Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______, Autonome Re- gion Kurdistan (ARK), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge letztmals am (…) März 2023. Am 18. April 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde – im Beisein seiner jeweiligen Rechts- vertretung – am 15. September 2023 einlässlich sowie am 25. Februar 2025 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im We- sentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei chaldäisch-katholischen Glaubens. Im Rahmen seiner Arbeit als (…) habe er eine Kurdin kennengelernt, sich in sie verliebt und bis zu seiner Ausreise eine etwa neunmonatige Beziehung mit ihr geführt. Seine Freun- din habe ihm per Textnachricht mitgeteilt, dass sie von ihm schwanger sei. Seine Familie habe ihm daraufhin geraten, sich umgehend in Sicherheit zu bringen. Er habe sich deshalb nach C._______ begeben und sich dort bei einem Freund versteckt. Die Familie seiner Freundin – die erst nach der Schwangerschaft von ihrer Beziehung erfahren habe – habe ihn unter To- desdrohungen zwingen wollen, zum Islam zu konvertieren und sie zu hei- raten. Die Familie seiner Freundin sei auch bewaffnet bei seiner eigenen Familie aufgetaucht, weshalb seine Angehörigen sich ebenfalls mehrere Monate versteckt hätten. Der Stamm, dem die Familie seiner Freundin an- gehöre, sei einflussreich und gewalttätig, weshalb sein Leben überall im Irak in Gefahr sei. Ausserdem würden Christen und andere Minderheiten im Irak verfolgt. C. Am 22. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 28. April 2025 – am Folgetag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an.
E-3949/2025 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhe- ben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richti- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur- teilung; eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren; im Sinn weiterer Eventualbegehren sei er als Flüchtling – oder aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten- stücke A12/1, A27/1 und A28/2, eventualiter um Gewährung des rechtli- chen Gehörs dazu. Nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am
2. Juni 2025 bestätigt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3949/2025 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Ge- hörs.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird vom Be- schwerdeführer zunächst moniert, die Einsicht in die Akte A12/1 ("Bericht Identitätsabklärung") sei zu Unrecht verweigert worden, zumal einem Be- richt über die Identität entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Gleiches gelte für die Aktenstücke A27/1 und A28/2, bei denen es sich angeblich um interne Notizen betreffend die ergänzende Anhörung handle und die auf- grund ihrer Entscheidrelevanz demnach offengelegt werden müssten.
E. 4.2.2 Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bezüglich der Akte A12 fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Identität des Beschwerdefüh- rers von der Vorinstanz an keiner Stelle angezweifelt wurde. Der Bericht zur Identitätsabklärung fand keinen Eingang in die Begründung der ange- fochtenen Verfügung und ist somit entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht entscheidrelevant. Die Verweigerung der Einsicht- nahme in dieses Aktenstück ist nicht zu beanstanden.
E. 4.2.3 Aus der verweigerten Einsichtnahme in die Aktenstücke A27 und A28 vermag der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelverfahren ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Akten nicht entscheid- wesentlich sind, das SEM sich in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese stützte und dem Beschwerdeführer offensichtlich auch die sachge- rechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht verunmöglicht
E-3949/2025 Seite 5 wurde. Beim Aktenstück A28 handelt es sich um eine stichwortartige Zu- sammenstellung der Punkte, die anlässlich der zweistündigen, ersten An- hörung noch nicht angesprochen beziehungsweise vertieft werden konnten und – vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Zuteilung ins erweitere Verfahren – Gegenstand der ergänzenden Befragung sein könnten. Das Aktenstück A27 ist die Übermittlung dieser internen Notiz an die zuständige Stelle. Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine Veranlassung, aus Gründen des Akteneinsichtsrechts eine Beschwerdeergänzung einzuho- len.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die unzureichende Erwähnung und Würdigung der Bedrohungssituation für seine Familie in der angefochtenen Verfügung verletzt worden. Ausserdem habe das SEM seine christliche Religions- zugehörigkeit bei der Frage der Zumutbarkeit nicht angemessen berück- sichtigt.
E. 4.3.2 Der vorinstanzlichen Verfügung ist eindeutig zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation für seine Familie vom SEM erfasst und dem Entscheid zugrunde gelegt worden war (vgl. Verfügung S. 2 und 4). Eine abweichende Einschätzung dieser Situation bildet Gegenstand der materiellen Prüfung.
E. 4.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind der angefoch- tenen Verfügung keine Hinweise auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lässt sich auch mit dieser Rüge nicht begründen, zumal dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfech- tung der Verfügung auch in dieser Hinsicht ohne Weiteres möglich war.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung der Abklä- rungspflicht in der Dauer seines Asylverfahrens. Zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und der ergänzenden Anhörung hätten zwei Jahre ge- legen. Ausserdem habe es das SEM entgegen seiner ausdrücklichen Bitte unterlassen, weitere Abklärungen zum Stamm beziehungsweise Clan, der ihn bedroht habe, vorzunehmen.
E. 4.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht von ei- ner "Verschleppung" des Verfahrens gesprochen werden, zumal es keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/2019 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.).
E-3949/2025 Seite 6
E. 4.4.3 Für die geforderten Abklärungen zum Stamm beziehungsweise Clan der Familie der Freundin des Beschwerdeführers bestand für das SEM an- gesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers offensichtlich keine Veranlassung. Dieser Rüge liegt eine unterschiedliche materielle Auffassung zugrunde, weshalb sie letztlich ebenfalls fehlgeht.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und bisweilen auch wenig überzeugend ausgefallen. Insbesondere seine Reaktion auf die Nachricht der Schwangerschaft – auf die er seiner Freundin nie geant- wortet habe – sei angesichts der andernorts geschilderten Heiratsabsicht und ihrer Gleichgültigkeit gegenüber ihren unterschiedlichen Religionen kaum nachvollziehbar. Sodann sei es ihm nicht gelungen, die angeblichen
E-3949/2025 Seite 7 Drohnachrichten der Familie seiner Freundin an ihn zeitlich widerspruchs- frei zu verorten. Grosse Teile seiner Schilderungen seien – unabhängig da- von ob es um seine persönlichen Probleme, die Bedrohung seiner Familie oder die allgemeine Sicherheitslage in der ARK gegangen sei – auf die- selbe detailarme, lineare und unpersönliche Weise vorgetragen worden. Überdies komme seinen Fluchtgründen selbst bei unterstellter Glaubhaf- tigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu, zumal in der ARK – trotz gewisser Vorbehalte – grundsätzlich eine genügende Schutzinfrastruktur vor Über- griffen Dritter bestehe und er die heimatlichen Behörden überhaupt nicht um Schutz ersucht habe. Schliesslich seien den Akten auch im Zusammen- hang mit seiner Religionszugehörigkeit keine Hinweise auf Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu entnehmen. Sein chaldäisch-katholischer Glaube vermöge keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal Christen im Irak keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und insbeson- dere die nordirakischen Behörden gegenüber Christen schutzwillig und schutzfähig seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit seinem Glauben keine konkreten, individuellen Verfolgungs- massnahmen oder Befürchtungen geltend gemacht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, er habe seine Asylgründe detail- liert und widerspruchsfrei vorgetragen. Das SEM lege der angefochtenen Verfügung in Bezug auf sein Verhalten nach Kenntnis der Schwangerschaft ausserdem seinen eigenen soziokulturellen Massstab zugrunde und werfe ihm in diesem Zusammenhang zu Unrecht mangelnde Glaubhaftigkeit vor. Angesichts des politischen und gesellschaftlichen Einflusses der Familie seiner Freundin sei es absurd, von ihm die Inanspruchnahme des Schut- zes der heimatlichen Behörden zu erwarten. Bewaffnete Männer hätten vor Kurzem ausserdem seine Eltern aufgesucht, nach seinem Verbleib gefragt und sie bedroht. Entgegen der Einschätzung des SEM ständen seine Prob- leme in direktem Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben, wes- halb sehr wohl von einer individuellen Verfolgung auszugehen sei.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E-3949/2025 Seite 8
E. 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind seine Aussagen über weite Strecken vage, stereotyp und detailarm ausgefallen. Zentral er- scheint dabei insbesondere, dass an keiner Stelle der Eindruck entsteht, es handle sich tatsächlich um persönliche Erlebnisse des Beschwerdefüh- rers. Weder seine pauschalen Schilderungen im Zusammenhang mit dem weiteren, ihm angeblich nicht bekannten Schicksal seiner angeblichen Freundin (vgl. SEM-act. A32 F45, F77, F84–94 und F136) noch die Um- stände des Kontaktabbruchs (und der späteren Kontaktwiederaufnahme; vgl. SEM-act. A16 F71 ff. und act. A32 F15–F43) mit seiner Familie lassen eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers – geschweige denn Sorge jedweder Art – vermuten. Dies steht in starkem Kontrast sowohl zur angeblich empfundenen Liebe (vgl. etwa SEM-act. A32 F54 und F59) als auch zur Intensität der behaupteten Bedrohung. Ebenso wenig überzeu- gend sind seine Behauptungen, wonach er aus Angst, man werde "diese Sachen konfiszieren" alle Nachrichten und Fotos aus der Zeit ihrer Bezie- hung gelöscht habe (vgl. SEM-act. A16 F62).
E. 7.3 An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene vor- gebrachte, unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu än- dern, wonach zwei bewaffnete Männer Mitte Mai 2025 bei seinen Eltern nach ihm gesucht und diese bedroht hätten.
E. 7.4 Angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen über- zeugt auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Verfolgung sei auf seinen christlichen Glauben zurückzuführen, offensichtlich nicht. Konkrete, individuelle Nachteile im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben hat der Beschwerdeführer weder für sich noch für seine Familienangehöri- gen vorgetragen. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
E-3949/2025 Seite 10 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführun- gen zum Asylpunkt nicht.
E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktuali- sierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumut- barkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK und hielt fest, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der ver- schiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Vollzug der Weg- weisung von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermög- lichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen – insbesondere, wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder spezi- ellen Medikamenten besteht – dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen wer- den kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10).
E. 9.3.2 Obwohl das SEM den christlichen Glauben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht erneut thematisiert hat gibt es keine Gründe zur Annahme, der Vollzug seiner Wegweisung er- weise sich als unzumutbar (vgl. obenstehende E. 4.3.3). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers herrscht in der ARK keine Situation allge- meiner Gewalt (vgl. Beschwerde Art. 40 f. und 43) und nebst mehrjähriger
E-3949/2025 Seite 11 Berufserfahrung verfügt der gesunde Beschwerdeführer über ein ausge- dehntes und tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen kann.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3949/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3949/2025 Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______, Autonome Region Kurdistan (ARK), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals am (...) März 2023. Am 18. April 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde - im Beisein seiner jeweiligen Rechtsvertretung - am 15. September 2023 einlässlich sowie am 25. Februar 2025 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei chaldäisch-katholischen Glaubens. Im Rahmen seiner Arbeit als (...) habe er eine Kurdin kennengelernt, sich in sie verliebt und bis zu seiner Ausreise eine etwa neunmonatige Beziehung mit ihr geführt. Seine Freundin habe ihm per Textnachricht mitgeteilt, dass sie von ihm schwanger sei. Seine Familie habe ihm daraufhin geraten, sich umgehend in Sicherheit zu bringen. Er habe sich deshalb nach C._______ begeben und sich dort bei einem Freund versteckt. Die Familie seiner Freundin - die erst nach der Schwangerschaft von ihrer Beziehung erfahren habe - habe ihn unter Todesdrohungen zwingen wollen, zum Islam zu konvertieren und sie zu heiraten. Die Familie seiner Freundin sei auch bewaffnet bei seiner eigenen Familie aufgetaucht, weshalb seine Angehörigen sich ebenfalls mehrere Monate versteckt hätten. Der Stamm, dem die Familie seiner Freundin angehöre, sei einflussreich und gewalttätig, weshalb sein Leben überall im Irak in Gefahr sei. Ausserdem würden Christen und andere Minderheiten im Irak verfolgt. C. Am 22. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 28. April 2025 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; im Sinn weiterer Eventualbegehren sei er als Flüchtling - oder aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A12/1, A27/1 und A28/2, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu. Nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird vom Beschwerdeführer zunächst moniert, die Einsicht in die Akte A12/1 ("Bericht Identitätsabklärung") sei zu Unrecht verweigert worden, zumal einem Bericht über die Identität entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Gleiches gelte für die Aktenstücke A27/1 und A28/2, bei denen es sich angeblich um interne Notizen betreffend die ergänzende Anhörung handle und die aufgrund ihrer Entscheidrelevanz demnach offengelegt werden müssten. 4.2.2 Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bezüglich der Akte A12 fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Identität des Beschwerdeführers von der Vorinstanz an keiner Stelle angezweifelt wurde. Der Bericht zur Identitätsabklärung fand keinen Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung und ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant. Die Verweigerung der Einsichtnahme in dieses Aktenstück ist nicht zu beanstanden. 4.2.3 Aus der verweigerten Einsichtnahme in die Aktenstücke A27 und A28 vermag der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelverfahren ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Akten nicht entscheidwesentlich sind, das SEM sich in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese stützte und dem Beschwerdeführer offensichtlich auch die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht verunmöglicht wurde. Beim Aktenstück A28 handelt es sich um eine stichwortartige Zusammenstellung der Punkte, die anlässlich der zweistündigen, ersten Anhörung noch nicht angesprochen beziehungsweise vertieft werden konnten und - vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Zuteilung ins erweitere Verfahren - Gegenstand der ergänzenden Befragung sein könnten. Das Aktenstück A27 ist die Übermittlung dieser internen Notiz an die zuständige Stelle. Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine Veranlassung, aus Gründen des Akteneinsichtsrechts eine Beschwerdeergänzung einzuholen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die unzureichende Erwähnung und Würdigung der Bedrohungssituation für seine Familie in der angefochtenen Verfügung verletzt worden. Ausserdem habe das SEM seine christliche Religions-zugehörigkeit bei der Frage der Zumutbarkeit nicht angemessen berücksichtigt. 4.3.2 Der vorinstanzlichen Verfügung ist eindeutig zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation für seine Familie vom SEM erfasst und dem Entscheid zugrunde gelegt worden war (vgl. Verfügung S. 2 und 4). Eine abweichende Einschätzung dieser Situation bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. 4.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind der angefochtenen Verfügung keine Hinweise auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lässt sich auch mit dieser Rüge nicht begründen, zumal dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der Verfügung auch in dieser Hinsicht ohne Weiteres möglich war. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung der Abklärungspflicht in der Dauer seines Asylverfahrens. Zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und der ergänzenden Anhörung hätten zwei Jahre gelegen. Ausserdem habe es das SEM entgegen seiner ausdrücklichen Bitte unterlassen, weitere Abklärungen zum Stamm beziehungsweise Clan, der ihn bedroht habe, vorzunehmen. 4.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht von einer "Verschleppung" des Verfahrens gesprochen werden, zumal es keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/2019 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.). 4.4.3 Für die geforderten Abklärungen zum Stamm beziehungsweise Clan der Familie der Freundin des Beschwerdeführers bestand für das SEM angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Veranlassung. Dieser Rüge liegt eine unterschiedliche materielle Auffassung zugrunde, weshalb sie letztlich ebenfalls fehlgeht. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid zunächst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und bisweilen auch wenig überzeugend ausgefallen. Insbesondere seine Reaktion auf die Nachricht der Schwangerschaft - auf die er seiner Freundin nie geantwortet habe - sei angesichts der andernorts geschilderten Heiratsabsicht und ihrer Gleichgültigkeit gegenüber ihren unterschiedlichen Religionen kaum nachvollziehbar. Sodann sei es ihm nicht gelungen, die angeblichen Drohnachrichten der Familie seiner Freundin an ihn zeitlich widerspruchsfrei zu verorten. Grosse Teile seiner Schilderungen seien - unabhängig davon ob es um seine persönlichen Probleme, die Bedrohung seiner Familie oder die allgemeine Sicherheitslage in der ARK gegangen sei - auf dieselbe detailarme, lineare und unpersönliche Weise vorgetragen worden. Überdies komme seinen Fluchtgründen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu, zumal in der ARK - trotz gewisser Vorbehalte - grundsätzlich eine genügende Schutzinfrastruktur vor Übergriffen Dritter bestehe und er die heimatlichen Behörden überhaupt nicht um Schutz ersucht habe. Schliesslich seien den Akten auch im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit keine Hinweise auf Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu entnehmen. Sein chaldäisch-katholischer Glaube vermöge keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal Christen im Irak keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und insbesondere die nordirakischen Behörden gegenüber Christen schutzwillig und schutzfähig seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Glauben keine konkreten, individuellen Verfolgungsmassnahmen oder Befürchtungen geltend gemacht. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, er habe seine Asylgründe detailliert und widerspruchsfrei vorgetragen. Das SEM lege der angefochtenen Verfügung in Bezug auf sein Verhalten nach Kenntnis der Schwangerschaft ausserdem seinen eigenen soziokulturellen Massstab zugrunde und werfe ihm in diesem Zusammenhang zu Unrecht mangelnde Glaubhaftigkeit vor. Angesichts des politischen und gesellschaftlichen Einflusses der Familie seiner Freundin sei es absurd, von ihm die Inanspruchnahme des Schutzes der heimatlichen Behörden zu erwarten. Bewaffnete Männer hätten vor Kurzem ausserdem seine Eltern aufgesucht, nach seinem Verbleib gefragt und sie bedroht. Entgegen der Einschätzung des SEM ständen seine Probleme in direktem Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben, weshalb sehr wohl von einer individuellen Verfolgung auszugehen sei. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind seine Aussagen über weite Strecken vage, stereotyp und detailarm ausgefallen. Zentral erscheint dabei insbesondere, dass an keiner Stelle der Eindruck entsteht, es handle sich tatsächlich um persönliche Erlebnisse des Beschwerdeführers. Weder seine pauschalen Schilderungen im Zusammenhang mit dem weiteren, ihm angeblich nicht bekannten Schicksal seiner angeblichen Freundin (vgl. SEM-act. A32 F45, F77, F84-94 und F136) noch die Umstände des Kontaktabbruchs (und der späteren Kontaktwiederaufnahme; vgl. SEM-act. A16 F71 ff. und act. A32 F15-F43) mit seiner Familie lassen eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers - geschweige denn Sorge jedweder Art - vermuten. Dies steht in starkem Kontrast sowohl zur angeblich empfundenen Liebe (vgl. etwa SEM-act. A32 F54 und F59) als auch zur Intensität der behaupteten Bedrohung. Ebenso wenig überzeugend sind seine Behauptungen, wonach er aus Angst, man werde "diese Sachen konfiszieren" alle Nachrichten und Fotos aus der Zeit ihrer Beziehung gelöscht habe (vgl. SEM-act. A16 F62). 7.3 An dieser Einschätzung vermag auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte, unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach zwei bewaffnete Männer Mitte Mai 2025 bei seinen Eltern nach ihm gesucht und diese bedroht hätten. 7.4 Angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen überzeugt auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Verfolgung sei auf seinen christlichen Glauben zurückzuführen, offensichtlich nicht. Konkrete, individuelle Nachteile im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben hat der Beschwerdeführer weder für sich noch für seine Familienangehörigen vorgetragen. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK und hielt fest, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen - insbesondere, wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht - dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10). 9.3.2 Obwohl das SEM den christlichen Glauben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht erneut thematisiert hat gibt es keine Gründe zur Annahme, der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich als unzumutbar (vgl. obenstehende E. 4.3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers herrscht in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Beschwerde Art. 40 f. und 43) und nebst mehrjähriger Berufserfahrung verfügt der gesunde Beschwerdeführer über ein ausgedehntes und tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen kann. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: