Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während ungefähr einem Jahr aufgehalten haben will, und ihm unbekannte Länder am 12. Juni 2013 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2013 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet, wo er von seinem neunten Lebensjahr an bis zu seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seinem jüngsten Bruder gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie Teppiche gewoben habe. Bis zu seinem (...) Lebensjahr habe er in E._______, ebenfalls im Gebiet D._______, gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Anlässlich der Selbstverbrennungen zweier Tibeter in Lhasa Ende Mai 2012 habe er zusammen mit einem Freund Anfang Juni 2012 an einer Demonstration in B._______ von ungefähr zwanzig Personen teilgenommen. Dabei hätten er und sein Freund Fotografien der beiden Opfer und Plakate getragen, auf denen gestanden sei, dass die Selbstverbrenner vom gleichen Volk wie sie seien und dass die Tibeter im Leid und im Glück zusammenhielten. Kurze Zeit darauf habe seine Mutter erfahren, dass bei einer der Militäranlagen in B._______ Bilder dieser Demonstration aufgehängt worden seien, auf denen er - der Beschwerdeführer - abgebildet sei. In der Folge habe er sich für fünf bis sechs Nächte bei einem Nachbarn versteckt. Drei Tage nach der Demonstration sei sein Freund von den chinesischen Behörden gefasst worden und habe diesen den Namen des Beschwerdeführers verraten. Daraufhin sei er von den chinesischen Behörden zwei oder drei Mal bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb seine Mutter schliesslich entschieden habe, dass er aus Tibet ausreisen müsse. Vor der Demonstration Anfang Juni 2012 habe der Beschwerdeführer des Öfteren an kleineren Kundgebungen teilgenommen, habe deswegen aber nie Probleme gehabt. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person am 15. August 2013 ein gut 50-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch und erstellte gestützt darauf am 24. Juli 2014 ein schriftliches Gutachten betreffend die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die linguistischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (sogenannte "Lingua-Analyse"). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung der sachverständigen Person eindeutig nicht - wie von ihm behauptet - in B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Lingua-Analyse sowie den Werdegang und die Qualifikation der mit der Analyse betrauten Fachperson offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, von welchem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Gebrauch machte. D. D.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 29. Juli 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. D.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und damit seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei namentlich aufgrund des Resultats der Lingua-Analyse davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diesem Schluss habe der Beschwerdeführer auch im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2015 gewährten rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenhalten können. Da er seine Vorbringen überdies auch nicht mit Identitätsdokumenten untermauert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft täusche. Damit sei auch seinen Asylvorbringen, welche sich vollumfänglich auf eine Verfolgungssituation in der Volksrepublik China abstützten, jegliche Grundlage entzogen. Ohnehin könnten ihm diese aber nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da dieser Status auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. D.c Ferner führte die Vorinstanz aus, dass sie angesichts dieser Täuschung der Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über die eigene Identität - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D 6780/2014 vom 26. Mai 2015 festgehalten - gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf eine eingehende Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet habe. E. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei und seine Mitwirkungspflicht stets befolgt habe, weshalb seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit Bezug zur Volksrepublik China zu prüfen sei. Sollten ihm seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden, sei in jedem Fall seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da er wegen der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland subjektive Nachfluchtgründe habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe namentlich eine Bestätigung des "The Tibet Bureau" in Genf vom 6. August 2015, wonach er Tibeter und Mitglied der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei, sowie eine Bestätigung [einer Vereins] in Nepal vom 18. August 2015, wonach er aus der Ortschaft B._______ stamme und der Neffe des Hauptvorsitzenden des Vereins sei, bei dem er ein Jahr lang gewohnt habe, ins Recht. F. In seiner Zwischenverfügung vom 28. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies es den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ab. Den Antrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sei der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, schrieb es als gegenstandslos ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 - dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt - hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb sie vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-stanz - mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über die eigene Identität getäuscht - gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG und mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6780/2014 vom 26. Mai 2015 auf eine eingehende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (vgl. Bst. D.c). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), im Einklang ist, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird.
E. 3.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Das von der Vorinstanz erwähnte Urteil D-6780/2014 vermag diese bisherige Rechtsprechung nicht zu entkräften.
E. 3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über seinen Geburtsort oder seine Staatsangehörigkeit. Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 (E. 5.6-5.8) ist nämlich davon auszugehen, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und somit nach wie vor die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen. Folglich steht auch für jene Personen, denen eine Sozialisation in der Volksrepublik China gestützt auf ein Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden tatsächlich über ihre chinesische Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Da mit der Lingua-Analyse vom 24. Juli 2014 somit lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt ist, die Sozialisation - wie in E. 3.2 erörtert - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt. Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).
E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 3 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5177/2015 Urteil vom 12. Mai 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während ungefähr einem Jahr aufgehalten haben will, und ihm unbekannte Länder am 12. Juni 2013 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2013 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet, wo er von seinem neunten Lebensjahr an bis zu seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seinem jüngsten Bruder gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie Teppiche gewoben habe. Bis zu seinem (...) Lebensjahr habe er in E._______, ebenfalls im Gebiet D._______, gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Anlässlich der Selbstverbrennungen zweier Tibeter in Lhasa Ende Mai 2012 habe er zusammen mit einem Freund Anfang Juni 2012 an einer Demonstration in B._______ von ungefähr zwanzig Personen teilgenommen. Dabei hätten er und sein Freund Fotografien der beiden Opfer und Plakate getragen, auf denen gestanden sei, dass die Selbstverbrenner vom gleichen Volk wie sie seien und dass die Tibeter im Leid und im Glück zusammenhielten. Kurze Zeit darauf habe seine Mutter erfahren, dass bei einer der Militäranlagen in B._______ Bilder dieser Demonstration aufgehängt worden seien, auf denen er - der Beschwerdeführer - abgebildet sei. In der Folge habe er sich für fünf bis sechs Nächte bei einem Nachbarn versteckt. Drei Tage nach der Demonstration sei sein Freund von den chinesischen Behörden gefasst worden und habe diesen den Namen des Beschwerdeführers verraten. Daraufhin sei er von den chinesischen Behörden zwei oder drei Mal bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb seine Mutter schliesslich entschieden habe, dass er aus Tibet ausreisen müsse. Vor der Demonstration Anfang Juni 2012 habe der Beschwerdeführer des Öfteren an kleineren Kundgebungen teilgenommen, habe deswegen aber nie Probleme gehabt. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person am 15. August 2013 ein gut 50-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch und erstellte gestützt darauf am 24. Juli 2014 ein schriftliches Gutachten betreffend die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die linguistischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (sogenannte "Lingua-Analyse"). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung der sachverständigen Person eindeutig nicht - wie von ihm behauptet - in B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Lingua-Analyse sowie den Werdegang und die Qualifikation der mit der Analyse betrauten Fachperson offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, von welchem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Gebrauch machte. D. D.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 29. Juli 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. D.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und damit seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei namentlich aufgrund des Resultats der Lingua-Analyse davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diesem Schluss habe der Beschwerdeführer auch im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2015 gewährten rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenhalten können. Da er seine Vorbringen überdies auch nicht mit Identitätsdokumenten untermauert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft täusche. Damit sei auch seinen Asylvorbringen, welche sich vollumfänglich auf eine Verfolgungssituation in der Volksrepublik China abstützten, jegliche Grundlage entzogen. Ohnehin könnten ihm diese aber nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da dieser Status auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. D.c Ferner führte die Vorinstanz aus, dass sie angesichts dieser Täuschung der Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über die eigene Identität - wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D 6780/2014 vom 26. Mai 2015 festgehalten - gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf eine eingehende Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet habe. E. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei und seine Mitwirkungspflicht stets befolgt habe, weshalb seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit Bezug zur Volksrepublik China zu prüfen sei. Sollten ihm seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden, sei in jedem Fall seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da er wegen der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland subjektive Nachfluchtgründe habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe namentlich eine Bestätigung des "The Tibet Bureau" in Genf vom 6. August 2015, wonach er Tibeter und Mitglied der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei, sowie eine Bestätigung [einer Vereins] in Nepal vom 18. August 2015, wonach er aus der Ortschaft B._______ stamme und der Neffe des Hauptvorsitzenden des Vereins sei, bei dem er ein Jahr lang gewohnt habe, ins Recht. F. In seiner Zwischenverfügung vom 28. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies es den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ab. Den Antrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sei der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, schrieb es als gegenstandslos ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 - dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt - hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb sie vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-stanz - mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über die eigene Identität getäuscht - gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG und mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6780/2014 vom 26. Mai 2015 auf eine eingehende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (vgl. Bst. D.c). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), im Einklang ist, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird. 3.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Das von der Vorinstanz erwähnte Urteil D-6780/2014 vermag diese bisherige Rechtsprechung nicht zu entkräften. 3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über seinen Geburtsort oder seine Staatsangehörigkeit. Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 (E. 5.6-5.8) ist nämlich davon auszugehen, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und somit nach wie vor die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen. Folglich steht auch für jene Personen, denen eine Sozialisation in der Volksrepublik China gestützt auf ein Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden tatsächlich über ihre chinesische Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Da mit der Lingua-Analyse vom 24. Juli 2014 somit lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt ist, die Sozialisation - wie in E. 3.2 erörtert - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt. Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV). 4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 3 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: