Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-folge Mitte Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während ungefähr einem Jahr aufgehalten haben will, und ihm unbekannte Länder am 12. Juni 2013 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2013 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, wo er von seinem neunten Lebensjahr an bis zu seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seinem jüngsten Bruder gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie Teppiche gewoben habe. Bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in F._______, ebenfalls im Gebiet E._______, gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Anlässlich der Selbstverbrennungen zweier Tibeter in Lhasa Ende Mai 2012 habe er zusammen mit einem Freund Anfang Juni 2012 an einer Demonstration von ungefähr zwanzig Personen in C._______ teilgenommen. Dabei hätten er und sein Freund Fotografien der beiden Opfer und Plakate getragen, auf denen gestanden sei, dass die Selbstverbrenner vom gleichen Volk wie sie seien und die Tibeter im Leid und im Glück zusammenhielten. Kurze Zeit darauf habe seine Mutter erfahren, dass bei einer der Militäranlagen in C._______ Bilder dieser Demonstration aufgehängt worden seien, auf denen er - der Beschwerdeführer - abgebildet sei. In der Folge habe er sich für fünf bis sechs Nächte bei einem Nachbarn versteckt. Drei Tage nach der Demonstration sei sein Freund von den chinesischen Behörden gefasst worden und habe diesen seinen Namen verraten. Daraufhin sei er von den chinesischen Behörden zwei oder drei Mal bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb seine Mutter schliesslich entschieden habe, dass er aus Tibet ausreisen müsse. Vor der Demonstration Anfang Juni 2012 habe er des Öfteren an kleineren Kundgebungen teilgenommen, habe deswegen aber nie Probleme gehabt. B. Gestützt auf ein (gut 50-minütiges) Telefongespräch, das mit dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 geführt worden war, erstellte eine sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle «Lingua» der Vorinstanz am 24. Juli 2014 ein schriftliches Gutachten betreffend die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die linguistischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (sogenannte «Lingua-Analyse»). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung der sachverständigen Person eindeutig nicht - wie von ihm behauptet - in C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Lingua-Analyse sowie den Werdegang und die Qualifikation der mit der Analyse betrauten Fachperson offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, von welchem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und damit seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei namentlich aufgrund des Resultats der Lingua-Analyse davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft täusche, zumal er auch keine Identitätspapiere vorgelegt habe. Damit sei auch seinen Asylvorbringen, welche sich vollumfänglich auf eine Verfolgungssituation in der Volksrepublik China abstützten, jegliche Grundlage entzogen; seine Vorbringen seien im Übrigen in verschiedenen Punkten widersprüchlich und nicht plausibel. Nachdem der Beschwerdeführer die Asylbehörden über den Ort seiner Sozialisation und damit über seine Identität getäuscht habe, könne gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen verzichtet werden. Praxisgemäss sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der vorliegenden Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. D. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 gut. Das Gericht hielt fest, auf eine Anhörung zu den Asylgründen könne gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG verzichtet werden, wenn die asylsuchende Person über ihre Identität täusche und dies aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe; der Begriff der Identität - über die getäuscht wird - werde in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) definiert. Die dortige Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität sei abschliessend und umfasse namentlich weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation; eine Lingua-Analyse andererseits gebe Auskunft über den Ort der Sozialisation, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Nachdem ein grosser Teil der Tibeter in der Diaspora auch weiterhin die chinesische Staatsangehörigkeit besässen, stehe eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit und damit über die Identität nicht fest, selbst wenn über den Ort der Sozialisation getäuscht worden sei. Das SEM habe daher zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet und damit den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Das Gericht hob die Verfügung vom 28. Juli 2015 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich zur Durchführung einer Anhörung und zum neuen Entscheid an das SEM zurück. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel zu den Akten gereicht. Es handelt sich um eine Bestätigung des «The Tibet Bureau» in Genf vom 6. August 2015, wonach er Tibeter und Mitglied der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei, sowie um eine Bestätigung des (...)-Vereins in Nepal vom 18. August 2015, wonach er aus der Ortschaft C._______ stamme und der Neffe des inzwischen verstorbenen Hauptvorsitzenden des Vereins (...) sei, bei dem er ein Jahr lang gewohnt habe. E. Am 26. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er führte erneut aus, er sei im Alter von ungefähr neun Jahren, nach dem Tod seines Vaters, zusammen mit der Mutter und seinen Geschwistern von F._______, E._______, zur Grossmutter und zum Onkel G._______ und dessen Familie in C._______ (D._______ / E._______) umgezogen; dort habe er bis zur Ausreise aus der Heimat im Juni 2012 gelebt. Nach seiner Teilnahme an der Kundgebung nach zwei Selbstverbrennungen - wobei er damals die Plakate beziehungsweise Spruchbänder beschriftet habe - sei er behördlich gesucht worden und habe deshalb flüchten müssen. Er habe illegal nach Nepal gelangen können und habe in der Folge ein Jahr lang bei seinem Onkel H._______ in Kathmandu gelebt, bevor er mit dessen Hilfe weitergereist und in die Schweiz gelangt sei. H._______ sei in der Zwischenzeit verstorben. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Briefe seiner Cousine und seiner Mutter samt einem Zustellcouvert aus Nepal sowie Fotografien von Verwandten zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. November 2019, eröffnet am 28. November 2019, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an; ein Vollzug in die Volksrepublik China wurde explizit ausgeschlossen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzuzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen Bezug genommen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer neben Familienfotos einen Brief seiner Schwester und eine Spendenbestätigung eines tibetischen Klosters zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. I. Das Gericht liess die beiden eingereichten Beweismittel von Amtes wegen übersetzen. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte dem Beschwerdeführer Kopien der Übersetzungen der Beweismittel zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diese wahrzunehmen. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde und hielt namentlich fest, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel hätten in einem beliebigen Kontext entstanden sein können und vermöchten insbesondere nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisierung in China erlebt habe; die stichhaltigen Argumente und Schlussfolgerungen des Lingua-Gutachtens könnten mit diesen Unterlagen nicht widerlegt werden. K. Mit Replik vom 6. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und reichte ein weiteres Beweismittel ein; es handelt sich um ein undatiertes Schreiben der Tibetan TOEPA Welfare Association in Dharamsala/Indien, in welchem bestätigt wird, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus Tibet und verstehe fliessend den I._______- und den D._______-Dialekt. L. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. März 2020 wurde kommentarlos ein weiteres Beweismittel - ein Schreiben vom 24. August 2015 (sic) der TOPEA Welfare Association Switzerland, J._______, eingereicht; darin bestätigen die Präsidentin und der Vizepräsident der Association, dass sie sowohl das Schreiben des Tibet Office Genf (vgl. hierzu oben Bst. D; Anmerkung des Gerichts) als auch das «beiliegende Dokument der Toepa Association aus Nepal ([...])» (ein solches Dokument lag der Eingabe nicht bei; vgl. wohl oben Bst. D, Anmerkung des Gerichts) als authentisch und als unmissverständliche Bestätigung für die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ K._______ erachten würden.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Sozialisation in D._______ nicht glaubhaft machen können; gemäss den Schlussfolgerungen der sachverständigen Person im Lingua-Gutachten habe die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht in D._______ / E._______ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe den vorgehaltenen Ergebnissen des Gutachtens keine überzeugenden Argumente entgegensetzen können, auch die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Sozialisierung in Tibet / China nicht zu belegen. Seine Asylgründe habe er ferner angesichts von Widersprüchen und unplausiblen Darstellungen nicht glaubhaft dargelegt. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht; es seien auch keine Nachfluchtgründe zu bejahen, da vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in der tibetischen Diaspora gelebt habe. Das Asylgesuch sei abzuweisen; der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, nachdem die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer der behördlichen Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen setze. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China bleibe allerdings ausgeschlossen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens. Er habe im Rahmen des Lingua-Gesprächs ausreichendes geografisches Wissen ebenso wie genügende länderspezifisch-kulturelle Kenntnisse darlegen können. Auch über die Landwirtschaft habe er genügend Auskunft geben können und beispielsweise korrekt geschildert, wie Gerste angepflanzt werde; dass er die Handelspreise der landwirtschaftlichen Produkte nicht habe nennen können, liege daran, dass sein Onkel und dessen ältester Sohn sich um den Handel gekümmert hätten. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde weitere ergänzende Angaben an (etwa zur Herkunft der Namen der Ortschaften D._______ und L._______, bei welchen Schilderungen er im Lingua-Gespräch unterbrochen worden sei, oder zu tibetischen Speisen). Bezüglich seinen Dialekt weist er darauf hin, dass er sich nach der Flucht ein Jahr lang in Nepal aufgehalten habe und inzwischen schon seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe, was sich in seiner Sprache niedergeschlagen habe; ferner habe er im Interview nicht seinen Dialekt, sondern Hochtibetisch gesprochen. Ferner nimmt er Stellung zu den vom SEM angesprochenen Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Asylschilderungen und hält fest, seine Aussagen seien vielmehr glaubhaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls stamme er aus Tibet / China und besitze die chinesische Staatsangehörigkeit; wegen seiner Ausreise aus China und seinem seitherigen Aufenthalt in der Schweiz müsste er heute im Heimatland Verfolgung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen befürchten.
E. 5 Nach Durchsicht der Akten bestätigt das Gericht die Erwägungen der Vor-instanz. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat. Seinen Angaben gemäss habe er eine Identitätskarte besessen, die zu Hause sei (vgl. A6 S. 5); ferner müsste auch ein Familienbüchlein vorhanden sein. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere einzureichen, da er keine Möglichkeit habe, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen (vgl. A29 F77). Dies überzeugt indessen nicht, hat der Beschwerdeführer doch im Lauf des Verfahrens vielmehr einen Brief sowohl seiner Mutter wie auch seiner Cousine und seiner Schwester eingereicht.
E. 5.2 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, dass gemäss dem Lingua-Gutachten das Wissen des Beschwerdeführers im Bereich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als nicht hinreichend bezeichnet werden muss. Er habe zwar gute Kenntnisse im geografischen Bereich gezeigt, dennoch seien auch hier einige Angaben, zum Beispiel die falsche Lokalisierung von L._______ und M._______, für eine angeblich aus der Gegend stammende Person abwegig; ebenso falle die falsche administrative Einordnung des eigenen Wohnorts auf. Der Beschwerdeführer kenne keine chinesischen Gerichte und keine Telekommunikationsfirmen. Obwohl er jahrelang in der Landwirtschaft gearbeitet haben wolle, könne er keine Angaben zu den Handelspreisen landwirtschaftlicher Produkte machen; seine Erklärung, er sei im Betrieb des Onkels Tagelöhner gewesen, erkläre dieses mangelnde Wissen nicht zureichend. Diese Erwägungen und die entsprechenden Darstellungen im Lingua-Gutachten überzeugen. Soweit in der Beschwerde weitere geografische Einzelheiten aufgeführt werden (vgl. Beschwerde S. 4 f.), handelt es sich um nachträgliche Präzisierungen, diese vermögen die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit ihm Fehler vorgeworfen würden, habe die Interviewpartnerin dies falsch verstanden; ferner sei er im Lingua-Gespräch unterbrochen worden, als er die historischen Hintergründe der Namen zweier Ortschaften habe darlegen wollen (vgl. Beschwerde S. 5). Auch dieser Einwand ist unbehelflich; die jetzt skizzierten Namenshintergründe hatten im Lingua-Gutachten keinerlei Relevanz. Was die mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Schulwesen betrifft, erachtet es das Gericht insbesondere als bedeutsam, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Angaben gemäss selber die Schule nicht besucht habe, dass aber seine Geschwister in D._______ zur Schule gegangen seien; es durften daher durchaus gewisse Kenntnisse vorausgesetzt werden. Ferner wiederholt der Beschwerdeführer, dass er über Handelspreise der landwirtschaftlichen Produkte nichts wisse, da der Onkel den Handel besorgt habe (vgl. Beschwerde S. 7); diese Erklärung hat das SEM, unter Hinweis auf die traditionell enge Zusammenarbeit in familiären Landwirtschaftsverbänden in Tibet, zu Recht als nicht überzeugend gewertet. Es geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers denn auch nicht hervor, dass sein Onkel ihn wie einen Taglöhner behandelt hätte; vielmehr habe dieser ihn wie einen Sohn behandelt und ihm beispielsweise das Lesen und Schreiben beigebracht (vgl. A 29 F17, 19, 20).
E. 5.3 Zur Sprechweise des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, diese weise gemäss dem Lingua-Gutachten keinerlei Hinweise weder für den Dialekt des Kreises D._______ noch des ganzen Gebiets E._______ auf und entspreche auch nicht dem Dialekt des Kreises F._______. Vielmehr entspreche der Dialekt des Beschwerdeführers einer Variante der exiltibetischen Koine; er verwende Ausdrücke, die zwar in der exiltibetischen Gemeinschaft, nicht aber in Tibet gebräuchlich seien. Seine Chinesisch-Kenntnisse seien ausserdem zu gering im Vergleich zu den Kenntnissen, über die eine in D._______ / E._______ sozialisierte und dort ansässig gewesene Person verfügen dürfte; den Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Lingua-Interview Hochtibetisch gesprochen, weist das SEM als unbehelflich zurück. Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich das Gericht an. In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich nun schon seit Jahren im Exil befinde und seither mit Tibetern aus vielen unterschiedlichen Regionen Kontakt gehabt habe, was sich auch auf seine Sprache ausgewirkt habe; er habe es sich in seinen Jahren im Exil angewöhnt, den Lhasa-Dialekt zu sprechen (vgl. Beschwerde S. 6). Diese Erklärung überzeugt nicht; das Lingua-Gespräch wurde im August 2013 geführt und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben gemäss zuvor ein Jahr lang in Nepal gelebt habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei, wurde im Gutachten explizit berücksichtigt; die sachverständige Person legt im Gutachten nachvollziehbar dar, dass der Aufenthalt in Nepal gewisse fremde Einflüsse erklären könnte; dass sich aber innert nur eines Jahres die Sprache des Beschwerdeführers derart stark einem exiltibetischen Idiom angeglichen und dieses den heimatlichen Dialekt verdrängt hätte, überzeugt nicht. Angesichts der Biografie des Beschwerdeführers, der zwar die ersten neun Lebensjahre in F._______ gelebt, seit dem neunten Lebensjahr aber in D._______ gelebt habe, im Familienverband einer aus D._______ stammenden Familie, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Sprache vorwiegend dem Dialekt von D._______ hätte entsprechen sollen. Demgegenüber zeigte die Sprechweise des Beschwerdeführers zahlreiche und auffällige Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine beziehungsweise mit dem Lhasa-Dialekt (welcher der exiltibetischen Koine zugrunde liegt).
E. 5.4 Auch das Gericht erachtet das Lingua-Gutachten als überzeugend. Gemäss dem Werdegang der sachverständigen Person, der dem Beschwerdeführer offengelegt wurde, ist deren Qualifikation nicht zu beanstanden. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist schlüssig, nachvollziehbar und ausgewogen begründet. Was die Sprechweise des Beschwerdeführers betrifft, legte die sachverständige Person ausführlich und mit konkreten Beispielen von vom Beschwerdeführer im Interviewgespräch verwendeten Begriffen dar, dass seine Sprechweise nicht oder kaum vom E._______-Dialekt und überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetische Koine geprägt ist. Die sachverständige Person gelangte zu der klaren Schlussfolgerung, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in D._______ / E._______, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Das Gericht schliesst sich den Einschätzungen des SEM an, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe bis zur Ausreise im Juni 2012 - bevor er noch ein Jahr in Nepal verbracht habe, um dann in die Schweiz zukommen - in D._______ / E._______ gelebt.
E. 5.5 Das SEM hat zu Recht auch die entsprechend vorgelegten Beweisunterlagen zum Beleg einer angeblich in D._______ / E._______ erfolgten Sozialisierung als insgesamt nicht überzeugend gewürdigt; diesbezüglich schliesst sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls an. Auch die zusätzlich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweisunterlagen vermögen einen angeblichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in China bis zum Jahr 2012 nicht zu belegen. Was die Bestätigung des «The Tibet Bureau» in Genf vom 6. August 2015 betrifft, die im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren E-5177/2015 eingereicht wurde, geht aus dieser lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Tibeter und Mitglied der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei; Rückschlüsse auf seine Herkunft aus China ergeben sich daraus nicht. Aus den eingereichten diversen Familienfotos gehen ferner keine Hinweise darauf hervor, wo die Aufnahmen gemacht wurden; der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben auf den Aufnahmen im Übrigen gar nicht abgebildet (vgl. A29 F22 ff.). Sodann lassen einige Beweisunterlagen Rückschlüsse auf eine Beziehung des Beschwerdeführers zu Nepal zu: Er reichte eine Bestätigung eines in Kathmandu ansässigen Vereins ([...]-Verein) vom 18. August 2015 ein, wonach er aus der Ortschaft N._______ C._______ stamme und der Neffe des Hauptvorsitzenden des Vereins, H._______, sei. Dieser sei inzwischen verstorben; der Beschwerdeführer habe bei diesem Onkel ein Jahr lang gewohnt. Von diesem Onkel und seinem Aufenthalt in Kathmandu war im Asylverfahren die Rede (vgl. A6 S. 5, 6; A29 F6 ff., 64); das Vereinsschreiben vermag aber nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 in China gelebt habe. Der Beschwerdeführer sprach in der Anhörung vom Tod seines Onkels (vgl. A29 F9); dass der Onkel in Kathmandu verstorben sei, soll auch aus dem Brief der Mutter des Beschwerdeführers hervorgehen (vgl. A29 F6 f.). Dieser Brief und der Brief der in Nepal lebenden Cousine (vgl. A29 F4) wurde dem Beschwerdeführer in einem Zustellcouvert aus Nepal zugestellt (vgl. SEM-Akten A 31 Beweismittel 2, 3 und 4). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer ferner einen Brief seiner Schwester ein, dem zu entnehmen ist, man mache sich um ihn Sorgen und bitte darum, dass er Unterstützung finde, da er keine Verwandten oder Freunde in seiner Nähe habe (vgl. Beilage 2 zur Beschwerde, BVGer act 1; Übersetzung BVGer act 3). Ebenfalls im Beschwerdeverfahren wurde die Bestätigung einer im Namen des Beschwerdeführers erfolgten Spende an ein Kloster eingereicht (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, BVGer act 1; Übersetzung BVGer act 3); diese datiert allerdings aus dem Jahr 2019 und entfaltet somit zur Frage, bis wann der Beschwerdeführer in China gelebt habe, keine Beweiskraft. Schliesslich wurde mit der Replik vom 6. März 2020 (BVGer act 8) ein Schreiben in Kopie mit Bezug zur tibetischen Diaspora nicht in Nepal, sondern in Indien eingereicht (Schreiben der Tibetan TOEPA Welfare Association Dharamsala Indien; undatiert und ohne Unterschrift). Der Verfasser bestätigt die Herkunft des Beschwerdeführers und dessen angebliche Sprachkenntnisse, ohne dass nachvollziehbar wäre, woher diese Informationen stammen, nachdem der Beschwerdeführer bis anhin nie irgendwelche Kontakte zur tibetischen Diaspora in Dharamsala geltend gemacht hat. Das Schreiben ist als Gefälligkeitsaussage ohne Beweiswert zu werten. Kein Beweiswert betreffend die Frage, wo der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 gelebt habe, kommt schliesslich einem kommentarlos eingereichten weiteren Schreiben der TOPEA Welfare Association Switzerland, J._______, zu (angeblich datierend vom 24. August 2015; dem Gericht eingereicht am 9. März 2020, vgl. BVGer act 9). Dieses Schreiben nimmt Bezug auf die Bestätigung des Tibet Office Genf sowie auf die Bestätigung von (...) in Nepal und drückt die Überzeugung aus, es handle sich dabei um authentische Schreiben.
E. 6 Das Gericht erachtet auch die Erwägungen des SEM als zutreffend, dass der Beschwerdeführer seine angeblich in China erlebten Asylgründe nicht glaubhaft gemacht hat. Auch diesbezüglich werden in der Beschwerde keine überzeugenden Erklärungen der Ungereimtheiten vorgetragen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte ein einzelnes, leicht überschaubares Geschehen geltend, das ihn zur Ausreise veranlasst habe. Er habe anfangs Juni 2012 an einer Kundgebung in C._______ teilgenommen, bei der ungefähr 20 Demonstranten durch ein Protestplakat und durch Flugblattverteilen auf die zuvor stattgefundene Selbstverbrennung von zwei Personen in Lhasa aufmerksam gemacht hätten. Die Kundgebung sei heimlich fotografiert worden; sein Freund sei verhaftet worden und habe den Namen des Beschwerdeführers - der angeblich das Protestplakat geschrieben habe - preisgegeben. Deshalb sei er nachher zu Hause gesucht worden; er habe sich bei einem Nachbarn versteckt, um wenige Tage später auszureisen.
E. 6.2 Das SEM wies zutreffend auf Widersprüche in den Darstellungen hin. So soll etwa die Kundgebung einerseits abends, kurz vor der Dämmerung (vgl. A6 F 7.02), andererseits mittags, ab circa ein Uhr für zwei bis drei Stunden (vgl. A 29 F41, 52) stattgefunden haben. Widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer auch den Namen des Freundes, der ihn angeblich verraten habe; ungereimt waren ferner seine Angaben, wie die Polizei ihn angeblich zu Hause gesucht habe. Dass in der tibetischen Sprache der selbe Ausdruck angeblich sowohl für «abends» als auch für «nachmittags» stehe (vgl. Beschwerde S. 7), erscheint zweifelhaft; dass es angeblich nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer, die Person, die ihn verraten habe, widersprüchlich bezeichnet habe (vgl. Beschwerde S. 7), ist aktenwidrig (vgl. vielmehr die Aussagen, es habe sich um seinen Freund O._______ gehandelt, vgl. A6 F 7.02, S. 8, beziehungsweise um seinen Freund P._______, vgl. A29 F 51, 75, und die Aussage in der BzP beruhe darauf, dass er da erst seit wenigen Tagen in der Schweiz gewesen sei und aus Nervosität «einfach das gesagt [habe], was [er] gedacht habe»; vgl. A29 F75). Ferner hielt das SEM es für unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich angeblich für einige Tage bei einem Nachbarn versteckt habe, und dieser ausgerechnet eine Person gewesen sei, die früher in Beamtendiensten der chinesischen Behörden gestanden habe. Gerade dieser Nachbar wäre für behördliche Ermittlungen im Dorf als eine der ersten Anlaufstellen in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Motivation nicht nachvollziehbar aufzeigen können; seine Aussagen seien lapidar geblieben und hätten sich auf pauschale und stereotype Gründe für eine angebliche Kundgebungsteilnahme beschränkt; angesichts des hohen Risikos und der möglichen Sanktionen bei einer derartigen Aktion, was allen Tibetern in China bekannt sei, könnten diese Aussagen nicht überzeugen. Diese Erwägungen sind zu bestätigen. Soweit in der Beschwerde erneut lediglich erklärt wird, Motivation für die Demonstrationsteilnahme sei die starke Emotion gewesen, die durch die Selbstverbrennungen ausgelöst worden sei (vgl. Beschwerde S. 7), und der Beschwerdeführer habe seinem seit Jahren aufgestauten Ärger und der Machtlosigkeit Luft verschaffen wollen (vgl. Beschwerde S. 8), erhalten diese Angaben dadurch nicht mehr Substanz. Vielmehr zeigen seine Aussagen in der Anhörung eine Naivität, die für einen - damals - (...)Jährigen, der sich seinen Angaben gemäss seit langem mit der Lektüre der tibetischen Geschichte beschäftigt habe (vgl. A29 F46), nicht glaubhaft sind. So soll der Beschwerdeführer gedacht haben, das Parolenschreiben könne ja nicht so schlimm sein (vgl. A29 F35); sie seien ja so viele gewesen, dass er darauf vertraut habe, man werde das nicht herausfinden, zumal er ja nicht der Anführer gewesen sei; er habe gedacht, das Problem werde sich innert weniger Tage von selber lösen (vgl. A29 F51).
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist, respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines dieser Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 7.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
E. 9.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch heute weiterhin bedürftig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6827/2019 Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-folge Mitte Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während ungefähr einem Jahr aufgehalten haben will, und ihm unbekannte Länder am 12. Juni 2013 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2013 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, wo er von seinem neunten Lebensjahr an bis zu seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mutter und seinem jüngsten Bruder gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie Teppiche gewoben habe. Bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in F._______, ebenfalls im Gebiet E._______, gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Anlässlich der Selbstverbrennungen zweier Tibeter in Lhasa Ende Mai 2012 habe er zusammen mit einem Freund Anfang Juni 2012 an einer Demonstration von ungefähr zwanzig Personen in C._______ teilgenommen. Dabei hätten er und sein Freund Fotografien der beiden Opfer und Plakate getragen, auf denen gestanden sei, dass die Selbstverbrenner vom gleichen Volk wie sie seien und die Tibeter im Leid und im Glück zusammenhielten. Kurze Zeit darauf habe seine Mutter erfahren, dass bei einer der Militäranlagen in C._______ Bilder dieser Demonstration aufgehängt worden seien, auf denen er - der Beschwerdeführer - abgebildet sei. In der Folge habe er sich für fünf bis sechs Nächte bei einem Nachbarn versteckt. Drei Tage nach der Demonstration sei sein Freund von den chinesischen Behörden gefasst worden und habe diesen seinen Namen verraten. Daraufhin sei er von den chinesischen Behörden zwei oder drei Mal bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb seine Mutter schliesslich entschieden habe, dass er aus Tibet ausreisen müsse. Vor der Demonstration Anfang Juni 2012 habe er des Öfteren an kleineren Kundgebungen teilgenommen, habe deswegen aber nie Probleme gehabt. B. Gestützt auf ein (gut 50-minütiges) Telefongespräch, das mit dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 geführt worden war, erstellte eine sachverständige Person im Auftrag der Fachstelle «Lingua» der Vorinstanz am 24. Juli 2014 ein schriftliches Gutachten betreffend die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die linguistischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (sogenannte «Lingua-Analyse»). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung der sachverständigen Person eindeutig nicht - wie von ihm behauptet - in C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wurde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Lingua-Analyse sowie den Werdegang und die Qualifikation der mit der Analyse betrauten Fachperson offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, von welchem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und damit seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei namentlich aufgrund des Resultats der Lingua-Analyse davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und die Asylbehörden über seine tatsächliche Herkunft täusche, zumal er auch keine Identitätspapiere vorgelegt habe. Damit sei auch seinen Asylvorbringen, welche sich vollumfänglich auf eine Verfolgungssituation in der Volksrepublik China abstützten, jegliche Grundlage entzogen; seine Vorbringen seien im Übrigen in verschiedenen Punkten widersprüchlich und nicht plausibel. Nachdem der Beschwerdeführer die Asylbehörden über den Ort seiner Sozialisation und damit über seine Identität getäuscht habe, könne gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen verzichtet werden. Praxisgemäss sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der vorliegenden Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. D. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 gut. Das Gericht hielt fest, auf eine Anhörung zu den Asylgründen könne gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG verzichtet werden, wenn die asylsuchende Person über ihre Identität täusche und dies aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe; der Begriff der Identität - über die getäuscht wird - werde in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) definiert. Die dortige Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität sei abschliessend und umfasse namentlich weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation; eine Lingua-Analyse andererseits gebe Auskunft über den Ort der Sozialisation, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Nachdem ein grosser Teil der Tibeter in der Diaspora auch weiterhin die chinesische Staatsangehörigkeit besässen, stehe eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit und damit über die Identität nicht fest, selbst wenn über den Ort der Sozialisation getäuscht worden sei. Das SEM habe daher zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet und damit den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Das Gericht hob die Verfügung vom 28. Juli 2015 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich zur Durchführung einer Anhörung und zum neuen Entscheid an das SEM zurück. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel zu den Akten gereicht. Es handelt sich um eine Bestätigung des «The Tibet Bureau» in Genf vom 6. August 2015, wonach er Tibeter und Mitglied der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei, sowie um eine Bestätigung des (...)-Vereins in Nepal vom 18. August 2015, wonach er aus der Ortschaft C._______ stamme und der Neffe des inzwischen verstorbenen Hauptvorsitzenden des Vereins (...) sei, bei dem er ein Jahr lang gewohnt habe. E. Am 26. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er führte erneut aus, er sei im Alter von ungefähr neun Jahren, nach dem Tod seines Vaters, zusammen mit der Mutter und seinen Geschwistern von F._______, E._______, zur Grossmutter und zum Onkel G._______ und dessen Familie in C._______ (D._______ / E._______) umgezogen; dort habe er bis zur Ausreise aus der Heimat im Juni 2012 gelebt. Nach seiner Teilnahme an der Kundgebung nach zwei Selbstverbrennungen - wobei er damals die Plakate beziehungsweise Spruchbänder beschriftet habe - sei er behördlich gesucht worden und habe deshalb flüchten müssen. Er habe illegal nach Nepal gelangen können und habe in der Folge ein Jahr lang bei seinem Onkel H._______ in Kathmandu gelebt, bevor er mit dessen Hilfe weitergereist und in die Schweiz gelangt sei. H._______ sei in der Zwischenzeit verstorben. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer Briefe seiner Cousine und seiner Mutter samt einem Zustellcouvert aus Nepal sowie Fotografien von Verwandten zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. November 2019, eröffnet am 28. November 2019, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an; ein Vollzug in die Volksrepublik China wurde explizit ausgeschlossen. Auf die Begründung wird in den Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzuzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen Bezug genommen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer neben Familienfotos einen Brief seiner Schwester und eine Spendenbestätigung eines tibetischen Klosters zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. I. Das Gericht liess die beiden eingereichten Beweismittel von Amtes wegen übersetzen. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte dem Beschwerdeführer Kopien der Übersetzungen der Beweismittel zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diese wahrzunehmen. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde und hielt namentlich fest, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel hätten in einem beliebigen Kontext entstanden sein können und vermöchten insbesondere nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisierung in China erlebt habe; die stichhaltigen Argumente und Schlussfolgerungen des Lingua-Gutachtens könnten mit diesen Unterlagen nicht widerlegt werden. K. Mit Replik vom 6. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und reichte ein weiteres Beweismittel ein; es handelt sich um ein undatiertes Schreiben der Tibetan TOEPA Welfare Association in Dharamsala/Indien, in welchem bestätigt wird, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus Tibet und verstehe fliessend den I._______- und den D._______-Dialekt. L. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. März 2020 wurde kommentarlos ein weiteres Beweismittel - ein Schreiben vom 24. August 2015 (sic) der TOPEA Welfare Association Switzerland, J._______, eingereicht; darin bestätigen die Präsidentin und der Vizepräsident der Association, dass sie sowohl das Schreiben des Tibet Office Genf (vgl. hierzu oben Bst. D; Anmerkung des Gerichts) als auch das «beiliegende Dokument der Toepa Association aus Nepal ([...])» (ein solches Dokument lag der Eingabe nicht bei; vgl. wohl oben Bst. D, Anmerkung des Gerichts) als authentisch und als unmissverständliche Bestätigung für die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ K._______ erachten würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Sozialisation in D._______ nicht glaubhaft machen können; gemäss den Schlussfolgerungen der sachverständigen Person im Lingua-Gutachten habe die Sozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht in D._______ / E._______ stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe den vorgehaltenen Ergebnissen des Gutachtens keine überzeugenden Argumente entgegensetzen können, auch die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Sozialisierung in Tibet / China nicht zu belegen. Seine Asylgründe habe er ferner angesichts von Widersprüchen und unplausiblen Darstellungen nicht glaubhaft dargelegt. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht; es seien auch keine Nachfluchtgründe zu bejahen, da vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in der tibetischen Diaspora gelebt habe. Das Asylgesuch sei abzuweisen; der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, nachdem die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer der behördlichen Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen setze. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China bleibe allerdings ausgeschlossen. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens. Er habe im Rahmen des Lingua-Gesprächs ausreichendes geografisches Wissen ebenso wie genügende länderspezifisch-kulturelle Kenntnisse darlegen können. Auch über die Landwirtschaft habe er genügend Auskunft geben können und beispielsweise korrekt geschildert, wie Gerste angepflanzt werde; dass er die Handelspreise der landwirtschaftlichen Produkte nicht habe nennen können, liege daran, dass sein Onkel und dessen ältester Sohn sich um den Handel gekümmert hätten. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde weitere ergänzende Angaben an (etwa zur Herkunft der Namen der Ortschaften D._______ und L._______, bei welchen Schilderungen er im Lingua-Gespräch unterbrochen worden sei, oder zu tibetischen Speisen). Bezüglich seinen Dialekt weist er darauf hin, dass er sich nach der Flucht ein Jahr lang in Nepal aufgehalten habe und inzwischen schon seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe, was sich in seiner Sprache niedergeschlagen habe; ferner habe er im Interview nicht seinen Dialekt, sondern Hochtibetisch gesprochen. Ferner nimmt er Stellung zu den vom SEM angesprochenen Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Asylschilderungen und hält fest, seine Aussagen seien vielmehr glaubhaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls stamme er aus Tibet / China und besitze die chinesische Staatsangehörigkeit; wegen seiner Ausreise aus China und seinem seitherigen Aufenthalt in der Schweiz müsste er heute im Heimatland Verfolgung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen befürchten.
5. Nach Durchsicht der Akten bestätigt das Gericht die Erwägungen der Vor-instanz. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat. Seinen Angaben gemäss habe er eine Identitätskarte besessen, die zu Hause sei (vgl. A6 S. 5); ferner müsste auch ein Familienbüchlein vorhanden sein. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere einzureichen, da er keine Möglichkeit habe, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen (vgl. A29 F77). Dies überzeugt indessen nicht, hat der Beschwerdeführer doch im Lauf des Verfahrens vielmehr einen Brief sowohl seiner Mutter wie auch seiner Cousine und seiner Schwester eingereicht. 5.2 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, dass gemäss dem Lingua-Gutachten das Wissen des Beschwerdeführers im Bereich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als nicht hinreichend bezeichnet werden muss. Er habe zwar gute Kenntnisse im geografischen Bereich gezeigt, dennoch seien auch hier einige Angaben, zum Beispiel die falsche Lokalisierung von L._______ und M._______, für eine angeblich aus der Gegend stammende Person abwegig; ebenso falle die falsche administrative Einordnung des eigenen Wohnorts auf. Der Beschwerdeführer kenne keine chinesischen Gerichte und keine Telekommunikationsfirmen. Obwohl er jahrelang in der Landwirtschaft gearbeitet haben wolle, könne er keine Angaben zu den Handelspreisen landwirtschaftlicher Produkte machen; seine Erklärung, er sei im Betrieb des Onkels Tagelöhner gewesen, erkläre dieses mangelnde Wissen nicht zureichend. Diese Erwägungen und die entsprechenden Darstellungen im Lingua-Gutachten überzeugen. Soweit in der Beschwerde weitere geografische Einzelheiten aufgeführt werden (vgl. Beschwerde S. 4 f.), handelt es sich um nachträgliche Präzisierungen, diese vermögen die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit ihm Fehler vorgeworfen würden, habe die Interviewpartnerin dies falsch verstanden; ferner sei er im Lingua-Gespräch unterbrochen worden, als er die historischen Hintergründe der Namen zweier Ortschaften habe darlegen wollen (vgl. Beschwerde S. 5). Auch dieser Einwand ist unbehelflich; die jetzt skizzierten Namenshintergründe hatten im Lingua-Gutachten keinerlei Relevanz. Was die mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Schulwesen betrifft, erachtet es das Gericht insbesondere als bedeutsam, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Angaben gemäss selber die Schule nicht besucht habe, dass aber seine Geschwister in D._______ zur Schule gegangen seien; es durften daher durchaus gewisse Kenntnisse vorausgesetzt werden. Ferner wiederholt der Beschwerdeführer, dass er über Handelspreise der landwirtschaftlichen Produkte nichts wisse, da der Onkel den Handel besorgt habe (vgl. Beschwerde S. 7); diese Erklärung hat das SEM, unter Hinweis auf die traditionell enge Zusammenarbeit in familiären Landwirtschaftsverbänden in Tibet, zu Recht als nicht überzeugend gewertet. Es geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers denn auch nicht hervor, dass sein Onkel ihn wie einen Taglöhner behandelt hätte; vielmehr habe dieser ihn wie einen Sohn behandelt und ihm beispielsweise das Lesen und Schreiben beigebracht (vgl. A 29 F17, 19, 20). 5.3 Zur Sprechweise des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, diese weise gemäss dem Lingua-Gutachten keinerlei Hinweise weder für den Dialekt des Kreises D._______ noch des ganzen Gebiets E._______ auf und entspreche auch nicht dem Dialekt des Kreises F._______. Vielmehr entspreche der Dialekt des Beschwerdeführers einer Variante der exiltibetischen Koine; er verwende Ausdrücke, die zwar in der exiltibetischen Gemeinschaft, nicht aber in Tibet gebräuchlich seien. Seine Chinesisch-Kenntnisse seien ausserdem zu gering im Vergleich zu den Kenntnissen, über die eine in D._______ / E._______ sozialisierte und dort ansässig gewesene Person verfügen dürfte; den Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Lingua-Interview Hochtibetisch gesprochen, weist das SEM als unbehelflich zurück. Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich das Gericht an. In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich nun schon seit Jahren im Exil befinde und seither mit Tibetern aus vielen unterschiedlichen Regionen Kontakt gehabt habe, was sich auch auf seine Sprache ausgewirkt habe; er habe es sich in seinen Jahren im Exil angewöhnt, den Lhasa-Dialekt zu sprechen (vgl. Beschwerde S. 6). Diese Erklärung überzeugt nicht; das Lingua-Gespräch wurde im August 2013 geführt und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben gemäss zuvor ein Jahr lang in Nepal gelebt habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei, wurde im Gutachten explizit berücksichtigt; die sachverständige Person legt im Gutachten nachvollziehbar dar, dass der Aufenthalt in Nepal gewisse fremde Einflüsse erklären könnte; dass sich aber innert nur eines Jahres die Sprache des Beschwerdeführers derart stark einem exiltibetischen Idiom angeglichen und dieses den heimatlichen Dialekt verdrängt hätte, überzeugt nicht. Angesichts der Biografie des Beschwerdeführers, der zwar die ersten neun Lebensjahre in F._______ gelebt, seit dem neunten Lebensjahr aber in D._______ gelebt habe, im Familienverband einer aus D._______ stammenden Familie, wäre zu erwarten gewesen, dass seine Sprache vorwiegend dem Dialekt von D._______ hätte entsprechen sollen. Demgegenüber zeigte die Sprechweise des Beschwerdeführers zahlreiche und auffällige Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine beziehungsweise mit dem Lhasa-Dialekt (welcher der exiltibetischen Koine zugrunde liegt). 5.4 Auch das Gericht erachtet das Lingua-Gutachten als überzeugend. Gemäss dem Werdegang der sachverständigen Person, der dem Beschwerdeführer offengelegt wurde, ist deren Qualifikation nicht zu beanstanden. Die vorliegend zu beurteilende Analyse ist schlüssig, nachvollziehbar und ausgewogen begründet. Was die Sprechweise des Beschwerdeführers betrifft, legte die sachverständige Person ausführlich und mit konkreten Beispielen von vom Beschwerdeführer im Interviewgespräch verwendeten Begriffen dar, dass seine Sprechweise nicht oder kaum vom E._______-Dialekt und überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetische Koine geprägt ist. Die sachverständige Person gelangte zu der klaren Schlussfolgerung, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in D._______ / E._______, sondern eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Das Gericht schliesst sich den Einschätzungen des SEM an, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe bis zur Ausreise im Juni 2012 - bevor er noch ein Jahr in Nepal verbracht habe, um dann in die Schweiz zukommen - in D._______ / E._______ gelebt. 5.5 Das SEM hat zu Recht auch die entsprechend vorgelegten Beweisunterlagen zum Beleg einer angeblich in D._______ / E._______ erfolgten Sozialisierung als insgesamt nicht überzeugend gewürdigt; diesbezüglich schliesst sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls an. Auch die zusätzlich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweisunterlagen vermögen einen angeblichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in China bis zum Jahr 2012 nicht zu belegen. Was die Bestätigung des «The Tibet Bureau» in Genf vom 6. August 2015 betrifft, die im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren E-5177/2015 eingereicht wurde, geht aus dieser lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer Tibeter und Mitglied der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei; Rückschlüsse auf seine Herkunft aus China ergeben sich daraus nicht. Aus den eingereichten diversen Familienfotos gehen ferner keine Hinweise darauf hervor, wo die Aufnahmen gemacht wurden; der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben auf den Aufnahmen im Übrigen gar nicht abgebildet (vgl. A29 F22 ff.). Sodann lassen einige Beweisunterlagen Rückschlüsse auf eine Beziehung des Beschwerdeführers zu Nepal zu: Er reichte eine Bestätigung eines in Kathmandu ansässigen Vereins ([...]-Verein) vom 18. August 2015 ein, wonach er aus der Ortschaft N._______ C._______ stamme und der Neffe des Hauptvorsitzenden des Vereins, H._______, sei. Dieser sei inzwischen verstorben; der Beschwerdeführer habe bei diesem Onkel ein Jahr lang gewohnt. Von diesem Onkel und seinem Aufenthalt in Kathmandu war im Asylverfahren die Rede (vgl. A6 S. 5, 6; A29 F6 ff., 64); das Vereinsschreiben vermag aber nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 in China gelebt habe. Der Beschwerdeführer sprach in der Anhörung vom Tod seines Onkels (vgl. A29 F9); dass der Onkel in Kathmandu verstorben sei, soll auch aus dem Brief der Mutter des Beschwerdeführers hervorgehen (vgl. A29 F6 f.). Dieser Brief und der Brief der in Nepal lebenden Cousine (vgl. A29 F4) wurde dem Beschwerdeführer in einem Zustellcouvert aus Nepal zugestellt (vgl. SEM-Akten A 31 Beweismittel 2, 3 und 4). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer ferner einen Brief seiner Schwester ein, dem zu entnehmen ist, man mache sich um ihn Sorgen und bitte darum, dass er Unterstützung finde, da er keine Verwandten oder Freunde in seiner Nähe habe (vgl. Beilage 2 zur Beschwerde, BVGer act 1; Übersetzung BVGer act 3). Ebenfalls im Beschwerdeverfahren wurde die Bestätigung einer im Namen des Beschwerdeführers erfolgten Spende an ein Kloster eingereicht (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, BVGer act 1; Übersetzung BVGer act 3); diese datiert allerdings aus dem Jahr 2019 und entfaltet somit zur Frage, bis wann der Beschwerdeführer in China gelebt habe, keine Beweiskraft. Schliesslich wurde mit der Replik vom 6. März 2020 (BVGer act 8) ein Schreiben in Kopie mit Bezug zur tibetischen Diaspora nicht in Nepal, sondern in Indien eingereicht (Schreiben der Tibetan TOEPA Welfare Association Dharamsala Indien; undatiert und ohne Unterschrift). Der Verfasser bestätigt die Herkunft des Beschwerdeführers und dessen angebliche Sprachkenntnisse, ohne dass nachvollziehbar wäre, woher diese Informationen stammen, nachdem der Beschwerdeführer bis anhin nie irgendwelche Kontakte zur tibetischen Diaspora in Dharamsala geltend gemacht hat. Das Schreiben ist als Gefälligkeitsaussage ohne Beweiswert zu werten. Kein Beweiswert betreffend die Frage, wo der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 gelebt habe, kommt schliesslich einem kommentarlos eingereichten weiteren Schreiben der TOPEA Welfare Association Switzerland, J._______, zu (angeblich datierend vom 24. August 2015; dem Gericht eingereicht am 9. März 2020, vgl. BVGer act 9). Dieses Schreiben nimmt Bezug auf die Bestätigung des Tibet Office Genf sowie auf die Bestätigung von (...) in Nepal und drückt die Überzeugung aus, es handle sich dabei um authentische Schreiben.
6. Das Gericht erachtet auch die Erwägungen des SEM als zutreffend, dass der Beschwerdeführer seine angeblich in China erlebten Asylgründe nicht glaubhaft gemacht hat. Auch diesbezüglich werden in der Beschwerde keine überzeugenden Erklärungen der Ungereimtheiten vorgetragen. 6.1 Der Beschwerdeführer machte ein einzelnes, leicht überschaubares Geschehen geltend, das ihn zur Ausreise veranlasst habe. Er habe anfangs Juni 2012 an einer Kundgebung in C._______ teilgenommen, bei der ungefähr 20 Demonstranten durch ein Protestplakat und durch Flugblattverteilen auf die zuvor stattgefundene Selbstverbrennung von zwei Personen in Lhasa aufmerksam gemacht hätten. Die Kundgebung sei heimlich fotografiert worden; sein Freund sei verhaftet worden und habe den Namen des Beschwerdeführers - der angeblich das Protestplakat geschrieben habe - preisgegeben. Deshalb sei er nachher zu Hause gesucht worden; er habe sich bei einem Nachbarn versteckt, um wenige Tage später auszureisen. 6.2 Das SEM wies zutreffend auf Widersprüche in den Darstellungen hin. So soll etwa die Kundgebung einerseits abends, kurz vor der Dämmerung (vgl. A6 F 7.02), andererseits mittags, ab circa ein Uhr für zwei bis drei Stunden (vgl. A 29 F41, 52) stattgefunden haben. Widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer auch den Namen des Freundes, der ihn angeblich verraten habe; ungereimt waren ferner seine Angaben, wie die Polizei ihn angeblich zu Hause gesucht habe. Dass in der tibetischen Sprache der selbe Ausdruck angeblich sowohl für «abends» als auch für «nachmittags» stehe (vgl. Beschwerde S. 7), erscheint zweifelhaft; dass es angeblich nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer, die Person, die ihn verraten habe, widersprüchlich bezeichnet habe (vgl. Beschwerde S. 7), ist aktenwidrig (vgl. vielmehr die Aussagen, es habe sich um seinen Freund O._______ gehandelt, vgl. A6 F 7.02, S. 8, beziehungsweise um seinen Freund P._______, vgl. A29 F 51, 75, und die Aussage in der BzP beruhe darauf, dass er da erst seit wenigen Tagen in der Schweiz gewesen sei und aus Nervosität «einfach das gesagt [habe], was [er] gedacht habe»; vgl. A29 F75). Ferner hielt das SEM es für unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich angeblich für einige Tage bei einem Nachbarn versteckt habe, und dieser ausgerechnet eine Person gewesen sei, die früher in Beamtendiensten der chinesischen Behörden gestanden habe. Gerade dieser Nachbar wäre für behördliche Ermittlungen im Dorf als eine der ersten Anlaufstellen in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Motivation nicht nachvollziehbar aufzeigen können; seine Aussagen seien lapidar geblieben und hätten sich auf pauschale und stereotype Gründe für eine angebliche Kundgebungsteilnahme beschränkt; angesichts des hohen Risikos und der möglichen Sanktionen bei einer derartigen Aktion, was allen Tibetern in China bekannt sei, könnten diese Aussagen nicht überzeugen. Diese Erwägungen sind zu bestätigen. Soweit in der Beschwerde erneut lediglich erklärt wird, Motivation für die Demonstrationsteilnahme sei die starke Emotion gewesen, die durch die Selbstverbrennungen ausgelöst worden sei (vgl. Beschwerde S. 7), und der Beschwerdeführer habe seinem seit Jahren aufgestauten Ärger und der Machtlosigkeit Luft verschaffen wollen (vgl. Beschwerde S. 8), erhalten diese Angaben dadurch nicht mehr Substanz. Vielmehr zeigen seine Aussagen in der Anhörung eine Naivität, die für einen - damals - (...)Jährigen, der sich seinen Angaben gemäss seit langem mit der Lektüre der tibetischen Geschichte beschäftigt habe (vgl. A29 F46), nicht glaubhaft sind. So soll der Beschwerdeführer gedacht haben, das Parolenschreiben könne ja nicht so schlimm sein (vgl. A29 F35); sie seien ja so viele gewesen, dass er darauf vertraut habe, man werde das nicht herausfinden, zumal er ja nicht der Anführer gewesen sei; er habe gedacht, das Problem werde sich innert weniger Tage von selber lösen (vgl. A29 F51). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist, respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines dieser Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 7.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation und seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 9.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch heute weiterhin bedürftig ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: