumentes durch die Schwester der Beschwerdeführerin 2 (Art. 92 bis 97) geht an der zentralen Frage - der nach der fraglichen Dokumentenqualität - vorbei. Gleichermassen verfehlt die Betonung der körpersprachlichen Beobachtungen der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung BF 2/1 die Frage nach der inhaltlichen Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 (Art. 98-100). 6.5 Betreffend die Urkundsqualität des vorgelegten Urteils respektive Haftbefehls (Beschwerde, Art. 101-108) kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung der Vorinstanz (Ziff. 3) verwiesen werden. Es ist der Beschwerde insofern zwar recht zu geben, dass der zeitliche Ablauf der geschilderten Folgeereignisse bei Echtunterstellung des Urteils durchaus plausibel ist (Beschwerde Art. 109-113). Dies für sich alleine vermag aber weder die Bedenken gegenüber der Urkundsqualität respektive gegenüber den Aussagen zu den ganzen Abläufen zu zerstreuen. Zentral ist neben der fehlenden Überzeugungskraft der vorgelegten Dokumente die in qualitativer Hinsicht nicht überzeugende Aussage zu den angeblichen Beteiligungen an den Demonstrationen. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vage und stereotype Darlegungen machte, er keine überzeugenden Angaben zu seiner Rolle und beispielsweise den Sicherheitsvorkehrungen machen konnte und auch nicht plausibel ist, dass er sich zwei Jahre versteckt gehalten hätte, ohne dass er oder seine Frau sich ernsthaft damit auseinandergesetzt hätten, warum er eigentlich gesucht werde, sind nicht zu beanstanden. Es überzeugt auch nicht - und zwar unabhängig davon, dass die Vorinstanz das falsche Protokoll als Quelle angibt - dass ausgerechnet der Vorgesetzte Hh._______, aufgrund dessen Person der Beschwerdeführer angeblich in den Fokus des Interesses gerückt und der bei den Demonstrationen federführend gewesen sein soll, sich ohne weiteres erkundigen konnte, ob der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, dass die lange Dauer, während welcher der Beschwerdeführer noch in R._______ einer Arbeit habe nachgehen können, gegen eine akute Verfolgung spricht. Dasselbe gilt es zu der Ausreise der Beschwerdeführerin 2 zu sagen, die erst im September 2015 stattfand - nach angeblichen Aufsuchungen um die Jahreswende 2013/14. Der zeitliche Ablauf kann durchaus so interpretiert werden, dass mit der Ausreise zugewartet wurde, bis diese finanziert werden konnte; damit erklärt sich auch die gestaffelte Ausreise der Familie (zum Ganzen: Beschwerde, Art. 109-135). Indes erscheint damit eine akute Gefährdungslage zum Zeitpunkt der Ausreise nicht (mehr) gegeben. 6.6 Zur Frage der angeblichen Rekrutierung kann auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, S. 11 f.) verwiesen werden. 6.7 In ihren zusammenfassenden Ausführungen respektive in ihren Ausführungen zum Eventualantrag 5 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls anstelle der Rückweisung gemäss Antrag 4; Beschwerde, Art. 141 f.) halten die Beschwerdeführenden neben der angeblichen, einmaligen Anhaltung und der angeblichen Verurteilung wegen der Teilnahme an Demonstrationen fest, die Beschwerdeführenden seien «seit Jahrzehnten politisch aktiv»; im Falle des Beschwerdeführers 1 seien namentlich seine Parteizugehörigkeit und auch die Teilnahme an der Demonstration in Qamishli im Jahre 2004 profilbildend. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gab, sich zwar - wann wisse er nicht mehr - bei der Demokratischen Kurdischen Partei angemeldet zu haben, aber nicht aktiv gewesen zu sein (Anhörung BF1/1, F 115). An der Demonstration von 2004 soll er als reiner Teilnehmer mitgemacht haben, ohne dass es zu einer Verhaftung oder dergleichen gekommen sei (Anhörung Bf1/1, F63 f.; Anhörung BF2/1, F87). Selbst aktive Teilnehmer der Ereignisse in Qamishli im Jahr 2004, die den Behörden bekannt geworden waren, hatten in der Folge keine weiteren Verfolgungshandlungen zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer E-2261/2019 vom 24. August 2020 E. 6.1.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, weder in der Form von Demonstrationsteilnahmen noch einer Parteimitgliedschaft (Anhörung BF2/1, F80, F84, F86). 6.8 Zusammengefasst lässt sich den Akten kein Profil der Beschwerdeführenden 1 und 2 entnehmen, das den Schluss zuliesse, sie wären vor der Ausreise aus asylrelevanten Gründen verstärkt in den Fokus der Behörden geraten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würden. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführenden, nachdem sie der angeblichen Gefahr seitens des Regimes gewahr geworden sein wollen, noch fast zwei Jahre im Land aufhielten und zwar im Falle der Beschwerdeführerin 2 und den Kindern in der Nähe von Verwandten, im Falle des Beschwerdeführers 1 vorgeblich versteckt in der Region von R._______, wobei er aber einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ist auch das Bestehen einer ausgeprägten subjektiven Furcht vor Verfolgung zu verneinen. 6.9 Damit wäre ein Nichtantritt des Reservedienstes selbst dann nicht geeignet, die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, wenn es ein entsprechendes Aufgebot tatsächlich gäbe. War der Beschwerdeführer dem Regime nicht bereits als Regimegegner bekannt, wird eine Dienstverweigerung im syrischen Kontext mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei angesehen und kann der Beschwerdeführer 1 aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (bestätigt mit Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020) nichts zugunsten der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung für sich ableiten; das selektive, aus dem Zusammenhang gerissene, Zitat aus der Erwägung 6.7.2 dieses Urteils in der Beschwerde (Art. 157) gibt weder die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch den Gehalt jenes Urteils wieder (vgl. dazu vielmehr E. 6.7.3 mit Hinweis auf E. 5, insb. 5.7.1 und 5.9 des genannten Urteils).
7. Nach alledem ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Gefährdung in der allgemeinen Bürgerkriegssituation gründet. Dieser wurde im Rahmen der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Es ist weder davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren, noch, dass sie im Falle einer Wiedereinreise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
8. Die einzig im Asylpunkt zu überprüfende Verfügung verletzt Bundesrecht somit nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch am 7. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Familie auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden, die nicht um amtliche Verbeiständung nachgesucht haben, nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Thomas Bischof Versand: