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E-433/2016

E-433/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Herkunftsstaat im (...) und sei über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 26. Mai 2014 in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 28. Mai 2014 beauftragte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung seiner Rechte. A.b In Anwesenheit dieses Rechtsvertreters wurde der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A9/12). A.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 führte das SEM aus, das Verfahren werde ausserhalb der Testphase weitergeführt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. Am 11. August 2014 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, das rechtliche Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer sei aufgelöst worden. A.d Am 3. Juli 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A23/24). B. Im Rahmen der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, aus B._______, bei C._______ in der Provinz D._______, Somalia, zu stammen und dem Clan E._______ anzugehören. Er stamme von der Linie F._______ (phonetisch) ab. Der Clan der E._______ habe kein eigenes Territorium beziehungsweise sei dieser überall in Somalia beheimatet. In seinem Dorf B._______ habe seit zwei Jahren die Al-Shabaab die Kontrolle übernommen. Die Milizen seien jeweils in der Nacht ins Dorf gekommen, hätten gemacht was sie wollten, und seien dann wieder gegangen. Die Regierung sei dagegen machtlos gewesen. Als Angehöriger eines Minderheiten-Clans sei das Leben in B._______ schwierig gewesen. Er habe - neben den eigenen drei Ziegen und zwei Schafen der Familie - die Tiere der Nachbarn gehütet, um sein Überleben zu sichern. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zur Schule zu gehen. Eines Tages habe er während dem Schafe Hüten ein Mädchen namens F. kennengelernt, das einem höherrangigen Clan namens G._______ angehört habe. Ihr Vater sei Geschäftsmann und Angehöriger der Al-Shabaab gewesen, was im Dorf allerdings nicht bekannt gewesen sei. Er habe mit F. ein Liebesverhältnis angefangen. Einen Tag vor seiner Ausreise habe er von F. erfahren, dass sie schwanger sei. Später habe er von seiner Mutter erfahren, dass der Vater von F. zusammen mit seinen Cousins bei ihnen zu Hause vorbei gekommen sei und den Beschwerdeführer des Verbrechens und der Ehrverletzung bezichtigt habe. In der Folge hätten sie den Vater des Beschwerdeführers entführt, um so zu erwirken, dass er - der Beschwerdeführer - zu einem späteren Zeitpunkt dem Vater von F. ausgeliefert würde. Die Mutter habe ihm gesagt, er sei hier nicht mehr sicher und müsse fliehen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge auf dem Weidegebiet versteckt gehalten, während seine Mutter das in ihrem Eigentum stehende Vieh verkauft und ihm das daraus fliessende Geld am nächsten Tag gebracht habe. In der Folge habe er Somalia verlassen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, die Koranschule besucht zu haben beziehungsweise habe ihm seine Mutter den Koran beigebracht sowie Lesen und Schreiben gelernt. Sein Vater sei als (...) in C._______ - die nächstgelegene Stadt, unter deren Verwaltung auch B._______ stehe - tätig gewesen und seine Mutter habe für fremde Familien gearbeitet. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 - eröffnet am 22. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe seien nicht glaubhaft ausgefallen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Rechtsmitteleingabe legte er eine Bestätigung der "Permanent Mission of the Federal Repulic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva" vom 30. Dezember 2015 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingaben vom 22. Januar 2016 und vom 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 hielt das SEM mit einer ergänzenden Bemerkung an seinen Erwägungen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und den Verfolgungsgründen müsse geschlossen werden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der von ihm angegeben Region beziehungsweise überhaupt je in Somalia gelebt habe. Seine Staatsangehörigkeit gelte deshalb als unbekannt. Das SEM habe den Beschwerdeführer in der Bundesanhörung zu seinen geografischen Kenntnissen und dem Alltag im angeblichen Heimatort befragt. Er sei jedoch im Rahmen des Länderwissens nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu seinem Dorf und der näheren Umgebung zu machen. Zwar habe er korrekt angegeben, B._______ gehöre zu D._______, er habe aber keine weiteren Ortschaften in der Umgebung nennen können. Zum einen würden sich zwischen B._______ und C._______ mehrere Dörfer befinden, welche dem Beschwerdeführer als (...) bekannt sein dürften. Zum anderen würden sich in der Region von B._______ und C._______, anders als von ihm später angegeben, keine Ortschaften namens H._______ oder I._______ finden. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Clan-Verhältnisse in seinem Dorf, B._______, wiederzugeben. So habe er angegeben, nur den Habar-Didir-Clan und die Sheikhal zu kennen. Genauere Angaben habe er selbst nicht zur Clan-Angehörigkeit von F., welche ihm letztlich zum Verhängnis geworden sei, machen können. Es sei allgemein bekannt, dass grosse Gebiete D._______ mehrheitlich Vertreter des Habar-Gidir-Clans beheimaten würden. Innerhalb D._______ gebe es jedoch verschiedene Regionen, welche wiederum von verschiedenen Sub-Clans der Habar-Gidir kontrolliert würden, so auch die Region um C._______, zu welcher B._______ gehöre. Auch scheine er selbst seinen angeblich eigenen Clan wenig zu kennen. So habe er zwar typischerweise angegeben, sein Vater sei als (...) tätig gewesen, er und seine Mutter seien jedoch als (...) und (...) für andere Leute tätig gewesen, was beides eher untypische Arbeiten für E._______ seien. Die Zweifel an der Herkunft würden sodann durch seine unglaubhaften Aussagen zur Verfolgung durch die Al-Shabaab und zu seiner Ausreise bestätigt. Insbesondere habe er an der BzP behauptet, F. circa drei bis vier Monate gekannt zu haben, während er an der Anhörung angegeben habe, etwa ein Jahr lang mit ihr zusammen gewesen zu sein, bevor ihre Schwangerschaft bekannt geworden sei. Auch habe er an der BzP zunächst angegeben, er habe von der Mutter erfahren, dass der Vater entführt worden sei, als er zu Hause eingetroffen sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung angegeben, nachdem sein Vater verschleppt worden sei, sei die Mutter ihm auf dem nach Hause Weg entgegengerannt, habe ihn über das Ereignis informiert und ihn angewiesen, nicht nach Hause zu kommen. Die nach Konfrontation mit den Widersprüchen erfolgten Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Sodann hätten sich auch bezüglich des Ausreiseweges Ungereimtheiten ergeben.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe daran fest, aus Somalia zu stammen. Bei der Frage nach den naheliegenden Dörfern habe er nicht verstanden, dass man die Namen von kleineren Dörfern habe hören wollen, sondern er habe gemeint, man habe ihn nach den grösseren Ortschaften gefragt, was er richtig angegeben habe. Unter Aufzählung weiterer Namen sowie Eigenschaften von B._______, wies er daraufhin, dass er sehr wohl auch kleinere Nachbardörfer kenne und vertiefte Kenntnis zu B._______ habe. Was das Wissen über die Clan-Verhältnisse betreffe, so gehe dieses - nicht zuletzt aufgrund der Vorherrschaft der Al-Shabaab und die allgemein sehr gefährliche Lage in Somalia - immer mehr verloren. Als Beweis seiner somalischen Staatsbürgerschaft reiche er eine Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf ein, bei welcher er vorgesprochen habe.

E. 3.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf die Würdigung der Herkunft beschränkt habe; zu den angeblichen Verfolgungshandlungen habe er keine Stellung genommen. Die Erklärungen zur Herkunft seien indessen nicht überzeugend. Die Aussage, er habe die Frage nach den Ortschaften falsch verstanden, sei eine reine Schutzbehauptung. Es erstaune, dass er auf Beschwerdeebene nun plötzlich sehr viel mehr zu den Clan-Verhältnissen an seinem angeblichen Herkunftsort wisse. Es sei davon auszugehen, dass er sich nach dem Erhalt des Entscheides entsprechend informiert habe. Durch das eingereichte Beweismittel werde die geltend gemachte Herkunft im Übrigen nicht glaubhafter. Zwar vermöge das Schreiben der somalischen Vertretung die Zweifel über seine Herkunft aus Somalia auszuräumen, jedoch nicht seine Herkunft aus B._______ zu bestätigen. Zum einen habe der Beschwerdeführer angegeben, nie Identitätsdokumente besessen zu haben, weshalb die somalische Vertretung ihre Bestätigung wohl aufgrund seiner eigenen Aussagen ausgestellt habe. Zum anderen sei der Bestätigung zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in B._______ geboren. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens jedoch angegeben, in J._______ geboren worden und erst als Kleinkind nach B._______ gezogen zu sein.

E. 4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

E. 4.2 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die vom SEM damals neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen wurden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für tibetische Gesuchsteller, sondern auch in anderem (vorliegend somalischem) Kontext (so etwa Urteil des BVGer E-2447/2015 vom 21. September 2015 E. 5.1; D-2121/2016 vom 13. Juni 2017 E. 5.1; E-8078/2016 vom 3. April 2017 E.3.2). Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb an jenem Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Betroffene die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützen, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. ebd. E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).

E. 5.1 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch keine Lingua-Analyse oder Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durch, sondern stützte sich zur Qualifizierung seiner angeblichen Herkunft ausschliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen der Anhörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen zu seinem Alltag als (...) (vgl. A23/4 F26-34), zum Dorf B._______ und seiner Umgebung (vgl. A23/5 F35-47; A23/16 F142), zu seiner Clan-Angehörigkeit, weiteren somalischen Clans und der Verbreitung der Al-Shabaab in seiner Region (vgl. A23/2 F4f., ebd. S. 6 F48-52, ebd. S. 6 F 59-61; ebd. S. 18 F164f.) sowie zur Währung und der Flagge Somalias (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170) gestellt.

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorgehend dargelegten verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Herkunftsabklärungen nicht erfüllt sind.

E. 5.2.1 Zum einen ist für das Gericht bezüglich einer Vielzahl von Fragen nicht nachvollziehbar, ob das SEM die Antworten des Beschwerdeführers für korrekt hielt oder nicht. Dies betrifft namentlich seine Angaben zu wichtigen Personen des E._______-Clans (vgl. A23/7 F60), zum somalischen Wappen und zur somalischen Währung beziehungsweise zu den Geldnoten (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170). Betreffend den geographischen Angaben sowie seinen Ausführungen zu den Clan-Verhältnissen ist der Verfügung des SEM zwar zu entnehmen, dass es diese für unzureichend einschätzte (vgl. Verfügung S. 3f.). Diesbezüglich ist zum anderen aber entweder nicht ersichtlich, auf was für Quellen sich das SEM bei seinen Annahmen stützte, oder aber, weshalb vom Beschwerdeführer umfangreichere Kenntnisse hätten erwartet werden dürfen. So führte das SEM aus, dass sich zwischen dem angeblichen Heimatdorf B._______ und C._______ - anders als der Beschwerdeführer in der Befragung angegeben habe - sehr wohl noch weitere Dörfer befänden (vgl. Verfügung S. 3). Um was für Dörfer es sich dabei handelt, und wie das SEM zu diesem Schluss gekommen ist, ist hingegen nicht aktenkundig. Die unzureichenden Kenntnisse zu den Clan-Strukturen in Somalia stützte das SEM unter anderem auf den Schluss, die Verbreitung der Habar-Didir-Clans und der vorherrschenden Sub-Clans in der angeblichen Heimatregion des Beschwerdeführers sowie die landesweite Verbreitung der Sheikal sei allgemein bekannt, weshalb es wenig überzeuge, dass er neben seinem eigenen nur diese zwei Clans habe aufzählen können (vgl. Verfügung S. 3). Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer auch seinen eigenen Clan nicht ausreichend kenne, stützte das SEM auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen (...) gewesen sei und seine Mutter für andere Leute (...) habe. Dies seien für E._______ untypische Arbeiten (vgl. Verfügung S. 4). Betreffend beiden Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich, wie das SEM zu diesen Erkenntnissen gelangte. Aus einem vom SEM veröffentlichten Bericht über Somalia ergibt sich sodann, dass das Wissen über die Clan-Strukturen, insbesondere bei jüngeren Personen, abnehme, wobei dieses auf dem Land ohnehin tendenziell weniger verankert sei (vgl. SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, Bern-Wabern 31. Mai 2017, S. [...]). Der entsprechende Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 3) erweist sich demnach als berechtigt, und es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb eine an jenem Ort sozialisierte Person in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätte kennen sollen. Allein der Hinweis des SEM, als (...) habe er eine Vielzahl an Kontakt- und damit Informationsgelegenheiten gehabt (vgl. Verfügung S. 3), ist keine hinreichende Erklärung.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat offensichtlich aber auch die zweite Mindestanforderung nicht beachtet, da der Beschwerdeführer während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie damit konfrontiert wurde, dass an seiner Herkunft gezweifelt werde. Das am Ende der Anhörung gewährte rechtliche Gehör betraf in erster Linie die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Widersprüche zu seiner Verfolgungsgeschichte (vgl. A23/28 F171-183) und nicht die im Rahmen des Länderwissens abgeklärten Fragen. Damit wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung nicht zur Kenntnis gebracht, womit er keine Möglichkeit hatte, sich zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern.

E. 5.3 Ein solches Vorgehen des SEM wäre nach dem Gesagten nur dann zulässig gewesen, wenn die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der ausführlichen Anhörung als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall.

E. 5.3.1 Aufgrund der Akten ist dem SEM zwar einerseits zuzustimmen, dass gewisse Hinweise darauf vorliegen, die an einer Sozialisierung des Beschwerdeführers in Somalia und seinem Leben als (...) zweifeln lassen. So etwa, weil er in der Anhörung ausführte, die Schule nie besucht zu haben und ausser Somali keine weiteren Sprachen zu sprechen (vgl. A23/2 F7ff.), während er auf dem Eintrittsformular noch angegeben hatte, Englisch zu sprechen (vgl. Akte A2/2). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Ansicht des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung Widersprüche enthielten, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S.4 beziehungsweise zusammenfassend E.4). Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer auf die entsprechende Vorhalte des SEM in der Beschwerde auch nicht weiter ein.

E. 5.3.2 Auf der anderen Seite lassen die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen aber durchaus auf gewisse Kenntnisse zu seinem angeblichen Heimatland schliessen und es finden sich in seinem Aussageverhalten auch Realkennzeichen. So konnte der Beschwerdeführer seinen Clan bis zum Subsubsubsubclan angeben und wusste auch seine Abstammungslinie weitgehend zu benennen (A9/3 F.1.08; A23/2 F4f.). Die Aussage, wonach der E._______-Clan in keinem bestimmten Gebiet beheimatet, sondern überall in Somalia verbreitet sei, wird durch öffentlich zugängliche Quellen gestützt (vgl. SEM, Focus Somalia, a.a.O., S. 17). Auf die Frage, ob er wichtige Personen des E._______-Clans kenne, zählte er drei Namen auf (vgl. A23/7 F60) und führte aus, diese seien als Clan-Friedensstifter bekannt (vgl. A23/7 F61). Ob diese Aussagen zutreffend sind, ergibt sich, wie zuvor festgestellt, aus den Akten des SEM nicht. Seine Umschreibung der Gegend von B._______ wirkt realitätsnah, etwa wenn er darauf hinweist, dass der Sand in dieser Ortschaft rot gewesen sei, und er beim Weg zur Weide ein ausgetrocknetes Flussbeet - das man auch "(...)" nenne, was auf Somali rot bedeute - habe überqueren müssen (A23/5 F35ff.; ebd. S. 6 F46). Die Vegetation habe sich während der Trocken- und der Regenzeit je unterschieden, wobei es meistens kleinere Pflanzen und Sträucher sowie Gras auf der hügeligen Landschaft gehabt habe (A23/5 F38f.). Auch die Beschreibung des Dorfes - bei der er spontan ausführte, er habe in einer Hütte an der Peripherie des Dorfes, gleich neben einem Laden, und F. am anderen Ende des Dorfes in einer Zweizimmer-Baracke gewohnt (A23/11 F93f.) - wirkt lebensecht. Schliesslich konnte er das Wappen Somalias sowie die somalischen Geldnoten umschreiben, wobei er darauf hinwies, dass die 500er Note heute kaum mehr benützt werde (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170). Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer zudem eine Bestätigung der "Permanent Mission of the Federal Repulic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva" vom 30. Dezember 2015 ein. Das SEM hielt diesbezüglich in der Vernehmlassung fest, dieses Schreiben vermöge zwar die Zweifel über seine Herkunft aus Somalia auszuräumen, indessen nicht seine Herkunft aus B._______ zu bestätigen (vgl. Vernehmlassung S. 2). Diese Ausführung ist zumindest missverständlich. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob das SEM damit die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia anerkennen wollte oder, ob es sich dabei - wie man aus dem Kontext schliessen könnte -, um einen Redaktionsfehler handelt. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia offensichtlich haltlos wäre.

E. 5.4 Nach dem Gesagten wäre es am SEM gelegen, weitere Abklärungen zur Herkunft zu treffen, entweder durch vertiefte Fragestellungen zur Herkunft im Rahmen der Anhörung unter Einhaltung der geforderten, in E.4.2 dargelegten Mindeststandards oder durch eine externe Fachperson. Das SEM hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 6 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Es kann nämlich nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären, zumal der Partei damit eine Instanz verloren ginge. Sodann handelt es sich vorliegend um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt. Vielmehr ist das Verfahren zu kassieren und die Vorinstanz wird zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers vor neuem Entscheid, wie bereits festgestellt, entweder eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung unter Einhaltung der geforderten Mindeststandards durchzuführen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-433/2016 Urteil vom 12. April 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannt (angeblich Somalia), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Herkunftsstaat im (...) und sei über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 26. Mai 2014 in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 28. Mai 2014 beauftragte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung seiner Rechte. A.b In Anwesenheit dieses Rechtsvertreters wurde der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A9/12). A.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 führte das SEM aus, das Verfahren werde ausserhalb der Testphase weitergeführt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. Am 11. August 2014 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, das rechtliche Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer sei aufgelöst worden. A.d Am 3. Juli 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A23/24). B. Im Rahmen der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, aus B._______, bei C._______ in der Provinz D._______, Somalia, zu stammen und dem Clan E._______ anzugehören. Er stamme von der Linie F._______ (phonetisch) ab. Der Clan der E._______ habe kein eigenes Territorium beziehungsweise sei dieser überall in Somalia beheimatet. In seinem Dorf B._______ habe seit zwei Jahren die Al-Shabaab die Kontrolle übernommen. Die Milizen seien jeweils in der Nacht ins Dorf gekommen, hätten gemacht was sie wollten, und seien dann wieder gegangen. Die Regierung sei dagegen machtlos gewesen. Als Angehöriger eines Minderheiten-Clans sei das Leben in B._______ schwierig gewesen. Er habe - neben den eigenen drei Ziegen und zwei Schafen der Familie - die Tiere der Nachbarn gehütet, um sein Überleben zu sichern. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zur Schule zu gehen. Eines Tages habe er während dem Schafe Hüten ein Mädchen namens F. kennengelernt, das einem höherrangigen Clan namens G._______ angehört habe. Ihr Vater sei Geschäftsmann und Angehöriger der Al-Shabaab gewesen, was im Dorf allerdings nicht bekannt gewesen sei. Er habe mit F. ein Liebesverhältnis angefangen. Einen Tag vor seiner Ausreise habe er von F. erfahren, dass sie schwanger sei. Später habe er von seiner Mutter erfahren, dass der Vater von F. zusammen mit seinen Cousins bei ihnen zu Hause vorbei gekommen sei und den Beschwerdeführer des Verbrechens und der Ehrverletzung bezichtigt habe. In der Folge hätten sie den Vater des Beschwerdeführers entführt, um so zu erwirken, dass er - der Beschwerdeführer - zu einem späteren Zeitpunkt dem Vater von F. ausgeliefert würde. Die Mutter habe ihm gesagt, er sei hier nicht mehr sicher und müsse fliehen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge auf dem Weidegebiet versteckt gehalten, während seine Mutter das in ihrem Eigentum stehende Vieh verkauft und ihm das daraus fliessende Geld am nächsten Tag gebracht habe. In der Folge habe er Somalia verlassen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, die Koranschule besucht zu haben beziehungsweise habe ihm seine Mutter den Koran beigebracht sowie Lesen und Schreiben gelernt. Sein Vater sei als (...) in C._______ - die nächstgelegene Stadt, unter deren Verwaltung auch B._______ stehe - tätig gewesen und seine Mutter habe für fremde Familien gearbeitet. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 - eröffnet am 22. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe seien nicht glaubhaft ausgefallen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Rechtsmitteleingabe legte er eine Bestätigung der "Permanent Mission of the Federal Repulic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva" vom 30. Dezember 2015 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingaben vom 22. Januar 2016 und vom 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud das SEM zum Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 hielt das SEM mit einer ergänzenden Bemerkung an seinen Erwägungen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und den Verfolgungsgründen müsse geschlossen werden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der von ihm angegeben Region beziehungsweise überhaupt je in Somalia gelebt habe. Seine Staatsangehörigkeit gelte deshalb als unbekannt. Das SEM habe den Beschwerdeführer in der Bundesanhörung zu seinen geografischen Kenntnissen und dem Alltag im angeblichen Heimatort befragt. Er sei jedoch im Rahmen des Länderwissens nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu seinem Dorf und der näheren Umgebung zu machen. Zwar habe er korrekt angegeben, B._______ gehöre zu D._______, er habe aber keine weiteren Ortschaften in der Umgebung nennen können. Zum einen würden sich zwischen B._______ und C._______ mehrere Dörfer befinden, welche dem Beschwerdeführer als (...) bekannt sein dürften. Zum anderen würden sich in der Region von B._______ und C._______, anders als von ihm später angegeben, keine Ortschaften namens H._______ oder I._______ finden. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die Clan-Verhältnisse in seinem Dorf, B._______, wiederzugeben. So habe er angegeben, nur den Habar-Didir-Clan und die Sheikhal zu kennen. Genauere Angaben habe er selbst nicht zur Clan-Angehörigkeit von F., welche ihm letztlich zum Verhängnis geworden sei, machen können. Es sei allgemein bekannt, dass grosse Gebiete D._______ mehrheitlich Vertreter des Habar-Gidir-Clans beheimaten würden. Innerhalb D._______ gebe es jedoch verschiedene Regionen, welche wiederum von verschiedenen Sub-Clans der Habar-Gidir kontrolliert würden, so auch die Region um C._______, zu welcher B._______ gehöre. Auch scheine er selbst seinen angeblich eigenen Clan wenig zu kennen. So habe er zwar typischerweise angegeben, sein Vater sei als (...) tätig gewesen, er und seine Mutter seien jedoch als (...) und (...) für andere Leute tätig gewesen, was beides eher untypische Arbeiten für E._______ seien. Die Zweifel an der Herkunft würden sodann durch seine unglaubhaften Aussagen zur Verfolgung durch die Al-Shabaab und zu seiner Ausreise bestätigt. Insbesondere habe er an der BzP behauptet, F. circa drei bis vier Monate gekannt zu haben, während er an der Anhörung angegeben habe, etwa ein Jahr lang mit ihr zusammen gewesen zu sein, bevor ihre Schwangerschaft bekannt geworden sei. Auch habe er an der BzP zunächst angegeben, er habe von der Mutter erfahren, dass der Vater entführt worden sei, als er zu Hause eingetroffen sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung angegeben, nachdem sein Vater verschleppt worden sei, sei die Mutter ihm auf dem nach Hause Weg entgegengerannt, habe ihn über das Ereignis informiert und ihn angewiesen, nicht nach Hause zu kommen. Die nach Konfrontation mit den Widersprüchen erfolgten Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Sodann hätten sich auch bezüglich des Ausreiseweges Ungereimtheiten ergeben. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe daran fest, aus Somalia zu stammen. Bei der Frage nach den naheliegenden Dörfern habe er nicht verstanden, dass man die Namen von kleineren Dörfern habe hören wollen, sondern er habe gemeint, man habe ihn nach den grösseren Ortschaften gefragt, was er richtig angegeben habe. Unter Aufzählung weiterer Namen sowie Eigenschaften von B._______, wies er daraufhin, dass er sehr wohl auch kleinere Nachbardörfer kenne und vertiefte Kenntnis zu B._______ habe. Was das Wissen über die Clan-Verhältnisse betreffe, so gehe dieses - nicht zuletzt aufgrund der Vorherrschaft der Al-Shabaab und die allgemein sehr gefährliche Lage in Somalia - immer mehr verloren. Als Beweis seiner somalischen Staatsbürgerschaft reiche er eine Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf ein, bei welcher er vorgesprochen habe. 3.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf die Würdigung der Herkunft beschränkt habe; zu den angeblichen Verfolgungshandlungen habe er keine Stellung genommen. Die Erklärungen zur Herkunft seien indessen nicht überzeugend. Die Aussage, er habe die Frage nach den Ortschaften falsch verstanden, sei eine reine Schutzbehauptung. Es erstaune, dass er auf Beschwerdeebene nun plötzlich sehr viel mehr zu den Clan-Verhältnissen an seinem angeblichen Herkunftsort wisse. Es sei davon auszugehen, dass er sich nach dem Erhalt des Entscheides entsprechend informiert habe. Durch das eingereichte Beweismittel werde die geltend gemachte Herkunft im Übrigen nicht glaubhafter. Zwar vermöge das Schreiben der somalischen Vertretung die Zweifel über seine Herkunft aus Somalia auszuräumen, jedoch nicht seine Herkunft aus B._______ zu bestätigen. Zum einen habe der Beschwerdeführer angegeben, nie Identitätsdokumente besessen zu haben, weshalb die somalische Vertretung ihre Bestätigung wohl aufgrund seiner eigenen Aussagen ausgestellt habe. Zum anderen sei der Bestätigung zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in B._______ geboren. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens jedoch angegeben, in J._______ geboren worden und erst als Kleinkind nach B._______ gezogen zu sein. 4. 4.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 4.2 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die vom SEM damals neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen wurden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für tibetische Gesuchsteller, sondern auch in anderem (vorliegend somalischem) Kontext (so etwa Urteil des BVGer E-2447/2015 vom 21. September 2015 E. 5.1; D-2121/2016 vom 13. Juni 2017 E. 5.1; E-8078/2016 vom 3. April 2017 E.3.2). Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb an jenem Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Betroffene die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützen, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. ebd. E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3). 5. 5.1 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch keine Lingua-Analyse oder Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durch, sondern stützte sich zur Qualifizierung seiner angeblichen Herkunft ausschliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen der Anhörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen zu seinem Alltag als (...) (vgl. A23/4 F26-34), zum Dorf B._______ und seiner Umgebung (vgl. A23/5 F35-47; A23/16 F142), zu seiner Clan-Angehörigkeit, weiteren somalischen Clans und der Verbreitung der Al-Shabaab in seiner Region (vgl. A23/2 F4f., ebd. S. 6 F48-52, ebd. S. 6 F 59-61; ebd. S. 18 F164f.) sowie zur Währung und der Flagge Somalias (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170) gestellt. 5.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorgehend dargelegten verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Herkunftsabklärungen nicht erfüllt sind. 5.2.1 Zum einen ist für das Gericht bezüglich einer Vielzahl von Fragen nicht nachvollziehbar, ob das SEM die Antworten des Beschwerdeführers für korrekt hielt oder nicht. Dies betrifft namentlich seine Angaben zu wichtigen Personen des E._______-Clans (vgl. A23/7 F60), zum somalischen Wappen und zur somalischen Währung beziehungsweise zu den Geldnoten (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170). Betreffend den geographischen Angaben sowie seinen Ausführungen zu den Clan-Verhältnissen ist der Verfügung des SEM zwar zu entnehmen, dass es diese für unzureichend einschätzte (vgl. Verfügung S. 3f.). Diesbezüglich ist zum anderen aber entweder nicht ersichtlich, auf was für Quellen sich das SEM bei seinen Annahmen stützte, oder aber, weshalb vom Beschwerdeführer umfangreichere Kenntnisse hätten erwartet werden dürfen. So führte das SEM aus, dass sich zwischen dem angeblichen Heimatdorf B._______ und C._______ - anders als der Beschwerdeführer in der Befragung angegeben habe - sehr wohl noch weitere Dörfer befänden (vgl. Verfügung S. 3). Um was für Dörfer es sich dabei handelt, und wie das SEM zu diesem Schluss gekommen ist, ist hingegen nicht aktenkundig. Die unzureichenden Kenntnisse zu den Clan-Strukturen in Somalia stützte das SEM unter anderem auf den Schluss, die Verbreitung der Habar-Didir-Clans und der vorherrschenden Sub-Clans in der angeblichen Heimatregion des Beschwerdeführers sowie die landesweite Verbreitung der Sheikal sei allgemein bekannt, weshalb es wenig überzeuge, dass er neben seinem eigenen nur diese zwei Clans habe aufzählen können (vgl. Verfügung S. 3). Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer auch seinen eigenen Clan nicht ausreichend kenne, stützte das SEM auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen (...) gewesen sei und seine Mutter für andere Leute (...) habe. Dies seien für E._______ untypische Arbeiten (vgl. Verfügung S. 4). Betreffend beiden Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich, wie das SEM zu diesen Erkenntnissen gelangte. Aus einem vom SEM veröffentlichten Bericht über Somalia ergibt sich sodann, dass das Wissen über die Clan-Strukturen, insbesondere bei jüngeren Personen, abnehme, wobei dieses auf dem Land ohnehin tendenziell weniger verankert sei (vgl. SEM, Focus Somalia: Clans und Minderheiten, Bern-Wabern 31. Mai 2017, S. [...]). Der entsprechende Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 3) erweist sich demnach als berechtigt, und es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb eine an jenem Ort sozialisierte Person in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätte kennen sollen. Allein der Hinweis des SEM, als (...) habe er eine Vielzahl an Kontakt- und damit Informationsgelegenheiten gehabt (vgl. Verfügung S. 3), ist keine hinreichende Erklärung. 5.2.2 Die Vorinstanz hat offensichtlich aber auch die zweite Mindestanforderung nicht beachtet, da der Beschwerdeführer während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie damit konfrontiert wurde, dass an seiner Herkunft gezweifelt werde. Das am Ende der Anhörung gewährte rechtliche Gehör betraf in erster Linie die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Widersprüche zu seiner Verfolgungsgeschichte (vgl. A23/28 F171-183) und nicht die im Rahmen des Länderwissens abgeklärten Fragen. Damit wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung nicht zur Kenntnis gebracht, womit er keine Möglichkeit hatte, sich zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. 5.3 Ein solches Vorgehen des SEM wäre nach dem Gesagten nur dann zulässig gewesen, wenn die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der ausführlichen Anhörung als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall. 5.3.1 Aufgrund der Akten ist dem SEM zwar einerseits zuzustimmen, dass gewisse Hinweise darauf vorliegen, die an einer Sozialisierung des Beschwerdeführers in Somalia und seinem Leben als (...) zweifeln lassen. So etwa, weil er in der Anhörung ausführte, die Schule nie besucht zu haben und ausser Somali keine weiteren Sprachen zu sprechen (vgl. A23/2 F7ff.), während er auf dem Eintrittsformular noch angegeben hatte, Englisch zu sprechen (vgl. Akte A2/2). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Ansicht des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung Widersprüche enthielten, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S.4 beziehungsweise zusammenfassend E.4). Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer auf die entsprechende Vorhalte des SEM in der Beschwerde auch nicht weiter ein. 5.3.2 Auf der anderen Seite lassen die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen aber durchaus auf gewisse Kenntnisse zu seinem angeblichen Heimatland schliessen und es finden sich in seinem Aussageverhalten auch Realkennzeichen. So konnte der Beschwerdeführer seinen Clan bis zum Subsubsubsubclan angeben und wusste auch seine Abstammungslinie weitgehend zu benennen (A9/3 F.1.08; A23/2 F4f.). Die Aussage, wonach der E._______-Clan in keinem bestimmten Gebiet beheimatet, sondern überall in Somalia verbreitet sei, wird durch öffentlich zugängliche Quellen gestützt (vgl. SEM, Focus Somalia, a.a.O., S. 17). Auf die Frage, ob er wichtige Personen des E._______-Clans kenne, zählte er drei Namen auf (vgl. A23/7 F60) und führte aus, diese seien als Clan-Friedensstifter bekannt (vgl. A23/7 F61). Ob diese Aussagen zutreffend sind, ergibt sich, wie zuvor festgestellt, aus den Akten des SEM nicht. Seine Umschreibung der Gegend von B._______ wirkt realitätsnah, etwa wenn er darauf hinweist, dass der Sand in dieser Ortschaft rot gewesen sei, und er beim Weg zur Weide ein ausgetrocknetes Flussbeet - das man auch "(...)" nenne, was auf Somali rot bedeute - habe überqueren müssen (A23/5 F35ff.; ebd. S. 6 F46). Die Vegetation habe sich während der Trocken- und der Regenzeit je unterschieden, wobei es meistens kleinere Pflanzen und Sträucher sowie Gras auf der hügeligen Landschaft gehabt habe (A23/5 F38f.). Auch die Beschreibung des Dorfes - bei der er spontan ausführte, er habe in einer Hütte an der Peripherie des Dorfes, gleich neben einem Laden, und F. am anderen Ende des Dorfes in einer Zweizimmer-Baracke gewohnt (A23/11 F93f.) - wirkt lebensecht. Schliesslich konnte er das Wappen Somalias sowie die somalischen Geldnoten umschreiben, wobei er darauf hinwies, dass die 500er Note heute kaum mehr benützt werde (vgl. A23/15 F129-131; ebd. S. 18 F168-170). Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer zudem eine Bestätigung der "Permanent Mission of the Federal Repulic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva" vom 30. Dezember 2015 ein. Das SEM hielt diesbezüglich in der Vernehmlassung fest, dieses Schreiben vermöge zwar die Zweifel über seine Herkunft aus Somalia auszuräumen, indessen nicht seine Herkunft aus B._______ zu bestätigen (vgl. Vernehmlassung S. 2). Diese Ausführung ist zumindest missverständlich. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob das SEM damit die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia anerkennen wollte oder, ob es sich dabei - wie man aus dem Kontext schliessen könnte -, um einen Redaktionsfehler handelt. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia offensichtlich haltlos wäre. 5.4 Nach dem Gesagten wäre es am SEM gelegen, weitere Abklärungen zur Herkunft zu treffen, entweder durch vertiefte Fragestellungen zur Herkunft im Rahmen der Anhörung unter Einhaltung der geforderten, in E.4.2 dargelegten Mindeststandards oder durch eine externe Fachperson. Das SEM hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

6. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Es kann nämlich nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären, zumal der Partei damit eine Instanz verloren ginge. Sodann handelt es sich vorliegend um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt. Vielmehr ist das Verfahren zu kassieren und die Vorinstanz wird zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers vor neuem Entscheid, wie bereits festgestellt, entweder eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung unter Einhaltung der geforderten Mindeststandards durchzuführen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: