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E-9343/2025

E-9343/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9343/2025 Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.________, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. November 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______, Autonome Region Kurdistan (ARK), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2023 verliess und am 19. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei chaldäisch-katholischen Glaubens, im Rahmen seiner Arbeit als Chauffeur habe er eine Kurdin kennengelernt, sich in sie verliebt und bis zu seiner Ausreise eine etwa neunmonatige Beziehung mit ihr geführt, dass seine Freundin ihm per Textnachricht mitgeteilt habe, dass sie von ihm schwanger sei, woraufhin seine Familie ihm geraten habe, sich umgehend in Sicherheit zu bringen, weshalb er sich nach C._______ begeben und sich dort bei einem Freund versteckt habe, dass die Familie seiner Freundin - die erst nach der Schwangerschaft von ihrer Beziehung erfahren habe - ihn unter Todesdrohungen habe zwingen wollen, zum Islam zu konvertieren und die Freundin zu heiraten, wobei besagte Familie bewaffnet bei seiner eigenen Familie vorbeigekommen sei, weshalb seine Angehörigen sich ebenfalls mehrere Monate versteckt hätten, dass der Stamm, dem die Familie seiner Freundin angehöre, einflussreich und gewalttätig sei, weshalb sein Leben überall im Irak in Gefahr sei, ausserdem würden Christen und andere Minderheiten im Irak verfolgt, dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich und bisweilen auch wenig überzeugend ausgefallen seien, insbesondere sei seine Reaktion auf die Nachricht der Schwangerschaft - auf die er seiner Freundin nie geantwortet habe - angesichts der andernorts geschilderten Heiratsabsicht und ihrer beider Gleichgültigkeit gegenüber ihren unterschiedlichen Religionen kaum nachvollziehbar, dass es ihm sodann nicht gelungen sei, die angeblichen Drohnachrichten der Familie seiner Freundin an ihn zeitlich widerspruchsfrei zu verorten, und grosse Teile seiner Schilderungen - unabhängig davon, ob es um seine persönlichen Probleme, die Bedrohung seiner Familie oder die allgemeine Sicherheitslage in der ARK gegangen sei - auf dieselbe detailarme, lineare und unpersönliche Weise vorgetragen worden seien, dass seinen Fluchtgründen überdies selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zukomme, da in der ARK - trotz gewisser Vorbehalte - grundsätzlich eine genügende Schutzinfrastruktur vor Übergriffen Dritter bestehe, und der Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden überhaupt nicht um Schutz ersucht habe, dass schliesslich den Akten auch im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit keine Hinweise auf Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu entnehmen seien, dass sein chaldäisch-katholischer Glaube keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöge, zumal Christen im Irak keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, und insbesondere die nordirakischen Behörden gegenüber Christen schutzwillig und schutzfähig seien, und er im Zusammenhang mit seinem Glauben keine konkreten, individuellen Verfolgungsmassnahmen oder Befürchtungen geltend gemacht habe, dass eine gegen diese Verfügung am 30. Mai 2025 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3949/2025 vom 19. Juni 2025 abgewiesen wurde, wobei die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet wurden und ergänzend erwogen wurde, weder die pauschalen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem weiteren, ihm angeblich nicht bekannten Schicksal seiner angeblichen Freundin, noch die Umstände des Kontaktabbruchs mit seiner Familie liessen eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers - geschweige denn Sorge jedweder Art - vermuten, dass dies in starkem Kontrast sowohl zur angeblich empfundenen Liebe als auch zur Intensität der behaupteten Bedrohung stehe, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst, man werde "diese Sachen konfiszieren" alle Nachrichten und Fotos aus der Zeit ihrer Beziehung gelöscht habe, ebenso wenig überzeugend seien, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte, unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge, wonach zwei bewaffnete Männer Mitte Mai 2025 bei seinen Eltern nach ihm gesucht und diese bedroht hätten, dass angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine Verfolgung sei auf seinen christlichen Glauben zurückzuführen, offensichtlich nicht überzeuge, dass der Beschwerdeführer konkrete, individuelle Nachteile im Zusammenhang mit seinem christlichen Glauben weder für sich noch für seine Familienangehörigen vorgetragen habe, und auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen habe, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schütze, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig sei, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, und der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, wonach ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert und festgehalten habe, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen gehe, dass zu prüfen sei, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen und sich auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen - insbesondere, wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht - eine Prüfung dahingehend aufdränge, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden könne, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und die Existenzsicherung gelingen könne (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10). dass, obwohl das SEM den christlichen Glauben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht erneut thematisiert habe, es keine Gründe zur Annahme gebe, der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich als unzumutbar, zumal entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der gesunde Beschwerdeführer nebst mehrjähriger Berufserfahrung über ein ausgedehntes und tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen könne, weshalb sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweise, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliege, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen sei, II. dass der Beschwerdeführer mit einer an das SEM gerichteten und als «Gesuch um Wiedererwägung und Sistierung der Wegweisung» bezeichneten Eingabe vom 19. Juli 2025 im Wesentlichen geltend machte, er leide an einer akuten Belastungsreaktion, an einer mittelgradigen depressiven Episode, Belastung durch Flüchtlingsstatus, sozialer Belastung sowie an Angststörungen und Suizidgedanken, weshalb er eine regelmässige psychiatrische Betreuung sowie eine medikamentöse Therapie benötige, wobei bei einer Rückkehr in den Irak die Gefahr einer erneuten Traumatisierung sowie die Gefahr eines Suizids aufgrund der Perspektivlosigkeit bestehe und ein solches Szenario gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass er sodann im Juli 2025 vom Bruder seiner Ex-Partnerin unter anderem über Facebook massiv bedroht worden sei, dass der Stamm der D._______, dem die Ex-Partnerin angehöre, bekannt sei für seinen Einfluss, seine Bewaffnung sowie seine engen Kontakte zu verschiedenen lokalen und staatlichen Akteuren, dass aufgrund der feindlichen Haltung dieses Stammes ihm gegenüber, die Rückkehr in den Irak eine Gefahr für sein Leib und Leben darstelle, dass für die eingereichten Beweismittel auf die Akten verwiesen wird (Akten Wiedererwägungsgesuch act. [...]-1/12), dass das SEM mit Verfügung vom 4. November 2025 - eröffnet am 6. November 2025 - die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Eingabe des Beschwerdeführers abwies, die Verfügung vom 28. April 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM im Wesentlichen feststellte, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Todesdrohungen der Familie seiner Ex-Partnerin sowie den Einfluss und die Gewalttätigkeit des Stammes der Familie seiner Ex-Partnerin bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemacht habe, dass hinsichtlich der materiellen Beurteilung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3949/2025 vom 19. Juni 2025 zu verweisen sei, wonach die Asylvorbringen unglaubhaft seien, dass die der Eingabe beigelegte Facebook-Nachricht vom 7. Juli 2025 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, zumal es sich bei dieser nicht um ein fälschungssicheres Beweismittel handle und ihr lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, weshalb auf eine Übersetzung der Nachricht und somit auf eine Prüfung, ob der Inhalt der Nachricht mit dem vom Beschwerdeführer im Gesuch geltend gemachten Inhalt übereinstimme, verzichtet werden könne, dass die Vorbringen in der vorliegenden Eingabe, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2025 vom Bruder der Ex-Partnerin massiv bedroht worden sei, und wonach der Beschwerdeführer aufgrund der feindlichen Gesinnung des Stammes der Ex-Partnerin ihm gegenüber an Leib und Leben gefährdet sei, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden, dass hinsichtlich der geltend gemachten akuten Belastungsreaktion, der mittelgradigen depressiven Episode, Angststörungen und Suizidgedanken sowie der sozialen Belastung festzustellen sei, dass eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat zur Verfügung stehe, und es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation auch zuzumuten sei, diese in Anspruch zu nehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2025 den am 4. Dezember 2025 im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme angeordneten Vollzugsstopp aufhob, die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor-schusses in Höhe von Fr. 2'000.- Frist bis zum 22. Dezember 2025 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert und aufgrund der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses folglich auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind und vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen im Gesuch um Wiedererwägung nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung als der mit Urteil E-3949/2025 vom 19. Juni 2025 getroffenen zu führen, und auf Beschwerdeebene mit den pauschalen Verweisen auf situative kriegerische Ereignisse im Nordirak (Kampfhandlungen des Stammes D._______) ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegenhalten wird, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2025 eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aufsuchte, und diese im Bericht vom gleichen Tag unter anderem eine akute Belastungsreaktion nach Erhalt des abweisenden Urteils und vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen im Irak diagnostizierte, wobei ein weiterer Termin für den 21. Juli 2025 geplant und die Reisefähigkeit nicht gegeben sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen als unglaubhaft erachtet wurden und Belastungsreaktionen nach Erhalt des abweisenden Asylentscheids durch medizinische und psychologische Betreuung aufgefangen werden können, die Frage der Reisefähigkeit sodann ein Aspekt der Vollzugsmodalitäten betrifft, dass kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht und in der Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts weiter entgegengehalten wurde, mithin davon auszugehen ist, dass in Bestätigung der entsprechenden Erwägungen im Urteil E-3949/2025 vom 19. Juni 2025 der Vollzug der Wegweisung sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich erweist, und vollumfänglich auf diese Ausführungen zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.-- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dafür der am 22. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: