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E-2479/2018

E-2479/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger pakistanischer Staatsangehöriger afghanischer Herkunft und schiitischer Religion, mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat am (...) und gelangte über Iran, die Türkei, Griechenland und Deutschland am 10. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wo am 18. November 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12) stattfand. Am 14. Dezember 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A21/14). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, Hazara und Schiiten stünden in Pakistan ständig unter der Gefahr, getötet zu werden. (...) sei auch er selbst mit vier Schüssen angeschossen worden. Ein Afghane und ein Belutsche seien in das (...)geschäft, in dem er damals gearbeitet habe, gekommen und hätten auf ihn und seinen Arbeitskollegen gezielt, nachdem sie seinen Chef - ebenfalls ein Hazara - nicht hätten auffinden können. Er wisse nicht genau, weshalb sie Ziel des Übergriffes geworden seien; es könnte aus Neid, weil ihr Geschäft gut gelaufen sei geschehen sei, allerdings sei es auch üblich, dass auf Hazara und Schiiten geschossen werde. Sein Kollege sei auf der Stelle verstorben, er selbst habe nur durch glücklichen Zufall und einer nachfolgenden langfristigen medizinischen Behandlung überlebt. Die erste Kugel habe ihn ins Gesicht und dann in die Hand getroffen. Er sei hingefallen, woraufhin er mit einem weiteren Schuss in den Hals getroffen worden sei. Die Kugel sei aus dem Mund wieder herausgekommen. Die dritte Kugel habe ihn im Nacken getroffen und sei im Hals stecken geblieben. Die vierte Kugel sei durch die Schulter hindurch geschossen. Er habe noch gehört, wie sein Freund die Täter frage, weshalb sie dies täten, dann habe er das Bewusstsein verloren. Er sei erst im Spital wieder aufgewacht. Sein Vorgesetzter habe in der Folge eine Anzeige bei der Polizei erstattet; sie hätten diesbezüglich aber nie mehr etwas gehört. Der notwendig gewordene einmonatige Aufenthalt im (...)spital sei durch die Regierung finanziert worden; für die Medikamente sei der Onkel des Beschwerdeführers aufgekommen. Nach der Entlassung aus dem Spital, habe er für einen weiteren Monat zu Hause medizinisch behandelt werden müssen. Es sei ihm auch für längere Zeit nicht möglich gewesen zu arbeiten, später habe er im (...)geschäft eines Nachbarn wieder tätig sein können, allerdings zu einem sehr tiefen Verdienst, da der Laden kaum Aufträge generiert habe. Seit dem Vorfall sei er nicht mehr in die Stadt gegangen und habe immer sein Gesicht verhüllt, wenn er nach draussen gegangen sei. Er habe schon viel eher ausreisen wollen, da es ihm aber gesundheitlich lange Zeit schlecht gegangen sei und er keine finanziellen Mittel gehabt habe, sei dies nicht möglich gewesen. Er habe aber in ständiger Angst gelebt. Zu seinen persönlichen Lebensumständen brachte er vor, die Schule nicht beziehungsweise bis zur (...) Klasse besucht zu haben, bevor die Situation so schlecht geworden sei, dass er habe anfangen müssen zu arbeiten. Sein Vater sei (...) an einer Krankheit gestorben. Seine Mutter habe nach dem geschilderten Vorfall (...) einen Anfall erlitten und sei diesem einige Monate später erlegen. Seine vier Geschwister lebten alle noch in B._______. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, noch heute an Schmerzen sowie unter Erinnerungsproblemen zu leiden. Er fange an zu zittern, wenn er an das Erlebte denke. Er habe auch oft Kopfschmerzen und leide unter Schlafproblemen und Alpträumen. Wegen den Schussverletzungen sei er auch heute noch auf medizinische Behandlung angewiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Ausdrucke von Fotographien sowie Dokumente in fremder Sprache und in Kopie ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine pakistanische Identitätskarte mit Ausstellungsdatum vom (...) ein. Diesbezüglich hatte er in der BzP angegeben, nie ein Ausweisdokument besessen zu haben. In der Anhörung zu dieser Aussage befragt, gab er zu Protokoll, er sei ihm bei der BzP nicht gut gegangen, sein Gehirn funktioniere seit dem geschilderten Vorfall nicht mehr richtig, und er sei verwirrt gewesen. B. Mit Verfügung vom 29. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, die geschilderten Vorbringen seien - unabhängig von den auch vorhandenen Unglaubhaftigkeitselementen - flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da weder ein hinreichender Kausalzusammenhang noch eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung vorliege, zumal auch ein asylbeachtliches Motiv fraglich sei. Auch liege keine Kollektivverfolgung vor. Von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei sodann auszugehen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer insbesondere einen Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt der Orthopädie (...), vom 11. April 2018 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer betreffend seine Krankengeschichte Auszüge von Behandlungseinträgen seiner behandelnden Ärzte der Praxis (...) vom 23. September 2015 bis am 15. November 2017 ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, da die Ausreise des Beschwerdeführers (...) Jahre nach dem geltend gemachten Angriff stattgefunden habe, fehle es am nötigen zeitlichen Kausalzusammenhang. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er nach dem Vorfall (...) nämlich keine persönlichen Probleme mehr gehabt. Weshalb er auf dem Arbeitsweg jeweils sein Gesicht verdeckt habe, habe er nicht konkret erklären können. Übergriffe durch Dritte seien sodann nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dass die Polizei bis zur Ausreise des Beschwerdeführers betreffend die Anzeige durch seinen Vorgesetzten noch keine Resultate vorzuweisen gehabt habe, lasse nicht automatisch auf einen fehlenden Schutzwillen oder fehlende Schutzfähigkeit der Behörden schliessen. Schliesslich sei sich der Beschwerdeführer über das Motiv des von ihm geschilderten Angriffs nicht im Klaren gewesen. So habe er in der BzP angegeben, dass auf Schiiten geschossen werde. In der Anhörung habe er zuerst gesagt, dass er den Grund nicht kenne, und auch, dass er mit der geschäftlichen Konkurrenz zusammengehängt habe; die Angreifer hätten zuerst nach seinem Chef gefragt. Ihm sei zum Verhängnis geworden, dass er angefangen habe, in diesem Geschäft zu arbeiten. Falls der Angriff mit der Konkurrenz im Zusammenhang gestanden habe, so fehle es an einem asylrechtlich relevanten Motiv. Falls der Angriff auf den Beschwerdeführer aber erfolgt sei, weil er Schiite sei, fehle es der Verfolgung an einer auf seine Person gerichteten Gezieltheit. Betreffend Kollektivverfolgung führte das SEM aus, zwar anerkenne sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt gegen Hazara herrsche. Die Angriffe, die meist von sunnitischen Extremisten ausgingen, würden sodann weitgehend straflos bleiben, und es bestehe kein oder nur ungenügender staatlicher Schutz davor. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, B._______, sei dabei einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt gegen Schiiten, und die Hazara im Besonderen. Die Häufigkeit und Anzahl der Übergriffe sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemessen an der Zahl der in B._______ und E._______ lebenden Hazara jedoch nicht so hoch, dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Nachdem der Nachweis einer gezielten, auf den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht gelungen sei, reiche es zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft entsprechend nicht aus, dass er der Ethnie der Hazara angehöre und aus Pakistan stamme. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM insbesondere fest, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann, dem es auch nach dem besagten Angriff offensichtlich möglich gewesen sei, in Pakistan als (...) zu arbeiten und so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem verfüge er in Pakistan über einen ihm äusserst wohlgesonnenen Schwager, der bisher bereit und in der Lage gewesen sei, ihm Medikamente sowie die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Über weitere Fakten habe der Beschwerdeführer das SEM im Unklaren gelassen. So habe er in der BzP gesagt, er verfüge über keine Schulbildung und habe nie eine Identitätskarte beantragt. Später habe er jedoch eine Identitätskarte eingereicht, auf welcher der Jahrgang (...) aufgeführt sei, und nicht, wie bis dahin von ihm angegeben, (...). Bei der Anhörung habe er ausserdem angegeben, die Schule bis zur (...) Klasse besucht zu haben. Eine plausible Erklärung zu diesen Widersprüchen habe er nicht geben können. Deshalb könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter beurteilt werden, woraus aber auch nicht einfach auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu schliessen sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Argumentation der Vorinstanz halte einer näheren Prüfung nicht stand. Zunächst lägen subjektive und objektive Gründe im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor, die dazu führten, dass nicht von einem Durchbrechen des zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Angriff und seiner Ausreise auszugehen sei, zumal sich diesbezüglich keine starre zeitliche Grenze festlegen lasse. Dem Beschwerdeführer sei bereits kurz nach dem Attentat geraten worden, seine Heimat zu verlassen, dies sei ihm jedoch insbesondere aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands, seiner finanzielle Lage sowie der schwierigen allgemeinen Lage nicht möglich gewesen. Die Häufigkeit der Angriffe auf Hazara habe nach der Attacke bis zu seiner Ausreise stetig zugenommen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich seit dem Angriff nicht mehr aus den für Hazara etwas sicherer geltenden Regionen hinaus gewagt und begonnen, seine Gesichtszüge, die ihn klar als Hazara kennzeichneten, zu bedecken, um weiteren Mordanschlägen zu entgehen. Seine psychische Verfassung habe sich - zumal nach dem Tod seiner Mutter - zusehends verschlechtert. Auch in körperlicher Hinsicht sei er vor allem anfangs stark eingeschränkt gewesen, und, da er nicht mehr gewagt habe, ausserhalb der Hazara-Schutzzonen zu arbeiten, sei auch seine finanzielle Lage zusehends schlechter geworden. Diese Umstände hätten eine frühere Ausreise verunmöglicht, wobei die wirtschaftliche Einbusse - und damit das Hinauszögern der Ausreise - direkt auf den Angriff zurückzuführen sei. Betreffend die Einschätzung des SEM, wonach im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der unterlassenen Reaktion seitens der Behörden auf die Anzeige nicht automatisch von deren fehlenden Schutzwillen beziehungsweise -fähigkeit auszugehen sei, missachte die Vorinstanz die in Pakistan vorherrschende Situation. Zudem sei der Anschlag auf ihn und seinen Kollegen eindeutig ethnisch beziehungsweise religiös motiviert gewesen, was sich aus seinen Aussagen sowie der wegen seiner Gesichtszüge augenscheinlichen Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara ergebe. Über die Motivation der Täter könne er naturgemäss nur spekulieren, indessen habe er in der BzP drei Mal darauf hingewiesen, dass er angeschossen worden sei, weil er Schiite und Hazara sei. Selbst bei der Suggestivfrage, ob es zutreffe, dass er nicht spezifisch verfolgt, sondern Opfer eines zufälligen Angriffs geworden sei, habe er entsprechend geantwortet. Die Beschreibung des Angriffs deute zudem auf eine beabsichtigte regelrechte Hinrichtung hin, welche nur durch einen glücklichen Zufall nicht zu seinem Tod geführt habe. Seine seither bestehende Furcht, erneut Opfer eines Anschlags zu werden, lasse sich nur mit ethnisch beziehungsweise religiös motivierter Verfolgung gegen ihn und seine Volksgruppe erklären. Weil er wegen seines Äusseren als Hazara zu erkennen sei, habe er - wie bereits ausgeführt - seit dem Angriff jeweils sein Gesicht versteckt, wobei er sich ohnehin nicht mehr getraut habe, sein Wohngebiet zu verlassen. Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, die Angreifer hätten zunächst seinen Chef gesucht, ändere nichts am Vorliegen eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs, zumal dieser ebenfalls Hazara sei. Auch die Quellen wiesen darauf hin, dass Ladenbesitzer in B._______ immer wieder Opfer von gezielten Anschlägen würden; der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff passe vor diesen Hintergrund. Was die Kollektivverfolgung der Hazara betreffe, so habe sich die Vorinstanz auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von 2014 und somit auf eine alte Lagebeurteilung gestützt. Aufgrund der seitherigen Entwicklungen für Hazara in B._______ sei heute von einer anderen, schlimmeren Situation auszugehen beziehungsweise sei der Entscheid des Gerichts aufgrund der heutigen Erkenntnisse überholt. Auch deshalb sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer aus, da er - wie dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei von dessen Unzulässigkeit auszugehen, zumal ihm bei einer Rückkehr eine reale Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe. Entsprechendes sei auch in einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2016 festgestellt worden. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Zugehörigkeit zu den Hazara bereits ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit darstelle. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen noch heute an den Folgen der Schusswunden leide und auch stark traumatisiert sei. Seine Geschwister lebten zwar noch in B._______, jedoch seien auch sie den harschen Lebensbedingungen in den Hazara-Ghettos ausgesetzt und könnten sich wirtschaftlich kaum über Wasser halten. Sein Schwager sei ihm zwar wohlgesinnt, er habe für seine medizinische Behandlung sowie die Ausreisekosten jedoch bereits seinen Laden und damit seine Existenzgrundlage aufgegeben. Auf weitere Unterstützung könne er nicht hoffen beziehungsweise stehe er bei ihm in der Schuld. Aufgrund der Lebensumstände wäre der Beschwerdeführer gezwungen, in den Schutzzonen eine Arbeitsstelle zu finden, was ihm einerseits aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung äusserst schwer fallen und andererseits wegen der prekären Lage in diesen Gebieten kaum möglich sein dürfte. Ihm stehe sodann keine innerstaatliche Fluchtalternative (recte unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs: Aufenthaltsalternative) zur Verfügung.

E. 6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Begründung des SEM sowohl betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl als auch hinsichtlich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse mangelhaft ausgefallen ist.

E. 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Zu prüfen ist zudem, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Betroffenen noch aktuell gewesen ist beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise zu bejahen ist (BVGE 2009/51 E. 4.2.5).

E. 6.3.1 Das Vorliegen eines solchen zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten Angriff und seiner Ausreise verneinte das SEM. Dies mit der alleinigen Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem Überfall keine weiteren Übergriffe mehr erlebt und ihm erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall zur Ausreise geraten worden sei beziehungsweise er begonnen habe, diese zu organisieren sowie, dass er nicht habe konkrete Angaben machen können, weshalb er sein Gesicht nach dem Überfall verdeckt habe. Indessen prüfte es weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht früher habe ausreisen können (vgl. insb. A21 F55, F65ff.) noch ging es im erforderlichen Masse der Frage nach, ob für ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise noch eine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden hatte beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt besteht. Insbesondere zu berücksichtigen wäre dabei gewesen, dass, wer bereits einmal Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört denn auch (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung, schliesst aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann. Ausschlaggebend ist dabei, ob im Zeitpunkt der Ausreise nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hatte und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. ausführlich BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Das SEM unterliess es, sich zu diesem entscheidenden Punkt in der Asylbegründung zu äussern, obwohl es offenbar die kritische Lage für Hazara in Pakistan, und insbesondere in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat. Hinzu kommt, dass das Argument, wonach der Beschwerdeführer den Grund, weshalb er auf dem Arbeitsweg jeweils sein Gesicht verdeckt habe, nicht konkret habe erklären können, angesichts der leichten Erkennbarkeit von Hazara, was ihre ethnische und religiöse Zugehörigkeit betrifft, offensichtlich nicht überzeugt. Weitere relevante Sachverhaltsumstände - so etwa den prekären gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, der ihn an der Ausreise gehindert habe, der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er sich nach dem Vorfall in seinem Bewegungsradius noch mehr eingeschränkt habe und seine deutlich geäusserte Furcht, erneut Opfer eines Überfalls zu werden (vgl. insb. A21 F40, 41, 51, 78) - liess es unberücksichtigt.

E. 6.3.2 Was die Ausführungen des SEM zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden im Fall von Gewalt gegen Schiiten und Hazara betrifft, so führte es einerseits aus, der Umstand, dass die Polizei trotz der Anzeige des Chefs des Beschwerdeführers nicht tätig geworden sei, lasse nicht automatisch auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der Behörden schliessen (vgl. Verfügung E. II/2), ohne allerdings auch nur annähernd zu begründen, wieso der Beschwerdeführer, der bereits konkret einen Übergriff erlebt hatte, auf hinreichenden Schutz im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zählen könne. In der Erwägung II/3, S. 4 oben, führte das SEM demgegenüber aus, es komme in Pakistan immer wieder zu religiös motivierten Gewaltakten, wobei der pakistanische Staat in der Regel entweder nicht willig oder nicht in der Lage sei, die Hazara vor solchen Übergriffen zu schützen. Diese Erwägungen sind widersprüchlich, zumal die Aussage des Beschwerdeführers die Vermutung, wonach die Behörden in solchen Fällen keinen adäquaten Schutz gewährleisteten, gerade zu bestätigten scheint. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bereits in der BzP darauf hingewiesen, dass er nicht wisse, ob die Polizei jemals etwas getan habe (vgl. A5 F 7.02 S. 8) beziehungsweise habe die Polizei sie gemäss Aussagen in der Anhörung nie darüber informiert, dass die Täter gefasst worden wären (vgl. A21 F76). Da im Fall von Pakistan keine gesetzliche Regelvermutung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bstb. a AsylG besteht, wonach dort von behördlichen Schutzstrukturen auszugehen ist, das SEM - wie gerade erwähnt - im Falle von Hazara dann auch noch eher vom Gegenteil ausgeht, wäre die Vorinstanz zwingend gehalten gewesen, dicht zu begründen, weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers von einem hinreichenden Schutz auszugehen ist. Es fällt auch auf, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung keinerlei Fragen zur Anzeige und allfälligen Massnahmen seitens der Polizei gestellt wurden. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nur dank den Fragen der Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung als knapp erstellt erachtet werden (vgl. A21 F75).

E. 6.3.3 Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen des SEM zum fehlenden asylrechtlich erheblichen Motiv und zur fehlenden Gezieltheit der Verfolgung keineswegs. Diesbezüglich führte das SEM aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den Grund des geschilderten Übergriffs darzulegen. Falls der Angriff auf den Laden mit der geschäftlichen Konkurrenz im Zusammenhang gestanden habe, fehle es ihm an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv. Falls der Angriff aber erfolgt sei, weil er Schiit sei, fehle es ihm an einer auf ihn gerichteten Gezieltheit. Diese Begründung ist offensichtlich unzulässig, zumal das SEM nicht näher darlegt, inwiefern es denn an der Gezieltheit fehlen sollte, wäre von einem asylrelevanten Motiv auszugehen. Die Gezieltheit einer Verfolgung setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass dem Verfolger die verfolgte Person bekannt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die verfolgte Person zur Zielgruppe des Verfolgers gehört und die Wirkung der Verfolgung in dieser Person eintritt (vgl. eingehend Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 75ff.). Mit den direkt auf den Beschwerdeführer gerichteten Schüssen, welche schwere gesundheitliche Schäden zur Folge hatten, ist der Angriff geradezu offensichtlich gezielt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Täter ursprünglich die Absicht gehabt hätten, den Chef des Beschwerdeführers zu treffen. Unter diesen Umständen hätte das SEM die Frage nach einem asylrechtlich erheblichen Motiv nicht offenlassen dürfen beziehungsweise hätte es sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Lage vor Ort vertiefter auseinandersetzen müssen. Nicht beachtet hat das SEM etwa, dass der Beschwerdeführer - wie in der Rechtmitteleingabe zu Recht vorgebracht - angab, dass der Ladenbesitzer ebenfalls Hazara gewesen sei (vgl. A21 F23). In der Beschwerde wurde sodann ausführlich dargelegt, dass solche Übergriffe auf Geschäfte von Hazara häufig seien (vgl. insb. die dortigen Hinweise in der Beschwerde S. 10f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage des Sachbearbeiters in der BzP, ob er (Sachbearbeiter) richtigerweise davon ausgehe, dass er (Beschwerdeführer) nicht spezifisch verfolgt, sondern zufällig angegriffen worden sei (vgl. A5 F7.01 S. 8), eine unzulässige Suggestivfrage darstellt. Allerdings fällt die Antwort des Beschwerdeführers dann ohnehin zu seinen Gunsten aus. Schliesslich ist klarzustellen, dass es nicht am Beschwerdeführer liegen kann, schlüssig ein asylrechtlich erhebliches Motiv darzutun, vielmehr merkt er zu Recht an, er könne letztlich nur darüber spekulieren. Allerdings kann festgehalten werden, dass seine Vorbringen, die sich ohne weiteres mit der auch vom SEM als prekär erkannten Situation der Hazara in Pakistan vereinbaren lassen, ein asylrechtlich relevantes Motiv nahelegen.

E. 6.4.1 Nachdem das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, prüfte es in der angefochtenen Verfügung allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Obwohl es den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall nicht per se für unglaubhaft erachtet hat - eine hinreichende anderslautende Begründung fehlt jedenfalls -, eine hohe allgemeine Gewalt gegen Hazara in seiner Heimatregion des Beschwerdeführers anerkennt sowie von der fehlenden, jedenfalls ungenügenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden ausgeht, setzt es sich nicht weiter mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auseinander, sondern beschränkt sich auf den üblichen Textbaustein und bemerkt ohne weitere Begründung, es lägen keine Hinweise für eine unter Art. 3 EMRK verbotene Behandlung vor. In Anbetracht der auch vom SEM anerkannten problematischen Lage vor Ort ist damit die Begründungpflicht offensichtlich verletzt, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal Opfer eines Übergriffs geworden ist.

E. 6.4.2 Noch augenfälliger ist die Verfehlung des SEM in Bezug auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bereits die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Dabei reicht ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ergibt und über die schwierige generelle Lage hinausgeht, aus, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (BVGE 2014/32 E.9.4). Diese Rechtsprechung lässt das SEM in seinen Erwägungen unerwähnt. Zwar weist es daraufhin, dass der Beschwerdeführer jung und in der Lage gewesen sei, auch nach dem Übergriff Arbeit zu finden, sowie von seinem Schwager finanziell unterstützt werde (vgl. Verfügung S. 5). Mit dem Argument, bezüglich weiteren Informationen zu seiner Person habe er das SEM im Unklaren gelassen, geht es dann jedoch nicht weiter auf mögliche Unzumutbarkeitsgründe ein (vgl. ebd.), sondern bricht die Prüfung in sinngemässer Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung ab. Dies obwohl es im Rahmen der Prüfung der Asylgründe keinerlei Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers geäussert hatte. Einzig aufgrund der widersprüchlichen Angabe zum Schulbesuch und des erst verspäteten Einreichens der Identitätskarte auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers zu schliessen, ist als verfehlt zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, was für Vorteile sich der Beschwerdeführer durch die zunächst zurückgehaltenen Informationen beziehungsweise das spätere Einreichen des Dokuments hätte verschaffen sollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits von Anfang an auf die erheblichen gesundheitlichen Probleme (vgl. insb. A5 F8.02; A21 F10, F70) sowie die Schwierigkeiten, Arbeit zu finden beziehungsweise seine Existenz zu sichern, hingewiesen hatte (vgl. insb. A21 F17f., F21f.). Diese Umstände hätten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zwingend berücksichtigt werden müssen.

E. 6.5 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe - insbesondere etwa dem zu Recht aufgeführten Hinweis, dass sich das SEM bei der Beurteilung der Kollektivverfolgung auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von 2014 abstützte ohne sich mit der aktuellen Lage auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde S. 11) -, näher einzugehen, weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat einer neuen Verfügung den vollständig erstellten Sachverhalt zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe und den eingereichten Beweismitteln hat es sich in sachgerechter Weise auseinanderzusetzen, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.

E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-chen. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird damit hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 29. März 2018 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2479/2018 Urteil vom 31. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger pakistanischer Staatsangehöriger afghanischer Herkunft und schiitischer Religion, mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat am (...) und gelangte über Iran, die Türkei, Griechenland und Deutschland am 10. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wo am 18. November 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12) stattfand. Am 14. Dezember 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A21/14). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, Hazara und Schiiten stünden in Pakistan ständig unter der Gefahr, getötet zu werden. (...) sei auch er selbst mit vier Schüssen angeschossen worden. Ein Afghane und ein Belutsche seien in das (...)geschäft, in dem er damals gearbeitet habe, gekommen und hätten auf ihn und seinen Arbeitskollegen gezielt, nachdem sie seinen Chef - ebenfalls ein Hazara - nicht hätten auffinden können. Er wisse nicht genau, weshalb sie Ziel des Übergriffes geworden seien; es könnte aus Neid, weil ihr Geschäft gut gelaufen sei geschehen sei, allerdings sei es auch üblich, dass auf Hazara und Schiiten geschossen werde. Sein Kollege sei auf der Stelle verstorben, er selbst habe nur durch glücklichen Zufall und einer nachfolgenden langfristigen medizinischen Behandlung überlebt. Die erste Kugel habe ihn ins Gesicht und dann in die Hand getroffen. Er sei hingefallen, woraufhin er mit einem weiteren Schuss in den Hals getroffen worden sei. Die Kugel sei aus dem Mund wieder herausgekommen. Die dritte Kugel habe ihn im Nacken getroffen und sei im Hals stecken geblieben. Die vierte Kugel sei durch die Schulter hindurch geschossen. Er habe noch gehört, wie sein Freund die Täter frage, weshalb sie dies täten, dann habe er das Bewusstsein verloren. Er sei erst im Spital wieder aufgewacht. Sein Vorgesetzter habe in der Folge eine Anzeige bei der Polizei erstattet; sie hätten diesbezüglich aber nie mehr etwas gehört. Der notwendig gewordene einmonatige Aufenthalt im (...)spital sei durch die Regierung finanziert worden; für die Medikamente sei der Onkel des Beschwerdeführers aufgekommen. Nach der Entlassung aus dem Spital, habe er für einen weiteren Monat zu Hause medizinisch behandelt werden müssen. Es sei ihm auch für längere Zeit nicht möglich gewesen zu arbeiten, später habe er im (...)geschäft eines Nachbarn wieder tätig sein können, allerdings zu einem sehr tiefen Verdienst, da der Laden kaum Aufträge generiert habe. Seit dem Vorfall sei er nicht mehr in die Stadt gegangen und habe immer sein Gesicht verhüllt, wenn er nach draussen gegangen sei. Er habe schon viel eher ausreisen wollen, da es ihm aber gesundheitlich lange Zeit schlecht gegangen sei und er keine finanziellen Mittel gehabt habe, sei dies nicht möglich gewesen. Er habe aber in ständiger Angst gelebt. Zu seinen persönlichen Lebensumständen brachte er vor, die Schule nicht beziehungsweise bis zur (...) Klasse besucht zu haben, bevor die Situation so schlecht geworden sei, dass er habe anfangen müssen zu arbeiten. Sein Vater sei (...) an einer Krankheit gestorben. Seine Mutter habe nach dem geschilderten Vorfall (...) einen Anfall erlitten und sei diesem einige Monate später erlegen. Seine vier Geschwister lebten alle noch in B._______. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, noch heute an Schmerzen sowie unter Erinnerungsproblemen zu leiden. Er fange an zu zittern, wenn er an das Erlebte denke. Er habe auch oft Kopfschmerzen und leide unter Schlafproblemen und Alpträumen. Wegen den Schussverletzungen sei er auch heute noch auf medizinische Behandlung angewiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Ausdrucke von Fotographien sowie Dokumente in fremder Sprache und in Kopie ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine pakistanische Identitätskarte mit Ausstellungsdatum vom (...) ein. Diesbezüglich hatte er in der BzP angegeben, nie ein Ausweisdokument besessen zu haben. In der Anhörung zu dieser Aussage befragt, gab er zu Protokoll, er sei ihm bei der BzP nicht gut gegangen, sein Gehirn funktioniere seit dem geschilderten Vorfall nicht mehr richtig, und er sei verwirrt gewesen. B. Mit Verfügung vom 29. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, die geschilderten Vorbringen seien - unabhängig von den auch vorhandenen Unglaubhaftigkeitselementen - flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da weder ein hinreichender Kausalzusammenhang noch eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung vorliege, zumal auch ein asylbeachtliches Motiv fraglich sei. Auch liege keine Kollektivverfolgung vor. Von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sei sodann auszugehen. C. Mit Eingabe vom 27. April 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer insbesondere einen Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt der Orthopädie (...), vom 11. April 2018 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer betreffend seine Krankengeschichte Auszüge von Behandlungseinträgen seiner behandelnden Ärzte der Praxis (...) vom 23. September 2015 bis am 15. November 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, da die Ausreise des Beschwerdeführers (...) Jahre nach dem geltend gemachten Angriff stattgefunden habe, fehle es am nötigen zeitlichen Kausalzusammenhang. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er nach dem Vorfall (...) nämlich keine persönlichen Probleme mehr gehabt. Weshalb er auf dem Arbeitsweg jeweils sein Gesicht verdeckt habe, habe er nicht konkret erklären können. Übergriffe durch Dritte seien sodann nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dass die Polizei bis zur Ausreise des Beschwerdeführers betreffend die Anzeige durch seinen Vorgesetzten noch keine Resultate vorzuweisen gehabt habe, lasse nicht automatisch auf einen fehlenden Schutzwillen oder fehlende Schutzfähigkeit der Behörden schliessen. Schliesslich sei sich der Beschwerdeführer über das Motiv des von ihm geschilderten Angriffs nicht im Klaren gewesen. So habe er in der BzP angegeben, dass auf Schiiten geschossen werde. In der Anhörung habe er zuerst gesagt, dass er den Grund nicht kenne, und auch, dass er mit der geschäftlichen Konkurrenz zusammengehängt habe; die Angreifer hätten zuerst nach seinem Chef gefragt. Ihm sei zum Verhängnis geworden, dass er angefangen habe, in diesem Geschäft zu arbeiten. Falls der Angriff mit der Konkurrenz im Zusammenhang gestanden habe, so fehle es an einem asylrechtlich relevanten Motiv. Falls der Angriff auf den Beschwerdeführer aber erfolgt sei, weil er Schiite sei, fehle es der Verfolgung an einer auf seine Person gerichteten Gezieltheit. Betreffend Kollektivverfolgung führte das SEM aus, zwar anerkenne sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt gegen Hazara herrsche. Die Angriffe, die meist von sunnitischen Extremisten ausgingen, würden sodann weitgehend straflos bleiben, und es bestehe kein oder nur ungenügender staatlicher Schutz davor. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, B._______, sei dabei einer der grossen Brennpunkte der religiösen Gewalt gegen Schiiten, und die Hazara im Besonderen. Die Häufigkeit und Anzahl der Übergriffe sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemessen an der Zahl der in B._______ und E._______ lebenden Hazara jedoch nicht so hoch, dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Nachdem der Nachweis einer gezielten, auf den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht gelungen sei, reiche es zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft entsprechend nicht aus, dass er der Ethnie der Hazara angehöre und aus Pakistan stamme. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM insbesondere fest, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann, dem es auch nach dem besagten Angriff offensichtlich möglich gewesen sei, in Pakistan als (...) zu arbeiten und so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem verfüge er in Pakistan über einen ihm äusserst wohlgesonnenen Schwager, der bisher bereit und in der Lage gewesen sei, ihm Medikamente sowie die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Über weitere Fakten habe der Beschwerdeführer das SEM im Unklaren gelassen. So habe er in der BzP gesagt, er verfüge über keine Schulbildung und habe nie eine Identitätskarte beantragt. Später habe er jedoch eine Identitätskarte eingereicht, auf welcher der Jahrgang (...) aufgeführt sei, und nicht, wie bis dahin von ihm angegeben, (...). Bei der Anhörung habe er ausserdem angegeben, die Schule bis zur (...) Klasse besucht zu haben. Eine plausible Erklärung zu diesen Widersprüchen habe er nicht geben können. Deshalb könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter beurteilt werden, woraus aber auch nicht einfach auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu schliessen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Argumentation der Vorinstanz halte einer näheren Prüfung nicht stand. Zunächst lägen subjektive und objektive Gründe im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor, die dazu führten, dass nicht von einem Durchbrechen des zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Angriff und seiner Ausreise auszugehen sei, zumal sich diesbezüglich keine starre zeitliche Grenze festlegen lasse. Dem Beschwerdeführer sei bereits kurz nach dem Attentat geraten worden, seine Heimat zu verlassen, dies sei ihm jedoch insbesondere aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands, seiner finanzielle Lage sowie der schwierigen allgemeinen Lage nicht möglich gewesen. Die Häufigkeit der Angriffe auf Hazara habe nach der Attacke bis zu seiner Ausreise stetig zugenommen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich seit dem Angriff nicht mehr aus den für Hazara etwas sicherer geltenden Regionen hinaus gewagt und begonnen, seine Gesichtszüge, die ihn klar als Hazara kennzeichneten, zu bedecken, um weiteren Mordanschlägen zu entgehen. Seine psychische Verfassung habe sich - zumal nach dem Tod seiner Mutter - zusehends verschlechtert. Auch in körperlicher Hinsicht sei er vor allem anfangs stark eingeschränkt gewesen, und, da er nicht mehr gewagt habe, ausserhalb der Hazara-Schutzzonen zu arbeiten, sei auch seine finanzielle Lage zusehends schlechter geworden. Diese Umstände hätten eine frühere Ausreise verunmöglicht, wobei die wirtschaftliche Einbusse - und damit das Hinauszögern der Ausreise - direkt auf den Angriff zurückzuführen sei. Betreffend die Einschätzung des SEM, wonach im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der unterlassenen Reaktion seitens der Behörden auf die Anzeige nicht automatisch von deren fehlenden Schutzwillen beziehungsweise -fähigkeit auszugehen sei, missachte die Vorinstanz die in Pakistan vorherrschende Situation. Zudem sei der Anschlag auf ihn und seinen Kollegen eindeutig ethnisch beziehungsweise religiös motiviert gewesen, was sich aus seinen Aussagen sowie der wegen seiner Gesichtszüge augenscheinlichen Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara ergebe. Über die Motivation der Täter könne er naturgemäss nur spekulieren, indessen habe er in der BzP drei Mal darauf hingewiesen, dass er angeschossen worden sei, weil er Schiite und Hazara sei. Selbst bei der Suggestivfrage, ob es zutreffe, dass er nicht spezifisch verfolgt, sondern Opfer eines zufälligen Angriffs geworden sei, habe er entsprechend geantwortet. Die Beschreibung des Angriffs deute zudem auf eine beabsichtigte regelrechte Hinrichtung hin, welche nur durch einen glücklichen Zufall nicht zu seinem Tod geführt habe. Seine seither bestehende Furcht, erneut Opfer eines Anschlags zu werden, lasse sich nur mit ethnisch beziehungsweise religiös motivierter Verfolgung gegen ihn und seine Volksgruppe erklären. Weil er wegen seines Äusseren als Hazara zu erkennen sei, habe er - wie bereits ausgeführt - seit dem Angriff jeweils sein Gesicht versteckt, wobei er sich ohnehin nicht mehr getraut habe, sein Wohngebiet zu verlassen. Dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe, die Angreifer hätten zunächst seinen Chef gesucht, ändere nichts am Vorliegen eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs, zumal dieser ebenfalls Hazara sei. Auch die Quellen wiesen darauf hin, dass Ladenbesitzer in B._______ immer wieder Opfer von gezielten Anschlägen würden; der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff passe vor diesen Hintergrund. Was die Kollektivverfolgung der Hazara betreffe, so habe sich die Vorinstanz auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von 2014 und somit auf eine alte Lagebeurteilung gestützt. Aufgrund der seitherigen Entwicklungen für Hazara in B._______ sei heute von einer anderen, schlimmeren Situation auszugehen beziehungsweise sei der Entscheid des Gerichts aufgrund der heutigen Erkenntnisse überholt. Auch deshalb sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte der Beschwerdeführer aus, da er - wie dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei von dessen Unzulässigkeit auszugehen, zumal ihm bei einer Rückkehr eine reale Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe. Entsprechendes sei auch in einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2016 festgestellt worden. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Zugehörigkeit zu den Hazara bereits ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit darstelle. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen noch heute an den Folgen der Schusswunden leide und auch stark traumatisiert sei. Seine Geschwister lebten zwar noch in B._______, jedoch seien auch sie den harschen Lebensbedingungen in den Hazara-Ghettos ausgesetzt und könnten sich wirtschaftlich kaum über Wasser halten. Sein Schwager sei ihm zwar wohlgesinnt, er habe für seine medizinische Behandlung sowie die Ausreisekosten jedoch bereits seinen Laden und damit seine Existenzgrundlage aufgegeben. Auf weitere Unterstützung könne er nicht hoffen beziehungsweise stehe er bei ihm in der Schuld. Aufgrund der Lebensumstände wäre der Beschwerdeführer gezwungen, in den Schutzzonen eine Arbeitsstelle zu finden, was ihm einerseits aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung äusserst schwer fallen und andererseits wegen der prekären Lage in diesen Gebieten kaum möglich sein dürfte. Ihm stehe sodann keine innerstaatliche Fluchtalternative (recte unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs: Aufenthaltsalternative) zur Verfügung. 6. 6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 6.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Begründung des SEM sowohl betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl als auch hinsichtlich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse mangelhaft ausgefallen ist. 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Zu prüfen ist zudem, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Betroffenen noch aktuell gewesen ist beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise zu bejahen ist (BVGE 2009/51 E. 4.2.5). 6.3.1 Das Vorliegen eines solchen zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten Angriff und seiner Ausreise verneinte das SEM. Dies mit der alleinigen Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem Überfall keine weiteren Übergriffe mehr erlebt und ihm erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall zur Ausreise geraten worden sei beziehungsweise er begonnen habe, diese zu organisieren sowie, dass er nicht habe konkrete Angaben machen können, weshalb er sein Gesicht nach dem Überfall verdeckt habe. Indessen prüfte es weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht früher habe ausreisen können (vgl. insb. A21 F55, F65ff.) noch ging es im erforderlichen Masse der Frage nach, ob für ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise noch eine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden hatte beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt besteht. Insbesondere zu berücksichtigen wäre dabei gewesen, dass, wer bereits einmal Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört denn auch (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung, schliesst aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann. Ausschlaggebend ist dabei, ob im Zeitpunkt der Ausreise nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hatte und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. ausführlich BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Das SEM unterliess es, sich zu diesem entscheidenden Punkt in der Asylbegründung zu äussern, obwohl es offenbar die kritische Lage für Hazara in Pakistan, und insbesondere in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat. Hinzu kommt, dass das Argument, wonach der Beschwerdeführer den Grund, weshalb er auf dem Arbeitsweg jeweils sein Gesicht verdeckt habe, nicht konkret habe erklären können, angesichts der leichten Erkennbarkeit von Hazara, was ihre ethnische und religiöse Zugehörigkeit betrifft, offensichtlich nicht überzeugt. Weitere relevante Sachverhaltsumstände - so etwa den prekären gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, der ihn an der Ausreise gehindert habe, der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er sich nach dem Vorfall in seinem Bewegungsradius noch mehr eingeschränkt habe und seine deutlich geäusserte Furcht, erneut Opfer eines Überfalls zu werden (vgl. insb. A21 F40, 41, 51, 78) - liess es unberücksichtigt. 6.3.2 Was die Ausführungen des SEM zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden im Fall von Gewalt gegen Schiiten und Hazara betrifft, so führte es einerseits aus, der Umstand, dass die Polizei trotz der Anzeige des Chefs des Beschwerdeführers nicht tätig geworden sei, lasse nicht automatisch auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der Behörden schliessen (vgl. Verfügung E. II/2), ohne allerdings auch nur annähernd zu begründen, wieso der Beschwerdeführer, der bereits konkret einen Übergriff erlebt hatte, auf hinreichenden Schutz im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zählen könne. In der Erwägung II/3, S. 4 oben, führte das SEM demgegenüber aus, es komme in Pakistan immer wieder zu religiös motivierten Gewaltakten, wobei der pakistanische Staat in der Regel entweder nicht willig oder nicht in der Lage sei, die Hazara vor solchen Übergriffen zu schützen. Diese Erwägungen sind widersprüchlich, zumal die Aussage des Beschwerdeführers die Vermutung, wonach die Behörden in solchen Fällen keinen adäquaten Schutz gewährleisteten, gerade zu bestätigten scheint. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bereits in der BzP darauf hingewiesen, dass er nicht wisse, ob die Polizei jemals etwas getan habe (vgl. A5 F 7.02 S. 8) beziehungsweise habe die Polizei sie gemäss Aussagen in der Anhörung nie darüber informiert, dass die Täter gefasst worden wären (vgl. A21 F76). Da im Fall von Pakistan keine gesetzliche Regelvermutung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bstb. a AsylG besteht, wonach dort von behördlichen Schutzstrukturen auszugehen ist, das SEM - wie gerade erwähnt - im Falle von Hazara dann auch noch eher vom Gegenteil ausgeht, wäre die Vorinstanz zwingend gehalten gewesen, dicht zu begründen, weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers von einem hinreichenden Schutz auszugehen ist. Es fällt auch auf, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung keinerlei Fragen zur Anzeige und allfälligen Massnahmen seitens der Polizei gestellt wurden. Der diesbezügliche Sachverhalt kann nur dank den Fragen der Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung als knapp erstellt erachtet werden (vgl. A21 F75). 6.3.3 Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen des SEM zum fehlenden asylrechtlich erheblichen Motiv und zur fehlenden Gezieltheit der Verfolgung keineswegs. Diesbezüglich führte das SEM aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den Grund des geschilderten Übergriffs darzulegen. Falls der Angriff auf den Laden mit der geschäftlichen Konkurrenz im Zusammenhang gestanden habe, fehle es ihm an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv. Falls der Angriff aber erfolgt sei, weil er Schiit sei, fehle es ihm an einer auf ihn gerichteten Gezieltheit. Diese Begründung ist offensichtlich unzulässig, zumal das SEM nicht näher darlegt, inwiefern es denn an der Gezieltheit fehlen sollte, wäre von einem asylrelevanten Motiv auszugehen. Die Gezieltheit einer Verfolgung setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass dem Verfolger die verfolgte Person bekannt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die verfolgte Person zur Zielgruppe des Verfolgers gehört und die Wirkung der Verfolgung in dieser Person eintritt (vgl. eingehend Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 75ff.). Mit den direkt auf den Beschwerdeführer gerichteten Schüssen, welche schwere gesundheitliche Schäden zur Folge hatten, ist der Angriff geradezu offensichtlich gezielt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Täter ursprünglich die Absicht gehabt hätten, den Chef des Beschwerdeführers zu treffen. Unter diesen Umständen hätte das SEM die Frage nach einem asylrechtlich erheblichen Motiv nicht offenlassen dürfen beziehungsweise hätte es sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und der Lage vor Ort vertiefter auseinandersetzen müssen. Nicht beachtet hat das SEM etwa, dass der Beschwerdeführer - wie in der Rechtmitteleingabe zu Recht vorgebracht - angab, dass der Ladenbesitzer ebenfalls Hazara gewesen sei (vgl. A21 F23). In der Beschwerde wurde sodann ausführlich dargelegt, dass solche Übergriffe auf Geschäfte von Hazara häufig seien (vgl. insb. die dortigen Hinweise in der Beschwerde S. 10f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage des Sachbearbeiters in der BzP, ob er (Sachbearbeiter) richtigerweise davon ausgehe, dass er (Beschwerdeführer) nicht spezifisch verfolgt, sondern zufällig angegriffen worden sei (vgl. A5 F7.01 S. 8), eine unzulässige Suggestivfrage darstellt. Allerdings fällt die Antwort des Beschwerdeführers dann ohnehin zu seinen Gunsten aus. Schliesslich ist klarzustellen, dass es nicht am Beschwerdeführer liegen kann, schlüssig ein asylrechtlich erhebliches Motiv darzutun, vielmehr merkt er zu Recht an, er könne letztlich nur darüber spekulieren. Allerdings kann festgehalten werden, dass seine Vorbringen, die sich ohne weiteres mit der auch vom SEM als prekär erkannten Situation der Hazara in Pakistan vereinbaren lassen, ein asylrechtlich relevantes Motiv nahelegen. 6.4 6.4.1 Nachdem das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, prüfte es in der angefochtenen Verfügung allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Obwohl es den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall nicht per se für unglaubhaft erachtet hat - eine hinreichende anderslautende Begründung fehlt jedenfalls -, eine hohe allgemeine Gewalt gegen Hazara in seiner Heimatregion des Beschwerdeführers anerkennt sowie von der fehlenden, jedenfalls ungenügenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden ausgeht, setzt es sich nicht weiter mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auseinander, sondern beschränkt sich auf den üblichen Textbaustein und bemerkt ohne weitere Begründung, es lägen keine Hinweise für eine unter Art. 3 EMRK verbotene Behandlung vor. In Anbetracht der auch vom SEM anerkannten problematischen Lage vor Ort ist damit die Begründungpflicht offensichtlich verletzt, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal Opfer eines Übergriffs geworden ist. 6.4.2 Noch augenfälliger ist die Verfehlung des SEM in Bezug auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bereits die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Dabei reicht ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ergibt und über die schwierige generelle Lage hinausgeht, aus, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (BVGE 2014/32 E.9.4). Diese Rechtsprechung lässt das SEM in seinen Erwägungen unerwähnt. Zwar weist es daraufhin, dass der Beschwerdeführer jung und in der Lage gewesen sei, auch nach dem Übergriff Arbeit zu finden, sowie von seinem Schwager finanziell unterstützt werde (vgl. Verfügung S. 5). Mit dem Argument, bezüglich weiteren Informationen zu seiner Person habe er das SEM im Unklaren gelassen, geht es dann jedoch nicht weiter auf mögliche Unzumutbarkeitsgründe ein (vgl. ebd.), sondern bricht die Prüfung in sinngemässer Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung ab. Dies obwohl es im Rahmen der Prüfung der Asylgründe keinerlei Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers geäussert hatte. Einzig aufgrund der widersprüchlichen Angabe zum Schulbesuch und des erst verspäteten Einreichens der Identitätskarte auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers zu schliessen, ist als verfehlt zu erachten, zumal nicht ersichtlich ist, was für Vorteile sich der Beschwerdeführer durch die zunächst zurückgehaltenen Informationen beziehungsweise das spätere Einreichen des Dokuments hätte verschaffen sollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits von Anfang an auf die erheblichen gesundheitlichen Probleme (vgl. insb. A5 F8.02; A21 F10, F70) sowie die Schwierigkeiten, Arbeit zu finden beziehungsweise seine Existenz zu sichern, hingewiesen hatte (vgl. insb. A21 F17f., F21f.). Diese Umstände hätten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zwingend berücksichtigt werden müssen. 6.5 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe - insbesondere etwa dem zu Recht aufgeführten Hinweis, dass sich das SEM bei der Beurteilung der Kollektivverfolgung auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von 2014 abstützte ohne sich mit der aktuellen Lage auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde S. 11) -, näher einzugehen, weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat einer neuen Verfügung den vollständig erstellten Sachverhalt zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe und den eingereichten Beweismitteln hat es sich in sachgerechter Weise auseinanderzusetzen, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.

7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-chen. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird damit hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 29. März 2018 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler