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D-6780/2014

D-6780/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 16. August 2011 zu ihrer Person, sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 11. August 2014 führte die Fachstelle LINGUA des BFM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt sei. D. Mit Schreiben vom 16. September 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. E. Am 10. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. F. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Eröffnung am 22. Oktober 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A17 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 wurden das Akteneinsichtsgesuch sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Frau Isabelle Müller wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. I. In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Provinzbezirk C._______ (Volksrepublik China) stamme. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet und keine Schule besucht. Im März 2011 hätten zwei chinesische Soldaten ihr damit gedroht, sie zu vergewaltigen. Am Tag darauf habe ein Soldat sie zu vergewaltigen versucht. Sie habe sich jedoch erfolgreich wehren und nach Hause entkommen können. Sie vermute, dass es sich beim Soldaten um den Sohn eines hohen chinesischen Beamten gehandelt habe. Daher habe sie in derselben Nacht ihre Flucht angetreten und sei über Nepal in die Schweiz gelangt.

E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft stattgefunden habe. So habe sie einen Dorfnamen so ausgesprochen, wie es typischerweise Exiltibeter machen würden. Zu den (administrativen Bezeichnungen) habe sie unterschiedliche Angaben gemacht, was bei einer einheimischen Person nicht verständlich sei. Sie habe falsche administrative Bezeichnungen verwendet. Auffallend seien ferner ihre Angaben zur Verwaltung. Die von ihr verwendete Bezeichnung für eine Person, die administrative Aufgaben übernehme, würde der traditionellen tibetischen Verwaltungssprache entstammen, die heute nur noch im Exil teilweise Verwendung finde. In Tibet selbst werde dieser Terminus weder verwendet noch verstanden. Des Weiteren habe sie den Ausstellungsprozess des Personalausweises sowie des Familienbüchleins falsch beschrieben. Die Stückelung des Geldes habe sie zwar richtig angegeben, dafür unzutreffend ausgeführt, unterhalb des Yuans gebe es keine weitere Geldeinheit. Sie habe keine Angaben zu den Preisen machen können, mit der Begründung, Verwandte würden sich darum kümmern, was nicht überzeugend sei. Zwar habe sie einige korrekte geografischen Angaben gemacht. Dagegen seien ihre Ausführungen zu den Klöstern, zur Landwirtschaft und zum Schul- und Meldewesen unzureichend oder inkorrekt. Die Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von einer Person mit dem angegebenen biografischen Hintergrund zu erwarten wäre. Gemäss linguistischer Analyse spreche sie nicht den Dialekt ihrer angeblichen Herkunftsregion, sondern die exiltibetische Umgangssprache. Ihre Sprechweise entspreche dem Dialekt, der typischerweise in exiltibetischen Gemeinschaften gesprochen werde. In keinem Sprachbereich würden sich Ähnlichkeiten zum Dialekt des Kreises C._______ finden. Dass sie den Dialekt von D._______ spreche, erstaune umso mehr, als dass sie angegeben habe, noch nie in D._______ gewesen zu sein. Zudem verfüge sie über keine Kenntnisse des Chinesischen, was ebenfalls gegen die von ihr angegebene Sozialisierung spreche, da in Tibet auch Personen ohne Schuldbildung Lehnwörter, einzelne Bezeichnungen, Zahlen oder elementare Sätze auf Chinesisch sagen könnten. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachte Einwand, es müsse vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Analyse gewährt werden, sei unzutreffend, da die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen höher zu gewichten seien und eine sachgerechte Stellungnahme auch ohne gänzliche Offenlegung möglich sei. Zum Einwand, das Interview hätte abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen sei und stark traumatisiert sei, sei festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche Zweifel an der Urteils- und Anhörungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen würden. Wäre sie nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage, eine Anhörung durchzuführen, so wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass sie ihren Zustand mittels ärztlichen Berichts genau dokumentiert hätte. Dem LINGUA-Bericht sei zwar zu entnehmen, dass eine Pause habe eingelegt werden müssen, da die Beschwerdeführerin während etwa sieben Minuten geweint habe. Der Bericht halte allerdings auch fest, dass die Qualität der Aufnahme und die Verständigung während des Interviews gut gewesen seien. In der LINGUA-Analyse sei es thematisch um die Herkunft und nicht um die persönlichen Fluchtgründe gegangen und es sei nicht verständlich, inwiefern sie nicht in der Lage hätte sein sollen, Fragen zu ihrer Herkunft zu beantworten. Die inhaltlichen Einwände würden ebenfalls nicht überzeugen. Aufgrund des dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz nunmehr lediglich den Dialekt von D._______ respektive die exiltibetische Umgangssprache zu sprechen, sei unbehelflich, zumal es unrealistisch sei, dass aufgrund eines dreijährigen Aufenthalts sämtliche Spuren des ursprünglichen Dialekts, der die Sprechweise für etwa (...) Jahre geprägt habe, verloren gehen würden. Vor dem Hintergrund des eingereichten Arztberichts, wonach die Beschwerdeführerin bis heute keine Kenntnisse von der hiesigen jahrzehntealten tibetischen Gemeinschaft habe, erstaune das in der Stellungnahme vorgebrachte Argument der starken Verwurzelung in der tibetischen Diaspora umso mehr. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht, die ihre Angaben stützen würden. Darüber hinaus seien die Angaben zum Reiseweg stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. Auffallend sei insbesondere, wie reibungslos die Ausreise verlaufen sei, obwohl sie Hals über Kopf und ohne jegliche Planung und Organisation aus ihrem Dorf geflüchtet sei. Schliesslich weise auch die Schilderung der eigentlichen Fluchtgründe Unstimmigkeiten auf. So stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin die Zurufe der chinesischen Soldaten verstanden haben wolle, zumal sie des Chinesischen nicht mächtig sei. Ebenso unrealistisch wirke die Darstellung, wie sie ihrem Peiniger habe entkommen können. Ferner wirke die Mutmassung, beim Vergewaltiger könnte es sich um den Sohn eines hohen chinesischen Beamten handeln, überzeichnet und aufgebauscht, da diese Person ihr nicht bekannt sei. Dem eingereichten Arztbericht komme ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu, zumal solche Diagnosen keinen Beweis für die von der Patientin geschilderten Hintergründe darstellen würden. So könne ein sexueller Missbrauch zwar nicht per se ausgeschlossen werden. Aufgrund der LINGUA-Analyse stehe jedoch fest, dass sich dieser nicht in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art und Weise respektive nicht in Tibet zugetragen habe. Da sie ihren tatsächlichen Sozialisierungsort verschweige, könne das BFM nicht beurteilen, ob ein derartiges Erlebnis bei Wahrunterstellung allenfalls asylrechtlich erheblich wäre und im entsprechenden Drittland deswegen ein Verfolgungsrisiko bestünde. Unabhängig davon stelle der Arztbericht hinsichtlich der Identität von vornherein kein taugliches Beweismittel dar. Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, sie würden in einem Drittland über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Beschwerdeführerin sei nie eingehend zu ihren Asylgründen angehört worden. Als sie drei Jahre nach der BzP nach Bern eingeladen worden sei, habe sie gedacht, sie werde nun eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört und sie habe nicht damit gerechnet, ein telefonisches Interview führen zu müssen. Sie sei aufgrund der in der Heimat erlittenen Nachteile bereits sehr nervös gewesen. Das Interview habe dann in einem kleinen Raum stattgefunden, wo sie sich alleine an einen Tisch habe setzen müssen. An der Türe sei ein blau uniformierter Securitas gestanden. Diese Befragungssituation habe in der Beschwerdeführerin eine heftige emotionale Reaktion ausgelöst, wie aus dem eingereichten Schreiben des Psychiaters hervorgehe. Ungefähr in der Mitte des Gesprächs sei sie aufgrund heftigen Weinens nicht mehr in der Lage gewesen zu sprechen. Die Expertin am Telefon habe nicht nach dem Grund des Weinens gefragt, sondern die Beschwerdeführerin zum Sprechen ermahnt, da die Zeit sonst vorbei sei. Während des Unterbruchs seien zwei weitere Securitas-Männer sowie ein tibetischer Dolmetscher in den Raum gekommen und hätten auf sie eingeredet. Sie hätten sich jedoch ebenfalls nicht nach ihrem Befinden erkundigt, sondern sie aufgefordert, weiterzumachen, da sonst die Zeit knapp würde. Die Beschwerdeführerin sei danach noch weniger fähig gewesen, die gestellten Fragen schlüssig zu beantworten. Sie könne sich denn auch heute nicht mehr an den genauen Gesprächsinhalt erinnern. Nach der Rückkehr aus Bern sei es der Beschwerdeführerin zunehmend schlechter gegangen. Sie halte weiterhin an ihren in der Stellungnahme zum LINGUA-Bericht gemachten Aussagen fest. Insbesondere handle es sich beim von ihr gesprochenen D._______-Dialekt um eine Höflichkeitsform, die gemäss Aussage einer tibetischen Dolmetscherin der Caritas Schweiz heute in Tibet auch von Leuten gesprochen werde, welche sonst ihren angestammten Dialekt sprechen würden. Im Exil würden sich die Exiltibeter unter anderem mittels dieser Dialektform verständigen und auch die Beschwerdeführerin habe diesen hier in der Schweiz angenommen. Die Aussage in der LINGUA-Analyse, wonach sie heute offenbar auch Wörter verwende, die in diesem Dialekt gesprochen würden, sei daher abwegig und haltlos. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur LINGUA-Analyse stichhaltige Gründe vorgebracht habe, Hinweise auf eine frauenspezifische Verfolgung vorhanden seien und ein ärztlicher Bericht zu den Akten gereicht worden sei, habe die Vorinstanz ohne eingehende Anhörung über den Asylantrag befunden. Hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht auf den kurzzeitigen Interviewunterbruch und ihren aufgewühlten Zustand verwiesen, wäre dies in der angefochtenen Verfügung wohl unbeachtet geblieben. Das BFM habe dem einreichten Arztbericht jeglichen Beweiswert abgesprochen und habe ausgeführt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden habe, dies sich aber - aufgrund der Erkenntnisse der LINGUA-Analyse - nicht in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Art und Weise respektive nicht in Tibet ereignet habe. Eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG sei jedoch zwingend angezeigt gewesen. Denn die Beschwerdeführerin habe in der BzP frauenspezifische Verfolgungsgründe erwähnt und auch das BFM selbst schliesse einen sexuellen Missbrauch nicht per se aus. Überdies sei sie gemäss Arztbericht traumatisiert und habe auf die vormalige Rechtsvertreterin einen verstörten Eindruck gemacht. Die Beschwerdeführerin habe zudem erwähnt, auf der Flucht ihr Kind verloren zu haben. Seit der BzP seien ferner mehr als drei Jahre vergangen, in denen asylrelevante Ereignisse hätten eintreten können. Es frage sich auch, inwiefern einzig auf ein nicht "normal" verlaufenes LINGUA-Interview abgestützt werden könne. Schliesslich wäre die Vorinstanz aufgrund des eingereichten Arztberichts gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt somit nur ungenügend festgestellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Da der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei, könne auch keine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erfolgen. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Tibet die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumindest sei sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesverwaltungsgericht geltend, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, indem sie insbesondere keine eingehende Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt habe, wodurch gleichzeitig der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG kann bei einer Täuschung über die Identität, wozu auch der Ort der Sozialisation zu zählen ist, auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Täuschung aufgrund der Beweislage feststeht. Die LINGUA-Analyse kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Aufgrund der Eindeutigkeit der Analyse stellte sich das BFM zu Recht auf den Standpunkt, aufgrund einer Identitätstäuschung könne auf eine Anhörung verzichtet werden. Allerdings muss auch in diesen Fällen das rechtliche Gehör gewährt werden. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen, indem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2014 unter Darlegung der wesentlichen Feststellungen der LINGUA-Analyse eröffnet wurde, dass das BFM von einer Identitätstäuschung ausgehe, und ihr die Vorinstanz gleichzeitig die Möglichkeit zur Äusserung einräumte. Die Argumente in der Beschwerde, wieso eine Anhörung zwingend angezeigt gewesen sei, gehen an der Sache vorbei, zumal sie nicht geeignet sind, die Feststellungen in der LINGUA-Analyse zu entkräften. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Argumente, die Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Fluchtgründe erwähnt und sie habe auf der Flucht ihr Kind verloren, hinsichtlich der vom BFM erwogenen Identitätstäuschung von Belang sein könnten. Unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen ist schliesslich auch das Argument zu verwerfen, die LINGUA-Analyse sei mangelhaft, da sich die Beschwerdeführerin damals in einem vernehmungsunfähigen Zustand befunden habe. Die Rügen der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind daher unbegründet. 5.2 In materieller Hinsicht hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs wie auch in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, die Schlussfolgerungen in dieser Analyse zu entkräften. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist der Haupteinwand, die Beschwerdeführerin habe sich während des Interviews aufgrund einer Traumatisierung in einem nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden, nicht stichhaltig. Gemäss Interview-Protokoll sei - abgesehen von einem kurzen Unterbruch - eine problemlose Kommunikation möglich gewesen. Die im LINGUA-Bericht und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegten Unzulänglichkeiten hinsichtlich der länderkundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie der von ihr verwendeten Sprache sind derart markant, damit sie sich nicht ausschliesslich mit einer psychischen Ausnahmesituation erklären lassen. Überdies wies das BFM in der Verfügung zu Recht darauf hin, dass es in der LINGUA-Analyse thematisch um die Herkunft und nicht um die persönlichen Fluchtgründe gegangen sei. In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin in der BzP und somit in einer anderen "Vernehmungssituation" möglich war, sogar über das Kerngeschehen ihrer Fluchtgründe zu berichten, ohne dass dies - abgesehen von einem Weinen zu Beginn des freien Berichts (vgl. act. A6 S. 4) - mit grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Auch des Argument, sie habe aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz den von den hiesigen Exiltibetern gesprochenen Dialekt (vollständig) angenommen, erweist sich als zu kurz gegriffen. Denn die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache weist gemäss LINGUA-Analyse, anders als in der Beschwerde suggeriert, nicht bloss eine gewisse Färbung des Exiltibetischen auf, sondern entspricht diesem in sämtlichen Facetten, während keine Ähnlichkeiten zum in ihrer angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Dialekt festgestellt werden konnten. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass ein gänzliches Verschwinden des Dialekts, den die Beschwerdeführerin für etwa (...) Jahre gesprochen haben will, unrealistisch erscheint. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5 In Übereinstimmung mit dem BFM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach beruhe der eingereichte Arztbericht auf einer einmaligen eineinhalbstündigen Sitzung. Dass es einem Arzt in derart kurzer Zeit gelinge, ein solch komplexes Krankheitsbild zuverlässig zu diagnostizieren, erstaune. Es falle auch auf, dass der Arzt es unterlassen habe, eine klinische Diagnose gemäss ICD-10 abzugeben. Dem Bericht könnten ferner keine Angaben zu weiteren Behandlungen oder allfälligen Medikationen entnommen werden. Somit sei es dem BFM nicht möglich abzuklären, welche Behandlung für die Beschwerdeführerin unabdingbar wäre. Ohnehin habe sie über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht und es sei nun nicht Aufgabe der Asylbehörden, Nachforschungen über die Möglichkeit einer medizinischen Betreuung in hypothetischen Herkunftsländern - in Frage komme insbesondere Nepal oder Indien - zu machen. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Überdies war die Vorinstanz bei dieser Sachlage entgegen der Rüge in der Beschwerde auch nicht gehalten, eigene medizinische Abklärungen zu tätigen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Datum keinen zusätzlichen Arztbericht eingereicht, welcher über ihre psychischen Leiden konkretere Angaben machen würde, was wiederum dafür spricht, dass keine medizinisch indizierten Wegweisungshindernisse bestehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staats­bürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Begründung (nicht aber dem Dispositiv) der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau Isabelle Müller als amtliche Vertreterin einge­setzt wurde, ist der Letzteren ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Beschwerde geltend gemachte Aufwand von acht Stunden erweist sich als angemessen. Da im Rahmen des Schriftenwechsels von keinem nennenswerten Zusatzaufwand auszugehen ist, ist der Rechtsvertreterin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'494.- (8 x Fr. 180.- plus Fr. 54.- [Spesenpauschale]) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau Isabelle Müller wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'494.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6780/2014 Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 16. August 2011 zu ihrer Person, sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 11. August 2014 führte die Fachstelle LINGUA des BFM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt sei. D. Mit Schreiben vom 16. September 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. E. Am 10. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. F. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Eröffnung am 22. Oktober 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. November 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A17 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 wurden das Akteneinsichtsgesuch sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Frau Isabelle Müller wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. I. In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Provinzbezirk C._______ (Volksrepublik China) stamme. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet und keine Schule besucht. Im März 2011 hätten zwei chinesische Soldaten ihr damit gedroht, sie zu vergewaltigen. Am Tag darauf habe ein Soldat sie zu vergewaltigen versucht. Sie habe sich jedoch erfolgreich wehren und nach Hause entkommen können. Sie vermute, dass es sich beim Soldaten um den Sohn eines hohen chinesischen Beamten gehandelt habe. Daher habe sie in derselben Nacht ihre Flucht angetreten und sei über Nepal in die Schweiz gelangt. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft stattgefunden habe. So habe sie einen Dorfnamen so ausgesprochen, wie es typischerweise Exiltibeter machen würden. Zu den (administrativen Bezeichnungen) habe sie unterschiedliche Angaben gemacht, was bei einer einheimischen Person nicht verständlich sei. Sie habe falsche administrative Bezeichnungen verwendet. Auffallend seien ferner ihre Angaben zur Verwaltung. Die von ihr verwendete Bezeichnung für eine Person, die administrative Aufgaben übernehme, würde der traditionellen tibetischen Verwaltungssprache entstammen, die heute nur noch im Exil teilweise Verwendung finde. In Tibet selbst werde dieser Terminus weder verwendet noch verstanden. Des Weiteren habe sie den Ausstellungsprozess des Personalausweises sowie des Familienbüchleins falsch beschrieben. Die Stückelung des Geldes habe sie zwar richtig angegeben, dafür unzutreffend ausgeführt, unterhalb des Yuans gebe es keine weitere Geldeinheit. Sie habe keine Angaben zu den Preisen machen können, mit der Begründung, Verwandte würden sich darum kümmern, was nicht überzeugend sei. Zwar habe sie einige korrekte geografischen Angaben gemacht. Dagegen seien ihre Ausführungen zu den Klöstern, zur Landwirtschaft und zum Schul- und Meldewesen unzureichend oder inkorrekt. Die Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was von einer Person mit dem angegebenen biografischen Hintergrund zu erwarten wäre. Gemäss linguistischer Analyse spreche sie nicht den Dialekt ihrer angeblichen Herkunftsregion, sondern die exiltibetische Umgangssprache. Ihre Sprechweise entspreche dem Dialekt, der typischerweise in exiltibetischen Gemeinschaften gesprochen werde. In keinem Sprachbereich würden sich Ähnlichkeiten zum Dialekt des Kreises C._______ finden. Dass sie den Dialekt von D._______ spreche, erstaune umso mehr, als dass sie angegeben habe, noch nie in D._______ gewesen zu sein. Zudem verfüge sie über keine Kenntnisse des Chinesischen, was ebenfalls gegen die von ihr angegebene Sozialisierung spreche, da in Tibet auch Personen ohne Schuldbildung Lehnwörter, einzelne Bezeichnungen, Zahlen oder elementare Sätze auf Chinesisch sagen könnten. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachte Einwand, es müsse vollumfängliche Einsicht in die LINGUA-Analyse gewährt werden, sei unzutreffend, da die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen höher zu gewichten seien und eine sachgerechte Stellungnahme auch ohne gänzliche Offenlegung möglich sei. Zum Einwand, das Interview hätte abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen sei und stark traumatisiert sei, sei festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche Zweifel an der Urteils- und Anhörungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen würden. Wäre sie nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage, eine Anhörung durchzuführen, so wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass sie ihren Zustand mittels ärztlichen Berichts genau dokumentiert hätte. Dem LINGUA-Bericht sei zwar zu entnehmen, dass eine Pause habe eingelegt werden müssen, da die Beschwerdeführerin während etwa sieben Minuten geweint habe. Der Bericht halte allerdings auch fest, dass die Qualität der Aufnahme und die Verständigung während des Interviews gut gewesen seien. In der LINGUA-Analyse sei es thematisch um die Herkunft und nicht um die persönlichen Fluchtgründe gegangen und es sei nicht verständlich, inwiefern sie nicht in der Lage hätte sein sollen, Fragen zu ihrer Herkunft zu beantworten. Die inhaltlichen Einwände würden ebenfalls nicht überzeugen. Aufgrund des dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz nunmehr lediglich den Dialekt von D._______ respektive die exiltibetische Umgangssprache zu sprechen, sei unbehelflich, zumal es unrealistisch sei, dass aufgrund eines dreijährigen Aufenthalts sämtliche Spuren des ursprünglichen Dialekts, der die Sprechweise für etwa (...) Jahre geprägt habe, verloren gehen würden. Vor dem Hintergrund des eingereichten Arztberichts, wonach die Beschwerdeführerin bis heute keine Kenntnisse von der hiesigen jahrzehntealten tibetischen Gemeinschaft habe, erstaune das in der Stellungnahme vorgebrachte Argument der starken Verwurzelung in der tibetischen Diaspora umso mehr. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht, die ihre Angaben stützen würden. Darüber hinaus seien die Angaben zum Reiseweg stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. Auffallend sei insbesondere, wie reibungslos die Ausreise verlaufen sei, obwohl sie Hals über Kopf und ohne jegliche Planung und Organisation aus ihrem Dorf geflüchtet sei. Schliesslich weise auch die Schilderung der eigentlichen Fluchtgründe Unstimmigkeiten auf. So stelle sich die Frage, wie die Beschwerdeführerin die Zurufe der chinesischen Soldaten verstanden haben wolle, zumal sie des Chinesischen nicht mächtig sei. Ebenso unrealistisch wirke die Darstellung, wie sie ihrem Peiniger habe entkommen können. Ferner wirke die Mutmassung, beim Vergewaltiger könnte es sich um den Sohn eines hohen chinesischen Beamten handeln, überzeichnet und aufgebauscht, da diese Person ihr nicht bekannt sei. Dem eingereichten Arztbericht komme ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu, zumal solche Diagnosen keinen Beweis für die von der Patientin geschilderten Hintergründe darstellen würden. So könne ein sexueller Missbrauch zwar nicht per se ausgeschlossen werden. Aufgrund der LINGUA-Analyse stehe jedoch fest, dass sich dieser nicht in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art und Weise respektive nicht in Tibet zugetragen habe. Da sie ihren tatsächlichen Sozialisierungsort verschweige, könne das BFM nicht beurteilen, ob ein derartiges Erlebnis bei Wahrunterstellung allenfalls asylrechtlich erheblich wäre und im entsprechenden Drittland deswegen ein Verfolgungsrisiko bestünde. Unabhängig davon stelle der Arztbericht hinsichtlich der Identität von vornherein kein taugliches Beweismittel dar. Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, sie würden in einem Drittland über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Beschwerdeführerin sei nie eingehend zu ihren Asylgründen angehört worden. Als sie drei Jahre nach der BzP nach Bern eingeladen worden sei, habe sie gedacht, sie werde nun eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört und sie habe nicht damit gerechnet, ein telefonisches Interview führen zu müssen. Sie sei aufgrund der in der Heimat erlittenen Nachteile bereits sehr nervös gewesen. Das Interview habe dann in einem kleinen Raum stattgefunden, wo sie sich alleine an einen Tisch habe setzen müssen. An der Türe sei ein blau uniformierter Securitas gestanden. Diese Befragungssituation habe in der Beschwerdeführerin eine heftige emotionale Reaktion ausgelöst, wie aus dem eingereichten Schreiben des Psychiaters hervorgehe. Ungefähr in der Mitte des Gesprächs sei sie aufgrund heftigen Weinens nicht mehr in der Lage gewesen zu sprechen. Die Expertin am Telefon habe nicht nach dem Grund des Weinens gefragt, sondern die Beschwerdeführerin zum Sprechen ermahnt, da die Zeit sonst vorbei sei. Während des Unterbruchs seien zwei weitere Securitas-Männer sowie ein tibetischer Dolmetscher in den Raum gekommen und hätten auf sie eingeredet. Sie hätten sich jedoch ebenfalls nicht nach ihrem Befinden erkundigt, sondern sie aufgefordert, weiterzumachen, da sonst die Zeit knapp würde. Die Beschwerdeführerin sei danach noch weniger fähig gewesen, die gestellten Fragen schlüssig zu beantworten. Sie könne sich denn auch heute nicht mehr an den genauen Gesprächsinhalt erinnern. Nach der Rückkehr aus Bern sei es der Beschwerdeführerin zunehmend schlechter gegangen. Sie halte weiterhin an ihren in der Stellungnahme zum LINGUA-Bericht gemachten Aussagen fest. Insbesondere handle es sich beim von ihr gesprochenen D._______-Dialekt um eine Höflichkeitsform, die gemäss Aussage einer tibetischen Dolmetscherin der Caritas Schweiz heute in Tibet auch von Leuten gesprochen werde, welche sonst ihren angestammten Dialekt sprechen würden. Im Exil würden sich die Exiltibeter unter anderem mittels dieser Dialektform verständigen und auch die Beschwerdeführerin habe diesen hier in der Schweiz angenommen. Die Aussage in der LINGUA-Analyse, wonach sie heute offenbar auch Wörter verwende, die in diesem Dialekt gesprochen würden, sei daher abwegig und haltlos. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur LINGUA-Analyse stichhaltige Gründe vorgebracht habe, Hinweise auf eine frauenspezifische Verfolgung vorhanden seien und ein ärztlicher Bericht zu den Akten gereicht worden sei, habe die Vorinstanz ohne eingehende Anhörung über den Asylantrag befunden. Hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht auf den kurzzeitigen Interviewunterbruch und ihren aufgewühlten Zustand verwiesen, wäre dies in der angefochtenen Verfügung wohl unbeachtet geblieben. Das BFM habe dem einreichten Arztbericht jeglichen Beweiswert abgesprochen und habe ausgeführt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden habe, dies sich aber - aufgrund der Erkenntnisse der LINGUA-Analyse - nicht in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Art und Weise respektive nicht in Tibet ereignet habe. Eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG sei jedoch zwingend angezeigt gewesen. Denn die Beschwerdeführerin habe in der BzP frauenspezifische Verfolgungsgründe erwähnt und auch das BFM selbst schliesse einen sexuellen Missbrauch nicht per se aus. Überdies sei sie gemäss Arztbericht traumatisiert und habe auf die vormalige Rechtsvertreterin einen verstörten Eindruck gemacht. Die Beschwerdeführerin habe zudem erwähnt, auf der Flucht ihr Kind verloren zu haben. Seit der BzP seien ferner mehr als drei Jahre vergangen, in denen asylrelevante Ereignisse hätten eintreten können. Es frage sich auch, inwiefern einzig auf ein nicht "normal" verlaufenes LINGUA-Interview abgestützt werden könne. Schliesslich wäre die Vorinstanz aufgrund des eingereichten Arztberichts gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt somit nur ungenügend festgestellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Da der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei, könne auch keine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erfolgen. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Tibet die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumindest sei sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesverwaltungsgericht geltend, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, indem sie insbesondere keine eingehende Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt habe, wodurch gleichzeitig der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG kann bei einer Täuschung über die Identität, wozu auch der Ort der Sozialisation zu zählen ist, auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Täuschung aufgrund der Beweislage feststeht. Die LINGUA-Analyse kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Aufgrund der Eindeutigkeit der Analyse stellte sich das BFM zu Recht auf den Standpunkt, aufgrund einer Identitätstäuschung könne auf eine Anhörung verzichtet werden. Allerdings muss auch in diesen Fällen das rechtliche Gehör gewährt werden. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen, indem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2014 unter Darlegung der wesentlichen Feststellungen der LINGUA-Analyse eröffnet wurde, dass das BFM von einer Identitätstäuschung ausgehe, und ihr die Vorinstanz gleichzeitig die Möglichkeit zur Äusserung einräumte. Die Argumente in der Beschwerde, wieso eine Anhörung zwingend angezeigt gewesen sei, gehen an der Sache vorbei, zumal sie nicht geeignet sind, die Feststellungen in der LINGUA-Analyse zu entkräften. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Argumente, die Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Fluchtgründe erwähnt und sie habe auf der Flucht ihr Kind verloren, hinsichtlich der vom BFM erwogenen Identitätstäuschung von Belang sein könnten. Unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen ist schliesslich auch das Argument zu verwerfen, die LINGUA-Analyse sei mangelhaft, da sich die Beschwerdeführerin damals in einem vernehmungsunfähigen Zustand befunden habe. Die Rügen der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind daher unbegründet. 5.2 In materieller Hinsicht hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs wie auch in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, die Schlussfolgerungen in dieser Analyse zu entkräften. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist der Haupteinwand, die Beschwerdeführerin habe sich während des Interviews aufgrund einer Traumatisierung in einem nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden, nicht stichhaltig. Gemäss Interview-Protokoll sei - abgesehen von einem kurzen Unterbruch - eine problemlose Kommunikation möglich gewesen. Die im LINGUA-Bericht und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegten Unzulänglichkeiten hinsichtlich der länderkundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie der von ihr verwendeten Sprache sind derart markant, damit sie sich nicht ausschliesslich mit einer psychischen Ausnahmesituation erklären lassen. Überdies wies das BFM in der Verfügung zu Recht darauf hin, dass es in der LINGUA-Analyse thematisch um die Herkunft und nicht um die persönlichen Fluchtgründe gegangen sei. In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin in der BzP und somit in einer anderen "Vernehmungssituation" möglich war, sogar über das Kerngeschehen ihrer Fluchtgründe zu berichten, ohne dass dies - abgesehen von einem Weinen zu Beginn des freien Berichts (vgl. act. A6 S. 4) - mit grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Auch des Argument, sie habe aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz den von den hiesigen Exiltibetern gesprochenen Dialekt (vollständig) angenommen, erweist sich als zu kurz gegriffen. Denn die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache weist gemäss LINGUA-Analyse, anders als in der Beschwerde suggeriert, nicht bloss eine gewisse Färbung des Exiltibetischen auf, sondern entspricht diesem in sämtlichen Facetten, während keine Ähnlichkeiten zum in ihrer angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Dialekt festgestellt werden konnten. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass ein gänzliches Verschwinden des Dialekts, den die Beschwerdeführerin für etwa (...) Jahre gesprochen haben will, unrealistisch erscheint. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5 In Übereinstimmung mit dem BFM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach beruhe der eingereichte Arztbericht auf einer einmaligen eineinhalbstündigen Sitzung. Dass es einem Arzt in derart kurzer Zeit gelinge, ein solch komplexes Krankheitsbild zuverlässig zu diagnostizieren, erstaune. Es falle auch auf, dass der Arzt es unterlassen habe, eine klinische Diagnose gemäss ICD-10 abzugeben. Dem Bericht könnten ferner keine Angaben zu weiteren Behandlungen oder allfälligen Medikationen entnommen werden. Somit sei es dem BFM nicht möglich abzuklären, welche Behandlung für die Beschwerdeführerin unabdingbar wäre. Ohnehin habe sie über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht und es sei nun nicht Aufgabe der Asylbehörden, Nachforschungen über die Möglichkeit einer medizinischen Betreuung in hypothetischen Herkunftsländern - in Frage komme insbesondere Nepal oder Indien - zu machen. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Überdies war die Vorinstanz bei dieser Sachlage entgegen der Rüge in der Beschwerde auch nicht gehalten, eigene medizinische Abklärungen zu tätigen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Datum keinen zusätzlichen Arztbericht eingereicht, welcher über ihre psychischen Leiden konkretere Angaben machen würde, was wiederum dafür spricht, dass keine medizinisch indizierten Wegweisungshindernisse bestehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig, zumutbar und möglich. 7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staats­bürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Begründung (nicht aber dem Dispositiv) der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau Isabelle Müller als amtliche Vertreterin einge­setzt wurde, ist der Letzteren ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Beschwerde geltend gemachte Aufwand von acht Stunden erweist sich als angemessen. Da im Rahmen des Schriftenwechsels von keinem nennenswerten Zusatzaufwand auszugehen ist, ist der Rechtsvertreterin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'494.- (8 x Fr. 180.- plus Fr. 54.- [Spesenpauschale]) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau Isabelle Müller wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'494.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: