Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Dezember 2019 ein Asylgesuch. Er gab an, am (...) in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo (fortan: Kongo) geboren worden und kongolesischer Staatsangehörigkeit zu sein (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 01, Personalienblatt). B. Am 5. Februar 2020 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (vi-act. 18, EB); in diesem Zusammenhang wurden gesondert Antworten zu «medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung» erhoben (vi-act. 13). Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, der Ethnie der Hutu anzugehören. Seine Eltern stammten aus dem Kongo, die Grosseltern noch aus Ruanda. Er sei 15 Jahre alt; es sei normal, sein Geburtsdatum zu kennen. Er selbst kenne seines - den (...) - seit ca. neun oder zehn Jahren, seitdem sich ein Kind überlegen könne, wann es Geburtstag habe. Geboren sei er in Kinshasa, das wisse er, denn seit Geburt bis zum Alter von neun Jahren habe er dort gelebt. Er sei Protestant, der Vater sei Pfarrer gewesen. Sein Vater sei wohl 1960 geboren, die Mutter 1969. Seine Muttersprache sei Französisch, daneben spreche er Portugiesisch und Spanisch. Die zweite Amtssprache des Kongo sei Lingala. Seine Eltern seien während des Krieges an die Grenze zu Angola gezogen und hätten dort Portugiesisch gelernt. Er selber habe es durch den Vater gelernt und meistens Portugiesisch mit der Mutter gesprochen. Er habe die Schule von sechs bis 14 Jahren besucht (also bis zum Verlassen des Kongo). Von sechs bis neun habe er die Schule B._______ in C._______/Kinshasa besucht. Dann sei sein Vater nach D._______ gezogen, um im Krieg vergewaltigten Frauen und Kindern zu helfen. Von neun bis 13 Jahren (also ab 2014) sei die Familie in D._______ geblieben. Sein Vater sei viel gereist - in die Dörfer, um Hilfe zu leisten - sein Bruder und er seien bei der Mutter geblieben, die Schule sei im Dorf gewesen. Nach der Rückkehr nach Kinshasa sei er zur alten Schule zurückgekehrt. Im Februar 2019 habe er - wenige Tage vor der Ausreise - mit der Schule aufgehört. Er sei immer Schüler gewesen, habe nie gearbeitet. In Kinshasa hätten sie sowohl in den ersten Kindheitsjahren wie auch nach der Rückkehr aus D._______ im Haus des Vaters gelebt - der Beschwerdeführer, seine Eltern, sein Bruder und für kurze Zeit auch dessen Frau und Kinder. Der Bruder sei bereits 2018 mit 25 Jahren verstorben. Im Haus wohne nun ein Cousin, der die Familie vertrieben habe. Im Januar 2019 habe sich ein Attentat auf den Vater ereignet, bei dem die Mutter und die Nichte verletzt worden seien. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Sie seien informiert worden, dass der Cousin mit der Armee auf dem Weg sei, sie hätten nur mit den Kleidern am Leib fliehen können. Das sei wenige Tage nach dem Attentat gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2019 mit dem Vater zusammen ausgereist. Die Mutter sei zu schwer verletzt gewesen. Die Reise sei nicht organisiert gewesen, sie seien über Zentralafrika, Tschad, Libyen, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich gereist. Auf der Überfahrt von Marokko sei das Boot gekentert - der Vater sei im Nachbarboot gewesen - aber Fischer hätten einige der Insassen retten können. Man habe - trotz finanzieller Möglichkeiten - eine längere Reiseroute gewählt, weil man die Papiere nicht habe mitnehmen können und die Zeit nicht ausreichte, neue zu beantragen. Am 15. Juni 2019 seien sie in Spanien angekommen, am 18. Juni 2019 in Frankreich. Sie hätten sich vier bis fünf Monate in Frankreich aufgehalten, sein Vater habe jemanden dafür bezahlt, dass er sie (illegal) bei sich wohnen liess. Sie hätten nicht in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, weil es dort eine grosse kongolesische Diaspora gebe und der Vater als recht bekannte Person gefürchtet habe, verraten zu werden. Der Vater sei am 20. November 2019 zurückgereist, nachdem sich der Zustand der im Heimatland zurückgebliebenen Mutter stark verschlechtert habe. Am 27. November 2019 sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Bus Richtung Lyon nach Annemasse gefahren und habe bei Genf die Grenze passiert. Dort hätte ihn eine dem Vater bekannte Person aufnehmen sollen, bis der Vater die Mutter hätte bringen können. Die Mutter sei an der Schussverletzung im Dezember 2019 verstorben, das habe ihm ein Landsmann berichtet. Seine Grosseltern seien verstorben, die anderen Verwandten nach Angola geflohen. Der Vater sei aus politischen Gründen im Gefängnis, er sei gegen die Diktatur im Kongo. An Identitätsdokumenten habe er nur eine Geburtsurkunde, die habe der Vater noch erstellen lassen können. Ob ein Pass vorhanden sei, sei ihm unbekannt; die Identitätskarte sei im Haus in Kinshasa verblieben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die politische Verfolgung der Familie, insbesondere des Vaters an und die Angst vor dem Tod. Er habe niemanden mehr in der Heimat, was mit dem Vater sei, wisse er nicht. Auf seine Gesundheit angesprochen, bezeichnete er sich als psychisch belastet. Er erklärte sich, Vorbehalten seiner Rechtsvertretung zum Trotz, mit einer Altersabklärung einverstanden. C. Am 6. Februar 2020 gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel ein Altersgutachten in Auftrag (vi-act. 14). Auf eine Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. Februar 2020 hin, es sei auf die Altersabklärung zu verzichten, weil einzig das Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente eine solche nicht rechtfertige, hielt der Sachbearbeiter des SEM an der Abklärung fest (vi-act. 19). D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 rügte die Rechtsvertretung die EB als betreffend Umfang und Befragungsklima nicht kindsgerecht, voreingenommen und nicht neutral. Weiter wurde geltend gemacht, das Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente alleine rechtfertige die Anordnung einer Altersuntersuchung nicht. Bezüglich der Haltung des SEM zur eingereichten Geburtsurkunde bleibe unklar, ob diese als gefälscht angesehen werde respektive ob sie dahingehend untersucht worden sei, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich sei der Beschwerdeführer durch den Sachbearbeiter ungenügend über den Ablauf der Altersuntersuchung unterrichtet worden. E. Mit Datum vom 18. Februar 2020 legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel sein Gutachten vor (vi-act. 22 f., Gutachten). Es hielt in der zusammenfassenden Beurteilung fest, aus rechtsmedizinischer Sicht lägen keine Hinweise auf eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen vor, eine forensische Altersschätzung sei damit ohne Einschränkungen möglich. Die körperliche Untersuchung zeige voll entwickelte Reifezeichen, die auf ein Mindestalter von 14.1 Jahren schliessen liessen. Die radiologische Untersuchung des linken Handskelettes ergebe einen Befund, der dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspreche; indes sei eine Altersschätzung aufgrund des Handskelettes nur bis zur vollständigen Ossifikation möglich, welche bei Knaben in der Regel mit 16.1 Jahre erreicht werde. Die in der radiologischen Befundung erhobene Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen weise ein Erreichen eines Stadiums aus, das gemäss der Studienlage auf ein mittleres Alter von 29.63 (+/- 4.16) hindeute und in einem minimalen Alter von 21.6 Jahren beschrieben sei. Der zahnmedizinische Befund könne angesichts der vollständigen Wurzelmineralisation nur mit einem Mindestalter von 17 Jahren - in einer schwarzafrikanischen Population in Botswana mit 15.7 Jahren beschrieben - angegeben werden. In der Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen. Die Volljährigkeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht, das angegebene Lebensalter von 15 Jahren mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Am 5. März 2020 orientierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass es gestützt auf das Gutachten die geltend gemachte Minderjährigkeit weder als glaubhaft gemacht noch belegt ansehe. Es beabsichtige, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als volljährig zu behandeln und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 1999 anzupassen, allenfalls mit Bestreitungsvermerk. Die bisherigen Angaben würden als Zweitidentität geführt. Es eröffnete der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör hierzu (vi-act. 24). G. Die Rechtsvertretung nahm am 10. März 2020 Stellung (vi-act. 26). Sie teilte mit, mit der Anpassung nicht einverstanden zu sein. Die Altersbestimmung im Asylverfahren habe aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen eine Minderjährigkeit sprächen, zu erfolgen. Eine solche sei vorliegend nicht erfolgt. Insbesondere sei nach wie vor unklar, wie das SEM die eingereichte Geburtsurkunde beurteile. Sämtliche Indizien, die für eine Minderjährigkeit sprächen, würden ausgeblendet und einseitig auf das Gutachten abgestellt. Das Gutachten werde angesichts des Gesamteindruckes, den der Beschwerdeführer mache, in Frage gestellt und Einsicht in die detaillierten Befundberichte verlangt. Beim neuen Geburtsdatum werde ein Bestreitungsvermerk verlangt, ebenso sei betreffend die Altersanpassung eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zu deren Erlass und Anfechtung auf den Transfer des Beschwerdeführers in eine Erwachsenenunterkunft zuzuwarten. H. Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es werde den Beschwerdeführer inskünftig unter dem Geburtsdatum des 1. Januar 1999 im ZEMIS führen. Es begründete, beim Gutachten handle es sich um eine aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellte Beurteilung des wirklichen Alters des Beschwerdeführers mit dem eindeutigen Fazit dass dieser mit einem Mindestalter von 21.6 Jahren jedenfalls die Volljährigkeit erreicht habe. Die Geburtsurkunde habe geringeren Beweiswert; deren Echtheit sei nach interner Analyse anzuzweifeln. Sie weise Fälschungsmerkmale und inhaltliche Fehler auf. Zudem sei der Vater, der die Urkunde besorgt haben solle, gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 aus dem Kongo ausgereist und erst im November 2019 zurückgereist, die Urkunde datiere aber vom 19. Oktober 2019. Es erfolge zeitnah ein Transfer in eine Erwachsenenunterkunft. I. Am 14. April 2020 fand eine «Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG» statt (vi-act. 34, «Anhörung»). Mit dem Vater habe er in Frankreich, am 10. November 2019, letztmals Kontakt gehabt; dieser sei nun wohl im Kongo im Gefängnis. Er, der Beschwerdeführer, sei ohne Nachricht von ihm. Mit den nach Angola geflohenen Verwandten habe er keinen Kontakt; er wisse von deren Flucht nur aus Erzählungen des Vaters. Es sei schwierig, Kontakt mit Menschen zu halten, die man nicht kenne. Er habe einzig Kontakt zu einer Person gehabt, die in Frankreich gewesen sei und Auskunft über den Vater habe geben können; das sei aber ein Bekannter, kein Verwandter, gewesen. Im Zuge der Befragung zu seinen bisherigen Aufenthaltsadressen wurde der Beschwerdeführer mit einem Facebook-Account «E._______» konfrontiert. Er räumte ein, dies sei der Name, den er benutze. Darauf angesprochen, dass er gemäss diesem Account in den Jahren 2014/15 in Frankreich gewesen wäre, relativierte er, es sei ein Freund, der dieses Konto eröffnet habe, er selber habe es nur «benutzt», als er im «Camp» gewesen sei. Der Freund - er habe ihn in Frankreich kennen gelernt - nutze das Konto nicht mehr und er selbst habe keine Möglichkeit gehabt, eines zu eröffnen. Sein Vater habe es auch genutzt, um mit dem Messenger Leute anzurufen. Auf Fotografien angesprochen, die nach Beurteilung des Sachbearbeiters in den Jahren 2014/15 gemacht worden seien, erwiderte er, diese gehörten zu Alben aus jenen Jahren, doch könne man auch jüngere Fotografien an diese anhängen. Zu Kommentaren zum französischen Stil sei zu bemerken, dass es Unternehmungen gebe, die Kleider aus Frankreich in den Kongo exportierten. Seine Flucht begründete der Beschwerdeführer einleitend damit, dass sein Vater verfolgt worden sei. Man habe ihn bedroht und es habe ein Attentat gegeben. Der Bruder sei anlässlich einer Demonstration gegen den Präsidenten Josef Kabila angeschossen worden und sei verstorben (vgl. zu Anhörung F52 die Bemerkung bei Rückübersetzung). Sein Vater habe die Polizei aufgesucht, um ein Verfahren gegen die Polizisten anzustrengen, die geschossen hätten. Seither habe es Drohungen gegeben - telefonisch, über Mitteilungen im Internet und in sozialen Netzen, aber auch in der Kirche. Kirchenmitglieder seien bedroht worden. Beim Attentat seien die Mutter, die Nichte und Kirchenmitglieder verletzt worden. Die Polizisten, welche auf das Auto geschossen hätten, seien verhaftet worden. Sie hätten ausgesagt, auf Anweisung gehandelt zu haben - konkret sei der Cousin verantwortlich, zusammen mit Polizisten und Armeeangehörigen. Mutter und Nichte seien ins Spital verbracht worden. Er, der Beschwerdeführer, und sein Vater hätten nicht ins Spital gehen können. Sie hätten sich entschieden, die Mutter solle heimkommen. Sie seien dann gewarnt worden, dass Militärangehörige kämen, den Vater zu verhaften. Sie seien unmittelbar geflohen, hätten nur ein paar Dokumente mitzunehmen vermocht. Sie hätten sich einige Tage in der Kirche aufgehalten; dann habe der Vater entschieden, den Kongo zu verlassen. Die Mutter sei zu schwer verletzt gewesen, Kirchenmitglieder hätten ein Spital für sie gefunden. Die Nichte sei von ihrer Mutter abgeholt worden. Sein Vater und er seien sodann nach Europa gereist. Er legte mehrere Fotografien zu den Akten, die etwa das Auto, die Attentäter, den Cousin, den ermordeten Chauffeur und den Vater bei seiner Tätigkeit zeigen sollten. Auf der Reise hätten sie erfahren, dass das kongolesische Regime von ihrem Aufenthalt in Frankreich wisse. Bei einer Rückkehr rechne er damit, verhaftet zu werden oder zu sterben. Er selber habe vor den geschilderten Problemen, die ab 2018 begonnen hätten, keine Probleme mit Behörden gehabt. Bei der Kirche des Vaters handle es sich um die «F._______». Der Vater sei Pfarrer und einer der Gründer. Er habe auch zusammen mit Kirchenangehörigen einen Verein gegründet, der vom Regime Verfolgten helfen sollte. Im Wahlkampf des Jahres 2018 - Präsident Kabila habe die Macht nicht aufgeben wollen - habe sich sein Vater engagiert; er habe versucht, zusammen mit Dritten eine Bewegung zu gründen, um die Demokratie einzuführen. Nach D._______ sei sein Vater geschickt worden, um zusammen mit einem holländischen Verein einen Verein zu gründen. Es seien während des Krieges viele Häuser zerstört und Frauen vergewaltigt worden, es habe auch viele Waisenkinder gehabt. Sein Vater als Missionar und Pfarrer, der auch mal Medizin studiert habe, habe sich für diese Leute eingesetzt. Der Verein habe etwa Häuser gebaut oder Aufnahmezentren geschaffen. Der Cousin sei nicht in D._______ dabei gewesen; nach der Rückkehr der Familie nach Kinshasa sei dieser General geworden. Bei einer Rückkehr fürchte er zu sterben. Er habe niemanden mehr in der Heimat. Er werde dort, wie seine ganze Familie, als Verräter betrachtet. Die Behörden seien über im Ausland gestellte Asylanträge informiert, man habe keine Rechte mehr, Papiere zu bekommen oder dort zu leben, aber auch nicht, in ein anderes Land zu gehen. Nicht zu vergessen sei, dass sie Augenzeugen des Attentates gewesen seien. Die Polizisten, die geschossen hätten, seien sicher schon wieder auf freiem Fuss, sein Cousin sei unantastbar. J. Mit Entscheidentwurf vom 17. April 2020 stellte das SEM im Wesentlichen in Aussicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, sein Asylgesuch abzulehnen, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen (vi-act. 36). K. Die Rechtsvertretung teilte mit Stellungnahme vom 22. April 2020 mit, mit dem Entwurf nicht einverstanden zu sein. Der im Entwurf erhobene Vorwurf der Identitätstäuschung werde bestritten. Daneben rügte die Rechtsvertretung mehrere Verstösse gegen das rechtliche Gehör (verweigerte Akteneinsicht, unterlassene zweite Anhörung, verletzte Begründungspflicht) und die Sachverhaltserhebung als unvollständig (vi-act. 37). L. Mit am 23. April 2020 eröffnetem Asylentscheid vom selben Tag stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), setzte - unter Androhung des Vollzuges unter Zwang - eine Ausreisefrist an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). Weiter legte das SEM die künftig im ZEMIS geführten Personendaten fest (Ziff. 6) und händigte die «editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» aus (Ziff. 7). M. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides in den Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 unter Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (namentlich zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung) und Neubeurteilung (Ziff. 2). Er beantragt die Einsicht in die detaillierte Befundaufnahme der forensischen Lebensalterschätzung und in zwei einzeln genannte Aktenstücke (Ziff. 3). Weiter seien die Personendaten in Bezug auf das Geburtsdatum zu berichtigen und anzupassen (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, insbesondere das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 5). N. Mit Zwischenverfügungen vom 27. Mai 2020 und 10. September 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2020 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. P. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 14. Oktober 2020 an der Beschwerde fest.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem, zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer und Asylbereich (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Bergehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt.
E. 1.3 Die Vorinstanz verfügte die Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung explizit. Diese Frage kann damit als zum Streitgegenstand gehörig angesehen werden. Mit Blick auf das Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2020 an die Rechtsvertretung (vi-act. 29) ist daran zu erinnern, dass bei der Bestimmung des Anfechtungsobjekts im Sinne von Art. 5 VwVG von einem materiellen und nicht einem formellen Verfügungsbegriff ausgegangen wird; die Erwartungen, die an die Form der Verfügung gestellt werden, sind nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffs, sondern dessen Folge. Zentral ist, ob es sich um einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt handelt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt Vieler zum Datenschutzrecht BVGE 2016/28 E. 1.4.1 m.w.H.). In der Folge des genannten Schreibens - das nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurde - änderte die Vorinstanz den den Beschwerdeführer betreffenden Datensatz unmittelbar, mit konkreten Folgen für den Beschwerdeführer (Verlust des Status als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person, Transfer in eine Erwachsenenunterkunft); es war auch die ausgesprochene Absicht, das Alter des Beschwerdeführers (zumindest) mit Blick auf das weitere Verfahren «rechtskräftig» festzustellen (vgl. Email vom 13. Februar 2020 14:03h, vi-act. 19). Die Frage, ob dieses Schreiben als (wenn auch formell mangelhafte; vgl. aber Art. 38 VwVG) Verfügung anzusehen und auf eine Beschwerde dagegen einzutreten gewesen wäre, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, kann aber für künftige Vorgehensweisen dieser Art als durchaus erwägenswert offengelassen werden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR. 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), ebenso im Bereich des Datenschutzrechts.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, vgl. auch das Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zum Asylpunkt aus, einer asylsuchenden Person werde, wenn sie die Behörden über die Identität täusche und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nur das rechtliche Gehör gewährt. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Geburtsdatum zu kennen, denn das sei etwas Normales. Er habe die Wohn- und Schulorte Kinshasa und D._______ mit seinem Lebensalter angeben können, aber nicht Fragen zum Alter des verstorbenen Bruders. Das erstaune angesichts der präzisen Angaben zum eigenen Alter und angesichts dessen, dass der gewaltsame Tod des Bruders sicher ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste. Weiter habe er keine genügenden Identitätsdokumente vorlegen können; schon bei der EB habe man ihm wegen der nicht nachgewiesenen Minderjährigkeit das rechtliche Gehör gewährt. Die gestellten Fragen seien «nicht realitätskonform» beantwortet worden. Die in der Folge angeordnete forensische Lebensalterschätzung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet 15 Jahre alt sei, sondern zumindest 21.6 Jahre. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs habe man mitgeteilt, dass die Daten im ZEMIS angepasst würden und die eingereichte Geburtsurkunde Fälschungsmerkmale aufweise. Die Datierung der Urkunde (19. Oktober 2019) sei zudem mit der Reisehistorie (Ausreise aus dem Kongo am 5. Februar 2019 und Rückreise des Vaters am 20. November 2019 nicht plausibel. Insgesamt gelinge nicht, das Ergebnis der Lebensalterschätzung umzustossen. Gestützt auf die Rechtsprechung stehe eine Identitätstäuschung fest, ebenso eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Auch vermöge er den Bedarf an Schutz vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht zu beweisen. Daneben bestünden erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft aus Kinshasa. So habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Verwandten (Onkel und Grosseltern väterlicherseits, Vater, Grosseltern mütterlicherseits) seien nach Angola geflohen; er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Die angebliche Flucht des Vaters sei fragwürdig und es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar ganz genau wisse, wer in Angola lebe, aber zu diesen Verwandten keinerlei Kontakt habe. Die Aussagen liessen die «Vermutung aufkommen», dass er «möglicherweise aus Angola» stamme. Dahinzu komme seine Angabe, dass er neben Französisch und Lingala auch Portugiesisch spreche, obwohl er mehrheitlich in Kinshasa - wo Französisch und Lingala gesprochen werde - gelebt haben wolle. Die Erklärung, die Eltern des Beschwerdeführers seien im Krieg an die Grenze zu Angola geflüchtet und hätten dort Portugiesisch gelernt, und die Mutter habe meistens mit ihm Portugiesisch gesprochen, erschienen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, zumal Muttersprache der Mutter Französisch sein solle. Die portugiesische Sprachkompetenz sei ein weiterer Hinweis für eine vermutliche Herkunft aus Angola. Die Einwände der Rechtsvertretung - die Eltern seien in Angola aufgewachsen und hätten dort Portugiesisch gelernt, auch sei etwa in der Schweiz nicht ungewöhnlich, Kindern eine polyglotte Erziehung angedeihen zu lassen - beantwortete das SEM mit einem Verweis auf die vorstehenden Erwägungen. Aus einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit ihm zuzuordnenden Fotografien aus der Sozialen Plattform Facebook ergebe sich zudem, dass er sich im Jahre 2014, wenn nicht schon früher, in Frankreich aufgehalten haben müsse. Eine Umdatierung von Beiträgen auf jener Plattform sei nur insofern möglich, als ein früheres Datum gewählt werden könne - was aber in seinem Fall keinen Sinn mache. Er habe sich somit zu der Zeit, da er behauptete, im Heimatland Probleme gehabt zu haben, in Frankreich aufgehalten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien hätten einen nur tiefen Beweiswert. Folglich stehe auch fest, dass er das SEM über die Vorfluchtgründe getäuscht habe. Zu den Einwänden der Rechtsvertretung betreffend die Facebook-Recherchen verwies die Vorinstanz darauf, dass diese anonym und über eine sichere Netzwerkverbindung vorgenommen worden seien. Die frei zugänglichen Informationen belegten, dass der Beschwerdeführer «sehr offensichtlich und in hohem Masse missbräuchlich» über seine Biographie getäuscht habe. Zusammen mit der Alterstäuschung liege eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten vor. Eine weitere Prüfung der Identität und Asylgründe sei verunmöglicht. Ob der Beschwerdeführer aus Angola oder Kongo stamme, sei letztlich zweitrangig und werde «im Entscheid nur bezweifelt», weil der Beschwerdeführer offenkundig über seine Biographie täusche.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer befasst sich in der Beschwerdeschrift vorab mit der Frage der Altersanpassung (Beschwerde, Ziff. 11 ff.). Er rügt, dass sich die Vorinstanz schwergewichtig auf die forensische Lebensalterschätzung abstütze und es unterlasse, weitere Hinweise zu würdigen, die für die Altersangaben des Beschwerdeführers sprechen. Das Unterlassen einer korrekten Gesamtwürdigung stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 AsylG dar. Gestützt auf die Rechtsprechung sei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit eines Gesuchstellers auszugehen. Festzuhalten sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie - insbesondere zu den Wohn- und Schulorten - widerspruchsfrei seien. Auch sei plausibel erklärt worden, woher er sein Alter kenne. Bemängelt werde seitens der Vorinstanz, dass er das (theoretische) Alter des verstorbenen Bruders nicht kenne Die «repetitive Fragerei» anlässlich der EB sei aber «nachvollziehbar verwirrend» gewesen. Mit der Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer sodann sehr wohl ein Identitätsdokument vorgelegt. Überdies stelle das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten gemäss der Rechtsprechung keinen Beleg für die angebliche Volljährigkeit dar. Zum Gutachten sei zu bemerken, dass die Einsichtnahme in die detaillierten Befundergebnisse verweigert werde. Zudem falle auf, dass die radiologische Untersuchung ein mittleres Alter von 29.63 Jahren (+/- 4.16 Jahre) und die zahnärztliche ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Diese unterschiedlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar. Es fehle insgesamt eine korrekte Gesamtwürdigung des Alters und damit sei die Untersuchungspflicht verletzt. Mit der Weigerung, die kongruenten und mit Geburtsurkunde belegten Altersangaben zu akzeptieren, greife die Vorinstanz in das Recht auf Identität des Kindes ein (Art. 8 Kinderrechtskonvention). Auch verletze sie das rechtliche Gehör mit der Weigerung, Einblick in die genaue Befundaufnahme zu geben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch bereit, mittels Kontaktnahme bei der kongolesischen Botschaft sein Alter zu verifizieren. Die von der Vorinstanz getroffene Altersannahme sei insgesamt willkürlich und das Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Einsicht in die Aktenstücke A27 und A28 nicht gewährt worden sei. Soweit ein Aktenstück objektiv Bedeutung für den zu beurteilenden Fall habe, sei die Einsicht (ggf. anonymisiert) zu gewähren. Weiter falle auf, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine wirkliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung vornehme. Damit verletze sie das rechtliche Gehör. Es stehe ihr auch frei, eine weitere Anhörung durchzuführen. Ebenfalls unterlasse sie, die angebliche Identitätstäuschung näher zu begründen respektive sich mit den Argumenten der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Ferner habe die Vorinstanz, auch wenn sie ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen ablehne, die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft summarisch zu begründen.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen jenen der Stellungnahme vom 22. April 2020; zu diesen sei im angefochtenen Entscheid Stellung bezogen worden, weshalb darauf verwiesen werde. Tatsächlich sei indessen versäumt worden, die Altersanpassung im ZEMIS mittels anfechtbarer Zwischenverfügung zu beschliessen respektive ausdrücklich auf die Endverfügung zu verweisen. Die Unterlassung sei unbeabsichtigt erfolgt, es sei jedoch durchaus Praxis des SEM, solche Anträge in der Endverfügung zu beantworten. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - welche die weitere Prüfung der Identität und Asylgründe verunmöglich habe - habe indessen die Altersanpassung letztlich keinen Einfluss auf die Entscheidfindung.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt in der Replik, dass die Vorinstanz wiederum nicht auf die gestellten Anträge, insbesondere jene bezüglich Einsichtnahme in die Befundaufnahme der forensischen Lebensalterschätzung und die Aktenstücke A27 und A28, eingehe. Auch äussere sich die Vorinstanz nicht zu den materiellen Rügen in der Beschwerde. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2014/2015 schon einmal in Frankreich aufgehalten hätte, sei nicht ausgeschlossen, dass er vor seiner Ausreise 2019 im Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei. Nach wie vor fehle eine zumindest summarische Begründung, wieso die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei.
E. 5 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen betreffend die Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.).
E. 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 i 11 E. 5.3 m.w.H.)
E. 5.1.1 Das dem rechtlichen Gehör zugeordnete Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (statt Vieler BGE 144 I 35 E. 3.1.1).
E. 5.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). Angesichts der Bedeutung der im Asylverfahren zu beurteilenden Interessen der Betroffenen gelten hohe Anforderungen an die Begründungsdichte (Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 Abs. 1). Falls sich in einem hängigen Verfahren entscheiderhebliche, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, denen die mit der Sache befasste Behörde Rechnung tragen will, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör in begründeten Fällen auch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2).
E. 5.3 Die seit dem 1. Februar 2014 in Kraft stehende Fassung des Asylgesetzes sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen. Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend (zum Ganzen: Urteil des BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2).
E. 5.4 Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AsylG kann das SEM, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann, und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen indessen auch in diesen Fällen, jedoch kann sich das SEM mit einer (zumindest) summarischen Begründung bescheiden (Art. 40 Abs. 2 AsylG).
E. 5.5 Die Verfahrensführung der Vorinstanz und daraus hervorgegangene Verfügung vermögen diesen verfassungsrechtlich gesicherten Ansprüchen (vorne E. 5.1) und der Untersuchungspflicht (vorne, E. 5.2) in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen:
E. 5.5.1 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz mehrfach um Einsicht in konkret bezeichnete Dokumente, insbesondere allfällige Abklärungen betreffend die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde, die dem forensischen Gutachten zugrundeliegenden Befunde und die zugehörigen Ergänzungsfragen (vi-act. 13) sowie die Aktenstücke A27/A28 (vi-act. 21, 26, 37). Die Vorinstanz verweigerte diese Akteneinsicht stillschweigend, ohne je zu begründen, weshalb. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit abgeschnitten, die medizinischen Befunde zu überprüfen (etwa durch Einholen einer Zweitmeinung) oder zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen der Geburtsurkunde Stellung zu nehmen. Die Entscheidrelevanz zumindest dieser beiden Themenkreise liegt auf der Hand. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Fälschungsmerkmale, die sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Anordnung der Datenänderung vom 18. März 2020 (vi-act. 29), angeführt werden; in dieser Anordnung mit ausdrücklichem Verweis auf eine interne Analyse des Dokumentes. Es liegt grundsätzlich nicht an der Vorinstanz, über die Wirksamkeit der beantragten Akteneinsicht zu urteilen. Tut sie es doch, hat sie darüber zu entscheiden, ob sie die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, und dies zu begründen und - soweit entscheidwesentlich - den Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt zu geben (vorne, E. 5.1.1).
E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation von dessen Asylabteilungen haben sich wiederholt mit der Beweiskraft von medizinischen Altersabklärungen befasst. Neben - und nach - dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission) 2001 Nr. 23 tat es dies insbesondere im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 (vgl. auch die darin verwiesene Rechtsprechung der ARK: E. 4.2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung der ARK zur Handknochenanalye abstützt. Das minimale Alter von 21.6 Jahren, auf welches sich der angefochtene Entscheid abstützt, gründet in der radiologischen Untersuchung nicht des Handskelettes, sondern der medialen Schlüsselbeinepiphysen. Deren Ossifikation entspreche gemäss der Studie Kellinghaus et al. (Quelle siehe Gutachten, Endnote 11) der Stufe 4, was bei einem Knaben einem mittleren Alter 29.63 +/- 4.16 respektive gemäss der Studie Wittschieber et al. (Quelle siehe Gutachten Endnote 12) einem Minimalalter von 21.6 Jahren (Gutachten, S. 4). Dieser Befund wäre als starkes bis sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit gemäss dem genannten Grundsatzurteil zu diskutieren; dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen - angesichts der Stärke des Indizes des radiologischen Befundes (dessen Richtigkeit vorausgesetzt) mögen weitere Elemente in den Hintergrund treten, sind aber nicht gänzlich zu vernachlässigen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Zu beurteilen sind in diesem Rahmen auch die angegebenen Gründe, weshalb die asylsuchende Person keine Identitätspapiere vorlegte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Die Vorinstanz beschränkt sich hier auf Ausführungen zum Ausstellungsdatum der vorgelegten Geburtsurkunde. Hierzu ist - neben der unterlassenen Konfrontation mit den geltend gemachten Fälschungsmerkmalen - festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ungenau zitiert, wenn sie ausführt, der Vater habe die Urkunde im Februar 2019 «ausstellen lassen» (angefochtener Entscheid, S. 5). In der EB (Ziff. 4.04) sagte der Beschwerdeführer lediglich, der Vater habe nach dem behaupteten Attentat einen «Antrag» auf Ausstellen der Papiere - neben der Geburtsurkunde auch Identitätskarten und Pässe - gestellt, aber man habe keine Zeit mehr gehabt, man habe den Kongo so schnell wie möglich verlassen müssen. Es erscheint zwar tatsächlich nicht plausibel, warum die Urkunde (gerade) im Oktober 2019 ausgestellt worden sein soll, wenn der Vater (der sich darum gekümmert haben soll) bis zum Februar und dann erst wieder im November 2019 im Heimatland gewesen sein soll. Indessen lässt sich in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ablesen, dass sie im Februar bereits vorgelegen hätte.
E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Verlaufe des Verfahrens bis zur Vorlage des Entscheidentwurfs nicht mit der These konfrontiert, er sei in Tat und Wahrheit nicht kongolesischer, sondern angolanischer Staatsangehöriger. Er hatte damit nicht die Möglichkeit, sich im Rahmen der Darstellung seiner Herkunft in der Anhörung dazu zu äussern. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz zum Ende der angefochtenen Verfügung - in Beantwortung der Stellungnahme des Beschwerdeführers - diese Frage als «zweitrangig» bezeichnet und schreibt, die Staatsangehörigkeit werde nur «bezweifelt» (angefochtener Entscheid, S. 7), denn im vorherigen Verlauf der Entscheidbegründung (die wörtlich dem Entscheidentwurf entspricht; S. 5) wird die Frage der Herkunft als Element der Herkunftstäuschung abgehandelt und werden nicht nur «erhebliche Zweifel» geäussert, sondern die angolanische Herkunft auch als «vermutlich» bezeichnet. Eine Konfrontation mit der These anlässlich der Anhörung wäre geboten gewesen, weil sie - vorgeblich (dazu unten E. 5.5.8) - auf einer persönlichen Angabe des Beschwerdeführers gründet (vgl. dazu E. 5.5.4)
E. 5.5.4 Die vorgebliche Grundlage für diese Vermutung ist in einer Weise erhoben worden, die den Ansprüchen an die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nicht genügt. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung damit, dass der Beschwerdeführer portugiesisch spreche, was er nicht zu erklären vermöge. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich hier einzig auf die Angabe des Beschwerdeführers in der EB, er spreche neben Französisch als Muttersprache und Lingala auch Portugiesisch (EB Ziff. 1.17.03) und zwar so gut, dass auch die Anhörung in dieser Sprache geführt werden könne, abstützt. Ob dies zutrifft oder doch eher zu hoch gegriffen ist, überprüfte die Vorinstanz nicht. Die Anhörung wurde wiederum in Französisch geführt und beschränkte sich zu dieser Frage auf die Konfrontation mit einigen banalen Facebook-Kommentaren (Anhörung, F48 und Anmerkungen bei der Rückübersetzung zu F38). Gleichzeitig wurde die muttersprachliche Kenntnis des Französischen nicht in Frage gestellt. Es bleibt damit offen, ob die Portugiesischkenntnisse des Beschwerdeführers neben dem Französischen ebenfalls muttersprachliches Niveau aufweisen oder, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, sich auf einem Niveau bewegen, dass einem Erwerb in einem polyglotten Haushalt entspricht.
E. 5.5.5 Die Begründung der Vorinstanz, weshalb letztgenannte These nicht zutreffen soll, genügt der verfassungsmässigen Begründungspflicht nicht. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der EB aus, seine Eltern seien «während des Krieges an die Grenze zu Angola» geflüchtet, wo man Portugiesisch spreche. Weiter habe er Portugiesisch durch seinen Vater gelernt, auch die Mutter habe meistens Portugiesisch mit ihm gesprochen (EB Ziff. 1.17.03). Anlässlich der Anhörung wurde das Thema nicht weiter vertieft, der Befrager beschränkte sich Angola betreffend auf die angeblich dorthin geflohenen Angehörigen (Anhörung, F16 ff.). Im Entscheidentwurf wird dargelegt, der Beschwerdeführer bringe nur «unplausible Erläuterungen» vor, weshalb er wisse, welche Angehörigen in Angola leben, aber zu diesen kein Kontakt bestehe; die Angabe, dass auch der Vater nach Angola geflohen sei, sei «äusserst fragwürdig». Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen deshalb die «Vermutung aufkommen, dass [er] möglicherweise aus Angola stammen» würde (vi-act. 36, S. 5). Die Rechtsvertretung brachte in ihrer Stellungnahme (vi-act. 37) vor, dass es sich bei dem zitierten Krieg um die kriegerischen Auseinandersetzungen der 1960er Jahre gehandelt habe und beide Eltern des Beschwerdeführers mit ihren Eltern nach Angola geflohen und dort bis zu den 1990er Jahren geblieben seien. Der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder seien im Kongo geboren, es sei aber nicht verwunderlich, dass die Eltern des Portugiesischen mächtig seien und es sei auch keineswegs unplausibel, dass eine beherrschte Drittsprache im Familienkreis gesprochen werde, damit die Kinder polyglott aufwüchsen. Im angefochtenen Entscheid werden die Erwägungen des Entwurfs wörtlich wiederholt (S. 5). Die Ausführungen der Stellungnahme werden zusammengefasst und zu ihrer Beurteilung «auf die Erwägungen verwiesen (S. 5)» (S. 6). Der Versuch einer Einordnung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung verhält sich zur Darstellung durch den Beschwerdeführer in der EB weitgehend widerspruchsfrei (es bleibt einzig fraglich, ob die gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1969 geborene Mutter schon mit den Eltern geflohen oder in Angola geboren worden wäre) und erscheint in keinem Punkt unplausibel. Die Vorinstanz bleibt in Entwurf und Entscheid jede nähere Begründung schuldig, warum eine Flucht des Vaters, respektive eine Flucht der Grosseltern mit deren Kindern in den Bürgerkriegswirren der Kongo-Krise «äusserst fragwürdig» sein soll. Diese Fragwürdigkeit wie auch die nicht gelebten Kontakte zu in Angola aufhältigen (nach den Angaben des Beschwerdeführers aber teils verstorbenen [vgl. Anhörung F17]) Angehörigen stehen in keinem logischen Zusammenhang zu einer angolanischen (oder zumindest nicht kongolesischen) Staatsangehörigkeit. Schliesslich schildert der Beschwerdeführer - soweit erfragt - ein tendenziell akademisch geprägtes respektive gebildetes Elternhaus (der Vater sei Pastor, habe mal Medizin studiert gehabt, sei auch politisch aktiv). Es ist zumindest nicht abwegig, dass in einem solchen Elternhaus eine in der Kindheit erworbene und über lange Zeit geübte Drittsprache den Kindern weitergegeben wird. Indem die Vorinstanz die Ausführungen der Rechtsvertretung durch einen Rückverweis auf die substanzarme, sich in nicht greifbare und nicht schlüssige Wertungen erschöpfende Erwägung des Entwurfes beantwortet, legt sie (entgegen ihrer Auffassung in der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene) keine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden vor, die die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflichten erfüllte.
E. 5.5.6 Nach seit dem 1. Februar 2014 geltenden Recht kann die Vorinstanz bei feststehender Identitätstäuschung auf eine Anhörung verzichten und sich mit dem Einräumen rechtlichen Gehörs begnügen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG, vgl. vorne E. 5.3) - davor konnte sie in einem solchen Fall nicht eintreten. Zumal es sich nun um einen materiellen Entscheid handelt, ist er auch materiell zu begründen, wobei sich die Vorinstanz bei offenkundiger Unmöglichkeit des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von Asylgründen ohne weitere Abklärungen mit einer summarischen Begründung begnügen kann - aber eine solche auch vornehmen muss (Art. 40 Abs. 2 AsylG, vorne E. 5.4) und in diesem Zusammenhang natürlich auch an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist. Die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise ist damit wie folgt einzuordnen: Sie führte - entgegen ihrer offenbaren Auffassung (angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 3) eine Anhörung durch, begnügte sich also nicht mit der Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Anschluss an die Anhörung scheint sie zum Schluss gekommen zu sein, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe sei unmöglich, weshalb auf weitere Abklärungen (namentlich die mit der Rechtsvertretung diskutierte Durchführung einer zweiten Anhörung) zu verzichten sei. Sie konnte so das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen, muss dies aber summarisch begründen.
E. 5.5.7 Die Begründung darf summarisch sein, muss sich aber mit den entscheidwesentlichen Fragen auseinandersetzen. Der Duktus der Entscheidbegründung legt nun aber nahe, dass für die Vorinstanz bereits mit der festgestellten Identitätstäuschung betreffend das Geburtsdatum feststand, dass der Nachweis oder das Glaubhaftmachen nicht möglich sei (angefochtener Entscheid, S. 5 Mitte). Sie prüft in der Folge zwar doch noch weitere Fragen (die - abschliessend dann doch als zweitrangig erklärte - Frage der angolanischen Nationalität und die Unklarheiten um einen Aufenthalt in Frankreich im Jahr 2014); es ist indessen festzustellen, dass es im Resultat für die asylsuchende Person im Asylpunkt keinen Unterschied macht, ob aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung nicht auf ihr Gesuch eingetreten wird oder ob dieses als direkte Folge der Identitätstäuschung abgewiesen wird. Die Begründung des Entscheides hinterlässt den Eindruck, dass sich die Vorinstanz damit begnügen wollte, die Identitätstäuschung mit dem forensischen Gutachten als erstellt anzusehen und die weiteren Unklarheiten offen zu lassen.
E. 5.5.8 Nach einer Durchsicht der Akten, insbesondere jenen, die dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden, ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorinstanz ihre Vermutung einer angolanischen Staatsangehörigkeit respektive Zweifel an der biographischen Schilderung unausgesprochen (auch) auf Überlegungen, Erkenntnisse und Informationen aus dem Internet abstützt, mit denen der Beschwerdeführer nicht konfrontiert wurde und zu denen er sich folglich nicht äussern konnte; namentlich auf hinterfragte Kenntnisse zur Situation in D._______, auf den Facebook-Auftritt des mutmasslichen Vaters und auf fragliche Kenntnisse zu den Schulstandorten. Zumal die Rechtsvertretung bereits vorgängig der Anhörung mehrfach geltend gemacht hatte, die Aussagen zum Lebenslauf seien «stimmig», (EB Ziff. 8.01 Ergänzungsfragen, vi-act. 19, 26, 37) ist im Lichte der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung unklar, warum die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit im Zeitpunkt der Anhörung bereits vorliegenden Zweifeln nicht konfrontierte. Insbesondere gilt dies zu offenbar bestehenden Zweifeln zur Zeit in D._______. Diese werden nur indirekt oder unbewusst angesprochen, indem die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu einem Facebook-Eintrag aus dem Jahr 2014 (als die Familie eben eigentlich nach D._______ gezogen wäre) in Frage gestellt werden - zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht in der (mutmasslichen) Zeit um die Entstehung des Facebookeintrages (2014, so aber die angefochtene Verfügung, S. 7) einsetzten, sondern nach der Rückkehr aus D._______, steht die Glaubhaftigkeit dieses Aufenthaltes im Zentrum des Interesses. Mit Blick auf die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und Begründungspflicht erscheint als zumindest kritikwürdig, dass die Vorinstanz zwar eine Anhörung als notwendig erachtet, wesentliche bestehende Zweifel aber nicht vorhält und als zentrale Erkenntnisse aus der mehrstündigen Anhörung nur zwei Fragmente in die Begründung einfliessen lässt, die über den Erkenntnisstand von vor der Anhörung hinausgehen (die Fragen um die Kontakte zu Angehörigen in Angola und um den Facebook-Account).
E. 5.5.9 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im genannten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 (E. 3 vgl. auch E. 6) auch zur Beweislastverteilung und Würdigung aus datenschutzrechtlicher Sicht, was den Eintrag des konkreten Geburtsdatums ins ZEMIS angeht. Der angefochtene Entscheid begründet die konkrete Datenänderung nicht weiter, sondern verweist pauschal auf die Mitteilung vom 18. März 2020, die die Vorinstanz selber - so ihre Vernehmlassung auf Beschwerdeebene - aber nicht als rechtsgültige Verfügung verstanden wissen will (vgl. aber hiervor, E. 1.3). Versteht man den Verweis so, dass die Begründung jener Mitteilung zum Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt wird, so weist diese die in E. 5.5.1 f. dargestellten Mängel auf.
E. 5.6 Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz mehrfach das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die Einsicht in wesentliche Akten ohne nähere Begründung vorenthielt (E. 5.5.1, E. 5.5.9) und betreffend die Feststellung der Volljährigkeit eine Gesamtwürdigung unterliess, wie sie die Rechtsprechung gemäss BVGE 2018 VI/3 vorsieht (E. 5.5.2, E. 5.5.9). Die Feststellungen zur angeblichen - oder möglichen - angolanischen Staatsangehörigkeit erfolgten ohne Vorhalt in der Anhörung (E. 5.5.3), was zumindest aus der Optik der Pflicht zur Sachverhaltsstellung angesichts der angeblichen Grundlage (Kenntnisse des Portugiesischen) geboten gewesen wäre (E. 5.5.4) und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet wurde (E. 5.5.5). Die Entscheidbegründung ist in sich zu knapp, da sie sich nicht mit den wesentlichen Punkten auseinandersetzt (E. 5.5.7 f.).
E. 5.7 Das rechtliche Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 16 zu Art. 61 VwVG). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). Insbesondere rechtfertigt sich ein Rückweisungsentscheid, wenn die Vorinstanz zu Unrecht keinen Beweis abgenommen hat und die betroffene Partei ohne Rückweisung um die Möglichkeit gebracht würde, die Tatsache vor einer Instanz mit uneingeschränkter Kognition geltend zu machen oder ihr der Rechtsmittelweg unzulässig verkürzt würde. Schliesslich ist die Sache bei schwerer Verletzung von Verfahrensrechten, die nicht vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann, zurückzuweisen. Im Regelfall gilt dies aufgrund dessen formellen Charakters für Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Rz. 17 f. zu Art. 61 VwVG; Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Rz. 11 zu Art. 61 VwVG). Angesichts der Schwere der Verletzung kommt eine Heilung im (das Verfahren andernfalls endgültig abschliessenden) Rechtsmittelverfahren nicht in Frage (vgl. statt Vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H; Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 23 zu Art. 29 VwVG). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Akteneinsicht nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren, das entsprechende Äusserungsrecht einzuräumen und ihren Entscheid nach Massgabe der Rechtsprechung und zu den entscheidwesentlichen Punkten zu begründen.
E. 5.8 Infolge der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
E. 6 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil des BVGer A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 14.1, m.w.H.). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist infolge der Rückweisung an die Vorinstanz als obsiegend anzusehen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Asylentscheids gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2680/2020 Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS; Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Dezember 2019 ein Asylgesuch. Er gab an, am (...) in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo (fortan: Kongo) geboren worden und kongolesischer Staatsangehörigkeit zu sein (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 01, Personalienblatt). B. Am 5. Februar 2020 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (vi-act. 18, EB); in diesem Zusammenhang wurden gesondert Antworten zu «medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung» erhoben (vi-act. 13). Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, der Ethnie der Hutu anzugehören. Seine Eltern stammten aus dem Kongo, die Grosseltern noch aus Ruanda. Er sei 15 Jahre alt; es sei normal, sein Geburtsdatum zu kennen. Er selbst kenne seines - den (...) - seit ca. neun oder zehn Jahren, seitdem sich ein Kind überlegen könne, wann es Geburtstag habe. Geboren sei er in Kinshasa, das wisse er, denn seit Geburt bis zum Alter von neun Jahren habe er dort gelebt. Er sei Protestant, der Vater sei Pfarrer gewesen. Sein Vater sei wohl 1960 geboren, die Mutter 1969. Seine Muttersprache sei Französisch, daneben spreche er Portugiesisch und Spanisch. Die zweite Amtssprache des Kongo sei Lingala. Seine Eltern seien während des Krieges an die Grenze zu Angola gezogen und hätten dort Portugiesisch gelernt. Er selber habe es durch den Vater gelernt und meistens Portugiesisch mit der Mutter gesprochen. Er habe die Schule von sechs bis 14 Jahren besucht (also bis zum Verlassen des Kongo). Von sechs bis neun habe er die Schule B._______ in C._______/Kinshasa besucht. Dann sei sein Vater nach D._______ gezogen, um im Krieg vergewaltigten Frauen und Kindern zu helfen. Von neun bis 13 Jahren (also ab 2014) sei die Familie in D._______ geblieben. Sein Vater sei viel gereist - in die Dörfer, um Hilfe zu leisten - sein Bruder und er seien bei der Mutter geblieben, die Schule sei im Dorf gewesen. Nach der Rückkehr nach Kinshasa sei er zur alten Schule zurückgekehrt. Im Februar 2019 habe er - wenige Tage vor der Ausreise - mit der Schule aufgehört. Er sei immer Schüler gewesen, habe nie gearbeitet. In Kinshasa hätten sie sowohl in den ersten Kindheitsjahren wie auch nach der Rückkehr aus D._______ im Haus des Vaters gelebt - der Beschwerdeführer, seine Eltern, sein Bruder und für kurze Zeit auch dessen Frau und Kinder. Der Bruder sei bereits 2018 mit 25 Jahren verstorben. Im Haus wohne nun ein Cousin, der die Familie vertrieben habe. Im Januar 2019 habe sich ein Attentat auf den Vater ereignet, bei dem die Mutter und die Nichte verletzt worden seien. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Sie seien informiert worden, dass der Cousin mit der Armee auf dem Weg sei, sie hätten nur mit den Kleidern am Leib fliehen können. Das sei wenige Tage nach dem Attentat gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2019 mit dem Vater zusammen ausgereist. Die Mutter sei zu schwer verletzt gewesen. Die Reise sei nicht organisiert gewesen, sie seien über Zentralafrika, Tschad, Libyen, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich gereist. Auf der Überfahrt von Marokko sei das Boot gekentert - der Vater sei im Nachbarboot gewesen - aber Fischer hätten einige der Insassen retten können. Man habe - trotz finanzieller Möglichkeiten - eine längere Reiseroute gewählt, weil man die Papiere nicht habe mitnehmen können und die Zeit nicht ausreichte, neue zu beantragen. Am 15. Juni 2019 seien sie in Spanien angekommen, am 18. Juni 2019 in Frankreich. Sie hätten sich vier bis fünf Monate in Frankreich aufgehalten, sein Vater habe jemanden dafür bezahlt, dass er sie (illegal) bei sich wohnen liess. Sie hätten nicht in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, weil es dort eine grosse kongolesische Diaspora gebe und der Vater als recht bekannte Person gefürchtet habe, verraten zu werden. Der Vater sei am 20. November 2019 zurückgereist, nachdem sich der Zustand der im Heimatland zurückgebliebenen Mutter stark verschlechtert habe. Am 27. November 2019 sei er (der Beschwerdeführer) mit dem Bus Richtung Lyon nach Annemasse gefahren und habe bei Genf die Grenze passiert. Dort hätte ihn eine dem Vater bekannte Person aufnehmen sollen, bis der Vater die Mutter hätte bringen können. Die Mutter sei an der Schussverletzung im Dezember 2019 verstorben, das habe ihm ein Landsmann berichtet. Seine Grosseltern seien verstorben, die anderen Verwandten nach Angola geflohen. Der Vater sei aus politischen Gründen im Gefängnis, er sei gegen die Diktatur im Kongo. An Identitätsdokumenten habe er nur eine Geburtsurkunde, die habe der Vater noch erstellen lassen können. Ob ein Pass vorhanden sei, sei ihm unbekannt; die Identitätskarte sei im Haus in Kinshasa verblieben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die politische Verfolgung der Familie, insbesondere des Vaters an und die Angst vor dem Tod. Er habe niemanden mehr in der Heimat, was mit dem Vater sei, wisse er nicht. Auf seine Gesundheit angesprochen, bezeichnete er sich als psychisch belastet. Er erklärte sich, Vorbehalten seiner Rechtsvertretung zum Trotz, mit einer Altersabklärung einverstanden. C. Am 6. Februar 2020 gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel ein Altersgutachten in Auftrag (vi-act. 14). Auf eine Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. Februar 2020 hin, es sei auf die Altersabklärung zu verzichten, weil einzig das Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente eine solche nicht rechtfertige, hielt der Sachbearbeiter des SEM an der Abklärung fest (vi-act. 19). D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 rügte die Rechtsvertretung die EB als betreffend Umfang und Befragungsklima nicht kindsgerecht, voreingenommen und nicht neutral. Weiter wurde geltend gemacht, das Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente alleine rechtfertige die Anordnung einer Altersuntersuchung nicht. Bezüglich der Haltung des SEM zur eingereichten Geburtsurkunde bleibe unklar, ob diese als gefälscht angesehen werde respektive ob sie dahingehend untersucht worden sei, womit das rechtliche Gehör verletzt werde. Schliesslich sei der Beschwerdeführer durch den Sachbearbeiter ungenügend über den Ablauf der Altersuntersuchung unterrichtet worden. E. Mit Datum vom 18. Februar 2020 legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel sein Gutachten vor (vi-act. 22 f., Gutachten). Es hielt in der zusammenfassenden Beurteilung fest, aus rechtsmedizinischer Sicht lägen keine Hinweise auf eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen vor, eine forensische Altersschätzung sei damit ohne Einschränkungen möglich. Die körperliche Untersuchung zeige voll entwickelte Reifezeichen, die auf ein Mindestalter von 14.1 Jahren schliessen liessen. Die radiologische Untersuchung des linken Handskelettes ergebe einen Befund, der dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspreche; indes sei eine Altersschätzung aufgrund des Handskelettes nur bis zur vollständigen Ossifikation möglich, welche bei Knaben in der Regel mit 16.1 Jahre erreicht werde. Die in der radiologischen Befundung erhobene Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen weise ein Erreichen eines Stadiums aus, das gemäss der Studienlage auf ein mittleres Alter von 29.63 (+/- 4.16) hindeute und in einem minimalen Alter von 21.6 Jahren beschrieben sei. Der zahnmedizinische Befund könne angesichts der vollständigen Wurzelmineralisation nur mit einem Mindestalter von 17 Jahren - in einer schwarzafrikanischen Population in Botswana mit 15.7 Jahren beschrieben - angegeben werden. In der Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen. Die Volljährigkeit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht, das angegebene Lebensalter von 15 Jahren mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Am 5. März 2020 orientierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass es gestützt auf das Gutachten die geltend gemachte Minderjährigkeit weder als glaubhaft gemacht noch belegt ansehe. Es beabsichtige, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als volljährig zu behandeln und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 1999 anzupassen, allenfalls mit Bestreitungsvermerk. Die bisherigen Angaben würden als Zweitidentität geführt. Es eröffnete der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör hierzu (vi-act. 24). G. Die Rechtsvertretung nahm am 10. März 2020 Stellung (vi-act. 26). Sie teilte mit, mit der Anpassung nicht einverstanden zu sein. Die Altersbestimmung im Asylverfahren habe aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen eine Minderjährigkeit sprächen, zu erfolgen. Eine solche sei vorliegend nicht erfolgt. Insbesondere sei nach wie vor unklar, wie das SEM die eingereichte Geburtsurkunde beurteile. Sämtliche Indizien, die für eine Minderjährigkeit sprächen, würden ausgeblendet und einseitig auf das Gutachten abgestellt. Das Gutachten werde angesichts des Gesamteindruckes, den der Beschwerdeführer mache, in Frage gestellt und Einsicht in die detaillierten Befundberichte verlangt. Beim neuen Geburtsdatum werde ein Bestreitungsvermerk verlangt, ebenso sei betreffend die Altersanpassung eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zu deren Erlass und Anfechtung auf den Transfer des Beschwerdeführers in eine Erwachsenenunterkunft zuzuwarten. H. Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es werde den Beschwerdeführer inskünftig unter dem Geburtsdatum des 1. Januar 1999 im ZEMIS führen. Es begründete, beim Gutachten handle es sich um eine aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellte Beurteilung des wirklichen Alters des Beschwerdeführers mit dem eindeutigen Fazit dass dieser mit einem Mindestalter von 21.6 Jahren jedenfalls die Volljährigkeit erreicht habe. Die Geburtsurkunde habe geringeren Beweiswert; deren Echtheit sei nach interner Analyse anzuzweifeln. Sie weise Fälschungsmerkmale und inhaltliche Fehler auf. Zudem sei der Vater, der die Urkunde besorgt haben solle, gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 aus dem Kongo ausgereist und erst im November 2019 zurückgereist, die Urkunde datiere aber vom 19. Oktober 2019. Es erfolge zeitnah ein Transfer in eine Erwachsenenunterkunft. I. Am 14. April 2020 fand eine «Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG / Anhörung nach Art. 29 AsylG» statt (vi-act. 34, «Anhörung»). Mit dem Vater habe er in Frankreich, am 10. November 2019, letztmals Kontakt gehabt; dieser sei nun wohl im Kongo im Gefängnis. Er, der Beschwerdeführer, sei ohne Nachricht von ihm. Mit den nach Angola geflohenen Verwandten habe er keinen Kontakt; er wisse von deren Flucht nur aus Erzählungen des Vaters. Es sei schwierig, Kontakt mit Menschen zu halten, die man nicht kenne. Er habe einzig Kontakt zu einer Person gehabt, die in Frankreich gewesen sei und Auskunft über den Vater habe geben können; das sei aber ein Bekannter, kein Verwandter, gewesen. Im Zuge der Befragung zu seinen bisherigen Aufenthaltsadressen wurde der Beschwerdeführer mit einem Facebook-Account «E._______» konfrontiert. Er räumte ein, dies sei der Name, den er benutze. Darauf angesprochen, dass er gemäss diesem Account in den Jahren 2014/15 in Frankreich gewesen wäre, relativierte er, es sei ein Freund, der dieses Konto eröffnet habe, er selber habe es nur «benutzt», als er im «Camp» gewesen sei. Der Freund - er habe ihn in Frankreich kennen gelernt - nutze das Konto nicht mehr und er selbst habe keine Möglichkeit gehabt, eines zu eröffnen. Sein Vater habe es auch genutzt, um mit dem Messenger Leute anzurufen. Auf Fotografien angesprochen, die nach Beurteilung des Sachbearbeiters in den Jahren 2014/15 gemacht worden seien, erwiderte er, diese gehörten zu Alben aus jenen Jahren, doch könne man auch jüngere Fotografien an diese anhängen. Zu Kommentaren zum französischen Stil sei zu bemerken, dass es Unternehmungen gebe, die Kleider aus Frankreich in den Kongo exportierten. Seine Flucht begründete der Beschwerdeführer einleitend damit, dass sein Vater verfolgt worden sei. Man habe ihn bedroht und es habe ein Attentat gegeben. Der Bruder sei anlässlich einer Demonstration gegen den Präsidenten Josef Kabila angeschossen worden und sei verstorben (vgl. zu Anhörung F52 die Bemerkung bei Rückübersetzung). Sein Vater habe die Polizei aufgesucht, um ein Verfahren gegen die Polizisten anzustrengen, die geschossen hätten. Seither habe es Drohungen gegeben - telefonisch, über Mitteilungen im Internet und in sozialen Netzen, aber auch in der Kirche. Kirchenmitglieder seien bedroht worden. Beim Attentat seien die Mutter, die Nichte und Kirchenmitglieder verletzt worden. Die Polizisten, welche auf das Auto geschossen hätten, seien verhaftet worden. Sie hätten ausgesagt, auf Anweisung gehandelt zu haben - konkret sei der Cousin verantwortlich, zusammen mit Polizisten und Armeeangehörigen. Mutter und Nichte seien ins Spital verbracht worden. Er, der Beschwerdeführer, und sein Vater hätten nicht ins Spital gehen können. Sie hätten sich entschieden, die Mutter solle heimkommen. Sie seien dann gewarnt worden, dass Militärangehörige kämen, den Vater zu verhaften. Sie seien unmittelbar geflohen, hätten nur ein paar Dokumente mitzunehmen vermocht. Sie hätten sich einige Tage in der Kirche aufgehalten; dann habe der Vater entschieden, den Kongo zu verlassen. Die Mutter sei zu schwer verletzt gewesen, Kirchenmitglieder hätten ein Spital für sie gefunden. Die Nichte sei von ihrer Mutter abgeholt worden. Sein Vater und er seien sodann nach Europa gereist. Er legte mehrere Fotografien zu den Akten, die etwa das Auto, die Attentäter, den Cousin, den ermordeten Chauffeur und den Vater bei seiner Tätigkeit zeigen sollten. Auf der Reise hätten sie erfahren, dass das kongolesische Regime von ihrem Aufenthalt in Frankreich wisse. Bei einer Rückkehr rechne er damit, verhaftet zu werden oder zu sterben. Er selber habe vor den geschilderten Problemen, die ab 2018 begonnen hätten, keine Probleme mit Behörden gehabt. Bei der Kirche des Vaters handle es sich um die «F._______». Der Vater sei Pfarrer und einer der Gründer. Er habe auch zusammen mit Kirchenangehörigen einen Verein gegründet, der vom Regime Verfolgten helfen sollte. Im Wahlkampf des Jahres 2018 - Präsident Kabila habe die Macht nicht aufgeben wollen - habe sich sein Vater engagiert; er habe versucht, zusammen mit Dritten eine Bewegung zu gründen, um die Demokratie einzuführen. Nach D._______ sei sein Vater geschickt worden, um zusammen mit einem holländischen Verein einen Verein zu gründen. Es seien während des Krieges viele Häuser zerstört und Frauen vergewaltigt worden, es habe auch viele Waisenkinder gehabt. Sein Vater als Missionar und Pfarrer, der auch mal Medizin studiert habe, habe sich für diese Leute eingesetzt. Der Verein habe etwa Häuser gebaut oder Aufnahmezentren geschaffen. Der Cousin sei nicht in D._______ dabei gewesen; nach der Rückkehr der Familie nach Kinshasa sei dieser General geworden. Bei einer Rückkehr fürchte er zu sterben. Er habe niemanden mehr in der Heimat. Er werde dort, wie seine ganze Familie, als Verräter betrachtet. Die Behörden seien über im Ausland gestellte Asylanträge informiert, man habe keine Rechte mehr, Papiere zu bekommen oder dort zu leben, aber auch nicht, in ein anderes Land zu gehen. Nicht zu vergessen sei, dass sie Augenzeugen des Attentates gewesen seien. Die Polizisten, die geschossen hätten, seien sicher schon wieder auf freiem Fuss, sein Cousin sei unantastbar. J. Mit Entscheidentwurf vom 17. April 2020 stellte das SEM im Wesentlichen in Aussicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, sein Asylgesuch abzulehnen, ihn aus der Schweiz wegzuweisen und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen (vi-act. 36). K. Die Rechtsvertretung teilte mit Stellungnahme vom 22. April 2020 mit, mit dem Entwurf nicht einverstanden zu sein. Der im Entwurf erhobene Vorwurf der Identitätstäuschung werde bestritten. Daneben rügte die Rechtsvertretung mehrere Verstösse gegen das rechtliche Gehör (verweigerte Akteneinsicht, unterlassene zweite Anhörung, verletzte Begründungspflicht) und die Sachverhaltserhebung als unvollständig (vi-act. 37). L. Mit am 23. April 2020 eröffnetem Asylentscheid vom selben Tag stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), setzte - unter Androhung des Vollzuges unter Zwang - eine Ausreisefrist an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). Weiter legte das SEM die künftig im ZEMIS geführten Personendaten fest (Ziff. 6) und händigte die «editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» aus (Ziff. 7). M. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides in den Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 unter Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (namentlich zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung) und Neubeurteilung (Ziff. 2). Er beantragt die Einsicht in die detaillierte Befundaufnahme der forensischen Lebensalterschätzung und in zwei einzeln genannte Aktenstücke (Ziff. 3). Weiter seien die Personendaten in Bezug auf das Geburtsdatum zu berichtigen und anzupassen (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, insbesondere das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 5). N. Mit Zwischenverfügungen vom 27. Mai 2020 und 10. September 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. O. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2020 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. P. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 14. Oktober 2020 an der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem, zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer und Asylbereich (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Bergehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Die Vorinstanz verfügte die Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung explizit. Diese Frage kann damit als zum Streitgegenstand gehörig angesehen werden. Mit Blick auf das Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2020 an die Rechtsvertretung (vi-act. 29) ist daran zu erinnern, dass bei der Bestimmung des Anfechtungsobjekts im Sinne von Art. 5 VwVG von einem materiellen und nicht einem formellen Verfügungsbegriff ausgegangen wird; die Erwartungen, die an die Form der Verfügung gestellt werden, sind nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffs, sondern dessen Folge. Zentral ist, ob es sich um einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt handelt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt Vieler zum Datenschutzrecht BVGE 2016/28 E. 1.4.1 m.w.H.). In der Folge des genannten Schreibens - das nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen wurde - änderte die Vorinstanz den den Beschwerdeführer betreffenden Datensatz unmittelbar, mit konkreten Folgen für den Beschwerdeführer (Verlust des Status als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person, Transfer in eine Erwachsenenunterkunft); es war auch die ausgesprochene Absicht, das Alter des Beschwerdeführers (zumindest) mit Blick auf das weitere Verfahren «rechtskräftig» festzustellen (vgl. Email vom 13. Februar 2020 14:03h, vi-act. 19). Die Frage, ob dieses Schreiben als (wenn auch formell mangelhafte; vgl. aber Art. 38 VwVG) Verfügung anzusehen und auf eine Beschwerde dagegen einzutreten gewesen wäre, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, kann aber für künftige Vorgehensweisen dieser Art als durchaus erwägenswert offengelassen werden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR. 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), ebenso im Bereich des Datenschutzrechts. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, vgl. auch das Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zum Asylpunkt aus, einer asylsuchenden Person werde, wenn sie die Behörden über die Identität täusche und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe, gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nur das rechtliche Gehör gewährt. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Geburtsdatum zu kennen, denn das sei etwas Normales. Er habe die Wohn- und Schulorte Kinshasa und D._______ mit seinem Lebensalter angeben können, aber nicht Fragen zum Alter des verstorbenen Bruders. Das erstaune angesichts der präzisen Angaben zum eigenen Alter und angesichts dessen, dass der gewaltsame Tod des Bruders sicher ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste. Weiter habe er keine genügenden Identitätsdokumente vorlegen können; schon bei der EB habe man ihm wegen der nicht nachgewiesenen Minderjährigkeit das rechtliche Gehör gewährt. Die gestellten Fragen seien «nicht realitätskonform» beantwortet worden. Die in der Folge angeordnete forensische Lebensalterschätzung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet 15 Jahre alt sei, sondern zumindest 21.6 Jahre. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs habe man mitgeteilt, dass die Daten im ZEMIS angepasst würden und die eingereichte Geburtsurkunde Fälschungsmerkmale aufweise. Die Datierung der Urkunde (19. Oktober 2019) sei zudem mit der Reisehistorie (Ausreise aus dem Kongo am 5. Februar 2019 und Rückreise des Vaters am 20. November 2019 nicht plausibel. Insgesamt gelinge nicht, das Ergebnis der Lebensalterschätzung umzustossen. Gestützt auf die Rechtsprechung stehe eine Identitätstäuschung fest, ebenso eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Auch vermöge er den Bedarf an Schutz vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht zu beweisen. Daneben bestünden erhebliche Zweifel an der angegebenen Herkunft aus Kinshasa. So habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Verwandten (Onkel und Grosseltern väterlicherseits, Vater, Grosseltern mütterlicherseits) seien nach Angola geflohen; er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Die angebliche Flucht des Vaters sei fragwürdig und es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar ganz genau wisse, wer in Angola lebe, aber zu diesen Verwandten keinerlei Kontakt habe. Die Aussagen liessen die «Vermutung aufkommen», dass er «möglicherweise aus Angola» stamme. Dahinzu komme seine Angabe, dass er neben Französisch und Lingala auch Portugiesisch spreche, obwohl er mehrheitlich in Kinshasa - wo Französisch und Lingala gesprochen werde - gelebt haben wolle. Die Erklärung, die Eltern des Beschwerdeführers seien im Krieg an die Grenze zu Angola geflüchtet und hätten dort Portugiesisch gelernt, und die Mutter habe meistens mit ihm Portugiesisch gesprochen, erschienen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, zumal Muttersprache der Mutter Französisch sein solle. Die portugiesische Sprachkompetenz sei ein weiterer Hinweis für eine vermutliche Herkunft aus Angola. Die Einwände der Rechtsvertretung - die Eltern seien in Angola aufgewachsen und hätten dort Portugiesisch gelernt, auch sei etwa in der Schweiz nicht ungewöhnlich, Kindern eine polyglotte Erziehung angedeihen zu lassen - beantwortete das SEM mit einem Verweis auf die vorstehenden Erwägungen. Aus einer Konfrontation des Beschwerdeführers mit ihm zuzuordnenden Fotografien aus der Sozialen Plattform Facebook ergebe sich zudem, dass er sich im Jahre 2014, wenn nicht schon früher, in Frankreich aufgehalten haben müsse. Eine Umdatierung von Beiträgen auf jener Plattform sei nur insofern möglich, als ein früheres Datum gewählt werden könne - was aber in seinem Fall keinen Sinn mache. Er habe sich somit zu der Zeit, da er behauptete, im Heimatland Probleme gehabt zu haben, in Frankreich aufgehalten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien hätten einen nur tiefen Beweiswert. Folglich stehe auch fest, dass er das SEM über die Vorfluchtgründe getäuscht habe. Zu den Einwänden der Rechtsvertretung betreffend die Facebook-Recherchen verwies die Vorinstanz darauf, dass diese anonym und über eine sichere Netzwerkverbindung vorgenommen worden seien. Die frei zugänglichen Informationen belegten, dass der Beschwerdeführer «sehr offensichtlich und in hohem Masse missbräuchlich» über seine Biographie getäuscht habe. Zusammen mit der Alterstäuschung liege eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten vor. Eine weitere Prüfung der Identität und Asylgründe sei verunmöglicht. Ob der Beschwerdeführer aus Angola oder Kongo stamme, sei letztlich zweitrangig und werde «im Entscheid nur bezweifelt», weil der Beschwerdeführer offenkundig über seine Biographie täusche. 4.2 Der Beschwerdeführer befasst sich in der Beschwerdeschrift vorab mit der Frage der Altersanpassung (Beschwerde, Ziff. 11 ff.). Er rügt, dass sich die Vorinstanz schwergewichtig auf die forensische Lebensalterschätzung abstütze und es unterlasse, weitere Hinweise zu würdigen, die für die Altersangaben des Beschwerdeführers sprechen. Das Unterlassen einer korrekten Gesamtwürdigung stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 AsylG dar. Gestützt auf die Rechtsprechung sei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit eines Gesuchstellers auszugehen. Festzuhalten sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie - insbesondere zu den Wohn- und Schulorten - widerspruchsfrei seien. Auch sei plausibel erklärt worden, woher er sein Alter kenne. Bemängelt werde seitens der Vorinstanz, dass er das (theoretische) Alter des verstorbenen Bruders nicht kenne Die «repetitive Fragerei» anlässlich der EB sei aber «nachvollziehbar verwirrend» gewesen. Mit der Geburtsurkunde habe der Beschwerdeführer sodann sehr wohl ein Identitätsdokument vorgelegt. Überdies stelle das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten gemäss der Rechtsprechung keinen Beleg für die angebliche Volljährigkeit dar. Zum Gutachten sei zu bemerken, dass die Einsichtnahme in die detaillierten Befundergebnisse verweigert werde. Zudem falle auf, dass die radiologische Untersuchung ein mittleres Alter von 29.63 Jahren (+/- 4.16 Jahre) und die zahnärztliche ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Diese unterschiedlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar. Es fehle insgesamt eine korrekte Gesamtwürdigung des Alters und damit sei die Untersuchungspflicht verletzt. Mit der Weigerung, die kongruenten und mit Geburtsurkunde belegten Altersangaben zu akzeptieren, greife die Vorinstanz in das Recht auf Identität des Kindes ein (Art. 8 Kinderrechtskonvention). Auch verletze sie das rechtliche Gehör mit der Weigerung, Einblick in die genaue Befundaufnahme zu geben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch bereit, mittels Kontaktnahme bei der kongolesischen Botschaft sein Alter zu verifizieren. Die von der Vorinstanz getroffene Altersannahme sei insgesamt willkürlich und das Geburtsdatum auf den (...) festzusetzen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Einsicht in die Aktenstücke A27 und A28 nicht gewährt worden sei. Soweit ein Aktenstück objektiv Bedeutung für den zu beurteilenden Fall habe, sei die Einsicht (ggf. anonymisiert) zu gewähren. Weiter falle auf, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine wirkliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung vornehme. Damit verletze sie das rechtliche Gehör. Es stehe ihr auch frei, eine weitere Anhörung durchzuführen. Ebenfalls unterlasse sie, die angebliche Identitätstäuschung näher zu begründen respektive sich mit den Argumenten der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Ferner habe die Vorinstanz, auch wenn sie ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen ablehne, die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft summarisch zu begründen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen jenen der Stellungnahme vom 22. April 2020; zu diesen sei im angefochtenen Entscheid Stellung bezogen worden, weshalb darauf verwiesen werde. Tatsächlich sei indessen versäumt worden, die Altersanpassung im ZEMIS mittels anfechtbarer Zwischenverfügung zu beschliessen respektive ausdrücklich auf die Endverfügung zu verweisen. Die Unterlassung sei unbeabsichtigt erfolgt, es sei jedoch durchaus Praxis des SEM, solche Anträge in der Endverfügung zu beantworten. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - welche die weitere Prüfung der Identität und Asylgründe verunmöglich habe - habe indessen die Altersanpassung letztlich keinen Einfluss auf die Entscheidfindung. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt in der Replik, dass die Vorinstanz wiederum nicht auf die gestellten Anträge, insbesondere jene bezüglich Einsichtnahme in die Befundaufnahme der forensischen Lebensalterschätzung und die Aktenstücke A27 und A28, eingehe. Auch äussere sich die Vorinstanz nicht zu den materiellen Rügen in der Beschwerde. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2014/2015 schon einmal in Frankreich aufgehalten hätte, sei nicht ausgeschlossen, dass er vor seiner Ausreise 2019 im Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei. Nach wie vor fehle eine zumindest summarische Begründung, wieso die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei.
5. Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen betreffend die Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.). 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 i 11 E. 5.3 m.w.H.) 5.1.1 Das dem rechtlichen Gehör zugeordnete Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (statt Vieler BGE 144 I 35 E. 3.1.1). 5.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2018, Rz. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). Angesichts der Bedeutung der im Asylverfahren zu beurteilenden Interessen der Betroffenen gelten hohe Anforderungen an die Begründungsdichte (Urteil des BVGer E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.1 Abs. 1). Falls sich in einem hängigen Verfahren entscheiderhebliche, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, denen die mit der Sache befasste Behörde Rechnung tragen will, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör in begründeten Fällen auch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Urteil des BVGer E-2479/2018 E. 6.1 Abs. 2). 5.3 Die seit dem 1. Februar 2014 in Kraft stehende Fassung des Asylgesetzes sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen. Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend (zum Ganzen: Urteil des BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2). 5.4 Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AsylG kann das SEM, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann, und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen indessen auch in diesen Fällen, jedoch kann sich das SEM mit einer (zumindest) summarischen Begründung bescheiden (Art. 40 Abs. 2 AsylG). 5.5 Die Verfahrensführung der Vorinstanz und daraus hervorgegangene Verfügung vermögen diesen verfassungsrechtlich gesicherten Ansprüchen (vorne E. 5.1) und der Untersuchungspflicht (vorne, E. 5.2) in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen: 5.5.1 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz mehrfach um Einsicht in konkret bezeichnete Dokumente, insbesondere allfällige Abklärungen betreffend die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde, die dem forensischen Gutachten zugrundeliegenden Befunde und die zugehörigen Ergänzungsfragen (vi-act. 13) sowie die Aktenstücke A27/A28 (vi-act. 21, 26, 37). Die Vorinstanz verweigerte diese Akteneinsicht stillschweigend, ohne je zu begründen, weshalb. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit abgeschnitten, die medizinischen Befunde zu überprüfen (etwa durch Einholen einer Zweitmeinung) oder zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen der Geburtsurkunde Stellung zu nehmen. Die Entscheidrelevanz zumindest dieser beiden Themenkreise liegt auf der Hand. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Fälschungsmerkmale, die sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Anordnung der Datenänderung vom 18. März 2020 (vi-act. 29), angeführt werden; in dieser Anordnung mit ausdrücklichem Verweis auf eine interne Analyse des Dokumentes. Es liegt grundsätzlich nicht an der Vorinstanz, über die Wirksamkeit der beantragten Akteneinsicht zu urteilen. Tut sie es doch, hat sie darüber zu entscheiden, ob sie die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, und dies zu begründen und - soweit entscheidwesentlich - den Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt zu geben (vorne, E. 5.1.1). 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation von dessen Asylabteilungen haben sich wiederholt mit der Beweiskraft von medizinischen Altersabklärungen befasst. Neben - und nach - dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission) 2001 Nr. 23 tat es dies insbesondere im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 (vgl. auch die darin verwiesene Rechtsprechung der ARK: E. 4.2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung der ARK zur Handknochenanalye abstützt. Das minimale Alter von 21.6 Jahren, auf welches sich der angefochtene Entscheid abstützt, gründet in der radiologischen Untersuchung nicht des Handskelettes, sondern der medialen Schlüsselbeinepiphysen. Deren Ossifikation entspreche gemäss der Studie Kellinghaus et al. (Quelle siehe Gutachten, Endnote 11) der Stufe 4, was bei einem Knaben einem mittleren Alter 29.63 +/- 4.16 respektive gemäss der Studie Wittschieber et al. (Quelle siehe Gutachten Endnote 12) einem Minimalalter von 21.6 Jahren (Gutachten, S. 4). Dieser Befund wäre als starkes bis sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit gemäss dem genannten Grundsatzurteil zu diskutieren; dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen - angesichts der Stärke des Indizes des radiologischen Befundes (dessen Richtigkeit vorausgesetzt) mögen weitere Elemente in den Hintergrund treten, sind aber nicht gänzlich zu vernachlässigen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Zu beurteilen sind in diesem Rahmen auch die angegebenen Gründe, weshalb die asylsuchende Person keine Identitätspapiere vorlegte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1). Die Vorinstanz beschränkt sich hier auf Ausführungen zum Ausstellungsdatum der vorgelegten Geburtsurkunde. Hierzu ist - neben der unterlassenen Konfrontation mit den geltend gemachten Fälschungsmerkmalen - festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ungenau zitiert, wenn sie ausführt, der Vater habe die Urkunde im Februar 2019 «ausstellen lassen» (angefochtener Entscheid, S. 5). In der EB (Ziff. 4.04) sagte der Beschwerdeführer lediglich, der Vater habe nach dem behaupteten Attentat einen «Antrag» auf Ausstellen der Papiere - neben der Geburtsurkunde auch Identitätskarten und Pässe - gestellt, aber man habe keine Zeit mehr gehabt, man habe den Kongo so schnell wie möglich verlassen müssen. Es erscheint zwar tatsächlich nicht plausibel, warum die Urkunde (gerade) im Oktober 2019 ausgestellt worden sein soll, wenn der Vater (der sich darum gekümmert haben soll) bis zum Februar und dann erst wieder im November 2019 im Heimatland gewesen sein soll. Indessen lässt sich in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ablesen, dass sie im Februar bereits vorgelegen hätte. 5.5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Verlaufe des Verfahrens bis zur Vorlage des Entscheidentwurfs nicht mit der These konfrontiert, er sei in Tat und Wahrheit nicht kongolesischer, sondern angolanischer Staatsangehöriger. Er hatte damit nicht die Möglichkeit, sich im Rahmen der Darstellung seiner Herkunft in der Anhörung dazu zu äussern. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz zum Ende der angefochtenen Verfügung - in Beantwortung der Stellungnahme des Beschwerdeführers - diese Frage als «zweitrangig» bezeichnet und schreibt, die Staatsangehörigkeit werde nur «bezweifelt» (angefochtener Entscheid, S. 7), denn im vorherigen Verlauf der Entscheidbegründung (die wörtlich dem Entscheidentwurf entspricht; S. 5) wird die Frage der Herkunft als Element der Herkunftstäuschung abgehandelt und werden nicht nur «erhebliche Zweifel» geäussert, sondern die angolanische Herkunft auch als «vermutlich» bezeichnet. Eine Konfrontation mit der These anlässlich der Anhörung wäre geboten gewesen, weil sie - vorgeblich (dazu unten E. 5.5.8) - auf einer persönlichen Angabe des Beschwerdeführers gründet (vgl. dazu E. 5.5.4) 5.5.4 Die vorgebliche Grundlage für diese Vermutung ist in einer Weise erhoben worden, die den Ansprüchen an die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nicht genügt. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung damit, dass der Beschwerdeführer portugiesisch spreche, was er nicht zu erklären vermöge. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz sich hier einzig auf die Angabe des Beschwerdeführers in der EB, er spreche neben Französisch als Muttersprache und Lingala auch Portugiesisch (EB Ziff. 1.17.03) und zwar so gut, dass auch die Anhörung in dieser Sprache geführt werden könne, abstützt. Ob dies zutrifft oder doch eher zu hoch gegriffen ist, überprüfte die Vorinstanz nicht. Die Anhörung wurde wiederum in Französisch geführt und beschränkte sich zu dieser Frage auf die Konfrontation mit einigen banalen Facebook-Kommentaren (Anhörung, F48 und Anmerkungen bei der Rückübersetzung zu F38). Gleichzeitig wurde die muttersprachliche Kenntnis des Französischen nicht in Frage gestellt. Es bleibt damit offen, ob die Portugiesischkenntnisse des Beschwerdeführers neben dem Französischen ebenfalls muttersprachliches Niveau aufweisen oder, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, sich auf einem Niveau bewegen, dass einem Erwerb in einem polyglotten Haushalt entspricht. 5.5.5 Die Begründung der Vorinstanz, weshalb letztgenannte These nicht zutreffen soll, genügt der verfassungsmässigen Begründungspflicht nicht. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der EB aus, seine Eltern seien «während des Krieges an die Grenze zu Angola» geflüchtet, wo man Portugiesisch spreche. Weiter habe er Portugiesisch durch seinen Vater gelernt, auch die Mutter habe meistens Portugiesisch mit ihm gesprochen (EB Ziff. 1.17.03). Anlässlich der Anhörung wurde das Thema nicht weiter vertieft, der Befrager beschränkte sich Angola betreffend auf die angeblich dorthin geflohenen Angehörigen (Anhörung, F16 ff.). Im Entscheidentwurf wird dargelegt, der Beschwerdeführer bringe nur «unplausible Erläuterungen» vor, weshalb er wisse, welche Angehörigen in Angola leben, aber zu diesen kein Kontakt bestehe; die Angabe, dass auch der Vater nach Angola geflohen sei, sei «äusserst fragwürdig». Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen deshalb die «Vermutung aufkommen, dass [er] möglicherweise aus Angola stammen» würde (vi-act. 36, S. 5). Die Rechtsvertretung brachte in ihrer Stellungnahme (vi-act. 37) vor, dass es sich bei dem zitierten Krieg um die kriegerischen Auseinandersetzungen der 1960er Jahre gehandelt habe und beide Eltern des Beschwerdeführers mit ihren Eltern nach Angola geflohen und dort bis zu den 1990er Jahren geblieben seien. Der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder seien im Kongo geboren, es sei aber nicht verwunderlich, dass die Eltern des Portugiesischen mächtig seien und es sei auch keineswegs unplausibel, dass eine beherrschte Drittsprache im Familienkreis gesprochen werde, damit die Kinder polyglott aufwüchsen. Im angefochtenen Entscheid werden die Erwägungen des Entwurfs wörtlich wiederholt (S. 5). Die Ausführungen der Stellungnahme werden zusammengefasst und zu ihrer Beurteilung «auf die Erwägungen verwiesen (S. 5)» (S. 6). Der Versuch einer Einordnung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung verhält sich zur Darstellung durch den Beschwerdeführer in der EB weitgehend widerspruchsfrei (es bleibt einzig fraglich, ob die gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1969 geborene Mutter schon mit den Eltern geflohen oder in Angola geboren worden wäre) und erscheint in keinem Punkt unplausibel. Die Vorinstanz bleibt in Entwurf und Entscheid jede nähere Begründung schuldig, warum eine Flucht des Vaters, respektive eine Flucht der Grosseltern mit deren Kindern in den Bürgerkriegswirren der Kongo-Krise «äusserst fragwürdig» sein soll. Diese Fragwürdigkeit wie auch die nicht gelebten Kontakte zu in Angola aufhältigen (nach den Angaben des Beschwerdeführers aber teils verstorbenen [vgl. Anhörung F17]) Angehörigen stehen in keinem logischen Zusammenhang zu einer angolanischen (oder zumindest nicht kongolesischen) Staatsangehörigkeit. Schliesslich schildert der Beschwerdeführer - soweit erfragt - ein tendenziell akademisch geprägtes respektive gebildetes Elternhaus (der Vater sei Pastor, habe mal Medizin studiert gehabt, sei auch politisch aktiv). Es ist zumindest nicht abwegig, dass in einem solchen Elternhaus eine in der Kindheit erworbene und über lange Zeit geübte Drittsprache den Kindern weitergegeben wird. Indem die Vorinstanz die Ausführungen der Rechtsvertretung durch einen Rückverweis auf die substanzarme, sich in nicht greifbare und nicht schlüssige Wertungen erschöpfende Erwägung des Entwurfes beantwortet, legt sie (entgegen ihrer Auffassung in der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene) keine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwänden vor, die die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflichten erfüllte. 5.5.6 Nach seit dem 1. Februar 2014 geltenden Recht kann die Vorinstanz bei feststehender Identitätstäuschung auf eine Anhörung verzichten und sich mit dem Einräumen rechtlichen Gehörs begnügen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG, vgl. vorne E. 5.3) - davor konnte sie in einem solchen Fall nicht eintreten. Zumal es sich nun um einen materiellen Entscheid handelt, ist er auch materiell zu begründen, wobei sich die Vorinstanz bei offenkundiger Unmöglichkeit des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von Asylgründen ohne weitere Abklärungen mit einer summarischen Begründung begnügen kann - aber eine solche auch vornehmen muss (Art. 40 Abs. 2 AsylG, vorne E. 5.4) und in diesem Zusammenhang natürlich auch an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist. Die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise ist damit wie folgt einzuordnen: Sie führte - entgegen ihrer offenbaren Auffassung (angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 3) eine Anhörung durch, begnügte sich also nicht mit der Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Anschluss an die Anhörung scheint sie zum Schluss gekommen zu sein, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe sei unmöglich, weshalb auf weitere Abklärungen (namentlich die mit der Rechtsvertretung diskutierte Durchführung einer zweiten Anhörung) zu verzichten sei. Sie konnte so das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen, muss dies aber summarisch begründen. 5.5.7 Die Begründung darf summarisch sein, muss sich aber mit den entscheidwesentlichen Fragen auseinandersetzen. Der Duktus der Entscheidbegründung legt nun aber nahe, dass für die Vorinstanz bereits mit der festgestellten Identitätstäuschung betreffend das Geburtsdatum feststand, dass der Nachweis oder das Glaubhaftmachen nicht möglich sei (angefochtener Entscheid, S. 5 Mitte). Sie prüft in der Folge zwar doch noch weitere Fragen (die - abschliessend dann doch als zweitrangig erklärte - Frage der angolanischen Nationalität und die Unklarheiten um einen Aufenthalt in Frankreich im Jahr 2014); es ist indessen festzustellen, dass es im Resultat für die asylsuchende Person im Asylpunkt keinen Unterschied macht, ob aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung nicht auf ihr Gesuch eingetreten wird oder ob dieses als direkte Folge der Identitätstäuschung abgewiesen wird. Die Begründung des Entscheides hinterlässt den Eindruck, dass sich die Vorinstanz damit begnügen wollte, die Identitätstäuschung mit dem forensischen Gutachten als erstellt anzusehen und die weiteren Unklarheiten offen zu lassen. 5.5.8 Nach einer Durchsicht der Akten, insbesondere jenen, die dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden, ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorinstanz ihre Vermutung einer angolanischen Staatsangehörigkeit respektive Zweifel an der biographischen Schilderung unausgesprochen (auch) auf Überlegungen, Erkenntnisse und Informationen aus dem Internet abstützt, mit denen der Beschwerdeführer nicht konfrontiert wurde und zu denen er sich folglich nicht äussern konnte; namentlich auf hinterfragte Kenntnisse zur Situation in D._______, auf den Facebook-Auftritt des mutmasslichen Vaters und auf fragliche Kenntnisse zu den Schulstandorten. Zumal die Rechtsvertretung bereits vorgängig der Anhörung mehrfach geltend gemacht hatte, die Aussagen zum Lebenslauf seien «stimmig», (EB Ziff. 8.01 Ergänzungsfragen, vi-act. 19, 26, 37) ist im Lichte der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung unklar, warum die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit im Zeitpunkt der Anhörung bereits vorliegenden Zweifeln nicht konfrontierte. Insbesondere gilt dies zu offenbar bestehenden Zweifeln zur Zeit in D._______. Diese werden nur indirekt oder unbewusst angesprochen, indem die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu einem Facebook-Eintrag aus dem Jahr 2014 (als die Familie eben eigentlich nach D._______ gezogen wäre) in Frage gestellt werden - zumal die geltend gemachten Schwierigkeiten nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht in der (mutmasslichen) Zeit um die Entstehung des Facebookeintrages (2014, so aber die angefochtene Verfügung, S. 7) einsetzten, sondern nach der Rückkehr aus D._______, steht die Glaubhaftigkeit dieses Aufenthaltes im Zentrum des Interesses. Mit Blick auf die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und Begründungspflicht erscheint als zumindest kritikwürdig, dass die Vorinstanz zwar eine Anhörung als notwendig erachtet, wesentliche bestehende Zweifel aber nicht vorhält und als zentrale Erkenntnisse aus der mehrstündigen Anhörung nur zwei Fragmente in die Begründung einfliessen lässt, die über den Erkenntnisstand von vor der Anhörung hinausgehen (die Fragen um die Kontakte zu Angehörigen in Angola und um den Facebook-Account). 5.5.9 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im genannten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 (E. 3 vgl. auch E. 6) auch zur Beweislastverteilung und Würdigung aus datenschutzrechtlicher Sicht, was den Eintrag des konkreten Geburtsdatums ins ZEMIS angeht. Der angefochtene Entscheid begründet die konkrete Datenänderung nicht weiter, sondern verweist pauschal auf die Mitteilung vom 18. März 2020, die die Vorinstanz selber - so ihre Vernehmlassung auf Beschwerdeebene - aber nicht als rechtsgültige Verfügung verstanden wissen will (vgl. aber hiervor, E. 1.3). Versteht man den Verweis so, dass die Begründung jener Mitteilung zum Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt wird, so weist diese die in E. 5.5.1 f. dargestellten Mängel auf. 5.6 Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz mehrfach das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die Einsicht in wesentliche Akten ohne nähere Begründung vorenthielt (E. 5.5.1, E. 5.5.9) und betreffend die Feststellung der Volljährigkeit eine Gesamtwürdigung unterliess, wie sie die Rechtsprechung gemäss BVGE 2018 VI/3 vorsieht (E. 5.5.2, E. 5.5.9). Die Feststellungen zur angeblichen - oder möglichen - angolanischen Staatsangehörigkeit erfolgten ohne Vorhalt in der Anhörung (E. 5.5.3), was zumindest aus der Optik der Pflicht zur Sachverhaltsstellung angesichts der angeblichen Grundlage (Kenntnisse des Portugiesischen) geboten gewesen wäre (E. 5.5.4) und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet wurde (E. 5.5.5). Die Entscheidbegründung ist in sich zu knapp, da sie sich nicht mit den wesentlichen Punkten auseinandersetzt (E. 5.5.7 f.). 5.7 Das rechtliche Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 16 zu Art. 61 VwVG). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). Insbesondere rechtfertigt sich ein Rückweisungsentscheid, wenn die Vorinstanz zu Unrecht keinen Beweis abgenommen hat und die betroffene Partei ohne Rückweisung um die Möglichkeit gebracht würde, die Tatsache vor einer Instanz mit uneingeschränkter Kognition geltend zu machen oder ihr der Rechtsmittelweg unzulässig verkürzt würde. Schliesslich ist die Sache bei schwerer Verletzung von Verfahrensrechten, die nicht vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann, zurückzuweisen. Im Regelfall gilt dies aufgrund dessen formellen Charakters für Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Rz. 17 f. zu Art. 61 VwVG; Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Rz. 11 zu Art. 61 VwVG). Angesichts der Schwere der Verletzung kommt eine Heilung im (das Verfahren andernfalls endgültig abschliessenden) Rechtsmittelverfahren nicht in Frage (vgl. statt Vieler BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H; Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 23 zu Art. 29 VwVG). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Akteneinsicht nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren, das entsprechende Äusserungsrecht einzuräumen und ihren Entscheid nach Massgabe der Rechtsprechung und zu den entscheidwesentlichen Punkten zu begründen. 5.8 Infolge der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
6. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil des BVGer A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 14.1, m.w.H.). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführer ist infolge der Rückweisung an die Vorinstanz als obsiegend anzusehen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Asylentscheids gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: