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D-3271/2018

D-3271/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss am 19. Februar 2014 und gelangte von Italien herkommend am 7. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss einem Bericht des (...) vom 13. Mai 2015 habe ein am 11. Mai 2015 beim Beschwerdeführer durchgeführtes Handröntgen gemäss der Tabelle von Greulich und Pyle ein Alter von 19 Jahren ergeben. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2015 sagte der Beschwerdeführer, er sei am (...) in B._______ (Region Ogaden, Äthiopien) geboren worden und somit noch minderjährig. Er sei somalischer Staatsangehöriger, habe aber nie in Somalia gelebt. In Äthiopien lebten seine Familienangehörigen und er sei dort zur Schule gegangen. Äthiopien habe er verlassen, weil er kein Geld für den weiteren Schulbesuch gehabt habe. Sein Vater sei gehbehindert und sei zu Hause, seine Mutter verdiene nur wenig. Da er keine Zukunft gesehen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe keine anderen Gründe für das Verlassen Äthiopiens gehabt. Vor Abschluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass das SEM aus mehreren Gründen davon ausgehe, er sei bereits volljährig. Er nahm dies zur Kenntnis. A.d Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zu seinen Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Soldat in der somalischen Armee gewesen und nach Ende des Krieges nach Äthiopien geflüchtet - er selbst sei damals acht Monate alt gewesen. Die Familie sei nach B._______ gegangen, wo er die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Die folgenden drei Klassen habe er in C._______ besucht, wo er bei einem Onkel gelebt habe. Man habe damals behauptet, sein Bruder sei Mitglied der ONLF (Ogaden National Liberation Front) - der Bruder sei getötet worden. Nachdem sein Onkel Ende 2012 verstorben sei, habe ihm dessen Witwe gesagt, er solle zu seiner Familie zurückkehren. Trotz seiner Angst sei er zur Familie zurückgekehrt. Es sei behauptet worden, er habe während den Jahren seiner Abwesenheit für die ONLF gearbeitet. Eines Abends seien Leute zu ihm nach Hause gekommen, die seinen Vater beschuldigt hätten, er habe ihn zur ONLF geschickt. Man habe seinen Vater, seine Schwester und ihn mitgenommen und in ein Gefängnis in D._______ gebracht. Von dort aus habe man sie in ein Gefängnis nach E._______ verlegt. Vater und Schwester seien entlassen, er sei dort behalten worden. Man habe ihn sechs Monate festgehalten und ihm immer wieder vorgeworfen, er habe gekämpft. Man habe ihn regelmässig geschlagen und auch mit einer heissen Metallstange verletzt. Wohl weil man gemerkt habe, dass er die Wahrheit sage, sei er freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei sein Vater zu Hause gewesen, seine Schwester aber nicht - sie wüssten nicht, ob sie noch am Leben sei. Die Leute der Regierung seien erneut gekommen und hätten behauptet, sie würden mit der ONLF zusammenarbeiten. Seine Mutter habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er sei nach F._______ gegangen, wo er sich zirka acht Monate lang aufgehalten habe. Als er gehört habe, dass die äthiopische Regierung auch dorthin kommen werde, sei er ausgereist. Vom Sudan aus habe er versucht, seine Familie zu erreichen, deren Telefon aber abgestellt gewesen sei. Von einem Verwandten habe er erfahren, dass seine Angehörigen nach G._______ (Somalia) zurückgekehrt seien. A.e Am 22. Januar 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe über das Rote Kreuz versucht, seine Familie suchen zu lassen. Sein Vater habe nach dem Sturz des somalischen Regimes von Siad Barre die Heimat verlassen müssen, da er im Krieg gezwungen gewesen sei, einen Mann aus einem anderen Clan zu töten. Nach dem Sturz der Regierung habe er keinen Schutz mehr vor Verfolgung durch den anderen Clan gehabt. Da die Grossmutter in F._______ (Äthiopien) gelebt habe, sei die Familie nach B._______ gezogen. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, sei sein älterer Bruder H._______ von äthiopischen Truppen getötet worden, weil behauptet worden sei, er sei Mitglied der ONLF. Da seine Familie neu zugezogen sei, sei sie als der ONLF zugehörig eingestuft worden. Sein Vater habe ihn zu einem Onkel gebracht, der bei C._______ in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Dort habe er (der Beschwerdeführer) weiterhin die Schule besucht. Seine Eltern hätten ihm mehrmals gesagt, er solle in C._______ bleiben. Nachdem er dennoch habe zurückkehren müssen, sei er etwa einen Monat später zum Gefängnis-Gebäude gerufen worden. Regierungsleute hätten ihn gefragt, ob er bei der ONLF gewesen sei. Einige Tage später hätten Polizisten seinen Vater, seine Schwester I._______ und ihn festgenommen. Sie seien sechs Monate lang im Gefängnis gewesen - man habe sie jede Nacht nach draussen geführt, geschlagen und gefragt, ob sie bei der ONLF seien. Er habe dies wahrheitswidrig zugegeben und sei gefoltert worden. Human Rights Watch habe sich für ihre Freilassung eingesetzt. Er sei von seinen Angehörigen getrennt worden und habe sie erstmals wieder gesehen, als sie befreit worden seien. Als er nach draussen gebracht worden sei, seien auch I._______ und sein Vater gekommen. Sie seien mit einem Fahrzeug nach B._______ gebracht worden, wo er zirka zwei Monate lang geblieben sei. Dann hätten sie gehört, dass äthiopische Soldaten unterwegs nach B._______ seien und Leute inhaftierten. Sein Vater habe ihn zur Grossmutter nach F._______ geschickt, wo er acht Monate lang geblieben sei. Als er seine Familie verlassen habe, sei I._______ bereits nicht mehr zu Hause gewesen; sie wüssten bis heute nicht, wo sie sich aufhalte. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es, die Nationalität des Beschwerdeführers werde von Somalia auf Äthiopien angepasst. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2018 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf den Antrag, die Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen (Antrag 6), trat er nicht ein. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m.Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags 6 einzutreten (vgl. Bst. D).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP geäussert habe, er habe sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auf Rückfrage habe er gesagt, es habe keine anderen Gründe dafür gegeben, dass er Ogaden verlassen habe. Die bei den Anhörungen gemachten Angaben bezüglich einer erlittenen Verfolgung wichen von denjenigen bei der BzP diametral ab. Diese Diskrepanz habe er nicht schlüssig erklären können, habe er doch gesagt, die befragende Person bei der BzP habe ihn jeweils unterbrochen und auf ein späteres Interview verwiesen. In Anbetracht der klaren und mehrfachen Rückfragen und seiner ebenso klaren Antworten sei diese Erklärung nicht stichhaltig. Die geltend gemachte Verfolgung müsse als Nachschub eingestuft werden. Da sich auch zwischen den Anhörungen Widersprüche fänden, müssten die Asylvorbringen als erfunden eingestuft werden. Bei der BzP habe er gesagt, seine Schwester I._______ lebe zusammen mit dem Rest der Familie in B._______. Bei den Anhörungen habe er vorgebracht, sie sei nach der Haft verschwunden. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, sein Vater und I._______ seien vor ihm entlassen worden und schon zu Hause gewesen, als er zurückgekommen sei, während er bei der ergänzenden Anhörung gesagt habe, man habe sie in etwa zur gleichen Zeit freigelassen und sie hätten sich im Hof des Gefängnisses getroffen. Diese und zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den Aussagen erübrigten eine weitere Prüfung der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Herkunft mehrfach widersprochen. Bei der BzP habe er angegeben, er sei in B._______ (Äthiopien) geboren und habe nie in Somalia gelebt. An den Anhörungen habe er hingegen gesagt, er habe die ersten acht Monate seines Lebens in J._______ (Somalia) verbracht - im Alter von elf Jahren sei er einmal nach Somalia zurückgekehrt. Seine Familie lebe mittlerweile wieder in J._______, er habe den Kontakt zu ihr verloren. Durch diese widersprüchlichen Aussagen könne die somalische Nationalität nicht als erstellt erachtet werden. Ausser seiner somalischen Ethnie gebe es keine Hinweise auf eine somalische Staatsbürgerschaft. Daran ändere die Kopie einer somalischen Geburtsurkunde nichts, da es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handle. Die Tatsache, dass seine Grossmutter in Äthiopien lebe, lasse den Eindruck entstehen, dass es sich bei seiner Familie und ihm um äthiopische Staatsangehörige handle. Gemäss Art. 3 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 378 von 2003) würden Personen, deren Vater oder Mutter äthiopische Staatsangehörige seien, durch Geburt ebenfalls äthiopische Staatsangehörige. Damit gebe es mehrere Indizien dafür, dass er diese Staatsangehörigkeit besitze. Zudem sei zu bemerken, dass die Inhaftierungen in Äthiopien nicht asylbeachtlich wären, falls er somalischer Staatsangehöriger wäre. Dies und die Verknüpfung seiner als unglaubhaft qualifizierten Asylgründe mit der Ausreise der Familie nach Somalia, liessen Zweifel an der Darstellung aufkommen, dass sich seine Familie nicht mehr in Äthiopien befinde. Seine Nationalität werde für das weitere Verfahren deshalb auf Äthiopien angepasst.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sachverhaltsfeststellung des SEM bezüglich der Nationalität des Beschwerdeführers sei ungenügend und willkürlich. Er habe sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei der BzP angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger - an seiner somalischen Ethnie bestünden auch seitens des SEM keine Zweifel. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei bei der BzP gefragt worden, woher er komme. Hätte man ihn gefragt, wo er geboren worden sei, hätte er mit Somalia geantwortet. Diese Antwort sei schlüssig. Zum Beweis habe er eine somalische Geburtsurkunde eingereicht. Dieses Dokument stelle ein Indiz für die Staatsangehörigkeit dar. Nach somalischem Recht erhalte eine Person, deren Vater somalischer Staatsangehöriger sei, ebenfalls die somalische Staatsangehörigkeit; weder Somalia noch Äthiopien erlaubten eine doppelte Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerung in Äthiopien funktioniere nicht automatisch, sie müsse bei den Behörden beantragt werden. Es gebe keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen äthiopischen Pass beantragt und damit die somalische Staatsangehörigkeit abgelegt habe. Bei Zweifeln an der Staatsangehörigkeit hätte das SEM weitere Abklärungen tätigen müssen. Man habe ihn bei der Anhörung nicht darauf angesprochen, dass man an seiner Staatsangehörigkeit zweifle, weshalb dieser Aspekt der Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei. Die Vorinstanz hätte ihm vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen aus Somalia stellen können, was nur rudimentär geschehen sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, welche länderkundlichen Fragen ihm gestellt worden seien und inwiefern er diese in nicht zufriedenstellender Weise beantwortet habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindeststandards für derartige Abklärungen seien nicht eingehalten worden (BVGE 2015/10; Urteil des BVGer E-433/2016 E. 4.2). Das SEM hätte auch eine LINGUA-Analyse anordnen können. Der Beschwerdeführer spreche einen anderen Dialekt als die Einwohner von B._______, weshalb seine Abstammung mit einer Analyse hätte festgestellt werden können. Die zahlreichen Argumente, die für ihn sprächen, habe das SEM ausser Acht gelassen. Als Folge davon sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Die Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach die geltend gemachte Verfolgung und Inhaftierung in Äthiopien bei behaupteter somalischer Staatsangehörigkeit nicht asylbeachtlich sei, widerspreche dem Wortlaut von Art. 3 AsylG und sei falsch. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht während längerer Zeit in Äthiopien gewohnt, weshalb die Vorbringen sehr wohl unter dem Titel von Art. 3 AsylG zu prüfen seien. Seine Aussagen seien im Kern und in den Details schlüssig. In der Anhörung habe er gesagt, er sei 2012 mit seinem Vater und seiner Schwester inhaftiert und in das Gefängnis von K._______ gebracht worden. Später sei er mit Vater und Schwester ins Gefängnis von E._______ verlegt worden, wo man ihn immer wieder gefragt habe, wo er in den Jahren 2009 bis 2012 gewesen sei. Die Aufseher hätten ihm heisse Metallstangen in den Bauch gedrückt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er inhaltlich übereinstimmende Angaben gemacht und ergänzt, dass man seinen Kopf in Wasser eingetaucht und ihn kurz vor dem Ertrinken wieder aus dem Wasser gezogen habe. Dass der Vater des Beschwerdeführers verdächtigt worden sei, Verbindungen zur ONLF zu haben, sei aufgrund seiner Herkunft und der historischen Entwicklung nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seien klar und zeitlich orientiert. Er habe den Tagesablauf im Gefängnis und die Einrichtung der Zelle detailliert geschildert. Zu berücksichtigen sei, dass die Befragung von Folteropfern und die Würdigung deren Aussagen besondere Schwierigkeiten mit sich brächten. Es sei erklärbar, wenn Folteropfer in der ersten Befragung bezüglich erlittener Folter zurückhaltend seien, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Die zahlreichen Argumente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen, seien nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie und der ihm unterstellten politischen Anschauungen in Äthiopien verfolgt werde. Müsste er nach Äthiopien zurückkehren, sei zu befürchten, dass er deshalb erneut Folter unterzogen werde. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3.1 Unter altem Recht trat die Vorinstanz auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststand (aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2013/10 fest, der Beweis für die Täuschung gelte als erbracht, wenn die verfügende Behörde nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Als Nachweis der Täuschung dienen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder andere Beweismittel - beispielsweise Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl. dort E. 9.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a und für die Weitergeltung des Täuschungsbegriffs nach der Aufhebung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das Urteil des BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2).

E. 5.3.2 Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger, und reichte zur Stützung dieser Angabe eine Geburtsurkunde ein. Das SEM gelangte aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsort und zum Lebenslauf zum Schluss, er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Bei der ergänzenden Anhörung wurde er im Rahmen der Frage 74 darauf aufmerksam gemacht, dass er unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort gemacht habe (vgl. act. A32/15 S. 12). Hingegen wurde ihm nicht gesagt, dass man daraus beziehungsweise aus anderen Gründen an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit zweifle und diese "auf Äthiopien anpasse" (vgl. Verfügung des SEM S. 5). In der Beschwerde wird berechtigterweise gerügt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang verletzt wurde. In der Vernehmlassung bezog das SEM dazu indessen keine Stellung. Von der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hängen indessen mehrere zu beurteilende, wesentliche Fragen (asylrechtliche Relevanz der Vorbringen, Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ab.

E. 5.5 Somit steht fest, dass das SEM die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör getroffen hat. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1, 2008/47 E. 3.3.4) fällt nicht in Betracht, weil sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung weder zur erhobenen verfahrensrechtlichen Rüge noch zu den substanziierten materiellen Argumenten in der Beschwerde zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Damit ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

E. 5.6 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts somit selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Es wird bei der Neubeurteilung auch auf die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Damit werden die übrigen Anträge gegenstandslos, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E. 8 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gemäss Angaben auf ihrer Webseite (www.asylex.ch) ehrenamtlich tätig ist, sind dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung vorliegend keine Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bezüglich der übrigen Anträge wird die Beschwerde gegenstandslos, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3271/2018 Urteil vom 28. Januar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit umstritten, vertreten durch MLaw Christian Jungen, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss am 19. Februar 2014 und gelangte von Italien herkommend am 7. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss einem Bericht des (...) vom 13. Mai 2015 habe ein am 11. Mai 2015 beim Beschwerdeführer durchgeführtes Handröntgen gemäss der Tabelle von Greulich und Pyle ein Alter von 19 Jahren ergeben. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2015 sagte der Beschwerdeführer, er sei am (...) in B._______ (Region Ogaden, Äthiopien) geboren worden und somit noch minderjährig. Er sei somalischer Staatsangehöriger, habe aber nie in Somalia gelebt. In Äthiopien lebten seine Familienangehörigen und er sei dort zur Schule gegangen. Äthiopien habe er verlassen, weil er kein Geld für den weiteren Schulbesuch gehabt habe. Sein Vater sei gehbehindert und sei zu Hause, seine Mutter verdiene nur wenig. Da er keine Zukunft gesehen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe keine anderen Gründe für das Verlassen Äthiopiens gehabt. Vor Abschluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass das SEM aus mehreren Gründen davon ausgehe, er sei bereits volljährig. Er nahm dies zur Kenntnis. A.d Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zu seinen Asylgründen. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Soldat in der somalischen Armee gewesen und nach Ende des Krieges nach Äthiopien geflüchtet - er selbst sei damals acht Monate alt gewesen. Die Familie sei nach B._______ gegangen, wo er die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Die folgenden drei Klassen habe er in C._______ besucht, wo er bei einem Onkel gelebt habe. Man habe damals behauptet, sein Bruder sei Mitglied der ONLF (Ogaden National Liberation Front) - der Bruder sei getötet worden. Nachdem sein Onkel Ende 2012 verstorben sei, habe ihm dessen Witwe gesagt, er solle zu seiner Familie zurückkehren. Trotz seiner Angst sei er zur Familie zurückgekehrt. Es sei behauptet worden, er habe während den Jahren seiner Abwesenheit für die ONLF gearbeitet. Eines Abends seien Leute zu ihm nach Hause gekommen, die seinen Vater beschuldigt hätten, er habe ihn zur ONLF geschickt. Man habe seinen Vater, seine Schwester und ihn mitgenommen und in ein Gefängnis in D._______ gebracht. Von dort aus habe man sie in ein Gefängnis nach E._______ verlegt. Vater und Schwester seien entlassen, er sei dort behalten worden. Man habe ihn sechs Monate festgehalten und ihm immer wieder vorgeworfen, er habe gekämpft. Man habe ihn regelmässig geschlagen und auch mit einer heissen Metallstange verletzt. Wohl weil man gemerkt habe, dass er die Wahrheit sage, sei er freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei sein Vater zu Hause gewesen, seine Schwester aber nicht - sie wüssten nicht, ob sie noch am Leben sei. Die Leute der Regierung seien erneut gekommen und hätten behauptet, sie würden mit der ONLF zusammenarbeiten. Seine Mutter habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Er sei nach F._______ gegangen, wo er sich zirka acht Monate lang aufgehalten habe. Als er gehört habe, dass die äthiopische Regierung auch dorthin kommen werde, sei er ausgereist. Vom Sudan aus habe er versucht, seine Familie zu erreichen, deren Telefon aber abgestellt gewesen sei. Von einem Verwandten habe er erfahren, dass seine Angehörigen nach G._______ (Somalia) zurückgekehrt seien. A.e Am 22. Januar 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe über das Rote Kreuz versucht, seine Familie suchen zu lassen. Sein Vater habe nach dem Sturz des somalischen Regimes von Siad Barre die Heimat verlassen müssen, da er im Krieg gezwungen gewesen sei, einen Mann aus einem anderen Clan zu töten. Nach dem Sturz der Regierung habe er keinen Schutz mehr vor Verfolgung durch den anderen Clan gehabt. Da die Grossmutter in F._______ (Äthiopien) gelebt habe, sei die Familie nach B._______ gezogen. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, sei sein älterer Bruder H._______ von äthiopischen Truppen getötet worden, weil behauptet worden sei, er sei Mitglied der ONLF. Da seine Familie neu zugezogen sei, sei sie als der ONLF zugehörig eingestuft worden. Sein Vater habe ihn zu einem Onkel gebracht, der bei C._______ in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Dort habe er (der Beschwerdeführer) weiterhin die Schule besucht. Seine Eltern hätten ihm mehrmals gesagt, er solle in C._______ bleiben. Nachdem er dennoch habe zurückkehren müssen, sei er etwa einen Monat später zum Gefängnis-Gebäude gerufen worden. Regierungsleute hätten ihn gefragt, ob er bei der ONLF gewesen sei. Einige Tage später hätten Polizisten seinen Vater, seine Schwester I._______ und ihn festgenommen. Sie seien sechs Monate lang im Gefängnis gewesen - man habe sie jede Nacht nach draussen geführt, geschlagen und gefragt, ob sie bei der ONLF seien. Er habe dies wahrheitswidrig zugegeben und sei gefoltert worden. Human Rights Watch habe sich für ihre Freilassung eingesetzt. Er sei von seinen Angehörigen getrennt worden und habe sie erstmals wieder gesehen, als sie befreit worden seien. Als er nach draussen gebracht worden sei, seien auch I._______ und sein Vater gekommen. Sie seien mit einem Fahrzeug nach B._______ gebracht worden, wo er zirka zwei Monate lang geblieben sei. Dann hätten sie gehört, dass äthiopische Soldaten unterwegs nach B._______ seien und Leute inhaftierten. Sein Vater habe ihn zur Grossmutter nach F._______ geschickt, wo er acht Monate lang geblieben sei. Als er seine Familie verlassen habe, sei I._______ bereits nicht mehr zu Hause gewesen; sie wüssten bis heute nicht, wo sie sich aufhalte. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es, die Nationalität des Beschwerdeführers werde von Somalia auf Äthiopien angepasst. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2018 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf den Antrag, die Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen (Antrag 6), trat er nicht ein. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m.Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags 6 einzutreten (vgl. Bst. D).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP geäussert habe, er habe sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auf Rückfrage habe er gesagt, es habe keine anderen Gründe dafür gegeben, dass er Ogaden verlassen habe. Die bei den Anhörungen gemachten Angaben bezüglich einer erlittenen Verfolgung wichen von denjenigen bei der BzP diametral ab. Diese Diskrepanz habe er nicht schlüssig erklären können, habe er doch gesagt, die befragende Person bei der BzP habe ihn jeweils unterbrochen und auf ein späteres Interview verwiesen. In Anbetracht der klaren und mehrfachen Rückfragen und seiner ebenso klaren Antworten sei diese Erklärung nicht stichhaltig. Die geltend gemachte Verfolgung müsse als Nachschub eingestuft werden. Da sich auch zwischen den Anhörungen Widersprüche fänden, müssten die Asylvorbringen als erfunden eingestuft werden. Bei der BzP habe er gesagt, seine Schwester I._______ lebe zusammen mit dem Rest der Familie in B._______. Bei den Anhörungen habe er vorgebracht, sie sei nach der Haft verschwunden. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, sein Vater und I._______ seien vor ihm entlassen worden und schon zu Hause gewesen, als er zurückgekommen sei, während er bei der ergänzenden Anhörung gesagt habe, man habe sie in etwa zur gleichen Zeit freigelassen und sie hätten sich im Hof des Gefängnisses getroffen. Diese und zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den Aussagen erübrigten eine weitere Prüfung der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Herkunft mehrfach widersprochen. Bei der BzP habe er angegeben, er sei in B._______ (Äthiopien) geboren und habe nie in Somalia gelebt. An den Anhörungen habe er hingegen gesagt, er habe die ersten acht Monate seines Lebens in J._______ (Somalia) verbracht - im Alter von elf Jahren sei er einmal nach Somalia zurückgekehrt. Seine Familie lebe mittlerweile wieder in J._______, er habe den Kontakt zu ihr verloren. Durch diese widersprüchlichen Aussagen könne die somalische Nationalität nicht als erstellt erachtet werden. Ausser seiner somalischen Ethnie gebe es keine Hinweise auf eine somalische Staatsbürgerschaft. Daran ändere die Kopie einer somalischen Geburtsurkunde nichts, da es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handle. Die Tatsache, dass seine Grossmutter in Äthiopien lebe, lasse den Eindruck entstehen, dass es sich bei seiner Familie und ihm um äthiopische Staatsangehörige handle. Gemäss Art. 3 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 378 von 2003) würden Personen, deren Vater oder Mutter äthiopische Staatsangehörige seien, durch Geburt ebenfalls äthiopische Staatsangehörige. Damit gebe es mehrere Indizien dafür, dass er diese Staatsangehörigkeit besitze. Zudem sei zu bemerken, dass die Inhaftierungen in Äthiopien nicht asylbeachtlich wären, falls er somalischer Staatsangehöriger wäre. Dies und die Verknüpfung seiner als unglaubhaft qualifizierten Asylgründe mit der Ausreise der Familie nach Somalia, liessen Zweifel an der Darstellung aufkommen, dass sich seine Familie nicht mehr in Äthiopien befinde. Seine Nationalität werde für das weitere Verfahren deshalb auf Äthiopien angepasst. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sachverhaltsfeststellung des SEM bezüglich der Nationalität des Beschwerdeführers sei ungenügend und willkürlich. Er habe sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei der BzP angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger - an seiner somalischen Ethnie bestünden auch seitens des SEM keine Zweifel. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei bei der BzP gefragt worden, woher er komme. Hätte man ihn gefragt, wo er geboren worden sei, hätte er mit Somalia geantwortet. Diese Antwort sei schlüssig. Zum Beweis habe er eine somalische Geburtsurkunde eingereicht. Dieses Dokument stelle ein Indiz für die Staatsangehörigkeit dar. Nach somalischem Recht erhalte eine Person, deren Vater somalischer Staatsangehöriger sei, ebenfalls die somalische Staatsangehörigkeit; weder Somalia noch Äthiopien erlaubten eine doppelte Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerung in Äthiopien funktioniere nicht automatisch, sie müsse bei den Behörden beantragt werden. Es gebe keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen äthiopischen Pass beantragt und damit die somalische Staatsangehörigkeit abgelegt habe. Bei Zweifeln an der Staatsangehörigkeit hätte das SEM weitere Abklärungen tätigen müssen. Man habe ihn bei der Anhörung nicht darauf angesprochen, dass man an seiner Staatsangehörigkeit zweifle, weshalb dieser Aspekt der Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei. Die Vorinstanz hätte ihm vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen aus Somalia stellen können, was nur rudimentär geschehen sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, welche länderkundlichen Fragen ihm gestellt worden seien und inwiefern er diese in nicht zufriedenstellender Weise beantwortet habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindeststandards für derartige Abklärungen seien nicht eingehalten worden (BVGE 2015/10; Urteil des BVGer E-433/2016 E. 4.2). Das SEM hätte auch eine LINGUA-Analyse anordnen können. Der Beschwerdeführer spreche einen anderen Dialekt als die Einwohner von B._______, weshalb seine Abstammung mit einer Analyse hätte festgestellt werden können. Die zahlreichen Argumente, die für ihn sprächen, habe das SEM ausser Acht gelassen. Als Folge davon sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Die Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach die geltend gemachte Verfolgung und Inhaftierung in Äthiopien bei behaupteter somalischer Staatsangehörigkeit nicht asylbeachtlich sei, widerspreche dem Wortlaut von Art. 3 AsylG und sei falsch. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht während längerer Zeit in Äthiopien gewohnt, weshalb die Vorbringen sehr wohl unter dem Titel von Art. 3 AsylG zu prüfen seien. Seine Aussagen seien im Kern und in den Details schlüssig. In der Anhörung habe er gesagt, er sei 2012 mit seinem Vater und seiner Schwester inhaftiert und in das Gefängnis von K._______ gebracht worden. Später sei er mit Vater und Schwester ins Gefängnis von E._______ verlegt worden, wo man ihn immer wieder gefragt habe, wo er in den Jahren 2009 bis 2012 gewesen sei. Die Aufseher hätten ihm heisse Metallstangen in den Bauch gedrückt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er inhaltlich übereinstimmende Angaben gemacht und ergänzt, dass man seinen Kopf in Wasser eingetaucht und ihn kurz vor dem Ertrinken wieder aus dem Wasser gezogen habe. Dass der Vater des Beschwerdeführers verdächtigt worden sei, Verbindungen zur ONLF zu haben, sei aufgrund seiner Herkunft und der historischen Entwicklung nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgung seien klar und zeitlich orientiert. Er habe den Tagesablauf im Gefängnis und die Einrichtung der Zelle detailliert geschildert. Zu berücksichtigen sei, dass die Befragung von Folteropfern und die Würdigung deren Aussagen besondere Schwierigkeiten mit sich brächten. Es sei erklärbar, wenn Folteropfer in der ersten Befragung bezüglich erlittener Folter zurückhaltend seien, was im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Die zahlreichen Argumente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen, seien nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie und der ihm unterstellten politischen Anschauungen in Äthiopien verfolgt werde. Müsste er nach Äthiopien zurückkehren, sei zu befürchten, dass er deshalb erneut Folter unterzogen werde. Dementsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 5.3.1 Unter altem Recht trat die Vorinstanz auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststand (aArt. 32 Abs. 1 Bst. b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2013/10 fest, der Beweis für die Täuschung gelte als erbracht, wenn die verfügende Behörde nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt sei. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Als Nachweis der Täuschung dienen Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder andere Beweismittel - beispielsweise Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA, sichergestellte Ausweispapiere, Zeugenaussagen oder Eingeständnisse der asylsuchenden Person (vgl. dort E. 9.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a und für die Weitergeltung des Täuschungsbegriffs nach der Aufhebung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das Urteil des BVGer E-5177/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.2). 5.3.2 Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). 5.4 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger, und reichte zur Stützung dieser Angabe eine Geburtsurkunde ein. Das SEM gelangte aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsort und zum Lebenslauf zum Schluss, er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Bei der ergänzenden Anhörung wurde er im Rahmen der Frage 74 darauf aufmerksam gemacht, dass er unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsort gemacht habe (vgl. act. A32/15 S. 12). Hingegen wurde ihm nicht gesagt, dass man daraus beziehungsweise aus anderen Gründen an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit zweifle und diese "auf Äthiopien anpasse" (vgl. Verfügung des SEM S. 5). In der Beschwerde wird berechtigterweise gerügt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang verletzt wurde. In der Vernehmlassung bezog das SEM dazu indessen keine Stellung. Von der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hängen indessen mehrere zu beurteilende, wesentliche Fragen (asylrechtliche Relevanz der Vorbringen, Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ab. 5.5 Somit steht fest, dass das SEM die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör getroffen hat. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1, 2008/47 E. 3.3.4) fällt nicht in Betracht, weil sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung weder zur erhobenen verfahrensrechtlichen Rüge noch zu den substanziierten materiellen Argumenten in der Beschwerde zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat. Damit ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. 5.6 Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts somit selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Es wird bei der Neubeurteilung auch auf die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Damit werden die übrigen Anträge gegenstandslos, soweit auf diese einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

8. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gemäss Angaben auf ihrer Webseite (www.asylex.ch) ehrenamtlich tätig ist, sind dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung vorliegend keine Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bezüglich der übrigen Anträge wird die Beschwerde gegenstandslos, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: