Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, angeblich Eritrea, eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2014. Am 25. Juli 2014 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2014 und der ausführlichen Anhörung vom 4. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:Geboren worden und aufgewachsen sei er in B._______, Zoba Geluj, Subzoba Gash-Barka, Eritrea. Zwei beziehungsweise vier Jahre lang habe er die Koranschule in B._______ besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er Viehzucht betrieben. Im Januar 2014 habe die lokale Verwaltung seinem Vater mitgeteilt, er müsse sich zum Militärdienst melden. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld gewesen und habe vom Aufgebot zunächst nichts erfahren. Am 1. Februar 2014 habe er auf dem Feld einigen bewaffneten Männern Milch gegeben. Eine Stunde später seien Sicherheitsleute gekommen und hätten ihn namentlich identifiziert; weil er den unbekannten Männern - möglicherweise Oppositionellen - Milch gegeben habe, hätten sie ihn bedroht und geschlagen. Er sei deshalb nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn bei dieser Gelegenheit auch über das Militäraufgebot in Kenntnis gesetzt. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er am Tag darauf in den Sudan ausgereist.Als Beweismittel reichte er im Verlaufe des Verfahrens die Kopie der Identitätskarte seines Vaters sowie die Kopie eines von der lokalen Verwaltung im Jahr 2004 ausgestellten Formulars zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass es beabsichtige, seine Staatsangehörigkeit auf unbekannt abzuändern. Aus seinen Aussagen in den Befragungen sei zu schliessen, dass er das SEM über seine Herkunft täuschen wolle. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör.Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit fest. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet an 2. Dezember 2016 -stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 30. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.Der Beschwerde beigelegt waren eine "behelfsmässige Übersetzung" des bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Formulars einer eritreischen Verwaltungsbehörde vom 30. Dezember 2014 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers des (...) vom 22. Dezember 2016. E. Am 29. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original des von der lokalen Verwaltung ausgestellten Formulars vom 30. Dezember 2014 einschliesslich des Zustellcouverts zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe vor dem Hintergrund ihrer Zweifel an seiner Herkunft zu Unrecht auf die Durchführung einer LINGUA-Analyse beziehungsweise einer vertieften Herkunftsanalyse verzichtet. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG) verletzt.
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
E. 3.2 Bei Zweifeln an der Herkunft einer asylsuchenden Person ist das SEM - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - grundsätzlich gehalten, entsprechende Sachverhaltsinstruktionen vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2). Bei Asylgesuchen von Personen, die angeblich aus dem Tibet stammen, wird zu diesem Zweck regelmässig eine Lingua-Analyse oder eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, wobei diesbezüglich aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) gewisse Mindestanforderungen einzuhalten sind (vgl. BVGE 2015/10). Nur in Fällen offensichtlicher Haltlosigkeit kann auf eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung gänzlich verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet diese Rechtsprechung auch auf Asylverfahren angeblich aus Eritrea stammender Asylsuchender an (vgl. Urteil des BVGer D-3736/2015 vom 9. November 2015 E. 5).
E. 3.3 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch weder eine Lingua-Analyse noch eine vertiefte Herkunftsabklärung durch. Dieses Vorgehen wäre im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) nach dem Gesagten nur dann zulässig, wenn die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der ausführlichen Anhörung als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers wie folgt:Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Tigrinya. Für eine Person, die in Eritrea geboren und aufgewachsen sei, sei dies unüblich. Er habe widersprüchliche Angaben zur Dauer seines Besuchs der Koranschule gemacht; in der BzP habe er von zwei Jahren gesprochen, in der Anhörung von vier bis fünf Jahren. Unplausibel erscheine auch seine Aussage, dass er sein ganzes Leben nie in der nahegelegenen Stadt C._______ gewesen sei. Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen bestünden Zweifel an der geltend gemachten Ausbildung und Herkunft. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er solche Identitätspapiere überhaupt beantragt habe. In der BzP habe er einen solchen Antrag verneint, in der ausführlichen Anhörung hingegen erklärt, er habe ein- beziehungsweise zweimal eine Identitätskarte beantragt, eine solche jedoch nicht erhalten. Die Lebensgeschichte und Herkunft des Beschwerdeführers seien daher insgesamt unglaubhaft, weshalb auch die weiteren Fluchtvorbringen erheblich anzuzweifeln seien.Ohnehin wiesen die diesbezüglichen Schilderungen aber weitere Unstimmigkeiten auf. Den Vorfall mit den Sicherheitsleuten habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. In Anbetracht seiner drastischen Schilderung, bei diesem Vorfall eine Stunde gefesselt und zwei Stunden geschlagen worden zu sein, sei dies nicht nachvollziehbar. In der BzP habe er abgesehen davon ausdrücklich verneint, Behördenkontakt gehabt zu haben. Auch sei die Schilderung des Vorfalls wenig anschaulich ausgefallen; der Beschwerdeführer habe keine detaillierte Schilderung des Ablaufs geben können, obwohl er mehrere Stunden festgehalten worden sei. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zu den Vorladungen für den Militärdienst ausgefallen. In der BzP habe er ausgesagt, nur einmal - im Jahr 2014 - vorgeladen worden zu sein. In der ausführlichen Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2014 zur Absolvierung des Militärdiensts aufgefordert worden zu sein. Auch zur Form der Aufforderung habe er sich widersprochen: In der BzP habe er von einem mündlichen, in der ausführlichen Anhörung von einem schriftlichen Aufgebot gesprochen. Im Übrigen erscheine nicht plausibel, dass die Sicherheitsleute ihn im Jahr 2014 einfach hätten gehen lassen sollen, wenn er 2010 tatsächlich zum Militärdienst aufgefordert worden wäre und diesem Aufgebot keine Folge geleistet hätte. Die oberflächliche und teilweise widersprüchliche Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea erhärte die Annahme, dass er nicht in Eritrea sozialisiert worden sei und folglich auch nie illegal ausgereist sei.Die Muttersprache des Beschwerdeführers - Tigré - werde auch im Sudan gesprochen, so dass namentlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass er dort sozialisiert worden sei. Aus den eingereichten Beweismitteln könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten: Weil er seine eigene Identität nicht belegt habe, könne es sich bei der in Kopie eingereichten Identitätskarte um das Ausweisdokument einer beliebigen Person handeln. Dasselbe gelte für die Bestätigung der örtlichen Verwaltung; bei dem Dokument handle es sich überdies um eine Kopie ohne Beweiswert.
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er könne die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten entkräften. Diese Einschätzung trifft teilweise zu. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass seine eingeschränkten Kenntnisse der tigrinischen Sprache die Herkunft aus Eritrea nicht per se als unplausibel erscheinen lassen. Insbesondere wenn zutrifft, dass er - trotz des gesetzlichen Schulobligatoriums bis zur achten Klasse (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Länderfokus Eritrea von Mai 2015, S. 20, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017) - nur sehr kurz die Schule besucht hat, schliessen die eingeschränkten Sprachkenntnisse eine Sozialisierung in Eritrea nicht aus. Gemäss einschlägigen Quellen sind Sprecher des Tigré in Eritrea häufig einsprachig (EASO, a.a.O., S. 14, m.w.H.). Umgekehrt weisen seine Ausführungen in der BzP und der Anhörung jedoch auch verschiedene Elemente auf, die tatsächlich an seiner Sozialisierung in Eritrea zweifeln lassen:Erstens ist unplausibel, dass ihm trotz eines behaupteten Aufenthalts in Eritrea bis im Februar 2014 nie eine Identitätskarte ausgestellt worden sein soll. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen stellte das eritreische Departement für Immigration und Staatsbürgerschaft die Identitätskarte jedenfalls bis Februar 2014 an eritreische Staatsangehörige über 18 Jahren aus (vgl. Bericht des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken vom 30. November 2011, Algemeen Ambtsbericht Eritrea, S. 27-28, abrufbar unter <https://www.rijksoverheid.nl/documenten/ambtsberichten/2011/12/05/eritrea-2011-11-30, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017; EASO, a.a.O., S. 51). Der Besitz einer Identitätskarte ist für alle Eritreer über 18 Jahren obligatorisch. Wer sie nicht auf sich trägt, riskiert eine Verhaftung (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, a.a.O.). Der Hinweis des Beschwerdeführers, ihm sei die Ausstellung einer Identitätskarte verweigert worden, weil er in der Viehzucht tätig sei, ist nicht plausibel. Abgesehen davon ist unverständlich, warum er nicht auf einer Ausstellung beharrt hat, wenn ihm ohne die Identitätskarte jederzeit die Verhaftung gedroht hätte.Zweitens ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz eines Militärdienstaufgebotes im Jahr 2010 vier weitere Jahre unbehelligt in der Viehzucht tätig sein konnte, ohne mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Wehrdienstverweigerung steht in Eritrea unter Strafe; die eritreischen Behörden versuchen, mit regelmässigen Razzien (sog. giffas) sicherzustellen, dass sich niemand seiner Wehrdienstpflicht entziehen kann (EASO, Eritrea - National service and illegal exit, November 2016, S. 22-23, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COI-%20Eritrea-Dec2016_LR.pdf , zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017). Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass die eritreischen Behörden bis 2014 untätig geblieben sein sollten und ihn dann einfach ein weiteres Mal zum Militärdienst einberufen hätten.Drittens ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer vage und widersprüchliche Ausführungen zu den Militärdienstaufgeboten, zu den Vorfällen im Februar 2014 und zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 3.3.3 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Einschätzung der Unplausibilität der Herkunft des Beschwerdeführers massgeblich auf dessen mangelnde Sprachkenntnisse des Tigrinischen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, schliesst sein linguistisches Profil eine Sozialisierung in Eritrea jedoch nicht aus; insbesondere trifft zu, dass Tigré-sprechende Personen gemäss den verfügbaren Quellen häufig einsprachig sind (vgl. oben, E. 3.3.2). Auch wenn verschiedene weitere Angaben des Beschwerdeführes unplausibel erscheinen, kann daher nicht gesagt werden, dass seine Behauptung, aus Eritrea zu stammen, offensichtlich haltlos wäre.
E. 3.4 Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht als offensichtlich haltlos qualifiziert werden können, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung durchzuführen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Dies ist hier der Fall: Die Vorinstanz wird zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers vor neuem Entscheid entweder eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung durchführen müssen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
E. 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 30. November 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8078/2016 Urteil vom 3. April 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, angeblich Eritrea, eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2014. Am 25. Juli 2014 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2014 und der ausführlichen Anhörung vom 4. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:Geboren worden und aufgewachsen sei er in B._______, Zoba Geluj, Subzoba Gash-Barka, Eritrea. Zwei beziehungsweise vier Jahre lang habe er die Koranschule in B._______ besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er Viehzucht betrieben. Im Januar 2014 habe die lokale Verwaltung seinem Vater mitgeteilt, er müsse sich zum Militärdienst melden. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Feld gewesen und habe vom Aufgebot zunächst nichts erfahren. Am 1. Februar 2014 habe er auf dem Feld einigen bewaffneten Männern Milch gegeben. Eine Stunde später seien Sicherheitsleute gekommen und hätten ihn namentlich identifiziert; weil er den unbekannten Männern - möglicherweise Oppositionellen - Milch gegeben habe, hätten sie ihn bedroht und geschlagen. Er sei deshalb nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn bei dieser Gelegenheit auch über das Militäraufgebot in Kenntnis gesetzt. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er am Tag darauf in den Sudan ausgereist.Als Beweismittel reichte er im Verlaufe des Verfahrens die Kopie der Identitätskarte seines Vaters sowie die Kopie eines von der lokalen Verwaltung im Jahr 2004 ausgestellten Formulars zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 setzte das SEM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass es beabsichtige, seine Staatsangehörigkeit auf unbekannt abzuändern. Aus seinen Aussagen in den Befragungen sei zu schliessen, dass er das SEM über seine Herkunft täuschen wolle. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör.Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit fest. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet an 2. Dezember 2016 -stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 30. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.Der Beschwerde beigelegt waren eine "behelfsmässige Übersetzung" des bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Formulars einer eritreischen Verwaltungsbehörde vom 30. Dezember 2014 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers des (...) vom 22. Dezember 2016. E. Am 29. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original des von der lokalen Verwaltung ausgestellten Formulars vom 30. Dezember 2014 einschliesslich des Zustellcouverts zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe vor dem Hintergrund ihrer Zweifel an seiner Herkunft zu Unrecht auf die Durchführung einer LINGUA-Analyse beziehungsweise einer vertieften Herkunftsanalyse verzichtet. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG) verletzt. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Bei Zweifeln an der Herkunft einer asylsuchenden Person ist das SEM - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - grundsätzlich gehalten, entsprechende Sachverhaltsinstruktionen vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2). Bei Asylgesuchen von Personen, die angeblich aus dem Tibet stammen, wird zu diesem Zweck regelmässig eine Lingua-Analyse oder eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, wobei diesbezüglich aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) gewisse Mindestanforderungen einzuhalten sind (vgl. BVGE 2015/10). Nur in Fällen offensichtlicher Haltlosigkeit kann auf eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung gänzlich verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet diese Rechtsprechung auch auf Asylverfahren angeblich aus Eritrea stammender Asylsuchender an (vgl. Urteil des BVGer D-3736/2015 vom 9. November 2015 E. 5). 3.3 Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch weder eine Lingua-Analyse noch eine vertiefte Herkunftsabklärung durch. Dieses Vorgehen wäre im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) nach dem Gesagten nur dann zulässig, wenn die Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der ausführlichen Anhörung als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers wie folgt:Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Tigrinya. Für eine Person, die in Eritrea geboren und aufgewachsen sei, sei dies unüblich. Er habe widersprüchliche Angaben zur Dauer seines Besuchs der Koranschule gemacht; in der BzP habe er von zwei Jahren gesprochen, in der Anhörung von vier bis fünf Jahren. Unplausibel erscheine auch seine Aussage, dass er sein ganzes Leben nie in der nahegelegenen Stadt C._______ gewesen sei. Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen bestünden Zweifel an der geltend gemachten Ausbildung und Herkunft. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er solche Identitätspapiere überhaupt beantragt habe. In der BzP habe er einen solchen Antrag verneint, in der ausführlichen Anhörung hingegen erklärt, er habe ein- beziehungsweise zweimal eine Identitätskarte beantragt, eine solche jedoch nicht erhalten. Die Lebensgeschichte und Herkunft des Beschwerdeführers seien daher insgesamt unglaubhaft, weshalb auch die weiteren Fluchtvorbringen erheblich anzuzweifeln seien.Ohnehin wiesen die diesbezüglichen Schilderungen aber weitere Unstimmigkeiten auf. Den Vorfall mit den Sicherheitsleuten habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. In Anbetracht seiner drastischen Schilderung, bei diesem Vorfall eine Stunde gefesselt und zwei Stunden geschlagen worden zu sein, sei dies nicht nachvollziehbar. In der BzP habe er abgesehen davon ausdrücklich verneint, Behördenkontakt gehabt zu haben. Auch sei die Schilderung des Vorfalls wenig anschaulich ausgefallen; der Beschwerdeführer habe keine detaillierte Schilderung des Ablaufs geben können, obwohl er mehrere Stunden festgehalten worden sei. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zu den Vorladungen für den Militärdienst ausgefallen. In der BzP habe er ausgesagt, nur einmal - im Jahr 2014 - vorgeladen worden zu sein. In der ausführlichen Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2014 zur Absolvierung des Militärdiensts aufgefordert worden zu sein. Auch zur Form der Aufforderung habe er sich widersprochen: In der BzP habe er von einem mündlichen, in der ausführlichen Anhörung von einem schriftlichen Aufgebot gesprochen. Im Übrigen erscheine nicht plausibel, dass die Sicherheitsleute ihn im Jahr 2014 einfach hätten gehen lassen sollen, wenn er 2010 tatsächlich zum Militärdienst aufgefordert worden wäre und diesem Aufgebot keine Folge geleistet hätte. Die oberflächliche und teilweise widersprüchliche Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea erhärte die Annahme, dass er nicht in Eritrea sozialisiert worden sei und folglich auch nie illegal ausgereist sei.Die Muttersprache des Beschwerdeführers - Tigré - werde auch im Sudan gesprochen, so dass namentlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass er dort sozialisiert worden sei. Aus den eingereichten Beweismitteln könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten: Weil er seine eigene Identität nicht belegt habe, könne es sich bei der in Kopie eingereichten Identitätskarte um das Ausweisdokument einer beliebigen Person handeln. Dasselbe gelte für die Bestätigung der örtlichen Verwaltung; bei dem Dokument handle es sich überdies um eine Kopie ohne Beweiswert. 3.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er könne die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten entkräften. Diese Einschätzung trifft teilweise zu. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass seine eingeschränkten Kenntnisse der tigrinischen Sprache die Herkunft aus Eritrea nicht per se als unplausibel erscheinen lassen. Insbesondere wenn zutrifft, dass er - trotz des gesetzlichen Schulobligatoriums bis zur achten Klasse (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Länderfokus Eritrea von Mai 2015, S. 20, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf , zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017) - nur sehr kurz die Schule besucht hat, schliessen die eingeschränkten Sprachkenntnisse eine Sozialisierung in Eritrea nicht aus. Gemäss einschlägigen Quellen sind Sprecher des Tigré in Eritrea häufig einsprachig (EASO, a.a.O., S. 14, m.w.H.). Umgekehrt weisen seine Ausführungen in der BzP und der Anhörung jedoch auch verschiedene Elemente auf, die tatsächlich an seiner Sozialisierung in Eritrea zweifeln lassen:Erstens ist unplausibel, dass ihm trotz eines behaupteten Aufenthalts in Eritrea bis im Februar 2014 nie eine Identitätskarte ausgestellt worden sein soll. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen stellte das eritreische Departement für Immigration und Staatsbürgerschaft die Identitätskarte jedenfalls bis Februar 2014 an eritreische Staatsangehörige über 18 Jahren aus (vgl. Bericht des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken vom 30. November 2011, Algemeen Ambtsbericht Eritrea, S. 27-28, abrufbar unter <https://www.rijksoverheid.nl/documenten/ambtsberichten/2011/12/05/eritrea-2011-11-30, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017; EASO, a.a.O., S. 51). Der Besitz einer Identitätskarte ist für alle Eritreer über 18 Jahren obligatorisch. Wer sie nicht auf sich trägt, riskiert eine Verhaftung (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, a.a.O.). Der Hinweis des Beschwerdeführers, ihm sei die Ausstellung einer Identitätskarte verweigert worden, weil er in der Viehzucht tätig sei, ist nicht plausibel. Abgesehen davon ist unverständlich, warum er nicht auf einer Ausstellung beharrt hat, wenn ihm ohne die Identitätskarte jederzeit die Verhaftung gedroht hätte.Zweitens ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz eines Militärdienstaufgebotes im Jahr 2010 vier weitere Jahre unbehelligt in der Viehzucht tätig sein konnte, ohne mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Wehrdienstverweigerung steht in Eritrea unter Strafe; die eritreischen Behörden versuchen, mit regelmässigen Razzien (sog. giffas) sicherzustellen, dass sich niemand seiner Wehrdienstpflicht entziehen kann (EASO, Eritrea - National service and illegal exit, November 2016, S. 22-23, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COI-%20Eritrea-Dec2016_LR.pdf , zuletzt abgerufen am 27. Februar 2017). Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass die eritreischen Behörden bis 2014 untätig geblieben sein sollten und ihn dann einfach ein weiteres Mal zum Militärdienst einberufen hätten.Drittens ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer vage und widersprüchliche Ausführungen zu den Militärdienstaufgeboten, zu den Vorfällen im Februar 2014 und zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.3.3 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Einschätzung der Unplausibilität der Herkunft des Beschwerdeführers massgeblich auf dessen mangelnde Sprachkenntnisse des Tigrinischen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, schliesst sein linguistisches Profil eine Sozialisierung in Eritrea jedoch nicht aus; insbesondere trifft zu, dass Tigré-sprechende Personen gemäss den verfügbaren Quellen häufig einsprachig sind (vgl. oben, E. 3.3.2). Auch wenn verschiedene weitere Angaben des Beschwerdeführes unplausibel erscheinen, kann daher nicht gesagt werden, dass seine Behauptung, aus Eritrea zu stammen, offensichtlich haltlos wäre. 3.4 Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht als offensichtlich haltlos qualifiziert werden können, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung durchzuführen. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Dies ist hier der Fall: Die Vorinstanz wird zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers vor neuem Entscheid entweder eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung durchführen müssen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. November 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: