Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 2. August 2011 ihren Heimatstaat, die Volksrepublik China (Tibet). Sie gelangte über die offizielle Grenze bei Dram nach Nepal. Dort bestieg sie am 18. Dezember 2011 ein Flugzeug. Von diesem Zeitpunkt an habe sie die Reisemodalitäten (Fluggesellschaften, Destinationen, Länder) nicht mehr realisiert, weil sie während des Fluges erkrankt sei, das Flugzeug später gewechselt und in Eisenbahnen die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe. Sie gab an, auf ihrer Reise nie kontrolliert worden zu sein. Am 19. Dezember 2011 sei sie in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags stellte sie das Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte sie geltend, Tibeterin zu sein. Sie stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Bezirk F._______, Tibet, Volksrepublik China. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe rund vierzig Jahre lang - mithin bis 2009 - als (...) im Dorf C._______ gelebt. Da 2008 ihr erster Ehemann gestorben sei, habe sie erneut geheiratet. Mit dem zweiten Mann habe sie sich von September 2010 bis zur Ausreise als (...) in G._______ aufgehalten. Das Restaurant habe (...). Chinesen hätten sie plötzlich und zu Unrecht beschuldigt, chinesischen Gästen Gift unter das Essen gemischt zu haben. Sie habe sich deshalb gefürchtet (...) und sei geflohen. Aus Kostengründen habe sie Ehemann und Kinder (...) in G._______ zurückgelassen. Wo sich diese heute aufhielten, wisse sie nicht. Zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 während 54 Minuten telefonisch befragte und der Vorinstanz am 28. November 2014 ein Gutachten vorlegte, worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, sie könne nicht aus der angegebenen Herkunftsregion (Gebiet F._______ oder Stadt G._______/Autonomes Gebiet Tibet) stammen. Insbesondere sei sie aufgrund der linguistischen Analyse und Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht wie angegeben im Kreis E._______ hauptsozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als Kind - aber keineswegs die Hauptsozialisation in Tibet. So habe sie beispielsweise zum (...)-Tempel, zu Preisen von Handelsgütern, zu Schulmodalitäten und zum Behördenverkehr falsche Angaben gemacht; mithin zu Themen, über die sie als persönlich Betroffene hätte Bescheid wissen müssen. Weiter seien die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin lückenhaft oder falsch. Sie könne ihre Kenntnisse unmöglich in Tibet erworben haben. Zudem entlarve sie ihr gesprochener Dialekt als Exiltibeterin. Sie verwende in ihrer Sprache Elemente, die in Tibet nicht gebräuchlich seien und nicht verstanden würden. Sie spreche nicht den Dialekt ihres Kreises, sondern denjenigen der exiltibetischen Koine. Darüber hinaus seien ihre Chinesisch-Kenntnisse auffällig dürftig. Diese beschränkten sich auf einige wenige Wörter und Sätze. Sie könne mit diesen Kenntnissen unmöglich die angegebene Zeitdauer in G._______ gelebt haben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten und forderte sie auf, bis zum 15. Dezember 2014 eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 14. Dezember 2014. Sie erklärte, mit den Fragen zum (...)-Tempel überrumpelt worden zu sein. Sie habe die Pilzart verwechselt, weshalb ihre Antworten nicht zufriedenstellend ausgefallen seien. Weiter habe die Lingua-Expertin (recte: der Sachverständige) Zentraltibetisch gesprochen und ihren Dialekt teilweise nicht verstanden. Die von ihr angegebenen Kaufpreise von Gütern entsprächen nicht den aktuellen Kaufpreisen, weil die Preise jährlich steigen würden und ihr Wissensstand vom August 2011 datiere. Weiter sei sie der Auffassung, dass ihre chinesischen Sprachenkenntnisse für den Alltagsverkehr ausgereicht hätten. Die Fragen rund um die Schulen seien in einer irritierenden Weise gestellt worden und für sie nicht einfach zu beantworten gewesen, weil ihr Mann den Lehrer mangels Besitzes einer örtlichen Schulbewilligung habe bestechen müssen. Ferner habe sie beim Thema Behördenverkehr über die Modalitäten mit ihrem Dorfvorsteher Auskunft gegeben, mithin über ein Ereignis, das sich in den 90er-Jahren abgespielt habe. Sie habe beim Dorfvorsteher die erste und beim Polizeibüro die zweite Identitätskarte persönlich beantragt. Schliesslich habe sie die Asylbehörden in Bezug auf ihre Identität, Biographie und Herkunft nie getäuscht. Zwei namentlich genannte Verwandte im Kreis E._______, Tibet, und zwei von ihr bezeichnete Personen in der Schweiz würden ihre Herkunft bestätigen können. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 - eröffnet am 19. Dezember 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dies entweder wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe oder wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in der Person eines amtlichen Rechtsbeistands). Ausserdem möchte sie die abgelaufene Identitätskarte ihrer Mutter wieder zurückerhalten. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2015, eine Identitätskarte, Kopien der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Ergänzung vom 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Fotoaufnahmen eines Familienbüchleins, eine Familienfoto sowie ein Couvert nach. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist mangels eines Anfechtungsobjekts gegenstandslos.
E. 2.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz an, das im Anschluss an die BzP durchgeführte LINGUA-Gutachten komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei. Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse des Sachverständigen des Amtes, mangels plausibler Erklärungen der Beschwerdeführerin für ihre offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten im Tibet und angesichts ihrer Sprachkenntnisse sei davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei. Angesichts dieser Umstände mangle es ihr grundsätzlich an Glaubwürdigkeit. Diese Einschätzung werde durch ihre unbehelflichen Ausführungen vom 14. Dezember 2014 nicht widerlegt. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie ausserhalb der Volkrepublik China, vermutlich in der exiltibetischen Diaspora, gelebt habe. Ihr sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass ihre Hauptsozialisation in der Volksrepublik China stattgefunden habe. In Übereinstimmung mit der Praxis (BVGE 2014/12) spreche nichts gegen ihre Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchsablehnung. Ferner stellte das BFM die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführerin fest, wobei es ausführte, es sei nicht Aufgabe des Bundesamtes, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verheimliche. Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorab geltend gemacht, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Die Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass das SEM auf erhebliche Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführerin, darunter diejenigen der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014, nicht eingegangen sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin den Lingua-Experten am Telefon "nicht so richtig verstanden, weil sie nicht so gut höre". Darüber hinaus unterstelle ihr das SEM, die Identität zu verschleiern. Anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz sei sie traumatisiert gewesen, weil sie ihre Kinder in Tibet habe zurücklassen müssen. Der in der angefochtenen Verfügung festgehaltene rechtserhebliche Sachverhalt basiere sinngemäss auf einem unvollständigen und unrichtigen Abklärungsstand. Aus der unzureichenden Abklärung von Umständen und aus der (willkürlichen) Würdigung einzelner Aspekte resultiere ein falscher Schluss. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
E. 2.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat.
E. 2.3 Grundsätzlich hat die Vorinstanz einen Asylsuchenden neben der Befragung zur Person auch zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG) anzuhören. Die Beschwerdeführerin wurde zu den Asylgründen nicht angehört. Die Vorinstanz darf auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichten, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Bst. a), oder diese ihr Asylgesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b), oder diese ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt hat (Bst. c). In den übrigen Fällen ist die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, weshalb auf die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet wurde. Während die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsverfahrens noch von einer "Identitätstäuschung" auszugehen schien und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu gewährt hatte (vgl. dazu SEM-Akten A 20 S. 2), stellte sie sich im Asylentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sie lediglich zur Herkunft zu täuschen versucht. Die Vorinstanz hat sich demnach nicht mit einer Identitätstäuschung auseinandergesetzt. Der für einen zulässigen Verzicht auf eine Anhörung notwendige Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden über ihre Identität nachweislich getäuscht hat, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Demzufolge wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Indem sie diese unterliess, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend angesichts des nicht vertretbaren Heilungsaufwandes nicht erfüllt. Zudem ist zu beachten, dass weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit beim in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnten, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Urteil gelangen würde; ihr würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.
E. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt durch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG abzuklären, vollständig und richtig zu erfassen und gestützt darauf den neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeanträge und -inhalte näher einzugehen.
E. 3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegrund von Art. 106 Bst. b AsylG (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erfüllt ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache geht zurück an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Mit diesem Urteil ist auch das Gesuch um Entbindung von einem Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.
E. 4.2 Aufgrund der vorliegenden Gutheissung ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nicht mehr erforderlich. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.3 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als in einem ihrer Hauptanträge (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) obsiegend zu betrachten. Über die übrigen Anträge (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist wegen der mangelnden Entscheidungsreife nicht zu urteilen. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Ergänzungseingabe vom 19. Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin ohne einen Vertreter verfasst und auch keine entsprechenden Kosten ausgewiesen. Folglich ist keine Parteientschädigung zu auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 2.5) und zur Neubeurteilung.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-324/2015 Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 2. August 2011 ihren Heimatstaat, die Volksrepublik China (Tibet). Sie gelangte über die offizielle Grenze bei Dram nach Nepal. Dort bestieg sie am 18. Dezember 2011 ein Flugzeug. Von diesem Zeitpunkt an habe sie die Reisemodalitäten (Fluggesellschaften, Destinationen, Länder) nicht mehr realisiert, weil sie während des Fluges erkrankt sei, das Flugzeug später gewechselt und in Eisenbahnen die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe. Sie gab an, auf ihrer Reise nie kontrolliert worden zu sein. Am 19. Dezember 2011 sei sie in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags stellte sie das Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte sie geltend, Tibeterin zu sein. Sie stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Bezirk F._______, Tibet, Volksrepublik China. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe rund vierzig Jahre lang - mithin bis 2009 - als (...) im Dorf C._______ gelebt. Da 2008 ihr erster Ehemann gestorben sei, habe sie erneut geheiratet. Mit dem zweiten Mann habe sie sich von September 2010 bis zur Ausreise als (...) in G._______ aufgehalten. Das Restaurant habe (...). Chinesen hätten sie plötzlich und zu Unrecht beschuldigt, chinesischen Gästen Gift unter das Essen gemischt zu haben. Sie habe sich deshalb gefürchtet (...) und sei geflohen. Aus Kostengründen habe sie Ehemann und Kinder (...) in G._______ zurückgelassen. Wo sich diese heute aufhielten, wisse sie nicht. Zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 während 54 Minuten telefonisch befragte und der Vorinstanz am 28. November 2014 ein Gutachten vorlegte, worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, sie könne nicht aus der angegebenen Herkunftsregion (Gebiet F._______ oder Stadt G._______/Autonomes Gebiet Tibet) stammen. Insbesondere sei sie aufgrund der linguistischen Analyse und Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht wie angegeben im Kreis E._______ hauptsozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als Kind - aber keineswegs die Hauptsozialisation in Tibet. So habe sie beispielsweise zum (...)-Tempel, zu Preisen von Handelsgütern, zu Schulmodalitäten und zum Behördenverkehr falsche Angaben gemacht; mithin zu Themen, über die sie als persönlich Betroffene hätte Bescheid wissen müssen. Weiter seien die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin lückenhaft oder falsch. Sie könne ihre Kenntnisse unmöglich in Tibet erworben haben. Zudem entlarve sie ihr gesprochener Dialekt als Exiltibeterin. Sie verwende in ihrer Sprache Elemente, die in Tibet nicht gebräuchlich seien und nicht verstanden würden. Sie spreche nicht den Dialekt ihres Kreises, sondern denjenigen der exiltibetischen Koine. Darüber hinaus seien ihre Chinesisch-Kenntnisse auffällig dürftig. Diese beschränkten sich auf einige wenige Wörter und Sätze. Sie könne mit diesen Kenntnissen unmöglich die angegebene Zeitdauer in G._______ gelebt haben. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten und forderte sie auf, bis zum 15. Dezember 2014 eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 14. Dezember 2014. Sie erklärte, mit den Fragen zum (...)-Tempel überrumpelt worden zu sein. Sie habe die Pilzart verwechselt, weshalb ihre Antworten nicht zufriedenstellend ausgefallen seien. Weiter habe die Lingua-Expertin (recte: der Sachverständige) Zentraltibetisch gesprochen und ihren Dialekt teilweise nicht verstanden. Die von ihr angegebenen Kaufpreise von Gütern entsprächen nicht den aktuellen Kaufpreisen, weil die Preise jährlich steigen würden und ihr Wissensstand vom August 2011 datiere. Weiter sei sie der Auffassung, dass ihre chinesischen Sprachenkenntnisse für den Alltagsverkehr ausgereicht hätten. Die Fragen rund um die Schulen seien in einer irritierenden Weise gestellt worden und für sie nicht einfach zu beantworten gewesen, weil ihr Mann den Lehrer mangels Besitzes einer örtlichen Schulbewilligung habe bestechen müssen. Ferner habe sie beim Thema Behördenverkehr über die Modalitäten mit ihrem Dorfvorsteher Auskunft gegeben, mithin über ein Ereignis, das sich in den 90er-Jahren abgespielt habe. Sie habe beim Dorfvorsteher die erste und beim Polizeibüro die zweite Identitätskarte persönlich beantragt. Schliesslich habe sie die Asylbehörden in Bezug auf ihre Identität, Biographie und Herkunft nie getäuscht. Zwei namentlich genannte Verwandte im Kreis E._______, Tibet, und zwei von ihr bezeichnete Personen in der Schweiz würden ihre Herkunft bestätigen können. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 - eröffnet am 19. Dezember 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dies entweder wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe oder wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung in der Person eines amtlichen Rechtsbeistands). Ausserdem möchte sie die abgelaufene Identitätskarte ihrer Mutter wieder zurückerhalten. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2015, eine Identitätskarte, Kopien der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Ergänzung vom 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Fotoaufnahmen eines Familienbüchleins, eine Familienfoto sowie ein Couvert nach. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist mangels eines Anfechtungsobjekts gegenstandslos. 2. 2.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz an, das im Anschluss an die BzP durchgeführte LINGUA-Gutachten komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei. Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse des Sachverständigen des Amtes, mangels plausibler Erklärungen der Beschwerdeführerin für ihre offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten im Tibet und angesichts ihrer Sprachkenntnisse sei davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei. Angesichts dieser Umstände mangle es ihr grundsätzlich an Glaubwürdigkeit. Diese Einschätzung werde durch ihre unbehelflichen Ausführungen vom 14. Dezember 2014 nicht widerlegt. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie ausserhalb der Volkrepublik China, vermutlich in der exiltibetischen Diaspora, gelebt habe. Ihr sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass ihre Hauptsozialisation in der Volksrepublik China stattgefunden habe. In Übereinstimmung mit der Praxis (BVGE 2014/12) spreche nichts gegen ihre Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchsablehnung. Ferner stellte das BFM die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführerin fest, wobei es ausführte, es sei nicht Aufgabe des Bundesamtes, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verheimliche. Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorab geltend gemacht, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Die Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass das SEM auf erhebliche Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführerin, darunter diejenigen der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014, nicht eingegangen sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin den Lingua-Experten am Telefon "nicht so richtig verstanden, weil sie nicht so gut höre". Darüber hinaus unterstelle ihr das SEM, die Identität zu verschleiern. Anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz sei sie traumatisiert gewesen, weil sie ihre Kinder in Tibet habe zurücklassen müssen. Der in der angefochtenen Verfügung festgehaltene rechtserhebliche Sachverhalt basiere sinngemäss auf einem unvollständigen und unrichtigen Abklärungsstand. Aus der unzureichenden Abklärung von Umständen und aus der (willkürlichen) Würdigung einzelner Aspekte resultiere ein falscher Schluss. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. 2.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. 2.3 Grundsätzlich hat die Vorinstanz einen Asylsuchenden neben der Befragung zur Person auch zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG) anzuhören. Die Beschwerdeführerin wurde zu den Asylgründen nicht angehört. Die Vorinstanz darf auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichten, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Bst. a), oder diese ihr Asylgesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b), oder diese ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt hat (Bst. c). In den übrigen Fällen ist die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, weshalb auf die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet wurde. Während die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsverfahrens noch von einer "Identitätstäuschung" auszugehen schien und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu gewährt hatte (vgl. dazu SEM-Akten A 20 S. 2), stellte sie sich im Asylentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sie lediglich zur Herkunft zu täuschen versucht. Die Vorinstanz hat sich demnach nicht mit einer Identitätstäuschung auseinandergesetzt. Der für einen zulässigen Verzicht auf eine Anhörung notwendige Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden über ihre Identität nachweislich getäuscht hat, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Demzufolge wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Indem sie diese unterliess, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend angesichts des nicht vertretbaren Heilungsaufwandes nicht erfüllt. Zudem ist zu beachten, dass weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit beim in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnten, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für die Beschwerdeführerin ungünstigen Urteil gelangen würde; ihr würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt durch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG abzuklären, vollständig und richtig zu erfassen und gestützt darauf den neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeanträge und -inhalte näher einzugehen.
3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegrund von Art. 106 Bst. b AsylG (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erfüllt ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache geht zurück an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Mit diesem Urteil ist auch das Gesuch um Entbindung von einem Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. 4.2 Aufgrund der vorliegenden Gutheissung ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nicht mehr erforderlich. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen. 4.3 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als in einem ihrer Hauptanträge (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) obsiegend zu betrachten. Über die übrigen Anträge (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist wegen der mangelnden Entscheidungsreife nicht zu urteilen. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Ergänzungseingabe vom 19. Januar 2015 hat die Beschwerdeführerin ohne einen Vertreter verfasst und auch keine entsprechenden Kosten ausgewiesen. Folglich ist keine Parteientschädigung zu auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 2.5) und zur Neubeurteilung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: