Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) und gelangte nach (...), wo sie am (...) ein Flugzeug bestieg. Von diesem Zeitpunkt an habe sie die Reisemodalitäten (Fluggesellschaften, Destinationen, Länder) nicht mehr realisiert, weil sie während des Fluges erkrankt sei, das Flugzeug später gewechselt und in Eisenbahnen die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe. Am 19. Dezember 2011 sei sie in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags stellte sie das Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2012 im B._______ machte sie geltend, Tibeterin zu sein. Sie stamme aus dem Dorf (...), Tibet, Volksrepublik China. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe rund (...) Jahre lang - mithin bis (...) - als (...) im Dorf (...) gelebt. Da (...) ihr erster Ehemann gestorben sei, habe sie erneut geheiratet. Mit dem zweiten Mann habe sie sich von (...) bis zur Ausreise als (...) in C._______ aufgehalten. Das (...) habe auf ihren Namen gelautet. Chinesen hätten sie plötzlich und zu Unrecht beschuldigt, (...) zu haben. Sie habe sich deshalb gefürchtet, am selben Tag das (...) verkauft und sei geflohen. Aus Kostengründen habe sie Ehemann und Kinder (...) in C._______ zurückgelassen. Wo sich diese heute aufhielten, wisse sie nicht. A.b Zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 während (...) Minuten telefonisch befragte und der Vorinstanz am 28. November 2014 ein Gutachten vorlegte, worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, sie könne nicht aus der angegebenen Herkunftsregion (...) stammen. Insbesondere sei sie aufgrund der linguistischen Analyse und Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht wie angegeben im Kreis (...) hauptsozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als Kind, aber keineswegs die Hauptsozialisation in Tibet. So habe sie beispielsweise zum (...), zu Preisen von Handelsgütern, zu Schulmodalitäten und zum Behördenverkehr falsche Angaben gemacht; mithin zu Themen, über die sie als persönlich Betroffene hätte Bescheid wissen müssen. Weiter seien die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin lückenhaft oder falsch. Sie könne ihre Kenntnisse unmöglich in Tibet erworben haben. Zudem entlarve sie ihr gesprochener Dialekt als Exiltibeterin. Sie verwende in ihrer Sprache Elemente, die in Tibet nicht gebräuchlich seien und nicht verstanden würden. Sie spreche nicht den Dialekt ihres Kreises, sondern denjenigen der exiltibetischen (...). Darüber hinaus seien ihre Chinesisch-Kenntnisse auffällig dürftig. Diese beschränkten sich auf einige wenige Wörter und Sätze. Sie könne mit diesen Kenntnissen unmöglich die angegebene Zeitdauer in C._______ gelebt haben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten und forderte sie auf, bis zum 15. Dezember 2014 eine allfällige Stellungnahme einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit den Fragen zum (...) überrumpelt worden. Sie habe die (...) verwechselt, weshalb ihre Antworten nicht zufriedenstellend ausgefallen seien. Weiter habe die Lingua-Expertin (recte: der Sachverständige) Zentraltibetisch gesprochen und ihren Dialekt teilweise nicht verstanden. Die von ihr angegebenen Kaufpreise von Gütern entsprächen nicht den aktuellen Kaufpreisen, weil die Preise jährlich steigen würden und ihr Wissensstand vom (...) datiere. Weiter sei sie der Auffassung, dass ihre chinesischen Sprachenkenntnisse für den Alltagsverkehr ausgereicht hätten. Die Fragen rund um (...) seien in einer irritierenden Weise gestellt worden und für sie nicht einfach zu beantworten gewesen, weil ihr Mann (...). Ferner habe sie beim Thema Behördenverkehr über die Modalitäten mit (...) Auskunft gegeben, mithin über ein Ereignis, das sich in den (...)-Jahren abgespielt habe. Sie habe beim (...) die erste und beim (...) die zweite Identitätskarte persönlich beantragt. Schliesslich habe sie die Asylbehörden in Bezug auf ihre Identität, Biographie und Herkunft nie getäuscht. Zwei namentlich genannte Verwandte im Kreis (...), Tibet, und zwei von ihr bezeichnete Personen in der Schweiz könnten ihre Herkunft bestätigen. A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember 2011 ein erstes Mal ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China schloss es ausdrücklich aus. A.d Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dies entweder wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe oder wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in der Person eines amtlichen Rechtsbeistands). Ausserdem möchte sie die abgelaufene Identitätskarte ihrer Mutter wieder zurückerhalten. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2015, eine Identitätskarte, Kopien der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und der angefochtenen Verfügung bei. A.e Am 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Fotoaufnahmen eines Familienbüchleins, eine Familienfoto und einen Briefumschlag nach. A.f Mit Urteil vom 22. April 2015 (E-324/2015) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung vom 18. Dezember 2014 auf und wies die Sache unter ausdrücklichem Verweis auf die Erwägung 2.5, wonach das SEM zur Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) gehalten sei, zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene, nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beweismittel eingereicht, weshalb sie die eingereichten Schriftstücke in Fotokopie zur korrekten und vollständigen Übersetzung bis zum 16. Juni 2015 zurückerhalte. B.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzungen ein und führte unter anderem an, sie könne seit (...) niemanden zu Hause in Tibet erreichen. Manchmal nehme plötzlich eine chinesische Person das Telefon ab, woraufhin sie jeweils sofort auflege. Sie wisse nicht, warum das so sei und was geschehen sei. Es könne auch sein, dass sie zu Hause mit dem Pflücken des (...) beschäftigt seien, denn es sei jetzt Zeit dafür. Es bereite ihr grosse Sorgen, dass sie ihre Familie nicht kontaktieren könne, sie versuche es natürlich immer wieder. Sie könne zurzeit keine anderen Dokumente einreichen und sie wisse leider auch nicht, ob dies in Zukunft irgendwann mal möglich sei. Sie sei jedoch stets bereit, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um ihre Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung wahrzunehmen. Zu den Dokumenten möchte sie anmerken, dass auf der Beilage 5 das Geburtsdatum ihrer Mutter nicht mit dem Datum auf der Identitätskarte übereinstimme. Dieses Dokument stamme von ihrer Mutter selber. Das Schreiben sei von Bekannten verfasst worden, die die chinesische Sprache beherrschen würden. In Tibet sei es unüblich, dass man das eigene Geburtsdatum kenne. Auch Geburtstage würden nicht gefeiert, das einzige, was ihre Mutter genau kenne, sei ihr Jahrgang. Dies erkläre, weshalb der Monat und der Tag nicht gleich wie auf der Identitätskarte seien. B.c Mit am 29. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember 2011 ein zweites Mal ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China schloss es aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, das (damalige) BFM habe aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin die Fachstelle LINGUA mit der Erstellung einer sprach- und länderkundlichen Analyse beauftragt. Einleitend sei die Auffassung des SEM zu erläutern, wonach gemäss allgemein geltender Terminologie die Herkunft einen Teilgehalt der Identität darstelle und daher eine mögliche Herkunftstäuschung begriffslogisch im Sinne einer Teilmenge einer Identitätstäuschung gleichkomme. Wäre der Begriff "Herkunft" ausschliesslich im Sinne der ethnischen Zugehörigkeit zu verstehen, so könnte inskünftig auf LINGUA-Gutachten, die sich schwerpunktmässig mit der Frage der Hauptsozialisation befassen würden, verzichtet werden. Der Experte sei zur Erkenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb des autonomen Gebiets von Tibet sozialisiert worden sei. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als Kind, aber nicht die Hauptsozialisation in Tibet. Der Experte habe in der landeskundlichen und kulturellen Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend Kenntnisse verfüge, um von einer Sozialisation im Kreis (...) oder in C._______ ausgehen zu können. Sie habe zwar gewisse Angaben in einigen Bereichen machen können, aber diese seien lückenhaft oder falsch gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie diese Kenntnisse in Tibet erlangt habe. Ihre Angaben zum Ramoche-Tempel, zum Preis und Verkaufsgewicht des (...) und zu (...) seien nicht korrekt gewesen. Zudem habe sie den (...) nicht gekannt und unkorrekte Angaben zum (...) gemacht. Ihre Aussage, es gebe in Tibet nur (...) Schulferien, entspreche nicht der Realität. Auch ihre Ausführungen, wonach (...) die Formalitäten für die Ausstellung ihres Personalausweises übernommen habe, vermöchten nicht zu überzeugen, weil man verpflichtet sei, sich einen Ausweis (...) ausstellen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund (...) und der beschränkten Gültigkeitsdauer des Ausweises in der Zwischenzeit bereits mehrere Personalausweise hätte beantragen müssen. Der Experte habe zur Sprache festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht den (...)-Dialekt, sondern eine Version des exiltibetischen (...)-Dialektes spreche. Sie verwende Elemente in ihrer Ausdrucksweise, die ausschliesslich dem exiltibetischen (...)-Dialekt entsprechen und in Tibet teilweise gar nicht verstanden würden. Zudem verfüge sie über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse, die sich auf wenige Wörter und gelernte Phrasen beschränkten, was nicht zu vereinbaren sei mit den Sprachkenntnissen einer Person, die unter anderem (...) Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet habe. Abschliessend könne weder bejaht noch verneint werden, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Dies könne indessen offengelassen werden, weil aufgrund der Analyse eindeutig feststehe, dass ihre Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht im Kreis (...) oder in C._______ stattgefunden habe. Zu den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten und zwischenzeitlich übersetzten Beweismitteln könne festgehalten werden, dass es sich beim Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Zudem sei der Beweiswert der Identitätskarte der Mutter und der Kopie des Familienbüchleins äusserst gering. Die Dokumente würden einzig zeigen, dass die Mutter tibetischer Ethnie sei. Damit könne die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei, in keiner Weise umgestossen werden. Wie bereits erwähnt, stelle das SEM nicht in Abrede, dass sie einen tibetischen Hintergrund habe, aber es halte explizit fest, dass sie nicht im Kreis (...) oder in C._______ sozialisiert worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Abklärungsergebnisse zu widerlegen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Angesichts ihres missbräuchlichen Verhaltens müsse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auch keine vertiefte Anhörung durchgeführt werden. Bei dieser Sachlage sei den geltend gemachten Asylgründen, die sich allesamt in der Volksrepublik China zugetragen hätten, jegliche Grundlage entzogen. Sie könne deshalb nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Gemäss BVGE 2014/12 verhalte es sich so, dass bei einer Person, die tibetischer Ethnie sei und die unglaubhafte Angaben zu ihrem Sozialisierungsraum mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung respektive eine Duldung in einem Drittstaat verfüge oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat oder in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche diese jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, weil ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, weshalb das SEM zu Schluss gelange, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihr am bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen, weil sie möglicherweise die chinesische Staatsbürgerschaft besitze und dort allenfalls Gefahr laufen könnte, unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt zu werden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und ihres nicht glaubhaften Sachvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzughindernisse entgegen. Der Wegweisungsvollzug sei als möglich zu erachten, weil im heutigen Zeitpunkt keineswegs gesagt werden könne, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Auch das Gericht erachte den Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person grundsätzlich als möglich, selbst wenn diese ihre wahre Identität oder Staatszugehörigkeit verheimliche. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung mit der Feststellung, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihr unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Als Beilage zur Beschwerde reichte sie eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 24. Juli 2015 zu den Akten. Zur Begründung führte sie unter anderem an, das Gericht habe im Urteil E-324/2015 vom 22. April 2015 unter E. 2.5 erwogen, der Sachverhalt sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs unvollständig festgestellt worden, weshalb das SEM gehalten sei, den rechtserheblichen Sachverhalt durch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG abzuklären, vollständig und richtig zu erfassen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Das SEM habe sie entgegen dieser Aufforderung bis heute nicht detailliert und in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG angehört. Sie habe die Behörden nicht über ihre Identität getäuscht und deshalb auch nicht ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um wesentliche Dokumente. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Am 11. August 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-stanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über ihre eigene Identität getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine eingehende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird.
E. 3.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Das von der Vorinstanz erwähnte Urteil D-6780/2014 vermag diese bisherige Rechtsprechung nicht zu entkräften.
E. 3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation der Beschwerdeführerin, nicht aber über ihren Geburtsort oder ihre Staatsangehörigkeit. Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 (E. 5.6-5.8) ist nämlich davon auszugehen, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und somit nach wie vor die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen. Folglich steht auch für jene Personen, denen eine Sozialisation in der Volksrepublik China gestützt auf ein Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden tatsächlich über ihre chinesische Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Weil mit dem Lingua-Bericht vom 28. November 2014 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung der Beschwerdeführerin über den Ort ihrer Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation - wie in E. 3.2 erörtert - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).
E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 3. dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung) durchgedrungen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 26. Juni 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Mit der Gutheissung der Beschwerde wird auch der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG hinfällig.
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4594/2015 Urteil vom 5. September 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) und gelangte nach (...), wo sie am (...) ein Flugzeug bestieg. Von diesem Zeitpunkt an habe sie die Reisemodalitäten (Fluggesellschaften, Destinationen, Länder) nicht mehr realisiert, weil sie während des Fluges erkrankt sei, das Flugzeug später gewechselt und in Eisenbahnen die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe. Am 19. Dezember 2011 sei sie in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags stellte sie das Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2012 im B._______ machte sie geltend, Tibeterin zu sein. Sie stamme aus dem Dorf (...), Tibet, Volksrepublik China. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe rund (...) Jahre lang - mithin bis (...) - als (...) im Dorf (...) gelebt. Da (...) ihr erster Ehemann gestorben sei, habe sie erneut geheiratet. Mit dem zweiten Mann habe sie sich von (...) bis zur Ausreise als (...) in C._______ aufgehalten. Das (...) habe auf ihren Namen gelautet. Chinesen hätten sie plötzlich und zu Unrecht beschuldigt, (...) zu haben. Sie habe sich deshalb gefürchtet, am selben Tag das (...) verkauft und sei geflohen. Aus Kostengründen habe sie Ehemann und Kinder (...) in C._______ zurückgelassen. Wo sich diese heute aufhielten, wisse sie nicht. A.b Zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 während (...) Minuten telefonisch befragte und der Vorinstanz am 28. November 2014 ein Gutachten vorlegte, worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, sie könne nicht aus der angegebenen Herkunftsregion (...) stammen. Insbesondere sei sie aufgrund der linguistischen Analyse und Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht wie angegeben im Kreis (...) hauptsozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als Kind, aber keineswegs die Hauptsozialisation in Tibet. So habe sie beispielsweise zum (...), zu Preisen von Handelsgütern, zu Schulmodalitäten und zum Behördenverkehr falsche Angaben gemacht; mithin zu Themen, über die sie als persönlich Betroffene hätte Bescheid wissen müssen. Weiter seien die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin lückenhaft oder falsch. Sie könne ihre Kenntnisse unmöglich in Tibet erworben haben. Zudem entlarve sie ihr gesprochener Dialekt als Exiltibeterin. Sie verwende in ihrer Sprache Elemente, die in Tibet nicht gebräuchlich seien und nicht verstanden würden. Sie spreche nicht den Dialekt ihres Kreises, sondern denjenigen der exiltibetischen (...). Darüber hinaus seien ihre Chinesisch-Kenntnisse auffällig dürftig. Diese beschränkten sich auf einige wenige Wörter und Sätze. Sie könne mit diesen Kenntnissen unmöglich die angegebene Zeitdauer in C._______ gelebt haben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten und forderte sie auf, bis zum 15. Dezember 2014 eine allfällige Stellungnahme einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit den Fragen zum (...) überrumpelt worden. Sie habe die (...) verwechselt, weshalb ihre Antworten nicht zufriedenstellend ausgefallen seien. Weiter habe die Lingua-Expertin (recte: der Sachverständige) Zentraltibetisch gesprochen und ihren Dialekt teilweise nicht verstanden. Die von ihr angegebenen Kaufpreise von Gütern entsprächen nicht den aktuellen Kaufpreisen, weil die Preise jährlich steigen würden und ihr Wissensstand vom (...) datiere. Weiter sei sie der Auffassung, dass ihre chinesischen Sprachenkenntnisse für den Alltagsverkehr ausgereicht hätten. Die Fragen rund um (...) seien in einer irritierenden Weise gestellt worden und für sie nicht einfach zu beantworten gewesen, weil ihr Mann (...). Ferner habe sie beim Thema Behördenverkehr über die Modalitäten mit (...) Auskunft gegeben, mithin über ein Ereignis, das sich in den (...)-Jahren abgespielt habe. Sie habe beim (...) die erste und beim (...) die zweite Identitätskarte persönlich beantragt. Schliesslich habe sie die Asylbehörden in Bezug auf ihre Identität, Biographie und Herkunft nie getäuscht. Zwei namentlich genannte Verwandte im Kreis (...), Tibet, und zwei von ihr bezeichnete Personen in der Schweiz könnten ihre Herkunft bestätigen. A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember 2011 ein erstes Mal ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China schloss es ausdrücklich aus. A.d Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dies entweder wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe oder wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in der Person eines amtlichen Rechtsbeistands). Ausserdem möchte sie die abgelaufene Identitätskarte ihrer Mutter wieder zurückerhalten. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2015, eine Identitätskarte, Kopien der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und der angefochtenen Verfügung bei. A.e Am 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Fotoaufnahmen eines Familienbüchleins, eine Familienfoto und einen Briefumschlag nach. A.f Mit Urteil vom 22. April 2015 (E-324/2015) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung vom 18. Dezember 2014 auf und wies die Sache unter ausdrücklichem Verweis auf die Erwägung 2.5, wonach das SEM zur Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) gehalten sei, zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene, nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beweismittel eingereicht, weshalb sie die eingereichten Schriftstücke in Fotokopie zur korrekten und vollständigen Übersetzung bis zum 16. Juni 2015 zurückerhalte. B.b Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzungen ein und führte unter anderem an, sie könne seit (...) niemanden zu Hause in Tibet erreichen. Manchmal nehme plötzlich eine chinesische Person das Telefon ab, woraufhin sie jeweils sofort auflege. Sie wisse nicht, warum das so sei und was geschehen sei. Es könne auch sein, dass sie zu Hause mit dem Pflücken des (...) beschäftigt seien, denn es sei jetzt Zeit dafür. Es bereite ihr grosse Sorgen, dass sie ihre Familie nicht kontaktieren könne, sie versuche es natürlich immer wieder. Sie könne zurzeit keine anderen Dokumente einreichen und sie wisse leider auch nicht, ob dies in Zukunft irgendwann mal möglich sei. Sie sei jedoch stets bereit, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um ihre Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung wahrzunehmen. Zu den Dokumenten möchte sie anmerken, dass auf der Beilage 5 das Geburtsdatum ihrer Mutter nicht mit dem Datum auf der Identitätskarte übereinstimme. Dieses Dokument stamme von ihrer Mutter selber. Das Schreiben sei von Bekannten verfasst worden, die die chinesische Sprache beherrschen würden. In Tibet sei es unüblich, dass man das eigene Geburtsdatum kenne. Auch Geburtstage würden nicht gefeiert, das einzige, was ihre Mutter genau kenne, sei ihr Jahrgang. Dies erkläre, weshalb der Monat und der Tag nicht gleich wie auf der Identitätskarte seien. B.c Mit am 29. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember 2011 ein zweites Mal ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China schloss es aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, das (damalige) BFM habe aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin die Fachstelle LINGUA mit der Erstellung einer sprach- und länderkundlichen Analyse beauftragt. Einleitend sei die Auffassung des SEM zu erläutern, wonach gemäss allgemein geltender Terminologie die Herkunft einen Teilgehalt der Identität darstelle und daher eine mögliche Herkunftstäuschung begriffslogisch im Sinne einer Teilmenge einer Identitätstäuschung gleichkomme. Wäre der Begriff "Herkunft" ausschliesslich im Sinne der ethnischen Zugehörigkeit zu verstehen, so könnte inskünftig auf LINGUA-Gutachten, die sich schwerpunktmässig mit der Frage der Hauptsozialisation befassen würden, verzichtet werden. Der Experte sei zur Erkenntnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb des autonomen Gebiets von Tibet sozialisiert worden sei. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als Kind, aber nicht die Hauptsozialisation in Tibet. Der Experte habe in der landeskundlichen und kulturellen Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend Kenntnisse verfüge, um von einer Sozialisation im Kreis (...) oder in C._______ ausgehen zu können. Sie habe zwar gewisse Angaben in einigen Bereichen machen können, aber diese seien lückenhaft oder falsch gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie diese Kenntnisse in Tibet erlangt habe. Ihre Angaben zum Ramoche-Tempel, zum Preis und Verkaufsgewicht des (...) und zu (...) seien nicht korrekt gewesen. Zudem habe sie den (...) nicht gekannt und unkorrekte Angaben zum (...) gemacht. Ihre Aussage, es gebe in Tibet nur (...) Schulferien, entspreche nicht der Realität. Auch ihre Ausführungen, wonach (...) die Formalitäten für die Ausstellung ihres Personalausweises übernommen habe, vermöchten nicht zu überzeugen, weil man verpflichtet sei, sich einen Ausweis (...) ausstellen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund (...) und der beschränkten Gültigkeitsdauer des Ausweises in der Zwischenzeit bereits mehrere Personalausweise hätte beantragen müssen. Der Experte habe zur Sprache festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht den (...)-Dialekt, sondern eine Version des exiltibetischen (...)-Dialektes spreche. Sie verwende Elemente in ihrer Ausdrucksweise, die ausschliesslich dem exiltibetischen (...)-Dialekt entsprechen und in Tibet teilweise gar nicht verstanden würden. Zudem verfüge sie über sehr geringe Chinesisch-Kenntnisse, die sich auf wenige Wörter und gelernte Phrasen beschränkten, was nicht zu vereinbaren sei mit den Sprachkenntnissen einer Person, die unter anderem (...) Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet habe. Abschliessend könne weder bejaht noch verneint werden, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Dies könne indessen offengelassen werden, weil aufgrund der Analyse eindeutig feststehe, dass ihre Sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht im Kreis (...) oder in C._______ stattgefunden habe. Zu den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten und zwischenzeitlich übersetzten Beweismitteln könne festgehalten werden, dass es sich beim Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Zudem sei der Beweiswert der Identitätskarte der Mutter und der Kopie des Familienbüchleins äusserst gering. Die Dokumente würden einzig zeigen, dass die Mutter tibetischer Ethnie sei. Damit könne die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei, in keiner Weise umgestossen werden. Wie bereits erwähnt, stelle das SEM nicht in Abrede, dass sie einen tibetischen Hintergrund habe, aber es halte explizit fest, dass sie nicht im Kreis (...) oder in C._______ sozialisiert worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Abklärungsergebnisse zu widerlegen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Angesichts ihres missbräuchlichen Verhaltens müsse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auch keine vertiefte Anhörung durchgeführt werden. Bei dieser Sachlage sei den geltend gemachten Asylgründen, die sich allesamt in der Volksrepublik China zugetragen hätten, jegliche Grundlage entzogen. Sie könne deshalb nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Gemäss BVGE 2014/12 verhalte es sich so, dass bei einer Person, die tibetischer Ethnie sei und die unglaubhafte Angaben zu ihrem Sozialisierungsraum mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung respektive eine Duldung in einem Drittstaat verfüge oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat oder in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche diese jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, weil ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, weshalb das SEM zu Schluss gelange, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihr am bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen, weil sie möglicherweise die chinesische Staatsbürgerschaft besitze und dort allenfalls Gefahr laufen könnte, unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt zu werden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und ihres nicht glaubhaften Sachvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzughindernisse entgegen. Der Wegweisungsvollzug sei als möglich zu erachten, weil im heutigen Zeitpunkt keineswegs gesagt werden könne, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Auch das Gericht erachte den Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person grundsätzlich als möglich, selbst wenn diese ihre wahre Identität oder Staatszugehörigkeit verheimliche. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung mit der Feststellung, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihr unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Als Beilage zur Beschwerde reichte sie eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 24. Juli 2015 zu den Akten. Zur Begründung führte sie unter anderem an, das Gericht habe im Urteil E-324/2015 vom 22. April 2015 unter E. 2.5 erwogen, der Sachverhalt sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs unvollständig festgestellt worden, weshalb das SEM gehalten sei, den rechtserheblichen Sachverhalt durch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG abzuklären, vollständig und richtig zu erfassen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Das SEM habe sie entgegen dieser Aufforderung bis heute nicht detailliert und in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG angehört. Sie habe die Behörden nicht über ihre Identität getäuscht und deshalb auch nicht ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um wesentliche Dokumente. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Am 11. August 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-stanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über ihre eigene Identität getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine eingehende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird. 3.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Das von der Vorinstanz erwähnte Urteil D-6780/2014 vermag diese bisherige Rechtsprechung nicht zu entkräften. 3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der Sozialisation der Beschwerdeführerin, nicht aber über ihren Geburtsort oder ihre Staatsangehörigkeit. Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 (E. 5.6-5.8) ist nämlich davon auszugehen, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und somit nach wie vor die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen. Folglich steht auch für jene Personen, denen eine Sozialisation in der Volksrepublik China gestützt auf ein Lingua-Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden tatsächlich über ihre chinesische Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Weil mit dem Lingua-Bericht vom 28. November 2014 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung der Beschwerdeführerin über den Ort ihrer Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation - wie in E. 3.2 erörtert - aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5177/2015 vom 12. Mai 2016). Angesichts dessen hätte die Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).
4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in E. 3. dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung) durchgedrungen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 26. Juni 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
6. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Mit der Gutheissung der Beschwerde wird auch der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG hinfällig. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Peter Jaggi Versand: